898 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 5. 11. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Außerstreitgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Reichshaftpflichtgesetz, das Einführungsgesetz zur Juris­diktionsnorm, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozeßordnung, die Exekutionsordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Bundesgesetz über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer, das Liegenschaftsteilungsgesetz, das Allgemeine Grundbuchs­gesetz 1955, das Versicherungsvertragsgesetz 1958, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeug­haftpflichtgesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Atomhaftpflichtgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Bundesgesetz über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind, das Gebührenanspruchsgesetz 1975, das Rohrleitungsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 1975, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Mietrechtsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Unterhaltsvorschußgesetz 1985, das Rechtspfleger­gesetz und das Heizkostenabrechnungsgesetz geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997 – WGN 1997)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

   Artikel                                                                     Gegenstand

         I               Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

        II               Änderungen des Außerstreitgesetzes

       III              Änderungen der Rechtsanwaltsordnung

       IV              Änderungen des Reichshaftpflichtgesetzes

        V               Änderung des Einführungsgesetzes zur Jurisdiktionsnorm

       VI              Änderungen der Jurisdiktionsnorm

       VII             Änderungen der Zivilprozeßordnung

      VIII             Änderungen der Exekutionsordnung

       IX              Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes

        X              Änderung des Bundesgesetzes über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer

       XI              Änderungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes

       XII             Änderungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955

      XIII            Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes 1958

      XIV            Änderungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes

       XV             Änderungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962

      XVI            Änderungen des Atomhaftpflichtgesetzes

     XVII            Änderungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes

     XVIII           Änderung des Bundesgesetzes über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind

      XIX            Änderungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975

      XX             Änderungen des Rohrleitungsgesetzes

      XXI            Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 1975

     XXII            Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

    XXIII           Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes

    XXIV           Änderungen des Mietrechtsgesetzes

     XXV            Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes

    XXVI           Änderungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

    XXVII          Änderungen des Unterhaltsvorschußgesetzes 1985

   XXVIII          Änderungen des Rechtspflegergesetzes

    XXIX           Änderung des Heizkostenabrechnungsgesetzes

     XXX           Justizverwaltungsmaßnahmen

    XXXI           Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen

    XXXII          Vollziehung

Artikel I

Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 389 zweiter Satz werden der Betrag von „100 S“ durch den Betrag von „130 S“ und der Betrag von „400 S“ durch den Betrag von „500 S“ ersetzt.

2. Im § 390 erster Satz wird der Betrag von „4000 S“ durch den Betrag von „5000 S“ ersetzt.

3. Im § 391 letzter Satz wird der Betrag von „2000 S“ durch den Betrag von „2500 S“ ersetzt.

4. Im § 970a wird der Betrag von „6000 S“ durch den Betrag von „7500 S“ ersetzt.

Artikel II

Änderungen des Außerstreitgesetzes

Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 25/1995, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 13 und 14 haben zu lauten:

§ 13. (1) Das Rekursgericht hat in seinem Beschluß auszusprechen,

           1. daß der Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 2 jedenfalls unzulässig ist;

           2. falls Z 1 nicht zutrifft, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 1 zulässig ist oder nicht.

(2) Hat das Rekursgericht nach Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 260 000 S übersteigt oder nicht.

(3) Bei dem Ausspruch nach Abs. 2 sind die §§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 1 bis 3, 56 Abs. 3, 57, 58 und 60 Abs. 2 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Abs. 1 Z 1 bindet weder die Parteien noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Abs. 1 Z 2 ist kurz zu begründen.

(4) Gegen die Aussprüche nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach Abs. 1 Z 2 kann nur – außer in einem Antrag nach § 14a Abs. 1 – in einem außerordentlichen Revisionsrekurs (§ 14 Abs. 5), allenfalls in der Beantwortung eines ordentlichen Revisionsrekurses (§ 16 Abs. 2 Z 1) geltend gemacht werden.

Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof

§ 14. (1) Gegen den Beschluß des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

(2) Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig

           1. über den Kostenpunkt,

           2. über die Verfahrenshilfe sowie

           3. über die Gebühren der Sachverständigen.

(3) Weiters ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 14a Abs. 3 – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260 000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs. 1 Z 2 den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

(4) Der Abs. 3 gilt nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.

(5) Hat das Rekursgericht nach § 13 Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Abs. 1 zulässig ist, so kann dennoch ein Revisionsrekurs erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 260 000 S übersteigt oder soweit er nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist, (außerordentlicher Revisionsrekurs).“

2. Nach dem § 14 werden folgende §§ 14a und 14b eingefügt:

§ 14a. (1) Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt 260 000 S und hat das Rekursgericht nach § 13 Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 1 nicht zulässig ist, so kann eine Partei einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; der Antrag muß hinreichend erkennen lassen, warum – entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts – nach § 14 Abs. 1 der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz oder gerichtlichen Protokoll ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs ist beim Gericht erster Instanz binnen vierzehn Tagen zu stellen; die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts zu laufen; sie kann nicht verlängert werden.

(3) Erachtet das Rekursgericht den Antrag nach Abs. 1 für stichhältig, so hat es seinen Ausspruch mit Beschluß abzuändern und auszusprechen, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch nach § 14 Abs. 1 zulässig ist; dieser Beschluß ist kurz zu begründen (§ 13 Abs. 3 letzter Satz).

(4) Erachtet das Rekursgericht den Antrag nach Abs. 1 für nicht stichhältig, so hat es diesen samt dem ordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluß zurückzuweisen; hiebei kann sich das Rekursgericht mit einem Hinweis auf die Begründung seines aufrechterhaltenen Ausspruchs begnügen, wonach der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.

(5) Wenn in besonderen Verfahrensvorschriften eine Rechtsmittelbeantwortung vorgesehen ist, so gelten die §§ 507, 507a Abs. 2 bis 5, 507b und 508 Abs. 5 und 6 ZPO sinngemäß.

§ 14b. (1) Ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen Beschluß des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Das Rekursgericht darf dies nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 14 Abs. 1 und 2 für gegeben erachtet; dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Der § 14a ist nicht anzuwenden.

(3) Im Fall eines Ausspruchs nach Abs. 1 ist das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen.“

3. Der § 16 hat zu lauten:

§ 16. (1) Ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 unzulässig ist, ist vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen; dies gilt auch für einen Antrag nach § 14a Abs. 1, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist.

(2) Findet das Gericht erster Instanz keinen Grund, einen Revisionsrekurs oder einen Antrag nach § 14a Abs. 1, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, zurückzuweisen, so hat es

           1. einen Revisionsrekurs, dessen Zulässigkeit das Gericht zweiter Instanz nach § 13 Abs. 1 Z 2 ausgesprochen hat, (ordentlicher Revisionsrekurs) samt allen sich auf die Sache beziehenden Akten dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen, welches diese sodann nach Anschluß der betreffenden rekursgerichtlichen Akten an den Obersten Gerichtshof weiterzubefördern hat;

           2. einen Antrag nach § 14a Abs. 1, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, samt allen sich auf die Sache beziehenden Akten dem Gericht zweiter Instanz sofort vorzulegen;

           3. einen außerordentlichen Revisionsrekurs (§ 14 Abs. 5) dem Obersten Gerichtshof samt allen sich auf die Sache beziehenden Akten sofort und unmittelbar vorzulegen.

(3) Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof an einen Ausspruch des Rekursgerichts nach § 13 Abs. 1 Z 2 nicht gebunden.

(4) Im übrigen gelten für den Revisionsrekurs die §§ 507, 507a Abs. 2 bis 5, 507b und 508a Abs. 2 und 3 ZPO – soweit sie sich auf die Rechtsmittelbeantwortung beziehen, nur dann, wenn eine solche in besonderen Verfahrensvorschriften vorgesehen ist – und der § 510 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 ZPO sinngemäß.“

4. Im § 39 Abs. 2 Z 6 wird der Betrag von „30 000 S“ durch den Betrag von „39 000 S“ ersetzt.

5. Im § 45 wird der Betrag von „2 000 S“ durch den Betrag von „13 000 S“ ersetzt.

6. Im § 72 werden

a) im Abs. 2 der Betrag von „30 000 S“ durch den Betrag von „39 000 S“ ersetzt;

b) im Abs. 3 der Betrag von „5 000 S“ durch den Betrag von „13 000 S“ ersetzt.

7. Im § 158 Abs. 1 wird der Betrag von „5 000 S“ durch den Betrag von „13 000 S“ ersetzt.

8. Im § 161 Abs. 2 wird der Betrag von „2 000 S“ durch den Betrag von „13 000 S“ ersetzt.

9. Im § 192a werden

a) im Abs. 1 der Betrag von „5 000 S“ durch den Betrag von „13 000 S“ ersetzt;

b) im Abs. 2 der Betrag von „50 000 S“ durch den Betrag von „65 000 S“ ersetzt.

Artikel III

Änderungen der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 304/1996 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 19/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 16 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Regelungen der Abs. 3 und 4 sind auch sinngemäß anzuwenden, wenn sich der Entlohnungsanspruch eines nach § 41 Abs. 3 StPO bestellten Amtsverteidigers trotz Ausschöpfung der ihm zur Hereinbringung zumutbaren Schritte als uneinbringlich erweist und dies vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer festgestellt wurde.“

2. Im § 26 Abs. 2 wird nach dem Zitat „§§ 45 oder 45a“ die Wendung „und die Beschlußfassung nach § 16 Abs. 5“ eingefügt.

3. Im § 45 hat der Abs. 1 zu lauten:

„(1) Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen oder schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung ein, so hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer.“

4. Im § 47 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die vorangehenden Bestimmungen sind auch sinngemäß auf die Fälle des § 16 Abs. 5 anzuwenden.“

Artikel IV

Änderungen des Reichshaftpflichtgesetzes

Das Gesetz vom 7. Juni 1871, deutsches RGBl. S. 207, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken usw. herbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 628/1991, wird wie folgt geändert:

1. Der § 3 hat zu lauten:

§ 3. Für die in diesem Gesetz vorgesehenen Ersatzansprüche gelten die §§ 12 und 13 EKHG über den Gegenstand des Ersatzes sinngemäß.“

2. Der § 3a wird aufgehoben.

3. Im § 5 Abs. 1 werden das Zitat „in den §§ 1 und 2“ durch das Zitat „im § 2“ sowie das Zitat „§§ 1 bis 3a“ durch das Zitat „§§ 1a bis 3“ ersetzt.

4. Der § 7 hat zu lauten:

§ 7. (1) Der Schadenersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, wegen Vermehrung der Bedürfnisse und wegen der Unterhaltsansprüche Dritter ist für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten.

(2) Die Geldrente ist für einen Monat im voraus zu zahlen. Statt der Rente kann der Ersatzberechtigte aus wichtigen Gründen eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn die einmalige Zahlung dem Ersatzpflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist. Der Anspruch auf die Geldrente wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Dritter dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat. Für die Geldrente gilt § 1418 Satz 3 ABGB sinngemäß.“

5. Im § 7a wird der Betrag von „150 000 S“ durch den Betrag von „240 000 S“ ersetzt.

6. Im § 7b werden die Beträge von je „750 000 S“ durch die Beträge von je „2 000 000 S“ ersetzt.

7. Der § 8 hat zu lauten:

§ 8. Die Ersatzansprüche nach diesem Gesetz verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren vom Unfall an. Gegen denjenigen, welchem der Getötete Unterhalt zu gewähren hatte, beginnt die Verjährung mit dem Tode. Im übrigen finden die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung Anwendung.“

8. Im § 9 wird das Zitat „in den §§ 1, 2“ durch das Zitat „im § 2“ ersetzt.

Artikel V

Änderung des Einführungsgesetzes zur Jurisdiktionsnorm

Das Einführungsgesetz zur Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 110, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 10/1991, wird wie folgt geändert:

Der Art IX hat zu lauten:

Art. IX. (1) Die Vorschriften der Jurisdiktionsnorm haben auch auf bürgerliche Rechtssachen Anwendung zu finden, welche nach Völkerrecht der inländischen Gerichtsbarkeit unterstellt und nicht durch gesetzliche Vorschriften der Gerichtsbarkeit der ordentlichen Gerichte entzogen sind.

(2) Die inländische Gerichtsbarkeit erstreckt sich auf Personen, die nach Völkerrecht Immunität genießen, wenn und insofern sie sich den inländischen Gerichten freiwillig unterwerfen oder die Rechtssache ihre im Inland gelegenen unbeweglichen Güter oder ihre dinglichen Rechte an inländischen Liegenschaften anderer Personen zum Gegenstand hat.

(3) Wenn es zweifelhaft ist, ob die inländische Gerichtsbarkeit über eine Immunität genießende Person begründet oder die Immunität zugunsten einer Person anerkannt ist, so hat das Gericht hierüber die Erklärung des Bundesministeriums für Justiz einzuholen.“

Artikel VI

Änderungen der Jurisdiktionsnorm

Die Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. Nr. 304/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 7a Abs. 2 wird der Betrag von „500 000 S“ durch den Betrag von „650 000 S“ ersetzt.

2. Nach der Überschrift „Dritter Abschnitt: Zuständigkeit“ wird folgender § 27a samt Überschrift eingefügt:

„Inländische Gerichtsbarkeit

§ 27 a. (1) Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts gegeben, so besteht die inländische Gerichtsbarkeit, ohne daß eine sonstige Voraussetzung erfüllt sein muß.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht, soweit nach Völkerrecht zur Gänze oder zum Teil ausdrücklich anderes bestimmt ist.“

3. Der § 28 hat zu lauten:

§ 28. (1) Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln, so hat der Oberste Gerichtshof aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn

           1. Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist;

           2. der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre;

           3. die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden ist.

(2) Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts hat nach Abs. 1 ohne Bedachtnahme darauf zu erfolgen, ob außer den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 oder 3 eine weitere erfüllt ist.

(3) Der Abs. 1 Z 2 und 3 sowie der Abs. 2 sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen die inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben ist.

(4) Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts hat in streitigen bürgerlichen Rechtssachen auf Antrag einer Partei, sonst aber von Amts wegen zu geschehen. In streitigen bürgerlichen Rechtssachen hat der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 oder 3 zu behaupten und zu bescheinigen.“

4. Im § 29 hat der zweite Satz zu lauten:

„Dies gilt jedoch nicht von solchen Änderungen, auf Grund derer Personen Immunität genießen oder die Rechtssache dem Wirkungskreis der ordentlichen Gerichte entzogen ist.“

5. Im § 32 haben die Abs. 3 und 4 zu lauten:

„(3) Zur Ausführung der gerichtlichen Verfügungen, die Personen betreffen, die Immunität genießen, ist die Vermittlung des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen.

(4) Das gilt auch, wenn gerichtliche Amtshandlungen gegen Personen, die der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegen, in den Wohnungen von Personen vorzunehmen sind, die Immunität genießen.“

6. Im § 42 haben zu lauten

a) im Abs. 1 der erste Satz:

„Ist die anhängig gewordene Rechtssache der inländischen Gerichtsbarkeit oder doch den ordentlichen Gerichten entzogen, so hat das angerufene Gericht in jeder Lage des Verfahrens seine Unzuständigkeit und die Nichtigkeit des vorangegangenen Verfahrens sofort durch Beschluß auszu­sprechen; dies gilt nicht, wenn das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit nach § 104 geheilt ist.“

b) der Abs. 2:

„(2) Ist eine Rechtssache auf Grund einer Immunität der inländischen Gerichtsbarkeit oder doch den ordentlichen Gerichten entzogen und wird ein solcher Mangel erst nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens offenbar, so ist auf Antrag der obersten Verwaltungsbehörde vom Obersten Gerichtshof die Nichtigkeit des durchgeführten gerichtlichen Verfahrens auszusprechen.“

7. Im § 43 Abs. 1 hat der zweite Satz zu lauten:

„Sobald jedoch über die Klage die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung bestimmt, die Beantwortung der Klage aufgetragen (§ 243 Abs. 4 ZPO) oder ein bedingter Zahlungsbefehl (§ 448 ZPO) erlassen worden ist, kann sich das Gericht nur dann für unzuständig erklären, wenn

           1. der Beklagte rechtzeitig die Einrede des Fehlens der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit erhebt;

           2. der Umstand noch nicht geheilt ist (§ 104), daß entweder die inländische Gerichtsbarkeit fehlt oder das Gericht nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes selbst durch aus­drückliche Vereinbarung der Parteien für die betreffende Rechtssache nicht sachlich oder örtlich zuständig gemacht werden kann.“

8. Im § 44 hat der Abs. 1 zu lauten:

„(1) Ist für eine zur nichtstreitigen Gerichtsbarkeit gehörige Rechtssache, ferner im Exekutionsverfahren, im Verfahren bei Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie im Konkursverfahren ein anderes als das angerufene Gericht sachlich oder örtlich zuständig, so hat letzteres seine Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag durch Beschluß auszusprechen und, sofern ihm die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach den Verhältnissen des einzelnen Falles möglich ist, die Rechtssache an das örtlich oder sachlich zuständige Gericht zu überweisen.“

9. Im § 49

a) wird im Abs. 1 der Betrag von „100 000 S“ durch den Betrag von „130 000 S“ ersetzt;

b) hat im Abs. 2 die Z 1 zu lauten:

         „1. Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind;“

c) wird im Abs. 2 nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. Streitigkeiten über die dem Vater eines unehelichen Kindes gegenüber diesem und der Mutter des Kindes gesetzlich obliegenden Pflichten;“

10. Im § 51 wird im Einleitungssatz des Abs. 1 der Betrag von „100 000 S“ durch den Betrag von „130 000 S“ ersetzt.

11. Im § 52 Abs. 1 wird der Betrag von „100 000 S“ durch den Betrag von „130 000 S“ ersetzt.

12. Im § 56 Abs. 2 wird der Betrag von „30 000 S“ durch den Betrag von „52 000 S“ ersetzt.

13. Der § 85 wird samt Überschrift aufgehoben.

14. Im § 104

a) hat der Abs. 1 zu lauten:

„(1) Die Parteien können sich durch ausdrückliche Vereinbarung unterwerfen:

           1. der inländischen Gerichtsbarkeit;

           2. einem oder mehreren Gerichten erster Instanz namentlich angeführter Orte.

Die Vereinbarung muß urkundlich nachgewiesen werden; eine sonstige Voraussetzung muß nicht erfüllt sein.“

b) hat der Abs. 3 zu lauten:

„(3) Ein an sich auf Grund des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit unzuständiges Gericht wird auch dadurch zuständig, daß der Beklagte zur Sache vorbringt (§ 74 ZPO) oder mündlich verhandelt, ohne die Einrede des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit zu erheben, sofern er dabei durch einen Rechtsanwalt oder einen Notar vertreten ist oder sofern er vorher durch den Richter über die Möglichkeit einer derartigen Einrede und deren Wirkung belehrt und diese Belehrung im Verhandlungsprotokoll beurkundet worden ist.“

c) werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) In Rechtssachen nach den §§ 81, 83, 83b und 92b kann die inländische Gerichtsbarkeit nach den Abs. 1 oder 3 nicht begründet werden.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.“

Artikel VII

Änderungen der Zivilprozeßordnung

Die Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 113, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 22/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 27 werden in den Abs. 1 und 3 jeweils die Beträge von „30 000 S“ durch die Beträge von „52 000 S“ ersetzt.

2. Im § 29 Abs. 1 wird der Betrag von „30 000 S“ durch den Betrag von „52 000 S“ ersetzt.

3. Im § 30 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Schreitet ein Jugendwohlfahrtsträger als Sachwalter (§ 212 Abs. 2 oder 3 ABGB) oder auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses ein, so ist der Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“

4. Im § 63 Abs. 1 wird im ersten Satz die Wendung „so weit zu bewilligen“ durch die Wendung „so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen“ ersetzt.

5. Der § 64 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auszusprechen, welche der im Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Die Begünstigung nach Abs. 1 Z 3 darf nur in vollem Ausmaß gewährt werden.“

6. Im § 68 werden

a) im Abs. 1 zweiter Satz die Wendung „so weit für erloschen zu erklären“ durch die Wendung „so weit zur Gänze oder zum Teil für erloschen zu erklären“ und

b) im Abs. 2 erster Satz die Wendung „so weit zu entziehen“ durch die Wendung „so weit zur Gänze oder zum Teil zu entziehen“

ersetzt.

7. Im § 71

a) hat der Abs. 1 zu lauten:

„(1) Die die Verfahrenshilfe genießende Partei ist mit Beschluß zur gänzlichen oder teilweisen Nachzahlung der Beträge zu verpflichten, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist und die noch nicht berichtigt sind, wie ebenso zur tarifmäßigen Entlohnung des ihr beigegebenen Rechtsanwalts, soweit und sobald sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung kann eine Partei unter Berücksichtigung besonderer Umstände zur Nachzahlung auch dann verpflichtet werden, wenn sich ihre Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse seit der Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht geändert haben. Nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluß des Verfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden.“

b) wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) In Verfahren nach den Abs. 1 und 2 kann das Gericht die Parteien unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung eines neuen Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, von Belegen auffordern. Der § 381 ist sinngemäß anzuwenden.“

8. Dem § 73 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Wird nach dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Beigebung eines Rechtsanwalts versagt wird, von derselben Partei neuerlich ein Antrag gestellt, ihr einen Rechtsanwalt kostenlos beizugeben, so bleibt hievon der weitere Ablauf der schon einmal nach dem Abs. 2 unterbrochenen Frist unberührt.“

9. Dem § 85 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der § 73 Abs. 3 gilt sinngemäß.“

10. Im § 179

a) hat im Abs. 1 der zweite Satz zu lauten:

„Solches Vorbringen kann jedoch vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen als unstatthaft erklärt werden, wenn bei sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel darüber besteht, daß durch die neuen Angaben und Beweise der Prozeß verschleppt werden soll, und die Zulassung des Vorbringens beziehungsweise der Beweise die Erledigung des Prozesses erheblich verzögern würde.“

b) wird im Abs. 2 die Wortfolge „Rechtsanwalt der Partei“ durch die Wortfolge „nicht berufsmäßigen Parteienvertreter“ ersetzt.

11. Im § 182 Abs. 2 hat der dritte Satz zu lauten:

„Bei Bedenken gegen das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit hat er den Parteien vor einer Entscheidung hierüber die Gelegenheit zu einer Heilung nach § 104 JN beziehungsweise zu einem Antrag auf Überweisung der Rechtssache an das zuständige Gericht (§ 261 Abs. 6) zu geben.“

12. Im § 230 hat der Abs. 2 zu lauten:

„(2) Wenn er jedoch der Ansicht ist, daß die Klage wegen Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit oder wegen des Mangels der Prozeßfähigkeit oder der erforderlichen gesetzlichen Vertretung auf seiten des Klägers oder Beklagten unzulässig ist, so hat er die Entscheidung des Senates darüber einzuholen, ob die Tagsatzung anzuberaumen oder eine Verfügung im Sinne des § 6 zu erlassen oder die Klage als zur Bestimmung der Tagsatzung ungeeignet zurückzustellen sei.“

13. Im § 230a hat der erste Satz zu lauten:

„Wird die sachliche oder örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ausgesprochen und die Klage zurückgewiesen, ohne daß der Kläger Gelegenheit hatte, einen Überweisungsantrag nach § 261 Abs. 6 zu stellen, und beantragt der Kläger binnen der Notfrist von vierzehn Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses die Überweisung der Klage an ein anderes Gericht, so hat das ursprünglich angerufene Gericht die Zurückweisung aufzuheben und die Klage dem vom Kläger namhaft gemachten Gericht zu überweisen, wenn es das andere Gericht nicht für offenbar unzuständig erachtet.“

14. Im § 239 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten:

„Die erste Tagsatzung ist zur Vornahme eines Vergleichsversuchs, zur Anmeldung der Einreden des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit, der Unzulässigkeit des Rechtsweges, des Fehlens der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit, der Streitanhängigkeit und der rechtskräftig entschiedenen Streitsache sowie zur Entgegennahme der Erklärung des benannten Auktors bestimmt.“

15. Der § 240 hat zu lauten:

§ 240. (1) Die Einrede der sachlichen oder örtlichen Unzuständigkeit des Gerichts muß bei der ersten Tagsatzung angemeldet werden.

(2) Nach Abhaltung der ersten Tagsatzung kann das Fehlen der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit des Gerichts nur noch berücksichtigt werden, wenn das Gericht auch durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien nicht zuständig gemacht werden könnte und die Unzuständigkeit noch nicht geheilt ist (§ 104 JN).

(3) Das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit, sofern es nicht geheilt ist (§ 104), die Unzulässigkeit des Rechtsweges, die Streitanhängigkeit und die Rechtskraft eines die Streitsache betreffenden Urteils sind jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigen.“

16. Im § 243 Abs. 2 hat der dritte Satz zu lauten:

„Sofern nicht inzwischen bereits vom Gericht eine abgesonderte Verhandlung über die vom Beklagten vorgebrachten Einreden des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit, der Unzulässigkeit des Rechtsweges, des Fehlens der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit, der Streitanhängigkeit oder der rechtskräftig entschiedenen Streitsache angeordnet wurde, hat der Beklagte in dem von ihm zu überreichenden Schriftsatz insbesondere auch die zur Begründung dieser Einreden dienenden Umstände anzugeben und die zu deren Bewahrheitung dienenden Beweise zu bezeichnen.“

17. Im § 260 hat der Abs. 3 zu lauten:

„(3) Die vorstehenden Bestimmungen haben auch Anwendung zu finden, wenn eine Partei erst während der mündlichen Streitverhandlung das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit, die Unzulässigkeit des Rechtsweges, die Streitanhängigkeit oder das Vorhandensein einer rechtskräftigen Entscheidung über den Klagsanspruch geltend macht (§ 240). Die Partei kann deshalb nicht die weitere Teilnahme an der Verhandlung zur Hauptsache verweigern.“

18. Im § 261 haben zu lauten

a) im Abs. 1 der erste Satz:

„Über die wegen des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit, wegen der Unzulässigkeit des Rechtsweges, wegen des Fehlens der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit, wegen der Streit­anhängigkeit oder der Rechtskraft vorgebrachten Einreden oder Anträge ist nach vorgängiger mündlicher Verhandlung zu entscheiden.“

b) im Abs. 2 der zweite Satz:

„In diesem Falle ist die verkündete Entscheidung über die inländische Gerichtsbarkeit, die Zulässigkeit des Rechtsweges, die sachliche oder örtliche Zuständigkeit, die Streitanhängigkeit oder die Rechtskraft nicht besonders auszufertigen, sondern gleichfalls in die Entscheidung aufzunehmen, welche in der Hauptsache gefällt wird.“

c) der Abs. 3:

„(3) Sofern der Ausspruch über die inländische Gerichtsbarkeit, die Zulässigkeit des Rechtsweges, die sachliche oder örtliche Zuständigkeit, die Streitanhängigkeit oder die Rechtskraft in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufgenommen wird, kann derselbe nur mittels des gegen die Entscheidung in der Hauptsache offen stehenden Rechtsmittels angefochten werden.“

d) der Abs. 5:

„(5) Die vorstehenden Bestimmungen haben auch Anwendung zu finden, wenn der Senat die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit, der Zulässigkeit des Rechtsweges, der Streitanhängigkeit oder der Rechtskraft einer über den Klagsanspruch ergangenen Entscheidung von Amts wegen aufwirft und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung macht.“

e) im Abs. 6 der erste Satz:

„Wenn der Beklagte das Fehlen der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit einwendet oder das Gericht seine Zuständigkeit von Amts wegen prüft, kann der Kläger den Antrag stellen, daß das Gericht für den Fall, daß es seine Unzuständigkeit ausspricht, die Klage an das vom Kläger namhaft gemachte Gericht überweise.“

f) im Abs. 6 der letzte Satz:

„Die Einrede des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit kann der Beklagte bei dieser Verhandlung nur erheben, bevor er sich in die Verhandlung über die Hauptsache einläßt (§ 104 JN), und nicht auf Gründe stützen, die mit seinen früheren Behauptungen in Widerspruch stehen.“

19. Im § 275 hat der Abs. 2 zu lauten:

„(2) Die Aufnahme angebotener Beweise kann vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen verweigert werden, wenn bei sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel darüber besteht, daß durch das Beweisanbot der Prozeß verschleppt werden soll, und die Aufnahme der Beweise die Erledigung des Prozesses erheblich verzögern würde.“

20. Im § 279 hat der Abs. 1 zu lauten:

„(1) Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, ist die Ausführbarkeit einer Beweisaufnahme zweifelhaft oder soll die Beweisaufnahme außerhalb des Geltungsgebiets dieses Gesetzes erfolgen, so hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen im Beweisbeschluß eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Verhandlung ohne Rücksicht auf die ausstehende Beweisaufnahme fortgesetzt wird.“

21. Der § 281a hat zu lauten:

§ 281a. Ist über streitige Tatsachen bereits in einem gerichtlichen Verfahren ein Beweis aufgenommen worden, so kann das Protokoll hierüber oder ein schriftliches Sachverständigengutachten als Beweismittel verwendet und von einer neuerlichen Beweisaufnahme Abstand genommen werden, wenn

           1. die Parteien an diesem gerichtlichen Verfahren beteiligt waren und

                a) nicht eine der Parteien ausdrücklich das Gegenteil beantragt oder

               b) das Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht;

           2. die an diesem gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt gewesenen Parteien dem ausdrücklich zustimmen.

22. Im § 331 werden die Absatzbezeichnung des Abs. 1 „(1)“ und der Abs. 2 aufgehoben.

23. Im § 332

a) wird im Abs. 1 der Betrag von „1 000 S“ durch den Betrag von „1 300 S“ ersetzt;

b) hat im Abs. 2 der erste Satz zu lauten:

„Bei nicht rechtzeitigem Erlag dieses Vorschusses hat die Ausfertigung der Ladung zu unterbleiben und ist die Verhandlung auf Antrag des Gegners oder von Amts wegen ohne Rücksicht auf die ausstehende Beweisaufnahme fortzusetzen (§ 279).“

24. Im § 417a

a) hat der Abs. 2 zu lauten:

„(2) Der Abs. 1 darf nur angewendet werden, wenn der Vorsitzende die gekürzte schriftliche Abfassung des Urteils binnen vierzehn Tagen ab jenem Zeitpunkt zur Ausfertigung abgibt, ab dem für jede Partei die Berufungsanmeldungsfrist (§ 461 Abs. 2) abgelaufen ist.“

b) wird der Abs. 3 aufgehoben.

25. Im § 448 werden

a) im Abs. 1 der Betrag von „100 000 S“ durch den Betrag von „130 000 S“ ersetzt;

b) im Abs. 2 am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

         „3. der Beklagte seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Ausland hat.“

26. Im § 451 Abs. 1 wird der Betrag von „30 000 S“ durch den Betrag von „52 000 S“ ersetzt.

27. Der § 461 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Gegen ein in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündetes Urteil (§ 414) kann Berufung von einer Partei nur erhoben werden, die diese sofort nach der Verkündung des Urteils mündlich oder binnen vierzehn Tagen ab der Zustellung der Protokollsabschrift über jene Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung, in der das Urteil verkündet worden ist, in einem bei dem Prozeßgericht erster Instanz überreichten Schriftsatz oder unter der Voraussetzung des § 434 Abs. 1 durch Erklärung zu gerichtlichem Protokoll angemeldet hat. Wird in dieser Frist ein Antrag im Sinn des § 464 Abs. 3 gestellt, so gilt er als Anmeldung der Berufung.“

28. Dem § 464 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Der § 73 Abs. 3 gilt sinngemäß.“

29. Im § 468 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Der Berufungsgegner ist – vorbehaltlich des § 473a – nicht gehalten, für ihn nachteilige Feststellungen oder zu seinen Lasten vorgefallene Verfahrensfehler mit der Berufungsbeantwortung zu rügen.“

30. Im § 471 hat die Z 6 zu lauten:

         „6. wenn der in das Urteil aufgenommene Ausspruch über die Einrede des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit, über die Unzulässigkeit des Rechtsweges, die Streitanhängigkeit oder die Rechtskraft angefochten wird;“

31. Nach dem § 473 wird folgender § 473a eingefügt:

§ 473a. (1) Erwägt das Berufungsgericht, das erstrichterliche Urteil abzuändern oder die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückzuweisen, so darf es nur dann eine solche Entscheidung auf Feststellungen des Erstgerichts gründen, wenn das Berufungsgericht dem Berufungsgegner zuvor mitgeteilt hat, daß es ihm freistehe, Mängel von Tatsachenfeststellungen oder der Beweiswürdigung des Erstgerichts oder des Verfahrens erster Instanz durch Überreichung eines beim Berufungsgericht einzubringenden vorbereitenden Schriftsatzes zu rügen. Dies gilt nicht, wenn der Berufungsgegner die in Betracht kommenden, festgestellten Tatsachen nach § 266 zugestanden oder im Berufungsverfahren die genannten Mängel bereits gerügt hat.

(2) Der Schriftsatz ist innerhalb der vom Berufungsgericht gleichzeitig mit der Mitteilung nach Abs. 1 zu bestimmenden, den Umständen des einzelnen Falles angemessenen, vier Wochen nicht überschreitenden Frist einzubringen. Gegen diesen Beschluß ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Der Schriftsatz nach Abs. 1 kann nicht durch ein gerichtliches Protokoll ersetzt werden. Für die Behandlung dieses Schriftsatzes tritt das Berufungsgericht an die Stelle des Prozeßgerichts erster Instanz; im übrigen sind die Bestimmungen über die Berufungsbeantwortung anzuwenden.

(4) Hat der Berufungsgegner zuvor schon eine Berufungsbeantwortung überreicht oder zu gerichtlichem Protokoll erklärt, so ist sein Schriftsatz nach Abs. 1 als ein Bestandteil seiner Berufungs­beantwortung, sonst als seine nunmehrige Berufungsbeantwortung anzusehen.“

32. Im § 475 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten:

„(1) Hat im Falle des § 471 Z 6 das Gericht erster Instanz mit Unrecht das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit ausgesprochen, die Streitanhängigkeit ohne Grund angenommen, eine Entscheidung über den Klagsanspruch mit Unrecht deshalb abgelehnt, weil über denselben bereits rechtskräftig entschieden sei oder die Unzulässigkeit des Rechtsweges vorliege, so wird dem Gericht erster Instanz vom Berufungsgericht aufgetragen, sich der Urteilsfällung in der Hauptsache oder der Verhandlung und Urteilsfällung zu unterziehen, je nachdem die erstrichterliche Entscheidung nach durchgeführter Verhandlung zur Hauptsache, oder auf Grund abgesonderter Verhandlung über das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit, über die Streitanhängigkeit, die Rechtskraft oder die Unzulässigkeit des Rechtsweges und vor Abschluß der Verhandlung zur Hauptsache erging.

(2) Wurde jedoch in erster Instanz mit Unrecht die sachliche oder örtliche Zuständigkeit des Prozeßgerichts angenommen (§ 471 Z 5, 6 oder 7), so sind unter Aufhebung des erstrichterlichen Urteils auf Antrag oder von Amts wegen die zur Einleitung des Verfahrens vor dem zuständigen Gericht erforderlichen Anordnungen zu treffen.“

33. Der § 477 Abs. 1 Z 3 hat zu lauten:

         „3. wenn das Urteil von einem Gericht gefällt wurde, obwohl der Umstand nicht geheilt ist, daß die inländische Gerichtsbarkeit fehlt oder das Gericht auch nicht durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien für die betreffende Rechtssache sachlich oder örtlich zuständig gemacht werden konnte (§ 104 Abs. 3 bis 5 JN);“

34. Im § 492 Abs. 1 hat der zweite Satz zu lauten:

„Hat weder der Berufungswerber in der Berufungsschrift noch der Berufungsgegner in der gemäß § 468 Abs. 2 zur Erstattung der Berufungsbeantwortung oder in der gemäß § 473a Abs. 2 zur Erstattung eines Schriftsatzes offenstehenden Frist die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung aus­drücklich beantragt, so wird angenommen, daß die Parteien auf die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet haben.“

35. Der § 500 hat zu lauten:

§ 500. (1) Das Urteil oder der Beschluß des Berufungsgerichts, wodurch die Berufung erledigt wird, ist den Parteien stets in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen.

(2) Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auszusprechen,

           1. wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt

                a) 52 000 S übersteigt oder nicht;

               b) bei Übersteigen von 52 000 S auch 260 000 S übersteigt oder nicht;

           2. daß die Revision nach § 502 Abs. 2 jedenfalls unzulässig ist, falls dies – auch unter Bedachtnahme auf § 502 Abs. 4 und 5 – zutrifft;

           3. falls Z 2 nicht zutrifft, ob die ordentliche Revision nach § 502 Abs. 1 zulässig ist oder nicht.

(3) Bei den Aussprüchen nach Abs. 2 Z 1 sind die §§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 1 bis 3, 56 Abs. 3, 57, 58 und 60 Abs. 2 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Abs. 2 Z 2 bindet weder die Parteien noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Abs. 2 Z 3 ist kurz zu begründen.

(4) Gegen die Aussprüche nach Abs. 2 Z 1 und 2 findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach Abs. 2 Z 3 kann – außer in einem Antrag nach § 508 – nur in einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs. 4) beziehungsweise in der Beantwortung einer ordentlichen Revision (§§ 507, 507a) geltend gemacht werden.“

36. Der § 501 hat zu lauten:

§ 501. (1) Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 26 000 S nicht übersteigt, so kann das Urteil nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden; der § 473a ist nicht anzuwenden. Eine mündliche Verhandlung über die Berufung ist nur anzuberaumen, wenn das Gericht dies im einzelnen Fall für erforderlich hält.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht für die im § 502 Abs. 4 und 5 bezeichneten Streitigkeiten.“

37. Der § 502 hat zu lauten:

§ 502. (1) Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

(2) Die Revision ist jedoch jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert insgesamt 52 000 S nicht übersteigt.

(3) Weiters ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs. 3 – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 52 000 S, nicht aber insgesamt 260 000 S übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs. 2 Z 3 für nicht zulässig erklärt hat.

(4) In den im § 49 Abs. 2 Z 1a und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs. 3 – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 260 000 S nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs. 2 Z 3 für nicht zulässig erklärt hat; die Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden.

(5) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht

           1. für die im § 49 Abs. 2 Z 1, 2a, 2b und 2c JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten;

           2. für die unter § 49 Abs. 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird;

           3. für die unter § 55 Abs. 4 JN fallenden Streitigkeiten.“

38. Im § 505

a) hat der Abs. 3 zu lauten:

„(3) Durch die rechtzeitige Erhebung einer ordentlichen Revision oder eines Antrags nach § 508 Abs. 1 verbunden mit einer ordentlichen Revision wird der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils im Umfang der Revisionsanträge bis zur Erledigung des Rechtsmittels gehemmt.“

b) wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Hat das Berufungsgericht im Berufungsurteil nach § 500 Abs. 2 Z 3 ausgesprochen, daß die ordentliche Revision nicht nach § 502 Abs. 1 zulässig ist, so kann nur in Streitigkeiten nach § 502 Abs. 5 und in solchen, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 260 000 S übersteigt, dennoch eine Revision erhoben werden (außerordentliche Revision). Die Erhebung einer außerordentlichen Revision hemmt nicht den Eintritt der Vollstreckbarkeit, sondern nur den der Rechtskraft.“

39. Im § 506 Abs. 1 hat die Z 5 zu lauten:

         „5. bei einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs. 4) gesondert die Gründe, warum, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, nach § 502 Abs. 1 die Revision für zulässig erachtet wird.“

40. Im § 507

a) haben die Abs. 1 bis 3 zu lauten:

„(1) Das Prozeßgericht erster Instanz hat Revisionen zurückzuweisen, die verspätet oder aus einem anderen Grund als dem nach § 502 Abs. 1 unzulässig sind; dies gilt auch für Anträge nach § 508 Abs. 1, die mit einer ordentlichen Revision verbunden sind.

(2) Findet das Prozeßgericht erster Instanz keinen Anlaß zur Zurückweisung einer Revision oder eines Antrags nach § 508 Abs. 1, der mit einer ordentlichen Revision verbunden ist, so hat es die Zustellung einer Ausfertigung der Revisionsschrift beziehungsweise des Antrags nach § 508 Abs. 1 verbunden mit der Revisionsschrift an den Gegner des Revisionswerbers (Revisionsgegner) zu verfügen.

(3) Einwendungen gegen die Rechtzeitigkeit oder Zulässigkeit einer Revision oder eines Antrags nach § 508 Abs. 1, der mit einer ordentlichen Revision verbunden ist, kann der Revisionsgegner nicht durch Rekurs, sondern nur in der Revisionsbeantwortung geltend machen.“

b) erhalten die bisherigen Abs. 3 bis 5 in ihrer fortgesetzten Reihenfolge die Absatzbezeichnungen „(4)“, „(5)“ und „(6)“.

41. Nach dem § 507 werden folgende §§ 507a und 507b eingefügt:

§ 507a. (1) Dem Revisionsgegner steht es frei, binnen der Notfrist von vier Wochen ab der Zustellung der Revisionsschrift eine Revisionsbeantwortung mittels Schriftsatzes zu überreichen.

(2) Die Frist nach Abs. 1 beginnt

           1. bei einer Revision, deren Zulässigkeit das Berufungsgericht nach § 500 Abs. 2 Z 3 ausgesprochen hat, (ordentliche Revision) mit der Zustellung der Revisionsschrift durch das Prozeßgericht;

           2. im Falle eines Antrags nach § 508 Abs. 1 verbunden mit einer ordentlichen Revision mit der Zustellung der Mitteilung des Berufungsgerichts, daß dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freigestellt werde (§ 508 Abs. 5);

           3. bei einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs. 4) mit der Zustellung der Mitteilung des Obersten Gerichtshofs, daß dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freigestellt werde (§ 508a Abs. 2).

(3) Die Revisionsbeantwortung ist einzubringen:

           1. beim Berufungsgericht, wenn dieses dem Revisionsgegner nach § 508 Abs. 5 freigestellt hat, eine Revisionsbeantwortung einzubringen;

           2. beim Revisionsgericht, wenn dieses dem Revisionsgegner nach § 508a Abs. 2 freigestellt hat, eine Revisionsbeantwortung einzubringen;

           3. sonst beim Prozeßgericht erster Instanz.

(4) Für die Behandlung der Revisionsbeantwortung tritt im Fall des Abs. 3 Z 1 das Berufungsgericht, im Fall des Abs. 3 Z 2 das Revisionsgericht an die Stelle des Prozeßgerichts erster Instanz.

(5) Der § 464 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 507b. (1) Nach der Erstattung der Beantwortung einer ordentlichen Revision (§ 507a Abs. 2 Z 1) oder nach dem fruchtlosen Ablauf der hiefür offenstehenden Frist hat das Prozeßgericht erster Instanz diese Schriften samt allen sich auf den Rechtsstreit beziehenden Prozeßakten dem Berufungsgericht vorzulegen, welches diese sodann nach Anschluß der diesen Rechtsstreit betreffenden berufungs­gerichtlichen Akten an das Revisionsgericht weiterzubefördern hat.

(2) Ein Antrag nach § 508 Abs. 1 verbunden mit einer ordentlichen Revision ist dem Berufungsgericht samt allen sich auf den Rechtsstreit beziehenden Prozeßakten sofort vorzulegen.

(3) Eine außerordentliche Revision (§ 505 Abs. 4) ist dem Revisionsgericht samt allen sich auf den Rechtsstreit beziehenden Prozeßakten sofort und unmittelbar vorzulegen.

(4) Ordentliche Revisionen, die verspätet oder aus einem anderen Grund als dem nach § 502 Abs. 1 unzulässig sind, hat das Berufungsgericht zurückzuweisen, wenn das Prozeßgericht erster Instanz dies noch nicht getan hat; dies vorbehaltlich des § 508.“

42. § 508 hat zu lauten:

§ 508. (1) Wird in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 52 000 S, nicht aber insgesamt 260 000 S übersteigt (§ 502 Abs. 3), oder in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs. 2 Z 1a und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 260 000 S nicht übersteigt (§ 502 Abs. 4), im Berufungsurteil nach § 500 Abs. 2 Z 3 ausgesprochen, daß die ordentliche Revision nach § 502 Abs. 1 nicht zulässig ist, so kann eine Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum – entgegen dem Ausspruch des Berufungs­gerichts – nach § 502 Abs. 1 die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 verbunden mit der ordentlichen Revision ist beim Prozeßgericht erster Instanz binnen vier Wochen einzubringen; die Frist beginnt mit der Zustellung des Berufungs­erkenntnisses zu laufen; sie kann nicht verlängert werden. Die §§ 464 Abs. 3 und 507 Abs. 6 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Erachtet das Berufungsgericht den Antrag nach Abs. 1 für stichhältig, so hat es seinen Ausspruch mit Beschluß abzuändern und auszusprechen, daß die ordentliche Revision doch nach § 502 Abs. 1 zulässig ist; dieser Beschluß ist kurz zu begründen (§ 500 Abs. 3 letzter Satz).

(4) Erachtet das Berufungsgericht den Antrag nach Abs. 1 für nicht stichhältig, so hat es diesen samt der ordentlichen Revision mit Beschluß zurückzuweisen; hiebei kann sich das Berufungsgericht mit einem Hinweis auf die Begründung seines aufrechterhaltenen Ausspruchs begnügen, wonach die ordentliche Revision nicht zulässig ist. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(5) Erklärt das Berufungsgericht die ordentliche Revision doch für zulässig (Abs. 3), so hat es diesen Beschluß den Parteien zuzustellen und dem Revisionsgegner außerdem mitzuteilen, daß ihm die Beantwortung der Revision freistehe. Eine vor Zustellung dieser Mitteilung erstattete Revisions­beantwortung gilt im Fall der Zurückweisung des Antrags samt der ordentlichen Revision (Abs. 4) nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig.

(6) Von einer Mitteilung nach Abs. 5 ist auch das Prozeßgericht erster Instanz zu verständigen.“

43. Im § 508a hat der Abs. 2 zu lauten:

„(2) Findet das Revisionsgericht nicht schon bei der ersten Prüfung, daß eine außerordentliche Revision (§ 505 Abs. 4) mangels der Voraussetzungen nach § 502 Abs. 1 zurückzuweisen ist, so hat es dem Revisionsgegner mitzuteilen, daß ihm die Beantwortung der Revision (§§ 507, 507a) freistehe. Eine vor der Zustellung dieser Mitteilung erstattete Revisionsbeantwortung gilt im Fall der Verwerfung der Revision nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig.

44. Im § 510 Abs. 3

a) hat der zweite Satz zu lauten:

„Bestätigt der Oberste Gerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts und erachtet er dessen Begründung für zutreffend, so reicht es aus, wenn er auf deren Richtigkeit hinweist.“

b) wird im dritten Satz das Zitat „(§ 505 Abs. 3)“ durch das Zitat „(§ 505 Abs. 4)“ ersetzt.

45. Im § 517 wird der Betrag von „15 000 S“ durch den Betrag von „26 000 S“ ersetzt.

46. Im § 518 Abs. 3 wird der Betrag von „15 000 S“ durch den Betrag von „26 000 S“ ersetzt.

47. Im § 521a hat der Abs. 2 zu lauten:

„(2) Der Abs. 1 gilt im Fall des Abs. 1 Z 3 auch für Rekurse gegen Entscheidungen des Rekursgerichts, für außerordentliche Revisionsrekurse jedoch mit den Maßgaben, die sich aus der sinngemäßen Anwendung der §§ 507, 507a, 507b und 508a ergeben.“

48. Im § 527 Abs. 2 hat der letzte Satz zu lauten:

„Das Rekursgericht darf dies nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 528 für gegeben erachtet; § 528 Abs. 2 Z 1a, Abs. 2a und 3 gilt nicht.“

49. Der § 528 hat zu lauten:

§ 528. (1) Gegen den Beschluß des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

(2) Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig,

           1. wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 52 000 S nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Streitigkeiten nach § 502 Abs. 4 oder 5,

         1a. – vorbehaltlich des Abs. 2a – in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 52 000 S, nicht aber insgesamt 260 000 S übersteigt (§ 502 Abs. 3), und in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs. 2 Z 1a und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 260 000 S nicht übersteigt (§ 502 Abs. 4), wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist,

           2. wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist,

           3. über den Kostenpunkt,

           4. über die Verfahrenshilfe,

           5. über die Gebühren der Sachverständigen sowie

           6. in Streitigkeiten wegen Besitzstörung (§ 49 Abs. 2 Z 4 JN).

(2a) Die Bestimmungen über einen Antrag auf Abänderung des Ausspruchs nach § 500 Abs. 2 Z 3 verbunden mit einer ordentlichen Revision (§ 508) sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Hat das Rekursgericht ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Abs. 1 zulässig ist (§ 526 Abs. 3 in Verbindung mit § 500 Abs. 2 Z 3), so kann nur in den Fällen des § 505 Abs. 4 ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden. Für diesen gelten die Bestimmungen über die außerordentliche Revision sinngemäß.

(4) Findet das Rekursgericht, daß ein gegen den Beschluß eines Gerichts zweiter Instanz erhobener Rekurs mutwillig oder nur zur Verzögerung der Sache angebracht wurde, so ist gegen den Beschwerdeführer auf eine Mutwillensstrafe zu erkennen.“

50. Im § 550 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a angefügt:

„(1a) Ein Zahlungsauftrag ist nicht zu erlassen, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Ausland hat.“

Artikel VIII

Änderungen der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung vom 27. Mai 1896, RGBl. Nr. 79, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 759/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 38

a) erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“;

b) werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) Für die in den §§ 35, 36 und 37 bezeichneten Klagen kann die inländische Gerichtsbarkeit nach dem § 104 Abs. 1 oder 3 JN nicht begründet werden.

(3) Der Abs. 2 ist insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.“

2. Im § 54b Abs. 1 Z 2 wird der Betrag von „100 000 S“ durch den Betrag von „130 000 S“ ersetzt.

3. Im § 66 Abs. 2 wird der Betrag von „15 000 S“ durch den Betrag von „26 000 S“ ersetzt.

4. Im § 74 Abs. 1 wird der Betrag von „30 000 S“ durch den Betrag von „52 000 S“ ersetzt.

5. Im § 371 Z 1 wird die Wendung „oder auf Grund eines in zweiter Instanz bestätigten Urteils, wenn wider das Urteil des Berufungsgerichts Revision erhoben wurde.“ durch die Wendung „auf Grund eines in zweiter Instanz bestätigten Urteils, wenn wider das Urteil des Berufungsgerichts Revision erhoben wurde oder wenn wider ein Urteil zweiter Instanz ein Antrag verbunden mit einer ordentlichen Revision nach § 508 Abs. 1 ZPO gestellt wurde.“ ersetzt.

Artikel IX

Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 27. November 1896, RGBl. Nr. 217, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 26 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Der Gerichtsabteilung nach Abs. 3 sind auch die Angelegenheiten zum Schutz vor Gewalt in der Familie nach § 382b EO zuzuweisen.“

2. Im § 32 Abs. 4 wird das Zitat „§ 26 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 26 Abs. 3 und 3a“ ersetzt.

Artikel X

Änderung des Bundesgesetzes über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer

Das Bundesgesetz vom 16. November 1921, BGBl. Nr. 638, über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989, wird wie folgt geändert:

Im § 1 Abs. 1 wird der Betrag von „12 000 S“ durch den Betrag von „15 000 S“ ersetzt.

Artikel XI

Änderungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes

Das Liegenschaftsteilungsgesetz vom 19. Dezember 1929, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989, wird wie folgt geändert:

1. Im § 13 Abs. 3 und 5 werden jeweils die Beträge von „12.500 S“ durch die Beträge von „16.900 S“ ersetzt.

2. In den §§ 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1 und 3 werden jeweils die Beträge von „50.000 S“ durch die Beträge von „67.600 S“ ersetzt.

3. Im § 28 Abs. 3 wird der Betrag von „5.000 S“ durch den Betrag von „6.500 S“ ersetzt.

Artikel XII

Änderungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955

Das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955 vom 2. Feber 1955, BGBl. Nr. 39, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989, wird wie folgt geändert:

1. Der § 125 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Ist der Rekurs gegen die Bewilligung einer Einverleibung oder Vormerkung gerichtet, so ist er im Grundbuch anzumerken und diese Anmerkung nach der Erledigung des Rekurses zu löschen, wenn ein Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 3 AußStrG auch unter Bedachtnahme auf § 14a AußStrG unzulässig ist.“

2. Der § 126 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Der Beschluß des Rekursgerichts kann nach Maßgabe der §§ 14, 14a und 15 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der §§ 122 bis 125 – hinsichtlich des § 14a Abs. 2 AußStrG sinngemäß – zu beachten sind. Ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 AußStrG unzulässig ist, ist vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen; dies gilt auch für einen Antrag nach § 14a Abs. 1 AußStrG, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist.“

3. Der § 127 wird aufgehoben.

4. Der § 129 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten:

„Wird aber ein anderes der im § 99 angeführten Gesuche, das in erster Instanz bewilligt worden ist, von der zweiten Instanz abgewiesen, so ist diese Verfügung im Grundbuch anzumerken, das eingetragene Recht aber nicht zu löschen, solange nicht entweder die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ergangen oder die Frist zur Ergreifung eines Revisionsrekurses gegen die Anordnung der zweiten Instanz oder zur Einbringung eines Antrags verbunden mit einem Revisionsrekurs (§ 14a AußStrG) verstrichen ist; dies gilt nicht, wenn der Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 3 AußStrG auch unter Bedachtnahme auf § 14a AußStrG unzulässig ist.“

Artikel XIII

Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes 1958

2

Das Versicherungsvertragsgesetz 1958 vom 2. Dezember 1958, BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/1997, wird wie folgt geändert:

Nach dem § 15a wird folgender § 15b samt Überschrift eingefügt:

„Inländische Gerichtsbarkeit

§ 15b. (1) Eine Vereinbarung der inländischen Gerichtsbarkeit nach § 104 Abs. 1 JN ist nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam; das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit heilt jedoch nach § 104 Abs. 3 JN.

(2) Der Abs. 1 ist insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.“

Artikel XIV

Änderungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes

Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz vom 21. Jänner 1959, BGBl. Nr. 48, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 628/1991, wird wie folgt geändert:

Die §§ 15 und 16 haben zu lauten:

§ 15. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Tötung und Verletzung von Menschen ist der Höhe nach mit

           1. einem Kapitalsbetrag von 4 000 000 S oder

           2. einem jährlichen Rentenbetrag von 240 000 S

für den einzelnen Verletzten begrenzt.

(2) Treffen Schäden, die mit einem Kapitalsbetrag abzufinden sind, mit Schäden zusammen, für die eine Rente zu gewähren ist, so kürzt sich der im Abs. 1 für die Rente festgesetzte Höchstbetrag um den Hundertsatz, den der zu leistende Kapitalsbetrag vom Kapitalshöchstbetrag ausmacht.

(3) Im Falle der Tötung oder der Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs insgesamt nur bis zu den im folgenden genannten Höchstbeträgen. Hierbei bleiben hinsichtlich der einzelnen Verletzten die in Abs. 1 genannten Höchstbeträge unberührt. Übersteigen die mehreren Menschen zu leistenden Ersätze die nachstehenden Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht. Die Gesamthöchstbeträge sind:

           1. für den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs 12 000 000 S;

           2. für den Halter eines Omnibusses mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie für den Halter eines Lastkraftwagens mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz überdies 12 000 000 S bezüglich der beförderten Menschen, für den Halter eines Omnibusses und den Halter eines Lastkraftwagens mit mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz für je weitere angefangene fünf Plätze überdies je 6 000 000 S bezüglich der beförderten Menschen;

           3. für den Halter eines Kraftfahrzeugs zur Beförderung gefährlicher Güter überdies 18 000 000 S für Schäden infolge der gefährlichen Beschaffenheit des Gutes; für Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich oder überwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind, gilt dies nur für die Dauer des Transports gefährlicher Güter.

§ 16. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Schäden an Sachen ist, selbst wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, der Höhe nach mit folgenden Beträgen begrenzt:

           1. für den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs oder den Betriebsunternehmer einer Eisenbahn (§ 2) bei einem Unfall aus dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder der Eisenbahn mit 2 000 000 S;

           2. für den Halter eines Kraftfahrzeugs zur Beförderung gefährlicher Güter überdies mit 18 000 000 S für Schäden infolge der gefährlichen Beschaffenheit des Gutes; für Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich oder überwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind, gilt dies nur für die Dauer des Transports gefährlicher Güter.

(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Abs. 1 genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.

(3) Für Schäden an Liegenschaften durch einen Unfall aus dem Betrieb einer Eisenbahn gelten die Haftungsbegrenzungen des Abs. 1 nicht.“

Artikel XV

Änderungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962

Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 288, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 2 wird der Betrag von „3 000 S“ durch den Betrag von „3 900 S“ ersetzt.

2. Der § 6 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die im Gerichtsverfahren erteilte Vollmacht gilt – ausgenommen für die Eintreibung (§ 11) und die Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Geldstrafen (§ 1 Z 2) dienen – auch für das Einbringungsverfahren.“

3. Im § 9 werden

a) im Abs. 1 die Beträge von je „300 000 S“ durch die Beträge von je „390 000 S“ und der Betrag von „30 000 S“ durch den Betrag von „52 000 S“ ersetzt;

b) im Abs. 2 der Betrag von „300 000 S“ durch den Betrag von „390 000 S“ ersetzt.

4. Im § 11 werden

a) im Abs. 3 der Betrag von „50 S“ durch den Betrag von „100 S“ und

b) im Abs. 4 der Betrag von „400 S“ durch den Betrag von „650 S“ ersetzt.

5. Im § 13 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Das Bundesministerium für Justiz und die Präsidenten der Oberlandesgerichte sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechts die ihnen unterstellten Einbringungsstellen nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Finanzen anzuweisen, von der Einbringung bestimmter Gerichtsgebühren und Kosten (§ 1 Z 1, 3, 4, 5 und 7) ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn in einer Mehrheit von gleichgelagerten Fällen der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des einzubringenden Betrages steht.“

Artikel XVI

Änderungen des Atomhaftpflichtgesetzes

Das Atomhaftpflichtgesetz vom 29. April 1964, BGBl. Nr. 117, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1993, wird wie folgt geändert:

1. Im § 12 Abs. 1 Z 4 und im § 13 Z 4 entfällt jeweils die Wendung „im Fall eines längeren Siechtums“.

2. Im § 15 Abs. 1 werden

a) in der Z 1 der Betrag von „1,200.000 S“ durch den Betrag von „4 000 000 S“, der Betrag von „375,000.000 S“ durch den Betrag von „1 125 000 000 S“ und der Betrag von „2,400.000 S“ durch den Betrag von „7 200 000 S“ ersetzt;

b) in der Z 2 der Betrag von „125,000.000 S“ durch den Betrag von „375 000 000 S“ und der Betrag von „600.000 S“ durch den Betrag von „1 800 000 S“ ersetzt.

3. Im § 17

a) werden im Abs. 2 Z 1 der Betrag von „97,500.000 S“ durch den Betrag von „292 500 000 S“ und der Betrag von „2,400.000 S“ durch den Betrag von „7 200 000 S“ ersetzt;

b) werden im Abs. 2 Z 2 der Betrag von „32,500.000 S“ durch den Betrag von „97 500 000 S“ und der Betrag von „600.000 S“ durch den Betrag von „1 800 000 S“ ersetzt;

c) hat der Abs. 3 dritter Satz zu lauten:

„Eine Haftpflichtversicherung als Sicherstellung ist, soweit nicht in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Beförderer haftet, nur dann geeignet, wenn sie bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweigs in Österreich berechtigten Versicherer abgeschlossen und darauf österreichisches Recht anzuwenden ist; der Versicherer hat die Versicherungsbedingungen der Versicherungsaufsichtsbehörde vor ihrer Verwendung mitzuteilen.“

4. Im § 23 Abs. 1 wird der Betrag von „500,000.000 S“ durch den Betrag von „1 500 000 000 S“ ersetzt.

5. Im § 29 Abs. 1 werden im Abs. 1

a) in der Z 1 in der Einleitung und in der lit. f jeweils die Beträge von „1,200.000 S“ durch die Beträge von „4 000 000 S“

b) in der Z 1 lit. a der Betrag von „18,000.000 S“ durch den Betrag von „54 000 000 S“

c) in der Z 1 lit. b der Betrag von „13,500.000 S“ durch den Betrag von „40 500 000 S“

d) in der Z 1 lit. c der Betrag von „5,400.000 S“ durch den Betrag von „16 200 000 S“

e) in der Z 1 lit. d der Betrag von „3,600.000 S“ durch den Betrag von „10 800 000 S“

f) in der Z 1 lit. e der Betrag von „1,350.000 S“ durch den Betrag von „4 050 000 S“ und

g) in der Z 2 der Betrag von „900.000 S“ durch den Betrag von „2 700 000 S“ ersetzt.

6. Im § 30 hat der Abs. 2 zu lauten:

„(2) Der § 17 Abs. 1 und 2 gilt, sofern Haftpflichtiger nicht der Bund oder ein Land ist, mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Sicherstellung in einer Haftpflichtversicherung bestehen muß, die bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweigs in Österreich berechtigten Versicherer zu den der Versicherungsaufsichtsbehörde vor ihrer Verwendung mitgeteilten Versicherungsbedingungen abge­schlossen und auf die österreichisches Recht anzuwenden ist; die Haftpflichtversicherung muß die im § 29 vorgesehenen Höchstbeträge erreichen. Befinden sich innerhalb eines zusammenhängenden räumlichen Bereiches mehrere Radionuklide von verschieden hohen Gefahrenstufen und ist für diese Radionuklide die Haftpflicht derselben Person gegeben, so ist für die Sicherstellung derjenige Haftungs­höchstbetrag maßgebend, der für das darunter befindliche Radionuklid der höchsten Gefahrenstufe gilt.“

7. Im § 35 Abs. 1 wird der Betrag von „500,000.000 S“ durch den Betrag von „1 500 000 000 S“ ersetzt.

8. Im § 44 werden

a) im Abs. 1 der Betrag von „180.000 S“ durch den Betrag von „500 000 S“ und

b) im Abs. 2 der Betrag von „45.000 S“ durch den Betrag von „100 000 S“ ersetzt.

Artikel XVII

Änderungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes

Das Bundesgesetz über den Rechtsanwaltstarif vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 189, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 519/1995, wird wie folgt geändert:

1. Im § 11 wird der Betrag von „1.000 S“ durch den Betrag von „1 300 S“ ersetzt.

2. Im § 23 werden

a) im Abs. 3 die Beträge von je „100 000 S“ durch die Beträge von je „140 000 S“ ersetzt;

b) folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) In Berufungsverfahren, in denen keine Beweise aufgenommen oder keine sonstigen Ergänzungen des Verfahrens vorgenommen werden, ist für die Berufung und die Berufungsbeantwortung der auf diese Leistungen entfallende Teil des Einheitssatzes dreifach – im Fall der Verrichtung einer Berufungsverhandlung nach Abs. 5 vierfach – zuzusprechen; damit sind auch alle mit der Verrichtung der Berufungsverhandlung verbundenen Leistungen abgegolten.

(10) Der Abs. 9 gilt nicht für Berufungsverfahren, in denen § 501 Abs. 1 ZPO anzuwenden ist.“

3. In der Tarifpost 3

a) wird im Abschnitt B nach der Z I folgende Z Ia angefügt:

        „Ia. für Schriftsätze nach § 473a ZPO die Hälfte der in der Z I festgesetzten Entlohnung;“

b) hat die Anmerkung 1 zu lauten:

         „1. Die in Tarifpost 3 C genannten Beträge umfassen auch die Entlohnung für an das Berufungs- oder Rekursgericht gestellte Anträge auf Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rechtsmittels.“

Artikel XVIII

Änderung des Bundesgesetzes über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind

Das Bundesgesetz vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 190, über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 70/1980, wird wie folgt geändert:

Der § 1 hat zu lauten:

§ 1. (1) Vertritt ein Jugendwohlfahrtsträger einen Minderjährigen als Kläger oder Beklagten in einem Rechtsstreit oder als betreibenden Gläubiger in einem Exekutionsverfahren zur Hereinbringung einer Unterhaltsforderung, so sind die dem Minderjährigen zu ersetzenden, durch die Führung des Rechtsstreits oder der Exekution verursachten notwendigen Barauslagen mangels Nachweises höherer Kosten mit einem Bauschbetrag zu bestimmen.

(2) Der Bauschbetrag beträgt

           1. bei Klagen auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Unterhaltes 50 vH des im Urteil zuerkannten monatlichen Unterhaltsbetrags;

           2. bei sonstigen Streitigkeiten 10 vH des Streitwertes, jedoch höchstens 3 900 S, in Ermangelung eines Streitwertes 3 900 S;

           3. bei Exekutionen bis zu einem Gesamtbetrag der vollstreckbaren Forderung von 130 000 S pro angefangene 13 000 S: 260 S, über einem Gesamtbetrag der vollstreckbaren Forderung von 130 000 S pro angefangene 13 000 S: 130 S – jedoch höchstens 3 900 S.

(3) Sind an ein und demselben gerichtlichen Verfahren mehrere Minderjährige beteiligt, so gebührt der Bauschbetrag (Abs. 2) jedem von ihnen.

(4) Bei der Exekution von Vereinbarungen nach § 39 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 oder von gerichtlichen Entscheidungen nach § 40 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 und damit zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten gelten für den Ersatz der Kosten des Jugendwohlfahrtsträgers – sofern ihm ein Kostenersatzanspruch zusteht – die Bauschbeträge nach Abs. 2 Z 2 und 3.“

Artikel XIX

Änderungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975

Das Gebührenanspruchsgesetz 1975 vom 19. Feber 1975, BGBl. Nr. 136, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 623/1994, wird wie folgt geändert:

1. Im § 21 Abs. 2 wird der Betrag von „1000 S“ durch den Betrag von „1 300 S“ ersetzt.

2. Im § 41 Abs. 1 wird der Betrag von „3 000 S“ durch den Betrag von „3 900 S“ ersetzt.

Artikel XX

Änderungen des Rohrleitungsgesetzes

Das Rohrleitungsgesetz vom 3. Juli 1975, BGBl. Nr. 411, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 127/1993, wird wie folgt geändert:

1. Im § 11 Abs. 1 werden

a) in der Z 1 der Betrag von „2,000.000 S“ durch den Betrag von „4 000 000 S“ und der Betrag von „150.000 S“ durch den Betrag von „240 000 S“

b) in der Z 2 der Betrag von „90,000.000 S“ durch den Betrag von „120 000 000 S“, der Betrag von „200,000.000 S“ durch den Betrag von „250 000 000 S“ und der Betrag von „110,000.000 S“ durch den Betrag von „130 000 000 S“ ersetzt.

2. Im § 13

a) hat der Abs. 2 zu lauten:

„(2) Die Versicherung ist bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweigs in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen; darauf muß österreichisches Recht anzuwenden sein. Der Versicherer hat die Versicherungsbedingungen der Versicherungsaufsichtsbehörde vor ihrer Verwendung mitzuteilen.“

b) wird der Abs. 3 aufgehoben.

Artikel XXI

Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 1975

Das Wohnungseigentumsgesetz 1975 vom 1. Juli 1975, BGBl. Nr. 417, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/1997, wird wie folgt geändert:

Im § 26 Abs. 2 wird nach der Z 6 folgende Z 7 angefügt:

         „7. Der § 37 Abs. 3 Z 18a und Z 18b MRG gilt nur in den im Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 7 angeführten Angelegenheiten.“

Artikel XXII

Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz vom 8. März 1979, BGBl. Nr. 139, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/1997, wird wie folgt geändert:

Im § 22 Abs. 4 wird nach der Z 7 folgende Z 8 angefügt:

         „8. Der § 37 Abs. 3 Z 18a und Z 18b MRG gilt nur in den im Abs. 1 Z 3, 4, 6, 6a, 9, 10, 11, 12 und 13 angeführten Angelegenheiten.“

Artikel XXIII

Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes

Das Konsumentenschutzgesetz vom 8. März 1979, BGBl. Nr. 140, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/1997, wird wie folgt geändert:

Im § 14

a) haben die Abs. 1 und 2 zu lauten:

„(1) Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs. 2 und 104 Abs. 1 JN nur die Zuständigkeit des Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind.

(2) Das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit sowie der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen; die Bestimmungen über die Heilung des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit (§ 104 Abs. 3 JN) sind jedoch anzuwenden.“

b) wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Abs. 1 bis 3 sind insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.“

Artikel XXIV

Änderungen des Mietrechtsgesetzes

Das Mietrechtsgesetz vom 12. November 1981, BGBl. Nr. 520, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 20 Abs. 4 wird der Betrag von „20 000 S“ durch den Betrag von „26 000 S“ ersetzt.

2. Im § 37 Abs. 3

a) wird in der Z 16 die Wendung „Z 17 und 18“ durch die Wendung „Z 17, 18, 18a und 18b“ ersetzt;

b) hat die Z 18 zu lauten:

       „18. Für Revisionsrekurse gegen Sachbeschlüsse oder für Rekurse gegen nach § 527 Abs. 2 ZPO anfechtbare Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz, mit denen ein Sachbeschluß aufgehoben worden ist, gilt die Z 17 lit. a bis d. Für Revisionsrekurse gegen Sachbeschlüsse gilt überdies der § 505 Abs. 3 und Abs. 4 zweiter Satz ZPO entsprechend. Der § 528 Abs. 2 Z 1 und 2 ZPO ist nicht anzuwenden. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist ohne die Einschränkungen nach § 528 Abs. 3 ZPO zulässig.“

c) werden nach der Z 18 folgende Z 18a und Z 18b eingefügt:

     „18a. Die im § 528 Abs. 2 Z 1a, Abs. 2a und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen gelten nur für solche Revisionsrekurse, die sich gegen Sachbeschlüsse in den im Abs. 1 Z 5, 6, 8, 8a, 11, 12, 12a, 13 und 14 angeführten Angelegenheiten richten, und überdies nur dann, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 130 000 S nicht übersteigt. Unbeachtlich ist, ob der Entscheidungsgegenstand 52 000 S übersteigt oder nicht. Besteht der Entscheidungsgegenstand in den im ersten Satz angeführten Angelegenheiten nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 130 000 S übersteigt oder nicht.

       18b. Die Regelung der Z 18a gilt in den dort angeführten Angelegenheiten auch für Rekurse gegen nach § 527 Abs. 2 ZPO anfechtbare Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz, mit denen ein Sachbeschluß aufgehoben worden ist.“

Artikel XXV

Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz vom 27. November 1984, BGBl. Nr. 501, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/1997, wird wie folgt geändert:

Im § 31 Abs. 3 werden

a) in der lit. b der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt;

b) folgende lit. c angefügt:

              „c) die Eingabe von einem nach § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO beigegebenen Rechtsanwalt verfaßt oder überreicht wird.“

Artikel XXVI

Änderungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz vom 7. März 1985, BGBl. Nr. 104, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 9 werden

a) nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Eine Parteienvereinbarung der inländischen Gerichtsbarkeit in Sozialrechtssachen ist unwirksam, in Arbeitsrechtssachen ist sie nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam.“

b) nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Abs. 1, 1a und 2 sind insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.“

2. Der § 38 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, haben die Gerichte das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit sowie der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit wird jedoch nach § 104 Abs. 3 JN – gegebenenfalls im Zusammenhang mit § 40 Abs. 3 – geheilt; dies, soweit nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.“

3. Im § 44

a) hat der Abs. 1 zu lauten:

„(1) Die §§ 500 Abs. 2 bis 4, 501, 508 und 517 ZPO sind nicht anzuwenden.“

b) wird im Abs. 2 der Betrag von „15 000 S“ durch den Betrag von „26 000 S“ ersetzt.

4. Im § 45 Abs. 1 werden die Klammerzitate „(§ 505 Abs. 3 ZPO)“ und „(§ 507 Abs. 2 ZPO)“ aufgehoben.

5. Im § 46 Abs. 3 Z 1 wird der Betrag von „50 000 S“ durch den Betrag von „52 000 S“ ersetzt.

6. Im § 47 hat der Abs. 1 zu lauten:

„(1) Die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 1a und 2 und Abs. 2a ZPO sind nicht anzuwenden; an deren Stelle gelten die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 sinngemäß. Die Beschränkungen der Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach § 528 Abs. 3 ZPO gelten nicht.“

7. Der § 48 wird aufgehoben.

8. Im § 49a wird die Wendung „zwei von Hundert pro Jahr“ durch die Wendung „sechs von Hundert pro Jahr“ ersetzt.

9. Im § 75 Absatz 1 wird die Wendung „ , den Protokollsvermerk“ aufgehoben.

10. Im § 98 erhalten der mit dem

a) Art. II Z 3 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 601/1996, angefügte Abs. 5 die Absatzbezeichnung „(6)“

b) Art. 6 Z 3 des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 47/1997, angefügte Abs. 6 die Absatzbezeichnung „(7)“.

Artikel XXVII

Änderungen des Unterhaltsvorschußgesetzes 1985

Das Unterhaltsvorschußgesetz 1985, BGBl. Nr. 451, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 757/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 15 wird der Abs. 3 aufgehoben.

2. Im § 32

a) erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“;

b) wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Für den Präsidenten des Oberlandesgerichts gelten – soweit ihm ein Kostenersatzanspruch zusteht – die Regelungen nach dem Bundesgesetz vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 190, über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind, sinngemäß.“

Artikel XXVIII

Änderungen des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz vom 12. Dezember 1985, BGBl. Nr. 560, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 19 Abs. 2 hat die Z 8 zu lauten:

         „8. alle nicht rein vermögensrechtlichen Entscheidungen über Personen,

                a) die nicht österreichische Staatsbürger sind oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben,

               b) die im geschlossenen Bereich einer Krankenanstalt angehalten werden sollen oder angehalten werden;“

2. Im § 22 Abs. 2 wird der Z 2 lit. a die Wendung „mit Ausnahme von Änderungen eines Gesellschafts­vertrags einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von weniger als einer Million Schilling,“ angefügt.

Artikel XXIX

Änderung des Heizkostenabrechnungsgesetzes

Das Heizkostenabrechnungsgesetz vom 29. Dezember 1992 , BGBl. Nr. 827, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 800/1993, wird wie folgt geändert:

Dem § 25 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der § 37 Abs. 3 Z 18a und Z 18b MRG gilt nur in den im Abs. 1 Z 2, 5, 6, 7, 8 und 9 angeführten Angelegenheiten.“

Artikel XXX

Justizverwaltungsmaßnahmen

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 1998 in Wirksamkeit gesetzt werden.

Artikel XXXI

Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen

1. Dieses Bundesgesetz tritt – soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist – in Kraft:

                a) hinsichtlich des Art. III (§§ 16, 26, 45 und 47 RAO) mit dem 1. Dezember 1997;

               b) hinsichtlich der Art. I Z 4 (§ 970a ABGB), IV (Reichshaftpflichtgesetz), X (Bundesgesetz über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer), XIV (EKHG), XVI (Atomhaft­pflichtgesetz) und XX (Rohrleitungsgesetz) mit dem 1. Juli 1998;

                c) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen am 1. Jänner 1998.

2. Das Gesetz vom 5. Februar 1919, StGBl. Nr. 87, über die Übertragung der dem Obersthof­marschallamte vorbehalten gewesenen Gerichtsbarkeit an die ordentlichen Gerichte, wird aufgehoben.

3. Der Art. I Z 1 bis 3 (§§ 389, 390 und 391 ABGB) gilt für Sachen, die nach dem 31. Dezember 1997 gefunden worden sind.

4. Der Art. XXVI Z 8 (§ 49a ASGG) ist anzuwenden, wenn die Forderung nach dem 31. Dezember 1997 entstanden ist.

5. Die Art. I Z 4 (§ 970a ABGB), IV (Reichshaftpflichtgesetz), X (Bundesgesetz über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer), XIV (EKHG), XVI (Atomhaftpflichtgesetz) und XX (Rohr­leitungsgesetz) sind auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1998 ereignet haben.

6. Der Art. II Z 1 bis 3 (§§ 13, 14, 14a, 14b und 16 AußStrG) gilt in Verfahren außer Streitsachen, die nicht im Außerstreitgesetz geregelt sind, nur, wenn in diesen Gesetzen das Außerstreitgesetz für anwendbar erklärt wird und diese Gesetze keine von diesem abweichende oder dieses ergänzende Regeln für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs enthalten. Gelten für solche Verfahren abweichende oder ergänzende Regeln für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs, so sind, soweit durch dieses Bundes­gesetz geänderte Gesetze hilfsweise heranzuziehen sind, diese in der bisherigen Fassung anzuwenden.

7. Der Art. III (§§ 16, 26, 45 und 47 RAO) ist auf Vertretungsleistungen anzuwenden, die nach dem 30. November 1997 erbracht worden sind.

8. Die Art. VI Z 1 bis 9 lit. a (§§ 7a, 27a, 28, 29, 32, 42 bis 44 und 49 Abs. 1 JN), 10 bis 12 (§§ 51, 52 und 56 JN) und 14 (§ 104 JN), VII Z 1 und 2 (§§ 27 und 29 ZPO), 11 bis 18 (§§ 182, 230, 230a, 239, 240, 243, 260 und 261 ZPO), 25 und 26 (§§ 448 und 451 ZPO), 30, 32 und 33 (§§ 471, 475 und 477 ZPO), 36 (§ 501 ZPO), 45 und 46 (§§ 517 und 518 ZPO) und 50 (§ 550 ZPO), VIII Z 1 bis 3 (§§ 38, 54b und 66 EO), XIII (§ 15b VersVG), XV Z 1 (§ 2 GEG 1962), XVIII (§ 1 des Bundesgesetzes über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind), XXIII (§ 14 KSchG), XXVI Z 1 bis 3 (§§ 9, 38 und 44 ASGG – soweit sich dessen Abs. 1 nicht auf den § 508 ZPO bezieht), XXVII Z 2 (§ 32 UVG 1985) und XXVIII (§§ 19 und 22 RpflG) sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.

9. Die Art. VII Z 4 bis 9 und 28 (§§ 63, 64, 68, 71, 73, 85 und 464 ZPO) und XXV (§ 31 GGG) sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dem 31. Dezember 1997 gestellt wird.


10. Der Art. VII Z 10 lit. a und 19 (§§ 179 und 275 ZPO) ist auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängig sind, erst ab dem 1. Juli 1998 anzuwenden.

11. Die Art. VII Z 20 (§ 279 ZPO) und 23 (§ 332 ZPO) sowie XIX (§§ 21 und 41 GebAG 1975) sind anzuwenden, wenn das Datum des Beschlusses nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

12. Die Art. VII Z 24 (§ 417a ZPO) und 27 (§ 461 ZPO) sowie XXVI Z 9 (§ 75 ASGG) sind anzuwenden, wenn die Entscheidung nach dem 31. Dezember 1997 verkündet worden ist.

13. Die Art. VII Z 29, 31 und 34 (§§ 468, 473a und 492 ZPO) sowie XVII Z 2 lit. b (§ 23 Abs. 9 und 10 RATG) sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

14. Die Art. II Z 1 bis 3 (§§ 13, 14, 14a, 14b und 16 AußStrG), VI Z 9 lit. b und c (§ 49 Abs. 2 Z 1 und 1a JN), VII Z 35 und 37 bis 43 (§§ 500, 502, 505 bis 508a ZPO), 44 lit. b (§ 510 Abs. 3 dritter Satz ZPO) und 47 bis 49 (§§ 521a, 527 und 528 ZPO), VIII Z 5 (§ 371 EO), XII Z 1 bis 4 (§§ 125 bis 127 und 129 GBG 1955), XXI (§ 26 WEG 1975), XXII (§ 22 WGG), XXIV Z 2 (§ 37 MRG), XXVI Z 3 lit. a (§ 44 Abs. 1 ASGG – soweit sich dieser auf den § 508 ZPO bezieht), 4 bis 6 (§§ 45, 46 und 47 ASGG), XXVII Z 1 (§ 15 Abs. 3 UVG 1985) und XXIX (§ 25 HeizKG) sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

15. Die Art. VII Z 44 lit. a (§ 510 Abs. 3 zweiter Satz ZPO) und XXVI Z 7 (§ 48 ASGG) sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

16. Der Art. XI Z 3 (§ 28 LiegenschaftsteilungsG) ist auf Verhalten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 gesetzt worden sind.

17. Die Art. VIII Z 4 (§ 74 EO) und XVII Z 1, 2 lit. a und 3 (§§ 11, 23 Abs. 3, und TP 3 RATG) sind auf Vertretungsleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 erbracht worden sind.

18. Der Art. XV Z 3 (§ 9 GEG 1962) ist auf solche Anträge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Justizverwaltungsbehörde eingelangt sind.

Artikel XXXII

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des Art. I Z 2 (§ 390 ABGB) der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

           2. hinsichtlich der Art. XIII (VersVG), XV (GEG 1962), XVI Z 6 (§ 30 Abs. 2 AtomhaftpflichtG) und XXV (GGG) der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           3. hinsichtlich des Art. XX (RohrleitungsG) der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,

           4. hinsichtlich des Art. XIV (EKHG) der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen,

           5. hinsichtlich des Art. XVI Z 3 lit. c und 8 (§§ 17 Abs. 3 und 44 AtomhaftpflichtG) der Bundesminister für Finanzen,

           6. hinsichtlich des Art. XVI Z 4 (§ 23 AtomhaftpflichtG) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

           7. hinsichtlich des Art. XXIX (HeizKG) der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

           8. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz.

Vorblatt

Probleme und Ziele des Vorhabens:

Ein großer Teil der zivilrechtlich maßgeblichen Wertgrenzen geht auf die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989, BGBl. Nr. 343, zum Teil sogar auf die Wertgrenzen-Novelle 1970, BGBl. Nr. 171, zurück; sie entsprechen, insbesondere im Hinblick auf die seither eingetretene Geldwertveränderung, nicht mehr den heutigen Anforderungen.

Weiters entsprechen die Bestimmungen über die inländische Gerichtsbarkeit mit Rücksicht auf das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, BGBl. Nr. 448/1996 (Lugano-Übereinkommen, LGVÜ), nicht der europäischen Rechtsentwicklung; im Bereich der Haftpflichtgesetze mangelt es insbesondere an einem einheitlichen Gefährdungshaftungsrecht; in der Praxis haben sich die Regelungen über die Verfahrenshilfe als zu wenig differenziert, die Möglichkeiten der amtswegigen Verfahrensbeschleuni­gung sowie die Bestimmungen über die gekürzte Urteilsausfertigung als zu eng und die gesetzlichen Zinsen für Arbeitnehmer- und Arbeitgeberforderungen als den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht entsprechend erwiesen; die Belastung des Obersten Gerichtshofs gefährdet bereits die erforderliche Kürze von Verfahren.

All dem soll abgeholfen werden.

Grundzüge und Alternativen der Problemlösungen:

Die zivilrechtlich maßgebenden Wertgrenzen sollen mit Rücksicht auf die Geldwertveränderung entsprechend angehoben werden, wobei unter einem auf die zu erwartende EURO-Umstellung Bedacht genommen werden soll; dies gilt vor allem auch für die bezirksgerichtliche Wertgrenze.

Weiters sollen die Bestimmungen über die inländische Gerichtsbarkeit nach dem Vorbild des LGVÜ vereinheitlicht, die Regelungen über die Verfahrenshilfe unter Bedachtnahme auf die tatsächlichen Bedürfnisse des einzelnen differenzierter, die Möglichkeiten für die Erlassung von gekürzten Urteilsausfertigungen praxisgerechter gestaltet, die Möglichkeiten der amtswegigen Verfahrensbe­schleunigung ausgebaut, die gesetzlichen Zinsen für Arbeitnehmer- und Arbeitgeberforderungen den gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechend angehoben, die Gerichte zweiter Instanz aufgewertet und damit der Oberste Gerichtshof unter Wahrung des anzustrebenden Rechtsschutzes entlastet, das Problem der Uneinbringlichkeit der Entlohnungsansprüche der Amtsverteidiger einer verfassungskonformen Regelung zugeführt sowie ein weiterer wesentlicher Schritt in Richtung der Vereinheitlichung der Haftungsgesetze im Bereich der Gefährdungshaftung getan werden.

Alternativen, durch welche die gleichen Ergebnisse erzielt würden, eröffnen sich nicht.

Kosten:

Es ist mit Grund davon auszugehen, daß die Verwirklichung dieses Gesetzesvorhabens im Ergebnis keine nennenswerten zusätzlichen Belastungen des Bundeshaushalts mit sich bringen wird; der mit der Anhebung der bezirksgerichtlichen Wertgrenze bei wenigen Gerichten allenfalls verbundene Personalmehrbedarf kann durch Personalumschichtungen ausgeglichen werden; die mit der verfassungs­rechtlich zwingend gebotenen Gleichstellung der Amtsverteidiger mit den Verfahrenshilfeverteidigern im Fall der Uneinbringlichkeit ihrer Entlohnungsansprüche verbundene Auswirkung auf die Pauschal­vergütung des Bundes wird voraussichtlich nicht nennenswert sein.

EU-Konformität:

Im Bereich der inländischen Gerichtsbarkeit soll das System des LGVÜ verallgemeinert und damit unter einem die EU-Konformität vertieft werden; im übrigen berühren die sonstigen Änderungsvorschläge die EU-Konformität nicht.

Erläuterungen


I. Allgemeines

1. Sowohl in materiellen als auch vor allem in verfahrensrechtlichen Rechtsvorschriften gibt es zahlreiche Bestimmungen, die Wertgrenzen oder sonstige Geldbeträge enthalten. Diese entsprechen – teils auf Grund der Geld- und Einkommensentwicklung, teils aber auch infolge der geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse – nicht mehr den Erfordernissen der heutigen Zeit.

Wie die letzte „Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989“, BGBl. Nr. 343, soll auch der vorliegende umfassende Gesetzesentwurf in einem einzigen Bundesgesetz möglichst alle jene der in Betracht kommenden zivilrechtlichen Bestimmungen materiell- oder verfahrensrechtlichen Inhalts den heutigen Verhältnissen anpassen, welche Wertgrenzen oder sonstige Geldbeträge enthalten. Ausgespart sollen aber jene Wertgrenzen bleiben, deren unveränderte Beibehaltung sich aus besonderen Gründen empfiehlt, die erst vor kurzer Zeit geändert worden sind oder die sich in einem Gesetz befinden, dessen Änderung an sich geplant ist.

2. Die Zeitpunkte, in denen die verschiedenen Wertgrenzen und Geldbeträge zuletzt geändert bzw. festgesetzt worden sind, reichen bis ins Jahr 1970 zurück.

Demgemäß wird vorgeschlagen, einige Werte zu einem möglichst geschlossenen System zusammen­zuführen. Bezüglich der Einzelheiten der vorgeschlagenen Regelungen und deren Begründung wird auf die Ausführungen im Besonderen Teil dieser Erläuterungen hingewiesen.

3. Die (letzte, umfassende) „Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989“ ist am 1. August 1989 in Kraft getreten. Geht man hievon sowie dem derzeitigen Durchschnittswert der Geldwertveränderung aus, so ergibt sich – unter Zugrundelegung des „Verbraucherpreisindex 1966“ – eine Geldwertveränderung von rund 24%; seit dem 1. Juli 1970 (Datum des Inkrafttretens der Wertgrenzen-Novelle 1970, BGBl. Nr. 171) beträgt die Geldwertveränderung rund 182%; seit dem 1. April 1976 (Datum des Inkrafttretens der Wertgrenzen-Novelle 1976, BGBl. Nr. 91) beträgt die Geldwertveränderung rund 108%; seit dem 1. Mai 1983 (Datum des Inkrafttretens der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135) rund 49%.

Unter Zugrundelegung dieser Geldwertveränderungen sowie der für die nächsten Jahre zu erwartenden, voraussichtlich geringfügigeren Geldwertveränderungen sollen die seither jeweils unveränderten Wertgrenzen angehoben werden, um damit wiederum zeitgemäße Wertgrenzen herzustellen.

Demgemäß sollen die auf die Wertgrenzen-Novelle 1970 zurückgehenden Wertgrenzen um etwa 190%, jene, die auf die Zivilverfahrens-Novelle 1976 zurückgehen, um etwa 110%, jene, die auf die Zivilverfahrens-Novelle 1983 zurückgehen, um etwa 50% und jene, die auf die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 zurückgehen, um bis zu 30% angehoben werden.

Im Zuge dieser Anhebungen soll unter einem auf die zu erwartende Einführung des EURO Bedacht genommen werden. Die Wertgrenzen sollen daher so gewählt werden, daß sie im Zuge der EURO-Umstellung runden EURO-Beträgen nahekommen und demgemäß – mit Rücksicht auf den zu erwartenden Umrechnungsschlüssel – durch den Faktor „13“ teilbar sind.

4. Unter diesen Gesichtspunkten sollen insbesondere die derzeitige bezirksgerichtliche Wertgrenze von 100 000 S auf 130 000 S und die Wertgrenze der Anwaltspflicht von 30 000 S auf 52 000 S angehoben werden.

Mit der Anhebung der bezirksgerichtlichen Wertgrenze auf 130 000 S wird der jährliche richterliche Sonderanfall in Zivilsachen bei den Bezirksgerichten österreichweit um nicht mehr als etwa 2,6% ansteigen.

5. Weiters sollen – auch unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse des allgemeinen Begutachtungs­verfahrens, auf Vorschläge des Obersten Gerichtshofs zu seiner Entlastung sowie auf zum Teil eingehende Besprechungen mit Vertretern der Vereinigung der österreichischen Richter (unter Einbe­ziehung von solchen des Obersten Gerichtshofs), der Sozialpartner (der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich) und der Wissenschaft – aus Anlaß dieser Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 insbesondere auch

–   die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe noch differenzierter gestaltet werden, sodaß auf die tatsächlichen Bedürfnisse der einzelnen Partei noch eingehender Bedacht genommen werden kann;

–   die Möglichkeiten der amtswegigen Beschleunigung von Zivilverfahren erweitert werden;

–   die Voraussetzungen für die Erlassung der gerichtsentlastenden Urteilsvermerke noch praxis­orientierter gestaltet werden;

–   durch zielgerichtete Maßnahmen vermeidbare Berufungsverhandlungen zurückgedrängt werden;

–   die Gerichte zweiter Instanz – auf Grund der erfahrungsgemäß hohen Richtigkeitsgewähr ihrer Entscheidungen über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und sohin der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofs – entsprechend aufgewertet und damit unter weitgehend unveränderter sachgerechter Sicherstellung des anzustrebenden Rechtsschutzes die dringende Entlastung des Obersten Gerichtshofs dadurch bewirkt werden, daß die Vielzahl der an ihn herangetragenen unzulässigen (außerordentlichen) Rechtsmittel zurückgedrängt wird; dies – mit bestimmten Ausnahmen – für den Bereich bis 260 000 S, in außerstreitigen Miet-, Wohnungs­eigentums- und Wohnungsgemeinnützigkeitsangelegenheiten bis 130 000 S;

–   im Bereich der inländischen Gerichtsbarkeit die Regelungen des Lugano- (und des Brüsseler-) Übereinkommens verallgemeinert werden;

–   mit einer Änderung der Rechtsanwaltsordnung das Problem der Uneinbringlichkeit von Entlohnungs­ansprüchen der Amtsverteidiger einer verfassungskonformen Regelung zugeführt werden;

–   im Bereich des Haftpflichtrechts verschiedene Gefährdungshaftungsgesetze harmonisiert werden; unter einem die bislang verhältnismäßig geringen Haftungshöchstgrenzen der Gefährdungshaftung substantiell angehoben werden, um einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Geschädigten und den Interessen des Haftpflichtigen herbeizuführen, sowie schließlich

–   die Höhe der für Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgeberansprüche geltenden gesetzlichen Zinsen sachgerecht angehoben werden; durch diese Maßnahme sollen gleichsam als Nebeneffekt auch jene – vor allem die Gerichte besonders belastenden – Verfahren zurückgedrängt werden, die von einzelnen Beklagten im Ergebnis nur geführt werden, um den jeweiligen Zahlungstermin hinauszuschieben und damit bis dahin über einen Geldbetrag zu verfügen, für den erheblich geringere Belastungen auflaufen als die üblichen bankmäßigen Kreditzinsen.

Mit Rücksicht auf die Komplexität der einzelnen Anliegen wird deren Verwirklichung im Rahmen einer Sammel-Novelle nach dem Vorbild der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 vorgeschlagen.

6. Wie bei der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 sollen jene Vorschriften hier nicht einbezogen werden, welche (nur) Gebühren und Tarife regeln, die mit der gegenständlichen Novelle nicht unmittelbar zusammenhängen, und überdies zum größten Teil auch Verordnungsermächtigungen für den Bundesminister für Justiz enthalten, die es ermöglichen, die Geldbeträge den jeweiligen Gegebenheiten anzupassen. Hiezu zählen etwa das NotariatstarifG und das GerichtskommissionstarifG.

7. Soweit die Wertgrenzen nur auf Beträge erhöht werden sollen, welche im wesentlichen den Geldwertveränderungen entsprechen, wird von weiteren Ausführungen im Besonderen Teil abgesehen; dies betrifft die Art. I (ABGB), Art. II Z 4 (§ 39 AußStrG), 6 lit. a (§ 72 Abs. 2 AußStrG) und 9 lit. b (§ 192a Abs. 2 AußStrG), Art VII Z 23 lit. a (§ 332 ZPO), Art. X (Änderung der Gastwirtehaftung), Art. XI (LiegenschaftsteilungsG), Art. XV Z 1, 3 und 4 (§§ 2, 9 und 11 GEG 1962), Art. XVII Z 1 (§ 11 RATG), Art. XIX Z 1 (§ 21 GebAG 1975) und Art. XXIV Z 1 (§ 20 MRG).

Zur Anhebung der Wertgrenzen im Außerstreitgesetz sei angemerkt, daß eine grundlegende Neuregelung der Materie im Rahmen der bereits in Angriff genommenen Reform des Außerstreitgesetzes erfolgen soll, sodaß grundsätzlich nur die Geldwertveränderungen berücksichtigt werden sollen.

8. Für den Bereich der Atomhaftung schlägt der Entwurf eine Verdreifachung der bisherigen Haftungshöchstsummen vor. Dieses Vorhaben soll allerdings nur einen Zwischenschritt zu einer umfassenden Reform des Haftungsrechts für nukleare Anlagen darstellen. Das Bundesministerium für Justiz ist im Begriff, den Entwurf eines gänzlich neuen Atomhaftungsgesetzes auszuarbeiten, der eine der Höhe nach unbegrenzte Haftung und darüber hinaus eine Reihe von Regelungen zur Stärkung der Position des Geschädigten vorschlagen wird.

9. Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesgesetzes stützt sich auf den Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG.

10. Durch die Verallgemeinerung der Grundsätze des Lugano- (bzw. des Brüsseler-) Übereinkommens wird für diesen Bereich die EU-Konformität noch vertieft; im übrigen berühren die sonstigen Änderungsvorschläge die Frage der EU-Konformität nicht.

11. Mit der Verwirklichung dieses Gesetzesvorhabens werden für den Bund keine nennenswerten finanziellen Belastungen verbunden sein:

Der mit der Anhebung der bezirksgerichtlichen Wertgrenze von 100 000 S auf 130 000 S bei wenigen Gerichten allenfalls verbundene Personalmehrbedarf kann durch Personalumschichtungen ausgeglichen werden.

Auch die Neuregelung des Problems der Uneinbringlichkeit von Entlohnungsansprüchen der Amts­verteidiger durch die für diesen Fall vorgesehene Gleichstellung mit Verfahrenshilfeverteidigern wird voraussichtlich keine nennenswerten budgetären Mehrbelastungen mit sich bringen. Dies zeigt sich schon aus der im Verhältnis zur Verfahrenshilfe geringfügigen Zahl von Amtsverteidigerbestellungen; während es im Jahr 1996 insgesamt 21 047 Verfahrenshilfebestellungen gab, wurden nur in insgesamt 346 Fällen Amtsverteidigerbestellungen vorgenommen. Im übrigen ergibt sich die Neuregelung zwingend aus dem Erkenntnis des VfGH vom 10. 12. 1996, G 127/96-10.

II. Besonderes

Zum Art. II (AußStrG):

Zu den Z 1 bis 3 (§§ 13, 14, 14a, 14b und 16 AußStrG):

Hinsichtlich des Gesamtkonzepts sei auf die allgemeinen Ausführungen zum Art. VII Z 35 bis 49 hingewiesen.

Zur Z 1 (§§ 13 und 14 AußStrG):

Zum § 13 AußStrG:

1. Die im Abs. 2 enthaltene Wertgrenze von 260 000 S stimmt mit jener des § 502 Abs. 3 ZPO (Art. VII Z 37) überein; sie soll für Ansprüche vermögensrechtlicher Natur ganz allgemein gelten.

Für Ansprüche nicht rein vermögensrechtlicher Natur soll der Ausschluß des außerordentlichen Revisionsrekurses bis zu einer Wertgrenze von insgesamt 260 000 S nicht gelten, sodaß für diesen Bereich der außerordentliche Revisionsrekurs (weiterhin) uneingeschränkt zulässig sein soll (§ 14 Abs. 5).

2. Umgekehrt wird mit Rücksicht auf den hilfsorientierten, friedensrichterlichen Charakter des außerstreitigen Verfahrens aus Gründen der Verbesserung des Rechtsschutzes vorgeschlagen, den heutigen Ausschluß der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs bis zu einem Entscheidungsgegenstand, der 50 000 S nicht übersteigt, generell entfallen zu lassen.

3. Die Sonderbestimmung des geltenden § 14 Abs. 3 AußStrG betreffend den gesetzlichen Unterhaltsanspruch soll nicht mehr aufrecht erhalten werden, sodaß auch für diesen Bereich der Ausschluß eines außerordentlichen Revisionsrekurses bis zu einer Wertgrenze von 260 000 S gelten soll; dies im Einklang mit dem § 502 Abs. 4 ZPO (Art. VII Z 37).

Hiezu sei bemerkt, daß – seit die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 den Zugang zum Obersten Gerichtshof in Unterhaltsbemessungsangelegenheiten eröffnet hat – von ihm die meisten offenen Rechtsfragen bereits entschieden worden sind; im übrigen kann der ordentliche Revisionsrekurs von den Rekursgerichten ohnedies ohne Beschränkung durch eine Mindestwertgrenze auch für diesen Bereich zugelassen werden, sollte eine erhebliche Rechtsfrage vorliegen.

Eine wesentliche Ungleichbehandlung der Unterhaltsansprüche der Höhe nach wird durch die Neuregelung nicht eintreten, da bei der Berechnung des Entscheidungsgegenstands für den laufenden Unterhalt mit der dreifachen Jahresleistung ein monatlicher Betrag von rund 7 300 S überschritten werden müßte, damit das neue Zulassungsmodell nicht zur Anwendung kommt. Die überwiegende Zahl der Fälle betreffen aber monatliche Unterhaltsleistungen, die unter diesem Betrag liegen. Es kann daher davon ausgegangen werden, daß in den meisten Unterhaltsangelegenheiten der Entscheidungsgegenstand insgesamt 260 000 S nicht übersteigt.

4. Hinsichtlich des im Abs. 4 zweiter Satz enthaltenen Vorbehalts des § 14a Abs. 1 AußStrG sei auf die Ausführung zum § 14a AußStrG (Z 2) hingewiesen.

Zum § 14 AußStrG:

Aus dem Abs. 5 folgt, daß der Oberste Gerichtshof nur dann mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs angerufen werden kann, wenn der Entscheidungsgegenstand 260 000 S übersteigt oder – im Sinn des Abs. 4 – soweit er nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist; letztes entspricht dem geltenden § 14 Abs. 3 zweiter Fall AußStrG.

Zur Z 2 (§§ 14a und 14b AußStrG):

Zum § 14a AußStrG:

1. Dieser entspricht im wesentlichen dem § 508 ZPO. Es wird daher auf die Erläuterungen zum § 508 ZPO (Art. VII Z 42) hingewiesen.

2. Da im außerstreitigen Verfahren grundsätzlich keine Anwaltspflicht besteht, soll es genügen, wenn der Antrag nur „hinreichend erkennen“ läßt, warum der Revisionsrekurs doch für zulässig erachtet wird (Abs. 1).

Außerdem soll darauf Bedacht genommen werden, daß auf Grund des Fehlens einer Anwaltspflicht ein Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs auch zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden kann, mit dem freilich gleichzeitig auch der ordentliche Revisionsrekurs aufzunehmen ist.

3. Die Frist zur Stellung des Antrags (Abs. 2) entspricht der Revisionsrekursfrist nach § 11 Abs. 1 AußStrG.

4. Zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten soll ausdrücklich gesagt werden, daß der Beschluß, mit dem der Antrag samt dem ordentlichen Revisionsrekurs zurückgewiesen wird (Abs. 4), konse­quenterweise unanfechtbar ist.

Zum § 14b AußStrG:

Dieser entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 14 Abs. 4 AußStrG. Die systematische Einordnung dieser Bestimmung, die den Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen eine aufhebende Entscheidung des Rekursgerichts zum Inhalt hat, wird damit gleichzeitig verbessert und klargestellt, daß in solchen Fällen auch ein Antrag nach § 14a auf Abänderung des Zulassungsausspruchs nicht zulässig ist (siehe auch die Erläuterungen zum § 527 ZPO – Art. VII Z 48).

Zur Z 3 (§ 16 AußStrG):

1. Im Zusammenhang mit dem ersten Halbsatz folgt aus dem zweiten Halbsatz des Abs. 1, daß die Gerichte erster Instanz auch einen Antrag nach § 14a (verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs) etwa dann zurückzuweisen haben, wenn dieser entweder verspätet ist oder der Antragsteller auf ein Rechtsmittel verzichtet hat.

2. Im übrigen wird der bisherige Regelungsinhalt nur um jene Bestimmungen ergänzt, die die Vorgangsweise der Gerichte im Zusammenhang mit einem Antrag nach § 14a AußStrG auf Abänderung des Zulassungsausspruchs betreffen. Es sei daher auf die Erläuterungen zu den §§ 507a, 507b sowie 508 ZPO (Art. VII Z 41 und 42) hingewiesen.

Zur Z 5 (§ 45 AußStrG):

Im Fall der Versiegelung des Nachlasses hat der Gerichtskommissär das vorhandene Bargeld, die Wertpapiere und Einlagenbücher dann bei Gericht zu hinterlegen, wenn ihr Gesamtwert den Betrag von 2 000 S übersteigt. Dieser Betrag wurde zuletzt mit der Wertgrenzen-Novelle 1970, BGBl. Nr. 171, festgelegt. Die Praxis geht allerdings dahin, den Erlag nicht bei Gericht, sondern in der überwiegenden Zahl der Fälle beim Gerichtskommissär vorzunehmen. Die gegenständliche Regelung soll daher im Rahmen der anstehenden Reform des Außerstreitverfahrens neu überdacht werden (vgl. auch Knoll, Veränderbares im Außerstreitverfahren, RZ 1995, 102 ff.). Ungeachtet dessen entspricht aber der Betrag von 2 000 S nicht mehr den heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen; dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Geldwertveränderungen seit dem 1. Juni 1970 (etwa 182%). Wenn auch die vorgeschlagene Anhebung der Wertgrenze auf 13 000 S, somit die Hälfte jener des § 501 Abs. 1 ZPO (Art. VII Z 36), über die Geldwertveränderung hinausgeht, so wird sie doch damit den Bedürfnissen der heutigen Praxis besser Rechnung tragen, als die bloße Berücksichtigung der Geldwertveränderungen.

Zu den Z 6 lit. b, 7, 8 und 9 lit. a (§§ 72 Abs. 3, 158, 161 und 192a Abs. 1 AußStrG):

Da diese Wertgrenzen den heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen und den Anforderungen der Praxis nicht mehr gerecht werden, sollen auch sie über die Geldwerterhöhung hinaus entsprechend angehoben werden.

Zum Art. III (Rechtsanwaltsordnung):

Zu den Z 1 bis 4 (§§ 16, 26, 45 und 47 RAO):

Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 10. 12. 1996, G 127/96-10, die Wortfolge „Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen oder“ sowie das Wort „solche“ im § 45 Abs. 1 RAO mit Ablauf des 30. 11. 1997 als verfassungswidrig aufgehoben. Er erachtete die bisherige Regelung, wonach ein Amtsverteidiger nach § 41 Abs. 3 StPO mit dem Risiko der Einbringlichkeit des Entlohnungsanspruchs belastet ist, im Verhältnis zur Verfahrenshilferegelung als gleichheitswidrig. In der Begründung seiner Entscheidung befürwortete der Verfassungsgerichtshof ein neuerliches Inkraftsetzen des bisherigen § 45 Abs. 1 RAO unter gleichzeitiger Novellierung der Regelungen über die Entlohnung von Verfahrenshelfern (§ 16 Abs. 3 und 4 und § 47 RAO), wobei vorgesehen werden sollte, daß der Amtsverteidiger nach § 41 Abs. 3 StPO so zu behandeln ist, als wäre er zum Verfahrenshelfer bestellt worden, wenn sich herausstellt, daß er seinen Entlohnungsanspruch trotz Ausschöpfung der zumutbaren Schritte nicht abgegolten erhält. Weiters schlägt der VfGH vor, die Entscheidungsbefugnis darüber dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zuzuerkennen.

Die vorgeschlagenen Regelungen tragen diesen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rechnung und stellen die von ihm als wünschenswert erachtete Rechtslage her.

Durch die Ergänzung des § 26 RAO wird klargestellt, daß – ebenso wie bei der Bestellung der Amtsverteidiger – innerhalb des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer die Abteilung zur Entscheidung berufen ist.

Zum Art. IV (Reichshaftpflichtgesetz):

Zu den Z 1 und 2 (§§ 3 und 3a RHG):

Das Reichshaftpflichtgesetz gewährt nach Abschluß der Reform der Luftfahrthaftung (siehe dazu die RV 758 BlgNR XX. GP und den Bericht des Verkehrsausschusses 788 BlgNR XX. GP) als letztes der Sonderhaftpflichtgesetze dem Geschädigten überhaupt keinen Anspruch auf Schmerzengeld. Auch steht dem Geschädigten kein Anspruch auf Verunstaltungsentschädigung zu. Diese Rechtslage ist auf die früher vor allem in Deutschland herrschende Auffassung zurückzuführen, wonach – gleichsam als Pendant zur verschuldensunabhängigen Haftung – die schadenersatzrechtlichen Ansprüche aus einer Gefährdungshaftung der Art und der Höhe nach zu beschränken sind. Über die Begrenzung der Haftung durch die Festsetzung von Höchstbeträgen und die Verneinung eines Anspruchs auf entgangenen Gewinn hinaus wurde daher auch der Anspruch auf Schmerzengeld als Ausgleich für einen „bloß ideellen“ Schaden abgelehnt.

Die Aufrechterhaltung dieser Beschränkung kann nicht mehr länger vertreten werden, zumal die übrigen Haftpflichtgesetze längst den Anspruch auf Schmerzengeld kennen (das EKHG beispielsweise seit der Novelle BGBl. Nr. 69/1968) und jüngst – wie erwähnt – auch im Bereich der Luftfahrthaftung der Ausschluß von Schmerzengeldansprüchen beseitigt wurde.

Es wird daher vorgeschlagen, die Rechtslage auch im Rahmen des Reichshaftpflichtgesetzes entsprechend umzugestalten.

Im Sinne einer schrittweisen Vereinheitlichung des Gefährdungshaftungsrechts soll ein genereller Verweis auf die Bestimmungen der §§ 12 und 13 EKHG die im Reichshaftpflichtgesetz bisher vorgesehenen Spezialregelungen über den Gegenstand des Schadenersatzanspruchs ersetzen. Der Geschädigte soll damit in Hinkunft auch nach dem Reichshaftpflichtgesetz Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten, des Verdienstentgangs, der Kosten vermehrter Bedürfnisse, des Unterhaltsentgangs und der Begräbniskosten haben; weiters sollen ihm ein angemessenes Schmerzengeld sowie eine Verunstaltungsentschädigung zustehen.

Die Ansprüche auf Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung sollen der Höhe nach nicht begrenzt werden, zumal das Reichshaftpflichtgesetz schon in seiner geltenden Fassung eine unbeschränkte Haftung für die nicht in Rentenform zu leistenden Ersatzbeträge (Heilungs- und Begräbniskosten) kennt (vgl. Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II2, 424). Desgleichen kennt das Reichshaftpflichtgesetz in seiner bisherigen Fassung bei Personenschäden keine Gesamthöchstbeträge für die Haftung gegenüber mehreren Geschädigten; diese Rechtslage soll unverändert beibehalten werden.

Auf Grund des pauschalen Verweises auf die §§ 12 und 13 EKHG kann § 3a entfallen.

Zu den Z 3 und 8 (§§ 5 Abs. 1 und 9 RHG):

Diese Änderungen betreffen redaktionelle Anpassungen.

Die Bestimmung des § 1 RHG wurde bereits im Jahre 1959 durch den § 22 Abs. 1 Z 2 EKHG aufgehoben; sie betraf die Haftung für Schäden, die durch Eisenbahnen verursacht wurden.

Der § 3a wird durch den vorgeschlagenen Verweis auf die §§ 12 und 13 EKHG überflüssig. Die §§ 5 Abs. 1 und 9 RHG sind daher redaktionell anzupassen.

Zur Z 4 (§ 7 RHG):

Auch die Bestimmung über die Leistung einer Geldrente soll den anderen Haftpflichtgesetzen angepaßt werden. Bisher beträgt der Vorauszahlungszeitraum drei Monate, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Ersatzberechtigte statt einer Rente eine Abfindung in Kapital verlangen. In Anlehnung an den § 14 Abs. 3 EKHG soll der Vorauszahlungszeitraum in Hinkunft mit einem Monat festgesetzt werden; im Fall einer Kapitalabfindung soll weiters auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen berücksichtigt werden.

Zu den Z 5 und 6 (§§ 7a und 7b RHG):

Die Ersatzansprüche wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, wegen der Vermehrung der Bedürfnisse und wegen des Unterhaltsentgangs Dritter sind derzeit mit einem jährlichen Betrag von 150 000 S begrenzt. Diese Höchstgrenze entspricht nicht mehr den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen und soll heutigen Erfordernissen angepaßt werden. Die vorgeschlagene Höchstgrenze von 240 000 S stimmt mit dem im § 15 Abs. 1 Z 2 EKHG vorgesehenen Betrag überein. Auf die Erläuterungen zu den §§ 15 und 16 EKHG (Art. XIV), in denen die Erwägungen für die Anhebung der Rentenhöchstbeträge näher dargelegt werden, wird hingewiesen.

Auch die im § 7b RHG enthaltene Haftungshöchstgrenze für Sachschäden, die derzeit – außer bei Grundstücken – selbst bei einer Beschädigung von Sachen mehrerer Personen bei nur 750 000 S liegt, soll entsprechend angehoben werden.

Zur Z 7 (§ 8 RHG):

Gemäß § 8 RHG in der derzeit geltenden Fassung verjähren Ansprüche auf Schadenersatz in zwei Jahren ab dem Unfall. Der Entwurf schlägt vor, in Hinkunft auch im Rahmen des Reichshaftpflichtgesetzes auf die allgemein übliche Dreijahresfrist ab Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen abzustellen, subsidiär soll eine dreißigjährige Frist ab dem Unfall Platz greifen. Die vorgeschlagene Regelung entspricht weitgehend dem § 17 EKHG.

Zum Art. V (Art. IX EGJN):

1. Aus Gründen der Einheit der Rechtsordnung wird vorgeschlagen, nach dem Vorbild des § 31 Abs. 1 EO idF der Exekutionsordnungs-Novelle 1995, BGBl. Nr. 519, den Begriff der „Exterritorialität“ durch den heute gängigen Begriff der „Immunität“ zu ersetzen. Demgemäß erfaßt auch der neue Begriff nur die Immunität vor inländischen Gerichten.

2. Der Begriff „Völkerrecht“ erfaßt die „völkerrechtlichen Grundsätze“ (einschließlich des Völker­gewohnheitsrechts) sowie die Staatsverträge.

Zum Art. VI (JN):

Zur Z 1 (§ 7a JN):

Auch wenn die geltende Wertgrenze schon auf die Zivilverfahrens-Novelle 1983 zurückgeht, so soll sie doch mit Rücksicht auf den Bericht des Justizausschusses zur Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 (JAB 991 BlgNR XVII. GP, 6) nur sehr maßvoll angehoben werden.

Zur Z 2 (§ 27a JN):

Zum Abs. 1:

1. Es ist seit Jahren einhellige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß es insbesondere bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten für das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit nicht ausreicht, wenn die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts erfüllt sind, vielmehr muß noch eine „ausreichende inländische Nahebeziehung“ hinzutreten (vgl. zuletzt etwa JBl 1989, 48 = SZ 60/277; JBl 1990, 396 = SZ 62/101 = RdW 1989, 371; JBl 1991, 393 = RZ 1991/46; JBl 1992, 330, 331; EvBl 1993/5; JBl 1993, 666); das ist die sogenannte „Indikationentheorie“.

Ob eine solche „ausreichende inländische Nahebeziehung“ vorliegt, entscheidet schließlich der Oberste Gerichtshof jeweils im Einzelfall, ohne daß seiner Rechtsprechung verläßliche Abgrenzungskriterien zu entnehmen wären (vgl. Matscher, Die Indikationentheorie an der Schwelle der Integration des österreichischen in das europäische Zivilprozeßrecht, JBl 1996, 277, 284).

Weil das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist, kann das für klagende Parteien zu dem überraschenden Ergebnis führen, daß etwa erst der Oberste Gerichtshof zu dem Schluß kommt, daß die inländische Gerichtsbarkeit mangels ausreichender inländischer Nahebeziehung nicht gegeben ist und daher die Klage zurückgewiesen wird, wiewohl die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts erfüllt waren.

Da eine solche Konsequenz auch in Fällen gezogen wurde, in denen – unter anderem mit Rücksicht auf die bis zum Ergehen einer solchen Entscheidung verstrichene Zeit – die Geltendmachung des gleichen Anspruchs im Ausland infolge zwischenzeitig eingetretener Verjährung überhaupt nicht mehr möglich war, was zu einem erheblichen, unwiederbringlichen Rechtsverlust führte (so JBl. 1996, 795), kann diese Rechtslage auch insgesamt zu einer Beeinträchtigung des internationalen Ansehens der österreichischen Justiz führen (vgl. die berechtigte Kritik Matschers in seiner Anmerkung zu JBl 1996, 795 [798]).

2. Am 1. September 1996 ist das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, BGBl. Nr. 448/1996, (in der Folge kurz „LGVÜ“ genannt) in Kraft getreten. Es ist ohne spezielle Transformation in das österreichische Recht unmittelbar anwendbar und überlagert in seinem Anwendungsbereich die Vorschriften der JN und der EO (Mayr/Lechner, Das Zuständigkeits- und Vollstreckungsübereinkommen von Lugano, Liechtensteinische Juristen-Zeitung 1997, 19). Das LGVÜ genießt sohin Vorrang vor bestehenden nationalen Zuständigkeits- und Vollstreckungsvorschriften und ist von Amts wegen anzuwenden.

3. Nach diesem Übereinkommen ist die inländische Gerichtsbarkeit jedenfalls gegeben, wenn die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts erfüllt sind (Art. 5 bis 6a LGVÜ); das Vorliegen einer ausreichenden inländischen Nahebeziehung ist unerheblich und darf     damit auch nicht als zusätzliche Voraussetzung verlangt werden (vgl. Schlosser-Bericht Nr. 78; Geimer/Schütze, Internationale Urteilsanerkennung, Band I, 287).

4. Aus österreichischer Sicht werden die meisten grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten vom Anwendungsbereich des LGVÜ erfaßt.

3

Es wird sohin vorgeschlagen, den Grundsatz des LGVÜ zu verallgemeinern und ausdrücklich vorzusehen, daß die inländische Gerichtsbarkeit ohne weitere Voraussetzung – also auch ohne „sonstige ausreichende inländische Nahebeziehung“ – jedenfalls gegeben ist, wenn ein inländisches Gericht örtlich zuständig ist.

Damit wird ein erheblicher Beitrag zur Rechtssicherheit und Rechtsvereinheitlichung geleistet.

Im übrigen ist für dieses Ergebnis – selbst vor dem Inkrafttreten des LGVÜ – schon ein gewichtiger Teil der Lehre eingetreten (vgl dazu ausführlich Matscher, JBl 1996, 281 mwN; ähnlich bereits Fasching, Lehrbuch2 Rz 76; Rechberger, Gibt es eine „internationale Zuständigkeit“ der österreichischen Gerichte? in FS Nagel (1987) 294, 313 ff.).

Zum Abs. 2:

Dieser stellt sicher, daß die inländische Gerichtsbarkeit – trotz örtlicher Zuständigkeit eines inländischen Gerichts – nicht gegeben ist, wenn die Inanspruchnahme der inländischen Gerichtsbarkeit etwa mit einem völkerrechtlichen Vertrag in Widerspruch stände (siehe etwa Art. 16 LGVÜ sowie die Erläuterungen zum Art. IX EGJN-Art. V).

Zur Z 3 (§ 28 JN):

Zum Abs. 1:

Zur Z 1:

Diese stimmt mit der geltenden Bestimmung überein.

Zur Z 2:

1. Da der Anwendungsbereich des LGVÜ in der Praxis ohnehin die meisten grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten österreichischer Staatsbürger oder jener Personen erfaßt, die im Inland ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz haben, soll für jene besonderen grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten dieses Personenkreises, für die etwa das LGVÜ nicht gilt (siehe Abs. 3), der Zugang zur inländischen Gerichtsbarkeit erleichtert werden.

Hiebei soll zwar weiterhin auf das Kriterium der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit abzustellen sein, aber aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls noch zusätzlich (und damit wohl vorwiegend zugunsten der Bejahung des Vorliegens der inländischen Gerichtsbarkeit) Rechnung zu tragen sein.

Demgemäß wird etwa die Frage der Kostspieligkeit der Führung eines Rechtsstreits im Ausland noch stärker zu berücksichtigen sein als bisher (vgl. MGA JN-ZPO14 E. 4 zum § 28 JN).

An Stelle der bisher verlangten (nicht konkretisierten) „inländischen Nahebeziehung“ (siehe Rechberger ZPO Rz 4 zum § 28 JN) soll die österreichische Staatsbürgerschaft, der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Sitz des Klägers im Inland treten (siehe auch die Erläuterungen zum § 27 a JN – Art. VI Z 2).

2. Die Einschränkung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung auf Kläger, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland haben, ist deshalb gerechtfertigt, weil ein Kläger, dessen Rechtsstreit nicht vom Anwendungsbereich des LGVÜ erfaßt ist, des im Art. 6 EMRK verbrieften Anspruchs auf Justizgewährung nicht vollkommen verlustig geht, zumal ihm weiterhin die Gerichtsbarkeit seines eigenen Landes offensteht.

Auch mit dem allgemeinen Diskriminierungsverbot des Art. 6 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (in der Folge kurz „EGV“ genannt) steht die besagte Einschränkung der Z 2 deshalb nicht im Widerspruch, weil dieses Diskriminierungsverbot nur dann zum Tragen kommt, wenn die nationale Bestimmung in den Anwendungsbereich des EGV fällt (vgl. Lenz, EGV-Kommentar Rz 5 zu Art. 6 EGV). Sobald dies jedoch der Fall ist, kann davon ausgegangen werden, daß ohnehin die Bestimmungen des LGVÜ zum Tragen kommen und damit die Voraussetzungen für eine Ordination nach Z 1 gegeben sind. Im Zusammenhang mit Drittstaaten ist mit einer Kollision mit europarechtlichen Normen kaum zu rechnen.

Zur Z 3:

1. Nach einhelliger Meinung kann durch Parteienvereinbarung die inländische Gerichtsbarkeit in Rechtsbereichen nicht begründet werden, in denen ausdrückliche (innerstaatliche) Abgrenzungs­regelungen bestehen. Für vermögensrechtliche Streitigkeiten wurde zwar eine Vereinbarung der inländischen Gerichtsbarkeit für möglich erachtet, doch nur unter der Vorausssetzung, daß eine ausreichende inländische Nahebeziehung gegeben ist (Rechberger ZPO Rz 11 zum § 104 JN; siehe auch die Erläuterungen zum § 27a JN – Art. VI Z 2).

Das LGVÜ läßt hingegen die Vereinbarung der inländischen Gerichtsbarkeit (mit wenigen Ausnahmen – siehe Art. 12, 15, 16, 17 Abs. 3 und 5 LGVÜ) ohne Einschränkungen zu (siehe Art. 17 Abs. 1 LGVÜ).

2. Es wird daher vorgeschlagen, diesen Grundsatz des LGVÜ aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung gleichfalls (siehe die Erl. zum § 27 a Abs. 1 JN – Art. VI Z 2) zu verallgemeinern; hiefür hat sich auch schon ein gewichtiger Teil der Lehre ausgesprochen (siehe Matscher, JBl 1996, 278 ff.).

3. Sollten sohin Parteien die inländische Gerichtsbarkeit, jedoch kein inländisches örtlich zuständiges Gericht vereinbaren, so soll künftig ein solches vom Obersten Gerichtshof jedenfalls zu bestimmen sein (sofern nicht nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen die inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben ist – siehe hiezu die Erl. zum Abs. 3). Diese Pflicht trifft ihn für den Anwendungsbereich des LGVÜ schon heute (siehe etwa Art. 14 LGVÜ, der zwar die internationale Zuständigkeit des Vertragsstaates festlegt, die Regelung der örtlichen Zuständigkeit jedoch den nationalen Zuständigkeitsbestimmungen überläßt).

Zum Abs. 2:

1. Aus der Bestimmung folgt, daß auch bei einer Vereinbarung der inländischen Gerichtsbarkeit (Abs. 1 Z 3) über die Vereinbarung hinaus keine weiteren Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um die inländische Gerichtsbarkeit zu begründen; dies aber freilich unter Beachtung entgegenstehenden Völkerrechts oder besonderer inländischer Anordnungen, die (ausdrücklich) anderes bestimmen (siehe Abs. 3 und § 104 Abs. 4 und 5 JN – Art. VI Z 14).

Die Gefahr, daß deshalb die österreichischen Gerichte mit ausländischen Rechtsstreitigkeiten überschwemmt werden, besteht nicht (vgl Matscher, JBl 1996, 281).

2. Der Abs. 1 Z 1 ist nicht zitiert, da es sich von selbst ergibt, daß eine sich etwa aus einem völkerrechtlichen Vertrag ergebende Verpflichtung zur Ausübung der inländischen Gerichtsbarkeit nicht durch innerstaatlich bestimmte weitere Voraussetzungen beschränkt werden darf. So sind etwa nach dem LGVÜ alle Maßnahmen verboten, durch die die Verpflichtung, ein kompetentes Gericht zur Verfügung zu stellen, ausgehöhlt oder umgangen wird (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht5 Rz 19 vor Art. 2; Geimer/Schütze, Internationale Urteilsanerkennung, Band I, 287).

Zum Abs. 3:

1. Wenn etwa nach dem LGVÜ die Gerichte eines (ausländischen Vertrags-)Staates zur Ausübung der Gerichtsbarkeit berufen sind, ist es unzulässig, die inländische Gerichtsbarkeit mit der Begründung herbeizuführen, daß die Rechtsverfolgung in dem hiefür in Betracht kommenden ausländischen Staat „nicht möglich oder unzumutbar wäre“ (arg. aus Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht5 Rz 15 f. vor Art. 2).

2. Als „besondere gesetzliche Anordnungen“ sind etwa sowohl § 9 Abs. 1a ASGG – Art. XXVI Z 1, § 14 Abs. 1 KSchG – Art. XXIII, § 15b Abs. 1 VersVG – Art. XIII , § 38 Abs. 2 EO – Art. VIII Z 1 und § 104 Abs. 4 JN – Art. VI Z 14 als auch die §§ 76 Abs. 2, 76b Abs. 2, 76c Abs. 3 und 114a Abs. 4 JN anzusehen; hinsichtlich der letztgenannten Gruppe ist die Gerichtsbarkeit nur dann gegeben, wenn deren taxativ aufgezählte Voraussetzungen erfüllt sind; da diese eine Vereinbarung der inländischen Gerichtsbarkeit nicht vorsehen, wäre eine solche auch rechtlich unerheblich.

Auch in diesen Fällen wäre sohin eine Ordination nicht vorzunehmen, wenn eine Vereinbarung der inländischen Gerichtsbarkeit den (beispielsweise) aufgezeigten Bestimmungen widerspricht.

Zum Abs. 4:

Dieser hat den geltenden Abs. 2 zum Vorbild; im zweiten Satz soll nur konsequenterweise der Fall des Abs. 1 Z 3 (neu) miteinbezogen werden.

Zur Z 4 (§ 29 JN):

Ein maßgeblicher Teil der Lehre hat bereits den Standpunkt vertreten, daß der Wortlaut des geltenden zweiten Satzes bezüglich des Wegfalls der inländischen Gerichtsbarkeit zu weit gehe; er sollte als auf jene Fälle eingeschränkt angesehen werden, in denen während eines anhängigen Verfahrens einer (beklagten) Partei die Immunität zuerkannt wird (vgl. Matscher, Zur Abgrenzung der inländischen Gerichtsbarkeit, JBl 1983, 505 f.).

Aus Gründen des Rechtsschutzes wird daher vorgeschlagen, dies durch eine verdeutlichte Fassung dieser Bestimmung sicherzustellen.

Zur Z 5 (§ 32 JN):

Diese Änderungen dienen der Harmonisierung (siehe die Erläuterungen zum Art. IX EGJN – Art. V).

Zur Z 6 (§ 42 JN):

1. Derzeit ist jegliches Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit bis zum Abschluß des Verfahrens jederzeit von Amts wegen wahrnehmbar bzw. wahrzunehmen.

2. Durch den letzten Halbsatz des Abs. 1 (lit. a) soll diese – während eines anhängigen Verfahrens – uneingeschränkte amtswegige Wahrnehmbarkeit des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit auf jene Fälle eingeschränkt werden, in denen diese infolge einer Immunität oder (unheilbar!) nach einem völkerrechtlichen Vertrag nicht gegeben ist; in allen anderen Fällen soll das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit nur solange von Amts wegen wahrnehmbar bzw. wahrzunehmen sein, als es nicht nach dem § 104 Abs. 3 JN – Art. VI Z 14 geheilt ist; auch hiefür hat sich bereits ein gewichtiger Teil der Lehre ausgesprochen (siehe Matscher, Zur Abrenzung der inländischen Gerichtsbarkeit, JBl 1983, 505 f., sowie die Erläuterungen zu den §§ 29 und 43 JN – Art. VI Z 4 und 7).

3. Auf Grund der Neufassung des Abs. 2 (lit. b) soll ein Antrag der obersten Verwaltungsbehörde nur noch im Falle einer vorgelegenen Immunität (und – wie bisher – im Falle einer Unzulässigkeit des Rechtswegs) zulässig sein. War die inländische Gerichtsbarkeit nach sonstigem Völkerrecht – insbesondere nach einem völkerrechtlichen Vertrag – nicht gegeben, so soll es deshalb der obersten Verwaltungsbehörde nicht mehr möglich sein, einen Antrag an den Obersten Gerichtshof auf Nichtigerklärung des rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahrens zu stellen. Dies entspricht auch den Grundsätzen des Art. 26 Abs. 1 LGVÜ.

Zur Z 7 (§ 43 JN):

1. Der erste Satz des Abs. 1 entspricht dem geltenden Recht. Obwohl er unverändert bleiben soll, erhält er auf Grund der zum § 42 Abs. 1 JN vorgeschlagenen Einschränkung der amtswegigen Wahrnehm­barkeit des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit insoweit einen anderen Inhalt.

2. Die Z 1 des zweiten Satzes entspricht dem geltenden Recht.

3. Derzeit ist bei (sachlicher oder örtlicher) Unzuständigkeit des Gerichts die Klage an sich sofort (a limine) zurückzuweisen, bevor sie noch dem Gegner zugestellt und eine Tagsatzung angeordnet worden ist (§§ 43 Abs. 1 JN; 230 Abs. 2, 240 Abs. 2, 441 ZPO). Sobald aber das Gericht die erste Tagsatzung angeordnet oder einen schriftlichen Auftrag zur Klagebeantwortung erteilt hat, kann es die Klage wegen prorogabler Unzuständigkeit nicht mehr zurückweisen; das Gericht kann diese vielmehr nur noch wahrnehmen, wenn der Beklagte rechtzeitig, dh. bei der ersten sich hiefür bietenden Gelegenheit (§§ 240 Abs. 1, 243 Abs. 4 und 441 ZPO), die Unzuständigkeit einwendet. Die unprorogable Unzuständigkeit kann hingegen von Amts wegen oder auf Einrede des Beklagten noch wahrgenommen werden, solange noch keine Heilung nach § 104 Abs. 3 JN eingetreten ist; letztes soll künftig auch für das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit gelten (§ 104 Abs. 3 bis 5 JN – Art. VI Z 14).

Es wird daher mit Rücksicht auf die Abstimmung des § 43 Abs. 1 JN mit den §§ 104 Abs. 3 JN (Art. VI Z 14) und 240 ZPO (Art. VII Z 15) vorgeschlagen, den Abs. 1 zweiter Satz des § 43 JN insoweit ergänzend zu adaptieren, als das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit (abgesehen von ihrem Fehlen infolge einer Immunität – siehe die Erläuterungen zu den §§ 29, 42 Abs. 1 und 104 Abs. 3 und 5 JN – Art. VI Z 4, 6 und 14) ebensolange von Amts wegen wahrgenommen werden können soll (Z 2 erster Fall) wie – schon heute – die qualifizierte sachliche oder örtliche Unzuständigkeit (Z 2 zweiter Fall), sohin bis zu ihrer Heilung (§§ 104 Abs. 3 und 5 JN, 240 Abs. 3 ZPO).

Zur Z 8 (§ 44 JN):

Der Einschub (an das) „örtlich oder sachlich“ (zuständige Gericht) ändert an der geltenden Rechtslage nichts; die Bestimmung soll damit nur an die vorgeschlagene Neuordnung der inländischen Gerichtsbarkeit angepaßt werden.

Zur Z 9 (§ 49 JN):

Zum Abs. 1:

Der Wille des Gesetzgebers war schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 am 1. August 1989 darauf gerichtet, die Wertgrenze für die bezirksgerichtliche Zuständigkeit auf 100 000 S anzuheben. Nur aus administrativen Gründen wurde eine stufenweise Anhebung der Wertgrenze vorgenommen. Bei der Berechnung der Geldwertveränderung ist sohin auf den Stichtag 1. August 1989 abzustellen. Entsprechend den im P. 4. des Allgemeinen Teils der Erläuterungen festgehaltenen Erwägungen wird daher vorgeschlagen, die bezirksgerichtliche Wertgrenze von 100 000 S auf 130 000 S anzuheben (lit. a).

Mit dieser Anhebung der bezirksgerichtlichen Wertgrenze wird der jährliche richterliche Sonderanfall in Zivilsachen bei den Bezirksgerichten österreichweit um nicht mehr als etwa 2,6% ansteigen.

Zum Abs. 2:

Die Aufgliederung der Z 1 in eine Z 1 und eine Z 1a (lit. b und c) ohne inhaltliche Änderung ist eine Konsequenz der Neuregelung der Bestimmungen über die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs. Während für die in Z 1 angeführten Angelegenheiten nach wie vor die Beschränkungen des Zugangs zum Obersten Gerichtshof nicht gelten sollen (siehe § 502 Abs. 5 Z 1 ZPO – Art. VII Z 37), soll für die in der Z 1a angeführten familienrechtlichen Streitigkeiten eine Beschränkung der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs nach § 502 Abs. 4 ZPO gelten (siehe Art. VII Z 37 sowie die allgemeinen Erläuterungen zum Art. VII Z 35 bis 49).

Zur Z 10 (§ 51 Abs. 1 JN):

Zur Wertgrenzenanhebung sei auf die Erläuterungen zum § 49 Abs. 1 JN (Art. VI Z 9 lit. a) hingewiesen.

Zur Z 11 (§ 52 JN):

Hiezu sei wiederum auf die Erläuterungen zum § 49 Abs. 1 JN (Art. VI Z 9 lit. a) hingewiesen.

Zur Z 12 (§ 56 JN):

Diese Wertgrenze soll auch weiterhin der (vorgeschlagenen) Wertgrenze der Anwaltspflicht entsprechen (siehe §§ 27, 29 ZPO – Art. VII Z 1 und 2 sowie den Bericht des Justizausschusses zur Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, JAB 991 BlgNR XVII. GP, 6).

Zur Z 13 (§ 85 JN):

Aus Gründen der Rechtsbereinigung wird die Aufhebung dieser Bestimmung vorgeschlagen, da sie nach Ansicht der Lehre ihren Anwendungsbereich verloren hat (Rechberger ZPO Rz 1 zum § 85 JN).

Zur Z 14 (§ 104 JN):

Zum Abs. 1 (lit. a):

1. Zur vorgeschlagenen Ermöglichung der Vereinbarung der inländischen Gerichtsbarkeit sei auf die Erläuterungen zu den §§ 28 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie 42 und 43 JN (Art. VI Z 3, 6 und 7) hingewiesen. Der letzte Halbsatz des letzten Satzes („eine sonstige Voraussetzung muß nicht erfüllt sein“) erstreckt sich sowohl auf die Z 1 als auch auf die Z 2.

Damit soll zum einen aus Gründen der Klarstellung (auch) hier gesagt werden, daß neben dem Zustandekommen der Vereinbarung der inländischen Gerichtsbarkeit keine weitere Voraussetzung (außer dem urkundlichen Nachweis sowie der Beachtung der Einschränkungen der Abs. 4 und 5) erfüllt sein muß, damit die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist; insbesondere ist auch keine inländische Nahebeziehung erforderlich; dies nach dem Vorbild des Art. 17 LGVÜ (Z 1).

Hinsichtlich der Wirksamkeit einer Vereinbarung der örtlichen und allenfalls sachlichen Zuständigkeit sollen durch den zitierten letzten Halbsatz des letzten Satzes – vorbehaltlich der Abs. 4 und 5 – zum anderen keine Änderungen eintreten (Z 2); neben dem urkundlichen Nachweis der Vereinbarung müssen ja schon heute keine besonderen Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer solchen Zuständigkeits­vereinbarung erfüllt sein.

Dennoch soll der letzte Halbsatz des letzten Satzes an der vorgesehenen Stelle aufgenommen werden: Würde er nur in die Z 1 aufgenommen werden, so bestände die Gefahr eines nicht gewollten Umkehrschlusses bezüglich der Z 2.

2. Die Wirksamkeit einer Vereinbarung der inländischen Gerichtsbarkeit soll nicht für alle Bereiche gelten:

a) Soweit in „besonderen gesetzlichen Anordnungen“ die Voraussetzungen des Vorliegens der inländischen Gerichtsbarkeit taxativ aufgezählt sind, eine Gerichtsstandsvereinbarung in dieser Aufzählung aber nicht genannt ist (§§ 76 Abs. 2, 76b Abs. 2, 76c Abs. 3 und 114a Abs. 4 JN), soll die inländische Gerichtsbarkeit nicht vereinbart werden können (zum § 114a Abs. 4 JN siehe auch die Erläuterungen zum Abs. 5 – lit. c).

b) Nach dem System des LGVÜ sind Gerichtsstandsvereinbarungen in Versicherungs- und Verbrauchersachen nur dann wirksam, wenn sie nicht den Bestimmungen für Versicherungssachen (Art. 12 LGVÜ) und Verbrauchersachen (Art. 15 LGVÜ) zuwiderlaufen (Art 17 Abs. 3 LGVÜ). In beiden Parallelvorschriften ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur dann wirksam, wenn sie nach Entstehen der Streitigkeit getroffen worden ist (Art. 12 Z 1 und Art. 15 Z 1 LGVÜ); das gleiche gilt für in individuellen Arbeitsverträgen geschlossene Gerichtsstandsvereinbarungen (Art. 17 Abs. 5 LGVÜ). Es wird daher vorgeschlagen, die Vereinbarung der inländischen Gerichtsbarkeit für diese Bereiche erst nach dem Entstehen der Rechtsstreitigkeit zuzulassen (siehe § 15b Abs. 1 VersVG – Art. XIII, § 14 Abs. 1 KSchG – Art. XXIII und § 9 Abs. 1a ASGG – Art. XXVI Z 1).

c) Das LGVÜ sieht im Bereich der Immobiliar-, Gesellschafts-, Register-, Patent- und Musterschutz- sowie Zwangsvollstreckungssachen (Art. 16 Nr. 1 bis 5) ausschließliche Zuständigkeiten vor, die auch nicht durch Einlassung des Beklagten geheilt werden können (Art. 18 LGVÜ). Da der Anfall an grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten über Gesellschafts-, Register-, Patent- und Musterschutz­sachen, die dem Art. 16 Nr. 2 bis 4 nicht unterliegen, zu vernachlässigen sein dürfte, wird – dem Gesamtkonzept entsprechend – nur für die Bereiche der Immobiliar- sowie Zwangsvollstreckungssachen und für Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis die Verallgemeinerung des Systems des Art. 16 Nr. 1, 2 und 5 sowie Art. 18 LGVÜ vorgeschlagen (siehe § 38 Abs. 2 und 3 EO – Art. VIII Z 1 lit. b und unten Abs. 3 und 4 – lit. b und c).

Zum Abs. 3 (lit. b):

Derzeit ist die Heilung des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit ausgeschlossen (MGA JN-ZPO14 E. 57 zum § 104 JN).

In Übereinstimmung mit dem Konzept des § 28 Abs. 1 Z 3 JN (Art. VI Z 3) wird die grundsätzliche Möglichkeit der Heilung des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit vorgeschlagen (siehe im Zusammenhang damit insbesondere auch den § 182 ZPO – Art. VII Z 11), und zwar im Ergebnis unter den gleichen Voraussetzungen wie die Heilung der unprorogablen Unzuständigkeit (siehe §§ 43 JN, 240 ZPO), das heißt nur bei Einlassung eines durch einen Rechtsanwalt oder einen Notar vertretenen oder eines vom Gericht besonders belehrten Beklagten. Dies freilich nur, soweit nicht entweder das Völkerrecht (siehe zB Art. 18 LGVÜ, der für die Heilung des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit nur eine rügelose Einlassung des Beklagten, nicht aber darüber hinaus verlangt, daß der Beklagte bei der Einlassung durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten ist oder vor der Einlassung vom Gericht entsprechend belehrt worden ist) oder besondere gesetzliche Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmen (§ 38 Abs. 2 EO – Art. VIII Z 1, § 104 Abs. 4 JN (neu) sowie auch die §§ 76 Abs. 2, 76b Abs. 2, 76c Abs. 3 und 114a Abs. 4 JN – siehe auch die Erläuterungen zum § 28 Abs. 3 JN – Art. VI Z 3, hinsichtlich des § 114a Abs. 4 JN auch die Erläuerungen zum Abs. 5 – lit. c).

Zum Abs. 4 (lit. c):

Für Rechtsstreitigkeiten nach den §§ 81, 83, 83b und 92b JN sollen nach dem Vorbild des Art. 16 Nr. 1, 2 und 5 und Art. 18 LGVÜ sowohl die Vereinbarung der inländischen Gerichtsbarkeit als auch die Heilung des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit ausgeschlossen sein; dies folgt aus der Wendung „kann die inländische Gerichtsbarkeit nach Abs. 1 oder 3 nicht begründet werden“. Demgemäß kommt in diesen Fällen auch eine Ordination nach § 28 Abs. 1 Z 3 JN nicht in Betracht; dies freilich vorbehaltlich des Abs. 5 (siehe auch die Erläuterungen zum Abs. 1 sowie zum § 28 Abs. 1 Z 3 JN – Art. VI Z 3).

Zum Abs. 5 (lit. c):

1. Hiezu sei auf die Erläuterungen zum § 28 Abs. 3 JN – Art. VI Z 3 hingewiesen, die auch hier gelten (zu den „besonderen gesetzlichen Anordnungen“, in denen „ausdrücklich anderes bestimmt“ ist, siehe insbesondere auch § 9 Abs. 1a ASGG – Art. XXVI Z 1, § 14 Abs. 1 KSchG – Art. XXIII, § 15b Abs. 1 VersVG – Art. XIII , § 38 Abs. 2 EO – Art. VIII Z 1 und § 104 Abs. 4 JN – Art. VI Z 14 sowie die §§ 76 Abs. 2, 76b Abs. 2, 76c Abs. 3 und 114a Abs. 4 JN).

2. Der geltende § 114a Abs. 1 JN zitiert den „§ 104“ (JN) ohne Einschränkungen; da dadurch künftig auch der gegenständliche neue Abs. 5 erfaßt ist, folgt aus der Sonderbestimmung des § 114a Abs. 4 JN, daß auch im Bereich der außerstreitigen Eheangelegenheiten eine Vereinbarung der inländischen Gerichtsbarkeit unwirksam und eine Heilung des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit nicht möglich ist (siehe auch die obigen Erläuterungen zum Abs. 1 und 3 – lit. a und b) – es sei denn, es ist nach Völkerrecht (insbesondere einem völkerrechtlichen Vertrag) ausdrücklich (etwas) anderes bestimmt.

Zum Art. VII (ZPO):

Zu den Z 1 und 2 (§§ 27 und 29 ZPO):

Zu den §§ 27 und 29:

An dem bestehenden System der absoluten und relativen Anwaltspflicht soll nichts geändert werden.

Es soll aber dem Umstand Rechnung getragen werden, daß die bezirksgerichtliche Wertgrenze in der Vergangenheit stufenweise angehoben wurde und neuerlich angehoben werden soll, während die geltende Wertgrenze für die Anwaltspflicht noch auf die Wertgrenzen-Novelle 1976, BGBl. Nr. 91, zurückgeht.

Da die Geldwertveränderung seit dem Inkrafttreten dieser Novelle am 1. April 1976 etwa 108% beträgt, bleibt die vorgeschlagene Anhebung der Wertgrenzen auf 52 000 S zwar hinter der Geldwertveränderung zurück, was aber wegen der für die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs vorgeschlagenen maßgeblichen Wertgrenze von gleichfalls 52 000 S (siehe §§ 500 und 502 ZPO – Art. VII Z 35 und 37) als sachgerecht erscheint.

Zur Z 3 (§ 30 ZPO):

Für das Einschreiten des Jugendwohlfahrtsträgers als Sachwalter des Kindes ist das schriftliche Einverständnis des gesetzlichen Vertreters (§ 212 Abs. 2 ABGB), in den Fällen des § 212 Abs. 3 ABGB darüber hinaus das Einverständnis des Jugendwohlfahrtsträgers erforderlich. Schließlich kann der Jugendwohlfahrtsträger auch durch Gerichtsbeschluß zum Sachwalter des Kindes bestellt werden. Die Prüfung dieser materiellen Vertretungsbefugnis soll im Verfahren nicht mehr zu erfolgen haben, sodaß – einem Wunsch der Praxis folgend – auch für Jugendwohlfahrtsträger, sofern sie als Sachwalter des Kindes einschreiten, die Berufung auf die Vertretungsbefugnis deren urkundlichen Nachweis ersetzt.

Durch diese Bestimmung soll auch eine Erleichterung des elektronischen Rechtsverkehrs zwischen den Jugendwohlfahrtsträgern und den Gerichten herbeigeführt werden, der in absehbarer Zeit aufgenommen werden soll.

Zur Z 4 (§ 63 ZPO):

1. Derzeit besteht an sich bereits die Möglichkeit, nur eine Teil-Verfahrenshilfe zu bewilligen, was sich aus der Wendung „so weit“ ergibt.

Dies soll aber noch verstärkt werden, zumal die gerichtliche Praxis hievon kaum Gebrauch macht. Eine inhaltliche Änderung der Bestimmung tritt somit nicht ein.

Schon aus Gründen der Waffengleichheit, aber freilich auch unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Ressourcen, soll ein differenzierterer Einsatz der Verfahrenshilfe erreicht und damit die Möglichkeit eröffnet werden, besser auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des einzelnen und damit auf seine Bedürfnisse einzugehen. So ist es etwa denkbar, daß die Verfahrenshilfe für Sachverständigengebühren nur so weit bewilligt wird, als ein Pauschalbetrag überschritten wird, der von der Partei selbst zu tragen ist.

2. Demgemäß wird auch vorgeschlagen, überdies die Bestimmungen der §§ 64 Abs. 2 erster Satz, 68 Abs. 1 und 2 sowie 71 Abs. 1 ZPO (Art. VII Z 5 bis 7) entsprechend zu ändern, um auch dort einen differenzierteren Einsatz der Verfahrenshilfe zu erreichen.

Zur Z 5 (§ 64 ZPO):

1. Durch die Wendung „zur Gänze oder zum Teil“ tritt keine inhaltliche Änderung ein; es folgt daraus wiederum nur eine Verdeutlichung der Möglichkeit, die Verfahrenshilfe auch nur zum Teil zu gewähren. Im übrigen sei auf die Erläuterungen zum § 63 ZPO (Art. VII Z 4) hingewiesen.

2. Die Beigebung eines Rechtsanwalts nach § 64 Abs. 1 Z 3 darf derzeit nur in vollem Ausmaß und überdies nur zusammen mit einer vollen Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren nach § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO gewährt werden.

3. Wegen der mangelnden Vorhersehbarkeit der Verfahrenskosten, die durch die Beigebung eines Rechtsanwalts entstehen, soll auch in Hinkunft die Beigebung eines Rechtsanwalts nur im vollen Umfang möglich sein, sodaß insofern eine Änderung der Rechtslage nicht eintreten soll.

Entfallen soll hingegen die weitere Voraussetzung, daß auch eine (vollständige) Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren zwingend mit der Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe verbunden sein muß. Dies erscheint im Hinblick auf den angestrebten differenzierteren Einsatz der Verfahrenshilfe geboten.

Die Beigebung des Rechtsanwalts kann schon deshalb nur in vollem Ausmaß bewilligt werden, weil die Höhe der voraussichtlich dadurch entstehenden Verfahrenskosten zum Zeitpunkt der Bewilligung der Verfahrenshilfe kaum abgeschätzt werden kann, die Bestimmung eines von der Partei vom Beginn an selbst zu tragenden Teilbetrags daher auf unverhältnismäßig große Schwierigkeiten stößt. Im Zusammenhang mit der Nachzahlung der Verfahrenshilfe kommt allerdings auch die teilweise Rückerstattung von Anwaltskosten durchaus in Betracht, da zu diesem Zeitpunkt sowohl die Höhe der Verfahrenskosten als auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Partei bereits bekannt sind und daher leichter und ohne unverhältnismäßig großen Aufwand abgeschätzt werden können (siehe hiezu auch die Erläuterungen zum § 71 ZPO – Art. VII Z 7).

Umgekehrt ist die Höhe der von einer Partei an sich aufzubringenden voraussichtlichen Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren im Zeitpunkt der Bewilligung der Verfahrenshilfe im allgemeinen voraussehbar, sodaß auch abgeschätzt werden kann, ob sie zur Gänze oder zum Teil von der die Verfahrenshilfe beantragenden Partei nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit getragen werden können.

Demgemäß empfiehlt es sich, die derzeit zwingende Verknüpfung der Befreiung von Gerichtsgebühren und sonstigen Gebühren mit der Beigebung eines Rechtsanwalts aufzulösen.

Zur Z 6 (§ 68 ZPO):

Korrespondierend zu den Regelungen der §§ 63 Abs. 1 und 64 Abs. 2 ZPO soll auch im Zusammenhang mit dem Erlöschen und der Entziehung der Verfahrenshilfe die Möglichkeit des nur teilweisen Erlöschens und der nur teilweisen Entziehung der Verfahrenshilfe verstärkt werden (siehe die Erläuterungen zu den §§ 63, 64 Abs. 2 und 71 ZPO – Art. VII Z 4, 5 und 7).

Zur Z 7 (§ 71 ZPO):

Zum Abs. 1 (lit. a):

1. Auch im Rahmen der Bestimmungen über die Nachzahlung soll die Möglichkeit der Verpflichtung zur Zahlung auch nur eines Teilbetrages stärker betont werden. Aus der Wendung „zur gänzlichen oder teilweisen Nachzahlung“ folgt, daß sowohl nur ein Teil der von der gewährten Verfahrenshilfe erfaßten Beträge der Nachzahlungsverpflichtung unterliegen kann, als auch die Möglichkeit besteht, die nachzuzahlenden Beträge etwa in monatlichen Teilbeträgen aufzuerlegen (vgl. dazu auch die Erläuterungen zu den §§ 63, 64 und 68 ZPO – Art. VII Z 4, 5 und 6).

2. Auch zur Nachzahlung ist eine die Verfahrenshilfe genießende Partei nur zu verpflichten, wenn sie hiezu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts imstande ist; in der Regel bedingt dies eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei, unter Umständen reicht aber auch die Möglichkeit eines Ansparens seit Prozeßbeginn aus (Rechberger ZPO Rz 1 zum § 71; EFSlg. 52.148, 64.032, 66.970; LGZ Wien, ÖA 1986, 113).

Aus dem vorgeschlagenen zweiten Satz des Abs. 1 folgt, daß unter Berücksichtigung besonderer Umstände eine Partei auch dann zur Nachzahlung verpflichtet werden kann, wenn sich ihre Verhältnisse nicht geändert haben. Als ein solcher Umstand kommt insbesondere die mangelnde Vorhersehbarkeit der Höhe jener Beträge in Betracht, von deren Berichtigung die Partei einstweilen befreit gewesen ist. Dies gilt vor allem für Verfahrenskosten, die durch die Beigebung eines Rechtsanwalts nach § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO entstehen, da ihre schließliche Gesamthöhe zum Zeitpunkt der Bewilligung der Verfahrenshilfe zwar nicht vorhersehbar, zum Zeitpunkt der Überprüfung der Verpflichtung der Partei zur Nachzahlung aber sehr wohl bekannt ist (siehe auch die Erläuterungen zum § 64 Abs. 2 ZPO – Art. VII Z 5).

Es wird daher vorgeschlagen, der bisherigen Rechtsprechung zur Ansparmöglichkeit und zur Änderung der Verhältnisse eine Ergänzung zu eröffnen.

Zum Abs. 3 (lit. b):

Für das Verfahren über die Verpflichtung zur Nachzahlung von Beträgen gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften über das Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe. Nach dem § 72 Abs. 1 ZPO hat das Gericht die notwendigen Erhebungen von Amts wegen durchzuführen. Die Frage, welche Konsequenzen die Nichtbefolgung eines im Zuge dieses Verfahrens ergangenen gerichtlichen Auftrags zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses nach sich zieht, insbesondere ob § 381 ZPO analog anwendbar ist, wurde von der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet; überwiegend wurde aber die Anwendung des § 381 ZPO abgelehnt (vgl. etwa EFSlg. 72.925 ua.).

Aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung, der Entlastung der Gerichte und unter Bedachtnahme auf den Umstand, daß das Verfahren über die Verfahrenshilfe weitgehend schriftlich durchgeführt werden können soll, soll auch für den Bereich des § 71 ZPO die Anwendbarkeit des § 381 ZPO klargestellt werden.

Zur Z 8 (§ 73 ZPO):

In der Praxis hat sich in der Vergangenheit gezeigt, daß Parteien nicht unerhebliche Verfahrens­verzögerungen auch dadurch herbeiführten, daß sie nach der rechtskräftigen Abweisung ihres Verfahrenshilfeantrags einen solchen (gleich) neuerlich stellten, wodurch die Rechtsmittelfrist wiederum unterbrochen werden sollte. Nach der Rechtsprechung (RZ 1987/9) kann ein neuer Verfahrenshilfeantrag die Frist zwar nicht verlängern, zur Klarstellung der Rechtslage soll aber diese Rechtsprechung festgeschrieben werden.

Zur Z 9 (§ 85 ZPO):

Diese Regelung entspricht dem § 73 Abs. 3 ZPO (siehe die Erläuterungen zum § 73 ZPO – Art. VII Z 8).

Zur Z 10 (§ 179 ZPO):

1. Die Präklusion wegen Verschleppungsabsicht setzt nach der derzeit geltenden Rechtslage ein neues Vorbringen voraus, das in offenkundiger Verschleppungsabsicht verspätet vorgebracht wird, wodurch das Verfahren erheblich verzögert wird (vgl. auch Fucik, Möglichkeiten und Grenzen der Verfahrens­beschleunigung in Zivilrechtssachen, RZ 1993, 218 ff.). Wie die Praxis zeigt, sah die bisherige Rechtsprechung keine ausreichende Möglichkeit, einer Prozeßverschleppung in entsprechender Weise zu begegnen.

Die vorgeschlagene geänderte Fassung soll daher eine sachgerechte, weniger restriktive Rechtsprechung als bisher ermöglichen.

In diesem Sinne wird auch eine Harmonisierung der Bestimmung des § 275 ZPO über die Präklusion von Beweisen vorgeschlagen (siehe die Erläuterungen zum Art. VII Z 19) (lit. a).

2. Im Zuge der Zivilverfahrens-Novelle 1983 wurde die Disziplinargewalt des Gerichtes über Rechtsanwälte grundsätzlich beseitigt. Der § 179 Abs. 2 wurde jedoch aufrecht erhalten, wonach im Falle von Vorbringen und Beweisanbietungen in Verschleppungsabsicht auch über den Rechtsanwalt der Partei – sofern ihn ein grobes Verschulden trifft – eine Ordnungsstrafe verhängt werden kann. Diese Möglichkeit soll nunmehr entfallen, sodaß in Hinkunft nur noch über nicht berufsmäßige Parteienvertreter Ordnungsstrafen wegen Verschleppung verhängt werden können sollen (lit. b).

Zur Z 11 (§ 182 ZPO):

Damit soll sichergestellt werden, daß dem Beklagten in Abstimmung mit dem § 104 Abs. 3 JN (Art. VI Z 14) die Möglichkeit gegeben wird, durch seine Einlassung das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit zu heilen.

Zur Z 12 und 13 (§§ 230 und 230a ZPO):

Mit der besonderen Berücksichtigung des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit bzw. der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit soll nur eine Adaptierung an die Neuordnung der inländischen Gerichtsbarkeit herbeigeführt werden (siehe die Erläuterungen zu den §§ 29, 42, 43 und 104 JN – Art. VI Z 4, 6, 7 und 14 sowie § 182 ZPO – Art. VII Z 11).

Zur Z 14 (§ 239 ZPO):

Mit dieser Änderung soll nur festgeschrieben werden, daß auch die Einrede des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit im Rahmen der ersten Tagsatzung angemeldet werden kann, zumal nach der Rechtsprechung die Aufzählung der in der ersten Tagsatzung anmeldbaren Prozeßeinreden taxativ ist (MGA JN-ZPO14 E. 1 zum § 239 ZPO). Unterbleibt die Anmeldung der Einrede des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit, so ist das aber rechtlich unerheblich (arg. aus § 240 ZPO); hinzu kommt, daß im Rahmen der ersten Tagsatzung eine Einlassung in die Sache selbst nicht stattfindet (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1208 f.).

Zur Z 15 (§ 240 ZPO):

1. Durch die Abs. 1 und 2 bleibt die geltende Rechtslage unverändert; wie oben zum § 239 ZPO (Art. VII Z 14) ausgeführt worden ist, ist es rechtlich unerheblich, wenn die Einrede des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit in der ersten Tagsatzung nicht angemeldet wird (siehe auch den Abs. 3 sowie die Erläuterungen zum § 104 Abs. 3 JN – Art. VI Z 14).

2. Zum Abs. 3 sei gleichfalls auf die Erläuterungen zum § 104 Abs. 3 und 4 JN (Art. VI Z 14) hingewiesen.

Zu den Z 16, 17 und 18 (§§ 243, 260 und 261 ZPO):

Mit diesen Änderungen sollen nur Adaptierungen an die vorgeschlagene Neuordnung der inländischen Gerichtsbarkeit herbeigeführt werden.

Zur Z 19 (§ 275 ZPO):

Die Neufassung soll eine Harmonisierung mit der vorgeschlagenen Änderung des § 179 ZPO herbeiführen (siehe die Erläuterungen zum Art. VII Z 10).

Zur Z 20 (§ 279 ZPO):

Die Befristung eines Beweises setzt derzeit stets einen Antrag des Gegners voraus (EvBl 1973/157). Verzichten die Parteien nicht auf den noch ausstehenden Beweis, so kann von der Aufnahme dieses Beweises nicht Abstand genommen werden, da sonst allenfalls das Verfahren an einem erheblichen Verfahrensmangel leidet.

Es kommt wiederholt vor, daß Beweisbefristungsanträge nicht gestellt werden, wodurch nicht unerhebliche Verfahrensverzögerungen entstehen. Einem Wunsch der Praxis entsprechend, soll daher im Sinne der Verfahrensbeschleunigung auch die amtswegige Präklusion von Beweisen ermöglicht werden.

Dieser Regelung entsprechend, soll auch die Bestimmung des § 332 Abs. 2 (Art. VII Z 23 lit. b) über die Präklusion des Zeugenbeweises angepaßt werden, sodaß auch für diesen Bereich die amtswegige Befristung möglich wird.

Zur Z 21 (§ 281a ZPO):

1. Während bei Urkunden der Antritt des Beweises nach dem § 297 ZPO entweder dadurch erfolgt, daß die Partei die Urkunde dem Gericht vorlegt oder das Gericht die Herbeischaffung und Vorlegung der Urkunde selbst veranlaßt, sieht der § 281a ZPO derzeit den Einbau der Ergebnisse früherer Beweisaufnahmen in das Verfahren dadurch vor, daß das Protokoll über die Beweisaufnahme oder das schriftliche Sachverständigengutachten vom Richter „verlesen“ wird.

Eine solche – unter Umständen sehr zeitraubende – Verlesung bietet aber den Parteien im Hinblick auf die Verpflichtung des Gerichts, die Beweisergebnisse mit ihnen zu erörtern (§§ 180 Abs. 3 und 259 Abs. 1 ZPO), keine zusätzlichen verfahrensrechtlichen Vorteile und ist daher mit dem Gebot einer raschen und prozeßökonomischen Verfahrensführung kaum zu vereinbaren. Es wird daher vorgeschlagen, den Begriff „verlesen“ durch die Wendung „als Beweismittel verwendet“ zu ersetzen (Einleitungssatz).

2. Einem Wunsch und Bedürfnis der Praxis entsprechend, soll der § 281a ZPO auch auf Parteien Anwendung finden, die an dem gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt waren, in dem der Beweis aufgenommen worden ist. Zur Sicherstellung ihres rechtlichen Gehörs soll in diesem Fall aber die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Parteien verlangt werden. Sollten die Parteien nicht ausdrücklich zustimmen, so ist weiterhin der Beweis neuerlich aufzunehmen (Z 2).

3. Da der § 281a ZPO auch für das Berufungsverfahren gilt (§ 463 Abs. 1 ZPO), sind durch diese Neuregelung auch Erleichterungen für das Berufungsverfahren zu erwarten.

Zur Z 22 (§ 331 ZPO):

Die Regelung des § 331 Abs. 2 ZPO ist durch die gesellschaftlichen Entwicklungen der letzten Jahrzehnte überholt; sie soll daher ersatzlos aufgehoben werden.

Zur Z 23 (§ 332 ZPO):

Aus der Wendung „oder von Amts wegen“ folgt, daß (auch) für den Zeugenbeweis die amtswegige Befristung möglich wird. Auf Grund des Verweises im § 365 ZPO wird diese Bestimmung auch für den Sachverständigenbeweis gelten. Im übrigen sei auf die Erläuterungen zum § 279 ZPO (Art. VII Z 20) hingewiesen (lit. b).

Zu den Z 24 und 27 (§§ 417a und 461 ZPO):

1. Der § 417a ZPO sowie die hiemit abgestimmte Änderung des § 461 ZPO sind mit der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 eingeführt worden. Die seither gemachten Erfahrungen mit der Anwendung des § 417a ZPO betreffend die „gekürzte Urteilsausfertigung“ zeigen, daß diese als Verfahrensvereinfachung konzipierte Einrichtung in der Praxis bisher kaum Bedeutung erlangen konnte.

2. Es hat sich gezeigt, daß nach der Verkündung eines Urteils die Berufung aus unterschiedlichen Gründen viel häufiger als erwartet angemeldet wird. In der Praxis wird die ab der Urteilsverkündung laufende einwöchige Berufungsanmeldungsfrist (§ 461 Abs. 2 ZPO) als zu kurz empfunden.

Dies insbesondere deshalb, weil Urteile in nicht seltenen Fällen in Rechtssachen verkündet werden, die sich in einer oder zwei Tagsatzungen zur mündlichen Verhandlung erledigen lassen. Das Protokoll über jene Tagsatzung, in der das Urteil verkündet wurde, enthält daher in vielen Fällen wesentliche Ergebnisse der Beweisaufnahmen, so etwa Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten in Verkehrssachen. Dieses Protokoll bildet daher in solchen Fällen eine unerläßliche Entscheidungsgrundlage für die Willensbildung der unterlegenen Partei, ob sie eine Berufung anmelden soll oder nicht.

Selbst wenn eine Protokollsabschrift fristgerecht nach dem § 417a Abs. 2 ZPO binnen einer Woche nach dem Schluß der Verhandlung begehrt wird, fehlt sie im Zeitpunkt der Entscheidung, ob eine Berufung angemeldet werden soll oder nicht. Schon aus Gründen der Vermeidung einer Haftung meldet daher ein verantwortungsvoller Parteienvertreter in einem solchen Fall die Berufung vorsorglich an, was auch tatsächlich häufig geschieht.

Deshalb ist die „gekürzte Urteilsausfertigung“ weitgehend totes Recht geblieben.

3. Um dem gegenzusteuern, wird daher – auch auf Anregung der Vereinigung der österreichischen Richter – vorgeschlagen, daß die Protokollsabschrift über die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung, in der das Urteil verkündet worden ist, jedenfalls zuzustellen ist, die Berufungsanmeldungsfrist auf vierzehn Tage verlängert wird und diese Frist erst mit der Zustellung der Protokollsabschrift zu laufen beginnt.

4. Der bisher im § 417a Abs. 2 ZPO vorgesehene Protokollsvermerk hat damit zu entfallen; dies ist aber vertretbar, weil dieser in der Praxis keine Bedeutung erlangt hat.

5. Im übrigen wird hinsichtlich der Anmeldung der Berufung keine Änderung der Rechtslage eintreten.

6. Sollten sich die vorgeschlagenen Änderungen bewähren, so macht die damit einhergehende Entlastung der Gerichte die mit der Verlängerung der Berufungsanmeldungsfrist auf vierzehn Tage verbundenen geringfügigen Verfahrensverzögerungen vertretbar.

Durch flankierende Maßnahmen der Justizverwaltung wird sichergestellt werden, daß nicht durch überlange Schreibfristen bezüglich der angesprochenen Protokollsabschriften weitere Verfahrens­verzögerungen eintreten; es wird demgemäß angeordnet werden, daß solche Protokolle bevorzugt und so rasch als möglich zu übertragen sind.

7. Sollte sich dieses Modell insgesamt als erfolgreich erweisen, so könnte dessen sachgerecht angepaßte Ausdehnung auf jene Urteile überlegt werden, die der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werden.

Zur Z 25 (§ 448 ZPO):

Zum Abs. 1 (lit. a):

Diese Änderung wird als Konsequenz der Anhebung der bezirksgerichtlichen Wertgrenze (siehe § 49 Abs. 1 JN – Art. VI Z 9 lit. a sowie die Erläuterungen hiezu) vorgeschlagen.

Zum Abs. 2 (lit. b):

Zur Z 2 und Z 3:

Es ist zum Teil Praxis, einen Zahlungsbefehl auch dann zu erlassen, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem Mitgliedstaat des LGVÜ hat.

Diesen Zustand hat die Lehre seit geraumer Zeit unter Hinweis auf die Rspr des EuGH kritisiert, zumal nach dem bestehenden Mahnverfahren eine Anerkennung des rechtskräftigen Zahlungsbefehls im Ausland nicht erfolgen würde (vgl. Rs C-474/93, Hengst BV/Campese, Slg. 1995, I 2113; Mayr, EuGVÜ/LGVÜ und Jurisdiktionsnorm: Anpassungsbedarf des österreichischen Rechts? in Bajons/Mayr/Zeiler, Die Übereinkommen von Brüssel und Lugano, Verlag Österreich, 1997, 106 f.).

Dem soll dadurch Rechnung getragen werden, daß ein Zahlungsbefehl gegen einen Beklagten, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Ausland hat, ganz allgemein nicht erlassen werden darf (hiefür hat sich zuletzt auch Czernich, Mahnverfahren und Lugano-Übereinkommen, in RZ 1997, 189 ff., ausgesprochen).

Zur Z 26 (§ 451 ZPO):

Diese Regelung entspricht dem § 448 Abs. 1 ZPO (siehe die Erläuterungen zum § 448 ZPO – Art. VII Z 25).

Zur Z 28 (§ 464 ZPO):

Es soll – der Rechtsprechung folgend – in Hinkunft nicht mehr möglich sein, durch die Stellung wiederholter Verfahrenshilfeanträge eine mehrmalige Unterbrechung ein- und derselben Rechtsmittelfrist zu erreichen (siehe §§ 73 Abs. 3 und 85 Abs. 2 ZPO – Art. VII Z 8 und 9).

Zur Z 29 (§ 468 ZPO):

Nach der jüngsten Rechtsprechung ist die in erster Instanz obsiegende Partei gehalten, selbst für sie theoretisch nachteilige Feststellungen und zu ihren Lasten vorgefallene Verfahrensfehler schon mit der Berufungsbeantwortung zu rügen, widrigenfalls sie diese in einer (außerordentlichen) Revision nicht mehr geltend machen kann (OGH v. 1. 10. 1996, 1 Ob 2234/96b, EvBl 1997/80).

Diese Rechtsprechung überfordert den Berufungsgegner, dessen Bestreben verständlicherweise vorweg ausschließlich dahin geht, die Richtigkeit des erstgerichtlichen Urteils zu bekräftigen, auf Grund dessen er obsiegt hat.

Die Festschreibung der vorausgegangenen Rechtsprechung, wonach der Berufungsgegner im Ergebnis für ihn nachteilige erstinstanzliche Fehler im Rahmen des Revisionsverfahrens gelten machen kann (SZ 26/262, EvBl. 1995/148 ua.), liefe dem Anliegen nach einer Verfahrensbeschleunigung zuwider.

Es wird daher eine vermittelnde Lösung vorgeschlagen, die einerseits den Berufungsgegner nicht zwingt, bereits in seiner Berufungsbeantwortung auch Schwächen des erstgerichtlichen Verfahrens bzw. des für ihn günstigen erstgerichtlichen Urteils geltend zu machen, ihn aber andererseits bei sonstigem Rechtsverlust hiezu verhält, wenn ihm vom Berufungsgericht mitgeteilt wird, daß es erwägt, das erstgerichtliche Urteil auf Grund dessen Feststellungen zu ändern (siehe § 473a ZPO – Art. VII Z 31).

Zu den Z 30, 32 und 33 (§§ 471, 475 und 477 ZPO):

Mit diesen Änderungen sollen nur Adaptierungen an die vorgeschlagene Neuordnung der inländischen Gerichtsbarkeit herbeigeführt werden; im übrigen sei auch auf die Erläuterungen zu den §§ 42, 43 und 104 JN – Art. VI Z 6, 7 und 14 hingewiesen.

Zur Z 31 (§ 473a ZPO):

Zur Erforderlichkeit dieser neuen Regelung siehe die Erläuterungen zum § 468 ZPO (Art. VII Z 29).

Zum Abs. 1:

1. Die Wendung „Erwägt das Berufungsgericht“ hat den geltenden § 488 Abs. 4 ZPO zum Vorbild.

2. Aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung soll dieser Schriftsatz unmittelbar beim Berufungsgericht einzubringen sein.

Zum Abs. 2:

Diese Regelung ist dem § 243 Abs. 1 ZPO nachgebildet.

Zum Abs. 3:

1. Da sich die Akten beim Berufungsgericht befinden und aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung auch nicht an das Prozeßgericht erster Instanz rückgeleitet werden sollen, soll der Schriftsatz nicht zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden können; die Aufnahme eines solchen gerichtlichen Protokolls ohne Vorhandensein der Akten wäre unzweckmäßig (erster Satz).

2. Der zweite Satz erster Halbsatz hat den zweiten Teil des zweiten Satzes des geltenden § 508a Abs. 2 ZPO bzw. den vorgeschlagenen neuen § 507a Abs. 3 ZPO (Art. VII Z 41) zum Vorbild.

3. Aus dem zweiten Halbsatz des zweiten Satzes folgt, daß insbesondere auch die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe und die damit im Zusammenhang stehenden Regelungen über den Fristenlauf auch auf diesen Schriftsatz anzuwenden sind.

Zum Abs. 4:

Hiezu siehe ergänzend die Erläuterungen zum § 492 Abs. 1 ZPO (Art. VII Z 34) sowie den § 23 und TP 3 Z Ia RATG (Art. XVII Z 2 und 3) und die Erläuterungen hiezu.

Zur Z 34 (§ 492 ZPO):

Es ist eine logische Konsequenz, daß auch im Rahmen eines Schriftsatzes nach dem § 473a ZPO (Art. VII Z 31) die Möglichkeit gegeben sein muß, die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zu beantragen.

Zu den Z 35 bis 49 (§§ 500 bis 528 ZPO):

Allgemeines

1. Nach Berechnungen des Obersten Gerichtshofs hatten im Jahr 1996 jene Richter des Obersten Gerichtshofs, die mit der Ausarbeitung von Entscheidungen in Zivilsachen betraut sind, durchschnittlich etwa 175 bis 187 Entscheidungen auszufertigen. Mit Beziehung darauf hat der Oberste Gerichtshof im Ergebnis darauf hingewiesen, daß bei Aufrechterhaltung dieser starken Belastung die bisherige Qualität seiner Rechtsprechung sowie die – im internationalen Vergleich – geringe Verfahrensdauer vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr gewährleistet werden könne; wenn man dem gegensteuern will, so müßte in Kürze eine spürbare Entlastung des Obersten Gerichtshofs vorgesehen werden.

Gleichzeitig hat der Oberste Gerichtshof an das Bundesministerium für Justiz auch Anregungen von Gesetzesänderungen herangetragen, die seine Entlastung herbeiführen könnten.

2. Geht man vom Jahresanfall in Zivilsachen beim Obersten Gerichtshof sowie den von ihm angestellten Berechnungen über die Jahresbelastung jedes mit der Ausarbeitung von Zivilentscheidungen betrauten Richters des Obersten Gerichtshofs aus, so ergibt sich, daß jeder dieser Richter – sogar unter Außerachtlassung von Sonn- und Feiertagen sowie Urlaubsansprüchen – jeden zweiten Tag eine Zivilentscheidung fertigstellen muß, um seinen Jahresanfall zu bewältigen. Bedenkt man weiters, daß jede dieser Entscheidungen dem Grundsatz Rechnung tragen soll, daß dem Höchstgericht mit dem Zulassungs-Revisions-(Revisionsrekurs-)Modell die Aufgabe einer allgemeinen Leitfunktion für die Rechtsprechung übertragen wurde, so liegt auf der Hand, daß der Oberste Gerichtshof in Zivilsachen als überlastet anzusehen ist.

3. Mit der Zivilverfahrens-Novelle 1983 hat der Gesetzgeber das Zulassungs-Revisions-(Revisions­rekurs-)Modell eingeführt und mit der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 ausgebaut.

Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, daß sich dieses Modell bewährt hat.

Dies gilt auch für die Beurteilungen der Gerichte zweiter Instanz, ob eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gegeben ist und sohin die Voraussetzungen dafür vorliegen, daß der Oberste Gerichtshof mit einer (ordentlichen) Revision (Revisionsrekurs) angerufen werden kann oder nicht. Diese positive Bilanz der Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz folgt schon daraus, daß der Oberste Gerichtshof von den zugelassenen, von Rechtsmittelwerbern erhobenen (ordentlichen) Revisionen (Revisionsrekursen) etwa 95% annimmt, weil auch er der Ansicht ist, daß eine erhebliche Rechtsfrage tatsächlich vorliegt; umgekehrt weist der Oberste Gerichtshof durchschnittlich 80% aller von Rechtsmittelwerbern (doch) erhobenen, von der zweiten Instanz wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zugelassenen außerordentlichen Revisionen (Revisionsrekursen) mit der Begründung zurück, daß – in Bestätigung der Rechtsansicht der Gerichte zweiter Instanz – eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vorliegt.

Dem kommt ein besonderes Gewicht zu, wenn man berücksichtigt, daß an den Obersten Gerichtshof im Jahr 1996 insgesamt 1 606 (von den Gerichten zweiter Instanz zugelassene) ordentliche und 2 555 außerordentliche Revisionen (Revisionsrekurse) herangetragen worden sind.

4. Mit Rücksicht auf diesen Befund bietet es sich zwecks Entlastung des Obersten Gerichtshofs an, in jenem Bereich seine Anrufbarkeit zurückzudrängen, in dem er schon bislang in 80% aller an ihn herangetragenen Fälle deshalb zu Unrecht angerufen worden ist, weil – wie die Gerichte zweiter Instanz bereits zuvor richtig erkannt hatten – keine erhebliche Rechtsfrage vorgelegen ist.

5. Davon ausgehend werden – auf Grund der Ergebnisse des allgemeinen Begutachtungsverfahrens sowie der abgehaltenen Beratungen mit Vertretern der Vereinigung der österreichischen Richter und der Sozialpartner (Bundesarbeitskammer und Wirtschaftskammer Österreich) – in Übereinstimmung mit dem Obersten Gerichtshof folgende Modifizierungen des geltenden Zulassungs-Revisions-(Revisions­rekurs‑)Modells vorgeschlagen:

a) für den Bereich des streitigen Zivilverfahrens soll – mit bestimmten Ausnahmen (siehe unten) – der grundsätzliche Ausschluß der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs an sich unverändert beibehalten werden, wenn der Entscheidungsgegenstand 52 000 S (aus EURO-konformen Gründen – 52 000 S ~ 4 000 EURO) nicht übersteigt; darüber hinaus sollen aber – im Gegensatz zur heutigen Rechtslage – für den Bereich zwischen 52 000 S und 260 000 S (künftig also ~ 20 000 EURO) die Aussprüche der zweiten Instanz, wonach über keine erhebliche Rechtsfrage zu entscheiden und daher eine (ordentliche) Revision nicht zulässig ist, für verbindlich erklärt werden, sodaß in einem solchen Fall der Oberste Gerichtshof überhaupt nicht, das heißt auch nicht mit einer außerordentlichen Revision (Revisionsrekurs) angerufen werden kann.

Aus Gründen der Ausgewogenheit soll aber einer in zweiter Instanz unterlegenen Partei die Möglichkeit eröffnet werden, nach einem derartigen Unzulässigkeitsausspruch an die zweite Instanz einen Antrag zu richten, sie möge diesen Ausspruch dahingehend abändern, daß die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs (mittels einer ordentlichen Revision) doch zugelassen wird. In einem solchen Antrag soll zu begründen sein, warum – im Gegensatz zur vorausgegangenen Annahme der zweiten Instanz – eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung doch vorliegt; überdies soll in einem solchen Antrag unter einem die ordentliche Revision gleich auszuführen sein, was dem für die außerordentliche Revision geltenden System entspricht und überdies Verfahrensverzögerungen vorbeugen soll.

Sollte das Gericht zweiter Instanz die Ausführungen des Antrags für zutreffend erachten, so soll es seinen Ausspruch abändern und die ordentliche Revision doch zulassen können, die sie anschließend dem Obersten Gerichtshof vorzulegen hat.

Sollte das Gericht zweiter Instanz die Begründung des Antrags hingegen für unzutreffend erachten, so soll es den Antrag samt der ordentlichen Revision unanfechtbar zurückweisen können.

Beide Arten von Beschlüssen sollen die Gerichte zweiter Instanz nur kurz zu begründen haben.

b) Dieses Modell soll auch für rein vermögensrechtliche Angelegenheiten des außerstreitigen Verfahrens, für streitige gesetzliche Unterhaltsansprüche und für bestimmte außerstreitige Mietrechts-, Wohnungseigentums-, Wohnungsgemeinnützigkeits- und Heizkostenabrechnungsangelegenheiten (siehe hiezu auch die Ausführungen zu diesen Gesetzesänderungen) gelten, wobei es jedoch keine untere Wertgrenze geben soll, bis zu welcher der Oberste Gerichtshof überhaupt nicht angerufen werden kann; überdies soll in den besagten sensiblen Mietrechts-, Wohnungseigentums-, Wohnungsgemeinnützigkeits- und Heizkostenabrechnungsangelegenheiten die Wertgrenze nicht mit 260 000 S, sondern mit 130 000 S (~ 10 000 EURO) bestimmt werden.

6. Eine besondere Belastung der Gerichte zweiter Instanz ist mit diesem Modell nicht verbunden: selbst wenn – was nicht zu erwarten ist – in allen etwa 1 000 in Betracht kommenden Fällen (siehe P. 9) ein Antrag gestellt würde, den Unzulässigkeitsausspruch zu ändern, so hätte jeder der mit der Abfassung von Entscheidungen der Gerichte zweiter Instanz betrauten, etwas mehr als 160 Richter (gerechnet nach Vollkapazitäten) jährlich im Durchschnitt nur über etwa sechs solche Anträge eine Entscheidung zu erstellen; hinzu kommt, daß er die Rechtssache zuvor schon eingehend studiert hatte, ihm diese also bekannt ist, und jede Entscheidung – gleichgültig, ob dem Antrag stattgegeben wird oder nicht – ja nur kurz zu begründen ist.

7. Das vorgeschlagene Modell soll sich aber nicht auch auf nicht (rein) vermögensrechtliche streitige und außerstreitige Familienrechtssachen (wie insbesondere Ehescheidungs-, Besuchsrechts- sowie Vaterschaftsfeststellungssachen im weitesten Sinn, Sachwalterschaftsangelegenheiten usw.), Kündi­gungs- und Räumungsstreitigkeiten sowie „Testverfahren“ nach § 55 Abs. 4 JN erstrecken. Für diese Bereiche soll sich am heutigen Rechtszustand überhaupt nichts ändern; es sollen sohin außerordentliche Revisionen (Revisionsrekurse) auch künftig uneingeschränkt zulässig sein.

8. Ausdrücklich hervorgehoben sei, daß die bisherige Möglichkeit, (zugelassene) ordentliche Revisionen im streitigen Verfahren bei Übersteigen des Entscheidungsgegenstandes von 50 000 S (künftig 52 000 S ~ 4 000 EURO) zu erheben, unverändert aufrecht erhalten werden soll; für das außerstreitige Verfahren wird sogar – in Übereinstimmung mit dem Obersten Gerichtshof – vorgeschlagen, die Möglichkeit zu eröffnen, daß – im Gegensatz zu heute – (ordentliche) Revisionsrekurse ohne Untergrenze des Entscheidungsgegenstandes zugelassen werden können.

Dadurch soll für den friedensrichterlichen Bereich des außerstreitigen Verfahrens die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs und damit der Rechtsschutz insoweit noch ausgebaut werden.

9. Für das vorgeschlagene Modell spricht sohin, daß damit einerseits der Rechtsschutz materiell nicht nur keine Verminderung, sondern im allgemeinen außerstreitigen Bereich zum Teil noch eine Verstärkung erfährt und andererseits davon ausgegangen werden kann, daß der Oberste Gerichtshof hiedurch spürbar entlastet wird: dies, weil der Entscheidungsgegenstand in einem erheblichen Prozentsatz aller streitigen bzw. außerstreitigen Rechtssachen einen Betrag von 260 000 S, in den in Betracht kommenden außerstreitigen Mietrechts-, Wohnungseigentums-, Wohnungsgemeinnützigkeits- und Heizkostenab­rechnungssachen einen solchen von 130 000 S nicht übersteigt.

Auf der Basis der derzeitigen Rechtslage, des Anfalls des Jahres 1996 beim Obersten Gerichtshof, der bisherigen „Zulassungspraxis“ der Gerichte zweiter Instanz sowie der vom Obersten Gerichtshof erstellten und mitgestalteten Unterlagen haben vom Bundesministerium für Justiz gemeinsam mit dem Obersten Gerichtshof vorgenommene überschlagsartige Berechnungen ergeben, daß der Oberste Gerichtshof mit den vorgeschlagenen Maßnahmen jährlich um bis zu etwa 1 000 außerordentliche Rechtsmittel entlastet werden könnte, was seine anzustrebende Funktionsfähigkeit wohl für Jahre hinaus gewährleisten und damit weitere Novellierungen auf diesem Gebiet entbehrlich machen würde.

10. Für die Arbeits- und Sozialrechtssachen werden derzeit keine Änderungen der gegenwärtigen Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs vorgeschlagen, zumal sie erst jüngst mit der Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 624, novelliert worden ist.

Sollte sich das vorgeschlagene, oben wiedergegebene Modell der Einschränkung der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs durch außerordentliche Revisionen (Revisionsrekurse) in der Praxis erwartungsgemäß bewähren, so soll danach die Einführung dieses Modells auch für den sensiblen Bereich des arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahrens möglichst bald ins Auge gefaßt werden; dies schon im Interesse der Konzentration dieser Angelegenheiten auf möglichst nur zwei Senate des Obersten Gerichtshofs, womit die Einheitlichkeit der Rechtsprechung für diesen Bereich wohl am besten sichergestellt werden kann.

Besonderes

Zur Z 35 (§ 500 ZPO):

Zum Abs. 2:

1. Da die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs bei einem Entscheidungsgegenstand, der 52 000 S nicht übersteigt, (auch) künftig grundsätzlich ausgeschlossen bleiben (§ 502 Abs. 2) und bei einem Entscheidungsgegenstand, der 260 000 S nicht übersteigt, nur die ordentliche Revision zulässig sein soll (§§ 502 Abs. 3 und 4, 505 Abs. 4 – Art. VII Z 37 und 38), sollen die Aussprüche nach Abs. 2 Z 1 lit. a und b vorgesehen werden.

Wird ausgesprochen, daß der Entscheidungsgegenstand 52 000 S nicht übersteigt (Z 1 lit. a), so folgt schon aus den Einleitungsworten der lit. b der Z 1 („bei Übersteigen von 52 000 S“), daß ein Ausspruch, ob der Entscheidungsgegenstand 260 000 S übersteigt oder nicht, zu unterbleiben hat.

2. Auch aus dem Vorbehalt des § 502 Abs. 4 und 5 in der Z 2 des Abs. 2 folgt:

a)  in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs. 2 Z 1a und 2 JN ist nur auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand 260 000 S übersteigt oder nicht, weil für diesen Bereich die Frage, ob der Entscheidungsgegenstand 52 000 S übersteigt oder nicht, rechtlich unerheblich ist (§ 502 Abs. 4);

b) in den im § 502 Abs. 5 aufgezählten Streitigkeiten hat ein Ausspruch nach dem § 500 Abs. 1 Z 1 überhaupt zu entfallen, weil in diesen Fällen keine der beiden Wertgrenzen für die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs von Bedeutung ist.

Zum Abs. 4:

Der Beschluß, mit dem ein Antrag nach § 508 Abs. 1 ZPO (samt ordentlicher Revision) zurückgewiesen wird, ist nach § 508 Abs. 4 ZPO unanfechtbar (Art. VII Z 42).

Zur Z 36 (§ 501 ZPO):

1. Die Wertgrenze des Abs. 1 von 15 000 S ist seit der Zivilverfahrens-Novelle 1983 unverändert geblieben; sie war bislang halb so hoch wie die bisher für die Anwaltspflicht maßgebende Wertgrenze von 30 000 S. Da diese Wertgrenze nur auf 52 000 S angehoben werden soll (siehe Art. VII Z 1 und 2), erscheint es vertretbar, die bisherige Relation beizubehalten und demgemäß die hier maßgebende Wertgrenze auf 26 000 S anzuheben (Abs. 1 erster Satz erster Halbsatz).

2. Da im Falle des Abs. 1 erster Satz erster Halbsatz weder Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens (soweit sie nicht den Grad der amtswegig wahrzunehmenden Nichtigkeit erreichen) noch die Unrichtigkeit erstgerichtlicher Feststellungen bzw. der ihr zugrunde liegenden Beweiswürdigung geltend gemacht werden können, soll konsequenterweise die Anwendbarkeit des § 473a ZPO (Art. VII Z 31) ausgeschlossen werden (Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz).

3. Die Neufassung des Abs. 2 ist insbesondere durch die „Teilung“ des § 49 Abs. 2 Z 1 JN in eine Z 1 und 1a (Art. VI Z 9 lit. b und c) sowie die Sonderregelungen des § 502 Abs. 4 und 5 ZPO (Art. VII Z 37) bedingt; eine inhaltliche Änderung der geltenden Rechtslage tritt hiedurch im Ergebnis nicht ein.

Zur Z 37 (§ 502 ZPO):

1. Mit der Aufnahme des Wortes „insgesamt“ in die Abs. 2, 3 und 4 wird eine Vereinheitlichung mit dem § 500 Abs. 2 Z 1 ZPO (Art. VII Z 35) vorgeschlagen.

2. In den Fällen der Abs. 3 und 4 ist eine außerordentliche Revision nicht zulässig (siehe § 505 Abs. 4 – Art. VII Z 38).

Bezüglich der Neuregelung für die streitigen gesetzlichen Unterhaltsansprüche (Abs. 4) sei sinngemäß auf die Erläuterungen im P. 3 zum § 13 AußStrG – Art. II Z 1 hingewiesen.

3. Die im Abs. 5 Z 3 vorgeschlagene Nennung der unter den § 55 Abs. 4 JN fallenden Streitigkeiten erübrigt in der letztgenannten Bestimmung eine Wertgrenzenanhebung von 60 000 S auf über 260 000 S, um für diese Streitigkeiten die uneingeschränkte Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision weiterhin sicherzustellen.

Zur Z 38 (§ 505 ZPO):

1. Aus dem Abs. 3 folgt, daß durch einen innerhalb der vierwöchigen Frist (§ 508 Abs. 2 – Art. VII Z 42) erhobenen Antrag nach § 508 Abs. 1 (verbunden mit einer ordentlichen Revision) die Vollstreckbarkeit und Rechtskraft ebenso gehemmt ist, wie bei der Erhebung einer ordentlichen Revision (lit. a).

2. Wird ein Antrag nach § 508 Abs. 1 erhoben, so soll dem (allfälligen) Revisionsgegner die Möglichkeit eingeräumt werden – ohne Gefahrenbescheinigung – eine Exekution zur Sicherstellung seiner Geld­forderungen erwirken zu können (siehe den vorgeschlagenen § 371 Z 1 EO – Art. VIII Z 5). Damit sollen einerseits vermögensrechtliche Nachteile eines (in Betracht kommenden) Revisionsgegners vermieden und andererseits der Anreiz genommen werden, Anträge nach § 508 Abs. 1 nur zu dem Zweck zu stellen, um eine Exekutionsbewilligung hinauszuschieben. Diese Exekution zur Sicherstellung kann auch geführt werden, wenn ein Gericht zweiter Instanz einem Antrag nach § 508 Abs. 1 bereits stattgegeben und die mit ihm verbundene ordentliche Revision dem Obersten Gerichtshof schon vorgelegt hat; dies folgt daraus, daß der § 371 Z 1 EO (neu) keine zeitliche Beschränkung der Möglichkeit der Bewilligung einer Exekution zur Sicherstellung vorsieht.

3. Der Abs. 4 hat den geltenden § 505 Abs. 3 zweiter Satz ZPO zum Vorbild (lit. b), wobei der (neue) eingeschränkte Zulässigkeitsbereich der außerordentlichen Revision deutlich gemacht werden soll.

Zur Z 39 (§ 506 ZPO):

Hier erschöpft sich die Änderung in einer Adaptierung des Zitates „§ 505 Abs. 4“; eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Zur Z 40 (§ 507 ZPO):

1. Im Zusammenhang mit dem ersten Halbsatz folgt aus dem zweiten Halbsatz des Abs. 1, daß ein Prozeßgericht erster Instanz auch Anträge nach § 508 Abs. 1 verbunden mit einer ordentlichen Revision zurückzuweisen hat, wenn sie etwa verspätet sind oder der Antragsteller auf ein Rechtsmittel verzichtet hat.

2. Der Abs. 2 hat den geltenden § 507 Abs. 1 zweiter Satz ZPO zum Vorbild; der Abs. 3 entspricht dem geltenden § 507 Abs. 1 letzter Satz ZPO.

Zur Z 41 (§§ 507a und 507b ZPO):

Zum § 507a ZPO:

1. Der Abs. 1 entspricht dem geltenden § 507 Abs. 2 erster Satz ZPO.

2. Der Abs. 2 hat den geltenden § 507 Abs. 2 zweiter Satz ZPO zum Vorbild.

3. Der Abs. 3 macht deutlich, bei welchem Gericht eine Revisionsbeantwortung einzubringen ist. Die Regelung des Abs. 3 Z 1 entspricht dem Konzept des geltenden § 508a Abs. 2 ZPO, wonach die Revisionsbeantwortung beim Obersten Gerichtshof einzubringen ist, wenn der Revisionswerber eine außerordentliche Revision erhoben hat und der Oberste Gerichtshof dem Revisionsgegner mitteilt, daß ihm die Revisionsbeantwortung freigestellt wird (Abs. 3 Z 2).

4. Die Regelung des Abs. 4 hat den geltenden § 508a Abs. 2 zweiter Satz zweiter Halbsatz ZPO zum Vorbild.

5. Der Abs. 5 entspricht dem geltenden § 507 Abs. 2 letzter Satz ZPO.

Zum § 507b ZPO:

1. Der Abs. 1 entspricht dem geltenden § 508 Abs. 1 ZPO.

2. Der Abs. 2 hat das Konzept des geltenden § 508 Abs. 2 ZPO zum Vorbild, der Abs. 3 entspricht ihm.

3. Der Abs. 4 orientiert sich am geltenden § 508 Abs. 3 ZPO; der Vorbehalt des § 508 nimmt darauf Bedacht, daß nach dieser Bestimmung Anträge nach § 508 Abs. 1 (neu) verbunden mit einer ordentlichen Revision zurückzuweisen sind, wenn das Berufungsgericht nach Ergehen eines Zurückweisungs­beschlusses das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage neuerlich verneint. Aus der Umschreibung des Anwendungsbereichs der außerordentlichen Revision nach § 505 Abs. 4 ZPO (Art. VII Z 38) im Zusammenhalt mit dem letzten Satz des § 508 Abs. 4 (Art. VII Z 42) folgt, daß nach Ergehen eines Zurückweisungsbeschlusses der Oberste Gerichtshof endgültig nicht mehr angerufen werden kann.

Zur Z 42 (§ 508 ZPO):

1. Der letzte Halbsatz des ersten Satzes des Abs. 1 entspricht den Anforderungen an eine außer­ordentliche Revision (§ 506 Abs. 1 Z 5 ZPO).

2. Der letzte Satz des Abs. 1 dient der Verfahrensbeschleunigung.

3. Das im Abs. 3 enthaltene Klammerzitat „(§ 500 Abs. 3 letzter Satz)“ besagt, daß die „kurze Begründung“ (nur) dieser schon bewährten Bestimmung genügen muß.

4. Der Abs. 5 entspricht dem für die Behandlung von außerordentlichen Revisionen geltenden Konzept des § 508a Abs. 2 erster und dritter Satz sowie Abs. 3 erster Satz ZPO; der Abs. 6 hat den geltenden § 508a Abs. 3 ZPO erster Satz zum Vorbild.

5. Aus Gründen der Vollständigkeit sei bemerkt, daß schon mit der Einbringung der mit dem Antrag verbundenen ordentlichen Revision die Gebührenpflicht gemäß § 2 Z 1 lit. c GGG ausgelöst wird; an ihr änderte auch eine allfällige Zurückweisung des Antrags samt der ordentlichen Revision nichts, zumal es nach einhelliger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs unbeachtlich bleibt, ob es schließlich zur Vorlage des Rechtsmittels an das Rechtsmittelgericht gekommen ist (siehe VwGH v. 22. 5. 1996, Zl. 96/16/0088, und v. 18. 4. 1997, Zl. 97/16/0020).

Zur Z 43 (§ 508a ZPO):

Der Abs. 2 entspricht dem geltenden § 508a Abs. 2 erster und dritter Satz ZPO.

Zur Z 44 (§ 510 ZPO):

1. Die Änderung des zweiten Satzes entspricht dem bewährten § 48 ASGG, der hiemit verallgemeinert werden soll (lit. a).

2. Die lit. b erschöpft sich in einer Adaptierung des Zitats; eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Zu den Z 45 und 46 (§§ 517 und 518 ZPO):

Diese Wertgrenzen sollen aus Gründen der Symmetrie weiterhin jener des § 501 Abs. 1 ZPO (siehe die Erläuterungen zum Art. VII Z 36) entsprechen.

Zur Z 47 (§ 521a ZPO):

Hier werden nur Adaptierungen mit dem neuen Revisions-(Revisionsrekurs-)Modell vorgeschlagen.

Zur Z 48 (§ 527 ZPO):

Da nach einhelliger Rechtsprechung ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach dem Abs. 2 (erster Satz) unzulässig ist (vgl. MietSlg 39.791; JBl 1989, 172; EFSlg 46.708 ua.), soll der (neue) zweite Halbsatz des zweiten Satzes klarstellen, daß auch ein Antrag nach § 528 Abs. 2a ZPO unzulässig ist (siehe auch Rechberger, ZPO Rz 2 zum § 527 ZPO).

Zur Z 49 (§ 528 ZPO):

1. Durch die Ergänzung der Z 1 des Abs. 2 („es sei denn, es handelt sich um Streitigkeiten nach § 502 Abs. 4 oder 5“) wird die bisherige ungewollte Regelungslücke geschlossen (MGA JN-ZPO14 Anm. 5 zum § 528 ZPO); dies empfiehlt sich überdies mit Rücksicht auf die nunmehr (auch) in den § 502 Abs. 5 Z 3 (Art. VII Z 37) aufgenommenen „Testverfahren“.

2. Durch die Abs. 2 Z 1a und Abs. 2a wird das System des § 508 (neu – Art. VII Z 42) konse­quenterweise auch für das Revisionsrekursverfahren vorgesehen.

3. Der Abs. 3 ist die Folge des neuen Systems; der Abs. 4 stimmt mit dem geltenden Abs. 4 überein.

Zur Z 50 (§ 550 ZPO):

Diese Änderung wird aus den gleichen Gründen vorgeschlagen, wie jene des § 448 Abs. 2 Z 3 ZPO (Art. VII Z 25 lit. b); auf die Erläuterungen hiezu sei hingewiesen.

4

Da der § 559 ZPO auf die §§ 550 bis 554 ZPO verweist, kommt die gegenständliche Ausnahme­bestimmung auch im Verfahren in Wechselstreitigkeiten zum Tragen.

Zum Art. VIII (EO):

Zur Z 1 (§ 38 EO):

1. Der Art. 16 Nr. 5 LGVÜ besagt, daß für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats ausschließlich zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist; eine Heilung des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit durch rügelose Einlassung des Beklagten ist unzulässig (Art. 18 LGVÜ).

Der vorgeschlagene Abs. 2 orientiert sich an den zitierten Bestimmungen (lit. b).

Im übrigen siehe die Erläuterungen zu den §§ 28 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie 42, 43 und 104 Abs. 1 JN – Art. VI Z 3, 6, 7 und 14.

2. Der Abs. 3 hat den § 104 Abs. 5 (Art. VI Z 14) zum Vorbild (lit. b).

Zur Z 2 (§ 54b EO):

Diese Wertgrenze soll weiterhin jener der bezirksgerichtlichen Wertgrenze entsprechen (siehe § 49 Abs. 1 JN – Art. VI Z 9 lit. a).

Zur Z 3 (§ 66 EO):

Diese Wertgrenze soll auch künftig mit jener des § 517 ZPO (siehe Art. VII Z 45) übereinstimmen.

Zur Z 4 (§ 74 EO):

Diese Wertgrenze soll weiterhin jener der Anwaltspflicht nach den §§ 27 und 29 ZPO (Art. VII Z 1 und 2) entsprechen.

Zur Z 5 (§ 371 EO):

Hiezu sei auf die Erläuterungen P. 2 zum § 505 ZPO (Art. VII Z 38) hingewiesen.

Zum Art. IX (GOG):

Zur Z 1 (§ 26 GOG):

1. Die mit dem Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie, BGBl. Nr. 759/1996, (Gewaltschutzgesetz) neu eingeführten Angelegenheiten nach § 382b EO sollen nach einem Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom 21. April 1997, GZ 4214/214-I 1/1997, möglichst den nach dem § 26 Abs. 3 GOG eingerichteten familienrechtlichen Abteilungen zugewiesen werden. In diesem Sinne wurden in dem genannten Erlaß die Personalsenate ersucht, dies in den Geschäftsverteilungen möglichst zu berücksichtigen.

Einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt in der Familie nach dem § 382b EO werden in der überwiegenden Zahl der Fälle entweder im Zusammenhang mit einem familienrechtlichen Verfahren auf Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe, auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchs­vermögens und der ehelichen Ersparnisse oder zur Sicherung der Ehewohnung beantragt oder münden in ein solches, sofern bei Antragstellung ein Hauptverfahren noch nicht anhängig ist.

2. Die mit den familienrechtlichen Angelegenheiten bisher befaßten Richter verfügen über die größte Erfahrung im Umgang mit den sich in solchen Verfahren stellenden Sach- und Rechtsfragen, weshalb die Zuweisung der Angelegenheiten nach dem § 382b EO an die nach dem § 26 Abs. 3 GOG eingerichteten familienrechtlichen Abteilungen vorgeschlagen wird.

Aus der Zuweisung der Angelegenheiten zum Schutz vor Gewalt in der Familie nach dem § 382b EO an die familienrechtlichen Abteilungen ist jedoch nicht abzuleiten, daß diesen Abteilungen auch andere Streitigkeiten von Personen, die von dem Zuständigkeitsbereich nach § 49 Abs. 1 Z 1 bis 2c JN nicht erfaßt sind – wie etwa Lebensgefährten oder Geschwister – zuzuweisen sind. Diese Rechtssachen bleiben nach wie vor vom Zuständigkeitsbereich der familienrechtlichen Abteilungen ausgenommen.

Zur Z 2 (§ 32 GOG):

Die Zuweisung der Angelegenheiten nach § 382b EO an die familienrechtlichen Abteilungen in erster Instanz soll auch für die Rechtsmittelgerichte gelten, weshalb auch eine entsprechende Änderung des § 32 Abs. 4 vorgeschlagen wird. Es sind demnach (auch) bei diesen Gerichten die familienrechtlichen Senate mit den Angelegenheiten nach § 382b EO zu befassen.

Im übrigen sei auf die obigen Erläuterungen zur Z 1 hingewiesen.

Zum Art. XII (§§ 125 bis 129 GBG 1955):

1. Die Änderungen des Grundbuchsgesetzes sollen diejenigen Grundbuchsgesetzesbestimmungen, die auf den Revisionsrekurs Bezug nehmen, an dessen geänderte Regelung im Außerstreitgesetz (Art. II Z 1 bis 3) anpassen.

2. Die §§ 125 Abs. 1 und 129 Abs. 2 enthalten die Formulierung „wenn ein (der) Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 3 AußStrG auch unter Bedachtnahme auf § 14a AußStrG unzulässig ist“. Diese besagt, daß nicht nur die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 AußStrG erfüllt sein müssen; weitere Voraussetzung ist, daß ein Antrag nach § 14a AußStrG verbunden mit einem Revisionsrekurs nicht fristgerecht gestellt oder ein solcher Antrag vom Rekursgericht zurückgewiesen worden ist.

3. Aus dem im § 126 Abs. 2 enthaltenen Vorbehalt („– hinsichtlich des § 14a Abs. 2 AußStrG sinngemäß –“) folgt, daß konsequenterweise auch für die Frist zur Stellung des Antrags nach § 14a Abs. 1 AußStrG die grundbuchsrechtlichen Sonderregelungen über die Dauer und Berechnung der Rekursfrist gelten.

Zum Art. XIII (§ 15b Versicherungsvertragsgesetz 1958):

1. Nach dem Art. 17 Abs. 3 LGVÜ sind Gerichtsstandsvereinbarungen nicht wirksam, wenn sie den Bestimmungen für Versicherungssachen zuwiderlaufen (Art. 12 Nr. 1 bis 5 LGVÜ); der Art. 12 Nr. 1 LGVÜ besagt, daß eine solche Gerichtsstandsvereinbarung nur für Rechtsstreitigkeiten wirksam geschlossen werden kann, die bereits entstanden sind. Der Art. 18 LGVÜ schließt demgemäß in Versicherungssachen eine Heilung des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit durch rügelose Einlassung des Beklagten nicht aus.

Der Abs. 1 orientiert sich an den zitierten Bestimmungen.

2. Der Abs. 2 hat den § 104 Abs. 5 JN (Art. VI Z 14) zum Vorbild.

Zum Art. XIV (§§ 15 und 16 EKHG):

1. Die zu den §§ 15 und 16 EKHG vorgeschlagenen Regelungen sollen nicht nur der Geldwert­veränderung Rechnung tragen, sondern auch den Umstand berücksichtigen, daß die Haftungs­höchstgrenzen derzeit an der Untergrenze des Erforderlichen liegen (vgl. dazu Apathy, EKHG, Rz 1 zu § 15 EKHG). Eine bloß inflationsbedingte Anhebung der Haftungshöchstbeträge würde an diesem rechts‑, sozial- und wirtschaftspolitisch unbefriedigenden Zustand nichts ändern. Der Entwurf hat sich daher zum Ziel gesetzt, die Haftungshöchstgrenzen über die bloße Geldwertveränderung hinaus anzupassen, um die Opfer von Verkehrsunfällen besser zu entschädigen und dadurch zu einem angemessenen Ausgleich der Interessen des Halters (Betriebsunternehmers) sowie des Verletzten beizutragen. Die jüngst mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/1997 erfolgte Anhebung der Mindest­versicherungssummen in der KFZ-Haftpflichtversicherung eröffnet diese Möglichkeit zur Anhebung der Haftungshöchstgrenzen auf ein den heutigen Anschauungen und Erfordernissen gerecht werdendes Niveau, ohne den einzelnen Halter mangels ausreichender Versicherungsdeckung unverhältnismäßigen Haftungsrisken auszusetzen.

2. Eine der Höhe nach unbegrenzte Halterhaftung sieht der Entwurf nicht vor. Zwar geht der Trend – wie das Beispiel des Produkthaftungsgesetzes zeigt – im Gefährdungshaftungsrecht hin zu einer betragsmäßig unbegrenzten Haftung. Auch wird in der Wissenschaft mit Nachdruck einer unbegrenzten Haftung im Bereich der Gefährdungshaftung das Wort geredet (vgl. Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I3 Rz 6/25). Im Verkehrshaftpflichtrecht kann eine solche verschuldensunabhängige und der Höhe nach nicht limitierte Haftung derzeit aber zu verkehrs-, sozial- und wirtschaftspolitisch unerwünschten Folgen führen, zumal eine der Höhe nach unbegrenzte Versicherung nach wie vor nicht gegeben wird. Die Einführung einer allgemein unbeschränkten, im einzelnen aber doch limitierbaren Haftung (etwa im Sinn des auch dem österreichischen Schadenersatzrecht [§ 1310 ABGB] geläufigen „Tragfähigkeitsprinzips“) muß einer allgemeinen Reform des Haftpflichtrechts vorbehalten werden.

3. Nach den Intentionen des historischen Gesetzgebers (siehe die RV 620 BlgNR XI. GP 4 und 7) sollte der jährliche Rentenbetrag die durchschnittlichen Lebensbedürfnisse eines Ersatzberechtigten decken. Daß die derzeit geltenden Beträge von 90 000 S bzw. 150 000 S dazu nicht ausreichen, bedarf keiner näheren Erörterung. Zu Recht wurde auch kritisch auf die Differenzierung der Rentenhöchstbeträge hingewiesen (vgl. dazu Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II2, 569). Dem Argument der unter­schiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebsunternehmers einer Eisenbahn im Vergleich zum Halter eines Kraftfahrzeugs mag zwar gewisse Bedeutung zukommen; diesem Umstand wird im geltenden Recht auch durch einige Differenzierungen Rechnung getragen (vgl. § 15 Abs. 3 und § 16 Abs. 3 EKHG). Ungeachtet dessen soll zur Wahrung der Interessen auch des Geschädigten im Hinblick auf die jährlichen Rentenbeträge die ungleiche Behandlung von Opfern aus einem Verkehrsunfall und einem Eisenbahnunfall nicht länger aufrecht erhalten werden. Vielmehr wird ein einheitlicher Rentenhöchstbetrag von 240 000 S pro Jahr vorgeschlagen. Dadurch lassen sich die Z 1 und 2 des § 15 Abs. 1 EKHG vereinigen (und das Gesetz insgesamt ganz wesentlich vereinfachen).

4. Die Gesamthöchstbeträge des § 15 Abs. 3 EKHG sollen zur Vermeidung unnötiger Rechenoperationen in Hinkunft betragsmäßig ausgedrückt werden, ihr Verhältnis zu den jeweils für das einzelne Unfallopfer geltenden Höchstbeträgen soll aber im wesentlichen unverändert bleiben. Die Haftungsgrenzen des § 15 Abs. 3 EKHG sollen weiters nur für die Halterhaftung relevant sein, nicht aber für die Gefährdungshaftung des Betriebsunternehmers einer Eisenbahn. Die dieser Differenzierung zugrunde liegenden Erwägungen gelten nach wie vor.

5. Die Sonderbestimmungen für die Haftungshöchstbeträge beim Transport gefährlicher Güter wurden durch die Novelle BGBl. Nr. 69/1968 eingeführt. Die Regelung beruhte seinerzeit auf dem § 92 Kraftfahrgesetz 1967; sie stellt auf Kraftfahrzeuge ab, die ausschließlich oder überwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter im Sinne der jeweiligen Internationalen Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID) bestimmt sind und entsprechend der Gefährlichkeit sowie der Menge der zu befördernden Güter gebaut, ausgerüstet und ausgestattet sein müssen. Der § 92 KFG 1967 wurde allerdings durch den § 44 Abs. 1 Z 2 Gefahrgutbeförderungsgesetz aufgehoben. Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen über die Pauschalversicherungssummen für den Transport gefährlicher Güter (§ 9 Abs. 4 und 5 KHVG 1994) soll das Gesetz auch hier redaktionell gestrafft und vereinfacht werden, ohne daß damit – dem Grunde nach – inhaltliche Änderungen verbunden sind.

6. Die nach der Art des schädigenden Fahrzeuges abgestuften Haftungshöchstbeträge für Sachschäden im § 16 Abs. 1 EKHG sollen ebenfalls vereinheitlicht und auf ein den heutigen Anforderungen entsprechendes Niveau angehoben werden. Damit kann die Aufzählung der einzelnen Fahrzeug- und Eisenbahnarten entfallen und mit den Begriffen Kraftfahrzeug und Eisenbahn im jeweiligen Verständnis des § 2 EKHG das Auslangen gefunden werden. Auch dadurch kann das Gesetz wesentlich vereinfacht werden.

7. Die Sonderregelungen für Sachschäden infolge der gefährlichen Beschaffenheit eines Gutes sollen wegen des beträchtlichen Schadenspotentials bei derartigen Unfällen beibehalten werden. Dem drohenden Schadenausmaß soll durch einen höheren Höchstbetrag Rechnung getragen werden (der in der Pauschalversicherungssumme nach wie vor Deckung findet).

Wegen des hohen Schadenspotentials soll auch die Ausnahmeregelung des § 16 Abs. 3 EKHG, wonach die vorgesehenen Haftungshöchstbeträge (ausgenommen die für Kraftfahrzeuge) für Schäden an Liegenschaften nicht gelten, inhaltlich unverändert übernommen und nur sprachlich angepaßt werden.

Zum Art. XV (GEG 1962):

Zur Z 2 (§ 6 GEG 1962):

Durch die Ergänzung des Abs. 2 soll klargestellt werden, daß Zahlungsaufträge, die der Einbringung von Geldstrafen dienen, dem Verurteilten selbst und nicht dessen Verteidiger zuzustellen sind.

Zur Z 5 (§ 13 GEG 1962):

Der neue Abs. 1a dient der Realisierung eines diesbezüglichen Vorschlags des Rechnungshofs; durch die Verwirklichung dieser Anregung werden bei den Einbringungsstellen Arbeitskapazitäten frei, die zur zügigeren Hereinbringung einbringlicher Forderungen dringend benötigt werden.

Zum Art. XVI (AtomhaftpflichtG):

Zur Z 1 (§§ 12 und 13 AtomHG):

Derzeit besteht ein Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Schmerzengeldes bloß „im Fall eines längeren Siechtums“. Diese ursprünglich fortschrittliche Bestimmung (zur Zeit der Erlassung des Atomhaftpflichtgesetzes 1964 kannte das EKHG noch überhaupt keinen Anspruch auf Schmerzengeld) widerspricht den im Schadenersatzrecht – schon in den Erläuterungen zum Art. IV (Änderungen des Reichshaftpflichtgesetzes) dargelegten – heute anerkannten Wertungen. Der Anspruch auf ein angemessenes Schmerzengeld (§ 12 Abs. 1 Z 4 und § 13 Z 4 AtomHG) soll daher an die übrigen Haftpflichtgesetze angepaßt werden und unabhängig davon gebühren, ob der Verletzte oder Getötete über längere Zeit leiden mußte oder nur kurze Zeit krank war und Schmerzen verspürte.

Zu den Z 2, 3 lit. a und b, 4, 5 und 7 (§§ 15, 17, 23, 29 und 35 AtomHG):

Die Haftungsgrenzen des Atomhaftpflichtgesetzes gehen teilweise auf die Stammfassung dieses Bundesgesetzes und teilweise auf die Wertgrenzen-Novelle 1976 zurück. Die Höchstbeträge waren im Stammgesetz unter dem Gesichtspunkt festgesetzt worden, eine „übermäßige“ Belastung der Atom­wirtschaft zu vermeiden. Auf die Anhebung dieser Beträge im Rahmen der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, BGBl. Nr. 343, wurde seinerzeit verzichtet, zumal damals eine Überarbeitung des Gesetzes zwecks Anpassung an das Pariser Übereinkommen über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie vorbereitet wurde. Zu einer Ratifizierung dieses Übereinkommens durch Österreich ist es in der Folge aber nicht gekommen (siehe dazu ua. die Entschließung des NR vom 9. Februar 1995, 89 BlgNR XIX. GP).

Mit den im geltenden Recht vorgesehenen Beträgen kann heute kein Auslangen mehr gefunden werden, sodaß eine Erhöhung, die sich nicht in einer bloßen Anpassung an die allgemeine Kostenentwicklung erschöpfen soll, dringend geboten ist. Daher wird eine Verdreifachung der Haftungsobergrenzen vorgeschlagen. Damit kann das Schadenspotential der noch in Österreich in Betrieb befindlichen Kernanlagen sowie der Transporte radioaktiver Materialien (hier ist das Risiko im Verhältnis zu Kern­anlagen geringer) abgedeckt werden.

Hervorgehoben sei, daß die vorgeschlagenen Änderungen nur einen ersten Schritt zur Reform dieses Rechtsbereichs darstellen sollen. Das Bundesministerium für Justiz beabsichtigt, als weitere Maßnahme in Kürze einen Entwurf zur grundlegenden Neuordnung der nuklearen Haftung vorzulegen. Im Rahmen dieses Vorhabens wird insbesondere eine Beseitigung der Haftungshöchstgrenzen überlegt werden.

Zu den Z 3 lit. c und 6 (§§ 17 und 30 AtomHG):

Die Änderungen der §§ 17 Abs. 3 und 30 Abs. 2 AtomHG werden durch die auch in diesem Bereich geltende Dienstleistungsfreiheit erforderlich. Die Beschränkung auf einen in Österreich zugelassenen Versicherer ist nicht mehr zulässig, desgleichen entspricht auch die vorgeschriebene Genehmigung der Versicherungsbedingungen durch die Aufsichtsbehörde nicht den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften.

Allerdings soll von der Möglichkeit, den Versicherer zur Mitteilung der Versicherungsbedingungen an die Aufsichtsbehörde zu verpflichten (Art. 30 Abs. 2 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung), Gebrauch gemacht werden. Dem Beispiel des Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, das die Mitteilung der Versicherungsbedingungen in mindestens zehnfacher Ausfertigung drei Monate vor ihrer Verwendung vorsieht, soll allerdings im Hinblick auf die völlig andere Marktsituation und im Hinblick auf den Umstand, daß Versicherungsabschlüsse im Zusammenhang mit Atomhaftungsrisken im Gegensatz zu KFZ-Versicherungen kein Massengeschäft darstellen, nicht gefolgt werden. Statt dessen soll der Versicherer verhalten werden, die Versicherungsbedingungen (ohne zeitliche Beschränkung) vor ihrer Verwendung der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Von einer Verpflichtung, die Bedingungen „in zehnfacher Ausfertigung“ vorzulegen, wird ebenfalls abgesehen.

Zu Z 8 (§ 44 AtomHG):

Diese Bestimmung sieht für den Fall, daß die in den §§ 17 bzw. 30 AtomHG vorgeschriebene Sicherstellung nicht erbracht oder nicht aufrecht erhalten wird, Höchstbeträge für Verwaltungsstrafen vor. Diese Wertgrenzen entsprechen nicht mehr den heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen, sie sollen daher über die Geldwerterhöhung hinaus angehoben werden.

Zum Art. XVII (RATG):

Zur Z 2 (§ 23 RATG):

Zum Abs. 3 (lit. a):

Die hier geregelte Wertgrenze für die Höhe des Einheitssatzes wurde zuletzt mit der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 der bezirksgerichtlichen Wertgrenze angepaßt und soll daher auch nunmehr wieder entsprechend angehoben werden.

Da aber der jetzt vorgesehenen bezirksgerichtlichen Wertgrenze von 130 000 S (siehe § 49 Abs. 1 JN – Art. VI Z 9 lit. a) keine Bemessungsgrundlagenstufe der Tarifposten des RATG entspricht, für die der Einheitssatz gebührt, sondern die diesbezügliche Bemessungsgrundlagenstufe von 100 000 S bis 140 000 S reicht, soll der Betrag mit 140 000 S festgesetzt werden.

Zum Abs. 9 (lit. b):

1. Die vorgesehene Regelung soll einen Anreiz dafür schaffen, durch entsprechend eingehend verfaßte Berufungen und Berufungsbeantwortungen mündliche Berufungsverhandlungen in solchen Fällen grundsätzlich entbehrlich zu machen, in denen eine Beweisaufnahme (einschließlich einer Beweis­wiederholung oder Beweisergänzung – siehe § 488 Abs. 1 ZPO) oder eine sonstige Ergänzung des Verfahrens nicht erforderlich ist. Die besondere Leistung bei der Ausführung dieser Schriftsätze rechtfertigt im Vergleich zur bisherigen Praxis eine höhere Abgeltung. Umgekehrt soll das Recht unbenommen bleiben, einen – das Rechtsmittelgericht bindenden – Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung auch dann zu stellen, wenn eine Beweisaufnahme oder eine sonstige Verfahrensergänzung im Ergebnis nicht geboten ist. In diesem Fall soll konsequenterweise ein zusätzlicher Kostenersatzanspruch für die durchgeführte Berufungsverhandlung nicht entstehen, zumal die Erstattung der Berufung bzw. der Berufungsbeantwortung und die Verrichtung der mündlichen Berufungsverhandlung hier grundsätzlich als einheitliche Leistung angesehen werden kann und ohnedies der im Verhältnis zur derzeitigen Rechtslage eintretende Honorarausfall durch die erhöhte Honorierung der Berufung/Berufungsbeantwortung weitgehend ausgeglichen würde. Wird eine derartige Berufungsverhandlung dennoch unter Beteiligung eines auswärtigen oder substituierten Rechtsanwalts nach Abs. 5 abgehalten, so sollen alle dadurch entstehenden Mehrkosten durch einen zusätzlichen, insgesamt daher vierfachen Einheitssatz abgegolten werden.

Aus Gründen der Vollständigkeit sei darauf hingewiesen, daß ein bedingter Antrag auf Anordnung einer Berufungsverhandlung nicht zulässig ist (MGA, JN-ZPO14, E.6 zum § 492 ZPO).

2. Sollte eine Beweisaufnahme oder sonstige Ergänzung des Verfahrens vom Gericht vorgenommen werden, so soll sich am bisherigen Kostenersatzanspruch nichts ändern. Demgemäß werden in einem solchen Fall für die Berufung und die Berufungsbeantwortung nur der bisher gebührende (einfache) Einheitssatz sowie die gesonderte Honorierung der Berufungsverhandlung zuzusprechen sein.

3. Es ist damit zu rechnen, daß auf Grund dieser Änderungen die Zahl der vermeidbaren Berufungs­verhandlungen zurückgehen wird, wodurch eine auch von der Vereinigung der österreichischen Richter angestrebte Entlastung der Rechtsmittelgerichte erreicht würde. Falls dieses Ergebnis mit der vorgeschlagenen Maßnahme wider Erwarten nicht erreicht werden sollte, so werden andere Lösungen zu überlegen sein.

Zum Abs. 10 (lit. b):

In den Fällen, in denen § 501 Abs. 1 ZPO anzuwenden ist, besteht kein Bedarf für die Anwendung der Neuregelung des Abs. 9, zumal das Berufungsgericht einerseits nur über die Berufungsgründe der Nichtigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu entscheiden hat und andererseits – trotz eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung – von einer solchen Abstand nehmen kann.

Zur Z 3 (Tarifpost 3):

Zur lit. a:

Die neue Z Ia der Tarifpost 3 B wird durch die vorgeschlagene Bestimmung des § 473a ZPO (Art. VII Z 31) erforderlich. Ein nach dieser Bestimmung eingebrachter Schriftsatz soll ganz allgemein mit der Hälfte des jeweiligen, nach Tarifpost 3 B zu bemessenden Ansatzes honoriert werden; dies unabhängig davon, ob der Berufungsgegner schon zuvor eine Berufungsbeantwortung erstattet hat oder nicht.

Zur lit. b:

Die neue Anmerkung 1 zur Tarifpost 3 soll klarstellen, daß die Honorierung einer an den Obersten Gerichtshof gerichteten ordentlichen Revision (eines Revisionsrekurses) den nach § 508 ZPO (Art. VII Z 42), § 14a AußStrG (Art. II Z 2) zu stellenden Antrag miterfaßt. Dies entspricht dem Honorierungsmodell der außerordentlichen Revision (des ao. Revisionsrekurses); auch in einem solchen sind die Gründe dafür anzuführen, weshalb das Rechtsmittel – entgegen dem vorausgegangenen Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz – doch zulässig sei. Die bloße Änderung der Entscheidungskompetenz ändert nichts am Schriftsatzaufwand.

Zum Art. XVIII (Bundesgesetz über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind):

Die Bestimmungen über die Höhe der Kostenersatzpflicht eines unterlegenen Gegners des in einem gerichtlichen Verfahren durch einen Jugendwohlfahrtsträger vertretenen Minderjährigen wurden seit dem 1. März 1980 nicht mehr geändert. Diese Beträge entsprechen nicht mehr den heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen sowie den Anforderungen der Praxis, weshalb diese Anpassung vorgeschlagen wird.

Die Einbeziehung der Fälle der Exekution von Vereinbarungen nach § 39 JWG und von gerichtlichen Entscheidungen nach § 40 JWG in den Anwendungsbereich dieser Regelung bietet sich auf Grund der ähnlich gelagerten Sach- und Rechtslage an und trägt überdies einem Wunsch der Praxis Rechnung.

Zum Art. XIX (GebAG 1975):

Zur Z 2 (§ 41 GebAG 1975):

Der Betrag hat bisher mit der Wertgrenze des § 2 Abs. 2 GEG 1962 übereingestimmt. Da diese Wert­grenze nunmehr auf den Betrag von 3 900 S erhöht werden soll (siehe Art XV Z 1), empfiehlt es sich, auch die hier vorgeschlagene Anhebung vorzunehmen.

Zum Art. XX (Rohrleitungsgesetz):

Zu Z 1 (§ 11 RohrleitungsG):

Die Haftungshöchstbeträge des § 11 Abs. 1 RohrleitungsG sollen – entsprechend den anderen Haftpflichtgesetzen – auf ein den heutigen Verhältnissen entsprechendes Niveau angehoben werden. Auf die Erläuterungen zu den §§ 15 und 16 EKHG (Art. XIV) wird hingewiesen.

Zur Z 2 (§ 13 RohrleitungsG):

Durch die Änderung des § 13 Abs. 2 (lit. a) und die Aufhebung des § 13 Abs. 3 (lit. b) soll der Dienstleistungsfreiheit im Versicherungsbereich auch hier Rechnung getragen werden. Die vorgeschlagene Lösung entspricht jener zum Atomhaftpflichtgesetz, weshalb auf die Erläuterungen zu den §§ 17 Abs. 3 und 30 AtomHG (Art. XVI Z 3 lit. c und 6) hingewiesen wird.

Zum Art. XXI (WEG 1975):

Zum § 26 WEG 1975:

Hiezu sei sinngemäß auf die Erläuterungen zum § 37 Abs. 3 MRG (Art. XXIV Z 2) hingewiesen.

Zum Art. XXII (WGG):

Zum § 22 WGG:

Hiezu sei gleichfalls sinngemäß auf die Erläuterungen zum § 37 Abs. 3 MRG (Art. XXIV Z 2) hingewiesen.

Zum Art. XXIII (§ 14 KSchG):

1. Nach dem Art. 17 Abs. 3 LGVÜ sind Gerichtsstandsvereinbarungen nicht wirksam, wenn sie den Bestimmungen für Verbrauchersachen zuwiderlaufen (Art. 15 Nr. 1 bis 3 LGVÜ); der Art. 15 Nr. 1 LGVÜ besagt, daß eine solche Gerichtsstandsvereinbarung nur für Rechtsstreitigkeiten wirksam geschlossen werden kann, die bereits entstanden sind. Der Art. 18 LGVÜ schließt demgemäß in Verbrauchersachen eine Heilung des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit durch rügelose Einlassung des Beklagten nicht aus.

Die Abs. 1 und 2 orientieren sich an den zitierten Bestimmungen (lit. a).

2. Der Abs. 4 hat den § 104 Abs. 5 JN (Art. VI Z 14) zum Vorbild (lit. b).

Zum Art. XXIV (MRG):

Zur Z 2 (§ 37 MRG):

1. Hinsichtlich des Gesamtkonzeptes für die Änderung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses sei auf die allgemeinen Ausführungen zu den §§ 500 bis 528 ZPO – Art. VII Z 35 bis 49 hingewiesen.

2. Abweichend von der ZPO wird – auf Grund der Ergebnisse von eingehenden Besprechungen mit den Sozialpartnern (Bundesarbeitskammer und Wirtschaftskammer Österreich) und mit Rücksicht auf die besondere Bedeutung der mit dem Wohnen zusammenhängenden Fragen für den einzelnen – für die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses eine Wertgrenze von 130 000 S vorgeschlagen, die sich an der allgemeinen bezirksgerichtlichen Wertzuständigkeit orientiert.

Für den Bewertungsausspruch sind die Vorschriften der JN sinngemäß anzuwenden (§ 500 Abs. 3 ZPO – Art. VII Z 35).

3. Die neuen Rechtsmittelbeschränkungen sollen aber nur für die ausdrücklich angeführten Angelegenheiten gelten (§ 37 Abs. 1 Z 5, 6, 8, 8a, 11, 12, 12a, 13 und 14 MRG).

Ausgenommen sollen insbesondere jene Angelegenheiten bleiben, die für den Bestand des Mietrechts an sich (§ 37 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 7 MRG) oder die Erhaltung des Hauses (§ 37 Abs. 1 Z 2 und10 MRG) Bedeutung haben bzw. deren Entscheidungswirkungen auch künftige Mieter auf Dauer binden (§ 37 Abs. 1 Z 9 MRG).

4. An der bisherigen Rechtslage, die in außerstreitigen Mietrechtsangelegenheiten keine Untergrenze für den ordentlichen Revisionsrekurs vorsieht, soll weiterhin festgehalten werden.

Zum Art. XXV (GGG):

Zum § 31 GGG:

Durch die neue Regelung des § 31 Abs. 3 lit. c GGG wird erreicht, daß für Eingaben, die ein nach § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO beigegebener Rechtsanwalt – der ja für die von ihm vertretene Partei unentgeltlich tätig wird – verfaßt oder überreicht, kein Mehrbetrag nach § 31 Abs. 1 GGG anfallen kann.

Zum Art. XXVI (ASGG):

Zu Z 1 (§ 9):

Streitigkeiten in Sozialrechtssachen sind vom Anwendungsbereich des LGVÜ ausgeschlossen (Art. 1 Abs. 2 Z 3 LGVÜ).

Nach dem Art. 17 Abs. 5 LGVÜ ist in Arbeitsrechtssachen eine Gerichtsstandsvereinbarung nur dann wirksam, wenn sie nach der Entstehung der Streitigkeit geschlossen worden ist.

Es wird daher in Übereinstimmung mit dem Konzept des § 9 Abs. 1 ASGG sowie den Grundsätzen des LGVÜ vorgeschlagen, die Möglichkeit der Vereinbarung der inländischen Gerichtsbarkeit für Streitigkeiten in Sozialrechtssachen ganz allgemein auszuschließen und in Arbeitsrechtssachen eine Gerichtsstandsvereinbarung nur für bereits entstandene Streitigkeiten zuzulassen.

Zu Z 2 (§ 38 ASGG):

Der Art. 18 LGVÜ schließt eine Heilung des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit durch eine rügelose Einlassung des Beklagten für Streitigkeiten aus individuellen Arbeitsverträgen nicht aus.

Dem bisherigen Konzept des § 38 Abs. 1 ASGG folgend, soll sohin sowohl für Sozial- als auch für Arbeitsrechtssachen eine Heilung des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit und – so wie bisher – des Fehlens der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit nach § 104 Abs. 3 und 5 JN möglich sein.

Zu den Z 3 und 6 (§§ 44 und 47 ASGG):

1. Durch die Neufassung des § 44 Abs. 1 (Z 3 lit. a) und des § 47 Abs. 1 (Z 6) soll die (derzeitige) Beibehaltung der geltenden Rechtslage für das arbeits- und sozialgerichtliche Revisions-(Revisionsrekurs-)Verfahren bewirkt werden (siehe die allgemeinen Erläuterungen zu den §§ 500 bis 528 ZPO – Art. VII Z 35 bis 49).

2. Zur Änderung des § 44 Abs. 2 (Z 3 lit. b) siehe die Erläuterungen zum § 501 Abs. 1 ZPO (Art. VII Z 36).

Zur Z 4 (§ 45 ASGG):

Da über die Begriffsinhalte „ordentliche“ und „außerordentliche“ Revision kein Zweifel mehr besteht, sollen hier die Zitate ersatzlos aufgehoben werden, um Auslegungsschwierigkeiten auf Grund der Änderungen des Zulassungs-Revisions-(Revisionsrekurs-)Modells der ZPO zu vermeiden.

Zur Z 5 (§ 46 ASGG):

Damit wird nur die bisher bestandene Abstimmung mit der Wertgrenze des § 502 Abs. 2 ZPO aufrecht erhalten (siehe Art. VII Z 37).

Zur Z 7 (§ 48 ASGG):

Da der Regelungsinhalt dieser Bestimmung durch die Aufnahme in den § 510 ZPO (siehe Art. VII Z 44) verallgemeinert werden soll (siehe die Erläuterungen hiezu), wird konsequenterweise vorgeschlagen, den § 48 ASGG aufzuheben.

Zur Z 8 (§ 49a ASGG):

Diese Bestimmung ist mit der Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 624, eingeführt worden und ist seither auf Forderungen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 1994 entstanden sind (Art. X Z 8 leg. cit.).

Zu diesem Zeitpunkt hat der Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank 4,5% betragen, derzeit beträgt er 2,5%.

Es hat sich in der Praxis gezeigt, daß der derzeitige Gesamtzinssatz von 4,5% (Diskontsatz von 2,5% zuzüglich 2%) nicht ausreicht, um einzelne „schwarze Schafe“ davon abzuhalten, sich durch rechtlich völlig unbegründete Leistungsverweigerungen auf Kosten von Anspruchsberechtigten und Mitwerbern Vorteile zu verschaffen. Diese liegen insbesondere in der Ersparnis der üblichen bankmäßigen Kreditzinsen, die laut durchgeführter Untersuchungen im Sommer 1996 durchschnittlich etwa 12,3% betragen haben und sich derzeit auf etwa 10,9% belaufen.

Um diesem Verhalten einzelner angemessen zu begegnen, wird unter Berücksichtigung der Ergebnisse des allgemeinen Begutachtungsverfahrens – in Abstimmung mit der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich – vorgeschlagen, für die genannten Fälle den Zinssatz auf sechs Prozent über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank anzuheben und damit den durchschnittlichen Kreditzinsen anzunähern.

Sollte sich im Laufe der Zeit zeigen, daß damit der Gesamtzinssatz erheblich über oder unter diesem Maßstab liegt, so würde eine entsprechende Gesetzesänderung vorgeschlagen.

Aus Gründen der Vollständigkeit sei festgehalten, daß mit dem voraussichtlichen Inkrafttreten der Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Jänner 1999 die Oesterreichische Nationalbank keinen Diskontsatz mehr veröffentlichen wird; im Zusammenhang damit wird daher im Rahmen einer Novellierung der gegenständlichen Bestimmung statt des genannten Diskontsatzes eine vergleichbare – wohl auf eine Kundmachung der künftigen Europäischen Zentralbank Bezug nehmende – Basis für die Berechnung des Gesamtzinssatzes nach dem § 49a ASGG vorzusehen sein.

Zur Z 9 (§ 75 ASGG):

Diese Änderung ist eine Konsequenz der vorgeschlagenen Änderung des § 417a ZPO (siehe die Erläuterungen zum Art. VII Z 24).

Zur Z 10 (§ 98 Abs. 5 und 6 – richtig Abs. 6 und 7 ASGG):

Mit dieser Änderung wird die Behebung von Redaktionsversehen vorgeschlagen: Da bereits mit dem Art. 78 StrukturanpassungsG 1996, BGBl. Nr. 201, ein Abs. „(5)“ angefügt worden ist, wären die hier angesprochenen weiteren angefügten Absätze statt mit „(5)“ und „(6)“ richtig mit „(6)“ und „(7)“ zu bezeichnen gewesen; dies soll nunmehr richtiggestellt werden.

Zum Art. XXVII (UVG 1985):

Zur Z 1 (§ 15 UVG 1985):

Im Hinblick auf die Neuregelung der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs nach den §§ 13 bis 16 AußStrG (siehe Art. II Z 1 bis 3), die eine Sonderregelung für Unterhaltsangelegenheiten nicht mehr enthalten (vgl. den geltenden § 14 Abs. 3 AußStrG), soll auch die bisherige Ausnahme von der Beschränkung des geltenden § 14 Abs. 2 Z 1 AußStrG entfallen.

Im übrigen sei bezüglich des Gesamtkonzepts auf die allgemeinen Erläuterungen zu den §§ 500 bis 528 ZPO (Art. VII Z 35 bis 49) hingewiesen.

Zur Z 2 (§ 32 UVG 1985):

1. Wird der Präsident des Oberlandesgerichts im Rahmen der Legalzession nach dem § 30 UVG bei der Eintreibung der bevorschußten Unterhaltsbeiträge tätig, so gebühren ihm – sofern ihm überhaupt ein Kostenersatz zusteht – wie jeder anderen unvertretenen Partei nur die Barauslagen. Eine besondere Vorschrift über die Bemessung der Kosten des Präsidenten des Oberlandesgerichts in diesem Zusammenhang besteht nicht. Dies schafft ein Ungleichgewicht gegenüber den Bezirksverwaltungs­behörden (Jugendwohlfahrtsträgern), denen auf Grund der Bemessungsvorschrift des Bundesgesetzes vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 190, sehr wohl ein Pauschalbetrag für die Vertretung des Minderjährigen zusteht.

2. Diese sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung des Präsidenten des Oberlandesgerichts und damit des Bundes soll dadurch beseitigt werden, daß künftig die Kostenbemessungsregelungen nach dem Bundesgesetz vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 190, sinngemäß auch auf die hier angesprochenen, vom Präsidenten des Oberlandesgerichts geführten Verfahren Anwendung finden.

3. Diese Neuregelung schafft freilich keinen neuen Anspruch auf Kostenersatz dem Grunde nach, sondern stellt nur eine Bemessungsregelung dar. Sie gilt zugunsten des vom Präsidenten des Oberlandesgerichts vertretenen Bundes daher nur dann, wenn das anwendbare Verfahrensrecht überhaupt einen Kostenersatzanspruch vorsieht, wie etwa die §§ 41 ff. ZPO oder § 74 EO, und der Bund nach den Ergebnissen des jeweiligen Verfahrens einen Anspruch auf Ersatz seiner Kosten hat.

Zum Art. XXVIII (RpflG):

Zur Z 1 (§ 19 RpflG):

1. Nach dem § 16 Abs. 2 Z 6 RpflG sind jedenfalls jene Entscheidungen dem Richter vorbehalten, in deren Rahmen ausländisches Recht anzuwenden ist.

Die Fassung des § 19 Abs. 2 Z 8 RpflG, wonach dem Richter „alle pflegschaftsgerichtlichen Verfügungen“ über Personen vorbehalten bleiben, die nicht österreichische Staatsbürger sind oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, hat in der Praxis zu Auslegungsschwierigkeiten geführt. Es ist unsicher geworden, ob Unterhaltssachen ausländischer Minderjähriger mit Aufenthalt im Inland, auf die grundsätzlich österreichisches Recht anzuwenden ist, dem Richter vorbehalten sind oder doch in den Wirkungskreis des Rechtspflegers fallen.

Zuletzt hat der Oberste Gerichtshof aus der Wendung „pflegschaftsgerichtliche Verfügungen“ geschlossen, daß Unterhaltsangelegenheiten keine derartigen Verfügungen darstellten (EvBl 1994/180 ua.).

2. Um die Abgrenzung klarer und im Sinne dieser Rechtsprechung eindeutiger zu fassen, wird vorgeschlagen, die – etwa aus dem Revisionsrekursrecht geläufige – Unterscheidung in personen- und vermögensrechtliche Entscheidungen auch für die Abgrenzung des Wirkungskreises zwischen Richter und Rechtspfleger nutzbar zu machen.

Es ist nicht einsichtig, warum der Rechtspfleger nicht (auch) über Unterhalts- und sonstige vermögensrechtliche Ansprüche entscheiden können soll, wenn der Minderjährige nicht österreichischer Staatsbürger ist oder im Ausland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, aber dennoch österreichisches Recht anzuwenden ist. Sollten Zweifel an der Anwendbarkeit des österreichischen Rechts bestehen, so hat der Rechtspfleger ohnedies die Sache dem Richter nach den §§ 10, 16 Abs. 2 Z 6 RpflG vorzulegen.

Es wird daher die gegenständliche Änderung vorgeschlagen.

Zur Z 2 (§ 22 RpflG):

Die erstmalige Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital unter einer Million Schilling fällt nach dem § 22 Abs. 1 lit. b RpflG in den Wirkungskreis des Rechtspflegers. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrags einer solchen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist derzeit allerdings dem Richter vorbehalten.

Da die Ersteintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Eintragung der Änderung eines Gesellschaftsvertrags aber durchaus vergleichbar ist, wird vorgeschlagen, auch diesen Bereich dem Wirkungskreis des Rechtspflegers zuzuweisen und damit die heute nicht mehr gerechtfertigte Differenzierung zu beheben.

Zum Art. XXIX (HeizKG):

Zum § 25 HeizKG:

Hiezu sei sinngemäß auf die Erläuterungen zum § 37 Abs. 3 MRG (Art. XXIV Z 2) hingewiesen.

Zum Art. XXX (Justizverwaltungsmaßnahmen):

Dieser Artikel entspricht dem Art. XL der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989.

Zum Art. XXXI (Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen):

1. Dieser Artikel hat den Art. XLI der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 zum Vorbild.

2. Das Inkrafttreten des Art. III (RAO) mit dem 1. Dezember 1997 (Z 1 lit. a) ist auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 10. 12. 1996, G 127/96-10, erforderlich (siehe die Erläuterungen zum Art. III).

3. Die geänderten Haftpflichtbestimmungen (Z 1 lit. b) sollen erst mit dem 1. Juli 1998 in Kraft treten, um sowohl den potentiellen Haftpflichtigen als auch den Versicherern (insbesondere auch im Hinblick auf allfällige Rückversicherungen) ausreichend Gelegenheit zu geben, Vertragsanpassungen vorzu­nehmen.

4. Das in der Z 2 genannte Gesetz ist gegenstandslos geworden; es soll daher schon aus Gründen der Rechtsbereinigung aufgehoben werden.

5. Die Z 6 stimmt mit dem Art. XLI Z 4 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 überein.


Es gibt noch eine Reihe von Sondergesetzen, die von der vorgeschlagenen Neuregelung abweichende Vorschriften für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs enthalten. Ihre Sammlung, Zusammenfassung und Vereinheitlichung soll der bereits in Angriff genommenen Gesamtreform des Außerstreit­verfahrensrechtes vorbehalten bleiben.

Demgemäß wird vorgeschlagen, daß auch die gegenständliche Neuregelung (weiterhin) nicht für Bereiche gelten soll, in denen solche besonderen Verfahrensvorschriften für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs bestehen; dies in Übereinstimmung mit dem Bericht des Justizausschusses zur Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 (JAB 991 BlgNR XIX. GP, 3).

Zum Art. XXXII (Vollziehung):

Dieser Artikel ist dem Art. XLII der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 nachgebildet.

 

 

 

 

 


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


Bundesgesetz, mit dem Beträge und Wertgrenzen sowie Regelungen des Verfahrensrechts geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997 – WGN 1997)


Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch


§ 389. Der Finder ist also verbunden, dem vorigen Besitzer, wenn er aus den Merkmalen der Sache, oder aus andern Umständen deutlich erkannt wird, die Sache zurückzugeben. Ist ihm der vorige Besitzer nicht bekannt, so muß er, wenn das Gefundene 100 S am Werte übersteigt, den Fund innerhalb acht Tagen auf die an jedem Orte gewöhnliche Art bekannt machen lassen, und wenn die gefundene Sache mehr als 400 S wert ist, den Vorfall der Ortsobrigkeit anzeigen.

§ 389. Der Finder ist also verbunden, dem vorigen Besitzer, wenn er aus den Merkmalen der Sache, oder aus andern Umständen deutlich erkannt wird, die Sache zurückzugeben. Ist ihm der vorige Besitzer nicht bekannt, so muß er, wenn das Gefundene 130 S am Werte übersteigt, den Fund innerhalb acht Tagen auf die an jedem Orte gewöhnliche Art bekannt machen lassen, und wenn die gefundene Sache mehr als 500 S wert ist, den Vorfall der Ortsobrigkeit anzeigen.


§ 390. Die Obrigkeit hat die gemachte Anzeige, ohne die besondern Merkmale der gefundenen Sachen zu berühren, ungesäumt auf die an jedem Orte gewöhnliche Art; wenn aber der Eigentümer in einer den Umständen angemessenen Zeitfrist sich nicht entdeckt, und der Wert der gefundenen Sache 4 000 S übersteigt, dreimal durch die öffentlichen Zeitungsblätter bekannt zu machen. Kann die gefundene Sache nicht ohne Gefahr in den Händen des Finders gelassen werden; so muß die Sache, oder, wenn diese nicht ohne merklichen Schaden aufbewahrt werden könnte, der durch die öffentliche Feilbietung daraus gelöste Wert gerichtlich hinterlegt, oder einem Dritten zur Verwahrung übergeben werden.

§ 390. Die Obrigkeit hat die gemachte Anzeige, ohne die besondern Merkmale der gefundenen Sachen zu berühren, ungesäumt auf die an jedem Orte gewöhnliche Art; wenn aber der Eigentümer in einer den Umständen angemessenen Zeitfrist sich nicht entdeckt, und der Wert der gefundenen Sache 5 000 S übersteigt, dreimal durch die öffentlichen Zeitungsblätter bekannt zu machen. Kann die gefundene Sache nicht ohne Gefahr in den Händen des Finders gelassen werden; so muß die Sache, oder, wenn diese nicht ohne merklichen Schaden aufbewahrt werden könnte, der durch die öffentliche Feilbietung daraus gelöste Wert gerichtlich hinterlegt, oder einem Dritten zur Verwahrung übergeben werden.


§ 391. Wenn sich der vorige Inhaber oder Eigentümer der gefundenen Sache in einer Jahresfrist, von der Zeit der vollendeten Kundmachung, meldet, und sein Recht gehörig dartut, wird ihm die Sache oder das daraus gelöste Geld verabfolgt. Er ist jedoch verbunden, die Auslagen zu vergüten, und dem Finder auf Verlangen Zehn von Hundert des gemeinen Wertes als Finderlohn zu entrichten. Wenn aber nach dieser Berechnung die Belohnung eine Summe von 2 000 S erreicht hat; so soll sie in Rücksicht des Übermaßes nur zu Fünf von Hundert ausgemessen werden.

§ 391. Wenn sich der vorige Inhaber oder Eigentümer der gefundenen Sache in einer Jahresfrist, von der Zeit der vollendeten Kundmachung, meldet, und sein Recht gehörig dartut, wird ihm die Sache oder das daraus gelöste Geld verabfolgt. Er ist jedoch verbunden, die Auslagen zu vergüten, und dem Finder auf Verlangen Zehn von Hundert des gemeinen Wertes als Finderlohn zu entrichten. Wenn aber nach dieser Berechnung die Belohnung eine Summe von 2 500 S erreicht hat; so soll sie in Rücksicht des Übermaßes nur zu Fünf von Hundert ausgemessen werden.


§ 970a. Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist ohne rechtliche Wirkung. Für Kostbarkeiten, Geld oder Wertpapiere haftet der Gastwirt nur bis zum Betrage von 6 000 S, es sei denn, daß er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder daß der Schaden von ihm selbst oder seinen Leuten verschuldet ist.

§ 970a. Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist ohne rechtliche Wirkung. Für Kostbarkeiten, Geld oder Wertpapiere haftet der Gastwirt nur bis zum Betrage von 7 500 S, es sei denn, daß er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder daß der Schaden von ihm selbst oder seinen Leuten verschuldet ist.


Außerstreitgesetz


§ 13. (1) Das Rekursgericht hat in seinem Beschluß auszusprechen,

§ 13. (1) Das Rekursgericht hat in seinem Beschluß auszusprechen,


                                                                                               1.                                                                                               wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, wenn er aber rein vermögensrechtlicher Natur ist, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50 000 S übersteigt oder nicht;

                                                                                               1.                                                                                               daß der Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 2 jedenfalls unzulässig ist;


                                                                                               2.                                                                                               daß der Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 2 jedenfalls unzulässig ist, falls – auch unter Bedachtnahme auf § 14 Abs. 3 – dies zutrifft;

                                                                                               2.                                                                                               falls Z 1 nicht zutrifft, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 1 zulässig ist oder nicht.


                                                                                               3.                                                                                               falls dies nicht zutrifft, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 1 zulässig ist oder nicht.

 


(2) Bei dem Ausspruch nach Abs. 1 Z 1 sind die §§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 1 bis 3, 56 Abs. 3, 57, 58 und 60 Abs. 2 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Abs. 1 Z 2 bindet weder die Parteien noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Abs. 1 Z 3 ist kurz zu begründen.

(2) Hat das Rekursgericht nach Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 260 000 S übersteigt oder nicht.


(3) Gegen die Aussprüche nach Abs. 1 Z 1 und 2 findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach Abs. 1 Z 3 kann nur in einem außerordentlichen Revisionsrekurs (§ 16 Abs. 2 Z 2), allenfalls in der Beantwortung eines ordentlichen Revisionsrekurses (§ 16 Abs. 2 Z 1) geltend gemacht werden.

(3) Bei dem Ausspruch nach Abs. 2 sind die §§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 1 bis 3, 56 Abs. 3, 57, 58 und 60 Abs. 2 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Abs. 1 Z 1 bindet weder die Parteien noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Abs. 1 Z 2 ist kurz zu begründen.


 

(4) Gegen die Aussprüche nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach Abs. 1 Z 2 kann nur –
außer in einem Antrag nach § 14a Abs. 1 – in einem außerordentlichen Revisionsrekurs (§ 14 Abs. 5), allenfalls in der Beantwortung eines ordentlichen Revisionsrekurses (§ 16 Abs. 2 Z 1) geltend gemacht werden.


Rekurs an den Obersten Gerichtshof

Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof


§ 14. (1) Gegen den Beschluß des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

§ 14. (1) Gegen den Beschluß des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.


(2) Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig,

(2) Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig


                                                                                               1.                                                                                               wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert 50 000 S nicht übersteigt, wobei die §§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 1 bis 3, 56 Abs. 3, 57, 58 und 60 Abs. 2 JN sinngemäß anzuwenden sind,

                                                                                               1.                                                                                               über den Kostenpunkt,


                                                                                               2.                                                                                               über den Kostenpunkt,

                                                                                               2.                                                                                               über die Verfahrenshilfe sowie


                                                                                               3.                                                                                               über die Verfahrenshilfe sowie

                                                                                               3.                                                                                               über die Gebühren der Sachverständigen.


                                                                                               4.                                                                                               über die Gebühren der Sachverständigen.

 


(3) Der Abs. 2 Z 1 gilt nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur oder ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist.

(3) Weiters ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 14a Abs. 3 – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260 000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs. 1 Z 2 den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.


(4) Ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen Beschluß des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist überdies nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Das Rekursgericht darf dies nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach Abs. 1 und 2 für gegeben erachtet; dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Im Fall eines solchen Ausspruchs ist das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen.

(4) Der Abs. 3 gilt nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.


 

(5) Hat das Rekursgericht nach § 13 Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Abs. 1 zulässig ist, so kann dennoch ein Revisionsrekurs erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 260 000 S übersteigt oder soweit er nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (außerordentlicher Revisionsrekurs).


 

§ 14a. (1) Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt 260 000 S und hat das Rekursgericht nach § 13 Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 1 nicht zulässig ist, so kann eine Partei einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; der Antrag muß hinreichend erkennen lassen, warum – entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts – nach § 14 Abs. 1 der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz oder gerichtlichen Protokoll ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen.


 

(2) Der Antrag nach Abs. 1 verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs ist beim Gericht erster Instanz binnen vierzehn Tagen zu stellen; die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts zu laufen; sie kann nicht verlängert werden.


 

(3) Erachtet das Rekursgericht den Antrag nach Abs. 1 für stichhältig, so hat es seinen Ausspruch mit Beschluß abzuändern und auszusprechen, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch nach § 14 Abs. 1 zulässig ist; dieser Beschluß ist kurz zu begründen (§ 13 Abs. 3 letzter Satz).


 

(4) Erachtet das Rekursgericht den Antrag nach Abs. 1 für nicht stichhältig, so hat es diesen samt dem ordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluß zurückzuweisen; hiebei kann sich das Rekursgericht mit einem Hinweis auf die Begründung seines aufrechterhaltenen Ausspruchs begnügen, wonach der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.


 

(5) Wenn in besonderen Verfahrensvorschriften eine Rechtsmittelbeantwortung vorgesehen ist, so gelten die §§ 507, 507a Abs. 2 bis 5, 507b und 508 Abs. 5 und 6 ZPO sinngemäß.


 

§ 14b. (1) Ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen Beschluß des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist überdies nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Das Rekursgericht darf dies nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 14 Abs. 1 und 2 für gegeben erachtet; dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.


 

(2) Der § 14a ist nicht anzuwenden.


 

(3) Im Fall eines Ausspruchs nach Abs. 1 ist das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen.


§ 16. (1) Ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 unzulässig ist, ist vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen.

§ 16. (1) Ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 unzulässig ist, ist vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen; dies gilt auch für einen Antrag nach § 14a Abs. 1, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist.


(2) Findet das Gericht erster Instanz keinen Grund, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, so hat es ihn samt allen Akten über das Verfahren dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, und zwar

(2) Findet das Gericht erster Instanz keinen Grund, einen Revisionsrekurs oder einen Antrag nach § 14a Abs. 1, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, zurückzuweisen, so hat es


                                                                                               1.                                                                                               im Weg des Gerichtes zweiter Instanz, wenn dieses nach § 13 Abs. 1 Z 3 seine Zulässigkeit ausgesprochen hat (ordentlicher Revisionsrekurs),

                                                                                               1.                                                                                               einen Revisionsrekurs, dessen Zulässigkeit das Gericht zweiter Instanz nach § 13 Abs. 1 Z 2 ausgesprochen hat (ordentlicher Revisionsrekurs), samt allen sich auf die Sache beziehenden Akten dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen, welches diese sodann nach Anschluß der betreffenden rekursgerichtlichen Akten an den Obersten Gerichtshof weiterzubefördern hat;


                                                                                               2.                                                                                               unmittelbar, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 13 Abs. 1 Z 3 die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ausgesprochen hat (außerordentlicher Revisionsrekurs).

                                                                                               2.                                                                                               einen Antrag nach § 14a Abs. 1, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, samt allen sich auf die Sache beziehenden Akten dem Gericht zweiter Instanz sofort vorzulegen;


 

                                                                                               3.                                                                                               einen außerordentlichen Revisionsrekurs (§ 14 Abs. 5) dem Obersten Gerichtshof samt allen sich auf die Sache beziehenden Akten sofort und unmittelbar vorzulegen.


(3) Im übrigen gelten für den Revisionsrekurs der § 508a ZPO – soweit er sich auf die Rechtsmittelbeantwortung bezieht, nur dann, wenn eine solche in besonderen Verfahrensvorschriften vorgesehen ist – und der § 510 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 ZPO sinngemäß.

(3) Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof an einen Ausspruch des Rekursgerichts nach § 13 Abs. 1 Z 2 nicht gebunden.


 

(4) Im übrigen gelten für den Revisionsrekurs die §§ 507, 507a Abs. 2 bis 5, 507b und 508a Abs. 2 und 3 ZPO – soweit sie sich auf die Rechtsmittelbeantwortung beziehen, nur dann, wenn eine solche in besonderen Verfahrensvorschriften vorgesehen ist – und der § 510 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 ZPO sinngemäß.


§ 39. (1) ...

§ 39. (1) unverändert.


(2) Der Gerichtsabgeordnete soll:

(2) Der Gerichtsabgeordnete soll:


                                                                                               1.                                                                                               ...

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               ...

                                                                                               2.                                                                                               unverändert.


                                                                                               3.                                                                                               ...

                                                                                               3.                                                                                               unverändert.


                                                                                               4.                                                                                               ...

                                                                                               4.                                                                                               unverändert.


                                                                                               5.                                                                                               ...

                                                                                               5.                                                                                               unverändert.


                                                                                               6.                                                                                               vorläufig im allgemeinen Auskunft darüber zu erhalten suchen, ob und welche Liegenschaften oder grundbücherlichen Rechte in den Nachlaß gehören und ob eine beträchtliche, etwa das Vermögen übersteigende Schuldenlast wahrscheinlich sei, wieviel die Krankheits- und Leichenkosten und die anderen mit besonderem Vorrechte verbundenen Forderungen betragen, ob diese Auslagen berichtigt sind, wer sie berichtigt hat und ob der Zahler den Antrag stellt, ihm den Nachlaß an Zahlungsstatt zu überlassen. Wenn in den Nachlaß Liegenschaften nicht gehören, ist ohne umständliches Verfahren zu ermitteln, ob der Wert des Nachlasses am Todestage ohne Abzug der Schulden den Betrag von 30 000 S übersteigt; übersteigt der Wert diesen Betrag nicht, so sind die Vermögenschaften, aus denen sich der Nachlaß zusammensetzt, wenigstens nach Gruppen getrennt, Sachen höheren Wertes abgesondert anzugeben. Insoferne

                                                                                               6.                                                                                               vorläufig im allgemeinen Auskunft darüber zu erhalten suchen, ob und welche Liegenschaften oder grundbücherlichen Rechte in den Nachlaß gehören und ob eine beträchtliche, etwa das Vermögen übersteigende Schuldenlast wahrscheinlich sei, wieviel die Krankheits- und Leichenkosten und die anderen mit besonderem Vorrechte verbundenen Forderungen betragen, ob diese Auslagen berichtigt sind, wer sie berichtigt hat und ob der Zahler den Antrag stellt, ihm den Nachlaß an Zahlungsstatt zu überlassen. Wenn in den Nachlaß Liegenschaften nicht gehören, ist ohne umständliches Verfahren zu ermitteln, ob der Wert des Nachlasses am Todestage ohne Abzug der Schulden den Betrag von 39 000 S übersteigt; übersteigt der Wert diesen Betrag nicht, so sind die Vermögenschaften, aus denen sich der Nachlaß zusammensetzt, wenigstens nach Gruppen getrennt, Sachen höheren Wertes abgesondert anzugeben. Insoferne


                                                                                               7.                                                                                               ...

                                                                                               7.                                                                                               unverändert.


                                                                                               8.                                                                                               ...

                                                                                               8.                                                                                               unverändert.


                                                                                               9.                                                                                               ...

                                                                                               9.                                                                                               unverändert.


                                                                                               10.                                                                                               ...

                                                                                               10.                                                                                               unverändert.


§ 45. Wenn der Fall der Versiegelung eintritt, hat der Gerichtsabgeordnete das vorhandene bare Geld, die Kostbarkeiten, Wertpapiere, Einlagebücher und wichtige Urkunden bei Gericht zu erlegen; Bargeld, Wertpapiere und Einlagebücher jedoch nur dann, wenn ihr Gesamtwert – die Wertpapiere nach dem Kurse des dem Tage der Amtshandlung vorangehenden Tages berechnet – den Betrag von 2 000 S übersteigt, Kostbarkeiten nur dann, wenn ihr Wert zu den Kosten des Erlages, der Verwahrung und Ausfolgung nicht im Mißverhältnisse steht. Andere Verlassenschaftsgegenstände dieser Art, die sich danach zum gerichtlichen Erlage nicht eignen, und Verlassenschaftsgegenstände anderer Art sind, insofern es tunlich ist und zur Versicherung der Teilnehmer nötig ist, in einem oder mehreren Zimmern oder an einem anderen schicklichen Orte vorsichtig zu verschließen und durch Anlegung des Gerichtssiegels auf die Türen, Behältnisse oder Schränke von allen Seiten so zu verwahren, daß ohne Verletzung des Siegels und sichtbare Gewalt nichts entfernt werden kann.

§ 45. Wenn der Fall der Versiegelung eintritt, hat der Gerichtsabgeordnete das vorhandene bare Geld, die Kostbarkeiten, Wertpapiere, Einlagebücher und wichtige Urkunden bei Gericht zu erlegen; Bargeld, Wertpapiere und Einlagebücher jedoch nur dann, wenn ihr Gesamtwert – die Wertpapiere nach dem Kurse des dem Tage der Amtshandlung vorangehenden Tages berechnet – den Betrag von 13 000 S übersteigt, Kostbarkeiten nur dann, wenn ihr Wert zu den Kosten des Erlages, der Verwahrung und Ausfolgung nicht im Mißverhältnisse steht. Andere Verlassenschaftsgegenstände dieser Art, die sich danach zum gerichtlichen Erlage nicht eignen, und Verlassenschaftsgegenstände anderer Art sind, insofern es tunlich ist und zur Versicherung der Teilnehmer nötig ist, in einem oder mehreren Zimmern oder an einem anderen schicklichen Orte vorsichtig zu verschließen und durch Anlegung des Gerichtssiegels auf die Türen, Behältnisse oder Schränke von allen Seiten so zu verwahren, daß ohne Verletzung des Siegels und sichtbare Gewalt nichts entfernt werden kann.


Vorkehrungen:

Vorkehrungen:


a) bei Mangel eines Vermögens oder bei Nachlässen geringen Wertes

a) bei Mangel eines Vermögens oder bei Nachlässen geringen Wertes


§ 72. (1) ...

§ 72. (1) unverändert.


(2) Wenn der Nachlaß nach den allenfalls durch das Gericht ergänzten Feststellungen der Todfallsaufnahme (§ 39 Z 6) ohne Abzug der Schulden – Wertpapiere nach dem Kurse des Todestages – den Betrag von 30 000 S nicht übersteigt und Liegenschaften dazu nicht gehören, hat das Gericht die letztwilligen Anordnungen kundzumachen, jedoch eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht einzuleiten. Hievon hat das Gericht die zur Erbschaft Berufenen und die Noterben mit dem Beisatze zu verständigen, daß es ihnen freisteht, die Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung zu begehren. Inwiefern die Kosten einer auf einen solchen Antrag eingeleiteten Verlassenschaftsabhandlung von allen oder nur von einzelnen Beteiligten zu tragen oder zu ersetzen sind, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen. Das Gericht kann die nach dem Inhalte der Todfallsaufnahme oder einer in gehöriger Form errichteten letztwilligen Anordnung zur Erbschaft Berufenen ermächtigen, die in den Nachlaß gehörigen Rechte, insbesondere Forderungen, Pfandrechte, Ansprüche aus Einlagebüchern, Versicherungspolizzen u. dgl. geltend zu machen, über erhaltene Leistungen rechtsgültig zu quittieren und Löschungserklärungen auszustellen. Der Schlußsatz des § 824 ABGB ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Wenn der Nachlaß nach den allenfalls durch das Gericht ergänzten Feststellungen der Todfallsaufnahme (§ 39 Z 6) ohne Abzug der Schulden – Wertpapiere nach dem Kurse des Todestages – den Betrag von 39 000 S nicht übersteigt und Liegenschaften dazu nicht gehören, hat das Gericht die letztwilligen Anordnungen kundzumachen, jedoch eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht einzuleiten. Hievon hat das Gericht die zur Erbschaft Berufenen und die Noterben mit dem Beisatze zu verständigen, daß es ihnen freisteht, die Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung zu begehren. Inwiefern die Kosten einer auf einen solchen Antrag eingeleiteten Verlassenschaftsabhandlung von allen oder nur von einzelnen Beteiligten zu tragen oder zu ersetzen sind, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen. Das Gericht kann die nach dem Inhalte der Todfallsaufnahme oder einer in gehöriger Form errichteten letztwilligen Anordnung zur Erbschaft Berufenen ermächtigen, die in den Nachlaß gehörigen Rechte, insbesondere Forderungen, Pfandrechte, Ansprüche aus Einlagebüchern, Versicherungspolizzen u. dgl. geltend zu machen, über erhaltene Leistungen rechtsgültig zu quittieren und Löschungserklärungen auszustellen. Der Schlußsatz des § 824 ABGB ist sinngemäß anzuwenden.


(3) Sind an dem Nachlasse Minderjährige oder Pflegebefohlene oder die in § 159 genannten Personen und Anstalten als Erben oder Noterben beteiligt, so findet die Vorschrift des zweiten Absatzes nur Anwendung, wenn der nach dem Inhalte der Todfallsaufnahme oder einer in gehöriger Form errichteten letztwilligen Anordnung auf einen dieser Beteiligten entfallende Wert an Bargeld, Wertpapieren und Einlagebüchern 5 000 S nicht übersteigt.

(3) Sind an dem Nachlasse Minderjährige oder Pflegebefohlene oder die in § 159 genannten Personen und Anstalten als Erben oder Noterben beteiligt, so findet die Vorschrift des zweiten Absatzes nur Anwendung, wenn der nach dem Inhalte der Todfallsaufnahme oder einer in gehöriger Form errichteten letztwilligen Anordnung auf einen dieser Beteiligten entfallende Wert an Bargeld, Wertpapieren und Einlagebüchern 13 000 S nicht übersteigt.


§ 158. (1) Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach §§ 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind, müssen auf die ihnen unterworfenen Güter in den öffentlichen Büchern eingetragen werden. Haben solche Anordnungen oder Substitutionen Kapitalien oder anderes bewegliches Vermögen zum Gegenstande, das dem eingesetzten Erben oder Legatar ausgefolgt werden soll, so muß es, soweit nicht die Sicherstellung in dem letzten Willen erlassen ist oder die Beteiligten rechtsgültig darauf Verzicht leisten, pupillarmäßig versichert werden, wenn sein Gesamtwert 5 000 S übersteigt und Minderjährige oder Pflegebefohlene, insbesondere auch Ungeborene und Unbekannte, oder die im § 159 genannten Personen und Anstalten nachberufen sind. Dabei sind Wertpapiere nach dem Kurse des Tages zu berechnen, der dem Tage vorangeht, an dem das Gericht über die Frage der Verwahrung beschließt.

§ 158. (1) Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach §§ 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind, müssen auf die ihnen unterworfenen Güter in den öffentlichen Büchern eingetragen werden. Haben solche Anordnungen oder Substitutionen Kapitalien oder anderes bewegliches Vermögen zum Gegenstande, das dem eingesetzten Erben oder Legatar ausgefolgt werden soll, so muß es, soweit nicht die Sicherstellung in dem letzten Willen erlassen ist oder die Beteiligten rechtsgültig darauf Verzicht leisten, pupillarmäßig versichert werden, wenn sein Gesamtwert 13 000 S übersteigt und Minderjährige oder Pflegebefohlene, insbesondere auch Ungeborene und Unbekannte, oder die im § 159 genannten Personen und Anstalten nachberufen sind. Dabei sind Wertpapiere nach dem Kurse des Tages zu berechnen, der dem Tage vorangeht, an dem das Gericht über die Frage der Verwahrung beschließt.


(2) ...

(2) unverändert.


(3) ...

(3) unverändert.


(4) ...

(4) unverändert.


§ 161. (1) ...

§ 161. (1) unverändert.


(2) Die Vermächtnisnehmer sind jedoch sowohl vor als nach der Einantwortung für fortlaufende jährliche Zahlungen und andere Vermächtnisse, deren Bezahlung entweder wegen noch nicht verstrichener gesetzlicher Frist (§ 685 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) oder wegen einer in dem letzten Willen beigefügten Zeitbestimmung oder Bedingung noch nicht gefordert werden kann, gesetzliche Sicherstellung zu fordern berechtigt. Eine Sicherstellung durch gerichtlichen Erlag ist ausgeschlossen. Wenn die Beteiligten nicht etwas anderes vereinbaren, ist die Sicherstellung durch Hinterlegung bei einem Kreditinstitut oder einer anderen geeigneten Verwahrungsstelle zu leisten. Eine Sicherstellung kann nicht verlangt werden, wenn die zu diesem Zwecke zu erlegenden Werte den Betrag von 2 000 S nicht übersteigen.

(2) Die Vermächtnisnehmer sind jedoch sowohl vor als nach der Einantwortung für fortlaufende jährliche Zahlungen und andere Vermächtnisse, deren Bezahlung entweder wegen noch nicht verstrichener gesetzlicher Frist (§ 685 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) oder wegen einer in dem letzten Willen beigefügten Zeitbestimmung oder Bedingung noch nicht gefordert werden kann, gesetzliche Sicherstellung zu fordern berechtigt. Eine Sicherstellung durch gerichtlichen Erlag ist ausgeschlossen. Wenn die Beteiligten nicht etwas anderes vereinbaren, ist die Sicherstellung durch Hinterlegung bei einem Kreditinstitut oder einer anderen geeigneten Verwahrungsstelle zu leisten. Eine Sicherstellung kann nicht verlangt werden, wenn die zu diesem Zwecke zu erlegenden Werte den Betrag von 13 000 S nicht übersteigen.


c) der Anlegung von Kapitalien

c) der Anlegung von Kapitalien


§ 192a. (1) Übersteigt der Gesamtwert der einem Minderjährigen oder Pflegebefohlenen, für den ein gesetzlicher Vertreter bestellt ist, gehörigen Gelder, Wertpapiere und Einlagebücher nicht den Betrag von 5 000 S, so finden auf diese Werte die Vorschriften über die gerichtliche Verwahrung des Mündelvermögens keine Anwendung. Das gleiche gilt, wenn der Wert der einem Minderjährigen oder Pflegebefohlenen gehörigen Kostbarkeiten zu den Kosten des Erlages, der Verwahrung und der Ausfolgung im Mißverhältnisse steht. Dabei sind Wertpapiere nach dem Kurse des Tages zu berechnen, der dem Tage vorangeht, an dem das Gericht über die Frage der Verwahrung beschließt.

§ 192a. (1) Übersteigt der Gesamtwert der einem Minderjährigen oder Pflegebefohlenen, für den ein gesetzlicher Vertreter bestellt ist, gehörigen Gelder, Wertpapiere und Einlagebücher nicht den Betrag von 13 000 S, so finden auf diese Werte die Vorschriften über die gerichtliche Verwahrung des Mündelvermögens keine Anwendung. Das gleiche gilt, wenn der Wert der einem Minderjährigen oder Pflegebefohlenen gehörigen Kostbarkeiten zu den Kosten des Erlages, der Verwahrung und der Ausfolgung im Mißverhältnisse steht. Dabei sind Wertpapiere nach dem Kurse des Tages zu berechnen, der dem Tage vorangeht, an dem das Gericht über die Frage der Verwahrung beschließt.


(2) Übersteigt der Gesamtwert der einem Minderjährigen oder Pflegebefohlenen gehörigen Gelder, Wertpapiere und Einlagebücher nicht 50 000 S, so kann das Gericht von einer gerichtlichen Verwahrung absehen.

(2) Übersteigt der Gesamtwert der einem Minderjährigen oder Pflegebefohlenen gehörigen Gelder, Wertpapiere und Einlagebücher nicht 65 000 S, so kann das Gericht von einer gerichtlichen Verwahrung absehen.


Rechtsanwaltsordnung


§ 16. (1) ...

§ 16. (1) unverändert.


(2) ...

(2) unverändert.


(3) ...

(3) unverändert.


(4) ...

(4) unverändert.


 

(5) Die Regelungen der Abs. 3 und 4 sind auch sinngemäß anzuwenden, wenn sich der Entlohnungsanspruch eines nach § 41 Abs. 3 StPO bestellten Amtsverteidigers trotz Ausschöpfung der ihm zur Hereinbringung zumutbaren Schritte als uneinbringlich erweist und dies vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer festgestellt wurde.


§ 26. (1) ...

§ 26. (1) unverändert.


(2) Besteht der Ausschuß aus mindestens zehn Mitgliedern, so sind die im § 18 Abs. 1 Buchstaben b, d, f, g und i aufgezählten Aufgaben, ferner die Aufsicht über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die Bestellung von Rechtsanwälten nach den §§ 45 oder 45a sowie die Zuerkennung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abteilungen zu erledigen. Die Abteilungen bestehen aus fünf Ausschußmitgliedern. Der Ausschuß hat die Abteilungen zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Abteilungen zu verteilen.

(2) Besteht der Ausschuß aus mindestens zehn Mitgliedern, so sind die im § 18 Abs. 1 Buchstaben b, d, f, g und i aufgezählten Aufgaben, ferner die Aufsicht über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die Bestellung von Rechtsanwälten nach den §§ 45 oder 45a und die Beschlußfassung nach § 16 Abs. 5 sowie die Zuerkennung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abteilungen zu erledigen. Die Abteilungen bestehen aus fünf Ausschußmitgliedern. Der Ausschuß hat die Abteilungen zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Abteilungen zu verteilen.


(3) ...

(3) unverändert.


(4) ...

(4) unverändert.


(5) ...

(5) unverändert.


VI. Abschnitt

VI. Abschnitt


Bestellung von Rechtsanwälten, besonders zur Verfahrenshilfe

Bestellung von Rechtsanwälten, besonders zur Verfahrenshilfe


§ 45. (1) [Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen oder] schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine [solche] Beigebung ein, so hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer.

§ 45. (1) Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen oder schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung ein, so hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer.


(2) ...

(2) unverändert.


(3) ...

(3) unverändert.


(4) ...

(4) unverändert.


(5) ...

(5) unverändert.


VII. Abschnitt

VII. Abschnitt


Pauschalvergütung
Alters-, Berufungsfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung

Pauschalvergütung
Alters-, Berufungsfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung


§ 47. (1) ...

§ 47. (1) unverändert.


(2) ...

(2) unverändert.


(3) ...

(3) unverändert.


(4) ...

(4) unverändert.


(5) ...

(5) unverändert.


 

(6) Die vorangehenden Bestimmungen sind auch sinngemäß auf die Fälle des § 16 Abs. 5 anzuwenden.


Reichshaftpflichtgesetz


§ 3. (1) Im Falle der Tötung ist der Schadenersatz (§§ 1, 1a und 2) durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Getötete dadurch erlitten hat, daß während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten war. Der Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.

§ 3. Für die in diesem Gesetz vorgesehenen Ersatzansprüche gelten die §§ 12 und 13 EKHG über den Gegenstand des Ersatzes sinngemäß.


(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnisse, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadenersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung erzeugt, aber noch nicht geboren war.

 


§ 3a. Im Falle einer Körperverletzung ist der Schadenersatz (§§ 1, 1a und 2) durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist.

§ 3a. aufgehoben.


§ 5. (1) Die in den §§ 1 und 2 bezeichneten Unternehmer und der im § 1a bezeichnete Inhaber der Anlage sind nicht befugt, die Anwendung der in den §§ 1 bis 3a enthaltenen Bestimmungen zu ihrem Vorteil durch Verträge (mittels Reglements oder durch besondere Übereinkunft) im Voraus auszuschließen oder zu beschränken.

§ 5. (1) Die im § 2 bezeichneten Unternehmer und der im § 1a bezeichnete Inhaber der Anlage sind nicht befugt, die Anwendung der in den §§ 1a bis 3 enthaltenen Bestimmungen zu ihrem Vorteil durch Verträge (mittels Reglements oder durch besondere Übereinkunft) im Voraus auszuschließen oder zu beschränken.


(2) ...

(2) unverändert.


§ 7. (1) Der Schadenersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten sowie der nach § 3 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadenersatz ist für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten.

§ 7. (1) Der Schadenersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, wegen Vermehrung der Bedürfnisse und wegen der Unterhaltsansprüche Dritter ist für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten.


(2) Die Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen. Statt der Rente kann der Ersatzberechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Anspruch auf die Geldrente wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Dritter dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat. Für die Geldrente gilt § 1418 Satz 3 ABGB sinngemäß.

(2) Die Geldrente ist für einen Monat im voraus zu zahlen. Statt der Rente kann der Ersatzberechtigte aus wichtigen Gründen eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn die einmalige Zahlung dem Ersatzpflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist. Der Anspruch auf die Geldrente wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Dritter dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat. Für die Geldrente gilt § 1418 Satz 3 ABGB sinngemäß.


§ 7a. Der im § 1a bezeichnete Inhaber der Anlage und der im § 2 bezeichnete Unternehmer haften im Falle des § 7 Abs. 1 nur bis zu einer Jahresrente von 150 000 S.

§ 7a. Der im § 1a bezeichnete Inhaber der Anlage und der im § 2 bezeichnete Unternehmer haften im Falle des § 7 Abs. 1 nur bis zu einer Jahresrente von 240 000 S.


§ 7b. (1) Im Falle des § 1a haftet der Inhaber der Anlage für Sachschaden nur bis zum Betrag von 750 000 S, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden.

§ 7b. (1) Im Falle des § 1a haftet der Inhaber der Anlage für Sachschaden nur bis zum Betrag von 2 000 000 S, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden.


(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Personen Entschädigungen zu leisten, die insgesamt den Höchstbetrag von 750 000 S übersteigen, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.

(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Personen Entschädigungen zu leisten, die insgesamt den Höchstbetrag von 2 000 000 S übersteigen, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.


(3) ...

(3) unverändert.


§ 8. Die Forderungen auf Schadenersatz (§§ 1 bis 3a) verjähren in zwei Jahren von dem Unfall an. Gegen denjenigen, welchem der Getötete Unterhalt zu gewähren hatte (§ 3 Abs. 2), beginnt die Verjährung mit dem Tode. Im übrigen finden die Vorschriften des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung Anwendung.

§ 8. Die Ersatzansprüche nach diesem Gesetz verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren vom Unfall an. Gegen denjenigen, welchem der Getötete Unterhalt zu gewähren hatte, beginnt die Verjährung mit dem Tode. Im übrigen finden die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung Anwendung.


§ 9. Die gesetzlichen Vorschriften, nach welchen außer den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen der Unternehmer einer in den §§ 1, 2 bezeichneten Anlage oder eine andere Person, insbesondere wegen eines eigenen Verschuldens, für den bei dem Betriebe der Anlage durch Tötung oder Körperverletzung eines Menschen entstandenen Schaden haftet, bleiben unberührt.

§ 9. Die gesetzlichen Vorschriften, nach welchen außer den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen der Unternehmer einer im § 2 bezeichneten Anlage oder eine andere Person, insbesondere wegen eines eigenen Verschuldens, für den bei dem Betriebe der Anlage durch Tötung oder Körperverletzung eines Menschen entstandenen Schaden haftet, bleiben unberührt.


Einführungsgesetz zur Jurisdiktionsnorm


Artikel IX

Artikel IX


(1) Die Vorschriften der Jurisdiktionsnorm haben auch auf bürgerliche Rechtssachen Anwendung zu finden, welche durch Staatsverträge oder nach völkerrechtlichen Grundsätzen der inländischen Gerichtsbarkeit unterstellt und nicht durch gesetzliche Vorschriften der Gerichtsbarkeit der ordentlichen Gerichte entzogen sind.

(1) Die Vorschriften der Jurisdiktionsnorm haben auch auf bürgerliche Rechtssachen Anwendung zu finden, welche nach Völkerrecht der inländischen Gerichtsbarkeit unterstellt und nicht durch gesetzliche Vorschriften der Gerichtsbarkeit der ordentlichen Gerichte entzogen sind.


(2) Die inländische Gerichtsbarkeit erstreckt sich auf Personen, die nach völkerrechtlichen Grundsätzen die Exterritorialität genießen, wenn und insofern sie sich den inländischen Gerichten freiwillig unterwerfen oder die Rechtssache ihre im Inlande gelegenen unbeweglichen Güter oder ihre dinglichen Rechte an inländischen Liegenschaften anderer Personen zum Gegenstande hat.

(2) Die inländische Gerichtsbarkeit erstreckt sich auf Personen, die nach Völkerrecht Immunität genießen, wenn und insofern sie sich den inländischen Gerichten freiwillig unterwerfen oder die Rechtssache ihre im Inland gelegenen unbeweglichen Güter oder ihre dinglichen Rechte an inländischen Liegenschaften anderer Personen zum Gegenstand hat.


(3) Wenn es zweifelhaft ist, ob die inländische Gerichtsbarkeit über eine exterritoriale Person begründet oder die Exterritorialität zu Gunsten einer Person anerkannt ist, hat das Gericht hierüber die Erklärung des Bundesministeriums für Justiz einzuholen.

(3) Wenn es zweifelhaft ist, ob die inländische Gerichtsbarkeit über eine Immunität genießende Person begründet oder die Immunität zugunsten einer Person anerkannt ist, so hat das Gericht hierüber die Erklärung des Bundesministeriums für Justiz einzuholen.


Jurisdiktionsnorm


§ 7a. (1) ...

§ 7a. (1) unverändert.


(2) Übersteigt jedoch der Wert des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert (§§ 54 bis 60) den Betrag von 500 000 S, so entscheidet der Senat, wenn dies eine der Parteien beantragt; diesen Antrag hat der Kläger in der Klage, der Beklagte in der Klagebeantwortung zu stellen; wird der Streitwert erst nachträglich über diesen Betrag erweitert, so kann der Antrag nicht mehr gestellt werden. Wird nachträglich der Streitwert vor dem Schluß der mündlichen Streitverhandlung auf oder unter diesen Betrag eingeschränkt oder der Antrag auf Senatsbesetzung mit Zustimmung des Gegners bis zu diesem Zeitpunkt zurückgezogen, so tritt an die Stelle des Senats der Vorsitzende oder das sonst in der Geschäftsverteilung bestimmte Mitglied dieses Senats.

(2) Übersteigt jedoch der Wert des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert (§§ 54 bis 60) den Betrag von 650 000 S, so entscheidet der Senat, wenn dies eine der Parteien beantragt; diesen Antrag hat der Kläger in der Klage, der Beklagte in der Klagebeantwortung zu stellen; wird der Streitwert erst nachträglich über diesen Betrag erweitert, so kann der Antrag nicht mehr gestellt werden. Wird nachträglich der Streitwert vor dem Schluß der mündlichen Streitverhandlung auf oder unter diesen Betrag eingeschränkt oder der Antrag auf Senatsbesetzung mit Zustimmung des Gegners bis zu diesem Zeitpunkt zurückgezogen, so tritt an die Stelle des Senats der Vorsitzende oder das sonst in der Geschäftsverteilung bestimmte Mitglied dieses Senats.


(3) ...

(3) unverändert.


(4) ...

(4) unverändert.


Dritter Abschnitt

Dritter Abschnitt


Zuständigkeit

Zuständigkeit

Inländische Gerichtsbarkeit


 

§ 27a. (1) Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts gegeben, so besteht die inländische Gerichtsbarkeit, ohne daß eine sonstige Voraussetzung erfüllt sein muß.


 

(2) Der Abs. 1 gilt nicht, soweit nach Völkerrecht zur Gänze oder zum Teil ausdrücklich anderes bestimmt ist.


Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof

Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof


§ 28. (1) Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln, so hat der Oberste Gerichtshof aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn

§ 28. (1) Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln, so hat der Oberste Gerichtshof aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn


                                                                                               1.                                                                                               Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist oder

                                                                                               1.                                                                                               Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist;


                                                                                               2.                                                                                               die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre.

                                                                                               2.                                                                                               der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre;


 

                                                                                               3.                                                                                               die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden ist.


(2) Die Bestimmung hat in streitigen bürgerlichen Rechtssachen auf Antrag einer Partei, sonst aber von Amts wegen zu geschehen. In streitigen bürgerlichen Rechtssachen hat der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 2 zu behaupten und zu bescheinigen.

(2) Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts hat nach Abs. 1 ohne Bedachtnahme darauf zu erfolgen, ob außer den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 oder 3 eine weitere erfüllt ist.


 

(3) Der Abs. 1 Z 2 und 3 sowie der Abs. 2 sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen die inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben ist.


 

(4) Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts hat in streitigen bürgerlichen Rechtssachen auf Antrag einer Partei, sonst aber von Amts wegen zu geschehen. In streitigen bürgerlichen Rechtssachen hat der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 oder 3 zu behaupten und zu bescheinigen.


Dauer der Zuständigkeit

Dauer der Zuständigkeit


§ 29. Jedes Gericht bleibt in Rechtssachen, welche rechtmäßigerweise bei demselben anhängig gemacht wurden, bis zu deren Beendigung zuständig, wenn sich auch die Umstände, welche bei Einleitung des Verfahrens für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebend waren, während des Verfahrens geändert hätten. Dies gilt jedoch nicht von solchen Änderungen, durch welche die Rechtssache der inländischen Gerichtsbarkeit überhaupt oder doch dem Wirkungskreise der ordentlichen Gerichte entzogen wird.

§ 29. Jedes Gericht bleibt in Rechtssachen, welche rechtmäßigerweise bei demselben anhängig gemacht wurden, bis zu deren Beendigung zuständig, wenn sich auch die Umstände, welche die Einleitung des Verfahrens für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebend waren, während des Verfahrens geändert hätten. Dies gilt jedoch nicht von solchen Änderungen, auf Grund derer Personen Immunität genießen oder die Rechtssache dem Wirkungskreis der ordentlichen Gerichte entzogen ist.


Beschränkung der Zuständigkeit auf den Gerichtsbezirk

Beschränkung der Zuständigkeit auf den Gerichtsbezirk


§ 32. (1) ...

§ 32. (1) unverändert.


(2) ...

(2) unverändert.


(3) Zur Ausführung der gerichtlichen Verfügungen, die exterritoriale Personen betreffen, ist die Vermittlung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen.

(3) Zur Ausführung der gerichtlichen Verfügungen, die Personen betreffen, die Immunität genießen, ist die Vermittlung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen.


(4) Das gilt auch, wenn gerichtliche Amtshandlungen gegen Personen, die der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegen, in den Wohnungen exterritorialer Personen vorzunehmen sind.

(4) Das gilt auch, wenn gerichtliche Amtshandlungen gegen Personen, die der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegen, in den Wohnungen von Personen vorzunehmen sind, die Immunität genießen.


§ 42. (1) Ist die anhängig gewordene Rechtssache der inländischen Gerichtsbarkeit oder doch den ordentlichen Gerichten entzogen, so hat das angerufene Gericht in jeder Lage des Verfahrens seine Unzuständigkeit und die Nichtigkeit des vorangegangenen Verfahrens sofort durch Beschluß auszusprechen. Das gleiche hat seitens der Gerichte höherer Instanz zu geschehen, wenn der Mangel erst hier offenbar wird.

§ 42. (1) Ist die anhängig gewordene Rechtssache der inländischen Gerichtsbarkeit oder doch den ordentlichen Gerichten entzogen, so hat das angerufene Gericht in jeder Lage des Verfahrens seine Unzuständigkeit und die Nichtigkeit des vorangegangenen Verfahrens sofort durch Beschluß auszusprechen; dies gilt nicht, wenn das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit nach § 104 geheilt ist. Das Gleiche hat seitens der Gerichte höherer Instanz zu geschehen, wenn der Mangel erst hier offenbar wird.


(2) Wenn der Mangel erst nach rechtskräftigem Abschlusse des Verfahrens offenbar wird, so ist auf Antrag der obersten Verwaltungsbehörde vom Obersten Gerichtshofe die Nichtigkeit des durchgeführten gerichtlichen Verfahrens auszusprechen.

(2) Ist eine Rechtssache auf Grund einer Immunität der inländischen Gerichtsbarkeit oder doch den ordentlichen Gerichten entzogen und wird ein solcher Mangel erst nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens offenbar, so ist auf Antrag der obersten Verwaltungsbehörde vom Obersten Gerichtshof die Nichtigkeit des durchgeführten gerichtlichen Verfahrens auszusprechen.


(3) ...

(3) unverändert.


(4) ...

(4) unverändert.


§ 43. (1) Hält sich das angerufene Gericht aus anderen als den im § 42 angeführten Gründen für unzuständig (§ 41 Abs. 2), so ist die Klage von Amts wegen zurückzuweisen. Sobald jedoch über die Klage die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung bestimmt, die Beantwortung der Klage aufgetragen (§ 243 Abs. 4 ZPO) oder ein bedingter Zahlungsbefehl (§ 448 ZPO) erlassen worden ist, kann sich das Gericht nur dann für unzuständig erklären, wenn der Beklagte rechtzeitig die Einrede der Unzuständigkeit erhebt oder wenn das Gericht nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes selbst durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien für die betreffende Rechtssache nicht zuständig gemacht werden kann und die Unzuständigkeit noch nicht geheilt ist (§ 104 Abs. 3).

§ 43. (1) Hält sich das angerufene Gericht aus anderen als den im § 42 angeführten Gründen für unzuständig (§ 41 Abs. 2), so ist die Klage von Amts wegen zurückzuweisen. Sobald jedoch über die Klage die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung bestimmt, die Beantwortung der Klage aufgetragen (§ 243 Abs. 4 ZPO) oder ein bedingter Zahlungsbefehl (§ 448 ZPO) erlassen worden ist, kann sich das Gericht nur dann für unzuständig erklären, wenn

                                                                                               1.                                                                                               der Beklagte rechtzeitig die Einrede des Fehlens der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit erhebt;

                                                                                               2.                                                                                               der Umstand noch nicht geheilt ist (§ 104), daß entweder die inländische Gerichtsbarkeit fehlt oder das Gericht nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes selbst durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien für die betreffende Rechtssache nicht sachlich oder örtlich zuständig gemacht werden kann.


(2) ...

(2) unverändert.


(3) ...

(3) unverändert.


§ 44. (1) Ist für eine zur nichtstreitigen Gerichtsbarkeit gehörige Rechtssache, ferner im Exekutionsverfahren, im Verfahren bei Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie im Konkursverfahren ein anderes als das angerufene Gericht zuständig, so hat letzteres seine Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag durch Beschluß auszusprechen und, sofern ihm die Bestimmung des zuständigen Gerichtes nach den Verhältnissen des einzelnen Falles möglich ist, die Rechtssache an das zuständige Gericht zu überweisen.

§ 44. (1) Ist für eine zur nichtstreitigen Gerichtsbarkeit gehörige Rechtssache, ferner im Exekutionsverfahren, im Verfahren bei Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie im Konkursverfahren ein anderes als das angerufene Gericht sachlich oder örtlich zuständig, so hat letzteres seine Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag durch Beschluß auszusprechen und, sofern ihm die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach den Verhältnissen des einzelnen Falles möglich ist, die Rechtssache an das örtlich oder sachlich zuständige Gericht zu überweisen.


(2) ...

(2) unverändert.


(3) ...

(3) unverändert.


Zweiter Teil

Zweiter Teil


Von der Gerichtsbarkeit in Streitsachen

Von der Gerichtsbarkeit in Streitsachen


Erster Abschnitt

Erster Abschnitt


Bezirksgerichte

Bezirksgerichte


§ 49. (1) Vor die Bezirksgerichte gehören Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche einschließlich der zum Mandatsverfahren gehörigen Streitigkeiten, wenn der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von 100 000 S nicht übersteigt, und diese Streitigkeiten nicht ihrer Beschaffenheit nach ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes Gerichtshöfen erster Instanz zugewiesen sind.

§ 49. (1) Vor die Bezirksgerichte gehören Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche einschließlich der zum Mandatsverfahren gehörigen Streitigkeiten, wenn der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von 130 000 S nicht übersteigt, und diese Streitigkeiten nicht ihrer Beschaffenheit nach ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes Gerichtshöfen erster Instanz zugewiesen sind.


(2) Ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes gehören vor die Bezirksgerichte:

(2) Ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes gehören vor die Bezirksgerichte:


                                                                                               1.                                                                                               Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind und über die dessen Vater der Mutter und dem Kind gegenüber gesetzlich obliegenden Pflichten;

                                                                                               1.                                                                                               Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind;

                                                                                               1a.                                                                                               Streitigkeiten über die dem Vater eines unehelichen Kindes gegenüber diesem und der Mutter des Kindes gesetzlich obliegenden Pflichten;


                                                                                               2.                                                                                               ...

                                                                                               2.                                                                                               unverändert.


                                                                                               2a.                                                                                               ...

                                                                                               2a.                                                                                               unverändert.


                                                                                               2b.                                                                                               ...

                                                                                               2b.                                                                                               unverändert.


                                                                                               2c.                                                                                               ...

                                                                                               2c.                                                                                               unverändert.


                                                                                               3.                                                                                               ...

                                                                                               3.                                                                                               unverändert.


                                                                                               4.                                                                                               ...

                                                                                               4.                                                                                               unverändert.


                                                                                               5.                                                                                               ...

                                                                                               5.                                                                                               unverändert.


                                                                                               6.                                                                                               ...

                                                                                               6.                                                                                               unverändert.


                                                                                               7.                                                                                               ...

                                                                                               7.                                                                                               unverändert.


                                                                                               8.                                                                                               ...

                                                                                               8.                                                                                               unverändert.


(3) ...

(3) unverändert.


(4) ...

(4) unverändert.


(5) ...

(5) unverändert.


§ 51. (1) Vor die selbständigen Handelsgerichte gehören, falls der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von 100 000 S übersteigt:

§ 51. (1) Vor die selbständigen Handelsgerichte gehören, falls der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von 130 000 S übersteigt:


                                                                                               1.                                                                                               ...

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               ...

                                                                                               2.                                                                                               unverändert.


                                                                                               3.                                                                                               ...

                                                                                               3.                                                                                               unverändert.


                                                                                               4.                                                                                               ...

                                                                                               4.                                                                                               unverändert.


                                                                                               5.                                                                                               ...

                                                                                               5.                                                                                               unverändert.


                                                                                               6.                                                                                               ...

                                                                                               6.                                                                                               unverändert.


                                                                                               7.                                                                                               ...

                                                                                               7.                                                                                               unverändert.


                                                                                               8.                                                                                               ...

                                                                                               8.                                                                                               unverändert.


                                                                                               8a.                                                                                               ...

                                                                                               8a.                                                                                               unverändert.


                                                                                               8b.                                                                                               ...

                                                                                               8b.                                                                                               unverändert.


(2) ...

(2) unverändert.


(3) ...

(3) unverändert.


§ 52. (1) An Orten, an denen ein selbständiges Handelsgericht und Bezirksgerichte für Handelssachen bestehen, gehören die im § 51 Abs. 1 angeführten Streitigkeiten, bei denen der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 100 000 S nicht übersteigt, vor die Bezirksgerichte für Handelssachen.

§ 52. (1) An Orten, an denen ein selbständiges Handelsgericht und Bezirksgerichte für Handelssachen bestehen, gehören die im § 51 Abs. 1 angeführten Streitigkeiten, bei denen der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 130 000 S nicht übersteigt, vor die Bezirksgerichte für Handelssachen.


(2) ...

(2) unverändert.


§ 56. (1) ...

§ 56. (1) unverändert.


(2) In allen anderen Fällen hat der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterläßt der Kläger eine Bewertung in einer Klage, so gilt der Betrag von 30 000 S als Streitwert.

(2) In allen anderen Fällen hat der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterläßt der Kläger eine Bewertung in einer Klage, so gilt der Betrag von 52 000 S als Streitwert.


(3) ...

(3) unverändert.


Exterritoriale Personen

 


§ 85. Die Vorschriften über den ausschließlichen Gerichtsstand der gelegenen unbeweglichen Sache (§ 81) sowie über die in §§ 82 und 83 bezeichneten Gerichtsstände finden auch auf exterritoriale Personen Anwendung.

§ 85. aufgehoben.


Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte

Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte


§ 104. (1) Die Parteien können sich einem oder mehreren Gerichten erster Instanz namentlich angeführter Orte durch ausdrückliche Vereinbarung unterwerfen. Die Vereinbarung muß urkundlich nachgewiesen werden.

§ 104. (1) Die Parteien können sich durch ausdrückliche Vereinbarung unterwerfen:

                                                                                               1.                                                                                               der inländischen Gerichtsbarkeit;

                                                                                               2.                                                                                               einem oder mehreren Gerichten erster Instanz namentlich angeführter Orte.

Die Vereinbarung muß urkundlich nachgewiesen werden; eine sonstige Voraussetzung muß nicht erfüllt sein.


(2) ...

(2) unverändert.


(3) Ein an sich sachlich oder örtlich unzuständiges Gericht wird auch dadurch zuständig, daß der Beklagte zur Sache vorbringt (§ 74 ZPO) oder mündlich verhandelt, ohne die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben, sofern er dabei durch einen Rechtsanwalt oder einen Notar vertreten ist oder sofern er vorher durch den Richter über die Möglichkeit der Einrede der Unzuständigkeit und deren Wirkung belehrt und diese Belehrung im Verhandlungsprotokoll beurkundet worden ist.

(3) Ein an sich auf Grund des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit unzuständiges Gericht wird auch dadurch zuständig, daß der Beklagte zur Sache vorbringt (§ 74 ZPO) oder mündlich verhandelt, ohne die Einrede des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit zu erheben, sofern er dabei durch einen Rechtsanwalt oder einen Notar vertreten ist oder sofern er vorher durch den Richter über die Möglichkeit einer derartigen Einrede und deren Wirkung belehrt und diese Belehrung im Verhandlungsprotokoll beurkundet worden ist.


 

(4) In Rechtssachen nach den §§ 81, 83, 83b und 92b kann die inländische Gerichtsbarkeit nach den Abs. 1 oder 3 nicht begründet werden.


 

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.


Zivilprozeßordnung


§ 27. (1) Vor den Bezirksgerichten in Sachen, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 30 000 S übersteigt, und vor allen höheren Gerichten müssen sich die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten lassen (absolute Anwaltspflicht).

§ 27. (1) Vor den Bezirksgerichten in Sachen, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 52 000 S übersteigt, und vor allen höheren Gerichten müssen sich die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten lassen (absolute Anwaltspflicht).


(2) ...

(2) unverändert.


(3) Der Abs. 1 findet ferner keine Anwendung auf eine Tagsatzung, in der ein Klagebegehren mit einem Streitwert bis 30 000 S auf einen solchen über 30 000 S erweitert wird, und schließlich auch nicht auf Vergleiche vor einem Bezirksgericht, selbst wenn deren Betrag oder Geldeswert 30 000 S übersteigt.

(3) Der Abs. 1 findet ferner keine Anwendung auf eine Tagsatzung, in der ein Klagebegehren mit einem Streitwert bis 52 000 S auf einen solchen über 52 000 S erweitert wird, und schließlich auch nicht auf Vergleiche vor einem Bezirksgericht, selbst wenn deren Betrag oder Geldeswert 52 000 S übersteigt.


(4) ...

(4) unverändert.


§ 29. (1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, kann jede eigenberechtigte Person zum Bevollmächtigten bestellt werden, jedoch sind in Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2 b JN) und in Sachen, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 30 000 S übersteigt, an Orten, an denen wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Sitz haben, nur Rechtsanwälte als Bevollmächtigte zuzulassen (relative Anwaltspflicht).

§ 29. (1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, kann jede eigenberechtigte Person zum Bevollmächtigten bestellt werden, jedoch sind in Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2b JN) und in Sachen, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 52 000 S übersteigt, an Orten, an denen wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Sitz haben, nur Rechtsanwälte als Bevollmächtigte zuzulassen (relative Anwaltspflicht).


(2) ...

(2) unverändert.


(3) ...

(3) unverändert.


§ 30. (1) ...

§ 30. (1) unverändert.


(2) ...

(2) unverändert.


 

(2a) Schreitet ein Jugendwohlfahrtsträger als Sachwalter (§ 212 Abs. 2 oder 3 ABGB) oder auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses ein, so ist der Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.


(3) ...

(3) unverändert.


Siebenter Titel

Siebenter Titel


Verfahrenshilfe

Verfahrenshilfe


§ 63. (1) Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruches geltend machen würde.

§ 63. (1) Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens
ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruches geltend machen würde.


(2) ...

(2) unverändert.


§ 64. (1) ...

§ 64. (1) unverändert.


(2) Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auszusprechen, welche der im Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen und in welchem Ausmaß sie gewährt werden. Die Begünstigung nach Abs. 1 Z 3 darf nur im vollen Ausmaß und nur zusammen mit einer vollen Begünstigung nach Abs. 1 Z 1 Buchstabe a gewährt werden.

(2) Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auszusprechen, welche der im Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Die Begünstigung nach Abs. 1 Z 3 darf nur in vollem Ausmaß gewährt werden.


(3) ...

(3) unverändert.


§ 68. (1) Die Verfahrenshilfe erlischt mit dem Tod der Partei. Das Prozeßgericht erster Instanz hat von Amts wegen oder auf Antrag – auch des bestellten Rechtsanwalts – die Verfahrenshilfe so weit für erloschen zu erklären, als Änderungen in den Vermögensverhältnissen der Partei dies erfordern, oder die weitere Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

§ 68. (1) Die Verfahrenshilfe erlischt mit dem Tod der Partei. Das Prozeßgericht erster Instanz hat von Amts wegen oder auf Antrag – auch des bestellten Rechtsanwalts – die Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil für erloschen zu erklären, als Änderungen in den Vermögensverhältnissen der Partei dies erfordern, oder die weitere Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.


(2) Das Prozeßgericht erster Instanz hat von Amts wegen oder auf Antrag – auch des bestellten Rechtsanwalts – die Verfahrenshilfe so weit zu entziehen, als sich herausstellt, daß die seinerzeit angenommenen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen sind. In diesem Fall hat die Partei die im § 64 Abs. 1 Z 1 genannten Beträge, von deren Bestreitung sie einstweilen befreit gewesen ist, insoweit zu entrichten bzw. zu ersetzen und den ihr beigegebenen Rechtsanwalt nach dem Tarif zu entlohnen. Über den Entlohnungsanspruch hat das Gericht mit Beschluß zu entscheiden.

(2) Das Prozeßgericht erster Instanz hat von Amts wegen oder auf Antrag – auch des bestellten Rechtsanwalts – die Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil zu entziehen, als sich herausstellt, daß die seinerzeit angenommenen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen sind. In diesem Fall hat die Partei die im § 64 Abs. 1 Z 1 genannten Beträge, von deren Bestreitung sie einstweilen befreit gewesen ist, insoweit zu entrichten bzw. zu ersetzen und den ihr beigegebenen Rechtsanwalt nach dem Tarif zu entlohnen. Über den Entlohnungsanspruch hat das Gericht mit Beschluß zu entscheiden.


(3) ...

(3) unverändert.


(4) ...

(4) unverändert.


§ 71. (1) Die die Verfahrenshilfe genießende Partei ist mit Beschluß zur Nachzahlung der Beträge zu verpflichten, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist und die noch nicht berichtigt sind, wie ebenso zur tarifmäßigen Entlohnung des ihr beigegebenen Rechtsanwalts, soweit und sobald sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluß des Verfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden.

§ 71. (1) Die die Verfahrenshilfe genießende Partei ist mit Beschluß zur gänzlichen oder teilweisen Nachzahlung der Beträge zu verpflichten, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist und die noch nicht berichtigt sind, wie ebenso zur tarifmäßigen Entlohnung des ihr beigegebenen Rechtsanwalts, soweit und sobald sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung kann eine Partei unter Berücksichtigung besonderer Umstände zur Nachzahlung auch dann verpflichtet werden, wenn sich ihre Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse seit der Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht geändert haben. Nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluß des Verfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden.


(2) ...

(2) unverändert.


 

(3) In Verfahren nach den Abs. 1 und 2 kann das Gericht die Parteien unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung eines neuen Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, von Belegen auffordern. Der § 381 ist sinngemäß anzuwenden.


§ 73. (1) ...

§ 73. (1) unverändert.


(2) ...

(2) unverändert.


 

(3) Wird nach dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Beigebung eines Rechtsanwalts versagt wird, von derselben Partei neuerlich ein Antrag gestellt, ihr einen Rechtsanwalt kostenlos beizugeben, so bleibt hievon der weitere Ablauf der schon einmal nach dem Abs. 2 unterbrochenen Frist unberührt.


§ 85. (1) ...

§ 85. (1) unverändert.


(2) War bei Überreichung des Schriftsatzes eine Frist einzuhalten, so ist letzterenfalls für die Wiederanbringung eine neuerliche Frist festzusetzen, bei deren Einhaltung der Schriftsatz als am Tage seines ersten Einlangens überreicht anzusehen ist. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht zulässig. Hat eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei innerhalb der gesetzten Frist die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, so beginnt diese Frist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts beziehungsweise mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, womit die Beigebung eines Rechtsanwalts versagt wird, zu laufen; der Bescheid ist durch das Gericht zuzustellen.

(2) War bei Überreichung des Schriftsatzes eine Frist einzuhalten, so ist letzterenfalls für die Wiederanbringung eine neuerliche Frist festzusetzen, bei deren Einhaltung der Schriftsatz als am Tage seines ersten Einlangens überreicht anzusehen ist. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht zulässig. Hat eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei innerhalb der gesetzten Frist die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, so beginnt diese Frist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts beziehungsweise mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, womit die Beigebung eines Rechtsanwalts versagt wird, zu laufen; der Bescheid ist durch das Gericht zuzustellen. Der § 73 Abs. 3 gilt sinngemäß.


(3) ...

(3) unverändert.


§ 179. (1) Die Parteien können bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung neue auf den Gegenstand dieser Verhandlung bezügliche tatsächliche Behauptungen und Beweismittel vorbringen. Solches Vorbringen kann jedoch vom Gerichte auf Antrag oder von Amts wegen als unstatthaft erklärt werden, wenn die neuen Angaben und Beweise offenbar in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, nicht früher vorgebracht wurden und deren Zulassung die Erledigung des Prozesses erheblich verzögern würde.

§ 179. (1) Die Parteien können bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung neue auf den Gegenstand dieser Verhandlung bezügliche tatsächliche Behauptungen und Beweismittel vorbringen. Solches Vorbringen kann jedoch vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen als unstatthaft erklärt werden, wenn bei sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel darüber besteht, daß durch die neuen Angaben und Beweise der Prozeß verschleppt werden soll, und die Zulassung des Vorbringens beziehungsweise der Beweise die Erledigung des Prozesses erheblich verzögern würde.


(2) Dafern hiebei auch dem Rechtsanwalt der Partei ein grobes Verschulden zur Last fällt, kann außerdem gegen denselben eine Ordnungsstrafe verhängt werden.

(2) Dafern hiebei auch dem nicht berufsmäßigen Parteienvertreter ein grobes Verschulden zur Last fällt, kann außerdem gegen denselben eine Ordnungsstrafe verhängt werden.


§ 182. (1) ...

§ 182. (1) unverändert.


(2) Wenn eine Partei in ihrem Vortrage von dem Inhalte eines von ihr überreichten vorbereitenden Schriftsatzes abweicht oder wenn die Vorträge der Parteien mit sonstigen von Amts wegen zu berücksichtigenden Prozeßakten nicht im Einklange stehen, hat der Vorsitzende darauf aufmerksam zu machen. Ebenso hat er die Bedenken hervorzuheben, welche in Ansehung der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte obwalten. Bei Bedenken gegen die Zuständigkeit des Gerichtes hat er den Parteien vor einer Entscheidung hierüber die Gelegenheit zu einer Heilung der Unzuständigkeit (§ 104 Abs. 3 JN) beziehungsweise zu einem Antrag auf Überweisung der Rechtssache an das zuständige Gericht (§ 261 Abs. 6) zu geben.

(2) Wenn eine Partei in ihrem Vortrage von dem Inhalte eines von ihr überreichten vorbereitenden Schriftsatzes abweicht oder wenn die Vorträge der Parteien mit sonstigen von Amts wegen zu berücksichtigenden Prozeßakten nicht im Einklange stehen, hat der Vorsitzende darauf aufmerksam zu machen. Ebenso hat er die Bedenken hervorzuheben, welche in Ansehung der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte obwalten. Bei Bedenken gegen das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit hat er den Parteien vor einer Entscheidung hierüber die Gelegenheit zu einer Heilung nach § 104 JN beziehungsweise zu einem Antrag auf Überweisung der Rechtssache an das zuständige Gericht (§ 261 Abs. 6) zu geben.


(3) ...

(3) unverändert.


§ 230. (1) ...

§ 230. (1) unverändert.


(2) Wenn er jedoch der Ansicht ist, daß die Klage wegen Unzuständigkeit des Gerichtes oder wegen des Mangels der Prozeßfähigkeit oder der erforderlichen gesetzlichen Vertretung auf seiten des Klägers oder Beklagten unzulässig ist, so hat er die Entscheidung des Senates darüber einzuholen, ob die Tagsatzung anzuberaumen oder eine Verfügung im Sinne des § 6 zu erlassen oder die Klage als zur Bestimmung der Tagsatzung ungeeignet zurückzustellen sei.

(2) Wenn er jedoch der Ansicht ist, daß die Klage wegen Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit oder wegen des Mangels der Prozeßfähigkeit oder der erforderlichen gesetzlichen Vertretung auf seiten des Klägers oder Beklagten unzulässig ist, so hat er die Entscheidung des Senates darüber einzuholen, ob die Tagsatzung anzuberaumen oder eine Verfügung im Sinne des § 6 zu erlassen oder die Klage als zur Bestimmung der Tagsatzung ungeeignet zurückzustellen sei.


§ 230a. Wird die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ausgesprochen und die Klage zurückgewiesen, ohne daß der Kläger Gelegenheit hatte, einen Überweisungsantrag nach § 261 Abs. 6 zu stellen, und beantragt der Kläger binnen der Notfrist von vierzehn Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses die Überweisung der Klage an ein anderes Gericht, so hat das ursprünglich angerufene Gericht die Zurückweisung aufzuheben und die Klage dem vom Kläger namhaft gemachten Gericht zu überweisen, wenn es das andere Gericht nicht für offenbar unzuständig erachtet. Gegen diesen Beschluß ist, mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten eines allfälligen Zuständigkeitsstreites, ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die Gerichtsanhängigkeit wird durch diese Überweisung nicht aufgehoben. Das Gericht, an das die Klage überwiesen worden ist, kann einen Mangel seiner Zuständigkeit nur noch wahrnehmen, wenn der Beklagte rechtzeitig die Einrede der Unzuständigkeit erhebt.

§ 230a. Wird die sachliche oder örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ausgesprochen und die Klage zurückgewiesen, ohne daß der Kläger Gelegenheit hatte, einen Überweisungsantrag nach § 261 Abs. 6 zu stellen, und beantragt der Kläger binnen der Notfrist von vierzehn Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses die Überweisung der Klage an ein anderes Gericht, so hat das ursprünglich angerufene Gericht die Zurückweisung aufzuheben und die Klage dem vom Kläger namhaft gemachten Gericht zu überweisen, wenn es das andere Gericht nicht für offenbar unzuständig erachtet. Gegen diesen Beschluß ist, mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten eines allfälligen Zuständigkeitsstreites, ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die Gerichtsanhängigkeit wird durch diese Überweisung nicht aufgehoben. Das Gericht, an das die Klage überwiesen worden ist, kann einen Mangel seiner Zuständigkeit nur noch wahrnehmen, wenn der Beklagte rechtzeitig die Einrede der Unzuständigkeit erhebt.


Erste Tagsatzung

Erste Tagsatzung


§ 239. (1) ...

§ 239. (1) unverändert.


(2) Die erste Tagsatzung ist zur Vornahme eines Vergleichsversuches, zur Anmeldung der Einreden der Unzulässigkeit des Rechtsweges, der Unzuständigkeit des Gerichtes, der Streitanhängigkeit und der rechtskräftig entschiedenen Streitsache, sowie zur Entgegennahme der Erklärung des benannten Auktors bestimmt. Bei der ersten Tagsatzung ist ferner der Antrag auf Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten zu stellen; auch kann bei der ersten Tagsatzung die Streitsache auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichtes oder infolge Versäumnis durch Urteil erledigt oder vom Kläger der Antrag auf Bewilligung der Änderung der Klage angebracht werden.

(2) Die erste Tagsatzung ist zur Vornahme eines Vergleichsversuchs, zur Anmeldung der Einreden des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit, der Unzulässigkeit des Rechtsweges, des Fehlens der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit, der Streitanhängigkeit und der rechtskräftig entschiedenen Streitsache sowie zur Entgegennahme der Erklärung des benannten Auktors bestimmt. Bei der ersten Tagsatzung ist ferner der Antrag auf Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten zu stellen; auch kann bei der ersten Tagsatzung die Streitsache auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichtes oder infolge Versäumnis durch Urteil erledigt oder vom Kläger der Antrag auf Bewilligung der Änderung der Klage angebracht werden.


(3) ...

(3) unverändert.


(4) ...

(4) unverändert.


§ 240. (1) Die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes muß bei der ersten Tagsatzung angemeldet werden.

§ 240. (1) Die Einrede der sachlichen oder örtlichen Unzuständigkeit des Gerichts muß bei der ersten Tagsatzung angemeldet werden.


(2) Nach Abhaltung der ersten Tagsatzung kann die Unzuständigkeit des Gerichtes nur noch berücksichtigt werden, wenn das Gericht auch durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien nicht zuständig gemacht werden könnte (§ 104 Abs. 1 und 2 JN) und die Unzuständigkeit noch nicht geheilt ist (§ 104 Abs. 3 JN).

(2) Nach Abhaltung der ersten Tagsatzung kann das Fehlen der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit des Gerichts nur noch berücksichtigt werden, wenn das Gericht auch durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien nicht zuständig gemacht werden könnte und die Unzuständigkeit noch nicht geheilt ist (§ 104 JN).


(3) Die Unzulässigkeit des Rechtsweges, die Streitanhängigkeit und die Rechtskraft eines die Streitsache betreffenden Urteiles sind jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigen.

(3) Das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit, sofern es nicht geheilt ist (§ 104), die Unzulässigkeit des Rechtsweges, die Streitanhängigkeit und die Rechtskraft eines die Streitsache betreffenden Urteils sind jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigen.


Beantwortung der Klage

Beantwortung der Klage


§ 243. (1) ...

§ 243. (1) unverändert.


(2) Die Beantwortung hat mittels vorbereitenden Schriftsatzes zu geschehen. Sie hat ein bestimmtes Begehren zu enthalten und, wenn der Klageanspruch bestritten wird, die Tatsachen, auf welche sich die Einwendungen des Beklagten gründen, im einzelnen kurz und vollständig anzugeben und ebenso die Beweismittel im einzelnen genau zu bezeichnen, deren sich der Beklagte zum Nachweise seiner tatsächlichen Behauptungen bei der Verhandlung zu bedienen beabsichtigt. Sofern nicht inzwischen bereits vom Gerichte eine abgesonderte Verhandlung über die vom Beklagten vorgebrachten Einreden der Unzulässigkeit des Rechtsweges, der Unzuständigkeit, der Streitanhängigkeit oder der rechtskräftig entschiedenen Streitsache angeordnet wurde, hat der Beklagte in dem von ihm zu überreichenden Schriftsatze insbesondere auch die zur Begründung dieser Einreden dienenden Umstände anzugeben und die zu deren Bewahrheitung dienenden Beweise zu bezeichnen.

(2) Die Beantwortung hat mittels vorbereitenden Schriftsatzes zu geschehen. Sie hat ein bestimmtes Begehren zu enthalten und, wenn der Klageanspruch bestritten wird, die Tatsachen, auf welche sich die Einwendungen des Beklagten gründen, im einzelnen kurz und vollständig anzugeben und ebenso die Beweismittel im einzelnen genau zu bezeichnen, deren sich der Beklagte zum Nachweise seiner tatsächlichen Behauptungen bei der Verhandlung zu bedienen beabsichtigt. Sofern nicht inzwischen bereits vom Gericht eine abgesonderte Verhandlung über die vom Beklagten vorgebrachten Einreden des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit, der Unzulässigkeit des Rechtsweges, des Fehlens der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit, der Streitanhängigkeit oder der rechtskräftig entschiedenen Streitsache angeordnet wurde, hat der Beklagte in dem von ihm zu überreichenden Schriftsatz insbesondere auch die zur Begründung dieser Einreden dienenden Umstände anzugeben und die zu deren Bewahrheitung dienenden Beweise zu bezeichnen.


(3) ...

(3) unverändert.


(4) ...

(4) unverändert.


§ 260. (1) ...

§ 260. (1) unverändert.


(2) ...

(2) unverändert.


(3) Die vorstehenden Bestimmungen haben auch Anwendung zu finden, wenn eine Partei erst während der mündlichen Streitverhandlung die Unzulässigkeit des Rechtsweges, die Unzuständigkeit des Gerichtes, die Streitanhängigkeit oder das Vorhandensein einer rechtskräftigen Entscheidung über den Klagsanspruch geltend macht (§ 240). Die Partei kann deshalb nicht die weitere Teilnahme an der Verhandlung zur Hauptsache verweigern.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen haben auch Anwendung zu finden, wenn eine Partei erst während der mündlichen Streitverhandlung das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit, die Unzulässigkeit des Rechtsweges, die Streitanhängigkeit oder das Vorhandensein einer rechtskräftigen Entscheidung über den Klagsanspruch geltend macht (§ 240). Die Partei kann deshalb nicht die weitere Teilnahme an der Verhandlung zur Hauptsache verweigern.


(4) ...

(4) unverändert.


§ 261. (1) Über die wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges, wegen Unzuständigkeit des Gerichtes, wegen Streitanhängigkeit oder Rechtskraft vorgebrachten Einreden und Anträge ist nach vorgängiger mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Die Entscheidung hat mittels Beschlusses zu erfolgen; wurde jedoch über diese Einreden und Anträge in Verbindung mit der Hauptsache verhandelt, so ist die Entscheidung, womit dieselben abgewiesen werden, nicht besonders auszufertigen, sondern in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufzunehmen.

§ 261. (1) Über die wegen des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit, wegen der Unzulässigkeit des Rechtsweges, wegen des Fehlens der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit, wegen der Streitanhängigkeit oder der Rechtskraft vorgebrachten Einreden oder Anträge ist nach vorgängiger mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Die Entscheidung hat mittels Beschlusses zu erfolgen; wurde jedoch über diese Einreden und Anträge in Verbindung mit der Hauptsache verhandelt, so ist die Entscheidung, womit dieselben abgewiesen werden, nicht besonders auszufertigen, sondern in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufzunehmen.


(2) Wenn die Einrede oder der Antrag zwar bei der mündlichen Streitverhandlung, jedoch auf Grund abgesonderter Verhandlung verworfen wird, so kann der Senat nach Verkündung des Beschlusses auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß die Verhandlung zur Hauptsache sogleich aufgenommen werde. In diesem Falle ist die verkündete Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges, Zuständigkeit, Streitanhängigkeit oder Rechtskraft nicht besonders auszufertigen, sondern gleichfalls in die Entscheidung aufzunehmen, welche in der Hauptsache gefällt wird. Gegen die wegen Aufnahme der Verhandlung zur Hauptsache ergehende Anordnung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(2) Wenn die Einrede oder der Antrag zwar bei der mündlichen Streitverhandlung, jedoch auf Grund abgesonderter Verhandlung verworfen wird, so kann der Senat nach Verkündung des Beschlusses auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß die Verhandlung zur Hauptsache sogleich aufgenommen werde. In diesem Falle ist die verkündete Entscheidung über die inländische Gerichtsbarkeit, die Zulässigkeit des Rechtsweges, die sachliche oder örtliche Zuständigkeit, die Streitanhängigkeit oder die Rechtskraft nicht besonders auszufertigen, sondern gleichfalls in die Entscheidung aufzunehmen, welche in der Hauptsache gefällt wird. Gegen die wegen Aufnahme der Verhandlung zur Hauptsache ergehende Anordnung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.


(3) Sofern der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rechtsweges, Zuständigkeit, Streitanhängigkeit oder Rechtskraft in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufgenommen wird, kann derselbe nur mittels des gegen die Entscheidung in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittels angefochten werden.

(3) Sofern der Ausspruch über die inländische Gerichtsbarkeit, die Zulässigkeit des Rechtsweges, die sachliche oder örtliche Zuständigkeit, die Streitanhängigkeit oder die Rechtskraft in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufgenommen wird, kann derselbe nur mittels des gegen die Entscheidung in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittels angefochten werden.


(4) ...

(4) unverändert.


(5) Die vorstehenden Bestimmungen haben auch Anwendung zu finden, wenn der Senat die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges, der Streitanhängigkeit oder Rechtskraft einer über den Klagsanspruch ergangenen Entscheidung von Amts wegen aufwirft und zum Gegenstande der mündlichen Verhandlung macht.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen haben auch Anwendung zu finden, wenn der Senat die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit, der Zulässigkeit des Rechtsweges, der Streitanhängigkeit oder der Rechtskraft einer über den Klagsanspruch ergangenen Entscheidung von Amts wegen aufwirft und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung macht.


(6) Wenn der Beklagte die Unzuständigkeit einwendet oder das Gericht seine Zuständigkeit von Amts wegen prüft, kann der Kläger den Antrag stellen, daß das Gericht für den Fall, daß es seine Unzuständigkeit ausspricht, die Klage an das vom Kläger namhaft gemachte Gericht überweise. Diesem Antrage hat das Gericht stattzugeben, wenn es das andere Gericht nicht für offenbar unzuständig erachtet. Die Überweisung ist mit dem Beschlusse über die Unzuständigkeit zu verbinden. Über den Antrag kann auch bei der ersten Tagsatzung entschieden werden. Gegen diesen Beschluß ist mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten des Zuständigkeitsstreites ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die Streitanhängigkeit wird durch diese Überweisung nicht aufgehoben. Eine neuerliche erste Tagsatzung findet nicht statt, die Beantwortung der Klageschrift ist durch schriftlichen Beschluß aufzutragen. Die neue Verhandlung ist mit Benützung des über die erste Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolles und aller sonstigen Prozeßakten durchzuführen und im Sinne des § 138 einzuleiten. Die Einrede der Unzuständigkeit kann der Beklagte bei dieser Verhandlung nur erheben, bevor er sich in die Verhandlung über die Hauptsache einläßt, und nicht auf Gründe stützen, die mit seinen früheren Behauptungen in Widerspruch stehen.

(6) Wenn der Beklagte das Fehlen der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit einwendet oder das Gericht seine Zuständigkeit von Amts wegen prüft, kann der Kläger den Antrag stellen, daß das Gericht für den Fall, daß es seine Unzuständigkeit ausspricht, die Klage an das vom Kläger namhaft gemachte Gericht überweise. Diesem Antrage hat das Gericht stattzugeben, wenn es das andere Gericht nicht für offenbar unzuständig erachtet. Die Überweisung ist mit dem Beschlusse über die Unzuständigkeit zu verbinden. Über den Antrag kann auch bei der ersten Tagsatzung entschieden werden. Gegen diesen Beschluß ist mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten des Zuständigkeitsstreites ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die Streitanhängigkeit wird durch diese Überweisung nicht aufgehoben. Eine neuerliche erste Tagsatzung findet nicht statt, die Beantwortung der Klageschrift ist durch schriftlichen Beschluß aufzutragen. Die neue Verhandlung ist mit Benützung des über die erste Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolles und aller sonstigen Prozeßakten durchzuführen und im Sinne des § 138 einzuleiten. Die Einrede des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit kann der Beklagte bei dieser Verhandlung nur erheben, bevor er sich in die Verhandlung über die Hauptsache einläßt (§ 104 JN), und nicht auf Gründe stützen, die mit seinen früheren Behauptungen in Widerspruch stehen.


Beweisaufnahme

Beweisaufnahme


§ 275. (1) ...

§ 275. (1) unverändert.


(2) Die Aufnahme angebotener Beweise kann vom Gerichte auf Antrag oder von Amts wegen verweigert werden, wenn es die Überzeugung gewinnt, daß die Beweise nur in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, angeboten werden.

(2) Die Aufnahme angebotener Beweise kann vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen verweigert werden, wenn bei sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel darüber besteht, daß durch das Beweisanbot der Prozeß verschleppt werden soll und die Aufnahme der Beweise die Erledigung des Prozesses erheblich verzögern würde.


§ 279. (1) Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, ist die Ausführbarkeit einer Beweisaufnahme zweifelhaft, oder soll die Beweisaufnahme außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes erfolgen, so hat das Gericht im Beweisbeschlusse auf Antrag eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Verhandlung auf Begehren einer der Parteien ohne Rücksicht auf die ausstehende Beweisaufnahme fortgesetzt wird.

§ 279. (1) Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, ist die Ausführbarkeit einer Beweisaufnahme zweifelhaft oder soll die Beweisaufnahme außerhalb des Geltungsgebiets dieses Gesetzes erfolgen, so hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen im Beweisbeschluß eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Verhandlung ohne Rücksicht auf die ausstehende Beweisaufnahme fortgesetzt wird.


(2) ...

(2) unverändert.


§ 281a. Ist über die streitigen Tatsachen bereits in einem gerichtlichen Verfahren, an dem die Parteien beteiligt waren, ein Beweis aufgenommen worden, so kann das Protokoll hierüber oder ein schriftliches Sachverständigengutachten verlesen und von einer neuerlichen Beweisaufnahme Abstand genommen werden, wenn

                                                                                               1.                                                                                               nicht eine der Parteien ausdrücklich das Gegenteil beantragt oder

                                                                                               2.                                                                                               das Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht.

§ 281a. Ist über streitige Tatsachen bereits in einem gerichtlichen Verfahren ein Beweis aufgenommen worden, so kann das Protokoll hierüber oder ein schriftliches Sachverständigengutachten als Beweismittel verwendet und von einer neuerlichen Beweisaufnahme Abstand genommen werden, wenn

                                                                                               1.                                                                                               die Parteien an diesem gerichtlichen Verfahren beteiligt waren und

              a) nicht eine der Parteien ausdrücklich das Gegenteil beantragt oder

              b) das Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht;

                                                                                               2.                                                                                               die an diesem gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt gewesenen Parteien dem ausdrücklich zustimmen.


§ 331. (1) Steht die als Zeuge zu ladende Person in einem öffentlichen Amte oder Dienste und muß voraussichtlich zur Wahrung der Sicherheit oder anderer öffentlicher Interessen eine Stellvertretung während der Verhinderung dieser Person eintreten, so ist gleichzeitig deren unmittelbarer Vorgesetzter von der ergangenen Ladung zu benachrichtigen.

§ 331. Steht die als Zeuge zu ladende Person in einem öffentlichen Amte oder Dienste und muß voraussichtlich zur Wahrung der Sicherheit oder anderer öffentlicher Interessen eine Stellvertretung während der Verhinderung dieser Person eintreten, so ist gleichzeitig deren unmittelbarer Vorgesetzter von der ergangenen Ladung zu benachrichtigen.


(2) Diese Bestimmung ist auch dann anzuwenden, wenn ein Angestellter oder Bediensteter einer mit mechanischen Motoren betriebenen Transportanstalt, ein Berg-, Hütten- oder Walzwerksarbeiter oder eine im Privatforstdienste stehende Person zu laden sind.

(2) aufgehoben.


§ 332. (1) Ist einem Zeugen voraussichtlich eine Vergütung zu leisten und ist dem Beweisführer nicht die Verfahrenshilfe bewilligt, so hat der Vorsitzende oder der beauftragte oder ersuchte Richter anzuordnen, daß ein von ihm zu bestimmender Betrag zur Deckung des durch die Vernehmung des Zeugen entstehenden Aufwandes vom Beweisführer innerhalb einer bestimmten Frist vorschußweise zu erlegen ist. Hievon ist abzusehen, wenn die vom Staatsschatze in dem Verfahren vorläufig zu leistenden Zeugengebühren insgesamt den Betrag von 1000 S voraussichtlich nicht übersteigen und mit ihrer Einbringung bestimmt zu rechnen ist.

§ 332. (1) Ist einem Zeugen voraussichtlich eine Vergütung zu leisten und ist dem Beweisführer nicht die Verfahrenshilfe bewilligt, so hat der Vorsitzende oder der beauftragte oder ersuchte Richter anzuordnen, daß ein von ihm zu bestimmender Betrag zur Deckung des durch die Vernehmung des Zeugen entstehenden Aufwandes vom Beweisführer innerhalb einer bestimmten Frist vorschußweise zu erlegen ist. Hievon ist abzusehen, wenn die vom Staatsschatze in dem Verfahren vorläufig zu leistenden Zeugengebühren insgesamt den Betrag von 1 300 S voraussichtlich nicht übersteigen und mit ihrer Einbringung bestimmt zu rechnen ist.


(2) Bei nicht rechtzeitigem Erlag dieses Vorschusses hat die Ausfertigung der Ladung zu unterbleiben und ist die Verhandlung auf Antrag des Gegners ohne Rücksicht auf die ausstehende Beweisaufnahme fortzusetzen (§ 279). Der Beschluß, mit dem der Erlag eines Kostenvorschusses aufgetragen wird, ist nur hinsichtlich seiner Höhe und nur dann anfechtbar, wenn der Gesamtbetrag der einer Partei aufgetragenen Vorschüsse 30 000 S übersteigt.

(2) Bei nicht rechtzeitigem Erlag dieses Vorschusses hat die Ausfertigung der Ladung zu unterbleiben und ist die Verhandlung auf Antrag des Gegners oder von Amts wegen ohne Rücksicht auf die ausstehende Beweisaufnahme fortzusetzen (§ 279). Der Beschluß, mit dem der Erlag eines Kostenvorschusses aufgetragen wird, ist nur hinsichtlich seiner Höhe und nur dann anfechtbar, wenn der Gesamtbetrag der einer Partei aufgetragenen Vorschüsse 30 000 S übersteigt.


§ 417a. (1) ...

§ 417a. (1) unverändert.


(2) Liegen die Voraussetzungen für eine gekürzte Ausfertigung des Urteils vor, so entfällt die Übertragung eines in Kurzschrift oder unter Verwendung eines Schallträgers aufgenommenen Protokolls, wenn nicht binnen einer Woche nach dem Schluß der Verhandlung Protokollabschriften begehrt werden. Nur diejenigen Umstände sind jedenfalls in Vollschrift festzuhalten, die für den Ausgang des Verfahrens von besonderer Bedeutung sind, etwa Anerkenntnisse, Änderungen oder Einschränkungen des Klagebegehrens, die Vorlage von Kostenverzeichnissen und der Schluß der Verhandlung sowie deren Zeitpunkte (Protokollsvermerk).

(2) Der Abs. 1 darf nur angewendet werden, wenn der Vorsitzende die gekürzte schriftliche Abfassung des Urteils binnen vierzehn Tagen ab jenem Zeitpunkt zur Ausfertigung abgibt, ab dem für jede Partei die Berufungsanmeldungsfrist (§ 461 Abs. 2) abgelaufen ist.


(3) Die Abs. 1 und 2 dürfen nur angewendet werden, wenn der Vorsitzende die gekürzte schriftliche Abfassung des Urteils binnen vierzehn Tagen nach der Verkündung zur Ausfertigung übergibt.

(3) aufgehoben.


Mahnverfahren

Mahnverfahren


§ 448. (1) In Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 100 000 S nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird, hat das Gericht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung des Beklagten einen durch die Unterlassung des Einspruchs bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen, sofern nicht ein Zahlungsauftrag zu erlassen ist (§§ 548 bis 559).

§ 448. (1) In Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 130 000 S nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird, hat das Gericht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung des Beklagten einen durch die Unterlassung des Einspruchs bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen, sofern nicht ein Zahlungsauftrag zu erlassen ist (§§ 548 bis 559).


(2) Ein Zahlungsbefehl darf nicht erlassen werden, wenn

(2) Ein Zahlungsbefehl darf nicht erlassen werden, wenn


                                                                                               1.                                                                                               ...

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               nach den Angaben in der Klage oder offenkundig (§ 269) die Forderung nicht klagbar, noch nicht fällig, von einer Gegenleistung abhängig oder der Beklagte unbekannten Aufenthalts ist.

                                                                                               2.                                                                                               nach den Angaben in der Klage oder offenkundig (§ 269) die Forderung nicht klagbar, noch nicht fällig, von einer Gegenleistung abhängig oder der Beklagte unbekannten Aufenthalts ist;


 

                                                                                               3.                                                                                               der Beklagte seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Ausland hat.


§ 451. (1) Gegen den Zahlungsbefehl steht dem Beklagten der Einspruch zu. Selbst wenn der Streitwert 30 000 S übersteigt, bedarf es dabei nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt; gleiches gilt für die Zurücknahme des Einspruchs. Schriftliche Einsprüche können auch in einfacher Ausfertigung und ohne Beibringung von Rubriken überreicht werden; es genügt, daß aus dem Schriftstück die Absicht, Einspruch zu erheben, deutlich hervorgeht. Der Beklagte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, kann Einsprüche und Anträge auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch beim Bezirksgericht seines Aufenthalts mündlich zu Protokoll geben; dieses hat das Protokoll dem Prozeßgericht unverzüglich zu übersenden.

§ 451. (1) Gegen den Zahlungsbefehl steht dem Beklagten der Einspruch zu. Selbst wenn der Streitwert 52 000 S übersteigt, bedarf es dabei nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt; gleiches gilt für die Zurücknahme des Einspruchs. Schriftliche Einsprüche können auch in einfacher Ausfertigung und ohne Beibringung von Rubriken überreicht werden; es genügt, daß aus dem Schriftstück die Absicht, Einspruch zu erheben, deutlich hervorgeht. Der Beklagte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, kann Einsprüche und Anträge auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch beim Bezirksgericht seines Aufenthalts mündlich zu Protokoll geben; dieses hat das Protokoll dem Prozeßgericht unverzüglich zu übersenden.


(2) ...

(2) unverändert.


Vierter Teil

Vierter Teil


Rechtsmittel

Rechtsmittel


Erster Abschnitt

Erster Abschnitt


Berufung

Berufung


Zulässigkeit

Zulässigkeit.


§ 461. (1) ...

§ 461. (1) unverändert.


(2) Gegen ein in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündetes Urteil (§ 414) kann Berufung nur von einer Partei erhoben werden, die diese sofort nach der Verkündung des Urteils mündlich oder binnen einer Woche danach in einem bei dem Prozeßgericht erster Instanz überreichten Schriftsatz oder unter der Voraussetzung des § 434 Abs. 1 durch Erklärung zu gerichtlichem Protokoll angemeldet hat. Wird in dieser Frist ein Antrag im Sinn des § 464 Abs. 3 gestellt, so gilt er als Anmeldung der Berufung.

(2) Gegen ein in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündetes Urteil (§ 414) kann Berufung von einer Partei nur erhoben werden, die diese sofort nach der Verkündung des Urteils mündlich oder binnen vierzehn Tagen ab der Zustellung der Protokollsabschrift über jene Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung, in der das Urteil verkündet worden ist, in einem bei dem Prozeßgericht erster Instanz überreichten Schriftsatz oder unter der Voraussetzung des § 434 Abs. 1 durch Erklärung zu gerichtlichem Protokoll angemeldet hat. Wird in dieser Frist ein Antrag im Sinn des § 464 Abs. 3 gestellt, so gilt er als Anmeldung der Berufung.


Berufungsfrist

Berufungsfrist


§ 464. (1) ...

§ 464. (1) unverändert.


(2) ...

(2) unverändert.


(3) Hat eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei innerhalb dieser Frist die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, so beginnt für sie die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn; der Bescheid ist durch das Gericht zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses.

(3) Hat eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei innerhalb dieser Frist die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, so beginnt für sie die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn; der Bescheid ist durch das Gericht zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses. Der § 73 Abs. 3 gilt sinngemäß.


§ 468. (1) ...

§ 468. (1) unverändert.


(2) Der Berufungsgegner kann binnen der Notfrist von vier Wochen nach der Zustellung der Berufungsschrift oder der Abschrift des sie ersetzenden Protokolls bei dem Prozeßgericht erster Instanz eine Berufungsbeantwortung mittels Schriftsatzes oder, unter der Voraussetzung des § 465 Abs. 2, durch Erklärung zu gerichtlichem Protokoll einbringen. Will der Berufungsgegner zur Widerlegung der in der Berufungsschrift angegebenen Anfechtungsgründe neue, im bisherigen Verfahren noch nicht vorgebrachte Umstände und Beweise benützen, so hat er das bezügliche tatsächliche und Beweisvorbringen bei sonstigem Ausschluß in dieser Berufungsbeantwortung bekanntzugeben.

(2) Der Berufungsgegner kann binnen der Notfrist von vier Wochen nach der Zustellung der Berufungsschrift oder der Abschrift des sie ersetzenden Protokolls bei dem Prozeßgericht erster Instanz eine Berufungsbeantwortung mittels Schriftsatzes oder, unter der Voraussetzung des § 465 Abs. 2, durch Erklärung zu gerichtlichem Protokoll einbringen. Der Berufungsgegner ist – vorbehaltlich des § 473a – nicht gehalten, für ihn nachteilige Feststellungen oder zu seinen Lasten vorgefallene Verfahrensfehler mit der Berufungsbeantwortung zu rügen. Will der Berufungsgegner zur Widerlegung der in der Berufungsschrift angegebenen Anfechtungsgründe neue, im bisherigen Verfahren noch nicht vorgebrachte Umstände und Beweise benützen, so hat er das bezügliche tatsächliche und Beweisvorbringen bei sonstigem Ausschluß in dieser Berufungsbeantwortung bekanntzugeben.


(3) ...

(3) unverändert.


(4) ...

(4) unverändert.


§ 471. Auf Grund dieser Prüfung ist die Berufung, ohne daß zunächst eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anberaumt würde, vor den Berufungssenat zu bringen:

§ 471. Auf Grund dieser Prüfung ist die Berufung, ohne daß zunächst eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anberaumt würde, vor den Berufungssenat zu bringen:


                                                                                               1.                                                                                               ...

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               ...

                                                                                               2.                                                                                               unverändert.


                                                                                               3.                                                                                               ...

                                                                                               3.                                                                                               unverändert.


                                                                                               4.                                                                                               ...

                                                                                               4.                                                                                               unverändert.


                                                                                               5.                                                                                               ...

                                                                                               5.                                                                                               unverändert.


                                                                                               6.                                                                                               wenn der in das Urteil aufgenommene Ausspruch über die Einrede der Unzuständigkeit oder über die Streitanhängigkeit oder Rechtskraft angefochten wird;

                                                                                               6.                                                                                               wenn der in das Urteil aufgenommene Ausspruch über die Einrede des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit, über die Unzulässigkeit des Rechtsweges, die Streitanhängigkeit oder die Rechtskraft angefochten wird;


                                                                                               7.                                                                                               ...

                                                                                               7.                                                                                               unverändert.


§ 473. (1) ...

§ 473. (1) unverändert.


(2) ...

(2) unverändert.


 

§ 473a. (1) Erwägt das Berufungsgericht, das erstrichterliche Urteil abzuändern oder die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückzuweisen, so darf es nur dann eine solche Entscheidung auf Feststellungen des Erstgerichts gründen, wenn das Berufungsgericht dem Berufungsgegner zuvor mitgeteilt hat, daß es ihm freistehe, Mängel von Tatsachenfeststellungen oder der Beweiswürdigung des Erstgerichts oder des Verfahrens erster Instanz durch Überreichung eines beim Berufungsgericht einzubringenden vorbereitenden Schriftsatzes zu rügen. Dies gilt nicht, wenn der Berufungsgegner die in Betracht kommenden, festgestellten Tatsachen nach § 266 zugestanden oder im Berufungsverfahren die genannten Mängel bereits gerügt hat.


 

(2) Der Schriftsatz ist innerhalb der vom Berufungsgericht gleichzeitig mit der Mitteilung nach Abs. 1 zu bestimmenden, den Umständen des einzelnen Falles angemessenen, vier Wochen nicht überschreitenden Frist einzubringen. Gegen diesen Beschluß ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.


 

(3) Der Schriftsatz nach Abs. 1 kann nicht durch ein gerichtliches Protokoll ersetzt werden. Für die Behandlung dieses Schriftsatzes tritt das Berufungsgericht an die Stelle des Prozeßgerichts erster Instanz; im übrigen sind die Bestimmungen über die Berufungsbeantwortung anzuwenden.


 

(4) Hat der Berufungsgegner zuvor schon eine Berufungsbeantwortung überreicht oder zu gerichtlichem Protokoll erklärt, so ist sein Schriftsatz nach Abs. 1 als ein Bestandteil seiner Berufungsbeantwortung, sonst als seine nunmehrige Berufungsbeantwortung anzusehen.


§ 475. (1) Hat im Falle des § 471 Z 6 das Gericht erster Instanz mit Unrecht seine Nichtzuständigkeit ausgesprochen, die Streitanhängigkeit ohne Grund angenommen oder eine Entscheidung über den Klagsanspruch mit Unrecht deshalb abgelehnt, weil über denselben bereits rechtskräftig entschieden sei, so wird dem Gerichte erster Instanz vom Berufungsgerichte aufgetragen, sich der Urteilsfällung in der Hauptsache oder der Verhandlung und Urteilsfällung zu unterziehen, je nachdem die erstrichterliche Entscheidung nach durchgeführter Verhandlung zur Hauptsache, oder auf Grund abgesonderter Verhandlung über die Unzuständigkeit, Streitanhängigkeit oder Rechtskraft und vor Abschluß der Verhandlung zur Hauptsache erging.

§ 475. (1) Hat im Falle des § 471 Z 6 das Gericht erster Instanz mit Unrecht das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit ausgesprochen, die Streitanhängigkeit ohne Grund angenommen, eine Entscheidung über den Klagsanspruch mit Unrecht deshalb abgelehnt, weil über denselben bereits rechtskräftig entschieden sei oder die Unzulässigkeit des Rechtsweges vorliege, so wird dem Gericht erster Instanz vom Berufungsgericht aufgetragen, sich der Urteilsfällung in der Hauptsache oder der Verhandlung und Urteilsfällung zu unterziehen, je nachdem die erstrichterliche Entscheidung nach durchgeführter Verhandlung zur Hauptsache, oder auf Grund abgesonderter Verhandlung über das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit, über die Streitanhängigkeit, die Rechtskraft oder die Unzulässigkeit des Rechtsweges und vor Abschluß der Verhandlung zur Hauptsache erging.


(2) Wurde jedoch in erster Instanz mit Unrecht die Zuständigkeit des Prozeßgerichts angenommen (§ 471 Z 5, 6 oder 7), so sind unter Aufhebung des erstrichterlichen Urteils auf Antrag oder von Amts wegen die zur Einleitung des Verfahrens vor dem zuständigen Gericht erforderlichen Anordnungen zu treffen.

(2) Wurde jedoch in erster Instanz mit Unrecht die sachliche oder örtliche Zuständigkeit des Prozeßgerichts angenommen (§ 471 Z 5, 6 oder 7), so sind unter Aufhebung des erstrichterlichen Urteils auf Antrag oder von Amts wegen die zur Einleitung des Verfahrens vor dem zuständigen Gericht erforderlichen Anordnungen zu treffen.


(3) ...

(3) unverändert.


§ 477. (1) Als nichtig (§ 471 Z 5 und 7) ist das angefochtene Urteil und, soweit der Grund der Nichtigkeit das vorangegangene Verfahren ergreift, auch dieses aufzuheben:

§ 477. (1) Als nichtig (§ 471 Z 5 und 7) ist das angefochtene Urteil und, soweit der Grund der Nichtigkeit das vorangegangene Verfahren ergreift, auch dieses aufzuheben:


                                                                                               1.                                                                                               ...

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               ...

                                                                                               2.                                                                                               unverändert.


                                                                                               3.                                                                                               wenn das Urteil von einem Gericht gefällt wurde, das auch nicht durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien für diese Rechtssache zuständig gemacht werden konnte, und seine Unzuständigkeit nicht geheilt ist (§ 104 Abs. 3 JN);

                                                                                               3.                                                                                               wenn das Urteil von einem Gericht gefällt wurde, obwohl der Umstand nicht geheilt ist, daß die inländische Gerichtsbarkeit fehlt oder das Gericht auch nicht durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien für die betreffende Rechtssache sachlich oder örtlich zuständig gemacht werden konnte (§ 104 Abs. 3 bis 5 JN);


                                                                                               4.                                                                                               ...

                                                                                               4.                                                                                               unverändert.


                                                                                               5.                                                                                               ...

                                                                                               5.                                                                                               unverändert.


                                                                                               6.                                                                                               ...

                                                                                               6.                                                                                               unverändert.


                                                                                               7.                                                                                               ...

                                                                                               7.                                                                                               unverändert.


                                                                                               8.                                                                                               ...

                                                                                               8.                                                                                               unverändert.


                                                                                               9.                                                                                               ...

                                                                                               9.                                                                                               unverändert.


(2) ...

(2) unverändert.


(3) ...

(3) unverändert.


§ 492. (1) Die Parteien können auf die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung über die Berufung verzichten. Hat weder der Berufungswerber in der Berufungsschrift noch der Berufungsgegner in der gemäß § 468 Abs. 2 zur Erstattung der Berufungsbeantwortung offenstehenden Frist die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich beantragt, so wird angenommen, daß die Parteien auf die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet haben.

§ 492. (1) Die Parteien können auf die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung über die Berufung verzichten. Hat weder der Berufungswerber in der Berufungsschrift noch der Berufungsgegner in der gemäß § 468 Abs. 2 zur Erstattung der Berufungsbeantwortung oder in der gemäß § 473a Abs. 2 zur Erstattung eines Schriftsatzes offenstehenden Frist die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich beantragt, so wird angenommen, daß die Parteien auf die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet haben.


(2) ...

(2) unverändert.


§ 500. (1) Das Urteil oder der Beschluß des Berufungsgerichtes, wodurch die Berufung erledigt wird, ist den Parteien stets in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen.

§ 500. (1) Das Urteil oder der Beschluß des Berufungsgerichts, wodurch die Berufung erledigt wird, ist den Parteien stets in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen.


(2) Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auszusprechen,

                                                                                               1.                                                                                               wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50 000 S übersteigt oder nicht;

(2) Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auszusprechen,

                                                                                               1.                                                                                               wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt

              a) 52 000 S übersteigt oder nicht;

              b) bei Übersteigen von 52 000 S auch 260 000 S übersteigt oder nicht;


                                                                                               2.                                                                                               daß die Revision nach § 502 Abs. 2 jedenfalls unzulässig ist, falls dies – auch unter Bedachtnahme auf § 502 Abs. 3 – zutrifft;

                                                                                               2.                                                                                               daß die Revision nach § 502 Abs. 2 jedenfalls unzulässig ist, falls dies – auch unter Bedachtnahme auf § 502 Abs. 4 und 5 – zutrifft;


                                                                                               3.                                                                                               falls dies nicht zutrifft, ob die ordentliche Revision nach § 502 Abs. 1 zulässig ist oder nicht.

                                                                                               3.                                                                                               falls Z 2 nicht zutrifft, ob die ordentliche Revision nach § 502 Abs. 1 zulässig ist oder nicht.


(3) Bei dem Ausspruch nach Abs. 2 Z 1 sind die §§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 1 bis 3, 56 Abs. 3, 57, 58 und 60 Abs. 2 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Abs. 2 Z 2 bindet weder die Parteien noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Abs. 2 Z 3 ist kurz zu begründen.

(3) Bei den Aussprüchen nach Abs. 2 Z 1 sind die §§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 1 bis 3, 56 Abs. 3, 57, 58 und 60 Abs. 2 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Abs. 2 Z 2 bindet weder die Parteien noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Abs. 2 Z 3 ist kurz zu begründen.


(4) Gegen die Aussprüche nach Abs. 2 Z 1 und 2 findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach Abs. 2 Z 3 kann nur in einer
außerordentlichen Revision (§ 505 Abs. 3) beziehungsweise in der Beantwortung einer ordentlichen Revision (§ 507 Abs. 2) geltend gemacht werden.

(4) Gegen die Aussprüche nach Abs. 2 Z 1 und 2 findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach Abs. 2 Z 3 kann – außer in
einem Antrag nach § 508 – nur in einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs. 4) beziehungsweise in der Beantwortung einer ordentlichen Revision (§§ 507, 507a) geltend gemacht werden.


§ 501. (1) Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 15 000 S nicht übersteigt, so kann das Urteil nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden. Eine mündliche Verhandlung über die Berufung ist nur anzuberaumen, wenn das Gericht dies im einzelnen Fall für erforderlich hält.

§ 501. (1) Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 26 000 S nicht übersteigt, so kann das Urteil nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden; der § 473a ist nicht anzuwenden. Eine mündliche Verhandlung über die Berufung ist nur anzuberaumen, wenn das Gericht dies im einzelnen Fall für erforderlich hält.


(2) Der Abs. 1 gilt nicht für die im § 502 Abs. 3 bezeichneten Streitigkeiten.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht für die im § 502 Abs. 4 und 5 bezeichneten Streitigkeiten.


Zweiter Abschnitt

Zweiter Abschnitt


Revision

Revision


Zulässigkeit

Zulässigkeit


§ 502. (1) Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

§ 502. (1) Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.


(2) Die Revision ist jedoch jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungs­gegenstand), an Geld oder Geldeswert 50 000 S nicht übersteigt.

(2) Die Revision ist jedoch jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungs­gegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt 52 000 S nicht übersteigt.


(3) Der Abs. 2 gilt nicht

                                                                                               1.                                                                                               für die im § 49 Abs. 2 Z 1, 2, 2a, 2b und 2c JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten und

                                                                                               2.                                                                                               für die unter § 49 Abs. 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird.

(3) Weiters ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs. 3 – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 52 000 S, nicht aber insgesamt 260 000 S übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs. 2 Z 3 für nicht zulässig erklärt hat.


 

(4) In den im § 49 Abs. 2 Z 1a und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs. 3 – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 260 000 S nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs. 2 Z 3 für nicht zulässig erklärt hat; die Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden.


 

(5) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht


 

                                                                                               1.                                                                                               für die im § 49 Abs. 2 Z 1, 2a, 2b und 2c JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten;


 

                                                                                               2.                                                                                               für die unter § 49 Abs. 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird;


 

                                                                                               3.                                                                                               für die unter § 55 Abs. 4 JN fallenden Streitigkeiten.


Erhebung der Revision

Erhebung der Revision


§ 505. (1) ...

§ 505. (1) unverändert.


(2) ...

(2) unverändert.


(3) Durch die rechtzeitige Erhebung der Revision wird der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteiles im Umfange der Revisionsanträge bis zur Erledigung des Rechtsmittels gehemmt. Die Erhebung der Revision gegen ein Berufungsurteil, in dem gemäß § 500 Abs. 2 Z 3 ausgesprochen ist, daß die Revision nicht nach § 502 Abs. 1 zulässig sei (außerordentliche Revision), hemmt jedoch nicht den Eintritt der Vollstreckbarkeit, sondern nur den der Rechtskraft.

(3) Durch die rechtzeitige Erhebung einer ordentlichen Revision oder eines Antrags nach § 508 Abs. 1 verbunden mit einer ordentlichen Revision wird der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils im Umfang der Revisionsanträge bis zur Erledigung des Rechtsmittels gehemmt.

(4) Hat das Berufungsgericht im Berufungsurteil nach § 500 Abs. 2 Z 3 ausgesprochen, daß die ordentliche Revision nicht nach § 502 Abs. 1 zulässig ist, so kann nur in Streitigkeiten nach § 502 Abs. 5 und in solchen, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 260 000 S übersteigt, dennoch eine Revision erhoben werden (außerordentliche Revision). Die Erhebung einer außerordentlichen Revision hemmt nicht den Eintritt der Vollstreckbarkeit, sondern nur den der Rechtskraft.


§ 506. (1) Die Revisionsschrift muß nebst den allgemeinen Erfordernissen eines Schriftsatzes enthalten:

§ 506. (1) Die Revisionsschrift muß nebst den allgemeinen Erfordernissen eines Schriftsatzes enthalten:


                                                                                               1.                                                                                               ...

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               ...

                                                                                               2.                                                                                               unverändert.


                                                                                               3.                                                                                               ...

                                                                                               3.                                                                                               unverändert.


                                                                                               4.                                                                                               ...

                                                                                               4.                                                                                               unverändert.


                                                                                               5.                                                                                               bei einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs. 3) gesondert die Gründe, warum, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, nach § 502 Abs. 1 die Revision für zulässig erachtet wird.

                                                                                               5.                                                                                               bei einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs. 4) gesondert die Gründe, warum, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, nach § 502 Abs. 1 die Revision für zulässig erachtet wird.


(2) ...

(2) unverändert.


§ 507. (1) Das Prozeßgericht erster Instanz hat Revisionen, die verspätet oder aus einem anderen Grund als dem nach § 502 Abs. 1 unzulässig sind, zurückzuweisen. Findet es keinen Anlaß zur Zurückweisung der Revision, so hat es die Zustellung einer Ausfertigung der Revisionsschrift an den Gegner des Revisionswerbers (Revisionsgegner) zu verfügen. Einwendungen gegen die Rechtzeitigkeit oder Zulässigkeit der Revision kann dieser nicht durch Rekurs, sondern nur in der Revisionsbeantwortung geltend machen.

§ 507. (1) Das Prozeßgericht erster Instanz hat Revisionen zurückzuweisen, die verspätet oder aus einem anderen Grund als dem nach § 502 Abs. 1 unzulässig sind; dies gilt auch für Anträge nach § 508 Abs. 1, die mit einer ordentlichen Revision verbunden sind.


(2) Dem Revisionsgegner steht es frei, binnen der Notfrist von vier Wochen ab der Zustellung der Revisionsschrift bei dem Prozeßgericht erster Instanz
eine Revisionsbeantwortung mittels Schriftsatzes zu überreichen. Diese Frist beginnt bei einer Revision, deren Zulässigkeit das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs. 2 Z 3 ausgesprochen hat (ordentliche Revision), mit der Zustellung der Revisionsschrift durch das Prozeßgericht; bei einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs. 3) beginnt sie erst mit der Zustellung der Mitteilung des Obersten Gerichtshofs, daß dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freigestellt werde (§ 508 a). § 464 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Findet das Prozeßgericht erster Instanz keinen Anlaß zur Zurückweisung einer Revision oder eines Antrags nach § 508 Abs. 1, der mit einer ordentlichen Revision verbunden ist, so hat es die Zustellung einer Ausfertigung der Revisionsschrift beziehungsweise des Antrags nach § 508 Abs. 1 verbunden mit der Revisionsschrift an den Gegner des Revisionswerbers (Revisions­gegner) zu verfügen.


(3) Auf die Revisionsbeantwortung finden die Bestimmungen des § 506 mit Ausnahme der unter Abs. 1 Z 1 und 2 angegebenen Erfordernisse sinngemäße Anwendung. Neue Tatsachen und Beweise, welche der Revisionsgegner zur Widerlegung der in der Revisionsschrift angegebenen Revisionsgründe benützen will, werden im Revisionsverfahren nur soweit berücksichtigt, als sie bereits in der Revisionsbeantwortung angeführt sind.

(3) Einwendungen gegen die Rechtzeitigkeit oder Zulässigkeit einer Revision oder eines Antrags nach § 508 Abs. 1, der mit einer ordentlichen Revision verbunden ist, kann der Revisionsgegner nicht durch Rekurs, sondern nur in der Revisionsbeantwortung geltend machen.


(4) Von der Einbringung der Revisionsbeantwortung ist der Revisionswerber durch Mitteilung eines Exemplares der Revisionsbeantwortung zu verständigen.

(4) Auf die Revisionsbeantwortung finden die Bestimmungen des § 506 mit Ausnahme der unter Abs. 1 Z 1 und 2 angegebenen Erfordernisse sinngemäße Anwendung. Neue Tatsachen und Beweise, welche der Revisionsgegner zur Widerlegung der in der Revisionsschrift angegebenen Revisionsgründe benützen will, werden im Revisionsverfahren nur soweit berücksichtigt, als sie bereits in der Revisionsbeantwortung angeführt sind.


(5) Die Überreichung der Revisionsschrift und Revisionsbeantwortung kann nicht durch Erklärungen zu gerichtlichem Protokoll ersetzt werden.

(5) Von der Einbringung der Revisionsbeantwortung ist der Revisionswerber durch Mitteilung eines Exemplares der Revisionsbeantwortung zu verständigen.


 

(6) Die Überreichung der Revisionsschrift und Revisionsbeantwortung kann nicht durch Erklärungen zu gerichtlichem Protokoll ersetzt werden.


 

§ 507a. (1) Dem Revisionsgegner steht es frei, binnen der Notfrist von vier Wochen ab der Zustellung der Revisionsschrift eine Revisionsbeantwortung mittels Schriftsatzes zu überreichen.


 

(2) Die Frist nach Abs. 1 beginnt


 

                                                                                               1.                                                                                               bei einer Revision, deren Zulässigkeit das Berufungsgericht nach § 500 Abs. 2 Z 3 ausgesprochen hat, (ordentliche Revision) mit der Zustellung der Revisionsschrift durch das Prozeßgericht;


 

                                                                                               2.                                                                                               im Falle eines Antrags nach § 508 Abs. 1 verbunden mit einer ordentlichen Revision mit der Zustellung der Mitteilung des Berufungsgerichts, daß dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freigestellt werde (§ 508 Abs. 5);


 

                                                                                               3.                                                                                               bei einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs. 4) mit der Zustellung der Mitteilung des Obersten Gerichtshofs, daß dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freigestellt werde (§ 508a Abs. 2).


 

(3) Die Revisionsbeantwortung ist einzubringen:


 

                                                                                               1.                                                                                               beim Berufungsgericht, wenn dieses dem Revisionsgegner nach § 508 Abs. 5 freigestellt hat, eine Revisionsbeantwortung einzubringen;


 

                                                                                               2.                                                                                               beim Revisionsgericht, wenn dieses dem Revisionsgegner nach § 508a Abs. 2 freigestellt hat, eine Revisionsbeantwortung einzubringen;


 

                                                                                               3.                                                                                               sonst beim Prozeßgericht erster Instanz.


 

(4) Für die Behandlung der Revisionsbeantwortung tritt im Fall des Abs. 3 Z 1 das Berufungsgericht, im Fall des Abs. 3 Z 2 das Revisionsgericht an die Stelle des Prozeßgerichts erster Instanz.


 

(5) Der § 464 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.


 

§ 507b. (1) Nach der Erstattung der Beantwortung einer ordentlichen Revision (§ 507a Abs. 2 Z 1) oder nach dem fruchtlosen Ablauf der hiefür offenstehenden Frist hat das Prozeßgericht erster Instanz diese Schriften samt allen sich auf den Rechtsstreit beziehenden Prozeßakten dem Berufungsgericht vorzulegen, welches diese sodann nach Anschluß der diesen Rechtsstreit betreffenden berufungsgerichtlichen Akten an das Revisionsgericht weiterzubefördern hat.


 

(2) Ein Antrag nach § 508 Abs. 1 verbunden mit einer ordentlichen Revision ist dem Berufungsgericht samt allen sich auf den Rechtsstreit beziehenden Prozeßakten sofort vorzulegen.


 

(3) Eine außerordentliche Revision (§ 505 Abs. 4) ist dem Revisionsgericht samt allen sich auf den Rechtsstreit beziehenden Prozeßakten sofort und unmittelbar vorzulegen.


 

(4) Ordentliche Revisionen, die verspätet oder aus einem anderen Grund als dem nach § 502 Abs. 1 unzulässig sind, hat das Berufungsgericht zurückzuweisen, wenn das Prozeßgericht erster Instanz dies noch nicht getan hat; dies vorbehaltlich des § 508.


§ 508. (1) Nach Erstattung der Beantwortung einer ordentlichen Revision (§ 507 Abs. 2) oder nach fruchtlosem Ablauf der hiefür offenstehenden Frist hat das Prozeßgericht erster Instanz diese Schriften samt allen sich auf den Rechtsstreit beziehenden Prozeßakten dem Berufungsgericht vorzulegen, welches diese sodann nach Anschluß der diesen Rechtsstreit betreffenden berufungsgerichtlichen Akten an das Revisionsgericht weiterzubefördern hat.

§ 508. (1) Wird in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 52 000 S, nicht aber insgesamt 260 000 S übersteigt (§ 502 Abs. 3), oder in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs. 2 Z 1a und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 260 000 S nicht übersteigt (§ 502 Abs. 4), im Berufungsurteil nach § 500 Abs. 2 Z 3 ausgesprochen, daß die ordentliche Revision nach § 502 Abs. 1 nicht zulässig ist, so kann eine Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum – entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts – nach § 502 Abs. 1 die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen.


(2) Eine außerordentliche Revision (§ 505 Abs. 3) ist dem Revisionsgericht samt allen sich auf den Rechtsstreit beziehenden Prozeßakten sofort und unmittelbar vorzulegen.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 verbunden mit der ordentlichen Revision ist beim Prozeßgericht erster Instanz binnen vier Wochen einzubringen; die Frist beginnt mit der Zustellung des Berufungserkenntnisses zu laufen; sie kann nicht verlängert werden.


(3) Revisionen, die verspätet oder aus einem anderen Grund als dem nach § 502 Abs. 1 unzulässig sind, hat das Berufungsgericht zurückzuweisen, wenn das Prozeßgericht erster Instanz dies noch nicht getan hat.

(3) Erachtet das Berufungsgericht den Antrag nach Abs. 1 für stichhältig, so hat es seinen Ausspruch mit Beschluß abzuändern und auszusprechen, daß die ordentliche Revision doch nach § 502 Abs. 1 zulässig ist; dieser Beschluß ist kurz zu begründen (§ 500 Abs. 3 letzter Satz).


 

(4) Erachtet das Berufungsgericht den Antrag nach Abs. 1 für nicht stichhältig, so hat es diesen samt der ordentlichen Revision mit Beschluß zurückzuweisen; hiebei kann sich das Berufungsgericht mit einem Hinweis auf die Begründung seines aufrechterhaltenen Ausspruchs begnügen, wonach die ordentliche Revision nicht zulässig ist. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.


 

(5) Erklärt das Berufungsgericht die ordentliche Revision doch für zulässig (Abs. 3), so hat es diesen Beschluß den Parteien zuzustellen und dem Revisionsgegner außerdem mitzuteilen, daß ihm die Beantwortung der Revision freistehe. Eine vor Zustellung dieser Mitteilung erstattete Revisionsbeantwortung gilt im Fall der Zurückweisung des Antrags samt der ordentlichen Revision (Abs. 4) nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig.


 

(6) Von einer Mitteilung nach Abs. 5 ist auch das Prozeßgericht erster Instanz zu verständigen.


Verfahren vor dem Revisionsgericht

Verfahren vor dem Revisionsgericht


§ 508a. (1) ...

§ 508a. (1) unverändert.


(2) Findet das Revisionsgericht nicht schon bei erster Prüfung, daß eine außerordentliche Revision (§ 505 Abs. 3) mangels der Voraussetzungen nach § 502 Abs. 1 zurückzuweisen ist, so hat es dem Revisionsgegner mitzuteilen, daß ihm die Beantwortung der Revision (§ 507) freistehe. Diese Revisionsbeantwortung ist beim Revisionsgericht einzubringen, für ihre Behandlung tritt dieses an die Stelle des Prozeßgerichts erster Instanz. Eine vor Zustellung dieser Mitteilung erstattete Revisionsbeantwortung gilt im Fall der Verwerfung der Revision nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig.

(2) Findet das Revisionsgericht nicht schon bei der ersten Prüfung, daß eine außerordentliche Revision (§ 505 Abs. 4) mangels der Voraussetzungen nach § 502 Abs. 1 zurückzuweisen ist, so hat es dem Revisionsgegner mitzuteilen, daß ihm die Beantwortung der Revision (§§ 507, 507a) freistehe. Eine vor der Zustellung dieser Mitteilung erstattete Revisionsbeantwortung gilt im Fall der Verwerfung der Revision nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig.


(3) ...

(3) unverändert.


§ 510. (1) ...

§ 510. (1) unverändert.


(2) ...

(2) unverändert.


(3) In der Ausfertigung seiner Entscheidung kann das Revisionsgericht die Wiedergabe des Parteivorbringens und der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen auf das beschränken, was zum Verständnis seiner Rechtsausführungen erforderlich ist. Soweit das Revisionsgericht die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend erachtet, kann es sich unter Hinweis auf deren Richtigkeit mit einer kurzen Begründung seiner Beurteilung begnügen. Die Beurteilung, daß eine geltend gemachte Mangelhaftigkeit oder Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3) nicht vorliegen, sowie die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs. 3) bedürfen keiner Begründung. Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs. 1) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

(3) In der Ausfertigung seiner Entscheidung kann das Revisionsgericht die Wiedergabe des Parteivorbringens und der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen auf das beschränken, was zum Verständnis seiner Rechtsausführungen erforderlich ist. Bestätigt der Oberste Gerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts und erachtet er dessen Begründung für zutreffend, so reicht es aus, wenn er auf deren Richtigkeit hinweist. Die Beurteilung, daß eine geltend gemachte Mangelhaftigkeit oder Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3) nicht vorliegen, sowie die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs. 4) bedürfen keiner Begründung. Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs. 1) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.


§ 517. Übersteigt der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert nicht den Betrag von 15 000 S, so kann nur gegen die folgenden Beschlüsse erster Instanz Rekurs ergriffen werden:

§ 517. Übersteigt der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert nicht den Betrag von 26 000 S, so kann nur gegen die folgenden Beschlüsse erster Instanz Rekurs ergriffen werden:


                                                                                               1.                                                                                               ...

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               ...

                                                                                               2.                                                                                               unverändert.


                                                                                               3.                                                                                               ...

                                                                                               3.                                                                                               unverändert.


                                                                                               4.                                                                                               ...

                                                                                               4.                                                                                               unverändert.


                                                                                               5.                                                                                               ...

                                                                                               5.                                                                                               unverändert.


                                                                                               6.                                                                                               ...

                                                                                               6.                                                                                               unverändert


§ 518. (1) ...

§ 518. (1) unverändert.


(2) ...

(2) unverändert.


(3) Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes nicht den Betrag von 15 000 S, so kann der Endbeschluß nur aus den im § 501 angeführten Gründen angefochten werden.

(3) Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes nicht den Betrag von 26 000 S, so kann der Endbeschluß nur aus den im § 501 angeführten Gründen angefochten werden.


§ 521a. (1) ...

§ 521a. (1) unverändert.


(2) Der Abs. 1 gilt im Fall des Abs. 1 Z 3 auch für Rekurse gegen Entscheidungen des Rekursgerichts, jedoch für außerordentliche Revisionsrekurse mit den Änderungen, die sich aus der sinngemäßen Anwendung der §§ 508 Abs. 2 und 508a ergeben.

(2) Der Abs. 1 gilt im Fall des Abs. 1 Z 3 auch für Rekurse gegen Entscheidungen des Rekursgerichts, für außerordentliche Revisionsrekurse jedoch mit den Maßgaben, die sich aus der sinngemäßen Anwendung der §§ 507, 507a, 507b und 508a ergeben.


(3) ...

(3) unverändert.


§ 527. (1) ...

§ 527. (1) unverändert.


(2) Wird der angefochtene Beschluß in zweiter Instanz aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen, so ist ein Rekurs dagegen nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Das Rekursgericht darf dies nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 528 für gegeben erachtet.

(2) Wird der angefochtene Beschluß in zweiter Instanz aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen, so ist ein Rekurs dagegen nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Das Rekursgericht darf dies nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 528 für gegeben erachtet; § 528 Abs. 2 Z 1a, Abs. 2a und 3 gilt nicht.


§ 528. (1) Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

§ 528. (1) Gegen den Beschluß des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.


(2) Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig,

                                                                                               1.                                                                                               wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 50 000 S nicht übersteigt,

(2) Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig,

                                                                                               1.                                                                                               wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 52 000 S nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Streitigkeiten nach § 502 Abs. 4 oder 5,

                                                                                               1a.                                                                                               – vorbehaltlich des Abs. 2a – in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 52 000 S, nicht aber insgesamt 260 000 S übersteigt (§ 502 Abs. 3), und in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs. 2 Z 1a und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 260 000 S nicht übersteigt (§ 502 Abs. 4), wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist,


                                                                                               2.                                                                                               wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist,

                                                                                               2.                                                                                               wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist,


                                                                                               3.                                                                                               über den Kostenpunkt,

                                                                                               3.                                                                                               über den Kostenpunkt,


                                                                                               4.                                                                                               über die Verfahrenshilfe,

                                                                                               4.                                                                                               über die Verfahrenshilfe,


                                                                                               5.                                                                                               über die Gebühren der Sachverständigen sowie

                                                                                               5.                                                                                               über die Gebühren der Sachverständigen sowie


                                                                                               6.                                                                                               in Streitigkeiten wegen Besitzstörung (§ 49 Abs. 2 Z 4 JN).

                                                                                               6.                                                                                               in Streitigkeiten wegen Besitzstörung (§ 49 Abs. 2 Z 4 JN).


 

(2a) Die Bestimmungen über einen Antrag auf Abänderung des Ausspruchs nach § 500 Abs. 2 Z 3 verbunden mit einer ordentlichen Revision (§ 508) sind sinngemäß anzuwenden.


(3) Hat das Rekursgericht ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Abs. 1 zulässig ist (§ 526 Abs. 3 in Verbindung mit § 500 Abs. 2 Z 3), so kann dagegen nur ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden, für den sinngemäß die Bestimmungen über die außerordentliche Revision (§ 505 Abs. 3) gelten.

(3) Hat das Rekursgericht ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Abs. 1 zulässig ist (§ 526 Abs. 3 in Verbindung mit § 500 Abs. 2 Z 3), so kann nur in den Fällen des § 505 Abs. 4 ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden. Für diesen gelten die Bestimmungen über die außerordentliche Revision sinngemäß.


(4) Findet das Rekursgericht, daß ein gegen den Beschluß eines Gerichtes zweiter Instanz erhobener Rekurs mutwillig oder nur zur Verzögerung der Sache angebracht wurde, so ist gegen den Beschwerdeführer auf eine Mutwillensstrafe zu erkennen.

(4) Findet das Rekursgericht, daß ein gegen den Beschluß eines Gerichts zweiter Instanz erhobener Rekurs mutwillig oder nur zur Verzögerung der Sache angebracht wurde, so ist gegen den Beschwerdeführer auf eine Mutwillensstrafe zu erkennen.


§ 550. (1) ...

§ 550. (1) unverändert.


 

(1a) Ein Zahlungsauftrag ist nicht zu erlassen, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Ausland hat.


(2) ...

(2) unverändert.


(3) ...

(3) unverändert.


Exekutionsordnung


§ 38. Muß eine der in den §§ 35, 36 und 37 bezeichneten Klagen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen bei einem Bezirksgerichte angebracht werden, so ist dieses Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage zuständig, wenngleich die Streitsache sonst zur sachlichen Zuständigkeit eines Gerichtshofes gehören würde.

§ 38. (1) Muß eine der in den §§ 35, 36 und 37 bezeichneten Klagen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen bei einem Bezirksgerichte angebracht werden, so ist dieses Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage zuständig, wenngleich die Streitsache sonst zur sachlichen Zuständigkeit eines Gerichtshofes gehören würde.


 

(2) Für die in den §§ 35, 36 und 37 bezeichneten Klagen kann die inländische Gerichtsbarkeit nach dem § 104 Abs. 1 oder 3 JN nicht begründet werden.


 

(3) Der Abs. 2 ist insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.


Vereinfachtes Bewilligungsverfahren

Vereinfachtes Bewilligungsverfahren


§ 54b. (1) Das Gericht hat über einen Exekutionsantrag im vereinfachten Bewilligungsverfahren zu entscheiden, wenn

§ 54b. (1) Das Gericht hat über einen Exekutionsantrag im vereinfachten Bewilligungsverfahren zu entscheiden, wenn


                                                                                               1.                                                                                               ...

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               die hereinzubringende Forderung an Kapital 100 000 S nicht übersteigt; Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind,

                                                                                               2.                                                                                               die hereinzubringende Forderung an Kapital 130 000 S nicht übersteigt; Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind,


                                                                                               3.                                                                                               ...

                                                                                               3.                                                                                               unverändert.


                                                                                               4.                                                                                               ...

                                                                                               4.                                                                                               unverändert.


                                                                                               5.                                                                                               ...

                                                                                               5.                                                                                               unverändert.


(2) ...

(2) unverändert.


§ 66. (1) ...

§ 66. (1) unverändert.


(2) Die Höhe einer aufgetragenen Sicherheitsleistung kann nur dann angefochten werden, wenn sie 15 000 S übersteigt.

(2) Die Höhe einer aufgetragenen Sicherheitsleistung kann nur dann angefochten werden, wenn sie 26 000 S übersteigt.


Kosten der Exekution

Kosten der Exekution


§ 74. (1) Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen alle ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten; welche Kosten notwendig sind, hat das Gericht nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu bestimmen. Der § 54a ZPO ist auf die Kosten des Exekutionsverfahrens nicht anzuwenden. Ob und in welcher Höhe die vom betreibenden Gläubiger gezahlten Vollzugs- und Wegegebühren zu erstatten sind, ist auch ohne Verlangen zu bestimmen. Übersteigt bei einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen die hereinzubringende Forderung an Kapital 30 000 S – Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind –, so sind die Kosten der Beteiligung am Exekutionsvollzug bis zur Pfändung zur Rechtsverwirklichung notwendig, bei geringeren Forderungen jedoch nicht.

§ 74. (1) Sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen alle ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten; welche Kosten notwendig sind, hat das Gericht nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu bestimmen. Der § 54a ZPO ist auf die Kosten des Exekutionsverfahrens nicht anzuwenden. Ob und in welcher Höhe die vom betreibenden Gläubiger gezahlten Vollzugs- und Wegegebühren zu erstatten sind, ist auch ohne Verlangen zu bestimmen. Übersteigt bei einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen die hereinzubringende Forderung an Kapital 52 000 S – Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs sind –, so sind die Kosten der Beteiligung am Exekutionsvollzug bis zur Pfändung zur Rechtsverwirklichung notwendig, bei geringeren Forderungen jedoch nicht.


(2) ...

(2) unverändert.


(3) ...

(3) unverändert.


(4) ...

(4) unverändert.


§ 371. Selbst ohne solche Bescheinigung ist die Vornahme von Exekutionshandlungen zur Sicherung von Geldforderungen auf Antrag zu bewilligen:

§ 371. Selbst ohne solche Bescheinigung ist die Vornahme von Exekutionshandlungen zur Sicherung von Geldforderungen auf Antrag zu bewilligen:


                                                                                               1.                                                                                               auf Grund der infolge Anerkenntnis ergangenen Endurteile erster Instanz (§ 395 der Zivilprozeßordnung), wenn wider diese Urteile Berufung erhoben wurde, auf Grund der nach den §§ 396, 442 der Zivilprozeßordnung gefällten Versäumungsurteile, wenn gegen sie Widerspruch nach den §§ 397a, 398, 442a der Zivilprozeßordnung erhoben wurde, oder auf Grund eines in zweiter Instanz bestätigten Urteils, wenn wider das Urteil des Berufungsgerichts Revision erhoben wurde;

                                                                                               1.                                                                                               auf Grund der infolge Anerkenntnis ergangenen Endurteile erster Instanz (§ 395 der Zivilprozeßordnung), wenn wider diese Urteile Berufung erhoben wurde, auf Grund der nach den §§ 396, 442 der Zivilprozeßordnung gefällten Versäumungsurteile, wenn gegen sie Widerspruch nach den §§ 397a, 398, 442a der Zivilprozeßordnung erhoben wurde, auf Grund eines in zweiter Instanz bestätigten Urteils, wenn wider das Urteil des Berufungsgerichts Revision erhoben wurde oder wenn wider ein Urteil zweiter Instanz ein Antrag verbunden mit einer ordentlichen Revision nach § 508 Abs. 1 ZPO gestellt wurde;


                                                                                               2.                                                                                               ...

                                                                                               2.                                                                                               unverändert.


                                                                                               3.                                                                                               ...

                                                                                               3.                                                                                               unverändert.


                                                                                               4.                                                                                               ...

                                                                                               4.                                                                                               unverändert.


Gerichtsorganisationsgesetz


§ 26. (1) ...

§ 26. (1) unverändert.


(2) ...

(2) unverändert.


(3) ...

(3) unverändert.


 

(3a) Der Gerichtsabteilung nach Abs. 3 sind auch die Angelegenheiten zum Schutz vor Gewalt in der Familie nach § 382b EO zuzuweisen.


§ 32. (1) ...

§ 32. (1) unverändert.


(2) ...

(2) unverändert.


(3) ...

(3) unverändert.


(4) Bei den Landesgerichten sind die im § 26 Abs. 3 genannten familienrechtlichen Angelegenheiten demselben Rechtsmittelsenat zuzuweisen; § 26 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Bei den Landesgerichten sind die im § 26 Abs. 3 und 3a genannten familienrechtlichen Angelegenheiten demselben Rechtsmittelsenat zuzuweisen; § 26 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.


Bundesgesetz über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer


§ 1. (1) Die im § 970, Absatz 1 und 3, a.b.G.B. den Gastwirten und Badeanstaltsbesitzern auferlegte Haftung wird bis auf weiteres auf den Höchstbetrag von 12.000 S beschränkt, es sei denn, daß die Sachen dem Unternehmer besonders zur Aufbewahrung übergeben worden sind oder daß der Schaden von ihm selbst oder seinen Leuten verschuldet ist.

§ 1. (1) Die im § 970, Absatz 1 und 3, a.b.G.B. den Gastwirten und Badeanstaltsbesitzern auferlegte Haftung wird bis auf weiteres auf den Höchstbetrag von 15 000 S beschränkt, es sei denn, daß die Sachen dem Unternehmer besonders zur Aufbewahrung übergeben worden sind oder daß der Schaden von ihm selbst oder seinen Leuten verschuldet ist.


(2) ...

(2) unverändert.


Liegenschaftsteilungsgesetz


B. Abschreibung geringwertiger Trennstücke

B. Abschreibung geringwertiger Trennstücke


§ 13. (1) ...

§ 13. (1) unverändert.


(2) ...

(2) unverändert.


(3) Die Abschreibung von einem unbelasteten Grundbuchskörper ist zulässig, wenn sich der Wert der bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke infolge der Abschreibung jedes einzelnen Trennstückes offenbar um nicht mehr als je 12.500 S verringern würde.

(3) Die Abschreibung von einem unbelasteten Grundbuchskörper ist zulässig, wenn sich der Wert der bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke infolge der Abschreibung jedes einzelnen Trennstückes offenbar um nicht mehr als je 16.900 S verringern würde.


(4) ...

(4) unverändert.


(5) Im übrigen ist die Abschreibung von einem belasteten Grundbuchskörper zulässig,

(5) Im übrigen ist die Abschreibung von einem belasteten Grundbuchskörper zulässig,


                                                                                               a)                                                                                               wenn sich der Wert der bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke infolge der Abschreibung insgesamt offenbar um nicht mehr als 12.500 S verringern würde,

                                                                                               a)                                                                                               wenn sich der Wert der bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke infolge der Abschreibung insgesamt offenbar um nicht mehr als 16.900 S verringern würde,


                                                                                               b)                                                                                               ...

                                                                                               b)                                                                                               unverändert.


                                                                                               c)                                                                                               ...

                                                                                               c)                                                                                               unverändert.


                                                                                               d)                                                                                               ...

                                                                                               d)                                                                                               unverändert.


§ 17. (1) Hinsichtlich der im § 15 Z 1 und 2 bezeichneten Grundstücke hat das Gericht nach Einlangen des Anmeldungsbogens zu ermitteln, ob ihr Wert den Betrag von 50.000 S wahrscheinlich nicht übersteigt, und zwar ist hinsichtlich der im § 15 Z 1 bezeichneten Grundstücke der Wert der von jedem einzelnen Grundbuchskörper abzuschreibenden Trennstücke festzustellen.

§ 17. (1) Hinsichtlich der im § 15 Z 1 und 2 bezeichneten Grundstücke hat das Gericht nach Einlangen des Anmeldungsbogens zu ermitteln, ob ihr Wert den Betrag von 67.600 S wahrscheinlich nicht übersteigt, und zwar ist hinsichtlich der im § 15 Z 1 bezeichneten Grundstücke der Wert der von jedem einzelnen Grundbuchskörper abzuschreibenden Trennstücke festzustellen.


(2) ...

(2) unverändert.


§ 18. (1) Übersteigt der Wert den Betrag von 50.000 S wahrscheinlich nicht, so sind die durch die Anlage verursachten, aus dem Anmeldungsbogen und seinen Beilagen ersichtlichen Änderungen hinsichtlich der im § 15 Z 1 und 2 bezeichneten Grundstücke sofort und von Amts wegen bücherlich durchzuführen. Der Zustimmung der Eigentümer oder der Buchgläubiger bedarf es unbeschadet sonstiger Voraussetzungen nicht. Das gleiche gilt von den im § 15 Z 3 angeführten Grundstücken, sofern für sie keine neue Grundbuchseinlage eröffnet werden muß.

§ 18. (1) Übersteigt der Wert den Betrag von 67.600 S wahrscheinlich nicht, so sind die durch die Anlage verursachten, aus dem Anmeldungsbogen und seinen Beilagen ersichtlichen Änderungen hinsichtlich der im § 15 Z 1 und 2 bezeichneten Grundstücke sofort und von Amts wegen bücherlich durchzuführen. Der Zustimmung der Eigentümer oder der Buchgläubiger bedarf es unbeschadet sonstiger Voraussetzungen nicht. Das gleiche gilt von den im § 15 Z 3 angeführten Grundstücken, sofern für sie keine neue Grundbuchseinlage eröffnet werden muß.


(2) ...

(2) unverändert.


(3) Übersteigt der Wert der zu der Anlage verwendeten, von einem Grundbuchskörper abzuschreibenden Trennstücke den Betrag von 50.000 S, so kann die bücherliche Durchführung gleichwohl gemäß Abs. 1 erfolgen, wenn der Mehrbetrag voraussichtlich durch die Wertsteigerung ausgeglichen wird, welche die bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke durch die Anlage erfahren haben.

(3) Übersteigt der Wert der zu der Anlage verwendeten, von einem Grundbuchskörper abzuschreibenden Trennstücke den Betrag von 67.600 S, so kann die bücherliche Durchführung gleichwohl gemäß Abs. 1 erfolgen, wenn der Mehrbetrag voraussichtlich durch die Wertsteigerung ausgeglichen wird, welche die bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke durch die Anlage erfahren haben.


§ 28. (1) ...

§ 28. (1) unverändert.


(2) ...

(2) unverändert.


(3) Das Überschreiten der Frist, deren Einhaltung von Amts wegen zu überwachen ist, wird durch eine im vorhinein anzudrohende und im Falle der Wiederholung zu steigernde Geldstrafe bis 5.000 S geahndet.

(3) Das Überschreiten der Frist, deren Einhaltung von Amts wegen zu überwachen ist, wird durch eine im vorhinein anzudrohende und im Falle der Wiederholung zu steigernde Geldstrafe bis 6.500 S geahndet.


(4) ...

(4) unverändert.


Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955


§ 125. (1) Ist der Rekurs gegen die Bewilligung einer Einverleibung oder Vormerkung gerichtet, so ist er im Grundbuch anzumerken und diese Anmerkung nach der Erledigung des Rekurses zu löschen, wenn ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach § 14 Abs. 2 AußStrG unzulässig ist.

§ 125. (1) Ist der Rekurs gegen die Bewilligung einer Einverleibung oder Vormerkung gerichtet, so ist er im Grundbuch anzumerken und diese Anmerkung nach der Erledigung des Rekurses zu löschen, wenn ein Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 3 AußStrG auch unter Bedachtnahme auf § 14a AußStrG unzulässig ist.


(2) ...

(2) unverändert.


§ 126. (1) ...

§ 126. (1) unverändert.


(2) Der Beschluß des Rekursgerichts kann nach Maßgabe der §§ 14 und 15 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der §§ 122 bis 125 zu beachten sind. Ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 AußStrG unzulässig ist, ist von der ersten Instanz zurückzuweisen.

(2) Der Beschluß des Rekursgerichts kann nach Maßgabe der §§ 14, 14a und 15 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der §§ 122 bis 125 – hinsichtlich des § 14a Abs. 2 sinngemäß – zu beachten sind. Ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 AußStrG unzulässig ist, ist vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen; dies gilt auch für einen Antrag nach § 14a Abs. 1 AußStrG, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist.


(3) ...

(3) unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               Wirkung der Rekurserledigung

                                                                                               2.                                                                                               Wirkung der Rekurserledigung


§ 127. Wenn ein Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 2 AußStrG unzulässig ist, so ist die Löschung der im Grundbuch eingetragenen Anmerkung der Abweisung und die Verständigung der Beteiligten von Amts wegen zu veranlassen.

§ 127. aufgehoben.


§ 129. (1) ...

§ 129. (1) unverändert.


(2) Wird aber ein anderes der im § 99 angeführten Gesuche, das in erster Instanz bewilligt worden ist, von der zweiten Instanz abgewiesen und ist der Revisionsrekurs nicht nach § 14 Abs. 2 AußStrG unzulässig, so ist diese Verfügung im Grundbuch anzumerken, das eingetragene Recht aber nicht zu löschen, solange nicht entweder die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ergangen oder die Frist zur Ergreifung des Rekurses gegen die Anordnung der zweiten Instanz verstrichen ist. Bestätigt die dritte Instanz den Beschluß der ersten Instanz, so ist die durch den Rekurs veranlaßte Anmerkung zu löschen. Wird die abändernde Verfügung der zweiten Instanz von der dritten bestätigt oder in gehöriger Zeit kein Rekurs dagegen ergriffen, so ist das einverleibte oder vorgemerkte Recht zu löschen.

(2) Wird aber ein anderes der im § 99 angeführten Gesuche, das in erster Instanz bewilligt worden ist, von der zweiten Instanz abgewiesen, so ist diese Verfügung im Grundbuch anzumerken, das eingetragene Recht aber nicht zu löschen, solange nicht entweder die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ergangen oder die Frist zur Ergreifung eines Revisionsrekurses gegen die Anordnung der zweiten Instanz oder zur Einbringung eines Antrags verbunden mit einem Revisionsrekurs (§ 14a AußStrG) verstrichen ist; dies gilt nicht, wenn der Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 3 AußStrG auch unter Bedachtnahme auf § 14a AußStrG unzulässig ist. Bestätigt die dritte Instanz den Beschluß der ersten Instanz, so ist die durch den Rekurs veranlaßte Anmerkung zu löschen. Wird die abändernde Verfügung der zweiten Instanz von der dritten bestätigt oder in gehöriger Zeit kein Rekurs dagegen ergriffen, so ist das einverleibte oder vorgemerkte Recht zu löschen.


Versicherungsvertragsgesetz 1958


§ 15a. ...

§ 15a. unverändert.


 

Inländische Gerichtsbarkeit


 

§ 15b. (1) Eine Vereinbarung der inländischen Gerichtsbarkeit nach § 104 Abs. 1 JN ist nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam; das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit heilt jedoch nach § 104 Abs. 3 JN.


 

(2) Der Abs. 1 ist insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.


Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz


Haftungshöchstbeträge

Haftungshöchstbeträge


§ 15. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Tötung und Verletzung von Menschen ist der Höhe nach mit folgenden Beträgen begrenzt:

§ 15. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Tötung und Verletzung von Menschen ist der Höhe nach mit


                                                                                               1.                                                                                               bei einem Unfall aus dem Betrieb einer Eisenbahn mit Ausnahme der Haupt- und Kleinseilbahnen, der Schlepplifte, der Oberleitungs-Omnisbusbetriebe und der nicht-öffentlichen Eisenbahnen mit einem Kapitalsbetrag von 2 000 000 S oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 150 000 S für den einzelnen Verletzten;

                                                                                               1.                                                                                               einem Kapitalsbetrag von 4 000 000 S oder


                                                                                               2.                                                                                               bei einem Unfall aus dem Betrieb einer Haupt- oder Kleinseilbahn, eines Schleppliftes, eines Oberleitungs-Omnisbusbetriebes einer nicht-öffentlichen Eisenbahn oder eines Kraftfahrzeugs einschließlich eines Oberleitungs-Kraftfahrzeugs mit einem Kapitalsbetrag von 2 000 000 S oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 90 000 S für den einzelnen Verletzten.

                                                                                               2.                                                                                               einem jährlichen Rentenbetrag von 240 000 S für den einzelnen Verletzten begrenzt.


(2) Treffen Schäden, die mit einem Kapitalsbetrag abzufinden sind, mit Schäden zusammen, für die eine Rente zu gewähren ist, so kürzt sich der im Abs. 1 für die Rente festgesetzte Höchstbetrag um den Hundertsatz, den der zu leistende Kapitalsbetrag vom Kapitalshöchstbetrag ausmacht.

(2) Treffen Schäden, die mit einem Kapitalsbetrag abzufinden sind, mit Schäden zusammen, für die eine Rente zu gewähren ist, so kürzt sich der im Abs. 1 für die Rente festgesetzte Höchstbetrag um den Hundertsatz, den der zu leistende Kapitalsbetrag vom Kapitalshöchstbetrag ausmacht.


(3) Im Falle der Tötung oder der Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs insgesamt nur bis zu den im folgenden genannten Höchstbeträgen. Hierbei bleiben hinsichtlich der einzelnen Verletzten die im Abs. 1 Z 2 genannten Höchstbeträge unberührt. Übersteigen die mehreren Menschen zu leistenden Ersätze (Abs. 1 Z 2) die nachstehenden Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht. Die Gesamthöchstbeträge sind:

(3) Im Falle der Tötung oder der Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs insgesamt nur bis zu den im folgenden genannten Höchstbeträgen. Hierbei bleiben hinsichtlich der einzelnen Verletzten die in Abs. 1 genannten Höchstbeträge unberührt. Übersteigen die mehreren Menschen zu leistenden Ersätze die nachstehenden Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht. Die Gesamthöchstbeträge sind:


                                                                                               1.                                                                                               für den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs das Dreifache der im Abs. 1 Z 2 genannten Höchstbeträge;

                                                                                               1.                                                                                               für den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs 12 000 000 S;


                                                                                               2.                                                                                               für den Halter eines Kraftfahrzeuges, das ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter im Sinne der jeweiligen Internationalen Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID) (derzeit BGBl. Nr. 137/1967) bestimmt ist und entsprechend der Gefährlichkeit sowie der Menge der zu befördernden Güter gebaut, ausgerüstet und ausgestattet sein muß, bezüglich des Schadens, der auf die gefährliche Beschaffenheit des Gutes zurückzuführen ist, überdies das Siebenfache der im Abs. 1 Z 2 genannten Höchstbeträge;

                                                                                               2.                                                                                               für den Halter eines Omnibusses mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie für den Halter eines Lastkraftwagens mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz überdies 12 000 000 S bezüglich der beförderten Menschen, für den Halter eines Omnibusses und den Halter eines Lastkraftwagens mit mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz für je weitere angefangene fünf Plätze überdies je 6 000 000 S bezüglich der beförderten Menschen;


                                                                                               3.                                                                                               für den Halter eines Omnibusses mit nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz bezüglich der beförderten Menschen überdies das Dreifache und eines Omnibusses mit mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz bezüglich der beförderten Menschen für je angefangene weitere 5 Plätze zusätzlich das Eineinhalbfache, der im Abs. 1 Z 2 genannten Höchstbeträge. Diese zusätzlichen Beträge gelten auch für den Halter eines Lastkraftwagens, der nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zur Beförderung von mindestens 8 Menschen außer dem Lenker verwendet werden darf, bezüglich der beförderten Menschen.

                                                                                               3.                                                                                               für den Halter eines Kraftfahrzeugs zur Beförderung gefährlicher Güter überdies 18 000 000 S für Schäden infolge der gefährlichen Beschaffenheit des Gutes; für Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich oder überwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind, gilt dies nur für die Dauer des Transports gefährlicher Güter.


§ 16. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Schäden an Sachen ist der Höhe nach mit folgenden Beträgen begrenzt:

§ 16. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Schäden an Sachen ist, selbst wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, der Höhe nach mit folgenden Beträgen begrenzt:


                                                                                               1.                                                                                               bei einem Unfall aus dem Betrieb einer Eisenbahn mit Ausnahme der Haupt- und Kleinseilbahnen, der Schlepplifte, der Oberleitungs-Omnisbusbetriebe und der nicht-öffentlichen Eisenbahnen mit einem Betrag von 750 000 S;

                                                                                               1.                                                                                               für den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs oder den Betriebsunternehmer einer Eisenbahn (§ 2) bei einem Unfall aus dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder der Eisenbahn mit 2 000 000 S;


                                                                                               2.                                                                                               bei einem Unfall aus dem Betrieb einer Haupt- oder Kleinseilbahn, eines Schleppliftes, eines Oberleitungs-Omnibusbetriebes, einer nicht-öffentlichen Eisenbahn oder eines Kraftfahrzeugs einschließlich eines Oberleitungs-Kraftfahrzeugs, mit Ausnahme der in Z 3 genannten Schäden, mit einem Betrag von 450 000 S;

                                                                                               2.                                                                                               für den Halter eines Kraftfahrzeugs zur Beförderung gefährlicher Güter überdies mit 18 000 000 S für Schäden infolge der gefährlichen Beschaffenheit des Gutes; für Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich oder überwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind, gilt dies nur für die Dauer des Transports gefährlicher Güter.


                                                                                               3.                                                                                               bei einem Unfall aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs, das ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter im Sinne der jeweiligen Internationalen Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID) (derzeit BGBl. Nr. 137/1967) bestimmt ist und entsprechend der Gefährlichkeit sowie der Menge der zu befördernden Güter gebaut, ausgerüstet und ausgestattet sein muß, bezüglich des Schadens, der auf die gefährliche Beschaffenheit des Gutes zurückzuführen ist, überdies mit einem Betrag von 660 000 S; in allen diesen Fällen auch dann, wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden.

 


(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Abs. 1 genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.

(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Abs. 1 genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.


(3) Die im Abs. 1 Z 1 und 2 vorgesehenen Begrenzungen, ausgenommen die für Kraftfahrzeuge, gelten nicht für Schäden an Liegenschaften.

(3) Für Schäden an Liegenschaften durch einen Unfall aus dem Betrieb einer Eisenbahn gelten die Haftungsbegrenzungen des Abs. 1 nicht.


Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962


§ 2. (1) ...

§ 2. (1) unverändert.


(2) Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von 3 000 S übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluß dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Abs. 1 zu ersetzen hat. Gegen diesen Beschluß ist der Rekurs zulässig.

(2) Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die den Betrag von 3 900 S übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Richter angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluß dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Abs. 1 zu ersetzen hat. Gegen diesen Beschluß ist der Rekurs zulässig.


(3) ...

(3) unverändert.


§ 6. (1) ...

§ 6. (1) unverändert.


(2) Die im Gerichtsverfahren erteilte Vollmacht gilt – ausgenommen für die Eintreibung (§ 11) – auch für das Einbringungsverfahren.

(2) Die im Gerichtsverfahren erteilte Vollmacht gilt – ausgenommen für die Eintreibung (§ 11) und die Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Geldstrafen (§ 1 Z 2) dienen – auch für das Einbringungsverfahren.


§ 9. (1) Die vorgeschriebene Zahlungsfrist kann auf Antrag verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Über den Antrag entscheidet bei Beträgen bis zu 300 000 S der Präsident des Oberlandesgerichtes. Er kann bis zum Betrage von 30 000 S seine Befugnis an den Leiter der Einbringungsstelle übertragen. Bei Beträgen über 300 000 S entscheidet das Bundesministerium für Justiz. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).

§ 9. (1) Die vorgeschriebene Zahlungsfrist kann auf Antrag verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Über den Antrag entscheidet bei Beträgen bis zu 390 000 S der Präsident des Oberlandesgerichtes. Er kann bis zum Betrage von 52 000 S seine Befugnis an den Leiter der Einbringungsstelle übertragen. Bei Beträgen über 390 000 S entscheidet das Bundesministerium für Justiz. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).


(2) Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlaß im öffentlichen Interesse gelegen ist. Über den Antrag entscheidet bei Beträgen bis zu 300 000 S der Präsident des Oberlandesgerichtes, sonst das Bundesministerium für Justiz.

(2) Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlaß im öffentlichen Interesse gelegen ist. Über den Antrag entscheidet bei Beträgen bis zu 390 000 S der Präsident des Oberlandesgerichtes, sonst das Bundesministerium für Justiz.


(3) ...

(3) unverändert.


(4) ...

(4) unverändert.


(5) ...

(5) unverändert.


§ 11. (1) ...

§ 11. (1) unverändert.


(2) ...

(2) unverändert.


(3) Würde der geschuldete Betrag außer der Einhebungsgebühr die Wertgrenze von 50 S nicht übersteigen (Kleinbetrag), so hat die Erlassung eines Zahlungsauftrages zu unterbleiben und es ist von der Eintreibung abzusehen; diese Bestimmung ist jedoch auf Geldstrafen und auf solche Kleinbeträge nicht anzuwenden, die deshalb einzubringen sind, weil der Zahlungspflichtige die Schuld nicht zur Gänze berichtigt hat (Restbeträge).

(3) Würde der geschuldete Betrag außer der Einhebungsgebühr die Wertgrenze von 100 S nicht übersteigen (Kleinbetrag), so hat die Erlassung eines Zahlungsauftrages zu unterbleiben und es ist von der Eintreibung abzusehen; diese Bestimmung ist jedoch auf Geldstrafen und auf solche Kleinbeträge nicht anzuwenden, die deshalb einzubringen sind, weil der Zahlungspflichtige die Schuld nicht zur Gänze berichtigt hat (Restbeträge).


(4) Lautet ein Zahlungsauftrag, der in das Ausland zuzustellen wäre, auf einen Betrag, der 400 S nicht übersteigt, so ist von der Zustellung des Zahlungsauftrages und der Eintreibung abzusehen.

(4) Lautet ein Zahlungsauftrag, der in das Ausland zuzustellen wäre, auf einen Betrag, der 650 S nicht übersteigt, so ist von der Zustellung des Zahlungsauftrages und der Eintreibung abzusehen.


§ 13. (1) ...

§ 13. (1) unverändert.


 

(1a) Das Bundesministerium für Justiz und die Präsidenten der Oberlandesgerichte sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechts die ihnen unterstellten Einbringungsstellen nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Finanzen anzuweisen, von der Einbringung bestimmter Gerichtsgebühren und Kosten (§ 1 Z 1, 3, 4, 5 und 7) ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn in einer Mehrheit von gleichgelagerten Fällen der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des einzubringenden Betrages steht.


(2) ...

(2) unverändert.


Atomhaftpflichtgesetz


Gegenstand des Ersatzes

Gegenstand des Ersatzes


§ 12. (1) Im Falle der Tötung sind zu ersetzen oder zu entrichten:

§ 12. (1) Im Falle der Tötung sind zu ersetzen oder zu entrichten:


                                                                                               1.                                                                                               ...

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               ...

                                                                                               2.                                                                                               unverändert.


                                                                                               3.                                                                                               ...

                                                                                               3.                                                                                               unverändert.


                                                                                               4.                                                                                               im Fall eines längeren Siechtums ein angemessenes Schmerzengeld und

                                                                                               4.                                                                                               ein angemessenes Schmerzengeld und


                                                                                               5.                                                                                               ...

                                                                                               5.                                                                                               unverändert.


(2) ...

(2) unverändert.


§ 13. Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sind zu ersetzen oder zu entrichten:

§ 13. Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sind zu ersetzen oder zu entrichten:


                                                                                               1.                                                                                               ...

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               ...

                                                                                               2.                                                                                               unverändert.


                                                                                               3.                                                                                               ...

                                                                                               3.                                                                                               unverändert.


                                                                                               4.                                                                                               im Fall eines längeren Siechtums ein angemessenes Schmerzengeld und

                                                                                               4.                                                                                               ein angemessenes Schmerzengeld und


                                                                                               5.                                                                                               ...

                                                                                               5.                                                                                               unverändert.


§ 15. (1) Der Haftpflichtige haftet

§ 15. (1) Der Haftpflichtige haftet


                                                                                               1.                                                                                               im Falle der Tötung oder der Verletzung eines Menschen für alle Ansprüche bis zu einem Betrag von 1,200.000 S, im Falle der Tötung oder der Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe nukleare Ereignis bis zu einem Betrag von 375,000.000 S, bei Anlagen zur Vereinigung verschmelzbarer Kernbrennstoffe und bei Teilchenbeschleunigern bis zu einem Betrag von 2,400.000 S;

                                                                                               1.                                                                                               im Falle der Tötung oder der Verletzung eines Menschen für alle Ansprüche bis zu einem Betrag von 4 000 000 S, im Falle der Tötung oder der Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe nukleare Ereignis bis zu einem Betrag von 1 125 000 000 S, bei Anlagen zur Vereinigung verschmelzbarer Kernbrennstoffe und bei Teilchenbeschleunigern bis zu einem Betrag von 7 200 000 S;


                                                                                               2.                                                                                               im Falle der Sachbeschädigung bis zur Höhe des gemeinen Wertes der beschädigten Sache zuzüglich der Kosten der Beseitigung der von ihr ausgehenden Strahlungsgefahren, höchstens aber bis zu einem Betrag von 125,000.000 S, bei Anlagen zur Vereinigung verschmelzbarer Kernbrennstoffe und bei Teilchenbeschleunigern höchstens bis zu einem Betrag von 600.000 S, auch wenn durch dasselbe nukleare Ereignis mehrere Sachen beschädigt worden sind.

                                                                                               2.                                                                                               im Falle der Sachbeschädigung bis zur Höhe des gemeinen Wertes der beschädigten Sache zuzüglich der Kosten der Beseitigung der von ihr ausgehenden Strahlungsgefahren, höchstens aber bis zu einem Betrag von 375 000 000 S, bei Anlagen zur Vereinigung verschmelzbarer Kernbrennstoffe und bei Teilchenbeschleunigern höchstens bis zu einem Betrag von 1 800 000 S, auch wenn durch dasselbe nukleare Ereignis mehrere Sachen beschädigt worden sind.


(2) ...

(2) unverändert.


(3) ...

(3) unverändert.


§ 17. (1) ...

§ 17. (1) unverändert.


(2) Die Sicherstellung muß folgende Beträge erreichen:

(2) Die Sicherstellung muß folgende Beträge erreichen:


                                                                                               1.                                                                                               für den Fall des § 15 Abs. 1 Z 1 97,500.000 S, bei Anlagen zur Vereinigung verschmelzbarer Kernbrennstoffe und bei Teilchenbeschleunigern 2,400.000 S;

                                                                                               1.                                                                                               für den Fall des § 15 Abs. 1 Z 1 292 500 000 S, bei Anlagen zur Vereinigung verschmelzbarer Kernbrennstoffe und bei Teilchenbeschleunigern 7 200 000 S;


                                                                                               2.                                                                                               für den Fall des § 15 Abs. 1 Z 2 32,500.000 S, bei Anlagen zur Vereinigung verschmelzbarer Kernbrennstoffe und bei Teilchenbeschleunigern 600.000 S; befinden sich innerhalb eines zusammenhängenden räumlichen Bereiches mehrere Kernmaterialien und ist für diese die Haftpflicht derselben Person gegeben, so beziehen sich die vorgenannten Beträge auf alle diese Kernmaterialien gemeinsam.

                                                                                               2.                                                                                               für den Fall des § 15 Abs. 1 Z 2 97 500 000 S, bei Anlagen zur Vereinigung verschmelzbarer Kernbrennstoffe und bei Teilchenbeschleunigern 1 800 000 S; befinden sich innerhalb eines zusammenhängenden räumlichen Bereiches mehrere Kernmaterialien und ist für diese die Haftpflicht derselben Person gegeben, so beziehen sich die vorgenannten Beträge auf alle diese Kernmaterialien gemeinsam.


(3) Das Bundesministerium für Finanzen entscheidet auf Antrag des Haftpflichtigen mittels Bescheides darüber, ob die im Einzelfall angebotene Sicherstellung geeignet ist. Die Sicherstellung ist nur dann als geeignet anzusehen, wenn die Ansprüche, zu deren Sicherung sie bestellt werden soll, daraus rasch und sicher befriedigt werden können. Eine Haftpflichtversicherung als Sicherstellung ist, soweit nicht in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Beförderer haftet, nur dann geeignet, wenn sie bei einem für diesen Geschäftsbetrieb in Österreich zugelassenen Versicherer zu den vom Bundesministerium für Finanzen genehmigten allgemeinen Versicherungsbedingungen abgeschlossen ist. Eines Antrags und der Entscheidung des Bundesministeriums für Finanzen bedarf es insoweit nicht, als die Sicherstellung in einer Haftungserklärung des Bundes gegenüber dem nach den §§ 3 oder 4 Haftpflichtigen besteht; der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, solche Haftungen insoweit zu übernehmen, als die Erbringung der Sicherstellung für den Haftpflichtigen wirtschaftlich nicht tragbar und als die Haftungsübernahme im öffentlichen Interesse gelegen ist.

(3) Das Bundesministerium für Finanzen entscheidet auf Antrag des Haftpflichtigen mittels Bescheides darüber, ob die im Einzelfall angebotene Sicherstellung geeignet ist. Die Sicherstellung ist nur dann als geeignet anzusehen, wenn die Ansprüche, zu deren Sicherung sie bestellt werden soll, daraus rasch und sicher befriedigt werden können. Eine Haftpflichtversicherung als Sicherstellung ist, soweit nicht in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Beförderer haftet, nur dann geeignet, wenn sie bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweigs in Österreich berechtigten Versicherer abgeschlossen und darauf österreichisches Recht anzuwenden ist; der Versicherer hat die Versicherungsbedingungen der Versicherungsaufsichtsbehörde vor ihrer Verwendung mitzuteilen. Eines Antrags und der Entscheidung des Bundesministeriums für Finanzen bedarf es insoweit nicht, als die Sicherstellung in einer Haftungserklärung des Bundes gegenüber dem nach den §§ 3 oder 4 Haftpflichtigen besteht; der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, solche Haftungen insoweit zu übernehmen, als die Erbringung der Sicherstellung für den Haftpflichtigen wirtschaftlich nicht tragbar und als die Haftungsübernahme im öffentlichen Interesse gelegen ist.


§ 23. (1) Die Leistungen, die der Bund auf Grund eines nuklearen Ereignisses nach den §§ 21 und 22 zu erbringen hat, können insgesamt den Betrag von 500,000.000 S nicht übersteigen. Für die Verwendung dieses Betrages gilt der § 16 sinngemäß.

§ 23. (1) Die Leistungen, die der Bund auf Grund eines nuklearen Ereignisses nach den §§ 21 und 22 zu erbringen hat, können insgesamt den Betrag von 1 500 000 000 S nicht übersteigen. Für die Verwendung dieses Betrages gilt der § 16 sinngemäß.


(2) ...

(2) unverändert.


(3) ...

(3) unverändert.


Haftungshöchstbeträge

Haftungshöchstbeträge


§ 29. (1) Der Haftpflichtige haftet

§ 29. (1) Der Haftpflichtige haftet


                                                                                               1.                                                                                               im Falle der Tötung oder der Verletzung eines Menschen für alle Ansprüche bis zu einem Betrag von 1,200.000 S, im Falle der Tötung oder der Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe nukleare Ereignis

                                                                                               1.                                                                                               im Falle der Tötung oder der Verletzung eines Menschen für alle Ansprüche bis zu einem Betrag von 4 000 000 S, im Falle der Tötung oder der Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe nukleare Ereignis


              a) bei offenen oder umschlossenen Radionukliden mit sehr hoher Radiotoxizität und einer Aktivität von mehr als 100 Millicurie oder mit hoher Radiotoxizität und einer Aktivität von mehr als 10 Curie bis zu einem Betrag von 18,000.000 S,

              a) bei offenen oder umschlossenen Radionukliden mit sehr hoher Radiotoxizität und einer Aktivität von mehr als 100 Millicurie oder mit hoher Radiotoxizität und einer Aktivität von mehr als 10 Curie bis zu einem Betrag von 54 000 000 S,


              b) bei offenen Radionukliden mit sehr hoher Radiotoxizität und einer Aktivität von mehr als 10 Millicurie bis 100 Millicurie oder mit hoher Radiotoxizität und einer Aktivität von mehr als 1 Curie oder mit mäßiger Radiotoxizität und einer Aktivität von mehr als 100 Curie bis zu einem Betrag von 13,500.000 S,

              b) bei offenen Radionukliden mit sehr hoher Radiotoxizität und einer Aktivität von mehr als 10 Millicurie bis 100 Millicurie oder mit hoher Radiotoxizität und einer Aktivität von mehr als 1 Curie oder mit mäßiger Radiotoxizität und einer Aktivität von mehr als 100 Curie bis zu einem Betrag von 40 500 000 S,


              c) bei umschlossenen Radionukliden mit sehr hoher Radiotoxizität und einer Aktivität von mehr als 10 Millicurie bis 100 Millicurie oder mit hoher Radiotoxizität und einer Aktivität von mehr als 1 Curie oder mit mäßiger Radiotoxizität und einer Aktivität von mehr als 100 Curie bis zu einem Betrag von 5,400.000 S,

              c) bei umschlossenen Radionukliden mit sehr hoher Radiotoxizität und einer Aktivität von mehr als 10 Millicurie bis 100 Millicurie oder mit hoher Radiotoxizität und einer Aktivität von mehr als 1 Curie oder mit mäßiger Radiotoxizität und einer Aktivität von mehr als 100 Curie bis zu einem Betrag von 16 200 000 S,


              d) bei offenen Radionukliden mit sehr hoher Radiotoxizität und einer Aktivität bis 10 Millicurie oder mit hoher Radiotoxizität und einer Aktivität von mehr als 100 Millicurie bis 1 Curie oder mit mäßiger Radiotoxizität und einer Aktivität von mehr als 1 Curie bis 100 Curie oder mit niedriger Radiotoxizität und einer Aktivität von mehr als 10 Curie bis zu einem Betrag von 3,600.000 S,

              d) bei offenen Radionukliden mit sehr hoher Radiotoxizität und einer Aktivität bis 10 Millicurie oder mit hoher Radiotoxizität und einer Aktivität von mehr als 100 Millicurie bis 1 Curie oder mit mäßiger Radiotoxizität und einer Aktivität von mehr als 1 Curie bis 100 Curie oder mit niedriger Radiotoxizität und einer Aktivität von mehr als 10 Curie bis zu einem Betrag von 10 800 000 S,


              e) bei umschlossenen Radionukliden mit sehr hoher Radiotoxizität und einer Aktivität bis 10 Millicurie oder mit hoher Radiotoxizität und einer Aktivität von mehr als 100 Millicurie bis 1 Curie oder mit mäßiger Radiotoxizität und einer Aktivität von mehr als 1 Curie bis 100 Curie oder mit niedriger Radiotoxizität und einer Aktivität von mehr als 10 Curie bis zu einem Betrag von 1,350.000 S,

              e) bei umschlossenen Radionukliden mit sehr hoher Radiotoxizität und einer Aktivität bis 10 Millicurie oder mit hoher Radiotoxizität und einer Aktivität von mehr als 100 Millicurie bis 1 Curie oder mit mäßiger Radiotoxizität und einer Aktivität von mehr als 1 Curie bis 100 Curie oder mit niedriger Radiotoxizität und einer Aktivität von mehr als 10 Curie bis zu einem Betrag von 4 050 000 S,


               f) bei allen übrigen Radionukliden bis zu einem Betrag von 1,200.000 S;

               f) bei allen übrigen Radionukliden bis zu einem Betrag von 4 000 000 S;


                                                                                               2.                                                                                               im Falle der Sachbeschädigung bis zur Höhe des gemeinen Wertes der beschädigten Sache zuzüglich der Kosten der Beseitigung der von ihr ausgehenden Strahlungsgefahren, höchstens aber bis zu einem Betrag von 900.000 S, auch wenn durch dasselbe nukleare Ereignis mehrere Sachen beschädigt worden sind.

                                                                                               2.                                                                                               im Falle der Sachbeschädigung bis zur Höhe des gemeinen Wertes der beschädigten Sache zuzüglich der Kosten der Beseitigung der von ihr ausgehenden Strahlungsgefahren, höchstens aber bis zu einem Betrag von 2 700 000 S, auch wenn durch dasselbe nukleare Ereignis mehrere Sachen beschädigt worden sind.


(2) ...

(2) unverändert.


Geltung von Bestimmungen des II. Abschnitts

Geltung von Bestimmungen des II. Abschnitts


§ 30. (1) ...

§ 30. (1) unverändert.


(2) Der § 17 Abs. 1 und 2 gilt, sofern Haftpflichtiger nicht der Bund oder ein Land ist, mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Sicherstellung in einer Haftpflichtversicherung bestehen muß, die bei einem für diesen Geschäftsbetrieb in Österreich zugelassenen Versicherer zu den vom Bundesministerium für Finanzen genehmigten allgemeinen Versicherungsbedingungen abgeschlossen ist, und daß sie die im § 29 vorgesehenen Höchstbeträge erreichen muß; befinden sich innerhalb eines zusammenhängenden räumlichen Bereiches mehrere Radionuklide von verschieden hohen Gefahrenstufen und ist für diese Radionuklide die Haftpflicht derselben Person gegeben, so ist für die Sicherstellung derjenige Haftungshöchstbetrag maßgebend, der für das darunter befindliche Radionuklid der höchsten Gefahrenstufe gilt.

(2) Der § 17 Abs. 1 und 2 gilt, sofern Haftpflichtiger nicht der Bund oder ein Land ist, mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Sicherstellung in einer Haftpflichtversicherung bestehen muß, die bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweigs in Österreich berechtigten Versicherer zu den der Versicherungsaufsichtsbehörde vor ihrer Verwendung mitgeteilten Versicherungsbedingungen abgeschlossen und auf die österreichisches Recht anzuwenden ist; die Haftpflichtversicherung muß die im § 29 vorgesehenen Höchstbeträge erreichen. Befinden sich innerhalb eines zusammenhängenden räumlichen Bereiches mehrere Radionuklide von verschieden hohen Gefahrenstufen und ist für diese Radionuklide die Haftpflicht derselben Person gegeben, so ist für die Sicherstellung derjenige Haftungshöchstbetrag maßgebend, der für das darunter befindliche Radionuklid der höchsten Gefahrenstufe gilt.


Vorschriften des bürgerlichen Rechtes

Vorschriften des bürgerlichen Rechtes


§ 35. (1) Vorbehaltlich des § 37 bleiben die Vorschriften des ABGB, des Amtshaftungsgesetzes und anderer Gesetze unberührt, nach denen die in diesem Bundesgesetz genannten Haftpflichtigen in weiterem Umfang als nach diesem Bundesgesetz haften oder nach denen eine andere Person haftet, vorausgesetzt, daß diesen Haftpflichtigen oder der anderen Person Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung aller haftpflichtigen Personen auf Grund eines nuklearen Ereignisses kann jedoch insgesamt den Betrag von 500,000.000 S nicht übersteigen. Ist das nukleare Ereignis von einer Kernanlage oder von Kernmaterialien ausgegangen, so gilt der § 16 sinngemäß.

§ 35. (1) Vorbehaltlich des § 37 bleiben die Vorschriften des ABGB, des Amtshaftungsgesetzes und anderer Gesetze unberührt, nach denen die in diesem Bundesgesetz genannten Haftpflichtigen in weiterem Umfang als nach diesem Bundesgesetz haften oder nach denen eine andere Person haftet, vorausgesetzt, daß diesen Haftpflichtigen oder der anderen Person Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung aller haftpflichtigen Personen auf Grund eines nuklearen Ereignisses kann jedoch insgesamt den Betrag von 1 500 000 000 S nicht übersteigen. Ist das nukleare Ereignis von einer Kernanlage oder von Kernmaterialien ausgegangen, so gilt der § 16 sinngemäß.


(2) ...

(2) unverändert.


(3) ...

(3) unverändert.


Strafen

Strafen


§ 44. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Bundesministerium für Finanzen mit einer Geldstrafe bis zu 180.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer eine Kernanlage betreibt oder Kernmaterialien innehat oder mit ihnen umgeht, ohne die im § 17 vorgesehene Sicherstellung erbracht und aufrechterhalten zu haben; bei Vorliegen erschwerender Umstände kann neben der Geldstrafe oder der Arreststrafe auf den gesamten oder teilweisen Verfall der Kernanlage oder der Kernmaterialien erkannt werden.

§ 44. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Bundesministerium für Finanzen mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Arreststrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer eine Kernanlage betreibt oder Kernmaterialien innehat oder mit ihnen umgeht, ohne die im § 17 vorgesehene Sicherstellung erbracht und aufrechterhalten zu haben; bei Vorliegen erschwerender Umstände kann neben der Geldstrafe oder der Arreststrafe auf den gesamten oder teilweisen Verfall der Kernanlage oder der Kernmaterialien erkannt werden.


(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 45.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Arreststrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen, wer Radionuklide innehat oder mit ihnen umgeht, ohne die im § 30 vorgesehene Sicherstellung erbracht und aufrechterhalten zu haben; bei Vorliegen erschwerender Umstände kann neben der Geldstrafe oder der Arreststrafe auf den gesamten oder teilweisen Verfall der Radionuklide erkannt werden.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Arreststrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen, wer Radionuklide innehat oder mit ihnen umgeht, ohne die im § 30 vorgesehene Sicherstellung erbracht und aufrechterhalten zu haben; bei Vorliegen erschwerender Umstände kann neben der Geldstrafe oder der Arreststrafe auf den gesamten oder teilweisen Verfall der Radionuklide erkannt werden.


Rechtsanwaltstarifgesetz


§ 11. Bei Anträgen auf Kostenbestimmung und bei Kostenrekursen dient als Bemessungsgrundlage gegenüber dem Gegner der Kostenbetrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung ersiegt wird, gegenüber der eigenen Partei der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird. Übersteigt der ersiegte oder aberkannte Kostenbetrag nicht 1 000 S, so besteht gegenüber dem Gegner nur ein Anspruch auf Ersatz der Barauslagen.

§ 11. Bei Anträgen auf Kostenbestimmung und bei Kostenrekursen dient als Bemessungsgrundlage gegenüber dem Gegner der Kostenbetrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung ersiegt wird, gegenüber der eigenen Partei der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird. Übersteigt der ersiegte oder aberkannte Kostenbetrag nicht 1 300 S, so besteht gegenüber dem Gegner nur ein Anspruch auf Ersatz der Barauslagen.


Einheitssatz für Nebenleistungen

Einheitssatz für Nebenleistungen


§ 23. (1) ...

§ 23. (1) unverändert.


(2) ...

(2) unverändert.


(3) Der Einheitssatz berägt bei einem Streitwert bis einschließlich 100 000 S 60 S vH, bei einem Streitwert über 100 000 S 50 S vH der Verdienstsumme ausschließlich der Reisekosten, der Entschädigung für Zeitversäumnis und der sonstigen Auslagen.

(3) Der Einheitssatz berägt bei einem Streitwert bis einschließlich 140 000 S 60 S vH, bei einem Streitwert über 140 000 S 50 S vH der Verdienstsumme ausschließlich der Reisekosten, der Entschädigung für Zeitversäumnis und der sonstigen Auslagen.


(4) ...

(4) unverändert.


(5) ...

(5) unverändert.


(6) ...

(6) unverändert.


(7) ...

(7) unverändert.


(8) ...

(8) unverändert.


 

(9) In Berufungsverfahren, in denen keine Beweise aufgenommen oder keine sonstigen Ergänzungen des Verfahrens vorgenommen werden, ist für die Berufung und die Berufungsbeantwortung der auf diese Leistungen entfallende Teil des Einheitssatzes dreifach – im Fall der Verrichtung einer Berufungsverhandlung nach Abs. 5 vierfach – zuzusprechen; damit sind auch alle mit der Verrichtung der Berufungsverhandlung verbundenen Leistungen abgegolten.


 

(10) Der Abs. 9 gilt nicht für Berufungsverfahren, in denen § 501 Abs. 1 ZPO anzuwenden ist.


Tarifpost 3

Tarifpost 3


A ...

A unverändert.


B

B


I. ...

I. unverändert.


 

Ia. für Schriftsätze nach § 473a ZPO die Hälfte der in der Z I festgesetzten Entlohnung;


II. ...

II. unverändert.


C ...

C unverändert.


Anmerkungen zu Tarifpost 3:

Anmerkungen zu Tarifpost 3:


                                                                                               1.                                                                                               (aufgehoben, BGBl 1995/519)

                                                                                               1.                                                                                               Die in Tarifpost 3 C genannten Beträge umfassen auch die Entlohnung für an das Berufungs- oder Rekursgericht gestellte Anträge auf Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rechtsmittels.


                                                                                               2.                                                                                               ...

                                                                                               2.                                                                                               unverändert.


                                                                                               3.                                                                                               ...

                                                                                               3.                                                                                               unverändert.


                                                                                               4.                                                                                               ...

                                                                                               4.                                                                                               unverändert.


Bundesgesetz über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind


§ 1. (1) Wird ein Minderjähriger als Kläger oder Beklagter in einem Rechtsstreit oder als betreibender Gläubiger in einem Exekutionsverfahren zur Hereinbringung einer Unterhaltsforderung von der Bezirksverwaltungsbehörde vertreten, so sind die ihm zu ersetzenden, durch die Führung des Rechtsstreites oder der Exekution verursachten notwendigen Barauslagen mangels Nachweises höherer Kosten mit einem Bauschbetrag zu bestimmen.

§ 1. (1) Vertritt ein Jugendwohlfahrtsträger einen Minderjährigen als Kläger oder Beklagten in einem Rechtsstreit oder als betreibenden Gläubiger in einem Exekutionsverfahren zur Hereinbringung einer Unterhaltsforderung, so sind die dem Minderjährigen zu ersetzenden, durch die Führung des Rechtsstreits oder der Exekution verursachten notwendigen Barauslagen mangels Nachweises höherer Kosten mit einem Bauschbetrag zu bestimmen.


(2) Der Bauschbetrag beträgt

(2) Der Bauschbetrag beträgt


                                                                                               1.                                                                                               bei Klagen auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Unterhaltes 50 vH des im Urteil zuerkannten monatlichen Unterhaltsbetrags;

                                                                                               1.                                                                                               bei Klagen auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Unterhaltes 50 vH des im Urteil zuerkannten monatlichen Unterhaltsbetrags;


                                                                                               2.                                                                                               bei sonstigen Streitigkeiten 10 vH des Streitwertes, jedoch höchstens 250 S, in Ermangelung eines Streitwertes 250 S;

                                                                                               2.                                                                                               bei sonstigen Streitigkeiten 10 vH des Streitwertes, jedoch höchstens 3 900 S, in Ermangelung eines Streitwertes 3 900 S;


                                                                                               3.                                                                                               bei der Exekution 10 vH des Gesamtbetrags der vollstreckbaren Unterhaltsforderung, jedoch höchstens 250 S.

                                                                                               3.                                                                                               bei Exekutionen bis zu einem Gesamtbetrag der vollstreckbaren Forderung von 130 000 S pro angefangene 13 000 S: 260 S, über einem Gesamtbetrag der vollstreckbaren Forderung von 130 000 S pro angefangene 13 000 S: 130 S – jedoch höchstens 3 900 S.


(3) Sind an ein und demselben gerichtlichen Verfahren mehrere Minderjährige beteiligt, so gebührt der Bauschbetrag (Abs. 2) jedem von ihnen.

(3) Sind an ein und demselben gerichtlichen Verfahren mehrere Minderjährige beteiligt, so gebührt der Bauschbetrag (Abs. 2) jedem von ihnen.


 

(4) Bei der Exekution von Vereinbarungen nach § 39 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 oder von gerichtlichen Entscheidungen nach § 40 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 und damit zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten gelten für den Ersatz der Kosten des Jugendwohlfahrtsträgers – sofern ihm ein Kostenersatzanspruch zusteht – die Bauschbeträge nach Abs. 2 Z 2 und 3.


Gebührenanspruchsgesetz 1975


Bekanntgabe der Gebühr. Zustellung

Bekanntgabe der Gebühr. Zustellung


§ 21. (1) ...

§ 21. (1) unverändert.


(2) Übersteigt die bestimmte Gebühr 1000 S, so ist eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außerdem zuzustellen

(2) Übersteigt die bestimmte Gebühr 1 300 S, so ist eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außerdem zuzustellen


                                                                                               1.                                                                                               ...

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               ...

                                                                                               2.                                                                                               unverändert.


Rechtsmittel

Rechtsmittel


§ 41. (1) Gegen jeden Beschluß, mit dem eine Sachverständigengebühr bestimmt wird, können die im § 40 genannten Personen binnen 14 Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses an sie in Zivilsachen den Rekurs, in Strafsachen die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof erheben. Übersteigt die Gebühr, deren Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird, 3 000 S, so ist die Rechtsmittelschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls in Zivilsachen den in § 40 Abs. 1 Z 1 und 3 und in Strafsachen den in § 40 Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Personen zuzustellen. Diese Personen können binnen 14 Tagen nach Zustellung eine Rekurs- beziehungsweise Beschwerdebeantwortung anbringen.

§ 41. (1) Gegen jeden Beschluß, mit dem eine Sachverständigengebühr bestimmt wird, können die im § 40 genannten Personen binnen 14 Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses an sie in Zivilsachen den Rekurs, in Strafsachen die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof erheben. Übersteigt die Gebühr, deren Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird, 3 900 S, so ist die Rechtsmittelschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls in Zivilsachen den in § 40 Abs. 1 Z 1 und 3 und in Strafsachen den in § 40 Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Personen zuzustellen. Diese Personen können binnen 14 Tagen nach Zustellung eine Rekurs- beziehungsweise Beschwerdebeantwortung anbringen.


(2) ...

(2) unverändert.


(3) ...

(3) unverändert.


Rohrleitungsgesetz


Haftungsgrenzen

Haftungsgrenzen


§ 11. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigenden Vorgangs in folgender Weise begrenzt:

§ 11. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigenden Vorgangs in folgender Weise begrenzt:


                                                                                               1.                                                                                               hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 2,000.000 S oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 150.000 S für den einzelnen Verletzten; im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis ist die Haftung mit dem Dreifachen dieser Beträge begrenzt;

                                                                                               1.                                                                                               hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 4 000 000 S oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 240 000 S für den einzelnen Verletzten; im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis ist die Haftung mit dem Dreifachen dieser Beträge begrenzt;


                                                                                               2.                                                                                               hinsichtlich der Schäden an Sachen mit einem Betrag von 90,000.000 S, auch wenn mehrere Sachen beschädigt worden sind; sind Schäden an Liegenschaften darunter, so erhöht sich dieser Betrag auf 200,000.000 S, wobei der Mehrbetrag von 110,000.000 S nur für den Ersatz dieser Schäden verwendet werden darf.

                                                                                               2.                                                                                               hinsichtlich der Schäden an Sachen mit einem Betrag von 120 000 000 S, auch wenn mehrere Sachen beschädigt worden sind; sind Schäden an Liegenschaften darunter, so erhöht sich dieser Betrag auf 250 000 000 S, wobei der Mehrbetrag von 130 000 000 S nur für den Ersatz dieser Schäden verwendet werden darf.


(2) ...

(2) unverändert.


(3) ...

(3) unverändert.


§ 13. (1) ...

§ 13. (1) unverändert.


(2) Die Versicherung ist bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich zugelassenen Versicherungsunternehmen zu den vom Bundesminister für Finanzen genehmigten allgemeinen Versicherungsbedingungen zu schließen.

(2) Die Versicherung ist bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweigs in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen; darauf muß österreichisches Recht anzuwenden sein. Der Versicherer hat die Versicherungsbedingungen der Versicherungsaufsichtsbehörde vor ihrer Verwendung mitzuteilen.


(3) Sind die in Österreich zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen zum Abschluß der Versicherung entweder überhaupt nicht oder nur zu unzumutbaren, vom internationalen Prämienniveau erheblich abweichenden Bedingungen bereit, so kann die Versicherung mit einem gleichwertigen Haftungsumfang auch mit einem Versicherungsunternehmen in einem Staat abgeschlossen werden, in dem das Unternehmen zum Geschäftsbetrieb zugelassen ist. Dies jedoch nur, wenn mit diesem Staat im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages Vollstreckungsrechtshilfe vereinbart ist und die Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes besteht.

(3) aufgehoben.


(4) ...

(4) unverändert.


(5) ...

(5) unverändert.


(6) ...

(6) unverändert.


Wohnungseigentumsgesetz 1975


§ 26. (1) ...

§ 26. (1) unverändert.


(2) In den im Abs. 1 genannten Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen mit den in § 37 Abs. 3 Z 6, 8 bis 21 sowie Abs. 4 MRG genannten und den folgenden Besonderheiten:

(2) In den im Abs. 1 genannten Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen mit den in § 37 Abs. 3 Z 6, 8 bis 21 sowie Abs. 4 MRG genannten und den folgenden Besonderheiten:


                                                                                               1.                                                                                               ...

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               ...

                                                                                               2.                                                                                               unverändert.


                                                                                               3.                                                                                               ...

                                                                                               3.                                                                                               unverändert.


                                                                                               4.                                                                                               ...

                                                                                               4.                                                                                               unverändert.


                                                                                               5.                                                                                               ...

                                                                                               5.                                                                                               unverändert.


                                                                                               6.                                                                                               ...

                                                                                               6.                                                                                               unverändert.


 

                                                                                               7.                                                                                               Der § 37 Abs. 3 Z 18a und Z 18b MRG gilt nur in den im Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 7 angeführten Angelegenheiten.


(3) ...

(3) unverändert.


Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz


§ 22. (1) ...

§ 22. (1) unverändert.


(2) ...

(2) unverändert.


(3) ...

(3) unverändert.


(4) Im übrigen gelten in den im Abs. 1 angeführten Verfahren die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen mit den im § 37 Abs. 2, Abs. 3 Z 6, 8 bis 21 und Abs. 4 sowie in den §§ 38 bis 40 MRG genannten und den folgenden Besonderheiten:

(4) Im übrigen gelten in den im Abs. 1 angeführten Verfahren die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen mit den im § 37 Abs. 2, Abs. 3 Z 6, 8 bis 21 und Abs. 4 sowie in den §§ 38 bis 40 MRG genannten und den folgenden Besonderheiten:


                                                                                               1.                                                                                               ...

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               ...

                                                                                               2.                                                                                               unverändert.


                                                                                               3.                                                                                               ...

                                                                                               3.                                                                                               unverändert.


                                                                                               4.                                                                                               ...

                                                                                               4.                                                                                               unverändert.


                                                                                               5.                                                                                               ...

                                                                                               5.                                                                                               unverändert.


                                                                                               6.                                                                                               ...

                                                                                               6.                                                                                               unverändert.


                                                                                               7.                                                                                               ...

                                                                                               7.                                                                                               unverändert.


 

                                                                                               8.                                                                                               Der § 37 Abs. 3 Z 18a und Z 18b MRG gilt nur in den im Abs. 1 Z 3, 4, 6, 6a, 9, 10, 11, 12 und 13 angeführten Angelegenheiten.


(5) ...

(5) unverändert.


Konsumentenschutzgesetz


Gerichtsstand

Gerichtsstand


§ 14. (1) Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs. 2 und 104 Abs. 1JN nur die Zuständigkeit eines Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt.

§ 14. (1) Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs. 2 und 104 Abs. 1 JN nur die Zuständigkeit des Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind.


(2) Die Unzuständigkeit des Gerichtes ist in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen wahrzunehmen; die Bestimmungen über die Heilung der Unzuständigkeit (§ 104 Abs. 3 JN9 sind jedoch anzuwenden.

(2) Das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit sowie der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen; die Bestimmungen über die Heilung des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit (§ 104 Abs. 3 JN) sind jedoch anzuwenden.


(3) ...

(3) unverändert.


 

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.


Mietrechtsgesetz


Hauptmietzinsabrechnung

Hauptmietzinsabrechnung


§ 20. (1) ...

§ 20. (1) unverändert.


(2) ...

(2) unverändert.


(3) ...

(3) unverändert.


(4) Kommt der Vermieter der in den Abs. 1 und 3 ausgesprochenen Verpflichtung zur Abrechnung und Einsichtgewährung nicht nach, so ist er auf Antrag eines Hauptmieters vom Gericht (der Gemeinde, § 39) dazu zu verhalten. Weigert er sich auch bei der mündlichen Verhandlung vor Gericht (der Gemeinde), die Mietzinsabrechnung zu legen oder die Einsicht in die Belege zu gewähren, oder erscheint er zur Verhandlung nicht, so hat das Gericht (die Gemeinde) auf Antrag eines Hauptmieters dem Vermieter unter Androhung einer Ordnungsstrafe bis zu 20 000 S aufzutragen, binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht übersteigenden Frist die Abrechnung zu legen und (oder) die Einsicht in die Belege zu gewähren. Die Ordnungsstrafe ist zu verhängen, wenn dem Auftrag ungerechtfertigterweise nicht entsprochen wird; sie kann auch wiederholt verhängt werden.

(4) Kommt der Vermieter der in den Abs. 1 und 3 ausgesprochenen Verpflichtung zur Abrechnung und Einsichtgewährung nicht nach, so ist er auf Antrag eines Hauptmieters vom Gericht (der Gemeinde, § 39) dazu zu verhalten. Weigert er sich auch bei der mündlichen Verhandlung vor Gericht (der Gemeinde), die Mietzinsabrechnung zu legen oder die Einsicht in die Belege zu gewähren, oder erscheint er zur Verhandlung nicht, so hat das Gericht (die Gemeinde) auf Antrag eines Hauptmieters dem Vermieter unter Androhung einer Ordnungsstrafe bis zu 26 000 S aufzutragen, binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht übersteigenden Frist die Abrechnung zu legen und (oder) die Einsicht in die Belege zu gewähren. Die Ordnungsstrafe ist zu verhängen, wenn dem Auftrag ungerechtfertigterweise nicht entsprochen wird; sie kann auch wiederholt verhängt werden.


§ 37. (1) ...

§ 37. (1) unverändert.


(2) ...

(2) unverändert.


(3) In den im Abs. 1 genannten Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten:

(3) In den im Abs. 1 genannten Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten:


                                                                                               1.                                                                                               ...

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               ...

                                                                                               2.                                                                                               unverändert.


                                                                                               3.                                                                                               ...

                                                                                               3.                                                                                               unverändert.


                                                                                               4.                                                                                               ...

                                                                                               4.                                                                                               unverändert.


                                                                                               5.                                                                                               ...

                                                                                               5.                                                                                               unverändert.


                                                                                               6.                                                                                               ...

                                                                                               6.                                                                                               unverändert.


                                                                                               7.                                                                                               ...

                                                                                               7.                                                                                               unverändert.


                                                                                               8.                                                                                               ...

                                                                                               8.                                                                                               unverändert.


                                                                                               9.                                                                                               ...

                                                                                               9.                                                                                               unverändert.


                                                                                               10.                                                                                               ...

                                                                                               10.                                                                                               unverändert.


                                                                                               11.                                                                                               ...

                                                                                               11.                                                                                               unverändert.


                                                                                               12.                                                                                               ...

                                                                                               12.                                                                                               unverändert.


                                                                                               13.                                                                                               ...

                                                                                               13.                                                                                               unverändert.


                                                                                               14.                                                                                               ...

                                                                                               14.                                                                                               unverändert.


                                                                                               15.                                                                                               ...

                                                                                               15.                                                                                               unverändert.


                                                                                               16.                                                                                               Vorbehaltlich der Z 17 und 18 gelten für Rekurse der Dritte Abschnitt des Vierten Teiles der Zivilprozeßordnung mit Ausnahme der Bestimmungen über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt.

                                                                                               16.                                                                                               Vorbehaltlich der Z 17, 18, 18a und 18b gelten für Rekurse der Dritte Abschnitt des Vierten Teiles der Zivilprozeßordnung mit Ausnahme der Bestimmungen über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt.


                                                                                               17.                                                                                               ...

                                                                                               17.                                                                                               unverändert.


                                                                                               18.                                                                                               Für Rekurse gegen Sachbeschlüsse oder solche nach dem § 527 Abs. 2 ZPO anfechtbare Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz, mit denen ein Sachbeschluß aufgehoben worden ist, gilt die Z 17 lit. a bis d. Für Rekurse gegen Sachbeschlüsse gilt überdies der § 505 Abs. 3 ZPO entsprechend. Der § 528 Abs. 2 Z 1 und 2 ZPO ist nicht anzuwenden.

                                                                                               18.                                                                                               Für Revisionsrekurse gegen Sachbeschlüsse oder für Rekurse gegen nach § 527 Abs. 2 ZPO anfechtbare Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz, mit denen ein Sachbeschluß aufgehoben worden ist, gilt die Z 17 lit. a bis d. Für Revisionsrekurse gegen Sachbeschlüsse gilt überdies der § 505 Abs. 3 und Abs. 4 zweiter Satz ZPO entsprechend. Der § 528 Abs. 2 Z 1 und 2 ZPO ist nicht anzuwenden. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist ohne die Einschränkungen nach § 528 Abs. 3 ZPO zulässig.


 

                                                                                               18a.                                                                                               Die im § 528 Abs. 2 Z 1a, Abs. 2a und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen gelten nur für solche Revisionsrekurse, die sich gegen Sachbeschlüsse in den im Abs. 1 Z 5, 6, 8, 8a, 11, 12, 12a, 13 und 14 angeführten Angelegenheiten richten, und überdies nur dann, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 130 000 S nicht übersteigt. Unbeachtlich ist, ob der Entscheidungsgegenstand 52 000 S übersteigt oder nicht. Besteht der Entscheidungsgegenstand in den im ersten Satz angeführten Angelegenheiten nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 130 000 S übersteigt oder nicht.


 

                                                                                               18b.                                                                                               Die Regelung der Z 18a gilt in den dort angeführten Angelegenheiten auch für Rekurse gegen nach § 527 Abs. 2 ZPO anfechtbare Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz, mit denen ein Sachbeschluß aufgehoben worden ist.


                                                                                               19.                                                                                               ...

                                                                                               19.                                                                                               unverändert.


                                                                                               20.                                                                                               ...

                                                                                               20.                                                                                               unverändert.


                                                                                               20a.                                                                                               ...

                                                                                               20a.                                                                                               unverändert.


                                                                                               21.                                                                                               ...

                                                                                               21.                                                                                               unverändert.


                                                                                               22.                                                                                               ...

                                                                                               22.                                                                                               unverändert.


(4) ...

(4) unverändert.


Gerichtsgebührengesetz


E. Fehlbeträge und Haftung

E. Fehlbeträge und Haftung


§ 31. (1) ...

§ 31. (1) unverändert.


(2) ...

(2) unverändert.


(3) Eine Verpflichtung zur Entrichtung des im Abs. 1 angeführten Mehrbetrages entsteht aber nicht, wenn

(3) Eine Verpflichtung zur Entrichtung des im Abs. 1 angeführten Mehrbetrages entsteht aber nicht, wenn


                                                                                               a)                                                                                               ...

                                                                                               a)                                                                                               unverändert.


                                                                                               b)                                                                                               im Fall der Überweisung der Gerichtsgebühren der Überweisungsauftrag spätestens am Tag der Überreichung der Eingabe von dem Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 KWG) entgegengenommen und der Betrag innerhalb von 10 Tagen nach dem jeweiligen im § 2 angeführten Zeitpunkt dem Postscheck(Sonder)konto des Gerichtes gutgeschrieben wird.

                                                                                               b)                                                                                               im Fall der Überweisung der Gerichtsgebühren der Überweisungsauftrag spätestens am Tag der Überreichung der Eingabe von dem Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 KWG) entgegengenommen und der Betrag innerhalb von 10 Tagen nach dem jeweiligen im § 2 angeführten Zeitpunkt dem Postscheck(Sonder)konto des Gerichtes gutgeschrieben wird;


 

                                                                                               c)                                                                                               die Eingabe von einem nach § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO beigegebenen Rechtsanwalt verfaßt oder überreicht wird.


(4) ...

(4) unverändert.


(5) ...

(5) unverändert.


Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz


4. Zuständigkeits- und Schiedsgerichtsvereinbarungen

4. Zuständigkeits- und Schiedsgerichtsvereinbarungen


§ 9. (1) ...

§ 9. (1) unverändert.


 

(1a) Eine Parteienvereinbarung der inländischen Gerichtsbarkeit in Sozialrechtssachen ist unwirksam, in Arbeitsrechtssachen ist sie nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam.


(2) ...

(2) unverändert.


 

(3) Die Abs. 1, 1a und 2 sind insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.


Wahrnehmung von Unzuständigkeiten

Wahrnehmung von Unzuständigkeiten


§ 38. (1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, haben die Gerichte ihre sachliche und örtliche Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Die Unzuständigkeit wird jedoch nach § 104 Abs. 3 JN – gegebenenfalls im Zusammenhalt mit § 40 Abs. 3 – geheilt.

§ 38. (1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, haben die Gerichte das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit sowie der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit wird jedoch nach § 104 Abs. 3 JN – gegebenenfalls im Zusammenhang mit § 40 Abs. 3 – geheilt; dies, soweit nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.


(2) ...

(2) unverändert.


(3) ...

(3) unverändert.


(4) ...

(4) unverändert.


(5) ...

(5) unverändert.


Berufung und Rekurs

Berufung und Rekurs


§ 44. (1) Die §§ 500 Abs. 2 bis 4, 501 und 517 ZPO sind nicht anzuwenden.

§ 44. (1) Die §§ 500 Abs. 2 bis 4, 501, 508 und 517 ZPO sind nicht anzuwenden.


(2) Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 15 000 S nicht übersteigt, so ist eine mündliche Verhandlung über die Berufung nur anzuberaumen, wenn das Gericht dies im einzelnen Fall für erforderlich hält.

(2) Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 26 000 S nicht übersteigt, so ist eine mündliche Verhandlung über die Berufung nur anzuberaumen, wenn das Gericht dies im einzelnen Fall für erforderlich hält.


§ 45. (1) Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach § 46 Abs. 1 zulässig ist; der Ausspruch ist kurz zu begründen; die Unrichtigkeit des Ausspruchs kann nur in einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs. 3 ZPO) beziehungsweise in der Beantwortung einer ordentlichen Revision (§ 507 Abs. 2 ZPO) geltend gemacht werden.

§ 45. (1) Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach § 46 Abs. 1 zulässig ist; der Ausspruch ist kurz zu begründen; die Unrichtigkeit des Ausspruchs kann nur in einer außerordentlichen Revision beziehungsweise in der Beantwortung einer ordentlichen Revision geltend gemacht werden.


(2) ...

(2) unverändert.


(3) ...

(3) unverändert.


Revision und Rekurs an den Obersten Gerichtshof

Revision und Rekurs an den Obersten Gerichtshof


§ 46. (1) ...

§ 46. (1) unverändert.


(2) ...

(2) unverändert.


(3) Die Revision ist auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs. 1 in Verfahren zulässig

(3) Die Revision ist auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs. 1 in Verfahren zulässig


                                                                                               1.                                                                                               über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt 50 000 S übersteigt oder wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist;

                                                                                               1.                                                                                               über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt 52 000 S übersteigt oder wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist;


                                                                                               2.                                                                                               ...

                                                                                               2.                                                                                               unverändert.


                                                                                               3.                                                                                               ...

                                                                                               3.                                                                                               unverändert.


§ 47. (1) Die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs. 1 und 2 Z 1 und 2 ZPO sind nicht anzuwenden; an deren Stelle gelten die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 sinngemäß.

§ 47. (1) Die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 1a und 2 und Abs. 2a ZPO sind nicht anzuwenden; an deren Stelle gelten die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 sinngemäß. Die Beschränkungen der Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach § 528 Abs. 3 ZPO gelten nicht.


(2) ...

(2) unverändert.


§ 48. Bestätigt der Oberste Gerichtshof das Urteil (den Beschluß) des Berufungs(Rekurs)gerichts und erachtet er dessen Begründung für zutreffend, so reicht es aus, wenn er auf deren Richtigkeit hinweist; im übrigen bleibt der § 510 Abs. 3 ZPO unberührt.

§ 48. aufgehoben.


Zinsen

Zinsen


§ 49a. Die gesetzlichen Zinsen für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis (§ 50 Abs. 1) betragen zwei von Hundert pro Jahr über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 Nationalbankgesetz 1984, BGBl. Nr. 50, in der jeweils geltenden Fassung). Beruht aber die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners, so sind nur die sonstigen Bestimmungen über die gesetzlichen Zinsen anzuwenden.

§ 49a. Die gesetzlichen Zinsen für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis (§ 50 Abs. 1) betragen sechs von Hundert pro Jahr über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 Nationalbankgesetz 1984, BGBl. Nr. 50, in der jeweils geltenden Fassung). Beruht aber die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners, so sind nur die sonstigen Bestimmungen über die gesetzlichen Zinsen anzuwenden.


Weitere Verfahrensbesonderheiten

Weitere Verfahrensbesonderheiten


§ 75. (1) Die Bestimmungen über das Ruhen des Verfahrens infolge Nichterscheinens der Parteien (§ 170 ZPO), über das Urteil in Versäumnisfällen (§§ 396 bis 403 ZPO) sowie über die gekürzte Urteilsausfertigung, den Protokollsvermerk und die Notwendigkeit der Anmeldung einer Berufung (§§ 417 a, 459 letzter Satz, 461 Abs. 2 und § 518 Abs. 1 letzter Satz ZPO) sind, ausgenommen in Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 3 und 7, nicht anzuwenden.

§ 75. (1) Die Bestimmungen über das Ruhen des Verfahrens infolge Nichterscheinens der Parteien (§ 170 ZPO), über das Urteil in Versäumnisfällen (§§ 396 bis 403 ZPO) sowie über die gekürzte Urteilsausfertigung und die Notwendigkeit der Anmeldung einer Berufung (§§ 417 a, 459 letzter Satz, 461 Abs. 2 und § 518 Abs. 1 letzter Satz ZPO) sind, ausgenommen in Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 3 und 7, nicht anzuwenden.


(1a) ...

(1a) unverändert.


(2) ...

(2) unverändert.


(3) ...

(3) unverändert.


Unterhaltsvorschußgesetz 1985


Rechtsmittel

Rechtsmittel


§ 15. (1) ...

§ 15. (1) unverändert.


(2) ...

(2) unverändert.


(3) Der Revisionsrekurs unterliegt nicht der Beschränkung des § 14 Abs. 2 Z 1 AußstrG.

(3) aufgehoben.


§ 32. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat die im § 183 AußStrG dem Gericht eingeräumten Auskunftsrechte, ausgenommen das in dessen Abs. 2 letzter Satz genannte Recht.

§ 32. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichts hat die im § 183 AußStrG dem Gericht eingeräumten Auskunftsrechte, ausgenommen das in dessen Abs. 2 letzter Satz genannte Recht.


 

(2) Für den Präsidenten des Oberlandesgerichts gelten – soweit ihm ein Kostenersatzanspruch zusteht – die Regelungen nach dem Bundesgesetz vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 190, über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind, sinngemäß.


Rechtspflegergesetz


Wirkungskreis in Pflegschaftssachen

Wirkungskreis in Pflegschaftssachen


§ 19. (1) ...

§ 19. (1) unverändert.


(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:


                                                                                               1.                                                                                               ...

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               ...

                                                                                               2.                                                                                               unverändert.


                                                                                               3.                                                                                               ...

                                                                                               3.                                                                                               unverändert.


                                                                                               4.                                                                                               ...

                                                                                               4.                                                                                               unverändert.


                                                                                               5.                                                                                               ...

                                                                                               5.                                                                                               unverändert.


                                                                                               6.                                                                                               ...

                                                                                               6.                                                                                               unverändert.


                                                                                               7.                                                                                               ...

                                                                                               7.                                                                                               unverändert.


                                                                                               8.                                                                                               alle pflegschaftsgerichtlichen Verfügungen über Personen,

                                                                                               8.                                                                                               alle nicht rein vermögensrechtlichen Entscheidungen über Personen,


              a) die nicht österreichische Staatsbürger sind oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben,

              a) die nicht österreichische Staatsbürger sind oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben,


              b) die im geschlossenen Bereich einer Krankenanstalt angehalten werden sollen oder angehalten werden;

              b) die im geschlossenen Bereich einer Krankenanstalt angehalten werden sollen oder angehalten werden;


                                                                                               9.                                                                                               ...

                                                                                               9.                                                                                               unverändert.


Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs

Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs


§ 22. (1) ...

§ 22. (1) unverändert.


(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:


                                                                                               1.                                                                                               ...

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               Beschlüsse über die Eintragungen

                                                                                               2.                                                                                               Beschlüsse über die Eintragungen


              a) von der Änderung einer Satzung, eines Gesellschaftsvertrags und eines Genossenschaftsvertrags,

              a) von der Änderung einer Satzung, eines Gesellschaftsvertrags und eines Genossenschaftsvertrags, mit Ausnahme von Änderungen eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von weniger als einer Million Schilling,


              b) ...

              b) unverändert.


              c) ...

              c) unverändert.


              d) ...

              d) unverändert.


                                                                                               3.                                                                                               ...

                                                                                               3.                                                                                               unverändert.


                                                                                               4.                                                                                               ...

                                                                                               4.                                                                                               unverändert.


                                                                                               5.                                                                                               ...

                                                                                               5.                                                                                               unverändert.


Heizkostenabrechnungsgesetz


IV. Abschnitt

IV. Abschnitt


Besondere Verfahrensvorschriften

Besondere Verfahrensvorschriften


Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen

Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen


§ 25. (1) ...

§ 25. (1) unverändert.


(2) In den im Abs. 1 genannten Angelegenheiten entscheidet das Gericht im Verfahren außer Streitsachen. § 37 Abs. 3 und 4 und die §§ 39, 40 und 41 MRG sind sinngemäß anzuwenden.

(2) In den im Abs. 1 genannten Angelegenheiten entscheidet das Gericht im Verfahren außer Streitsachen. § 37 Abs. 3 und 4 und die §§ 39, 40 und 41 MRG sind sinngemäß anzuwenden. Der § 37 Abs. 3 Z 18a und Z 18b MRG gilt nur in den im Abs. 1 Z 2, 5, 6, 7, 8 und 9 angeführten Angelegenheiten.


(3) ...

(3) unverändert.


(4) ...

(4) unverändert.


(5) ...

(5) unverändert.


(6) ...

(6) unverändert.


(7) ...

(7) unverändert.