935 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 4. 12. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 767/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 19 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Am Ende des ersten Semesters ist – ausgenommen die Vorschulstufe und die lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen – für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen.“

2. § 22 Abs. 2 lit. j und Abs. 7 entfällt.

3. Im § 22 Abs. 5 entfällt die Wendung „und j“.

4. Im § 22 Abs. 8 entfällt die Wendung „ , ein Befähigungsprüfungszeugnis“.

5. § 23 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulstufen darf die Wiederholungsprüfung frühestens zwei Wochen nach Abschluß des Lehrganges und spätestens zu Beginn des folgenden, für den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden.“

6. Im § 25 Abs. 3 werden die Worte „Hauswirtschaft und“ durch die Wendung „Ernährung und Haushalt sowie“ ersetzt.

7. Im § 31b wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) An Berufsschulen entfällt der Beobachtungszeitraum für die Leistungsgruppen im betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterricht. Schüler, die den entsprechenden Fachbereich in einer anderen berufsbildenden Schule oder in der Polytechnischen Schule erfolgreich abgeschlossen haben, sind in die höhere Leistungsgruppe einzustufen, in welcher der Unterricht auf dem bisher erlernten Lehrstoff aufzubauen hat.“

8. § 33 Abs. 4 und 5 lautet:

„(4) Wenn ein Schüler den Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß Abs. 2 lit. d beendet, darf er in eine andere allgemeinbildende höhere Schule nicht aufgenommen werden, ausgenommen in ein Aufbaugymnasium oder -realgymnasium. Die erwähnte Ausnahme findet jedoch auf Schüler, die die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches in einem Aufbaugymnasium oder
-realgymnasium überschreiten, keine Anwendung.

(5) Wenn ein Schüler den Besuch einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Schule der Lehrer- oder Erzieherbildung gemäß Abs. 2 lit. d und f beendet, darf er in eine Schule gleicher Fachrichtung nicht aufgenommen werden.“

9. In der Überschrift des 8. Abschnittes, in § 34 Abs. 1, § 70 Abs. 1 lit. h und § 77 lit. c entfällt jeweils die Wendung „ , Befähigungsprüfungen“.

10. In der Überschrift des § 34 sowie in § 42 Abs. 1, 3, 4 und 10 entfällt jeweils die Wendung „ , Befähigungsprüfung“.

11. Im § 34 Abs. 1 sowie in § 68 lit. q und r entfällt jeweils die Wendung „ , der Befähigungsprüfung“.

12. Im § 35 wird der Abs. 1 durch folgende Abs. 1 und 1a ersetzt:

„(1) Vorsitzender der Prüfungskommission der Hauptprüfung und der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor. Wenn seine Inanspruchnahme durch den Prüfungsvorsitz ein mit seinen sonstigen Dienstobliegenheiten nicht zu vereinbarendes Ausmaß erreicht oder er aus sonstigen zwingenden Gründen verhindert ist, hat der Landesschulrat andere Fachleute der betreffenden Schulart mit dem Vorsitz zu betrauen. Als Vorsitzende der Prüfungskommissionen an den Zentrallehranstalten hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten Fachleute der betreffenden Schularten zu bestellen. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden vertritt ihn der Schulleiter.

(1a) Vorsitzender der Prüfungskommission der Vorprüfung (mit Ausnahme der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit) ist der Schulleiter.“

13. § 36 Abs. 2 vorletzter Satz lautet:

„Für viersemestrige Kollegs, an denen wegen der Dauer der Ferialpraxis die Hauptferien nach dem letzten Semester verlängert werden, sowie für Kollegs an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung festlegen, daß die Hauptprüfungen oder Teile der Hauptprüfungen im Haupttermin innerhalb der ersten zehn Wochen des nächsten Semesters und in den beiden Nebenterminen jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen des zweit- und drittfolgenden Semesters stattzufinden haben, sofern dies aus lehrplanmäßigen Gründen erforderlich ist.“

14. Im § 39 Abs. 1 entfällt die Wendung „ , bei der Befähigungsprüfung in einem Befähigungsprüfungs­zeugnis“.

15. Im § 42 Abs. 6 entfallen die Wendungen „ , Externistenbefähigungsprüfungen“ und „ , einer Befähi­gungsprüfung“.

16. Im § 42 Abs. 6a und 9 entfällt jeweils die Wendung „ , einer Befähigungsprüfung“.

17. Im § 63 Abs. 4 wird die Wendung „Abs. 1 bis 3“ durch die Wendung „Abs. 1 und 2“ ersetzt.

18. Im § 63a Abs. 2 Z 1 lit. k wird das Wort „Schule“ durch das Wort „Schüler“ ersetzt.

19. Im § 63a Abs. 18 wird die Verweisung „AVG 1950“ durch die Verweisung „AVG“ ersetzt.

20. § 64 Abs. 7 letzter Satz lautet:

„Bei Ungültigkeit der Wahl ist diese unverzüglich zu wiederholen.“

21. § 64 Abs. 13 zweiter Satz lautet:

„Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB andere Lehrer, Klassensprecher, Obmann des Elternvereines, Bildungsberater, Schularzt, Leiter des Schülerheimes, Schulerhalter ua.) zweckmäßig erscheinen läßt, hat der Schulleiter diese Personen einzuladen; bis einschließlich zur 8. Schulstufe darf die Einladung eines Klassensprechers nur erfolgen, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist.“

22. Im § 64 Abs. 18 wird die Verweisung „AVG 1950“ durch die Verweisung „AVG“ ersetzt.

23. Im § 66 Abs. 4 wird die Wendung „Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Wendung „Arbeit, Gesundheit und Soziales“ ersetzt.

24. § 68 lit. h lautet:

         „h) Ansuchen um Stundung der Feststellungsprüfung sowie Antrag auf Zulassung zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 3),“

25. Im § 71 Abs. 1 lit. e entfällt die Wendung „ , eine Befähigungsprüfung“.

26. Dem § 82 wird folgender Abs. 5d angefügt:

„(5d) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 22 Abs. 8, § 33 Abs. 4 und 5, die Überschrift des 8. Abschnittes sowie des § 34, § 34 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9 und 10, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. k und Abs. 18, § 64 Abs. 13 und 18, § 66 Abs. 4, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, § 71 Abs. 1 lit. e, § 77 lit. c sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,


2

           2. der Entfall des § 22 Abs. 2 lit. j, § 22 Abs. 5 sowie § 25 Abs. 3 treten mit 1. September 1997 in Kraft,

           3. § 31b Abs. 1a tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft,

           4. § 35 Abs. 1 und 1a sowie § 36 Abs. 2 treten mit 1. April 1998 in Kraft,

           5. § 19 Abs. 2, der Entfall des § 22 Abs. 7, § 23 Abs. 1, § 64 Abs. 7 sowie § 68 lit. h treten mit 1. September 1998 in Kraft.“

27. Im § 83 Abs. 1 wird die Wendung „Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Wendung „Arbeit, Gesundheit und Soziales“ ersetzt.

Vorblatt

Problem:

Das Schulunterrichtsgesetz nimmt in seiner derzeitigen Fassung nicht Bedacht auf die neue Polytechnische Schule, deren Absolventen auf Grund der vermittelten Berufsgrundbildung verbesserte Einstiegsbedingungen in die Berufsschule erhalten sollten.

Eine generelle Vorsitzführung des Schulleiters bei der Vorprüfung (ausgenommen die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit) würde der Realität eher entsprechen, als es die derzeitige Regelung tut.

Diverse Klarstellungen und Adaptierungen insbesondere im Hinblick auf die letzten Novellen zum Schulorganisationsgesetz, zum Schulunterrichtsgesetz und zum Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige sind erforderlich.

Ziel und Inhalt:

Absolventen der Polytechnischen Schulen sollen bei einem leistungsdifferenzierten Unterricht im betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Bereich an Berufsschulen in die bessere Leistungsgruppe eingestuft werden, wo auf dem bisher erlernten Lehrstoff aufgebaut wird.

Alternativen:

Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage.

Kosten:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz wird keine Mehrkosten verursachen.

EU-Konformität:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz steht mit EU-Rechtsvorschriften nicht im Widerspruch.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Die Novelle zum Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 766/1996, sieht eine Neuordnung der Poly­technischen Schule vor. § 28 leg. cit. in der genannten Fassung nennt als Aufgabe der Polytechnischen Schule ua. die Vermittlung einer Berufsgrundbildung. Die im Entwurf vorliegende Novelle zum Schulunterrichtsgesetz beabsichtigt nunmehr, den Schülern dieser neuen Polytechnischen Schule einen verbesserten Einstieg in die Leistungsgruppen der Berufsschule zu ermöglichen.

Im übrigen sollen mit vorliegender Novelle in Entsprechung der ebenfalls im Entwurf vorliegenden Novelle zum Schulorganisationsgesetz diejenigen Bestimmungen, die sich auf Lehrgänge und Kurse beziehen, aus dem Rechtsbestand entfernt werden. Gleiches gilt für die Schulen für Berufstätige betreffende Bestimmungen, die nunmehr ausschließlich im Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige geregelt sind.

Des weiteren sollen Klarstellungen insbesondere im Zusammenhang mit den letzten Novellen vom Dezember 1996 und eine organisatorische Verbesserung bei der Durchführung der Reifeprüfung (Vorsitzführung bei Vorprüfungen) erfolgen.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1
B-VG, bezüglich der vom Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes umfaßten land- und forstwirtschaftlichen Schulen auf Art. 14a Abs. 2 B-VG.

Besondere Beschlußerfordernisse:

Gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG können die Novellierungen der nachstehend genannten Bestimmungen als Angelegenheiten der Schulorganisation vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden: § 35 Abs. 1 und 1a, § 42 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. k, § 63a Abs. 18, sowie § 64 Abs. 7, 13 und 18.

Besonderer Teil

Zu Z 1, 2, 5 und 8 (§ 19 Abs. 2, § 22 Abs. 7, § 23 Abs. 1 sowie § 33 Abs. 4 und 5):

Die im Entwurf vorliegende Novelle zum Schulorganisationsgesetz sieht vor, daß Lehrgänge, Kurse und Speziallehrgänge nicht mehr zum Bildungsangebot der öffentlichen Schulen zählen. Derartige Veran­staltungen können künftig ausschließlich von privater Seite (dh. auch im Rahmen der Teilrechts­fähgigkeit) angeboten werden. Die genannten Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes, die sich auf derartige Lehrgänge und Kurse beziehen, haben daher zu entfallen.

§ 33 Abs. 4 und 5 enthalten Bestimmungen über die Aufnahme in eine Schule für Berufstätige. Derartige Festlegungen sind nunmehr ausschließlich im Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, geregelt, sodaß sie im Schulunterrichtsgesetz ebenfalls zu entfallen haben. Dadurch werden die Möglichkeiten der Aufnahme in eine Schule für Berufstätige nicht berührt; die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige finden uneingeschränkt Anwendung.

Zu Z 2 und 3 (§ 22 Abs. 2 lit. j und Abs. 5):

Mit der Novelle zum Schulunterrichtsgesetz BGBl. Nr. 767/1996 ist § 31a, der eine Verbesserung vorangegangener Leistungsbeurteilungen durch den Besuch des Polytechnischen Lehrganges vorsah, ersatzlos entfallen. Dementsprechend hat nunmehr auch die auf § 31a des Schulunterrichtsgesetzes basierende Bestimmung des § 22 Abs. 2 lit. j (Zeugnisvermerk) sowie die Verweisung in Abs. 5 außer Kraft zu treten.

Zu Z 4, 9, 10, 11, 14, 15, 16 und 25 (§ 22 Abs. 8, Überschrift des 8. Abschnittes, Überschrift des § 34, § 34 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9 und 10, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, § 71 Abs. 1 lit. e sowie § 77 lit. c):

Die letzte Novelle zum Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 766/1996, sieht eine Umbenennung der Befähigungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik in die „Diplomprüfung“ vor. Dies soll nunmehr im Rahmen des Schulunterrichtsgesetzes berücksichtigt werden. Die Beibehaltung der Befähigungsprüfung im Hinblick auf die an den Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern abzuhaltende Befähigungsprüfung ist infolge der Bestimmung des § 7 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern sowie der auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung nicht erforderlich.

Zu Z 6 (§ 25 Abs. 3):

In Entsprechung zur Änderung des Schulorganisationsgesetzes durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 766/1996 soll auch im Schulunterrichtsgesetz der Pflichtgegenstand „Hauswirtschaft“ in „Ernährung und Haushalt“ umbenannt werden.

Zu Z 7 (§ 31b Abs. 1a):

Die Polytechnischen Schulen haben gemäß § 28 des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 766/1996 die Aufgabe einer Berufsgrundbildung. Hiebei könnte es sein, daß Ausbildungsbereiche der Berufsschule im betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterricht erlernt werden, sodaß es zu einer Befreiung von diesbezüglichen Pflichtgegenständen kommen könnte, wodurch eine mögliche verbesserte berufliche Ausbildung und auch eine einschlägige zusätzliche Ausbildung für die Berufsreifeprüfung verhindert werden könnte. In diesem Zusammenhang wird auch auf den Bericht des Unterrichtsausschusses des Nationalrates (442 der Beilagen XX. GP) verwiesen, wonach „die vorgesehenen Anrechnungen in der Berufsschule zu keiner individuellen Verminderung der Berufsschulzeit führen dürfen, sondern diese Anrechnungen für erweiterte Unterrichtsangebote zu nutzen sein werden“.

In diesem Sinn ist vorgesehen, daß bei einem leistungsdifferenzierten Unterricht im betriebswirt­schaftlichen und fachtheoretischen Bereich die Absolventen entsprechender Polytechnischer Schulen nicht in die „Normgruppe“, sondern in die bessere Leistungsgruppe einzustufen sind, welche auf dem bisher erlernten Lehrstoff aufzubauen hat. Daher kommt von vornherein keine Anrechnung gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes in diesem Bereich in Betracht. Durch den Entfall des Beobachtungszeitraumes kann für diese Schüler der Unterricht mit den höheren Anforderungen ohne Zeitverlust erfolgen, was gerade bei der knappen Unterrichtszeit in der Berufsschule von besonderer Bedeutung ist.

Zu Z 12 (§ 35 Abs. 1 und 1a):

Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat in nahezu sämtlichen Reifeprüfungsverordnungen von der Verordnungsermächtigung des § 35 Abs. 1 vorletzter Satz Gebrauch gemacht und den Schulleiter bei Vorprüfungen (mit Ausnahme der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit) zum Vorsitzenden erklärt. Die Neugestaltung des § 35 Abs. 1 und Abs. 1a soll diesen Realitäten Rechnung tragen.

Zu Z 13 (§ 36 Abs. 2 vorletzter Satz):

§ 36 Abs. 2 vorletzter Satz sieht vor, daß an bestimmten Kollegs (ua. viersemestrige Kollegs, an denen wegen der Dauer der Ferialpraxis die Hauptferien verlängert werden sowie an dreisemestrigen Kollegs) die Hauptprüfungen zu Beginn des der abgeschlossenen Ausbildung folgenden Semesters durchgeführt werden können. Eine schulversuchsweise Erprobung der Prüfungstermine hat ergeben, daß die Ablegung eines Teiles der Hauptprüfung am Ende des letzten Semesters und die Ablegung eines weiteren Teiles der Hauptprüfung zu Beginn des nächstfolgenden Semesters zweckmäßig ist. Die schulunterrichtsrechtliche Verordnungsermächtigung soll nun dahin gehend erweitert werden.

Dreisemestrige Kollegs sind derzeit nur an den höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe vorgesehen und sollen durch die ebenfalls im Entwurf vorliegende Novelle zum Schulorganisationsgesetz ebenfalls – den Erfahrungen in langjährigen Schulversuchen Rechnung tragend – in viersemestrige Kollegs umgewandelt werden.

Zu Z 17 (§ 63 Abs. 4):

Die Richtigstellung des Zitates in Abs. 4 ist durch den Entfall des Abs. 3 durch die Novelle BGBl. Nr. 767/1996 bedingt.

Zu Z 18 (§ 63a Abs. 2 Z 1 lit. k):

In Entsprechung mit § 14 Abs. 6 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 767/1996 soll auch in der genannten Bestimmung des § 63a von der „Ausstattung der Schüler mit Unterrichtsmitteln“ die Rede sein.

Zu Z 19 und 22 (§ 63a Abs. 18 und § 64 Abs. 18):

Hier erfolgt eine Anpassung der Zitierung auf die Wiederverlautbarung des AVG durch die Kundmachung BGBl. Nr. 51/1991.

Zu Z 20 (§ 64 Abs. 7):

Mit der letzten Novelle zum Schulunterrichtsgesetz (BGBl. Nr. 767/1996) wurde Abs. 3 des § 64 dahin­gehend geändert, daß dem Schulgemeinschaftsausschuß auch weniger Vertreter als grundsätzlich vorgesehen (drei Lehrervertreter, drei Schülervertreter, drei Vertreter der Erziehungsberechtigten) angehören können, wenn Vertreter nicht in der erforderlichen Zahl gewählt werden konnten. § 64 Abs. 7 steht dem insofern entgegen, als auch für diesen Fall die unverzügliche Neuwahl angeordnet wird. Zumal auf Grund des Verhältniswahlrechtes der Fall nicht eintreten kann, daß nicht die erforderliche Zahl an Vertretern gewählt wird, obwohl Wählbare (im Sinne von Kandidaten) in genügender Zahl vorhanden sind, bedarf der letzte Satz des § 64 Abs. 7 einer Adaptierung im Hinblick auf Abs. 3.


Zu Z 21 (§ 64 Abs. 13):

§ 63a Abs. 14 sieht für den Fall, daß es einzelne Tagesordnungspunkte zweckmäßig erscheinen lassen, vor, daß zu den Sitzungen des Schulforums andere Personen einzuladen sind. Im Klammerausdruck zum zweiten Satz des § 63a Abs. 14 sind beispielsweise (demonstrativ) Personen genannt, die eingeladen werden können. Im Gegensatz zu § 63a sieht § 64 Abs. 13 in der derzeit geltenden Fassung eine abschließende Aufzählung jener Personen vor, die zu den Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses eingeladen werden können. Diese unterschiedlichen Regelungen erscheinen nicht vertretbar; die offenere Variante des § 63a sollte auch für den Schulgemeinschaftsausschuß gelten.

Zu Z 23 und 27 (§ 66 Abs. 4 und § 83 Abs. 1):

Hier erfolgt eine Adaptierung im Hinblick auf das Bundesministeriengesetz 1986 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/1997.

Zu Z 24 (§ 68 lit. h):

Im Hinblick auf die sonst durch § 68 dem nichteigenberechtigten Schüler zugebilligte Handlungsfähigkeit erscheint es gerechtfertigt, die lit. h um den Antrag auf Wiederholung der Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 3 idF der Novelle BGBl. Nr. 767/1996) zu ergänzen.

Zu Z 26 (§ 82):

Der neue Abs. 5d des § 82 regelt das Inkrafttreten in der Weise, daß

1.  sämtliche Adaptierungen sofort in Kraft treten,

2.  der Entfall der Möglichkeit der Verbesserung vorangegangener Leistungsbeurteilungen durch den Besuch des Polytechnischen Lehrganges mit Beginn des Schuljahres 1997/98 in Kraft tritt,

3.  die Bestimmung betreffend den Übertritt von Schülern der Polytechnischen Schule in Berufsschulen mit 1. Jänner 1998 in Kraft tritt,

4.  die Bestimmungen betreffend die Vorsitzführung bei Vorprüfungen und die Prüfungstermine für Kollegs im Hinblick auf den Haupttermin 1998 mit 1. April 1998 in Kraft tritt und

5.     die Bezugnahmen auf Lehrgänge und Kurse analog zum diesbezüglichen Inkrafttreten des Schulorg

6.      

7.      

8.     anisationsgesetzes mit Beginn des Schuljahres 1998/99 in Kraft treten.

 


Textgegenüberstellung

                                                       Geltende Fassung                                                                                                            Vorgeschlagene Fassung       


§ 19.

§ 19.


(2) Am Ende des ersten Semesters ist – ausgenommen die Vorschulstufe, die lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen, die Lehrgänge und Kurse mit einer kürzeren Unterrichtsdauer als einem Unterrichtsjahr – für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. …

(2) Am Ende des ersten Semesters ist – ausgenommen die Vorschulstufe und die lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen – für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. …


§ 22.

 


(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:

 


                                                                                                                                                                                              ...

 

                                                                                               j)                                                                                               im Falle einer Verbesserung der Beurteilung in Pflichtgegenständen der 8. Schulstufe (§ 31a) einen diesbezüglichen Vermerk;

 


(5) Wenn einem Schüler gemäß § 20 Abs. 3 eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm auf sein Verlangen ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen, auf das der Abs. 2 lit. a bis e und j mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß an die Stelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) der Vermerk über die Stundung der Prüfung zu treten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist ein vorläufiges Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis im Sinne des Abs. 2 auszustellen.

(5) Wenn einem Schüler gemäß § 20 Abs. 3 eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm auf sein Verlangen ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen, auf das der Abs. 2 lit. a bis e mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß an die Stelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) der Vermerk über die Stundung der Prüfung zu treten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist ein vorläufiges Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis im Sinne des Abs. 2 auszustellen.


(7) In Lehrgängen und Kursen (§ 59, § 61 Abs. 1 lit. b und c, § 62a Abs. 1 und § 63a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) mit geringerer Unterrichtsdauer als einem Unterrichtsjahr sind nach Abschluß des Lehrganges bzw. Kurses Lehrgangs- bzw. Kurszeugnisse auszustellen, auf die die Abs. 2 und 3 sowie 5 und 6 sinngemäß anzuwenden sind.

 


§ 23. (1) … An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen, über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernde Berufsschulstufen sowie an Lehrgängen und Kursen, die nicht mit dem Ende des Unterrichtsjahres schließen, darf die Wiederholungsprüfung frühestens zwei Wochen nach Abschluß des Lehrganges (Kurses) und spätestens zu Beginn des folgenden, für den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges (Kurses) abgelegt werden. …

§ 23. (1) … An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulstufen darf die Wiederholungsprüfung frühestens zwei Wochen nach Abschluß des Lehrganges und spätestens zu Beginn des folgenden, für den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden. …


§ 25.

§ 25.


(3) Schüler von Volksschulen und Sonderschulen sind ohne Rücksicht auf die Beurteilung in den Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Hauswirtschaft und Leibesübungen zum Aufsteigen berechtigt. Abs. 2 lit. a ist auch hinsichtlich der übrigen Pflichtgegenstände an den Volksschulen und Sonderschulen nicht anzuwenden.

(3) Schüler von Volksschulen und Sonderschulen sind ohne Rücksicht auf die Beurteilung in den Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Ernährung und Haushalt sowie Leibesübungen zum Aufsteigen berechtigt. Abs. 2 lit. a ist auch hinsichtlich der übrigen Pflichtgegenstände an den Volksschulen und Sonderschulen nicht anzuwenden.


§ 31b.

§ 31b.


 

(1a) An Berufsschulen entfällt der Beobachtungszeitraum für die Leistungsgruppen im betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterricht. Schüler, die den entsprechenden Fachbereich in einer anderen berufsbildenden Schule oder in der Polytechnischen Schule erfolgreich abgeschlossen haben, sind in die höhere Leistungsgruppe einzustufen, in welcher der Unterricht auf dem bisher erlernten Lehrstoff aufzubauen hat.


§ 33.

§ 33.


(4) Wenn ein Schüler den Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß Abs. 2 lit. d beendet, darf er in eine allgemeinbildende höhere Schule nicht aufgenommen werden, ausgenommen in ein Aufbaugymnasium oder
-realgymnasium oder in ein Gymnasium oder Realgymnasium für Berufstätige. Die erwähnte Ausnahme findet jedoch auf Schüler, die die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches in einem Aufbaugymnasium oder -realgymnasium oder in einem Gymnasium oder Realgymnasium für Berufstätige überschreiten, keine Anwendung.

(4) Wenn ein Schüler den Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß Abs. 2 lit. d beendet, darf er in eine andere allgemeinbildende höhere Schule nicht aufgenommen werden, ausgenommen in ein Aufbaugymnasium oder -realgymnasium. Die erwähnte Ausnahme findet jedoch auf Schüler, die die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches in einem Aufbaugymnasium oder -realgymnasium überschreiten, keine Anwendung.


(5) Wenn ein Schüler den Besuch einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer mittleren oder höheren Schule der Lehrer- oder Erzieherbildung gemäß Abs. 2 lit. d beendet, darf er in eine Schule gleicher Fachrichtung nicht aufgenommen werden, ausgenommen in Schulen für Berufstätige und in Lehrgänge und Kurse.

(5) Wenn ein Schüler den Besuch einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Schule der Lehrer- oder Erzieherbildung gemäß Abs. 2 lit. d und f beendet, darf er in eine Schule gleicher Fachrichtung nicht aufgenommen werden.


§ 35. (1) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor. Wenn seine Inanspruchnahme durch den Prüfungsvorsitz ein mit seinen sonstigen Dienstobliegenheiten nicht vereinbartes Ausmaß erreicht oder er aus sonstigen zwingenden Gründen verhindert ist, hat der Landesschulrat andere Fachleute der betreffenden Schulart mit dem Vorsitz zu betrauen. Als Vorsitzende der Prüfungskommissionen an den Zentrallehranstalten hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten Fachleute der betreffenden Schularten zu bestellen. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden vertritt ihn der Schulleiter. Ein Wechsel des Vorsitzenden zwischen Vorprüfung und Hauptprüfung ist nur im Falle einer Änderung der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates oder bei dauernder Verhinderung des ursprünglich betrauten Vorsitzenden zulässig. Ferner kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten in den betreffenden Prüfungsvorschriften aus Zweckmäßigkeitsgründen für die Vorprüfung eine Vorsitzführung durch den Schulleiter für zulässig erklären. Hiebei sind die Dauer der Vorprüfung und der zwischen Vorprüfung und Hauptprüfung liegende Zeitraum zu berücksichtigen.

§ 35. (1) Vorsitzender der Prüfungskommission der Hauptprüfung und der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor. Wenn seine Inanspruchnahme durch den Prüfungsvorsitz ein mit seinen sonstigen Dienstobliegenheiten nicht vereinbartes Ausmaß erreicht oder er aus sonstigen zwingenden Gründen  verhindert ist, hat der Landesschulrat andere Fachleute der betreffenden Schulart mit dem Vorsitz zu betrauen. Als Vorsitzende der Prüfungskommissionen an den Zentrallehranstalten hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten Fachleute der betreffenden Schularten zu bestellen. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden vertritt ihn der Schulleiter.


 

(1a) Vorsitzender der Prüfungskommission der Vorprüfung (mit Ausnahme der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit) ist der Schulleiter.


§ 36.

§ 36.


(2) … Für viersemestrige Kollegs, an denen wegen der Dauer der Ferialpraxis die Hauptferien verlängert werden, für dreisemestrige Kollegs sowie für Kollegs an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung festlegen, daß die Hauptprüfungen im Haupttermin innerhalb der ersten zehn Wochen des nächsten Semesters und in den beiden Nebenterminen jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen des zweit- und drittfolgenden Semesters stattzufinden haben, sofern dies aus lehrplanmäßigen Gründen erforderlich ist. …

(2) … Für viersemestrige Kollegs, an denen wegen der Dauer der Ferialpraxis die Hauptferien nach dem letzten Semester verlängert werden, sowie für Kollegs an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung festlegen, daß die Hauptprüfungen oder Teile der Hauptprüfungen im Haupttermin innerhalb der ersten zehn Wochen des nächsten Semesters und in den beiden Nebenterminen jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen des zweit- und drittfolgenden Semesters stattzufinden haben, sofern dies aus lehrplanmäßigen Gründen erforderlich ist. …


§ 63.

§ 63.


(4) Die Rechte gemäß den Abs. 1 bis 3 stehen nur zu, wenn …

(4) Die Rechte gemäß den Abs. 1 und 2 stehen nur zu, wenn …


§ 63a.

§ 63a.


(2) Dem Klassenforum obliegt …

(2) Dem Klassenforum obliegt …


                                                                                               1.                                                                                               die Entscheidung über

                                                                                               1.                                                                                               die Entscheidung über


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


                                                                                               k)                                                                                               die Festlegung der Ausstattung der Schule mit Unterrichtsmitteln (§ 14 Abs. 6);

                                                                                               k)                                                                                               die Festlegung der Ausstattung der Schüler mit Unterrichtsmitteln (§ 14 Abs. 6);


§ 64.

§ 64.


(7) … Ist die Wahl ungültig oder wurde nicht die erforderliche Zahl an Vertretern und Stellvertretern gewählt, obwohl Wählbare in genügender Zahl vorhanden sind, ist die Wahl unverzüglich zu wiederholen.

(7) … Bei Ungültigkeit der Wahl ist diese unverzüglich zu wiederholen.


(13) … Sofern Tagesordnungspunkte besondere Angelegenheiten einzelner Abteilungen oder Klassen betreffen, hat der Schulleiter die entsprechenden Abteilungsvorstände, Fachvorstände, Lehrer, Abteilungssprecher bzw. Klassensprecher einzuladen, soweit dies zweckmäßig ist; bis einschließlich zur 8. Schulstufe darf die Einladung eines Klassensprechers nur erfolgen, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist. …

(13) … Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB andere Lehrer, Klassensprecher, Obmann des Elternvereines, Bildungsberater, Schularzt, Leiter des Schülerheimes, Schulerhalter ua.) zweckmäßig erscheinen läßt, hat der Schulleiter diese Personen einzuladen; bis einschließlich zur 8. Schulstufe darf die Einladung eines Klassensprechers nur erfolgen, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist. …


§ 68.

§ 68.


                                                                                               h)                                                                                               Ansuchen um Stundung der Feststellungsprüfung (§ 20 Abs. 3),

                                                                                               h)                                                                                               Ansuchen um Stundung der Feststellungsprüfung sowie Antrag auf Zulassung zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 3),


§ 82.

§ 82.


 

(5d) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten wie folgt in Kraft:


 

                                                                                               1.                                                                                               § 22 Abs. 8, § 33 Abs. 4 und 5, die Überschrift des 8. Abschnittes sowie des § 34, § 34 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 1, 3, 4, 6, 6a, 9 und 10, § 63 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. k und Abs. 18, § 64 Abs. 13 und 18, § 66 Abs. 4, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, § 71 Abs. 1 lit. e, § 77 lit. c sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,


 

                                                                                               2.                                                                                               der Entfall des § 22 Abs. 2 lit. j, § 22 Abs. 5 sowie § 25 Abs. 3 treten mit 1. September 1997 in Kraft,


 

                                                                                               3.                                                                                               § 31b Abs. 1a tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft,


 

                                                                                               4.                                                                                               § 35 Abs. 1 und 1a sowie § 36 Abs. 2 treten mit 1. April 1998 in Kraft und


 

                                                                                               5.                                                                                               § 19 Abs. 2, der Entfall des § 22 Abs. 7, § 23 Abs. 1, § 64 Abs. 7 sowie § 68 lit. h treten mit 1. September 1998 in Kraft.