937 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 4. 12. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 770/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 1 wird die Zitierung „§ 3 Abs. 2 lit. b sublit. bb“ durch die Zitierung „§ 3 Abs. 4 Z 6“ ersetzt.

2. Im § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 2 und 3 sowie § 13 wird jeweils die Wendung „Unterricht und Kunst“ durch die Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ ersetzt.

3. Im § 5 Abs. 2 wird die Wendung „des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950“ durch die Wendung „des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der geltenden Fassung,“ ersetzt.

4. Im § 6 Abs. 2 wird die Wendung „des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950“ durch die Wendung „AVG“ ersetzt.

5. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit dieses Bundesgesetz bezüglich der inneren Ordnung nicht anderes bestimmt, finden die für die Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung auf der Sekundarstufe (§ 3 Abs. 2 Z 1 lit. c und Abs. 4 Z 7 des Schulorganisationsgesetzes) geltenden Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, Anwendung.“

6. Im § 10 Abs. 3 wird die Wendung „des Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 139/1964“ durch die Wendung „des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77“ ersetzt.

7. § 10a Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, und des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, jeweils in der geltenden Fassung, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 10b vorrangig zu behandeln.“

8. Nach § 10a wird folgender § 10b samt Überschrift eingefügt:

„Teilrechtsfähigkeit

§ 10b. (1) An den Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Bundesanstalt für Leibeserziehung zu enthalten hat, an der sie eingerichtet ist.

(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch den Leiter der Bundesanstalt für Leibeserziehung oder im Einvernehmen mit diesem durch eine andere geeignete Person als Geschäftsführer nach außen vertreten.

(3) Der Leiter der Bundesanstalt für Leibeserziehung hat nach Beratung mit dem Schulgemein­schaftsausschuß bei der Schulbehörde erster Instanz die Kundmachung der beabsichtigten Gründung bzw. Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit im Verordnungsblatt zu beantragen.

(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat im jeweiligen Verordnungsblatt

           1. die Bundesanstalten für Leibeserziehung, an denen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit bestehen,

           2. die Namen der Geschäftsführer und

           3. die Zeitpunkte des Wirksamwerdens (frühestens mit der Kundmachung im Verordnungsblatt)

kundzumachen, wenn hinsichtlich der Person des Geschäftsführers (insbesondere im Hinblick auf Abs. 5 Z 1 bis 5) keine die Eignung in Frage stellenden Umstände vorliegen und wenn eine Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebes voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Im Falle einer Auflösung der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist diese ebenfalls im Verordnungsblatt kundzumachen.

(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Z 1 bis 5 genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:

           1. Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte,

           2. Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrages sind,

           3. Durchführung von sonstigen nicht unter Z 2 fallenden Veranstaltungen, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, bzw. auch deren Organisation und Abwicklung für Dritte,

           4. Abschluß von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, und

           5. Verwendung des durch Rechtsgeschäfte gemäß Z 1 und 4 oder aus Veranstaltungen gemäß Z 2 und 3 erworbenen Vermögens und erworbener Rechte für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Bundesanstalt für Leibeserziehung oder für Zwecke gemäß Z 2 bis 4.

Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern (§ 1) sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden. Der Abschluß von Verträgen gemäß Z 4 bedarf der vorherigen Genehmigung der Schulbehörde, wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages fünf Millionen Schilling übersteigt; erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung der Schulbehörde, gilt die Genehmigung als erteilt.

(6) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.

(7) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(8) Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren; die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, RGBl. S 219/1897, in der geltenden Fassung, betreffend die für Vollkaufleute geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung finden sinngemäß Anwendung. Der Schulbehörde erster Instanz ist bis 30. März eines jeden Jahres ein Jahresabschluß über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen.

(9) Erbringt der Bund im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Leistungen, so ist hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist. § 17 Abs. 5 und § 49a des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, finden Anwendung.

(10) Im Falle der Auflösung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geht ihr Vermögen auf den Bund über. Der Bund hat als Träger von Privatrechten Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.

(11) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit unterliegen der Aufsicht der Schulbehörden und der Kontrolle durch den Rechnungshof.“

9. Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:


2

„(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 2 und 3 sowie § 13 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

           2. § 10a Abs. 1 sowie § 10b samt Überschrift treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Vorblatt

Probleme:

1.  Die Schulen haben derzeit nicht die Möglichkeit, verschiedene Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit den ihnen gestellten Aufgaben stehen, eigenständig zu besorgen.

2.  An verschiedenen Stellen im Gesetz finden sich überholte Zitierungen.

Ziele und Inhalte:

1.  Wie es in anderen Bereichen der hoheitlichen Vollziehung schon derzeit vorgesehen ist (Universitäten, Bundesmuseen), soll auch im schulischen Bereich die Schaffung von teilrechtsfähigen Einrichtungen zu einem breiteren Betätigungsfeld führen.

2.  Redaktionelle Richtigstellungen.

Alternativen:

Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage.

Kosten:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz wird keine Mehrkosten verursachen.

EU-Konformität:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz steht mit EU-Rechtsvorschriften nicht im Widerspruch.

Erläuterungen

Die ebenfalls im Entwurf vorliegende Novelle zum Schulorganisationsgesetz ermöglicht im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit die Schaffung von Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit an den im Schulorgani­sationsgesetz genannten Bundesschulen. Diese sollen berechtigt sein, im eigenen Namen bestimmte im Gesetz genannte Tätigkeiten auszuüben und Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Analog der Verankerung der Bestimmungen über die zweckgebundene Gebarung (einschließlich der Schulraumüberlassung) der §§ 128a und 128b des Schulorganisationsgesetzes sollen auch die Bestimmungen über die Teilrechtsfähigkeit in gleicher Weise wie im Schulorganisationsgesetz im Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern verankert werden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf einer Novelle des Schulorganisationsgesetzes (Allgemeiner Teil betreffend die Kostenauswirkungen, Besonderer Teil zu § 128a und § 128c) wird verwiesen. Ergänzend ist festzustellen, daß, sofern an den Bundesanstalten für Leibeserziehung auf Grund der Schülerstruktur sowie weiters bedingt durch den Aufbau der Schulen trotz des generellen Verweises auf die Vorschriften des Schulunterrichtsgesetzes (§ 10 Abs. 2) Schulgemeinschaftsausschüsse nicht eingerichtet sind, die Bestimmung betreffend Beratung mit dem Schulgemeinschaftsausschuß in Abs. 3 des neuen § 10b ins Leere geht.

Im übrigen sieht der Entwurf im Hinblick auf zwischenzeitig erfolgte Änderungen anderer Rechtsvorschriften die Adaptierung von Zitaten und Verweisungen vor.

Der neue § 12 Abs. 4 enthält in Entsprechung mit den Legistischen Richtlinien 1990 die Bestimmungen über das Inkrafttreten in der Stammfassung des Bundesgesetzes. Als Inkrafttretenszeitpunkt ist der 1. Jänner 1998 vorgesehen.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die kompetenzrechtliche Grundlage findet sich in Art. 14 Abs. 1 B-VG.

Besondere Beschlußerfordernisse:

Gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG können die Novellierungen der nachstehend genannten Bestimmungen vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden: § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 10a Abs. 1, § 10b und § 13.

 


Textgegenüberstellung

                                                       Geltende Fassung                                                                                                            Vorgeschlagene Fassung       


§ 2. (1) Die Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern umfassen Lehrgänge mit einer nach der Vorbildung der Schüler und dem im Lehrplan vorgesehenen Bildungsziel unterschiedlichen Dauer von einem bis acht Semestern. Sie sind mittlere Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. b sublit. bb des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962.

§ 2. (1) Die Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern umfassen Lehrgänge mit einer nach der Vorbildung der Schüler und dem im Lehrplan vorgesehenen Bildungsziel unterschiedlichen Dauer von einem bis acht Semestern. Sie sind mittlere Schulen im Sinne des § 3 Abs. 4 Z 6 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962.


§ 10. ...

§ 10. ...


(2) Soweit dieses Bundesgesetz bezüglich der inneren Ordnung nicht anderes bestimmt, finden die für die mittleren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (§ 3 Abs. 2 lit. a sublit. cc und lit. b sublit. bb des Schulorganisationsgesetzes) geltenden Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974, Anwendung.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz bezüglich der inneren Ordnung nicht anderes bestimmt, finden die für die Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung auf der Sekundarstufe (§ 3 Abs. 2 Z 1 lit. c und Abs. 4 Z 7 des Schulorganisationsgesetzes) geltenden Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, Anwendung.


§ 10a. (1) Die Leiter von Bundesanstalten für Leibeserziehung sind ermächtigt, Teile der Schulliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern (§ 1) nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbücherei­wesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, sowie des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, jeweils in der geltenden Fassung, vorrangig zu behandeln.

§ 10a. ... Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, und des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, jeweils in der geltenden Fassung, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 10b vorrangig zu behandeln.


 

Teilrechtsfähigkeit


 

§ 10b. (1) An den Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Bundesanstalt für Leibeserziehung zu enthalten hat, an der sie eingerichtet ist.


 

(2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch den Leiter der Bundesanstalt für Leibeserziehung oder im Einvernehmen mit diesem durch eine andere geeignete Person als Geschäftsführer nach außen vertreten.


 

(3) Der Leiter der Bundesanstalt für Leibeserziehung hat nach Beratung mit dem Schulgemeinschaftsausschuß bei der Schulbehörde erster Instanz die Kundmachung der beabsichtigten Gründung bzw. Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit im Verordnungsblatt zu beantragen.


 

(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat im jeweiligen Verordnungsblatt


 

                                                                                               1.                                                                                               die Bundesanstalten für Leibeserziehung, an denen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit bestehen,


 

                                                                                               2.                                                                                               die Namen der Geschäftsführer und


 

                                                                                               3.                                                                                               die Zeitpunkte des Wirksamwerdens (frühestens mit der Kundmachung im Verordnungsblatt)


 

kundzumachen, wenn hinsichtlich der Person des Geschäftsführers (insbeson­dere im Hinblick auf Abs. 5 Z 1 bis 5) keine die Eignung in Frage stellenden Umstände vorliegen und wenn eine Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebes voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Im Falle einer Auflösung der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist diese ebenfalls im Verordnungsblatt kundzumachen.


 

(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Z 1 bis 5 genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:


 

                                                                                               1.                                                                                               Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte,


 

                                                                                               2.                                                                                               Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrages sind,


 

                                                                                               3.                                                                                               Durchführung von sonstigen nicht unter Z 2 fallenden Veranstaltungen, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, bzw. auch deren Organisation und Abwicklung für Dritte,


 

                                                                                               4.                                                                                               Abschluß von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, und


 

                                                                                               5.                                                                                               Verwendung des durch Rechtsgeschäfte gemäß Z 1 und 4 oder aus Veranstaltungen gemäß Z 2 und 3 erworbenen Vermögens und erworbener Rechte für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Bundesanstalt für Leibeserziehung oder für Zwecke gemäß Z 2 bis 4.


 

Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern (§ 1) sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden. Der Abschluß von Verträgen gemäß Z 4 bedarf der vorherigen Genehmigung der Schulbehörde, wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamt­entgelt eines derartigen Vertrages fünf Millionen Schilling übersteigt; erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung der Schulbehörde, gilt die Genehmigung als erteilt.


 

(6) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.


 

(7) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.


 

(8) Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren; die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, RGBl. S 219/1897, in der geltenden Fassung, betreffend die für Vollkaufleute geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung finden sinngemäß Anwendung. Der Schulbehörde erster Instanz ist bis 30. März eines jeden Jahres ein Jahresabschluß über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen.


 

(9) Erbringt der Bund im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Leistungen, so ist hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist. § 17 Abs. 5 und § 49a des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, finden Anwendung.


 

(10) Im Falle der Auflösung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geht ihr Vermögen auf den Bund über. Der Bund hat als Träger von Privatrechten Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.


 

(11) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit unterliegen der Aufsicht der Schulbehörden und der Kontrolle durch den Rechnungshof.


§ 12. ...

§ 12. ...


 

(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten wie folgt in Kraft:


 

                                                                                               1.                                                                                               § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 2 und 3 sowie § 13 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,


 

                                                                                               2.                                                                                               § 10a Abs. 1 sowie § 10b samt Überschrift treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.