916 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 1. 12. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Bundes-Verfassungs­gesetz und das Ausfuhrerstattungsgesetz geändert werden (3. ZollR-DGNovelle)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 757/1996, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a. (1) Für sonstige Eingangsabgaben gelten diejenigen zollrechtlichen Vorschriften nicht, denen zufolge eine Zollschuld

           a) im Anwendungsgebiet entsteht oder erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld in einem anderen Mitgliedstaat befindet, oder

          b) in einem anderen Mitgliedstaat entsteht oder erhoben wird, obwohl sich die Ware bei Entstehen der Zollschuld im Anwendungsgebiet befindet.

(2) In Fällen des Abs. 1 Buchstabe b sind die übrigen zollrechtlichen Vorschriften für die sonstigen Eingangsabgaben mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine in einem anderen Mitgliedstaat entstandene Zollschuld im selben Zeitpunkt als im Anwendungsgebiet entstanden gilt.

(3) Bestimmungen über die Amtshilfe werden durch die vorstehenden Absätze nicht berührt.“

2. Der § 4 Abs. 2 Nr. 8 lautet:

         „8. „normaler Wohnsitz“ oder „gewöhnlicher Wohnsitz“ jenen Wohnsitz (§ 26 der Bundesabgaben­ordnung) einer natürlichen Person, an dem diese wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlaßt ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten innerhalb und außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die letztere Voraussetzung entfällt, wenn sich die Person im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge;“

3. Der § 9 samt Überschrift lautet:

„Übertragung von Aufgaben anderer Behörden auf Zollstellen

§ 9. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung im Einvernehmen (§ 5 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986) mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister zu bestimmen, daß alle oder bestimmte Zollstellen auf Grund bundesgesetzlicher oder gemeinschafts­rechtlicher Vorschriften im Warenverkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes durch andere Behörden oder Organe auszustellende Bewilligungen, Lizenzen oder sonstige Urkunden auszustellen oder zu ändern oder vorzunehmende Kontrollen (Besichtigungen, Probenentnahmen, Untersuchungen u. dgl.) vorzunehmen haben, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Maßnahmen dient und die Organe der in Betracht kommenden Zollstellen entsprechend geschult und in der Lage sind, diese Maßnahmen neben der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Zollrecht zu setzen.

(2) Läßt der Anmelder den Zollstellen übertragene Kontrollen nicht zu oder ergibt die Kontrolle die Unzulässigkeit der beabsichtigten Beförderung oder Verwendung einer Ware, so hat die Zollstelle die Ware dem Anmelder erst zu überlassen, wenn der Zollstelle ein die Zulässigkeit aussprechender Bescheid oder eine entsprechende Bescheinigung der nach den betreffenden Rechtsvorschriften (Abs. 1) zuständigen Behörde vorgewiesen wird.

(3) Bei der Übertragung der Ausstellung oder Änderung von Bewilligungen, Lizenzen oder sonstigen Urkunden kann zur Vereinfachung des Verfahrens auch bestimmt werden, daß mit der Annahme der Anmeldung die Urkunden als im Sinn der Angaben in der Anmeldung ausgestellt oder geändert gelten.

(4) Auf das Verfahren der Zollstellen in den Fällen der Abs. 1 bis 3 findet das Zollrecht sinngemäß Anwendung.“

4. Dem § 22 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die körperliche Durchsuchung von Personen und deren Bekleidung ist jedoch nur dann zulässig, wenn begründeter Verdacht besteht, daß die zu durchsuchende Person Gegenstände am Körper verbirgt, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen.“

5. Dem § 26 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Abs. 1 bis 3 erstrecken sich auch auf Geschäftsunterlagen. Werden diese bloß automations­unterstützt gehalten, so können die Zollorgane verlangen, daß die die Geschäftsunterlagen bildenden Daten ausgedruckt oder sonst in einer allgemein lesbaren Form ausgefolgt werden. Die Bestimmungen über die Beschlagnahme beziehen sich dabei auch auf die die Daten enthaltenden Träger und Geräte.“

6. Nach § 27 wird eingefügt:

„Ausschluß von bestimmten Formen des Zollverfahrens

§ 27a. (1) Sofern in den diesbezüglichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, daß unter bestimmten Voraussetzungen Personen von bestimmten Formen des Zollverfahrens auszuschließen sind oder ausgeschlossen werden können, obliegt dieser Ausschluß dem Hauptzollamt jener Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Betroffene seinen Wohnsitz oder Sitz hat.

(2) Der durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates verfügte Ausschluß gilt ohne weiteren innerstaatlichen Rechtsakt auch im Anwendungsgebiet.“

7. Dem § 29 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern diese Rechtsvorschriften eine Zuständigkeit mehrerer Sicherheitsbehörden vorsehen, insbeson­dere dann, wenn der Besitz, die Verbringung oder die Verwendung der Waren eine allgemeine Gefahr (§ 16 Sicherheitspolizeigesetz – SPG) darstellt, und soweit Zollorgane Maßnahmen nach den Abs. 2 bis 4 setzen, ist das Handeln der Zollorgane der Sicherheitsdirektion jenes Bundeslandes zuzurechnen, in dem sie einschreiten.“

8. Der bisherige Wortlaut des § 30 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Waren über die Zollgrenze dienenden Unternehmen sind verpflichtet, den Zollstellen und Zollorganen über Aufforderung für Zwecke der Ausübung der Zollaufsicht Auskünfte über Name, Herkunft und Bestimmung der beförderten Personen sowie über Herkunft, Bestimmung, Versender und Empfänger der beförderten Waren zu geben und den Zollorganen Einblick in die diesbezüglich vorhandenen Aufzeichnungen zu gestatten, selbst wenn diese automationsunterstützt geführt werden.“

9. Der § 38 Abs. 2 lautet:

„(2) Im Sinn von Artikel 5 Abs. 5 ZK hat der direkte Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht und der indirekte Vertreter durch einen schriftlichen Auftrag seine Vertretungsmacht nachzuweisen, wenn sie nicht amtsbekannt ist oder für den betreffenden Vertreter eine abweichende gesetzliche Regelung gilt. Für die indirekte Vertretung zur Abgabe einer Anmeldung genügt die Glaubhaftmachung der Vertretungs­macht durch Vorlage der auf den Vertretenen lautenden Frachtpapiere und sonstigen die Waren betreffenden Papiere.“

10. Der § 39 samt Überschrift wird aufgehoben.

11. Im § 46 lautet der erste Satz:

„Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung die Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten und Zollplafonds im Sinn des Artikels 20 Abs. 5 ZK sowie für die Verwaltung der Einfuhrüberwachung bestimmter Waren, die einer zolltariflichen Überwachungsmaßnahme unterliegen, festzulegen.“

12. Der § 47 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bundesminister für Finanzen kann jedoch durch Verordnung vorsehen, daß die Bewilligung mit der Annahme der Anmeldung erteilt wird, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen für diese Begünstigung durch eine Bescheinigung einer fachlich oder rechtlich hiefür in Betracht kommenden Behörde oder sonstigen Einrichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechts nachgewiesen wird; fällt diese Behörde in den Aufgabenbereich eines anderen Bundesministers, so hat der Bundesminister für Finanzen die Verordnung im Einvernehmen mit diesem Bundesminister zu erlassen. Der Bundesminíster für Finanzen kann weiters durch Verordnung vorsehen, daß die Bewilligung gleichzeitig mit der Annahme der Anmeldung erteilt wird, wenn für die Bewilligung nach Abs. 1 keine besonderen Ermittlungen erforderlich sind und die Waren der Lizenzpflicht nach dem agrarischen Marktordnungsrecht unterliegen.“

13. Der § 51 lautet:

„(1) Bei ungenütztem Verstreichen der Frist nach Artikel 49 ZK oder, wenn bei einer Zollstelle vorübergehend verwahrte Waren zu verderben drohen, sind die Waren zu beschlagnahmen und sodann nach Abs. 2 zu verwerten.“

(2) Die Verwertung der Waren hat gemäß Artikel 867a ZK-DVO und unter sinngemäßer Anwendung der §§ 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung über die Verwertung beweglicher körperlicher Sachen zu erfolgen. Ist auf Grund der im Einzelfall gegebenen besonderen Umstände eine solche Verwertung nicht möglich, insbesondere weil sich kein Käufer findet, oder würde durch die Verwertung nachteilig in die Wettbewerbsverhältnisse eingegriffen werden, so können vorübergehend verwahrte Waren im Rahmen der Zollbefreiungsverordnung karitativen Zwecken zugeführt werden; der Empfänger steht unter Zollaufsicht. Eine Verwertung ist unzulässig, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen nachteilig beeinflußt würde. Waren, die nicht verwertet werden können, sind zu vernichten oder zu zerstören.

14. Im § 52 wird im Verweis „des § 51 Abs. 2 und 3“ die Wortfolge „und 3“ gestrichen.

15. Im § 53 wird der Verweis „des § 51 Abs. 3“ durch den Verweis „des § 51 Abs. 2“ ersetzt.

16. Im § 54 Abs. 2 wird der erste Satz am Ende durch das Wort „zuständig“ ergänzt.

17. An die Stelle des § 55 samt zugehöriger Überschrift treten folgende Bestimmungen:

„Zu Art. 61 ZK

§ 54a. (1) Soweit der Inhalt der schriftlich oder mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Anmeldung nicht bereits durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegt ist, hat der Bundesminister für Finanzen diese Festlegung mit Verordnung zu treffen; dabei hat er auch die für eine automationsunterstützte Bearbeitung notwendigen Codes zu bestimmen.

(2) Zur Bezeichnung von am Zollverfahren beteiligten Personen (Anmelder, Versender, Empfänger, Aussteller von Unterlagen ua.) können Zollbeteiligten-Identifikationsnummern festgelegt werden. Das Hauptzollamt Innsbruck hat über die festgelegten Zollbeteiligten-Identifikationsnummern eine Datenbank zu führen.

(3) Jedermann, der ein zollrechtliches Interesse glaubhaft macht, eine Zollbeteiligten-Identifika­tionsnummer im Zollverfahren zu benötigen, kann beim Hauptzollamt Innsbruck beantragen, daß eine solche für ihn oder für eine andere am Zollverfahren beteiligte Person festgelegte Nummer bekanntgegeben wird. Der Antrag hat Name/Firma und Anschrift der Person zu enthalten, deren Nummer bekanntgegeben werden soll. Über die Zollbeteiligten-Identifikationsnummer ist dem Antragsteller eine Bestätigung zu erteilen.

(4) Die Verordnung nach Abs. 1 ist in der Form kundzumachen, daß die Verordnung in die durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegten Texte eingearbeitet, druckmäßig aber von diesen unterschieden wird und der gemeinsame Text beim Bundesministerium für Finanzen, bei den Finanzlandesdirektionen, bei den Zollämtern sowie bei den Kammerdirektionen der Wirtschaftskammern zur Einsichtnahme aufgelegt wird. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu erfolgen, sobald die technischen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

§ 55. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Anordnung von dem Stand der Datentechnik entsprechenden Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten mit Verordnung zu bestimmen, welche schriftlich zu erledigenden Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren (Artikel 4a ZK-DVO) durchgeführt werden können. In dieser Verordnung ist weiters zu bestimmen:

           1. die Art des Informatikverfahrens (Datenübertragung oder Übergabe von Datenträgern),

           2. der Aufbau der übermittelten Nachrichten,

           3. die Abgabe bei der Zollbehörde oder bei einer in der Verordnung genannten, für die Zollbehörde tätigen Übertragungsstelle.

(2) Die Teilnahme an einem zugelassenen Informatikverfahren im Sinn des Abs. 1 bedarf einer Bewilligung. Für die Bewilligung ist das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet und das von ihm angewendete Informatikverfahren die Richtigkeit der Übermittlung und Wiedergabe der Daten gewährleistet. Der Inhaber der Bewilligung unterliegt der Zollaufsicht, auch wenn sich dies nicht schon aus Abschnitt C ergibt. Die Bewilligung hat auch zu enthalten, ob

           1. nur eigene Schriften oder auch solche, für die der Teilnehmer als Stellvertreter tätig wird oder für die er bloß seine technischen Anlagen zur Verfügung stellt, im Informatikverfahren übermittelt werden können, und wie in den beiden letztgenannten Fällen die Erledigung bekanntzugeben ist;

           2. Anmeldungen, die zunächst nicht im Informatikverfahren abgegeben worden sind, für die Durchführung des weiteren Zollverfahrens im Informatikverfahren zu wiederholen sind.

(3) Nachrichten im Informatikverfahren bedürfen nicht der eigenhändigen Unterschrift, müssen aber eine Angabe darüber enthalten, wer sie abgefaßt hat.

(4) Erledigungen von in einem Informatikverfahren übermittelten Schriften erfolgen im selben Verfahren. Die Daten der so bekanntgegebenen Erledigungen dürfen nicht verändert werden. Durch die Teilnehmer am Verfahren hergestellte Ausdrucke solcher Erledigungen gelten als von der Zollstelle ausgestellte schriftliche Ausfertigungen der Erledigung (öffentliche Urkunde).

(5) Wenn übermittelte Daten wiederholt zur automationsunterstützten Verarbeitung ungeeignet sind, oder die ausgedruckten Daten mit den übermittelten Daten nicht übereinstimmen, ist dies dem Teilnehmer am Verfahren unverzüglich mitzuteilen. Der Teilnehmer hat unverzüglich Maßnahmen zur Behebung des Mangels zu setzen. Vom Zeitpunkt dieser Mitteilung bis zur Behebung des Mangels ist die Bewilligung nach Abs. 2 nicht anzuwenden. Ist der Mangel innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung nicht behoben, so erlischt die Bewilligung. Das Erlöschen ist auf Antrag mit Entscheidung festzustellen.

(6) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch Auflage beim Bundesministerium für Finanzen, bei den Finanzlandesdirektionen, bei den Hauptzollämtern und bei den Kammerdirektionen der Wirtschafts­kammern kundzumachen. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu erfolgen, sobald die technischen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.“

18. Im § 59 Abs. 1 wird der erste Satz aufgehoben.

19. In § 59 Abs. 5 wird nach dem ersten Satz eingefügt:

„Die Abgabe der Sammelanmeldung hat in einem nach § 55 zugelassenen Informatikverfahren zu erfolgen.“

20. Die Überschrift vor § 62 lautet: „Zu Art. 91, 97 und 163 ZK“

21. Im § 62 Abs. 1 lautet der zweite Halbsatz:

„Versandscheine auf dem dort genannten Vordruck 302 sind jedoch zulässig, wenn der Versender oder der Empfänger eine in einem anderen Mitgliedstaat eingerichtete Stelle ausländischer Streitkräfte ist.“

22. Im § 63 Abs. 1 Buchstabe b wird die Wortfolge „ , wenn jedoch die Bewilligung eines Zollagers des Typs E für einen Einzelfall beantragt wird, das damit befaßte Zollamt“ gestrichen.

23. Der § 68 lautet:

„(1) Eine in einem anderen Mitgliedstaat geleistete Bürgschaft, die im Sinn des Artikels 189 Abs. 2 zweiter Unterabsatz ZK auch gegenüber der Republik Österreich gelten soll, wird für im Anwendungs­gebiet entstehende Forderungen im Zeitpunkt der Annahme durch die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates wirksam; eine im Anwendungsgebiet für ein Zollverfahren, das auch in anderen Mitgliedstaaten ausgeübt werden soll, geleistete Sicherheit ist mit der Annahme durch die österreichische Zollstelle auch für Forderungen anderer Mitgliedstaaten aus diesem Verfahren wirksam.

(2) „Öffentliche Verwaltung“ im Sinn des Artikels 189 Abs. 4 ZK sind die Verwaltung durch Dienststellen von Körperschaften öffentlichen Rechts der Mitgliedstaaten oder durch Dienststellen internationaler Organisationen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, sowie die dem öffentlichen Eisenbahnverkehr oder Postdienst der Mitgliedstaaten dienenden Einrichtungen.“

2

24. Nach § 71 wird folgender § 71a samt Überschrift eingefügt:

„Zu Art. 204 ZK

§ 71a. In den Fällen einer Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach Artikel 6 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 schuldet eine nach Artikel 204 Abs. 1 ZK entstehende Einfuhrumsatz­steuerschuld auch der Anmelder, wenn er nicht bereits nach Artikel 204 Abs. 3 ZK als Schuldner in Betracht kommt.“

25. § 72 Abs. 3 lautet:

„Die buchmäßige Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen und die Einhebung von Abgaben obliegt jener sachlich zuständigen Zollbehörde, die erstmals in der Lage ist, den betreffenden Abgaben­betrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen.“

26. Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt:

§ 72a. Die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuer gemäß Artikel 220 ZK in Verbindung mit Artikel 201 ZK, die Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer in Bescheiden gemäß § 201 BAO sowie die Abänderung der Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer im Rechtsbehelfsweg hat zu unterbleiben, soweit der Empfänger für diese Abgabe nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, es sei denn, daß der Steuerschuldner ausdrücklich anderes verlangt. Die Einfuhrumsatzsteuer ist aber jedenfalls zu erheben, wenn ein unrichtiger Steuersatz zur Anwendung gelangt ist oder eine Ware, die nicht von der Einfuhrumsatzsteuer befreit ist, unversteuert in den freien Verkehr übergeführt worden ist.“

27. § 74 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben beträgt diese Frist zehn Jahre, bei Einfuhr- und Ausfuhrabgaben jedoch nur dann, wenn die Zollbehörden den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag infolge eines ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgenden Finanzvergehens nicht oder nicht genau ermitteln konnten.“

28. § 76 Abs. 1 lautet:

„(1) Schuldbefreiende Wirkung im Sinn des Artikels 223 ZK kommt auch zu

           1. der Einzahlung mit Erlagschein,

           2. der Gutschrift am Postscheckkonto oder sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse auf Grund einer Überweisung dorthin,

           3. der Zahlung mit Scheck oder anderen unbaren Zahlungsmitteln oder fremden Währungen, soweit ihre Einlösung oder Umwechslung sichergestellt ist; inwieweit dies zutrifft, ist durch Anschlag bei den Zollstellen kundzumachen,

           4. der Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgaben­schuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antrag­stellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben.

§ 211 Abs. 2 und 3 BAO ist nicht anzuwenden.“

29. Der § 78 Abs. 2 lautet:

„(2) Als Jahreszinssatz ist der für Ausgleichszinsen nach Artikel 589 Abs. 4 Buchstabe a erster Unterabsatz ZK-DVO für Österreich festgesetzte Zinssatz heranzuziehen.“

30. Dem § 78 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für jeden Kalendermonat, für den nach Abs. 3 Kreditzinsen zu berechnen sind, sind als Bemessungsgrundlage ein Zwölftel des am Beginn dieses Kalendermonats nach Abs. 2 geltenden Jahreszinssatzes und der am Beginn dieses Kalendermonats noch nicht entrichtete Zollschuldbetrag heranzuziehen.“

31. Dem § 82 wird der folgende Satz angefügt:

„Sollen die Erstattung oder der Erlaß im Zusammenhang mit nachträglichen buchmäßigen Erfassungen erfolgen, ist hiefür auch die Zollbehörde zuständig, die die nachträglichen buchmäßigen Erfassungen durchführt.“

32. Dem § 83 wird der folgende Satz angefügt:

„Ein besonderer Fall ist in diesem Zusammenhang dann gegeben, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernstlich gefährdet ist.“

33. Nach § 85 wird eingefügt:

„Zu Art. 243 ZK

§ 85a. (1) Soweit nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsbehelf für unzulässig erklärt wird, steht im Rahmen des Geltungsbereichs des § 2 Abs. 1 und 2 als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Artikel 243 Abs. 2 Buchstabe a ZK) die Berufung zu

           1. gegen Entscheidungen von Zollbehörden,

           2. wegen der Behauptung einer Rechtsverletzung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan,

           3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, wenn eine Zollbehörde entgegen Artikel 6 Abs. 2 ZK über einen Antrag nicht innerhalb einer im geltenden Recht festgelegten Frist, insbesondere innerhalb der Sechsmonatsfrist gemäß § 311 Abs. 2 erster Satz BAO oder innerhalb der Fristen gemäß Artikel 7 Abs. 1 ZK-DVO entscheidet.

(2) Die Berufung ist in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 bei der Behörde, die die Entscheidung erlassen hat, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 bei der Behörde, der der Akt unmittelbarer Befehls- oder Zwangs­gewalt zuzuordnen ist, einzubringen; in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 ist die Berufung bei der örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion, bei Säumigkeit dieser beim Bundesminister für Finanzen, wenn aber der Bundesminister für Finanzen selbst säumig ist, bei diesem einzubringen.

§ 85b. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Einbringung der Berufung die §§ 50 Abs. 1 und 244 bis 258 BAO. In den Fällen des § 85a Abs. 1 Nr. 2 beträgt die Berufungsfrist einen Monat ab dem Zeitpunkt, in dem der Berufungswerber von der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Berufungsrecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung.

Die Berufung hat in diesen Fällen zu enthalten:

           a) die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes,

          b) soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat,

           c) den Sachverhalt,

          d) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

           e) das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt ganz oder teilweise für rechtswidrig zu erklären,

           f) die Angaben, die zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Berufung notwendig sind.

In den Fällen des § 85a Abs. 1 Nr. 3 besteht keine Befristung; eine solche Berufung hat zu enthalten:

           a) die Bezeichnung der säumigen Zollbehörde,

          b) die Glaubhaftmachung, daß die der Behörde zur Entscheidungsfindung eingeräumte Frist abgelaufen ist,

           c) die Bezeichnung des unerledigten Antrages,

          d) das Begehren, in der Sache zu entscheiden.

(2) Über die Berufung hat die Behörde, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, oder der der Akt unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt zuzuordnen ist, in den Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht aber die Behörde, bei der die Berufung gemäß § 85a Abs. 2 einzubringen ist, binnen sechs Monaten nach Einlangen der Berufung mit Berufungsvorentscheidung zu entscheiden.

(3) Die Berufungsbehörde hat, sofern die Berufung nicht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Sie hat sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung den Fall nach eigener Anschauung zu beurteilen und kann eine angefochtene Entscheidung nach jeder Richtung abändern oder aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen. Wird einer Berufung gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt ganz oder teilweise stattgegeben, so ist dieser Verwaltungsakt insoweit für rechtswidrig zu erklären. Die Berufungsvorentscheidung im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht hat über den bei der säumigen Behörde gestellten Antrag abzusprechen; eine solche Berufung ist abzuweisen, wenn die Verletzung der Entscheidungspflicht nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Zollbehörde zurückzuführen ist. Im übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, für das Berufungsverfahren und die Berufungsvorentscheidung die §§ 273 bis 275, 277, 279 bis 281, 288 und 290 BAO.

(4) Eine zweite Berufungsvorentscheidung darf – außer wenn sie den Berufungsbegehren vollinhalt­lich Rechnung trägt – nur erlassen werden, wenn alle Parteien, die eine Beschwerde (§ 85c Abs. 1) eingelegt haben, schriftlich oder niederschriftlich zustimmen und die Beschwerdefrist für alle Beschwerdeberechtigten abgelaufen ist. Weitere Berufungsvorentscheidungen dürfen nicht ergehen.

(5) Gegen die Berufungsvorentscheidung ist ein Rechtsbehelf nur gemäß § 85c zulässig.

§ 85c. (1) Gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde ist als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Artikel 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK) die Beschwerde an den örtlich und sachlich zuständigen Berufungssenat (§ 85d Abs. 5) zulässig. Die Beschwerde ist – im Fall der Anfechtung von Berufungsvorentscheidungen innerhalb der Beschwerdefrist – bei einer der Finanzlandesdirektionen einzubringen; Beschwerden gegen Berufungsvorentscheidungen können auch bei jener Behörde eingebracht werden, die diese Entscheidung erlassen hat. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsvorentscheidung. Zur Einbringung der Beschwerde ist jeder befugt, an den die Berufungsvorentscheidung ergangen ist, bei Verletzung der Entscheidungspflicht derjenige, über dessen Berufung nicht fristgerecht entschieden wurde. Im übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, für die Einbringung der Beschwerde die §§ 50 Abs. 1, 245 Abs. 3 und 4, 250, 255 und 256 BAO sinngemäß. Für Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gilt § 85b Abs. 1 letzter Satz.

(2) Jeder Berufungssenat besteht aus zwei rechtskundigen Beamten, von denen einer den Vorsitz führt und der andere als Berichterstatter tätig wird, und einem Beamten des gehobenen Dienstes.

(3) Dem Vorsitzenden des Berufungssenates obliegt die Leitung des Senatsverfahrens. Parteien des Verfahrens sind der Beschwerdeführer, eine der Berufung gemäß § 257 BAO beigetretene Person und, ausgenommen bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, die belangte Behörde. Auf Antrag einer Partei hat der Vorsitzende des Berufungssenates eine mündliche Verhandlung anzube­raumen, deren Ort er so zu bestimmen hat, daß den Parteiinteressen nach Möglichkeit Rechnung getragen wird. Die mündliche Verhandlung ist öffentlich; der Vorsitzende hat die Öffentlichkeit aber auszu­schließen, wenn der Beschwerdeführer oder eine der Berufung beigetretene Person es verlangt. In diesem Fall unterliegen alle Verfahrensbeteiligten der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO. Die Parteien sind mit dem Bemerken vorzuladen, daß ihr Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung deren Durchführung nicht entgegensteht. Für das Senatsverfahren gelten der § 85b Abs. 3 mit der Maßgabe, daß die in den §§ 273, 279 und 281 BAO vorgesehenen Maßnahmen zunächst vom Vorsitzenden des Senates zu verfügen sind, sowie die §§ 283 Abs. 1 bis 3, ausgenommen dessen Abs. 1 erster Satz, 285, ausgenommen dessen Abs. 3 erster Satz, 286 und 287 BAO. Der Berufungssenat entscheidet in der Sache mit Berufungsentscheidung, ansonsten mit Beschluß. Die Berufungsentscheidung hat auf Grund eines Entwurfs zu erfolgen, den der Berichterstatter vorzulegen hat. Verfügungen des Vorsitzenden wirken wie Verfügungen des Senates.

(4) Das Recht, gegen die Entscheidung eines Berufungssenates wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Beschwerde gemäß Artikel 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, wird auch dem Präsidenten jener Finanzlandesdirektion eingeräumt, in deren Bereich die Berufung eingelegt wurde; wurde die Berufung beim Bundesminister für Finanzen eingelegt, steht das Beschwerderecht diesem zu. Diese Beschwerde kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil der Parteien erhoben werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Berufungsentscheidung an den Beschwerdeführer zu laufen. Eine Aufhebung der Entscheidung in Ausübung des Aufsichtsrechts gemäß § 299 BAO ist nicht zulässig.

§ 85d. (1) Zwecks Bildung der Berufungssenate wird das Anwendungsgebiet in drei Regionen unterteilt:

           1. die Region Wien umfaßt den Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

           2. die Region Linz umfaßt die Bereiche der Finanzlandesdirektionen für Oberösterreich, Steiermark und Kärnten,

           3. die Region Innsbruck umfaßt die Bereiche der Finanzlandesdirektionen für Salzburg, Tirol und Vorarlberg.

Bei den Finanzlandesdirektionen für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien, für Oberösterreich in Linz und für Tirol in Innsbruck ist für die zugehörige Region je eine Berufungskommission zu bilden.

(2) Jede Berufungskommission besteht aus dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion des Sitzes der Berufungskommission sowie aus der erforderlichen Anzahl von rechtskundigen Beamten und Beamten des gehobenen Dienstes, die vom Präsidenten der Finanzlandesdirektion des Sitzes der Berufungs­kommission im Einvernehmen mit den Präsidenten der der Region zugehörigen Finanzlandesdirektionen aus den Beamten des Personalstandes der Finanzlandesdirektionen zu bestellen sind. Bestellt können nur Beamte des Dienststandes werden, die eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in mindestens einem der den Berufungssenaten vorbehaltenen Rechtsbereiche aufweisen.

(3) Die Kommissionsmitglieder werden auf die Dauer von sechs Kalenderjahren bestellt, wobei das Jahr der Bestellung mitgerechnet wird. Am Ende jedes dritten Kalenderjahres scheidet je die Hälfte der Mitglieder aus. Von einer ungeraden Anzahl scheidet abwechselnd der größere oder kleinere Teil, und zwar das erstemal der größere Teil aus. Die das erstemal Ausscheidenden werden durch das Los bestimmt. Die Ausscheidenden können wieder bestellt werden. Bestellungen zum Ersatz vorzeitig ausge­schiedener Mitglieder gelten für die noch übrige Zeit der Amtsdauer; dies gilt sinngemäß für die Bestellung zusätzlicher Mitglieder. Eine Versetzung, eine disziplinäre Verfolgung oder eine Beendigung der Mitgliedschaft aus dienstrechtlichen Gründen ist nur mit Zustimmung der Berufungskommission zulässig. Mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens ruht die Zugehörigkeit zur Kommission bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß.

(4) Die Berufungskommission als Kollegialorgan steht unter dem Vorsitz des Präsidenten der Finanzlandesdirektion des Sitzes der Berufungskommission. Die Berufungskommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in der die näheren Bestimmungen über das Verfahren der Berufungskommission und der Berufungssenate festgelegt werden. Dieser Beschluß bedarf der Anwesen­heit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltung ist zulässig, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Geschäftsordnung ist durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(5) Der Vorsitzende der Berufungskommission hat aus den Mitgliedern der Berufungskommission die für die Behandlung der Beschwerden jeweils erforderliche Anzahl von Berufungssenaten zu bilden, wobei die Berufungssenate der Region Wien für die Behandlung der Beschwerden aus der Region Linz, die Berufungssenate der Region Linz für die Behandlung der Beschwerden aus der Region Innsbruck und die Berufungssenate der Region Innsbruck für die Behandlung der Beschwerden aus der Region Wien örtlich zuständig sind. Für die Behandlung von Beschwerden gegen Berufungsvorentscheidungen des Bundesministers für Finanzen oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch diesen als Berufungsbehörde ist ein Berufungssenat der Region Wien örtlich zuständig. Die Zuständigkeits­verteilung zwischen mehreren Berufungssenaten einer Region hat in örtlicher Hinsicht an die Bereiche der Finanzlandesdirektionen, in denen die Berufung eingelegt wurde, und in sachlicher Hinsicht an die zu vollziehenden Rechtsbereiche, so insbesondere Eingangsabgaben, Verbrauchsteuern, Ausfuhrerstattungen und Altlastenbeitrag anzuknüpfen, und ist darüber hinaus nach einer an den Anfangsbuchstaben der Namen der Beschwerdeführer orientierten alphabetischen Zuordnung vorzunehmen. Ist ein Senat wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert, hat der Vorsitzende der Berufungskommission die Geschäftsverteilung zweckentsprechend zu ändern.

(6) Die Berufungssenate sind bei den der Region zugehörigen Finanzlandesdirektionen einzurichten. Die Bestellung der Mitglieder der Senate hat der Vorsitzende der Berufungskommission im Einver­nehmen mit den Präsidenten der der Region zugehörigen Finanzlandesdirektionen vorzunehmen. Im Falle des Berufungssenates, der für die Behandlung von Beschwerden gegen Berufungsvorentscheidungen des Bundesministers für Finanzen oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch diesen als Berufungsbehörde zuständig ist, ist auch das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. In gleicher Weise ist auch die Reihenfolge zu bestimmen, in der bei Verhinderung eines Senatsmitglieds andere Kommissionsmitglieder in die Senate eintreten. Jedes Senatsmitglied kann auch mehreren Senaten angehören, der Senatsvorsitz jedoch kann nur in einem Senat ausgeübt werden, ausgenommen den Fall der Verhinderung eines anderen Senatsvorsitzenden. Die Zusammensetzung der Senate und deren Geschäftsverteilung sind durch Anschlag an den Amtstafeln der der Region zugehörigen Finanzlandesdirektionen kundzumachen. Wird ein Senatsmitglied während eines laufenden Verfahrens ausgewechselt, ist das Verfahren neu zu verhandeln und zu beraten.

(7) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Berufungssenate sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Das gleiche gilt für die Mitglieder der Berufungskommissionen, wenn diese kollegiale Beschlüsse fassen, und für die Präsidenten der Finanzlandesdirektionen, wenn sie gemäß den Abs. 2, 5 und 6 tätig werden.

(8) Für die Führung der Kanzleigeschäfte der Berufungskommission und der Berufungssenate hat jeweils die Finanzlandesdirektion zu sorgen, bei der die Kommission oder der Senat errichtet ist.

§ 85e. Die Mitglieder der Berufungskommissionen und der Berufungssenate haben Anspruch auf Ersatz der im Rahmen ihrer Funktionsausübung anfallenden Reiseauslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes.

§ 85f. Die Zollbehörden haben den § 2 Abs. 3 und die §§ 85a bis 85e auch dann anzuwenden, wenn sie nicht im Rahmen des Geltungsbereichs des § 2 Abs. 1 und 2 tätig werden.“

34. Im § 89 Abs. 1 letzter Satz werden die Worte: „das betreffende Drittland Gegenrecht gewährt.“ durch die Worte „der betreffende Drittstaat Gegenseitigkeit gewährt; das gilt auch hinsichtlich der Dauer der Verwendungspflicht gemäß § 93 Abs. 1.“ ersetzt.

35. Der bisherige Wortlaut des § 90 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und dessen Einleitungssatz lautet: „Von den Einfuhrabgaben befreit sind:“

36. Dem § 90 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Die Einfuhrabgabenfreiheit ist nur zu gewähren, wenn und soweit der betreffende Drittstaat Gegenseitigkeit gewährt; das gilt auch hinsichtlich der Dauer der Verwendungspflicht gemäß § 93 Abs. 1.“

37. Im § 93 Abs. 1 wird das Wort „Gegenrechtsübung“ durch das Wort „Gegenseitigkeit“ ersetzt.

38. Im § 94 Abs. 2 wird das Wort „Gegenrecht“ durch das Wort „Gegenseitigkeit“ ersetzt.

39. Im § 95 wird nach der Regelung unter dem zweiten Anstrich der folgende dritte Anstrich eingefügt:

          „– Grenzarbeitnehmer, die im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit einreisen,“.

40. Im § 95 Nr. 3 werden die Worte „Lebensmittel und nichtalkoholische Getränke“ durch die Worte „Lebensmittel, Bier und nichtalkoholische Getränke“ ersetzt.

41. § 98 Abs. 4 lautet:

„(4) Ausgleichszinsen sind für die Einfuhrumsatzsteuer nicht zu erheben. Kreditzinsen sind für die Einfuhrumsatzsteuer nicht zu erheben, soweit der Schuldner oder einer der Gesamtschuldner hinsichtlich dieser Einfuhrumsatzsteuer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.“

42. Dem § 98 wird der folgende Abs. 5 angefügt:

„(5) Zinsen auf Ausgleichszinsen, Aussetzungszinsen, Kreditzinsen oder Säumniszinsen sind nicht zu erheben.“

43. Der § 99 Abs. 1 lautet:

„(1) Den Kommissionsgebühren (§ 98 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) unterliegt

           1. die zollamtliche Prüfung (Artikel 4 Nr. 14 ZK) von Anmeldungen oder Waren, wenn sie auf Antrag außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle (§ 10) oder außerhalb des Amtsplatzes (§ 11) vorgenommen wird;

           2. die ständige Überwachung einer Betriebsstätte nach § 28 Nr. 3;

           3. die Überwachung einer Vernichtung oder Zerstörung im Sinn des Art. 182 ZK.“

44. Der § 99 Abs. 2 Nr. 1 und 4 wird aufgehoben.

45. Der § 105 lautet:.

§ 105. Verwaltungsabgaben in Höhe des Dreifachen der nach § 101 Abs. 2 zweiter Satz für Bedienstete der Verwendungsgruppe A und B bestimmten Personalkostenersätze sind zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes und zum Ausgleich der dem Betroffenen aus der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens sonst erwachsenden Kosten zu entrichten, wenn eine Gestellungspflicht verletzt worden ist.“

46. Der § 106 lautet:

§ 106. (1) Die Barauslagen sind zu ersetzen für chemische und technische Warenuntersuchungen sowie für Sachverständigengutachten, einschließlich der Verpackung, Versendung und Versicherung der Waren oder Warenproben, wenn die Untersuchung oder die Einholung des Gutachtens auf Antrag oder im Verfahren zur Erteilung einer Auskunft nach Artikel 11 oder 12 ZK erfolgt.

(2) Im Fall einer Auskunft gemäß Artikel 12 ZK sind die Kosten mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen festzusetzen und vom Hauptzollamt Wien einzuheben.

(3) Barauslagen sind zu ersetzen, welche der Behörde entstehen, jedoch nach Art. 69 Abs. 1 ZK oder Art. 241 Abs. 2 ZK-DVO vom Anmelder oder nach Art. 53 ZK, Art. 56 ZK oder Art. 187 ZK-DVO von den dort genannten Personen zu tragen sind. Die Kosten sind mit der Mitteilung nach Art. 221 ZK der für die betreffenden Waren entstandenen Zollschuld, sonst mit gesondertem Bescheid festzusetzen.“

47. Im § 107 wird die Wortfolge „einen oder mehrere“ aufgehoben.

48. Der § 108 samt Überschrift lautet:

„Abgabenerhöhung

§ 108. (1) Entsteht außer den Fällen des Abs. 2 eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung an Säumniszinsen (§ 80) angefallen wäre. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben nach § 105 bleibt unberührt.

(2) Durch Entrichtung einer Abgabenerhöhung in der Höhe der Eingangs- oder Ausgangsabgaben kann sich ein Reisender, der hinsichtlich mitgeführter Waren eine Zollzuwiderhandlung begeht, von der Verfolgung eines dadurch begangenen Finanzvergehens befreien, wenn der auf die Waren entfallende Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrag nicht mehr als 5 000 S beträgt und der Reisende schriftlich auf die Einbringung eines Rechtsbehelfs (§§ 85a ff.) und auf einen Antrag nach Art. 236 ZK verzichtet. Dies gilt nicht, wenn die Überlassung der Waren wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zulässig ist. Die Regelung ist auch anwendbar, wenn keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben zu entrichten sind.“

49. Im § 117 Abs. 4 entfällt der Ausdruck „Nr. 3“.

50. Im § 118 Abs. 1 wird die Wortfolge „Gegenrecht übt“ durch die Wortfolge „Gegenseitigkeit gewährt“ ersetzt.

51. Im § 120 wird nach dem Abs. 1b folgender Abs. 1c eingefügt:

„(1c) Der § 59 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Jänner 1999, die §§ 2a, 4, 9, 22, 26, 27a, 29, 30, 38, 46, 47, 51 bis 55, 59, 62, 63, 68, 71a, 72, 72a, 74, 76, 78, 82, 83, 85a bis 85f, 89, 90, 93 bis 95, 98, 99, 105 bis 108, 117, 118, 120 und 122 in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 39 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft. Die §§ 85a bis 85f sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet haben. Diese Bestimmungen sind auf solche Sachverhalte nicht anzuwenden, wenn vor ihrem Inkrafttreten eine Berufung nicht erhoben wurde oder aber eine Berufungsvorentscheidung erlassen und ein zulässiger Vorlageantrag (§ 276 Abs. 1 BAO) nicht gestellt wurde; das gleiche gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde oder wenn im Fall der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan eine Beschwerde an einen Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erhoben oder ein diesbezüglicher Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde. Wurde in Fällen, in denen die §§ 85a bis 85f anzuwenden sind, eine Berufungs­entscheidung einer Finanzlandesdirektion beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten, ist diese Berufungsentscheidung als Berufungsvorentscheidung anzusehen.“

52. Im § 120 Abs. 6 wird der zweite Satz aufgehoben.

53. § 122 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Vorschreibung (buchmäßige Erfassung, Mitteilung, Verjährung, Fristen und Modalitäten für die Entrichtung) und Einhebung einer vor dem Beitritt entstandenen Zollschuld gilt ab dem Beitritt das Zollrecht (§ 2), für Erlaß-, Erstattungs-, Vergütungs- oder Nichterhebungsmaßnahmen nach den Bestim­mungen des Zollgesetzes 1988 jedoch nur hinsichtlich der Fristen.“

Artikel II

Bundes-Verfassungsgesetz (Verfassungsbestimmung)

Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 87/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im Artikel 129a Abs. 1 Z 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes,“ die Wortfolge „ausgenommen Beschwerden in Finanzstrafsachen des Bundes und Beschwerden über Maßnahmen, die einer Zollbehörde zuzuordnen sind,“.


2. Dem Artikel 151 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) Der Artikel 129a Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Verfassungsbestimmung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel III

Ausfuhrerstattungsgesetz

Das Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 516/1995, wird wie folgt geändert:

1. Im § 6 Abs. 1 wird der Punkt nach der Nr. 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nr. 4 angefügt:

         „4. nähere Bestimmungen hinsichtlich der Anwendung von Bagatellregelungen bei der Gewährung der Erstattung zu treffen.“

2. Im § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Vorblatt

Problem:

Eine Reihe von Bestimmungen des ZollR-DG sind als änderungsbedürftig erkannt, weil sie nicht oder nicht mehr EG-rechtskonform sind oder Schwierigkeiten in der Vollziehung bereitet haben. Das nunmehr einsatzbereite Informatikverfahren erfordert eine rechtliche Ausgestaltung. Das derzeit auf der BAO beruhende Rechtsmittelverfahren innerhalb der Verwaltung zusammen mit der Möglichkeit von Beschwerden an den Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof wird vom VwGH nicht als EG-rechtskonform gesehen, weil eine unabhängige Instanz auf zweiter Stufe fehlt.

Ziel:

EG-Rechtskonformität und leichtere Vollziehbarkeit sind herzustellen. Das Informatikverfahren ist rechtlich abzusichern. Den Forderungen des EG-Rechts ist in der vom VwGH angemahnten Form zu entsprechen und ein eigenes Rechtsbehelfsverfahren zu schaffen.

Lösung:

Eine Reihe von Einzelbestimmungen sind EG-rechtskonform bzw. besser handhabbar zu formulieren. Schaffung entsprechender gesetzlicher Grundlagen für das Informatikverfahren und für ein EG-rechtskonformes Rechtsbehelfsverfahren mit einer unabhängigen Instanz auf zweiter Stufe.

Alternative:

Keine hinsichtlich der Forderungen nach EG-Rechtskonformität. Nichteinführung oder nur teilweise Einführung des Informatikverfahrens mit erheblichem zusätzlichen Personalaufwand zur Erfüllung der vom EG-Recht übertragenen Aufgaben und zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Zollverfahren.

Kosten:

Zusätzliche Kosten durch das neue Rechtsbehelfsverfahren und das Informatikverfahren werden mit etwa 3 350 000 S einmalig und sodann mit etwa 2 500 000 S jährlich erwartet (Aufgliederung und Abwägen der Mehrkosten und Einsparungen sind den Erläuterungen zu entnehmen). Mehreinnahmen durch Verwaltungsabgaben bzw. Abgabenerhöhungen bei der Erfüllung von Rechtswidrigkeitstatbeständen sind nicht abzuschätzen, weil sie vom Verhalten der Wirtschaftsbeteiligten abhängen.

EG-Konformität:

Die EG-Konformität ist gegeben.

Erläuterungen


A. Allgemeiner Teil

Seit dem Inkrafttreten des ZollR-DG mit dem EU-Beitritt bzw. seit der umfangreichen ersten ZollR-DG-Novelle, BGBl. Nr. 516/1995, am 1. August 1995 sind eine Reihe von Einzelregelungen des ZollR-DG als änderungsbedürftig erkannt worden, weil

–   eine klarere Formulierung gefunden wurde oder

–   sich bezügliches EG-Recht geändert hat oder

–   die Unvereinbarkeit mit EG-Recht erkannt wurde oder

–   die Erfahrung aus der Vollziehung eine bessere handhabbare Regelung fordert.

Weiters ist zur rationelleren Handhabung der Zollverfahren das nach Abschluß der technischen Vorbereitungen nunmehr einsetzbare Informatikverfahren rechtlich auszugestalten. Ohne den Einsatz des Informatikverfahrens wäre der Vollzug des immer umfangreicher werdenden EG-Rechts und die Er­füllung der immer weiter zunehmenden Kontrollaufgaben nur durch eine wesentliche Personal­aufstockung möglich. Vor allem aber das Rechtsbehelfsverfahren ist völlig neu zu regeln. Die mit EU-Beitritt anfänglich vertretene Auffassung, der VwGH wäre die vom zwingenden EG-Recht (Art. 243 des Zollkodex) geforderte unabhängige Instanz auf einer zweiten Stufe, wird vom VwGH nicht geteilt. Daher ist eine solche Instanz einzurichten, deren Mehrkosten auf der einen Seite eine Entlastung des VwGH auf der anderen Seite bringen soll, weil Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH bereits von dieser Instanz gestellt werden können und danach ein weiterer Rechtszug an den VwGH in den vielen Fällen der Rechtsfragen betreffend das im Zollbereich unmittelbar anzuwendenden EG-Verordnungsrecht nicht mehr ergriffen werden dürfte.

Soweit möglich wird auf Strukturen innerhalb der Verwaltung und auf das Verfahrensrecht der BAO zurückgegriffen, die erforderliche Unabhängigkeit dieser Instanz erfordert aber einige rechtliche und organisatorische Vorkehrungen. Um Rechtsbehelfe gegen alle vom EG-rechtlichen Begriff der Entscheidung erfaßten Verwaltungsakte in einem Verfahren zu regeln, soll gegen Bescheide und gegen die Ausübung unmittelbarer zollbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt die Berufung gleichermaßen zustehen.

Das neue Rechtsbehelfsverfahren wird geringfügige Mehrkosten dadurch verursachen, daß für Dienstreisen zu den wohl nicht allzu häufig beantragten mündlichen Verhandlungen Ersätze nach der RGV anfallen werden und daß durch die Einrichtung von Senaten für die Erledigung der Rechtsbehelfe auf der zweiten Stufe drei Senatsmitglieder anstelle zweier Beamter (Referent und Approbant) zum Einsatz kommen werden. Diesen Mehrkosten stehen aber Einsparungen gegenüber, weil es durch den Einsatz von Senaten, welche Rechtsfragen durch Vorabentscheidungen durch den EuGH klären können, zweifelsohne zu einer Entlastung des Verwaltungsgerichtshofs und damit auch zu einer Entlastung der Finanzlandesdirektionen (Wegfall der Notwendigkeit zur Verfassung von Gegenschriften) kommen wird. Die genannten Faktoren sind im Detail derzeit nicht abzuschätzen, doch dürfte größenordnungsmäßig ein Mehrbetrag von etwa 135 000 S für Reisekostenersätze und von etwa 165 000 S für sonstige Aufwen­dungen nicht überschritten werden.

Für das Informatikverfahren werden die zusätzlichen Kosten mit einmalig etwa 350 000 S für Hardware und etwa 3 020 000 S für Software und Schulungen, 2 200 000 S jährlich für Leistungen der Clearing­stellen entstehen. Die Alternative würde neben Einmalkosten noch jährlich Personalkosten von etwa 68 500 000 S bewirken.

Der Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel I:

Zu 1 (§ 2a):

Mit den neuen Bestimmungen soll eine Entflechtung der Regelungen für die indirekten Steuern und für die Zölle in dem Bereich vorgenommen werden, wo der Warenort und der Ort der Entstehung oder der Erhebung der Zollschuld so weit auseinanderfallen, daß diese Orte in unterschiedlichen Mitgliedstaaten liegen. Damit werden vor allem grenzüberschreitende Bewilligungen für vereinfachte Verfahren (Art. 76 ZK) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ermöglicht, wie sie im Bereich der Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung heute bereits bestehen.

Zu 2 (§ 4 Abs. 2 Nr. 8):

Der nunmehr vorgesehene Text orientiert sich wörtlich an der Umschreibung des „gewöhnlichen Wohnsitzes“, wie sie im vorliegenden Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Neufassung der Zollbefreiungsverordnung (EWG) Nr. 918/83 enthalten ist. Diese Begriffsbestimmung führt die im geltenden ZollR-DG enthaltene Bezugnahme auf den Ort der stärksten persönlichen Beziehungen (den Mittelpunkt der Lebensinteressen) näher aus und wird in der Praxis schon bisher zugrunde gelegt.

Zu 3 (§ 9):

Der bestehende § 9 beschränkt sich auf die Übernahme von Kontrollbefugnissen. Sinnvollerweise sollen die Zollorgane aber auch Bestätigungen über vorgenommene Kontrollen ausstellen können und Bewilligungen, Lizenzen oder sonstige Urkunden ausstellen oder ändern können, wenn dies im Zusammenhang mit einer übernommenen Kontrolle steht.

Zu 4 (§ 22):

Außerhalb des besonderen Kontrollbereiches des § 22 Abs. 2 soll die Personendurchsuchung auf Fälle beschränkt werden, in denen ein begründeter Verdacht besteht, daß die zu durchsuchende Person Waren verbirgt, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen.

Zu 5 (§ 26):

Liegen die für das Verfahren erforderlichen Beweismittel lediglich in EDV-gestützter Form vor, soll den Zollorganen das Verlangen eingeräumt werden, diese Beweismittel (die die Geschäftsunterlagen bildenden Daten) in allgemein lesbarer Form auszudrucken oder sonst in allgemein lesbarer Form auszufolgen. Dies soll keine Ausdehnung der Befugnisse darstellen, sondern als gelinderes Mittel gegenüber der Beschlagnahme der gesamten EDV-Anlage ausdrücklich vorgesehen werden.

Zu 6 (§ 27a):

Derzeit ist ein solcher Ausschluß von Personen von bestimmten Formen des Zollverfahrens insbesondere in Art. 38 des TIR-Abkommens vorgesehen, wobei eine solche Entscheidung eines Mitgliedstaats der EU gem. Art. 457a ZK-DVO im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft gilt. Mit dem neuen § 27a soll vor allem eine Zuständigkeitsregelung geschaffen werden.

Zu 7 (§ 29 Abs. 1):

Die Bestimmung dient lediglich der Klarstellung, welcher Sicherheitsbehörde das Handeln der Zollorgane in den angeführten Fällen zuzurechnen ist.

Zu 8 (§ 30):

Die sinnvolle Anwendung einer Risikoanalyse erfordert die Kenntnis der zu kontrollierenden Waren und der sie befördernden Personen. Gerade im Luftverkehr dient es der schnelleren Abfertigung der Reisenden und ihrer Waren, wenn die Entscheidung über die vorzunehmenden Kontrolle bereits gefällt wird, bevor die Reisenden die Zollkontrollen passieren. Es sollen keine neuen Aufzeichnungen von den Verkehrsunternehmen gefordert werden, sondern lediglich Einblick in vorhandene Aufzeichnungen gestattet werden.

Zu 9 (§ 38 Abs. 2):

Die vorgeschlagene Neufassung bringt eine Vereinheitlichung hinsichtlich des Nachweises der Vertretungsmacht bei direkter und indirekter Vertretung und beschränkt die bloße Glaubhaftmachung auf die indirekte Vertretung bei der Abgabe einer Zollanmeldung. In der Praxis tritt dadurch keine Änderung ein.

Zu 10 (§ 39):

Die im geltenden § 39 enthaltene Gebührenbefreiung kann im Hinblick auf die im § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 19 des Gebührengesetzes 1957 enthaltene Regelung entfallen.

Zu 11 (§ 46):

Die Europäische Kommission beabsichtigt, mit 1. Jänner 1998 das mit der Verordnung (EG) Nr. 1556/1996 der Kommission vom 30. Juli 1996 festgelegte Einfuhrlizenzsystem für bestimmtes Obst und Gemüse durch ein Einfuhrüberwachungssystem zu ersetzen. Die bestehende Verordnungsermächtigung soll daher darauf ausgeweitet werden, Vorschriften zur Durchführung der Einfuhrüberwachung mit der BMF-Verordnung festzulegen.

Zu § 12 (§ 47 Abs. 2):

Der derzeit vorgesehene Entfall von Bewilligungen bei Vorliegen bestimmter Bescheinigungen widerspricht zum Teil dem EG-Recht (Artikel 291 ZK-DVO). Ohne die praktische Vorgangsweise wesentlich zu ändern, ist daher statt dem Entfall einer Bewilligung eine möglichst einfache Bewilligungs­erteilung am Einheitspapier mit der Annahme der Anmeldung in diesen Fällen vorzusehen. Weiters soll im Bereich der agrarischen Marktordnung bei Vorliegen von Lizenzen und Fehlen von gesondertem Ermittlungsbedarf die Bewilligung von dem Zollamt erteilt werden, welches die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr annimmt.

Zu 13 (§ 51):

Die Neufassung des § 51 geht davon aus, daß die Zollbehörden bereits gemäß Art. 49 Abs. 2 ZK eine Fristverlängerung gewähren können, soweit dies durch die jeweiligen Umstände und die tatsächlichen Erfordernisse gerechtfertigt ist. Da diese Voraussetzung aber nur im individuellen Fall beurteilt werden kann, erweist sich die bisher im § 51 Abs. 1 generell vorgesehene Nachfrist von einem Monat als nicht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht. Der Klarheit wegen wird weiters ausdrücklich die Beschlagnahme der zu verwertenden Waren vorgesehen. Betreffs der Verwertung wird nunmehr ausdrücklich auf Art. 867a ZK-DVO hingewiesen, wonach beschlagnahmte Nichtgemeinschaftswaren als in ein Zollagerverfahren übergeführt gelten. Für den Fall einer Zuführung beschlagnahmter Waren zu karitativen Zwecken wird klarstellend bemerkt, daß dies im Rahmen der geltenden Zollbefreiungs­verordnung zu geschehen hat.

Zu 14 und 15 (§§ 52 und 53):

Die Richtigstellung der Verweise ist im Hinblick auf die Neufassung des § 51 notwendig.

Zu 16 (§ 54 Abs. 2):

Es handelt sich lediglich um die Ergänzung eines unvollständigen Satzes.

Zu 17 und 19 (§§ 54a, 55 und 59 Abs. 5):

Nachdem die technischen Voraussetzungen für das Informatikverfahren nunmehr gegeben sind, ist das ZollR-DG einigen Erfordernissen anzupassen, welche sich im Zuge der Vorarbeiten ergeben haben.

Welche Angaben im Informatikverfahren gefordert werden, ergibt sich wie für die schriftliche Anmeldung aus Anhang 37 der Zollkodex-Durchführungsverordnung der Kommission (ZK-DVO), welche zwischen obligatorischen Angaben und solchen Angaben unterscheidet, welche die Mitglied­staaten verlangen können. Die Form der Angaben ist schon bei der schriftlichen Anmeldung häufig, im Informatikverfahren regelmäßig ein Code (Art. 222 Abs. 1 der Zollodex-Durchführungsverordnung), welcher für das Informatikverfahren vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festgelegt werden soll.

Weiters soll eine Zollbeteiligten-Identifikationsnummer (ZID) eingeführt werden können, um die bei Texteingabe nur schwer verarbeitbaren Daten (Namen) von Anmeldern, Versendern, Empfängern, Ausstellern von Ursprungsnachweisen ua. in der Anmeldung anzugebender Personen erfassen zu können. Die nach dem Zufallsprinzip erstellte ZID soll auf Antrag bekanntgegeben werden, wobei sie keinerlei Hinweis zuläßt, ob sie auf Grund des Antrages oder schon früher festgelegt worden ist.

Für die Verordnung zur Festlegung dieser Codes sowie für die Verordnung zur Festlegung der Art des Informatikverfahrens, insbesondere des Aufbaus der übermittelten Nachrichten, ist anstelle des Abdrucks im Bundesgesetzblatt die Auflage beim Bundesministerium für Finanzen, bei den Finanzlandes­direktionen und Hauptzollämtern und bei den Kammerdirektionen der Wirtschaftskammern vorzusehen. Der Abdruck eines technischen Handbuchs mit Programmanweisungen und Datenstrukturen im Bundesgesetzblatt wäre vor allem bei Versionsänderungen eine wenig geeignete Publikationsform.

Letztlich soll das Informatikverfahren bei Sammelanmeldungen nach dem Anschreibeverfahren nach einer Übergangszeit zwingend vorgeschrieben werden, weil eine Doppelgleisigkeit mit den herkömmlich durchgeführten Sammelanmeldungsverfahren einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand nach sich ziehen würde. Damit wird die im EG-Zollrecht als Grundsatz geregelte schriftliche Anmeldung nicht geschmälert, sondern werden die Form und die Voraussetzungen gesetzlich geregelt, untern denen gegebenenfalls globale, periodische oder zusammenfassende Zollanmeldungen abgegeben werden können (Art. 262 Abs. 1 bzw. Art. 267 fünfter Anstrich ZK-DVO).

Durch Erleichterung des Zugangs zum Informatikverfahren und durch vermehrte Inanspruchnahme von Zwischenstufen der Vereinfachungen (nichtglobale ergänzende Anmeldung im Anschreibeverfahren in der Ausfuhr) soll erreicht werden, daß auch kleinste Unternehmen von den wirtschaftlichen Vorteilen des Anschreibeverfahrens weiter profitieren können.

Zu 18 (§ 59 Abs. 1):

Die derzeit vorgesehene zwingende vollständige Anmeldung als ergänzende Anmeldung widerspricht zum Teil dem EG-Recht (Artikel 259 ZK-DVO).

Zu 20 und 21 (§ 62):

Die Änderung der Überschrift dient lediglich der Klarstellung, daß sich § 62 auch auf das interne Versandverfahren bezieht. Die Änderung in bezug auf den Vordruck 302 soll der durch SFOR-Transporte geänderten Praxis Rechnung tragen.

Zu 22 (§ 63):

Mit der Zulassung der vorübergehenden Verwahrung als Nachfolge der vor dem EU-Beitritt bestehenden symbolischen Lagerung ist der Bedarf nach einem Zollager des Typs E im Einzelfall weggefallen.

Zu 23 (§ 68):

§ 68 Abs. 1 sieht für den Fall von Zollverfahren, die für bestimmte Waren in mehreren Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden sollen und in deren Rahmen in einem der Mitgliedstaaten eine Sicherheit durch Bürgschaft geleistet wird, die Wirksamkeit dieser Bürgschaft auch für Forderungen, die in den anderen Mitgliedstaaten entstehen, vor. Dies entspricht der bereits derzeit geübten Praxis. Abs. 2 erweitert die bisherige Aufzählung „öffentlicher Verwaltungen“ durch den Fall der Verwaltung durch Dienststellen internationaler Organisationen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört.

Zu 24 (§ 71a):

Mit dem Wegfall der Haftung des Fiskalvertreters im Umsatzsteuerrecht (§ 27 Abs. 7 UStG 1994) ist für die Fälle des Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 eine Lücke in den Fällen entstanden, in denen nach der Zollabfertigung eine Pflichtverletzung zum Entstehen der Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht, etwa, wenn die Ware nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird. Während in Pflichten aus den Zollverfahren ein vom Anmelder verschiedener Bewilligungsinhaber als Zollschuldner in Betracht kommt, ist der Einfuhrumsatzsteuerschuldner in diesen Vertretungsfällen nicht in Österreich ansässig und hat die Zollbehörde insbesondere bei Zollschuldnern, die in Drittländern ansässig sind, auf diese Schuldner keinen Zugriff. Den Zollschuldtatbeständen soll daher ein Gesamtschuldverhältnis des Anmelders nachgebildet werden.

Zu 25 (§ 72 Abs. 3):

Die bisherige Regelung der örtlichen Zuständigkeit für die buchmäßige Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen und die Einhebung von Abgaben stellt in Weiterführung des Art. 215 ZK auf den Ort der Entstehung der Zollschuld ab. Im Hinblick auf die für die buchmäßige Erfassung von Zollschulden einzuhaltenden kurzen Fristen (Art. 218 ff. ZK) erweist es sich aber als zweckmäßig, unabhängig vom Ort der Entstehung der Zollschuld jene sachlich zuständige Zollbehörde einschreiten zu lassen, die auf Grund ihrer Feststellungen erstmals in der Lage ist, die Zollschuld zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen.

Zu 26 (§ 72a):

Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll die Nacherhebung unrichtig festgesetzter Einfuhrumsatzsteuer, die Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer in Bescheiden gemäß § 201 BAO (also bei Selbstberechnern) oder die Abänderung von Einfuhrumsatzsteuer-Festsetzungen im Rahmen von Berufungsverfahren unterbleiben, soweit solche Maßnahmen im Zuge des Vorsteuerabzuges ohnehin wieder rückgängig gemacht würden. Verlangt der Steuerschuldner allerdings ausdrücklich auch die Behandlung der Einfuhrumsatzsteuer, so wäre diesem Verlangen zu entsprechen. Eine entsprechende Regelung für die Fälle des Erlasses oder der Erstattung von Einfuhrumsatzsteuer ist bereits im § 26 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 erfolgt.

Zu 27 (§ 74 Abs. 2 zweiter Satz):

Die Änderung hat deshalb zu erfolgen, weil die derzeitige Formulierung unter anderem auf die Voraussetzung abstellt, daß die Abgabenschuld binnen drei Jahren ab ihrem Entstehen nicht oder nicht genau ermittelt werden kann. Diese Formulierung verfehlt jedoch den Sinn der für längere als dreijährige Fristen grundlegenden Regelung des Artikels 221 Abs. 3 letzter Satz ZK, wonach solche Fristen dann zulässig sind, wenn die Abgabenschuld auf Grund einer strafbaren Handlung nicht genau ermittelt werden „konnte“ (grammatisch also „Präteritum“, dh. die Abgabenschuld konnte bereits im Zeitpunkt ihrer Entstehung nicht oder nicht genau ermittelt werden). Die beabsichtigte Änderung bereinigt also einen Widerspruch zum geltenden Gemeinschaftsrecht.

Zu 28 (§ 76 Abs. 1):

Durch die vorgesehene Erweiterung dieser Bestimmung werden nunmehr auch die in der Zollpraxis häufigsten Abgabenentrichtungsformen (Einzahlung mit Erlagschein, Überweisung, Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben) und deren schuldbefreiende Wirkung im ZollR-DG selbst geregelt. § 211 Abs. 2 und 3 BAO ist im Hinblick auf die strikten Regelungen des Zollkodex betreffend Zahlungsfristen nicht anwendbar.

Zu 29 und 30 (§ 78 Abs. 2 u. 4):

Die Ergänzung des § 78 soll es ermöglichen, für jeden Kalendermonat einer laufenden Zahlungserleichterung auf den am Beginn eben dieses Kalendermonats geltenden Jahreszinssatz abzustellen. Auf diese Weise kommt der jeweils aktuelle Jahreszinssatz zur Anwendung und ist eine an die Änderungen des Zinsniveaus angepaßte Kreditzinsenbelastung gewährleistet.

Zu 31 (§ 82):

In den Fällen, in denen es gemäß Artikel 220 ZK zu nachträglichen buchmäßigen Erfassungen kommt, ist mitunter gleichzeitig auch eine amtswegige Erstattung gemäß Artikel 236 Abs. 2 letzter Unterabsatz ZK, unter Umständen auch eine Erstattung auf Antrag (zB gemäß Artikel 900 Abs. 1 Buchstabe o ZK-DVO) vorzunehmen. Während für die Nachforderungen gemäß § 72 Abs. 3 in der Fassung des Entwurfs nunmehr jene sachlich zuständige Zollbehörde örtlich zuständig sein soll, die erstmals in der Lage ist, den Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen (also die Zollbehörde, die die Überprüfung dieser Fälle durchführt), wären die gleichzeitig vorzunehmenden Erstattungen gemäß dem geltenden § 82 jedenfalls von jener Zollbehörde, in deren Bereich die buchmäßige Erfassung des zu erstattenden Betrags erfolgt ist, vorzunehmen. Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll für derartige Fälle die für die nachträgliche buchmäßige Erfassung zuständige Zollbehörde auch für die Erstattungen örtlich zuständig sein.

Zu 32 (§ 83):

Gemäß dem geltenden § 83 können die österreichischen Zollbehörden über Erstattungs- oder Erlaßanträge im Sinn des Artikels 905 ZK-DVO, soweit es sich um „sonstige Eingangs- und Ausgangsabgaben“ handelt, ohne Befassung der Kommission entscheiden. Voraussetzung dafür ist gemäß Artikel 905 Abs. 1 ZK-DVO – neben dem Fehlen betrügerischer Absicht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit – das Vorliegen eines „besonderen Falles“. Durch den nunmehr hinzugefügten Satz soll dieser unbestimmte Gesetzesbegriff näher erläutert werden: sowohl eine Unbilligkeit nach Lage der Sache als auch eine durch die Abgabenbelastung drohende ernstliche Existenzgefährdung des Abgabenschuldners soll darunter zu verstehen sein.

Zu 33 (§§ 85a bis 85f):

Der Artikel 243 des Zollkodex der Europäischen Gemeinschaften, ABL.EG Nr. L302 vom 19. Oktober 1992 (ZK) regelt die Grundzüge des im Zollrecht anwendbaren Systems von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen (Bescheide), Anwendung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt (faktische Amtshandlungen) und Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnis). Er sieht nach einem Rechtsbehelf der ersten Stufe, über den eine Zollbehörde entscheidet, einen solchen der zweiten Stufe vor, über den eine unabhängige Instanz, sei es ein Gericht oder eine „gleichwertige spezielle Stelle“, zu entscheiden hat.

Bei der Vorbereitung des Beitritts wurde nach Kontaktnahme mit deutschen Fachleuten und Wissenschaftern davon ausgegangen, daß die Möglichkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes dem Gebot einer gerichtlichen Entscheidung auf der zweiten Rechtsbehelfsstufe genügen würde. Inzwischen hat der Verwaltungsgerichtshof selbst jedoch eine andere Rechtsmeinung vertreten und die wissenschaftliche Aufarbeitung der Frage hat zu dem Ergebnis geführt, daß dem Verwaltungsgerichtshof, da er grundsätzlich kassatorisch entscheidet, nicht jene volle Sachkognition zukommt, wie sie vom Gemeinschaftsrecht gefordert ist. Die Schaffung einer dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Regelung des Rechtsbehelfsverfahrens ist daher dringend geboten.

Die Übertragung der Entscheidungsbefugnis an ein Gericht scheidet im Hinblick auf Artikel 94 B-VG aus. Die Befassung der Unabhängigen Verwaltungssenate wiederum erscheint unzweckmäßig, weil diesen die Kenntnis des ungemein komplexen gemeinschaftlichen Zollrechts, vor allem in den Bereichen der Kombinierten Nomenklatur und des Zolltarifs, nicht ohne weiteres zugemutet werden kann. Darüber hinaus wäre der Bund – selbst bei einer Zustimmung der Länder – mit unverhältnismäßig hohen finanziellen Abgeltungen an diese belastet. Als sachlich adäquate und dazu verwaltungsökonomische Lösung bietet sich daher eine Organisationsstruktur ähnlich den auf Grund der BAO (§§ 263 bis 272) für den steuerlichen Bereich bei den einzelnen Finanzlandesdirektionen eingerichteten Berufungssenaten an. Bei entsprechender Ausgestaltung als unabhängige (nicht weisungsgebundene) und damit gerichtsähnliche Instanzen wäre jedenfalls gewährleistet, daß solche Senate auch befugt sind, Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (Art. 177 EG-Vertrag) zu beantragen. Des weiteren könnte das bei den Bediensteten der Zollverwaltung vorhandene Fachwissen voll zum Einsatz gebracht werden.

Zu § 85a:

Nach dieser Bestimmung soll in Zollrechtsangelegenheiten (§ 2 Abs. 1 und 2) auf einer ersten Stufe der Rechtsbehelf der Berufung zustehen. Berufung kann erhoben werden sowohl gegen Entscheidungen (Bescheide) der Zollbehörden als auch gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan (faktische Amtshandlung) und wegen Verletzung der zollbehördlichen Entscheidungspflicht (Säumnis). Die Berufung ist einzubringen bei der bescheiderlassenden Behörde, im Fall von faktischen Amtshandlungen (verfahrensfreie Verwaltungsakte) bei der Behörde, der die Handlung des einschreitenden Organwalters zuzurechnen ist, im Säumnisfall aber bei der örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion und bei Säumigkeit dieser beim Bundesminister für Finanzen. Ist das oberste Zollorgan, der Bundesminister für Finanzen, selbst säumig, dann ist die Berufung unmittelbar bei ihm einzubringen.

Zu § 85b:

Für die Details der Berufungseinbringung, der Zuständigkeitsprüfung seitens der Behörde, der Berufungsfrist, der Berufungslegitimation, des Inhalts und der Wirkung der Berufung, des Berufungsverzichts und der Berufungszurücknahme sowie des Beitritts zur Berufung sollen die bisherigen Regelungen der BAO Geltung behalten, weshalb auf sie verwiesen wird. In Ermangelung einer diesbezüglichen Regelung in der BAO ist jedoch für den Fall der Anfechtung einer faktischen Amtshandlung und für den Säumnisfall eine Regelung betreffend die Berufungsfrist und den Inhalt der Berufung zu treffen.

Über die Berufung hat die Behörde, bei der der jeweilige Rechtsbehelf einzulegen ist, binnen sechs Monaten nach Einlangen der Berufung mit Berufungsvorentscheidung zu entscheiden. Im Abs. 3 wird festgelegt, daß die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden und dabei den Fall nach eigener Anschauung völlig neu zu beurteilen (und dabei auch ein allfälliges Ermessen selbständig auszuüben) hat; die angefochtene Entscheidung kann daher nach jeder Richtung abgeändert, aufgehoben oder die Berufung als unbegründet abgewiesen werden. Wird einer Berufung gegen eine faktische Amtshandlung stattgegeben, so ist dieser Verwaltungsakt im Rahmen der Stattgebung für rechtswidrig zu erklären. Im Fall der Berufung wegen Säumigkeit hat die Berufungsbehörde anstelle der säumigen Behörde über den unerledigt gebliebenen Antrag abzusprechen; sie hat eine solche Berufung jedoch abzuweisen, wenn die Säumigkeit nicht ausschließlich auf ein Verschulden der säumigen Behörde zurückzuführen ist. Im übrigen kann hinsichtlich der Details des Berufungsverfahrens und der Berufungsvorentscheidung auf die entsprechenden Regelungen der BAO verwiesen werden.

Gemäß Abs. 4 soll weiterhin die Möglichkeit bestehen, eine zweite Berufungsvorentscheidung zu erlassen.

Gemäß Abs. 5 ist gegen eine Berufungsvorentscheidung ein weiterer Rechtsbehelf nur gemäß § 85c, dh. an einen unabhängigen Berufungssenat im Sinn des Artikels 243 ZK zulässig.

Zu § 85c:

Nach dieser Bestimmung soll auf einer zweiten Stufe gegen Berufungsvorentscheidungen oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnis) durch die Berufungsbehörde der Rechtsbehelf der Beschwerde an einen unabhängigen Berufungssenat zustehen. Die Beschwerde ist bei einer der Finanzlandesdirektionen einzubringen, Beschwerden gegen Berufungsvorentscheidungen können auch bei der bescheiderlassenden Behörde eingebracht werden. Als Beschwerdefrist ist ein Monat ab Zustellung der Berufungsvorentscheidung vorgesehen. Beschwerdelegitimiert sind der Empfänger der Berufungsvorentscheidung, im Säumnisfall der Antragsteller.

Gemäß Abs. 2 sind die Berufungssenate als Dreiersenate, bestehend aus zwei rechtskundigen Beamten und einem Beamten des gehobenen Dienstes, einzurichten. Die Heranziehung auch von Beamten des gehobenen Dienstes erscheint im Hinblick darauf zweckmäßig, daß diese in rechtstechnischer Hinsicht eine besondere Ausbildung erhalten und entsprechend ihrem Einsatz im Rahmen von Zollverfahren über eine eigenständige Praxiserfahrung verfügen. Einer der rechtskundigen Beamten soll als Vorsitzender fungieren, der andere als Berichterstatter tätig werden.

Im Abs. 3 wird das Senatsverfahren geregelt. Auf Antrag einer der Parteien ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, deren Ort nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteiinteressen zu bestimmen ist. Die mündliche Verhandlung ist grundsätzlich öffentlich, die Öffentlichkeit ist jedoch zwingend auszuschließen, wenn der Beschwerdeführer oder eine der Berufung beigetretene Person es verlangt. Bei Ausschluß der Öffentlichkeit ist die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO zu beachten. Im übrigen kann für die Details des Senatsverfahrens wiederum auf die einschlägigen Bestimmungen der BAO verwiesen werden. Das Senatsverfahren wird in der Sache durch die Erlassung einer Berufungsentscheidung auf Grund eines Entwurfes des Berichterstatters abgeschlossen, ansonsten entscheidet der Senat mit Beschluß.

Gegen Berufungsentscheidungen ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Eine solche Beschwerde soll gemäß Abs. 4 auch dem Präsidenten jener Finanzlandesdirektion zustehen, in deren Bereich die Berufung eingelegt wurde; wurde die Berufung beim Bundesminister für Finanzen eingelegt, ist dieser beschwerdelegitimiert. Eine Aufhebung der Berufungsentscheidung in Ausübung des Aufsichtsrechts gemäß § 299 BAO soll im Hinblick auf die gerichtsähnliche Stellung der Berufungssenate nicht zulässig sein.

Zu § 85 d:

Im § 85d ist das Verfahren geregelt, nach dem die unabhängigen Berufungssenate gebildet werden sollen. Für diesen Zweck soll das Anwendungsgebiet (§ 3) in drei Regionen unterteilt und in jeder dieser Regionen als Personalreservoir für die Beschickung der Berufungssenate eine Berufungskommission eingerichtet werden, und zwar je eine bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien, bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich in Linz und bei der Finanzlandesdirektion für Tirol in Innsbruck. Jede Berufungskommission besteht aus dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion des Sitzes der Berufungskommission sowie aus der erforderlichen Anzahl von rechtskundigen Beamten und Beamten des gehobenen Dienstes, die von diesem Präsidenten im Einvernehmen mit den Präsidenten der der jeweiligen Region zugehörigen Finanzlandesdirektionen aus den Beamten des Personalstandes der Finanzlandesdirektionen zu bestellen sind. Für die Bestellung ist eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung erforderlich.

Gemäß Abs. 3 werden die Mitglieder der Berufungskommissionen auf die Dauer von sechs Kalenderjahren bestellt und in der Folge nach einem Dreijahresrhythmus wieder je zur Hälfte ausgeschieden, wobei Wiederbestellungen zulässig sind. Zwecks dienstrechtlicher Absicherung der Kommissionsmitglieder ist vorgesehen, daß eine Versetzung, eine disziplinäre Verfolgung oder eine Beendigung der Mitgliedschaft aus dienstrechtlichen Gründen nur mit Zustimmung der Berufungs­kommission als Kollegialorgan zulässig ist. Mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens soll die Zugehörigkeit zur Kommission bis zum rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens ruhen.

Im Abs. 4 wird festgelegt, daß die Berufungskommission in den Fällen, in denen sie als Kollegialorgan Beschlüsse zu fassen hat, unter dem Vorsitz des Präsidenten der Finanzlandesdirektion des Sitzes der Berufungskommission steht. Als Basis für das Verfahren der Berufungskommission und der Berufungs­senate hat die Berufungskommission eine Geschäftsordnung zu beschließen. Für diesen Beschluß ist ein Präsenzquorum (die Hälfte der Mitglieder der Berufungskommission) und ein Konsensquorum (die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen) vorgesehen. Die Geschäftsordnung ist vom Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Im Abs. 5 wird die Bildung der unabhängigen Berufungssenate aus dem Personalreservoir der Berufungskommissionen geregelt. Zu diesem Zweck hat der Vorsitzende der Berufungskommission aus den Mitgliedern dieser Kommission die für die Behandlung der Beschwerden jeweils erforderliche Anzahl von Berufungssenaten zu bilden und zugleich deren Zuständigkeitsverteilung nach örtlichen und sachlichen Gesichtspunkten vorzunehmen. Weiters ist vorgesehen, daß die in einer Region des Anwendungsgebiets anfallenden Beschwerden jeweils von den örtlich und sachlich zuständigen Berufungssenaten einer bestimmten anderen Region behandelt werden. Für die Behandlung von Beschwerden gegen Berufungsvorentscheidungen des Bundesministers für Finanzen oder wegen dessen Säumnis als Berufungsbehörde soll ein Berufungssenat der Region Wien örtlich zuständig sein. Auf diese Weise ist bereits auf organisatorischer Ebene vorgesorgt, daß die Mitglieder der Berufungssenate ausschließlich über Rechtsfälle zu entscheiden haben, mit denen weder sie persönlich noch auch die Verwaltungshierarchie, der sie entstammen, jemals befaßt gewesen sind; ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit kann diesbezüglich nicht in Zweifel gezogen werden (siehe dazu das neueste Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1997, B 2434/95-13).

Gemäß Abs. 6 sind die Berufungssenate bei den der jeweiligen Region zugehörigen Finanz­landesdirektionen einzurichten. Die Bestellung der Mitglieder der Senate hat der Vorsitzende der jeweiligen Berufungskommission im Einvernehmen mit den Präsidenten der der Region zugehörigen Finanzlandesdirektionen vorzunehmen, im Fall des Berufungssenates, der für die Behandlung von Beschwerden gegen Berufungsvorentscheidungen des Bundesministers für Finanzen zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem. In gleicher Weise ist auch die Reihenfolge, in der bei Verhinderung eines Senatsmitglieds andere Kommissionsmitglieder in die Senate eintreten, zu bestimmen. Die Zusammen­setzung der Senate und deren Geschäftsverteilung sind durch Anschlag an den Amtstafeln der Finanz­landesdirektionen der jeweiligen Region kundzumachen.

Im Abs. 7 ist in Form einer Verfassungsbestimmung die Weisungsfreiheit der Mitglieder der Berufungssenate in Ausübung ihres Amtes festgelegt. Weisungsfrei sollen auch die Mitglieder der Berufungskommissionen sein, wenn diese kollegiale Beschlüsse fassen, sowie die Präsidenten der Finanzlandesdirektionen, wenn sie bei der Konstituierung und Besetzung der Berufungskommission und der Berufungssenate tätig werden. Da nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes die Mitglieder eines weisungsfreien Kollegialorgans im Hinblick auf ihre richterähnliche Funktion während eines laufenden Verfahrens nicht ausgewechselt werden dürfen, ist im Abs. 6 letzter Satz vorgesehen, daß in einem solchen Fall das Verfahren neu zu verhandeln und zu beraten ist.

Im Abs. 8 ist aus verwaltungsökonomischen Gründen vorgesehen, daß die Kanzleigeschäfte der Berufungskommissionen und der Berufungssenate jeweils von jener Finanzlandesdirektion zu besorgen sind, bei der sie errichtet sind.

Zu § 85e:

Hier ist vorgesehen, daß die Mitglieder der Berufungskommissionen und der Berufungssenate die im Rahmen ihrer Funktionsausübung anfallenden Reiseauslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes ersetzt erhalten.

Zu § 85f:

Gemäß § 85a steht den Parteien eines zollbehördlichen Verfahrens der dort geregelte Rechtsbehelf der Berufung (und damit das gesamte Rechtsbehelfsverfahren) im Rahmen des Geltungsbereichs des § 2 Abs. 1 und 2 zu. Die Zollbehörden haben jedoch darüber hinaus noch weitere Zuständigkeiten (zB auf dem Gebiet der Ausfuhrerstattung, der innergemeinschaftlichen Verbrauchsteuern sowie des Altlastenbeitrages). Aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung und Verwaltungsökonomie sieht § 85f vor, daß das Rechtsbehelfssystem der §§ 85a bis 85e sowie die im § 2 Abs. 3 bezogene Fristenverordnung auch im Rahmen dieser Zuständigkeiten anwendbar sein sollen.

Zu 34 bis 38 (§ 89 Abs. 1, §§ 90, 93 Abs. 1, § 94 Abs. 2):

An diesen Stellen soll der bisher verwendete Begriff „Gegenrecht“ durch den eindeutigeren und in der Rechtssprache allgemein verwendeten Begriff „Gegenseitigkeit“ ersetzt werden. Im § 89 Abs. 1 letzter Satz und im neuen § 90 Abs. 2 soll zur Verdeutlichung ausdrücklich gesagt werden, daß die Gegenseitigkeit auch für die Dauer der Verwendungspflicht maßgeblich ist. Eine Änderung der Praxis tritt dadurch nicht ein.

Zu 39 und 40 (§ 95):

Die im § 95 bereits vorgesehenen Einschränkungen der Reisefreigrenzen für Bewohner des Grenzgebietes und Personen, die beruflich oder dienstlich auf gewerblich verwendeten Beförderungsmitteln tätig sind, sollen im Sinn des Art. 49 der Zollbefreiungsverordnung auf Grenzarbeitnehmer ausgedehnt werden, um die bisher gegebene Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den auf grenzüberschreitenden Beförderungsmitteln tätigen Personen auszuräumen. Des weiteren soll in der Nummer 3 die Einfuhr von Bier der Einfuhr von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getränken gleichgestellt werden, wie das in der Praxis bereits bisher gehandhabt wird.

Zu 41 (§ 98 Abs. 4):

Die nach der Richtlinie 69/73/EWG für Zölle zu erhebenden Verzugszinsen nach einer aktiven Veredelung dürfen dem Urteil des EuGH vom 8. Feber 1996 (Rs. C-166/94) zufolge für die Einfuhr­umsatzsteuer nicht erhoben werden, weil die Richtlinie 77/388/EWG (sechste MehrwertsteuerRL) dies nicht zuläßt.

An die Stelle der genannten Verzugszinsen traten mit dem Zollkodex die Ausgleichszinsen nach Art. 589 der Zollkodex-Durchführungsverordnung. Die Änderung des § 98 Abs. 4 trägt dem erwähnten EuGH-Urteil Rechnung.

Zu 42 (§ 98 Abs. 5):

Um unnötige Belastungen der Abgabepflichtigen zu vermeiden sowie zwecks Rechtsvereinheitlichung und Verwaltungsentlastung sollen die im Rahmen des Zollrechts vorzuschreibenden Zinsen nicht selbst wiederum Basis für die Vorschreibung weiterer Zinsen sein.

Zu 43 und 44 (§ 99):

Von der Kommissionsgebührenpflicht sollen praktisch nicht bedeutsame Fälle ausgenommen und häufiger vorkommende Überwachungsamtshandlungen der Gebührenpflicht unterworfen werden. Dabei soll die Bestimmung hinsichtlich der ständigen Überwachung einer Betriebsstätte klarer formuliert werden (Aufnahme in die Aufzählung des Abs. 1 statt Ausnahme von der Ausnahme im Abs. 2).

Zu 45 (§ 105):

Der neue § 105 sieht nunmehr auch Verwaltungsabgaben für den Fall vor, daß eine Gestellungspflicht verletzt worden ist und – anders als im geltenden § 105 – ein die Heilung dieser Verfehlung bewirkender Nachweis nach Artikel 860 ZK-DVO nicht erbracht werden kann. Da auch in diesem Fall ein Nachforschungsaufwand des Bundes gegeben ist, und der Beteiligte sich darüber hinaus die bei einer ordnungsgemäßen Durchführung des Zollverfahrens anfallenden Kosten erspart, erscheint schon im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz die Vorschreibung von Verwaltungsabgaben geboten.

Zu 46 (§ 106):

Der Einführung einer verbindlichen Ursprungsauskunft durch die Änderung des Zollkodex mit der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 82/97 vom 19. Dezember 1996 erfordert auch eine Änderung der entsprechenden Kostenbestimmung. Weiters hat sich in der Verwaltungsübung notwendig erwiesen, eine Regelung für die Fälle aufzunehmen, in denen das EG-Zollrecht die Kostenpflicht dem Wirtschaftsbeteiligten auferlegt, die Kosten jedoch durch die Zollbehörde verursacht werden und (zunächst) ihr entstehen.

Zu 47 (§ 107):

Die unbestimmte Aussage „einen oder mehrere“ bei der Bestimmung des Pauschalsatzes für den Sachaufwand aus der Erteilung von Auskünften nach § 7 Abs. 3 soll als überflüssig entfernt werden.

Zu 48 (§ 108):

Im Abs. 1 soll insofern eine Gesetzeslücke geschlossen werden, als bisher in den Fällen einer Zollschuld, deren Entstehung zunächst unentdeckt geblieben ist, oder aber einer Zollschuld, die zunächst in unrichtiger Höhe vorgeschrieben wurde, für den Zeitraum bis zur buchmäßigen Erfassung bzw. der buchmäßigen Erfassung in richtiger Höhe keinerlei Säumnissanktion vorgesehen ist. Dadurch sind solche Zollschuldner derzeit besser gestellt als Zollschuldner, die nach Vorschreibung der Zollschuld für jede Säumigkeit gemäß § 80 Säumniszinsen zu entrichten haben. Eine entsprechende Säumnissanktion erscheint daher schon im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz geboten.

In dem nunmehr mit der Absatzbezeichnung (2) bezeichneten § 108 soll als Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Regelung neben dem Verzicht des Beteiligten auf einen Rechtsbehelf (Berufung) auch ein Verzicht auf einen Erstattungsantrag nach Artikel 236 ZK vorgesehen werden, da es sich dabei um parallel zulässige Rechtsinstrumente handelt und Vorsorge getroffen werden muß, daß nicht trotz Verzichts auf eine Berufung die für die Anwendung der Regelung essentielle Voraussetzung der endgültigen abgabenrechtlichen Bereinigung des Falls durch einen (innerhalb von drei Jahren möglichen) Erstattungsantrag nachträglich vereitelt wird.

Zu 49 (§ 117 Abs. 4):

Die im § 112 Abs. 3 vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe gegenüber Drittstaaten können im Hinblick darauf, daß die im § 117 Abs. 1 genannten Rechtsquellen die Voraussetzungen für ihre Anwendung jeweils selbständig regeln, nicht ohne weiteres auch für die Vollstreckungshilfe gelten. Der Abs. 3 hat daher zu entfallen.

Zu 50 (§ 118 Abs. 1):

Der bisher verwendete Begriff „Gegenrecht“ soll durch den eindeutigeren und in der Rechtssprache allgemein verwendeten Begriff „Gegenseitigkeit“ ersetzt werden. Eine Änderung der Praxis tritt dadurch nicht ein.

Zu 51 (§ 120 Abs. 1c):

Die Bestimmung des § 59 Abs. 5 bedarf einer Vorbereitung für die Wirtschaft von etwa einem Jahr und soll daher erst mit 1. Jänner 1999 in Kraft treten.

Die Bestimmungen betreffend das neue Rechtsbehelfssystem (§§ 85a bis 85f) sollen ausschließlich auf Sachverhalte angewendet werden, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet haben, denn nur für solche Sachverhalte kommt dem Artikel 243 des Zollkodex vorrangige normative Kraft zu. Weiters soll jedoch ausgeschlossen werden, daß Fälle, in denen Parteien vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts­behelfssystems die Einlegung eines nach der Bundesabgabenordnung zulässigen Rechtsbehelfs (Berufung, Vorlageantrag gemäß § 276 Abs. 1 BAO) unterlassen haben, gegen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen keine Beschwerde an den Verwal­tungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben haben, oder aber im Fall der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan keine Beschwerde an einen Unabhängigen Verwaltungssenat oder gegen einen diesbezüglichen Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben haben, nach dem Inkrafttreten des neuen Rechtsbehelfssystems neu aufgerollt werden. Das erscheint insofern gerechtfertigt, als die Parteien in diesen Fällen durch die Unterlassung einer zulässigen Anfechtung zum Ausdruck gebracht haben, daß sie sich nicht weiter beschwert erachten. Im letzten Satz des Abs. 1c ist zur Klarstellung vorgesehen, daß vor dem Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochtene Berufungsentscheidungen einer Finanzlandesdirektion in Fällen, in denen das neue Rechtsbehelfssystem anzuwenden ist, als Rechtsbehelfsentscheidungen der ersten Stufe (Berufungsvorentscheidungen) gelten.


Zu 52 (§ 120 Abs. 6):

Der generelle Verweis, daß Bezugnahmen in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften aus der Zeit vor dem EU-Beitritt auf die Einfuhr oder Ausfuhr aus dem Zollgebiet im Verkehr mit Gemeinschaftswaren als Bezugnahmen auf ein Verbringen in das Anwendungsgebiet oder aus dem Anwendungsgebiet gelten, widerspricht dem Art. 30 EGV und soll aufgehoben werden.

Zu 53 (§ 122 Abs. 2):

Mit der geltenden Regelung des § 122 Abs. 2 ist eine Übergangsregelung für vor dem Beitritt entstandene Zollschulden getroffen worden, die sich an der Systematik der inhaltlich entsprechenden Regelungen des Zollkodex (Titel VII Kapitel 3: „Erhebung des Zollschuldbetrags“ bzw. Kapitel 5: „Erstattung oder Erlaß der Abgaben“) orientiert. Durch die vorgesehenen Ergänzungen soll zur Hintanhaltung von Fehlinter­pretationen klargestellt werden, daß unter dem Begriff „Vorschreibung“ einer Zollschuld (die ja nur innerhalb der Verjährungsfrist und unter Setzung einer konkreten Zahlungsfrist erfolgen darf) auch die Regelung der Festsetzungsverjährung und die Regelung der Fristen und Modalitäten für die Entrichtung der Zollschuld zu verstehen sind. Des weiteren soll klargestellt werden, daß unter „Erlaß oder Erstattung“ einer vor dem Beitritt entstandenen Zollschuld sämtliche im Zollgesetz 1988 enthaltenen Tatbestände, auf Grund derer ein Rückfluß vorgeschriebener Abgaben oder überhaupt eine Nichterhebung von Abgaben erfolgen kann, zu verstehen sind.

Zu Artikel II

Nach der geltenden Rechtslage können faktische Amtshandlungen (verfahrensfreie Verwaltungsakte) der Zollbehörden gemäß Artikel 129a Abs. 1 Z 2 B-VG unmittelbar bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten angefochten werden. Da das neue Rechtsbehelfssystem nunmehr aber auch für solche Verwaltungsakte Geltung haben soll, ist es erforderlich, die diesbezügliche Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate aufzuheben.

Zu Artikel III

Mit der Verordnung (EG) Nr. 495/97 der Kommission vom 18. März 1997 wurde die horizontale Aus­fuhrerstattungsregelung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 ua. hinsichtlich des Artikel 11 geändert. Artikel 11 Abs. 1 neunter Unterabsatz und Artikel 11 Abs. 5 sehen nunmehr die Ermächtigung der Mitgliedstaaten vor, auf die Anwendung von Sanktionen bzw. die Wiedereinziehung zu unrecht bezahlter Beträge zu verzichten, wenn sich der Gesamtbetrag je Ausfuhranmeldung auf höchstens 60 ECU beläuft. Von dieser Ermächtigung soll zum Vorteil der Wirtschaft Gebrauch gemacht werden. Die vorgesehene Verordnungsermächtigung von den Bundesminister für Finanzen soll darüber hinausgehend allgemein gehalten werden, um vergleichbare Fälle der Ermächtigung der Mitgliedstaaten zur Anwendung von Bagatellgrenzen im Interesse der Wirtschaftsförderung künftig rasch umsetzen zu können.