904 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 20. 11. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über die Gründung und Beteiligung an der Nationalpark Thayatal GmbH

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, unter der Beteiligung des Landes Niederösterreich, eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmennamen „Nationalpark Thayatal GmbH“ (im folgenden als „Nationalparkgesellschaft“ bezeichnet) zu gründen, deren Aufgabe die Durchführung von Maßnahmen zur Errichtung und zur Erhaltung des Nationalparks Thayatal ist.

(2) Das Stammkapital der Nationalparkgesellschaft beträgt 500 000 S. Die Anteile sind zu 50 vH dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.

(3) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBI. Nr. 58/1906 in der geltenden Fassung, anzuwenden.

§ 2. (1) Der Sitz der Nationalparkgesellschaft ist in Hardegg. Die Nationalparkgesellschaft kann ihren Sitz in eine andere Nationalparkgemeinde verlegen.

(2) Die Nationalparkgesellschaft übt ihre Tätigkeit auf Grund einer Satzung aus, bei deren Gestaltung auf die in einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Thayatal festgelegten Rahmen­bedingungen Bedacht zu nehmen ist.

(3) Die Organe der Nationalparkgesellschaft sind der Geschäftsführer und die Generalversammlung.

§ 3. (1) Der Bund hat zur gemeinsamen Finanzierung der Tätigkeit der Nationalparkgesellschaft folgende Aufwendungen im Ausmaß von 50 vH aufzubringen:

           1. die Gründungskosten der Nationalparkgesellschaft in der Höhe von höchstens 200 000 S (einschließlich Umsatzsteuer) und das Stammkapital von 500 000 S;

           2. die einmaligen Errichtungskosten für Nationalparkinfrastruktur bis zu einem Betrag von höchstens 12 Millionen Schilling (einschließlich Umsatzsteuer) nach Maßgabe von einstimmigen Beschlüssen der Generalversammlung;

           3. die laut Wirtschafts- und Finanzplan der Nationalparkgesellschaft genehmigten Kosten für den laufenden Betrieb der Nationalparkgesellschaft bis zu einem Betrag von höchstens 8 Millionen Schilling (einschließlich Umsatzsteuer), die quartalsmäßig aufzubringen sind.

(2) Die in Abs. 1 genannten Leistungen sind der Nationalparkgesellschaft nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz veranschlagten Ausgabenbeträge zur Verfügung zu stellen und nach Maßgabe des jeweiligen Rechnungsabschlusses abzurechnen.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 5. Das Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

Vorblatt

Problem:

Zur Errichtung und Erhaltung des Nationalparks Thayatal ist gemäß einer Vereinbarung nach Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich eine Nationalparkverwaltung in Form einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung einzurichten.

Ziel:

Einrichtung einer effizienten Nationalparkverwaltung gemeinsam mit dem Land Niederösterreich für die Errichtung und Verwaltung des Nationalparks.

Inhalt:

Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, unter Beteiligung des Landes Niederösterreich, die Nationalpark Thayatal GmbH, an der sich der Bund bei einem Stammkapital von 500 000 S zu 50% beteiligt, zu gründen.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Von den Kosten werden entsprechend der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Thayatal folgende Kosten der Tätigkeit der Nationalpark Thayatal GmbH (Nationalparkgesellschaft) von dem Bund und dem Land Niederösterreich zu jeweils 50% getragen:

–   Einmalige Kosten für das Stammkapital der Nationalparkgesellschaft in der Höhe von 500 000 S sowie Kosten und Gebühren anläßlich der Gesellschaftsgründung in der Höhe von höchstens 200 000 S.

–   Die einmaligen Errichtungskosten für die Infrastruktur des Nationalparks Thayatal, bis zu einem Betrag von höchstens 12 Millionen Schilling einschließlich Umsatzsteuer.

–   Die laut Wirtschafts- und Finanzplan der Nationalparkgesellschaft genehmigten laufenden jährlichen Kosten des Nationalparks (Personal-, Sachaufwand der Nationalparkgesellschaft einschließlich der Kosten der Managementmaßnahmen auf Flächen des Nationalparks sowie der allfälligen Verwaltung von Grundflächen) bis zu einem Betrag von höchstens 8 Millionen Schilling einschließlich Umsatz­steuer.

EU-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Das Thayatal bei Hardegg zählt zu den letzten naturnahen Tallandschaften Mitteleuropas. Auf Grund der Vielzahl an Lebensräumen und des großen Artenreichtums ist das Gebiet von hohem ökologischem und ästhetischem Wert. Auf tschechischer Seite der Thaya wurde ein Nationalpark bereits im Jahr 1991 errichtet. Auf österreichischer Seite steht ein Teilbereich seit 1989 unter Naturschutz. In einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG sind nun der Bund und das Land Niederösterreich überein­gekommen, einen Nationalpark Thayatal bei Hardegg zu errichten und zu erhalten.

Da die Verwaltung des Nationalparks durch den Bund und das Land Niederösterreich gemeinsam erfolgt, erscheint die Form einer gemeinsamen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich bereits bei der Verwaltung einiger Nationalparke bewährt hat, zur Wahrnehmung dieser Aufgabe am zweckmäßigsten.

In der genannten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Nieder­österreich kommen daher die Vertragsparteien überein, die Verwaltung des Nationalparks durch eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Nationalpark Thayatal GmbH, durch­zuführen. In der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG werden in bezug auf die Nationalparkgesellschaft weiters die wichtigsten Aufgaben, die Organe und die Finanzierung der Gesellschaft geregelt.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine gemeinnützige Gesellschaft, die Nationalpark Thayatal GmbH, unter Beteiligung des Landes Niederösterreich, zu gründen und sich an dieser Gesellschaft zu 50% zu beteiligen.

Das Stammkapital der Nationalparkgesellschaft beträgt 500 000 S.

Die Verwaltung der Stammanteile des Bundes wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wahrgenommen.

Zu § 2:

Der Sitz der Nationalparkgesellschaft ist nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG in einer Nationalparkgemeinde des Nationalparks Thayatal. Im Gesellschaftsvertrag ist als Sitz der Nationalpark­gesellschaft die Stadtgemeinde Hardegg vorgesehen.

Die Nationalparkgesellschaft wird auf Grund eines Gesellschaftsvertrages tätig, bei dessen Ausgestaltung die in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG enthaltenen grundsätzlichen Regelungen insbesondere bezüglich der Aufgaben und der Organe zu beachten sind. Nach Maßgabe dieser Vereinbarung soll die Nationalparkgesellschaft ihre Tätigkeit am 1. Jänner 1999 aufnehmen und insbesondere folgende Aufgaben haben:

           1. die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalparks

           2. die Durchführung jener Maßnahmen, die dem Schutz des Lebensraumes, der Tiere und der Pflanzen dienen;

           3. die Erstellung eines Gesamtkonzeptes (zB für das Naturraummanagement, die Besucherlenkung) sowie die laufende Kontrolle seiner Umsetzung und Einhaltung;

           4. die Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung und der laufenden Beobachtung (Monitoring);

           5. die Mitwirkung bei der Planung, Durchführung und Unterstützung von sonstigen, sich auf den Nationalpark Thayatal auswirkenden Maßnahmen;

           6. die Durchführung und Koordinierung der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere der Bildungs- und naturkundlichen Führungstätigkeit.

Die Organe der Nationalparkgesellschaft sind der Geschäftsführer und die Generalversammlung.

Zu § 3:

Gemäß der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG entstehen für den Bund folgende Aufwendungen bei der Finanzierung der Nationalparkgesellschaft:

Die Gründungskosten der Gesellschaft von höchstens 200 000 S (einschließlich Umsatzsteuer) sowie das Stammkapital von 500 000 S sind vom Bund zu 50% aufzubringen.

Ebenfalls zu 50% sind vom Bund die einmaligen Kosten für die Errichtung der Nationalparkinfrastruktur bis zu einer Höhe von 12 Millionen Schilling einschließlich Umsatzsteuer sowie die Kosten für den laufenden Betrieb der Nationalparkgesellschaft bis zu einer Höhe von jährlich 8 Millionen Schilling einschließlich Umsatzsteuer der Nationalparkgesellschaft zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für den laufenden Betrieb werden in einem von der Nationalparkgesellschaft jährlich zu erstellenden Wirtschafts- und Finanzplan festgelegt.