934 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 4. 12. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 766/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 3 lautet:

„(3) Im Lehrplan (§ 6) der Oberstufe sind vorzusehen:

           1. als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltkunde, Physik und Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Ernährung und Haushalt, Leibesübungen;

           2. als verbindliche Übung: Berufsorientierung in der 7. und 8. Schulstufe.

Die Bildungs- und Lehraufgaben sowie der Lehrstoff haben sich je nach den örtlichen Gegebenheiten am Lehrplan der Hauptschule (§ 16) zu orientieren.“

2. § 16 Abs. 1 lautet:

„(1) Im Lehrplan (§ 6) der Hauptschule sind vorzusehen:

           1. als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltkunde, Physik und Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Ernährung und Haushalt, Leibesübungen;

           2. als verbindliche Übung: Berufsorientierung in der 3. und 4. Klasse.“

3. Im § 39 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Im Lehrplan (§ 6) der im § 36 Z 1 genannten Formen der allgemeinbildenden höheren Schulen ist überdies in allen Formen in der 3. und 4. Klasse die verbindliche Übung Berufsorientierung vorzusehen.“

4. Im § 41 Abs. 2, § 69 Abs. 2, § 83 Abs. 2, § 98 Abs. 4, § 106 Abs. 4, § 114 Abs. 3, § 122 Abs. 2, § 131d Abs. 4 und § 133 Abs. 1 wird jeweils die Wendung „Wissenschaft, Verkehr und Kunst“ durch die Wendung „Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt.

5. Dem § 46 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung sind interessierte Schüler nach Möglichkeit durch Differenzierungsmaßnahmen im Unterricht und durch Freigegenstände zu fördern.“

6. (Grundsatzbestimmung) Dem § 51 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Hiebei ist auf die Möglichkeit von Angeboten zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung (§ 46 Abs. 3) Bedacht zu nehmen.“

7. Der bisherige Text des § 52 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; als Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung sind interessierte Schüler nach Möglichkeit durch Differenzierungsmaßnahmen im Unterricht und durch Freigegenstände zu fördern.“

8. § 53 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für die in den folgenden Bestimmungen vorgesehenen Sonderformen sowie für die Fachschulen für Sozialberufe.“

9. § 55 Abs. 1 letzter Halbsatz lautet:

„eine derartige Aufnahmsprüfung entfällt nach erfolgreichem Abschluß einer 1. Klasse einer berufs­bildenden mittleren Schule oder der Polytechnischen Schule in der 9. Schulstufe.“

10. § 55a Abs. 1 lautet:

„(1) In den Lehrplänen (§ 6) der berufsbildenden mittleren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Leibesübungen, in den Lehrplänen der mehrjährigen Fachschulen darüber hinaus Geschichte und Geographie, ferner die für die einzelnen Arten der berufsbildenden mittleren Schulen im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen in den folgenden Bestimmungen näher umschriebenen Pflichtgegenstände.“

11. § 56 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 und für die Fachschule für Sozialberufe darüber hinaus die Bestimmung des § 123 Abs. 2 finden Anwendung.“

12. § 59 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. Schulen zur fachlichen Weiterbildung, die bis zu vier Jahre umfassen:

                a) Gewerbliche Meisterschulen für Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung zur Erweiterung der Fachbildung;

               b) Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen zur Erweiterung der Fachbildung von Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung;

                c) kunstgewerbliche Meisterschulen zur fachlichen Weiterbildung von Personen, die ihre besondere Eignung hiefür durch die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung nachge­wiesen haben;“

13. § 59 Abs. 2a lautet:

„(2a) Die Ausbildung an den gewerblichen Meisterschulen (Abs. 1 Z 1 lit. a), an den Werkmeister­schulen und Bauhandwerkerschulen (Abs. 1 Z 1 lit. b) sowie an den kunstgewerblichen Meisterschulen (Abs. 1 Z 1 lit. c) wird durch die Abschlußprüfung beendet.“

14. § 59 Abs. 3 entfällt.

15. § 61 Abs. 1 lit. b und c entfallen.

16. § 62a samt Überschrift entfällt.

17. § 63a samt Überschrift lautet:

„Sonderform der Fachschule für Sozialberufe

§ 63a. Fachschulen für Sozialberufe können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern sind.“

18. § 66 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für die berufsbildenden höheren Schulen für Berufstätige, Aufbaulehrgänge und Kollegs.“

19. § 73 Abs. 1 lit. d, Abs. 2 letzter Satz sowie Abs. 3 entfallen.

20. § 75 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 letzter Satz entfallen.

21. Im § 77 Abs. 1 lit. c erster Satz wird das Wort „dreisemestrigen“ durch das Wort „viersemestrigen“ ersetzt.

22. § 77 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 letzter Satz entfallen.

23. § 80 Abs. 3 entfällt.

24. § 81 Abs. 3 entfällt.

25. § 82 Abs. 3 entfällt.

26. § 83 Abs. 3 entfällt.

27. § 103 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) An Bildungsanstalten für Sozialpädagogik können nach Bedarf Kollegs eingerichtet werden, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen zu Erziehern auszubilden. Ferner können nach Bedarf Lehrgänge zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern eingerichtet werden. Die Kollegs und Lehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden.

(4) Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, welche außer den im § 102 angeführten Aufgaben auch Aufgaben einer Tatsachenforschung auf dem Gebiete der Erziehung in Schülerheimen, Horten und Tagesheimstätten sowie in der außerschulischen Jugendarbeit übernehmen sowie Lehrgänge zur Ausbildung von Sondererziehern durchführen, sind als „Institut für Sozialpädagogik“ zu bezeichnen.“

28. § 105 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Aufnahme in Lehrgänge zur Ausbildung von Sondererziehern (§ 103 Abs. 3) setzt die Befähigung zur Ausübung des Berufes des Erziehers voraus.“

29. § 106 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Lehrgänge zur Ausbildung von Sondererziehern (§ 103 Abs. 3) schließen mit der Diplomprüfung für Sondererzieher ab.“

30. Die Überschrift des IIa. Hauptstückes lautet:

„Zweckgebundene Gebarung, Teilrechtsfähigkeit“

31. § 128a Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, und des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, jeweils in der geltenden Fassung, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 128c vorrangig zu behandeln.“

32. Nach § 128b wird folgender § 128c eingefügt:

„Teilrechtsfähigkeit

§ 128c. (1) An den Schulen des Bundes können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu enthalten hat, an der sie eingerichtet ist.

(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch den Schulleiter oder im Einvernehmen mit diesem durch eine andere geeignete Person als Geschäftsführer nach außen vertreten.

(3) Der Schulleiter hat nach Beratung mit dem Schulgemeinschaftsausschuß bei der Schulbehörde erster Instanz die Kundmachung der beabsichtigten Gründung bzw. Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit im Verordnungsblatt zu beantragen.

(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat im jeweiligen Verordnungsblatt

           1. die Schulen, an denen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit bestehen,

           2. die Namen der Geschäftsführer und

           3. die Zeitpunkte des Wirksamwerdens (frühestens mit der Kundmachung im Verordnungsblatt)

kundzumachen, wenn hinsichtlich der Person des Geschäftsführers (insbesondere im Hinblick auf Abs. 5 Z 1 bis 5) keine die Eignung in Frage stellenden Umstände vorliegen und wenn eine Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebes voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Im Falle einer Auflösung der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist diese ebenfalls im Verordnungsblatt kundzumachen.

(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Z 1 bis 5 genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:

           1. Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte,

           2. Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrages sind,

           3. Durchführung von sonstigen nicht unter Z 2 fallenden Veranstaltungen, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, bzw. auch deren Organisation und Abwicklung für Dritte,

           4. Abschluß von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, und

           5. Verwendung des durch Rechtsgeschäfte gemäß Z 1 und 4 oder aus Veranstaltungen gemäß Z 2 und 3 erworbenen Vermögens und erworbener Rechte für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Schule oder für Zwecke gemäß Z 2 bis 4.

Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule gemäß § 2 sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden. Der Abschluß von Verträgen gemäß Z 4 bedarf der vorherigen Genehmigung der Schulbehörde, wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages fünf Millionen Schilling übersteigt; erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung der Schulbehörde, gilt die Genehmigung als erteilt.

(6) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.

(7) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(8) Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren; die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, RGBl. S 219/1897 in der geltenden Fassung, betreffend die für Vollkaufleute geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung finden sinngemäß Anwendung. Der Schulbehörde erster Instanz ist bis 30. März eines jeden Jahres ein Jahresabschluß über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen.

(9) Erbringt der Bund im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Leistungen, so ist hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist. § 17 Abs. 5 und § 49a des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, finden Anwendung.

(10) Im Falle der Auflösung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geht ihr Vermögen auf den Bund über. Der Bund hat als Träger von Privatrechten Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.

(11) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit unterliegen der Aufsicht der Schulbehörden und der Kontrolle durch den Rechnungshof.“

33. Dem § 131 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 41 Abs. 2, § 55 Abs. 1, § 55a Abs. 1, § 69 Abs. 2, § 83 Abs. 2, § 98 Abs. 4, § 106 Abs. 4, § 114 Abs. 3, § 122 Abs. 2, § 131d Abs. 4 und § 133 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

           2. § 46 Abs. 3, § 56 Abs. 3, § 59 Abs. 2a, die Überschrift des IIa. Hauptstückes, § 128a Abs. 1 sowie § 128c treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft,

           3. § 10 Abs. 3, § 16 Abs. 1, § 39 Abs. 1a, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3, § 59 Abs. 1 Z 1, der Entfall des § 59 Abs. 3, der Entfall des § 61 Abs. 1 lit. b und c, der Entfall des § 62a samt Überschrift, § 63a samt Überschrift, § 66 Abs. 3, der Entfall des § 73 Abs. 1 lit. d, Abs. 2 letzter Satz sowie Abs. 3, der Entfall des § 75 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 letzter Satz, § 77 Abs. 1 lit. c, der Entfall des § 77 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 letzter Satz, der Entfall des § 80 Abs. 3, der Entfall des § 81 Abs. 3, der Entfall des § 82 Abs. 3, der Entfall des § 83 Abs. 3, § 103 Abs. 3 und 4, § 105 Abs. 3, § 106 Abs. 3 sowie § 132a treten mit 1. September 1998 in Kraft,

           4. die Grundsatzbestimmung des § 51 Abs. 2 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

34. Nach § 132 wird folgender § 132a eingefügt:

§ 132a. Auf Lehrgänge, Kurse und Speziallehrgänge, die vor dem 1. September 1998 begonnen wurden, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xxx/1997 Anwendung.“

Vorblatt


Probleme:

           1. Das vom Nationalrat beschlossene Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung erfordert zusätzliche Fördermöglichkeiten, die im Schulorganisationsgesetz zu verankern sind.

           2. Die Schulen haben derzeit nicht die Möglichkeit, verschiedene Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit den ihnen gestellten Aufgaben stehen, eigenständig zu besorgen.

           3. Die angespannte Budgetsituation könnte bei Aufrechterhaltung des Bildungsangebotes im derzeitigen Umfang die eigentlichen Aufgaben der österreichischen Schule insbesondere im Bereich der berufsbildenden Schulen gefährden.

           4. An allgemeinbildenden Schulen werden derzeit berufsorientierende Inhalte in zu geringem Ausmaß unterrichtet.

2

Ziele und Inhalte:

           1. An Berufsschulen sowie an berufsbildenden mittleren Schulen sollen für die Absolventen dieser Schularten Fördermöglichkeiten sowie zusätzliche Angebote im Freigegenstandsbereich (Förder­module) geschaffen werden, die den Zugang zur Berufsreifeprüfung erleichtern.

           2. Wie es in anderen Bereichen der hoheitlichen Vollziehung schon derzeit vorgesehen ist (Universitäten, Bundesmuseen), soll auch im schulischen Bereich die Schaffung von teilrechts­fähigen Einrichtungen zu einem breiteren Betätigungsfeld führen.

           3. Zu den Aufgaben der teilrechtsfähigen Einrichtungen soll es künftig auch gehören, Bildungs­angebote zu führen, die nicht schulische Angebote (mit erzieherischen Elementen) sind. Zu diesen zählen insbesondere Speziallehrgänge, Lehrgänge und Kurse, die nicht mehr vom Geltungsbereich des Schulorganisationsgesetzes umfaßt sein sollen.

           4. In den 7. und 8. Schulstufen der Volksschuloberstufe, in den 3. und 4. Klassen der Hauptschule und der allgemeinbildenden höheren Schule sowie den entsprechenden Stufen der Sonderschule soll der Unterrichtsgegenstand „Berufsorientierung“ als verbindliche Übung verankert werden.

Alternativen:

Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage.

Kosten:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz wird keine Mehrkosten verursachen.

EU-Konformität:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz steht mit EU-Rechtsvorschriften nicht im Widerspruch.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Am 14. Mai 1997 wurden im Nationalrat zwei gleichlautende Initiativanträge betreffend ein Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung eingebracht (459/A und 460/A dB), die am 5. Juni 1997 im parlamen­tarischen Unterrichtsausschuß behandelt wurden (AB 752 dB). Am 12. Juni 1997 wurde im Nationalrat das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung (Initiativantrag in der Fassung der vom Unterrichts­ausschuß beschlossenen Änderungen) beschlossen. Dieses Bundesgesetz ist mit 1. September 1997 in Kraft getreten und bildet den Schwerpunkt der nunmehr als Entwürfe vorliegenden Novellen zum Schulorganisationsgesetz und zum Schulunterrichtsgesetz.

Personen mit einer Lehrabschlußprüfung oder mit dem erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen mittleren Schule können durch die Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erwerben. Um diesem Personenkreis den Zugang zur Berufsreifeprüfung zu erleichtern, sollen Möglichkeiten geschaffen werden, auch im Rahmen des schulischen Unterrichtes das erforderliche Wissen zu erwerben (insbesondere durch Maßnahmen der inneren Differenzierung, Vorbereitungsmodule).

Weitere Schwerpunkte der Novelle zum Schulorganisationsgesetz sind die Ermöglichung gewisser Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit und die damit im Zusammenhang stehende Neuorien­tierung des schulischen Angebotes, insbesondere im berufsbildenden Bereich, sowie ein weiterer Ausbau der Berufsorientierung im Bereich der 7. und 8. Schulstufe der Volksschuloberstufe sowie 3. und 4. Klasse der Hauptschule und der allgemeinbildenden höheren Schule sowie den entsprechenden Stufen der Sonderschule.

Kosten:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz bedingt keine Mehrkosten.

Die verbindliche Übung „Berufsorientierung“ wird im Lehrplan mit keiner Erhöhung der Gesamt­stundenzahl verbunden sein, sodaß mit den zur Verfügung stehenden Werteinheiten das Auslangen gefunden wird.

Die Angebote im Hinblick auf die Berufsreifeprüfung sind ebenfalls nicht mit einer Ausweitung der Unterrichtsstunden verbunden. Besonders interessierte Schüler sind nach Möglichkeit (das heißt, insbe­sondere unter Bedachtnahme auf die unterrichtliche Situation und auf lehrplanmäßige Vorgaben, auf die Zahl der angemeldeten Schüler sowie auch im Hinblick auf die stellenplanmäßig zur Verfügung stehenden Lehrer sowie räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten) durch Maßnahmen der Differenzierung (auch Innendifferenzierung) im Hinblick auf die beabsichtigte Ablegung der Berufsreife­prüfung besonders zu fördern. Die Werteinheitenzuteilungen werden dadurch nicht berührt.

Durch die Streichung von Lehrgängen, Kursen und Speziallehrgängen aus dem schulischen Angebot werden Werteinheiten frei, die für die stetig steigende Schülerzahl insbesondere im Bereich des berufsbildenden Schulwesens benötigt werden. Konkret werden durch den Entfall der Speziallehrgänge, Lehrgänge und Kurse jeweils im Endausbau (vgl. den neuen § 132a des Entwurfes) an

–   den technischen und gewerblichen Schulen 60 Millionen Schilling,

–   den humanberuflichen Schulen 30 Millionen Schilling und

–   den kaufmännischen Schulen 14 Millionen Schilling,

somit insgesamt 104 Millionen Schilling frei, die für den Bereich der 1. Klassen bzw. der I. Jahrgänge aufgewendet werden.

Der Abschluß der Meisterschulen mit der Abschlußprüfung gemäß § 59 Abs. 2a bedingt einen Prüfungsaufwand von zirka 800 Schilling pro Schüler (eine schriftliche Klausurarbeit und eine mündliche Teilprüfung). Bei insgesamt 220 Schülern in Abschlußklassen im laufenden Schuljahr ergibt dies einen Gesamtaufwand von zirka 180 000 Schilling pro Jahr. Dieser Aufwand wird durch Stundenreduzierungen in den betreffenden Meisterschullehrplänen (welche großteils Schulversuchslehrpläne sind) ausgeglichen, sodaß insgesamt kein Mehraufwand entstehen wird.

Durch die Einführung der Teilrechtsfähigkeit wird den zu schaffenden vom Bund unabhängigen Rechtssubjekten die Möglichkeit eröffnet, Lehrgänge, Kurse und Speziallehrgänge gegen Entgelt zu führen, ohne daß damit für den Schulerhalter (Bund) vermehrte Aufwendungen verbunden sind. Darüber hinaus können neue und zusätzliche Einnahmequellen erschlossen werden, die in weitere Aktivitäten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit investiert werden oder die den Schülern der Schule zugute kommen können. Die im Entwurf vorgesehene strikte Trennung in die öffentliche Haushaltsführung einerseits sowie in die Gebarung der teilrechtsfähigen Einrichtung andererseits haben Kostenneutralität zur Folge. Eine Subventionierung durch den Bund ist im Entwurf, welcher die schulorganisationsrechtliche Grundlage bildet, nicht vorgesehen. Die teilrechtsfähige Einrichtung hat für ihre Mittel selbst aufzukommen. Gemäß § 49 Abs. 2 BHG zieht die gemeinsame Benützung von Anlagen und Einrichtungen durch Organe des Bundes mit einem anderen Rechtsträger eine anteilsmäßige Kostentragung nach sich. Für Leistungen des Bundes an Dritte ist gemäß § 49a BHG ein Entgelt zu leisten. Hinsichtlich der Mitverwendung von Schulräumlichkeiten (samt Inventar) durch die teilrechtsfähige Einrichtung sei auf § 128a (idF der Novelle BGBl. Nr. 330/1996) verwiesen, wonach die teilrechtsfähige Einrichtung der Schule für die Mitverwendung ein Entgelt zu leisten hat, welches zweckgebunden für die Schule zu verausgaben ist (auf die Änderung des § 128a durch den vorliegenden Entwurf sei hingewiesen). Auch hinsichtlich des durch die teilrechtsfähigen Einrichtungen zum Einsatz kommenden Personals ist durch den Entwurf ein Abgehen von der strikten Trennung zwischen Hoheitsvollziehung und privatrechtlichem Handeln nicht intendiert: Der Einsatz von Lehrern, Kanzleikräften oder anderen in einem Dienstverhältnis zum Bund stehenden Personen soll außerhalb der jeweiligen Dienstverpflichtung als Nebenbeschäftigung erfolgen. Eine Verflechtung von Bundesdienst­zeiten mit Dienstzeiten für die teilrechtsfähige Einrichtung erscheint im Hinblick auf die haushalts­rechtlichen Konsequenzen (Rückwirkungen bis hin zur Pensionierung des Bundesbediensteten) nicht zweckmäßig. Vielmehr bieten sich – wenn eine Nebenbeschäftigung nach Erfüllung der Dienstver­pflichtungen für den Bund nicht in Frage kommt – die dienstrechtlich vorgesehenen Möglichkeiten der Herabsetzung der Dienstverpflichtung bzw. der Karenzierung an, um für die teilrechtsfähige Einrichtung tätig werden zu können. Der für die Wahrnehmung von Aufsichtspflichten entstehende Aufwand (einschließlich der vorgesehenen Kundmachungen im Verordnungsblatt) wird durch den Entfall von Aufsichtspflichten, die bisher anläßlich der Durchführung von nicht mehr vorgesehenen Bildungsan­geboten (Speziallehrgänge, Lehrgänge, Kurse) erforderlich waren, ausgeglichen. Dadurch ist auch der Aufwand für die Aufsicht über vermehrt geführte 1. Klassen bzw. I. Jahrgänge abgedeckt, sodaß mit dem an den Schulbehörden vorhandenen Personal- und Sachsubstrat das Auslangen gefunden wird.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich

           1. hinsichtlich der Überschrift des IIa. Hauptstückes sowie des § 128c (Teilrechtsfähigkeit) auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG,

           2. soweit es Grundsatzbestimmungen aufweist auf Art. 14 Abs. 3 B-VG und

           3. im übrigen auf Art. 14 Abs. 1 B-VG.

Besondere Beschlußerfordernisse:

Gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG kann ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Besonderer Teil

Zu Z 1 bis 3 (§ 10 Abs. 3, § 16 Abs. 1 und § 39 Abs. 1a):

Im Hinblick auf die gegebene Wirtschaftslage und die gestiegenen Anforderungen im Berufsleben (bedingt durch rasche Entwicklungen im technologischen Bereich und im Bereich der Wirtschaft) bietet die derzeit in den Lehrplänen im unverbindlichen Bereich angesiedelte Berufsorientierung („Berufs­orientierung und Bildungsinformation“ als unverbindliche Übung) keine ausreichende Grundlage für eine breitgestreute Information über berufliche Möglichkeiten (einschließlich der entsprechenden schulischen Ausbildungsangebote). Dazu kommt, daß viele Schüler von diesem unverbindlichen Angebot nicht Gebrauch machen bzw. daß vielfach im Bereich der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen die „klassischen“ Schwerpunktsetzungen (zB Fremdsprachen, Leibesübungen, Geometrisches Zeichnen, Informatik ua.) überwiegen. Darüber hinaus hat sich gezeigt, daß die Berufsorientierung in den Polytechnischen Lehrgängen (Polytechnischen Schulen) nicht nur einen Teil der Schüler erreicht, sondern auch in vielen Fällen zu spät kommt.

In den §§ 10 Abs. 3, 16 Abs. 1 und 39 Abs. 1a soll somit „Berufsorientierung“ als nicht zu beurteilender verbindlicher Unterrichtsgegenstand, somit als verbindliche Übung in den 7. und 8. Stufen der Volksschuloberstufe, in den 3. und den 4. Klassen der Hauptschule und der allgemeinbildenden höheren Schule mit Wirksamkeit vom 1. September 1998 gesetzlich verankert werden. Durch den Verweis auf die Lehrpläne der Volksschule und der Hauptschule in § 23 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ist diese verbindliche Übung auch im Bereich der Sonderschule vorzusehen.

Das (gleichzeitig mit dem Entwurf einer Novelle zum Schulorganisationsgesetz) durchgeführte allgemeine Begutachtungsverfahren von Änderungen der Lehrpläne für die Hauptschule und für die Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule hat ergeben, daß die Einführung einer eigenen verbindlichen Übung unter gleichzeitiger Stundenreduktion in anderen Unterrichtsgegenständen, wie es im Begutachtungsverfahren vorgeschlagen wurde, zum Teil zu starken Widersprüchen Anlaß gab; dies deshalb, weil dadurch jeweils nur ein Fach den gesamten in einem Schuljahr anfallenden Ausgleichsbedarf zu decken gehabt hätte, was als eine zu starke Belastung einzelner Fächer betrachtet wurde (zT Einstundenfächer!). Ungeachtet dessen ist die Verankerung der Berufsorientierung grundsätzlich auf große Zustimmung gestoßen, sodaß nunmehr in den Lehrplänen vorgesehen werden soll, die entsprechende verbindliche Übung im Rahmen einer interdisziplinären Gestaltung des Unterrichtes durch Beiträge aus den verschiedenen Unterrichtsbereichen vorzusehen. Durch die Einbeziehung von Formen des Projektunterrichtes und von einschlägigen Lehrausgängen/Exkursionen soll der Lehrplan die Grundlage für den gerade hier nötigen Aktualitätsbezug bieten. Die Organisation an den Schulen soll je nach den regionalen Gegebenheiten, den Stundentafeln und der Lehrfächerverteilung durch standortbezogene Maßnahmen sichergestellt werden.

In diesem Zusammenhang wird auch auf § 19 Abs. 8 des Schulunterrichtsgesetzes (welcher im Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes zu sehen ist) hingewiesen, wonach in der 4. und 8. Schulstufe die Erziehungsberechtigten über den empfehlenswerten weiteren Bildungsweg zu informieren sind (siehe auch § 62 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes). Diese Beratung über die zweckmäßigste Schullaufbahn wird vor allem von Schülerberatern wahrgenommen. Berufsorientierung und Schullaufbahnberatung sind sich gegenseitig ergänzende Komponenten, die insgesamt zu einer umfassenden schul- bzw. arbeitsplatzbezogenen Lebensberatung führen. Hingewiesen sei – beispielsweise bezüglich der Bildungsberatung an Hauptschulen – auf den Grundsatzerlaß vom 7. Juni 1993, Z 33.523/3-V/8/93, MVBl. Nr. 112/1993, wo die Aufgaben der Schülerberater auf die Schullaufbahnberatung dargestellt werden und auf die Zusammenarbeit bzw. Abstimmung mit anderen Beratungsdiensten (zB Berufsberatung im Sinne des Arbeitsmarktförderungsgesetzes) hingewiesen wird (Z 5.4 des genannten Grundsatzerlasses).

Zu Z 4 (§ 41 Abs. 2, § 69 Abs. 2, § 83 Abs. 2, § 98 Abs. 4, § 106 Abs. 4, § 114 Abs. 3, § 122 Abs. 2, § 131d Abs. 4 und § 133 Abs. 1):

Hier wird dem Bundesministeriengesetz 1986 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/1997 entsprochen.

Zu Z 5 bis 7 (§ 46 Abs. 3, § 51 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 und 2):

Am 12. Juni 1997 wurde im Nationalrat ein Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung beschlossen, das mit 1. September 1997 in Kraft getreten ist. Dieses Bundesgesetz ermöglicht ua. Personen mit einer Lehrabschlußprüfung oder mit dem erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen mittleren Schule durch die Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen zu erwerben. In diesem Zusammenhang hat der Unterrichtsausschuß des Nationalrates folgende Feststellungen getroffen (442 der Beilagen XX. GP):

„Für die geplante Einführung der Berufsreifeprüfung müssen insbesondere den Berufsschülern durch Vorbereitungsmodule, Förderungsmaßnahmen und Anrechnungsmodelle auch in der Berufsschule Angebote gemacht werden. In diesem Zusammenhang ist eine Novellierung des § 46 SchOG über die derzeitige Zielsetzung hinaus notwendig und bei der nächsten Gesetzesnovellierung unter Bedachtnahme auf die Kostenneutralität zu berücksichtigen.“

In diesem Sinn soll dem § 46 ein neuer Abs. 3 angefügt werden, wonach zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung Differenzierungsmaßnahmen im Unterricht und Freigegenstände an Berufsschulen vorzusehen sind. Durch die Worte „nach Möglichkeit“ wird klargestellt, daß diese Förderung nur unter Bedachtnahme auf die gegebene Schüler-, Raum- und Lehrersituation angeboten werden kann. Hiebei ist zu berücksichtigen, daß nicht immer die erforderliche Zahl von Schülern an einem Berufsschultag (bei ganzjährigen Berufsschulen) bzw. in einem Berufsschullehrgang (bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen) für Gruppenbildungen vorhanden sein wird. Aus diesem Grund ist diese Bestimmung sehr flexibel gefaßt. Die Differenzierungsmaßnahmen im Unterricht können sowohl im Rahmen der inneren Differenzierung ohne Gruppenbildung als auch bei Einrichtung von Schülergruppen auf Grund des § 51 Abs. 2 erfolgen, ohne daß in diesem Zusammenhang von Leistungsgruppen gesprochen wird (siehe die im Entwurf vorliegende Ergänzung des § 51 Abs. 2). Je nach den Möglichkeiten am Schulstandort wird in manchen Fällen sowohl ein Differenzierungsangebot als auch ein Freigegenstandsangebot erfolgen, in anderen Fällen wird es entweder ein Differenzierungsangebot oder ein Freigegenstandsangebot geben können. Unter Bedachtnahme auf die im Bericht des Unterrichtsausschusses angesprochene Kostenneutralität darf jedoch dieses Angebot nicht zu einem zusätzlichen Aufwand führen, sondern ist durch Ausnützung der bestehenden Möglichkeiten (zB erfolgen derzeit Gruppenbildungen im Sprachenunterricht ohne Differenzierungsmaßnahmen und kann in Hinkunft diese Gruppenbildung unter Bedachtnahme auf die Differenzierungsmaßnahmen erfolgen) mit dem bisherigen Aufwand das Auslangen zu finden.

Die Ermöglichung der Führung von Freigegenständen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung bedingt keine Änderung der Bestimmung des § 11 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, wonach höchstens zwei Freigegenstandsstunden auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit des Lehrlings angerechnet werden.

Da nicht nur mit der Lehrabschlußprüfung, sondern auch mit der Abschlußprüfung einer mindestens dreijährigen Fachschule die Berechtigung zur Ablegung der Berufsreifeprüfung erworben wird, sind auch im mittleren Schulbereich entsprechende Förderungsangebote vorzusehen (§ 52). Auf die vorstehenden Ausführungen wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

Zu Z 8, 12, 14 bis 10, 22 bis 29 und 34 (§ 53 Abs. 3, § 59 Abs. 1 Z 1, § 59 Abs. 3, § 61 Abs. 1 lit. b  und c, § 62a, § 63a, § 66 Abs. 3, § 73 Abs. 1, 2 und 3, § 75 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 1 und 2, § 80 Abs. 3, § 81 Abs. 3, § 82 Abs. 3, § 83 Abs. 3, § 103 Abs. 3 und 4, § 105 Abs. 3, § 106 Abs. 3 sowie § 132a):

Das Schulorganisationsgesetz hat bereits in seiner ursprünglichen Fassung entsprechend der damaligen Sachlage Lehrgänge und Kurse an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen vorgesehen, obwohl diese schulischen Einrichtungen nicht voll der Begriffsdefinition des Art. 14 B-VG (Schule dient nicht nur der Kenntnis- und Fertigkeitsvermittlung, sondern gleichzeitig auch der Erziehung) entsprochen haben (vgl. die diesbezügliche Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes; siehe diesbezüglich H. Mayer, B-VG-Kurzkommentar (1994) S. 71 und Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht (1995), S. 30 und 1164f). Dies gilt auch für die später eingeführten Speziallehrgänge. Vielmehr dienen diese Einrichtungen – wie auch aus der Aufgabenumschreibung hervorgeht – der beruflichen Fort- und Weiterbildung. Im Hinblick auf die notwendige Konzentration der Budgetmittel auf die eigentliche schulische Ausbildung erscheint es nicht gerechtfertigt, ein derartiges unentgeltliches Bildungsangebot weiterhin als Aufgabe der Schule vorzusehen. Dies umsomehr, als unter Bedachtnahme auf die gegebene Wirtschaftsstruktur zur Vermeidung von Jugendarbeitslosigkeit eine vermehrte Ausbildung von Jugendlichen an mittleren und höheren Schulen erforderlich ist. Derartige Kurse und Lehrgänge können jedoch im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit (siehe den im Entwurf vorliegenden neuen § 128c betreffend die Teilrechtsfähigkeit) angeboten und geführt werden.

Diesen Überlegungen tragen die obgenannten Änderungsvorschläge Rechnung. (Die vorstehenden Ausführungen gelten jedoch nicht für Lehrgänge zur Ausbildung für Sonderkindergärtner und -kinder­gärtnerinnen, Sondererzieher und -erzieherinnen.)

Die Übergangsbestimmung des § 132a soll sicherstellen, daß mehrsemestrige Lehrgänge, Kurse und Speziallehrgänge, die vor dem Schuljahr 1998/99 begonnen haben, jedenfalls – unter Anwendung der derzeitigen Rechtslage – zu Ende geführt werden können.

Zu Z 9 (§ 55 Abs. 1):

Der letzte Halbsatz des § 55 Abs. 1 sieht vor, daß Schüler, die die Polytechnische Schule in der 9. Schulstufe erfolgreich besucht haben, keine Aufnahmsprüfung in eine berufsbildende mittlere Schule ablegen müssen. Diesen Schülern sollen Schüler, die die 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule erfolgreich abgeschlossen haben, gleichgestellt werden. Diese Neuregelung kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn Schüler einer ein- oder zweijährigen Fachschule (hinsichtlich deren Besuch keine Aufnahmsprüfung erforderlich ist) nach erfolgreichem Abschluß zumindest der 1. Klasse in eine berufsbildende mittlere Schule wechseln wollen, für deren Besuch die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung eine Aufnahmsvoraussetzung darstellt. Eine Ungleichbehandlung dieser Schüler mit Schülern der Polytechnischen Schule erscheint nicht gerechtfertigt.

Zu Z 10 (§ 55a Abs. 1):

Hier wird insofern die Korrektur eines redaktionellen Versehens vorgenommen, als die Pflichtgegen­stände Geschichte und Geographie in den Lehrplänen der einjährigen Haushaltungsschule nicht vor­gesehen sind.

Zu Z 11 (§ 56 Abs. 3):

Die Ergänzung des § 56 Abs. 3 hinsichtlich der Anwendung des § 123 Abs. 2 auf Fachschulen für Sozialberufe (einschließlich deren Sonderformen, die begrifflich mitumfaßt sind) soll dem Umstand Rechnung tragen, daß es besonders im medizinischen Bereich sehr schwierig ist, geeignete Lehrer zu finden, die bereit sind, für eine geringe Stundenanzahl ein Dienstverhältnis zum Bund einzugehen. Es erscheint daher analog zu den Bildungsanstalten sowie zu den Akademien eine Betrauung von Lehrbeauftragten zweckmäßig.

Zu Z 13 (§ 59 Abs. 2a):

In der Gewerberechtsnovelle 1997 wurde der erfolgreiche Abschluß einer dem betreffenden Handwerk entsprechenden Meisterschule (in Verbindung mit einer vierjährigen Praxis) als weiterer Befähigungs­nachweis für Handwerke aufgenommen (§ 18 Abs. 1 Z 7). In diesem Zusammenhang und auf der Grundlage der der genannten Gewerberechtsnovelle vorangegangenen Gespräche werden bereits ab dem Schuljahr 1997/98 verschiedene Meisterschulen schulversuchsweise mit einer Abschlußprüfung beendet. Durch die Neuformulierung des § 59 Abs. 2a soll nun die gesetzliche Grundlage für den Abschluß aller Meisterschulen durch die Abschlußprüfung geschaffen werden.

Zu Z 21 (§ 77 Abs. 1 lit. c):

Die Umstellung von dreisemestrigen auf viersemestrige Kollegs trägt den langjährigen Schulversuchen Rechnung. Tatsächlich werden bereits derzeit alle Kollegs (auch im Bereich der Schulen für wirt­schaftliche Berufe) vierjährig geführt.

Zu Z 30 bis 32 (Überschrift des IIa. Hauptstückes, § 128a Abs. 1 und § 128c):

Mit der Einführung der zweckgebundenen Gebarung durch die Novelle zum Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 330/1996, (§§ 128a und 128b) wurde den Schulen die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen ihrer Stellung als unselbständige Anstalten durch Aktivitäten unterschiedlicher, stets aber staatlicher Natur zusätzlich zu den ihnen vom Schulerhalter zugewiesenen Subsistenzmitteln (Räume, Ausstattung, Personal, Geld) erzielte Einnahmen für schulische Aktivitäten, deren Finanzierung außerhalb der Bereitstellungsverpflichtung des Schulerhalters liegt, zu verwenden.

Es liegt im Wesen der zweckgebundenen Gebarung, daß sie ein Bestandteil der Bundesgebarung als solche ist, und sich nur im Regelwerk des Bundeshaushaltsrechtes bewegen kann.

Die zweckgebundene Gebarung erlaubt zwar zu einem gewissen Grad die Bildung eigener Profile zusätzlich zu den den Schulen zugebilligten Gestaltungsfreiräumen im Unterrichtsangebot, doch bleiben auch diese notwendigerweise, wie erwähnt, in dem eher engen Regelungsrahmen, der auch für das nichthoheitliche Handeln staatlicher Organe gezogen ist.

Daher sollen die Möglichkeiten, die in der zweckgebundenen Gebarung liegen, noch um die Möglichkeit autonomen, dh. eigenberechtigten, aber auch eigenverantwortlichen Handelns durch Zuerkennung der Teilrechtsfähigkeit für bestimmte Aktivitäten ergänzt werden.

Teilrechtsfähige Aktivitäten finden ihre Grenze zunächst darin, daß durch sie die den Schulen zugewiesene staatliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt werden darf, dh. daß Ressourcen der Schule nur nach Maßgabe ihrer Restverfügbarkeit herangezogen werden können. Teilrechtsfähigkeit bedeutet weiter Handeln im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung, dh. ohne Staatshaftung für die in der Teilrechtsfähigkeit eingegangenen Verpflichtungen.

Neben der den Universitäten zukommenden Teilrechtsfähigkeit hat sich die Zuerkennung dieser Eigenschaft an andere unselbständige Anstalten des Bundes in den letzten Jahren als positiv in dem Sinne erwiesen, daß zusätzliche, im öffentlichen Interesse gelegene Aktivitäten ermöglicht wurden.

Welche Aktivitäten den Schulen in ihrer Teilrechtsfähigkeit gestattet sein sollen, ist in Abs. 5 Z 1 bis 5 des Vorschlages für einen neuen § 128c aufgelistet. Aus der Fülle der Möglichkeiten sollen zur Veranschaulichung drei Beispiele herausgegriffen werden:

–   Fort- und Zusatzbildungsangebote zB in Fremdsprachen, EDV, Qualitätssicherung (gemäß Abs. 5 Z 2 – jedoch keine schulischen Angebote).

–   Ausrichtung und Durchführung gesellschaftlicher Veranstaltungen mit den Fazilitäten der meist sehr gut ausgestatteten Wirtschaftsschulen (gemäß Abs. 5 Z 3).

–   Übernahme entgeltlicher Entwicklungs- und Prüfaufträge durch Höhere technische Lehranstalten (gemäß Abs. 5 Z 4).

Sicherlich wird sich die Gebrauchnahme von den Möglichkeiten der Teilrechtsfähigkeit (wie im übrigen auch der zweckgebundenen Gebarung) je nach den regionalen Bedürfnissen und den Initiativen der schulischen Organe in Art und Umfang unterschiedlich entwickeln. Deshalb soll die gesetzliche Regelung auch auf das Notwendigste beschränkt und im übrigen offen gehalten sein; gleichzeitig ist aber dafür zu sorgen, daß der Schulerhalter durch Aktivitäten der Teilrechtsfähigkeit nicht oder nur mit seiner Zustimmung belastet wird. Letzterem trägt insbesondere Abs. 9 des Entwurfstextes dadurch Rechnung, daß teilrechtsfähige Einrichtungen in bezug auf die vorgenannten Aktivitäten als Dritte im Sinne des § 49a des Bundeshaushaltsgesetzes zu sehen sind, also für die Inanspruchnahme des vom Staat beigestellten sachlichen Substrats Entgelt zu leisten haben.

Im einzelnen wird zu § 128c bemerkt:

Abs. 1 stellt einleitend die rechtliche Stituation dar: Es ist die unselbständige Anstalt (Bundes-) Schule, der zur Durchführung bestimmter in Abs. 5 Z 1 bis 5 genannter Aktivitäten (daher „Teil“rechtsfähigkeit) Rechtspersönlichkeit eingeräumt wird. Zur Bewältigung der genannten Aktivitäten ist die „Schule“ voll rechtsfähig. Um nun die Schule im Rahmen der Hoheitsvollziehung von Schule im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit begrifflich scharf zu trennen, sieht Abs. 1 für den Fall, daß eine Schule von den eingeräumten Möglichkeiten der Teilrechtsfähigkeit Gebrauch machen will, vor, daß im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit vorerst „Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit“ zu schaffen sind. Diese Einrich­tungen, die eine Bezeichnung zu führen haben, sind von der Gebietskörperschaft Bund verschiedene Rechtssubjekte.

Auf Privatschulen finden die Bestimmungen des § 128c naturgemäß keine Anwendung, da einerseits ausdrücklich auf „Schulen des Bundes“ abgestellt wird, und da andererseits die Erhalter von Privatschulen ohnehin volle Handlungsfreiheit (zur Führung von Schulen ohne gesetzlich geregelte Schulart­bezeichnung im Sinne des § 11 des Privatschulgesetzes) haben.

Der zweite Satz des Abs. 1 soll der im Geschäftsleben erforderlichen Transparenz dienen. Durch die Führung einer eigenen Bezeichnung soll einerseits die strikte Trennung zwischen Hoheitsvollziehung und rein zivilrechtlichen Aktivitäten hervorgehoben werden und soll für Außenstehende (zB potentielle Vertragspartner) zum Ausdruck gebracht werden, daß sie nicht der Schule (als unselbständige Anstalt im Rahmen der Hoheitsvollziehung des Bundes), sondern einem Privatrechtssubjekt gegenüberstehen. Diese Klarstellung erscheint insbesondere deshalb von großer Bedeutung, als im Regelfall der Schulleiter im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit nach außen auftreten wird, wodurch gerade für Außenstehende der Eindruck entstehen könnte, der Schulleiter handle in seiner Funktion als Schulleiter (was nicht der Fall ist). Auch ein Hinweis auf die eigene Rechtspersönlichkeit sowie auch auf die Schule, an der die Einrichtung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit besteht, erscheint zweckdienlich. Beispielsweise könnten die Bezeichnungen von solchen Einrichtungen lauten: „(Bildungs-)Institution/Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit an der … Schule“ oder „Veranstaltungsplanung und -organisation – Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit an der … Schule“.

Abs. 2 sieht – im wesentlichen dem Abs. 3 des Begutachtungsentwurfes entsprechend – vor, daß die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit geschaffene Einrichtung grundsätzlich vom Schulleiter nach außen vertreten wird. Auch hier soll, um nicht den Eindruck entstehen zu lassen, der Schulleiter handle in seiner Funktion als Schulleiter, durch die Funktionsbezeichnung „Geschäftsführer“ auf die vom Bund getrennte Rechtspersönlichkeit dieser Einrichtung hingewiesen werden.

Es kann jedoch vorkommen, daß andere in einem Dienstverhältnis zum Bund stehende Personen (Lehrer) oder auch nicht in einem (aktiven) Dienstverhältnis zum Bund stehende Personen (zB pensionierte Schulleiter) ein besonderes Engagement zeigen. Diesfalls soll es möglich sein, daß die Vertretungsbefugnis nach außen (Funktion des Geschäftsführers) durch eine andere geeignete Person als den Schulleiter wahrgenommen wird, wobei davon auszugehen ist, daß es sich bei dem Geschäftsführer jedenfalls um eine Person handeln wird, die in einem gewissen Naheverhältnis zur Schule steht. Auf die Ausführungen zu Abs. 4 (hinsichtlich der Prüfung der Eignung zum Geschäftsführer durch die Schulbehörde erster Instanz) wird verwiesen.

Abs. 3 und 4 verfolgen ebenso wie die Abs. 1 und 2 die Erzielung einer größtmöglichen Transparenz nach außen. Anders als etwa bei den Universitäten oder den Bundesmuseen besteht die inhaltlich beschränkte Rechtspersönlichkeit nicht ex lege, sondern erst ab dem Zeitpunkt, den die Schulbehörde erster Instanz im Rahmen der Kundmachung (Abs. 4) festlegt, bzw. frühestens zum Zeitpunkt der Kundmachung im Verordnungsblatt.

Der Schulleiter hat die beabsichtigte erstmalige Inanspruchnahme der Teilrechtsfähigkeit mit dem Schulgemeinschaftsausschuß zu beraten. Er hat sodann die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit beabsichtigte Gründung der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit sowie auch den Namen der als Geschäftsführer in Aussicht genommenen Person (er selbst oder eine andere geeignete Person) der Schulbehörde erster Instanz bekanntzugeben und die Kundmachung gemäß Abs. 4 im Verordnungsblatt des jeweiligen Landesschulrates bzw. Stadtschulrates für Wien zu beantragen. Die Schulbehörde erster Instanz hat sodann zu prüfen, ob die namhaft gemachte Person die grundsätzliche Eignung zum Geschäftsführer besitzt, ob die Einhaltung der in Abs. 5 Z 1 bis 5 genannten Kompetenzgrenzen zu erwarten ist und ob auch bei Aufnahme von Aktivitäten im Bereich der Teilrechtsfähigkeit die Erfüllung der Aufgaben der Schule, insbesondere der Erfüllung des Lehrplanes, voraussichtlich gewährleistet erscheint. Gegebenenfalls hat die Schulbehörde erster Instanz die Kundmachung im Verordnungsblatt zu veranlassen bzw. zu unterlassen.

Die Kundmachung im Verordnungsblatt hat zunächst die Schule zu bezeichnen, an der im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit eine Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit errichtet wird. Sie hat weiters den Namen des jeweiligen Geschäftsführers zu enthalten und den Zeitpunkt, ab dem die Einrichtung rechtsverbindlich Akte setzen darf; dieser Zeitpunkt darf nicht vor dem Verlautbarungszeitpunkt liegen, ein rückwirkendes Wirksamwerden ist im Hinblick auf das Erfordernis nach Transparenz unzulässig. Im Falle einer Auflösung der Einrichtung soll auch dieser Umstand im Verordnungsblatt kundgemacht werden.

Insgesamt verfolgt die Kundmachung im Verordnungsblatt den Zweck, daß die Existenz derjenigen Schulen, die von der Teilrechtsfähigkeit Gebrauch gemacht haben, jederzeit nachvollzogen werden kann.

Abs. 5 schränkt den im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit zulässigen Tätigkeitsbereich im Hinblick auf das Naheverhältnis zur Schule ein. Durch das Wort „ausschließlich“ wird der taxative Charakter der Aufzählung in den Z 1 bis 5 unterstrichen, womit auch klargestellt wird, daß für andere als in Z 1 bis 5 genannte Tätigkeiten keine Rechtsfähigkeit besteht.

Z 1 des Abs. 5 ermöglicht den Erwerb von Vermögen und Rechten ausschließlich aus unentgeltlichen Rechtsgeschäften. Entgeltliche Rechtsgeschäfte sind unter den Z 2 bis 5 zu subsumieren. Die besondere Erwähnung der unentgeltlichen Rechtsgeschäfte ist dadurch begründet, als jede Aktivität gemäß Z 2 bis 5 nur im Rahmen des „Deckungsfonds“ (Z 5) erfolgen darf, sodaß jedes erstmalige Aktivwerden eines gewissen Startkapitals bedarf.

Abs. 5 Z 2 ermöglicht das Anbieten und Führen von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrages der Schule sind. Diese Veranstaltungen sind dem Tätigkeitsbereich der im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit geschaffenen Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit entzogen, da für sie gemäß § 5 des Schulorganisationsgesetzes kein Schulgeld eingehoben werden darf. Es ist daher nicht zulässig, Unterrichtsangebote gegen Entgelt anzubieten und zu führen, die lehrplanmäßig – auch im unverbindlichen Bereich (Freigegenstände, unverbindliche Übungen) – vorgesehen sind und in die Tragepflicht des Schulerhalters gehören. Die Überprüfung der Einhaltung dieser Vorgabe wird den Schulbehörden im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes obliegen (Abs. 11), wobei nicht auf die Bezeichnung einer Veranstaltung abgestellt werden soll, sondern ausschließlich inhaltliche Kriterien zum Tragen kommen sollen. Es wäre mit dem Gesetzesvorschlag durchaus vereinbar, beispielsweise eine Spezialausbildung in einer lebenden Fremdsprache anzubieten (zB im Hinblick auf eine bestimmte Tätigkeit im Ausland oder als Vorbereitung für eine bestimmte ausländische Ausbildung), wenn sich diese inhaltlich vom lehrplanmäßig vorgesehenen Freigegenstandsangebot unterscheidet und wenn sie (inhaltlich) auch nicht als Förderunterricht zu werten ist. Es wird eine besondere Aufgabe der Schulbehörden darstellen, im Rahmen des Aufsichtsrechtes sicherzustellen, daß kein wie immer gearteter Druck auf die Erziehungsberechtigten entsteht, ihren Kindern, die Schüler der Schule oder einer Nachbarschule sind, gegen Entgelt eine bestimmte Ausbildung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit angedeihen zu lassen.

Als Nachweis für den Besuch einer von der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit angebotenen Ausbildung kann von dieser ein Zeugnis (Nachweis, Besuchsbestätigung) vergeben werden, das nicht die Wirkungen eines öffentlichen Zeugnisses entfalten kann. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß diese Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit auch nicht zur Führung des Bundeswappens im Sinne des Wappengesetzes, BGBl. Nr. 159/1984, berechtigt ist.

Abs. 5 Z 3 und 4 nennen sonstige Veranstaltungen, die nicht Lehrveranstaltungen sind und Verträge über die Durchführung von Arbeiten. Gemeint sind etwa Informationsveranstaltungen, Kulturveranstaltungen, Festveranstaltungen ua. bzw. Verträge über die Erstellung eines Werkes, eines Gutachtens oder eines Prüfberichtes ua. Durch die Auflage, daß diese Veranstaltungen bzw. Verträge mit den Aufgaben der betreffenden Schule vereinbar sein müssen, soll verhindert werden, daß sich die – zur Schule in einem Naheverhältnis stehende – Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit auf fremdes Terrain begibt, wo die Schule bzw. die Schüler keinen Nutzen davon ziehen können. Gerade die Z 3 und 4 intendieren eine Nutznießung der Schüler im Rahmen des Unterrichtes (zB Organisation und Abwicklung von Veranstaltungen, wobei die erforderlichen Verträge natürlich nicht von den Schülern abgeschlossen werden dürfen; Zubereitung von Speisen; Durchführung von technischen Prüfarbeiten uvm.).

Zu Z 4 sei weiters bemerkt, daß – analog zu § 4 Abs. 2 des UOG 1993 – für den Abschluß von Verträgen ohne Genehmigung der Schulbehörde ein betragliches und zeitliches Limit gesetzt ist. Über die Erteilung dieser Genehmigung ist binnen einem Monat zu entscheiden, widrigenfalls sie ex lege als erteilt gilt.

Abs. 5 Z 5 beschränkt das im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit einsetzbare Vermögen auf zuvor Erworbenes und vertraglich Sichergestelltes. Diese Bestimmung verfolgt den Zweck, daß nicht über den „Deckungsfonds“ (Vermögen, Rechte und Forderungen) hinaus gewirtschaftet wird und stellt somit (auch im Hinblick auf die haftungsrechtliche Situation) eine Schutzbestimmung dar, deren Überwachung auch im Rahmen der Aufsichtführung durch die Schulbehörde erfolgen soll. Insbesondere ermöglicht die Z 5 expressis verbis die Verwendung von erworbenen Vermögen und Rechten auch für die Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Schule, was jedoch im Belieben der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit steht und somit auch keine Entbindung des Schulerhalters von seinen Verpflichtungen zum Inhalt haben kann.

Wie einleitend bereits ausgeführt wurde, stellt die Sicherstellung der Erfüllung der staatlichen Aufgaben der betreffenden Schule die absolute Grenze dessen dar, was im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit (auch unter Verwendung von Ressourcen der Schule) durchgeführt werden darf. In diesem Lichte ist der durch die Z 1 bis 5 abgesteckte Aktionsradius weiter eingeschränkt zu sehen. Bei der Beobachtung der Beeinträchtigung der Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule sowie der Erfüllung des Lehrplanes wird es sich um die Hauptaufgabe der (schulischen) Aufsichtsbehörde handeln (siehe die Ausführungen zu Abs. 11).

Abs. 6 spricht die verschiedenen gesetzlichen Vorschriften an, die Arbeits- bzw. Dienstverhältnisse regeln, wie insbesondere zB das Angestelltengesetz. Unabhängig davon finden, ohne daß es einer besonderen Erwähnung bedarf, alle übrigen auf die konkrete Situation zutreffenden Rechtsvorschriften Anwendung, die allgemein für natürliche und juristische Personen gelten. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang, aber auch im Hinblick auf Abs. 5 Z 2, auf die Bestimmungen der §§ 56 und 216 BDG 1979, wonach Lehrer, die im Rahmen einer Nebenbeschäftigung (somit auch im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit) Schüler der eigenen Schule zu unterrichten beabsichtigen, zuvor die Genehmigung der Dienstbehörde einzuholen haben. Auch die Beachtung dieser Verpflichtung wird von der Aufsichtsbehörde wahrzunehmen sein (siehe dazu auch die Ausführungen zu Abs. 5 Z 2).

Der letzte Satz des Abs. 6 stellt klar, daß durch den Abschluß von Dienstverträgen kein Dienstverhältnis zum Bund begründet wird.

Den Bund trifft für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, keine Haftung. Dieser Satz des Abs. 7 bringt in aller Deutlichkeit zum Ausdruck, daß es sich bei der im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit geschaffenen Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit um eine eigene, vom Bund unabhängige Rechtspersönlichkeit (juristische Person) handelt, die Dritten gegenüber (dazu gehört auch der Bund) im eigenen Namen auftritt und auf eigene Rechnung handelt. Aus haftungsrechtlicher Sicht ist diese Einrichtung jedem anderen Privatrechtssubjekt gleichgestellt; sie haftet mit ihrem Vermögen, eine deliktische Haftung bleibt unberührt. Jedenfalls kann das Amtshaftungsgesetz für Schäden, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, nicht zur Anwendung kommen. Dies gilt nicht für die im Rahmen der Hoheitsvollziehung tätig werdenden Aufsichtsorgane.

Abs. 8 enthält Vorschriften über die Gebarung. Im Hinblick auch auf die Kontrolle durch den Rechnungshof wurde das Postulat der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit neben der Gebarung nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes aufgenommen. Der Verweis auf das Handelsgesetzbuch (konkret auf die für Vollkaufleute geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung) soll verdeutlichen, daß für das Zivilrechtssubjekt „Einrichtung mit Rechtsfähigkeit“ die Bestimmungen des BHG grundsätzlich nicht Anwendung finden (außer es ist ausdrücklich anderes angeordnet – vgl. Abs. 9) und soll das Auffinden der anzuwendenden Vorschriften erleichtern. Die jährliche Übermittlung des Jahresabschlusses sowie die jederzeitige Gewährung von Einsicht in die Gebarungsunterlagen stehen mit dem Aufsichtsrecht der Schulbehörden im Zusammenhang.

Die Inanspruchnahme von vom Bund im Rahmen seiner Schulerhalterfunktion zur Verfügung gestellten Mitteln stellen Leistungen des Bundes dar, die grundsätzlich durch die Einrichtung mit Rechtsper­sönlichkeit aus ihrem Vermögen (Deckungsfonds, Abs. 5 Z 5) abzugelten sind. Abs. 9 trägt dem Grund­satz der strikten Trennung von Hoheitsvollziehung und zivilrechtlichem Tätigwerden Rechnung. Bei der Inanspruchnahme von Leistungen des Bundes wird es sich um sachliches Substrat handeln, das im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit verwendet bzw. verbraucht wird (zB Energie, Räumlichkeiten, Geräte uvm.). Zur Nutzung der Räumlichkeiten ist auf § 128a hinzuweisen, der in seiner Gültigkeit unberührt bleibt und anläßlich des § 128c in seinem Abs. 1 um die Überlassung von Räumlichkeiten an die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit geschaffenen Einrichtung erweitert wird (diese soll nicht anders als die im § 128a genannten „bevorzugten“ Benutzer behandelt werden). Was die Verwendung von Bundesbe­diensteten anlangt, so scheint eine „Mitverwendung“ aus haushaltsrechtlicher Sicht nicht zweckmäßig. Eine Beschäftigung von beispielsweise Kanzleikräften, Reinigungskräften, Lehrern usw. soll außerhalb deren Dienstverpflichtung als Nebenbeschäftigung erfolgen (siehe auch die Ausführungen zu den Kosten im allgemeinen Teil der Erläuterungen).


Die Geldleistungen, die seitens der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit dem Bund gegenüber geleistet werden, sollen dorthin gelangen, wo sie herrühren. Da es sich regelmäßig um Gelder handeln wird, die im Rahmen der Schulerhaltung der Schule zugewiesen wurden, werden sie in den meisten Fällen vom Schulleiter zu vereinnahmen sein. Dieser hat sie nach den Bestimmungen des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG) zweckgebunden zu verausgaben.

Im übrigen werden die Bestimmungen des § 49a BHG betreffend Entgeltleistungen an den Bund sowie (unter Verweis auf § 49 BHG) Enfall der Vergütung bzw. anteilsmäßige Kostentragung für anwendbar erklärt.

Abs. 10 behandelt die Auflösung der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit. Folgende Möglichkeiten erscheinen vordergründig denkbar:

–   Konkurs (dieser Fall dürfte im Hinblick auf den Deckungsfond gemäß Abs. 5 Z 5 sowie auch im Hinblick auf die Wahrnehmung der Aufsichtsrechte nicht eintreten),

–   Einstellung der Tätigkeiten nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen,

–   Auflassung der Schule durch den Schulerhalter.

Das Enden einer solchen Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist gemäß Abs. 4 seitens der Schulbehörde erster Instanz im jeweiligen Verordnungsblatt kundzumachen.

Abs. 11 sieht vor, daß die teilrechtsfähig geschaffenen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit der Aufsicht der Schulbehörden sowie der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen. Die Betrauung der Schulbehörden sowie an anderen Stellen des § 128c der Schulbehörde erster Instanz kann die Verantwortlichkeit des zuständigen Bundesministers nicht schmälern. Dieser hat – so wie bei anderen schulrechtlichen Vorschriften auch – das Weisungsrecht gegenüber den untergeordneten Behörden und ist dem Nationalrat gemäß Art. 76 und 142 B-VG verantwortlich.

Aufsichtsrecht bedeutet nicht nur das Recht und die Pflicht, die Aktivitäten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit zu beobachten und in Unterlagen einzusehen, Aufsicht ist immer auch mit der Verpflichtung verbunden, wahrgenommenen Mängeln bzw. festgestellten Kompetenzüberschreitungen ua. unter Zuhilfenahme von Aufsichtsmitteln zu begegnen. Aufsichtsmittel sind im Entwurfstext nicht genannt; es kommen insbesondere in Betracht: Auftrag zur Unterlassung (zB wegen Beeinträchtigung des Schulbetriebes oder bei Anbieten von einem Freigegenstand entsprechenden Lehrveranstaltungen), Entscheidung über Genehmigung von Verträgen gemäß Abs. 5 Z 4, Meldungen an den Rechnungshof bzw. bei Strafrechtswidrigkeiten auch an die Staatsanwaltschaft usw.

Unberührt bleiben die Aufsichtsrechte und -pflichten gegenüber der Schule im Rahmen der Hoheits­vollziehung.

Eine Ergänzung der Vollzugsbestimmung (§ 133) ist durch den neuen § 128c insofern nicht erforderlich, als er keine Mitwirkung anderer Bundesminister vorsieht, sondern generell Bestimmungen des Bundes­haushaltsgesetzes für anwendbar erklärt (siehe Abs. 9).

Zu Z 33 (§ 131 Abs. 13):

Der im Entwurf vorliegende § 131 Abs. 13 regelt das Inkrafttreten der einzelnen Materien wie folgt:

1.  Änderungen im Hinblick auf das Bundesministeriengesetz 1986 sowie die Ergänzung des § 55 Abs. 1 und die Richtigstellung des § 55a Abs. 1 sollen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

2.  Die Änderungen im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung (zusätzliche Förderangebote, Differenzierungsmaßnahmen) sollen möglichst frühzeitig wirksam werden. Hinsicht­lich der Berufsschule (§ 46 Abs. 3) erscheint somit ein Inkrafttreten mit 1. Jänner 1998 zweckmäßig, damit derartige Angebote etwa an lehrgangsmäßigen Berufsschulen bereits ab diesem Zeitpunkt erfolgen können. Hinsichtlich der Grundsatzbestimmung erscheint ein sofortiges Inkrafttreten gegen­über den Ländern zur Erlassung der Ausführungsgesetzgebung zweckmäßig. An den berufsbildenden mittleren Schulen (§ 52) können derartige Angebote erst mit Beginn des Schuljahres 1998/99 erfolgen.

3. Die Ermächtigung, im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gewisse Tätigkeiten im eigenen Namen verrichten zu dürfen, ist nicht an den Beginn eines Schuljahres gebunden, sodaß auch die diesbezüg­lichen Änderungen (Überschrift des Hauptstückes IIa, § 128a Abs. 1 und § 128c) bereits mit 1. Jänner 1998 in Kraft treten sollen.

4.     Die den Entfall von (Spezial)Lehrgängen und Kursen betreffenden Bestimmungen sollen mit Beginn des Schuljahres 1998/99 in Kraft treten. Bis zu diesem Zeitpunkt begonnene Ausbildungen sollen noch zu Ende geführt werden dürfen (vgl. § 132a des Entwurfes).

 


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


§ 10.

§ 10.


(3) Im Lehrplan (§ 6) der Oberstufe sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltkunde, Physik und Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Ernährung und Haushalt, Leibesübungen. Die Bildungs- und Lehraufgaben sowie der Lehrstoff haben sich je nach den örtlichen Gegebenheiten am Lehrplan der Hauptschule (§ 16) zu orientieren.

(3) Im Lehrplan (§ 6) der Oberstufe sind vorzusehen:

                                                                                               1.                                                                                               als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltkunde, Physik und Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Ernährung und Haushalt, Leibesübungen;

                                                                                               2.                                                                                               als verbindliche Übung: Berufsorientierung in der 7. und 8. Schulstufe.

Die Bildungs- und Lehraufgaben sowie der Lehrstoff haben sich je nach den örtlichen Gegebenheiten am Lehrplan der Hauptschule (§ 16) zu orientieren.


§ 16. (1) Im Lehrplan (§ 6) der Hauptschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltkunde, Physik und Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Ernährung und Haushalt, Leibesübungen.

§ 16. (1) Im Lehrplan (§ 6) der Hauptschule sind vorzusehen:

                                                                                               1.                                                                                               als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltkunde, Physik und Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Ernährung und Haushalt, Leibesübungen;


 

                                                                                               2.                                                                                               als verbindliche Übung: Berufsorientierung in der 3. und 4. Klasse.


§ 39.

§ 39.


 

§ 39. (1a) Im Lehrplan (§ 6) der im § 36 Z 1 genannten Formen der allgemeinbildenden höheren Schulen ist überdies in allen Formen in der 3. und 4. Klasse die verbindliche Übung Berufsorientierung vorzusehen.


§ 46.

§ 46.


 

(3) Zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung sind interessierte Schüler nach Möglichkeit durch Differenzierungsmaßnahmen im Unterricht und durch Freigegenstände zu fördern.


§ 51.

§ 51.


(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, daß der Unterricht in den sprachlichen und praktischen Unterrichtsgegenständen statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist. Die Ausführungsgesetzgebung kann ferner weitere Unterrichtsgegenstände bestimmen, in denen der Unterricht statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist.

(2) … Hiebei ist auf die Möglichkeit von Angeboten zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung (§ 46 Abs. 3) Bedacht zu nehmen.


§ 52.

§ 52. (1) …


 

(2) Zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung sind interessierte Schüler nach Möglichkeit durch Differenzierungsmaßnahmen im Unterricht und durch Freigegenstände zu fördern.


§ 53.

§ 53.


(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für die in den folgenden Bestimmungen vorgesehenen Sonderformen, Lehrgänge und Kurse sowie für die Fachschulen für Sozialberufe.

(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für die in den folgenden Bestimmungen vorgesehenen Sonderformen sowie für die Fachschulen für Sozialberufe.


§ 55. (1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende mittlere Schule ist der erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe. Sofern der Aufnahmsbewerber in eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule in einem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand der Hauptschule zum Abschluß der 4. Klasse in der niedrigsten Leistungsgruppe war, hat er im betreffenden Pflichtgegenstand eine Aufnahmsprüfung abzulegen; eine derartige Aufnahmsprüfung entfällt nach erfolgreichem Besuch der Polytechnischen Schule in der 9. Schulstufe.

§ 55. (1) … eine derartige Aufnahmsprüfung entfällt nach erfolgreichem Abschluß einer 1. Klasse einer berufsbildenden mittlere Schule oder der Polytechnischen Schule in der 9. Schulstufe.


§ 55a. (1) In den Lehrplänen (§ 6) der berufsbildenden mittleren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Leibesübungen, ferner die für die einzelnen Arten der berufsbildenden mittleren Schulen im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen in den folgenden Bestimmungen näher umschriebenen Pflichtgegenstände.

§ 55a. (1) In den Lehrplänen (§ 6) der berufsbildenden mittleren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Leibesübungen, ferner die für die einzelnen Arten der berufsbildenden mittleren Schulen im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen in den folgenden Bestimmungen näher umschriebenen Pflichtgegenstände.


§ 56.

§ 56.


(3) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.

(3) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 und für die Fachschule für Sozialberufe darüber hinaus die Bestimmung des § 123 Abs. 2 finden Anwendung.


§ 59. (1) Als Sonderformen der gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen können geführt werden:

                                                                                               1.                                                                                               Lehrgänge und Kurse zur fachlichen Weiterbildung, die bis zu vier Jahre umfassen; solche Sonderformen sind insbesondere:

                       a) Gewerbliche Meisterschulen und Meisterklassen für Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung zur Erweiterung der Fachbildung;

                       b) Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen zur Erweiterung der Fachbildung von Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung;

§ 59. (1) …

                                                                                               1.                                                                                               Schulen zur fachlichen Weiterbildung, die bis zu vier Jahre umfassen:

                       a) Gewerbliche Meisterschulen für Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung zur Erweiterung der Fachbildung;

                       b) Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen zur Erweiterung der Fachbildung von Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung;

                       c) kunstgewerbliche Meisterschulen zur fachlichen Weiterbildung von Personen, die ihre besondere Eignung hiefür durch die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung nachgewiesen haben;


                       c) kunstgewerbliche Meisterschulen und Meisterklassen zur fachlichen Weiterbildung von Personen, die ihre besondere Eignung hiefür durch die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung nachgewiesen haben;

 


                       d) Speziallehrgänge für Personen, die eine mittlere oder höhere Schule erfolgreich abgeschlossen oder die Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben, zur Vermittlung einer Spezialausbildung oder Ergänzung ihrer Fachausbildung;

 


§ 59.

§ 59.


(2a) Die Ausbildung an den Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen (Abs. 1 Z 1 lit. b) wird durch die Abschlußprüfung beendet.

(2a) Die Ausbildung an den gewerblichen Meisterschulen (Abs. 1 Z 1 lit. a), an den Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen (Abs. 1 Z 1 lit. b) sowie an den kunstgewerblichen Meisterschulen (Abs. 1 Z 1 lit. c) wird durch die Abschlußprüfung beendet.


(3) Darüber hinaus können gewerbliche und technische Fachschulen, Lehrgänge und Kurse als Sonderformen unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse bestimmter Wirtschaftszweige geführt werden, für deren Lehrpläne die Bestimmungen des § 58 Abs. 4 und des § 60 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden sind.

 


§ 61. (1) Als Sonderformen der Handelsschule können geführt werden:

 


.....

 


                                                                                               b)                                                                                               Lehrgänge und Kurse zur Aus- oder Weiterbildung auf verschiedenen kaufmännischen Fachgebieten können mit einer Dauer bis zu einem Jahr geführt werden. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 nach den Erfordernissen der Ausbildung sinngemäß anzuwenden;

 


                                                                                               c)                                                                                               Speziallehrgänge für Personen, die eine mittlere oder höhere Schule erfolgreich abgeschlossen oder die Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben, zur Vermittlung einer Spezialausbildung oder Ergänzung ihrer Fachausbildung mit der Dauer bis zu zwei Jahren. Die Speziallehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern sind. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 nach den Erfordernissen der Ausbildung sinngemäß anzuwenden;

 


Sonderformen der Fachschule für wirtschaftliche Berufe sowie Lehrgänge und Kurse

 


§ 62a. (1) Als Sonderformen der Fachschule für wirtschaftliche Berufe können geführt werden:

 


                                                                                               a)                                                                                               Lehrgänge und Kurse zur Aus- und Weiterbildung mit einer Dauer bis zu einem Jahr;

 


                                                                                               b)                                                                                               Speziallehrgänge können für Personen, die eine mittlere oder höhere Schule erfolgreich abgeschlossen oder die Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben, zur Vermittlung einer Spezialausbildung oder Ergänzung ihrer Fachausbildung mit einer Dauer bis zu einem Jahr geführt werden. Die Speziallehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige eingerichtet werden, welche in Semester zu gliedern sind.

 


Für die Aufnahme in die Sonderformen ist die Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich.

 


(2) Für die Lehrpläne sind die Bestimmungen des § 62 Abs. 3 nach den Erfordernissen der betreffenden Ausbildung sinngemäß anzuwenden.

 


Sonderformen der Fachschule für Sozialberufe sowie Lehrgänge und Kurse

Sonderform der Fachschule für Sozialberufe


§ 63a. (1) Als Sonderformen der Fachschule für Sozialberufe können geführt werden:

                                                                                               a)                                                                                               Lehrgänge und Kurse zur Ausbildung auf verschiedenen sozialen Gebieten mit einer Dauer bis zu zwei Jahren,

§ 63a. Fachschulen für Sozialberufe können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern sind.


                                                                                               b)                                                                                               Speziallehrgänge können für Personen, die eine Ausbildung auf sozialberuflichem Gebiet erfolgreich abgeschlossen haben, zur Vermittlung einer Spezialausbildung mit einer Dauer bis zu zwei Jahren geführt werden.

 


(2) Fachschulen für Sozialberufe (einschließlich der Lehrgänge und Kurse sowie der Speziallehrgänge) können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern sind.

 


(3) Für das Aufnahmealter sind die Bestimmungen des § 63 Abs. 3, für die Lehrpläne jene des § 63 Abs. 4 nach den Erfordernissen der jeweiligen Ausbildung sinngemäß anzuwenden.

 


§ 66.

§ 66.


(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für die berufsbildenden höheren Schulen für Berufstätige, Kollegs und Speziallehrgänge.

(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für die berufsbildenden höheren Schulen für Berufstätige, Aufbaulehrgänge und Kollegs.


§ 73. (1) Als Sonderformen der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten können geführt werden:

 


.....

 


                                                                                               d)                                                                                               Speziallehrgänge, welche die Aufgabe haben, Personen, die eine höhere Schule oder im betreffenden Fachbereich einen mittleren Speziallehrgang erfolgreich abgeschlossen haben, eine Spezialausbildung oder Ergänzung ihrer Fachausbildung zu vermitteln; sie haben bis zu vier Semester zu umfassen. Die Speziallehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden.

 


(2) … Für die Lehrpläne der Speziallehrgänge (Abs. 1 lit. d) sind die Bestimmungen des § 72 Abs. 5 nach den Erfordernissen der Ausbildung sinngemäß anzuwenden, wobei je nach dem Ausbildungsziel Einschränkungen für Absolventen bestimmter Vorbildung vorgenommen werden können.

 


(3) Darüber hinaus können Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten als Sonderformen unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse bestimmter Wirtschaftszweige geführt werden, für deren Lehrpläne die Bestimmungen des § 72 Abs. 5 und des § 74 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden sind.

 


§ 75. (1) Als Sonderformen der Handelsakademie können geführt werden:

 


.....

 


                                                                                               d)                                                                                               Speziallehrgänge, welche die Aufgabe haben, Personen, die eine höhere Schule oder im betreffenden Fachbereich einen mittleren Speziallehrgang erfolgreich abgeschlossen haben, eine Spezialausbildung oder Ergänzung ihrer Fachausbildung zu vermitteln; sie haben bis zu vier Semester zu umfassen. Die Speziallehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden.

 


(2) … Für die Lehrpläne der Speziallehrgänge (Abs. 1 lit. d) sind die Bestimmungen des § 74 Abs. 2 nach den Erfordernissen der Ausbildung sinngemäß anzuwenden, wobei je nach dem Ausbildungsziel Einschränkungen für Absolventen bestimmter Vorbildung vorgenommen werden können.

 


§ 77. (1) Als Sonderformen der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe können geführt werden:

§ 77. (1) Als Sonderformen der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe können geführt werden:


.....

.....


                                                                                               c)                                                                                               Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem dreisemestrigen Bildungs­gang Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe zu vermitteln. Voraussetzung für die Aufnahme ist die erfolgreiche Ablegung der Rei­fe­prüfung einer berufsbildenden höheren Schule anderer Art oder einer sonstigen höheren Schule. Der Ausbildungsgang wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen, die auf jene Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachge­wiesen sind; wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprü­fung (§ 8c) besucht, hat die Dipolmprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen. Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden.

                                                                                               c)                                                                                               Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe zu vermitteln. …


                                                                                               d)                                                                                               Speziallehrgänge, welche die Aufgabe haben, Personen, die eine höhere Schule oder im betreffenden Fachbereich einen mittleren Speziallehrgang erfolgreich abgeschlossen haben, eine Spezialausbildung oder Ergänzung ihrer Fachausbildung zu vermitteln; sie haben bis zu vier Semester zu umfassen. Die Speziallehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden.

 


(2) … Für die Lehrpläne der Speziallehrgänge (Abs. 1 lit. d) sind die Bestimmungen des § 76 Abs. 2 nach den Erfordernissen der Ausbildung sinngemäß anzuwenden, wobei je nach dem Ausbildungsziel Einschränkungen für Absolventen bestimmter Vorbildung vorgenommen werden können.

 


§ 80.

 


(3) An den Akademien für Sozialarbeit können auch Kurse zur Fortbildung und zur Ausbildung in Spezialbereichen der Sozialarbeit für Absolventen der Akademie für Sozialarbeit geführt werden.

 


§ 81.

 


(3) Für Lehrpläne für Kurse (§ 80 Abs. 3) ist Abs. 1 nach den Erfordernissen der Ausbildung sinngemäß anzuwenden.

 


§ 82.

 


(3) In im § 80 Abs. 3 genannte Kurse können auch erfahrene Sozialarbeiter aufgenommen werden, sofern deren erfolgreiche Teilnahme erwartet werden kann.

 


§ 83.

 


(3) Kurse zur Ausbildung in Spezialbereichen der Sozialarbeit können mit Zusatzprüfungen zur Diplomprüfung abgeschlossen werden.

 


§ 103.

§ 103.


(3) An Bildungsanstalten für Sozialpädagogik können nach Bedarf Kollegs eingerichtet werden, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen zu Erziehern auszubilden. Ferner können nach Bedarf Lehrgänge zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern, zu Facherziehern oder zu Heimleitern eingerichtet werden. Die Kollegs und Lehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden.

(3) An Bildungsanstalten für Sozialpädagogik können nach Bedarf Kollegs eingerichtet werden, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen zu Erziehern auszubilden. Ferner können nach Bedarf Lehrgänge zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern eingerichtet werden. Die Kollegs und Lehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden.


(4) Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, welche außer den im § 102 angeführten Aufgaben auch Aufgaben einer Tatsachenforschung auf dem Gebiete der Erziehung in Schülerheimen, Horten und Tagesheimstätten sowie in der außerschulischen Jugendarbeit übernehmen sowie Lehrgänge zur Fortbildung von Erziehern durchführen, sind als „Institut für Sozialpädagogik“ zu bezeichnen.

(4) Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, welche außer den im § 102 angeführten Aufgaben auch Aufgaben einer Tatsachenforschung auf dem Gebiete der Erziehung in Schülerheimen, Horten und Tagesheimstätten sowie in der außerschulischen Jugendarbeit übernehmen sowie Lehrgänge zur Ausbildung von Sondererziehern durchführen, sind als „Institut für Sozialpädagogik“ zu bezeichnen.


§ 105.

§ 105.


(3) Die Aufnahme in Lehrgänge (§ 103 Abs. 3) setzt die Befähigung zur Ausübung des Berufes des Erziehers voraus.

(3) Die Aufnahme in Lehrgänge zur Ausbildung von Sondererziehern (§ 103 Abs. 3) setzt die Befähigung zur Ausübung des Berufes des Erziehers voraus.


§ 106.

§ 106.


(3) Die Lehrgänge (§ 103 Abs. 3) schließen mit der Diplomprüfung für Sondererzieher, Facherzieher bzw. Heimleiter ab.

(3) Die Lehrgänge zur Ausbildung von Sondererziehern (§ 103 Abs. 3) schließen mit der Diplomprüfung für Sondererzieher ab.


IIa. HAUPTSTÜCK

 


Zweckgebundene Gebarung

 


§ 128a. (1) Die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, sind ermächtigt, Teile der Schul- bzw. der Heimliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2) nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, sowie des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, jeweils in der geltenden Fassung, vorrangig zu behandeln.

§ 128a. (1) … Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, und des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, jeweils in der geltenden Fassung, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 128c vorrangig zu behandeln.


 

Teilrechtsfähigkeit


 

§ 128c. (1) An den Schulen des Bundes können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu enthalten hat, an der sie eingerichtet ist.


 

(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch den Schulleiter oder im Einvernehmen mit diesem durch eine andere geeignete Person als Geschäftsführer nach außen vertreten.


 

(3) Der Schulleiter hat nach Beratung mit dem Schulgemeinschaftsausschuß bei der Schulbehörde erster Instanz die Kundmachung der beabsichtigten Gründung bzw. Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit im Verordnungsblatt zu beantragen.


 

(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat im jeweiligen Verordnungsblatt


 

                                                                                               1.                                                                                               die Schulen, an denen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit bestehen,


 

                                                                                               2.                                                                                               die Namen der Geschäftsführer und


 

                                                                                               3.                                                                                               die Zeitpunkte des Wirksamwerdens (frühestens mit der Kundmachung im Verordnungsblatt)


 

kundzumachen, wenn hinsichtlich der Person des Geschäftsführers (insbeson­dere im Hinblick auf Abs. 5 Z 1 bis 5) keine die Eignung in Frage stellenden Umstände vorliegen und wenn eine Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebes voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Im Falle einer Auflösung der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist diese ebenfalls im Verordnungsblatt kundzumachen.


 

(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Z 1 bis 5 genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:


 

                                                                                               1.                                                                                               Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte,


 

                                                                                               2.                                                                                               Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrages sind,


 

                                                                                               3.                                                                                               Durchführung von sonstigen nicht unter Z 2 fallenden Veranstaltungen, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, bzw. auch deren Organisation und Abwicklung für Dritte,


 

                                                                                               4.                                                                                               Abschluß von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, und


 

                                                                                               5.                                                                                               Verwendung des durch Rechtsgeschäfte gemäß Z 1 und 4 oder aus Veranstaltungen gemäß Z 2 und 3 erworbenen Vermögens und erworbener Rechte für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Schule oder für Zwecke gemäß Z 2 bis 4.


 

Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule gemäß § 2 sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden. Der Abschluß von Verträgen gemäß Z 4 bedarf der vorherigen Genehmigung der Schulbehörde, wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages fünf Millionen Schilling übersteigt; erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung der Schulbehörde, gilt die Genehmigung als erteilt.


 

(6) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.


 

(7) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.


 

(8) Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren; die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, RGBl. S 219/1897, in der geltenden Fassung, betreffend die für Vollkaufleute geltenden Vorschriften über die Rechungslegung finden sinngemäß Anwendung. Der Schulbehörde erster Instanz ist bis 30. März eines jeden Jahres ein Jahresabschluß über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen.


 

(9) Erbringt der Bund im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Leistungen, so ist hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist. § 17 Abs. 5 und § 49a des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, finden Anwendung.


 

(10) Im Falle der Auflösung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geht ihr Vermögen auf den Bund über. Der Bund hat als Träger von Privatrechten Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.


 

(11) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit unterliegen der Aufsicht der Schulbehörden und der Kontrolle durch den Rechnungshof.


§ 131.

§ 131.


 

(13) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten wie folgt in Kraft:


 

                                                                                               1.                                                                                               § 41 Abs. 2, § 55 Abs. 1, § 55a Abs. 1, § 69 Abs. 2, § 83 Abs. 2, § 98 Abs. 4, § 106 Abs. 4, § 114 Abs. 3, § 122 Abs. 2, § 131d Abs. 4 und § 133 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,


 

                                                                                               2.                                                                                               § 46 Abs. 3, § 56 Abs. 3, § 59 Abs. 2a, die Überschrift des IIa. Hauptstückes, § 128a Abs. 1 sowie § 128c treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft,


 

                                                                                               3.                                                                                               § 10 Abs. 3, § 16 Abs. 1, § 39 Abs. 1a, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3, § 59 Abs. 1 Z 1, der Entfall des § 59 Abs. 3, der Entfall des § 61 Abs. 1 lit. b und c, der Entfall des § 62a samt Überschrift, § 63a samt Überschrift, § 66 Abs. 3, der Entfall des § 73 Abs. 1 lit. d, Abs. 2 letzter Satz sowie Abs. 3, der Entfall des § 75 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 letzter Satz, § 77 Abs. 1 lit. c, der Entfall des § 77 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 letzter Satz, der Entfall des § 80 Abs. 3, der Entfall des § 81 Abs. 3, der Entfall des § 82 Abs. 3, der Entfall des § 83 Abs. 3, § 103 Abs. 3 und 4, § 105 Abs. 3, § 106 Abs. 3 sowie § 132a treten mit 1. September 1998 in Kraft,


 

                                                                                               4.                                                                                               die Grundsatzbestimmung des § 51 Abs. 2 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.


 

§ 132a. Auf Lehrgänge, Kurse und Speziallehrgänge, die vor dem 1. Sep­tember 1998 begonnen wurden, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xxx/1997 Anwendung.