909 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft


über die Regierungsvorlage (890 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das AMA-Gesetz 1992 geändert wird (AMA-Gesetz-Novelle 1997)

Die im derzeit geltenden AMA-Gesetz enthaltene Vorgangsweise zur Erstellung von Finanzplan und Jahresabschluß weicht im zeitlichen Ablauf von der Vorgangsweise zur Erstellung des Bundes­voranschlages ab, so daß eine Akkordanz nur durch erhöhten Verwaltungsaufwand erreicht werden kann.

Durch die gegenständliche Novelle sollen die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes im erforderlichen Umfang sinngemäß übernommen werden.

Dies erfolgt durch

–   Änderungen der Vorschriften betreffend Finanzplan und Jahresabschluß;

–   Neufassung der Haushaltsgrundsätze;

–   Schaffung einer Verordnungsermächtigung zur Festlegung von Tarifen für das Qualitätslabor;

–   Ermächtigung der AMA zur Übernahme von Aufträgen, die im engen sachlichen Zusammenhang mit dem Wirkungsbereich der AMA stehen;

–   Auflösung der bestehenden Pensionsrückstellungen zur Finanzierung des Verwaltungsaufwandes der AMA bei gleichzeitiger Übernahme der Haftung durch den Bund;

–   Aktualisierung der Datenübertragungsbestimmungen.

Mit diesen Neuregelungen sind keine administrativen Mehrkosten verbunden. Die sinngemäße Übernahme der haushaltsrechtlichen Vorschriften bringt eine Vereinfachung für die Verwaltung. Die Auflösung der Pensionsrückstellungen findet bei der Erstellung des Bundesvoranschlages 1998 Berücksichtigung.

Die gegenständliche Regierungsvorlage wurde vom Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft in seiner Sitzung am 31. Oktober 1997 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Heinz Gradwohl, Anna Elisabeth Aumayr, Ing. Mathias Reichhold,  Rudolf Schwarzböck und Georg Schwarzenberger sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Mag. Wilhelm Molterer.

Im Zuge der Debatte brachten die Abgeordneten Georg Schwarzenberger und Heinz Gradwohl einen Abänderungsantrag ein.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen.

Mit Stimmenmehrheit traf der Ausschuß überdies folgende Feststellung:

„Zu § 18 Abs. 1:

Der Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft hält fest, daß trotz Änderung des § 18 Abs. 1 AMA-Gesetz die Einschaltung von Wirtschaftsprüfern zur Prüfung des Jahresabschlusses dem Vorstand sowie dem Verwaltungsrat der AMA weiterhin möglich ist.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf (Anlage) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 10 31

                               Franz Kampichler                                                       Georg Schwarzenberger

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das AMA-Gesetz 1992 geändert wird (AMA-Gesetz-Novelle 1997)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 420/1996, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde versehen werden.“

2. Nach § 5 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Wird einer gemäß § 27 erteilten Weisung nicht entsprochen, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft den Verwaltungsrat auffordern, über eine Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder oder des Vorstandsvorsitzenden zu beschließen. Der Verwaltungsrat hat einen Beschluß, mit dem der Aufforderung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft nicht entspro­chen wird, zu begründen. Faßt der Verwaltungsrat innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft keinen gültigen Beschluß, geht die Zuständig­keit zur Entscheidung über die Abberufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft über.“

3. Nach § 12 Z 13 wird anstelle des Punktes ein Beistrich gesetzt und folgende Z 14 angefügt:

       „14. hat durch Verordnung kostendeckende Tarife für die Leistungen des Qualitätslabors festzulegen. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen.“

4. § 18 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Jahresabschluß der gemäß § 39a errichteten Gesellschaft ist durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft zu prüfen.“

5. § 19 lautet:

Finanzplan (Voranschlag)

§ 19. (1) Der Vorstand hat für jedes Finanzjahr (= Kalenderjahr) einen Finanzplan (einschließlich des Personalplanes) aufzustellen, der bei Vorliegen der Zustimmung gemäß Abs. 5 und 6 bei der Haushaltsführung und Personalbewirtschaftung eine bindende Grundlage darstellt.

(2) Im Finanzplan sind – mit Ausnahme der der gemäß § 39a errichteten Gesellschaft zur Verfügung stehenden Mittel und der aus dem Gemeinschaftshaushalt sowie der von Bund und Ländern zur Abwicklung von gemeinschaftsrechtlichen Maßnahmen oder sonstigen Förderungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellenden Mittel – sämtliche im folgenden Jahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben der AMA voneinander getrennt in voller Höhe (brutto) aufzunehmen. Die Voranschlagsbeträge sind zu errechnen, wenn dies nicht möglich ist, zu schätzen.

(3) Durch den Personalplan des jährlichen Finanzplanes ist die zulässige Anzahl der Bediensteten der AMA festzulegen. Hiebei dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der AMA zwingend notwendig sind.

(4) Der Finanzplan für das nächste Jahr (einschließlich des Personalplanes) ist samt Erläuterung dem Verwaltungsrat bis 15. April des laufenden Jahres zur Beschlußfassung vorzulegen. Der Beschluß des Verwaltungsrats ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 15. Mai des laufenden Jahres zu übermitteln.

(5) Der Finanzplan (einschließlich des Personalplanes) bedarf vor seinem Wirksamwerden der Zustimmung des Bundesministers für Land-und Forstwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht bis 30. Oktober des laufenden Jahres versagt wird.

(6) Für Änderungen des Finanzplanes (einschließlich des Personalplanes) sind die Abs. 4 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Änderungen unverzüglich nach Beschlußfassung den Bundes­ministern für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen vorzulegen sind und die Zustimmung als erteilt gilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Einlangen des schriftlichen Beschlusses bei den Bundesministern (Datum des Eingangsstempels) versagt wird.

(7) Durch eine im Finanzplan (einschließlich des Personalplanes) angeführte bindende Grundlage werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundes­minister für Finanzen unter sinngemäßer Heranziehung der haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes durch Verordnung nähere Bestimmungen über die inhaltliche Ausgestaltung des Finanzplanes und des Personalplanes sowie hinsichtlich der Mittelanforderung und -bereitstellung und sonstiger damit in Zusammenhang stehender Meldungen zu erlassen.“

6. Nach § 19 werden folgende §§ 19a und 19b eingefügt:

„Zeitliche Abgrenzung

§ 19a. (1) Für die Zugehörigkeit zur Rechnung eines Finanzjahres ist unter Berücksichtigung der Abs. 2 und 3 der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Einnahmen zufließen und die Ausgaben geleistet werden. Die Ausgaben gelten im Rahmen der Rechnungslegung auch als tatsächlich geleistet, wenn der für die Zahlung der AMA bestimmte Datenträger oder sein Inhalt von der Buchhaltung an die Kreditunternehmung weitergegeben worden ist.

(2) Ausgaben für Schulden, die im abgelaufenen Finanzjahr entstanden und fällig geworden sind und über die entweder eine Rechnung bis spätestens zum Ablauf dieses Finanzjahres eingelangt ist oder die bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt worden sind, dürfen noch bis zum 20. Jänner des folgenden Jahres zu Lasten des Finanzplanes des abgelaufenen Finanzjahres geleistet werden.

(3) Zahlungen der AMA, die wegen ihrer zeitgerechten Leistung im folgenden Finanzjahr vor dessen Beginn angewiesen werden, sind dem Finanzjahr zuzurechnen, in dem die Fälligkeit liegt.

Ermächtigung zur Kreditaufnahme

§ 19b. Die AMA wird ermächtigt, zur Finanzierung der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen gemäß Abschnitt F des Marktordnungsgesetzes 1985 Kredite aufzunehmen. Die Kreditaufnahme erfolgt in dem Umfang, in dem Ausgaben geleistet werden müssen und entsprechende Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Zur Aufnahme der Kredite ist die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen erforderlich.“

7. § 20 lautet:

„Jahresabschluß

§ 20. (1) Die Abschlußrechnung über die im Rahmen des Finanzplanes getätigten Einnahmen und Ausgaben ist unter Beachtung der Bestimmungen über die zeitliche Abgrenzung mit Stichtag 31. Dezember eines jeden Jahres in Form eines Jahresabschlusses durch Gegenüberstellung des genehmigten Finanzplanes mit dem tatsächlichen Gebarungsvollzug samt Erläuterungen entsprechend den Bestimmungen der Rechnungslegungsverordnung, BGBl. Nr. 150/1990, in der jeweils geltenden Fassung, aufzustellen. Die im Jahresabschluß ausgewiesenen Ergebnisse müssen mit den Verrechnungs­daten der Buchhaltung übereinstimmen.

(2) Der Jahresabschluß ist dem Verwaltungsrat vom Vorstand zur Beschlußfassung vorzulegen. Vor Beschlußfassung über den Jahresabschluß hat der Kontrollausschuß dem Verwaltungsrat über das Ergebnis seiner Prüfung des Jahresabschlusses zu berichten.

(3) Bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung hat der Verwaltungsrat den Vorstand zu entlasten.

(4) Der Vorstand hat den Jahresabschluß und, soweit ein Entlastungsbeschluß vorliegt, den Entlastungsbeschluß des Verwaltungsrates bis 15. März des der Gültigkeit des Finanzplanes nachfolgenden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Die Entlastung wird nur wirksam, wenn sie von den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen bestätigt worden ist. Diese Bestätigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Einlangen des schriftlichen Entlastungsbeschlusses bei den Bundesministern (Datum des Eingangsstempels) versagt wird.“

8. § 21 lautet:

„Haushaltsgrundsätze

§ 21. Die Organe der AMA haben für die Haushaltsführung die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.“

9. § 22 Abs. 5 lautet:

„(5) Ist eine Pensionszusage Teil des Arbeitsvertrages, so kann durch Kollektivvertrag die Möglichkeit der Leistung von Dienstnehmerbeiträgen geregelt werden, wobei gleichzeitig mit dem Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990, übereinstimmende Rahmenbedingungen für die Dienst­nehmerbeiträge festzulegen sind. Pensionszusagen, die bei Übernahme von Dienstnehmern des Milchwirtschaftsfonds, des Getreidewirtschaftsfonds und des Mühlenfonds bestehen, bleiben aufrecht.“

10. Die §§ 25 bis 27 lauten:

„Aufsicht

§ 25. (1) Zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu den Sitzungen des Verwaltungsrates und der Fachausschüsse einzuladen. Er kann sich durch Bedienstete seines Bundesministeriums vertreten lassen.

(2) Die mit der Ausübung des Aufsichtsrechts betrauten Bediensteten sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu bestellen und abzuberufen. Sie nehmen an den Sitzungen der in Abs. 1 genannten Organe mit beratender Stimme teil.

(3) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft sind die Protokolle über die Sitzungen der in Abs. 1 genannten Organe vorzulegen.

(4) Zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft von den in § 4 Abs. 1 genannten Organen jede verlangte Auskunft, die zur Ausübung der Aufgaben erforderlich ist, zu erteilen. Ferner sind von der AMA die erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.

Einspruch

§ 26. (1) Gegen Beschlüsse, die den bestehenden Gesetzen und Verordnungen zuwiderlaufen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Einspruch zu erheben.

(2) Wurde ein Einspruch erhoben, so darf der entsprechende Beschluß nicht durchgeführt werden.

Weisung

§ 27. Soweit dies zur gesetzesgemäßen Erfüllung der Aufgaben der AMA erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft der AMA Weisungen zu erteilen.“

11. Nach § 28a wird folgender § 28b eingefügt:

„Übernahme von Aufträgen

§ 28b. Die AMA ist berechtigt, bei Abdeckung der auftretenden Kosten Dienstleistungen im Auftrag Dritter zu übernehmen, soweit diese Dienstleistungen im engen Zusammenhang mit anderen von der AMA zu vollziehenden Aufgaben stehen. Die nähere Ausgestaltung dieses Dienstleistungs­verhältnisses, insbesondere auch die Frage der Kostenabgeltung, ist zwischen AMA und Auftraggeber durch vertragliche Vereinbarung, die der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen bedarf, zu regeln.“

12. Nach § 29 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Soweit bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren die Vorschriften der Bundesabgaben­ordnung anzuwenden sind, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter sinngemäßer Heranziehung des § 86a BAO durch Verordnung festlegen, daß und unter welchen Voraussetzungen Anbringen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung eingereicht werden können.“

13. § 34 Abs. 3 lautet:


„(3) Wenn für den Fall und auf den Zeitpunkt der Auflösung eines in § 2 genannten Fonds beziehungsweise des Ablaufes des Marktordnungsgesetzes 1985 oder des Mühlengesetzes 1981 die in diesem Zeitpunkt vorhandene Pensionsrücklage treuhändig an eine Organisation übertragen wurde, damit diese die Weiterzahlung von Zusatzpensionen vornimmt, so gehen die diesbezüglichen Verpflichtungen des Fonds und die am 1. Juli 1993 vorhandene Pensionsrücklage auf die AMA über. Die gesamten von der AMA verwalteten Pensionsrückstellungen sind zugunsten der Bedeckung des Verwaltungsaufwands gemäß § 39 Abs. 3 entsprechend dem jeweiligen Finanzierungsbedarf der AMA aufzulösen. Der Bund haftet für die Ansprüche aus den Zusatzpensionsregelungen.“

14. § 40 Abs. 3 lautet:

„(3) Die AMA kann personenbezogene Daten gemäß den Abs. 1 und 2 auch Abnehmern im Sinne des Art. 9 lit. e der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. November 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. Nr. L 405 vom 31. Dezember 1992, S 1) übermitteln, soweit dies zur Vollziehung der Aufgaben, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften diesen Abnehmern übertragen wurden, eine wesentliche Voraussetzung bildet.“

15. Nach § 40 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Die AMA kann personenbezogene Daten, die im Rahmen der Vollziehung des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern ermittelt werden, den zur Vollziehung der Tierzucht­gesetze der Länder zuständigen Stellen bzw. deren Beauftragten übermitteln, soweit diese Daten auch eine wesentliche Voraussetzung zur Vollziehung der Tierzuchtgesetze bilden.

(5) Daten, die von der AMA im Rahmen der Vollziehung von gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 oder gemäß Abschnitt F des Marktordnungsgesetzes 1985 übertragenen Aufgaben oder im Rahmen der Vollziehung des 2. Abschnitts ermittelt und verarbeitet werden, dürfen abweichend von § 21h Abs. 2 innerhalb der AMA zum Zwecke des wechselweisen Datenabgleichs übermittelt werden.“

16. (Verfassungsbestimmung) Nach § 43 Abs. 1 Z 9 werden folgende Z 10 bis 12 angefügt:

       „10. (Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/xxxx mit Ablauf des Tages der Kundmachung,

         11. hinsichtlich der §§ 19, 19a und 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/xxxx mit 1. Jänner 1998, wobei die §§ 19a und 20 erstmalig auf den für das Finanzjahr 1998 zu erstellenden Finanzplan, der § 19 jedoch erstmalig auf den für das Finanzjahr 1999 zu erstellenden Finanzplan anzuwenden sind,

         12. hinsichtlich der §§ 5 Abs. 9, 12 Z 14, 18 Abs. 1, 19b, 21, 22 Abs. 5, 25, 26, 27, 28b, 29 Abs. 4, 34 Abs. 3 sowie 40 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. xxx/xxxx mit Ablauf des Tages der Kundmachung.“