931 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Immunitätsausschusses


über das Ersuchen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (9aE Vr 8973/97, Hv 5328/97) um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Walter Meischberger

Das Landesgericht für Strafsachen Wien ersucht mit Schreiben vom 13. Oktober 1997, 9aE Vr 8973/97, Hv 5328/97, eingelangt am 16. Oktober 1997, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Walter Meischberger wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach § 111 Abs. 1 und 2 StGB.

Der Immunitätsausschuß hat dieses Ersuchen in seiner Sitzung am 6. November 1997 in Verhandlung gezogen und einstimmig beschlossen, dem Nationalrat zu empfehlen, festzustellen, daß ein Zusammenhang zwischen der von den Privatanklägern behaupteten strafbaren Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Walter Meischberger besteht sowie einer behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Walter Meischberger zuzustimmen.

Der Immunitätsausschuß stellt als Ergebnis seiner Beratungen den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

           1. In Behandlung des Ersuchens des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13. Oktober 1997, 9aE Vr 8973/97, Hv 5328/97, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Walter Meischberger wird im Sinne des Art. 57 Abs. 3 B-VG festgestellt, daß ein Zusammenhang zwischen der von den Privatanklägern behaupteten strafbaren Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Walter Meischberger besteht.

           2. Einer behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Walter Meischberger wird zugestimmt.

Wien, 1997 11 06

                             Wolfgang Großruck                                                          Mag. Franz Steindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann