894 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 3. 11. 1997

Regierungsvorlage


PROTOKOLL AUF GRUND VON ARTIKEL K.3 DES VERTRAGES ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION UND VON ARTIKEL 41 ABSATZ 3 DES EUROPOL-ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN FÜR EUROPOL, DIE MITGLIEDER DER ORGANE, DIE STELLVERTRETENDEN DIREKTOREN UND DIE BEDIENSTETEN VON EUROPOL


DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Protokolls, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind –

UNTER BEZUGNAHME AUF den Rechtsakt des Rates vom 19. Juni 1997,

IN DER ERWÄGUNG, daß gemäß Artikel 41 Absatz 1 des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten nach Maßgabe eines Protokolls genießen, das die in allen Mitgliedstaaten anzuwendenden Regelungen enthält –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck

           a) „Übereinkommen“ das Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen);

          b) „Europol“ das Europäische Polizeiamt;

           c) „Organe von Europol“ den Verwaltungsrat nach Artikel 28 des Übereinkommens, den Finanzkontrolleur nach Artikel 35 Absatz 7 des Übereinkommens und den Haushaltsausschuß nach Artikel 35 Absatz 8 des Übereinkommens;

          d) „Verwaltungsrat“ den Verwaltungsrat nach Artikel 28 des Übereinkommens;

           e) „Direktor“ den Direktor von Europol nach Artikel 29 des Übereinkommens;

           f) „Personal“ den Direktor, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol nach Artikel 30 des Übereinkommens mit Ausnahme der Ortskräfte nach Artikel 3 des Personalstatuts;

          g) „Archive von Europol“ alle Aufzeichnungen, Schriftwechsel, Schriftstücke, Manuskripte, Computer- und Mediendaten, Fotografien, Filme, Video- und Tonaufzeichnungen, die Europol oder einem Mitglied seines Personals gehören oder von diesen geführt werden, und alle sonstigen gleichartigen Unterlagen, die nach einhelliger Auffassung des Verwaltungsrates und des Direktors des Archivs von Europol bilden.

Artikel 2

Immunität von der Gerichtsbarkeit und Immunität von Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung und jeder sonstigen Form des Zugriffs

(1) Europol genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit in bezug auf die Haftung nach Artikel 38 Absatz 1 des Übereinkommens hinsichtlich unzulässiger oder unrichtiger Datenverarbeitung.

(2) Die Vermögensgegenstände, Liegenschaften und Guthaben von Europol genießen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung und jeder sonstigen Form des Zugriffs, gleichviel in wessen Besitz und wo sie sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befinden.

Artikel 3

Unverletzlichkeit der Archive

Die Archive von Europol sind unverletzlich, gleichviel wo sie sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten befinden und von wem sie geführt werden.

Artikel 4

Befreiung von Steuern und Abgaben

(1) Europol, seine Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte sind im Rahmen der atmlichen Tätigkeit von Europol von jeder direkten Steuer befreit.

(2) Europol ist bei größeren Käufen für den amtlichen Gebrauch von den indirekten Steuern und Abgaben befreit, die in den Preisen für bewegliche und unbewegliche Güter und Dienstleistungen inbegriffen sind. Die Befreiung kann im Wege einer Rückerstattung gewährt werden.

(3) Die gemäß diesem Artikel mehrwert- oder verbrauchsteuerfrei erworbenen Gegenstände dürfen nicht verkauft oder auf andere Weise veräußert werden, es sei denn, dies geschieht unter Bedingungen, die mit dem Mitgliedstaat vereinbart worden sind, der die Befreiung gewährt hat.

(4) Für Steuern und Abgaben, die als Vergütung für besondere Dienstleistungen erhoben werden, wird keine Befreiung gewährt.

Artikel 5

Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen

Europol unterliegt keinen finanziellen Kontrollen, Regelungen und Notifizierungspflichten hinsichtlich seiner finanziellen Transaktionen oder Stillhaltevereinbarungen und kann frei

           a) Devisen über amtlich anerkannte stellen kaufen, besitzen und über diese verfügen;

          b) Konten in jeder Währung unterhalten.

Artikel 6

Erleichterungen und Immunitäten in bezug auf den Nachrichtenverkehr

(1) Die Mitgliedstaaten gestatten Europol, für alle amtlichen Zwecke Nachrichten frei und ohne vorherige Sondergenehmigung zu übermitteln, und schützen das Recht von Europol auf freien Nachrichtenverkehr. Europol ist berechtigt, Verschlüsselungen zu verwenden und amtliche Korrespondenz und sonstige amtliche Nachrichten durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu versenden und zu empfangen; hierfür gelten dieselben Vorrechte und Immunitäten wie für diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck.

(2) Europol hat bei seinem amtlichen Nachrichtenverkehr, soweit dies mit dem Internationalen Fernmeldevertrag vom 6. November 1982 vereinbar ist, Anspruch auf eine nicht weniger günstige Behandlung, als die Mitgliedstaaten jeder internationalen Organisation oder Regierung, einschließlich deren diplomatischen Vertretungen, in bezug auf Prioritäten für die Übermittlung im Postwege, durch Kabeltelegramme, Telegramme, Fernschreiben, über Funk, Fernseh- und Fernsprechverbindungen, Verbindungen über Fernkopierer und Satellit oder sonstige Verbindungen.

Artikel 7

Einreise, Aufenthalt und Ausreise

Die Mitgliedstaaten erleichtern den in Artikel 8 aufgeführten Personen im Bedarfsfall die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise für die Zwecke der Ausübung der Dienstgeschäfte. Unbeschadet dessen kann ein angemessener Nachweis dafür verlangt werden, daß Personen, die Anspruch auf eine Behandlung im Sinne dieses Artikels erheben, unter die in Artikel 8 aufgeführten Kategorien fallen.

Artikel 8

Vorrechte und Immunitäten der Mitglieder der Organe und des Personals von Europol

(1) Die Mitglieder der Organe und des Personals von Europol genießen folgende Vorrechte und Immunitäten:

           a) unbeschadet des Artikels 32 und, soweit anwendbar, des Artikels 40 Absatz 3 des Übereinkommens Immunität von jeglicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie Handlungen; diese Immunität gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit als Mitglied eines Organs oder des Personals von Europol;

          b) Unverletztlichkeit all ihrer amtlichen Papiere, Schriftstücke und anderen amtlichen Materials.

(2) Die Mitglieder des Personals von Europol, auf deren Gehälter und Bezüge eine Steuer zugunsten von Europol gemäß Artikel 10 erhoben wird, genießen Befreiung von der Einkommensteuer auf die von Europol gezahlten Gehälter und Bezüge. Diese Gehälter und Bezüge können jedoch bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags berücksichtigt werden. Dieser Absatz findet keine Anwendung auf Renten und Ruhegehälter, die an ehemalige Bedienstete von Europol und deren Familienangehörige gezahlt werden.

(3) Auf die Mitglieder des Personals von Europol finden die Bestimmungen des Artikels 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Anwendung.

2

Artikel 9

Ausnahmen von den Immunitäten

Die Immunität, die den in Artikel 8 genannten Personen gewährt wird, gilt nicht im Falle eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen erlittener Schäden, einschließlich Körperverletzung oder Tod infolge eines Verkehrsunfalls, der durch eine solche Person verursacht wurde.

Artikel 10

Steuern

(1) Die Mitglieder des Personals von Europol, die mindestens für ein Jahr angestellt sind, unterliegen einer Steuer zugunsten von Europol, die gemäß den von Europol festgelegten und vom Verwaltungsrat gebilligten Bestimmungen und Verfahren auf die von Europol gezahlten Gehälter und Bezüge erhoben wird.

(2) Die Namen und Anschriften der in diesem Artikel genannten Mitglieder des Personals von Europol sowie aller anderen auf Vertragsbasis bei Europol beschäftigten Personen werden den Mitgliedstaaten jedes Jahr mitgeteilt. Allen diesen Personen stellt Europol jährlich eine Bescheinigung aus, in der der gesamten Brutto- und Nettobetrag der von Europol für das betreffende Jahr gezahlten Vergütungen jeglicher Art und auch die Einzelheiten und die Art der Zahlungen sowie die an der Quelle einbehaltene Beträge angegeben sind.

(3) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Renten und Ruhegehälter, die an ehemalige Bedienstete von Europol und deren Familienangehörige gezahlt werden.

Artikel 11

Schutz des Personals

Die Mitgliedstaaten unternehmen auf Antrag des Direktors und im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle zweckdienlichen Schritte, um die nötige Sicherheit und den Schutz der in diesem Protokoll genannten Personen, deren Sicherheit auf Grund ihrer amtlichen Tätigkeit für Europol gefährdet ist, zu gewährleisten.

Artikel 12

Aufhebung der Immunitäten

(1) Die nach diesem Protokoll gewährten Vorrechte und Immunitäten werden im Interesse von Europol und nicht zum persönlichen Vorteil der Betreffenden gewährt. Europol und alle Personen, die diese Vorrechte und Immunitäten genießen, sind verpflichtet, in jeder sonstigen Hinsicht die Gesetze und Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einzuhalten.

(2) Der Direktor hat die Immunität von Europol oder eines Mitglieds seines Personals in allen Fällen aufzuheben, in denen die Immunität verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Schädigung der Interessen von Europol aufgehoben werden kann. Hinsichtlich des Direktors, des Finanzkontrolleurs und der Mitglieder des Haushaltsausschusses hat der Verwaltungsrat die gleiche Verpflichtung. Im Falle von Mitgliedern des Verwaltungsrates ist der jeweilige Mitgliedstaat für die Aufhebung der Immunität zuständig.

(3) Ist die Immunität von Europol im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 aufgehoben worden, so werden die von den Gerichten der Mitgliedstaaten angeordneten Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Anwesenheit des Direktors oder seines Beauftragten unter Beachtung der im Übereinkommen oder auf Grund des Übereinkommens festgelegten Regeln der Vertraulichkeit durchgeführt.

(4) Europol arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, und verhindert jeden Mißbrauch der nach diesem Protokoll gewährten Vorrechte und Immunitäten.

(5) Liegt nach Ansicht einer zuständigen Behörde oder gerichtlichen Stelle eines Mitgliedstaates ein Mißbrauch der nach diesem Protokoll gewährten Vorrechte oder Immunitäten vor, so nimmt die nach Absatz 2 für die Immunitätsaufhebung zuständige Stelle auf Antrag mit den zuständigen Behörden Rücksprache, um festzustellen, ob tatsächlich ein Mißbrauch gegeben ist. Führen die entsprechenden Konsultationen nicht zu einem für beide Seiten befriedigenden Ergebnis, so wird die Angelegenheit nach dem Verfahren des Artikels 13 geregelt.

Artikel 13

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Streitigkeiten wegen einer Weigerung, die Immunität von Europol oder die einer Person aufzuheben, die auf Grund ihrer amtlichen Stellung Immunität nach Maßgabe des Artikels 8 Absatz 1 genießt, werden vom Rat gemäß dem Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union mit dem Ziel der Beilegung erörtert.

(2) Werden solche Streitigkeiten nicht beigelegt, so legt der Rat einstimmig die Modalitäten fest, nach denen sie beizulegen sind.

Artikel 14

Vorbehalte

Vorbehalten zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

Artikel 15

Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten nach deren jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Verwahrer den Abschluß der Verfahren, die nach ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen zur Annahme dieses Protokolls erforderlich sind.

(3) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Notifizierung gemäß Absatz 2 durch den Staat in Kraft, der zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über die Fertigstellung dieses Protokolls durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und diese Förmlichkeit als letzter vornimmt.

Artikel 16

Beitritt

(1) Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.

(2) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(3) Der Wortlaut dieses Protokolls, der vom Rat der Europäischen Union in der Sprache des beitretenden Staates erstellt wird, ist verbindlich.

(4) Dieses Protokoll tritt für jeden beitretenden Staat neunzig Tage nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls in Kraft, wenn dieses bei Ablauf des sogenannten Zeitraums von neunzig Tagen noch nicht in Kraft ist.

Artikel 17

Evaluierung

(1) Dieses Protokoll wird innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten unter der Aufsicht des Verwaltungsrates evaluiert.

(2) Die Immunität gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a wird nur für Amtshandlungen gewährt, die in Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 des Übereinkommens in der am 26. Juli 1995 unterzeichneten Fassung erfolgen. Vor jeder Änderung oder Ergänzung der Aufgaben nach Artikel 3 des Übereinkommens findet eine Überprüfung nach Absatz 1 statt, insbesondere im Hinblick auf Artikle 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 13.

Artikel 18


Änderungen

(1) Jeder Mitgliedstaat, der Hohe Vertragspartei ist, kann Änderungen zu diesem Protokoll vorschlagen. Jeder Änderungsvorschlag wird dem Verwahrer übermittelt, der ihn an den Rat weiterleitet.

(2) Änderungen werden vom Rat einstimmig festgelegt und den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen empfohlen.

(3) In dieser Form festgelegte Änderungen treten nach den Bestimmungen des Artikels 15 in kraft.

(4) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert allen Mitgliedstaaten das Datum des Inkrafttretens der Änderungen.

Artikel 19

Verwahrer

(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist Verwahrer dieses Protokolls.

(2) Urkunden, Notifizierungen oder Mitteilungen betreffend dieses Protokoll werden vom Verwahrer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

GESCHEHEN ZU Brüssel am neunzehnten Juni neunzehnhundertsiebenundneunzig in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archive des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Pour le gouvernement du Royaum de Belgique

Voor de Regering van het Koninkrijk België

Für die Regierung des Königreichs Belgien

For regeringen for Kongeriget Danmark

Für die Regierung der Bundesregierung Deutschland

Gia thn Kub¬rnhoh thV EllhnikãV DhmokratiaV

Por el Gobierno del Reino de España

Pour le gouvernement de la République française

Thar ceann Rialtas na hÉireann

For the Government of Ireland

Per il Governo della Repubblica italiana

Pour le gouvernenemt du Grand-Duché de Luxembourg

Vor de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden

Für die Regierung der Republik Österreich

Pelo Governo da República Portuguesa

Suomen hallituksen puolesta

På finska regeringens vägnar

På svenska regeringens vägnar

For the Government of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

Vorblatt

Problem:

Am 26. Juli 1995 wurde in Brüssel das Übereinkommen auf Grund von Art. K.3 des Vertrages über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen) unterzeichnet. Neben der Ratifikation durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist für die Aufnahme der Tätigkeit durch Europol gemäß Art. 45 Abs. 4 Europol-Übereinkommen jedoch auch erforderlich, daß ein zwischen den Mitgliedstaaten abzuschließendes Protokoll über Vorrechte und Befreiungen der Organe von Europol in den Mitgliedstaaten in Kraft tritt. Diese Bestimmung trägt der Tatsache Rechnung, daß erst ein gewisses Maß an Unabhängigkeit ein effizientes Funktionieren von Europol ermöglicht.

Problemlösung:

Durch das Protokoll werden den Organen von Europol Immunitäten und Privilegien in dem Ausmaß eingeräumt, der eine ungehinderte Tätigkeit von Europol ermöglicht. Zudem wird erst durch Inkraftsetzung des Protokolls ermöglicht, daß Europol tätig werden kann.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Durch die Anwendung des Protokolls entstehen dem Bund keine qualifizierbaren Mehrkosten.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Maastricht vom 9./10. Dezember 1991 die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes beschlossen. Im Vertrag über die Europäische Union (EUV) ist in Art. K.1 Nr. 9 der Aufbau eines unionsweiten Systems zum Austausch von Informationen im Rahmen eines Europäischen Polizeiamtes (Europol) als Angelegenheit von gemeinsamen Interesse bestimmt worden.

Der Auftrag des Art. K.1 wurde mit der Unterzeichnung des Übereinkommens auf Grund von Art. K.3 des Vertrages über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes (Europol-Übereinkommen) am 26. Juli 1995 in Brüssel umgesetzt. Österreich war bei den Verhandlungen über den Konventionstext im 2. Halbjahr 1994 unter deutschem EU-Vorsitz als Beobachter und sodann unter französischer Präsidentschaft als Vollmitglied beteiligt.

Gemäß Art. 45 Abs. 3 des Europol-Übereinkommens tritt dieses am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitraum von drei Monaten nach der Notifizierung der Ratifizierung durch jenen Mitgliedstaat folgt, der diese als letzter vornimmt. Gemäß Art. 45 Abs. 4 nimmt Europol seine Tätigkeit jedoch erst dann auf, wenn unter anderem ein zwischen den Mitgliedstaaten abzuschließendes Protokoll über Vorrechte und Immunitäten der Organe von Europol in den Mitgliedstaaten in Kraft getreten ist.

Das Protokoll räumt im wesentlichen Europol die für Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften üblichen Privilegien und Immunitäten ein, wie sie beispielsweise im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften von 1965 (ABl. 1967 Nr. 152 S. 13) umschrieben sind.

Das Protokoll wurde am 19. Juni 1997 in Brüssel vom Ständigen Vertreter bei der EU, Dr. Manfred Scheich, unterzeichnet.

Das vorliegende Protokoll hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im österreichischen Rechtsbereich zugänglich, sodaß die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Durch dieses Abkommen werden Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder nicht berührt. Die innerstaatliche Durchführung des Abkommens obliegt dem jeweils zuständigen Bundesminister.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

In der Präambel wird zum Ausdruck gebracht, daß das Protokoll am 19. Juni 1997 vom Rat angenommen wurde und daß Art. 41 Abs. 1 Europol-Übereinkommen vorsieht, daß Europol und seine Organe Privilegien und Immunitäten nach Maßgabe des Protokolls genießen.

Zu Artikel 1:

Wie bei einer großen Zahl von völkerrechtlichen Verträgen üblich, werden in diesem Artikel häufig wiederkehrende Begriffe des Vertrages verbindlich definiert, um Auslegungsschwierigkeiten zu verhindern. Wie beispielsweise in Amtssitzabkommen mit internationalen Organisationen üblich, fällt dabei das an Ort und Stelle aufgenommene Personal nicht unter den Begriff „Personal“ (lit. f).

Zu Artikel 2:

In diesem Artikel wird Europol die Immunität von der Gerichtsbarkeit, wie sie diplomatischen Vertretern bzw. Staaten in Österreich gemäß Art. IX Abs. 2 EGJN, RGBl. 110/1895, zukommt, eingeräumt. Allerdings wird diese Immunität auf die Fälle des Art. 38 Abs. 1 Europol-Übereinkommen eingeschränkt, dh. in bezug auf die Haftung auf Grund unzulässiger oder unrichtiger Datenverarbeitung. Gemäß Art. 38 Abs. 1 Europol-Übereinkommen haften für derartige Schäden die Mitgliedstaaten, in deren Staatsgebiet der Schadensfall eingetreten ist. Die Einschränkung der Immunität auf Art. 38 Abs. 1 Europol-Übereinkommen hindert nicht die Möglichkeiten von Mitgliedstaaten, Regreß gemäß Art. 38 Abs. 2 Europol-Übereinkommen zu begehren.

Vor gerichtlichen Vollzugsmaßnahmen ist Europol jedoch in jedem Fall immun (Abs. 2).

Zu Artikel 3:

Auf Grund dieser Bestimmung ist es beispielsweise nationalen Vollzugsbeamten untersagt, Zugriff auf Gegenstände von Europol gemäß der Definition in Art. 1 lit. g zu nehmen. Diese Bestimmung, die sich auch in etlichen Amtssitzabkommen Österreichs mit internationalen Organisationen (beispielsweise Abschnitt 16 lit. c des am 18. März 1997 mit der CTBTO-PREPCOM unterzeichneten Amtssitz­abkommens oder Art. 6 des am 6. März 1997 mit dem Joint Vienna Institute unterzeichneten Abkommens) findet, schafft einen zusätzlichen Schutz neben Titel IV des Europol-Übereinkommens vor unzulässiger Verwendung bei Europol gespeicherter Daten.

Zu Artikel 4:

Um zu verhindern, daß die beitragszahlenden Staaten indirekt dem Staat, in dem Europol Tätigkeiten setzt, entgegen dem Grundsatz „par in parem non habet imperium“ Steuern zu entrichten haben, soll Europol Steuerbefreiung genießen. Dieser Grundsatz ist beispielsweise auch in Abschnitt 24 lit. a des am 29. November 1995 unterzeichneten UNIDO-Amtssitzabkommens festgeschrieben.

Anschaffungen von Europol für eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat errichtete Dienststelle von österreichischen Unternehmern stellen gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 lit. c Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG, BGBl. 663/1994 idgF) (Art. 15 Z 10 RL 77/388 EWG) bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen einen steuerfreien Umsatz dar. Für den Fall der Errichtung einer Europol-Dienststelle in Österreich käme für derartige Anschaffungen die Vergütung in Betracht.

Um Umgehungsgeschäfte zu verhindern, dürfen gemäß Abs. 2 steuerfrei erworbene Gegenstände nur im Einvernehmen mit dem Staat weiter veräußert werden, der die Befreiung gewährt hat (Abs. 3).

Gemäß den internationalen Gepflogenheiten (vergleiche Art. 34 lit. e Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, WDK, BGBl. 66/1966) wird auch Europol keine Befreiung von Gebühren gewährt, die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden (Abs. 4).

Zu Artikel 5:

Die in diesem Artikel vorgesehenen Erleichterungen entsprechen im wesentlichen den einschlägigen Bestimmungen, wie sie üblicherweise in vergleichbare Übereinkommen aufgenommen werden (vergleiche zB Abschnitt 5 des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957, Art. 6 des Allgemeinen Abkommens über die Privilegien und Immunitäten des Europarats, BGBl. Nr. 127/1957).

Zu Artikel 6:

Auf dem Gebiet der Nachrichtenübermittlung durch zwischenstaatliche Organisationen hat sich der Grundsatz herausgebildet, diese Organisationen in gleicher Weise zu behandeln wie diplomatische Vertretungsbehörden; für diese gilt in diesem Zusammenhang Art. 27 WDK. Demgemäß sind amtliche Nachrichten, die Europol auf welchem Wege und in welcher Form auch immer empfängt oder versendet, von jeder Zensur ausgenommen. Auch hier verpflichtet sich die Republik Österreich, Europol hinsichtlich seines Nachrichtenverkehrs die günstigsten Bedingungen einzuräumen, die andere internationale Organisationen genießen (zum Beispiel durch Abschnitt 10 des Amtssitzabkommens mit der CTBTO-PREPCOM).

Zu Artikel 7:

Die Mitglieder des Personals und der Organe von Europol (dh. Verwaltungsrat, Direktor, Finanzkontrolleur und Haushaltsausschuß, siehe Art. 27 Europol-Übereinkommen) sollten sich möglichst ungehindert im Gemeinschaftsgebiet bewegen können.

Um zu verhindern, daß die Begünstigungen dieses Artikels von nichtberechtigten Personen in Anspruch genommen werden, gibt dieser Absatz den zuständigen österreichischen Behörden die Möglichkeit, einen ausreichenden Nachweis über das Zutreffen der in diesem Artikel geforderten Qualifikationen zu verlangen.

Zu Artikel 8:

Um die Unabhängigkeit der Bediensteten zwischenstaatlicher Organisationen zu garantieren, genießen diese üblicherweise gewisse Privilegien und Immunitäten, die allerdings nicht so weit wie die von Angehörigen diplomatischer Vertretungsbehörden gehen. Zusätzlich zu diesen, in allen Mitgliedstaaten geltenden Privilegien und Immunitäten, werden die Niederlande den Bediensteten weitere, nur im Sitzstaat anzuwendende Rechte, im gemäß Art. 37 Europol-Übereinkommen abzuschließenden Amtssitzabkommen einräumen. Diese Vorgangsweise entspricht der bei anderen zwischenstaatlichen Organisationen. So sind gewisse grundlegende Bestimmungen betreffend Bedienstete der Vereinen Nationen im Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957, zu finden und die weitergehenderen im am 29. November 1995 unterzeichneten Amtssitzabkommen Österreichs mit dem Büro der Vereinten Nationen in Wien (UNOV).

Gemäß Abs. 1 lit. a genießen die Bediensteten von Europol funktionelle Immunität. Der Begriff der funktionellen Immunität wurde in der WDK wie in dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WKK), BGBl. Nr. 318/1969, umschrieben. Gemäß Art. 37 Abs. 2 WDK genießen Angehörige des Verwaltungs- und technischen Personals Immunität von der Gerichtsbarkeit für in „Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen“. Gemäß Art. 43 Abs. 1 WKK genießt ein Konsularbeamter Immunität für „in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben gesetzte Handlungen“. Die Wortwahl der verschiedenen, die funktionelle Immunität ausdrückenden Rechtsnormen (Art. 37 Abs. 2 WDK, Art. 43 Abs. 1 WKK, Abschnitt 27 lit. a UNIDO-Amtssitzabkommen usw.) ist sehr ähnlich, da in allen Fällen eine sogenannte „Amtsimmunität“ eingeräumt wird (im Gegensatz zur engeren „Amtshandlungsimmunität“ beispielsweise für Honorarkonsuln [Art. 71 WKK]). Im Rahmen der Amtsimmunität sind nicht nur reine Amtshandlungen als solche geschützt, sondern auch andere für die Ausübung des Amtes erforderlichen Tätigkeiten.

Die Befreiung von der direkten Steuer auf die von Europol gezahlten Gehälter erstreckt sich nicht auf die Ruhegenüsse (Abs. 2).

Sollte ein Bediensteter von Europol in Ausübung seiner Amtstätigkeit seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft nehmen, so wird er steuerlich so behandelt, als ob er seinen Wohnsitz noch in dem Staat hätte, in dem er wohnte, als er das Arbeitsverhältnis mit Europol begründete (Abs. 3 in Verbindung mit Art. 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften). Dies gilt insbesondere auch für die Erbschaftssteuer.

Zu Artikel 9:

In diesem Artikel wird die Immunität von der Gerichtsbarkeit deutlich eingeschränkt, da sie nicht für zivilgerichtliche Verfahren gilt, die Dritte gegen einen Bediensteten von Europol auf Grund erlittener Schäden aus einem Verkehrsunfall führen. Diese Einschränkung wird besonders klar, wenn man die ebenfalls authentischen englischen und französischen Fassungen des Artikels betrachtet: „The immunity granted to persons mentioned in Article 8 shall not extend to civil action by a third party for damages, including personal injury or death, arising from a traffic accident caused by any such person.“ bzw. „L’immunité accordée aux personnes visées à l’article 8 ne s’étend pas aux actions civiles engagées par un tiers en cas de dommages corporels ou autres, ou d’homicide, survenus lors d’un accident de la circulation causé par ces personnes.“ Diese Einschränkung ist auch im Punkt 1 des Abkommens zwischen Österreich und den Niederlanden betreffend die rechtliche Stellung der Bediensteten der Europol-Drogenstelle oder in Art. 5 Abs. 1 lit. b des Amtssitzabkommens mit dem Joint Vienna Institute zu finden.

Zu Artikel 10:

Da die Bediensteten der Organe der Europäischen Gemeinschaften grundsätzlich von den nationalen Steuern ausgenommen sind, heben die Europäischen Gemeinschaften eine Steuer von ihren Bediensteten ein (vergleiche Art. 13 Abs. 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften). Diese Einkünfte sind als Eigenmittel gemäß Art. 201 Abs. 1 EGV anzusehen. In diesem Protokoll wird der Europol also das gleiche Recht wie den Europäischen Gemeinschaften zugestanden.

Um den nationalen Behörden die Überprüfung des gemäß diesem Artikel einzuräumenden steuerlichen Status zu ermöglichen, sieht Abs. 2 vor, daß Europol allen Bediensteten eine Bescheinigung betreffend die Bezüge ausstellt.

Ehemalige Bedienstete und deren Familienangehörige sind unbeschränkt den nationalen Steuergesetzen unterworfen (Abs. 3 und Art. 8 Abs. 3).

Zu Artikel 11:

Auf Antrag des Direktors von Europol haben die Mitgliedstaaten die Sicherheit von Bediensteten von Europol zu gewährleisten, sollte deren Sicherheit auf welche Weise auch immer gefährdet sein. Eine solche Sicherheitsgefährdung könnte beispielsweise eintreten, wenn bekannt wird, welcher Beamte Ermittlungserfolge betreffend eine bestimmte kriminelle Organisation erzielt hat. Dabei hat dieser erhöhte Schutz im Einklang mit den Rechtsvorschriften des betroffenen Mitgliedstaates zu erfolgen. In Österreich käme hier § 48 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. 566/1991 in der geltenden Fassung, zur Anwendung. Der Schutz solcher Bediensteten könnte beispielsweise durch einen besonderen Überwachungsdienst gemäß § 27 a SPG gewährleistet werden.

Zu Artikel 12:

Abs. 1 legt ausdrücklich fest, daß die Bediensteten Vorrechte und Befreiungen lediglich und nur insofern, als dies im Interesse von Europol liegt, genießen.

Europol hat die Pflicht, auf die Immunität eines Bediensteten zu verzichten, wenn dies zur Verfolgung der Gerechtigkeit erforderlich ist und der Immunitätsverzicht ohne Nachteil für Europol erfolgen kann (Abs. 2 erster Satz). Hinsichtlich von Europol selber oder der Bediensteten nimmt der Direktor diese Befugnis wahr, hinsichtlich der gemäß Art. 27 Z 2 bis 4 Europol-Übereinkommen eingesetzten Organe (Direktor, Finanzkontrolleur und Mitglieder des Haushaltsausschusses) der Verwaltungsrat und hinsichtlich der gemäß Art. 28 Abs. 2 Europol-Übereinkommen bestellten Mitglieder des Verwaltungsrates der jeweilige Mitgliedstaat.

In Abs. 1 zweiter Satz wird eine Art. 41 Abs. 1 WDK entsprechende Bestimmung geschaffen.

Wurde die Immunität von Europol gemäß Abs. 1 aufgehoben, so dürfen gerichtliche Vollzugshandlungen nur in Anwesenheit des Direktors oder seines Beauftragten vorgenommen werden (Abs. 3).

Europol ist verpflichtet, im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten Vorkehrungen zu treffen, die einen Mißbrauch der in diesem Protokoll eingeräumten Vorrechte und Befreiungen verhindern sollen (Abs. 4).

Liegt nach Ansicht eines Mitgliedstaates in einem Einzelfall ein solcher Mißbrauch vor, so wird die in Abs. 2 bezeichnete Stelle mit dem Mitgliedstaat Verbindung aufnehmen, um in einen Konsultationsprozeß einzutreten. Sollte der betroffene Mitgliedstaat jedoch die Ansicht der in Abs. 2 bezeichneten Stelle nicht teilen, so ist zur objektiven Beurteilung des Falles ein Verfahren gemäß Art. 13 durchzuführen (Abs. 5). Der in den Abs. 4 und 5 vorgesehene Konsultationsmechanismus entspricht dem des Abschnittes 58 des CTBTO-PREPCOM-Amtssitzabkommens.

Zu Artikel 13:

Können Auffassungsunterschiede, ob die Immunität gemäß Art. 12 aufzuheben ist, nicht beigelegt werden, so wird der Rat als Organ der Dritten Säule gemäß Art. K.4 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) tätig. Kann auch in den Diskussionen im Rat keine Einigung erzielt werden, so legt der Rat die Modalitäten fest, nach denen die Streitigkeit beigelegt werden soll (Abs. 2). Diese Festlegung erfolgt dabei nicht mit einer Zweidrittelmehrheit, wie dies in Art. K.3 Abs. 2 EUV vorgesehen ist, sondern unterliegt dem Einstimmingkeitserfordernis. Das in diesem Artikel vorgesehene Streitbeilegungs­verfahren entspricht weitgehend dem des Art. 40 Europol-Übereinkommen. Während allerdings die Festlegung der Streitbeilegungsmodalitäten hier durch den Rat erfolgt, sieht Art. 40 Abs. 2 Europol-Übereinkommen vor, daß dort nur die beteiligten Mitgliedstaaten diese Festlegung vornehmen.

Zu Artikel 14:

Diese Bestimmung entspricht Art. 44 Europol-Übereinkommen.

Zu Artikel 16:

Durch diese Bestimmung wird zum Ausdruck gebracht, daß das gegenständliche Protokoll beim allfälligen Beitritt eines Staates zur Europäischen Union nicht zum „acquis communautaire“ gehört, also der Beitritt (wie im Falle von Europol, siehe Art. 46 Abs. 1 Europol-Übereinkommen) gesondert erfolgen muß (Abs. 1). Der Vertragstext in der Sprache des beitretenden Staates wird vom Rat der EU angefertigt (Abs. 3).

Zu Artikel 17:

In seiner gegenwärtigen Konzeption nimmt Europol noch keine operativen Aufgaben wahr, sondern beschränkt sich auf unterstützende Tätigkeiten (siehe insbesondere Art. 3 Europol-Übereinkommen). Sollten Europol im Zuge einer Vertragsänderung gemäß Art. 43 Europol-Übereinkommen jedoch operative Agenden zugewiesen werden, stellt sich der Problemkreis der Vorrechte und Befreiungen in einem anderem Licht dar. In diesem Falle könnten gewisse Immunitäten nicht mehr eingeräumt werden, vor allem der Rechtsschutz dritter Personen müßte modifiziert werden und eventuell den nationalen Gerichten gewisse Kompetenzen in bezug auf Streitigkeiten aus Art. 12 eingeräumt werden. Aus diesem Grunde sieht Abs. 1 eine generelle Evaluierungspflicht vor. Vor einer Ausweitung der in Art. 3 Europol-Übereinkommen umschriebenen Aufgaben von Europol hat jedoch auf alle Fälle eine Evaluierung des Protokolls stattzufinden, und zwar in besonderem Maße betreffend die Art. 8 Abs. 1 lit. a und Art. 13.

Zu Artikel 18:

Änderungen zum Protokoll kann jeder Vertragsstaat initiieren (Abs. 1). Daraufhin beschließt diese der Rat einstimmig und empfiehlt den Mitgliedstaaten, sie der verfassungsmäßigen Behandlung wie das Protokoll selbst (Art. 15) zuzuführen.

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anläßlich der Genehmigung des vorliegenden Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, daß dessen Fassungen in englischer, dänischer, spanischer, französischer, finnischer, gälischer, griechischer italienischer niederländischer portugiesischer und schwedischer Sprache dadurch kundzumachen sind, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.


Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.