890 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 28. 10. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das AMA-Gesetz 1992 geändert wird (AMA-Gesetz-Novelle 1997)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 420/1996, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde versehen werden.“

2. Nach § 5 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 eingefügt:

„(9) Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstands oder der Vorstandsvorsitzende können vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft abberufen werden, wenn einer gemäß § 27 erteilten Weisung nicht entsprochen wurde. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat dazu dem Verwaltungsrat die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.“

3. Nach § 12 Z 13 wird anstelle des Punktes ein Beistrich gesetzt und folgende Z 14 angefügt:

       „14. hat durch Verordnung kostendeckende Tarife für die Leistungen des Qualitätslabors festzulegen. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen.“

4. § 18 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Jahresabschluß der gemäß § 39a errichteten Gesellschaft ist durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft zu prüfen.“

5. § 19 lautet:

„Finanzplan (Voranschlag)

§ 19. (1) Der Vorstand hat für jedes Finanzjahr (= Kalenderjahr) einen Finanzplan (einschließlich des Personalplanes) aufzustellen, der bei Vorliegen der Zustimmung gemäß Abs. 5 und 6 bei der Haushaltsführung und Personalbewirtschaftung eine bindende Grundlage darstellt.

(2) Im Finanzplan sind – mit Ausnahme der der gemäß § 39a errichteten Gesellschaft zur Verfügung stehenden Mittel und der aus dem Gemeinschaftshaushalt sowie der von Bund und Ländern zur Abwicklung von gemeinschaftsrechtlichen Maßnahmen oder sonstigen Förderungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellenden Mittel – sämtliche im folgenden Jahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben der AMA voneinander getrennt in voller Höhe (brutto) aufzunehmen. Die Voranschlagsbeträge sind zu errechnen, wenn dies nicht möglich ist, zu schätzen.

(3) Durch den Personalplan des jährlichen Finanzplanes ist die zulässige Anzahl der Bediensteten der AMA festzulegen. Hiebei dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der AMA zwingend notwendig sind.

(4) Der Finanzplan für das nächste Jahr (einschließlich des Personalplanes) ist samt Erläuterung dem Verwaltungsrat bis 15. April des laufenden Jahres zur Beschlußfassung vorzulegen. Der Beschluß des Verwaltungsrats ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 15. Mai des laufenden Jahres zu übermitteln.

(5) Der Finanzplan (einschließlich des Personalplanes) bedarf vor seinem Wirksamwerden der Zustimmung des Bundesministers für Land-und Forstwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht bis 30. Oktober des laufenden Jahres versagt wird.

(6) Für Änderungen des Finanzplanes (einschließlich des Personalplanes) sind die Abs. 4 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Änderungen unverzüglich nach Beschlußfassung den Bundes­ministern für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen vorzulegen sind und die Zustimmung als erteilt gilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Einlangen des schriftlichen Beschlusses bei den Bundesministern (Datum des Eingangsstempels) versagt wird.

(7) Durch eine im Finanzplan (einschließlich des Personalplanes) angeführte bindende Grundlage werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundes­minister für Finanzen unter sinngemäßer Heranziehung der haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes durch Verordnung nähere Bestimmungen über die inhaltliche Ausgestaltung des Finanzplanes und des Personalplanes sowie hinsichtlich der Mittelanforderung und -bereitstellung und sonstiger damit in Zusammenhang stehender Meldungen zu erlassen.“

6. Nach § 19 werden folgende §§ 19a und 19b eingefügt:

„Zeitliche Abgrenzung

§ 19a. (1) Für die Zugehörigkeit zur Rechnung eines Finanzjahres ist unter Berücksichtigung der Abs. 2 und 3 der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Einnahmen zufließen und die Ausgaben geleistet werden. Die Ausgaben gelten im Rahmen der Rechnungslegung auch als tatsächlich geleistet, wenn der für die Zahlung der AMA bestimmte Datenträger oder sein Inhalt von der Buchhaltung an die Kreditunternehmung weitergegeben worden ist.

(2) Ausgaben für Schulden, die im abgelaufenen Finanzjahr entstanden und fällig geworden sind und über die entweder eine Rechnung bis spätestens zum Ablauf dieses Finanzjahres eingelangt ist oder die bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt worden sind, dürfen noch bis zum 20. Jänner des folgenden Jahres zu Lasten des Finanzplanes des abgelaufenen Finanzjahres geleistet werden.

(3) Zahlungen der AMA, die wegen ihrer zeitgerechten Leistung im folgenden Finanzjahr vor dessen Beginn angewiesen werden, sind dem Finanzjahr zuzurechnen, in dem die Fälligkeit liegt.

Ermächtigung zur Kreditaufnahme

§ 19b. Die AMA wird ermächtigt, zur Finanzierung der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen gemäß Abschnitt F des Marktordnungsgesetzes 1985 Kredite aufzunehmen. Die Kreditaufnahme erfolgt in dem Umfang, in dem Ausgaben geleistet werden müssen und entsprechende Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Zur Aufnahme der Kredite ist die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen erforderlich.“

7. § 20 lautet:

„Jahresabschluß

§ 20. (1) Die Abschlußrechnung über die im Rahmen des Finanzplanes getätigten Einnahmen und Ausgaben ist unter Beachtung der Bestimmungen über die zeitliche Abgrenzung mit Stichtag 31. Dezember eines jeden Jahres in Form eines Jahresabschlusses durch Gegenüberstellung des genehmigten Finanzplanes mit dem tatsächlichen Gebarungsvollzug samt Erläuterungen entsprechend den Bestimmungen der Rechnungslegungsverordnung, BGBl. Nr. 150/1990, in der jeweils geltenden Fassung, aufzustellen. Die im Jahresabschluß ausgewiesenen Ergebnisse müssen mit den Verrechnungs­daten der Buchhaltung übereinstimmen.

(2) Der Jahresabschluß ist dem Verwaltungsrat vom Vorstand zur Beschlußfassung vorzulegen. Vor Beschlußfassung über den Jahresabschluß hat der Kontrollausschuß dem Verwaltungsrat über das Ergebnis seiner Prüfung des Jahresabschlusses zu berichten.

(3) Bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung hat der Verwaltungsrat den Vorstand zu entlasten.

(4) Der Vorstand hat den Jahresabschluß und, soweit ein Entlastungsbeschluß vorliegt, den Entlastungsbeschluß des Verwaltungsrates bis 15. März des der Gültigkeit des Finanzplanes nachfolgenden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Die Entlastung wird nur wirksam, wenn sie von den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen bestätigt worden ist. Diese Bestätigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Einlangen des schriftlichen Entlastungsbeschlusses bei den Bundesministern (Datum des Eingangsstempels) versagt wird.“

8. § 21 lautet:

„Haushaltsgrundsätze

§ 21. Die Organe der AMA haben für die Haushaltsführung die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.“

9. § 22 Abs. 5 lautet:

„(5) Ist eine Pensionszusage Teil des Arbeitsvertrages, so kann durch Kollektivvertrag die Möglichkeit der Leistung von Dienstnehmerbeiträgen geregelt werden, wobei gleichzeitig mit dem Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990, übereinstimmende Rahmenbedingungen für die Dienst­nehmerbeiträge festzulegen sind. Pensionszusagen, die bei Übernahme von Dienstnehmern des Milchwirtschaftsfonds, des Getreidewirtschaftsfonds und des Mühlenfonds bestehen, bleiben aufrecht.“

10. Die §§ 25 bis 27 lauten:

„Aufsicht

§ 25. (1) Zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu den Sitzungen des Verwaltungsrates und der Fachausschüsse einzuladen. Er kann sich durch Bedienstete seines Bundesministeriums vertreten lassen.

(2) Die mit der Ausübung des Aufsichtsrechts betrauten Bediensteten sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu bestellen und abzuberufen. Sie nehmen an den Sitzungen der in Abs. 1 genannten Organe mit beratender Stimme teil.

(3) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft sind die Protokolle über die Sitzungen der in Abs. 1 genannten Organe vorzulegen.

(4) Zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft von den in § 4 Abs. 1 genannten Organen jede verlangte Auskunft, die zur Ausübung der Aufgaben erforderlich ist, zu erteilen. Ferner sind von der AMA die erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.

Einspruch

§ 26. (1) Gegen Beschlüsse, die den bestehenden Gesetzen und Verordnungen zuwiderlaufen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Einspruch zu erheben.

(2) Wurde ein Einspruch erhoben, so darf der entsprechende Beschluß nicht durchgeführt werden.

Weisung

§ 27. Soweit dies zur gesetzesgemäßen Erfüllung der Aufgaben der AMA erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft der AMA Weisungen zu erteilen.“

11. Nach § 28a wird folgender § 28b eingefügt:

„Übernahme von Aufträgen

§ 28b. Die AMA ist berechtigt, bei Abdeckung der auftretenden Kosten Dienstleistungen im Auftrag Dritter zu übernehmen, soweit diese Dienstleistungen im engen Zusammenhang mit anderen von der AMA zu vollziehenden Aufgaben stehen. Die nähere Ausgestaltung dieses Dienstleistungs­verhältnisses, insbesondere auch die Frage der Kostenabgeltung, ist zwischen AMA und Auftraggeber durch vertragliche Vereinbarung, die der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen bedarf, zu regeln.“

12. Nach § 29 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Soweit bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren die Vorschriften der Bundesabgaben­ordnung anzuwenden sind, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter sinngemäßer Heranziehung des § 86a BAO durch Verordnung festlegen, daß und unter welchen Voraussetzungen Anbringen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung eingereicht werden können.“


13. § 34 Abs. 3 lautet:


„(3) Wenn für den Fall und auf den Zeitpunkt der Auflösung eines in § 2 genannten Fonds beziehungsweise des Ablaufes des Marktordnungsgesetzes 1985 oder des Mühlengesetzes 1981 die in diesem Zeitpunkt vorhandene Pensionsrücklage treuhändig an eine Organisation übertragen wurde, damit diese die Weiterzahlung von Zusatzpensionen vornimmt, so gehen die diesbezüglichen Verpflichtungen des Fonds und die am 1. Juli 1993 vorhandene Pensionsrücklage auf die AMA über. Die gesamten von der AMA verwalteten Pensionsrückstellungen sind zugunsten der Bedeckung des Verwaltungsaufwands gemäß § 39 Abs. 3 entsprechend dem jeweiligen Finanzierungsbedarf der AMA aufzulösen. Der Bund haftet für die Ansprüche aus den Zusatzpensionsregelungen.“

14. § 40 Abs. 3 lautet:

„(3) Die AMA kann personenbezogene Daten gemäß den Abs. 1 und 2 auch Abnehmern im Sinne des Art. 9 lit. e der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. November 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. Nr. L 405 vom 31. Dezember 1992, S 1) übermitteln, soweit dies zur Vollziehung der Aufgaben, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften diesen Abnehmern übertragen wurden, eine wesentliche Voraussetzung bildet.“

15. Nach § 40 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Daten, die von der AMA im Rahmen der Vollziehung von gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 oder gemäß Abschnitt F des Marktordnungsgesetzes 1985 übertragenen Aufgaben oder im Rahmen der Vollziehung des 2. Abschnitts ermittelt und verarbeitet werden, dürfen abweichend von § 21h Abs. 2 innerhalb der AMA zum Zwecke des wechselweisen Datenabgleichs übermittelt werden.“

16. (Verfassungsbestimmung) Nach § 43 Abs. 1 Z 9 werden folgende Z 10 bis 12 angefügt:

       „10. (Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/xxxx mit Ablauf des Tages der Kundmachung,

         11. hinsichtlich der §§ 19, 19a und 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/xxxx mit 1. Jänner 1998, wobei die §§ 19a und 20 erstmalig auf den für das Finanzjahr 1998 zu erstellenden Finanzplan, der § 19 jedoch erstmalig auf den für das Finanzjahr 1999 zu erstellenden Finanzplan anzuwenden sind,

         12. hinsichtlich der §§ 5 Abs. 9, 12 Z 14, 18 Abs. 1, 19b, 21, 22 Abs. 5, 25, 26, 27, 28b, 29 Abs. 4, 34 Abs. 3 sowie 40 Abs. 3 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. xxx/xxxx mit Ablauf des Tages der Kundmachung.“

Vorblatt

Problem:

Die im AMA-Gesetz enthaltene Vorgangsweise zur Erstellung von Finanzplan und Jahresabschluß weicht im zeitlichen Ablauf von der Vorgangsweise zur Erstellung des Bundesvoranschlages ab, sodaß eine Akkordanz nur durch erhöhten Verwaltungsaufwand erreicht werden kann.

Ziel:

Sinngemäße Übernahme der haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes im erforderlichen Umfang.

Inhalt:

–   Änderungen der Vorschriften betreffend Finanzplan und Jahresabschluß;

–   Neufassung der Haushaltsgrundsätze;

–   Schaffung einer Verordnungsermächtigung zur Festlegung von Tarifen für das Qualitätslabor;

–   Ermächtigung der AMA zur Übernahme von Aufträgen, die im engen sachlichen Zusammenhang mit dem Wirkungsbereich der AMA stehen;

–   Auflösung der bestehenden Pensionsrückstellungen zur Finanzierung des Verwaltungsaufwandes der AMA bei gleichzeitiger Übernahme der Haftung durch den Bund;

–   Aktualisierung der Datenübertragungsbestimmungen.

Alternativen:

Keine

Kosten:

Mit den vorgeschlagenen Neuregelungen sind keine administrativen Mehrkosten verbunden. Der kurz­fristig infolge der Umstellung des Finanzplanes und Jahresabschlusses in der AMA erwachsende Mehraufwand wird durch die in den nachfolgenden Jahren zum Tragen kommende Vereinfachung kompensiert. Die sinngemäße Übernahme haushaltsrechtlicher Vorschriften bringt eine Vereinfachung für die Verwaltung. Die Auflösung der Pensionsrückstellungen findet bei der Erstellung des Bundes­voranschlages 1998 (Verwaltungsaufwand der AMA) Berücksichtigung.

Mit der Neuregelung ist auch kein zusätzlicher Personalbedarf verbunden.

Konformität mit EG-Recht:

Teilweise ist ausdrücklich eine Bezugnahme auf bestimmte gemeinschaftsrechtliche Vorschriften erfolgt. Darüber hinaus bestehen keine Vorschriften im Gemeinschaftsrecht, zu denen die Vorschläge in Widerspruch stehen könnten.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Seit der Bedeckung des Verwaltungsaufwands der AMA durch den Bund (§ 39 Abs. 3 AMA-Gesetz) stimmt die zeitliche Abfolge beim AMA-Finanzplan mit den zeitlichen Vorkehrungen zur Erstellung des Bundesvoranschlages nicht überein. Es ist daher eine akkordierte zeitliche Abfolge zwischen Finanzplan der AMA und Erstellung des Bundesvoranschlages vorzusehen. Darüber hinaus sollen verschiedene haushaltsrechtliche Bestimmungen auf die AMA sinngemäß Anwendung finden.

Besonderer Teil

Zu Z 2 (§ 5 Abs. 9):

Die Abberufung des Vorstands kann durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft insbesondere dann erfolgen, wenn einer vom Bundesminister gemäß § 27 erteilten Weisung nicht entsprochen wurde und bei der Weisungserteilung bereits auf die drohende Konsequenz hingewiesen wurde.

Zu Z 3 (§ 12 Z 14):

Die AMA soll ermächtigt werden, in einer eigenen Verordnung die Tarife für die Leistungen des Qualitätslabors festzulegen. Die Höhe der Tarife hat sich dabei an vergleichbaren Untersuchungsstellen in Österreich zu orientieren, soweit deren Tarife kostendeckend sind.

Zu Z 4 (§ 18 Abs. 1):

Die zwingende Prüfung durch Wirtschaftsprüfer hat nur mehr hinsichtlich des Jahresabschlusses der Agrarmarkt Marketing GesmbH. zu erfolgen.

Zu Z 5 (§ 19):

Bei der Neugestaltung des Finanzplanes und des Personalplanes wird auf eine möglichst akkordierte Vorgangsweise mit dem Bundesvoranschlag Bedacht genommen. Die nähere Ausgestaltung erfolgt durch Verordnung.

Zu Z 6:

§ 19a:

In gleicher Weise ist hinsichtlich der zeitlichen Abgrenzung betreffend Zugehörigkeit von Rechnungen zum Finanzjahr auf die Vorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes abzustellen.

§ 19b:

Diese Bestimmung entspricht der bisher im § 19 Abs. 5 enthaltenen Ermächtigung zur Kreditaufnahme durch die AMA.

Zu Z 7 (§ 20):

Auch der Jahresabschluß wurde auf die geänderten Anforderungen umgestellt.

Zu Z 8 (§ 21):

Nunmehr finden – im Hinblick auf die durch § 39 Abs. 3 AMA-Gesetz geänderte Finanzierung des AMA-Verwaltungsaufwands – die Haushaltsgrundsätze des Haushaltsrechts Anwendung.

Zu Z 9 (§ 22 Abs. 5):

Hier wurde auf die Diktion des Betriebspensionsgesetzes hinsichtlich Pensionsbeitrag Bezug genommen.

Zu Z 10 (§§ 25 bis 27):

Die Aufsicht durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für den Fachbereich Mühlen wurde gestrichen, da in diesem Bereich durch das Auslaufen wesentlicher Bestimmungen des Mühlenstrukturverbesserungsgesetzes 1992 keine Vollzugskompetenz der AMA mehr besteht.

Zu Z 11 (§ 28 b):

Die AMA wird ermächtigt, auch Dienstleistungen zu übernehmen, die in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den bereits betreuten Aufgaben stehen. Im Hinblick auf zusätzliche, über den ursprünglichen Aufgabenbereich hinausgehende Tätigkeiten ist die Zustimmung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen erforderlich.


Zu Z 12 (§ 29 Abs. 4):


Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wird ermächtigt, auch bei Abgabenverfahren (vgl. § 105 MOG) durch Verordnung – analog zu § 86a BAO – das Einbringen von Anbringen mittels Telefax zuzulassen.

Zu Z 13 (§ 34 Abs. 3):

Die Neufassung des Abs. 3 erfolgt wegen der vorgenommenen Auflösung der Pensionsrückstellungen und Übernahme der Haftung durch den Bund.

Zu Z 14 und 15 (§ 40 Abs. 3 bis 4):

Abs. 3 enthält eine Neuformulierung für Datenverkehrsmöglichkeiten in der Weise, daß nicht mehr nur ausschließlich auf den gesetzlich übertragenen Wirkungsbereich abgestellt wurde.

Weiters wurde der Begriff „Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb“ durch den gemeinschaftsrechtlichen Terminus „Abnehmer“ ersetzt.

In Abs. 4 wird die Möglichkeit eines Datenabgleichs zwischen Förderungsdaten und Marketingbeitrags­daten vorgesehen.

Zu Z 16 (§ 43 Abs. 1 Z 10 bis 12):

Enthält die Inkrafttretensbestimmung, wobei für den Finanzplan und den Jahresabschluß auch klargestellt wird, daß die Neuregelung erstmals auf den Finanzplan 1998 bzw. für den Voranschlag erstmals auf den Finanzplan 1999 Anwendung findet.

 


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


AMA-Gesetz-Novelle 1997


§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das   B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde versehen werden.

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das   B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde versehen werden.


 

§ 5. (1) …


 

(9) Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstands oder der Vorstandsvorsitzende können vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft abberufen werden, wenn einer gemäß § 27 erteilten Weisung nicht entsprochen wurde. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat dazu dem Verwaltungsrat die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.


 

§ 12.


 

                                                                                               14.                                                                                               hat durch Verordnung kostendeckende Tarife für die Leistungen des Qualitätslabors festzulegen. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen.


§ 18. (1) Der Jahresabschluß der AMA ist durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft zu prüfen.

§ 18. (1) Der Jahresabschluß der gemäß § 39a errichteten Gesellschaft ist durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft zu prüfen.


 

Finanzplan (Voranschlag)


§ 19. (1) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr (= Kalenderjahr) einen Finanzplan (einschließlich des Personalplans) aufzustellen.

(2) Der Finanzplan hat alle voraussichtlichen Geld- und Kreditvorgänge des folgenden Geschäftsjahres zu enthalten. Der Finanzplan hat die Ausgaben getrennt nach Maßnahmen im Bereich des Agrarmarketings und nach sonstigen Ausgaben sowie jeweils nach Personal- und Sachausgaben gegliedert samt Erläuterungen auszuweisen. Die Einnahmen sind getrennt nach eigenen Einnahmen der AMA gemäß § 21j und nach sonstigen Einnahmen aufzugliedern.

(3) Der Finanzplan sowie dessen Änderungen sind dem Verwaltungsrat zeitgerecht zur Beschlußfassung vorzulegen.

(4) Der Finanzplan (einschließlich des Personalplans) sowie dessen Änderungen bedürfen vor ihrem Wirksamwerden der Zustimmung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Einlangen des schriftlichen Beschlusses bei den Bundesministern (Datum der Eingangsstempel) versagt wird.

§ 19. (1) Der Vorstand hat für jedes Finanzjahr (= Kalenderjahr) einen Finanzplan (einschließlich des Personalplanes) aufzustellen, der bei Vorliegen der Zustimmung gemäß Abs. 5 und 6 bei der Haushaltsführung und Personalbewirtschaftung eine bindende Grundlage darstellt.

(2) Im Finanzplan sind – mit Ausnahme der der gemäß § 39a errichteten Gesellschaft zur Verfügung stehenden Mittel und der aus dem Gemeinschaftshaushalt sowie der von Bund und Ländern zur Abwicklung von gemeinschaftsrechtlichen Maßnahmen oder sonstigen Förderungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellenden Mittel – sämtliche im folgenden Jahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben der AMA voneinander getrennt in voller Höhe (brutto) aufzunehmen. Die Voranschlagsbeträge sind zu errechnen, wenn dies nicht möglich ist, zu schätzen.

(3) Durch den Personalplan des jährlichen Finanzplanes ist die zulässige Anzahl der Bediensteten der AMA festzulegen. Hiebei dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der AMA zwingend notwendig sind.


(5) Mit Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union wird die AMA ermächtigt, zur Finanzierung der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation gemäß Abschnitt F des Marktordnungsgesetzes 1985 Kredite aufzunehmen. Die Kreditaufnahme erfolgt in dem Umfang, in dem Ausgaben geleistet werden müssen und entsprechende Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Zur Aufnahme der Kredite ist die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen erforderlich.

(4) Der Finanzplan für das nächste Jahr (einschließlich des Personalplanes) ist samt Erläuterung dem Verwaltungsrat bis 15. April des laufenden Jahres zur Beschlußfassung vorzulegen. Der Beschluß des Verwaltungsrats ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 15. Mai des laufenden Jahres zu übermitteln.

(5) Der Finanzplan (einschließlich des Personalplanes) bedarf vor seinem Wirksamwerden der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht bis 30. Oktober des laufenden Jahres versagt wird.


 

(6) Für Änderungen des Finanzplanes (einschließlich des Personalplanes) sind die Abs. 4 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Änderungen unverzüglich nach Beschlußfassung den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen vorzulegen sind und die Zustimmung als erteilt gilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Einlangen des schriftlichen Beschlusses bei den Bundesministern (Datum des Eingangsstempels) versagt wird.


 

(7) Durch eine im Finanzplan (einschließlich des Personalplanes) angeführte bindende Grundlage werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.


 

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter sinngemäßer Heranziehung der haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes durch Verordnung nähere Bestimmungen über die inhaltliche Ausgestaltung des Finanzplanes und des Personalplanes sowie hinsichtlich der Mittelanforderung und -bereitstellung und sonstiger damit in Zusammenhang stehender Meldungen zu erlassen.


 

§ 19.


 

Zeitliche Abgrenzung


 

§ 19a. (1) Für die Zugehörigkeit zur Rechnung eines Finanzjahres ist unter Berücksichtigung der Abs. 2 und 3 der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Einnahmen zufließen und die Ausgaben geleistet werden. Die Ausgaben gelten im Rahmen der Rechnungslegung auch als tatsächlich geleistet, wenn der für die Zahlung der AMA bestimmte Datenträger oder sein Inhalt von der Buchhaltung an die Kreditunternehmung weitergegeben worden ist.


 

(2) Ausgaben für Schulden, die im abgelaufenen Finanzjahr entstanden und fällig geworden sind und über die entweder eine Rechnung bis spätestens zum Ablauf dieses Finanzjahres eingelangt ist oder die bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt worden sind, dürfen noch bis zum 20. Jänner des folgenden Jahres zu Lasten des Finanzplanes des abgelaufenen Finanzjahres geleistet werden.


 

(3) Zahlungen der AMA, die wegen ihrer zeitgerechten Leistung im folgenden Finanzjahr vor dessen Beginn angewiesen werden, sind dem Finanzjahr zuzurechnen, in dem die Fälligkeit liegt.


 

Ermächtigung zur Kreditaufnahme


 

§ 19b. Die AMA wird ermächtigt, zur Finanzierung der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen gemäß Abschnitt F des Marktordnungsgesetzes 1985 Kredite aufzunehmen. Die Kreditaufnahme erfolgt in dem Umfang, in dem Ausgaben geleistet werden müssen und entsprechende Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Zur Aufnahme der Kredite ist die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen erforderlich.


Jahresabschluß

Jahresabschluß


§ 20. (1) Der Vorstand hat in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen. Diese Unterlagen sind gleichzeitig an die Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen zu übermitteln.

(2) Mit dem Jahresabschluß hat der Vorstand einen Geschäftsbericht aufzustellen und diesen gemeinsam mit dem Jahresabschluß dem Verwaltungsrat vorzulegen und an die Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen sowie an den Rechnungshof zu übermitteln. Im Geschäftsbericht sind der Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage der AMA darzulegen und der Jahresabschluß zu erläutern. Dabei sind wesentliche Abweichungen vom letzten Jahresabschluß zu erklären. Der Bericht hat sich auch auf Vorgänge von besonderer Bedeutung zu erstrecken, die sich nach Ablauf des Geschäftsjahres ereignet haben.

(3) Vor Beschlußfassung über den Jahresabschluß hat der Kontrollausschuß dem Verwaltungsrat über das Ergebnis seiner Prüfung des Jahresabschlusses sowie über das Ergebnis der Buchprüfung durch Wirtschaftsprüfer zu berichten.

(4) Bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung hat der Verwaltungsrat den Vorstand zu entlasten. Die Entlastung wird nur wirksam, wenn sie von den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen bestätigt worden ist. Die Bestätigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Einlangen des schriftlichen Entlastungsbeschlusses bei den Bundesministern versagt wird.

§ 20. (1) Die Abschlußrechnung über die im Rahmen des Finanzplanes getätigten Einnahmen und Ausgaben ist unter Beachtung der Bestimmungen über die zeitliche Abgrenzung mit Stichtag 31. Dezember eines jeden Jahres in Form eines Jahresabschlusses durch Gegenüberstellung des genehmigten Finanzplanes mit dem tatsächlichen Gebarungsvollzug samt Erläuterungen entsprechend den Bestimmungen der Rechnungslegungsverordnung, BGBl. Nr. 150/1990, in der jeweils geltenden Fassung, aufzustellen. Die im Jahresabschluß ausgewiesenen Ergebnisse müssen mit den Verrechnungsdaten der Buchhaltung übereinstimmen.

(2) Der Jahresabschluß ist dem Verwaltungsrat vom Vorstand zur Beschlußfassung vorzulegen. Vor Beschlußfassung über den Jahresabschluß hat der Kontrollausschuß dem Verwaltungsrat über das Ergebnis seiner Prüfung des Jahresabschlusses zu berichten.

(3) Bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung hat der Verwaltungsrat den Vorstand zu entlasten.

(4) Der Vorstand hat den Jahresabschluß und, soweit ein Entlastungsbeschluß vorliegt, den Entlastungsbeschluß des Verwaltungsrates bis 15. März des der Gültigkeit des Finanzplanes nachfolgenden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Die Entlastung wird nur wirksam, wenn sie von den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen bestätigt worden ist. Diese Bestätigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Einlangen des schriftlichen Entlastungsbeschlusses bei den Bundesministern (Datum des Eingangsstempels) versagt wird.


Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns

Haushaltsgrundsätze


§ 21. Die Organe der AMA haben die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten.

§ 21. Die Organe der AMA haben für die Haushaltsführung die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.


§ 22. (1) …

§ 22. (1) …


(5) Ist eine Pensionszusage Teil des Arbeitsvertrags, so ist im Falle eines Kollektivvertrags festzulegen, in welchem Ausmaß die Dienstnehmer einen Pensionsbeitrag zu leisten haben und wie für die eingeräumten Ansprüche die erforderlichen Vorsorgen zu treffen sind. Pensionszusagen, die bei Übernahme von Dienstnehmern des Milchwirtschaftsfonds, des Getreidewirtschaftsfonds und des Mühlenfonds bestehen, bleiben aufrecht.

(5) Ist eine Pensionszusage Teil des Arbeitsvertrages, so kann durch Kollektivvertrag die Möglichkeit der Leistung von Dienstnehmerbeiträgen geregelt werden, wobei gleichzeitig mit dem Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990, übereinstimmende Rahmenbedingungen für die Dienstnehmerbeiträge festzulegen sind. Pensionszusagen, die bei Übernahme von Dienstnehmern des Milchwirtschaftsfonds, des Getreidewirtschaftsfonds und des Mühlenfonds bestehen, bleiben aufrecht.


Aufsicht

Aufsicht


§ 25. (1) Zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu den Sitzungen des Verwaltungsrats und der Fachausschüsse einzuladen. Er kann sich durch Bedienstete seines Bundesministeriums vertreten lassen. Zu den Sitzungen des Fachausschusses für Mühlen ist ferner der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten einzuladen, der sich gleichfalls durch einen Bediensteten seines Bundesministeriums vertreten lassen kann.

(2) Die mit der Ausübung des Aufsichtsrechts betrauten Bediensteten sind vom jeweils zuständigen Bundesminister zu bestellen und abzuberufen. Sie nehmen an den Sitzungen der in Abs. 1 genannten Organe mit beratender Stimme teil.

§ 25. (1) Zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu den Sitzungen des Verwaltungsrates und der Fachausschüsse einzuladen. Er kann sich durch Bedienstete seines Bundesministeriums vertreten lassen.

(2) Die mit der Ausübung des Aufsichtsrechts betrauten Bediensteten sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu bestellen und abzuberufen. Sie nehmen an den Sitzungen der in Abs. 1 genannten Organe mit beratender Stimme teil.

(3) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft sind die Protokolle über die Sitzungen der in Abs. 1 genannten Organe vorzulegen.


(3) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und – soweit er zu den Sitzungen einzuladen ist – dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten sind die Protokolle über die Sitzungen der in Abs. 1 genannten Organe vorzulegen.

(4) Zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft von den in § 4 Abs. 1 genannten Organen jede verlangte Auskunft, die zur Ausübung der Aufgaben erforderlich ist, zu erteilen. Ferner sind von der AMA die erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.


(4) Zur Ausübung des Aufsichtsrechts können der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich des Geschäftsbereichs Mühlen jedoch der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten von den in § 4 Abs. 1 genannten Organen jede zur Ausübung ihrer Aufgaben erforderliche Auskunft verlangen, die diesen zu erteilen ist. Ferner sind ihnen von der AMA die erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.

 


Einspruch

Einspruch


§ 26. (1) Gegen Beschlüsse, die den bestehenden Gesetzen und Verordnungen zuwiderlaufen, haben der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich des Geschäftsbereichs Mühlen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Einspruch zu erheben.

(2) Wurde ein Einspruch erhoben, so darf der entsprechende Beschluß nicht durchgeführt werden.

§ 26. (1) Gegen Beschlüsse, die den bestehenden Gesetzen und Verordnungen zuwiderlaufen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Einspruch zu erheben.

(2) Wurde ein Einspruch erhoben, so darf der entsprechende Beschluß nicht durchgeführt werden.


Weisung

Weisung


§ 27. Soweit dies zur gesetzesgemäßen Erfüllung der Aufgaben der AMA erforderlich ist, haben der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich des Geschäftsbereichs Mühlen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der AMA Weisungen zu erteilen.

§ 27. Soweit dies zur gesetzesgemäßen Erfüllung der Aufgaben der AMA erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft der AMA Weisungen zu erteilen.


§ 28a.

§ 28a.


 

Übernahme von Aufträgen


 

§ 28b. Die AMA ist berechtigt, bei Abdeckung der auftretenden Kosten Dienstleistungen im Auftrag Dritter zu übernehmen, soweit diese Dienstleistungen im engen Zusammenhang mit anderen von der AMA zu vollziehenden Aufgaben stehen. Die nähere Ausgestaltung dieses Dienstleistungsverhältnisses, insbesondere auch die Frage der Kostenabgeltung, ist zwischen AMA und Auftraggeber durch vertragliche Vereinbarung, die der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen bedarf, zu regeln.


§ 29. (1)…

§ 29. (1)…

 

(4) Soweit bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden sind, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter sinngemäßer Heranziehung des § 86a BAO durch Verordnung festlegen, daß und unter welchen Voraussetzungen Anbringen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung eingereicht werden können.


§ 34. (1) …

§ 34. (1) …


(3) Wenn für den Fall und auf den Zeitpunkt der Auflösung eines in § 2 genannten Fonds beziehungsweise des Ablaufes des Marktordnungsgesetzes 1985 oder des Mühlengesetzes 1981 die in diesem Zeitpunkt vorhandene Pensionsrücklage treuhändig an eine Organisation übertragen wurde, damit diese die Weiterzahlung von Zusatzpensionen vornimmt, so gehen die diesbezüglichen Verpflichtungen des Fonds und die am 1. Juli 1993 vorhandene Pensionsrücklage auf die AMA über. Die Rechte und Pflichten aus der treuhändigen Übertragung bleiben für den Fall einer allfälligen späteren Auflösung der AMA aufrecht. Die AMA hat die Pensionsrücklage getrennt vom übrigen Vermögen zu verwalten und zu veranlagen und ausschließlich für die Zahlung von Zusatzpensionen an ehemalige Dienstnehmer der in Betracht kommenden Fonds zu verwenden.

(3) Wenn für den Fall und auf den Zeitpunkt der Auflösung eines in § 2 genannten Fonds beziehungsweise des Ablaufes des Marktordnungsgesetzes 1985 oder des Mühlengesetzes 1981 die in diesem Zeitpunkt vorhandene Pensionsrücklage treuhändig an eine Organisation übertragen wurde, damit diese die Weiterzahlung von Zusatzpensionen vornimmt, so gehen die diesbezüglichen Verpflichtungen des Fonds und die am 1. Juli 1993 vorhandene Pensionsrücklage auf die AMA über. Die gesamten von der AMA verwalteten Pensionsrückstellungen sind zugunsten der Bedeckung des Verwaltungsaufwands gemäß § 39 Abs. 3 entsprechend dem jeweiligen Finanzierungsbedarf der AMA aufzulösen. Der Bund haftet für die Ansprüche aus den Zusatzpensionsregelungen.


§ 40. (1) …

§ 40. (1) …


(3) Die AMA kann personenbezogene Daten gemäß den Abs. 1 und 2 auch den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben übermitteln, soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer Bundesgesetze diesen Betrieben übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(3) Die AMA kann personenbezogene Daten gemäß den Abs. 1 und 2 auch Abnehmern im Sinne des Art. 9 lit. e der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. November 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. Nr. L 405 vom 31. Dezember 1992, S 1) übermitteln, soweit dies zur Vollziehung der Aufgaben, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften diesen Abnehmern übertragen wurden, eine wesentliche Voraussetzung bildet.


 

(4) Daten, die von der AMA im Rahmen der Vollziehung von gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 oder gemäß Abschnitt F des Marktordnungsgesetzes 1985 übertragenen Aufgaben oder im Rahmen der Vollziehung des 2. Abschnitts ermittelt und verarbeitet werden, dürfen abweichend von § 21 h Abs. 2 innerhalb der AMA zum Zwecke des wechselweisen Datenabgleichs übermittelt werden.


§ 43. (1) …

§ 43. (1) …


 

                                                                                               10.                                                                                               (Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/xxxx mit Ablauf des Tages der Kundmachung,


 

                                                                                               11.                                                                                               hinsichtlich der §§ 19, 19a und 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/xxxx mit 1. Jänner 1998, wobei die §§ 19a und 20 erstmalig auf den für das Finanzjahr 1998 zu erstellenden Finanzplan, der § 19 jedoch erstmalig auf den für das Finanzjahr 1999 zu erstellenden Finanzplan anzuwenden sind,


 

                                                                                               12.                                                                                               hinsichtlich der §§ 5 Abs. 9, 12 Z 14, 18 Abs. 1, 19b, 21, 22 Abs. 5, 25, 26, 27, 28b, 29 Abs. 4, 34 Abs. 3 sowie 40 Abs. 3 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. xxx/xxxx mit Ablauf des Tages der Kundmachung.