906 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 4. 11. 1997

Regierungsvorlage


Kündigung des Kooperationsabkommens zwischen der Republik Österreich und dem Europäischen Hochschulinstitut

Kündigung

Der Bundespräsident erklärt im Namen der Republik Österreich das am 5. Oktober 1992 in Florenz unterzeichnete Kooperationsabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Europäischen Hochschulinstitut gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 zum Ende des Hochschuljahres 1997/98 für gekündigt.

Vorblatt

Problem:

Österreich bereitet den Beitritt zum Europäischen Hochschulinstitut in Florenz vor. Derzeit besteht ein Kooperationsabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Europäischen Hochschulinstitut.

Ziel:

Kündigung des bisherigen Kooperationsabkommens zwischen der Republik Österreich und dem Europäischen Hochschulinstitut.

Kosten:

Die Kündigung des Kooperationsabkommens bewirkt unmittelbare Einsparungen von 2 500 000 S jährlich, denen jedoch die Aufwendungen für den Mitgliedsbeitrag in Höhe von rund 6 000 000 S jährlich, welcher durch den Beitritt Österreichs zum Übereinkommen über die Gründung eines Europäischen Hochschulinstituts gemäß dessen Art. 19 Abs. 1 zu leisten wäre, gegenüberzustellen sind.

EU-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen

Das Kooperationsabkommen steht innerstaatlich auf der Stufe eines gesetzändernden und gesetzesergänzenden Staatsvertrages; seine Kündigung bedarf gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG einer Genehmigung durch den Nationalrat.

Das Europäische Hochschulinstitut in Florenz ist eine Einrichtung im Rahmen der Europäischen Union, die durch das Übereinkommen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften vom 19. April 1972 errichtet wurde. Das Institut hat die Aufgabe, durch sein Wirken auf dem Gebiet des Hochschulunterrichts und der Forschung zur Entwicklung des kulturellen und wissenschaftlichen Erbes Europas beizutragen und den Fortschritt der Wissenschaft auf Gebieten zu fördern, die für den Aufbau Europas von besonderer Bedeutung sind, vor allem auf dem Gebiet seiner Kultur, seiner Geschichte, seiner Rechtsordnung, seiner Wirtschaft und seiner Institutionen.

Seit dem Jahr 1991 hatte das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr jährlich bis zu fünf graduierte Akademiker an das Europäische Hochschulinstitut entsendet und hiefür neben den an das Institut zu entrichtenden Studiengebühren auch Stipendien gewährt. Zwischen der Republik Österreich und dem Europäischen Hochschulinstitut wurde am 5. Oktober 1992 ein Kooperationsabkommen unterzeichnet, das am 1. Oktober 1994 in Kraft getreten ist (BGBl. Nr. 741/1994). Dieses Abkommen regelt derzeit die Anzahl der für österreichische Staatsbürger reservierten Studienplätze, die Qualifikationen und das Auswahlverfahren für ihre Zulassung zum Studium sowie die Anerkennung der am Institut erworbenen Doktorgrade. Es diente der Erleichterung des Zuganges österreichischer Studierender zu den Studien und zur Schaffung einer klaren Rechtsgrundlage. Österreich übernahm damals die Verpflichtung, den gemäß diesem Abkommen ausgewählten Studierenden auch weiterhin Stipendien zu gewähren und die jährlichen Studiengebühren zu bezahlen, die von Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu entrichten sind.

Nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union war es naheliegend, an Stelle des Kooperationsabkommens einen Beitritt zum Gründungsübereinkommen des Europäischen Hochschul­instituts in Betracht zu ziehen. Denn die Mitgliedschaft am Europäischen Hochschulinstitut steht in einem engen politischen Zusammenhang mit der EU-Mitgliedschaft. So wurden die neuen EU-Mitgliedstaaten auch anläßlich des Europäischen Rates in Florenz 1996 dazu eingeladen, ihren Beitritt zum Europäischen Hochschulinstitut möglichst rasch durchzuführen.

Im Hinblick auf den bevorstehenden Beitritt Österreichs zum Gründungsübereinkommen wäre daher das bisherige Kooperationsabkommen zu kündigen.

Gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 kann das Kooperationsabkommen von jeder Vertragspartei nach Ablauf von drei Hochschuljahren nach seinem Inkrafttreten (1. Oktober 1994) nach Rücksprache mit der anderen Partei und unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten vor Ende eines Hochschuljahres jederzeit schriftlich gekündigt werden.

Das Abkommen tritt am Ende des Hochschuljahres außer Kraft, in dem die Kündigung notifiziert wurde. Eine solche Kündigung wirkt sich nur auf die Zulassung neuer Bewerber zum Institut aus. Studierende, die bereits zugelassen sind, behalten nach Maßgabe der Bestimmungen das Recht, ihr Doktorratsstudium am Institut abzuschließen.

Zu den finanziellen Auswirkungen wird ausgeführt, daß Österreich derzeit für die Studierenden am Europäischen Hochschulinstitut jährlich 2 500 000 S für Studiengebühren aufwendet. Dieser Betrag entfällt nach vollständiger Durchführung der Kündigung, wird jedoch durch den Mitgliedsbeitrag, in der Höhe von 6 000 000 S, der infolge des Beitritts Österreichs zum Übereinkommen über die Gründung eines Europäischen Hochschulinstituts gemäß dessen Art. 19 Abs. 1 ab 1998 zu entrichten ist, überkompensiert.