933 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 28. 11. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Luftfahrtgesetz, das Schiffahrtsgesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz und die Bundesabgabenordnung geändert werden (Abgaben­änderungsgesetz 1997)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Einkommensteuergesetz 1988

Das Einkommensteuergesetz, BGBl. Nr. 440/1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. XXX/1997, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 Z 2 lauten die ersten beiden Sätze:

         „a) Vertraglich festgelegte Pensionskassenbeiträge im Sinne des Pensionskassengesetzes sowie vergleichbare Beiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammer der selbständig Erwerbstätigen unter folgenden Voraussetzungen:

               aa) Der Pensionskassenvertrag oder der Vertrag mit der Versorgungs- oder Unterstützungs­einrichtung der Kammer der selbständig Erwerbstätigen muß dem Betriebspensionsgesetz entsprechen.“

2. In § 14 Abs. 5 Z 4 lit. e lautet der erste Satz:

„Anteilscheine an Kapitanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes, BGBl. Nr. 192/1963, bzw des Investmentfondsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 532, die nach den Fondsbestimmungen ausschließlich Wertpapiere der in lit. a bis d genannten Art veranlagen oder deren Fondsbestimmungen den Veranlagungsvorschriften des § 25 des Pensionskassengesetzes entsprechen.“

3.In § 17 Abs. 1 tritt am Ende des vorletzten Satzes an die Stelle des Punktes eines Beistrich; es wird folgende Wortfolge angefügt:

„weiters Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1.“

4. § 26 Z 7 wird wie folgt geändert:

a) In lit. a wird nach der Wortfolge „an Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes,“ folgende Wortfolge eingefügt: „an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen,“.

b) In lit. c tritt an die Stelle der Wortfolge „auf Grund des Betriebspensionsgesetzes“ die Wortfolge „auf Grund des Betriebspensionsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Regelungen“.

5. In § 34 Abs. 6 wird jeweils im Klammerausdruck des vierten und sechsten Satzes nach dem Wort „Pflegezulage“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „Blindengeld“ eingefügt.

6. In § 67 Abs. 6 erster Satz lautet der Klammerausdruck „(wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen einschließlich Urlaubsabfindungen und Urlaubsentschädigungen)“.

7. In § 78 Abs. 1 werden als weitere Sätze angefügt:

„Als Lohnzahlungen des Arbeitgebers gelten weiters Leistungen, die vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Rahmen eines Ausgleichsverfahren des Arbeitgebers für Arbeitslöhne des Arbeitnehmers erbracht werden. Derartige Leistungen sowie die darauf entfallende Lohnsteuer sind als Bezüge und Lohnsteuer des Arbeitnehmers in den Lohnzettel (§ 84) aufzunehmen.“

8. In § 82 wird als zweiter Satz angefügt:

„Der Umstand, daß die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 Z 1 und 4 vorliegen, steht einer Inanspruch­nahme des Arbeitgebers nicht entgegen.“

9. In § 84 Abs. 1 wird als zweiter Satz eingefügt:

„Bei Auszahlung von Pflegegeld ist ein Lohnzettel von der auszahlenden Stelle auszustellen.“

10. § 97 Abs. 4 lautet:

„(4) Ist die nach dem Steuertarif für Kapitalerträge im Sinne des Abs. 1 und 2 zu erhebende Einkommensteuer geringer als die Kapitalertragsteuer oder der freiwillig geleistete Betrag, so ist die Kapitalertragsteuer oder der freiwillig geleistete Betrag auf Antrag auf die zu erhebende Einkommen­steuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten. Eine solche Anrechnung und Erstattung ist weiters bei Erhebung der Kapitalertragsteuer von Kapitalerträgen vorzunehmen, hinsichtlich derer in Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens eine über das entrichtete Ausmaß hinaus­gehende Anrechnung ausländischer Steuer beantragt wird. Der Antrag kann innerhalb von fünf Kalenderjahren ab dem Ende des Veranlagungsjahres gestellt werden. Für die Berechnung des zu erstattenden Betrages gilt folgendes:

           1. Die Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen. Dies gilt ungeachtet des § 20 Abs. 2 nicht hinsichtlich jener Kapitalerträge, für die eine über das entrichtete Ausmaß hinausgehende Anrechnung ausländischer Steuern beantragt wird.

           2. Die Anrechnung ist betraglich insoweit ausgeschlossen, als der Steuerpflichtige den Anspruch auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag oder einen Kinderabsetzbetrag vermittelt. Der Kinderabsetzbetrag ist dabei mit 350 S monatlich anzusetzen.“

11. In § 116 Abs. 2 Z 2 lit. d sowie in §116 Abs. 5 Z 2 lit. d tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge „soweit diese Aufwendungen Herstellungsaufwand darstellen und nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind“ die Wortfolge „soweit diese Aufwendungen Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwand darstellen und nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind“.

12. In § 116 Abs. 3 wird als Z 6 angefügt:

         „6. § 14 Abs. 5 Z 4 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 gilt erstmals für die Wertpapierdeckung zum 31. Dezember 1997.“

13. In § 124b wird als Z 30 angefügt:

       „30. § 17 Abs. 1 letzter Satz sowie § 97 Abs. 4 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 ist erstmals ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1998 anzuwenden.“

Artikel II

Körperschaftsteuergesetz

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 20 samt Überschrift lautet:

„Umgründungen

§ 20. (1) Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft auf einen anderen über, sind

           1. bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Handelsaufspaltungen, Steuerspaltungen mit Liquidation und vergleichbaren Vermögensübertragungen § 19,

           2. bei Einbringungen und Steuerspaltungen ohne Liquidation § 6 Z 14 des Einkommensteuer­gesetzes 1988 und

           3. bei Zusammenschlüssen und Realteilungen § 24 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes 1988

anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Umgründungssteuergesetzes nicht gegeben sind oder das Umgründungssteuergesetz dies vorsieht.

(2) Für die Ermittlung des Liquidations- oder Veräußerungsgewinnes gilt folgendes:

           1. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 tritt an die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens der Wert der für die Vermögensübertragung gewährten Gegenleistung

                 – nach dem Stand im Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung, jedenfalls aber nicht vor der Eintragung im Firmenbuch,

                 – im Falle der Verschmelzung, Umwandlung oder Handelsaufspaltung nach dem Stand zum Verschmelzungs-, Umwandlungs- oder Spaltungsstichtag im Sinne des Umgründungssteuer­gesetzes.

           2. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist der Wert der Gegenleistung nach dem Stand zum Einbringungs-, Spaltungs-, Zusammenschluß- oder Realteilungsstichtag im Sinne des Umgrün­dungssteuergesetzes anzusetzen.

Soweit eine Gegenleistungen in Form von Gesellschafts- oder anderen Mitgliedschaftsrechten nicht gewährt wird, ist der Teilwert der Wirtschaftsgüter einschließlich selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter anzusetzen.

2

(3) Der Rechtsnachfolger hat das übernommene Vermögen mit den nach Abs. 2 jeweils maßgebenden Werten anzusetzen. Die Einkünfte sind ihm ab dem Beginn des Tages zuzurechnen, der dem gemäß Abs. 2, § 6 Z 14 oder § 24 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Stichtag folgt.“

2. In § 21 Z 1 wird als dritter Satz eingefügt:

„§ 5 Z 6 ist sinngemäß anzuwenden, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse

                 – ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im übrigen Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union hat oder

                 – der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Sinne des § 34 der Bundesabgabenordnung zumindest überwiegend im Bundesgebiet dient.“

3. Der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. I 70/1997 in § 26 a eingefügte „Abs. 7“ erhält die Bezeichnung „Abs. 9“.

Artikel III

Umgründungssteuergesetz

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 797/1996, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Z 1 lit. a und b entfällt jeweils der letzte Satz.

2. § 17 Abs. 2 lautet:

„(2) Abweichend von Abs. 1 sind Kapitalanteile, bei denen am Einbringungsstichtag ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten oder auf Grund einer Ausnahme von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht nicht besteht, auf Antrag mit dem höheren gemeinen Wert anzusetzen.“

3. § 20 Abs. 6 lautet:

„(6) Gehören die anläßlich der Einbringung erworbenen Anteile nicht zum Betriebsvermögen, gilt folgendes:

           1. Ergibt sich die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven nicht schon nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988, ist Abs. 5 anzuwenden. Dies gilt auch für Anteile, auf die im Sinne des Abs. 4 Z 1 oder Z 3 zu- oder abgeschrieben wurde, hinsichtlich des zu- oder abgeschriebenen Teiles, im Falle der Z 3 jedoch nur, wenn die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven hinsichtlich der Anteile an der einbringenden Körperschaft gegeben war.

           2. Ist ein Kapitalanteil eingebracht worden, bei dem die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven nach § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages nicht gegeben war, ist § 5 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.“

4. In § 29 Abs. 1 wird als letzter Satz angefügt:

„§ 24 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.“

5. In § 33 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Weiters kann § 16 Abs. 5 Z 4 sinngemäß angewendet werden.“

6. In § 38a Abs. 4 lautet der letzte Halbsatz:

„wenn an der spaltenden Körperschaft am Spaltungsstichtag mehr als ein Anteilsinhaber beteiligt ist.“

7. § 45 lautet:

§ 45. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

8. Der dritte Teil wird wie folgt geändert:

a) In Z 1 lit. b wird das Zitat „§ 9 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 9 Abs. 6“ ersetzt.

b) In Z 1 lit. c wird das Zitat „§ 9 Abs. 6“ durch das Zitat „§ 9 Abs. 7“ ersetzt.

c) In Z 6 lit. h lautet der erste Satz:

„Die §§ 32 bis 38 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 797/1996 sind, soweit sie sich auf Spaltungen im Sinne des § 32 Abs. 2 und 3 beziehen, letztmalig auf Spaltungen anzuwenden, denen ein Stichtag vor dem 1. Jänner 1997 zugrunde liegt.“

Artikel IV

Umsatzsteuergesetz 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 Z 16 erster Gedankenstrich lautet:

          „– die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke, ausgenommen der Eigenverbrauch;“

2. Im § 6 Abs. 1 Z 20 tritt an die Stelle des Strichpunktes ein Punkt; es wird folgender Satz angefügt:

„Das gilt nicht für die Lieferungen von Zahnersatz, bei denen sich der Ort der Lieferung gemäß Art. 3 Abs. 3 aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates nach Österreich verlagert, wenn für die an den Unternehmer erbrachten Leistungen im anderen Mitgliedstaat das Recht auf Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen ist.“

3. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Unternehmer kann eine gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a steuerfreie Kreditgewährung, bei der er dem Leistungsempfänger den Preis für eine Lieferung oder sonstige Leistung kreditiert, sowie einen Umsatz, ausgenommen den Eigenverbrauch, der nach § 6 Abs. 1 Z 16 oder 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Weiters kann der Unternehmer einen Umsatz im Zusammenhang mit Kreditkarten, der nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. h steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Behandelt der Unternehmer die Kreditgewährung als steuerpflichtig, unterliegt sie dem Steuersatz, der für die Leistung anzuwenden ist, deren Leistungspreis kreditiert wird. Behandelt der Unternehmer einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. h, Z 16 oder Z 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig, unterliegt er dem Steuersatz nach § 10 Abs. 1 bzw 4.

3a. § 22 Abs. 8 erster Satz lautet:

„Für die Veranlagungsjahre 1995 bis 1999 gilt für Umsätze, für die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Z 1 zutreffen, folgendes:“

4. § 10 Abs. 2 Z 4 lit. e lautet:

         „e) den Eigenverbrauch der unter lit. b und c angeführten Leistungen;“

5. In § 12 Abs. 2 Z 1 wird folgender Satz angefügt.

„Der Unternehmer hat jedoch die Möglichkeit, den Teil der Lieferungen oder sonstigen Leistungen, der danach nicht für das Unternehmen ausgeführt gilt, dem Unternehmen zuzuordnen.“

6. In Art. 27 lautet die Zwischenüberschrift vor dem Abs. 1:

„Bescheinigung zum Zwecke der Vorlage bei der Zulassungsbehörde“

7. In Art. 27 lautet der Abs. 1:

„(1) Zur Sicherung des Steueranspruchs in Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge, neuer Luftfahrzeuge und neuer Wasserfahrzeuge (Art. 1 Abs. 8) gilt folgendes:

           1. Im Falle der Anschaffung von Fahrzeugen im Sinne des Art. 1 Abs. 8 aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet hat das Finanzamt zu bescheinigen, daß gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus steuerlichen Gründen keine Bedenken bestehen. Diese Bescheinigung ist nur zu erteilen, wenn die in Z 2, 3 beziehungsweise 4 vorgeschriebenen Angaben gemacht werden. Bei Erwerben im Sinne des Art. 1 Abs. 7 ist die Bescheinigung überdies nur dann zu erteilen, wenn der Nachweis über die Entrichtung der gemäß Art. 19 Abs. 2 Z 2 geschuldeten Steuer erbracht wird.

           2. Für Zwecke der Bescheinigung betreffend motorbetriebene Landfahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 Z 1 sind folgende Angaben zu machen:

                a) der Name und die Anschrift des Lieferers,

               b) der Tag der Lieferung,

                c) das Entgelt (Kaufpreis),

               d) der Tag der ersten Inbetriebnahme,

                e) der Kilometerstand am Tag der Lieferung,

                f) die Fahrzeugart, der Fahrzeughersteller und der Fahrzeugtyp,

               g) der Verwendungszweck.

           3. Für Zwecke der Bescheinigung betreffend Wasserfahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 Z 2 sind folgende Angaben zu machen:

                a) der Name und die Anschrift des Lieferers,

               b) der Tag der Lieferung,

                c) das Entgelt (Kaufpreis),

               d) der Tag der ersten Inbetriebnahme,

                e) die Fahrzeuglänge,

                f) die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung,

               g) der Wasserfahrzeughersteller und der Wasserfahrzeugtyp,

               h) der Verwendungszweck.

           4. Für Zwecke der Bescheinigung betreffend Luftfahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 Z 3 sind folgende Angaben zu machen:

                a) der Name und die Anschrift des Lieferers,

               b) der Tag der Lieferung,

                c) das Entgelt (Kaufpreis),

               d) der Tag der ersten Inbetriebnahme,

                e) die Starthöchstmasse,

                f) die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung,

               g) der Flugzeughersteller und der Flugzeugtyp,

               h) der Verwendungszweck.

Die Angaben nach den Ziffern 2 bis 4 sind auch dann zu machen, wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des Art. 1 Abs. 8 vorliegen.“

8. Dem § 28 wird folgender Absatz 13 angefügt:

„(13) Die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten in Kraft:

           a) Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 ausgeführt wurden bzw. sich ereignet haben:

               § 6 Abs. 2 zweiter Satz, § 6 Abs. 2 vierter Satz hinsichtlich § 6 Abs. 1 Z 8 lit. h.

          b) Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 ausgeführt werden bzw. sich ereignen:

               § 6 Abs. 1 Z 16, § 6 Abs. 1 Z 20, § 6 Abs. 2 letzter Satz, § 12 Abs. 2 Z 1, Art. 27.“

Artikel V

Luftfahrtgesetz

Das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/57, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/1997, wird wie folgt geändert:

Im § 16 Abs. 2 erhält die bisherige lit. a die Bezeichnung „1.“ und die bisherige lit. b. die Bezeichnung „2.“. Die bisherige „lit. c“ erhält die Bezeichnung „3.“ und lautet:

         „3. a) vom Halter im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbs eines Luftfahrzeuges im Sinne des Art. 1 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, eine Bescheinigung des Finanzamtes gemäß Art. 27 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 vorgelegt wird, oder

               b) im Falle der Einfuhr des Luftfahrzeuges aus einem Drittland ein Nachweis der ordnungsgemäßen Zollbehandlung vorliegt. Dies gilt nicht für Luftfahrzeuge, die innerhalb des Zollgebietes aus in Drittländern erzeugten, verzollten Bestandteilen hergestellt worden sind.“

Artikel VI

Schiffahrtsgesetz

Das Schiffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997, wird wie folgt geändert:

§ 102 Abs. 6 lautet:

„(6) Die erstmalige Zulassung eines Fahrzeuges darf nur erteilt werden, wenn vom Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt wird, aus der hervorgeht, daß gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus steuerlichen Gründen keine Bedenken bestehen; dies gilt nur für Fahrzeuge,

           1. die eine Länge von mehr als 7,5 m aufweisen und zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind (Art. 1 Abs. 8 Z 2 des Anhanges zum Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663),

           2. deren erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt oder die nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt haben (Art. 1 Abs. 9 Z 2 des Anhanges zum UStG 1994) und

           3. die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben wurden.“

Artikel VII

Normverbrauchsabgabegesetz

Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Z 3 wird als letzter Satz angefügt:

„Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.“

2. Im § 6 Abs. 4 wird im vierten Satz der Ausdruck „Durchschnittsverbrauch“ durch den Ausdruck „Steuersatz“ ersetzt.

3. § 13 Abs. 2 lautet:

„(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor und ist der Vorgang nicht gemäß § 3 Z 2 bis 4 befreit, dann darf eine Zulassung nur dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorliegt, daß hinsichtlich der Normverbrauchsabgabe gegen eine Zulassung keine steuer­lichen Bedenken bestehen. Die Bescheinigung ist auszustellen, wenn der Betrag in Höhe der voraus­sichtlichen Normverbrauchsabgabe entrichtet worden ist. Wird das Fahrzeug nicht im Inland zum Verkehr zugelassen, dann ist die entrichtete Normverbrauchsabgabe vom Finanzamt zu erstatten.“

4. Im § 15 wird als Abs. 5 angefügt:

„(5) § 1 Z 3 letzter Satz und § 13 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997, ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 1997 anzuwenden.“

Artikel VIII

Elektrizitätsabgabegesetz

Das Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996, wird wie folgt geändert:

Im § 5 Abs. 4 wird nach dem Wort „Kalenderjahr“ der Klammerausdruck „(Wirtschaftsjahr)“ eingefügt.

Artikel IX

Erdgasabgabegesetz

Das Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996, wird wie folgt geändert:

Im § 6 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Kalenderjahr“ der Ausdruck „(Wirtschaftsjahr)“ eingefügt.

Artikel X

Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl l Nr. 70/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 2 lit. c wird die Wortfolge „Zwangs- und Ordnungsstrafen“ durch die Wortfolge „Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen“ ersetzt.

2. Im § 10 wird die Wortfolge „Zwangs- und Ordnungsstrafen“ durch die Wortfolge „Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen“ ersetzt.

3. Im § 34 Abs. 1 entfallen die Worte „zumindest überwiegend im Bundesgebiet“ und lautet der letzte Satz:

„Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögens­massen, die im Inland weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung (§ 27) haben, nachzuweisen, daß sie die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen.“

4. § 55 Abs. 3 lautet:

„(3) Unterhält eine natürliche Person als Einzelunternehmer nur einen Betrieb (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit), bei Einkünften aus selbständiger Arbeit jedoch nur bei von einer Betriebsstätte des Unternehmers aus vorwiegend ausgeübter Berufstätigkeit, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen der natürlichen Person, entsprechend der Art des Betriebes, nach § 54 Abs. 1. Dies gilt sinngemäß, wenn eine natürliche Person als Einzelunternehmer mehrere derartige Betriebe unterhält und es sich bei allen auf Grund des § 54 Abs. 1 in Betracht kommenden Finanzämtern um dasselbe Finanzamt handelt.“

5. § 55 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

„Dies gilt nicht, wenn sich die örtliche Zuständigkeit nach Abs. 3 richtet.“

6. Im § 78 Abs. 2 lit. d wird die Wortfolge „Zwangs- oder Ordnungsstrafe“ durch die Wortfolge „Zwangs-, Ordnungs- oder Mutwillensstrafe“ ersetzt.

7. Die Überschrift vor § 111 lautet:

„J. Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen“.

Nach § 112 wird folgender § 112a eingefügt:

§ 112a. Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Abgabenbehörde eine Mutwillensstrafe bis 5 000 S verhängen.“

8. § 132 Abs. 1 lautet:

„(1) Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sind sieben Jahre aufzubewahren; darüber hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind, in denen diejenigen Parteistellung haben, für die auf Grund von Abgabenvorschriften die Bücher und Aufzeichnungen zu führen waren oder für die ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt wurden. Soweit Geschäfts­papiere und sonstige Unterlagen für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, sollen sie sieben Jahre aufbewahrt werden. Diese Fristen laufen für die Bücher und die Aufzeichnungen vom Schluß des Kalenderjahres, für das die Eintragungen in die Bücher oder Aufzeichnungen vorgenommen worden sind, und für die Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen vom Schluß des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen; bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr laufen die Fristen vom Schluß des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet.“

9. § 207 Abs. 2 erster und zweiter Satz lautet:

„Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern und bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Bei hinterzogenen Abgaben beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.“

10. Im § 207 Abs. 3 wird die Wortfolge „Zwangsstrafen und Ordnungsstrafen“ durch die Wortfolge „Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen“ ersetzt.

11. Im § 207 Abs. 4 entfallen die Worte „und Beiträgen“.

12. § 208 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

13. § 213 Abs. 3 vorletzter Satz entfällt.

14. § 221 Abs. 2 lautet:

„(2) Von der Festsetzung eines Säumniszuschlages ist abzusehen, wenn die hiefür maßgebliche Bemessungsgrundlage im Einzelfall 10 000 S nicht erreicht. Bei vom abgabenrechtlich Haftungs­pflichtigen selbst zu berechnenden und zum selben Fälligkeitstag zu entrichtenden Abgaben derselben Art ist für die Anwendung des ersten Satzes die Summe der Bemessungsgrundlagen dieser Abgaben maßgebend, soweit die Gebarung dieser Abgaben nicht getrennt voneinander zu verbuchen ist.“


15. Im § 276 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „darf“ die Wortfolge „– außer wenn sie dem Berufungsbegehren vollinhaltlich Rechnung trägt –“ eingefügt.

16. § 305 lautet:

§ 305. (1) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens steht der Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Ist im abgeschlossenen Verfahren die Zuständigkeit auf Grund eines Antrages gemäß § 311 Abs. 2 oder 3 auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz übergegangen, so steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens der Abgabenbehörde erster Instanz zu.

(2) Wenn die örtliche Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde überge­gangen ist, steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der zuletzt örtlich zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.“

17. § 314 Z 4 lautet:

         „4. für die Vergällung von Alkohol;“

18. § 315 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Zur Berechnung der Untersuchungsgebühr sind die nach § 101 Abs. 2 zweiter Satz des Zollrechts-Durchführungsgesetzes bestimmten Personalkostensätze heranzuziehen.“

19. In § 323 werden als Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) § 55 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft. Verfügungen gemäß § 71 Abs. 1, die § 55 Abs. 3 und 4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes entgegenstehen, verlieren insoweit mit dessen Inkrafttreten ihre Wirkung. Solange die Verständigung des Abgabepflichtigen vom Übergang der örtlichen Zuständigkeit als Folge der Änderung des § 55 durch dieses Bundesgesetz nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei der vor Inkrafttreten der Änderung des § 55 durch dieses Bundesgesetz zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden.

(6) § 187 ist auf Einkünfte, die in einem nach dem 31. Dezember 1996 endenden Wirtschaftsjahr (§ 2 Abs. 5 und 6 EStG 1988) erzielt werden, nicht mehr anzuwenden. Bei Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung des § 187 ist die Neufassung des § 55 durch Bundesgesetz BGBl I Nr. XXX/1997 unbeachtlich“.

20. Im § 324 wird die Wortfolge „229, 233 und 234“ durch die Wortfolge „229 und 233“ ersetzt.

Vorblatt

Probleme:

Auf bestimmten abgabenrechtlichen Gebieten haben sich im Rechtsvollzug bzw. durch die Judikatur der Höchstgerichte sowie des EuGH Unklarheiten und Ungereimtheiten gezeigt. In einigen Bereichen der Finanzverwaltung besteht Personaldruck.

Ziele:

Ausräumung der angeführten Unklarheiten und Ungereimtheiten, Steigerung der Effizienz der Finanzverwaltung.

Lösungen:

Legistische Vorkehrungen zur Beseitigung der rechtlichen Problemfelder, Erleichterung der rechtlichen Rahmenbedingungen bei bestimmten Verfahrensabläufen.

Kosten:

Die vorgeschlagenen Maßnahmen führen zu keinen nennenswerten Kosten. Die Steigerung der Effizienz der Finanzverwaltung ist nicht quantifizierbar.

EU-Konformität:

Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind EU-konform.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Der gegenständliche Entwurf beinhaltet vor allem Rechtsbereinigungen bestehender steuergesetzlicher Bestimmungen. Es sollen damit in der Praxis aufgetretene Ungereimtheiten beseitigt und eine Effizienzsteigerung in der Finanzverwaltung herbeigeführt werden.

Im Bereich der Einkommensteuer:

–   Es sollen bereits bestehende Regelungen zur Erleichterung der Pensionsvorsorge in verschiedenen Punkten im Sinne einer Verfeinerung ausgebaut werden.

–   Bei der Wertpapierdeckung für Sozialkapital-Rückstellungen sollen auch Investmentfondszertifikate an Fonds zugelassen werden, die die für Pensionskassen geltenden Veranlagungsbestimmungen einhalten.

–   Beim Betriebsausgabenpauschale für bestimmte Berufsgruppen soll im Hinblick auf die GSVG-rechtliche Ausweitung der Versicherungspflicht neben dem Pauschalsatz der Abzug von Sozialversicherungs­beiträgen möglich sein.

–   Im Lohnsteuerrecht aufgetretene Zweifelsfragen (insbesondere steuerliche Behandlung von Urlaubsab­findungen und Urlaubsentschädigungen, Besteuerung von Lohnfortzahlungen im Ausgleich, Arbeitgeberhaftung) sollen einer gesetzlichen Klärung zugeführt werden.

–   Es soll ein neuer Veranlagungstitel für an sich endbesteuerte Kapitalerträge geschaffen werden, bei denen es aber wegen bestimmter Klauseln in Doppelbesteuerungsabkommen („matching-credit“) zu einer Kapitalertragsteuerentlastung kommen muß.

–   Die bis 31. Dezember 1998 mögliche gebäudeübergreifende Verwendung von Mietzinsreserven soll erleichtert werden.

Im Bereich der Körperschaftsteuer:

–   Die steuerlichen Folgen von Umgründungsmaßnahmen, die nicht unter die Begünstigungen des Umgründungssteuergesetzes fallen, werden im Hinblick auf die Einführung der Handelsspaltung neu formuliert.

–   Inländische Vereine werden auch dann steuerbegünstigt, wenn sich ihre Fördertätigkeit (überwiegend) auf das Ausland bezieht. Zusätzlich steuerbegünstigt werden weiters ausländische Vereine, die ihren Sitz in der EU haben bzw. ihre Fördertätigkeit im Inland entfalten.

Im Bereich des Umgründungssteuergesetzes:

–   Es werden steuererleichternde Klarstellungen im Bereich der Einbringung von Kapitalanteilen vorge­nommen.

Im Bereich der Umsatzsteuer:

–   Der Eigenverbrauch von Wohnzwecken dienenden Grundstücken soll im Hinblick auf die Recht­sprechung des EuGH unecht von der Umsatzsteuer befreit werden.

–   Versandlieferungen von Zahnersätzen aus dem EU-Raum werden steuerpflichtig, wenn der Unternehmer (Zahntechniker) in einem anderen Mitgliedstaat das Recht auf den Vorsteuerabzug hat.

–   Unecht umsatzsteuerbefreite Kreditkartengesellschaften können zur Umsatzsteuerpflicht optieren.

–   Einführung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung für Zwecke der Erwerbsteuer bei aus der EU importierten neuen Kraftfahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen.

Im Bereich der Normverbrauchsabgabe:

–   Schließen einer Besteuerungslücke bei reimportierten Fahrzeugen uä.

–   Einführung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung für Zwecke der Normverbrauchsab­gabe bei importierten PKW und Kombi (ähnlich wie Umsatzsteuer).

Im Bereich der Energieabgaben:

–   Ein (abweichendes) Wirtschaftsjahr ist auch bei der Veranlagung der Elektrizitätsabgabe und der Erdgasabgabe maßgeblich.

Im Bereich der Bundesabgabenordnung:

–   Einführung einer Mutwillensstrafe nach dem Vorbild des AVG.

–   Die Gemeinnützigkeit eines Rechtsträgers kann auch dann vorliegen, wenn der Rechtsträger seine Fördertätigkeit überwiegend im Ausland entfaltet.

–   Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung entfällt die gesonderte Feststellung von Einkünften bei Auseinanderfallen von Wohnsitz und Betriebsort; die Einkommensteuerzuständigkeit richtet sich in Hinkunft nach dem Betriebsort.

–   Die Aufbewahrungsfrist für Geschäftsunterlagen wird von „Soll“ auf „Muß“ umgestellt, überdies wird die Frist in Anpassung an das HGB verlängert.

–   Die Verjährungsfrist wird für die festen Stempelgebühren auf drei Jahre verkürzt, die Sonderregelung der Umsatzsteuerverjährung bei abweichenden Wirtschaftsjahren entfällt.

–   Die Freigrenze beim Säumniszuschlag wird bei Haftungspflichtigen auf die Summe von Abgaben derselben Art pro Fälligkeitstag bezogen.

–   Eine vollinhaltlich stattgebende zweite Berufungsvorentscheidung soll auch ohne vorhergehender Zustimmung der Partei möglich sein.

–   Entscheidungen über die Verfahrenswiederaufnahme soll ausschließlich die Abgabenbehörde erster Instanz treffen.

Besonderer Teil

Zu Artikel I (Einkommensteuergesetz)

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 4 Z 2):

Die Erweiterung des Betriebsausgabenabzugs auf den Pensionskassenbeiträgen vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen soll Pensionsvorsorgemodelle im Rahmen von Kammereinrichtungen erleichtern.

Zu Z 2 (§ 14 Abs. 5 Z 4 lit. e):

Zur Wertpapierdeckung sollen auch Anteilscheine an Investmentfonds herangezogen werden können, wenn deren Veranlagungsvorschriften den für Pensionskassen geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil eine bei Pensionskassen zur Sicherung der Pensionsansprüche als ausreichend angesehene Vermögenszusammensetzung auch einer Sicherung direkter Leistungszusagen genügen muß. Da die Veranlagungsvorschriften nach dem Pensionskassengesetz in gewissem Umfang auch eine Veranlagung in Aktien vorsehen, wird von der Maßnahme eine Belebung des Aktienmarktes ausgehen.

Zu Z 3 (§ 17 Abs. 1):

Die ab dem Jahr 1998 eintretende (allgemeine) Ausweitung der Versicherungspflicht in der gewerblichen Sozialversicherung wird bewirken, daß in der weitaus überwiegenden Zahl „potentieller“ Pauschalierungsfälle entsprechende Beitragsleistungen erfolgen werden. Die damit verbundenen zusätzlichen Betriebsausgaben werden daher zu einem signifikanten Merkmal der in Betracht kommenden Berufsgruppen. Vielfach käme es überdies zu dem Effekt, daß die Sozialversicherungsbeiträge die sich ergebende Pauschalbeträge an Betriebsausgaben überschreiten und die Pauschalierung praktisch unanwendbar wäre. Aus diesen Gründen ist es gerechtfertigt, einen Betriebsausgabenabzug für Sozialversicherungsbeiträge neben den Pauschalbeträgen zuzulassen.

Zu Z 4 (§ 26 Z 7):

Die Erweiterung der Nichtsteuerbarkeit von den Pensionskassenbeiträgen vergleichbaren Arbeitgeber­beiträgen an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen soll Pensionsvorsorgemodelle im Rahmen von Kammereinrichtungen erleichtern (siehe auch die Z 1 dieses Art.). Weiters soll die Übertragung von Pensionsanwartschaften nicht nur nach den Regeln des Pensionskassengesetzes, sondern auch nach Regeln vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen steuerneutral vor sich gehen können. Damit wird bereits eingetretenen sowie sich für die Zukunft abzeichnenden Entwicklungen Rechnung getragen, berufsgruppenweise Übertragungen von Pensions­anwartschaften an Pensionskassen gesetzlich vorzusehen.

Zu Z 5 (§ 34 Abs. 6):

Unter die Aufwendungen, die ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, fallen unter anderem Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, soweit sie die Summe einer pflegebedingten Geldleistung (wie zB Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) übersteigen. Die Anfügung des neu eingeführten Begriffes „Blindengeld“ stellt klar, daß auch dieses eine – den Abzug eines Selbstbehaltes ausschließende – pflegebedingte Geldleistung ist.

Zu Z 6 (§ 67 Abs. 6):

In Verwaltungspraxis und Rechtsprechung sind in der letzten Zeit Differenzen in der steuerlichen Behandlung von Urlaubsabfindungen und Urlaubsentschädigungen entstanden. Die Ergänzung des Klammerausdrucks soll – auch für an § 67 Abs. 6 anknüpfende Regelungen außerhalb des EStG 1988 (zB § 5 Abs. 2 lit. b KommStG) – klarstellen, daß Urlaubsabfindungen und Urlaubsentschädigungen zu den sonstigen Bezügen im Sinne des § 67 Abs. 6 gehören.

Zu Z 7 (§ 78 Abs. 1):

Die Ergänzung des Tatbestandes soll klarstellen, daß Zahlungen des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Ausgleichsverfahren des Arbeitgebers steuerlich so zu behandeln sind, als wären diese Zahlungen unmittelbar durch den Arbeitgeber vorgenommen worden. Dies gilt sowohl für die Ermittlung des Anspruches des Arbeitnehmers gegenüber dem Fonds wie auch für die Behandlung der Bezüge und der rechnerischen Lohnsteuer im Zuge der (Arbeitnehmer-)Veranlagung.

Zu Z 8 (§ 82):

In der Fachliteratur sind Zweifel entstanden, ob die „allgemeine Arbeitnehmerveranlagung“ nach § 41 Abs. 1 und 2 EStG 1988, bei der gemäß § 83 Abs. 2 auch eine direkte Inanspruchnahme des Arbeitnehmers möglich ist, eine Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers rechtfertigt. Im Hinblick darauf, daß eine durchgehende Arbeitgeberhaftung ein tragendes und für den praktischen Vollzug des Lohnsteuerverfahrens unerläßliches Element ist, soll klargestellt werden, daß die „allgemeine Arbeitnehmerveranlagung“ für sich gesehen an den bisherigen Möglichkeiten, den Arbeitgeber für die Lohnsteuer des Arbeitnehmers in Anspruch zu nehmen, nichts ändert.

Zu Z 9 (§ 84 Abs. 1):

In jenen Fällen, in denen Pflegegeld durch einen Pensionsversicherungsträger ausgezahlt wird, ist dieses auf dem Lohnzettel zu vermerken. Es wird somit der Umstand der Auszahlung von Pflegegeld im Wege des Lohnzettels der Finanzverwaltung mitgeteilt. In jenen Fällen, in denen kein steuerpflichtiger Bezug, sondern ausschließlich Pflegegeld ausgezahlt wird, ist derzeit ein Lohnzettel nicht auszustellen, sodaß die Finanzverwaltung von der Auszahlung des Pflegegeldes nicht informiert wird. Dies führt insbesondere bei der Ausstellung von Freibetragsbescheiden für die Eltern behinderter Kinder zu Problemen, weil in diesem Fall – mangels der Kenntnis über ausgezahltes Pflegegeld – zu hohe Freibeträge gewährt werden, die aber auf Grund des Bezuges von Pflegegeld bei der Veranlagung nicht zu gewähren sind; dadurch können erhebliche Nachzahlungen entstehen. Zur Vermeidung derartiger Nachzahlungen bzw. Gewährung ungerechtfertigter Freibeträge soll in Zukunft auch beim ausschließlichen Bezug von Pflegegeld die Finanzverwaltung über Zeitraum und Höhe des ausgezahlten Pflegegeldes informiert werden. Da die Übermittlung der Daten automationsunterstützt erfolgt, ist damit kein Verwaltungsmehraufwand verbunden.

Zu Z 10 (§ 97 Abs. 4):

Die Ergänzung des § 97 Abs. 4 soll sicherstellen, daß in Doppelbesteuerungsabkommen übernommene Entlastungsverpflichtungen auch dann eingehalten werden können, wenn weder die Methode der unmittelbaren Entlastung aus Anlaß der Kapitalertragsteuererhebung noch eine nachträgliche Entlastung im Wege der Steuererstattung gemäß § 240 Abs. 3 BAO vorgenommen werden kann. Dies ist zB dann der Fall, wenn zur Einschränkung der Kapitalflucht in Auslandsanleihen im Wege einer Verordnung die Einbehaltung des vollen Betrages an österreichischer Kapitalertragsteuer angeordnet wird.

Konkret werden mit der vorgeschlagenen Ausweitung des § 97 Abs. 4 Regelungen in Doppel­besteuerungsabkommen angesprochen, die einen sogenannten „matching credit“ vorsehen. Österreich hat sich in solchen Abkommen verpflichtet, ausländische Steuern anzurechnen, die im Vertragspartnerstaat gar nicht entrichtet worden sind. Ist die kuponauszahlende Stelle nunmehr – etwa im Wege einer Verordnung – dazu verhalten, auch im Anwendungsbereich derartiger Abkommensbestimmungen einen Kapitalertragsteuerabzug ohne Anrechnung einer nicht entrichteten ausländischen Steuer vorzunehmen, muß ein Verfahren zur abkommensgemäßen Entlastung vorgesehen werden. Die aus dem Abkommen gebotene Steuerentlastung kann praktisch nur im Wege einer Veranlagung erfolgen, weil dabei die Gesamtsteuerbelastung zu ermitteln ist. Aus diesem Grund wird in § 97 Abs. 4 als Verfahren der abkommensgemäßen Entlastung der Weg eines Veranlagungsverfahrens eröffnet. Wird dieser Weg beschritten, so ist damit ein „normales“ Steuerbemessungsverfahren eingeleitet.

Nicht betroffen von der Neuregelung sind Fälle abkommensgemäßer Entlastungen außerhalb eines „matching-credits“. Sollte dabei eine unmittelbare Entlastung nicht erfolgen (können), so wäre die Entlastung im Wege einer Erstattung nach § 240 Abs. 3 BAO vorzunehmen. Wird auf Grund einer Steuerbefreiung eine vollständige Steuerrückerstattung nach § 240 Abs. 3 BAO durchgeführt, so fallen damit so wie bisher die Wirkungen der Endbesteuerung bei der Einkommen- und Erbschaftsteuer weg.

Zu Z 11 (§ 116 Abs. 2 Z 2 lit. e, § 116 Abs. 5 Z 2 lit. e):

Die bis 31. Dezember 1998 mögliche „häuserübergreifende“ Verwendung steuerfreier Beträge für Mietzins­reserven soll nicht nur gegen Herstellungsaufwand im Sinne der §§ 3 bis 5 MRG möglich sein, sondern auch gegen einen unter §§ 3 bis 5 MRG fallenden Instandsetzungsaufwand. Damit wird die Verwendung erleichtert, zumal die vielfach schwierige Abgrenzung zwischen Instandsetzungsaufwand und Herstellungsaufwand wegfällt.

Zu Artikel II (Körperschaftsteuergesetz)

Zu Z 1 (§ 20):

Art VI UmgrStG wurde durch das AbgÄG 1996, BGBl. Nr. 797/1996, umfassend novelliert. Die neue Nomenklatur ist dabei nicht in den § 20 übernommen worden. Dies wird nunmehr nachgeholt. Die vorgesehenen Ergänzungen stellen wieder in vollem Umfang die Verzahnungen zum Umgründungs­steuergesetz her.

Zu Z 2 (§ 21 Z 1):

Die Ergänzung des § 21 Z 1 steht im Zusammenhang mit einer in diesem Gesetzentwurf vorgesehenen Änderung des § 34 der Bundesabgabeordnung (Art. X Z 3). Demnach sollen – an sich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche – Rechtsträger grundsätzlich auch dann begünstigt behandelt werden, wenn sie nicht auf eine überwiegende Inlandsförderung ausgerichtet sind.

Dies bewirkt für den Bereich der Körperschaftsteuer zunächst, daß unbeschränkt steuerpflichtige Rechtsträger dieser Art der Begünstigung des § 5 Z 6 teilhaftig werden.

Die vorgesehene Ausweitung des § 21 Z 1 bezieht sich hingegen auf beschränkt steuerpflichtige Rechtsträger. Bei diesen wird allerdings wegen des an sich geringeren Inlandsbezuges zusätzlich gefordert, daß sie entweder ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Gebiet eines anderen EU-Mitgliedsstaates haben (zB französischer Verein mit hauptsächlichem Förderungsziel in Frankreich) oder eine überwiegende Inlandsförderung anstreben (zB amerikanischer Verein mit hauptsächlichem Förderungsziel in Österreich).

Zu Z 3 (§ 26a Abs. 7):

Es handelt sich um die Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu Artikel III (Umgründungssteuergesetz)

Zu Z 1 (§ 4 Z 1):

Anläßlich der Novellierung des § 4 Z 1 durch das AbgÄG 1996 (BGBl. Nr. 797/1996) wurde an Stelle der Aufhebung der letzten beiden Sätze der lit. a und der lit. b jeweils nur der letzte Satz aufgehoben. Mit der rückwirkenden Aufhebung wird klargestellt, daß für Stichtage nach dem 31. Dezember 1996 ausschließlich der Tatbestand der lit. d wirksam ist.

Zu Z 2 und 3 (§ 17 Abs. 2, § 20 Abs. 6):

Der mit dem AbgÄG 1996 (BGBl. Nr. 797/1996) angefügte Abs. 2 im § 17 läßt eine nicht beabsichtigte und auch dem Grundverständnis des Umgründungssteuerrechtes nicht entsprechende Interpretationsmöglichkeit dahin gehend ausgelöst, daß bei der Einbringung von außerbetrieblich gehaltenen Minderheitsanteilen die Gegenleistung nach § 20 Abs. 6 zehn Jahre steuerhängig sein könnte. Um eine systementsprechende Rechtslage sicherzustellen, soll einerseits in § 17 eine Reduktion der Wirkungen des Abs. 2 auf die Einbringung durch Steuerausländer – gleichgültig welcher Rechtsform – und durch befreite Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts verankert und andererseits in § 20 Abs. 6 eine dem Verschmelzungstatbestand vergleichbare Regelung getroffen werden. Der bisherige Aufwertungszwang soll weiters durch eine Aufwertungsoption ersetzt werden, um auf allenfalls bestehende ausländische Besteuerungsregelungen reagieren zu können.

Wird daher ein am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages nicht oder infolge Ablaufes der Fünfjahresfrist nicht mehr unter § 31 EStG 1988 fallender Kapitalanteil in eine Körperschaft gegen Gewährung eines Anteiles eingebracht, soll der einbringungsbedingte Tausch kein Veräußerungs- und Anschaffungstatbestand sein, es gelten daher die Anschaffungskosten des eingebrachten Anteiles als Anschaffungskosten des neuen und es setzt sich eine allenfalls bestehende Spekulationsfrist im Sinne des § 30 EStG 1988 beim neuen Anteil fort. Sollte einbringungsbedingt eine Beteiligung im Sinne des § 31 EStG 1988 entstehen oder bei der Einbringung schon an der übernehmenden Körperschaft bestehen, ist mit dem Verweis auf § 5 Abs. 4 die steuerneutrale Aufwertung sichergestellt.

Zu Z 4 (§ 29 Abs. 1):

Der ergänzende Verweis auf § 24 Abs. 2 letzter Satz soll klarstellen und die Verbindung zu § 24 Abs. 7 EStG 1988 absichern, daß in jenen Fällen, in denen bei Realteilungsvorgängen keine Vorsorge gegen eine endgültige Verschiebung der Steuerlast – nämlich im Wege von Ausgleichsposten – getroffen wird, ebenso wie bei Vorsorgeverletzungen im Bereich des Zusammenschlusses eine Ertragsteuerpflicht für den Differenzbetrag zwischen Buchwerten und Teilwerten (einschließlich jener selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter) eintritt. Die übrigen Wirkungen des Umgründungssteuergesetzes (insbesondere auf dem Gebiet der Umsatzsteuer und den Verkehrssteuern) gehen damit – gleichfalls wie beim Zusammenschluß – nicht verloren.

Zu Z 5 (§ 33 Abs. 4):

Die Satzanfügung sichert die Möglichkeit ab, die bei Handelsabspaltungen nach § 33 Abs. 5 zulässige rückwirkende Vermögensveränderung im Wege der „Verschiebung“ von Wirtschaftsgütern durch Zurückbehaltung oder Zuführung (§ 16 Abs. 5 Z 4) auch bei Handelsaufspaltungen vornehmen zu können.

Zu Z 6 bis 8 (§ 38a Abs. 4, § 45, 3. Teil):

Es werden lediglich Redaktionsversehen bereinigt.

Zu Artikel IV (Umsatzsteuergesetz)

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 1 Z 16):

Nach dem EuGH Urteil C-97/90 kann der Unternehmer ein zum Teil unternehmerisch, zum Teil privat (hoheitlich) genutztes Gebäude zur Gänze dem Unternehmensbereich zuordnen. Die Nutzung für nichtunternehmerische Zwecke wäre in der Folge als (Verwendungs‑)Eigenverbrauch zu versteuern (bei Nutzung für Wohnzwecke: 10%, ansonsten regelmäßig steuerfrei bzw. bei Option zur Steuerpflicht: 20%). Dies führt (nicht zuletzt im Zusammenhang mit dem nur zehnjährigen Beobachtungszeitraum des § 12 Abs. 10) zu einer nicht gewollten Entlastung im privaten (bzw. hoheitlichen) Bereich.

Gemäß Beitrittsvertrag kann Österreich einen ermäßigten Steuersatz auf die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke anwenden. Diese Bestimmung rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung von Eigenverbrauch und Leistungsumsatz.

Es wird daher vorgesehen, daß für den Eigenverbrauch der ermäßigte Steuersatz nicht zur Anwendung gelangt (vgl. auch § 10 Abs. 2 Z 4) und beim Eigenverbrauch eine Option zur Steuerpflicht nicht möglich ist.

Zur bisherigen Rechtslage bedeutet die Änderung insofern eine Besserstellung, als der Unternehmer bei Zuordnung des privat genutzten Teiles zum Unternehmensbereich bei späterer unternehmerischen Nutzung innerhalb des Beobachtungszeitraumes des § 12 Abs. 10 und nach Maßgabe dieser Bestimmung anteilsmäßig Vorsteuern in Anspruch nehmen kann.

Zu 2 (§ 6 Abs. 1 Z 20):

Die Lieferungen von Zahntechnikern aus dem Gemeinschaftsgebiet, bei denen gem. Art. 3 Abs. 3 der Ort der Lieferung in Österreich liegt (Versandhandelslieferungen), sind gemäß § 6 Abs. 1 Z 20 von der Umsatzsteuer befreit.

Im Mitgliedstaat des Sitzes des Zahntechnikers ist dieser vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn der Mitgliedstaat für Inlandslieferungen ebenfalls eine Steuerbefreiung vorgesehen hat (Art 17 Abs. 3 lit. a der 6. EG-RL).

Anders ist die Lage in einem Mitgliedstaat, der keine Steuerbefreiung vorsieht. So macht etwa Deutschland von der Übergangsbestimmung des Art. 28 Abs. 3 lit. a im Zusammenhang mit Nr. 2 des Anhanges E der 6. EG-RL Gebrauch und besteuert die Umsätze der Zahntechniker abweichend von der Befreiung des Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. e der 6. EG-RL weiterhin. Auch für steuerfreie Lieferungen in einem anderen Mitgliedstaat wird der volle Vorsteuerabzug gewährt.

Dadurch kommt es zu Wettbewerbsverzerrungen gegenüber österreichischen Zahntechnikern, die keinen Vorsteuerabzug für ihre Vorleistungen in Anspruch nehmen können. Für diese Fälle ist daher die Steuerbefreiung nicht anwendbar.

Zu Z 3 (§ 6 Abs. 2):

Kreditkartenunternehmern soll die Möglichkeit zur Option zur Steuerpflicht eingeräumt werden.

Zu Z 4 (§ 10 Abs. 2 Z 4 lit. e):

Siehe Erläuterungen zu § 6 Abs. 1 Z 16.

Zu Z 5 (§ 12 Abs. 2 Z 1):

Nach dem EuGH Urteil C-97/90 kann der Unternehmer ein zum Teil unternehmerisch, zum Teil privat (hoheitlich) genutztes Gebäude zur Gänze dem Unternehmensbereich zuordnen.

Zu Z 6 (Art. 27):

Die Zwischenüberschrift wird an den neuen Inhalt des Abs. 1 angepaßt.

Zu Z 7 (Art. 27 Abs. 1):

Die Bestimmung dient der Verwaltungsvereinfachung. In den Bestimmungen über die Zulassung von Fahrzeugen (§ 37 Abs. 2 lit. d und e KFG, § 16 Luftfahrtgesetz und § 102 Schiffahrtsgesetz) wird bei Fahrzeugen, die aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet kommen, die Zulassung von der Vorlage einer Bescheinigung der Finanzbehörde, daß aus umsatzsteuerlicher Sicht gegen die Zulassung dieser Fahrzeuge keine Bedenken bestehen, abhängig gemacht. Diese Bescheinigungen werden im Regelfall vom gem. § 70 Z 3 BAO zuständigen Finanzamt (das ist das Wohnsitzfinanzamt) ausgestellt.

Für die Erklärung der in Z 2, 3 bzw. 4 vorgeschriebenen Angaben wurde von der Finanzverwaltung der amtliche Vordruck U 10 aufgelegt.

Dadurch kann die Meldepflicht der Zulassungsbehörde hinsichtlich der erstmaligen Zulassung neuer Fahrzeuge entfallen. Die Bestimmung, daß solche Bescheinigungen etwa bei privaten Erwerbern von der Entrichtung der Umsatzsteuer abhängig gemacht werden, dient der Sicherung des Steueraufkommens.

Artikel V (Luftfahrtgesetz)

Die vorgesehenen Änderungen stehen im Zusammenhang mit dem in Art. 27 UStG 1994 neu eingeführten „Unbedenklichkeitsverfahren“ (siehe Art. IV Z 7).

Artikel VI (Schiffahrtsgesetz)

Die vorgesehenen Änderungen stehen im Zusammenhang mit dem in Art. 27 UStG 1994 neu eingeführten „Unbedenklichkeitsverfahren“ (siehe Art. IV Z 7).

Artikel VII (Normverbrauchsabgabe)

Zu Z 1 (§ 1 Z 3):

Die Tatbestandserweiterung des § 1 Z 3 hat insbesondere Fahrzeuge im Auge, die im Inland normverbrauchsabgabefrei (bzw. durch Vergütung entlastet) als Vorführfahrzeuge, als Leihwagen oder als Taxis uä. zugelassen und anschließend exportiert wurden. Wird ein derartiges Fahrzeug (re-)importiert und nochmals zugelassen, dann wäre nach geltender Rechtslage mangels erstmaliger Inlandszulassung auch dann keine Steuerpflicht verwirkt. Das Fahrzeug wäre im Endeffekt überhaupt nicht mit Normverbrauchsabgabe belastet. Die Tatbestandserweiterung stellt nunmehr – im Wege der Fiktion einer Erstzulassung – sicher, daß bei der Zulassung nach dem (Re-)Import Normverbrauchsabgabe anfällt. Weiters fallen unter die Neuregelung Fahrzeuge von Diplomaten (gemäß § 3 Z 4 steuerbefreit), die an einen inländischen Abnehmer veräußert werden, ohne daß dabei vom veräußernden Diplomaten die Normverbrauchsabgabe gemäß § 1 Z 4 „nachgezahlt“ wird. In diesem Fall wird der inländische Erwerber steuerpflichtig. Schließlich erfaßt die Neuregelung auch Fahrzeuge, die als LKW geliefert und auch als solche zugelassen werden, in der Folge jedoch ohne Umtypisierung zu PKWs umgebaut und sodann als solche zugelassen werden.

Zu Z 2 (§ 6 Abs. 4):

Es wird ein Redaktionsversehen bereinigt.

Zu Z 3 (§ 13 Abs. 2):

Mit der Neuregelung wird eine Art Unbedenklichkeitsbescheinigungsverfahren für Zwecke der Normverbrauchsabgabe eingeführt. Ähnliches ist für den Bereich der Umsatzsteuer vorgesehen (siehe Art. IV Z 7). Das Verfahren ist § 160 BAO nachgebildet.

Die Unbedenklichkeitsbescheingung ist für Zwecke der Zulassung eines Fahrzeuges nur dann erforderlich, wenn die Normverbrauchsabgabe nicht vom Fahrzeughändler anläßlich der Fahrzeuglieferung entrichtet wird. Es handelt sich also um die Zulassung privat importierter Neu- und Gebrauchtfahrzeuge, von LKW auf PKW umtypisierter Fahrzeuge, selbstgebauter Fahrzeuge uä. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung wird in solchen Fällen nur ausgestellt, wenn die voraussichtliche Normverbrauchsabgabe entrichtet wird. Kommt es nach Entrichtung zu keiner Zulassung zum Verkehr, dann erstattet das Finanzamt den Betrag der Normverbrauchsabgabe.

Zu Artikel VIII und IX (Elektrizitätsabgabe, Erdgasabgabe)

Ab 1997 ist die Fälligkeit der Elektrizitätsabgabe und der Erdgasabgabe von einer vierteljährlichen auf eine monatliche geändert worden. Es ist daher für Unternehmen, die ein abweichendes Wirtschaftsjahr haben, einfacher ebenso wie bei anderen Abgaben auch für die Elektrizitätsabgabe und die Erdgasabgabe die Abgabenerklärung zu einem (einheitlichen) Bilanzstichtag vorzulegen.

Zu Artikel X (Bundesabgabenordnung)

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 2 lit. c), Z 2 (§ 10), Z 6 (§ 78 Abs. 2 lit. d), Z 7 (§ 112a) und Z 10  (§ 207 Abs. 3):

Die Einführung einer Mutwillensstrafe nach dem Vorbild des § 35 AVG erscheint nicht zuletzt im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsordnung sinnvoll.

Die Bemessungsverjährung für die Mutwillensstrafe orientiert sich (ebenso wie die Haftung des Vertretenen nach § 10) an den für die Zwangs- und Ordnungsstrafen geltenden Bestimmungen.

Mutwillig nimmt die Behörde in Anspruch, wer sich im Bewußtsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer lediglich aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (zB VwGH 4. September 1973, 1665/72, Slg 8448A, betr. § 35 AVG).

Zu Z 3 (§ 34):

Der Entfall des Erfordernisses der zumindest überwiegenden Zweckförderung im Bundesgebiet erfolgt insbesondere aus standortpolitischen Gründen (zB um international tätigen gemeinnützigen Körperschaften den Standort Österreich als Ort der Geschäftsleitung oder als Ort von Veranstaltungen attraktiver zu machen). Weiters soll hiedurch etwa inländischen gemeinnützigen oder mildtätigen Vereinen Aktivitäten im Ausland (zB Hilfe für Erdbebenopfer) – ohne Gefährdung abgabenrechtlicher Begünstigungen – ermöglicht werden.

Die Nachweispflicht „ausländischer“ Körperschaften wird vorgesehen, weil die österreichischen Ermittlungsmöglichkeiten hinsichtlich ausländischer Umstände geringer (als inländischer Umstände) oder überhaupt nicht vorhanden sind. Ob und für welche abgabenrechtlich erhebliche Umstände ein Nachweis verlangt wird, liegt im Ermessen (§ 20) der Abgabenbehörde.

Zu Z 4, 5 und 19 (§ 55 Abs. 3 und 4 sowie § 323 Abs. 5 und 6):

Der Wegfall der gesonderten Feststellung von Einkünften (er betrifft zirka 11 000 Feststellungsakte) erfolgt, um den damit verbundenen Verwaltungsaufwand einzusparen. Dies bedingt auch Änderungen bei der örtlichen Zuständigkeit vor allem für die Erhebung der Einkommensteuer. Insbesondere um auf die Vorteile der gesonderten Feststellungen, nämlich auf die Möglichkeit, „den Erfordernissen einer zweckmäßigen und möglichst auf die Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse Bedacht nehmenden Organisation der Verwaltung Rechnung zu tragen“ (Stoll, BAO-Kommentar, 1975), nicht gänzlich zu verzichten, wird die Einkommensteuerzuständigkeit auf das bisher für die Gewinnfeststellung (§ 187) zuständige Finanzamt übertragen. Eine solche Zuständigkeitsänderung ist allerdings nur möglich, wenn lediglich ein Finanzamt für solche Feststellungen zuständig war. Ansonsten bleibt es bei der grundsätzlichen Zuständigkeit des Wohnsitzfinanzamtes für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen.

Ist das bisher für die Gewinnfeststellung (§ 187) zuständig gewesene Finanzamt auch für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig, so hat künftig die Verbuchung der Gebarung der Umsatzsteuer und der Einkommensteuer (dem § 213 Abs. 1 zufolge) auf einem Abgabenkonto zu erfolgen, wodurch (insbesondere durch den Wegfall eines Abgabenkontos) der mit der Einhebung dieser Abgaben verbundene Verwaltungsaufwand geringer wird.

Die Sonderregelung im § 323 Abs. 6 zweiter Satz ist erforderlich, weil die Gewinnfeststellung (§ 187) nur zu erfolgen hat, wenn im Zeitpunkt der Bescheiderlassung dem für die Feststellung der Einkünfte zuständigen Finanzamt (§ 54 Abs. 1) nicht auch die Einkommensteuererhebung obliegt. Die Sonderregelung soll gewährleisten, daß für die Zeit vor Beendigung des zeitlichen Anwendungsbereiches des § 187 – wie bisher – Gewinnfeststellungsbescheide (etwa für 1996) erlassen, abgeändert oder aufgehoben werden dürfen; dies unabhängig davon, ob die Maßnahme vor oder nach Inkrafttreten der Änderung der örtlichen Zuständigkeit des § 55 gesetzt wird.

Zu Z 8 (§ 132 Abs. 1):

Derzeit ist im § 132 keine Pflicht zur Aufbewahrung, sondern nur ein „Soll“ vorgesehen. Daher ist die vorsätzliche Nichtaufbewahrung nicht als Finanzordnungswidrigkeit (§ 51 Abs. 1 lit. c oder d FinStrG) ahndbar. Dies erscheint nicht gerechtfertigt, zumal Vollkaufleute die Pflicht zur Aufbewahrung nach § 212 HGB trifft, die nach § 124 BAO auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen ist.

Betreffend für die Abgabenerhebung bedeutsame Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen bleibt die Aufbewahrungsregelung eine „Soll-Bestimmung“; dies insbesondere deshalb, weil die Nichtaufbe­wahrung solcher Unterlagen als Folge ihrer Nichterwähnung im § 131 bzw. § 163 keinen Grund für eine Schätzung (§ 184) darstellt (vgl Ritz, SWK 1995, A 610) und die finanzstrafrechtliche Ahndbarkeit einer Nichtaufbewahrung, die zu keiner Schätzungsbefugnis führt, rechtspolitisch problematisch wäre.

Die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist im Interesse von Abgabenverfahren erfolgt nach dem Vorbild des § 212 HGB. Sie soll zB verhindern, daß ein Abgabepflichtiger während einer abgabenbehördlichen Prüfung oder eines Berufungsverfahrens, in dem die Ordnungsmäßigkeit der Bücher (Aufzeichnungen) strittig ist, die betreffenden Beweismittel vernichtet, in der Erwartung, damit eine dem tatsächlichen Geschehen entsprechende Abgabenvorschreibung zu verhindern oder zumindest zu erschweren. Sollte der Partei zweifelhaft scheinen, ob bzw. für welche Unterlagen bzw. für welchen Zeitraum sich die Aufbewahrungsfrist verlängert, so ist hierüber auf ihren Antrag ein Feststellungsbescheid (§ 92 Abs. 1 lit. c) als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung zu erlassen.

Der Beginn der Aufbewahrungsfrist für Belege, Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen ist derzeit – als Folge des Fehlens einer entsprechenden Bestimmung – strittig (vgl. zB Doralt, ÖStZ 1977, 111; Stoll, BAO-Kommentar, 1490). Eine diesbezügliche Regelung ist daher zweckmäßig. Sie folgt der von Stoll (BAO-Kommentar, 1490) sowie von Koller (Vom Beleg zur Bilanz, 8. Auflage, 53) zur derzeitigen Fassung des § 132 vertretenen Auffassung. Für einen Gleichklang der für die Aufbewahrung der Bücher bzw. Aufzeichnungen maßgebenden Frist mit jener für die hiezu gehörigen Belege spricht auch das Belegprinzip („Keine Buchung ohne Beleg“).

Zu Z 9 und 11 (§ 207 Abs. 2 und 4):

Die Verkürzung der Bemessungsverjährungsfrist für die Gebühren nach § 14 GebG erfolgt aus verwaltungsökonomischen Überlegungen und im Interesse einer Harmonisierung mit der Frist des § 241 Abs. 3 BAO.

Der Wegfall des Wortes „Beiträgen“ erfolgt, weil Beiträge Abgaben im Sinn des § 3 sind; daher ist seine Erwähnung im § 207 entbehrlich.

Zu Z 12 (§ 208 Abs. 2):

Die Sonderregelung des letzten Satzes des § 208 Abs. 2 für den Beginn der Bemessungsverjährung hat keine ins Gewicht fallende praktische Bedeutung. Nach § 20 Abs. 1 UStG 1994 setzt ein abweichendes Wirtschaftsjahr ua. voraus, daß der Unternehmer dieses Wirtschaftsjahr in einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Finanzamt wählt. Die betreffenden Unternehmer sind somit dem Finanzamt bekannt (und steuerlich erfaßt). Daher reicht eine den gesamten Veranlagungszeitraum betreffende Unterbrechungs­handlung (§ 209 Abs. 1), wie beispielsweise die Zusendung der Umsatzsteuererklärung, um ein unterschiedliches Ende bei der Verjährung (§ 207) zu verhindern.

Zu Z 13 (§ 213 Abs. 3):

Der Entfall des vorletzten Satzes des § 213 Abs. 3 erfolgt, weil diese Bestimmung keinen Anwendungsbereich mehr hat.

Zu Z 14 (§ 221 Abs. 2):

Bei vom Haftungspflichtigen selbst zu berechnenden und zu entrichtenden Abgaben (zB Lohnsteuer) bezieht sich die für die Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen maßgebliche Grenze von 10 000 S nach derzeitiger Rechtslage auf die einzelne Abgabe (daher zB auf die Lohnsteuer je Fälligkeitstermin und je Arbeitnehmer). Dies gefährdet die generalpräventive Wirkung des Säumniszuschlags und ist überdies in Teilbereichen ADV-unterstützt kaum vollziehbar. Diese beiden Nachteile vermeidet eine Regelung des Inhaltes, daß sich bei solchen Abgaben die Bagatellgrenze von 10 000 S auf die gleichzeitig fälligen Abgaben derselben Art (Summe der Bemessungsgrundlagen) bezieht.

Zu Z 15 (§ 276 Abs. 2):

Dem Normzweck des § 276 Abs. 2 (Beschleunigung des Berufungsverfahrens, Verwaltungsökonomie) entspricht die Zulassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung zwecks vollinhaltlicher Stattgabe des Berufungsbegehrens, auch ohne vorher die Zustimmung der Partei einholen zu müssen. Dies dient dem Grundsatz der Verwaltungsökonomie, ohne berechtigte Rechtsschutzinteressen des Berufungswerbers zu verletzen.

Die Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung liegt – wie bisher – im Ermessen (§ 20) der Abgabenbehörde. Sollte die Stattgabe der Berufung die Interessen einer anderen Partei (etwa eines anderen Beteiligten bei einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften zB bei Änderung der Gewinnverteilung zugunsten des Berufungswerbers, jedoch zu Lasten des anderen Beteiligten) verletzen, so wird die Wahrscheinlichkeit eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 1 zweiter Satz) dieses Beteiligten bei der Ermessensübung zu berücksichtigen sein.

Zu 16 (§ 305):


Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist es zweckmäßig, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz (und nicht die Abgabenbehörde zweiter Instanz im Fall einer Berufungsentscheidung) für die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens (und dem § 307 Abs. 1 zufolge auch für die neue Sachentscheidung) sachlich zuständig ist.

Zu Z 17 (§ 314):

Die Änderung trägt dem Umstand Rechnung, daß als Folge des BGBl. Nr. 427/1996 keine Vergällungen für Zwecke der Monopolverwaltung mehr vorgenommen werden.

Zu Z 18 (§ 315):

Die Änderung basiert auf einer Empfehlung des Rechnungshofes und trägt der Entwicklung der Personalkosten Rechnung.

Zu Z 20 (§ 324):

Die Erwähnung des § 234 in der Vollzugsklausel ist entbehrlich, weil § 234 mit BGBl. Nr. 797/1996 aufgehoben wurde.