912 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über die Regierungsvorlage (886 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsver­tragsrechts-Anpassungsgesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Karenzgeldgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Betriebshilfe­gesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Kriegsopferversor­gungsgesetz 1957, das Heeresversorgungsgesetz und das Verbrechensopfergesetz geändert werden (Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 – ASRÄG 1997)


Durch die gegenständliche Regierungsvorlage sollen im Bereich des Arbeitsmarktservice und des Arbeitsrechts folgende Maßnahmen getroffen werden:

–   Aktivierung der passiven Leistungen (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) für Förderungen zur Arbeitsaufnahme;

–   Anhebung des faktischen Pensionsalters durch die Gewährung von Leistungen zur Beschäftigungs­förderung im Rahmen der Bildungskarenz bzw. der Freistellung unter Erhalt des Weiterbildungs­entgeltes bei Einstellung einer Ersatzarbeitskraft;

–   Ermöglichung der Herabsetzung der Arbeitszeit durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung unter Erhalt des anteiligen Arbeitslosengeldes bei gleichzeitiger Einstellung von Ersatzarbeitskräften (Solidaritätsprämienmodell);

–   Vorfinanzierungsmöglichkeit für die zu erwartenden ESF-Mittel;

–   Erhöhung der Überweisung an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung entsprechend den Bundesvoranschlägen 1998 und 1999;

–   keine Aufwertung des Karenz(urlaubs)geldes, des Karenz(urlaubs)geldzuschusses, der Teilzeitbeihilfe und der Notstandshilfe;

–   Die Förderungsmaßnahmen im Arbeitslosenversicherungsgesetz bedingen arbeitsrechtliche Anpas­sungsmaßnahmen in Form der Anspruchsgrundlage für die Bildungskarenz und die Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts, für eine Reduktion der Arbeitszeit im Rahmen des Solidaritätsprämien­modells und für die Herabsetzung der Normalarbeitszeit.

Im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung basiert die vorliegende Regierungsvorlage im wesentlichen auf drei politischen Initiativen:

1.  Faire Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in Entsprechung der Entschließung des Nationalrates vom 2. Oktober 1996 (E 24-NR/XX. GP),

2.  Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Budget 1998/1999,

3.  Pensionskonzept 2000 der Bundesregierung.

In den Erläuterungen der Regierungsvorlage wird darauf hingewiesen, daß in der Ministerratssitzung vom 24. Juli 1997 festgehalten wurde, daß sich im Bereich Soziales die Notwendigkeit für folgende Begleitmaßnahmen zu den Budgets 1998/1999 ergibt:

1.  Einbeziehung aller Erwerbstätigen in die Sozialversicherung;

2.  Einbeziehung geringfügig beschäftigter Personen in die Sozialversicherung;

3.  Erhöhung des Eigenfinanzierungsgrades der Selbständigen;

4.  Umschichtung von Mitteln der Arbeitslosenversicherung als Abgeltung für die arbeitsmarktbedingten Mehraufwendungen der Pensionsversicherung;

5.  Vorziehung der jährlichen Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage;

6.  Maßnahmen zur Anhebung des faktischen Pensionsalters.

Hinsichtlich der Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung sieht die vorliegende Regierungsvorlage folgende Maßnahmen vor:

–   Konkretisierung des Dienstnehmerbegriffes im § 4 Abs. 2 ASVG um die Verweisung, daß jedenfalls auch lohnsteuerpflichtige Personen gemäß § 47 EStG 1988 als Dienstnehmer im sozialversiche­rungsrechtlichen Sinne gelten.

–   Neufassung des Begriffes der „freien Dienstverträge“ gemäß § 4 Abs. 4 ASVG (Einschränkung auf Personen, die ihre Leistungen im wesentlichen persönlich erbringen und keine Unternehmensstruktur haben).

–   Weitestgehende Streichung der Ausnahmebestimmungen von der Sozialversicherungspflicht.

–   Einbeziehung aller selbständigen Erwerbstätigen in die Sozialversicherung. Beitragssatz für die neueinzubeziehenden Selbständigen beginnend mit 15% im Wege einer Übergangsfrist steigend auf 20,25%.

–   Verschiebung bestimmter, derzeit im ASVG geregelter Personengruppen (§ 4 Abs. 3 ASVG; zB selbständige Lehrer, Pecher) in den Geltungsbereich des GSVG. Besonders ist darauf zu achten, daß durch diese Umschichtungen die bisherige Rechtssituation der betroffenen Gruppen gewahrt bleibt.

–   Der Entgeltbegriff des § 49 ASVG und die Regelungen über die Ermittlung der Beitragsgrundlage bei den Selbständigen, §§ 25 ff. GSVG, bleiben unverändert.

–   Zuverdienstgrenze bei Zusammentreffen von Erwerbstätigkeiten nach ASVG und Selbständige: 3 740 S.

Zur Einbeziehung geringfügig beschäftigter Personen in die Sozialversicherung sind nachstehende Maßnahmen in der Regierungsvorlage enthalten:

–   Die Geringfügigkeitsgrenze von 3 740 S bleibt dem Grunde nach aufrecht. Für Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze sollen neue Regelungen gelten.

–   Dienstgeberbeitrag, wenn die Gesamtheit der Entgelte der geringfügig Beschäftigten (Lohnsumme) den Betrag der 11/2fachen Geringfügigkeitsgrenze gemäß Punkt 1 übersteigt, von der Lohnsumme der geringfügig beschäftigten Personen, fällig am Jahresende.

–   Dienstnehmerbeitrag, sofern die Gesamtheit der Entgelte aus mehreren Erwerbstätigkeiten den Betrag von 3 740 S übersteigt: Vollversicherung wie bei allen anderen Dienstnehmern; wenn das Gesamteinkommen darunter liegt: Möglichkeiten des „Opting in“ nach einem modifizierten § 19a ASVG in Form einer freiweilligen Versicherung;

     Mindestbeitragsgrundlage: 3 740 S, Dienstnehmerbeitrag: Kranken- und Pensionsversicherung.

Zur Erhöhung des Eigenfinanzierungsgrades der Selbständigen und der Bauern sind in der Regierungs­vorlage Maßnahmen vorgesehen, die in den Jahren 1998 und 1999 diese Eigenfinanzierung um jeweils 250 Millionen Schilling erhöhen.

Die Umschichtung von Mitteln der Arbeitslosenversicherung als Abgeltung der arbeitsmarktbedingten Mehraufwendungen in der Pensionsversicherung soll durch Zuweisung an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger bei Aufrechterhaltung des Leistungsumfanges des Arbeitsmarktservice erfolgen.

Die Maßnahmen zur Anhebung des faktischen Pensionsalters sollen im folgenden bestehen:

1.  Beschäftigungspolitik für ältere Dienstnehmer (Verstärkte Ermöglichung der Inanspruchnahme von Teilzeitarbeit durch ältere DienstnehmerInnen; Prüfung von Fördernotwendigkeiten und Förder­möglichkeiten durch das Arbeitsmarktservice; Einführung von Karenzmodellen für Ältere;

     Einrichtung von Beschäftigungsprojekten für Arbeitslose vor dem Pensionsanfallsalter; Maßnahmen zur besseren Aufrechterhaltung von Arbeitsverhältnissen älterer ArbeitnehmerInnen usw.).

2.  Erweiterung der Anspruchsvoraussetzungen bei der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, Gleitpension, Einschränkung der „Dazuverdienstmöglichkeiten“ bei Berufs- und Invaliditätspension.

Weiters beinhaltet der Entwurf

–   die Übernahme von korrespondierenden Regelungen aus dem ASVG und dem Bundespflege­geldgesetz in das KOVG 1957, das HVG und das VOG, den Entfall der jährlichen Anpassung der einkommensunabhängigen Zusatzrente für die Bezieher einer Pflege- oder Blindenzulage nach dem KOVG 1957 sowie den Entfall von Neuzuerkennungen dieser Zusatzrente;

–   die Zusammenlegung der Schiedskommissionen zu einer bundesweiten Schiedskommission im Bereich des KOVG 1957.

Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat die vorliegende Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 21. und 24. Oktober 1997 sowie am 3. und 4. November 1997 in Verhandlung genommen.

Am 21. Oktober 1997 führte der Ausschuß gemäß § 37 Abs. 9 der Geschäftsordnung ein öffentliches Hearing durch, an dem die Experten Mag. Alois Guger (Wirtschaftsforschungsinstitut), Dr. Christopher Prinz und Dr. Bernd Marin (Europäisches Zentrum für Wohlfahrtspolitik und Sozialforschung), Dr. Ewald Wetscherek (Generaldirektor der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten), Mag. Ingrid Mairhuber (Sozialwissenschafterin und Politologin) und Dr. Karl Zelle (Mathematiker und System­analytiker) teilnahmen.

Berichterstatterin im Ausschuß war die Abgeordnete Dr. Elisabeth Pittermann.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Walter Guggenberger, Dr. Gottfried Feurstein, Dr. Jörg Haider, Dr. Volker Kier, Karl Öllinger, Heidrun Silhavy, Dipl.-Kfm. Dr. Günther Stummvoll, Reinhart Gaugg, Mag Herbert Haupt, Mag. Dr. Josef Trinkl, Dr. Elisabeth Pittermann, Sigisbert Dolinschek, Winfried Seidinger, Franz Hums, Karl Donabauer, Edeltraud Gatterer, Ridi Steibl, Edith Haller, Georg Schwarzenberger sowie die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Eleonora Hostasch.

Von den Abgeordneten Annemarie Reitsamer und Dr. Gottfried Feurstein wurden drei Abänderungs­anträge eingebracht, die umfangreiche Abänderungen beinhalten. Ein Abänderungsantrag betraf den Titel des Gesetzes (Erwähnung des Opferfürsorgegesetzes, des Impfschadengesetzes und des Entgeltfort­zahlungsgesetzes); weiters waren folgende Abänderungen betreffend Art. 4 (Arbeitsmarktservicegesetz) enthalten: Z 1, Entfall der Z 3 bis 5, Einfügung von neuen Z 2 und 3 sowie Umbenennung der bisherigen Z 2 als Z 4 und der bisherigen Z 6 bis 8 als Z 5 bis 7, Z 6; (Anfügung eines Abs. 8 im § 78 Arbeitsmarktservicegesetz);

hinsichtlich Art. 5 (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) betraf der Abänderungsantrag folgende Änderungen: Z 1, Entfall der Z 8, 9, 10, 11 und 21 und Umbenennung der Z 10 zu Z 8, der Z 12 bis 20 zu Z 9 bis 17, Z 16 (neu);

im Art. 6 (Karenzgeldgesetz) sieht der erwähnte Abänderungsantrag Änderungen in der Z 1 vor;

zum Art. 7 (ASVG) enthält der Abänderungsantrag Änderungen betreffend folgende Paragraphen des ASVG: § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 49 Abs. 7, Anfügung eines Abs. 5 im § 70, § 128 Abs. 1 § 253d Abs. 1, § 254 Abs. 1, § 261 Abs. 4, § 276d Abs. 1, § 279 Abs. 1, § 284 Abs. 4, § 292 Abs. 8, Entfall der Z 146b (§ 343 Abs. 2) im Art. 7, § 471c, § 572 Abs. 1, 4, 16 und 18 sowie Einfügung eines Abs. 4a;

zum Art. 8 (GSVG) enthält der Abänderungsantrag Änderungen betreffend folgende Paragraphen des GSVG: § 87 Abs. 1, § 131c Abs. 1, § 132 Abs. 1, § 139 Abs. 4, § 149 Abs. 7, § 273 Abs. 1, 6, 9, 24 und 26 sowie Einfügung eines Abs. 3a, § 274 Abs. 4;

zum Art. 10 (BSVG) enthält der Abänderungsantrag Änderungen betreffend folgende Paragraphen des BSVG: § 2 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 31a (Einfügung der bisherigen §§ 31b bis 31d in § 31a sowie Anfügung eines Abs. 5), § 80 Abs. 2, § 80a Abs. 1, § 88 Abs. 1, § 122c Abs. 1, § 123 Abs. 1, § 130 Abs. 4, § 140 Abs. 7, § 181, § 262 Abs. 1, 15 und 17, § 263 Abs. 5;

zum Art. 12 (B-KUVG) enthält der Abänderungsantrag Änderungen im § 24b Abs. 1 und § 57 Abs. 1
(B-KUVG);

zum Art. 13 (Kriegsopferversorgungsgesetz) enthält der Abänderungsantrag Änderungen betreffend folgende Paragraphen des Kriegsopferversorgungsgesetzes: § 18 Abs. 4 (Entfall der Z 5 im Art. 13), § 47 Abs. 2 und 4, § 48 Abs. 2, § 63 Abs. 2, Anfügung eines Abs. 6 und 7 im § 113a, § 115 Abs. 4;

zum Art. 14 (Heeresversorgungsgesetz) enthält der Abänderungsantrag Änderungen betreffend folgende Paragraphen des Heeresversorgungsgesetzes: § 17 Abs. 4, Entfall des § 22, § 31 Abs. 2, § 56 Abs. 5, Einfügung von Abs. 4, 5 und 6 im § 98a, § 99 Abs. 5;

in diesem ersten Abänderungsantrag der Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Gottfried Feurstein war auch die Einfügung von zusätzlichen Art. 16, 17 und 18 betreffend Novellen zum Opferfürsorge­gesetz, zum Impfschadengesetz und zum Entgeltfortzahlungsgesetz enthalten.

Durch den zweiten dieser drei Abänderungsanträge der Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Gottfried Feurstein waren folgende Paragraphen im ASVG betroffen: § 31 Abs. 5, § 572 Abs. 1 und Anfügung eines Abs. 4b und eines Abs. 10a.

Weiters sieht dieser zweite Abänderungsantrag die Anfügung eines Abs. 18a im § 273 GSVG und eines Abs. 9a im § 262 BSVG vor.

Der dritte dieser drei Abänderungsanträge der Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Gottfried Feurstein betraf den § 27 Abs. 1 GSVG.

Weiters wurden vom Abgeordneten Mag. Herbert Haupt sowie vom Abgeordneten Dr. Volker Kier und vom Abgeordneten Karl Öllinger Abänderungsanträge eingebracht.

Weiters wurde vom Abgeordneten Karl Öllinger ein Entschließungsantrag betreffend die begünstigte Selbstversicherung zur Pensionsversicherung für pflegende Angehörige eingebracht.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung der drei oberwähnten Abänderungsanträge der Abgeordneten Annemarie Reisamer und Dr. Gottfried Feurstein teils einstimmig, teils mit Stimmenmehrheit angenommen.

Hinsichtlich des Abänderungsantrages der Abgeordneten Annemarie Reitsamer und Dr. Gottfried Feurstein betreffend Art. 8, Abschnitt I Z 29 betreffend § 27 Abs. 1 Z 1 GSVG wurde gemäß § 41 Abs. 11 GOG eine namentliche Abstimmung verlangt.

Bei der Abstimmung stimmten folgende Abgeordnete für diesen Abänderungsantrag: Rudolf Nürn­berger, Mag. Walter Guggenberger, Winfried Seidinger, Dr. Elisabeth Pittermann, Sophie Bauer, Heidrun Silhavy, Franz Hums, Dr. Gottfried Feurstein, Edeltraud Gatterer, Ridi Steibl, Karl Dona­bauer, Mag. Dr. Josef Trinkl, Mag. Herbert Haupt, Mag. Reinhart Gaugg, Georg Schwarzenberger, Edith Haller, Sigisbert Dolinschek, Josef Meisinger und Annemarie Reitsamer.

Folgende Abgeordnete stimmten gegen diesen Antrag: Dr. Volker Kier und Karl Öllinger.

Die oberwähnten Abänderungsanträge des Abgeordneten Mag. Herbert Haupt bzw. des Abgeordneten Dr. Volker Kier bzw. des Abgeordneten Karl Öllinger fanden keine Mehrheit. Ebenso fand der Entschließungsantrag des Abgeordneten Karl Öllinger keine Mehrheit.

Weiters beschloß der Ausschuß mit Stimmenmehrheit zu § 5 Abs. 1 GSVG folgende Ausschuß­feststellung:

Der Ausschuß geht davon aus, daß als Einrichtung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung auch eine von dieser verpflichtend für alle ihre Mitglieder und deren Angehörige abgeschlossene vertragliche Versicherung zu verstehen ist, und zwar in gleicher Weise, ob ein Leistungsanspruch des Mitglieds gegenüber der Vertretung oder gegenüber dem von der Vertretung beauftragten Versicherer besteht.

Weiters beschloß der Ausschuß zu § 5 Abs. 2 ASVG folgende Ausschußfeststellung mit Stimmen­mehrheit:

Der Ausschuß geht davon aus, daß im Zuge der Neuregelung der Zuverdienstmöglichkeiten im Arbeitslosenversicherungsrecht die Frage der täglichen Geringfügigkeitsgrenze wieder diskutiert wird.

Ferner wurde vom Ausschuß zum Solidaritätsprämienmodell mit Stimmenmehrheit folgende Ausschuß­feststellung getroffen:

Der Ausschuß für Arbeit und Soziales stellt fest, daß in der Einstiegsphase das Solidaritätsprämienmodell nur dann realisiert werden kann, wenn es in einem Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen ist, wobei mit jedem einzelnen Arbeitnehmer auch eine Vereinbarung über die Arbeitszeitreduktion erforderlich ist.

Nach einem Beobachtungszeitraum von einem Jahr ist zu überprüfen, in welchem Umfang dieses Modell angenommen wurde und wie sich die gesetzlichen Vorgaben bewährt haben. Erforderlichenfalls wäre dann zur Diskussion zu stellen, ob Arbeitnehmer auch in betriebsratslosen Betrieben in dieses Modell einzubeziehen sind, selbst wenn der Kollektivvertrag keine entsprechende Regelung vorsieht.

Schließlich wurde vom Ausschuß zu § 31 Abs. 5 Z 32 ASVG folgende Ausschußfeststellung mit Stimmenmehrheit beschlossen:

Der Ausschuß geht davon aus, daß mit der Normierung der Richtlinienkompetenz gemäß § 31 Abs. 5 Z 32 ASVG in der Fassung des Abänderungsantrages, durch die ein Zusammenwirken der Sozialver­sicherungsträger auf dem Gebiete der medizinischen Begutachtung erreicht werden soll, der erste Schritt mit dem Ziel gesetzt wird, in der Bundeshauptstadt und in allen Landeshauptstädten jeweils eine Begutachtungsstelle für alle Sozialversicherungsträger einzurichten.

Vom Abgeordneten Karl Öllinger wurde gemäß § 42 Abs. 5 eine vom Hauptbericht abweichende persönliche Stellungnahme abgegeben.

Zu den vom Ausschuß für Arbeit und Soziales angenommenen Abänderungen der Regierungsvorlage ist folgendes zu bemerken:

Zur Titeländerung:

Auf Grund der vorgenommenen Abänderungen wären auch das Opferfürsorgegesetz (neuer Art. 16), das Impfschadengesetz (neuer Art. 17) und das Entgeltfortzahlungsgesetz (neuer Art. 18) in den Titel des Gesetzes aufzunehmen.

2

Zu den §§ 26 Abs. 2, 38a und 78 Abs. 8 AMSG:

Durch diese Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes (Einfügung eines § 38a) soll das Arbeitsmarkt­service beauftragt werden, die Möglichkeit des längeren Verbleibs von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Erwerbsleben zu ermöglichen. Arbeitslose Frauen und Männer, die sonst die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit in Anspruch nehmen würden, sollen die Möglichkeit erhalten, durch entsprechende Angebote an Arbeitsplätzen im Erwerbsleben zu verbleiben.

Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist verpflichtet, gegenüber dem Europäischen Sozialfonds die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nachzuweisen. Diese Verpflichtung ergibt sich ua. aus der Verordnung EWG Nr. 2082/93. Dabei ist auch erforderlich, daß durch entsprechende wissenschaftliche Methoden der Erfolg der Maßnahmen, die durch den ESF gefördert werden, überprüft werden kann. Im Zuge eines solchen Monitoring ist es unter anderem erforderlich, die Berufskarriere­verläufe von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Ausbildungsmaßnahmen feststellen zu können. Dafür ist der Zugriff auf die Versicherungsdateien des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger erforderlich. Durch die Änderung des § 26 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes soll eine eindeutige gesetzliche Grundlage für die EDV-gestützte Übermittlung dieser Daten vom Hauptverband an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales geschaffen werden. Die Änderung der Ziffernbezeichnung ergebt sich, weil die Möglichkeit der Kreditaufnahme zur Vorfinanzierung von Kofinanzierungsmitteln des Europäischen Sozialfonds durch das Arbeitsmarktservice entfallen soll.

Zu den §§ 1, 12, 20 und 36 AlVG und §§ 2 und 12 KGG:

Diese Änderung ist wegen der geänderten Bestimmungen über die Geringfügigkeitsgrenzen im ASVG erforderlich und soll weiterhin ermöglichen, für die Vollziehung der Arbeitslosenversicherung die Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger heranziehen zu können.

Zu § 4 Abs. 4 ASVG:

Durch die vorgeschlagene Neutextierung des § 4 Abs. 4 ASVG soll eindeutig zum Ausdruck gebracht werden, daß durch diese Regelung ausschließlich freie Dienstnehmer, also Personen, die sich auf Grund freier Dienstverträge zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, den Dienstnehmern im sozialversicherungsrechtlichen Sinn gleichgestellt werden. Damit soll auch eine eindeutige Abgrenzung von Dauerschuldverhältnissen zu Zielschuldverhältnissen im gegebenen Zusammenhang getroffen werden. Bekanntlich sind ja die freien Dienstverträge ausschließlich den Dauerschuldverhältnissen zuzuordnen. Nicht unerwähnt bleiben soll auch, daß das jeweilige Vertragsverhältnis im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung gemäß § 539a ASVG nach seinem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen ist.

Gleichzeitig soll die Voraussetzung des Nichtvorhandenseins einer unternehmerischen Struktur durch die gleichwertige, aus dem Begriff der wirtschaftlichen Abhängigkeit (vgl. § 4 Abs. 2 ASVG) ableitbare Voraussetzung, daß die freien Dienstnehmer über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, dh. ihre Tätigkeit im wesentlichen mit Betriebsmitteln des Dienstgebers ausüben, ersetzt werden. Die Tätigkeit mit fremden Betriebsmitteln (wirtschaftliche Abhängigkeit) ist eine Folge der persönlichen Abgängigkeit.

Schließlich wird eine Subsidiaritätsregelung getroffen. Danach soll nicht nur die einschlägige Tätigkeit eines Gewerbetreibenden oder die (Neben)Tätigkeit eines Beamten die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG ausschließen, sondern auch jede freiberufliche Tätigkeit, die die Mitgliedschaft zu einer sonstigen gesetzlichen Interessenvertretung begründet.

Zu den §§ 5 Abs. 2 und 471c ASVG:

Insbesondere im Hinblick auf Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung soll es auch weiterhin eine „Tages-Geringfügigkeitsgrenze“ geben.

Zu § 10 Abs. 2 ASVG:

Wie alle selbständig Erwerbstätigen, die Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind, werden in Hinkunft auch die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversicherten „Neuen Selbständigen“ der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen. Diese Teilversicherung soll – in Anlehnung an die einschlägigen Bestimmungen im GSVG über den Beginn der Kranken- und Pensionsversicherung – im Falle verspäteter Meldung erst mit dem der Meldung folgenden Tag beginnen.

Zu den §§ 49 Abs. 7, 253d Abs. 1 Z 3, 276d Abs. 1 Z 3, 292 Abs. 8 sowie 572 Abs. 1 ASVG und § 273 Abs. 1 Z 2 GSVG:

Die vorgeschlagenen Änderungen sind notwendig, um Redaktionsversehen, die im Zuge der Beschluß­fassung über verschiedene Maßgaben zum Entwurf eines Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997 unterlaufen sind, zu korrigieren.

Zu § 70 Abs. 5 ASVG:

Durch die vorgeschlagene Novellierung soll jenen Personen, die neben einer nach dem ASVG pensions­versicherungspflichtigen Beschäftigung in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen und gegen Entfall des Entgeltes beurlaubt wurden, die Möglichkeit eröffnet werden, sich die Hälfte des Beitrages zur Pensionsversicherung (11,4% der Beitragsgrundlage) erstatten zu lassen. Damit sollen Härtefälle verhindert werden.

Zu den §§ 128 ASVG, 87 GSVG, 80a Abs. 2 BSVG und 57 B-KUVG:

Es soll eindeutig klargestellt werden, daß Kostenzuschüsse als Sachleistungen auch bei Mehrfachver­sicherung nur einmal gebühren.

Zu den §§ 253d Abs. 1 Z 5 und 276d Abs. 1 Z 5 ASVG, § 131c Abs. 1 Z 3 GSVG sowie § 122c Abs. 1 Z 2 BSVG:

Die vorgesehene Anzahl von 26 Wochen des Vorliegens geminderter Arbeitsfähigkeit als eine der Voraussetzungen für die  Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeits­fähigkeit bzw. wegen Erwerbsunfähigkeit soll – ohne daß dadurch der beabsichtigte Zweck dieser Bestimmungen beeinträchtigt wird – auf 20 Wochen vermindert werden.

Zu den §§ 254 Abs. 1 Z 3, 279 Abs. 1 Z 3 und 572 Abs. 1 Z 1 ASVG, §§ 132 Abs. 1 Z 3 und 273 Abs. 1 Z 1 GSVG sowie §§ 123 Abs. 1 Z 3 und 262 Abs. 1 Z 1 BSVG:

Die besonderen Voraussetzungen für den Anspruch auf Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension bzw. auf Erwerbsunfähigkeitspension sollen – um Härtefälle zu vermeiden – in der Weise gemildert werden, daß die Inanspruchnahme einer solchen Pension auch dann möglich ist, wenn am Stichtag die Voraus­setzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bereits vorliegen.

Zu den §§ 261 Abs. 4 und 284 Abs. 4 ASVG, 139 Abs. 4 GSVG und 130 Abs. 4 BSVG:

Zur Vermeidung sozialer Härten unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes soll die für die Invalitäts(Berufsunfähigkeits)pension bzw. Erwerbsunfähigkeitspension vorgesehene Abschlagslimitie–rung auf sämtliche Pensionsarten ausgedehnt werden.

Zu den §§ 343 Abs. 2 und 572 Abs. 1 Z 1a ASVG, 80 Abs. 2, 88 Abs. 1, 181 und 262 Abs. 1 Z 1a BSVG:

Zu der in der Sizung des Ministerrates am 10. Oktober 1997 beschlossenen Änderung der Wirksamkeit der nach § 343 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes abgeschlossenen Verträge auch für die Sozialversicherungsanstalt der Bauern sollen noch die vorgeschlagenen Adaptierungen erfolgen.

Durch die Satzungsermächtigung im § 88 Abs. 1 BSVG soll ermöglicht werden, daß trotz der Geltung von länderweise verschiedenen Honorarordnungen der einzelnen Gebietskrankenkassen bäuerlichen Versicherten einheitliche Kostenzuschüsse refundiert werden können.

Zu § 572 Abs. 4 ASVG:

Die den Dienstnehmern gleichgestellten Selbständigen (§ 4 Abs. 3 ASVG), die ab dem Jahre 2000 in den Geltungsbereich des GSVG einbezogen werden sollen, sollen abweichend hievon weiterhin der Krankenversicherung und der Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegen, wenn sie am 31. Dezember 1999 auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 4 Abs. 3 pflichtversichert sind, und zwar so lange, bis sich der zugrundeliegende Sachverhalt ändert (zB Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit). Dieses Beibehalten der ASVG-Krankenversicherung soll auch für den Fall des Übertrittes in die Pension aufrecht bleiben; hierin ist somit keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes zu erblicken.

Zu § 572 Abs. 4a ASVG und § 273 Abs. 3a GSVG:

Im Hinblick auf derzeit laufende Bemühungen um eine eigene Künstler-Sozialversicherung sollen Kunstschaffende, die nach geltender Rechtslage nicht einer gesetzlichen Sozialversicherung angehören, erst mit 1. Jänner 1999 in die Pflichtversicherung einbezogen werden.

Zu § 572 Abs. 16 und 18 ASVG, § 273 Abs. 24 und 26 GSVG sowie § 262 Abs. 15 und 17 BSVG:

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird erreicht, daß der von den Regelungen über die zusätzliche Ausgleichszulage erfaßte Personenkreis der gleiche ist wie jener, dem bereits im heurigen Jahr eine zusätzliche Ausgleichszulage gemäß § 563 Abs. 13 bis 18 ASVG gebührt hat.

Zu den §§ 149 Abs. 7 und 273 Abs. 1 Z 1 GSVG sowie 140 Abs. 7 und 262 Abs. 1 Z 1 BSVG:

Mit dieser Änderung soll der Prozentsatz, der bei der Bemessung der Ausgleichszulage für die Anrechnung des Einkommens aus der Veräußerung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes („fiktives Ausgedinge“) maßgeblich ist, von 35 auf 30 gesenkt werden.

Zu § 273 Abs. 6 GSVG:

In der gegenständlichen Übergangsbestimmung ist die Weitergeltung der am 31. Dezember 1999 geltenden Vorschriften für bestimmte Gruppen selbständig Erwerbstätiger lediglich hinsichtlich der Krankenversicherung vorgesehen. Diese Schutzbestimmung soll nunmehr auf den Bereich der Unfallversicherung erweitert werden.

Zu § 273 Abs. 9 GSVG:

Diese Bestimmung soll für die im § 3 Abs. 3 GSVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 genannten Berufsgruppen (Wirtschaftstreuhänder, Dentisten, freiberuflich tätige Journalisten, freiberuflich tätige bildende Künstler und freiberuflich tätige Tierärzte) gewährleisten, daß die sogenannten „Ausübungsersatzzeiten“ gemäß § 116 GSVG auch weiterhin berücksichtigt werden.

Zu § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG:

Die vorgeschlagene Änderung dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu den §§ 31 Abs. 1, 31a bis 31d und 262 Abs. 1 Z 1 BSVG:

Im Jahr 1998 erfolgt durch die Festsetzung des Bundesbeitrages zur Krankenversicherung der Bauern mit 649 Millionen Schilling eine Verminderung des für 1998 berechneten Wertes um 225 Millionen Schilling. Dies bedeutet eine Niveausenkung auch für die Zukunft, das heißt, die jährliche Anpassung erfolgt ab 1999 auf Basis des neuen Betrages.

Die Maßnahme dient als Ausgleich für jene Belastung, die dem Bundesbudget auf Dauer durch die Absenkung des Prozentsatzes des fiktiven Ausgedinges von 35% auf 30% erwächst. Diese Absenkung erhöht den Bundesbeitrag zur Pensionsversicherung der Bauern jährlich um 225 Millionen Schilling.

Zusätzlich werden die Bundesbeiträge zur Krankenversicherung der Bauern, die gemäß § 31 Abs. 1 BSVG gebühren, in den Jahren 1998 und 1999 um jeweils 35 Millionen Schilling gesenkt.

Dies dient als Ausgleich dafür, daß die Mindestbeitragsgrundlage mit 1. Jänner 1998 von Einheitswert 40 000 S auf 45 000 S angehoben wird, und die ursprünglich vorgesehene Anhebung auf Einheitswert 50 000 S erst im Jahr 2000 erfolgen soll.

Zu § 274 Abs. 4 GSVG und § 263 Abs. 5 BSVG:

Die stufenweise Anhebung der Beiträge zur Krankenversicherung von Personen, die durch die Aufhebung der Subsidiarität der Krankenversicherung am 1. Jänner 2000 in die Pflichtversicherung einbezogen werden, soll in kleineren Schritten als in der Regierungsvorlage vorgesehen erfolgen.

Zu § 24b Abs. 1 B-KUVG:

Wie bisher soll bezüglich der Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung auf das – auch die Sonderzahlungen berücksichtigend – 35fache der Höchstbetragsgrundlage nach § 45 ASVG pro Kalendermonat abgestellt werden (§ 19 Abs. 6 B-KUVG stellt lediglich auf das 30fache ab, berücksichtigt also nicht die Sonderzahlungen). Dies entspricht § 70a ASVG.

Zu den §§ 47 und 63 Abs. 2 Z 1 KOVG 1957:

Das Sterbegeld soll in Zukunft nicht mehr erhöht und nur noch Ehegatten und waisenrenten- oder waisenbeihilfenberechtigten Kindern gewährt werden, wenn sie die Bestattungskosten getragen haben.

Zu § 113a Abs. 7 KOVG 1957, § 98a Abs. 6 HVG, § 17b OFG und § 8b ISchG:

In den Versorgungsgesetzen soll analog der zusätzlichen Ausgleichszulage für Bezieher einer Ausgleichszulage in der Sozialversicherung eine Einmalzahlung für Bezieher einkommensabhängiger Leistungen gewährt werden.

Zu den §§ 22 und 98a Abs. 4 HVG:

Die bisherigen berufskundlichen Beurteilungen nach § 22 HVG sollen entfallen, da Verzögerungen in der beruflichen Fortentwicklung bereits im Rahmen des § 24 Abs. 8 HVG berücksichtigt werden. § 98a Abs. 4 HVG enthält die notwendige Übergangsbestimmung.

Zur Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes:

Nach geltender Rechtslage haben die Arbeitgeber für geringfügig Beschäftigte keinen Beitrag an den Erstattungsfonds nach dem EFZG zu leisten und erhalten auch keinen Erstattungsbetrag im Falle der Entgeltfortzahlung an diese Personen.

Diese Rechtslage soll – vor allem aus administrativen Gründen – auch weiterhin für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse aufrecht erhalten werden. Es ist somit eine entsprechende Ausnahme­bestimmung zu treffen, da die erwähnte Erstattungsregelung an die Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung anknüpft und die Regierungsvorlage betreffend eine 54. ASVG-Novelle die Einbeziehung der geringfügig Beschäftigten (diese sind derzeit lediglich in der gesetzlichen Unfall­versicherung teilversichert) auch in die Krankenversicherung vorsieht.

Zu den §§ 31 Abs. 5 Z 32 und 572 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie Abs. 4b ASVG:

Zur Umsetzung der bereits in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage erwähnten Errichtung einer gemeinsamen Begutachtungsstelle zur Prüfung des Gesundheitszustandes der Leistungswerber hinsichtlich der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit soll der Hauptverband mit einer neuen Richtlinienkompetenz ausgestattet werden; diese Richtlinien sollen das koordinierte Zusammenwirken der Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung zur Feststellung des Gesundheitszustandes der Leistungswerber regeln.

Zu § 572 Abs. 10a ASVG, § 273 Abs. 18a GSVG und § 262 Abs. 9a BSVG:

Wie auch für den öffentlichen Dienst im Zusammenhang mit der Einführung eines „Durchrechnungszeit­raumes“ vorgesehen soll im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung für Pensionen, die während des Übergangszeitraumes, in welchem das Höchstausmaß des Bemessungszeitraumes bei Pensionsantritt vor Erreichung des Regelpensionsalters (Männer: 65., Frauen: 60. Lebensjahr) sukzessive von 15 auf 18 Versicherungsjahre (eigentlich: von den höchstens 180 auf die höchsten 216 Gesamtbeitrags­grundlagen) ausgeweitet wird, erstmalig anfallen, eine Deckelung der Pensionsminderung infolge dieser Verlängerung des Bemessungszeitraumes geschaffen werden.

Zweck dieser Regelung ist es insbesondere, zu hohe Absenkungen der Bemessungsgrundlagen während eines Zeitraumes, in dem sich die Betroffenen nicht mehr ausreichend auf die neue Rechtslage einstellen können, zu verhindern und somit Härtefälle zu vermeiden.

Technisch erfolgt dies in der Weise, daß eine Vergleichsbemessungsgrundlage zum Pensionsstichtag zu berechnen ist, bei der die Erreichung des Regelpensionsalters unterstellt wird (dh. Zugrundelegung der 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen: dies entspricht der derzeitigen Rechtslage auch bei Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter). Abhängig von der Höhe der Vergleichsbemessungs­grundlagen sind Mindesthöhen für die nach der neuen Rechtslage ermittelten Bemessungsgrundlagen vorgesehen. So darf die „neue“ Bemessungsgrundlage bei einer Vergleichsbemessungsgrundlage bis zu 10 000 S diese nicht unterschreiten; bei einer Vergleichsbemessungsgrundlage von 40 000 S und darüber muß die „neue“ Bemessungsgrundlage mindestens 93% der Vergleichsbemessungsgrundlage ausmachen; bei einer Vergleichsbemessungsgrundlage zwischen 10 000 S und 40 000 S beträgt die „neue“ Bemessungsgrundlage zwischen 93% und 100% der Vergleichsbemessungsgrundlage.

Beispiel 1:

VergleichsBMG ............................... 9 000 S

BMG ohne Ü-Recht ........................ 8 950 S

BMG = VergleichsBMG = 9 000 S


Beispiel 2:

VergleichsBMG ............................. 15 000 S

BMG ohne Ü-Recht ...................... 14 500 S

BMG = VergleichsBMG – VergleichsBMG ×  × 7% =

= 15 000 S – 15 000 S × 5 000 / 30 000 × 7% = 15 000 S – 15 000 × 1,167% = 14 825 S

BMG = Bemessungsgrundlage

Ü-Recht = Übergangsrecht

Zu § 27 Abs. 1 GSVG:

Durch die Einbeziehung der Gruppe der selbständig Erwerbstätigen nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG werden Mehreinnahmen in der Krankenversicherung erwartet, die eine Beitragssatzsenkung von 8,8% auf 8,6% – ohne nachhaltige Verschlechterung der finanziellen Lage – erlauben.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 11 04

                        Dr. Elisabeth Pittermann                                                   Annemarie Reitsamer

                                 Berichterstatterin                                                                          Obfrau

Anlage 1


Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Betriebspen­sionsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Karenzgeldgesetz, das Allgemeine Sozial­versicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, das Bauern-Sozial­versicherungsgesetz, das Betriebshilfegesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversiche­rungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Heeresversorgungsgesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz und das Ent­geltfortzahlungsgesetz geändert werden (Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 – ASRÄG 1997)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 lautet:

„(4) Auf Arbeitsverhältnisse, für die das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAG), BGBl. Nr. 235/1962, gilt, finden die §§ 2, 11 bis 15, für Hausgehilfen und Hausangestellte von physischen Personen finden auch die §§ 3 bis 6 keine Anwendung.“

2. Nach dem § 10 werden folgende §§ 11 bis 15 samt Überschriften eingefügt:

„Bildungskarenz

§ 11. (1) Sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat, kann zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes unter Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr vereinbart werden. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen. Eine neuerliche Bildungskarenz kann erst drei Jahre nach Rückkehr aus einer Bildungskarenz vereinbart werden.

(2) Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (§ 67 Abs. 1 des Einkommen­steuergesetzes – EStG 1988) und für Rechtsansprüche des Arbeitnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gilt § 15 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, mit Ausnahme des letzten Satzes, für den Urlaubsanspruch gilt § 15 Abs. 3 MSchG mit der Maßgabe, daß anstelle des Begriffes „Karenzurlaub“ der Begriff „Bildungskarenz“ tritt.

(3) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG, eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 oder 15b MSchG oder §§ 2 oder 5 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, oder anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, eines Präsenzdienstes gemäß § 27 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, oder eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.

(4) Wird das Arbeitsverhältnis während einer Bildungskarenz beendet, ist bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Angestelltengesetz (AngG), BGBl. Nr. 292/1921, dem Arbeiter-Abfertigungs­gesetz (ArbAbfG), BGBl. Nr. 107/1979, und dem Gutsangestelltengesetz (GAngG), BGBl. Nr. 538/1923, oder der Urlaubsentschädigung oder -abfindung gemäß den §§ 9 und 10 des Urlaubsgesetzes (UrlG), BGBl. Nr. 390/1976, das für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen; bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, ist für die Berechnung der Monatsentgelte § 13d Abs. 2 BUAG mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des letzten Monats vor Antritt der Bildungskarenz als beendet gilt.

Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

§ 12. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Im übrigen gilt § 11 Abs. 2 bis 4.

Solidaritätsprämienmodell

§ 13. (1) Die Bedingungen für eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit für Betriebe oder Betriebsteile unter gleichzeitiger Einstellung von Ersatzarbeitskräften durch den Arbeitgeber (Solidaritäts­prämienmodell) können in einem Kollektivvertrag oder, falls ein Kollektivvertrag keine Regelung trifft oder nicht zur Anwendung kommt, in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Die Herabsetzung der Normalarbeitszeit kann nur auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber innerhalb des vom Kollektivvertrag oder der Betriebsvereinbarung vorgegebenen Rahmens erfolgen.

(2) Hat die Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach Abs. 1 zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kürzer als zwei Jahre gedauert, so ist bei der Berechnung einer nach dem AngG, dem ArbAbfG oder dem GAngG zustehenden Abfertigung die frühere Arbeitszeit des Arbeitnehmers vor dem Wirksamwerden der Vereinbarung nach Abs. 1 zugrunde zu legen. Bei der Berechnung der Abfertigung nach dem BUAG ist bei der Berechnung der Stundenzahl nach § 13d Abs. 3 BUAG vorzugehen. Hat die Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach Abs. 1 zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses länger als zwei Jahre gedauert, kann der Kollektivvertrag oder die Betriebs­vereinbarung eine andere Berechnung vorsehen.

(3) Im übrigen bleibt § 19d Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl. Nr. 461/1969, unberührt.

Herabsetzung der Normalarbeitszeit

§ 14. (1) Dem Arbeitnehmer, der die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Gleitpension nach § 253c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, erfüllt, ist in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten auf sein Verlangen unter Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes die Herabsetzung der Normalarbeitszeit auf ein im § 253c ASVG genanntes Ausmaß zu gewähren. Der Arbeitnehmer hat Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß der Herabsetzung der Normalarbeitszeit spätestens sechs Monate vor dem Antritt bekanntzugeben. Kommt eine Einigung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer nicht zustande, so sind in Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, die Verhandlungen unter Beiziehung des Betriebsrates fortzusetzen. Kommt auch dann keine Einigung zustande, so kann der Arbeitnehmer spätestens drei Monate vor dem dem Arbeitgeber bekanntgegebenen Termin den Arbeitgeber auf Einwilligung in die Herabsetzung der Normalarbeitszeit klagen.

(2) Darüber hinaus kann zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer,

           1. der das 50. Lebensjahr vollendet hat, oder

           2. mit nicht nur vorübergehenden Betreuungspflichten von nahen Angehörigen im Sinne des § 16 Abs. 1 letzter Satz UrlG, die sich aus der familiären Beistandspflicht ergeben, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt gegeben ist,

die Herabsetzung der Normalarbeitszeit vereinbart werden. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.

(3) Frühestens zwei Monate, längstens jedoch vier Monate nach Wegfall einer Betreuungspflicht im Sinne des Abs. 2 Z 2 kann der Arbeitnehmer die Rückkehr zu seiner ursprünglichen Normalarbeitszeit verlangen.

(4) Hat die Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach Abs. 2 zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kürzer als zwei Jahre gedauert, so ist bei der Berechnung einer nach dem AngG, dem ArbAbfG oder dem GAngG zustehenden Abfertigung die frühere Arbeitszeit des Arbeitnehmers vor dem Wirksamwerden der Vereinbarung nach Abs. 2 zugrunde zu legen. Hat die Herabsetzung der Normal­arbeitszeit nach Abs. 2 zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses länger als zwei Jahre gedauert, so ist – sofern keine andere Vereinbarung abgeschlossen wird – bei der Berechnung einer nach dem AngG, dem ArbAbfG oder dem GAngG zustehenden Abfertigung für die Ermittlung des Monatsentgeltes vom Durchschnitt der während der für die Abfertigung maßgeblichen Dienstjahre geleisteten Arbeitszeit auszugehen. Bei der Berechnung der Abfertigung nach dem BUAG ist bei der Berechnung der Stundenzahl nach § 13d Abs. 3 BUAG vorzugehen.

Kündigung

§ 15. (1) Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Maßnahme nach den §§ 11 bis 14 ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden. § 105 Abs. 5 ArbVG gilt sinngemäß.

(2) Läßt der Arbeitnehmer eine entgegen Abs. 1 ausgesprochene Kündigung gegen sich gelten, hat er einen Ersatzanspruch im Sinne des § 29 AngG oder des § 1162b ABGB. Bei der Berechnung dieses Ersatzanspruches ist das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne der §§ 11 bis 14 zugestanden wäre.“

3. Die §§ 11 bis 14 erhalten die Bezeichnung §§ 16 bis 19.

4. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 5 angefügt:

         „5. § 1 Abs. 4 und die §§ 11 bis 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Betriebspensionsgesetzes

Das Betriebspensionsgesetz (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 754/1996, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Für die Dauer einer Bildungskarenz nach § 11 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer Freistellung gemäß § 12 AVRAG kann der Arbeitnehmer seine Beiträge in der bisherigen Höhe weiterzahlen oder auch die Beiträge des Arbeitgebers übernehmen. Werden infolge einer Arbeitszeitreduktion gemäß den §§ 13 und 14 AVRAG die Arbeitgeberbeiträge vermindert, kann der Arbeitnehmer seine Beiträge in der bisherigen Höhe weiterzahlen oder für die Dauer der Arbeitszeitreduktion auch die entfallenden Arbeitgeberbeiträge übernehmen.“

2. Dem Art. VI Abs. 1 Z 4 wird folgende Z 5 angefügt:

         „5. § 3 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Soweit die Träger der Krankenversicherung, ausgenommen die Betriebskrankenkassen, an der Einhebung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages und des Zuschlages gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, mitwirken, erhalten sie zur Abgeltung der ihnen daraus erwachsenden Kosten eine Vergütung. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Höhe der Vergütung und die Zahlungsweise nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger auf der Grundlage der bisher geleisteten Einhebungs­vergütung und der zu erwartenden Kostenentwicklung nach den Grundsätzen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit durch Verordnung festzusetzen.“

2. Im § 6 Abs. 1 wird der Ausdruck „1998“ durch den Ausdruck „2000“ ersetzt.

3. Dem § 6 Abs. 8 werden folgende Sätze angefügt:

„Das Arbeitsmarktservice hat überdies im Jahr 1998 2 048 Millionen Schilling und im Jahr 1999 2 818 Millionen Schilling aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung zu überweisen.“

4. Im § 7 Abs. 5 wird im ersten Satz nach dem Ausdruck „§ 1 Abs. 2 Z 9“ der Ausdruck „oder gemäß § 6 Abs. 9“ eingefügt.

5. § 10 Abs. 8 lautet:

„(8) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft und gilt für Berufungen betreffend Abrechnungen nach dem 31. März 1996.“

6. Dem § 10 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 8 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

3

Artikel 4

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 764/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Ausdruck „§ 34 Beihilfen“ der Ausdruck „§ 34a Besondere Eingliederungsbeihilfe“ und nach dem Ausdruck „Rückforderung § 38“ der Ausdruck „4. HAUPTSTÜCK Besondere Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen“ sowie der Ausdruck „§ 38a Vermittlung älterer Arbeitsloser“ eingefügt, das bisherige 4. Hauptstück des zweiten Teiles erhält die Bezeichnung „5. HAUPTSTÜCK“ und der Ausdruck „§ 70 Mitwirkung des Bundesrechenamtes“ wird durch den Ausdruck „§ 70 Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH“ ersetzt.

2. Im § 26 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Arbeitsmarktservice“ der Ausdruck „und an das Bundesministeium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ eingefügt und der Ausdruck „dieses“ durch den Ausdruck „diese“ ersetzt.

3. Das 4. Hauptstück des 2. Teiles wird als 5. Hauptstück bezeichnet; nach § 38 wird folgendes neue Hauptstück samt Überschrift eingefügt:

„4. HAUPTSTÜCK

Besondere arbeitsmarktpolitische Maßnahmen

Vermittlung älterer Arbeitsloser

§ 38a. Das Arbeitsmarktservice hat die Voraussetzungen zu schaffen, daß Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß § 253a ASVG haben und bei denen die Vermittlungsbemühungen nicht zum gewünschten Erfolg geführt haben, auf deren Verlangen ein geeigneter Arbeitsplatz für die Dauer von mindestens zwölf Monaten im Rahmen geeigneter arbeitsmarktpolitischer Projekte vermittelt werden kann. Diese Voraussetzungen müssen spätestens zu jenem Zeitpunkt gegeben sein, zu dem die durch das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. xxx/1997, geänderten Bestimmungen über den Steigerungsbetrag bei den Versicherungsfällen des Alters in Kraft treten.“

4. § 34a lautet:

§ 34a. (1) Beihilfen im Sinne des § 34 können für Personen, die Anspruch auf Geldleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 haben oder im Fall der Arbeitslosigkeit hätten, gegen Bedeckung aus dem für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vorgesehenen Auf­wand als Besondere Eingliederungsbeihilfe bis zur Höhe der in Betracht kommenden Leistung aus der Arbeitslosenversicherung einschließlich der Krankenversicherungs- und Pensionsversicherungsbeiträge gewährt werden.

(2) Der Verwaltungsrat hat über Vorschlag des Vorstandes Grundsätze hinsichtlich der näheren Voraussetzungen sowie der Art, Höhe und Dauer der Besonderen Eingliederungsbeihilfen festzulegen. Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.“

5. Dem § 59 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat für die erforderlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die Festlegung allgemeiner Zielvorgaben der Arbeitsmarktpolitik sowie für die Bekanntmachung der Schwerpunkte der allgemeinen Zielvorgaben in der Öffentlichkeit zu sorgen.“


6. Dem § 78 wird folgender Abs. 8 angefügt:


„(8) § 26 Abs. 2, § 34a, § 38a und § 59 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

7. Auf der ersten Seite der Anlage wird die Eintragung

„AA

Bludenz, Walserweg 7a und 7b

WE

Bludenz

90002

2472

Anteile

16,19,20,21,22“

durch die Eintragung

„AA

Bludenz, Walserweg 7a

WE

Bludenz

90002

2478

Anteil 19

 

                Walserweg 7b

WE

Bludenz

90002

2472

Anteile

16,20,21,22“

ersetzt.


Artikel 5

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 wird im Abs. 1 die Wortfolge „pflichtversichert oder selbstversichert (§ 19a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955)“ durch die Wortfolge „pflichtversichert sind“ ersetzt; im Abs. 2 wird in der lit. d der Beistrich nach dem Ausdruck „geringfügig beschäftigt sind“ durch einen Punkt ersetzt, der Teilsatz „soweit es sich nicht um Selbstversicherte nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes handelt;“ und die lit. e entfallen; im Abs. 4 wird im zweiten Satz der Ausdruck „§ 5 Abs. 2 lit. a bis c ASVG“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 2 ASVG“ ersetzt. Im § 12 wird im Abs. 3 lit. g der Ausdruck „§ 5 Abs. 2 lit. c ASVG“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat“, im Abs. 3 lit. i und im Abs. 6 lit. c und e der Ausdruck „§ 5 Abs. 2 lit. a bis c ASVG“ sowie im Abs. 6 lit. a und d der Ausdruck „§ 5 Abs. 2 lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungs­gesetzes“ jeweils durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 2 ASVG“ ersetzt. Im § 20 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie im § 36 Abs. 3 lit. A wird der Ausdruck „§ 5 Abs. 2 lit. c ASVG“ jeweils durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat“ ersetzt.

2. Im § 6 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffern 5 und 6 angefügt:

         „5. Weiterbildungsgeld;

           6. Solidaritätsprämie.“

3. § 14 Abs. 8 lautet:

„(8) Wird nach einem Bezug von Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Abs. 2.“

4. § 15 Abs. 1 Z 1 lit. f lautet:

          „f) einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld bezogen hat;“

5. Im § 15 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „und“ am Ende der lit. b durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. c angefügt:

         „c) einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 5, 6 oder 7 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensions­versicherung weiterversichert war und“.

6. Im § 21 Abs. 1 wird im ersten Satz nach dem Ausdruck „beim Hauptverband der Sozialversicherungs­träger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen“ der Ausdruck „aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitrags­grundlagen“ eingefügt. Im vierten Satz entfällt der Ausdruck „Kurzarbeit oder“. Vor dem letzten Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Jahresbeitragsgrundlagen, in denen eine Herabsetzung der Arbeitszeit im Sinne des § 27 Abs. 1 oder eine Beschäftigung neben einer Gleitpension (§ 253c ASVG) vorliegt, bleiben außer Betracht.“

7. Im § 21 Abs. 2 erster Satz entfällt der Ausdruck „beim Hauptverband“ und der Ausdruck „sind“ wird durch den Ausdruck „ist“ ersetzt.

8. Nach § 25 wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:

„Abschnitt 2

Leistungen zur Beschäftigungsförderung

Weiterbildungsgeld

§ 26. (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/ 1993, in Anspruch nehmen, und die Anwartschaft erfüllen, gebührt für diese Zeit ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Karenzgeldes gemäß § 7 KGG bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

           1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muß die Teilnahme an einer Weiterbildungs­maßnahme nachgewiesen werden.

           2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muß die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeits­losengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.

(2) Zeiten, die für die Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld herangezogen wurden, können bei der Beurteilung der Anwartschaft nochmals berücksichtigt werden.

(3) Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d oder e (Geringfügigkeit) zutrifft.

Solidaritätsprämie

§ 27. (1) Den im Rahmen eines Solidaritätsprämienmodells gemäß § 13 AVRAG beschäftigten Arbeitnehmern (einschließlich der eingestellten Ersatzarbeitskräfte) gebührt eine Solidaritätsprämie, wenn

           1. ihre durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit herabgesetzt wird,

           2. die eingestellten Ersatzarbeitskräfte zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben und nicht nur geringfügig beschäftigt werden und

           3. das Gesamtarbeitszeitvolumen der betroffenen Arbeitnehmer (einschließlich der eingestellten Ersatzarbeitskräfte) gleich bleibt.

(2) Die Solidaritätsprämie gebührt in der Höhe des Prozentsatzes, um den die Arbeitszeit herabgesetzt wird, des nach den §§ 20 und 21 ermittelten Arbeitslosengeldes ab dem Tag der Einstellung der Ersatzarbeitskräfte, für die Dauer von längstens zwei Jahren. Die Bezugsdauer kann um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn Richtlinien des Arbeitsmarktservice dies bei Vorliegen besonderer arbeitsmarktpolitischer Gründe vorsehen. Bei den Ersatzarbeitskräften ist für die Berechnung das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld heranzuziehen.

Gemeinsame Bestimmungen

§ 28. (1) Wer nicht arbeitsfähig ist, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld oder Solidaritätsprämie.

(2) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 mit der Maßgabe, daß die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 8 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld bzw. die Solidaritätsprämie tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.

(3) Weiterbildungsgeld und Solidaritätsprämie gelten als Ersatzleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400.“

9. Im § 36 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 wird nach dem Ausdruck „eines jeden darauffolgenden Jahres“ der Ausdruck „mit Ausnahme der Jahre 1998 und 1999“ eingefügt.

10. Dem § 40a wird folgender Satz angefügt:

„Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Bezieher von Weiterbildungsgeld gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 mit der Maßgabe, daß als Beitragsgrundlage das bezogene Weiterbildungsgeld gilt.“

11. § 41 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Als Wochengeld gebührt ein Betrag in der Höhe des um 80 vH erhöhten Leistungsbezuges nach diesem Bundesgesetz, bei Beziehern von Weiterbildungsgeld jedoch in der Höhe, die sich gemäß § 162 Abs. 3 und 4 ASVG aus dem Arbeitsverdienst ergibt, der dem Bezug von Weiterbildungsgeld vorangeht.“

12. Im § 44 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 2 lit. b durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

         „3. soweit Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern in Angelegenheiten der Solidaritätsprämie betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes oder Standort des Betriebsteiles, für den die Herabsetzung der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit im Rahmen eines Solidaritätsprämienmodells gemäß § 13 AVRAG vereinbart wurde.

13. Im § 46 Abs. 1 entfällt im ersten Satz der Ausdruck „nach seinem Wohnort, mangels eines solchen bei der nach seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort“ und wird nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:

„Die Solidaritätsprämie kann jedenfalls durch einen Vertreter beantragt werden.“

14. Im § 46 Abs. 4 dritter Satz entfällt der Ausdruck „beim Hauptverband“.

15. Dem § 50 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Bezug von Weiterbildungsgeld und Solidaritätsbeihilfe trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.“

16. Dem § 79 wird folgender Abs. 41 angefügt:

„(41) § 1 Abs. 1, 2 und 4, § 6 Abs. 1, § 12 Abs. 3 und 6, § 14 Abs. 8, § 15 Abs. 1 Z 1 lit. f und Abs. 2 Z 1, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und 2, § 26, § 27, § 28, § 36 Abs. 1 und Abs. 3 lit. A, § 40a, § 41 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 46 Abs. 1 und 4 sowie § 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

17. Im § 80 Abs. 6 wird vor dem Ausdruck „weiterhin anzuwenden“ der Ausdruck „mit Ausnahme des § 32 eingefügt.

Artikel 6

Änderung des Karenzgeldgesetzes

Das Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 2 wird in der Z 1 der Ausdruck „§ 5 Abs. 2 lit. a bis c“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 2“ und in der Z 6 der Ausdruck „§ 5 Abs. 2 lit. c ASVG“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat“ ersetzt. Im § 12 Abs. 2 wird der Ausdruck „Geringfügigkeitsgrenzen (§ 5 Abs. 2 lit. a bis c ASVG)“ durch den Ausdruck „Geringfügigkeitsgrenzen (§ 5 Abs. 2 ASVG)“ ersetzt.

2. § 4 Abs. 1 Z 6 lautet:

         6. einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld bezogen hat;

3. Im § 4 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

         „3. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 5, 6 oder 7 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensions­versicherung weiterversichert war.“

4. Im § 5 Abs. 2 wird der Ausdruck „Teilzeitbeihilfe nach dem Betriebshilfegesetz (BHG), BGBl. Nr. 359/1982,“ durch den Ausdruck „Teilzeitbeihilfe nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978,“ ersetzt.

5. Im § 15 Abs. 2 wird der Ausdruck „Teilzeitbeihilfe gemäß Art. I § 4a BHG“ durch den Ausdruck „Teilzeitbeihilfe nach dem BSVG oder nach dem GSVG“ ersetzt.

6. § 23 samt Überschrift lautet:

„Teilzeitbeihilfe für selbständig erwerbstätige Mütter

§ 23. Der Zuschuß bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß § 99 BSVG oder § 102b GSVG beträgt 41,10 S täglich.“

7. Im § 34 Abs. 2 wird der Ausdruck „Teilzeitbeihilfe gemäß BHG“ durch den Ausdruck „Teilzeitbeihilfe nach dem BSVG oder nach dem GSVG“ ersetzt.

8. Dem § 57 wird folgender Abs. 3 angefügt:

(3) § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Z 6 und Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 23 und § 34 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

9. Nach § 57 wird folgender § 58 samt Überschrift angefügt:

„Sonderbestimmung für 1998 und 1999

§ 58. In den Jahren 1998 und 1999 sind nicht anzuwenden:

           1. § 7 Abs. 2,

           2. § 25, soweit die Beträge gemäß den §§ 20, 22 und 23 betroffen sind,

           3. § 18 des Karenzurlaubszuschußgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, soweit die Beträge gemäß den §§ 6 und 8 betroffen sind.“

Artikel 7

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

(54. Novelle zum ASVG)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 2 lit. e entfällt der Ausdruck „lit. d“.

2. Im § 3 Abs. 3 letzter Satz wird der Ausdruck „Die Personen (§ 4 Abs. 4 und 5)“ durch den Ausdruck „Personen gemäß § 4 Abs. 4“ ersetzt.

3. § 4 Abs. 1 Z 6 lautet:

         „6. Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von Aktiengesellschaften, Sparkassen, Landeshypotheken­banken sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und hauptberufliche Vorstands­mitglieder (Geschäftsleiter) von Kreditgenossenschaften, alle diese, soweit sie auf Grund dieser Tätigkeit nicht schon nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert sind;“.

4. Im § 4 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 13 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 14 wird angefügt:

       „14. die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.“

5. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer gemäß § 47 Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.“

6. § 4 Abs. 3 wird aufgehoben.

7. § 4 Abs. 4 lautet:

„(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

           1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungs­bereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

           2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechts­fähigkeit),

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, sofern sie auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger versichert sind oder sofern es sich nicht um eine (Neben)Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes handelt oder sofern diese Personen nicht eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) begründet, ausüben.“

8. § 5 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 und 11 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);“.

9. § 5 Abs. 1 Z 5 wird aufgehoben.

10. § 5 Abs. 1 Z 13 bis 15 werden aufgehoben.

11. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es

           1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 287 S, insgesamt jedoch von höchstens 3 740 S gebührt oder

           2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 3 740 S gebührt.

Keine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag von 3 740 S nur deshalb nicht übersteigt, weil

            – infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder

            – die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.

Auch gilt eine Beschäftigung als Hausbesorger nach dem Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, nicht als geringfügig, außer während der Zeit

            – eines Beschäftigungsverbotes gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder

            – eines Karenzurlaubes gemäß den §§ 15, 15a, 15b und 15d MSchG und den §§ 2, 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, bei Anspruch auf Wochengeld bzw. auf Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz (KGG), BGBl. I Nr. 47/1997.

An die Stelle der im ersten Satz genannten Beträge treten ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 6) die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge.“

12. § 5a wird aufgehoben.

13. § 7 Z 3 lit. d wird aufgehoben.

14. § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a lautet:

         „a) die Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz und die Bezieher von Übergangsgeld gemäß § 306, wenn die Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 versichert sind,“.

15. § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d wird aufgehoben.

16. Im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a wird nach dem Ausdruck „alle selbständig Erwerbstätigen, die Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind,“ der Ausdruck „sowie die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversicherten Personen, die nicht den Ausnahmebestimmungen des § 5 GSVG unterliegen,“ eingefügt.

17. § 8 Abs. 1 Z 3 lit. f wird aufgehoben.

18. Im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. g wird der Ausdruck „der im § 8 Abs. 1 Z 4 lit. b oder c genannten Personen“ durch den Ausdruck „der Tierärztekammern und der Österreichischen Dentistenkammer“ ersetzt.

19. Im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. i erster Halbsatz entfällt der Ausdruck „im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 5“.

20. § 8 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. in der Kranken- und Unfallversicherung Zivildienstleistende im Sinne des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 187/1974, sowie Zivildienstpflichtige, die einen Auslandsdienst gemäß § 12b des Zivildienstgesetzes leisten;“.

21. § 8 Abs. 2 lit. b wird aufgehoben.

22. Im § 10 Abs. 2 wird der Ausdruck „der Personen gemäß § 4 Abs. 4“ durch den Ausdruck „der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung gemäß § 5 Abs. 2“ ersetzt und nach dem Ausdruck „versicherungspflichtigen Tätigkeit“ der Ausdruck „bzw. bei nicht fristgerecht erstatteter Meldung (§ 18 GSVG) durch die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversicherten Personen nach Ablauf des Tages, an dem die Meldung beim Versicherungsträger einlangt“ eingefügt.

23. Im § 10 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „der in der Krankenpflege selbständig erwerbstätigen Personen, der selbständigen Pecher und der selbständigen Winzer (§ 4 Abs. 3 Z 2, 4 und 9),“.

24. Im § 10 Abs. 3 wird der Ausdruck „der Hebammen, Markthelfer, Bergführer und Fremdenführer, der öffentlichen Verwalter, der Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter), der Versicherungsvertreter und der Beiratsmitglieder (§ 4 Abs. 3 Z 1, 5, 7, 8 und 10, § 7 Z 3 lit. c sowie § 8 Abs. 1 Z 3 lit. e)“ durch den Ausdruck „der Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter), der Versicherungsvertreter und der Beiratsmit­glieder (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. e)“ ersetzt.

25. Im § 10 Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck „im § 4 Abs. 1 Z 12 sowie Abs. 3 Z 3, 6 und 11 und § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c und e, Z 3 lit. f, h und i“ durch den Ausdruck „in den §§ 4 Abs. 1 Z 12 und 8 Abs. 1 Z 1 lit. c und e, Z 3 lit. h und i“ ersetzt.

26. § 10 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Krankenversicherung der Pensionisten (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, b und d) beginnt mit dem Tage des Anfalls der Pension, die Krankenversicherung der Übergangsgeldbezieher (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. a) beginnt mit dem Tage, ab dem das Übergangsgeld gebührt.“

27. Im § 12 Abs. 1 wird der Ausdruck „im § 10 Abs. 2“ durch den Ausdruck „in den §§ 4 Abs. 4 und 10 Abs. 2“ ersetzt.

28. § 12 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Die Krankenversicherung der Pensionisten und der Übergangsgeldbezieher (§ 10 Abs. 6) endet mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig die Pension oder das Übergangsgeld im Inland ausgezahlt wird.“

29. § 14 Abs. 1 Z 5 wird aufgehoben.

30. Im § 16 Abs. 2 Z 3 entfällt der Ausdruck „im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 5“.

31. Im § 16a Abs. 1 entfällt der Ausdruck „Abs. 1“.

32. § 19a samt Überschrift lautet:

„Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung

§ 19a. (1) Personen, die von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ausgenommen sind, können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben, auf Antrag in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichern.

(2) Die Selbstversicherung beginnt bei der erstmaligen Inanspruchnahme mit dem der Antragstellung folgenden Tag, sonst frühestens nach Ablauf von drei Kalendermonaten ab dem Ende der Selbst­versicherung gemäß Abs. 3 Z 2 oder 3.

(3) Die Selbstversicherung endet

           1. mit dem Wegfall der Voraussetzungen;

           2. mit dem Tag des Austrittes;

           3. wenn der fällige Beitrag nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Monates, für den er gelten soll, gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.

(4) Der Antrag auf Selbstversicherung ist unter Bedachtnahme auf § 26 bei jenem Krankenver­sicherungsträger zu stellen, der nach dem Wohnsitz des Antragstellers für die Pflichtversicherung zuständig wäre. Dieser Versicherungsträger ist auch zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig. Ist der Antragsteller bereits bei einem anderen Krankenversicherungsträger pflichtversichert, so ist dieser Versicherungsträger zur Entgegennahme des Antrages und zur Durchführung der Versiche­rung zuständig.

(5) Die nach Abs. 1 Selbstversicherten sind dem Zweig der Pensionsversicherung zugehörig, in dem zuletzt Pflichtversicherung bestand. Waren sie bisher nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so sind sie der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörig.

(6) Bezüglich der Gewährung von Leistungen sowohl nach diesem Bundesgesetz als auch nach dem Mutterschutzgesetz 1979 hat die Selbstversicherung in der Krankenversicherung die gleichen Rechts­wirkungen wie eine Pflichtversicherung. Dies gilt auch hinsichtlich der Berechtigung zur Weiter­versicherung in der Pensionsversicherung.“

33. § 28 Z 2 lit. b wird aufgehoben.

34. Im § 30 Abs. 3 entfallen die Ausdrücke „für die im § 4 Abs. 3 Z 1 genannten Personen nach dem Ort der Niederlassung,“ und „ , für die im § 8 Abs. 1 Z 4 lit. a bis c genannten Personen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz“ und wird der Ausdruck „im § 4 Abs. 1 Z 12 sowie Abs. 3 Z 2 bis 4, 6 bis 9 und 11 sowie § 8 Abs. 1 Z 1 und 4 lit. d“ durch den Ausdruck „in den §§ 4 Abs. 1 Z 12 und 8 Abs. 1 Z 1 und 4“ ersetzt.

35. Im § 31 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der Z 31 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 32 und 33 werden  angefügt:

       „32. für die Vorgangsweise, insbesondere das koordinierte Zusammenwirken, der Träger der Kranken‑, Unfall- und Pensionsversicherung zur Feststellung des Gesundheitszustandes der Leistungswerber hinsichtlich der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbs­unfähigkeit);

         33. über die Aufteilung der Beiträge zur Krankenversicherung auf die einzelnen Krankenver­sicherungsträger bei mehrfacher Versicherung; hiebei ist insbesondere auf die Leistungs­erbringung durch die einzelnen Krankenversicherungsträger Bedacht zu nehmen.“

35a. Im § 31 Abs. 6 zweiter Halbsatz entfällt die Wortfolge „über die Bauernkrankenversicherung,“.

36. Im § 33 Abs. 1 erster Satz entfällt der Klammerausdruck „(Auftraggeber)“.

37. § 33 Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.

38. In der Überschrift zu § 35 entfällt der Klammerausdruck „(Auftraggeber)“.

39. Im § 35 Abs. 4 lit. b entfällt der Klammerausdruck „(Auftraggeber)“.

40. § 36 Abs. 1 Z 2 wird aufgehoben.

41. Im § 36 Abs. 1 Z 5 entfällt der Ausdruck „lit. d“.

42. Im § 36 Abs. 1 Z 9 entfällt der Ausdruck „lit. d“.

43. Im § 36 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „ , ferner die nach § 4 Abs. 3 den Dienstnehmern gleichgestellten vollversicherten selbständig Erwerbstätigen, mit Ausnahme der Markthelfer und der im Abs. 1 Z 3 bezeichneten Gepäckträger,“ sowie der zweite Satz.

44. Im § 43 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

45. § 43 Abs. 2 wird aufgehoben.

46. Im § 44 Abs. 1 Z 1 entfällt der Ausdruck „und bei den nach § 4 Abs. 4 und 5 versicherten Personen“.

47. Im § 44 Abs. 1 Z 3 entfällt der Ausdruck „bei den den Dienstnehmern nach § 4 Abs. 3 gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 6),“ und der Ausdruck „und bei den nach § 8 Abs. 1 Z 4 in der Kranken- und Unfallversicherung teilversicherten bildenden Künstlern“.

48. § 44 Abs. 1 Z 5 wird aufgehoben.

49. Im § 44 Abs. 1 Z 6 wird der Ausdruck „Abs. 3 Z 10“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 6“ ersetzt.

50. Nach § 44 Abs. 2 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 5 Abs. 2 ist Beitragszeitraum das Kalender­jahr.“

51. Im § 44 Abs. 2 zweiter Satz (alt) entfällt der Ausdruck „ , soweit es sich um geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 5 Abs. 2 handelt bis zu einem Kalenderjahr,“.

4

52. Im § 44 Abs. 4 entfällt der Ausdruck „und bei den öffentlichen Verwaltern (§ 4 Abs. 3 Z 8)“.

53. Im § 44 Abs. 6 lit. a entfällt der Ausdruck „lit. d“.

54. Dem § 44 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch dann, wenn bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit gemäß § 4 Abs. 4 und 6 des Arbeitszeitgesetzes festgelegt ist, daß der Dienstnehmer nach der jeweils tatsächlich geleisteten Arbeitszeit entlohnt wird.“

55. Im § 44 Abs. 8 erster Satz entfällt der Ausdruck „oder 5“.

56. In der Überschrift zu § 44a entfällt der Ausdruck „und 5“.

57. Im § 44a Abs. 1 entfällt der Ausdruck „oder 5“ und wird der Ausdruck „5a Abs. 1“ durch den Ausdruck „5 Abs. 2“ ersetzt.

58. Im § 45 Abs. 3 erster Satz entfällt der Ausdruck „und 5“.

59. § 49 Abs. 1 lautet:

„(1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.“

60. Dem § 49 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann nach Anhörung des Haupt­verbandes und der Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber für folgende Gruppen von Dienstnehmern und ihnen gleichgestellte Personen gemäß § 4 Abs. 4 feststellen, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 gelten, sofern die jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet:

           1. im Sport- und Kulturbereich Beschäftigte;

           2. Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben;

           3. Beschäftigte, die in Unternehmen, die mindestens wöchentlich erscheinende periodische Druckwerke, die auf Grund ihres Inhaltes über den Kreis der reinen Fachpresse hinausreichen sowie vorwiegend der politischen, allgemeinen, wirtschaftlichen und kulturellen Information und Meinungsbildung dienen und weder Kundenzeitschriften noch Presseorgane von Interessen­vertretungen sein dürfen, herstellen oder vertreiben, diese periodischen Druckwerke vertreiben oder zustellen.“

61. Im § 51 Abs. 1 Einleitung  entfällt der Ausdruck „und 5“.

62. Im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. d entfällt der Ausdruck „und 5“.

63. Im § 51 Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck „den Dienstnehmern gleichgestellten Vollversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 6 und Abs. 3)“ durch den Ausdruck „gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 Vollversicherten“ ersetzt.

64. § 51 Abs. 5 zweiter Satz lautet:

„Diese Beiträge sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen, jedoch hat dieser gegenüber der Unternehmung, bei der er tätig ist, Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Beiträge.“

65. Im § 52 Abs. 1 entfällt der vorletzte Satz.

66. Im § 52 Abs. 2 erster Halbsatz entfällt der Ausdruck „lit. d“.

67. Im § 53 Abs. 3 lit. b entfällt der Klammerausdruck „(Auftraggeber)“.

68. Nach § 53 wird folgender § 53a samt Überschrift eingefügt:

„Pauschalierter Dienstgeberbeitrag

§ 53a. (1) Der Dienstgeber hat für alle bei ihm gemäß § 5 Abs. 2 beschäftigten Personen einen Beitrag zu leisten, sofern die Summe ihrer monatlichen Entgelte das Eineinhalbfache des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 übersteigt. Dieser Beitrag tritt an die Stelle der auf den Dienstgeber entfallenden Beiträge bzw. Beitragsteile gemäß den §§ 51 bis 51b und 54. Er setzt sich aus einem allgemeinen und einem Zusatzbeitrag (Abs. 3 und 4) zusammen.

(2) Der Beitrag gemäß Abs. 1 ist von der Summe der Entgelte zu berechnen, die der Dienstgeber jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Personen zu zahlen hat.

(3) Als allgemeiner Beitrag ist der nach § 51 Abs. 1 in Betracht kommende Prozentsatz von der Summe der Entgelte gemäß Abs. 2 mit der Maßgabe zu entrichten, daß der auf den Dienstgeber entfallende Prozentsatz gemäß § 51 Abs. 3 Z 1 und 3 heranzuziehen ist.

(4) Als Zusatzbeitrag in der Pensions- bzw. Krankenversicherung ist der im § 51a Abs. 1 Z 2 bzw. im § 51b Abs. 1 Z 2 genannte Prozentsatz von der Summe der Entgelte gemäß Abs. 2 zu entrichten. § 51c ist anzuwenden.“

69. Dem § 58 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.“

70. § 58 Abs. 3 wird aufgehoben.

71. Im § 59 Abs. 1 Z 2 entfällt der Ausdruck „und 5“ und wird der Ausdruck „Auftraggeber (Dienstgeber)“ durch den Ausdruck „Dienstgeber“ ersetzt.

71a. Dem § 70 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Versicherte, die im Rahmen eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt sind (Karenzurlaub) und während des Karenzurlaubes eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausüben, können beantragen, daß ihnen die auf Grund dieser Erwerbstätigkeit für nach dem 31. Dezember 1994 liegende Zeiten des Karenzurlaubes, soweit diese für die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit angerechnet werden, entrichteten Beiträge erstattet werden; hiebei ist als Beitragssatz jeweils die Hälfte der Summe der Beitragssätze gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 lit. a und § 51a zur Zeit der Entrichtung heranzuziehen. Der Antrag auf Erstattung ist beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu stellen und bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Bestätigung über die Anrechenbarkeit des Karenzurlaubes für die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit. Die Beiträge sind aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4) zu erstatten. Mit der Erstattung der Beiträge erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden können, für die die Beiträge erstattet wurden.“

72. § 70a Abs. 1 lautet:

„(1) Überschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflicht­versicherung einschließlich der Sonderzahlungen die Summe der Beträge des 35fachen der Höchst­beitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Kran­kenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten vom leistungszuständigen Versicherungsträger mit 4% zu erstatten.“

73. Die Überschrift zu § 73 lautet:

„Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)“

74. Im § 73 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Waisenpensionen“ der Ausdruck „wie auch von jedem Übergangsgeld, das an eine der im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen ausgezahlt wird,“ eingefügt; nach dem Ausdruck „Pensionist“ wird der Klammerausdruck „(Übergangsgeldbezieher)“ eingefügt.

75. Im § 73 Abs. 1 dritter Satz wird nach dem Ausdruck „Pensionist“ der Klammerausdruck „(Über­gangsgeldbezieher)“ eingefügt.

76. Im § 73 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Pensionisten“ der Ausdruck „(Über­gangsgeldbezieher)“ eingefügt.

77. Im § 74 Abs. 2 erster Satz entfällt der Ausdruck „und f“.

78. Im § 74 Abs. 3 Z 1 wird der Ausdruck „Z 3 lit. a, b und f“ durch den Ausdruck „Z 3 lit. a und b“ ersetzt.

79. Im § 76 Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz enfällt der Ausdruck „lit. c“.

80. § 76b Abs. 2 lautet:

„(2) Monatliche Beitragsgrundlage für die in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 19a Selbstversicherten ist der Betrag gemäß § 5 Abs. 2.“

81. § 77 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Für die nach § 19a Selbstversicherten ist als Beitragssatz die Hälfte des Prozentsatzes gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a oder lit. e heranzuziehen, je nachdem, ob sie der Pensionsversicherung der Arbeiter oder einer anderen Pensionsversicherung zugehören (§ 19a Abs. 5).“

82. Im § 77 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Selbstversicherten“ der Ausdruck „ , ausgenommen für Selbstversicherte nach § 19a,“ eingefügt.

83. Im § 77 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Für Selbstversicherte gemäß § 19a ist als Beitragssatz die Summe der auf den Versicherten entfallenden Prozentsätze gemäß den §§ 51 Abs. 3 Z 3 und 51a Abs. 1 heranzuziehen.“

84. § 77 Abs. 5 bis 7 lauten:

„(5) Die Beiträge nach den Abs. 1 bis 4 sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird.

(6) Weiterversicherte nach § 17, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 5, 6 oder 7 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, haben in der Pensionsversicherung nur die Beitragsteile, die gemäß den §§ 51 Abs. 3 Z 3 lit. a und 51a Abs. 1 auf den Versicherten entfallen, zu tragen; die gemäß den genannten Bestimmungen auf den Dienstgeber entfallenden Beitragsteile sind aus Mitteln des Bundes zu tragen. Eine solche Beitragstragung durch den Bund kommt pro Pflegefall nur für eine einzige Person in Betracht und erfolgt auch während eines zeitweiligen stationären Pflegeaufenthaltes der pflegebedürftigen Person.

(7) Für die nach § 18a Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.“

85. § 78 Abs. 4 wird aufgehoben.

86. Im § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz wird der Ausdruck „Maßnahmen der Rehabilitation“ durch den Ausdruck „medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation“ ersetzt.

87. § 90 erster Satz lautet:

„Trifft ein Pensionsanspruch aus eigener Pensionsversicherung, ausgenommen ein Anspruch auf Teil­pension, mit einem Anspruch auf Krankengeld zusammen, so ruht der Pensionsanspruch für die weitere Dauer des Krankengeldanspruches mit dem Betrag des Krankengeldes.“

88. § 91 Abs. 1 dritter Satz lautet:

„Die im § 1 Z 4 lit. c des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/1997, genannten Bezüge sind dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gleichzuhalten.“

89. Im § 91 Abs. 2 wird der Ausdruck „der §§ 253 Abs. 2 und 261a Abs. 3“ durch den Ausdruck „der §§ 253 Abs. 2, 253c Abs. 2 und 3, 276 Abs. 2 und 276c Abs. 2 und 3“ und der Punkt am Ende des Absatzes durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:

„weiters zählen bei der Anwendung dieser Bestimmungen Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), nicht zum Erwerbseinkommen.“

90. Im § 91 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „253c Abs. 2 und 3,“ der Ausdruck „254 Abs. 6 bis 8,“ eingefügt.

91. § 92 samt Überschrift lautet:

„Jahresausgleich bei Anspruch auf Teilpension

§ 92. (1) Besteht in einem Kalenderjahr Anspruch auf Teilpension, ausgenommen Teilpensionen gemäß § 253 Abs. 2 bzw. § 276 Abs. 2, so ist deren Höhe unter Berücksichtigung des während des gesamten Kalenderjahres erzielten Erwerbseinkommens – nach den in Betracht kommenden Bestimmungen über die Teilpension – von Amts wegen neu zu ermitteln, wenn der (die) Pensions­berechtigte in Kalendermonaten, in denen Anspruch auf Teilpension bestand, ein unterschiedlich hohes Erwerbseinkommen erzielte. Als monatlich erzieltes Erwerbseinkommen gilt dabei das durchschnittliche Erwerbseinkommen aus jenen Kalendermonaten, in denen Teilpensionsanspruch bestand.

(2) Ist die gemäß Abs. 1 ermittelte Teilpension höher als die bereits ausgezahlte, so ist der Unterschiedsbetrag dem (der) Pensionsberechtigten zu erstatten; ist die gemäß Abs. 1 ermittelte Teilpension niedriger als die bereits ausgezahlte, so ist der Unterschiedsbetrag aufzurechnen (§ 103 Abs. 1 Z 4).“

92. Im § 95 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „dem Zurechnungszuschlag (§ 261a) und“.

93. Im § 103 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 4 wird angefügt:

         „4. die sich aus der Anwendung des § 92 ergebenden Unterschiedsbeträge.“

94. Im § 108a Abs. 2 erster Satz entfällt der Ausdruck „und 5“.

95. § 108b erster Satz lautet:

„Für das Kalenderjahr 1998 beträgt der Meßbetrag 1 380,01 S.“

96. Im § 123 Abs. 9 lit. a  entfällt der Ausdruck „Abs. 1“.

97. § 128 lautet:

§ 128. (1) Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die Sachleistungen (die Erstattung von Kosten bzw. Kostenzuschüsse anstelle von Sachleistungen) nur einmal zu gewähren. Leistungszuständig ist nach folgender Reihenfolge:

           1. der Krankenversicherungsträger nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,

           2. der Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz,

           3. der Krankenversicherungsträger nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,

           4. der Krankenversicherungsträger nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz,

wobei jedoch eine Versicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit einer Pflichtversicherung auf Grund eines Pensionsbezuges stets vorgeht.

(2) Die Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen.

(3) Abweichend von der in Abs. 1 genannten Reihenfolge kann der (die) Versicherte auf Antrag die Sachleistungen bei einem anderen Krankenversicherungsträger, bei dem er (sie) versichert ist, in Anspruch nehmen. Der Wechsel in der Leistungszuständigkeit erfolgt bei Eintritt der Mehrfach­versicherung, wenn der Antrag innerhalb von vier Wochen nach dem Eintritt der Mehrfachversicherung gestellt wird; andernfalls mit Beginn jenes Kalenderjahres, das der Antragstellung folgt.“

98. § 138 Abs. 2 lit. e wird aufgehoben.

99. Im § 138 Abs. 2 lit. f entfällt der Ausdruck „und 5“.

100. Im § 162 Abs. 3 erster Satz entfällt der Ausdruck „den nach § 4 Abs. 3 den Dienstnehmern Gleichgestellten und den nach § 8 Abs. 1 Z 4 lit. a bis c teilversicherten Personen in der Höhe des täglichen Krankengeldes, anderen Versicherten“.

101. Im § 181 Abs. 4 entfällt der Ausdruck „und f“.

102. Im § 225 Abs. 1 Z 2 wird der Klammerausdruck  „(§ 4 Abs. 3)“ durch den Klammerausdruck „(§ 4 Abs. 3 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung)“ ersetzt.

103. § 230 Abs. 2 lit. f lautet:

          „f) auf Beiträge, die gemäß § 77 Abs. 6 aus Mitteln des Bundes zu tragen sind, sowie auf Beiträge, die gemäß § 77 Abs. 7 aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen sind;“.

104. § 238 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung ist die Summe der höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (§ 242 bzw. § 244a) gemäß Abs. 2 aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag oder dem Bemessungszeitpunkt gemäß den §§ 261b oder 284b liegenden Kalenderjahres, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Gesamtbeitragsgrundlagen. Die Bemessungsgrundlage ist auf volle Schilling aufzurunden. § 122 Abs. 1 vorletzter Satz GSVG ist anzuwenden.

(2) Für die Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 sind, wenn der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) das Regelpensionsalter (§ 253 Abs. 1) bereits erreicht hat, die 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Liegt der Stichtag vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters, aber

           1. nach Vollendung des 64. Lebensjahres bei Männern bzw. des 59. Lebensjahres bei Frauen, so erhöht sich das Ausmaß von 180 für jeden Kalendermonat, der zwischen dem Stichtag und dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters liegt, um jeweils 1,

           2. vor Vollendung des 64. Lebensjahres bei Männern bzw. des 59. Lebensjahres bei Frauen, so erhöht sich das Ausmaß von 180 um 12 und zusätzlich für je zwei vollendete Kalendermonate, die zwischen dem Stichtag und dem Monatsersten nach Erreichung des 64. Lebensjahres bei Männern bzw. des 59. Lebensjahres bei Frauen liegen, um jeweils 1

bis zum Höchstausmaß von 216. Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 64. Lebensjahres bzw. des 59. Lebensjahres bzw. des Regelpensionsalters auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des zweiten Satzes. Liegen weniger Beitragsmonate vor, so sind die monatlichen Gesamt­beitragsgrundlagen der vorhandenen Beitragsgrundlagen heranzuziehen.“

105. Die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 238 erhalten die Bezeichnungen „(3)“ und „(4)“.

106. Dem § 238 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Bei Anwendung des Abs. 2 ist, wenn zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat, der Stichtag dieser Pension heranzuziehen.“

107. § 239 Abs. 1 lautet:

„(1) Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung ist der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a bb.“

108. Im § 240 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Monate, die gemäß § 261 Abs. 3 Versicherungsmonaten gleichzuhalten sind, gelten auch bei Anwendung des ersten und zweiten Satzes als Versicherungsmonate.“

109. Im § 253 Abs. 1 wird nach den Ausdrücken „65. Lebensjahres“ und „60. Lebensjahres“ jeweils der Klammerausdruck „(Regelpensionsalter)“ eingefügt.

110. Im § 253 Abs. 2 entfällt der vorletzte Satz.

111. Im § 253a Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck „234 Abs. 1 Z 2,“ der Ausdruck „ausgenommen der Bezug einer Gleitpension,“ eingefügt.

112. Nach § 253a Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Fallen in den Zeitraum der letzten 15 Monate vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 Z 3 Monate des Bezuges einer Gleitpension, so verlängert sich der Zeitraum um diese Bezugsmonate.“

113. § 253a Abs. 5 lautet:

„(5) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat. Dies gilt nicht für einen Anspruch auf Gleitpension gemäß § 253c Abs. 1 Z 1 lit. b.“

114. Im § 253b Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „§ 5 Abs. 2 lit. c“ jeweils durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 2“ und der Strichpunkt am Ende des ersten Halbsatzes durch einen Punkt ersetzt; der zweite Halbsatz entfällt.

115. § 253b Abs. 5 lautet:

„(5) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat.“

116. § 253c lautet:

§ 253c. (1) Anspruch auf Gleitpension hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn

          1. a) die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden unselbständigen Erwerbstätigkeit am Stichtag – erfüllt sind oder

               b) die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist, am Stichtag mindestens 300 Versicherungsmonate erworben sind, innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor der Vollendung des 60. Lebensjahres bei Männern bzw. des 55. Lebensjahres bei Frauen mindestens 108 Beitragsmonate der Pflicht­versicherung nach diesem Bundesgesetz vorliegen und seit der Vollendung des 60. Lebens­jahres bei Männern bzw. des 55. Lebensjahres bei Frauen mindestens ein Jahr verstrichen ist;

           2. die letzten 24 Kalendermonate vor dem Stichtag Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder Ersatzmonate auf Grund von Arbeitslosengeldbezug gemäß § 227 Abs. 1 Z 5 oder Ersatzmonate gemäß § 227 Abs. 1 Z 6 sind;

           3. der Antrag auf Gleitpension vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 253 Abs. 1) gestellt wird und gleichzeitig

                a) im Falle einer im letzten Jahr vor der Antragstellung ausgeübten unselbständigen Erwerbs­tätigkeit erklärt wird, welches Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit in diesem Zeitraum zu leisten war, und

               b) nachgewiesen wird, daß Teilzeit im Ausmaß von höchstens 28 Wochenstunden oder – im Fall einer Teilzeitbeschäftigung im letzten Jahr vor der Antragstellung – von höchstens 70% der zuletzt geleisteten Arbeitszeit (lit. a) während des Bezuges der Gleitpension ohne Verpflichtung zur Mehrarbeit über diese Höchstgrenzen hinaus vereinbart worden ist bzw. in Anspruch genommen wird.

(2) Die Gleitpension gebührt bis zum Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 253 Abs. 1) als Teilpension, deren Höhe wie folgt ermittelt wird:

           1. Zunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der nach § 261 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension und dem Erwerbseinkommen.

           2. Wenn das Gesamteinkommen 12 000 S nicht übersteigt, gebührt die Teilpension

                a) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a im Ausmaß von 80%,

               b) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b im Ausmaß von 60%

               der nach § 261 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension; andernfalls ist die nach § 261 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelte Pension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern.

           3. Der Anrechnungsbetrag gemäß Z 2 setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile von

                a) über 12 000 S bis 16 000 S sind 30%,

               b) über 16 000 S bis 20 000 S sind 40%,

                c) über 20 000 S bis 24 000 S sind 50% und

               d) über 24 000 S sind 60%

               dieser Gesamteinkommensteile anzurechnen. Der Anrechnungsbetrag darf jedoch das Ausmaß des Erwerbseinkommens nicht überschreiten.

           4. Die Teilpension gebührt jedoch im Ausmaß von mindestens 40% und

                a) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a von höchstens 80%,

               b) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b von höchstens 60%

               der gemäß § 261 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension.

An die Stelle dieser Schillingbeträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1999, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(3) Der Prozentsatz der Teilpension gemäß Abs. 2 ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodann

           1. aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß § 108h;

           2. bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit;

           3. auf besonderen Antrag des Gleitpensionisten.

(4) Für das zulässige Höchstausmaß der Arbeitszeit während des Bezuges der Gleitpension ist die im letzten Jahr vor der Antragstellung überwiegende Tätigkeit maßgebend.

(5) Für unselbständig Erwerbstätige, auf deren Beschäftigungsverhältnis im letzten Jahr vor der Antragstellung keine zwingenden Arbeitszeitbestimmungen Anwendung gefunden haben oder die im letzten Jahr vor der Antragstellung nicht erwerbstätig waren, ist jenes Ausmaß der höchstzulässigen Teilzeitarbeit während des Bezuges der Gleitpension anzuwenden, das für Versicherte maßgeblich ist, die vor der Antragstellung bei Normalarbeitszeitverpflichtung unselbständig erwerbstätig waren.

(6) Wird während des Bezuges von Gleitpension die Arbeitszeit gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b auf Grund einer oder mehrerer die Pflichtversicherung begründenden unselbständigen Erwerbstätigkeiten im Durch­schnitt eines Kalendermonates überschritten oder besteht eine die Pflichtversicherung begründende selbständige Erwerbstätigkeit, so fällt die Gleitpension in diesem Kalendermonat weg.

(7) Stellt der (die) Versicherte in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 253 Abs. 1) die Erwerbstätigkeit ein und verzichtet er (sie) auf die Gleitpension, so gebührt die nach § 261 ermittelte Pension ab dem folgenden Kalenderjahr als vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Andernfalls ist die Gleitpension als Teilpension im Ausmaß von 80% der gemäß § 261 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension weiterzugewähren.

(8) Stellt der (die) Versicherte in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 253 Abs. 1) die Erwerbstätigkeit ein und verzichtet er (sie) auf die Gleit­pension, so besteht Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit erst dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 253a Abs. 1 Z 3 erfüllt sind und bei Anspruch auf Arbeitslosengeld dessen Bezugsdauer erschöpft ist. Die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit gebührt in der Höhe der für die Gleitpension nach § 261 ermittelten Pension. Andernfalls ist die Gleitpension als Teilpension im Ausmaß von 60% der gemäß § 261 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension weiterzugewähren.

(9) Zum Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters ist die nach § 261 ermittelte Pension gemäß § 261b zu erhöhen; sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß § 253 Abs. 1.

(10) Bei einem Verzicht auf die Gleitpension gemäß Abs. 7 gebührt die daran anschließend gewährte vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab dem der Erreichung des Regel­pensionsalters folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß § 253 Abs. 1, wobei § 261b nicht anzuwenden ist.

(11) Bei einem Verzicht auf die Gleitpension gemäß Abs. 8 gebührt

           1. eine allenfalls gewährte vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit ab dem der Erreichung des Regelpensionsalters folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß § 253 Abs. 1, wobei § 261b nicht anzuwenden ist;

           2. bei einem Antrag auf Alterspension gemäß § 253 Abs. 1 die Alterspension in der Höhe der für die Gleitpension nach § 261 ermittelten Pension, wobei § 261b nicht anzuwenden ist.

(12) Ein Antrag auf Gleitpension ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat.“

117. § 253d Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag 72 Beitragsmonate der Pflicht­versicherung nachweist,“.

117a. Im § 253d Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „und“ durch einen Beistrich ersetzt.

117b. Im § 253d Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch den Ausdruck „und“  ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt:

         „5. bereits seit mindestens 20 Wochen gemäß Z 4 gemindert arbeitsfähig ist, wobei Zeiten des Anspruches auf Entgeltfortzahlung oder auf Krankengeld zu berücksichtigen sind.“

117c. Im § 254 Abs. 1 Z 3 wird der Beistrich durch den Ausdruck „oder“ ersetzt; der Ausdruck „oder eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit)“ entfällt.

118. Dem § 254 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:

„(6) Bezieht eine Person, die Anspruch auf Invaliditätspension hat, in einem Kalendermonat ein Erwerbseinkommen (§ 91), das den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 übersteigt, so wandelt sich der Anspruch auf die gemäß § 261 ermittelte Pension für diesen Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension.

(7) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:

           1. Zunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der gemäß § 261 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension und dem Erwerbseinkommen.

           2. Die Teilpension gebührt in Höhe der gemäß § 261 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension, wenn das Gesamteinkommen 12 000 S nicht übersteigt; andernfalls ist die gemäß § 261 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelte Pension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern.

           3. Der Anrechnungsbetrag gemäß Z 2 setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile von

                a) über 12 000 S bis 18 000 S sind 30%,

               b) über 18 000 S bis 24 000 S sind 40% und

                c) über 24 000 S sind 50%

               dieser Gesamteinkommensteile anzurechnen.

           4. Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder 50% der gemäß § 261 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension noch das Erwerbseinkommen übersteigen.

An die Stelle dieser Schillingbeträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1999, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(8) Der Prozentsatz der Teilpension gemäß Abs. 7 ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodann

           1. aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß § 108h;

           2. bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit;

           3. auf besonderen Antrag des Pensionisten.“

119. § 261 lautet:

§ 261. (1) Die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und die Invaliditätspension bestehen aus dem Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag gemäß § 248 Abs. 1. Der Steigerungsbetrag ist ein Prozentsatz der Gesamt­bemessungsgrundlage (§ 240).

(2) Die Höhe des Prozentsatzes gemäß Abs. 1 ist die Summe der erworbenen Steigerungspunkte. Für je zwölf Versicherungsmonate gebühren zwei Steigerungspunkte. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Versicherungsmonaten, so gebührt für jeden Restmonat ein Zwölftel von zwei Steigerungspunkten. Die Summe der Steigerungspunkte ist auf drei Dezimalstellen zu runden.

(3) Bei Inanspruchnahme der Invaliditätspension ist jeder Monat ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres bei der Berechnung der Steigerungspunkte gemäß Abs. 2 einem Versicherungsmonat gleichzuhalten. Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 56. Lebens­jahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

(4) Bei Inanspruchnahme einer Leistung vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regel­pensionsalters (§ 253 Abs. 1) ist die gemäß Abs. 2 ermittelte Summe der Steigerungspunkte zu vermindern. Das Ausmaß der Verminderung beträgt für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme zwei Steigerungspunkte. Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der gemäß Abs. 2 ermittelten Summe der Steigerungspunkte, höchstens jedoch 10 Steigerungspunkte. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

(5) Die Invaliditätspension gebührt mindestens im Ausmaß von 1,8% der Gesamtbemessungs­grundlage für je zwölf Versicherungsmonate begrenzt mit 60% der Gesamtbemessungsgrundlage. Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Kommt Abs. 3 zur Anwendung, so darf der Steigerungsbetrag 60% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241) nicht übersteigen, es sei denn, daß der Steigerungsbetrag ohne Berücksichtigung der Monate gemäß Abs. 3 höher ist. In diesem Fall gebührt der Steigerungsbetrag ohne Berücksichtigung der Monate gemäß Abs. 3.

(6) Der Steigerungsbetrag darf 80% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungs­grundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241) nicht übersteigen.

(7) Bei Anwendung des Abs. 4 ist, wenn zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat, der Stichtag dieser Pension heranzuziehen.“

120. § 261a wird aufgehoben.

121. § 261b Abs. 1 lautet:

„(1) Wird in den Fällen des § 253 Abs. 2, in denen eine Teilpension gewährt wurde, die neben dem Pensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit eingestellt oder vollendet der (die) Versicherte in den Fällen des § 253c das 65. Lebensjahr (das 60. Lebensjahr), so gebührt dem (der) Versicherten ein erhöhter Steigerungsbetrag, der gemäß den Abs. 3 und 4 zu berechnen ist.“

122. § 261b Abs. 3 erster und zweiter Satz lauten:

„Der Prozentsatz des Steigerungsbetrages der Pension, von der die Teilpension berechnet wurde, ist

           1. für je zwölf Kalendermonate des Bezuges der Teilpension

                a) bei einer Teilpension von mehr als 60% bis 80% mit dem Faktor 1,01,

               b) bei einer Teilpension von 40% bis 60% mit dem Faktor 1,02,

           2. für je zwölf Kalendermonate des Wegfalles der Teilpension gemäß § 253c Abs. 6 mit dem Faktor 1,04

zu vervielfachen. War ein Jahresausgleich durchzuführen, so ist die gemäß § 92 Abs. 1 ermittelte Teilpension für die Faktorenzuordnung maßgebend.“

5

123. § 264 Abs. 1 Z 4 vorletzter Satz lautet:

„Wurden gemäß § 261 Abs. 3 Monate bei der Invaliditätspension angerechnet, so sind diese unter Berücksichtigung der weiteren Beitragszeiten entsprechend zu vermindern.“

124. Im § 264 Abs.1 Z 5 wird nach dem Ausdruck „§ 261b“ der Ausdruck „die zum Zeitpunkt des Todes“ eingefügt.

125. § 264 Abs. 6 Z 2 lautet:

         „2. die im § 1 Z 4 lit. c des Teilpensionsgesetzes genannten Bezüge,“.

126. Im § 271 Abs. 3 wird der Ausdruck „5“ durch den Ausdruck „8“ ersetzt.

127. Im § 274 entfällt der Ausdruck „ , 261a“.

128. Im § 276 Abs. 1 wird nach den Ausdrücken „65. Lebensjahres“ und „60. Lebensjahres“ jeweils der Klammerausdruck „(Regelpensionsalter)“ eingefügt.

129. Im § 276 Abs. 2 entfällt der vorletzte Satz.

130. Im § 276a Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck „234 Abs. 1 Z 2,“ der Ausdruck „ausgenommen der Bezug einer Knappschaftsgleitpension,“ eingefügt.

131. Nach § 276a Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Fallen in den Zeitraum der letzten 15 Monate vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 Z 3 Monate des Bezuges einer Knappschaftsgleitpension, so verlängert sich der Zeitraum um diese Bezugsmonate.“

132. § 276a Abs. 5 lautet:

„(5) Ein Antrag auf vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat. Dies gilt nicht für einen Anspruch auf Knappschaftsgleitpension gemäß § 276c Abs. 1 Z 1 lit. b.“

133. Im § 276b Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „§ 5 Abs. 2 lit. c“ jeweils durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 2“ und der Strichpunkt am Ende des ersten Halbsatzes durch einen Punkt ersetzt; der zweite Halbsatz entfällt.

134. § 276b Abs. 5 lautet:

„(5) Ein Antrag auf vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat.“

135. § 276c lautet:

§ 276c. (1) Anspruch auf Knappschaftsgleitpension hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn

          1. a) die Voraussetzungen für die vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungs­dauer – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden unselbständigen Erwerbstätigkeit am Stichtag – erfüllt sind oder

               b) die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist, am Stichtag mindestens 300 Versicherungsmonate erworben sind, innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor der Vollendung des 60. Lebensjahres bei Männern bzw. des 55. Lebensjahres bei Frauen mindestens 108 Beitragsmonate der Pflicht­versicherung nach diesem Bundesgesetz vorliegen und seit der Vollendung des 60. Lebens­jahres bei Männern bzw. des 55. Lebensjahres bei Frauen mindestens ein Jahr verstrichen ist;

           2. die letzten 24 Kalendermonate vor dem Stichtag Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder Ersatzmonate auf Grund von Arbeitslosengeldbezug gemäß § 227 Abs. 1 Z 5 oder Ersatzmonate gemäß § 227 Abs. 1 Z 6 sind;

           3. der Antrag auf Knappschaftsgleitpension vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensions­alters (§ 276 Abs. 1) gestellt wird und gleichzeitig

                a) im Falle einer im letzten Jahr vor der Antragstellung ausgeübten unselbständigen Erwerbs­tätigkeit erklärt wird, welches Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit in diesem Zeitraum zu leisten war, und

               b) nachgewiesen wird, daß Teilzeit im Ausmaß von höchstens 28 Wochenstunden oder – im Fall einer Teilzeitbeschäftigung im letzten Jahr vor der Antragstellung – von höchstens 70% der zuletzt geleisteten Arbeitszeit (lit. a) während des Bezuges der Knappschaftsgleitpension ohne Verpflichtung zur Mehrarbeit über diese Höchstgrenzen hinaus vereinbart worden ist bzw. in Anspruch genommen wird.

(2) Die Knappschaftsgleitpension gebührt bis zum Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 276 Abs. 1) als Teilpension, deren Höhe wie folgt ermittelt wird:

           1. Zunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der nach § 284 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension und dem Erwerbseinkommen.

           2. Wenn das Gesamteinkommen 12 000 S nicht übersteigt, gebührt die Teilpension

                a) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a im Ausmaß von 80%,

               b) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b im Ausmaß von 60%

               der nach § 284 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension; andernfalls ist die nach § 284 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelte Pension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern.

           3. Der Anrechnungsbetrag gemäß Z 2 setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile von

                a) über 12 000 S bis 16 000 S sind 30%,

               b) über 16 000 S bis 20 000 S sind 40%,

                c) über 20 000 S bis 24 000 S sind 50% und

               d) über 24 000 S sind 60%

               dieser Gesamteinkommensteile anzurechnen. Der Anrechnungsbetrag darf jedoch das Ausmaß des Erwerbseinkommens nicht überschreiten.

           4. Die Teilpension gebührt jedoch im Ausmaß von mindestens 40% und

                a) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a von höchstens 80%,

               b) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b von höchstens 60%

               der gemäß § 284 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension.

An die Stelle dieser Schillingbeträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1999, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(3) Der Prozentsatz der Teilpension gemäß Abs. 2 ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodann

           1. aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß § 108h;

           2. bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit;

           3. auf besonderen Antrag des Knappschaftsgleitpensionisten.

(4) Für das zulässige Höchstausmaß der Arbeitszeit während des Bezuges der Knappschafts­gleitpension ist die im letzten Jahr vor der Antragstellung überwiegende Tätigkeit maßgebend.

(5) Für unselbständig Erwerbstätige, auf deren Beschäftigungsverhältnis im letzten Jahr vor der Antragstellung keine zwingenden Arbeitszeitbestimmungen Anwendung gefunden haben oder die im letzten Jahr vor der Antragstellung nicht erwerbstätig waren, ist jenes Ausmaß der höchstzulässigen Teilzeitarbeit während des Bezuges der Knappschaftsgleitpension anzuwenden, das für Versicherte maßgeblich ist, die vor der Antragstellung bei Normalarbeitszeitverpflichtung unselbständig erwerbstätig waren.

(6) Wird während des Bezuges von Knappschaftsgleitpension die Arbeitszeit gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b auf Grund einer oder mehrerer die Pflichtversicherung begründenden unselbständigen Erwerbstätigkeiten im Durchschnitt eines Kalendermonates überschritten oder besteht eine die Pflichtversicherung begrün­dende selbständige Erwerbstätigkeit, so fällt die Knappschaftsgleitpension in diesem Kalendermonat weg.

(7) Stellt der (die) Versicherte in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 276 Abs. 1) die Erwerbstätigkeit ein und verzichtet er (sie) auf die Knappschaftsgleitpension, so gebührt die nach § 284 ermittelte Pension ab dem folgenden Kalenderjahr als vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer. Andernfalls ist die Knapp­schaftsgleitpension als Teilpension im Ausmaß von 80% der gemäß § 284 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension weiterzugewähren.

(8) Stellt der (die) Versicherte in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 276 Abs. 1) die Erwerbstätigkeit ein und verzichtet er (sie) auf die Knappschaftsgleitpension, so besteht Anspruch auf eine vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit erst dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 276a Abs. 1 Z 3 erfüllt sind und bei Anspruch auf Arbeitslosengeld dessen Bezugsdauer erschöpft ist. Die vorzeitige Knappschafts­alterspension bei Arbeitslosigkeit gebührt in der Höhe der für die Knappschaftsgleitpension nach § 284 ermittelten Pension. Andernfalls ist die Knappschaftsgleitpension als Teilpension im Ausmaß von 60% der gemäß § 284 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension weiterzugewähren.

(9) Zum Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters ist die nach § 284 ermittelte Pension gemäß § 284b zu erhöhen; sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Knappschaftsalterspension gemäß § 276 Abs. 1.

(10) Bei einem Verzicht auf die Knappschaftsgleitpension gemäß Abs. 7 gebührt die daran anschließend gewährte vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer ab dem der Erreichung des Regelpensionsalters folgenden Monatsersten als Knappschaftsalterspension gemäß § 276 Abs. 1, wobei § 284b nicht anzuwenden ist.

(11) Bei einem Verzicht auf die Knappschaftsgleitpension gemäß Abs. 8 gebührt

           1. eine allenfalls gewährte vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit ab dem der Erreichung des Regelpensionsalters folgenden Monatsersten als Knappschaftsalterspension gemäß § 276 Abs. 1, wobei § 284b nicht anzuwenden ist;

           2. bei einem Antrag auf Knappschaftsalterspension gemäß § 276 Abs. 1 die Knappschaftsalters­pension in der Höhe der für die Knappschaftsgleitpension nach § 284 ermittelten Pension, wobei § 284b nicht anzuwenden ist.

(12) Ein Antrag auf Knappschaftsgleitpension ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat.“

136. § 276d Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag 72 Beitragsmonate der Pflicht­versicherung nachweist,“.

136a. Im § 276d Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „und“ durch einen Beistrich ersetzt.

136b. Im § 276d Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch den Ausdruck „und“  ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt:

         „5. bereits seit mindestens 20 Wochen gemäß Z 4 gemindert arbeitsfähig ist, wobei Zeiten des Anspruches auf Entgeltfortzahlung oder auf Krankengeld zu berücksichtigen sind.“

136c. Im § 279 Abs. 1 Z 3 wird der Beistrich durch den Ausdruck „oder“ ersetzt; der Ausdruck „oder eine vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit“ entfällt.

137. § 279 Abs. 3 lautet:

„(3) Die §§ 254 Abs. 3 bis 8 und 256 sind anzuwenden.“

138. § 284 lautet:

§ 284. (1) Die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit Ausnahme des Knapp­schaftssoldes und die Knappschaftsvollpension bestehen aus dem Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag gemäß § 248 Abs. 1 und ferner bei Vorliegen wesentlich bergmännischer Tätigkeit aus dem Leistungszuschlag gemäß Abs. 7. Der Steigerungsbetrag ist ein Prozentsatz der Gesamtbemessungsgrundlage (§ 240).

(2) Die Höhe des Prozentsatzes gemäß Abs. 1 ist die Summe der erworbenen Steigerungspunkte. Für je zwölf Versicherungsmonate gebühren 2,175 Steigerungspunkte. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Versicherungsmonaten, so gebührt für jeden Restmonat ein Zwölftel von 2,175 Steigerungspunkten. Die Summe der Steigerungspunkte ist auf drei Dezimalstellen zu runden.

(3) Bei Inanspruchnahme der Knappschaftsvollpension ist jeder Monat ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres bei der Berechnung der Steigerungspunkte gemäß Abs. 2 einem Versicherungsmonat gleichzuhalten. Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 56. Lebens­jahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

(4) Bei Inanspruchnahme einer Leistung vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regel­pensionsalters (§ 276 Abs. 1) ist die gemäß Abs. 2 ermittelte Summe der Steigerungspunkte zu vermindern. Das Ausmaß der Verminderung beträgt für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme 2,175 Steigerungspunkte. Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der gemäß Abs. 2 ermittelten Summe der Steigerungspunkte, höchstens jedoch 10 Steigerungspunkte. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

(5) Die Knappschaftsvollpension gebührt mindestens im Ausmaß von 1,98% der Gesamt­bemessungsgrundlage für je zwölf Versicherungsmonate begrenzt mit 66% der Gesamtbemessungs­grundlage. Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Kommt Abs. 3 zur Anwendung, so darf der Steigerungsbetrag 66% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241) nicht übersteigen, es sei denn, daß der Steigerungsbetrag ohne Berücksichtigung der Monate gemäß Abs. 3 höher ist. In diesem Fall gebührt der Steigerungsbetrag ohne Berücksichtigung der Monate gemäß Abs. 3.

(6) Der Steigerungsbetrag darf 87% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungs­grundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 241) nicht übersteigen.

(7) Als monatlicher Leistungszuschlag gebühren für je zwölf Monate wesentlich bergmännischer Tätigkeit oder ihr gleichgestellter Tätigkeit (§ 236 Abs. 6) 0,3% der Bemessungsgrundlage. Volle Monate, während derer Anspruch auf Knappschaftspension, Knappschaftsvollpension oder eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes bestand, sind hiebei nicht zu zählen.

(8) Bei Anwendung des Abs. 4 ist, wenn zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat, der Stichtag dieser Pension heranzuziehen.“

139. § 284a wird aufgehoben.

140. § 284b Abs. 1 lautet:

„(1) Wird in den Fällen des § 276 Abs. 2, in denen eine Teilpension gewährt wurde, die neben dem Pensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit eingestellt oder vollendet der (die) Versicherte in den Fällen des § 276c das 65. Lebensjahr (das 60. Lebensjahr), so gebührt dem (der) Versicherten ein erhöhter Steigerungsbetrag, der gemäß den Abs. 3 und 4 zu berechnen ist.“

141. § 284b Abs. 3 erster und zweiter Satz lauten:

„Der Prozentsatz des Steigerungsbetrages der Pension, von der die Teilpension berechnet wurde, ist

           1. für je zwölf Kalendermonate des Bezuges der Teilpension

                a) bei einer Teilpension von mehr als 60% bis 80% mit dem Faktor 1,01,

               b) bei einer Teilpension von 40% bis 60% mit dem Faktor 1,02,

           2. für je zwölf Kalendermonate des Wegfalles der Teilpension gemäß § 276c Abs. 6 mit dem Faktor 1,04

zu vervielfachen. War ein Jahresausgleich durchzuführen, so ist die gemäß § 92 Abs. 1 ermittelte Teilpension für die Faktorenzuordnung maßgebend.“

142. § 285 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Die Höhe des Prozentsatzes des Steigerungsbetrages ist die Summe der erworbenen Steigerungspunkte, wobei für jeden Versicherungsmonat ein Zehntel eines Steigerungspunktes gebührt.

(3) Bei Inanspruchnahme der Knappschaftspension vor Vollendung des 50. Lebensjahres ist jeder Monat ab dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) bis zum Monatsersten nach Vollendung des 50. Lebensjahres bei der Berechnung der Steigerungspunkte gemäß Abs. 2 einem Versicherungsmonat mit der Maßgabe gleichzuhalten, daß die Summe der Steigerungspunkte 28 nicht übersteigen darf. Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 50. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.“

143. Im § 285 Abs. 5 wird der Ausdruck „(§ 236 Abs. 3) 1,5 vT“ durch den Ausdruck „(§ 236 Abs. 6) 0,15%“ ersetzt.

144. Dem § 292 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht im Falle des Bezuges einer Gleitpension.“

144a. Im § 292 Abs. 8 drittletzter Satz wird der Ausdruck „35 vH des Richtsatzes“ durch den Ausdruck „30% des jeweiligen Richtsatzes“ ersetzt.

145. Dem § 306 Abs. 1 wird  folgender Satz angefügt:

„Werden in den Fällen des § 361 Abs. 1 letzter Satz medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation gewährt, so gebührt Übergangsgeld ab dem Zeitpunkt, in dem die Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit mangels dieser Rehabilitationsmaßnahmen angefallen wäre.“

146. Im § 306 Abs. 2 erster Satz entfällt der dritte Teilsatz; der Strichpunkt nach dem Ausdruck „hätte“ wird durch einen Punkt ersetzt.

146a. Im § 343 Abs. 1 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „des österreichischen Bergbaues“ die Wortfolge „und für die Sozialversicherungsanstalt der Bauern“ eingefügt.

147. § 360 Abs. 4 wird aufgehoben.

148. Dem § 447g werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) Der Hauptverband hat aus den Mitteln des Ausgleichsfonds jährlich einen Betrag in der Höhe des Aufwandes für Arbeitslosengeld, einschließlich allfälliger Familienzuschläge sowie der Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung, für Bezieher von Arbeitslosengeld, die die Anspruchsvoraus­setzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen (§ 23 Abs. 3 AlVG) an die Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu überweisen.

(10) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat jährlich bis zum 31. Oktober, erstmals für das Kalenderjahr 1999 bis zum 31. Oktober 2000, der Bundesregierung einen Bericht über

           1. das Ausmaß der im abgelaufenen Kalenderjahr erworbenen Ersatzzeiten zur Sichtbarmachung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung dieser Versiche­rungszeiten erwachsen, sowie

           2. die sich im abgelaufenen Kalenderjahr für die Träger der Pensionsversicherung aus der Wanderversicherung gemäß den §§ 251a dieses Bundesgesetzes, 129 GSVG und 120 BSVG ergebenden Änderungen der Leistungszuständigkeit

vorzulegen.“

149. Nach § 447g wird folgender § 447h samt Überschrift eingefügt:

„Aufteilung der Beiträge zur Krankenversicherung bei mehrfacher Versicherung; Ausgleichsfonds

§ 447h. (1) Beim Hauptverband ist ein Ausgleichsfonds zur Aufteilung der Beiträge zur Kranken­versicherung bei mehrfacher Versicherung (§§ 128 dieses Bundesgesetzes, 87 GSVG, 80a BSVG und 57 B-KUVG) zu errichten. Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten. Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluß zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß. Weiters ist zum Abschluß eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluß dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vorzulegen.

(2) Die Träger der Krankenversicherung haben die bei ihnen in einem Kalenderjahr eingezahlten, auf die Krankenversicherung entfallenden Beiträge bei mehrfacher Versicherung nach den Bestimmun­gen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes über den Ausgleichsfonds gemäß Abs. 1 bis zum 31. März des Folgejahres zu verrechnen.

(3) Die Verrechnung und Aufteilung der Beiträge gemäß Abs. 2 erfolgt gemäß den nach § 31 Abs. 5 Z 32 vom Hauptverband erlassenen Richtlinien.

(4) Mit den gemäß Abs. 3 erstatteten Beträgen sind alle Leistungen der in Anspruch genommenen Krankenversicherungsträger abgegolten.“

150. § 459d wird aufgehoben.

151. Im § 471c wird der Ausdruck „lit. a“ durch den Ausdruck „Z 1“ ersetzt.

152. § 553 Abs. 8 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Kollektivvertragsfähigkeit der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen bezieht sich nur auf die vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der Anstalt getretenen Verwaltungsangestellten; sie besteht so lange weiter, als auf Grund des Bundesbahngesetzes 1992, BGBl. Nr. 825, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bzw. längstens vor dem 1. Jänner 1995 wirksam gewordenen Bestimmun­gen über das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsverhältnis der Bediensteten der Österreichischen Bundes­bahnen unberührt bleiben. Die von der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen abge­schlossenen Kollektivverträge dürfen in Abweichung von den Richtlinien des Hauptverbandes gemäß § 31 Abs. 3 Z 9 an das für die Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen geltende Recht angepaßt werden.“

153. Dem § 563 Abs. 11 wird folgender Satz  angefügt:

„Gemäß der genannten Bestimmung erstattete Beiträge können auch nach dem 30. Juni 1996 weiterhin gemäß den §§ 311 bis 313 in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung an den Versicherungsträger zurückgezahlt werden.“

154. Im § 564 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „und mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft“.

155. Dem § 564 Abs. 13 Z 2 wird folgender Halbsatz angefügt:

„von der Kirche erhaltene Sachbezüge bleiben hiebei bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 unberücksichtigt;“.

156. Nach § 571 wird folgender § 572 angefügt:

§ 572. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Jänner 1998 die §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 1 Z 13 und 14 sowie Abs. 2 und 4, 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 8 Abs. 1 Z 3 lit. a, 10 Abs. 2 in der Fassung der Z 22, 12 Abs. 1, 16a Abs. 1, 19a, 31 Abs. 5 Z 31 und 32, 33 Abs. 1, 35 Überschrift und Abs. 4 lit. b, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie Abs. 7, 44a Abs. 1, 49 Abs. 1 und 7, 53 Abs. 3 lit. b, 53a, 58 Abs. 2, 59 Abs. 1 Z 2, 76 Abs. 1 Z 2, 76b Abs. 2, 77 Abs. 1, 2 und 5 bis 7, 90, 91 Abs. 1, 91 Abs. 2 in der Fassung der Z 89, 92, 103 Abs. 1 Z 3 und 4, 108b erster Satz, 123 Abs. 9 lit. a, 230 Abs. 2 lit. f, 253 Abs. 1 und 2, 253a Abs. 2 Z 1, Abs. 2a und Abs. 5, 253b Abs. 1 Z 4 und Abs. 5, 253c, 253d Abs. 1 Z 2 bis 5, 254 Abs. 1 Z 3, 261b Abs. 1 und 3, 264 Abs. 1 Z 5 und Abs. 6 Z 2, 276 Abs. 1 und Abs. 2, 276a Abs. 2 Z 1, Abs. 2a und Abs. 5, 276b Abs. 1 Z 4 und Abs. 5, 276c, 276d Abs. 1 Z 2 bis 5, 279 Abs. 1 Z 3, 284b Abs. 1 und 3, 292 Abs. 1 und 8, 447g Abs. 9 und 10, 471c, 553 Abs. 8 sowie 564 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997;

         1a. mit 1. Juli 1998 die §§ 31 Abs. 6 und 343 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997;

           2. mit 1. August 1999 die §§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. i und 16 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997;

           3. mit 1. Jänner 2000 die §§ 3 Abs. 2 lit. e, 4 Abs. 1 Z 6, 8 Abs. 1 Z 3 lit. g und Z 4, 10 Abs. 2 in der Fassung der Z 23, 10 Abs. 3 und 5, 30 Abs. 3, 31 Abs. 5 Z 33, 36 Abs. 1 Z 5 und 9 sowie Abs. 3, 44 Abs. 1 Z 3 und 6 sowie Abs. 4 und Abs. 6 lit. a, 51 Abs. 5, 52 Abs. 1 und 2, 70a Abs. 1, 74 Abs. 2 und 3 Z 1, 95 Abs. 1, 128, 162 Abs. 3, 181 Abs. 4, 225 Abs. 1 Z 2, 239 Abs. 1, 240, 261, 264 Abs. 1 Z 4, 274, 284, 285 Abs. 2, 3 und 5, 306 Abs. 2 und 447h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997;

           4. mit 1. Jänner 2001 die §§ 91 Abs. 2 in der Fassung der Z 90, 254 Abs. 6 bis 8, 271 Abs. 3 und 279 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997;

           5. mit 1. Jänner 2003 § 238 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997;

           6. rückwirkend mit 23. April 1997 die §§ 44 Abs. 8, 44a Überschrift, 45 Abs. 3, 51 Abs. 1 Einleitung und Z 1 lit. d, 108a Abs. 2 und 138 Abs. 2 lit. f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997;

           7. rückwirkend mit 1. August 1996 § 564 Abs. 13 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997;

           8. rückwirkend mit 1. Juli 1996 die §§ 8 Abs. 1 Z 1 lit.a, 10 Abs. 6, 12 Abs. 5 erster Satz, 73 Überschrift sowie Abs. 1 und 2, 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz, 306 Abs. 1 und 563 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997.

(2) Es treten außer Kraft:

           1. mit Ablauf des 22. April 1997 § 459d;

           2. mit Ablauf des 31. Dezember 1997 die §§ 5 Abs. 1 Z 13 bis 15, 5a, 33 Abs. 3 und 4, 43 Abs. 2, 58 Abs. 3 und 78 Abs. 4;

           3. mit Ablauf des 31. Juli 1999 die §§ 5 Abs. 1 Z 5 und 7 Z 3 lit. d;

           4. mit Ablauf des 31. Dezember 1999 die §§ 4 Abs. 3, 8 Abs. 1 Z 1 lit. d, Z 3 lit. f sowie Abs. 2 lit. b, 14 Abs. 1 Z 5, 28 Z 2 lit. b, 36 Abs. 1 Z 2, 44 Abs. 1 Z 5, 138 Abs. 2 lit. e, 261a und 284a.

(3) Die Aufhebung des § 360 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 in Kraft.

(4) Die im § 4 Abs. 3 genannten Personen, die am 31. Dezember 1999 nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert sind, bleiben weiterhin nach den zu diesem Zeitpunkt auf sie anzuwendenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung und in der Unfallversicherung pflichtversichert, und zwar so lange, als die selbständige Erwerbstätigkeit, die diese Pflichtversicherung begründet hat, ausgeübt wird und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt. Dabei gilt der Anfall einer Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz nicht als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes.

(4a) Der Pflichtversicherungstatbestand des § 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 wird für Kunstschaffende erst mit 1. Jänner 2000 wirksam.

(4b) Der Hauptverband hat seine Kompetenz zur Erlassung der Richtlinien gemäß § 31 Abs. 5 Z 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 bis 31. Jänner 1998 auszuüben.

(5) Verordnungen gemäß § 49 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. Jänner 1998 in Kraft gesetzt werden.

(6) § 73 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 ist für das Kalenderjahr 1998 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Prozentsatzes von 203 ein Prozentsatz von 202 tritt.

(7) § 77 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 ist anzuwenden

           1. auf Personen, die den Antrag auf Weiterversicherung gemäß § 17 nach Ablauf des 31. Dezem­ber 1997 stellen;

           2. auf Personen, die bereits am 31. Dezember 1997 in der Pensionsversicherung weiterversichert sind und einen nahen Angehörigen im Sinne der genannten Bestimmung pflegen, wenn sie dies bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 beim zuständigen Pensionsversicherungsträger bean­tragen. Diesfalls wird der auf den Dienstgeber entfallende Beitragsteil ab dem 1. Jänner 1998 aus Mitteln des Bundes getragen; die zuviel gezahlten Beiträge sind den Weiterversicherten zu erstatten. Wird der Antrag später gestellt, so erfolgt die Beitragstragung aus Mitteln des Bundes erst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(8) § 91 Abs. 1 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Bezüge, die nicht schon von § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung umfaßt waren, nur dann als Erwerbseinkommen gelten, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund deren diese Bezüge gebühren, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.

(9) Die §§ 91 Abs. 2 in der Fassung der Z 90, 254 Abs. 6 bis 8, 271 Abs. 3 und 279 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2000 liegt. Auf Bezieher einer Invaliditäts(Berufsunfähig­keits)pension bzw. einer Knappschaftsvollpension mit Stichtag vor dem 1. Jänner 2001 sind die §§ 91 Abs. 2 in der Fassung der Z 89, 95 Abs. 1, 261 Abs. 1, 261a, 264 Abs. 1 Z 4, 274, 284 Abs. 1, 284a und 285 Abs. 3 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden; auf Personen, die am 31. Dezember 2000 Anspruch auf Übergangsgeld haben, ist § 306 Abs. 2 in der an diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(10) § 238 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2002 liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß das Höchstausmaß von 216 monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen

im Jahr 2003 durch 182,

im Jahr 2004 durch 184,

im Jahr 2005 durch 186,

im Jahr 2006 durch 188,

im Jahr 2007 durch 190,

im Jahr 2008 durch 192,

im Jahr 2009 durch 194,

im Jahr 2010 durch 196,

im Jahr 2011 durch 198,

im Jahr 2012 durch 200,

im Jahr 2013 durch 202,

im Jahr 2014 durch 204,

im Jahr 2015 durch 206,

im Jahr 2016 durch 208,

im Jahr 2017 durch 210,

im Jahr 2018 durch 212 und

im Jahr 2019 durch 214

monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen zu ersetzen ist.

(10a) Bei Pensionen mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem 1. Jänner 2020 ist § 238 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für Zwecke einer Vergleichsrechnung jene Bemessungsgrundlage zu ermitteln ist, die heranzuziehen wäre, wenn der (die) Versicherte am Stichtag das Regelpensionsalter bereits erreicht hätte (Vergleichs­bemessungsgrundlage). Bei einer Vergleichsbemessungsgrundlage von 10 000 S und weniger darf die gemäß § 238 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 zu ermittelnde Bemessungsgrundlage die Vergleichsbemessungsgrundlage nicht unterschreiten. Bei einer Vergleichs­bemessungsgrundlage von 40 000 S und mehr darf die gemäß § 238 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 zu ermittelnde Bemessungsgrundlage die Vergleichs­bemessungsgrundlage um nicht mehr als 7% unterschreiten. Bei einer Vergleichsbemessungsgrundlage zwischen 10 000 S und 40 000 S vermindert sich dieser Prozentsatz im Verhältnis der um 10 000 S verminderten Vergleichsbemessungsgrundlage zu 30 000 S. Der so ermittelte Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden. Die gemäß § 238 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 zu ermittelnde Bemessungsgrundlage darf in diesem Fall die Vergleichs­bemessungsgrundlage um nicht mehr als diesen Prozentsatz unterschreiten. Die Bundesregierung hat zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr einen Anpassungs­faktor zu ermitteln und kundzumachen, um den die im zweiten, dritten und vierten Satz genannten Schillingbeträge anzupassen sind. Die Höhe dieses Anpassungsfaktors hat sich am Anpassungsfaktor gemäß § 108f zu orientieren. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat den Vorschlag für die Anpassung jedes Jahr bis spätestens 10. November in der Bundesregierung einzubringen. Die Verordnung über die Anpassung ist erstmals im Jahr 2003 zu erlassen.

(11) Abweichend von § 254 Abs. 7 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 darf der Anrechnungsbetrag

           1. im Jahr 2001  10%,

           2. im Jahr 2002  20%,

           3. im Jahr 2003  30% und

           4. im Jahr 2004  40%

der gemäß § 261 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 248) ermittelten Pension nicht übersteigen.

(12) Die §§ 261 Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 erster Satz sowie 284 Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung sind rückwirkend ab 1. September 1996 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Versicherungsmonate für Zeiten der Kinder­erziehung von den in diesen Bestimmungen genannten 360  bzw. 480 Versicherungsmonaten ausge­nommen sind. Für Personen mit bescheidmäßig zuerkannter Pension ist die Pension im Sinne des ersten Satzes neu zu bemessen; ist die neubemessene Pension höher als die bereits bescheidmäßig zuerkannte, so gebührt die neubemessene Pension rückwirkend ab Pensionsbeginn.

(13) Die §§ 261 Abs. 5 letzter Satz und 284 Abs. 5 letzter Satz in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung sind rückwirkend ab 1. September 1996 mit der Maßgabe anzu­wenden, daß sich der in diesen Bestimmungen jeweils genannte Prozentsatz für jeden Versicherungs­monat für Zeiten der Kindererziehung um 0,152500 erhöht. Abs. 12 zweiter Satz ist anzuwenden.

(14) Auf Bezieher einer Gleitpension bzw. Knappschaftsgleitpension mit Stichtag vor dem 1. Jänner 1998 sind die §§ 253a Abs. 2 Z 1 und Abs. 5, 253c, 261b, 276a Abs. 2 Z 1 und Abs. 5, 276c und 284b in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(15) § 108 Abs. 5, mit Ausnahme des letzten Satzes, ist für das Kalenderjahr 1998 nicht anzuwenden. Der Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 beträgt 1,0133 für das Kalenderjahr 1998.

(16) Personen, die im Jänner 1998 bzw. Juli 1998

           1. eine Ausgleichszulage gemäß § 293 Abs. 1 lit. a aa beziehen oder

           2. mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamt­einkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwach­senden Nettoeinkommens und der gemäß § 294 zu berücksichtigenden Beträge) unter Anwen­dung der §§ 292 ff. nicht die Höhe von 12 920,90 S übersteigt oder

           3. eine Ausgleichszulage gemäß § 293 Abs.  1 lit. a bb, b bzw. c beziehen oder

           4. nicht mit dem Ehegatten (der Ehegattin) in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 294 zu berücksichtigenden Beträge unter Anwendung der §§ 292 ff. nicht die Höhe von 9 003,90 S übersteigt, gebührt zu der im Jänner 1998 bzw. Juli 1998 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage.

(17) Die zusätzliche Ausgleichszulage beträgt für Personen gemäß Abs. 16 Z 1 und 2 jeweils 975 S, für Personen gemäß Abs. 16 Z 3 und 4 jeweils 650 S. Falls beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichs­zulage zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn im gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen(Witwer)­pension hat.

(18) Der gemäß Abs. 17 gebührende Betrag vermindert sich für je 253 S, um die das Gesamt­einkommen den anzuwendenden Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 übersteigt, um je 162,50 S. Hiebei ist für Waisenpensionen jedenfalls der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. b anzuwenden.

(19) Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 292 Abs. 3) haben die Beträge gemäß Abs. 17 außer Betracht zu bleiben.

(20) § 299 ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden. Der Aufwand ist vom Bund zu tragen.“

6

Artikel 8

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

(22. Novelle zum GSVG)

Abschnitt I

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Kranken- und die Pensionsversicherung der im Inland in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen, der sonstigen im Inland selbständig erwerbstätigen Personen, soweit sie nicht auf Grund dieser Erwerbstätigkeit nach einem anderen Bundesgesetz pflicht­versichert sind sowie die Krankenversicherung der Bezieher einer Pension (Übergangspension) aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz.“

2. Im § 2 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 4 wird angefügt:

         „4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflicht­versicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entspre­chenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Wurden die Einkünfte als Gesellschafter erzielt, besteht die Pflichtversicherung dann nicht, wenn die Person Kommanditist einer Kommanditge­sellschaft oder einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft ist.“

3. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Pflichtversichert in der Krankenversicherung sind überdies die Bezieher einer Pension (Über­gangspension) und die Bezieher von Übergangsgeld gemäß § 164, wenn sie nicht gemäß Abs. 2 oder gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes versichert sind, solange sich diese Personen ständig im Inland aufhalten.“

4. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Pflichtversichert in der Krankenversicherung sind

           1. die Bezieher einer Pension (Übergangspension) und die Bezieher von Übergangsgeld gemäß § 164, wenn sie nicht gemäß Abs. 2 oder gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 des Allgemeinen Sozial­versicherungsgesetzes versichert sind, solange sich diese Personen ständig im Inland aufhalten;

           2. Personen, bei denen nicht feststeht, ob sie gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 von der Pflichtversicherung ausgenommen sind, oder Personen die gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 ausgenommen sind, wenn sie die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausdrücklich beantragen.“

5. § 3 Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.

6. Im § 4 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 und 6 werden angefügt:

         „5. Personen, deren Beitragsgrundlage das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. a aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 unterliegenden Tätigkeiten nicht über­steigt, wenn sie ausschließlich diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und keinen Ruhegenuß beziehen;

           6. Personen, die Erwerbstätigkeiten, ausgenommen eine Erwerbstätigkeit nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, ausüben, wenn ihre Beitragsgrundlage aus einer Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Z 4 das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b nicht übersteigt.“

7. § 4 Abs. 2 Z 6 lautet:

         „6. die Bezieher einer Pension nach diesem Bundesgesetz,

                a) wenn der Pensionsbezug im wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit – bei Hinterbliebenen auf eine Erwerbstätigkeit des Verstorbenen – zurückgeht, die nicht die Pflichtversicherung in einer Krankenversicherung begründet hat;

               b) wenn und sobald für die Personengruppe, der der Pensionist auf Grund seiner früheren Erwerbstätigkeit angehört hat, auf Grund eines Antrages nach § 5 keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung besteht;“.

8. § 5 samt Überschrift lautet:

„Ausnahmen von der Pflichtversicherung für einzelne Berufsgruppen

§ 5. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar

           1. gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder

           2. entweder aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

(2) Der Antrag im Sinne des Abs. 1 ist bis zum 30. Juni 1999 zu stellen. Über einen solchen Antrag ist vor dem 1. Jänner 2000 zu entscheiden.

(3) Die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist jedenfalls dann als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche (Anwartschaften) auf einer bundesgesetzlichen oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen Regelung über die kranken- oder pensionsrechtliche Versorgung beruhen.“

9. § 6 Abs. 1 Z 6 lautet:

         „6. bei den im § 3 Abs. 1 genannten Personen mit dem Tage des Anfalls der Pension oder mit dem Tage, ab dem das Übergangsgeld gebührt.“

10. Im § 6 Abs. 1 Z 6 wird der Ausdruck „§ 3 Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 3 Abs. 1 Z 1“ ersetzt.

11. Im § 6 Abs. 3 Z 1 entfällt der Ausdruck „und § 3 Abs. 3 Z 1, 2 und 5“.

12. Im § 6 Abs. 3 Z 2 entfällt der Ausdruck „und § 3 Abs. 3 Z 1“.

13. § 6 Abs. 3 Z 4 wird aufgehoben.

14. Dem § 6 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

           1. mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Beitragsgrundlage die Grenzen des § 25 Abs. 4 Z 2 übersteigt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat;

           2. bei Personen, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem die Berechtigung erlangt wird.

(5) Bei den in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Personen beginnt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung mit dem Einlangen der Meldung beim Versicherungsträger.“

15. Im § 7 Abs. 1 Z 6 wird nach dem Ausdruck „Pension“ der Ausdruck „oder das Übergangsgeld“ eingefügt.

16. Im § 7 Abs. 1 Z 6 wird der Ausdruck „§ 3 Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 3 Abs. 1 Z 1“ sowie der Ausdruck „§ 3 Abs. 1 letzter Halbsatz“ durch den Ausdruck „§ 3 Abs. 1 Z 1 letzter Halbsatz“ ersetzt.

17. Im § 7 Abs. 2 Z 1 entfällt der Ausdruck „und § 3 Abs. 3 Z 1, 2 und 5“.

18. Im § 7 Abs. 2 Z 2 entfällt der Ausdruck „und § 3 Abs. 3 Z 1“.

19. § 7 Abs. 2 Z 4 wird aufgehoben.

20. Dem § 7 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem Ende des Kalendermonates,

           1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat;

           2. in dem die berufsrechtliche Berechtigung wegfällt.

Die Pflichtversicherung endet jedenfalls mit dem Tod des Versicherten.

(5) Bei den in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Personen endet die Pflichtversicherung in der Kranken­versicherung

           1. mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Abmeldung beim Versicherungsträger erfolgt ist oder

           2. mit Ablauf des dritten Monates, wenn die Beiträge nicht binnen drei Monaten nach Fälligkeit eingezahlt werden.

Die Pflichtversicherung endet jedenfalls mit dem Tod des Versicherten.“

21. Im § 18 Abs. 1 wird der Ausdruck „zwei Wochen“ durch den Ausdruck „einem Monat“ ersetzt.

22. § 25 Abs. 1 bis 6 lauten:

„(1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit im jeweiligen Kalenderjahr heranzuziehen; hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflicht­versicherten zugrunde zu legen. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,

           1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitrags­grundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;

           2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;

           3. vermindert um die auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt, bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten zugeführt worden ist; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn begehrt wird, zu stellen.

(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundes­gesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.

(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat

           1. für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 3 Abs. 1 Z 2 und § 3 Abs. 3 mindestens 13 438 S. Im Jahr 1999 ist der zum 1. Jänner festgestellte Betrag um 500 S zu erhöhen;

           2. für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4

                a) sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 7 400 S,

               b) sofern sie eine andere Erwerbstätigkeit, außer einer Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, ausüben, mindestens 3 740 S;

An die Stelle der Beträge gemäß Z 1 und Z 2 lit. b treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.

(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitrags­grundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.

(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.“

23. Im § 25 Abs. 1 und Abs. 4 entfällt jeweils der Ausdruck „und § 3 Abs. 3“.

24. Im § 25 Abs. 8 wird der Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 1)“ durch den Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 1 Z 1)“ ersetzt.

25. § 25a samt Überschrift lautet:

„Vorläufige Beitragsgrundlage

§ 25a. (1) Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist

           1. wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat,

                a) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 3 Abs. 3 Pflichtversicherten die monatliche Beitrags­grundlage gemäß § 25 Abs. 4 Z 1,

               b) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Pflichtversicherten die im § 25 Abs. 4 Z 2 genannten Beträge,

           2. in allen anderen Fällen die gemäß § 25 für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellte Beitragsgrundlage, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf volle Schilling zu runden.

Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.

(2) Der gemäß Abs. 1 Z 2 ermittelte Betrag ist zum Zweck der Feststellung der Beiträge um 9,3% zu erhöhen und auf volle Schilling zu runden. Dies gilt nicht, wenn Abs. 1 letzter Satz anzuwenden ist.“

26. Im § 25a Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2 entfällt jeweils der Ausdruck „und § 3 Abs. 3“.

27. Im § 26 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „ , dessen Einkünfte für die Ermittlung der Beitragsgrundlage im Sinne des § 25 maßgeblich sind,“.

28. § 26a wird aufgehoben.

29. § 27 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Pflichtversicherten

           1. gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag in der Krankenversicherung 8,6%,

           2. gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 3 Abs. 3 haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag in der Pensionsversicherung 14,5%,

           3. gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag in der Pensions­versicherung im Jahre

1998....................................... 15%

1999....................................... 15,5%

2000....................................... 16%

2001....................................... 16,5%

2002....................................... 17%

2003....................................... 17,5%

2004....................................... 18%

2005....................................... 18,5%

2006....................................... 19%

2007....................................... 19,5%

2008....................................... 20%

2009....................................... 20,25%

der Beitragsgrundlage (§ 25) zu leisten. Besteht eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 bzw. § 3 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, so ist der Beitragssatz gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 anzuwenden. In diesem Fall ist als Mindestbeitragsgrundlage § 25 Abs. 4 Z 1 anzuwenden. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.“

30. Im § 27 Abs. 1 entfallen die Ausdrücke „und § 3 Abs. 3“ und „bzw. § 3 Abs. 3“.

31. Dem § 27 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Pflichtversicherte gemäß Abs. 1 Z 2 haben einen Ausgleichsbeitrag zu leisten, wenn für den gleichen Personenkreis die Beitragssumme auf Grund der vorläufigen Beitragsgrundlage höher ist als auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25. Der Ausgleichsbeitrag ist mit einem Prozentsatz der Beitragsgrundlage so festzusetzen, daß für den gleichen Personenkreis die Beitragssumme auf Grund der vorläufigen Beitragsgrundlage gleich ist mit jener auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25. Dieser Ausgleichsbeitrag ist mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales festzusetzen.“

32. Die Überschrift zu § 29 lautet:

„Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)“

33. Im § 29 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Waisenpensionen“ der Ausdruck „wie auch von jedem Übergangsgeld, das an eine der im § 3 Abs. 1 genannten Personen ausgezahlt wird,“ eingefügt; nach dem Ausdruck „Pensionist“ wird der Klammerausdruck „(Übergangsgeldbezieher)“ eingefügt.

34. Im § 29 Abs. 1 dritter Satz wird nach dem Ausdruck „Pensionist“ der Klammerausdruck „(Übergangs­geldbezieher)“ eingefügt.

35. Im § 29 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 3 Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 3 Abs. 1 Z 1“ ersetzt.

36. Im § 29 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „265 vH“ durch den Ausdruck „250%, im Jahre 1998 247%,“ ersetzt.

37. Im § 29 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Pensionisten“ der Ausdruck „(Übergangs­geldbezieher)“ eingefügt.

38. § 33 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Weiterversicherten haben als Beitrag 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten, soweit im Abs. 9 nicht anderes bestimmt wird.“

39. § 33 Abs. 8 erster Satz lautet:

„Die Beiträge nach den Abs. 6 und 7 sind vom Versicherten selbst zu tragen, soweit im folgenden Absatz nichts anderes bestimmt wird.“

40. Dem § 33 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Weiterversicherte nach § 12, die aus einer Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 5, 6 oder 7 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, haben nur einen Beitragsteil in der Höhe von 10,25% der Beitragsgrundlage selbst zu tragen; der verbleibende Beitragsteil in der Höhe von 12,55% der Beitragsgrundlage ist aus Mitteln des Bundes zu tragen. Eine solche Beitragstragung durch den Bund kommt pro Pflegefall nur für eine einzige Person in Betracht und erfolgt auch während eines zeitweiligen stationären Pflegeaufenthaltes der pflegebedürftigen Person.“

41. § 34 Abs. 1 in der Fassung ab 1. Jänner 1998 lautet:

„(1) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz hat der Bund dem Versicherungsträger aus dem Steueraufkommen der gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Pflichtversicherten für jedes Geschäftsjahr einen Betrag in der Höhe der für dieses Jahr fällig gewordenen Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 zu überweisen.“

42. Im § 35 Abs. 3 und 4 wird jeweils der Ausdruck „§ 25a Abs. 3 bzw. gemäß § 26a Abs. 2“ jeweils durch den Ausdruck „§ 25 Abs. 6“ ersetzt.

43. Im § 36 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 4 und 5“ durch den Ausdruck „§ 4 Abs. 4“ ersetzt.

44. Dem § 54 wird folgender Satz angefügt:

„Ansprüche auf Leistungen aus der Krankenversicherung auf Grund einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 entstehen frühestens mit der Erstattung der Meldung.“

45. Im § 55 Abs. 2 Z 2 letzter Satz wird der Ausdruck „Maßnahmen der Rehabilitation“ durch den Aus­druck „medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation“ ersetzt.

46. § 60 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Die im § 1 Z 4 lit. c des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/1997, genannten Bezüge sind dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gleichzuhalten.“

47. Im § 60 Abs. 2 wird der Ausdruck „der §§ 130 Abs. 2 und 140 Abs. 3“ durch den Ausdruck „der §§ 130 Abs. 2 und 131b Abs. 2 und 3“ und der Punkt am Ende des Abs. 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:

„weiters zählen bei der Anwendung dieser Bestimmungen Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), nicht zum Erwerbseinkommen.“

48. Im § 60 Abs. 2 wird der Ausdruck „und 131b Abs. 2 und 3“ durch den Ausdruck „ , 131b Abs. 2 und 3 sowie 132 Abs. 5 bis 7“ ersetzt.

49. § 61 samt Überschrift lautet:

„Jahresausgleich bei Anspruch auf Teilpension

§ 61. (1) Besteht in einem Kalenderjahr Anspruch auf Teilpension, ausgenommen eine Teilpension gemäß § 130 Abs. 2, so ist deren Höhe unter Berücksichtigung des während des gesamten Kalenderjahres erzielten Erwerbseinkommens – nach den in Betracht kommenden Bestimmungen über die Teilpension – von Amts wegen neu zu ermitteln, wenn der (die) Pensionsberechtigte in Kalendermonaten, in denen Anspruch auf Teilpension bestand, ein unterschiedlich hohes Erwerbseinkommen erzielte. Als monatlich erzieltes Erwerbseinkommen gilt dabei das durchschnittliche Erwerbseinkommen aus jenen Kalender­monaten, in denen Teilpensionsanspruch bestand.

(2) Ist die gemäß Abs. 1 ermittelte Teilpension höher als die bereits ausgezahlte, so ist der Unter­schiedsbetrag dem (der) Pensionsberechtigten zu erstatten; ist die gemäß Abs. 1 ermittelte Teilpension niedriger als die bereits ausgezahlte, so ist der Unterschiedsbetrag aufzurechnen (§ 71 Abs. 1 Z 5).“

50. § 61a erster Satz lautet:

„Trifft ein Pensionsanspruch aus eigener Pensionsversicherung, ausgenommen ein Anspruch auf Teilpension, mit einem Anspruch auf Krankengeld zusammen, so ruht der Pensionsanspruch für die weitere Dauer des Krankengeldanspruches mit dem Betrag des Krankengeldes.“

51. § 62 Abs. 1 lautet:

„(1) Bei der Anwendung des § 61a sind die Pensionen ohne besondere Steigerungsbeträge für die Höherversicherung (§ 141) und ohne Kinderzuschüsse (§ 144) heranzuziehen.“

52. Im § 68 Abs. 1 lit. b wird nach dem Ausdruck „für die Gewährung von Übergangsgeld“ der Ausdruck „sowie nach Ablauf der Dauer, für die eine Pension zuerkannt wurde“ eingefügt.

53. Im § 71 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt:

         „5. die sich aus der Anwendung des § 61 ergebenden Unterschiedsbeträge.“

54. Im § 79 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „(§ 102)“ durch den Ausdruck „(§§ 102 bis 102d)“ ersetzt.

55. Im § 83 Abs. 6 lit. a entfällt der AusdruckAbs. 1“.

56. Im § 84 wird der Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 1)“ durch den Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 1 Z 1)“ ersetzt.

57. § 102 Abs. 5 lautet:

„(5) Betriebshilfe bzw. Wochengeld (§102a) und Teilzeitbeihilfe (§ 102b) gebühren weiblichen Personen, die

           1. auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind oder

           2. von der Krankenversicherung nach § 4 Abs. 2 Z 3 ausgenommen sind und für die kein Anspruch auf Wochengeld nach einem anderen Bundesgesetz besteht.“

58. Nach § 102 werden folgende §§ 102a bis 102d samt Überschriften eingefügt:

„Betriebshilfe (Wochengeld)

§ 102a. (1) Den Anspruchsberechtigten nach § 102 Abs. 5 gebührt für die Dauer der letzten acht Wochen vor der Entbindung, für den Entbindungstag selbst und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung eine Betriebshilfe nach Maßgabe der Abs. 2 und 3; Müttern nach Frühgeburten, Mehrlings­geburten und Kaiserschnittentbindungen gebührt diese Leistung nach der Entbindung durch zwölf Wochen. Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung ist auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem vom Arzt angenommenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich die Frist vor der Entbindung entsprechend. Die Frist nach der Entbindung verlängert sich jedoch in jedem Fall bis zu dem Zeitpunkt, in dem unter der Annahme der Geltung der Vorschriften des Mutterschutzrechtes ein Beschäftigungsverbot enden würde. Über die Frist von acht Wochen vor der Entbindung hinaus gebührt die Leistung der Betriebshilfe, wenn bei Fortdauer der Tätigkeit Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet wäre und dies durch ein amtsärzt­liches Zeugnis nachgewiesen wird.

(2) Die Leistung der Betriebshilfe im Sinne des Abs. 1 kann nach Maßgabe der Verfügbarkeit entsprechend geschulter und für die Verrichtung der in Betracht kommenden gewerblichen Arbeiten geeigneter Personen erfolgen. Die Tätigkeit des Betriebshelfers ist auf die Verrichtung unaufschiebbarer Arbeitsleistungen im Betrieb beschränkt, die üblicherweise von der Wöchnerin außerhalb des Haushaltes erbracht wurden.

(3) Wird die Leistung nach Abs. 1 nicht im Wege der Beistellung einer Arbeitskraft durch den Versicherungsträger erbracht, so gebührt anstelle dieser Leistung ein tägliches Wochengeld, solange während des im Abs. 1 genannten Zeitraumes eine geeignete betriebsfremde, soweit eine solche nicht zur Verfügung steht, eine nicht betriebsfremde Hilfe ständig zur Entlastung der Wöchnerin eingesetzt worden ist. Als ständig gilt nur eine Tätigkeit, die

           a) an mindestens vier Tagen oder im Ausmaß von 20 Stunden in einer Woche oder

          b) bezogen auf den Zeitraum vor bzw. nach der Entbindung (Abs. 1), jeweils im Durchschnitt an vier Tagen oder im Ausmaß von 20 Stunden in einer Woche

von der Hilfe zur Entlastung der Wöchnerin verrichtet wird.

(4) Die Voraussetzung des Abs. 3 entfällt, wenn

           1. infolge der örtlichen Lage des Betriebes eine Hilfe oder Nachbarschaftshilfe nicht herangezogen werden kann, oder

           2. wegen der Art der der Wöchnerin zustehenden Berechtigung zur Ausübung der die Pflicht­versicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit der Einsatz einer Hilfe zur Entlastung der Wöchnerin nicht zulässig ist.

(5) Das tägliche Wochengeld nach Abs. 3 beträgt 300 S und ist in den Fällen des Abs. 4 in einem Betrag im nachhinein, in allen übrigen Fällen jeweils nach Vorlage des Nachweises über den ständigen Einsatz der Hilfe im Sinne des Abs. 3 auszuzahlen. Dieser Betrag wird jährlich mit dem Anpassungs­faktor gemäß § 108f ASVG erhöht, erstmals zum 1. Jänner 1999.

(6) Der Eintritt der Schwangerschaft ist dem Versicherungsträger spätestens am Beginn des dritten Monates vor der voraussichtlichen Entbindung unter Anschluß eines ärztlichen Zeugnisses über den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung zu melden. Der Versicherungsträger hat aufgrund dieser Meldung – abgesehen von den Fällen des Abs. 4 – Vorkehrungen für die Beistellung einer Hilfe im Sinne des Abs. 3 zu treffen, sofern dies nach den besonderen Umständen des Falles geboten erscheint.

(7) Auf die Leistungen nach Abs. 5 ist ein nach § 79 des Beamten-Kranken- und Unfallversiche­rungsgesetzes gebührendes Wochengeld anzurechnen.

(8) Stirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung oder während des Bestehens eines Anspruches auf Betriebshilfe oder Wochengeld, so ist die Leistung bis zum Ablauf der Leistungsdauer nach Abs. 1 an denjenigen weiterzugewähren, der für den Unterhalt des Kindes sorgt.

Teilzeitbeihilfe

§ 102b. (1) Den Anspruchsberechtigten nach § 102 Abs. 5 gebührt Teilzeitbeihilfe, solange die Mutter mit ihrem neugeborenen Kind in Hausgemeinschaft lebt und das Kind überwiegend selbst pflegt bzw. solange sich das Kind in einer Krankenanstalt in Pflege befindet.

(2) Für den Anspruch nach Abs. 1 steht der Geburt eines Kindes die Annahme eines Wahlkindes oder die Übernahme in unentgeltliche Pflege gleich, sofern die Übernahme in Pflege in der Absicht erfolgt, das Kind als Wahlkind anzunehmen.

(3) Teilzeitbeihilfe nach Abs. 1 gebührt im Anschluß an die Leistung nach § 102a, frühestens jedoch ab dem Tag, an dem das Kind in unentgeltliche Pflege genommen wird, bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes.

(4) Die Teilzeitbeihilfe nach Abs. 1 beträgt 92 S täglich. Mit 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2000, ist der Betrag von 92 S mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 51) zu vervielfachen.

Ruhen des Leistungsanspruches auf Teilzeitbeihilfe

§ 102c. Der Anspruch auf Teilzeitbeihilfe ruht neben den im § 58 genannten Fällen auch während

           1. eines Dienstverhältnisses, aus dem ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, jeweils in Betracht kommende Entgelt übersteigt,

           2. des Bezuges von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997,

           3. des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld,

           4. des Bezuges von Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes,

           5. der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt,

           6. des Bezuges einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der Erwerbsunfähigkeit,

           7. des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974,

           8. des Bezuges von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfall- oder Pensionsversicherung.

Beitrag des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

§ 102d. Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen leistet der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einen Beitrag in der Höhe von 70% der Aufwendungen für die Leistungen nach § 102a und in der Höhe von 100% der Aufwendungen für die Leistungen nach § 102b.“

59. Im § 116 Abs. 1 Z 1 entfällt der Ausdruck „und § 3 Abs. 3 und 4“.

60. § 118 Abs. 2 lit. e lautet:

         „e) auf Beiträge, die gemäß § 33 Abs. 9 aus Mitteln des Bundes zu tragen sind;“.

61. § 122 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung ist die Summe der höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (§ 127 bzw. § 127a) gemäß Abs. 2 aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag oder dem Bemessungszeitpunkt gemäß § 143 liegenden Kalenderjahres, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Gesamtbeitragsgrundlagen. Liegen in dem genannten Zeitraum vorläufige Beitragsgrund­lagen gemäß § 25a, die zum Stichtag noch nicht gemäß § 25 Abs. 6 nachbemessen worden sind, so gelten diese vorläufigen Beitragsgrundlagen als Beitragsgrundlagen gemäß § 25 Abs. 2. Die Bemessungs­grundlage ist auf volle Schilling aufzurunden.

(2) Für die Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 sind, wenn der (die) Versicherte am Stichtag (§ 113 Abs. 2) das Regelpensionsalter (§ 130 Abs. 1) bereits erreicht hat, die 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Liegt der Stichtag vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters, aber

           1. nach Vollendung des 64. Lebensjahres bei Männern bzw. des 59. Lebensjahres bei Frauen, so erhöht sich das Ausmaß von 180 für jeden Kalendermonat, der zwischen dem Stichtag und dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters liegt, um jeweils 1,

           2. vor Vollendung des 64. Lebensjahres bei Männern bzw. des 59. Lebensjahres bei Frauen, so erhöht sich das Ausmaß von 180 um 12 und zusätzlich für je zwei vollendete Kalendermonate, die zwischen dem Stichtag und dem Monatsersten nach Erreichung des 64. Lebensjahres bei Männern bzw. des 59. Lebensjahres bei Frauen liegen, um jeweils 1

bis zum Höchstausmaß von 216. Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 64. Lebensjahres bzw. des 59. Lebensjahres bzw. des Regelpensionsalters auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des zweiten Satzes. Liegen weniger Beitragsmonate vor, so sind die monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen der vorhandenen Beitragsgrundlagen heranzuziehen.“

62. Die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 122 erhalten die Bezeichnung „(3)“ und „(4)“.

63. Dem § 122 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Bei Anwendung des Abs. 2 ist, wenn zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat, der Stichtag dieser Pension heranzuziehen.“

64. § 123 Abs. 1 lautet:

„(1) Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung ist der Richtsatz gemäß § 150 Abs. 1 lit. a bb.“

65. Im § 125 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Monate, die gemäß § 139 Abs. 3 Versicherungsmonaten gleichzuhalten sind, gelten auch bei Anwendung des ersten und zweiten Satzes als Versicherungsmonate.“

66. Im § 130 Abs. 1 wird nach den Ausdrücken „65. Lebensjahres“ und  „60. Lebensjahres“ jeweils der Klammerausdruck „(Regelpensionsalter)“ eingefügt.

67. Im § 130 Abs. 2 entfällt der vorletzte Satz.

68. Im § 131 Abs. 1 Z 4 wird jeweils der Ausdruck „§ 5 Abs. 2 lit. c“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 2“ und der Strichpunkt am Ende des ersten Halbsatzes durch einen Punkt ersetzt; der zweite Halbsatz entfällt.

69. § 131 Abs. 5 lautet:

„(5) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat.“

70. Im § 131a Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck „234 Abs. 1 Z 2 des Allgemeinen Sozialversiche­rungsgesetzes,“ der Ausdruck „ausgenommen der Bezug einer Gleitpension,“ eingefügt.

71. Nach § 131a Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Fallen in den Zeitraum der letzten 15 Monate vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 Z 3 Monate des Bezuges einer Gleitpension, so verlängert sich der Zeitraum um diese Bezugsmonate.“

72. § 131a Abs. 5 lautet:

„(5) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat. Dies gilt nicht für einen Anspruch auf Gleitpension gemäß § 131b Abs. 1 Z 1 lit. b.“

73. § 131b lautet:

§ 131b. (1) Anspruch auf Gleitpension hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn

          1. a) die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden unselbständigen Erwerbstätigkeit am Stichtag – erfüllt sind oder

               b) die Wartezeit (§ 120) erfüllt ist, am Stichtag mindestens 300 Versicherungsmonate erworben sind, innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor der Vollendung des 60. Lebensjahres bei Männern bzw. des 55. Lebensjahres bei Frauen mindestens 108 Beitragsmonate der Pflicht­versicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz vorliegen und seit der Voll­endung des 60. Lebensjahres bei Männern bzw. des 55. Lebensjahres bei Frauen mindestens ein Jahr verstrichen ist;

           2. die letzten 24 Kalendermonate vor dem Stichtag Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder Ersatzmonate auf Grund von Arbeitslosengeldbezug gemäß § 227 Abs. 1 Z 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder Ersatzmonate gemäß § 227 Abs. 1 Z 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind;

           3. der Antrag auf Gleitpension vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 130 Abs. 1) gestellt wird und gleichzeitig

                a) im Falle einer im letzten Jahr vor der Antragstellung ausgeübten unselbständigen Erwerbs­tätigkeit erklärt wird, welches Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit in diesem Zeitraum zu leisten war, und

               b) nachgewiesen wird, daß Teilzeit im Ausmaß von höchstens 28 Wochenstunden oder – im Fall einer Teilzeitbeschäftigung im letzten Jahr vor der Antragstellung – von höchstens 70% der zuletzt geleisteten Arbeitszeit (lit. a) während des Bezuges der Gleitpension ohne Verpflichtung zur Mehrarbeit über diese Höchstgrenzen hinaus vereinbart worden ist bzw. in Anspruch genommen wird.

(2) Die Gleitpension gebührt bis zum Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 130 Abs. 1) als Teilpension, deren Höhe wie folgt ermittelt wird:

           1. Zunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der nach § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension und dem Erwerbseinkommen.

           2. Wenn das Gesamteinkommen 12 000 S nicht übersteigt, gebührt die Teilpension

                a) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a im Ausmaß von 80%,

               b) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b im Ausmaß von 60%

der nach § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 139) ermittelten Pension; andernfalls ist die nach § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelte Pension um einen Anrechnungs­betrag zu vermindern.

           3. Der Anrechnungsbetrag gemäß Z 2 setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile von

                a) über 12 000 S bis 16 000 S sind 30%,

               b) über 16 000 S bis 20 000 S sind 40%,

                c) über 20 000 S bis 24 000 S sind 50% und

               d) über 24 000 S sind 60%

               dieser Gesamteinkommensteile anzurechnen. Der Anrechnungsbetrag darf jedoch das Ausmaß des Erwerbseinkommens nicht überschreiten.

           4. Die Teilpension gebührt jedoch im Ausmaß von mindestens 40% und

                a) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a von höchstens 80%,

               b) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b von höchstens 60% der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension.

An die Stelle dieser Schillingbeträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1999, die unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachten Beträge.

(3) Der Prozentsatz der Teilpension gemäß Abs. 2 ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodann

           1. aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß § 50;

           2. bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit;

           3. auf besonderen Antrag des Gleitpensionisten.

(4) Für das zulässige Höchstausmaß der Arbeitszeit während des Bezuges der Gleitpension ist die im letzten Jahr vor der Antragstellung überwiegende Tätigkeit maßgebend.

(5) Für unselbständig Erwerbstätige, auf deren Beschäftigungsverhältnis im letzten Jahr vor der Antragstellung keine zwingenden Arbeitszeitbestimmungen Anwendung gefunden haben oder die im letzten Jahr vor der Antragstellung nicht erwerbstätig waren, ist jenes Ausmaß der höchstzulässigen Teilzeitarbeit während des Bezuges der Gleitpension anzuwenden, das für Versicherte maßgeblich ist, die vor der Antragstellung bei Normalarbeitszeitverpflichtung unselbständig erwerbstätig waren.

(6) Wird während des Bezuges von Gleitpension die Arbeitszeit gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b auf Grund einer oder mehrerer die Pflichtversicherung begründenden unselbständigen Erwerbstätigkeiten im Durchschnitt eines Kalendermonates überschritten oder besteht eine die Pflichtversicherung begründende selbständige Erwerbstätigkeit, so fällt die Gleitpension in diesem  Kalendermonat weg.

(7) Stellt der (die) Versicherte in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 130 Abs. 1) die Erwerbstätigkeit ein und verzichtet er (sie) auf die Gleitpension, so gebührt die nach § 139 ermittelte Pension ab dem folgenden Kalenderjahr als vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Andernfalls ist die Gleitpension als Teilpension im Ausmaß von 80% der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension weiterzugewähren.

(8) Stellt der (die) Versicherte in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 130 Abs. 1) die Erwerbstätigkeit ein und verzichtet er (sie) auf die Gleitpension, so besteht Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit erst dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 131a Abs. 1 Z 3 erfüllt sind und bei Anspruch auf Arbeitslosengeld dessen Bezugsdauer erschöpft ist. Die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit gebührt in der Höhe der für die Gleitpension nach § 139 ermittelten Pension. Andernfalls ist die Gleitpension als Teilpension im Ausmaß von 60% der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungs­betrag (§ 141) ermittelten Pension weiterzugewähren.

(9) Zum Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters ist die nach § 130 ermittelte Pension gemäß § 143 zu erhöhen; sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß § 130 Abs. 1.

(10) Bei einem Verzicht auf die Gleitpension gemäß Abs. 7 gebührt die daran anschließend gewährte vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab dem der Erreichung des Regel­pensionsalters folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß § 130 Abs. 1, wobei § 143 nicht anzuwenden ist.

(11) Bei einem Verzicht auf die Gleitpension gemäß Abs. 8 gebührt

           1. eine allenfalls gewährte vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit ab dem der Erreichung des Regelpensionsalters folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß § 130 Abs. 1, wobei § 143 nicht anzuwenden ist;

           2. bei einem Antrag auf Alterspension gemäß § 130 Abs. 1 die Alterspension in der Höhe der für die Gleitpension nach § 139 ermittelten Pension, wobei § 143 nicht anzuwenden ist.

(12) Ein Antrag auf Gleitpension ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat.“

74. § 131c Abs. 1 Z 2 und 3 lauten:

         „2. innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag 72 Beitragsmonate der Pflicht­versicherung nachweist und

           3. infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er (sie) zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat, sofern dieser regelwidrige körperliche oder geistige Zustand bereits seit mindestens 20 Wochen andauert.“

74a. Im § 132 Abs. 1 Z 3 wird der Beistrich durch den Ausdruck „oder“ ersetzt; der Ausdruck „oder eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit (geminderter Arbeitsfähigkeit)“ entfällt.

75. Dem § 132 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:

„(5) Bezieht eine Person, die Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat, in einem Kalender­monat ein Erwerbseinkommen (§ 60), das den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversiche­rungsgesetzes übersteigt, so wandelt sich der Anspruch auf die gemäß § 139 ermittelte Pension für diesen Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension.

(6) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:

           1. Zunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension und dem Erwerbseinkommen.

           2. Die Teilpension gebührt in Höhe der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension, wenn das Gesamteinkommen 12 000 S nicht übersteigt; andernfalls ist die gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelte Pension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern.

           3. Der Anrechnungsbetrag gemäß Z 2 setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile von

                a) über 12 000 S bis 18 000 S sind 30%,

               b) über 18 000 S bis 24 000 S sind 40% und

                c) über 24 000 S sind 50%

               dieser Gesamteinkommensteile anzurechnen.

           4. Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder 50% der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension noch das Erwerbseinkommen übersteigen.

An die Stelle dieser Schillingbeträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1999, die unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachten Beträge.

(7) Der Prozentsatz der Teilpension gemäß Abs. 6 ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen, Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodann

           1. aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß § 50;

           2. bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit;

           3. auf besonderen Antrag des Pensionisten.“

76. § 139 lautet:

§ 139. (1) Die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und die Erwerbsunfähig­keitspension bestehen aus dem Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag gemäß § 141 Abs. 1. Der Steigerungsbetrag ist ein Prozentsatz der Gesamtbemessungsgrundlage (§ 125).

(2) Die Höhe des Prozentsatzes gemäß Abs. 1 ist die Summe der erworbenen Steigerungspunkte. Für je zwölf Versicherungsmonate gebühren zwei Steigerungspunkte. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Versicherungsmonaten, so gebührt für jeden Restmonat ein Zwölftel von zwei Steigerungspunkten. Die Summe der Steigerungspunkte ist auf drei Dezimalstellen zu runden.

(3) Bei Inanspruchnahme der Erwerbsunfähigkeitspension ist jeder Monat ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres bei der Berechnung der Steigerungspunkte gemäß Abs. 2 einem Versicherungsmonat gleichzuhalten. Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 56. Lebens­jahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

(4) Bei Inanspruchnahme einer Leistung vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regel­pensionsalters (§ 130 Abs. 1) ist die gemäß Abs. 2 ermittelte Summe der Steigerungspunkte zu vermindern. Das Ausmaß der Verminderung beträgt für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme zwei Steigerungspunkte. Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der gemäß Abs. 2 ermittelten Summe der Steigerungspunkte, höchstens jedoch 10 Steigerungspunkte. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

(5) Die Erwerbsunfähigkeitspension gebührt mindestens im Ausmaß von 1,8% der Gesamtbemes­sungsgrundlage für je zwölf Versicherungsmonate begrenzt mit 60% der Gesamtbemessungsgrundlage. Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Kommt Abs. 3 zur Anwendung, so darf der Steigerungsbetrag 60% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 126) nicht übersteigen, es sei denn, daß der Steigerungsbetrag ohne Berücksichtigung der Monate gemäß Abs. 3 höher ist. In diesem Fall gebührt der Steigerungsbetrag ohne Berücksichtigung der Monate gemäß Abs. 3.

(6) Der Steigerungsbetrag darf 80% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungs­grundlage (§§ 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 126) nicht übersteigen.

(7) Bei Anwendung des Abs. 4 ist, wenn zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat, der Stichtag dieser Pension heranzuziehen.“

77. § 140 wird aufgehoben.

78. § 143 Abs. 1 lautet:

„(1) Wird in den Fällen des § 130 Abs. 2, in denen eine Teilpension gewährt wurde, die neben dem Pensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit eingestellt oder vollendet der (die) Versicherte in den Fällen des § 131b das 65. Lebensjahr (das 60. Lebensjahr), so gebührt dem (der) Versicherten ein erhöhter Steigerungsbetrag, der gemäß den Abs. 3 und 4 zu berechnen ist.“

79. § 143 Abs. 3 erster und zweiter Satz lauten:

„Der Prozentsatz des Steigerungsbetrages der Pension, von der die Teilpension berechnet wurde, ist

           1. für je zwölf Kalendermonate des Bezuges der Teilpension

                a) bei einer Teilpension von mehr als 60% bis 80% mit dem Faktor 1,01,

               b) bei einer Teilpension von 40% bis 60% mit dem Faktor 1,02,

           2. für je zwölf Kalendermonate des Wegfalles der Teilpension gemäß § 131b Abs. 6 mit dem Faktor 1,04

zu vervielfachen. War ein Jahresausgleich durchzuführen, so ist die gemäß § 61 Abs. 1 ermittelte Teilpension für die Faktorenzuordnung maßgebend.“

80. § 145 Abs. 1 Z 4 vorletzter Satz lautet:

„Wurden gemäß § 139 Abs. 3 Monate bei der Erwerbsunfähigkeitspension angerechnet, so sind diese unter Berücksichtigung der weiteren Beitragszeiten entsprechend zu vermindern.“

81. Im § 145 Abs. 1 Z 5 wird nach dem Ausdruck „§ 143“ der Ausdruck „im Zeitpunkt des Todes“ eingefügt.

82. § 145 Abs. 6 Z 2 lautet:

         „2. die im § 1 Z 4 lit. c des Teilpensionsgesetzes genannten Bezüge.“

83. Dem § 149 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht im Falle des Bezuges einer Gleitpension.“

83a. Im § 149 Abs. 7 dritter Satz wird der Ausdruck „35 vH des Richtsatzes“ durch den Ausdruck „30% des jeweiligen Richtsatzes“ ersetzt.

84. Dem § 164 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Werden in den Fällen des § 194 Abs. 1 Z 2 lit. a medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation gewährt, so gebührt Übergangsgeld ab dem Zeitpunkt, in dem die Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit mangels dieser Rehabilitationsmaßnahmen angefallen wäre.“

85. Im § 164 Abs. 2 erster Satz entfällt der dritte Teilsatz; der Strichpunkt nach dem Ausdruck „hätte“ wird durch einen Punkt ersetzt.

86. § 164 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Auf das Übergangsgeld sind ein dem Versicherten gebührendes Erwerbseinkommen bzw. eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice anzurechnen.“

87. Im § 194 entfällt die Bezeichnung „(1)“; Abs. 2 wird aufgehoben.

88. § 217 samt Überschrift lautet:

„Gebarungsaufzeichnungen

§ 217. Unbeschadet der Bestimmungen des § 216 Abs. 2 hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft getrennte Aufzeichnungen über die Gebarung der in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 und § 3 Abs. 1 Z 2 pflichtversicherten Personen zu führen.“

89. § 229 lautet:

§ 229. Die Finanzämter, die Behörden der Kriegsopferversorgung und die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten haben dem Versicherungsträger die für die Durchführung der Pflichtversicherung und für die Leistungsansprüche der einzelnen Versicherten bedeutenden, von diesen Stellen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen bekannt­zugeben.“

90. § 229a lautet:

§ 229a. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger auf dessen Ersuchen im Einzelfall nach Maßgabe des Abs. 3 folgende, zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Daten zu übermitteln:

           1. Vorname, Familienname, Anschrift, Beitragsnummer, Steuernummer, Versicherungsnummer und Geburtsdatum des Versicherten;

           2. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft;

           3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit;

           4. Einkünfte aus Gewerbebetrieb;

           5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit;

           6. Einkünfte aus Kapitalvermögen;

           7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;

           8. Beträge, die auf eine vorzeitige Abschreibung, auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag und auf einen nicht entnommenen Gewinn entfallen.

(2) Die Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Abs. 3 zur Einbeziehung der nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten und zur Bemessung der Beiträge unaufgefordert die in Abs. 1 angeführten Daten von Personen zu übermitteln, die mit Einkünften aus Gewerbebetrieben oder aus selbständiger Arbeit veranlagt werden.

(3) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von in den Abs. 1 und 2 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen. Für die Erfassung der pflichtversicherten Selbständigen sind die im Abs. 2 genannten Einkünfte (aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb) der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft auch für Kalenderjahre zu übermitteln, die vor dem 1. Jänner 1998 liegen. Diese Kalenderjahre sowie das Verfahren zur Übermittlung der Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu bestimmen.“

91. Der bisherige § 229a erhält die Bezeichnung „229b“; die Überschrift zu § 229b (neu) lautet:

„Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes hinsichtlich land(forst)wirtschaftlicher Daten“

92. Der bisherige § 229b erhält die Bezeichnung „229c“.

93. Der bisherige § 229c erhält die Bezeichnung „229d“.

94. Im § 254 lit. c wird der Ausdruck „229, 229a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1991“ durch den Ausdruck „229, 229a, 229b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997“ ersetzt.

95. Im § 254 lit. i wird der Ausdruck „§ 229b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/1992“ durch den Ausdruck „§ 229c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997“ ersetzt.

96. § 254 lit. j lautet:

          „j) hinsichtlich der Bestimmung des § 102d  der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,“

97. Die bisherige lit. j des § 254 erhält die Bezeichnung „k“.

98. Dem § 266 Abs. 10 wird folgender Satz  angefügt:

„Gemäß der genannten Bestimmung erstattete Beiträge können auch nach dem 30. Juni 1996 weiterhin gemäß den §§ 175 bis 177 in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung an den Versicherungsträger zurückgezahlt werden.“

99. Nach § 272 wird folgender § 273 angefügt:

§ 273. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Jänner 1998 § 1, § 2 Abs. 1 Z 3 und 4, § 3 Abs. 1 in der Fassung der Z 4, § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 sowie Abs. 2 Z 6, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 1 Z 6 in der Fassung der Z 10, Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 1 Z 6 in der Fassung der Z 16, Abs. 4 und 5, und die §§ 18 Abs. 1, 25 Abs. 1 bis 6 in der Fassung der Z 22 und Abs. 8, 25a samt Überschrift, 26 Abs. 1, 27 Abs. 1 in der Fassung der Z 29 und Abs. 8, 29 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Z 35 und 36, 33 Abs. 6, 8 und 9, 34 Abs. 1 in der Fassung ab 1. Jänner 1998, 35 Abs. 3 und 4, 54, 60 Abs. 1, 60 Abs. 2 in der Fassung der Z 47, 61 samt Überschrift, 61a, 71 Abs. 1 Z 4 und 5, 79 Abs. 1 Z 3, 83 Abs. 6 lit. a, 84, 102 Abs. 5, 102a bis 102d samt Überschriften, 118 Abs. 2 lit. e, 130 Abs. 1 und 2, 131 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5, 131a Abs. 2 Z 1, Abs. 2a und 5, 131b, 131c Abs. 1 Z 2 und 3, 132 Abs. 1 Z 3, 143 Abs. 1 und 3, 145 Abs. 1 Z 5 und Abs. 6 Z 2, 149 Abs. 1 und 7, 217 samt Überschrift, 229 bis 229d sowie 254 lit. c, i, j und k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997;

           2. mit 1. Jänner 2000 die §§ 6 Abs. 3 Z 1 und 2, 7 Abs. 2 Z 1 und 2, 25 Abs. 1 und 4 in der Fassung der Z 23, 25a Z 1 lit. a und Z 2 in der Fassung der Z 26, 27 Abs. 1 in der Fassung der Z 30, 62 Abs. 1, 116 Abs. 1 Z 1, 123 Abs. 1, 125, 139, 145 Abs. 1 Z 4, 164 Abs. 2 sowie 194 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997;

           3. mit 1. Jänner 2001 die §§ 60 Abs. 2 in der Fassung der Z 48 und 132 Abs. 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997;

           4. mit 1. Jänner 2003 § 122 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997;

           5. rückwirkend mit 23. April 1997 der § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997;

           6. rückwirkend mit 1. Juli 1996 die §§ 3 Abs. 1 in der Fassung der Z 3, 6 Abs. 1 Z 6 in der Fassung der Z 9, 7 Abs. 1 Z 6 in der Fassung der Z 15, 29 Überschrift sowie Abs. 1 und 2 in der Fassung der Z 32 bis 34 und Z 37, 55 Abs. 2 Z 2, 68 Abs. 1 lit. b, 164 Abs. 1 und 4 sowie 266 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997.

(2) Es treten außer Kraft:

           1. mit Ablauf des 31. Dezember 1997 der § 26a;

           2. mit Ablauf des 31. Dezember 1999 die §§ 3 Abs. 3 und 4, 6 Abs. 3 Z 4, 7 Abs. 2 Z 4, 140 und 194 Abs. 2;

(3) Der Pflichtversicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Z 4 wird für folgende Personengruppen erst mit 1. Jänner 2000 wirksam:

           1. die in § 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbs­tätiger in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 415/1996 angeführten freiberuflich selb­ständig Erwerbstätigen;

           2. die in § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 angeführten selb­ständig Erwerbstätigen;

           3. die in § 4 Abs. 3 Z 1 bis 9 und 11 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/1997 angeführten selbständig Erwerbstätigen;

           4. die in § 3 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 416/1996 angeführten selbständig Erwerbstätigen.

(3a) Der Pflichtversicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Z 4 wird für Kunstschaffende erst mit 1. Jänner 2000 wirksam.

(4) Angehörige von Berufsgruppen, die am 31. Dezember 1999 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz unterlegen sind und die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 nicht mehr der Pflichtversicherung unterliegen, können diese Pflichtversicherung auf Antrag fortsetzen.

(5) Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Österreichischen Dentistenkammer und der Tierärztekammern, freiberuflich tätige Journalisten und freiberuflich tätige bildende Künstler, die am 31. Dezember 1999 gemäß § 3 Abs. 3 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen, bleiben auch dann in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert, wenn sie ab dem 1. Jänner 2000 gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen wären und sie das beantragen. Ein solcher Antrag ist bis zum 31. Dezember 2003 zu stellen.

(6) Freiberuflich tätige bildende Künstler, freiberuflich tätige Pflichtmitglieder der Tierärzte­kammern und freiberuflich tätige Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben und die am 31. Dezember 1999 nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Krankenversicherung und Unfallver­sicherung pflichtversichert sind, nunmehr aber nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes pflicht­versichert wären, bleiben weiterhin nach den genannten Vorschriften des Allgemeinen Sozialversiche­rungsgesetzes in der Kranken- und Unfallversicherung pflichtversichert, so lange die selbständige Erwerbstätigkeit, welche die Pflicht­versicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausgeübt wird und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt. Dabei gilt der Anfall einer Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz nicht als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes.

(7) Personen, die durch das Inkrafttreten des § 2 Abs. 1 Z 4 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen würden, die jedoch am 1. Jänner 1998 das 50. Lebensjahr vollendet haben und zu diesem Zeitpunkt noch nicht 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung erworben haben, sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zu befreien, wenn dieser Antrag binnen einem Jahr ab Verständigung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2001 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 1998 für jene Zeiten, in denen die Antragsteller nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert wären. Der Antrag auf Befreiung kann unbeschadet eines darüber ergangenen Bescheides bis 31. Dezember 2002 widerrufen werden. Ein solcher Widerruf ist ausgeschlossen, wenn sich der Antrag bereits auf eine Leistung aus einer bundesgesetzlichen Pensionsversicherung ausgewirkt hat. Ebenso ist ein Befreiungsantrag selbst ausgeschlossen, wenn er sich auf eine bereits zuerkannte Leistung auswirken würde.

(8) Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 sind Personen ausgenommen, die am 1. Jänner 1998 das Anfallsalter für eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbs­unfähigkeit (geminderter Arbeitsfähigkeit) erreicht haben.

(9) Für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Pflichtversicherten, ausgenommen der gemäß § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 genannten selbständig erwerbstätigen Personen, gelten bei Anwendung des § 116 als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nur die in dessen Abs. 1 Z 2 bis 6, Abs. 2 und Abs. 7 angeführten Zeiten mit der Maßgabe, daß an die Stelle der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 116 Abs. 1 Z 1 die jeweilige betriebliche Erwerbstätigkeit im Sinne des § 22 Z 1, 2 oder 3, des § 23 Z 1 oder 2 EStG 1988 tritt.

(10) Bei Anwendung des § 117 ist für die Versicherten nach § 2 Abs. 1 Z 4 der Beitragssatz nach § 27 Abs. 1 Z 3 heranzuziehen.

(11) Personen, die eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 am 1. Jänner 1998 bereits ausüben, haben dies binnen einem Monat bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu melden. Als vorläufige Beitragsgrundlage gemäß § 25a Abs. 1 Z 1 lit. b ist die Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 4 Z 1 heranzuziehen. Die vorläufige Beitragsgrundlage ist auf Antrag des Versicherten, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt scheint, herabzusetzen, jedoch nicht unter den Betrag von 7 400 S monatlich.

(12) Abweichend von § 25a Abs. 1 Z 2 gilt als vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in den Jahren 1998, 1999 und 2000 die nach § 25 GSVG in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung festgestellte endgültige Beitragsgrundlage.

(13) Für Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in die Krankenversicherung einbezogen werden und die zum Zeitpunkt des Eintrittes der Pflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen vertragsmäßig krankenversichert sind, können den Versicherungsvertrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Pflichtversicherung zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für den Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungs­unternehmen nicht zu erstatten. Über Verlangen des Versicherungsunternehmens ist der Bestand der Pflichtversicherung nachzuweisen.

(14) Für die in § 102 Abs. 5 Z 2 genannten Personen ist Art. I § 5 Abs. 2 BHG in Verbindung mit Art. I § 5 Abs. 1 BHG in der am 31. Dezember 1997 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden.

(15) § 33 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 ist anzuwenden

           1. auf Personen, die den Antrag auf Weiterversicherung gemäß § 12 nach Ablauf des 31. Dezember 1997 stellen;

           2. auf Personen, die bereits am 31. Dezember 1997 in der Pensionsversicherung weiterversichert sind und einen nahen Angehörigen im Sinne der genannten Bestimmung pflegen, wenn sie dies bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft beantragen. Diesfalls wird der Beitragsteil in der Höhe von 12,55% der Beitragsgrund­lage ab dem 1. Jänner 1998 aus Mitteln des Bundes getragen; die zuviel gezahlten Beiträge sind den Weiterversicherten zu erstatten. Wird der Antrag später gestellt, so erfolgt die Beitrags­tragung aus Mitteln des Bundes erst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(16) § 60 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Bezüge, die nicht schon von § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung umfaßt waren, nur dann als Erwerbseinkommen gelten, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund deren diese Bezüge gebühren, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.

(17) Die §§ 60 Abs. 2 in der Fassung der Z 48 und 132 Abs. 5 bis 7 in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2000 liegt. Auf Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitspension mit Stichtag vor dem 1. Jänner 2001 sind die §§ 60 Abs. 2 in der Fassung der Z 47, 62 Abs. 1, 139 Abs. 1, 140 sowie 145 Abs. 1 Z 4 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden; auf Personen, die am 31. Dezember 2000 Anspruch auf Übergangsgeld haben, ist § 164 Abs. 2 in der an diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(18) § 122 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2002 liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß das Höchstausmaß von 216 monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen

im Jahr 2003 durch 182,

im Jahr 2004 durch 184,

im Jahr 2005 durch 186,

im Jahr 2006 durch 188,

im Jahr 2007 durch 190,

im Jahr 2008 durch 192,

im Jahr 2009 durch 194,

im Jahr 2010 durch 196,

im Jahr 2011 durch 198,

im Jahr 2012 durch 200,

im Jahr 2013 durch 202,

im Jahr 2014 durch 204,

im Jahr 2015 durch 206,

im Jahr 2016 durch 208,

im Jahr 2017 durch 210,

im Jahr 2018 durch 212 und

im Jahr 2019 durch 214,

monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen zu ersetzen ist.

(18a) Bei Pensionen mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem 1. Jänner 2020 ist § 122 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für Zwecke einer Vergleichsrechnung jene Bemessungsgrundlage zu ermitteln ist, die heranzuziehen wäre, wenn der (die) Versicherte am Stichtag das Regelpensionsalter bereits erreicht hätte (Vergleichsbe­messungsgrundlage). Bei einer Vergleichsbemessungsgrundlage von 10 000 S und weniger darf die gemäß § 122 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 zu ermittelnde Bemessungsgrundlage die Vergleichsbemessungsgrundlage nicht unterschreiten. Bei einer Vergleichsbe­messungsgrundlage von 40 000 S und mehr darf die gemäß § 122 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 zu ermittelnde Bemessungsgrundlage die Vergleichsbemessungs­grundlage um nicht mehr als 7% unterschreiten. Bei einer Vergleichsbemessungsgrundlage zwischen 10 000 S und 40 000 S vermindert sich dieser Prozentsatz im Verhältnis der um 10 000 S verminderten Vergleichsbemessungsgrundlage zu 30 000 S. Der so ermittelte Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden. Die gemäß § 122 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 zu ermittelnde Bemessungsgrundlage darf in diesem Fall die Vergleichsbemessungsgrundlage um nicht mehr als diesen Prozentsatz unterschreiten. Die Bundesregierung hat zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und kundzumachen, um den die im zweiten, dritten und vierten Satz genannten Schillingsbeträge anzupassen sind. Die Höhe dieses Anpassungsfaktors hat sich am Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu orientieren. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat den Vorschlag für die Anpassung jedes Jahr bis spätestens 10. November in der Bundesregierung einzubringen. Die Verordnung über die Anpassung ist erstmals im Jahr 2003 zu erlassen.

(19) Abweichend von § 132 Abs. 6 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 darf der Anrechnungsbetrag

           1. im Jahr 2001  10%,

           2. im Jahr 2002  20%,

           3. im Jahr 2003  30% und

           4. im Jahr 2004  40%

der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension nicht übersteigen.

(20) § 139 Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist rückwirkend ab 1. September 1996 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung von der in dieser Bestimmung genannten 360 bzw. 480 Versicherungsmonaten ausgenommen sind. Für Personen mit bescheidmäßig zuerkannter Pension ist die Pension im Sinne des ersten Satzes neu zu bemessen; ist die neubemessene Pension höher als die bereits bescheidmäßig zuerkannte, so gebührt die neubemessene Pension rückwirkend ab Pensionsbeginn.

(21) § 139 Abs. 5 letzter Satz in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist rückwirkend ab 1. September 1996 mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich der in dieser Bestimmung genannte Prozentsatz für jeden Versicherungsmonat für Zeiten der Kindererziehung um 0,152500 erhöht. Abs. 20 zweiter Satz ist anzuwenden.

(22) Auf Bezieher einer Gleitpension mit Stichtag vor dem 1. Jänner 1998 sind die §§ 131b und 143 in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(23) § 47 letzer Satz ist für das Kalenderjahr 1998 nicht anzuwenden. Der Anpassungsfaktor gemäß § 47 beträgt für das Kalenderjahr 1998 1,0133.

(24) Personen, die im Jänner 1998 bzw. Juli 1998

           1. eine Ausgleichszulage gemäß § 150 Abs. 1 lit. a aa beziehen oder

           2. mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamt­einkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 151 zu berücksichtigenden Beträge) unter Anwendung der §§ 149 ff. nicht die Höhe von 12 920,90 S übersteigt oder

           3. eine Ausgleichszulage gemäß § 150 Abs.  1 lit. a bb, b bzw. c beziehen oder

           4. nicht mit dem Ehegatten (der Ehegattin) in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 151 zu berücksichtigenden Beträge unter Anwendung der §§ 149 ff. nicht die Höhe von 9 003,90 S übersteigt, gebührt zu der im Jänner 1998 bzw. Juli 1998 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage.

(25) Die zusätzliche Ausgleichszulage beträgt für Personen gemäß Abs. 24 Z 1 und 2 jeweils 975 S, für Personen gemäß Abs. 24 Z 3 und 4 jeweils 650 S. Falls beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn im gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen(Witwer)pension hat.

(26) Der gemäß Abs. 25 gebührende Betrag vermindert sich für je 253 S, um die das Gesamteinkommen den anzuwendenden Richtsatz gemäß § 150 Abs. 1 übersteigt, um je 162,50 S. Hiebei ist für Waisenpensionen jedenfalls der Richtsatz gemäß § 150 Abs. 1 lit. b anzuwenden.

(27) Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 149 Abs. 3) haben die Beträge gemäß Abs. 25 außer Betracht zu bleiben.

(28) § 156 ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden. Der Aufwand ist vom Bund zu tragen.“

Abschnitt II

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 2 wird der Strichpunkt am Ende der Z 6 durch einen Punkt ersetzt; die Z 1, 3 bis 5, 7  und 8 werden aufgehoben.

2. § 6 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. nach Wegfall eines Ausnahmegrundes gemäß § 4 mit diesem Zeitpunkt;“.

3. Nach § 35a wird folgender § 35b samt Überschrift eingefügt:

„Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

§ 35b. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflicht­versicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleich­zeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt. Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 36 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Ergibt sich in den Fällen des Abs. 1 nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage, daß noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.

4. § 36 Abs. 1 lautet:

„(1) Überschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflicht­versicherung, einschließlich der Sonderzahlungen, die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrund­lagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Kranken­versicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten vom leistungszuständigen Versicherungsträger mit 4% zu erstatten.“

5. § 87 lautet:

§ 87. (1) Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die Sachleistungen [die Kostenersätze anstelle von Sachleistungen (§ 85 Abs. 2 lit. b und c und Abs. 4)] nur einmal zu gewähren. Leistungszuständig ist nach folgender Reihenfolge:

           1. die Krankenversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,

           2. die Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

           3. die Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz,

           4. die Krankenversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz,

wobei jedoch eine Versicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit einer Pflichtversicherung auf Grund eines Pensionsbezuges stets vorgeht.

(2) Die Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen.

(3) Abweichend von der in Abs. 1 genannten Reihenfolge kann der Versicherte auf Antrag die Sachleistungen bei einem anderen Krankenversicherungsträger, bei dem er (sie) versichert ist, in Anspruch nehmen. Der Wechsel in der Leistungszuständigkeit erfolgt bei Eintritt der Mehrfach­versicherung, wenn der Antrag innerhalb von vier Wochen nach dem Eintritt der Mehrfachversicherung gestellt wird; andernfalls mit Beginn jenes Kalenderjahres, das der Antragstellung folgt.

(4) Hat ein Versicherter im Falle der Anstaltspflege Anspruch auf Leistungen gemäß § 96 Abs. 2, so sind diese Leistungen, soweit sie im Falle der Inanspruchnahme eines anderen Krankenversicherungs­trägers über das Ausmaß der von diesem Versicherungsträger zu erbringenden Leistungen hinausgehen, vom Versicherungsträger zusätzlich zu gewähren.“

6. § 102 Abs. 5 lautet:

„(5) Betriebshilfe bzw. Wochengeld (§ 102a) und Teilzeitbeihilfe (§ 102b) gebühren weiblichen Personen, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind.“

7. Nach § 273 wird folgender § 274 angefügt:

§ 274. (1) Die §§ 4 Abs. 2 Z 6, 6 Abs. 1 Z 5, 35b, 36 Abs. 1, 87 und 102 Abs. 5 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Der § 4 Abs. 2 Z 1, 3 bis 5, 7 und 8 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.

(3) Bezieher einer Pension (Übergangspension) nach diesem Bundesgesetz, die am 31. Dezember 1999 gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 oder 3 bis 5 von der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausge­nommen sind, bleiben ausgenommen, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am 31. Dezember 1999 maßgeblich war.

(4) Versicherte gemäß § 2 Abs. 1, die ab 1. Jänner 2000 durch die Aufhebung des § 4 Abs. 2 Z 1, 3 bis 5, 7 und 8 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz unter­liegen, haben in der Krankenversicherung im Jahre

         2000............................................. ein Zehntel

         2001............................................. zwei Zehntel

         2002............................................. drei Zehntel

         2003............................................. vier Zehntel

         2004............................................. fünf Zehntel

         2005............................................. sechs Zehntel

         2006............................................. sieben Zehntel

         2007............................................. acht Zehntel

         2008............................................. neun Zehntel

der Beiträge gemäß den §§ 27 Abs. 1 Z 1 und 27a zu entrichten.“

Artikel 9

Änderung des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger

(10. Novelle zum FSVG)

Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 415/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:

           1. die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker;

           2. die Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer.

(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, sofern sie freiberuflich tätig sind, pflicht­versichert.“

2. Im § 2 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „für die im Abs. 1 genannten Personen“.

3. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Auf die Pensionsversicherung der nach § 2 pflichtversicherten Personen sind, mit Ausnahme des § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, und soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die für Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Gewerblichen Sozial­versicherungsgesetzes maßgeblichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“

4. Im § 4 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 3“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 4“ ersetzt.

5. Im § 5 Z 1 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 Z 1“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 2“ ersetzt.

6. Im § 15 entfällt der Ausdruck „Abs. 1 Z 1 bis 6“.

7. Dem § 21c wird folgender § 21d angefügt:

§ 21d. § 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z 1, § 5 Z 1 sowie § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

(21. Novelle zum BSVG)

Abschnitt I

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der Z 1 durch einen Punkt ersetzt; folgender Satz wird angefügt:

„Die Pflichtversicherung erstreckt sich auch auf land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, und den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994;“.

2. Im § 2 Abs. 2 erster Satz entfällt der Ausdruck „in der Krankenversicherung“.

3. Im § 2 Abs. 2 erster und zweiter Satz wird jeweils der Ausdruck „13 000 S“ durch den Ausdruck „20 000 S“ ersetzt.

4. Im § 2 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „im § 2a“ durch den Ausdruck „in den §§ 2a und 2b“ ersetzt.

5. § 2 Abs. 3 wird aufgehoben.

6. § 2b samt Überschrift lautet:

„Pflichtversicherung in der Krankenversicherung von Ehegatten bei gemeinsamer Betriebsführung oder hauptberuflicher Beschäftigung

§ 2b. (1) Wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Ehegatten geführt, oder ist ein Ehegatte im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des anderen hauptberuflich beschäftigt, so sind mit der Ausnahme des Abs. 2 beide Ehegatten in der Krankenversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert.

(2) Es ist nur einer der im Abs. 1 angeführten Ehegatten in der Krankenversicherung pflicht­versichert,

           1. wenn der andere Ehegatte auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in einer Kranken­versicherung pflichtversichert ist;

           2. wenn dem anderen Ehegatten durch eine eigene Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers mindestens die Leistungen der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter gesichert sind;

           3. wenn der andere Ehegatte Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Kranken­versicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz hat, auch wenn dieser Anspruch ruht;

           4. wenn der andere Ehegatte auf Rechnung eines Versicherungsträgers nach anderer bundes­gesetzlicher Vorschrift in Anstaltspflege steht.

(3) Sind beide Ehegatten als Kind bzw. Schwiegerkind im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt, so sind mit folgender Ausnahme beide nach § 2 Abs. 1 Z 2 in der Kranken­versicherung pflichtversichert: Erfüllt nur einer der Ehegatten eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4, so ist nur der andere Ehegatte in der Krankenversicherung pflichtversichert.“

7. § 4 Z 1 lautet:

         „1. die Bezieher einer Pension (Übergangspension) und die Bezieher von Übergangsgeld gemäß § 156, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder gemäß § 3 Abs. 2 des Gewerblichen Sozial­versicherungsgesetzes versichert sind, solange sich diese Personen ständig im Inland aufhalten;“.

8. Im § 5 Abs. 2 Z 2 entfällt der Ausdruck „und deren Ehegatten“.

9. Im § 5 Abs. 2 wird der Strichpunkt am Ende der Z 3 durch einen Punkt ersetzt; die Z 4 wird aufgehoben.

10. § 5 Abs. 2 Z 5 und 6 werden aufgehoben.

11. § 6 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. bei den gemäß § 4 Z 1 pflichtversicherten Personen mit dem Tage des Anfalls der Pension oder mit dem Tage, ab dem das Übergangsgeld gebührt;“

12. Im § 7 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Ausdruck „Pension“ der Ausdruck „oder das Übergangsgeld“ eingefügt. 

13. § 23 Abs. 1 lautet:

„(1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 3 Pflichtversicherten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der Versicherungswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens und die auf Grund einer Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz ermittelte Beitragsgrundlage, sofern diese im Einheitswert nicht bereits berücksichtigt ist (monatliche Beitragsgrundlage).“

14. § 23 Abs. 4 lautet:

„(4) Kann ein Versicherungswert im Sinne des Abs. 2 nicht ermittelt werden oder werden Einkünfte auf Grund einer Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt, so sind die §§ 25 und 25a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß

           1. die Beitragsgrundlagen nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz gelten,

           2. eine Hinzurechnung gemäß § 25 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in Verbindung mit § 25a GSVG nur für Einkünfte zu erfolgen hat, die nicht im Einheitswert berücksichtigt sind,

           3. § 25a Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist.“

15. Im § 23 Abs. 6 zweiter Satz entfällt der Ausdruck „in der Pensionsversicherung“ und wird der Ausdruck „§ 2a Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 2a Abs. 3 bzw. § 2b Abs. 3“ ersetzt.

16. Im § 23 Abs. 6 letzter Satz entfällt der Ausdruck „in der Pensionsversicherung“ und wird der Ausdruck „§ 2a Abs. 1 in der Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck „§ 2a Abs. 1 bzw. § 2b Abs. 1“ ersetzt.

17. In § 23 Abs. 10 lit. a wird der Ausdruck „4 040 S“ durch die Wortfolge „5 897 S und ab 1. Jänner 2000  6 553 S“ ersetzt.

18. § 23 Abs. 10 lit. c lautet:

         „c) für die gemäß §§ 2a Abs. 1 und 2b Abs. 1 gemeinsam mit ihrem Ehegatten Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung und Krankenversicherung jeweils die Hälfte des in lit. a genannten Betrages gerundet auf volle Schilling;“.

19. § 23 Abs. 10 lit. d lautet:

         „d) für die gemäß §§ 2a Abs. 3 und 2b Abs. 3 gemeinsam als Ehegatten auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb Pflichtversicherten in der Pensions­versicherung und Krankenversicherung jeweils ein Sechstel des in lit. a genannten Betrages gerundet auf volle Schilling.“

20. Im § 24 Abs. 2 wird der Ausdruck „13,5 vH“ durch den Ausdruck „14%“ ersetzt.

21. Die Überschrift zu § 26 lautet:

„Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten (Übergangsgeldbezieher)“

22. Im § 26 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Waisenpensionen“ der Ausdruck „wie auch von jedem Übergangsgeld, das an eine der im § 4 Z 1 genannten Personen ausgezahlt wird,“ eingefügt; nach dem Ausdruck „Pensionist“ wird der Klammerausdruck „(Übergangsgeldbezieher)“ eingefügt.

23. Im § 26 Abs. 1 dritter Satz wird nach dem Ausdruck „Pensionist“ der Ausdruck „(Übergangs­geldbezieher)“ eingefügt.

24. Im § 26 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Pensionisten“ der Ausdruck „(Übergangsgeldbezieher)“ eingefügt.

25. § 28 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Weiterversicherten haben als Beitrag 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten, soweit in Abs. 6 nicht anderes bestimmt wird.“

26. Dem § 28 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Weiterversicherte nach § 9, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 5, 6 oder 7 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, haben nur einen Beitragsteil in der Höhe von 10,25% der Beitragsgrundlage selbst zu tragen; der verbleibende Beitragsteil in der Höhe von 12,55% der Beitragsgrundlage ist aus Mitteln des Bundes zu tragen. Eine solche Beitragstragung durch den Bund kommt pro Pflegefall nur für eine einzige Person in Betracht und erfolgt auch während eines zeitweiligen stationären Pflegeaufenthaltes der pflegebedürftigen Person.“

26a. § 31 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bund leistet zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für das Geschäftsjahr 1998 einen Beitrag in der Höhe von 649 Millionen Schilling. Der Beitrag des Bundes für jedes weitere Geschäftsjahr ist so festzustellen, daß der jeweils für das vorangegangene Geschäftsjahr geltende Beitrag mit dem jeweils für das Geschäftsjahr festgesetzten Anpassungsfaktor (§ 45) zu vervielfachen ist. Der sich hienach ergebende Betrag ist auf volle tausend Schilling zu runden.“

26b. Der bisherige Text des § 31a erhält die Bezeichnung „(1)“; die bisherigen §§ 31b bis 31d werden dem § 31a als Abs. 2 bis 4 angefügt; dem § 31a wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Abweichend von § 31 Abs. 1 leistet der Bund für die Geschäftsjahre 1998 und 1999 jeweils einen Betrag, der sich aus dem nach § 31 Abs. 1 jeweils zu ermittelnden Betrag vermindert um jeweils 35 Millionen Schilling ergibt.“

27. Im § 33b Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 4 und 5“ durch den Ausdruck „§ 4 Abs. 4“ ersetzt.

28. Im § 51 Abs. 2 Z 2 letzter Satz wird der Ausdruck „Maßnahmen der Rehabilitation“ durch den Ausdruck „medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation“ ersetzt.

29. § 56 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Die im § 1 Z 4 lit. c des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/1997, genannten Bezüge sind dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gleichzuhalten.“

30. Im § 56 Abs. 2 wird der Ausdruck „der §§ 121 Abs. 2 und 131 Abs. 3“ durch den Ausdruck „der §§ 121 Abs. 2 und 122b Abs. 2 und 3“ und der Punkt am Ende des Absatzes durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:

„weiters zählen bei der Anwendung dieser Bestimmungen Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), nicht zum Erwerbseinkommen.“

31. Im § 56 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „122b Abs. 2 und 3“ der Ausdruck „123 Abs. 5 bis 7“ eingefügt.

32. § 57 samt Überschrift lautet:

„Jahresausgleich bei Anspruch auf Teilpension

§ 57. (1) Besteht in einem Kalenderjahr Anspruch auf Teilpension, ausgenommen eine Teilpension gemäß § 121 Abs. 2, so ist deren Höhe unter Berücksichtigung des während des gesamten Kalenderjahres erzielten Erwerbseinkommens – nach den in Betracht kommenden Bestimmungen über die Teilpension – von Amts wegen neu zu ermitteln, wenn der (die) Pensionsberechtigte in Kalendermonaten, in denen Anspruch auf Teilpension bestand, ein unterschiedlich hohes Erwerbseinkommen erzielte. Als monatlich erzieltes Erwerbseinkommen gilt dabei das durchschnittliche Erwerbseinkommen aus jenen Kalender­monaten, in denen Teilpensionsanspruch bestand.

(2) Ist die gemäß Abs. 1 ermittelte Teilpension höher als die bereits ausgezahlte, so ist der Unter­schiedsbetrag dem (der) Pensionsberechtigten zu erstatten; ist die gemäß Abs. 1 ermittelte Teilpension niedriger als die bereits ausgezahlte, so ist der Unterschiedsbetrag aufzurechnen (§ 67 Abs. 1 Z 5).“

33. § 57a erster Satz lautet:

„Trifft ein Pensionsanspruch aus eigener Pensionsversicherung, ausgenommen ein Anspruch auf Teilpension, mit einem Anspruch auf Krankengeld zusammen, so ruht der Pensionsanspruch für die weitere Dauer des Krankengeldanspruches mit dem Betrag des Krankengeldes.“

34. § 58 Abs. 1 lautet:

„(1) Bei der Anwendung des § 57a sind die Pensionen ohne besondere Steigerungsbeträge für die Höherversicherung (§ 132) und ohne Kinderzuschüsse (§ 135) heranzuziehen.“

35. Im § 64 Abs. 1 lit. b wird nach dem Ausdruck „für die Gewährung von Übergangsgeld“ der Ausdruck „sowie nach Ablauf der Dauer, für die eine Pension zuerkannt wurde“ eingefügt.

36. Im § 67 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt:

         „5. die sich aus der Anwendung des § 57 ergebenden Unterschiedsbeträge.“

37. Im § 71 Abs. 6 entfällt der Ausdruck „Zurechnungszuschlag (§ 131),“.

38. Im § 71 Abs. 7 Z 3 entfällt der Ausdruck „Abs. 1“.

39. Im § 75 Z 3 wird der Ausdruck „(§§ 97 und 98)“ durch den Ausdruck „(§§ 97, 98 und 98a bis 98d)“ ersetzt.

40. Im § 78 Abs. 6 lit. a entfällt der Ausdruck „Abs. 1“.

40a. In § 80 Abs. 2 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „die durch Zahlungen der Landesfonds abge­golten werden“ die Wortfolge „sowie für ärztliche Hilfe und chirurgisch-konservierende Zahnbehandlung durch freiberuflich tätige Ärzte und Dentisten“ eingefügt.

41. Im § 81 Abs. 1 erster Satz entfällt der Ausdruck „bzw. die gemäß § 5 Abs. 2 Z 6 ausgenommenen“.

41a. In § 85 Abs. 3 wird der Ausdruck „Behandlungsschein“ durch den Ausdruck „Krankenschein“ ersetzt.

41b. Im § 88 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Um eine bundesweit einheitliche Bemessung von Kostenzuschüssen bei ärztlicher Hilfe und Zahnbehandlung bei Inanspruchnahme freiberuflich tätiger Wahlärzte bzw. Dentisten zu gewährleisten, können in der Satzung Tarife für Einzelleistungen festgesetzt werden.“

42. Im § 97 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Mutterschaft“ der Ausdruck „gemäß Abs. 4 bis 6 und gemäß § 98“ eingefügt.

43. Dem § 97 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Betriebshilfe oder Wochengeld (§ 98) oder Teilzeitbeihilfe (§ 99) gebührt weiblichen Personen, die

           1. auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind oder

           2. von der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 nach § 5 Abs. 2 Z 4 oder als Ehegatten nach § 5 Abs. 2 Z 2 ausgenommen sind oder

           3. von der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 nach § 5 Abs. 2 Z 3 ausgenommen sind und für die kein Anspruch auf Wochengeld nach einem anderen Bundesgesetz besteht.“

44. Der bisherige Text des § 98 wird als Abs. 7 dem § 97 angefügt.

45. Die §§ 98 und 99 samt Überschriften lauten:

„Betriebshilfe (Wochengeld)

§ 98. (1) Den Anspruchsberechtigten nach § 97 Abs. 8 gebührt für die Dauer der letzten acht Wochen vor der Entbindung, für den Entbindungstag selbst und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung eine Betriebshilfe nach Maßgabe der Abs. 2 und 3; Müttern nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und Kaiserschnittentbindungen gebührt diese Leistung nach der Entbindung durch zwölf Wochen. Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung ist auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem vom Arzt angenommenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich die Frist vor der Entbindung entsprechend. Die Frist nach der Entbindung verlängert sich jedoch in jedem Fall bis zu dem Zeitpunkt, in dem unter der Annahme der Geltung der Vorschriften des Mutterschutzrechtes ein Beschäftigungsverbot enden würde. Über die Frist von acht Wochen vor der Entbindung hinaus gebührt die Leistung der Betriebshilfe, wenn bei Fortdauer der Tätigkeit Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet wäre und dies durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.

(2) Die Leistung der Betriebshilfe im Sinne des Abs. 1 kann nach Maßgabe der Verfügbarkeit entsprechend geschulter und für die Verrichtung der in Betracht kommenden land(forst)wirtschaftlichen Arbeiten geeigneter Personen erfolgen. Die Tätigkeit des Betriebshelfers ist auf die Verrichtung unaufschiebbarer Arbeitsleistungen im Betrieb beschränkt, die üblicherweise von der Wöchnerin außerhalb des Haushaltes erbracht wurden.

(3) Wird die Leistung nach Abs. 1 nicht im Wege der Beistellung einer Arbeitskraft durch den Versicherungsträger erbracht, so gebührt anstelle dieser Leistung ein tägliches Wochengeld, solange während des im Abs. 1 genannten Zeitraumes eine geeignete betriebsfremde, soweit eine solche nicht zur Verfügung steht, eine nicht betriebsfremde Hilfe ständig zur Entlastung der Wöchnerin eingesetzt worden ist. Als ständig gilt nur eine Tätigkeit, die

                a) an mindestens vier Tagen oder im Ausmaß von 20 Stunden in einer Woche oder

               b) bezogen auf den Zeitraum vor bzw. nach der Entbindung (Abs. 1), jeweils im Durchschnitt an vier Tagen oder im Ausmaß von 20 Stunden in einer Woche

von der Hilfe zur Entlastung der Wöchnerin verrichtet wird.

(4) Die Voraussetzung des Abs. 3 entfällt, wenn infolge der örtlichen Lage des Betriebes eine Hilfe oder Nachbarschaftshilfe nicht herangezogen werden kann.

(5) Das tägliche Wochengeld nach Abs. 3 beträgt 300 S und ist in den Fällen des Abs. 4 in einem Betrag im nachhinein, in allen übrigen Fällen jeweils nach Vorlage des Nachweises über den ständigen Einsatz der Hilfe im Sinne des Abs. 3 auszuzahlen. Dieser Betrag wird jährlich mit dem Anpassungs­faktor gemäß § 108f ASVG erhöht, erstmals zum 1. Jänner 1999.

(6) Der Eintritt der Schwangerschaft ist dem Versicherungsträger spätestens am Beginn des dritten Monates vor der voraussichtlichen Entbindung unter Anschluß eines ärztlichen Zeugnisses über den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung zu melden. Der Versicherungsträger hat auf Grund dieser Meldung – abgesehen von den Fällen des Abs. 4 – Vorkehrungen für die Beistellung einer Hilfe im Sinne des Abs. 3 zu treffen, sofern dies nach den besonderen Umständen des Falles geboten erscheint.

(7) Auf die Leistungen nach Abs. 5 ist ein nach § 79 des Beamten-Kranken- und Unfall­versicherungsgesetzes gebührendes Wochengeld anzurechnen.

(8) Der Versicherungsträger hat auf Antrag bescheidmäßig festzustellen, ob die Leistungswerberin dem Kreis der Anspruchsberechtigten im Sinne des § 97 Abs. 8 Z 2 und 3 angehört.

(9) Stirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung oder während des Bestehens eines Anspruches auf Betriebshilfe oder Wochengeld,  so ist die Leistung bis zum Ablauf der Leistungsdauer nach Abs. 1 an denjenigen weiterzugewähren, der für den Unterhalt des Kindes sorgt.

Teilzeitbeihilfe

§ 99. (1) Den Anspruchsberechtigten nach § 97 Abs. 8 gebührt Teilzeitbeihilfe, solange die Mutter mit ihrem neugeborenen Kind in Hausgemeinschaft lebt und das Kind überwiegend selbst pflegt bzw. solange sich das Kind in einer Krankenanstalt in Pflege befindet.

(2) Für den Anspruch nach Abs. 1 steht der Geburt eines Kindes die Annahme eines Wahlkindes oder die Übernahme in unentgeltliche Pflege gleich, sofern die Übernahme in Pflege in der Absicht erfolgt, das Kind als Wahlkind anzunehmen.

(3) Teilzeitbeihilfe nach Abs. 1 gebührt im Anschluß an die Leistung nach § 98b, frühestens jedoch ab dem Tag, an dem das Kind in unentgeltliche Pflege genommen wird, bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes.

(4) Die Teilzeitbeihilfe nach Abs. 1 beträgt 92 Schilling täglich. Mit 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2000, ist der Betrag von 92 Schilling mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor zu vervielfachen (§ 47).“

46. Nach § 99 werden folgende §§ 99a und 99b samt Überschriften eingefügt:

„Ruhen des Leistungsanspruches auf Teilzeitbeihilfe

§ 99a. Der Anspruch auf Teilzeitbeihilfe ruht neben den im § 54 genannten Fällen auch während

           1. eines Dienstverhältnisses, aus dem ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, jeweils in Betracht kommende Entgelt übersteigt,

           2. des Bezuges von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997,

           3. des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld,

           4. des Bezuges von Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes,

           5. der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt,

           6. des Bezuges einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der dauernden Erwerbsunfähigkeit,

           7. des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974,

           8. des Bezuges von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfall- oder Pensionsversicherung.

Beitrag des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe

§ 99b. Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen leistet der Sozialversicherungsanstalt der Bauern einen Beitrag in der Höhe von 70% der Aufwendungen für die Leistungen nach § 98 und in der Höhe von 100% der Aufwendungen für die Leistungen nach § 99.“

47. § 109 Abs. 2 lit. e lautet:

         „e) auf Beiträge, die gemäß § 28 Abs. 6 aus Mitteln des Bundes zu tragen sind;“

48. § 113 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung ist die Summe der höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (§ 118 bzw. § 118a) gemäß Abs. 2 aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag oder dem Bemessungszeitpunkt gemäß § 134 liegenden Kalenderjahres, geteilt durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl dieser Gesamtbeitragsgrundlagen. Liegen in dem genannten Zeitraum vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, die zum Stichtag noch nicht gemäß § 25 Abs. 6 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nachbemessen worden sind, so gelten diese vorläufigen Beitragsgrundlagen als Beitragsgrundlagen gemäß § 25 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialver­sicherungsgesetzes. Die Bemessungsgrundlage ist auf volle Schilling aufzurunden.

(2) Für die Bildung der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 sind, wenn der (die) Versicherte am Stichtag (§ 104 Abs. 2) das Regelpensionsalter (§ 121 Abs. 1) bereits erreicht hat, die 180 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Liegt der Stichtag vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters, aber

           1. nach Vollendung des 64. Lebensjahres bei Männern bzw. des 59. Lebensjahres bei Frauen, so erhöht sich das Ausmaß von 180 für jeden Kalendermonat, der zwischen dem Stichtag und dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters liegt, um jeweils 1,

           2. vor Vollendung des 64. Lebensjahres bei Männern bzw. des 59. Lebensjahres bei Frauen, so erhöht sich das Ausmaß von 180 um 12 und zusätzlich für je zwei vollendete Kalendermonate, die zwischen dem Stichtag und dem Monatsersten nach Erreichung des 64. Lebensjahres bei Männern bzw. des 59. Lebensjahres bei Frauen liegen, um jeweils 1

bis zum Höchstausmaß von 216. Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 64. Lebensjahres bzw. des 59. Lebensjahres bzw. des Regelpensionsalters auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monats­erster im Sinne des zweiten Satzes. Liegen weniger Beitragsmonate vor, so sind die monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen der vorhandenen Beitragsgrundlagen heranzuziehen.“

49. Die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 113 erhalten die Bezeichnungen „(3)“ und „(4)“.

50. Dem § 113 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Bei Anwendung des Abs. 2 ist, wenn zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat, der Stichtag dieser Pension heranzuziehen.“

51. § 114 Abs. 1 lautet:

„(1) Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung ist der Richtsatz gemäß § 141 Abs. 1 lit. a bb.“

52. Im § 116 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Monate, die gemäß § 130 Abs. 3 Versicherungsmonaten gleichzuhalten sind, gelten auch bei Anwendung des ersten und zweiten Satzes als Versicherungsmonate.“

53. Im § 121 Abs. 1 wird nach den Ausdrücken „65. Lebensjahres“ und „60. Lebensjahres“ jeweils der Klammerausdruck „(Regelpensionsalter)“ eingefügt.

54. Im § 121 Abs. 2 entfällt der vorletzte Satz.

55. Im § 122 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „§ 5 Abs. 2 lit. c“ jeweils durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 2“ und der Strichpunkt am Ende des ersten Halbsatzes durch einen Punkt ersetzt; der zweite Halbsatz entfällt.

56. § 122 Abs. 5 lautet:

„(5) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat.“

57. Im § 122a Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck „234 Abs. 1 Z 2 des Allgemeinen Sozial­versicherungsgesetzes,“ der Ausdruck „ausgenommen der Bezug einer Gleitpension,“ eingefügt.

58. Nach § 122a Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Fallen in den Zeitraum der letzten 15 Monate vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 Z 3 Monate des Bezuges einer Gleitpension, so verlängert sich der Zeitraum um diese Bezugsmonate.“

59. § 122a Abs. 5 lautet:

„(5) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensions­versicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat. Dies gilt nicht für einen Anspruch auf Gleitpension gemäß § 122b Abs. 1 Z 1 lit. b.“

60. § 122b lautet:

§ 122b. (1) Anspruch auf Gleitpension hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn

          1. a) die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden unselbständigen Erwerbstätigkeit am Stichtag – erfüllt sind oder

               b) die Wartezeit (§ 111) erfüllt ist, am Stichtag mindestens 300 Versicherungsmonate erworben sind, innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor der Vollendung des 60. Lebensjahres bei Männern bzw. des 55. Lebensjahres bei Frauen mindestens 108 Beitragsmonate der Pflicht­versicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz vorliegen und seit der Vollendung des 60. Lebensjahres bei Männern bzw. des 55. Lebensjahres bei Frauen mindestens ein Jahr verstrichen ist;

           2. die letzten 24 Kalendermonate vor dem Stichtag Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder Ersatzmonate auf Grund von Arbeitslosengeldbezug gemäß § 227 Abs. 1 Z 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder Ersatzmonate gemäß § 227 Abs. 1 Z 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind;

           3. der Antrag auf Gleitpension vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 121 Abs. 1) gestellt wird und gleichzeitig

                a) im Falle einer im letzten Jahr vor der Antragstellung ausgeübten unselbständigen Erwerbs­tätigkeit erklärt wird, welches Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit in diesem Zeitraum zu leisten war, und

               b) nachgewiesen wird, daß Teilzeit im Ausmaß von höchstens 28 Wochenstunden oder – im Fall einer Teilzeitbeschäftigung im letzten Jahr vor der Antragstellung – von höchstens 70% der zuletzt geleisteten Arbeitszeit (lit. a) während des Bezuges der Gleitpension ohne Verpflichtung zur Mehrarbeit über diese Höchstgrenzen hinaus vereinbart worden ist bzw. in Anspruch genommen wird.

(2) Die Gleitpension gebührt bis zum Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 121 Abs. 1) als Teilpension, deren Höhe wie folgt ermittelt wird:

           1. Zunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der nach § 130 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 132) ermittelten Pension und dem Erwerbseinkommen.

           2. Wenn das Gesamteinkommen 12 000 S nicht übersteigt, gebührt die Teilpension

                a) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a im Ausmaß von 80%,

               b) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b im Ausmaß von 60%

               der nach § 130 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 132) ermittelten Pension; andernfalls ist die nach § 130 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 132) ermittelte Pension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern.

           3. Der Anrechnungsbetrag gemäß Z 2 setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile von

                a) über 12 000 S bis 16 000 S sind 30%,

               b) über 16 000 S bis 20 000 S sind 40%,

                c) über 20 000 S bis 24 000 S sind 50% und

               d) über 24 000 S sind 60%

               dieser Gesamteinkommensteile anzurechnen. Der Anrechnungsbetrag darf jedoch das Ausmaß des Erwerbseinkommens nicht überschreiten.

           4. Die Teilpension gebührt jedoch im Ausmaß von mindestens 40% und

                a) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a von höchstens 80%,

               b) in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b von höchstens 60%

               der gemäß § 130 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 132) ermittelten Pension.

An die Stelle dieser Schillingbeträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1999, die unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachten Beträge.

(3) Der Prozentsatz der Teilpension gemäß Abs. 2 ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodann

           1. aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß § 46;

           2. bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit;

           3. auf besonderen Antrag des Gleitpensionisten.

(4) Für das zulässige Höchstausmaß der Arbeitszeit während des Bezuges der Gleitpension ist die im letzten Jahr vor der Antragstellung überwiegende Tätigkeit maßgebend.

(5) Für unselbständig Erwerbstätige, auf deren Beschäftigungsverhältnis im letzten Jahr vor der Antragstellung keine zwingenden Arbeitszeitbestimmungen Anwendung gefunden haben oder die im letzten Jahr vor der Antragstellung nicht erwerbstätig waren, ist jenes Ausmaß der höchstzulässigen Teilzeitarbeit während des Bezuges der Gleitpension anzuwenden, das für Versicherte maßgeblich ist, die vor der Antragstellung bei Normalarbeitszeitverpflichtung unselbständig erwerbstätig waren.

(6) Wird während des Bezuges von Gleitpension die Arbeitszeit gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b auf Grund einer oder mehrerer die Pflichtversicherung begründenden unselbständigen Erwerbstätigkeiten im Durchschnitt eines Kalendermonates überschritten oder besteht eine die Pflichtversicherung begründende selbständige Erwerbstätigkeit, so fällt die Gleitpension in diesem Kalendermonat weg.

(7) Stellt der (die) Versicherte in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 121 Abs. 1) die Erwerbstätigkeit ein und verzichtet er (sie) auf die Gleitpension, so gebührt die nach § 130 ermittelte Pension ab dem folgenden Kalenderjahr als vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Andernfalls ist die Gleitpension als Teilpension im Ausmaß von 80% der gemäß § 130 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 132) ermittelten Pension weiterzugewähren.

(8) Stellt der (die) Versicherte in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 121 Abs. 1) die Erwerbstätigkeit ein und verzichtet er (sie) auf die Gleitpension, so besteht Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit erst dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 122a Abs. 1 Z 3 erfüllt sind und bei Anspruch auf Arbeitslosen­geld dessen Bezugsdauer erschöpft ist. Die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit gebührt in der Höhe der für die Gleitpension nach § 130 ermittelten Pension. Andernfalls ist die Gleitpension als Teilpension im Ausmaß von 60% der gemäß § 130 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 132) ermittelten Pension weiterzugewähren.

(9) Zum Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters ist die nach § 130 ermittelte Pension gemäß § 134 zu erhöhen; sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß § 121 Abs. 1.

(10) Bei einem Verzicht auf die Gleitpension gemäß Abs. 7 gebührt die daran anschließend gewährte vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab dem der Erreichung des Regelpensionsalters folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß § 121 Abs. 1, wobei § 134 nicht anzuwenden ist.

(11) Bei einem Verzicht auf die Gleitpension gemäß Abs. 8 gebührt

           1. eine allenfalls gewährte vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit ab dem der Erreichung des Regelpensionsalters folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß § 121 Abs. 1, wobei § 134 nicht anzuwenden ist;

           2. bei einem Antrag auf Alterspension gemäß § 121 Abs. 1 die Alterspension in der Höhe der für die Gleitpension nach § 130 ermittelten Pension, wobei § 134 nicht anzuwenden ist.

(12) Ein Antrag auf Gleitpension ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat.“

61. § 122c Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag 72 Beitragsmonate der Pflicht­versicherung nachweist und infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die der (die) Versicherte zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat und wenn dessen (deren) persönliche Arbeits­leistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war, sofern dieser regelwidrige körperliche oder geistige Zustand bereits seit mindestens 20 Wochen andauert. Hiebei sind, soweit nicht ganze Kalendermonate dieser Erwerbstätigkeit vorliegen, jeweils 30 Kalendertage zu einem Kalender­monat zusammenzufassen.“

61a. Im § 123 Abs. 1 Z 3 wird der Beistrich durch den Ausdruck „oder“ ersetzt; der Ausdruck „oder eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit (geminderter Arbeitsfähigkeit)“ entfällt.

62. Dem § 123 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:

„(5) Bezieht eine Person, die Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension hat, in einem Kalender­monat ein Erwerbseinkommen (§ 56), das den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversiche­rungsgesetzes übersteigt, so wandelt sich der Anspruch auf die gemäß § 130 ermittelte Pension für diesen Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension.

(6) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:

           1. Zunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der gemäß § 130 ermittelten Pension ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 132) und dem Erwerbsein­kommen.

           2. Die Teilpension gebührt in Höhe der gemäß § 130 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 132) ermittelten Pension, wenn das Gesamteinkommen 12 000 S nicht übersteigt; andernfalls ist die gemäß § 130 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 132) ermittelte Pension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern.

           3. Der Anrechnungsbetrag gemäß Z 2 setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile von

                a) über 12 000 S bis 18 000 S sind 30%,

               b) über 18 000 S bis 24 000 S sind 40% und

                c) über 24 000 S sind 50%

               dieser Gesamteinkommensteile anzurechnen.

           4. Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder 50% der gemäß § 130 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 132) ermittelten Pension noch das Erwerbseinkommen übersteigen.

An die Stelle dieser Schillingbeträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1999, die unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachten Beträge.

(7) Der Prozentsatz der Teilpension gemäß Abs. 6 ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodann

           1. aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß § 46;

           2. bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit;

           3. auf besonderen Antrag des Pensionisten.“

63. § 130 lautet:

§ 130. (1) Die Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und die Erwerbsunfähig­keitspension bestehen aus dem Steigerungsbetrag, bei Vorliegen einer Höherversicherung auch aus dem besonderen Steigerungsbetrag gemäß § 132 Abs. 1. Der Steigerungsbetrag ist ein Prozentsatz der Gesamtbemessungsgrundlage (§ 116).

(2) Die Höhe des Prozentsatzes gemäß Abs. 1 ist die Summe der erworbenen Steigerungspunkte. Für je zwölf Versicherungsmonate gebühren zwei Steigerungspunkte. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Versicherungsmonaten, so gebührt für jeden Restmonat ein Zwölftel von zwei Steigerungspunkten. Die Summe der Steigerungspunkte ist auf drei Dezimalstellen zu runden.

(3) Bei Inanspruchnahme der Erwerbsunfähigkeitspension ist jeder Monat ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres bei der Berechnung der Steigerungspunkte gemäß Abs. 2 einem Versicherungsmonat gleichzuhalten. Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 56. Lebens­jahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

(4) Bei Inanspruchnahme einer Leistung vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regel­pensionsalters (§ 121 Abs. 1) ist die gemäß Abs. 2 ermittelte Summe der Steigerungspunkte zu vermindern. Das Ausmaß der Verminderung beträgt für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme zwei Steigerungspunkte. Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der gemäß Abs. 2 ermittelten Summe der Steigerungspunkte, höchstens jedoch 10 Steigerungspunkte. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

(5) Die Erwerbsunfähigkeitspension gebührt mindestens im Ausmaß von 1,8% der Gesamtbemes­sungsgrundlage für je zwölf Versicherungsmonate begrenzt mit 60% der Gesamtbemessungsgrundlage. Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Kommt Abs. 3 zur Anwendung, so darf der Steigerungs­betrag 60% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 117) nicht übersteigen, es sei denn, daß der Steigerungsbetrag ohne Berücksichtigung der Monate gemäß Abs. 3 höher ist. In diesem Fall gebührt der Steigerungsbetrag ohne Berücksichtigung der Monate gemäß Abs. 3.

(6) Der Steigerungsbetrag darf 80% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungs­grundlage (§§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 117) nicht übersteigen.

(7) Bei Anwendung des Abs. 4 ist, wenn zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes bestanden hat, der Stichtag dieser Pension heranzuziehen.“

64. § 131 wird aufgehoben.

65. § 134 Abs. 1 lautet:

„(1) Wird in den Fällen des § 121 Abs. 2, in denen eine Teilpension gewährt wurde, die neben dem Pensionsbezug ausgeübte Erwerbstätigkeit eingestellt oder vollendet der (die) Versicherte in den Fällen des § 122b das 65. Lebensjahr (das 60. Lebensjahr), so gebührt dem (der) Versicherten ein erhöhter Steigerungsbetrag, der gemäß den Abs. 3 und 4 zu berechnen ist.“

66. § 134 Abs. 3 erster und zweiter Satz lauten:

„Der Prozentsatz des Steigerungsbetrages der Pension, von der die Teilpension berechnet wurde, ist

           1. für je zwölf Kalendermonate des Bezuges der Teilpension

                a) bei einer Teilpension von mehr als 60% bis 80% mit dem Faktor 1,01,

               b) bei einer Teilpension von 40% bis 60% mit dem Faktor 1,02,

           2. für je zwölf Kalendermonate des Wegfalles der Teilpension gemäß § 122b Abs. 6 mit dem Faktor 1,04

zu vervielfachen. War ein Jahresausgleich durchzuführen, so ist die gemäß § 57 Abs. 1 ermittelte Teilpension für die Faktorenzuordnung maßgebend.“

67. § 136 Abs. 1 Z 4 vorletzter Satz lautet:

 „Wurden gemäß § 130 Abs. 3 Monate bei der Erwerbsunfähigkeitspension angerechnet, so sind diese unter Berücksichtigung der weiteren Beitragszeiten entsprechend zu vermindern.“

68. Im § 136 Abs. 1 Z 5 wird nach dem Ausdruck „§ 134“ der Ausdruck „die zum Zeitpunkt des Todes“ eingefügt.

69. § 136 Abs. 6 Z 2 lautet:

         „2. die im § 1 Z 4 lit. c des Teilpensionsgesetzes genannten Bezüge,“

70. Dem § 140 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht im Falle des Bezuges einer Gleitpension.“

70a. Im § 140 Abs. 7 dritter Satz wird der Ausdruck „35 vH des Richtsatzes“ durch den Ausdruck „30% des jeweiligen Richtsatzes“ ersetzt.

71. Dem § 156 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Übergangsgeld für die Dauer der Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation gebührt ab Beginn der neunten Woche ab Gewährung dieser Maßnahmen. Werden in den Fällen des § 182 Z 2 lit. a medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation gewährt, so gebührt Übergangsgeld ab dem Zeitpunkt, in dem die Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit mangels dieser Rehabilitationsmaßnahmen angefallen wäre.“

72. Im § 156 Abs. 2 erster Satz entfällt der dritte Teilsatz; der Strichpunkt nach dem Ausdruck „hätte“ wird durch einen Punkt ersetzt.

73. § 156 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Auf das Übergangsgeld sind ein dem Versicherten gebührendes Erwerbseinkommen bzw. eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice anzurechnen.“

73a. Im § 181 werden die Z 2 und 3 aufgehoben; Z 1 lautet:

         „1. § 343 Abs. 1 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die im § 85 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes den Ärzten Gleichgestellten nicht anzuwenden ist;“

74. § 241 Abs. 1 lit. h lautet:

         „h) hinsichtlich der Bestimmung des § 99b der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie;“.

75. Die bisherige lit. h des § 241 Abs. 1 erhält die Bezeichnung „i)“.

76. Dem § 255 Abs. 10 wird folgender Satz angefügt:

„Gemäß der genannten Bestimmung erstattete Beiträge können auch nach dem 30. Juni 1996 weiterhin gemäß den §§ 167 bis 169 in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung an den Versicherungsträger zurückgezahlt werden.“

77. Nach § 261 wird folgender § 262 angefügt:

§ 262. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Jänner 1998 die §§ 2 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung der Z 4, 2b samt Überschrift, 23 Abs. 4 und Abs. 6 zweiter und letzter Satz sowie Abs. 10 lit. a, c und d, 24 Abs. 2, 28 Abs. 5 und 6, 31 Abs. 1, 31a bis 31d, 56 Abs. 1 letzer Satz und Abs. 2 in der Fassung der Z 30, 57 samt Überschrift, 57a erster Satz, 67 Abs. 1 Z 4 und 5, 71 Abs. 7 Z 3, 75 Z 3, 78 Abs. 6 lit. a, 97 Abs. 2, 7 und 8 erster Satz, 98 bis 99b samt Überschriften, 109 Abs. 2 lit. e, 121 Abs. 1 und 2, 122 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5, 122a Abs. 2 Z 1, Abs. 2a und 5, 122b, 122c Abs. 1 Z 2, 123 Abs. 1 Z 3, 134 Abs. 1 und 3, 136 Abs. 1 Z 5 und Abs. 6 Z 2, 140 Abs. 1 und 7 sowie 241 Abs. 1 lit. h und i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997;

         1a. mit 1. Juli 1998 die §§ 80 Abs. 2, 88 Abs. 1 und 181 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997;

           2. mit 1. Jänner 1999 die §§ 2 Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz in der Fassung der Z 2 und 3, 5 Abs. 2 Z 2 und 3, 23 Abs. 1 und 81 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997;

           3. mit 1. Jänner 2000 die §§ 58 Abs. 1, 71 Abs. 6, 114 Abs. 1, 116, 130, 136 Abs. 1 Z 4 und 156 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997;

           4. mit 1. Jänner 2001 die §§ 56 Abs. 2 in der Fassung der Z 31 und 123 Abs. 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997;

           5. mit 1. Jänner 2003 § 113 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997;

           6. rückwirkend mit 23. April 1997 der § 33b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997;

           7. rückwirkend mit 1. Jänner 1997 § 262 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997;

           8. rückwirkend mit 1. Juli 1996 die §§ 4 Z 1, 6 Abs. 1 Z 2, 7 Abs. 1 Z 3, 26 Überschrift, Abs. 1 erster und dritter Satz sowie Abs. 2, 51 Abs. 2 Z 2, 64 Abs. 1 lit. b, 156 Abs. 1 und 4 sowie 255 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997.

(2) Es treten außer Kraft:

           1. mit Ablauf des 31. Dezember 1997 § 5 Abs. 2 Z 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997;

           2. mit Ablauf des 31. Dezember 1998 § 2 Abs. 3 sowie § 5 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997;

           3. mit Ablauf des 31. Dezember 1999 § 131 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997.

(3) Personen, die am 31. Dezember 1998 gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 oder als Ehegatten gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 von der Krankenversicherung ausgenommen waren, bleiben ausgenommen, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am 31. Dezember 1997 maßgeblich war. Dabei gilt der Anfall einer Pension nach diesem Bundesgesetz bzw. der Bezug eines Arbeitslosengeldes nicht als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes.

(4) Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat im Geschäftsjahr 1997 aus der allgemeinen Rücklage der Unfallversicherung 240 Millionen Schilling in die allgemeine Rücklage der von ihr geführten Krankenversicherung zu übertragen.

(5) Für die im § 97 Abs. 8 Z 2 und 3 genannten Personen ist Artikel I § 5 Abs. 2 BHG in Verbindung mit Artikel I § 5 Abs. 1 BHG in der am 31. Dezember 1997 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden.

(6) § 28 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 ist anzuwenden

           1. auf Personen, die den Antrag auf Weiterversicherung gemäß § 9 nach Ablauf des 31. Dezember 1997 stellen;

           2. auf Personen, die bereits am 31. Dezember 1997 in der Pensionsversicherung weiterversichert sind und einen nahen Angehörigen im Sinne der genannten Bestimmung pflegen, wenn sie dies bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen. Diesfalls trägt der Bund den Beitragsteil in der Höhe von 12,55% der Beitrags­grundlage ab dem 1. Jänner 1998; die zuviel gezahlten Beiträge sind den Weiterversicherten zu erstatten. Wird der Antrag später gestellt, so erfolgt die Beitragstragung aus Mitteln des Bundes erst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(7) § 56 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Bezüge, die nicht schon von § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung umfaßt waren, nur dann als Erwerbseinkommen gelten, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund deren diese Bezüge gebühren, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.

(8) Die §§ 56 Abs. 2 in der Fassung der Z 31, und 123 Abs. 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2000 liegt. Auf Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitspension mit Stichtag vor dem 1. Jänner 2001 sind die §§ 56 Abs. 2 in der Fassung der Z 30, 58 Abs. 1, 130, 131 und 136 Abs. 1 Z 4 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden; auf Personen, die am 31. Dezember 2000 Anspruch auf Übergangsgeld haben, ist § 156 Abs. 2 in der an diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(9) § 113 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2002 liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß das Höchstausmaß von 216 monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen

im Jahr 2003 durch 182,

im Jahr 2004 durch 184,

im Jahr 2005 durch 186,

im Jahr 2006 durch 188,

im Jahr 2007 durch 190,

im Jahr 2008 durch 192,

im Jahr 2009 durch 194,

im Jahr 2010 durch 196,

im Jahr 2011 durch 198,

im Jahr 2012 durch 200,

im Jahr 2013 durch 202,

im Jahr 2014 durch 204,

im Jahr 2015 durch 206,

im Jahr 2016 durch 208,

im Jahr 2017 durch 210,

im Jahr 2018 durch 212 und

im Jahr 2019 durch 214,

monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen zu ersetzen ist.

(9a) Bei Pensionen mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem 1. Jänner 2020 ist § 113 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für Zwecke einer Vergleichsrechnung jene Bemessungsgrundlage zu ermitteln ist, die heranzuziehen wäre, wenn der (die) Versicherte am Stichtag das Regelpensionsalter bereits erreicht hätte (Vergleichs­bemessungsgrundlage). Bei einer Vergleichsbemessungsgrundlage von 10 000 S und weniger darf die gemäß § 113 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 zu ermittelnde Bemessungsgrundlage die Vergleichsbemessungsgrundlage nicht unterschreiten. Bei einer Vergleichsbe­messungsgrundlage von 40 000 S und mehr darf die gemäß § 113 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 zu ermittelnde Bemessungsgrundlage die Vergleichsbemessungs­grundlage um nicht mehr als 7% unterschreiten. Bei einer Vergleichsbemessungsgrundlage zwischen 10 000 S und 40 000 S vermindert sich dieser Prozentsatz im Verhältnis der um 10 000 S verminderten Vergleichsbemessunsgrundlage zu 30 000 S. Der so ermittelte Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden. Die gemäß § 113 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 zu ermittelnde Bemessungsgrundlage darf in diesem Fall die Vergleichsbemessungsgrundlage um nicht mehr als diesen Prozentsatz unterschreiten. Die Bundesregierung hat zur Vermeidung unverhältnis­mäßiger Härten jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und kundzumachen, um den die im zweiten, dritten und vierten Satz genannten Schillingbeträge anzupassen sind. Die Höhe dieses Anpassungsfaktors hat sich am Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu orientieren. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat den Vorschlag für die Anpassung jedes Jahr bis spätestens 10. November in der Bundesregierung einzubringen. Die Verordnung über die Anpassung ist erstmals im Jahr 2003 zu erlassen.

(10) Abweichend von § 123 Abs. 6 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 darf der Anrechnungsbetrag

           1. im Jahr 2001  10%,

           2. im Jahr 2002  20%,

           3. im Jahr 2003  30% und

           4. im Jahr 2004  40%

der gemäß § 130 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 132) ermittelten Pension nicht übersteigen.

(11) Der § 130 Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist rückwirkend ab 1. September 1996 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung von den in dieser Bestimmung genannten 360 bzw. 480 Versicherungsmonaten ausgenommen sind. Für Personen mit bescheidmäßig zuerkannter Pension ist die Pension im Sinne des ersten Satzes neu zu bemessen; ist die neubemessene Pension höher als die bereits bescheidmäßig zuerkannte, so gebührt die neubemessene Pension rückwirkend ab Pensionsbeginn.

(12) Der § 130 Abs. 5 letzter Satz in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist rückwirkend ab 1. September 1996 mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich der in dieser Bestimmung genannte Prozentsatz für jeden Versicherungsmonat für Zeiten der Kindererziehung um 0,152500 erhöht. Abs. 11 zweiter Satz ist anzuwenden.

(13) Auf Bezieher einer Gleitpension mit Stichtag vor dem 1. Jänner 1998 sind die §§ 122b und 134 in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(14) § 45 letzter Satz ist für das Kalenderjahr 1998 nicht anzuwenden. Der Anpassungsfaktor gemäß § 45 beträgt für das Kalenderjahr 1998 1,0133.

(15) Personen, die im Jänner 1998 bzw. Juli 1998

           1. eine Ausgleichszulage gemäß § 141 Abs. 1 lit. a aa beziehen oder

           2. mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamtein­kommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsen­den Nettoeinkommens und der gemäß § 142 zu berücksichtigenden Beträge) unter Anwendung der §§ 140 ff. nicht die Höhe von 12 920,90 S übersteigt oder

           3. eine Ausgleichszulage gemäß § 141 Abs.  1 lit. a bb, b bzw. c beziehen oder

           4. nicht mit dem Ehegatten (der Ehegattin) in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 142 zu berücksichtigenden Beträge unter Anwendung der §§ 140 ff. nicht die Höhe von 9 003,90 S übersteigt, gebührt zu der im Jänner 1998 bzw. Juli 1998 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage.

(16) Die zusätzliche Ausgleichszulage beträgt für Personen gemäß Abs. 15 Z 1 und 2 jeweils 975 S, für Personen gemäß Abs. 15 Z 3 und 4 jeweils 650 S. Falls beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichs­zulage zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn im gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen(Witwer)­pension hat.

(17) Der gemäß Abs. 16 gebührende Betrag vermindert sich für je 253 S, um die das Gesamt­einkommen den anzuwendenden Richtsatz gemäß § 141 Abs. 1 übersteigt, um je 162,50 S. Hiebei ist für Waisenpensionen jedenfalls der Richtsatz gemäß § 141 Abs. 1 lit. b anzuwenden.

(18) Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 140 Abs. 3) haben die Beträge gemäß Abs. 16 außer Betracht zu bleiben.

(19) § 147 ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden. Der Aufwand ist vom Bund zu tragen.“

Abschnitt II

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2a Abs. 1 entfällt der Ausdruck „mit der Ausnahme des Abs. 2“.

2. § 2a Abs. 2 lautet:

„(2) Sind beide Ehegatten als Kind bzw. Schwiegerkind im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt, so sind beide nach § 2 Abs. 1 Z 2 in der Pensionsversicherung pflicht­versichert.“

3. § 2a Abs. 3 wird aufgehoben.

4. § 2b samt Überschrift lautet:

„Pflichtversicherung in der Krankenversicherung von Ehegatten bei gemeinsamer Betriebsführung oder hauptberuflicher Beschäftigung

§ 2b. (1) Wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Ehegatten geführt, oder ist ein Ehegatte im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des anderen hauptberuflich beschäftigt, so sind beide Ehegatten in der Krankenversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert.

(2) Sind beide Ehegatten als Kind bzw. Schwiegerkind im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt, so sind beide nach § 2 Abs. 1 Z 2 in der Krankenversicherung pflicht­versichert.“

5. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind überdies die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ausgenommen, sofern diese mit einem der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 unterliegenden Elternteil ein und denselben land(forst)wirt­schaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen.“

6. Im § 23 Abs. 6 wird der Ausdruck „§ 2a Abs. 3 bzw. § 2b Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 2a Abs. 2 bzw. § 2b Abs. 2“ ersetzt.

7. § 23 Abs. 10 lit. d lautet:

         „d) für die gemäß §§ 2a Abs. 2 und 2b Abs. 2 gemeinsam als Ehegatten auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb Pflichtversicherten in der Pensions­versicherung und Krankenversicherung jeweils ein Sechstel des in lit. a genannten Betrages gerundet auf volle Schilling.“

8. Nach § 33a wird folgender § 33b (neu) samt Überschrift eingefügt:

„Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

§ 33b. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, und macht der Versicherte glaub­haft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung in den Pflicht­versicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraus­sichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt. Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitrags­grundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 33c Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Ergibt sich in den Fällen des Abs. 1 nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage, daß noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des auf die Vorschreibung folgenden Monates fällig.“

9. Der bisherige § 33b erhält die Bezeichnung „§ 33c“.

10. § 33c Abs. 1 (neu) lautet:

„(1) Überschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflicht­versicherung, einschließlich der Sonderzahlungen, die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrund­lagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Kranken­versicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten vom leistungszuständigen Versicherungsträger mit 4% zu erstatten.“

11. § 71 Abs. 7 lautet:

„(7) Ein Auszahlungsanspruch nach Abs. 4 besteht nicht, wenn und solange der Ehegatte des Pensionsberechtigten

           1. auf Grund dieses oder eines anderen Bundesgesetzes in einer Pensionsversicherung pflicht­versichert ist oder auf Grund einer solchen Pflichtversicherung eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit bezieht;

           2. auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privat­rechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen oder Fonds steht, wenn ihm aus diesem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht, oder wenn er auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß bezieht;

           3. als Bezieher einer Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, oder nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, bzw. als Bezieher einer Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfegesetz, BGBl. Nr. 174/1963, in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungs­gesetz versichert ist oder Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz hat, auch wenn dieser Anspruch ruht;

           4. im Anschluß an eine Pflichtversicherung oder im Anschluß an den Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld oder im Anschluß an die Anstaltspflege ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst bzw. Zivildienst leistet;

           5. gemäß § 221 dieses Bundesgesetzes von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung befreit ist;

           6. nicht der Pflichtversicherung unterliegt, weil dessen Berufsgruppe auf Grund eines Antrages nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes von der Pflichtversicherung in der Pensions­versicherung ausgenommen ist.“

12. Nach § 80 wird folgender § 80a samt Überschrift eingefügt:

„Leistungen bei mehrfacher Versicherung  in der Krankenversicherung

§ 80a. (1) Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die Leistungen (§§ 80 und 88) nur einmal zu gewähren. Leistungszuständig ist nach folgender Reihenfolge:

           1. die Krankenversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,

           2. die Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

           3. die Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,

           4. die Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz,

wobei jedoch eine Versicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit einer Pflichtversicherung auf Grund des Bezuges einer Pension stets vorgeht.

(2) Abweichend von der in Abs. 1 genannten Reihenfolge kann der Versicherte auf Antrag die Sachleistungen bei einem anderen Krankenversicherungsträger, bei dem er (sie) versichert ist, in Anspruch nehmen. Der Wechsel in der Leistungszuständigkeit erfolgt bei Eintritt der Mehrfach­versicherung, wenn der Antrag innerhalb von vier Wochen nach dem Eintritt der Mehrfachversicherung gestellt wird; andernfalls mit Beginn jenes Kalenderjahres, das der Antragstellung folgt.“

13. Im § 81 Abs. 1 erster Satz entfällt der Ausdruck „die gemäß § 2b von der Pflichtversicherung nicht erfaßten Jugendlichen“.

14. § 97 Abs. 8  lautet:

„(8) Betriebshilfe oder Wochengeld (§ 98) oder Teilzeitbeihilfe (§ 99) gebühren weiblichen Personen, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind.“

15. § 98 Abs. 8 wird aufgehoben.

16. Nach § 262 wird folgender § 263 angefügt:

§ 263. (1) § 2a Abs. 1 und 2, § 2b samt Überschrift, § 5 Abs. 2 und die §§ 23 Abs. 6, 23 Abs. 10 lit. d, 33b samt Überschrift, 33c, 71 Abs. 7 Z 1 bis 6, 80a samt Überschrift, 81 Abs. 1 und 97 Abs. 8 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Die §§ 2a Abs. 3 und 98 Abs. 8 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.

(3) Personen, deren Beitragsgrundlage ab dem Inkrafttreten des § 2a Abs. 1 und 2 in der Fassung der Z 1 bis 2 des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/1997, gemäß § 23 Abs. 6 in der Fassung der Z 6 des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/1997, festgestellt wird und die am 31. Dezember 1999 nach § 2a in der zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung pflichtversichert waren, können bis 31. Dezember 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen, daß ihre jeweilige Beitragsgrundlage mit dem gesamten Versicherungswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes festgestellt wird. Diese Erhöhung der Beitragsgrundlage auf den gesamten Versicherungswert ist bis zur erstmaligen Anwendung des § 23 Abs. 6 in der Fassung der Z 6 des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/1997, rückwirkend zu beantragen. Ein solcher Antrag kann nicht widerrufen werden und wirkt bis zum Stichtag der erstmaligen Zuerkennung einer Leistung aus der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, solange der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zum 31. Dezember 1999 auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt wird und einer der Ehegatten nach § 2a Abs. 1 und 2 pflichtversichert ist.

(4) Bezieher einer Pension (Übergangspension) nach diesem Bundesgesetz, die am 31. Dezember 1999 gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 oder 3 von der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausge­nommen sind, bleiben ausgenommen, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am 31. Dezember 1999 maßgeblich war.

(5) Versicherte gemäß § 2 Abs. 1, die ab 1. Jänner 2000 durch die Aufhebung des § 5 Abs. 2 Z 2 und 3 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben in der Krankenversicherung im Jahre

         2000............................................. ein Zehntel

         2001............................................. zwei Zehntel

         2002............................................. drei Zehntel

         2003............................................. vier Zehntel

         2004............................................. fünf Zehntel

         2005............................................. sechs Zehntel

         2006............................................. sieben Zehntel

         2007............................................. acht Zehntel

         2008............................................. neun Zehntel

der Beiträge gemäß § 24 Abs. 1 und § 24a zu entrichten.“

Artikel 11

Änderung des Betriebshilfegesetzes

(10. Novelle zum BHG)

Das Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/1997, wird wie folgt geändert:

Dem Artikel VI wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Die Art. I, III und V bis VII treten mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

(25. Novelle zum B-KUVG)

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 5 wird aufgehoben.

2. § 24b Abs. 1 lautet:

„(1) Überschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversiche­rung, einschließlich der Sonderzahlungen, die Summe der Beträge des 35fachen der Höchstbeitrags­grundlagen gemäß § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten vom leistungszu­ständigen Versicherungsträger mit 4% zu erstatten.“

3. Im § 56 Abs. 9 lit. a entfällt der Ausdruck „Abs. 1“.

4. § 57 lautet:

§ 57. (1) Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die Sachleistungen (die Erstattung von Kosten bzw. Kostenzuschüsse anstelle von Sachleistungen) nur einmal zu gewähren. Leistungszuständig ist nach folgender Reihenfolge:

           1. die Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz,

           2. die Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

           3. die Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,

           4. die Krankenversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz,

wobei jedoch eine Versicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit einer Pflichtversicherung auf Grund eines Ruhe(Versorgungs)bezuges stets vorgeht.

(2) Die Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen.

(3) Abweichend von der in Abs. 1 genannten Reihenfolge kann der Versicherte auf Antrag die Sachleistungen bei einem anderen Krankenversicherungsträger, bei dem er (sie) versichert ist, in Anspruch nehmen. Der Wechsel in der Leistungszuständigkeit erfolgt bei Eintritt der Mehrfach­versicherung, wenn der Antrag innerhalb von vier Wochen nach dem Eintritt der Mehrfachversicherung gestellt wird; andernfalls mit Beginn jenes Kalenderjahres, das der Antragstellung folgt.“

5. Nach § 186 wird folgender § 187 angefügt:

§ 187. (1) § 56 Abs. 9 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Die §§ 24b Abs. 1 und 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(3) § 2 Abs. 1 Z 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.

(4) Bezieher eines Ruhe(Versorgungs)bezuges, die am 31. Dezember 1999 gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 von der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, bleiben ausgenommen, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am 31. Dezember 1999 maßgeblich war.“

Artikel 13

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 411/1996, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige § 8 erhält die Absatzbezeichnung ,,(1)“;  folgender Abs. 2 wird angefügt:

,,(2) Die Einschätzung nach Abs. 1 ist lediglich für die Zeit bis zum Ende des Monates vorzuneh­men, in dem männliche Beschädigte das 65. und weibliche Beschädigte das 60. Lebensjahr vollenden.“

2. § 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Grundrente nach Abs. 1 ist vom Ersten des Monates an, der im Falle von männlichen Schwerbeschädigten auf die Vollendung des 60., im Falle von weiblichen Schwerbeschädigten auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt, um 192 S zu erhöhen.“

3. Im § 11 Abs. 3 lautet der erste Satzteil bis zum Doppelpunkt:

„An Stelle des im Abs. 2 angeführten Betrages gebührt Schwerbeschädigten eine Erhöhung der Grund­rente vom Ersten des Monates an, der auf die Vollendung des 65., 70., 75. beziehungsweise 80. Lebens­jahres folgt, in folgendem Ausmaß:“

4. Im § 12 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „von den in den Abs. 4 und 5 enthaltenen Regelungen“ durch den Ausdruck „von der in Abs. 4 enthaltenen Regelung“ ersetzt. § 12 Abs. 4 entfällt. Der bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung „(4)“.

6. § 22 Abs. 4 und 5 lautet:

„(4) In der Krankenversicherung nach Abs. 1 ist kein Kranken- und Wochengeld zu gewähren.

(5) Die Beiträge für die Versicherungen nach Abs. 1 werden zur Gänze vom Bund geleistet. Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt ein täglicher Arbeitsverdienst in Höhe des sich jeweils aus § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ergebenden Betrages. Für die Höhe der Versiche­rungsbeiträge sind die Bestimmungen des § 51 Abs. 1 Z 1 lit.a, Z 2 und 3 sowie der §§ 51a Abs. 1 und 51b Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes maßgebend.“

7. § 23 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Beschädigte hat Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsstörung und deren Folgen. Ein Rezeptgebührenersatz ist lediglich Beziehern einer Zusatzrente gemäß § 12 Abs. 2 zu leisten.“

8. § 24 Abs. 1 Z 2 lautet:

         ,,2. Krankengeld.“

9. § 26 lautet:

§ 26. (1) Ist der Beschädigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, so hat er bei einer auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführenden Erkrankung Anspruch auf die Leistungen der Kranken­versicherung mit der Einschränkung, daß die Dauer der Leistungspflicht des Trägers der Krankenver­sicherung hinsichtlich des Krankengeldes und der Anstaltspflege mit 26 Wochen begrenzt wird. Ist diese Leistungsdauer verstrichen, so entfällt die weitere Leistungspflicht hinsichtlich des Krankengeldes und der Anstaltspflege auch für eine neue Erkrankung, die auf die gleiche Dienstbeschädigung zurückzuführen ist. Leistungen der erweiterten Heilbehandlung (§ 24 Abs. 2) sind aus den Mitteln der Sozialversicherung für Erkrankungen, die in einer Dienstbeschädigung ihre Ursache haben, nicht zu gewähren. Solange dem Beschädigten nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung zusteht, hat der Träger der gesetzlichen Krankenver­sicherung das Krankengeld und die Anstaltspflege auch nach Ablauf der oben bezeichneten Dauer der Leistungspflicht gegen Ersatz der Aufwendungen (§ 30) auf die satzungsmäßige Dauer weiter zu gewähren. Der Anspruch auf Heilfürsorge nach diesem Bundesgesetz ruht, solange und insoweit der Beschädigte Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hat.

(2) Hat der Beschädigte als Pflichtversicherter keinen Anspruch aus der gesetzlichen Kranken­versicherung, so wird er zur Durchführung der Heilfürsorge der Gebietskrankenkasse seines Wohnsitzes zugeteilt. Zugeteilte erhalten die Heilfürsorge nach Art, Umfang und Dauer, wie sie die Gebiets­krankenkasse den bei ihr Pflichtversicherten auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften zu gewähren hat. Krankengeld wird jedoch nur nach Maßgabe der Vorschrift des § 28 gewährt.

(3) Der Anspruch auf Krankengeld ist von Beschädigten, die in der gesetzlichen Krankenver­sicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, nach Ablauf der Leistungspflicht des Trägers der Krankenversicherung bei sonstigem Ausschluß für die rückliegende Zeit binnen sechs Wochen geltend zu machen.“

10. § 28 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Wenn der Beschädigte infolge einer Erkrankung in dem vor dem einzelnen Krankheitsfall zuletzt ausgeübten Beruf arbeitsunfähig ist, gebührt ihm Krankengeld.“

11. § 29 lautet:

§ 29. (1) Der Anspruch auf Pflegezulage (§ 18) oder Blindenzulage (§ 19) oder auf einen Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 14) ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. Eine Pflegezulage (§ 18) oder Blindenzulage (§ 19) ist auf Antrag bis zum Beginn der fünften Woche einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung in dem Umfang weiter zu leisten, in dem pflegebedingte Aufwendungen nachgewiesen werden, die sich aus einem der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozial­versicherungsgesetz unterliegenden Dienstverhältnis (Vollversicherung oder Teilversicherung in der Unfallversicherung) eines Pflege- oder Blindenzulagenempfängers mit einer Pflegeperson ergeben.

(2) Ein Kleider- und Wäschepauschale (§ 20a) und, sofern der Beschädigte für unterhaltsberechtigte Angehörige nicht zu sorgen hat, eine Zusatzrente ist mit dem ersten Tag des auf den Beginn einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung folgenden vierten Monates einzustellen und erst für den Monat wieder zu leisten, in dem die Heilbehandlung beendet wurde. Wird ein Kleider- und Wäsche­pauschale oder eine Zusatzrente für Beschädigte, die für keine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu sorgen haben, während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung beantragt, besteht der Anspruch frühestens vom Ersten des Monates an, in dem die Heilbehandlung beendet wurde.

(3) Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Ruhens eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige Teil der in Abs. 1 angeführten Leistungen, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist und der verhältnismäßige Teil sich nach der Anzahl der Tage im betreffenden Kalendermonat bis zum Eintritt des Ruhens bestimmt.

(4) Bescheide über das Ruhen der angeführten Leistungen sind nur dann zu erlassen, wenn dies der Beschädigte innerhalb einer Frist von einem Monat nach Wegfall des Ruhensgrundes beantragt.

(5) Die Träger der Krankenversicherung, der Unfallversicherung und die Krankenfürsorgeanstalten sind verpflichtet, dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine mit voller Ver­pflegung verbundene Heilbehandlung eines Beziehers der angeführten Leistungen umgehend zu melden.

(6) Hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Leistungen angewiesen, die gemäß Abs. 1 und 2 nicht mehr auszuzahlen waren, so sind diese Leistungen auf künftig auszuzahlende Versorgungsleistungen anzurechnen.“

12. § 31 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Den öffentlichen Krankenanstalten sind die behördlich festgesetzten Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse zu ersetzen, sofern nicht eine Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers besteht.“

13. Im § 41 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376,“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992,“ ersetzt.

14. § 46b Abs. 2 letzter Satz lautet:

,,§ 29 gilt sinngemäß.“

14a. § 47 Abs. 2 und 4 lautet:

„(2) Das volle Sterbegeld beträgt 12 880 S. Auf diesen Betrag sind sonstige einmalige Leistungen anzurechnen, die aus Anlaß des Todes aus Mitteln der Sozialversicherung oder sonstigen öffentlichen Mitteln – ausgenommen die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr nach § 48 – gewährt werden.

(4) Bezugsberechtigt sind nacheinander der Ehegatte und die waisenrenten- oder waisenbeihilfen­berechtigten Kinder, sofern sie die Bestattungskosten bestritten haben.“

15. § 48 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Bezugsberechtigt sind nacheinander der Ehegatte und die waisenrenten- oder waisenbeihilfen­berechtigten Kinder, wenn diese Personen mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.“

16. § 51 lautet:

§ 51. (1) Die Beschädigtenrenten, die Zuschüsse gemäß § 14, die Zulagen gemäß §§ 16 bis 20 sowie das Kleider- und Wäschepauschale (§ 20a) werden mit dem Monat fällig, der auf die Geltendmachung des Anspruches folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 11a) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind.

(2) Die Hinterbliebenenrenten, die Zulage gemäß § 35a, die Zuschüsse gemäß § 46b und die Beihilfen gemäß §§ 36 Abs. 2 sowie 43 Abs. 2 und 3 werden mit dem Monat fällig, der auf den Sterbetag der Person folgt, nach der der Anspruch geltend gemacht wurde. Wenn der Anspruch erst nach Ablauf eines Jahres nach diesem Sterbetag geltend gemacht wird, tritt die Fälligkeit frühestens mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat ein.

(3) Krankengeld, Gebührnisse für das Sterbevierteljahr und Sterbegeld werden mit der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen fällig.“

17. Im § 52 Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck ,,§ 29 Abs. 3“ durch den Ausdruck ,,§ 29“ ersetzt.

18. § 52 Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. die Erhöhung einer Beschädigtenrente wegen Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit wird mit dem Beginn des Monates wirksam, der auf die Geltendmachung oder die amtswegige ärztliche Feststellung der maßgebenden Veränderung folgt;“

19. § 52 Abs. 5 lautet:

„(5) Anträge auf Neubemessung einer bereits rechtskräftig zuerkannten Beschädigtengrundrente wegen einer Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit sind ohne Durchführung eines Ermittlungs­verfahrens zurückzuweisen, wenn seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über die Höhe der Grund­rente noch nicht zwei Jahre verstrichen sind.“

20. § 53 lautet:

§ 53. Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust, eine Minderung oder ein Ruhen des Anspruches begründet, binnen zwei Wochen dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behinderten­wesen (§ 79) anzuzeigen. Für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden Schaden ist der Versorgungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig. Einkommensänderungen, die zu einer Neubemessung von Versorgungsleistungen gemäß § 52 Abs. 3 Z 4 führen, unterliegen nicht der Anzeigeverpflichtung.“

21. § 54 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Zu Unrecht empfangene Rentenbezüge und sonstige Geldleistungen einschließlich eines von einem Träger der Krankenversicherung für Rechnung des Bundes gezahlten Krankengeldes sind dem Bund zu ersetzen.“

22. § 63 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. die in den §§ 11, 12 Abs. 2, 14, 16, 18, 20, 20a, 42 Abs. 1, 46 Abs. 1 bis 3, 46b, 56 und 74 angeführten Beträge, und zwar erstmals mit Wirkung vom 1. Jänner 1992;“

23. § 66 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Krankengeld ist wöchentlich im nachhinein auszuzahlen.“

24. § 72 lautet:

§ 72. Die Versicherten erhalten alle für Pflichtversicherte nach dem Allgemeinen Sozialver­sicherungsgesetz vorgesehenen gesetzlichen und satzungsmäßigen Leistungen mit Ausnahme des Kranken- und Wochengeldes.“

25. § 73 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bund hat den Gebietskrankenkassen die entstandenen Kosten und den entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten zu ersetzen. Die Ersatzbeträge sind vorschußweise in zwei Teil­beträgen, der erste Teilbetrag bis 1. April und der zweite Teilbetrag bis 1. Oktober eines jeden Jahres, in Höhe von jeweils 40 vH des im zweitvorangegangenen Kalenderjahr erwachsenen Aufwandes dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen. Der Ausgleich ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des tatsächlichen Aufwandes durch den Hauptverband vorzu­nehmen. Der Hauptverband hat die Ersatzbeträge auf die einzelnen Gebietskrankenkassen unter Berück­sichtigung des nachgewiesenen Aufwandes aufzuteilen.“

26. § 73 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Er setzt die Pauschbeträge nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialver­sicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen fest.“

27. § 78 lautet:

§ 78. Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 4) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 6) entscheiden in erster Instanz die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter und letzter Instanz die beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in Wien errichtete Schiedskommission.“

28. § 78a entfällt.

29. § 80 Abs. 2 dritter Satz lautet:

„Ein Bediensteter des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Wien hat als Schriftführer mitzuwirken.“

30. § 80 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Anzahl der Senate der Schiedskommission ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu bestimmen.“

31. § 81 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Vorsitzende der Schiedskommission, die erforderlichen Stellvertreter und Senatsvor­sitzenden sowie die Ersatzmitglieder sind vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.“

32. § 81 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die ersten Beisitzer und die erforderlichen Ersatzmitglieder sind vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Interessenvertretung der nach diesem Bundesgesetz Versorgungsberechtigten auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.“

33. § 81 Abs. 3 und 6 lautet:

„(3) Die zweiten Beisitzer und die erforderlichen Ersatzmitglieder sind vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Leiter der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(6) Nach Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode hat die alte Schiedskommission die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis die neue Schiedskommission zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch die alte Schiedskommission zählt auf die Funktionsperiode der neuen Schiedskommis­sion.“

34. § 85 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Für die sachlichen und personellen Erfordernisse der Schiedskommission hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in Wien aufzukommen.“

35. § 85 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Geschäftseinteilung der Senate der Schiedskommission ist von den Leitern der Bundes­ämter für Soziales und Behindertenwesen unter Anführung der Namen der Senatsmitglieder und ihrer Stellvertreter auf einer Amtstafel des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ersichtlich zu machen.“

36. § 85 Abs. 5 zweiter Satz entfällt.

37. Im § 86 Abs. 4 wird der Ausdruck „Schiedskommissionen“ durch den Ausdruck „Schieds­kommission“ ersetzt.

38. § 90 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Im Verfahren vor der Schiedskommission hat der Vorsitzende die Sachverständigen nach Anhörung des leitenden Arztes jenes Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, das den angefochtenen Bescheid erlassen hat, auszuwählen.“

39. Im § 92 Z 3 wird der Ausdruck ,,Schiedskommissionen“ durch den Ausdruck ,,der Schieds­kommission“ ersetzt.

40. § 93 Abs. 3 zweiter und dritter Satz lautet:

„Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Schiedskommission eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Schiedskommission hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten. Der Schriftsatz kann auch durch eine beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abzugebende Erklärung zu Protokoll ersetzt werden.“

41. Im § 104 Abs. 1 wird der Ausdruck „Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft“ durch „Wirt­schaftskammer Österreich“ und der Ausdruck „Österreichischer Arbeiterkammertag“ durch „Bundes­kammer für Arbeiter und Angestellte“ ersetzt.

42. Dem § 113 wird folgender § 113a angefügt:

§ 113a. (1) § 8 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf jene Verfahren weiter anzuwenden, in denen der Antrag auf Gewährung oder Neubemessung der Beschädigtenrente vor dem 1. Jänner 1998 eingebracht wurde und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.

(2) § 12 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf jene Schwer­beschädigten weiter anzuwenden, denen entweder vor dem 1. Jänner 1998 eine Pflege- oder Blinden­zulage rechtskräftig zuerkannt wurde oder die einen Antrag auf eine derartige Leistung vor diesem Zeitpunkt eingebracht haben und über diesen Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Die Höhe der monatlichen Zusatzrente beträgt in diesen Fällen 2 846 S.

(3) § 51 Abs. 1 und 2 sowie § 52 Abs. 3 Z 2 sind in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung auf Verfahren weiter anzuwenden, in denen die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Jänner 1998 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.

(4) § 52 Abs. 5 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf jene Verfahren weiter anzuwenden, in denen die Antragstellung auf Neubemessung der Beschädigtengrundrente vor dem 1. Jänner 1998 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.

(5) Die vor dem 30. Juni 1998 bestehenden Schiedskommissionen haben die Geschäfte nach der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage so lange weiterzuführen, bis die neue gemeinsame Schiedskommission zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch die alten Schiedskommissionen zählt auf die erste Funktionsperiode der neuen Schiedskommission. Mit dem Zusammentreten der gemeinsamen Schiedskommission geht die Zuständigkeit der bisherigen Schieds­kommissionen auf die neue Behörde über. Im Zeitpunkt des Zusammentretens noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren sind von der neuen gemeinsamen Schiedskommission fortzuführen. Die Bestellung der Mitglieder für die gemeinsame Schiedskommission kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgenommen werden.

(6) § 63 Abs. 2 ist für die Jahre 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Anpassung für Leistungen gemäß § 18 nicht zu erfolgen hat.

(7) Versorgungsberechtigten, die im August 1998 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im August 1998 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte im Jahr 1998 Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 1 950 S und für die übrigen Versorgungsberechtigten 1 300 S. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten nicht als Einkommen (§ 13) und sind bei der Festsetzung der Versicherungsbeiträge (§ 74) nicht zu berücksichtigen.“

43. Dem § 115 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. September 1996 der § 41 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997;

           2. mit 1. Jänner 1997 der § 31 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997;

           3. mit 1. Jänner 1998 die §§ 8, 11 Abs. 2 und Abs. 3, 12 Abs. 2 und Abs. 4, 22 Abs. 4 und Abs. 5, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 Z 2, 26, 28 Abs. 1 erster Satz, 29, 46b Abs. 2 letzter Satz, 47 Abs. 2 und 4, 48 Abs. 2 erster Satz, 51, 52 Abs. 3 zweiter Satz, 52 Abs. 3 Z 2, 52 Abs. 5, 53, 54 Abs. 1 erster Satz, 63 Abs. 2 Z 1, 66 Abs. 2 letzter Satz, 72, 73 Abs. 1 und Abs. 3 letzter Satz, 93 Abs. 3 zweiter und dritter Satz, 104 Abs. 1 und 113a Abs. 1, 2, 3, 4, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 sowie die Aufhebung des § 12 Abs. 4 in der bisherigen Fassung;

           4. mit 1. Juli 1998 die §§ 78, 80 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3, 81 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 6, 85 Abs. 2 letzter Satz und  Abs. 4, 86 Abs. 4, 90 Abs. 3 zweiter Satz, 92 Z 3, 113a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 sowie die Aufhebung der §§ 78a und 85 Abs. 5 zweiter Satz.“

Artikel 14

Änderung des Heeresversorgungsgesetzes

Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 411/1996, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Rezeptgebührenersatz ist lediglich Beziehern eines Erhöhungsbetrages gemäß § 23 Abs. 5 zu leisten.“

2. § 6 Abs.2 Z 2 lautet:

         ,,2. Krankengeld.“

3. § 8 lautet:

§ 8. (1) Ist der Beschädigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, so hat er bei einer auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführenden Erkrankung Anspruch auf die Leistungen der Kranken­versicherung mit der Einschränkung, daß die Dauer der Leistungspflicht des Trägers der Krankenver­sicherung hinsichtlich des Krankengeldes und der Anstaltspflege mit 26 Wochen begrenzt wird. Ist diese Leistungsdauer verstrichen, so entfällt die weitere Leistungspflicht hinsichtlich des Krankengeldes und der Anstaltspflege auch für eine neue Erkrankung, die auf die gleiche Dienstbeschädigung zurück­zuführen ist. Leistungen der erweiterten Heilbehandlung (§ 6 Abs. 3) sind aus den Mitteln der Sozial­versicherung für Erkrankungen, die in einer Dienstbeschädigung ihre Ursache haben, nicht zu gewähren. Solange dem Beschädigten nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung zusteht, hat der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung das Krankengeld und die Anstaltspflege auch nach Ablauf der oben bezeichneten Dauer der Leistungs­pflicht gegen Ersatz der Aufwendungen (§ 13) auf die satzungsmäßige Dauer weiter zu gewähren. Der Anspruch auf Heilfürsorge nach diesem Bundesgesetz ruht, solange und insoweit der Beschädigte Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hat.

(2) Hat der Beschädigte als Pflichtversicherter keinen Anspruch aus der gesetzlichen Kranken­versicherung, so wird er zur Durchführung der Heilfürsorge der Gebietskrankenkasse seines Wohnsitzes zugeteilt. Zugeteilte erhalten die Heilfürsorge nach Art, Umfang und Dauer, wie sie die Gebietskranken­kasse den bei ihr Pflichtversicherten auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften zu gewähren hat. Krankengeld wird jedoch nur nach Maßgabe der Vorschrift des § 11 gewährt.

(3) Der Anspruch auf Krankengeld ist von Beschädigten, die in der gesetzlichen Krankenversiche­rung pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, nach Ablauf der Leistungspflicht des Trägers der Krankenversicherung bei sonstigem Ausschluß für die rückliegende Zeit binnen sechs Wochen geltend zu machen.“

4. § 11 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Wenn der Beschädigte infolge einer Erkrankung in dem vor dem einzelnen Krankheitsfall oder dem Antritt des Präsenzdienstes zuletzt ausgeübten Beruf arbeitsunfähig ist, gebührt ihm Krankengeld.“

5. § 12 lautet:

§ 12. (1) Der Anspruch auf Pflegezulage (§ 27) oder Blindenzulage (§ 28) oder auf einen Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 26b) ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. Eine Pflegezulage (§ 27) oder Blindenzulage (§ 28) ist auf Antrag bis zum Beginn der fünften Woche einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung in dem Umfang weiter zu leisten, in dem pflegebedingte Aufwendungen nachgewiesen werden, die sich aus einem der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozial­versicherungsgesetz unterliegenden Dienstverhältnis (Vollversicherung oder Teilversicherung in der Unfallversicherung) eines Pflege- oder Blindenzulagenempfängers mit einer Pflegeperson ergeben.

(2) Ein Kleider- und Wäschepauschale (§ 29a) und, sofern der Beschädigte für unterhaltsberechtigte Angehörige nicht zu sorgen hat, ein Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5) ist mit dem ersten Tag des auf den Beginn einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung folgenden vierten Monates einzu­stellen und erst für den Monat wieder zu leisten, in dem die Heilbehandlung beendet wurde. Wird ein Kleider- und Wäschepauschale oder ein Erhöhungsbetrag für Beschädigte, die für keine unterhalts­berechtigten Angehörigen zu sorgen haben, während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heil­behandlung beantragt, besteht der Anspruch frühestens vom Ersten des Monates an, in dem die Heilbehandlung beendet wurde.

(3) Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Ruhens eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige Teil der in Abs. 1 angeführten Leistungen, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist und der verhältnismäßige Teil sich nach der Anzahl der Tage im betreffenden Kalendermonat bis zum Eintritt des Ruhens bestimmt.

(4) Bescheide über das Ruhen der angeführten Leistungen sind nur dann zu erlassen, wenn dies der Beschädigte innerhalb einer Frist von einem Monat nach Wegfall des Ruhensgrundes beantragt.

(5) Die Träger der Krankenversicherung, der Unfallversicherung und die Krankenfürsorgeanstalten sind verpflichtet, dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine mit voller Verpflegung verbundene Heilbehandlung eines Beziehers der angeführten Leistungen umgehend zu melden.

(6) Hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Leistungen angewiesen, die gemäß Abs. 1 und 2 nicht mehr auszuzahlen waren, so sind diese Leistungen auf künftig auszuzahlende Versorgungsleistungen anzurechnen.“

6. (Grundsatzbestimmung) Im § 14 Abs. 1 lautet der erste Satz nach dem Doppelpunkt:

„Den öffentlichen Krankenanstalten sind die behördlich festgesetzten Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse zu ersetzen, sofern nicht eine Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers besteht.“

6a. Im § 17 Abs. 4 wird der Ausdruck „der §§ 21 und 22“ durch „des § 21 und der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung des § 22“ ersetzt.

7. § 19 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) In der Krankenversicherung nach § 18 ist kein Kranken- und Wochengeld zu gewähren.

(3) Die Beiträge für die Versicherungen nach Abs. 1 werden zur Gänze vom Bund geleistet. Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt ein täglicher Arbeitsverdienst in Höhe des sich jeweils aus § 44 Abs. 6 lit.a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ergebenden Betrages. Für die Höhe der Versiche­rungsbeiträge sind die Bestimmungen des § 51 Abs. 1 Z 1 lit.a, Z 2 und 3 sowie der §§ 51a Abs. 1 und 51b Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes maßgebend.“

7a. § 22 entfällt.

10. § 31 Abs. 2 erster Satz  lautet:

„Bezugsberechtigt sind nacheinander der Ehegatte und die waisenrenten- oder waisenbeihilfenbe­rechtigten Kinder, wenn diese Personen mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.“

11. Im § 40 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 lit.b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376,“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 lit.b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992,“ ersetzt.

12. § 51 lautet:

§ 51. Die Versicherten erhalten alle für Pflichtversicherte nach dem Allgemeinen Sozialver­sicherungsgesetz vorgesehenen gesetzlichen und satzungsmäßigen Leistungen mit Ausnahme des Kranken- und Wochengeldes.“

13. § 52 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bund hat den Gebietskrankenkassen die entstandenen Kosten und den entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten zu ersetzen. Die Ersatzbeträge sind vorschußweise in zwei Teil­beträgen, der erste Teilbetrag bis 1. April und der zweite Teilbetrag bis 1. Oktober eines jeden Jahres, in Höhe von jeweils 40 vH des im zweitvorangegangenen Kalenderjahr erwachsenen Aufwandes dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen. Der Ausgleich ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des tatsächlichen Aufwandes durch den Hauptverband vorzunehmen. Der Hauptverband hat die Ersatzbeträge auf die einzelnen Gebietskrankenkassen unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Aufwandes aufzuteilen.“

14. § 52 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Er setzt die Pauschbeträge nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversiche­rungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen fest.“

15. § 55 lautet:

§ 55. (1) Die Beschädigtenrenten (§ 23 Abs. 3), die Erhöhungsbeträge (§ 23 Abs. 5), die Familien­zuschläge (§ 26), die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 26b), die Zulagen gemäß §§ 27 bis 29 und das Kleider- und Wäschepauschale (§ 29a) werden mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses oder die Verehelichung oder die Geburt folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Der Erhöhungsbetrag  (§ 23 Abs. 5) fällt jedoch frühestens mit dem Monat an, der auf die Entlassung aus dem Präsenzdienst folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 26a) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind.

(2) Bei Zuerkennung einer Beschädigtenrente gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 vH oder bei entsprechender Erhöhung einer bisher gemäß einer Minderung der Erwerbs­fähigkeit von weniger als 50 vH geleisteten Beschädigtenrente ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5) und Familienzuschläge (§ 26) zuzuerkennen sind.

(3) Die Hinterbliebenenrenten und die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 46) werden mit dem Monat fällig, der auf den Sterbetag der Person folgt, nach der der Anspruch geltend gemacht wurde. Wenn der Anspruch erst nach Ablauf eines Jahres nach diesem Sterbetag geltend gemacht wird, tritt die Fälligkeit frühestens mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat ein.

(4) Krankengeld, Gebührnisse für das Sterbevierteljahr und Sterbegeld werden mit der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen fällig.“

16. Im § 56 Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck ,,§ 12 Abs. 3“ durch den Ausdruck ,,§ 12“ ersetzt.

17. § 56 Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. die Erhöhung einer Beschädigtenrente wegen Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit wird mit dem Beginn des Monates wirksam, der auf die Geltendmachung oder die amtswegige ärztliche Feststellung der maßgebenden Veränderung folgt; das gleiche gilt für die Erhöhung einer Witwenrente wegen der Erwerbsunfähigkeit der Witwe;“

17a. Im § 56 Abs. 5 wird der Klammerausdruck „(§§ 21, 22)“ durch „(§ 21 und § 22 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung)“ ersetzt.

18. § 56 Abs. 6 lautet:

„(6) Anträge auf Neubemessung einer bereits rechtskräftig zuerkannten Beschädigtenrente wegen einer Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfah­rens zurückzuweisen, wenn seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über die Höhe der Rente noch nicht zwei Jahre verstrichen sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine wesentliche Änderung im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigungen glaubhaft bescheinigt wird.“

19. § 57 lautet:

§ 57. Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust, eine Minderung oder ein Ruhen des Anspruches begründet, binnen zwei Wochen dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behinderten­wesen anzuzeigen. Für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden Schaden ist der Versor­gungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig. Einkommensänderungen, die zu einer Neubemessung von Versorgungsleistungen gemäß § 56 Abs. 3 Z 4 führen, unterliegen nicht der Anzeige­verpflichtung.“

20. § 58 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Zu Unrecht empfangene Rentenbezüge und sonstige Geldleistungen einschließlich eines von einem Träger der Krankenversicherung für Rechnung des Bundes gezahlten Krankengeldes sind dem Bund zu ersetzen.“

21. § 69 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Krankengeld ist wöchentlich im nachhinein auszuzahlen.“

22. § 76 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Anzahl der Senate der Schiedskommission ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu bestimmen.“

23. Im § 77 Abs.1 bis 4 wird jeweils der Ausdruck „drei“ durch den Ausdruck „fünf“ ersetzt.

24. § 77 Abs. 3 Z 1 lautet:

         „1. der Wirtschaftskammer Österreich“

25. Im § 77 Abs. 7 wird der Ausdruck „dreijährigen“ durch den Ausdruck „fünfjährigen“ ersetzt.

26. § 81 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Geschäftseinteilung der Senate der Schiedskommission ist von den Leitern der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen unter Anführung der Namen der Senatsmitglieder und ihrer Stellvertreter auf einer Amtstafel des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ersichtlich zu machen.“

27. § 81 Abs. 5 zweiter Satz entfällt.

28. § 88 Abs. 3 zweiter und dritter Satz lautet:

„Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Schiedskommission eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Schiedskommission hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten. Der Schriftsatz kann auch durch eine beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abzugebende Erklärung zu Protokoll ersetzt werden.“

29. Dem § 98 wird folgender § 98a angefügt:

§ 98a. (1) § 55 Abs. 1 und 3 sowie § 56 Abs. 3 Z 2 sind in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung auf Verfahren weiter anzuwenden, in denen die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Jänner 1998 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.

(2) § 56 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf jene Verfahren weiter anzuwenden, in denen die Antragstellung auf Neubemessung der Beschädigtenrente vor dem 1. Jänner 1998 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.

(3) Die Funktionsperiode der zum 31. Dezember 1997 gebildeten  Schiedskommission endet mit 31. Dezember 1999.

(4) § 22 des Heeresversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf bis zum 31. Dezember 1997 in Rechtskraft erwachsene Einstufungen sowie auf jene Verfahren weiter anzuwenden, in denen der Antrag auf Gewährung oder Neubemessung der Beschädigtenrente vor dem 1. Jänner 1998 eingebracht wurde und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.

(5) Die §§ 27 und 28 sind für die Jahre 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Anpassung dieser Leistungen nicht zu erfolgen hat.

(6) Versorgungsberechtigten, die im August 1998 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im August 1998 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte im Jahr 1998 Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 1 950 S und für die übrigen Versorgungsberechtigten 1 300 S. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten nicht als Einkommen (§ 25) und sind bei der Festsetzung der Versicherungsbeiträge (§ 53) nicht zu berücksichtigen.“

30. Dem § 99 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. September 1996 der § 40 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997;

           2. mit 1. Jänner 1997 der § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997;

           3. mit 1. Jänner 1998 die §§ 6 Abs. 1 und 2 Z 2, 8, 11 Abs. 1 erster Satz, 12, 17 Abs. 4, 19 Abs. 2 und 3, 31 Abs. 2 erster Satz, 51, 52 Abs. 1 und Abs. 3 letzter Satz, 55, 56 Abs. 3 zweiter Satz, 56 Abs. 3 Z 2, 56 Abs. 5 und 6, 57, 58 Abs. 1 erster Satz, 69 Abs. 2 letzter Satz, 76 Abs. 3, 77 Abs. 1 bis 4 und 7, 81 Abs. 4, 88 Abs. 3 zweiter und dritter Satz und 98a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 sowie die Aufhebung der §§ 22 und 81 Abs. 5 zweiter Satz.“

Artikel 15

Änderung des Verbrechensopfergesetzes

Das Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 112/1993, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 6 Z 1 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 lit.b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376,“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 lit.b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992,“ ersetzt.

2. Im § 3 Abs. 2 wird der Ausdruck ,,Hilflosenzuschuß“ durch den Ausdruck ,,Pflegegeld“ ersetzt.

3. Die Überschrift zu § 10 lautet:

„Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen“

4. § 10 Abs.1 letzter Satz lautet:

„Wird ein Ansuchen erst nach Ablauf der jeweils vorgesehenen Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2  Z 1 bis 7 mit Beginn des auf das Ansuchen folgenden Monates zu erbringen.“

5. Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:

,,(5) Hilfe nach § 2 Z 7 ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt.“

6. Nach § 15a wird folgender § 15b samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsrecht

§ 15b. § 10 Abs. 1 letzter Satz in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf Verfahren weiter anzuwenden, in denen das Ansuchen vor dem 1. Jänner 1998 gestellt wurde und über die Hilfeleistungen noch nicht entschieden wurde.“

7. Dem § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 6 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. September 1996 in Kraft, § 3 Abs. 2, die Überschrift zu § 10, § 10 Abs. 1 letzter Satz, § 10 Abs. 5 und § 15b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten  mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 16

Änderung des Opferfürsorgegesetzes

Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 830/1995, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 17a wird folgender § 17b eingefügt:


§ 17b. Versorgungsberechtigten, die im August 1998 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im August 1998 auszuzahlenden Versorgungs­leistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte im Jahr 1998 Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 1 950 S und für die übrigen Versorgungsberechtigten 1 300 S. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten nicht als Einkommen im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.“

2. Dem § 19 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 17b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 17

Änderung des Impfschadengesetzes

Das Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 27/1994, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 8a wird folgender § 8b eingefügt:

§ 8b. Versorgungsberechtigten, die im August 1998 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im August 1998 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte im Jahr 1998 Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 1 950 S und für die übrigen Versorgungsberechtigten 1 300 S. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten nicht als Einkommen im Sinne des § 25 des Heeresversorgungsgesetzes.“

2. Der bisherige § 9 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 8b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 18

Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes

Das Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr. 399/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 600/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im Art. 1 § 8 Abs. 1 lit. a wird der Ausdruck „ausgenommen Personen, die gemäß § 5 Abs. 2 letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes als nicht geringfügig beschäftigt gelten,“ durch den Ausdruck „ausgenommen Personen hinsichtlich eines oder mehrerer geringfügiger Beschäftigungsver­hältnisse gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,“ ersetzt.

2. Im Art. I § 13 Abs. 2 wird der Ausdruck „ausgenommen Personen, die gemäß § 5 Abs. 2 letzter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes als nicht geringfügig beschäftigt gelten,“ durch den Ausdruck „ausgenommen Personen hinsichtlich eines oder mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,“ ersetzt.

3. Dem Art. I § 20 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die §§ 8 Abs. 1 lit. a und 13 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Anlage 2

Abweichende persönliche Stellungnahme

des Abgeordneten Öllinger

gemäß § 42 Abs. 5 GOG zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz 1997 – ASRÄG 1997 (886 dB)

Der vorliegen de Gesetzesentwurf beinhaltet neben den Regelungen der sogenannten Pensionsreform im Nicht-BeamtInnenbereich, noch eine große Anzahl von Regelungen in insgesamt 15 Gesetzen.

Die wesentlichen Bereiche neben der Pensionsreformregelung sind wohl jene, welche eine Einbeziehung aller Erwerbstätigen in die Sozialversicherung regeln sollen durch spezielle Maßnahmen eine flexiblere Gestaltung des Arbeitslebens begründen sollen Mittel aus dem Arbeitsmarktservice dem Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherungen zuweisen.

Zunächst zur Pensionsreform:

Die Regierung hat sich auf Basis der Rürup-Studie auf ein Reformvorhaben eingelassen, welches die Unvollständigkeit dieser Studie als Ausgang nimmt. Statt wie auch von Rürup gefordert, seine Studie als nur einen Bestandteil eines österreichischen Pensionskonzeptes zu nehmen, wurden nur politische Abstriche davon gemacht. Ein Gesamtziel – wie auch immer es von den unterschiedlichen Gruppierungen genannt wurde – kann damit wohl nicht mehr erreicht werden. Die Kritik der Grünen beginnt schon bei den Inhalten der Rürup-Studie, wurde in der Folge durch die Vorgangsweise der Bundesregierung verfestigt und bezieht sich insbesondere auf folgende Bereiche:

–   Verstärkung des Erwerbs- und Versicherungsprinzips

–   Ausgliederung der sozialen Dimension

–   Ausgliederung von Verteilungsgerechtigkeit:

     zwischen den verschiedenen Pensionssystemen und zwischen den BezieherInnengruppen.

Dies ist gleich einer der Kritikpunkte an dieser Studie, welche sich im wesentlichen auf folgende Bereiche beziehen:

–   Beschränkung auf ASVG und systemimmanente Änderungsvorschläge („Systemevolution“);

–   Betreffend möglicher Systemänderungen („Systemsubstitution“) werden nur Überlegungen zu Vor- und Nachteilen des Umlageverfahrens gegenüber dem Kapitaldeckungsverfahrens angestellt, alle anderen Systemänderungsoptionen, wie beispielsweise der Einbau einer Grundsicherung, werden ausgeschlossen und als nicht relevant erachtet;

–   Der Problembereich Hingerbliebenenversorgung wird explizit ausgeschlossen;

–   Unausgesprochenerweise ausgeschlossen werden aber auch alle Problembereiche im Zusammenhang mit Frauen und mit der Altersarmut;

–   Umverteilung (interpersonell und intergenerativ) wird zwar als ein Bestandteil eines Pensionsversiche­rungssystems anerkannt, aber nicht näher auf ihr notwendiges Ausmaß und ihre Gestaltung eingegangen.

Als Zielgruppe der Studie versteht Prof. Rürup den „langjährigen Versicherten“, was nicht nur aus sprachlichen Gründen Frauen kaum einschließt.

Hohe Priorität in allen Überlegungen hat die Beitragsäquivalenz (Relation zwischen geleisteten Beiträgen und empfangenen Leistungen), was de facto eine Verstärkung der Erwerbszentriertheit und des Versicherungsprinzips bedeutet. Dies in Zeiten, wo ein Rückgang der unserem Pensionssystem zugrundeliegenden „typischen Lebensläufe“ zu verzeichnen ist, nämlich jene des durchgehenden langjährigen Vollerwerbs. Rürup betont zwar, daß die Arbeitsmarktpolitik eine wesentliche Komponente bei allen Überlegungen zur Weiterentwicklung eines Pensionssystems darstellt, auf Lösungsansätze, Vorschläge oder auch nur Kritik in diesem Bereich wird jedoch nicht eingegangen. Die negativen Auswirkungen, die bereits jetzt auf Grund von Lücken im bestehenden Pensionssystem gegeben sind, und auch jene neu beziehungsweise verstärkt entstehenden Probleme, welche durch die Umsetzung eines großen Teiles der von ihm vorgeschlagenen Maßnahmen entstehen würden, werden in der Studie nicht behandelt. Sie fallen als „soziale“ Aufgabe des Staates außerhalb des Bereiches, der von Rürup behandelten Thematik, und damit außerhalb einer möglichen Pensionsreform, wenn seinem Ansatz nachgegeben wird.

Rürup geht in seiner Analyse des derzeit bestehenden Pensionssystems von der Aussage aus, daß ein sehr hohes Versorgungsniveu gegeben ist. Diese völlig undifferenzierte Aussage ist bezeichnend für die Vernachlässigung der notwendigen sozialen Komponente eines Pensionssystems. So belief sich beispielsweise die mittlere Höhe der Neuzugangspensionen 1995 für Frauen im Schnitt auf 8 211 S, wobei die Pensionen für Arbeiterinnen, Bäuerinnen und Selbständige Frauen noch unter diesem Wert lagen. Angesichts dieser Fakten dann von „Speck“ zu reden, der reduziert werden kann, ist eine Mißachtung der Situation vieler Betroffener, insbesondere der Frauen. Eine wissenschaftliche Orientierung alleine an Paragraphen und Durchschnittswerten (für Männer und Frauen läge er für die Neuzugänge 1995 schon bei 11 358, was noch immer nicht viel „Speck“ bedeutet), kann eine Grundlage für weitere Arbeiten darstellen, soll jedoch nicht als Grundlage für schwerwiegende, langfristig wirksame politische Entscheidung dienen.

Eine Einschränkung der Überlegungen auf Änderungen im bestehenden System und ein Verhindern jeglicher Debatte über Systemänderungen ist bei geänderten arbeitsmarktpolitischen und gesellschafts­politischen Rahmenbedingungen ein gefährliche und kurzsichtige Vorgangsweise.

Da die Regierung sehr wohl bei der Auftragsvergabe Einschränkungen vorgegeben hat, diese aber im Nachhinein nicht korrigiert, sondern vielmehr auf Grund angeblicher politischer Notwendigkeit noch weiter verstärkt hat, fehlen dem vorliegenden Entwurf so wesentliche Teile zur langfristigen Sicherung eines sozial gerechten Pensionssystems, daß eine Zustimmung der Grünen Fraktion nicht möglich ist. Die Positionierung wurde in folgender Resolution der Grünen zusammengefaßt, die hier auszugsweise dargestellt wird:

Für einen neuen Generationenvertrag zu Beschäftigung und Alterssicherung

Die österreichische Bundesregierung hat die schwerwiegende politische, wirtschaftliche und soziale Fehlentscheidung getroffen, die Erstellung des Bundesbudgets mit einer Pensionsreform zu verknüpfen.

–   Ein Jahr gründlicher Debatte über die eigenen Bezüge zeigen im Vergleich zur dreimonatigen Debatte über die Pensionsreform, wie wenig wichtig Regierung und Parlament die Pensionsreform nehmen.

–   Die langfristige, nachhaltige und solidarische Neuorientierung der Alterssicherung wurde umfunktio­niert zu einer kurzfristigen Geldbeschaffungsaktion für die Budgets der nächstens Jahre.

–   Die zweckfremde Verwendung von Milliardenbeträgen aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung für die Finanzierung der Pensionen verhindert arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, durch die gerade für die jüngere Generation Arbeitsplätze geschaffen werden könnten.

–   Die Strafzahlungen bei den vorzeitigen Alterspensionen und der faktische Aufnahmestopp im öffentlichen Dienst bewirken, daß es für Jüngere noch schwieriger wird, Beschäftigung zu finden.

–   Frauen sind bei den meisten der vorgeschlagenen Maßnahmen im Pensionspaket die Hauptverlierer­innen.

–   Die eigenständige Alterssicherung von Frauen wurde erst gar nicht in Angriff genommen.

–   Der Bundesregierung ist es dadurch in den letzten Wochen gelungen, die junge gegen die alte Generation auszuspielen.

–   Ihre Politik ist dafür verantwortlich, daß das Vertrauen in die soziale Sicherung nachhaltig beschädigt wurde und der Generationenvertrag ernsthaft gefährdet ist.

–   Viele jüngere Menschen haben berechtigt Zweifel, warum sie einen Generationenvertrag einhalten sollen, der ihnen selbst kaum Aussicht auf eine sichere und angemessene Altersversorgung gibt, vor allem wenn sie selbst immer schwieriger Beschäftigung finden.

–   Viele ältere Menschen fragen sich, wie sie bei neuerlichen Kürzungen ihre Altersversorgung einrichten sollen und warum sie dafür bestraft werden, daß ein gnadenloser Wettbewerb am Arbeitsmarkt sie vorzeitig altern läßt.

–   Die Gründe liegen nicht im Konflikt der Generationen, sondern in einer Politik, die in der Beschäftigungsfrage, der Verteilungsfrage, der Arbeitszeitfrage und gegenüber den Forderungen des Fauenvolksbegehrens weder Antworten gibt noch Maßnahmen setzt.

Wir Grüne schlagen deshalb vor:


–   ein neues solidarisches und harmonisiertes Pensionssystem zu schaffen, das allen im Alter eine Grundsicherung garantiert, aber auch in der Anspruchshöhe begrenzt wird;

–   das System der Altersversorgung so zu gestalten, daß alle im Alter einen Anspruch auf eine eigenständige Altersversorgung (Grundsicherung im Alter) zusätzlich zur erwerbsbezogenen Versiche­rungspension haben;

–   den PensionistInnenabsetzbetrag für jene BezieherInnen von Einfach- oder Mehrfachpensionen, die über die ASVG – Höchstpension liegen, abzuschaffen;

–   beschäftigungspolitisch wirksame Maßnahmen im Bereich von sozialen, kulturellen und ökologischen Dienstleistungen zu setzen, die der jüngeren Generation neue berufliche Chancen und Perspektiven ermöglichen;

–   durch eine Politik der Arbeitszeitverkürzung eine Neuverteilung der Arbeit zu ermöglichen, die der jüngeren, aber auch der älteren Generation am Arbeitsmarkt neue Chancen schafft.

Eine zielführende und nachhaltige Sicherung des Pensionssystems muß eng verbunden sein mit einer nachhaltigen Beschäftigungspolitik. Die Grüne Kritik an der Vorgangsweise beschränkt sich also nicht nur auf den falschen Ansatz im Bereich Pensionsreform. Sie erhebt darüber hinaus den Vorwurf, daß die notwendigen begleitenden Maßnahmen im Bereich der Beschäftigungspolitik völlig fehlen und in der Arbeitspolitik völlig fehlen und in der Arbeitsmarktpolitik finanziell bei weitem nicht ausreichend dotiert sind.

Durch die Mittelentnahme aus dem Budget des AMS für die Pensionssicherung wird der vollkommen falsche Weg gegangen, der zwar zu kurzfristigen Entlastungen im Pensionsbereich führt, aber die für eine Gesamtlösung der Situtation erforderlichen beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen auf Grund der fehlenden Mittel nicht ermöglicht. Die im Paket beinhalteten Maßnahmen wie Bildungskarenz, Freistellung und Solidaritätsprämie wären zwar ein Schritt in die richtige Richtung, der in der Vergangenheit von den Grünen auch immer wieder eingefordert wurde, sind aber mangels Rechtsanspruch nicht zielführend und werden in der Praxis auch an den zu geringen finanziellen Möglichkeiten und der fehlenden Attraktivität (keine Existenzsicherung) scheitern.

In den letzten Tagen vor der geplanten parlamentarischen Beschlußfassung der Pensionsreform wurde in mehrtägigen Verhandlungen versucht, eine soziale Abfederung in den beiden großen Pensionssystemen zu erreichen. Die nach und nach eingebrachten Abänderungsanträge der Regierungsfraktionen sollten einer­seits noch Härten ausgleichen und andererseits eine weitergehende Realisierung der Harmonisierung zwischen den unterschiedlichen Systemen herstellen.

Beides ist nicht gelungen. Während im Bereich der Beamtenpensionen eine klare Begrenzung der finanziellen Belastungen verankert werden konnte, die weit über die BezieherInnen von Niedrigpensionen hinausgeht, fehlt eine vergleichbare Regelung bei den ASVG-Pensionen. Dies ist unter anderem aus den finanziellen Auswirkungen ersichtlich. Während die Maßnahmen im Beamtenbereich etwa 5 Milliarden weniger an Einsparungsvolumen bringen, sind die angebliche analogen Deckelungen im ASVG-Bereich laut Finanzministerium so gering, daß sie nicht einmal beziffert werden müssen.

Unabhängig davon, ob es bei der Behandlung der Pensionsreform durch das Plenum des Nationalrates noch zu Abänderungsanträgen kommt, die eine Valorisierung der „Deckelungsregelung“ vorsehen, muß zusammenfassen leider festgehalten werden, daß

–   keine echte Harmonisierung der verschiedenen Systeme erreicht wurde, sondern vielmehr unter dem Deckmantel der Harmonisierung in Teilbereichen ein zusätzliches Auseinanderklaffen erzielt wurde;

–   im bestehenden System existierende Härten nicht beseitigt, sondern neue hinzugefügt wurden; Ansätze für eine sozialere Gestaltung fehlen;

–   keine große und damit anhaltende Reform gelungen ist, sondern der Weg für notwendige weitere Reformen aufbereitet wurde;

–   die Hauptverlierer der Reform die ASVG Versicherten sind, und hier insbesondere die Frauen.