940 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 10. 12. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über das Postwesen (Postgesetz 1997)

Der Nationalrat hat beschlossen:


Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§  1 Zweck und Anwendungsbereich

§  2 Begriffsbestimmungen

§  3 Postgeheimnis und Ausnahmen

2. Abschnitt

Postdienste

§  4 Universaldienst

§  5 Universaldienstbetreiber

§  6 Reservierter Postdienst

§  7 Zustellung behördlicher Schriftstücke

§  8 Kontrahierungszwang

§  9 Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 10 Entgelte, Kostenrechnungssystem

§ 11 Preiskommission

§ 12 Qualitätssicherung

§ 13 Zwangsmaßnahmen

§ 14 Hausbrieffachanlagen

3.Abschnitt

Postzeitungsversand

§ 15 Allgemeines

§ 16 Besondere Begünstigungen

4. Abschnitt

Post und Telekom Austria

§ 17 Rechtsbeziehungen zwischen PTA und ihren Kunden

§ 18 Datenschutz

§ 19 Postmarken

§ 20 Poststempel

§ 21 Kennzeichnungsschutz

§ 22 Feldpost

§ 23 Vermißtensuchdienst, Blindensendungen

5. Abschnitt

Haftungsgrundsätze und Ersatzleistung

§ 24 Haftung der PTA für Verlust, Beschädigung und Verzögerung

6. Abschnitt

Postbehörden, Aufsichtsrecht

§ 25 Postbehörden

§ 26 Zuständigkeit

§ 27 Aufsichtsmaßnahmen

§ 28 Streitschlichtung

7. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 29 Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 30 Verletzung des Postgeheimnisses

8. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 31 Inkrafttreten

§ 32 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 33 Übergangsbestimmungen

§ 34 Ausarbeitung von Geschäftsbedingungen durch die PTA

§ 35 Verweisungen

§ 36 Vollziehung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Zweck und Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz soll gewährleisten, daß Postdienste für alle Kunden im gesamten Bundesgebiet zufriedenstellend, preiswert und nach gleichen Grundsätzen erbracht werden. Es legt die Grundlagen für die Erfüllung des Versorgungsauftrages bei dem Erbringen des Universaldienstes sowie die Rahmenbedingungen für den Wettbewerb auf dem Gebiet des Postwesens fest.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Nach diesem Bundesgesetz bezeichnet der Begriff:

           1. „Betreiber“ Unternehmen und Einrichtungen, denen der reservierte Postdienst und der Universal­dienst oder nur der Universaldienst übertragen wurde;

           2. „PTA“ die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und die mit dem Erbringen von Postdienstleistungen befaßten Unternehmen, an denen die Post und Telekom Austria Aktien­gesellschaft zu mehr als der Hälfte an Kapital oder an Stimmrechten beteiligt ist;

           3. „Postdienstleistung“ die Abholung, Annahme, Sortierung, Weiterleitung und Abgabe von Postsendungen;

           4. „Postsendung“ eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von dem Anbieter von Universaldienstleistungen übernommen wird; es handelt sich dabei neben Briefsendungen zB um Zeitungen sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten;

           5. „Briefsendung“ eine Mitteilung in schriftlicher Form auf einem physischen Träger jeglicher Art, die befördert und an die vom Absender auf der Sendung selbst oder ihrer Verpackung ange­gebene Anschrift zugestellt wird;

           6. „Universaldienst“ die Beförderung von Postsendungen bis zu einem Gewicht von zwei Kilogramm, von Paketen bis zu 20 Kilogramm sowie die Sonderbehandlungen Einschreiben und Wertversand;

           7. „Reservierter Postdienst“ die einem bestimmten Betreiber vorbehaltenen Postdienstleistungen;

           8. „Wettbewerbsdienste“ die nicht der PTA oder einem Betreiber vorbehaltenen Postdienst­leistungen;

           9. „Einschreiben“ die entgeltpflichtige Sonderbehandlung für Briefsendungen, die gegen Empfangs­bestätigung ausgehändigt werden und für die im Falle eines Verlustes, einer Beschädigung oder einer Verzögerung in der Beförderung gehaftet wird;

         10. „Wertversand“ die entgeltpflichtige Sonderbehandlung für Postsendungen, für die bis zur Höhe des vom Absender angegebenen Wertes im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung gehaftet wird;

         11. „Postzeitungsversand“ der gegenüber vergleichbaren Leistungen zu geringeren Entgelten mögliche Versand von Zeitungen, Gesetzes-, Verordnungs- und Amtsblättern, die in einem Staat der Europäischen Union gedruckt, verlegt und herausgegeben werden bis zu einem Gewicht von einem Kilogramm;

         12. „Zeitungen“ regelmäßig unter demselben Titel in fortlaufenden Nummern mit verschiedenem Inhalt erscheinende Druckschriften in einem Mindestumfang von vier Seiten, die der Information über das Tagesgeschehen dienen über Zeit- und Fachfragen durch redaktionelle Beiträge, im besonderen über Angelegenheiten der Religion, der Kultur, der Kunst, der Politik, der Wissenschaft, der Wirtschaft, des Sportes oder des Vereinslebens bzw. über Vereinszwecken entsprechenden Angelegenheiten in presseüblicher Weise zu berichten. Druckschriften, die Teile eines zu einem Ganzen bestimmten Werkes bilden, sowie Druckschriften, die zum Zwecke der geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung herausgegeben werden oder solchen Zwecken mittelbar oder unmittelbar dienen, sind keine Zeitungen;

         13. „Kaufzeitungen“ Zeitungen, die vom Medieninhaber (Verleger) in der Regel nur gegen Entrichtung eines angemessenen Kaufpreises abgegeben werden;

         14. „Tageszeitungen“ Zeitungen, die in der Regel mindestens fünfmal wöchentlich erscheinen;

         15. „Wochenblätter“ Zeitungen, die in der Regel wöchentlich, mindestens aber zwölfmal im Kalendervierteljahr erscheinen;

         16. „Monatsschriften“ Zeitungen, die in der Regel monatlich, mindestens aber viermal im Kalenderjahr erscheinen;

         17. „Gemeinnützige Organisationen“ Organisationen, die nachweisen, daß sie die Voraussetzungen für die allfällige Gewährung von Begünstigungen gemäß § 34 der Bundesabgabenordnung erfüllen.

2

Postgeheimnis und Ausnahmen

§ 3. (1) Personen, die Postdienstleistungen erbringen, haben während und auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit jede wie immer geartete Mitteilung über Postsendungen an andere Personen als an den Absender oder Empfänger zu unterlassen, soweit nicht bundesgesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist.

(2) Die Geheimhaltungspflicht steht der Erstattung von Anzeigen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, die von Amts wegen zu verfolgen sind, nicht entgegen.

(3) Soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist, dürfen Postsendungen, deren Übernahme vom Empfänger zu bestätigen ist, auch an Personen abgegeben werden, die an der auf der Sendung angegebenen Abgabestelle des Empfängers anwesend sind, wenn nur dadurch die Abgabe der Sendung möglich ist und weder Absender noch Empfänger diese Abgabemöglichkeit ausgeschlossen haben. An diese Personen dürfen Postsendungen auch an einem Abholpunkt abgegeben werden.

(4) Ist an der angegebenen Abgabestelle keine empfangsberechtigte Person anwesend, dürfen für eine natürliche Person bestimmte Pakete auch an Wohnungs- oder Hausnachbarn abgegeben werden, wenn weder Absender noch Empfänger diese Abgabemöglichkeit ausgeschlossen haben; davon ist der Empfänger schriftlich zu verständigen.

(5) Der Betreiber darf verschlossene Sendungen, deren Abgabe weder an den Empfänger noch an den Absender möglich oder zulässig ist, zur Ermittlung des Absenders oder Empfängers sowie zur Verhinderung von Schäden öffnen.

2. Abschnitt

Postdienste

Universaldienst

§ 4. (1) Im Rahmen des Universaldienstes ist vom Betreiber zu gewährleisten, daß den Kunden ständig Postdienstleistungen flächendeckend zu allgemein erschwinglichen Preisen und in einer solchen Qualität angeboten werden, daß den Bedürfnissen der Kunden durch eine entsprechende Dichte an Abhol- und Zugangspunkten sowie durch die Abhol- und Zustellfrequenz entsprochen wird. Soweit vergleichbare Voraussetzungen gegeben sind, sind gleiche Leistungen für die Kunden zu gewährleisten. Bei der Erbringung des Universaldienstes ist auf technische Entwicklungen sowie auf gesamtwirtschaftliche, regionale und soziale Aspekte sowie auf die Nachfrage der Kunden Rücksicht zu nehmen.

(2) Ausstattung, Beschaffenheit und Maße der im Rahmen des Universaldienstes zu befördernden Postsendungen haben den Bestimmungen des Weltpostvertrages und der sonstigen Abkommen des Weltpostvereines, BGBl. Nr. 63/1992, in der jeweils geltenden Fassung zu entsprechen.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann durch Verordnung für die dem Universaldienst zuzurechnenden Dienstleistungen, insbesondere die den Bedürfnissen der Kunden entsprechende Dichte an Abhol- und Zugangspunkten und die Abhol- und Zustellfrequenz, näher bestimmen. Dabei ist auch auf geographische Gegebenheiten sowie auf die wirtschaftlichen Auswirkungen des Zustellvorganges auf den Betreiber Rücksicht zu nehmen, um ein dauerhaft zufriedenstellendes Erbringen des Universaldienstes zu gewährleisten. Dies gilt sinngemäß auch für den reservierten Dienst.

Universaldienstbetreiber

§ 5. (1) Den bundesweiten Universaldienst hat grundsätzlich die PTA zu erbringen, die Verpflichtung besteht nicht, soweit allgemeine Notstände die Postbeförderung hindern.

(2) Falls das ordnungsgemäße Erbringen des bundesweiten Universaldienstes durch die PTA nicht mehr gewährleistet ist, hat die oberste Postbehörde den reservierten Postdienst zur Gänze mit Bescheid (Konzession) an einen Betreiber zu übertragen. Eine solche generelle Übertragung darf nur nach erfolgloser Ausschöpfung der Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 27 und nur in dem zur Wiederherstellung oder Sicherung des Universaldienstes unbedingt notwendigen Ausmaß erfolgen. Mit der Übertragung des reservierten Postdienstes ist dem Betreiber gleichermaßen die Verpflichtung zum Erbringen des Universaldienstes aufzuerlegen. In der Konzession ist zu bestimmen, welche der in diesem Bundesgesetz der PTA eingeräumten Rechte und auferlegten Verpflichtungen auch für diesen Betreiber gelten.

(3) Über Antrag können Betreiber zur Erbringung von Universaldienstleistungen in räumlichen oder sachlichen Teilbereichen mit Bescheid berechtigt werden. Die Berechtigung ist zu erteilen, wenn Grund zur Annahme besteht, daß der Antragsteller den beantragten Dienst, insbesondere was die Qualität und die Versorgungspflicht betrifft, erbringen wird. Hiebei sind die Finanzkraft des Antragstellers seine Erfahrungen im Postdienstbereich sowie in verwandten Geschäftsbereichen und seine Fachkunde zu berücksichtigen. In dem Bescheid ist zu bestimmen, welche der in diesem Bundesgesetz der PTA eingeräumten Rechte und auferlegten Verpflichtungen auch für diesen Betreiber gelten.

(4) Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 können Nebenbestimmungen, insbesondere aufschiebende und auflösende Bedingungen, Beginn- und Erfüllungfristen sowie Auflagen enthalten, die dazu dienen, die Zielsetzungen und Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestmöglich zu erfüllen.

Reservierter Postdienst

§ 6. (1) Das Erbringen von Postdienstleistungen für persönlich beanschriftete Briefsendungen mit schriftlichen Mitteilungen bis zu einem Gewicht von 350 Gramm ist grundsätzlich der PTA vorbehalten.

(2) Ausgenommen hievon sind

           1. Druckschriften, sofern sie keine empfängerbezogenen Mitteilungen enthalten bzw. solche Mitteilungen der Druckschrift beigefügt sind,

           2. Sendungen, deren Kennzeichen die äußerst rasche Beförderung in Verbindung mit einer dieser besonderen Dienstleistung entsprechenden Höhe des hiefür zu entrichtenden Entgeltes bildet; dies gilt dann, wenn das Entgelt mindestens das Fünffache des Entgeltes beträgt, das die PTA für die Beförderung eines Briefes zum Standardentgelt im Inland in Rechnung stellt,

           3. Begleitpapiere zu einem Warenversand, sowie

           4. Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen oder sonstigen Nachrichten, die vom Absender selbst oder von einem Beauftragten des Absenders befördert werden, sofern die Beförderung nicht für Rechnung mehrerer Absender oder Empfänger erfolgt; unter diese Ausnahme fällt auch der Dokumentenaustausch.

(3) Der reservierte Postdienst hat das dauerhafte Erbringen des bundesweiten Universaldienstes sicherzustellen.

Zustellung behördlicher Schriftstücke

§ 7. (1) Die Zustellung von Schriftstücken der Gerichte und Verwaltungsbehörden nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, zählt zu den im Rahmen des Universaldienstes zu erbringenden Leistungen.

(2) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die näheren Bestimmungen über die Zustellung behördlicher Schriftstücke erlassen; dabei hat er insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß die Zustellung rechtzeitig, wirksam und nachvollziehbar erfolgt.

(3) Der Bund haftet nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die PTA oder das beauftragte Zustellorgan in Vollziehung dieses Bundesgesetzes und des Zustellgesetzes durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt hat; die PTA und das Zustellorgan haften dem Geschädigten nicht.

(4) Die PTA haftet dem Bund für Schadenersatzleistungen nach Abs. 3, sofern der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

(5) Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 3 und 4 gilt das Amtshaftungsgesetz.

(6) Das mit der Durchführung der Zustellung beauftragte Zustellorgan haftet der PTA für Regreßleistungen nach Abs. 4, sofern es den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, bleiben unberührt.

(7) Wird ein anderer Betreiber als die PTA mit dem Erbringen des Universaldienstes betraut, so gelten die Abs. 3 bis 6 für diesen Betreiber.

Kontrahierungszwang

§ 8. Der Betreiber ist verpflichtet, mit jedermann unter Einhaltung der Geschäftsbedingungen einen Vertrag über die Teilnahme am reservierten Postdienst und am Universaldienst abzuschließen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 9. (1) Für den reservierten Postdienst und den Universaldienst hat der Betreiber allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen. Die Geschäftsbedingungen für den reservierten Postdienst und für den Postzeitungsversand sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als oberste Postbehörde. Sie sind der obersten Postbehörde mindesten zwei Monate vor der beabsichtigten Veröffentlichung vorzulegen. Die Geschäftsbedingungen für andere Dienste im Rahmen des Universaldienstes sind der obersten Postbehörde vor der beabsichtigten Veröffentlichung anzuzeigen.

(2) Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn

           1. Kunden- und Marktbedürfnisse nicht ausreichend gedeckt werden,

           2. die Qualität des Dienstleistungsangebotes oder die Angemessenheit der Entgelte nicht ausreichend sichergestellt sind und

           3. die Geschäftsbedingungen gegen zwingendes Recht verstoßen.

(3) Die Veröffentlichung ist aus den in Abs. 2 genannten Gründen zu untersagen.

(4) Die oberste Postbehörde ist berechtigt, Auskunft über alle Umstände zu verlangen, die für die Genehmigung oder Untersagung der Veröffentlichung von Geschäftsbedingungen erforderlich sind. Ihre Organe oder die von ihr Beauftragten sind berechtigt, zu diesem Zweck auch in die Geschäftsaufzeichnungen des Betreibers Einsicht zu nehmen.

(5) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind vom Betreiber in geeigneter Form zu veröffentlichen. Sie haben auch zu regeln, wann sie in Kraft treten. Die Kunden nicht ausschließlich begünstigende Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen und neu erlassene allgemeine Geschäftsbedingungen treten frühestens drei Monate nach Veröffentlichung in Kraft.

Entgelt, Kostenrechnungssystem

§ 10. (1) Die Entgelte für den reservierten Postdienst und für den Universaldienst sind in den Geschäftsbedingungen zu regeln. Die Entgelte für den reservierten Postdienst und für den Postzeitungs­versand bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als oberste Postbehörde. Die Genehmigung kann auch in der Form der Festlegung von Tarifentwicklungen (price-cap-Verfahren) erteilt werden; es können auch Sondertarife vorgesehen werden. Die Entgelte für andere Dienste im Rahmen des Universaldienstes sind der obersten Postbehörde anzuzeigen. § 9 gilt sinngemäß.

(2) Die Entgelte für den reservierten Postdienst und den Postzeitungsversand sind auf alle Kunden in gleicher Weise anzuwenden. Die Anwendung eines einheitlichen Entgelts für den Universaldienst schließt nicht das Recht des Betreibers des Universaldienstes aus, mit Kunden individuelle Preisabsprachen zu treffen.

(3) Die Entgelte gemäß Abs. 1 sind so zu gestalten, daß sie jedenfalls einheitlich, allgemein erschwinglich und kostenorientiert sind. Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf die internationale Entwicklung und auf die Vorgaben durch die Europäische Union die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Entgelte gemäß Abs. 1 festlegen.

(4) Universaldienstbetreiber haben in ihren internen Kostenrechnungssystemen getrennte Konten zumindest für jeden Dienst des reservierten Bereichs einerseits und für die nichtreservierten Dienste andererseits zu führen. Bei den Konten für die nichtreservierten Dienste ist eine eindeutige Unterscheidung zwischen zum Universaldienst gehörenden Diensten und anderen Diensten zu treffen. Die internen Kostenrechnungssysteme haben auf der Grundlage einheitlich angewandter und sachlich zu rechtfertigender Grundsätze der Kostenrechnung zu funktionieren.

(5) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf die Vorgaben durch die Europäische Union die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Kostenrechnungssysteme gemäß Abs. 4 festlegen.

(6) Universaldienstbetreiber haben den Jahresabschluß einem unabhängigen Rechnungsprüfer zur Prüfung vorzulegen und zu veröffentlichen.

Preiskommission

§ 11. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr bei der Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten für den reservierten Postdienst und für den Postzeitungsversand wird beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr eine Preiskommission gebildet.

(2) Den Vorsitz führt ein vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bestellter Vertreter. Weiters sind die Preiskommission zu entsenden:

           1. je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundes­ministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministeriums für Frauenange­legenheiten und Verbraucherschutz;

           2. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreichs und der Bundesarbeitskammer und

           3. ein Vertreter des Verbandes Österreichischer Zeitungen.

(3) Die Vertreter der Bundesministerien sind von den zuständigen Bundesministern, die anderen Vertreter von den angeführten Körperschaften und vom Verband zu bestellen. Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Tätigkeit ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(4) Der Vorsitzende der Preiskommission kann zur Beratung auch Sachverständige heranziehen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Preiskommission sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden der Preiskommission auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

(5) Die Preiskommission hat sich einer Geschäftsordnung zu geben, die nähere Bestimmungen, insbesondere über die Einberufung der Preiskommission und die Bildung von Arbeitsausschüssen enthält. Mit der Geschäftsführung der Preiskommission ist das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr betraut. Die Sitzungen der Preiskommission sind nicht öffentlich.

(6) Die Preiskommission faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Preiskommission ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder beschlußfähig. Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder können begründete Minderheitsvoten abgeben, die dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zur Kenntnis zu bringen sind.

(7) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat eine Vorprüfung der Geschäftsbedin­gungen und Entgelte durchzuführen und nach deren Abschluß die Unterlagen der Preiskommission zur Begutachtung vorzulegen.

(8) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist berechtigt, durch seine Organe beim betroffenen Betreiber Auskunft über alles zu verlangen, was für die Genehmigung der Geschäfts­bedingungen oder Entgelte erforderlich ist. Er kann zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht nehmen und Sachverständige mit dieser Einsichtnahme betrauen. Vertreter des betroffenen Betreibers können von der Behörde sowohl im Vorprüfungsverfahren als auch zu Beratungen der Preiskommission zur weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden.

Qualitätssicherung

§ 12. (1) Inlandsdienste müssen jedenfalls die von der Europäischen Union für die grenzüber­schreitenden innergemeinschaftlichen Dienste festgelegten Qualitätsnormen erfüllen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann für den reservierten Postdienst und den Universaldienst mit Verordnung Qualitätsnormen, insbesondere bezüglich der Laufzeiten, der Regelmäßigkeit und der Zuverlässigkeit der Dienstleistungen, festlegen. Dabei hat er insbesondere Kundenbedürfnisse zu berücksichtigen und auf die einschlägigen Vorgaben der Europäischen Union Bedacht zu nehmen.

(2) Die oberste Postbehörde hat eine von Betreibern unabhängige Einrichtung zu beauftragen, mindestens einmal jährlich die Einhaltung der Qualitätsnormen zu überprüfen. Sie hat die Ergebnisse dieser Überprüfung in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Zwangsmaßnahmen

§ 13. Sendungen, die sich im Zuge des Erbringens des reservierten Postdienstes oder des Universaldienstes im Gewahrsam eines Betreibers befinden, dürfen keinen exekutionsrechtlichen oder sonstigen behördlichen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, über die Durchsuchung und Beschlagnahme von Papieren sowie die Beschlagnahme und Öffnung von Briefen und anderen Sendungen bleiben unberührt.

Hausbrieffachanlagen

§ 14. (1) Der Gebäudeeigentümer hat beim Neubau von Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen, Büros oder Geschäften, die sich in mehr als zwei Geschossen befinden, in der Nähe des Gebäudeeinganges eine Hausbrieffachanlage zu errichten. Die Hausbrieffachanlage muß für jede Wohnung, jedes Büro und jedes Geschäft ein versperrbares Brieffach enthalten und so ausgestattet und errichtet sein, daß die ordnungsgemäße Abgabe von Briefsendungen im Rahmen des reservierten Postdienstes gewährleistet ist.

(2) Die PTA ist berechtigt, bei Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen, Büros oder Geschäften, die sich in mehr als zwei Geschossen befinden und für die die baubehördliche Benützungsbewilligung vor dem 1. Mai 1972 erteilt wurde, ohne Leistung eines Entgeltes in der Nähe des Gebäudeeinganges eine Hausbrieffachanlage zu errichten. Dasselbe gilt für den Fall, daß Gebäudeeigentümer seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 trotz Aufforderung durch die PTA nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt. In diesem Fall hat der Gebäudeeigentümer der PTA die entstandenen Kosten zu ersetzen.

(3) Kann der Platz, an dem die Hausbrieffachanlage angebracht werden soll, nicht im Einvernehmen mit dem Gebäudeeigentümer festgelegt werden, ist die PTA berechtigt, eine Entscheidung der Postbehörde zu beantragen. Hiebei ist auf die ordnungsgemäße Benützbarkeit des Gebäudes und die ordnungsgemäße Zustellung nichtbescheinigter Postsendungen Bedacht zu nehmen.

3. Abschnitt

Postzeitungsversand

Allgemeines

§ 15. (1) Der Postzeitungsversand zählt zu jenen Leistungen, für die der Bund dem Betreiber eine Abgeltung dafür gewährt, daß er gemeinwirtschaftliche Leistungen im Interesse des Bundes erbringt. Der Bund hat dem Betreiber höchstens die Differenz, die sich aus den für die Beförderung von Zeitungen festgelegten Entgelten gegenüber den Entgelten für die Beförderung vergleichbarer Postsendungen ergibt, abzugelten. Die Höhe der Abgeltung kann sich auch an den nachgewiesenen Kosten des Betriebes orientieren.

(2) In den Entgeltregelungen für den Postzeitungsversand sind neben den Beförderungsentgelten, ein angemessenes Bearbeitungsentgelt für einen Vertragsabschluß oder Änderungen eines Vertrages, ein fixes Jahresentgelt für die Teilnahme am Postzeitungsversand und ein Zuschlagsentgelt für Zeitungen, die an Hand von Bezieherlisten zugestellt werden sollen, vorzusehen. In den Geschäftsbedingungen sind für Kaufzeitungen gegenüber den Entgelten für „sonstige Zeitungen“ niedrigere Beförderungsentgelte vorzusehen.

(3) Die Geschäftsbedingungen für den Postzeitungsversand haben die Anwendbarkeit dieser Bedingungen auf Zeitungen zu beschränken, die – ausgenommen Nachlieferungen – in einer Anzahl von mindestens 300 Stück, die inhaltlich völlig gleich sind, gleichzeitig aufgegeben werden.

(4) Der Betreiber ist verpflichtet, mit jedermann unter Einhaltung der Geschäftsbedingungen einen Vertrag über die Teilnahme am Postzeitungsversand abzuschließen.

Besondere Begünstigungen

§ 16. In den Geschäftsbedingungen für den Postzeitungsversand ist vorzusehen, daß Vereine oder sonstige gemeinnützige Organisationen, im Inland anerkannte Kirchen oder Religionsgemeinschaften und nach dem Parteiengesetz 1975 konstituierte politische Parteien oder eine ihrer Organisationen, die mit zumindest einer Zeitung am Postzeitungsversand teilnehmen, Sondernummern dieser Zeitung, die in Umfang und Gestaltung nicht der am Postzeitungsversand teilnehmenden Zeitung entsprechen müssen, zum Zeitungstarif versenden dürfen. Der Versand von solchen Sondernummern ist an die Voraussetzung geknüpft, daß sie Zwecken einer Spendensammlung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke dienen bzw. die Sondernummern der Zeitung einer politischen Partei oder einer ihrer Organisationen der Berichterstattung über zumindest ein aktuelles Thema der Politik dienen.

4. Abschnitt

Post und Telekom Austria

Rechtsbeziehungen zwischen PTA und ihren Kunden

§ 17. Die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Postdienstleistungen entstehenden Rechtsbeziehungen der PTA zu ihren Kunden sind privatrechtlicher Natur. Die Bestimmungen des Zustellgesetzes über die Zustellung behördlicher Schriftstücke bleiben unberührt.

Datenschutz

§ 18. Die PTA ist für das Erbringen von Postdienstleistungen datenschutzrechtlich dem privaten Bereich zugeordnet.

Postmarken

§ 19. (1) Das Recht zur Herstellung und Ausgabe von Marken, die als Zeichen für die Entrichtung von Entgelten für Postdienstleistungen gelten, ist der PTA vorbehalten.

(2) Die PTA darf jährlich eine Postmarke mit Zuschlag herausgeben. Der Zuschlag darf 50 vom Hundert des Nennwertes nicht übersteigen und ist für die Entrichtung von Postentgelten nicht zu berücksichtigen. Vom Zuschlagserlös sind nach Abzug der Herstellungskosten 80 vom Hundert ausschließlich zum Zweck der Werbung für die österreichischen Postmarken im In- und Ausland und der Interessenförderung der österreichischen Philatelie durch den Verband österreichischer Philatelisten­vereine und 20 vom Hundert zur Unterstützung hilfsbedürftiger Bediensteter der PTA durch den Hilfsfonds der Post- und Fernmeldebediensteten zu verwenden.

(3) Postmarken dürfen nur derart abgebildet werden, daß eine Verwechslung des Abbildes mit dem Original ausgeschlossen ist.

(4) In- und ausländische Postmarken, auch ungültige, dürfen weder nachgemacht noch verfälscht werden.

Poststempel

§ 20. (1) Stempel, deren Abdrucke als Zeichen für die Entrichtung von Entgelten für Postdienst­leistungen oder die Entwertung von Postmarken dienen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der PTA hergestellt oder verwendet werden.

(2) Abdrucke von Poststempeln, auch von solchen, die nicht mehr verwendet werden, dürfen nur derart abgebildet werden, daß eine Verwechslung der Abbildung mit dem Original ausgeschlossen ist.

Kennzeichnungsschutz

§ 21. Außer der PTA und jenen Unternehmen, denen die PTA dies ausdrücklich gestattet, darf keine mit Beförderungsaufgaben befaßte inländische Einrichtung die Bezeichnung „Post“ oder das Posthorn führen.

Feldpost

§ 22. Die PTA ist berechtigt, zum Betrieb einer Feldpost ihre Einrichtungen auch unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Regelungen für die Durchführung und die Inanspruchnahme der Feldpost sind von der PTA mit dem Bundesminister für Landesverteidigung vertraglich festzulegen.

Vermißtensuchdienst, Blindensendungen

§ 23. Die auf Grund der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949, BGBl. Nr. 155/1953, von der Republik Österreich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewährte Postgebührenbefreiung für den Vermißtensuchdienst des Österreichischen Roten Kreuzes und seiner Landesverbände sowie die sonstigen Postgebührenbefreiungen nach den Bestimmungen der Genfer Abkommen und die unentgeltliche Beförderung von Blindensendungen – ausgenommen allfällige Flugzuschläge – sind von der PTA im selben Umfang zu gewähren wie bis 1. Mai 1996. Den sich aus dieser Verpflichtung ergebenden Einnahmenentfall darf die PTA für die Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch den Bund gelten machen.

5. Abschnitt

Haftungsgrundsätze und Ersatzleistung

Haftung für Verlust, Beschädigung und Verzögerung

§ 24. (1) Die Haftung für Verlust, Beschädigung und Verzögerung beim Erbringen eines Postdienstes richtet sich nach den allgemein geltenden gesetzlichen Vorschriften.

(2) Betreiber haben in den Geschäftsbedingungen für den reservierten Dienst und den Universaldienst Haftungsregelungen, insbesondere für Verlust, Beschädigung und Verzögerung, nach Diensten vorzusehen.

6. Abschnitt

Postbehörden, Aufsichtsrecht

Postbehörden

§ 25. (1) Postbehörden sind der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als oberste Postbehörde sowie das ihm unterstehenden Postbüro als Postbehörde erster Instanz.

(2) Regulierungsbehörde im Sinne der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.

Zuständigkeit

§ 26. (1) Der örtliche Zuständigkeitsbereich der obersten Postbehörde und des Postbüros umfaßt das gesamte Bundesgebiet. Das Postbüro hat seinen Sitz in Wien.

(2) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das Postbüro zuständig.

(3) Die oberste Postbehörde ist zuständig für

           1. die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide des Postbüros, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist,

           2. das Setzen von Aufsichtsmaßnahmen nach § 27 und

           3. die Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten gemäß §§ 9 und 10

Aufsichtsmaßnahmen

§ 27. (1) Als Aufsichtsmaßnahmen kommen in Betracht:

           1. Erhebungen und Untersuchungen zur Überprüfung des Universaldienstes;

           2. bescheidmäßiger Auftrag zur Behebung von generellen Leistungsmängeln, die das Erbringen des Universaldienstes beeinträchtigen, wofür eine angemessen Frist zu setzen ist;

           3. Übertragung des reservierten Postdienstes an einen anderen Betreiber.

(2) Die Betreiber sind verpflichtet, der obersten Postbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der einschlägigen internationalen Vorschriften notwendig sind.

(3) Die oberste Postbehörde kann Anordnungen zur Durchführung der ihr insbesondere auf Grund dieses Bundesgesetzes zukommenden Rechte und Pflichten treffen. Die Betreiber sind verpflichtet, solche Anordnungen zu befolgen.

(4) Abs. 2 und 3 gelten auch für Erbringer von Postdienstleistungen, die nicht als Betreiber im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten.

(5) Die Organe der Postbehörde sind bei begründetem Verdacht des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung nach § 29 berechtigt, Beförderungsmittel anzuhalten und zu durchsuchen sowie Sendungen zu beschlagnahmen und zu öffnen, wenn und soweit dies zur Klärung des Sachverhaltes unbedingt erforderlich ist. Für das Anhalten von Fahrzeugen können sie die Organe der Straßenaufsicht um Mitwirkung ersuchen.

Streitschlichtung

§ 28. Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden und Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle, die mit den Betreibern des Universaldienstes oder des reservierten Postdienstes nicht befriedigend gelöst worden sind, dem Postbüro vorlegen. Das Postbüro hat sich um eine einvernehmliche Lösung zu bemühen und eine Empfehlung zur Regelung der Angelegenheit abzugeben. Die Empfehlung ist nicht verbindlich und nicht anfechtbar. Die Betreiber sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

7. Abschnitt

Strafbestimmungen

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 29. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 Schilling zu bestrafen, wer

           1. entgegen § 4, den Universaldienst nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt;

           2. entgegen § 18 reservierte Postdienstleistungen erbringt

           3. entgegen § 19 Abs. 1, 3 und 4 Postmarken herstellt, ausgibt, abbildet, nachmacht oder verfälscht;

           4. entgegen § 20 Poststempel herstellt, verwendet oder deren Abdrucke abbildet;

           5. entgegen § 21 die Bezeichnung „Post“ oder das Posthorn führt;

           6. Aufträgen gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt;

           7. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungs­strafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(3) Im Straferkenntnis können Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.

(4) Die nach diesem Gesetz durch das Postbüro verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.

Verletzung des Postgeheimnisses

§ 30. (1) Wer unter das Postgeheimnis (§ 3) fallende Tatsachen offenbart oder verwertet, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur auf Antrag des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.

8. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Inkrafttreten

§ 31. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) § 10 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 32. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten das Postgesetz, BGBl. Nr. 58/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 765/1996, einschließlich der §§ 19 bis 24 der Anlage 1 und des § 5 der Anlage 2 außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 33. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Betriebsversuche, die auf Grundlage von § 7a des Postgesetzes, BGBl. Nr. 58/1957, in der Fassung BGBl. Nr. 765/1996, durchgeführt werden, bleiben bis zur Berücksichtigung dieser Regelungen in Geschäftsbedingungen gemäß § 9, längstens jedoch bis zum Ablauf von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufrecht.

(3) Zeitungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zum Postzeitungsversand zugelassen sind, gelten so lange als zugelassen, bis im Zuge einer von der PTA vorgenommenen Überprüfung festgestellt wird, daß der Abschluß eines Vertrages über die Teilnahme am Post­zeitungsversand mangels Erfüllens der in den Geschäftsbedingungen definierten Voraussetzungen nicht mehr möglich ist.


(4) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 2 gelten die Bestimmungen der Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, sinngemäß als Vorschriften für die Zustellung von Postsendungen im Sinne des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982.

Ausarbeitung von Geschäftsbedingungen durch die PTA

§ 34. (1) Die PTA hat Geschäftsbedingungen einschließlich Entgeltregelungen längstens bis zum Ablauf von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichen.

(2) Bis zum Inkrafttreten von Geschäftsbedingungen sind – unter Berücksichtigung von nach dem 31. Dezember 1996 von der PTA gemäß den §§ 8 und 8a des Postgesetzes, BGBl. Nr. 58/1957, in der Fassung BGBl. Nr. 765/1996 vorgenommenen Entgeltanpassungen – die §§ 31 – 41 sowie die Anlage 1 und § 5 der Anlage 2 des Postgesetzes, BGBl. Nr. 58/1957, die Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, die Feldpostverordnung, BGBl. Nr. 591/1991, und die Schnellpostdienste – Verordnung, BGBl. Nr. 121/1986, alle in der vor dem 1. Jänner 1997 geltenden Fassung, als vorläufige Geschäftsbedingungen sinngemäß anzuwenden.

(3) Die ersten Geschäftsbedingungen für den Postzeitungsversand sind so zu erlassen, daß sie spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten. Sie dürfen abweichend von § 9 Abs. 5 bereits einen Monat nach der Veröffentlichung in Kraft gesetzt werden.

Verweisungen

§ 35. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 36. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, ausgenommen des § 30, ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut. Er hat bei der Vollziehung des § 22 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und bei der Vollziehung des § 27 Abs. 5 letzter Satz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen.

(2) Mit der Vollziehung des § 30 ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Vorblatt

Problem:

Mit dem Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, wurde die vorher als Teil der Bundesverwaltung organisierte und in zahlreichen Bereichen des Post- und Fernmeldewesens mit Hoheitsbefugnissen ausgestattete Post- und Telegraphenverwaltung ausgegliedert und in die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft umgewandelt. Das Fernmeldegesetz 1993, BGBl. Nr. 908/1993, hat die aus EU-rechtlicher Sicht gebotene Trennung der hoheitlichen von den betrieblichen Funktionen für den Telekommunikationsbereich verwirklicht. Mit einer kurzen Novelle zum alten Postgesetz aus dem Jahr 1957, BGBl. Nr. 765/1996, wurde diese Trennung auch auf dem Postsektor eingeleitet und die Rechtsbeziehungen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zu den Kunden auf privatrechtliche Ebene umgestellt. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, aber auch zur Umsetzung einschlägiger Richtlinien der EU ist eine umfassende Neukodifikation der Rechtsgrundlagen des Bereiches „Gelbe Post“ unumgänglich.

Lösung:

Der vorliegende Entwurf trägt den Zielvorstellungen der Europäischen Union in jeder Hinsicht Rechnung. Er trennt die aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit unvereinbaren hoheitlichen und betrieblichen Funktionen, errichtet Postbehörden, weist ihnen die hoheitlichen Funktionen zu und normiert einen engen reservierten Postdienst, aus dessen Einnahmen die in wirtschaftspolitischer Hinsicht unverzichtbare flächendeckende Versorgung aufrechterhalten wird, die in Übereinstimmung mit der Terminologie der Europäischen Union „Universaldienst“ genannt wird. Für den Fall, daß die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft diese Verpflichtung nicht ausreichend wahrnimmt, kann anderen Einrichtungen der reservierte Postdienst und damit auch die Verpflichtung zum Erbringen des Universaldienstes übertragen werden. Schließlich beseitigt der Entwurf die bestehende Rechtsunsicherheit, die durch die schnelle Entwicklung dieses Sektors, die Zersplitterung der Materie und die veränderten Rahmenbedingungen hervorgerufen wurde.

Alternativen:

Weil eine Novelle zum geltenden Postrecht auf Grund der vollständig veränderten Zielsetzungen nicht zielführend wäre, kommt als Alternative lediglich die Beibehaltung der derzeit unklaren Rechtslage unter Verzicht auf die zur Aufrechterhaltung des Universaldienstes notwendigen Instrumentarien in Betracht.

Kompetenzgrundlage:

Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Post- und Fernmeldewesen).

Kosten:

Mit der Novelle zum Postgesetz, BGBl. Nr. 765/1996, wurden die Postbehörden geschaffen und ihnen wesentliche Aufgaben, wie etwa die Zulassung zum Postzeitungsversand oder die Genehmigung von Geschäftsbedingungen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft im Monopolbereich, zugewiesen. Schon aus diesem Anlaß war entsprechende personelle Vorsorge zu treffen. Mit dem vorliegenden Entwurf werden den Postbehörden neue Kompetenzen wie etwa die Streitschlichtung übertragen. Dafür entfällt der bei weitem arbeitsintensivste Bereich der Zeitungszulassungen. Insgesamt ist für die neuen Postbehörden von einem Personalbedarf von acht Mitarbeitern, davon vier Akademiker, als Untergrenze auszugehen. Je nach Entwicklung der Streitschlichtungsverfahren wird man das Personal bei der Postbehörde I. Instanz in weiterer Folge entsprechend aufstocken müssen.

Diesen Kosten steht in der indirekt zu 100% im Bundeseigentum stehenden Post und Telekom Austria AG eine Aufgabenverringerung gegenüber, die zu Einsparungen und damit letztlich zu einer Verbesserung des Betriebsergebnisses führen wird.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Mit dem Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, wurde die vorher als Teil der Bundesverwaltung organisierte und in zahlreichen Bereichen des Post- und Fernmeldewesens mit Hoheitsbefugnissen ausgestattete Post- und Telegraphenverwaltung ausgegliedert und in die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (im folgenden kurz „PTA“) umgewandelt. Dieses Unternehmen bietet auch auf dem Sektor der „Gelben Post“ seine Dienstleistungen in einem zunehmend von Wettbewerb bestimmten Markt an. Diese fortschreitende Liberalisierung findet auch in den einschlägigen Richtlinienentwürfen und sonstigen Dokumenten der Europäischen Union ihren Niederschlag.

Der geforderten vollständigen Trennung der hoheitlichen von den betrieblichen Funktionen wird mit dem Entwurf ebenfalls entsprochen; der Aufgabenbereich der mit der Novelle zum alten Postgesetz, BGBl. Nr. 765/1996, bereits geschaffenen Postbehörden wird im Interesse der Rechtssicherheit erstmals umfassend und genau normiert.

Der vorliegende Entwurf gewährleistet die Beibehaltung einer flächendeckenden Grundversorgung („Universaldienst“), die zum Teil über Einnahmen aus dem der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft vorbehaltenen „reservierten Postdienst“ finanziert wird; der Umfang des reservierten Postdienstes entspricht den Vorgaben der Europäischen Union. Falls die PTA einen funktionierenden Universaldienst nicht gewährleisten kann, können auch andere Betreiber, denen dann Teile des reservierten Postdienstes übertragen werden können, damit beauftragt werden. Diese Betreiber können von den Postbehörden dann je nach Erfordernis auch mit anderen zunächst ausschließlich der PTA verliehenen Rechten und auferlegten Pflichten versehen werden.

Die Qualität des Universaldienstes ist von den Postbehörden mindestens einmal jährlich prüfen zu lassen.

Außerhalb des reservierten Postdienstes und des Universaldienstes steht die PTA in vollem Wettbewerb mit einer Vielzahl von anderen Marktteilnehmern. In diesem Bereich kann sie daher völlig frei agieren; staatliche Kontrollrechte oder Genehmigungsvorbehalte sind in Anbetracht eines funktionierenden Marktes nicht erforderlich.

Besondere Regelungen sieht der Entwurf für den Bereich des sogenannten Postzeitungsversandes vor. Angesichts der bisherigen Tarifvergünstigungen soll der Versand von Zeitungen einschließlich von Sondernummern gemeinnütziger Organisationen zum Zweck der Spendensammlung auch in Zukunft besonders behandelt werden. Die Geschäftsbedingungen für diesen Bereich sind genehmigungspflichtig, allfällige Abgänge aus diesem Bereich sind der PTA als gemeinwirtschaftliche Leistung vom Besteller, also dem Bund, zu vergüten (§ 3 PTSG, BGBl. Nr. 201/1996).

Besonderer Teil

Zu § 1:

Diese Bestimmung enthält eine programmatische Zweckdefinition. Die hier genannten Grundsätze und Ziele dienen zur Orientierung bei Auslegung und Vollziehung des Postgesetzes.

Zu § 2:

Zu Z 1:

Die Rechte und Pflichten des Betreibers ergeben sich auch aus den in § 5 Abs. 2 und 3 genannten Bescheiden.

Zu Z 2:

Die Bestimmungen über die PTA gelten auch für jene mit dem Erbringen von Postdienstleistungen befaßten Unternehmen, an denen die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist. Damit ist der PTA die erforderliche wirtschaftliche Bewegungsfreiheit gewährleistet, um bestimmte Dienstleistungsbereiche auch mit Tochterunternehmen oder im Rahmen von Partnerschaften abzudecken.

Zu Z 3 bis 10:

Die Begriffsbestimmungen entsprechen dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung der Postdienste und die Verbesserung der Dienstequalität in der Gemeinschaft, ABl. C 322/22 vom 2. Dezember 1995 (zum letzten Stand siehe Dokument des Rates 5633/97, ECO 23 CODEC 54 vom 21. April 1997). Mit dem Universaldienst wird ein kontinuierliches und zugleich anpassungsfähiges Dienstleistungsangebot für alle Benutzer sichergestellt. Betriebsabgänge aus diesem Dienstleistungsangebot können mit den Einnahmen aus dem reservierten Postdienst ausgeglichen werden.

Zu Z 12:

Die hier getroffene Definition orientiert sich an § 20 der Anlage 1 zum Postgesetz, BGBl. Nr. 58/1957. Klarstellend ist dazu noch festzuhalten, daß – wie schon bisher – auch jene Teile einer Zeitung, die in einem anderen Druckverfahren hergestellt sind als de „Hauptteil“, als integrierender Bestandteil der Zeitung gelten, sofern ihnen eine Berichterstattungsfunktion im Sinne der Z 10 zukommt, und sie eindeutig durch entsprechende Titelleisten – ausgenommen Fernseh- und Radioprogrammbeilagen – als integrierender Bestandteil der Zeitung erkennbar sind.

Zu Z 13:

Definition, die zur Abgrenzung von jenen Zeitungen, für die auch ohne dem Erfordernis der Entgeltlichkeit weiterhin der Zugang zum Postzeitungsversand eingeräumt bleiben soll („begünstigte Gruppen“), erforderlich ist.

Zu Z 14, 15 und 16:

Die hier getroffene Definition orientiert sich an § 19 Abs. 1 und 2 der Anlage 1 zum Postgesetz, BGBl. Nr. 58/1957.

Zu Z 17:

Definition gemeinnütziger Organisationen, die Sendungen zum Zweck der Spendensammlung Sonder­nummern einer Zeitung versenden dürfen.

Zu § 3:

Die Bestimmungen über das Postgeheimnis entsprechen im wesentlichen der bisherigen Rechtslage. Weil spätestens seit der Umwandlung der Post- und Telegraphenverwaltung in eine Aktiengesellschaft immer weniger Beamte mit postdienstlichen Verrichtungen betraut sind, wurde mit § 30 ein neuer gerichtlicher Straftatbestand geschaffen.

Zu § 4:

Nach den Intentionen der Europäischen Union haben zur Gewährleistung funktionierender Postdienste in der Gemeinschaft die Mitgliedstaaten Universaldienstleister zu bestimmen und deren Rechte und Pflichten genau festzulegen. Mit § 4 wird diesen Bestrebungen Rechnung getragen: Der Betreiber hat jedermann ein flächendeckendes Postdienstangebot mit Kontakt- und Abholstellen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus kann der Betreiber auch weitere Dienstleistungen und Sonderbehandlungen anbieten. Die nähere Definition des Universaldienstes durch Verordnung entspricht den Intentionen der Europäischen Union und schafft die erforderliche Rechtssicherheit bei gleichzeitiger Bewahrung der nötigen Flexibilität. Sie gibt dem Betreiber den Rahmen vor, innerhalb dessen er sein Angebot nach wirtschaftlichen Kriterien optimieren kann.

Zu § 5:

Zunächst ist klarzustellen, daß der Universaldienst grundsätzlich von der PTA zu erbringen ist.

Falls die PTA ihren Verpflichtungen zum Erbringen des Universaldienstes nicht entsprechend nachkommt (vgl. dazu auch VfGH 9. Oktober 1987, G 75/87), besteht die Möglichkeit der Übertragung des reservierten Postdienstes und des Universaldienstes an eine andere Einrichtung. Dies ist erst nach Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten, den Universaldienst wiederherzustellen und zu gewährleisten, zulässig. Eine solche Übertragung kann auch nur für bestimmte geographische Bereiche oder für bestimmte Teile des Universaldienstes erfolgen, zum Beispiel nur für die Briefbeförderung oder nur für die Paketbeförderung; daher können auch mehrere Betreiber nebeneinander für das Erbringen des Universaldienstes verant­wortlich sein. Zugleich mit der Übertragung ist festzustellen, welche nach dem Postgesetz 1997 der PTA zustehenden besonderen Rechte und Pflichten dem neuen Betreiber übertragen werden.

Neben einer solchen generellen Übertragung soll es aber auch möglich sein, Universaldienstleistungen in sachlichen oder räumlichen Teilbereichen an einen anderen Betreiber zu übertragen ohne daß dieser gleichzeitig auch das Benefiz des reservierten Dienstes in Anspruch nimmt.

Zu § 6:

Im Hinblick auf die umfangreichen Investitionen und laufenden Kosten, welche die Pflicht zur Aufrecht­erhaltung einer flächendeckenden Beförderungsinfrastruktur mit entsprechender Servicequalität erfordert, steht die Beibehaltung eines engen, der PTA vorbehaltenen Bereiches mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang. Dabei wurde auch beachtet, daß nicht die zum Teil in Österreich bereits weiter­gehende Liberalisierung des Postsektors zum Teil wieder rückgängig gemacht wird, indem die nach der bisherigen Rechtslage bestehenden Ausnahmen vom Beförderungsvorbehalt beibehalten wurden.

Der reservierte Bereich umfaßt: Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung von Inlandsbrief­sendungen, entweder als beschleunigte Sendungen oder normale Sendungen, mit einem Gewicht von weniger als 350 g und zu einem Preis unter dem Fünffachen des öffentlichen Tarifs für eine Briefsendung der ersten Gewichtsklasse der, soweit vorhanden, schnellsten Kategorie der Standardsendungen.

Zu § 7:

Der Zustellung behördlicher Schriftstücke kommt besondere Bedeutung zu. Mit dieser Bestimmung sollen jene Regelungen geschaffen werden welche in Verbindung mit dem Zustellgesetz den hoheitsrechtlichen Charakter solcher Zustellvorgänge sicherstellen. Auch die in Abs. 3 bis 5 vorgesehenen besonderen Haftungsregelungen tragen dem Rechnung. Siehe auch § 17 letzter Satz.

Mit der Verordnungsermächtigung soll sichergestellt werden, daß der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für die Zustellung behördlicher Schriftstücke ergänzende Regelungen zu den Vorschriften des Zustellgesetzes erlassen kann.

Zu § 8:

Die Pflicht zum Kontrahierungszwang ergibt sich aus dem Monopolcharakter des reservierten Dienstes.

Zu § 9:

Die Geschäftsbedingungen, die auch die Entgeltregelungen zu enthalten haben (§ 10), sind für den reservierten Postdienst und den Postzeitungsversand genehmigungspflichtig. Für die anderen Dienst­leistungen gibt es einen funktionierenden Markt, weshalb die dort anzuwendenden Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig sind. Um das Genehmigungsverfahren zu vereinfachen, gelten genehmigungspflichtige Geschäftsbedingungen als genehmigt bzw. nicht untersagt, wenn die oberste Postbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten die Veröffentlichung untersagt. Als geeignete Form der Veröffentlichung kommt zum Beispiel die Veröffentlichung der Tatsache der Erlassung oder Änderung in der Wiener Zeitung unter Hinweis auf die Einsehbarkeit bei den Postämtern und die Möglichkeit des Erwerbs, allenfalls gegen Ersatz der Gestehungskosten, in Betracht.

Zu § 10:

So wie die Geschäftsbedingungen bedürfen auch die Entgelte für den reservierten Postdienst und den Postzeitungsversand der behördlichen Genehmigung. Ein vereinfachtes Verfahren durch bloße Nicht­untersagung ist aber bei den Entgelten nicht vorgesehen. Dafür hat die Behörde aber die Möglichkeit, die Genehmigung in der Form eines price-caps zu erteilen.

Die PTA hat die Kosten für das Erbringen des reservierten Postdienstes möglichst gering zu halten; sie sind aber in einer Höhe festzusetzen, daß zumindest die „notwendigerweise“ entstehenden Kosten gedeckt werden. Die Entgelte für andere Dienstleistungen hat die PTA nach kaufmännischen Grundsätzen eigenverantwortlich festzulegen, wobei die Anforderungen an den Universaldienst, insbesondere seine auch wirtschaftliche Zugänglichkeit, nicht verletzt werden dürfen.

Zu § 11:

Die Aufgabe der neugeschaffenen Preiskommission ist es, den Bundesminister bei der Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten (Tarifen) für den reservierten Postdienst und den Post­zeitungsversand zu beraten. Die Zusammensetzung dieses Gremiums orientiert sich einerseits an der Preiskommission gemäß dem Preisgesetz 1992 BGBl. 145 und andererseits an der Preiskommission nach dem Fernmeldegesetz 1993 BGBl. 908. Die Bestimmungen über das Verfahren der Kommission sind dem Fernmeldegesetz 1993 nachgebildet.

Zu § 12:

Die Formulierung von Qualitätsnormen und die Überprüfung ihrer Einhaltung entspricht den Intentionen der Europäischen Union. Sie gewährleistet die Sicherung eines funktionierenden Universaldienstes. Wesentlich ist, daß die von der obersten Postbehörde in Auftrag zu gebende Überprüfung von einer von den Betreibern unabhängigen Einrichtung durchzuführen ist, und daß die Ergebnisse der Überprüfung zu veröffentlichen sind.

Zu § 13:

Die Bestimmung entspricht der bisherigen Rechtslage; sie wurde lediglich allgemein gültig formuliert, sodaß sie auf alle Betreiber anwendbar ist.

Zu § 14:

Die im Interesse einer universellen und wirtschaftlichen Zustellung von Briefsendungen und Zeitungen unbedingt notwendigen Regelungen über Hausbrieffachanlagen entsprechen im wesentlichen der bisherigen Rechtslage. Neu ist lediglich die Möglichkeit zur „Ersatzvornahme“ durch die PTA gegen Abgeltung der notwendigen Kosten, um der Post auch als Aktiengesellschaft die rasche Durchsetzung zu ermöglichen. Im Falle der Nichteinigung entscheiden die von der PTA unabhängigen Postbehörden. Das Datum 1. Mai 1972 entspricht im Sinne einer kontinuierlichen Anwendung dieser Regelungen der bisherigen Rechtslage.

Zu den §§ 15 und 16:

Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage wird über die „Zulassung zum Postzeitungsversand“ nicht mehr mit Bescheid der Postbehörden entschieden, sondern es wird ein Vertrag über die Teilnahme am Postzeitungsversand mit der PTA abgeschlossen. Auf einen solchen Vertragsabschluß hat bei Einhaltung der Geschäftsbedingungen jedermann Anspruch. Die Geschäftsbedingungen für den Postzeitungsversand unterliegen der Genehmigungspflicht durch die Postbehörde; die PTA unterliegt dem Kontrahierungs­zwang.

Durch die vom Bund gem. § 15 Abs. 1 zu leistende Abgeltung für gemeinwirtschaftliche Leistungen wegen der besonders günstigen – nicht kostendeckenden Tarife – für die Postzeitungsversand werden sowohl die Kaufzeitungen als auch Zeitungen der „begünstigten Gruppen“ (insbesondere Zeitungen von Vereinen bzw. sonstigen gemeinnützigen Organisationen, Kirchen und politischen Parteien) vom Bund „gefördert“. Vom Bund werden für das Jahr 1997 an die PTA 900 Millionen Schilling als Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen für den Postzeigungsversand bezahlt. Eine Abgeltung in gleicher Höhe ist vom Bund für die Jahre 1998 und 1999 in Aussicht genommen. Rein auf die Stückzahl der im Jahre 1996 aufgelieferten Zeitungen bezogen, ist festzuhalten, daß die gemeinwirtschaftlichen Leistungen des Bundes auf diesem Sektor zu rund 48% den Kaufzeitungen und zu rund 52% den „begünstigten Gruppen“ zu Gute kommen. Dazu muß aber angemerkt werden, daß leichtgewichtige Zeitungen, die in erster Linie von den „begünstigten Gruppen“ versendet werden, eine geringere Kostendeckung aufweisen, als höhergewichtige Zeitungen.

Daraus ergibt sich, daß die „Förderung“ durch die gemeinwirtschaftlichen Leistungen des Bundes – trotz der künftigen Differenzierung im Tarif zwischen den Kaufzeitungen und den Gratiszeitungen (höhere Beförderungsentgelte für Gratiszeitungen) – zu rund 40% auf die Kaufzeitungen und zu rund 60% auf die Gratiszeitungen entfällt.

Hinsichtlich der konkreten Höhe der zwischen dem Bund und der PTA jährlich oder für mehrere Jahre im voraus zu vereinbarenden Abgeltung für gemeinwirtschaftliche Leistungen wegen des Einnahme­entganges durch die besonders günstigen Tarife für den Postzeitungsversand wird durch die im § 20 Abs. 1 enthaltene Einschränkung“ . . . höchstens die Differenz . . . abzugelten“ klargestellt, daß die Abgeltung des Differenzbetrages auf die für die Beförderung vergleichbarer Postsendungen zur Anwendung gelangenden Entgelte als Höchstbetrag für die Abgeltung anzusehen ist, der PTA jedoch mindestens die Differenz zwischen den Entgelteinnahmen aus dem Postzeitungsversand und den aus der Erbringung dieser Leistung der PTA erwachsenden Kosten abzugelten ist. Die Kostensituation in diesem Segment wird von der PTA der Regulierungsbehörde bzw. jenem Ressort, das für die zwischen dem Bund und der PTA abzuschließende Vereinbarung über die Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen zuständig ist, (derzeit der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, der nach diesem Gesetzes­entwurf auch Regulierungsbehörde ist) entsprechend darzulegen sein.

Zu § 17:

In Anbetracht der bis zum 1. Jänner 1997, dem Inkrafttreten der Novelle zum Postgesetz BGBl. Nr. 765/1996, geltenden Rechtslage, derzufolge die Rechtsbeziehungen zwischen der Post und ihren Kunden hoheitlicher Natur waren, erscheint der ausdrückliche Hinweis in Abs. 1 gerechtfertigt.

Zu § 18:

Auf Grund § 1 Abs. 6 und § 4 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes erscheint es erforderlich klarzustellen, daß die PTA für das Erbringen postdienstlicher Leistungen datenschutzrechtlich dem privaten Bereich zugeordnet ist.

Zu den §§ 19, 20 und 21:

Diese Bestimmungen dienen dem Schutz der PTA oder eines Betreibers und entsprechen im wesentlichen der bisherigen Rechtslage.

Zu § 22:

Auch bisher war die Post berechtigt, ihre Einrichtungen zum Betrieb einer Feldpost zur Verfügung zu stellen. Die Bestimmung ist notwendig, um den sonst an das Aktienrecht gebundenen Unternehmens­organen die Möglichkeit zu geben, die Einrichtungen nach Maßgabe eines Vertrages mit dem Bundesminister für Landesverteidigung auch unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.


Zu § 23:

Diese Bestimmung entspricht geltendem Recht.

Zu § 24:

Die Bestimmung dient der Klarstellung. Gesetzliche Sonderregelungen für die PTA sind sachlich nicht mehr vertretbar. Die PTA wird – wie andere Betreiber auch – in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Haftungsregelungen vorsehen, welche die Besonderheiten der einzelnen Dienste berücksichtigen.

Zu den §§ 25 und 26:

Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage, welche die Postbehörden zwar geschaffen hat, aber keine abschließende Umschreibung ihres Aufgabenbereiches bietet, werden nunmehr die Behörden sowie ihr örtlicher und sachlicher Zuständigkeitsbereich übersichtlich normiert.

Zu § 27:

Die hier genannten Aufsichtsmaßnahmen sind in abgestufter Reihenfolge anzuwenden; als letzte Möglichkeit zur Sicherung des Universaldienstes kommt die Übertragung an eine oder mehrere andere Unternehmen oder sonstige Einrichtungen in Betracht. Unter generellen Leistungsmängeln sind im Gegensatz zu speziellen Mängeln solche zu verstehen, die mit gewisser Regelmäßigkeit in bestimmten Verkehrsrelationen oder bei bestimmten Dienstleistungen auftreten. Vereinzelte Qualitätsmängel sind keine generellen Leistungsmängel.

Zu § 28:

Weil die Rechtsbeziehungen zwischen den Betreibern und ihren Kunden privatrechtlicher Natur sind, sind für Streitigkeiten die ordentlichen Gerichte und nicht mehr die „Post“ als Verwaltungsbehörde in eigener Sache zuständig. Dies kann in vielen Fällen, etwa bei vergleichsweise geringen Forderungen, zu unerwünscht schwierigem Rechtszugang führen. Auch die vorgeschlagenen Regelungen der Europäischen Union sehen ein rasches und unbürokratisches Streitschlichtungsverfahren vor. An dem von der Postbehörde durchzuführenden Verfahren muß der Betreiber mitwirken. Ein solches Verfahren schließt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht aus.

Zu § 29:

Die Verwaltungsstraftatbestände entsprechen zum Teil der bisherigen Rechtslage, zum Teil wurden sie der neuen Systematik des Postgesetzes folgend neu geschaffen, wie bei der Nichtbefolgung von Aufträgen nach § 27 Abs. 1 Z 2. Der Strafrahmen wurde sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Gründen im Hinblick auf die im Dienstleistungs- und Güterbeförderungsgewerbe im allgemeinen gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse nach oben angepaßt, nach unten jedoch offen gelassen.

Zu § 30:

Mit der Umwandlung der Post- und Telegraphenverwaltung in die PTA sind die Mitarbeiter der PTA nicht mehr unter § 74 Abs. 4 StGB zu subsumieren. Damit können Verletzungen des Postgeheimnisses nicht mehr unter dem Tatbestand des Mißbrauches der Amtsgewalt subsumiert werden. Es ist daher im Interesse eines qualifizierten Kundenschutzes erforderlich, in Anlehnung an die Ahndung von Verletzungen des Bankgeheimnisses, einen eigenen gerichtlichen Tatbestand „Verletzung des Post­geheimnisses“ zu schaffen.

Zu den § 31, 32 und 33:

Mit der Novelle zum Postgesetz, BGBl. Nr. 765/1996, wurden die Anlagen 1 und 2 zum Postgesetz mit Ausnahme der Bestimmungen über den Postzeitungsversand bereits aufgehoben. Nunmehr sind das Postgesetz selbst einschließlich der in Geltung verbliebenen Bestimmungen der Anlagen zum Postgesetz aufzuheben. Da mit der Aufhebung des Postgesetzes aber auch die in der vorstehend angeführten Novelle geregelten Übergangsbestimmungen (§ 49a) aufgehoben werden, werden unter § 32 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 Übergangsbestimmungen vorgesehen, die diesem Umstand Rechnung tragen.

Im § 34 Abs. 1 wird der PTA nunmehr eine angemessene Frist zur Ausarbeitung neuer Geschäfts­bedingungen gesetzt.


Beilage

zu den Erläuterungen


Entwurf der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der PTA für die Teilnahme am Postzeitungsversand

6            Grundsätzliche Voraussetzungen für die Teilnahme am Postzeitungsversand

6.1         Verträge über die Teilnahme am Postzeitungsversand werden von der PTA nur für folgende periodisch erscheinende Druckschriften abgeschlossen:

              –   Tageszeitungen, das sind Druckschriften, die in der Regel mindestens fünf mal wöchentlich erscheinen;

              –   Wochenblätter, das sind Druckschriften, die in der Regel wöchentlich, jedoch mindestens zwölf mal im Kalenderjahr erscheinen;

              –   Monatsschriften, das sind Druckschriften, die in der Regel monatlich, jedoch mindestens vier mal im Jahr erscheinen.

6.2         Die laut Punkt 1 genannten Druckschriften müssen unter demselben Titel in fortlaufenden Nummern mit verschiedenem Inhalt erscheinen, einen Umfang von mindestens vier Seiten umfassen und der Information über das Tagesgeschehen dienen oder über Zeit- und Fachfragen durch redaktionelle Beiträge, im besonderen über Angelegenheiten der Religion, der Kultur, der Kunst, der Politik, der Wissenschaft, der Wirtschaft des Sportes oder des Vereinslebens bzw. Vereinszwecken entsprechenden Angelegenheiten in presseüblicher Weise zu informieren.

6.3         Verträge über die Teilnahme am Postzeitungsversand werden von der PTA auch für Gesetzes-, Verordnungs- und Amtsblätter abgeschlossen. Diese müssen im Titel oder Untertitel entsprechend bezeichnet sein.

6.4         Für Druckschriften, die nicht in einem Staat der Europäischen Union gedruckt, verlegt und herausgegeben werden, werden keine Verträge über den Versand zum Postzeitungsentgelt abgeschlossen.

6.5         Gleiches gilt für Druckschriften, die Teile eines zu einem abgeschlossenen Ganzen bestimmten Werkes bilden, sowie für Druckschriften die zum Zwecke der geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung herausgegeben werden oder solchen Zwecken unmittelbar oder mittelbar dienen.

6.6         Für Druckschriften, für die der Medieninhaber (Verleger) keinen zu vergleichbaren Druck­schriften angemessenen Kaufpreis verlangt, werden von der PTA keine Verträge über die Teilnahme am Postzeitungsversand abgeschlossen.

6.7         Punkt 6 wird nicht angewandt, wenn die Druckschrift

6.7.1      von einer Behörde, einem Amt oder einer Kammer herausgegeben wird und vorwiegend der amtlichen Berichterstattung oder Verlautbarung dient oder zu anderen zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages zweckmäßigen Informationen herausgegeben wird,

6.7.2      von einer nach dem Parteiengesetz 1975 konstituierten inländischen politischen Partei oder von einer ihrer Organisationen herausgegeben wird und mindestens 51% der bedruckten Fläche der Berichterstattung über Angelegenheiten der Politik dienen,

6.7.3      von einem Wahlwerber (einer wahlwerbenden Gruppe) für die Wahl des Bundespräsidenten, für Wahlen zu den allgemeinen nationalen oder supranationalen Vertretungskörpern, für Wahlen für die satzungsgebenden Organe (Vertretungskörper), der gesetzlichen beruflichen Vertretungen oder für Wahlen zu den Organen der österreichischen Hochschülerschaften oder der Hochschülerschaften an den Hochschulen herausgegeben wird und mindestens 51% der bedruckten Fläche Wahlwerbung oder der Berichterstattung über Angelegenheiten der Politik dienen. Eine Teilnahme am Postzeitungsversand ist frühestens drei Monate vor dem Wahltermin möglich. Ist der Herausgeber noch nicht als Wahlwerber anerkannt, hat er seine ernsthafte Absicht als solcher aufzutreten, glaubhaft zu machen. Der Vertrag mit der PTA erlischt, ohne daß hiefür eine Kündigung erforderlich ist, einen Monat nach dem Wahltermin.

6.7.4      von einem Verein nach dem Vereinsgesetz 1951, BGBl. Nr. 233, in der jeweils geltenden Fassung herausgegeben wird und mindestens 51% der bedruckten Fläche der Berichterstattung über das Vereinsleben bzw. den Vereinszwecken entsprechenden Angelegenheiten dienen und vorwiegend an Vereinsmitglieder versendet wird,

6.7.5      von einer im Inland gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft herausgegeben wird und mindestens 51% der bedruckten Fläche der Berichterstattung über Angelegenheiten der Religion dienen oder

6.7.6      von gemeinnützigen Organisationen, die nach Gesetz, nach ihrer Satzung oder nach ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des § 34 der Bundesabgabenordnung (BAO) verfolgt, zum Zweck der Spendensammlung herausgegeben wird, sofern mindestens 51% der bedruckten Fläche der Berichterstattung über Angelegenheiten dienen, die dem Herausgabezweck entsprechen. Wenn seitens der PTA Zweifel darüber bestehen, ob eine gemeinnützige Organisation tatsächlich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der § 34 BAO verfolgt, ist sie berechtigt, den Medieninhaber (Verleger), der den Abschluß eines Vertrages über die Teilnahme am Postzeitungsversand begehrt, an die zuständige Postbehörde zur Einholung einer Empfehlung über die Beurteilung seiner Aktivitäten zu verweisen. Kommt es in der Folge auf Grund der Empfehlung der Postbehörde zu einem Vertragsabschluß, ist der Herausgeber berechtigt, auch für jene Druck­schriften, die er allenfalls ab dem Zeitpunkt des Einbringens seines Antrages auf Vertragsabschluß um Teilnahme am Postzeitungsversand zusätzlich einer Bearbeitungsfrist von zwei Wochen zwischenzeitlich zu anderen Tarifen der Post versendet hat, den Zeitungstarif zu verlangen (Gutschrift des Differenzentgeltes). Weigert sich die PTA trotz einer Empfehlung der Postbehörde einen Vertrag über die Teilnahme am Postzeitungsversand abzuschließen, sind dem Medieninhaber (Verleger) die Gründe für die Ablehnung zur allfälligen Beschreitung des Rechtsweges detailliert bekanntzugeben.

7.           Zulässigkeit von Sondernummern

              Medieninhaber (Verleger), die mit einer periodisch erscheinenden Druckschrift auf Grund der Voraussetzungen laut Abschnitt 6, Punkt 7, am Postzeitungsversand teilnehmen, sind berechtigt, auch Sondernummern dieser Druckschriften bis zu einem Höchstgewicht von 100 Gramm (je Sendung), die hinsichtlich ihres Layouts und Umfanges nicht der am Postzeitungsversand teilnehmenden Druckschrift des jeweiligen Medieninhabers (Verlegers) entsprechen müssen, im Rahmen des Postzeitungsversandes aufzugeben. Voraussetzung für solche Sondernummern ist, daß diese Aussendungen Zwecken einer Spendensammlung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke dienen bzw. Sondernummern der Zeitung einer politischen Partei oder einer ihrer Organisationen oder eines Wahlwerbers bzw. einer wahlwerbenden Gruppe der Berichterstattung über zumindest ein aktuelles Thema der Politik dienen. Sondernummern einer Behörde, eines Amtes oder einer Kammer müssen zumindest über ein dem Herausgabezweck entsprechendes aktuelles Thema berichten. Bestehen Zweifel, ob Sondernummern eines Vereines oder einer in sonstiger Form konstituierten gemeinnützigen Organisation oder einer im Inland gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft tatsächlich der Spendensammlung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke dienen, kann die PTA entweder die Annahme dieser Sondernummern zum Tarif für Zeitungen verweigern (erklärt sich der Medieninhaber bereit, den Tarif für Massensendungen mit persönlicher Anschrift zu entrichten, sind die Sendungen zu diesem Tarif anzunehmen) oder, falls sich die Zweifel erst nach Beförderung der Sendungen konkretisieren, nachträglich die Differenz auf den Tarif für die Beförderung als Massensendung mit persönlicher Anschrift einfordern. Der Medieninhaber (Verleger), dem die Versendung einer Sondernummer wegen der Weigerung der PTA diese Sondernummer zum Postzeitungstarif anzunehmen, nur zum Massensendungstarif möglich war, bzw. der nachträglich eine von der PTA eingeforderte Differenz auf den Massensendungstarif bezahlt hat, ist berechtigt, von der PTA die Rückzahlung der Differenz zwischen den Entgelten für Massensendungen mit persönlicher Anschrift und dem Zeitungstarif zu verlangen, wenn er eine Empfehlung der Postbehörde beibringt, in der festgestellt wird, daß die mit der Sondernummer erfolgte Spendenwerbung gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gedient hat. Weigert sich die PTA trotz einer derartigen Empfehlung von ihrem Standpunkt abzugehen, sind dem Medieninhaber (Verleger) für die allfällige Beschreitung des Rechtsweges die Gründe, warum der Empfehlung nicht gefolgt wird, detailliert bekanntzugeben.

8            Zeitungen ohne Anschrift

              Für periodisch erscheinende Druckschriften, ausgenommen Sondernummern nach Abschnitt 7, die am Postzeitungsversand teilnehmen, kann der Medieninhaber (Verleger) mit der PTA vereinbaren, daß die Anschriften von der PTA auf Rechnung des Medieninhabers (Verlegers) auf den Sendungen angebracht werden. Das Adreßmaterial ist den Zustellpostämtern in geeigneter Form (Bezieher- und Nachtragslisten) vom Medieninhaber (Verleger) zur Verfügung zu stellen.

              Für die Adressierung ist ein Listenentgelt laut Entgeltverzeichnis PZD zusätzlich zum Beförde­rungsentgelt der Druckschriften zu entrichten.

9            Beilagenregelung im Postzeitungsdienst

9.1         Einer Zeitung dürfen folgende Beilagen beigegeben werden:

9.1.1      Redaktionelle Beilagen, das sind Beilagen des Herausgebers, in denen eine dem Abschnitt 6, Punkt 2 dieser ABG entsprechende Berichterstattung erfolgt;

9.1.2      sonstige eigene Beilagen des Herausgebers, das sind Beilagen, die im ausschließlichen Interesse des Herausgebers versendet werden;

9.1.3      fremde Beilagen, das sind Beilagen die auf Bestellung anderer Personen oder Einrichtungen versendet werden; mehrere unter einem Umschlag beigelegte oder fest miteinander verbundene fremde Beilagen gelten als eine fremde Zeitungsbeilage, wenn sie von einem Auftraggeber stammen und mit ihnen nur für ein Unternehmen geworben wird;

9.1.4      Fernseh- und Radioprogrammbeilagen, das sind Beilagen, in denen umfassend über das aktuelle Fernseh- und Radioprogrammangebot berichtet wird. Für Fernseh- und Radioprogrammbeilagen gilt ein Höchstgewicht von 150 Gramm.

9.2         Auf gedruckten Zeitungsbeilagen dürfen Abbildungen und Muster mit einer Stärke von höchstens zwei Millimeter angebracht sein. Das Gewicht der fremden Beilagen einschließlich der Abbildungen und Muster darf zusammen 80 Gramm nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der Beförderungsentgelte für Zeitungen ist das Gewicht der fremden Beilagen nicht miteinzubeziehen. Für fremde Beilagen ist je Beilage ein Entgelt lt. Entgeltverzeichnis zu entrichten.

10         Beigelegte Massensendungen in Zeitungen

10.1       Den am Postzeitungsversand teilnehmenden Druckschriften dürfen außer den gemäß Abschnitt 9 zulässigen Beilagen auch Massensendungen ohne Anschrift unter folgenden Voraussetzungen beigegeben werden:

10.1.1    Die postdienstliche Behandlung der Zeitungen darf durch Format und Beschaffenheit der beigegebenen Massensendungen ohne Anschrift nicht erschwert werden.

10.1.2    Das Gewicht der beigegebenen Massensendungen ohne Anschrift darf je Druckschrift 150 Gramm nicht überschreiten.

10.1.3    Durch die Beigabe von Massensendungen darf das zulässige Höchstgewicht für Zeitungen nicht überschritten werden.

10.1.4    Zeitungen mit beigegebenen Massensendungen sind getrennt von den übrigen Zeitungen in einer Anzahl von mindestens 300 Stück, die inhaltlich vollkommen gleich sind, gleichzeitig beim Postschalter aufzuliefern.

10.1.5    Zeitungen, denen Massensendungen beigebeben werden, dürfen nur dann zu einem Bund, Beutel oder Paket vereinigt werden, wenn Stückzahl und Gewichtsstufe der beigegebenen Massensendungen ohne Anschrift vollkommen gleich sind.

10.1.6    Die beigegebenen Massensendungen sind nach Stück und Einzelgewicht im Lieferschein (laut Anlage . . . ) anzugeben.

10.1.7    Für jede beigegebene Massensendung ohne Anschrift ist das Entgelt für Massensendungen ohne Anschrift zu entrichten. Mehrere unter einem Umschlag beigelegte oder fest miteinander verbundene Massensendungen gelten nur dann als eine Massensendung, wenn sie von einem Auftraggeber stammen und mit ihnen nur für ein Unternehmen geworben wird.

10.2       Bei der Ermittlung der Beförderungsentgelte für Zeitungen ist das Gewicht der beigegebenen Massensendungen nicht miteinzubeziehen.

11         Versendung von Zeitungen an einen Haushalt

              Soll die Auflage oder ein Teil der Auflage einer Nummer oder ein Teil der Zeitung einer am Postzeitungsversand teilnehmenden Zeitung „An einen Haushalt“ zur Versendung gelangten, ist dies unter der Voraussetzung zulässig, daß dem Termin für die Versendung von der vertrags­schließenden Stelle der PTA zugestimmt wird und für die „An einen Haushalt“ zur Versendung gelangenden Exemplare die für „Anzeigenblätter“ festgesetzten Entgelte entrichtet werden. Eine Zustimmung der PTA zu einem Versendungstermin ist nicht erforderlich, wenn keine bestimmten Zustelltermine gewünscht werden. Auch Sondernummern einschließlich von Sondernummern laut Abschnitt 7 können zum Tarif für Anzeigenblätter „An einen Haushalt“ versendet werden.