896 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 4. 11. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 1997 geändert wird (5. BFG-Novelle 1997)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesfinanzgesetz 1997, BGBl. Nr. 211/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/1997, wird wie folgt geändert:

Artikel I

1. Im Artikel  V Abs. 1 Abs. 1 Z 26 wird der Betrag von „36 Millionen Schilling“ durch „80 Millionen Schilling“ ersetzt.

2. Im Artikel V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 47 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 48, 49, 50, 51 sowie 52 angefügt:

       „48. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Kapitels 12 bis zu einem Betrag von insgesamt 12 Millionen Schilling für Zwecke der nationalen Kofinanzierung von aus Mitteln der EU mitfinanzierten Maßnahmen (Gemeinschaftsinitiativen), wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/15016 sichergestellt werden kann;

         49. beim Voranschlagsansatz 1/11136 bis zu einem Betrag von 6 Millionen Schilling zur Förderung von Opferschutzeinrichtungen, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;

         50. beim Voranschlagsansatz 1/15018 bis zu einem Betrag von 70 Millionen Schilling für Zwecke der nationalen Kofinanzierung von aus Mitteln der EU mitfinanzierten Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/15016 sichergestellt werden kann;

         51. beim Voranschlagsansatz 1/54093 bis zu einem Betrag von 150 Millionen Schilling für eine Erhöhung des Stammkapitals der Finanzierungsgarantie Ges. m. b. H., wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

         52. beim Voranschlagsansatz 1/65148 bis zu einem Betrag von 1 330 Millionen Schilling für Zahlungen an die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft m. b. H., wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“

3. Im Artikel X Abs. 1 Z 2 werden eingefügt:

a) nach dem Voranschlagsansatz 1/10046 der Klammerausdruck [EFRE-Kofinanzierung für FER (EU), geb. Post]“,

b) nach dem Voranschlagsansatz 1/14146 die Voranschlagsansätze „1/14156 (für Mittel der Technologiemilliarde), 1/14158 (für Mittel der Technologiemilliarde), 1/14168 (für START-Wittgenstein-Programme)“,

c) nach dem Voranschlagsansatz 1/15006 (für Gemeinschaftsinitiativen) der Voranschlagsansatz „1/15016 (für Mittel der Technologiemilliarde)“,

d) nach dem Voranschlagsansatz 1/18656 des Voranschlagsansatz „1/20006 (Österreich-Institut Ges. m. b. H., Post 7420)“,

e) nach dem Voranschlagsansatz 1/20508 die Voranschlagsansätze „1/51816, 1/51817, 1/51818“,

f) nach dem Voranschlagsansatz 1/53297 der Voranschlagsansatz „1/54846“,

g) nach dem Voranschlagsansatz 1/63176 der Voranschlagsansatz „1/63178 (für Mittel der Technologiemilliarde)“,


h) nach dem Voranschlagsansatz 1/64148 die Voranschlagsansätze „1/64176 (für Mittel der Technologiemilliarde), 1/64178 (für Mittel der Technologiemilliarde)“ und

i) nach dem Voranschlagsansatz 1/65178 der Voranschlagsansatz „1/65226 (für Mittel der Technologiemilliarde)“.

Artikel II

Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt:

a) nach dem Voranschlagsansatz 1/10078:

„1/1008             Unabhängiger Bundesasylsenat (UBAS):

1/10080/42       Personalausgaben

1/10083/42       Anlagen

1/10087             Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

                       22

                       42

1/10088/42       Aufwendungen“

b) nach dem Voranschlagsansatz 1/11128:

„1/1113             Opferschutzeinrichtungen:

1/11136/22       Förderungen“

c) nach dem Voranschlagsansatz 1/50418:

„1/50428/43     Zahlungen an die BIG“

d) nach dem Voranschlagsansatz 1/54848:

„1/54858/23     Zahlungen gem. Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997“

e) nach dem Voranschlagsansatz 164278:

„1/64288/32   Zahlungen gem. Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997“

f) nach dem Voranschlagsansatz 1/65204:

„1/65226          Sondervorhaben-Technologie

                         33

                         36“

g) Nach dem Voranschlagsansatz 2/54607:

„2/54608/43     Veräußerungen (sonstige)“

h) nach dem Voranschlagsansatz 2/54624:

„2/54625/43     Fruchgenußentgelt gem. Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997“

i) nach dem Voranschlagsansatz 2/60109:

„2/60140/34     Milch und Milchprodukte (zweckgeb. Einnahmen)“

Erläuterungen

Allgemeiner Teil


Bindende Grundlage für die Gebarung eines Finanzjahres ist das jeweils geltende Bundesfinanzgesetz. Ein Abgehen davon ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung und des Bundesfinanzgesetzes zulässig.

Seit Beginn des Finanzjahres 1997 sind beim Vollzug des Bundesfinanzgesetzes 1997 neuerlich Entwicklungen (insgesondere Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie und über den unabhängigen Bundesasylsenat, Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997 sowie zwei Budgetüberschrei­tungsgesetze) eingetreten, denen nach den derzeit geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen nicht Rechnung getragen werden kann, weshalb der Gesetzgeber die hiefür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen schaffen muß; dies soll durch Genehmigung des vorliegenden Gesetzentwurfes erfolgen.

Nähere Einzelheiten sind dem besonderen Teil zu entnehmen.

Der Gesetzesbeschluß betrifft die Änderung des Bundesfinanzgesetzes, weshalb gemäß Art. 42 Abs. 5  B-VG dem Bundesrat keine Mitwirkung zusteht.

Besonderer Teil

Zu Artikel I:

Zu Z 1:

Die Änderung des Betrages soll die Beteiligung der Republik Österreich an den Kosten für die Sicherung bzw. Sanierung des Kraftwerkes Tschernobyl sicherstellen.

Zu Z 2:

Ziffer 48: Diese Bestimmung soll die Umschichtung von Mitteln bis zur Höhe von 12 Millionen Schilling in das Kapitel 12 für Zwecke der nationalen EU-Kofinanzierung ermöglichen.

Ziffer 49: Damit wird für Förderungen von Opferschutzeinrichtungen im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie, BGBl. Nr. 759/1996, vorgesorgt.

Ziffer 50: Diese Überschreitungsermächtigung wird für die ordnungsgemäße Verrechnung eines Teiles der Technologiemilliarde (70 Millionen Schilling) benötigt.

Ziffer 51: Durch die Erhöhung des Stammkapitals soll die Finanzierungsgarantie Ges. m. b. H. zu einer Investitionsgesellschaft ausgebaut werden.

Ziffer 52: Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, daß die gemäß § 3a Abs. 2 Schieneninfrastruktur­finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, idF Artikel IV Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 113, von der Autobahn- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auf die Schieneninfra­strukturfinanzierungs-Gesellschaft m. b. H. übergegangenen Forderungen gegen die Republik Österreich erfüllt werden können.

Zu Z 3:

Die Ergänzung des Voranschlagsansatzes 1/10046 durch den Klammerausdruck dient lediglich der Präzisierung und besseren Unterscheidung von dessen Ausgabenbeträgen. Weiters wird zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verwendung von Mitteln aus der Technologiemilliarde die gesetzliche Möglichkeit für eine Rücklagenzuführung der nicht in Anspruch genommenen, nur die Mittel der Technologiemilliarde betreffenden Teile der Ausgabenbeträge der Voranschlagsansätze 1/14156, 1/14158, 1/15016, 1/63178, 1/64176, 1/64178 und 1/65226 geschaffen, damit die Mittel für die Technologie- und Exportoffensive auch im folgenden Budgetjahr verwendet werden können. Die Ausgabenbeträge des Voranschlagsansatzes 1/14168 werden deshalb rücklagefähig gemacht, weil derzeit nicht bekannt ist, ob die internationale Jury über die Vergabe der Ludwig-Wittgenstein- und START-Programme so rechtzeitig vor Ablauf des Budgetjahres 1997 entscheiden wird, daß die hiefür bereitgestellten Mittel noch 1997 ausgeschüttet werden können. Auch hinsichtlich der Voranschlags­ansätze im Zusammenhang mit der Österreich-Institut Ges. m. b. H. (1/20006), den Kosten für die Sicherung von Tschernobyl (1/54846) sowie der Pauschalvorsorge (1/51816, 1/51817 und 1/51818) wird die gesetzliche Möglichkeit einer Rücklagenzuführung geschaffen, um für den Fall verzögerter internationaler Projektabwicklung sowie für künftige Finanzjahre vorzusorgen.


Zu Artikel II:


Die Einfügung des neuen Paragraphen 1/1008 samt Voranschlagsansätzen wurde durch die Schaffung des unabhängigen Bundesasylsenates (Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat, BGBl. I Nr. 77/1997) notwendig.

Der Paragraph 1/1113 samt Voranschlagsansatz 1/11136 ist durch Ausgaben im Zusammenhang mit Forderungen für Opferschutzeinrichtungen nach dem Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie, BGBl. Nr. 759/1996, bedingt.

Der neue Voranschlagsansatz 1/50428 wird für unvorgesehene Ausgaben (Mietzinszahlungen) an die BIG geschaffen. Die Voranschlagsansätze 1/64288 und 2/54625 werden zur Verrechnung von Ausgaben (zur Tilgung von Schulden des Bundes gegenüber der ASFINAG) und Einnahmen (Entgelt für die Einräumung des Fruchtgenusses) gemäß § 5 ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 113, benötigt. Der neue Voranschlagsansatz 1/54858 ist für Ausgaben zur Tilgung von Schulden des Bundes gegenüber der Bundesimmobiliengesellschaft m. b. H. gemäß § 3 Abs. 1 vierter Satz BIG-Gesetz, BGBl. Nr. 419/1992, idF Artikel III Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 113, vorgesehen. Der neue Voranschlagsansatz 1/65226 dient der gesonderten Verrechnung von Mitteln der Technologie­milliarde in Höhe von 83 Millionen Schilling.

Der Voranschlagsansatz 2/54608 wird für jene Veräußerungserlöse geschaffen, die nicht im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung wiederverwendet werden. Der Voranschlagsansatz 2/60140 wird zur ordnungsgemäßen Verrechnung jener Einnahmen aus den eingehobenen Zusatzabgaben im Milchsektor benötigt, die zwar nicht an den Gemeinschaftshaushalt abzuführen, jedoch zweckgebunden zu verwenden sind [Verordnungen (EWG) Nr. 3950/92 und Nr. 536/93].