943 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 1. 12. 1997

Regierungsvorlage


Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen samt Erklärungen Österreichs


AGREEMENT AMONG THE STATES PARTIES TO THE NORTH ATLANTIC TREATY AND THE OTHER STATES PARTICIPATING IN THE PARTNERSHIP FOR PEACE REGARDING THE STATUS OF THEIR FORCES

The States Parties to the North Atlantic Treaty done in Washington on 4 April 1949 and the States which accept the invitation to Partnership for Peace issued and signed by the Heads of State and Government of the member States of the North Atlantic Treaty Organisation in Brussels on 10 January 1994 and which subscribe to the Partnership for Peace Framework Document;

Constituting together the States participating in the Partnership for Peace;

Considering that the Forces of one State Party to the present Agreement may be sent and received, by arrangement, into the territory of another State Party;

Bearing in mind that the decisions to send and to receive Forces will continue to be the subject of separate arrangements between the States Parties concerned;

Desiring, however, to define the status of such Forces while in the territory of another State Party;

Recalling the Agreement between the States Parties to the North Atlantic Treaty regarding the status of their Forces done at London on 19 June 1951;

Have agreed as follows:

Article I

Except as otherwise provided for in the present Agreement and any additional protocol in respect to its own parties, all States Parties to the present Agreement shall apply the provisions of the Agreement between Parties to the North Atlantic Treaty regarding the status of their Forces, done at London on 19 June 1951, hereinafter referred to as the NATO SOFA, as if all State Parties to the present Agreement were Parties to the NATO SOFA.

Article II

(1) In addition to the area to which the NATO SOFA applies the present Agreement shall apply to the territory of all States Parties to the present Agreement which are not Parties to the NATO SOFA.

(2) For the purposes of the present Agreement, references in the NATO SOFA to the North Atlantic Treaty area shall be deemed also to include the territories referred to in paragraph 1 of the present Article, and references to the North Atlantic Treaty shall be deemed to include the Partnership for Peace.

Article III

For purposes of implementing the present Agreement with respect to matters involving Parties that are not Parties to the NATO SOFA, provisions of the NATO SOFA that provide for requests to be submitted, or differences to be referred to the North Atlantic Council, the Chairman of the North Atlantic Council Deputies or an arbitrator shall be construed to require the Parties concerned to negotiate between or among themselves without recourse to any outside jurisdiction.

Article IV


The present Agreement may be supplemented or otherwise modified in accordance with International Law.

Article V

(1) The present Agreement shall be open for signature by any State that is either a contracting Party to the NATO SOFA, or that accepts the invitation to the Partnership for Peace and subscribes to the Partnership for Peace Framework Document.

(2) The present Agreement shall be subject to ratification, acceptance or approval. Instruments of ratification, acceptance or approval shall be deposited with the Government of the United States of America, which shall notify all signatory States of each such deposit.

(3) Thirty days after three signatory States, at least one of which is a Party to the NATO SOFA and one of which has accepted the invitation to the Partnership for Peace and subscribed to the Partnership for Peace Framework Document, have deposited their instruments of ratification, acceptance or approval, the present Agreement shall enter into force in respect of those States. It shall enter into force in respect of each other signatory State thirty days after the date of deposit of its instrument.

Article VI

The present Agreement may be denounced by any Party to this Agreement by giving written notification of denunciation to the Government of the United States of America, which will notify all signatory States of each such notification. The denunciation shall take effect one year after receipt of the notification by the Government of the United States of America. After the expiration of this period of one year, the present Agreement shall cease to be in force as regards the Party that denounces it, except for the settlement of outstanding claims that arose before the day on which the denunciation takes effect, but shall continue to be in force for the remaining Parties.

IN WITNESS whereof, the undersigned, being duly authorised by their respective Governments, have signed this Agreement.

DONE in Brussels, this 19th day of June, 1995 in the English and French languages, both texts being equally authoritative, in a single original which shall be deposited in the Archives of the Government of the United States of America. The Government of the United States of America shall transmit certified copies thereof to all the signatory States.

CONVENTION ENTRE LES ÉTATS PARTIES AU TRAITÉ DE L’ATLANTIQUE NORD ET LES AUTRES ÉTATS PARTICIPANT AU PARTENARIAT POUR LA PAIX SUR LE STATUT DE LEURS FORCES


Les états parties au traité de l’Atlantique Nord, signé à Washington le 4 avril 1949, et les états qui acceptent l’invitation à participer au partenariat pour la paix, lancée et signée par les chefs d’état et de gouvernement des états membres de l’Organisation du traité de l’Atlantique Nord à Bruxelles le 10 janvier 1994, et qui souscrivent au document cadre du partenariat pour la paix;

Constituant ensemble les états participant au partenariat pour la paix;

Considérant que les forces d’un état partie à la présente convention peuvent être envoyées et reçues, par arrangement, sur le territoire d’un autre état parti;

Tenant compte du fait que les décisions d’envoyer et de recevoir de forces continueront de faire l’objet d’arrangements distincts entre les états parties concernés;

Désirant toutefois définir le statut de telles forces lorsqu’elles se trouveront sur le territoire d’un autre état parti;

Rappellant la convention entre les états parties au traité de l’Atlantique Nord sur le statut de leurs forces, signée à Londres le 19 juin 1951;

Sont convenus de ce qui suit:

Article I

Sauf dispositions contraires de la présente convention et de tout protocole additionnel en ce qui concerne ses propres parties tous les états parties à la présente convention appliqueront les dispositions de la convention entre les parties au traité de l’Atlantique Nord sur le statut de leurs forces, signée à Londres le 19 Juin 1951, et ci-après dénommée la sofa de l’OTAN, comme si tous les états parties à la présente convention étaient parties à la SOFA de l’OTAN.

Article II

(1) Outre le territoire auquel s’applique la sofa de l’OTAN, la présente convention s’appliquera au territoire de tous les états parties à la présente convention qui ne sont pas parties à la SOFA de l’OTAN.

(2) Aux fins de la présente convention, toute référence de la SOFA de l’OTAN à la région du traité de l’Atlantique Nord est censée inclure également les territoires indiqués au paragraphe 1 du présent article, et toute référence au traité de l’Atlantique Nord est censée inclure le partenariat pour la paix.

Article III

Aux fins de l’application de la présente convention à des parties qui ne sont pas partie à la sofa de l’OTAN, les dispositions de la sofa de l’OTAN qui prévoient que des demandes seront adressées, ou que des différends seront soumis, au conseil de l’Atlantique Nord au président du conseil des suppléants de l’Atlantique Nord ou à un arbitre sont interprétées comme stipulant que les parties en cause doivent négocier entre elles, sans recours à une juridiction extérieure.

Article IV

La présente convention peut être complétée ou autrement modifiée conformément au droit international.

Article V

(1) La présente convention sera soumise à la signature de tout état qui est partie contractante à la SOFA de l’OTAN ou qui accepte l’Invitation à participer au partenariat pour la paix et souscrit au document cadre du partenariat pour la paix.

(2) La présente convention fera l’objet d’une ratification, d’une acceptation ou d’une approbation. Les instruments de ratification, d’acceptation ou d’approbation seront déposés auprès du gouvernement des États-Unis d’Amérique, qui informera tous les états signataires de ce dépôt.

(3) Trente jours après que trois états signataires, dont l’un au moins sera partie à la SOFA de l’OTAN et l’un au moins sera un état qui a accepté l’invitation à participer au partenariat pour la paix et qui a souscrit au document cadre du partenariat pour la paix, auront déposé leurs instruments de ratification, d’acceptation ou d’approbation, la présente convention entrera en vigueur pour ces états. Elle entrera en vigueur pour chaque autre état signataire trente jours après la date du dépôt de son instrument de ratification, d’acceptation ou d’approbation.

Article VI


La présente convention peut être dénoncée par toute partie au moyen d’une notification écrite adressée au gouvernement des États-Unis d’Amérique, qui informera tous les autres états signataires de cette notification. La dénonciation prendra effet un an après réception de la notification par le gouvernement des États-Unis d’Amérique. Après l’Expiration de ce délai d’un an, la présente convention cessera d’être en vigueur pour la partie qui l’aura dénoncée, exception faite du règlement des différends nés avant la date à laquelle la dénonciation prendra effet, mais elle restera en vigueur pour les autres parties.

EN FOI de quoi les soussignés, dûment autorisés à cet effet par leurs gouvernements respectifs, ont signé la présente convention.

FAIT à Bruxelles le 19 juin 1995, en Anglais et en Français, les deux textes faisant également foi, en un seul original qui sera déposé aux archives du gouvernement des États-Unis d’Amérique, lequel en communiquera des copies conformes à tous les états signataires.

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DEN VERTRAGSSTAATEN DES NORDATLANTIKVERTRAGS UND DEN ANDEREN AN DER PARTNERSCHAFT FÜR DEN FRIEDEN TEILNEHMENDEN STAATEN ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG IHRER TRUPPEN


Die Vertragsstaaten des am 4. April 1949 in Washington beschlossenen Nordatlantikvertrags und die Staaten, welche die von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation am 10. Jänner 1994 in Brüssel ausgefertigte und unterschriebene Einladung zur Partnerschaft über den Frieden annehmen und die das Rahmendokument der Partnerschaft für den Frieden unterzeichnen –

zusammen die Staaten darstellend, die an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmen;

in der Erwägung, daß die Truppen eines Vertragsstaats dieses Übereinkommens durch Vereinbarung in das Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats entsandt und dort aufgenommen werden können;

eingedenk dessen, daß die Beschlüsse zur Entsendung und Aufnahme von Truppen auch weiterhin Gegenstand von Sondervereinbarungen zwischen den betroffenen Vertragsstaaten sein werden;

in dem Wunsch jedoch, die Rechtsstellung dieser Truppen während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats festzulegen;

eingedenk des am 19. Juni 1951 in London beschlossenen Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel I

Soweit in diesem Übereinkommen und in einem etwaigen Zusatzprotokoll in bezug auf dessen Vertragsparteien nichts anderes bestimmt ist, wenden alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens die Bestimmungen des am 19. Juni 1951 in London beschlossenen Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen, im folgenden als NATO-Truppenstatut bezeichnet, so an, als seien alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens Vertragsparteien des NATO-Truppenstatuts.

Artikel II

(1) Außer auf das Gebiet, auf welches das NATO-Truppenstatut angewendet wird, findet dieses Übereinkommen auf das Hoheitsgebiet aller Vertragsstaaten dieses Übereinkommens Anwendung, die nicht Vertragsparteien des NATO-Truppenstatuts sind.

(2) Im Sinne dieses Übereinkommens gelten Bezugnahmen im NATO-Truppenstatut auf das Gebiet des Nordatlantikvertrags auch als Bezugnahmen auf die in Absatz 1 bezeichneten Hoheitsgebiete und Bezugsnahmen auf den Nordatlantikvertrag auch als Bezugnahmen auf die Partnerschaft für den Frieden.

Artikel III

Zur Durchführung dieses Übereinkommens im Hinblick auf Angelegenheiten, die Vertragsparteien betreffen, welche nicht Vertragsparteien des NATO-Truppenstatuts sind, werden die Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, die vorsehen, daß Anträge oder Meinungsverschiedenheiten dem Nordatlantikrat, dem Vorsitzenden der Nordatlantikratsstellvertreter oder einem Schiedsrichter zu unterbreiten sind, so ausgelegt, daß die betroffenen Vertragsparteien diese Angelegenheiten untereinander durch Verhandlungen ohne Inanspruchnahme außenstehender Gerichte regeln.

Artikel IV

Dieses Übereinkommen kann in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ergänzt oder anderweitig modifiziert werden.

Artikel V

(1) Dieses Übereinkommen liegt für jeden Staat zur Unterzeichnung auf, der entweder Vertragspartei des NATO-Truppenstatuts ist oder die Einladung zur Partnerschaft für den Frieden annimmt und das Rahmendokument der Partnerschaft für den Frieden unterzeichnet.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifika­tions‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, die allen Unterzeichnerstaaten jede Hinterlegung notifiziert.

(3) Dreißig Tage nach dem Tag, an dem drei Unterzeichnerstaaten, darunter mindestens eine Vertragspartei des NATO-Truppenstatuts und ein Staat, der die Einladung zur Partnerschaft für den Frieden angenommen und das Rahmendokument der Partnerschaft für den Frieden unterzeichnet hat, ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben, tritt dieses Übereinkommen für diese Staaten in Kraft. Es tritt für jeden anderen Unterzeichnerstaat dreißig Tage nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.


Artikel VI

Dieses Übereinkommen kann von jeder Vertragspartei desselben durch schriftliche Kündigungs­anzeige an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gekündigt werden; diese wird allen Unterzeichnerstaaten jede Kündigung notifizieren. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Anzeige bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika wirksam. Nach Ablauf dieses Jahres tritt das Übereinkommen für die kündigende Vertragspartei außer in bezug auf die Regelung offener Ansprüche, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung entstanden sind, außer Kraft, bleibt jedoch für die übrigen Vertragsparteien weiterhin in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Brüssel am 19. Juni 1995 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt wird. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika übermittelt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.

Erklärung Österreichs anläßlich der Ratifikation des „Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen („PfP-SOFA“)

Anläßlich des Beitritts zum Übereinkommen wünscht die Regierung der Republik Österreich den PfP-Teilnehmerstaaten mitzuteilen, daß

die Akzeptierung der Gerichtsbarkeit ausländischer Militärbehörden des Entsendestaates gemäß Art. VII des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen („NATO-SOFA“) durch Österreich sich nicht auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch Gerichte des Entsendestaates auf dem Gebiet Österreichs bezieht,

Österreich Mitglieder einer Truppe oder ihres zivilen Gefolges oder deren Angehörige gemäß Art. VII Abs. 5 lit. a dieses Abkommens nur unter der Bedingung den Behörden des Entsendestaates übergeben wird, daß die Todesstrafe durch den Entsendestaat nicht verhängt wird, wenn er die Straf­gerichtsbarkeit gemäß den Bestimmungen des Art. VII dieses Abkommens ausübt.

Erklärung Österreichs betreffend die Interpretation des „Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen („PfP-SOFA“)“

Österreich geht davon aus

           1. daß Artikel II des „Abkommens zwischen den Parteien des Nortatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen („NATO-SOFA“)“ sich auch auf die Tätigkeit von Militärbehörden nach Artikel VII dieses Abkommens bezieht;

           2. daß der Rechtsbestand Österreichs, der gemäß Artikel II des NATO-SOFA respektiert werden muß, unter anderem beinhaltet

                 i) die im österreichischen Recht anwendbaren relevanten internationalen Instrumente,

                ii) die österreichische Gesetzgebung in bezug auf Einfuhr, Ausfuhr und Transit von Kriegsmaterial gemäß dem Abkommen (siehe beigefügte Liste);

           3. und daß die gegenwärtig gültige österreichische Verfassungsgesetzgebung in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung nicht von der Anwendung des Übereinkommens betroffen ist.

Statement by Austria made at the occasion of the ratification of the “Agreement among the States Parties to the North Atlantic Treaty and the Other States Participating in the Partnership for Peace Regarding the Status of their Forces (‘PfP-SOFA’)”

In entering into this Agreement, the Government of Austria wishes to put the PfP signatories on notice that

the acceptance of the jurisdiction by military authorities of the sending state in accordance with Article VII of the “Agreement between the Parties to the North Atlantic Treaty Regarding the Status of their Forces” (“NATO-SOFA”) by Austria does not apply to the exercise, on the territory of Austria, of the jurisdiction by courts of a sending state;

Austria will hand over members of a force or civilian component or their dependents to the authorities of the sending state in accordance with Article VII, Sect. 5a, of this agreement under the condition that the death penalty will not be imposed by the sending state when exercising criminal jurisdiction according to the provisions of Art. VII of this agreement.

Statement by Austria regarding the interpretation of the “Agreement among the States Parties to the North Atlantic Treaty and the Other States Participating in the Partnership for Peace Regarding the Status of their Forces (‘PfP-SOFA’)”

It is the understanding of Austria

           1. that Article II of the ”Agreement between the Parties to the North Atlantic Treaty Regarding the Status of their Forces” (“NATO-SOFA”) also applies to the activities of military authorities under Article VII of this agreement;

           2. that the law of Austria, which is to be respected in accordance with Article II of the NATO SOFA, comprises inter alia

               (i) the relevant international instruments applicable under Austrian law;

              (ii) Austrian legislation relevant to the import, export and transfer of war material under this agreement (see attached list);

           3. and that existing Austrian constitutional legislation in the field of security and defence will not be affected by the application of this agreement.

Liste des gemäß dem österreichischen Kriegsmaterialgesetz zu behandelnden Kriegsmaterials [*])


I. Waffen, Munition und Geräte

2

           1.  a)  Halbautomatische Karabiner und Gewehre, ausgenommen Jagd- und Sportgewehre; voll­automatische Gewehre, Maschinenpistolen, Maschinenkarabiner und Maschinengewehre.

               b)  Maschinenkanonen, Panzerbüchsen, Panzerabwehrrohre oder ähnliche Panzerabwehrwaffen.

                c)  Läufe, Verschlüsse und Lafetten für Kriegsmaterial der lit. a und b.

               d)  Gewehrpatronen mit Vollmantelspitz- oder Vollmantelhalbspitzgeschoß, Kaliber 308 (7,62 × 51 mm) und Kaliber 223; sonstige Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß, aus­genommen Jagd- und Sportpatronen; Munition mit Leuchtspur-, Rauch-, Markierungs-, Hartkern-, Brand- und Treibspiegelgeschoß sowie Gewehrgranaten für Kriegsmaterial der lit. a, ausgenommen Knallpatronen; Munition für Kriegsmaterial der lit. b.

           2.  a)  Raketen (gelenkt oder ungelenkt) und andere Flugkörper mit Waffenwirkung.

               b)  Startanlagen (Abschußrampen, Abschußrohre, elektrische und mechanische Abschußvorrich­tungen) sowie Kontroll- und Lenkeinrichtungen für Kriegsmaterial der lit. a; Raketenwerfer.

                c)  Gefechtsköpfe, Zielsuchköpfe, Sprengköpfe, Zünder, Antriebsaggregate, Treibladungen und Treibsätze für Kreigsmaterial der lit. a.

           3.  a)  Haubitzen, Mörser und Kanonen aller Art.

               b)  Rohre, Verschlüsse und Lafetten für Kriegsmaterial der lit. a.

                c)  Munition, insbesondere Granatpatronen, Geschoßpatronen und Granaten, für Kriegsmaterial der lit. a.

               d)  Kartuschen (ausgenommen Knallkartuschen), Geschosse, Treibladungen und Treibsätze, Zünder und Zündladungen für Kriegsmaterial der lit. c.

           4.  a)  Granat-, Minen-, Nebel- und Flammenwerfer; Granatgewehre.

               b)  Rohre, Verschlüsse, Bodenplatten, Zweibeine und Gestelle für Kriegsmaterial der lit. a.

                c)  Munition, insbesondere Wurfgranaten, Wurfminen, Nebelwurfkörper und Flammöl für Kriegsmaterial der lit. a sowie Handgranaten.

               d)  Zünder, Treibladungen und Treibsätze für Kriegsmaterial der lit. c.

           5.  a)  Minen, Bomben und Torpedos.

               b)  Zünder, Gefechtsköpfe, Zielsuchköpfe, Antriebsaggregate und Treibsätze für Kriegsmaterial der lit. a.

                c)  Minenverlegegeräte, einschließlich Vorrichtungen zum Verschießen oder Abwerfen von Minen und Minenräumgeräte; Torpedoabschußrohre und Verschlüsse für diese.

           6.  a)  Pioniersprengmittel, wie Pioniersprengkörper, Pioniersprengbüchsen, Hohlladungen, Prismenladungen (Schneidladungen), Sprengrohre und Minenräumbänder, sofern sie ausschließlich für den Kampfeinsatz bestimmt sind.

              b)  Zünder für Kriegsmaterial der lit. a.

           7.  a)  Radioaktive, biologische und chemische Kampfstoffe und -mittel.

               b)  Anlagen, Vorrichtungen und Geräte zur Verbreitung von Kriegsmaterial der lit. a.

           8. Für den militärischen Gebrauch speziell entwickelte und gefertigte elektronische oder optronische Geräte zur Nachrichtenübermittlung, Zielerfassung, Zielbeleuchtung, Zielmarkierung, Zielverfol­gung, Feuerleitung, Aufklärung, Beobachtung und Überwachung.

II. Kriegslandfahrzeuge

           a) Kampfpanzer und sonstige militärische Kraftfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Panzerung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind.

          b) Türme und Wannen für Kriegsmaterial der lit. a.

III. Kriegsluftfahrzeuge

           a) Luft- und Raumfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Ausrüstung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind.

          b) Zellen und Triebwerke für Kriegsmaterial der lit. a.

IV. Kriegswasserfahrzeuge


           a) Oberwasserkriegsschiffe, Unterseeboote und sonstige Wasserfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Panzerung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind.

          b) Rümpfe, Türme, Brücken und atomare Antriebsaggregate für Kriegsmaterial der lit. a.

V. Maschinen und Anlagen

Maschinen und Anlagen, die ausschließlich zur Erzeugung von Kriegsmaterial geeignet sind.

Vorblatt

Problem:

Am 10. Februar 1995 hat Österreich die Einladung zur „Partnerschaft für den Frieden“ (PfP) angenommen und ein PfP-Rahmendokument unterzeichnet. Das vereinbarte „Individuelle Partnerschafts­programm“ , das nach Übergabe des Einführungsdokumentes am 31. Mai 1995 ausgearbeitet wurde, sieht unter anderem die gemeinsame Abhaltung von militärischen Übungen im In- und Ausland vor. Aus diesem Grunde bedarf es einer Regelung des Status von ausländischen Truppen, die sich im Rahmen der PfP in Österreich aufhalten und einer Regelung des Status von österreichischen Truppen, die sich im Rahmen der PfP im Ausland aufhalten.

Problemlösung:

Durch das gegenständliche multilaterale Übereinkommen zwischen den PfP-Teilnehmerstaaten wird das NATO-Truppenstatut (NATO-SOFA) auch auf Aktivitäten im Rahmen der PfP anwendbar. Da an diesen Aktivitäten Vertragsparteien, die nicht NATO-Mitglieder sind, teilnehmen, wird hiermit der Status von Truppen im Ausland auf der Basis der Gegenseitigkeit geregelt.

Alternativen:

Es müßte für jede militärische Übung ein eigenes, jedesmal neu zu verhandelndes Truppenstatut abgeschlossen werden, was einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

Kosten:

Aus der Durchführung des Übereinkommens selbst entstehen voraussichtlich dem Bund keine quali­fizierbaren Kosten. Die Auswirkungen der separat zu vereinbarenden Schadensgrenzen hängen von den Sachverhalten nicht vorhersehbarer Schadensfälle ab.

EU-Konformität:

Ist gegeben. Die aus Art. I ableitbaren Zollbefreiungen (Art. XI NATO-SOFA) sind durch Art. 136 Abs. 1 der EWG-Zollbefreiungsverordnung *) gedeckt.

 

*) VO (EWG) Nr. 918/83 des Rates, ABl L 105 vom 23. 4. 1983

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Österreich hat am 10. Februar 1995 die Einladung zur „Partnership for Peace“ (Partnerschaft für den Frieden, PfP), die von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) beim Nordatlantischen Rat am 10./11. Jänner 1994 in Brüssel ausgesprochen wurde, angenommen und das PfP-Rahmendokument unterzeichnet. Seit 30. Mai 1997 wirkt Österreich überdies am Euro-Atlantischen Partnerschaftsrat – dem neuen, umfassenden gesamteuropäischen Dialog- und Konsultationsforum, das nunmehr auch den übergeordneten politischen Rahmen für die Partnerschaft für den Frieden bildet – mit. Die österreichische Mitwirkung an der Partnerschaft, die auf dem Prinzip der Selbstdifferenzierung beruht, hat den Charakter einer politischen Absichtserklärung ohne unmittelbare rechtliche Folgewirkungen.

Am 31. Mai 1995 hat Österreich der NATO das – im PfP-Rahmendokument als Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Partnerländern und der NATO vorgesehene – Einführungs­dokument übergeben (siehe Ministerratsbeschluß 22/39 vom 30. Mai 1995). Auf dieser Basis hat Österreich mit der NATO ein dreijähriges „Individuelles Partnerschaftsprogramm“ (IPP) ausgearbeitet, das jährlich fortgeschrieben wird (zur Zeit vereinbart für 1997 bis 1999). Österreich hat sich darin auch grundsätzlich zur Abhaltung militärischer PfP-Übungen im Inland bereit erklärt und darauf verwiesen, daß die hiezu erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen österreichischerseits noch zu schaffen sind. Die Schaffung dieser rechtlichen Voraussetzungen ist überdies auch eines der politischen Ziele, die sich Österreich im Sinne der Interoperabilität mit Partnerländern für PfP-Zwecke im Zuge seiner Teilnahme am sogenannten „Planungs- und Überprüfungsprozeß“ der Partnerschaft für den Frieden gesetzt hat.

Gemäß Art. 9 Abs. 2 B-VG kann die Tätigkeit ausländischer Organe in Österreich und die Tätigkeit österreichischer Organe im Ausland durch Gesetz oder einen gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG zu genehmigenden Staatsvertrag geregelt werden.

Die Grundlage für den rechtlichen Status von Truppen aus Partnerländern, die für Zwecke von PfP-Aktivitäten in ein anderes Partnerland entsandt werden, bildet ein „Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen“ (Truppenstatut-Abkommen, Status of Forces Agreement, PfP-SOFA), welches seitens der NATO im Sommer 1995 allen PfP-Partnern zur Unterzeichnung vorgelegt wurde. Das PfP-SOFA sieht vor, daß das „Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen“ (NATO-SOFA) aus dem Jahre 1951 so zur Anwendung kommt, als ob die Vertragsparteien zum PfP-SOFA Vertragsparteien zum NATO-SOFA wären. Das NATO-SOFA bildet daher einen integrierenden Bestandteil des PfP-SOFA.

Anläßlich des Besuches des Generalsekretärs der NATO, Solana, in Wien wurde das Abkommen am 16. Jänner 1997 unterzeichnet. Unter den neunzehn Staaten, die das PfP-SOFA bereits ratifiziert haben, (Stand 1. Oktober 1997) befinden sich auch die Niederlande, Schweden und Finnland.

Aus der Durchführung des Übereinkommens selbst entstehen voraussichtlich dem Bund keine qualifizierbaren Kosten. Die Auswirkungen der separat zu vereinbarenden Schadensgrenzen hängen von den Sachverhalten nicht vorhersehbarer Schadensfälle ab. Die Höhe der in Art. VIII Abs. 2 lit. f genannten Schadensgrenzen ausgedrückt in österreichischen Schillingen wäre nach Inkrafttreten des Vertrages durch Einigung zwischen den Vertragsparteien festzustellen, wobei der Betrag in DM als Anhaltspunkt zu wählen wäre.

Die im Abkommen vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen für Angehörige von Streitkräften entsprechen den EG-rechtlichen Vorschriften. Die aus Art. I ableitbaren Zollbefreiungen (Art. XI NATO-SOFA) sind durch Art. 136 Abs. 1 der EWG-Zollbefreiungsverordnung *) gedeckt.

Um die Übereinstimmung des PfP-SOFA mit dem österreichischen Verfassungsrecht zu gewährleisten, wird in Aussicht genommen, anläßlich der Ratifikation zwei Erklärungen abzugeben, die teils als völkerrechtlicher Vorbehalt im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. d der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK, BGBl. Nr. 40/1980), teils als interpretative Erklärung anzusehen sind, wobei nicht die Bezeichnung, sondern der Inhalt für die rechtliche Einordnung maßgeblich ist.

Das Abkommen hat nicht politischen, sondern technischen Charakter. Es enthält gesetzändernde und gesetzesergänzende Bestimmungen und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Das Abkommen wäre in seinem Art. I an sich als verfassungsändernd zu behandeln. Da allerdings in Aussicht genommen ist, anläßlich der Ratifikation des PfP-SOFA zu Art. I einen völkerrechtlichen Vorbehalt anzubringen, ist eine verfassungsändernde Behandlung nach Art. 50 Abs. 3 B‑VG nicht erforderlich. Da das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG. Die Höhe der in Art. VIII Abs. 2 lit. f genannten Schadensgrenzen ausgedrückt in österreichischen Schillingen wäre nach Inkrafttreten des Vertrages durch Einigung zwischen den Vertragsparteien festzustellen, wobei der Betrag in DM als Anhaltspunkt zu wählen wäre.

Die authentischen englischen und französischen Sprachfassungen werden gemäß § 23 Abs. 2 GeoG 1975 in je einem Exemplar bei der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme aufgelegt. Aus Gründen der Publizität wird auf Grund § 2 Abs. 5 Z 5 BGBlG 1996 das NATO-SOFA im Teil III des Bundes­gesetzblattes verlautbart werden.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Die Präambel bringt zum Ausdruck, daß es erforderlich ist, den Status der Truppen, die sich im Rahmen der Partnerschaft für den Frieden in Vertragsstaaten aufhalten, zu regeln. Dies schließt auch Aktivitäten im Geiste der Partnerschaft für den Frieden ein. Gleichzeitig wird jedoch betont, daß jede Entscheidung über Entsendung oder Aufnahme von Truppen eines Partnerstaates von Fall zu Fall von den betroffenen Staaten zu treffen ist. Dies unterstreicht, daß das SOFA lediglich die Modalitäten für Aktivitäten im Rahmen der PfP regelt, aber nicht Grundlage für derartige Einsätze ist (dh., daß das PfP-SOFA das „ius in praesentia“ aber nicht das „ius ad praesentiam“ zum Gegenstand hat).

Zu Artikel I:

Um der Rechtsklarheit zu dienen und so unterschiedliche Regelungen für die Truppen von verschiedenen truppenstellenden Staaten, seien sie NATO-Mitglied oder PfP-Teilnehmer, zu vermeiden, wird das am 19. Juni 1951 in London unterzeichnete Truppenstatut der NATO im Verhältnis zwischen den Parteien des gegenständlichen Übereinkommens so angewandt, als ob die Staaten Vertragsparteien des NATO-SOFA wären. Der Wortlaut des NATO-SOFA ist in Anhang I abgedruckt. Die Bestimmungen des NATO-SOFA werden im Anhang II erläutert.

Die Inhalte der beiden Erklärungen, die Österreich anläßlich der Ratifikation abzugeben beabsichtigt, sind in den Erläuterungen zu Art. II und VII NATO-SOFA zu finden.

Zu Artikel II:

In Art. XX des NATO-SOFA wird bestimmt, daß die Ausdehnung der Anwendung des Abkommens auf Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlandes durch eine eigene Erklärung erfolgen muß. Diese Möglichkeit wird den PfP-Partnern, die nicht NATO-Mitglieder sind, nicht eingeräumt. Das Übereinkommen ist also im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Vertragsstaates anwendbar (Abs. 1).

Sollte im NATO-SOFA Bezug auf den Nordatlantikvertrag von 1949 genommen werden, so gilt diese Verweisung auch für das Anwendungsgebiet des gegenständlichen Übereinkommens (Abs. 2).

Zu Artikel III:

Da Staaten, die nicht Mitglied der NATO sind, nicht Vertreter in die Organe der NATO entsenden können und natürlich auch nicht an Beschlüsse derartiger Organe gebunden sind, sind Bestimmungen des NATO-SOFA, die einen Verweis zB auf den Nordatlantikrat (beispielsweise Art. XVII betreffend die Revision des NATO-SOFA oder Art. VIII Abs. 2 lit. b) enthalten, so zu lesen, daß sie eine Verpflichtung beinhalten, diese Anfragen, Ersuchen oder ähnliches in Verhandlungen zu behandeln. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, daß Staaten nicht durch die Beschlüsse von Organen gebunden werden können, deren Gründungsverträgen sie nicht beigetreten sind. Andernfalls würde es sich um (völkerrechtlich ohne Zustimmung des betroffenen Staates unzulässige) Beschlüsse zu Lasten Dritter handeln.

Zu Artikel IV:

Da das NATO-SOFA aus dem Jahre 1951 gewisse Bereiche noch nicht regelte, deren Regelungsbedarf damals nicht erkennbar war, sieht dieser Artikel die Möglichkeit vor, diese historisch erklärbaren Lücken zu füllen. Dies betrifft vor allem die Bereiche Umweltschutz, Telekommunikation und Gesundheits­fürsorge. Um eine zeitgemäße Ausgestaltung der Bestimmungen zu gewährleisten, sieht dieser Artikel zudem vor, daß das Abkommen modifiziert werden kann.

Zu Artikel V:

Das PfP-SOFA steht jedem Staate offen, der Mitglied der NATO ist oder der die Einladung zur Partnerschaft für den Frieden angenommen hat. Es tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem drei Unterzeichnerstaaten, wobei einer NATO-Mitglied und einer PfP-Teilnehmer sein muß, ihre Ratifikationsurkunden beim Depositar hinterlegt haben (Abs. 3). Das PfP-SOFA ist am 13. Jänner 1996 in Kraft getreten.


Zu Artikel VI:

Dieser Artikel sieht die Möglichkeit vor, das Übereinkommen zu kündigen. Eine Kündigung tritt ein Jahr nach deren schriftlicher Mitteilung an den Depositar in Kraft.

Anhang I


Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut – NTS)

(Übersetzung)

Die Parteien des am 4. April 1949 in Washington unterzeichneten Nordatlantikvertrags –

In Anbetracht der Tatsache, daß die Truppen einer Vertragspartei nach Vereinbarung zur Ausübung des Dienstes in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei entsandt werden können;

In dem Bewußtsein, daß der Beschluß, sie zu entsenden und die Bedingungen, unter denen sie entsandt werden, auch weiterhin Sondervereinbarungen zwischen den beteiligten Vertragsparteien unterliegen, soweit die Bedingungen nicht in diesem Abkommen festgelegt sind;

In dem Wunsche jedoch die Rechtsstellung dieser Truppen während ihres Aufenthaltes in dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei festzulegen –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel I

(1) In diesem Abkommen bedeutet der Ausdruck

           a) „Truppe“ das zu den Land-, See- und Luftstreitkräften gehörende Personal einer Vertragspartei, wenn es sich im Zusammenhang mit seinen Dienstobliegenheiten in dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei innerhalb des Gebietes des Nordatlantikvertrags befindet, mit der Maßgabe jedoch, daß die beiden beteiligten Vertragsparteien vereinbaren können, daß gewisse Personen, Einheiten oder Verbände nicht als eine „Truppe“ im Sinne dieses Abkommens oder als deren Bestandteil anzusehen sind,

          b) „Ziviles Gefolge“ das die Truppe einer Vertragspartei begleitende Zivilpersonal, das bei den Streitkräften dieser Vertragspartei beschäftigt ist, soweit es sich nicht um Staatenlose handelt oder um Staatsangehörige eines Staates, der nicht Partei des Nordatlantikvertrags ist, oder um Staatsangehörige des Staates, in welchem die Truppe stationiert ist, oder um Personen, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

           c) „Angehöriger“ den Ehegatten eines Mitglieds einer Truppe oder eines zivilen Gefolges, sowie ein dem Mitglied gegenüber unterhaltsberechtigtes Kind,

          d) „Entsendestaat“ die Vertragspartei, der die Truppe angehört,

           e) „Aufnahmestaat“ die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich die Truppe oder das zivile Gefolge befinden, sei es, daß sie dort stationiert oder auf der Durchreise sind,

           f) „Militärbehörden des Entsendestaates“ diejenigen Behörden eines Entsendestaates, die nach dessen Recht befugt sind, das Militärrecht dieses Staates auf die Mitglieder seiner Truppe oder zivilen Gefolge anzuwenden,

          g) „Nordatlantikrat“ den gemäß Artikel 9 des Nordatlantikvertrags errichteten Rat oder die zum Handeln in seinem Namen befugten nachgeordneten Stellen.

(2) Dieses Abkommen gilt für die Behörden politischer Untergliederungen der Vertragsparteien innerhalb der Hoheitsgebiete, auf die das Abkommen gemäß Artikel XX angewendet oder erstreckt wird, ebenso wie für die Zentralbehörden dieser Vertragsparteien, jedoch mit der Maßgabe, daß Vermögens­werte, die politischen Untergliederungen gehören, nicht als Vermögenswerte einer Vertragspartei im Sinne des Artikels VIII anzusehen sind.

Artikel II

Eine Truppe und ihr ziviles Gefolge, ihre Mitglieder sowie deren Angehörige haben die Pflicht, das Recht des Aufnahmestaates zu achten und sich jeder mit dem Geiste dieses Abkommens nicht zu vereinbarenden Tätigkeit, insbesondere jeder politischen Tätigkeit im Aufnahmestaat, zu enthalten. Es ist außerdem die Pflicht des Entsendestaates, die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Artikel III

(1) Unter den in Absatz (2) festgelegten Bedingungen und vorbehaltlich der Erfüllung der von dem Aufnahmestaat für die Ein- und Ausreise einer Truppe oder ihrer Mitglieder vorgeschriebenen Förmlichkeiten sind diese Mitglieder von Paß- und Sichtvermerksbestimmungen sowie von der Einreisekontrolle beim Betreten oder Verlassen des Hoheitsgebietes eines Aufnahmestaates befreit. Sie sind ferner von den Bestimmungen des Aufnahmestaates über die Registrierung und Kontrolle von Ausländern befreit, erwerben jedoch keinerlei Recht auf ständigen Aufenthalt oder Wohnsitz in den Hoheitsgebieten des Aufnahmestaates.

(2) Für Mitglieder einer Truppe sind nur die folgenden Urkunden erforderlich. Sie sind auf Verlangen vorzuweisen:

         (a) ein von dem Entsendestaat ausgestellter Personalausweis mit Namen, Geburtsdatum, Dienstgrad und Nummer (falls vorhanden), Waffengattung und Lichtbild;

         (b) ein Einzel- oder Sammelmarschbefehl in der Sprache des Entsendestaates sowie in englischer und französischer Sprache, ausgestellt von einer zuständigen Dienststelle des Entsendestaates oder der Nordatlantikvertrags-Organisation; er muß die Stellung der Einzelperson oder Gruppe als Mitglied einer Truppe bescheinigen und die befohlene Marschbewegung bezeichnen. Der Aufnahmestaat kann verlangen, daß Marschbefehle von seinem zuständigen Vertreter gegengezeichnet werden.

(3) Mitglieder eines zivilen Gefolges und Angehörige sind in ihren Pässen als solche zu bezeichnen.

(4) Scheidet ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges aus dem Dienst des Entsende­staates aus, ohne heimgeschafft zu werden, so benachrichtigen die Behörden des Entsendestaates unverzüglich die Behörden des Aufnahmestaates unter Angabe aller etwa geforderten Einzelheiten. In entsprechender Weise benachrichtigen die Behörden des Entsendestaates die Behörden des Aufnahme­staates, wenn ein Mitglied sich länger als 21 Tage unerlaubt entfernt hat.

(5) Hat der Aufnahmestaat verlangt, daß ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges aus seinem Hoheitsgebiet entfernt wird, oder hat er einen Ausweisungsbefehl gegen ein früheres Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder gegen einen Angehörigen eines Mitglieds oder früheren Mitglieds erlassen, so sind die Behörden des Entsendestaates für die Aufnahme der betreffenden Person im eigenen Hoheitsgebiet oder für eine anderweitige Verbringung außerhalb des Aufnahmestaates verantwortlich. Dieser Absatz findet nur auf Personen Anwendung, die nicht Staatsangehörige des Aufnahmestaates sind und die in den Aufnahmestaat als Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder um Mitglieder zu werden eingereist sind, sowie auf Angehörige solcher Personen.

Artikel IV

Der Aufnahmestaat ist verpflichtet,

         (a) entweder ohne Fahrprüfung oder Gebühr die Fahrerlaubnis oder den Führerschein oder den Militärführerschein des Entsendestaates oder einer Untergliederung dieses Staates für ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges als gültig anzuerkennen,

         (b) oder ohne eine Fahrprüfung zu verlangen, seine eigenen Fahrerlaubnisse oder Führerscheine für Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges auszustellen, die eine Fahrerlaubnis, einen Führerschein oder einen Militärführerschein des Entsendestaates oder einer Untergliederung dieses Staates besitzen.

Artikel V

(1) Die Mitglieder einer Truppe tragen in der Regel Uniform. Vorbehaltlich gegenteiliger Verein­barungen zwischen den Behörden des Entsende- und des Aufnahmestaates gelten für das Tragen von Zivilkleidung die gleichen Bedingungen wie für Mitglieder der Truppen des Aufnahmestaates. Ordnungsmäßig zusammengesetzte Einheiten oder Verbände einer Truppe tragen beim Überschreiten der Grenze Uniform.

(2) Dienstfahrzeuge einer Truppe oder eines zivilen Gefolges führen außer ihrer Kennummer ein deutliches Staatszugehörigkeitszeichen.

Artikel VI

Mitglieder einer Truppe können Waffen besitzen und tragen, vorausgesetzt, daß sie durch ihre Dienstanweisung hierzu befugt sind. Die Behörden des Entsendestaates werden Ersuchen des Aufnahme­staates in diesem Sachbereich wohlwollend erwägen.

Artikel VII

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels

         (a) haben die Militärbehörden des Entsendestaates das Recht, innerhalb des Aufnahmestaates die gesamte Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit auszuüben, die ihnen durch das Recht des Entsendestaates über alle dem Militärrecht dieses Staates unterworfenen Personen übertragen ist;

         (b) üben die Behörden des Aufnahmestaates über die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges und über deren Angehörige in bezug auf die innerhalb des Hoheitsgebietes des Auf­nahmestaates begangenen und nach dessen Recht strafbaren Handlungen die Gerichtsbarkeit aus.

         (2) (a) Die Militärbehörden des Entsendestaates haben das Recht, über die dem Militärrecht dieses Staates unterworfenen Personen die ausschließliche Gerichtsbarkeit in bezug auf diejenigen Handlungen, einschließlich Handlungen gegen die Sicherheit dieses Staates, auszuüben, welche nach dem Recht des Entsendestaates, jedoch nicht nach dem Recht des Aufnahmestaates strafbar sind.

              (b) Die Behörden des Aufnahmestaates haben das Recht, über Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges und deren Angehörige die ausschließliche Gerichtsbarkeit in bezug auf diejenigen Handlungen, einschließlich Handlungen gegen die Sicherheit dieses Staates, auszuüben, welche nach dessen Recht, jedoch nicht nach dem Recht des Entsendestaates strafbar sind.

              (c) Im Sinne dieses Absatzes und des Absatzes (3) sind strafbare Handlungen gegen die Sicherheit eines Staates

                      (i) Hochverrat,

                     (ii) Sabotage, Spionage oder Verletzung eines Gesetzes, das sich auf Amtsgeheimnisse dieses Staates oder auf Geheimnisse im Zusammenhang mit der Landesverteidigung dieses Staates bezieht.

(3) In Fällen konkurrierender Gerichtsbarkeit gelten die folgenden Regeln:

         (a) Die Militärbehörden des Entsendestaates haben das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit über ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in bezug auf

               (i) strafbare Handlungen, die nur gegen das Vermögen oder die Sicherheit dieses Staates oder nur gegen die Person oder das Vermögen eines anderen Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges dieses Staates oder eines Angehörigen gerichtet sind;

              (ii) strafbare Handlungen, die sich aus einer Handlung oder Unterlassung in Ausübung des Dienstes ergeben.

         (b) Bei allen sonstigen strafbaren Handlungen haben die Behörden des Aufnahmestaates das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit.

         (c) Beschließt der bevorrechtigte Staat, die Gerichtsbarkeit nicht auszuüben, so teilt er dies den Behörden des anderen Staates sobald wie möglich mit. Die Behörden des bevorrechtigten Staates ziehen die von den Behörden des anderen Staates an sie gerichteten Ersuchen um Verzicht auf das Vorrecht in wohlwollende Erwägung, wenn der andere Staat einem derartigen Verzicht besondere Wichtigkeit beimißt.

(4) Aus den Bestimmungen der Absätze (1) bis (3) ergibt sich für die Militärbehörden des Entsende­staates nicht das Recht, die Gerichtsbarkeit über Personen auszuüben, die Staatsangehörige des Aufnahmestaates sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, es sei denn, daß diese Personen Mitglieder der Truppe des Entsendestaates sind.

         (5) (a) Die Behörden des Aufnahme- und des Entsendestaates unterstützen sich gegenseitig bei der Festnahme von Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder von deren Angehörigen im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates und bei der Übergabe dieser Personen an die Behörde, die gemäß den obigen Bestimmungen die Gerichtsbarkeit auszuüben hat.

              (b) Die Behörden des Aufnahmestaates unterrichten die Militärbehörden des Entsendestaates unverzüglich von der Festnahme eines Mitglieds einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder eines Angehörigen.

              (c) Ein einer strafbaren Handlung beschuldigtes Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges, über das der Aufnahmestaat die Gerichtsbarkeit auszuüben hat, verbleibt, falls es sich in den Händen des Entsendestaates befindet, in dessen Gewahrsam, bis es von dem Aufnahmestaat unter Anklage gestellt wird.

         (6) (a) Die Behörden des Aufnahme- und des Entsendestaates unterstützen sich gegenseitig bei der Durchführung aller erforderlichen Ermittlungen in Strafsachen sowie bei der Beschaffung von Beweismitteln, einschließlich der Beschlagnahme und geeignetenfalls der Aushändigung von Gegenständen, die mit einer strafbaren Handlung im Zusammenhang stehen. Die Aushändigung derartiger Gegenstände kann jedoch von deren Rückgabe innerhalb einer von der aushändigenden Behörde bestimmten Frist abhängig gemacht werden.

              (b) Die Behörden der Vertragsparteien unterrichten sich in allen Fällen, in denen ihre Gerichtsbarkeit konkurriert, darüber, was veranlaßt worden ist.

         (7) (a) Todesurteile werden durch die Behörden des Entsendestaates nicht im Aufnahmestaat vollstreckt, wenn das Recht des Aufnahmestaates in entsprechenden Fällen diese Strafe nicht vorsieht.

              (b) Die Behörden des Aufnahmestaates werden Ersuchen der Behörden des Entsendestaates um Unterstützung bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen, die von den Behörden des Entsende­staates auf Grund dieses Artikels innerhalb des Hoheitsgebietes des Aufnahmestaates aus­gesprochen worden sind, wohlwollend prüfen.

(8) Wenn ein Angeklagter in einem Strafverfahren, das nach diesem Artikel von den Behörden einer Vertragspartei gegen ihn durchgeführt wurde, freigesprochen worden ist oder wenn er in einem solchen Verfahren verurteilt worden ist und seine Strafe verbüßt oder verbüßt hat oder begnadigt worden ist, kann nicht wegen derselben Handlung innerhalb desselben Hoheitsgebietes von den Behörden einer anderen Vertragspartei erneut vor Gericht gestellt werden. Dieser Absatz schließt nicht aus, daß die Militärbehörden des Entsendestaates ein Mitglied der Truppe dieses Staates wegen eines Dienstvergehens belangen, das in einer Handlung oder Unterlassung liegt, derentwegen von den Behörden einer anderen Vertragspartei ein Strafverfahren gegen dieses Mitglied durchgeführt wurde.

(9) Wird ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder ein Angehöriger unter der Gerichtsbarkeit eines Aufnahmestaates strafrechtlich verfolgt, so hat er das Recht

         (a) auf alsbaldige und schnelle Verhandlung;

         (b) vor der Verhandlung über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden;

         (c) den Belastungszeugen gegenübergestellt zu werden;

         (d) Entlastungszeugen laden und vorführen zu lassen, wenn diese der Gerichtsbarkeit des Aufnahmestaates unterstehen;

         (e) auf Vertretung durch einen Verteidiger eigener Wahl oder durch einen nach Maßgabe der jeweils in dem Aufnahmestaat geltenden Bedingungen gebührenfrei oder zu ermäßigten Gebühren bestellten Verteidiger;

          (f) falls er es für notwendig hält, auf die Dienste eines befähigten Dolmetschers;

         (g) sich mit einem Vertreter der Regierung des Entsendestaates in Verbindung zu setzen sowie, wenn es die Verfahrensvorschriften gestatten, auf Anwesenheit eines solchen Vertreters bei der Verhandlung.

       (10) (a) Ordnungsmäßig aufgestellte militärische Einheiten oder Verbände einer Truppe haben die Polizeigewalt in allen Lagern, Anwesen oder anderen Liegenschaften, die sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Aufnahmestaat innehaben. Die Militärpolizei der Truppe kann alle geeigneten Maßnahmen treffen, um die Ordnung und Sicherheit innerhalb dieser Liegen­schaften aufrechtzuerhalten.

              (b) Außerhalb dieser Liegenschaften darf die Militärpolizei nur nach Maßgabe von Abmachungen mit den Behörden des Aufnahmestaates und in Verbindung mit diesen und nur so weit eingesetzt werden, wie dies zur Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung unter den Mitgliedern der Truppe erforderlich ist.

(11) Jede Vertragspartei strebt diejenigen gesetzgeberischen Maßnahmen an, die sie für erforderlich hält, um sicherzustellen, daß innerhalb ihres Hoheitsgebietes die Sicherheit und der Schutz von Anlagen, Ausrüstungs- und sonstigen Vermögensgegenständen, amtlichen Schriftstücken und amtlichen Kennt­nissen anderer Vertragsparteien sowie die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die zu diesem Zwecke erlassenen Gesetze hinreichend gewährleistet sind.

Artikel VIII

(1) Jede Vertragspartei verzichtet auf alle Ansprüche gegen eine andere Vertragspartei wegen Beschädigung von Vermögenswerten, die ihr gehören und von ihren Land-, See- oder Luftstreitkräften benutzt werden, wenn der Schaden

          (i) von einem Mitglied oder einem Bediensteten der Streitkräfte der anderen Vertragspartei in Ausübung seiner Dienstobliegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Nordatlantikvertrags verursacht wurde; oder

         (ii) durch die Benutzung von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen entstanden ist, die der anderen Vertragspartei gehören und von deren Streitkräften benutzt werden, vorausgesetzt, daß entweder das den Schaden verursachende Fahrzeug oder der beschädigte Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit der Durchführung des Nordatlantikvertrags verwendet wurden.

Auf Ansprüche einer Vertragspartei gegen eine andere Vertragspartei aus Bergung und Hilfeleistung     zur See wird verzichtet, vorausgesetzt, daß das geborgene Schiff oder die geborgene Ladung einer Vertragspartei gehörte und von ihren Streitkräften im Zusammenhang mit der Durchführung des Nordatlantikvertrags verwendet wurde.

         (2) (a) Im Falle von Schäden, die an anderen einer Vertragspartei gehörenden und in ihrem Hoheits­gebiet befindlichen Vermögenswerten in der in Absatz (1) bezeichneten Weise verursacht worden oder entstanden sind, wird über die Haftung einer anderen Vertragspartei und über die Höhe des Schadens durch einen nach Buchstabe (b) ausgewählten Einzelschiedsrichter entschieden, es sei denn, daß die beteiligten Vertragsparteien etwas anderes vereinbaren. Der Schiedsrichter entscheidet auch über alle aus dem gleichen Ereignis entstehenden Gegenansprüche.

              (b) Der unter Buchstabe (a) vorgesehene Schiedsrichter wird im Einvernehmen zwischen den beteiligten Vertragsparteien aus den Staatsangehörigen des Aufnahmestaates ausgewählt, die hohe richterliche Ämter innehaben oder innegehabt haben. Können die betreffenden Vertragsparteien sich nicht innerhalb von zwei Monaten über den Schiedsrichter einigen, so kann jede von ihnen den Vorsitzenden der Stellvertreter im Nordatlantikrat ersuchen, eine Person auszuwählen, die die obengenannten Voraussetzungen erfüllt.

              (c) Die Entscheidung des Schiedsrichters ist für die Vertragsparteien bindend und endgültig.

              (d) Der Betrag der von dem Schiedsrichter zuerkannten Entschädigung wird nach Absatz (5) Buchstabe (e) Ziffern (i), (ii) und (iii) aufgeteilt.

              (e) Die Vergütung für den Schiedsrichter wird im Einvernehmen zwischen den beteiligten Vertragsparteien festgesetzt und, ebenso wie die bei der Durchführung seiner Aufgaben entstehenden Kosten, von ihnen zu gleichen Teilen getragen.

               (f) Jede Vertragspartei verzichtet gleichwohl auf ihre Ansprüche in allen Fällen, in denen der Schaden weniger beträgt als:

                    Belgien: bfrs. 70000

                    Kanada: $ 1460

                    Dänemark: Kr. 9670

                    Frankreich: ffrs. 490 000

                    Island: Kr. 22 800

                    Italien: Li. 850 000

                    Luxemburg: lfrs. 70 000

                    Niederlande: Fl. 5320

                    Norwegen: Kr. 10 000

                    Portugal: Escu. 40 250

                    Vereinigtes Königreich: £ 500

                    Vereinigte Staaten: $ 1400.

                    Jede andere Vertragspartei, deren Vermögenswerte bei dem gleichen Ereignis beschädigt worden sind, verzichtet ebenfalls bis zur Höhe des obengenannten Betrages auf ihren Anspruch. Im Falle beträchtlicher Veränderung in den Wechselkursen zwischen diesen Währungen einigen sich die Vertragsparteien über die entsprechende Berichtigung der obengenannten Beträge.

(3) Im Sinne der Absätze (1) und (2) umfaßt der Ausdruck „einer Vertragspartei gehörend“ auch Schiffe, die von der Vertragspartei als unbemannte Schiffe gechartert oder in Anspruch genommen oder von ihr als Prise beschlagnahmt worden sind (jedoch nur, soweit die Gefahr des Verlustes oder der Haftung nicht von einer anderen Person als dieser Vertragspartei getragen wird).

(4) Jede Vertragspartei verzichtet auf alle Ansprüche gegen eine andere Vertragspartei, die darauf beruhen, daß ein Mitglied ihrer Streitkräfte in Ausübung des Dienstes eine Körperverletzung oder den Tod erlitten hat.

(5) Ansprüche [ausgenommen vertragliche Ansprüche und Ansprüche, auf welche die Absätze (6) und (7) Anwendung finden], die sich daraus ergeben, daß durch Handlungen oder Unterlassungen von Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in Ausübung des Dienstes oder durch eine andere Handlung, Unterlassung oder Begebenheit, für die eine Truppe oder ein ziviles Gefolge rechtlich verantwortlich ist, in dem Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates einem Dritten, mit Ausnahme der Vertragsparteien, ein Schaden zugefügt worden ist, werden von dem Aufnahmestaat nach folgenden Bestimmungen behandelt:

         (a) Die Geltendmachung, Prüfung und außergerichtliche Regelung der Entschädigungsansprüche oder die gerichtliche Entscheidung über sie erfolgt gemäß den Gesetzen und Bestimmungen des Aufnahmestaates, die insoweit für seine eigenen Streitkräfte gelten.

         (b) Der Aufnahmestaat kann alle derartigen Ansprüche regeln, er zahlt die Entschädigungsbeträge in seiner Währung.

         (c) Eine derartige Zahlung, gleichviel ob sie auf Grund einer außergerichtlichen Regelung der Sache oder einer Entscheidung eines zuständigen Gerichtes des Aufnahmestaates erfolgt, oder ein rechtskräftiges, klageabweisendes Urteil eines solchen Gerichtes ist für die Vertragsparteien bindend und endgültig.

         (d) Jeder von dem Aufnahmestaat beglichene Anspruch wird den beteiligten Entsendestaaten mit einem alle Einzelheiten umfassenden Bericht und mit einem Aufteilungsvorschlag gemäß Buchstabe (e), Ziffern (i), (ii) und (iii) mitgeteilt. Äußert sich der Entsendestaat nicht binnen zwei Monaten, so gilt der Vorschlag als angenommen.

         (e) Die zur Befriedigung von Ansprüchen auf Grund der Buchstaben (a) bis (d) und des Absatzes (2) zu zahlenden Beträge sind von den Vertragsparteien in folgendem Verhältnis zu tragen:

               (i) Ist ein Entsendestaat allein verantwortlich, so wird der Entschädigungsbetrag im Verhältnis von 25 vH zu Lasten des Aufnahmestaates und 75 vH zu Lasten des Entsendestaates aufgeteilt.

              (ii) Ist mehr als ein Staat für den Schaden verantwortlich, so wird der Entschädigungsbetrag gleichmäßig auf sie aufgeteilt; ist der Aufnahmestaat jedoch nicht unter den verantwortlichen Staaten, so beträgt sein Anteil die Hälfte des Anteils, der auf jeden Entsendestaat entfällt.

             (iii) Wurde der Schaden von den Streitkräften der Vertragsparteien verursacht und ist es nicht möglich, ihn mit Bestimmtheit einer oder mehreren dieser Streitkräfte zuzurechnen, so wird der Entschädigungsbetrag gleichmäßig auf die beteiligten Vertragsparteien aufgeteilt; ist jedoch der Aufnahmestaat nicht unter den Staaten, durch deren Streitkräfte der Schaden verursacht wurde, so beträgt sein Anteil die Hälfte des Anteils, der auf jeden der beteiligten Entsendestaaten entfällt.

             (iv) Jedes halbe Jahr übermittelt der Aufnahmestaat den beteiligten Entsendestaaten mit dem Ersuchen um Erstattung eine Aufstellung der Beträge, die er im Laufe des Halbjahres in den Fällen gezahlt hat, in denen die vorgeschlagene prozentuale Aufteilung angenommen wurde. Die Erstattung erfolgt innerhalb der kürzestmöglichen Zeit in der Währung des Aufnahme­staates.

          (f) In Fällen, in denen die Anwendung der Bestimmungen der Buchstaben (b) und (e) für eine Vertragspartei ernstliche Härten mit sich bringen würde, kann diese den Nordatlantikrat ersuchen, eine abweichende Regelung zu treffen.

         (g) Ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges darf einem Verfahren zur Vollstreckung eines Urteils nicht unterworfen werden, das in dem Aufnahmestaat in einer aus der Ausübung des Dienstes herrührenden Angelegenheit gegen ihn ergangen ist.

         (h) Mit Ausnahme der Anwendung von Buchstabe (e) auf Ansprüche, die unter Absatz (2) fallen, gilt Absatz (5) nicht für Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit der Navigation oder dem Betrieb eines Schiffes oder dem Verladen, der Beförderung oder dem Entladen einer Schiffsladung, es sei denn, daß es sich um Ansprüche wegen Todes oder Körperverletzung handelt, auf welche Absatz (4) keine Anwendung findet.

(6) Ansprüche gegen Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges aus zu Schadensersatz verpflichtenden Handlungen oder Unterlassungen im Aufnahmestaat, die nicht in Ausübung des Dienstes begangen worden sind, werden wie folgt behandelt:

         (a) Die Behörden des Aufnahmestaates prüfen den Anspruch, ermitteln in billiger und gerechter Weise unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einschließlich des Verhaltens der verletzten Person den dem Antragsteller zukommenden Betrag und fertigen einen Bericht über die Angelegenheit an.

         (b) Der Bericht wird den Behörden des Entsendestaates übergeben, die dann unverzüglich entscheiden, ob, und bejahendenfalls in welcher Höhe sie eine Abfindung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (ex gratia payment) anbieten wollen.

         (c) Wird eine Abfindung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht angeboten und wird dieses Angebot von dem Antragsteller als volle Befriedigung seines Anspruchs angenommen, so nehmen die Behörden des Entsendestaates die Zahlung selbst vor und unterrichten die Behörden des Aufnahmestaates über ihre Entscheidung und die Höhe des gezahlten Betrages.

         (d) Die Bestimmungen dieses Absatzes lassen die Zuständigkeit der Gerichte des Aufnahmestaates für die Durchführung eines Verfahrens gegen ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges unberührt, sofern und solange nicht eine Zahlung als volle Befriedigung des Anspruchs geleistet worden ist.

(7) Ansprüche, die sich aus der unbefugten Benutzung von Fahrzeugen der Streitkräfte eines Entsendestaates ergeben, werden gemäß Absatz (6) behandelt, es sei denn, daß die Truppe oder das zivile Gefolge rechtlich verantwortlich ist.

(8) Entsteht Streit darüber, ob eine zu Schadensersatz verpflichtende Handlung oder Unterlassung eines Mitgliedes einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in Ausübung des Dienstes begangen worden ist, oder ob die Benutzung eines Fahrzeuges der Streitkräfte eines Entsendestaates unbefugt war, so ist die Frage einem gemäß Absatz (2) Buchstabe (b) ernannten Schiedsrichter vorzulegen, dessen Entscheidung über diesen Punkt endgültig und unanfechtbar ist.

(9) Hinsichtlich der Zivilgerichtsbarkeit des Aufnahmestaates darf der Entsendestaat für Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges keine Befreiung von der Gerichtsbarkeit des Aufnahmestaates über Absatz (5) Buchstabe (g) hinaus beanspruchen.

(10) Die Behörden des Entsendestaates und des Aufnahmestaates arbeiten bei der Beschaffung von Beweismitteln für eine gerechte Untersuchung und Erledigung von Ansprüchen, welche die Vertragsparteien betreffen, zusammen.

Artikel IX

(1) Die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges und ihre Angehörigen können unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaates an Ort und Stelle die für ihren eigenen Verbrauch erforderlichen Waren erwerben und sich die von ihnen benötigten Leistungen erbringen lassen.

(2) Die aus örtlichen Quellen für den Unterhalt einer Truppe' oder eines zivilen Gefolges benötigten Waren werden in der Regel durch die Behörden beschafft, die solche Waren für die Streitkräfte des Aufnahmestaates beschaffen. Um Beschaffungen zu vermeiden, die sich auf die Wirtschaft des Aufnahmestaates schädlich auswirken würden, benennen die zuständigen Behörden dieses Staates erforderlichenfalls diejenigen Waren, deren Beschaffung eingeschränkt oder untersagt werden sollte.

(3) Vorbehaltlich von Vereinbarungen, die bereits in Kraft sind oder zwischen bevollmächtigten Vertretern der Entsende- und der Aufnahmestaaten hernach etwa geschlossen werden, übernehmen allein die Behörden des Aufnahmestaates die Verantwortung dafür, daß geeignete Maßnahmen getroffen werden, um einer Truppe oder einem zivilen Gefolge die von ihnen benötigten Liegenschaften sowie die zugehörigen Einrichtungen und Leistungen zur Verfügung zu stellen. Diese Vereinbarungen und Maßnahmen haben soweit wie möglich den Vorschriften über die Unterbringung des vergleichbaren Personals des Aufnahmestaates zu entsprechen. Soweit keine besondere entgegenstehende Vereinbarung getroffen ist, sind für die Rechte und Pflichten aus der Belegung oder der Benutzung der Liegenschaften, Einrichtungen oder Leistungen die Gesetze des Aufnahmestaates maßgebend.

(4) Der örtliche Bedarf einer Truppe oder eines zivilen Gefolges an zivilen Arbeitskräften wird in gleicher Weise wie der vergleichbare Bedarf des Aufnahmestaates und mit Unterstützung seiner Behörde über die Arbeitsvermittlungsstellen befriedigt. Die Anstellungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Löhne und Gehälter, die Zuschläge und die Arbeitsschutzbedingungen, bestimmen sich nach dem Recht des Aufnahmestaates. Solche bei einer Truppe oder einem zivilen Gefolge beschäftigten zivilen Arbeitnehmer gelten in keiner Beziehung als Mitglieder dieser Truppe oder dieses zivilen Gefolges.

(5) Stehen einer Truppe oder einem zivilen Gefolge an deren Stationierungsort keine ausreichenden eigenen ärztlichen oder zahnärztlichen Dienste zur Verfügung, so kann ihren Mitgliedern und deren Angehörigen ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich Krankenhausaufenthalt zu den gleichen Bedingungen gewährt werden wie dem vergleichbaren Personal des Aufnahmestaates.

(6) Der Aufnahmestaat wird Anträge auf Gewährung von Reiseerleichterungen und tariflichen Vergünstigungen an Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges wohlwollend prüfen. Diese Erleichterungen und Vergünstigungen werden Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen den beteiligten Regierungen sein.

(7) Vorbehaltlich allgemeiner oder besonderer finanzieller Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien werden für Warenlieferungen, Unterbringung und sonstige Leistungen, die auf Grund der Absätze (2), (3), (4) und erforderlichenfalls (5) und (6) erfolgt sind, die in Ortswährung zu entrich­tenden Zahlungen von den Behörden der Truppe unverzüglich geleistet.

(8) Weder eine Truppe noch ein ziviles Gefolge noch ihre Mitglieder oder deren Angehörige genießen auf Grund dieses Artikels Befreiung von Steuern oder sonstigen Abgaben, die nach dem Abgabenrecht des Aufnahmestaates in bezug auf den Erwerb von Gütern und Leistungen zu entrichten sind.

Artikel X

(1) Hängt in dem Aufnahmestaat die Verpflichtung zur Leistung einer Steuer vom Aufenthalt oder Wohnsitz ab, so gelten die Zeitabschnitte, in denen sich ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges nur in dieser Eigenschaft im Hoheitsgebiet dieses Staates aufhält, im Sinne dieser Steuerpflicht nicht als Zeiten des Aufenthalts in diesem Gebiet oder als Änderung des Aufenthaltsortes oder Wohnsitzes. Die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sind in dem Aufnahmestaat von jeder Steuer auf Bezüge und Einkünfte befreit, die ihnen in ihrer Eigenschaft als derartige Mitglieder von dem Entsendestaat gezahlt werden, sowie von jeder Steuer auf die ihnen gehörenden beweglichen Sachen, die sich nur deshalb in dem Aufnahmestaat befinden, weil sich das Mitglied vorübergehend dort aufhält.

(2) Die Besteuerung von Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges hinsichtlich gewinnbringender Tätigkeiten, die sie etwa im Aufnahmestaat ausüben, mit Ausnahme der Tätigkeit in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges, wird durch diesen Artikel nicht ausgeschlossen; soweit es sich nicht um die in Absatz (1) genannten Bezüge, Einkünfte und beweglichen Sachen handelt, steht dieser Artikel der Erhebung von solchen Steuern nicht entgegen, denen die Mitglieder nach dem Recht des Aufnahmestaates auch dann unterliegen, wenn sie so behandelt werden, als hätten sie ihren Aufenthalt oder Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebietes dieses Staates.

(3) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die im Artikel XI Absatz (12) begrifflich bestimmten „Zölle“.

(4) Im Sinne dieses Artikels umfaßt der Ausdruck „Mitglied einer Truppe“ nicht Personen, die Staatsangehörige des Aufnahmestaates sind.

Artikel XI

(1) Vorbehaltlich der durch dieses Abkommen ausdrücklich festgelegten Abweichungen unterstehen die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie deren Angehörige den Gesetzen und Bestimmungen, für deren Durchführung die Zollverwaltung des Aufnahmestaates zuständig ist. Die Zollbediensteten des Aufnahmestaates haben insbesondere das Recht, unter den allgemeinen, durch die Gesetze und Bestimmungen des Aufnahmestaates festgelegten Bedingungen die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges und deren Angehörige, ihr Gepäck und ihre Fahrzeuge zu durchsuchen und gemäß diesen Gesetzen und Bestimmungen Gegenstände zu beschlagnahmen.

         (2) (a) Die vorübergehende Einfuhr und die Wiederausfuhr mit eigener Kraft fahrender Dienst­fahrzeuge einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sind gegen Vorweisung eines Triptiks nach dem als Anlage zu diesem Abkommen beigefügten Muster ohne Erhebung von Zöllen statthaft.

              (b) Die vorübergehende Einfuhr nicht mit eigener Kraft fahrender Dienstfahrzeuge erfolgt gemäß Absatz (4), ihre Wiederausfuhr gemäß Absatz (8).

              (c) Dienstfahrzeuge einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sind von allen Abgaben befreit, die wegen der Verwendung der Fahrzeuge im Straßenverkehr erhoben werden.

(3) Amtliche Urkunden, die amtlich versiegelt sind, unterliegen nicht der Zollkontrolle. Die Kuriere, die diese Urkunden befördern, müssen ohne Rücksicht auf ihre Stellung im Besitz eines gemäß Artikel III Absatz (2) Buchstabe (b) ausgestellten Einzelmarschbefehls sein. Aus diesem Marschbefehl muß die Zahl der beförderten Sendungen zu ersehen und es muß darin bestätigt sein, daß diese Sendungen nur amtliche Schriftstücke enthalten.

(4) Eine Truppe kann ihre Ausrüstung und angemessene Mengen von Verpflegung, Versorgungs­gütern und sonstigen Waren zollfrei einführen, die zur ausschließlichen Verwendung durch die Truppe und, falls der Aufnahmestaat dies genehmigt, auch zur Verwendung durch das zivile Gefolge und die Angehörigen bestimmt sind. Diese zollfreie Einfuhr ist davon abhängig, daß bei der Zollstelle des Einfuhrortes zusammen mit den vereinbarten Zollurkunden eine Bescheinigung hinterlegt wird, deren Form zwischen dem Aufnahmestaat und dem Entsendestaat vereinbart wird und die von einer durch den Entsendestaat hierzu ermächtigten Person unterzeichnet ist. Die Benennung der zur Unterzeichnung der Bescheinigungen ermächtigten Person sowie Proben ihrer Unterschrift und der zu verwendenden Stempel werden der Zollverwaltung des Aufnahmestaates übermittelt.

(5) Ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges kann, wenn es erstmalig zum Antritt seines Dienstes in dem Aufnahmestaat eintrifft oder wenn ein Angehöriger erstmalig eintrifft, um sich ihm anzuschließen, seine persönliche Habe und seinen Hausrat für die Dauer seines dienstlichen Aufenthalts zollfrei einführen.

(6) Die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges können ihre privaten Kraftfahrzeuge für ihren persönlichen Gebrauch oder für den ihres Angehörigen vorübergehend zollfrei einführen. Diese Bestimmung begründet keine Verpflichtung zur Befreiung von Abgaben, die wegen der Verwendung privater Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr erhoben werden.

(7) Einfuhren durch die Behörden einer Truppe, die für andere Zwecke als zur ausschließlichen Verwendung durch diese Truppe und ihr ziviles Gefolge bestimmt sind, sowie Einfuhren durch Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges, mit Ausnahme der in den Absätzen (5) und (6) behandelten Einfuhren, genießen auf Grund dieses Artikels keine Befreiung von Zöllen oder Einfuhrvorschriften.

(8) waren, die auf Grund der Absätze (2) Buchstabe (b), (4), (5) oder (6) zollfrei eingeführt worden sind, dürfen

         (a) frei wiederausgeführt werden, wobei für die auf Grund von Absatz (4) eingeführten Waren der Zollstelle eine nach jenem Absatz ausgestellte Bescheinigung vorzulegen ist; die Zollbehörden können jedoch nachprüfen, ob die wiederausgeführten Waren mit den in der gegebenenfalls erforderlichen Bescheinigung aufgeführten Waren übereinstimmen, sowie ob sie wirklich gemäß den je nach Lage des Falles in Betracht kommenden Absätzen (2) Buchstabe (b), (4), (5) oder (6) eingeführt wurden;

         (b) im Aufnahmestaat in der Regel weder entgeltlich noch unentgeltlich veräußert werden; in besonderen Fällen kann jedoch eine Veräußerung unter Bedingungen gestattet werden, die von den zuständigen Behörden des Aufnahmestaates festgelegt werden (zB gegen Zahlung der Zölle und Abgaben, sowie Erfüllung der Erfordernisse der Außenhandels- und Devisenkontrolle).

(9) Die Ausfuhr von Waren, die im Aufnahmestaat gekauft wurden, ist nur nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften statthaft.

(10) Die Zollbehörden gewähren ordnungsmäßig aufgestellten Einheiten oder Verbanden besondere Erleichterungen für den Grenzübertritt, vorausgesetzt, daß die beteiligten Zollbehörden vorher ordnungs­gemäß unterrichtet worden sind.

(11) Der Aufnahmestaat trifft besondere Anordnungen, damit die Heiz-, Treib- und Schmierstoffe für die im dienstlichen Gebrauch stehenden Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge einer Truppe oder eines zivilen Gefolges frei von allen Zöllen und Abgaben geliefert werden können.

(12) Im Sinne der Absätze (1) bis (10) sind unter „Zöllen“ Zollabgaben und alle anderen Abgaben und Steuern zu verstehen, mit denen die Einfuhr oder die Ausfuhr belegt wird, mit Ausnahme von Gebühren und Abgaben, die nur eine Abgeltung für geleistete Dienste darstellen: schließt der Ausdruck „Einfuhr“ die Entnahme von Waren aus einem Zollager oder aus ständiger Zollaufsicht ein, sofern die betreffenden Waren in dem Aufnahmestaat nicht geerntet, gewonnen, erzeugt oder hergestellt worden sind.

(13) Dieser Artikel findet auf die betreffenden Waren nicht nur Anwendung, wenn sie in den Aufnahmestaat eingeführt oder aus ihm ausgeführt werden, sondern auch dann, wenn sie durch das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei hindurch befördert werden; insoweit ist in diesem Artikel unter dem Ausdruck „Aufnahmestaat“ auch jede Vertragspartei zu verstehen, durch deren Hoheitsgebiet die Waren befördert werden.

Artikel XII

(1) Die Zoll- oder Steuerbehörden des Aufnahmestaates können die Bewilligung aller in diesem Abkommen vorgesehenen Befreiungen oder Erleichterungen auf dem Gebiete des Zoll- oder Steuer­wesens davon abhängig machen, daß die Bedingungen eingehalten werden, die sie zur Verhinderung von Mißbräuchen gegebenenfalls für erforderlich halten.

(2) Die in Absatz (1) genannten Behörden können jede in diesem Abkommen vorgesehene Befreiung ablehnen, wenn es sich um die Einfuhr von Waren in den Aufnahmestaat handelt, die dort geerntet, gewonnen, erzeugt oder hergestellt und bei deren Ausfuhr aus dem Aufnahmestaat Steuern oder sonstige Abgaben nicht erhoben oder aber zurückerstattet worden sind, die ohne diese Ausfuhr hätten entrichtet werden müssen. Die Entnahme von Waren aus einem Zollager gilt als Einfuhr, wenn die Einlagerung in das Zollager als Ausfuhr behandelt wurde.

Artikel XIII

(1) Um Zuwiderhandlungen gegen zollrechtliche und steuerrechtliche Gesetze und Vorschriften zu bekämpfen, leisten die Behörden des Aufnahme- und des Entsendestaates bei der Vornahme von Ermittlungen und der Beschaffung von Beweismitteln einander Beistand.

(2) Die Behörden einer Truppe gewähren alle in ihrer Macht liegende Unterstützung, damit Waren, die der Beschlagnahme durch oder für die Zoll- oder Steuerbehörden des Aufnahmestaates unterliegen, diesen Behörden übergeben werden.

(3) Die Behörden einer Truppe gewähren alle in ihrer Macht liegende Unterstützung, um die Zahlung der von Mitgliedern dieser Truppe oder des zivilen Gefolges oder von deren Angehörigen geschuldeten Zölle, sonstigen Abgaben und Geldstrafen sicherzustellen.

(4) Die Dienstfahrzeuge und die Waren, die einer Truppe oder ihrem zivilen Gefolge, nicht jedoch deren Mitgliedern gehören und von den Behörden des Aufnahmestaates im Zusammenhang mit einer Zoll- oder Steuerzuwiderhandlung beschlagnahmt worden sind, werden den zuständigen Behörden der betreffenden Truppe übergeben.

Artikel XIV

(1) Eine Truppe, ein ziviles Gefolge und ihre Mitglieder sowie deren Angehörige unterstehen weiterhin den Devisenvorschriften des Entsendestaates und außerdem den Vorschriften des Aufnahme­staates.

(2) Die für den Devisenverkehr zuständigen Behörden des Entsende- und des Aufnahmestaates können Sonderbestimmungen erlassen, die auf eine Truppe, ein ziviles Gefolge, ihre Mitglieder oder deren Angehörige Anwendung finden.

Artikel XV

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes (2) bleibt dieses Abkommen im Falle von Feindseligkeiten, auf die der Nordatlantikvertrag Anwendung findet, in Kraft; die Bestimmungen der Absätze (2) und (5) des Artikels VIII über die Regelung von Entschädigungsansprüchen finden jedoch auf Kriegsschäden keine Anwendung, und die beteiligten Vertragsparteien überprüfen unverzüglich die Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere der Artikel III und VII, wobei sie Änderungen vereinbaren können, die ihnen in bezug auf die Anwendung des Abkommens zwischen ihnen etwa wünschenswert erscheinen.

(2) Unter Einhaltung einer Frist von 50 Tagen nach Benachrichtigung der anderen Vertragsparteien hat jede Vertragspartei im Falle derartiger Feindseligkeiten das Recht, die Anwendung jeder beliebigen Bestimmung dieses Abkommens soweit erforderlich auszusetzen. Wird dieses Recht ausgeübt, so treten die Vertragsparteien unverzüglich in Beratungen untereinander ein, um sich über geeignete Bestimmungen als Ersatz für die außer Anwendung gesetzten Bestimmungen zu einigen.

Artikel XVI

Alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch Verhandlungen zwischen ihnen ohne Inanspruchnahme außenstehender Gerichte geregelt. Soweit dieses Abkommen nicht etwas anderes bestimmt, werden alle Streitigkeiten, die durch unmittelbare Verhandlungen nicht geregelt werden können, dem Nordatlantikrat unterbreitet.

Artikel XVII

Jede Vertragspartei kann jederzeit die Revision eines jeden Artikels dieses Abkommens beantragen. Der Antrag ist an den Nordatlantikrat zu richten.

Artikel XVIII

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt; diese notifiziert jedem Unterzeichnerstaat den Zeitpunkt jeder Hinterlegung.

(2) Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch die vier Unterzeichnerstaaten zwischen diesen in Kraft. Für jeden anderen Unterzeichnerstaat tritt es dreißig Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens kann ihm vorbehaltlich der Zustimmung des Nordatlantikrates und unter den von diesem etwa festzusetzenden Bedingungen jeder Staat beitreten, der dem Nordatlantikvertrag beitritt. Der Beitritt wird durch die Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vollzogen; diese notifiziert jedem Unterzeichnerstaat und beitretenden Staat den Zeitpunkt der Hinterlegung. Dieses Abkommen tritt in bezug auf jeden Staat, in dessen Namen eine Beitrittsurkunde hinterlegt wird, dreißig Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieser Urkunde in Kraft.

Artikel XIX

(1) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei nach Ablauf einer Frist von vier Jahren, von seinem Inkrafttreten an gerechnet, gekündigt werden.

(2) Die Kündigung des Abkommens durch eine Vertragspartei erfolgt durch eine schriftliche Notifizierung, die von dieser Vertragspartei an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu richten ist; diese setzt alle anderen Vertragsparteien von jeder derartigen Notifizierung und dem Zeitpunkt ihres Eingangs in Kenntnis.


(3) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifizierung bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika wirksam. Nach Ablauf dieser Frist von einem Jahr tritt das Abkommen für die Vertragspartei, die es gekündigt hat, außer Kraft, bleibt aber zwischen den anderen Vertragsparteien in Kraft.

Artikel XX

(1) Vorbehaltlich der Absätze (2) und (3) findet dieses Abkommen nur auf das Mutterland einer Vertragspartei Anwendung.

(2) Ein Staat kann jedoch bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder später durch eine an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gerichtete Notifizierung erklären, daß sich dieses Abkommen auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete erstrecken soll, für deren internationale Beziehungen er im Raum des Nordatlantikvertrags verantwortlich ist; wenn jedoch der Staat, der die Erklärung abgibt, dies für erforderlich hält, wird ein besonderes Abkommen zwischen diesem Staat und jedem beteiligten Entsendestaat geschlossen. Das vorliegende Abkommen findet sodann auf das Hoheitsgebiet oder die Hoheitsgebiete, die so benannt werden, dreißig Tage nach Eingang bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika beziehungsweise dreißig Tage nach Abschluß der etwaigen Abkommen oder aber mit seinem Inkrafttreten gemäß Artikel XVIII Anwendung, je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt.

(3) Ein Staat, der eine Erklärung nach Absatz (2) abgegeben und dadurch dieses Abkommen auf ein Hoheitsgebiet erstreckt hat, für dessen internationale Beziehungen er verantwortlich ist, kann das Abkommen gemäß Artikel XIX gesondert für dieses Gebiet kündigen.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Abkommen unter­schrieben.

GESCHEHEN zu London am neunzehnten Juni 1951 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer einzigen Urschrift, die im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt wird. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

Anlage

                                        Staat                                                                         Ministerium oder Behörde

.......................................................................................                                                                                                     

Zollpassierschein *)

Gütltig vom ....................................................................................  bis ..........................................................................

für die vorübergehende Einfuhr nach ..........................................................................................................................

des folgenden Fahrzeugs ..............................................................................................................................................

Typ ....................................................................................................................................................................................

 

Zulassungsnummer....................................................................... Motor-Nummer ....................................................

 

Ersatzreifen ......................................................................................................................................................................

Eingebauts Nachrichtengerät .......................................................................................................................................

 

                                                                                                                             Name und Unterschrift
                                                                                                                 des Inhabers des Zollpassierscheins

                                                                                                                                                                                            

                        Datum der Aufstellung                                                                   Im Auftrag von

.......................................................................................                                                                                                     

Vorübergehende Aus- und Einfuhr

              Bezeichnung                                                                                                               Sichtvermerk und

              der Zollstelle                                                    Datum                                            Stempel der Zollstelle

............................................................................................................................................................................................

 

Ausgang ..........................................................................................................................................................................

 

Eingang ............................................................................................................................................................................

 

Ausgang ..........................................................................................................................................................................

 

Eingang ............................................................................................................................................................................

 

*) Dieses Dokument wird in der Sprache des Entsendestaates sowie in englischer und französischer Sprache hergestellt.

Anhang II


Erläuterungen zum NATO-Truppenstatut 1951

Zur Präambel:

Die Präambel bringt unter anderem ähnlich wie die Präambel zum PfP-SOFA zum Ausdruck, daß die Entscheidung, Truppen zu entsenden oder zu empfangen, einer bilateralen Vereinbarung zwischen den betroffenen Staaten vorbehalten bleibt. Damit wird im SOFA lediglich das „ius in praesentia“ aber nicht das „ius ad praesentiam“ geregelt.

Zu Artikel I:

In diesem Artikel werden häufig wiederkehrende Begriffe des Vertrages verbindlich definiert, um Auslegungsschwierigkeiten zu verhindern. Wichtig ist der Unterschied zwischen „Truppe“ (Abs. 1 lit. a) und „zivilem Gefolge“ (Abs. 1 lit. b), da das SOFA unterschiedliche Rechtsfolgen mit dem Status einer Person verknüpft (wie zum Beispiel die Einreisebestimmungen in Art. III Abs. 2). Gemäß Abs. 1 lit. e ist das SOFA nicht nur auf sich ständig im Aufnahmestaat aufhaltende Truppen anzuwenden, sondern auch auf Truppen, die sich im Transit befinden. Die Definition des „Angehörigen“ (lit. c) entspricht der in bilateralen Amtssitzabkommen Österreichs mit internationalen Organisationen mit Sitz in Wien (zB in Abschnitt 29 lit. a (i) des am 29. November 1995 unterzeichneten UNIDO-Amtssitzabkommens).

Abs. 2 trägt der Tatsache Rechnung, daß eine Reihe der SOFA-Vertragsparteien bundesstaatlich strukturiert sind. Gemäß dieser Bestimmung sind auch die Behörden lokaler Gebietskörperschaften an das SOFA gebunden.

Zu Artikel II:

Die Bestimmung dieses Artikels ist Gegenstand einer interpretativen Erklärung Österreichs. In dieser Erklärung wird zum Ausdruck gebracht, daß die Ausübung fremder Militärhoheit gemäß Art. VII NATO-SOFA nur unter Beachtung der in Österreich geltenden Grund- und Freiheitsrechte, beispielsweise auf Grund des StGG 1867, RGBl. Nr. 142/1867 idgF oder der EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 idgF, möglich ist. Zudem müssen analog zu den Regelungen des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundes­regierung und der NATO über den Transit zum Zweck des multinationalen Friedenseinsatzes in Bosnien (IFOR), BGBl. Nr. 869/1995, bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial die Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes, BGBl. Nr. 540/1977, beachtet werden. Schließlich dürfen durch den Aufent­halt von ausländischen Truppen in Österreich die neutralitätsrechtlichen Verpflichtungen Österreichs nicht berührt werden.

Zu Artikel III:

Um eine ungehinderte Ein-, Aus-, und Durchreise von PfP-Kräften zu ermöglichen, werden diese von der Anwendung der Bestimmungen des österreichischen Fremdenrechtes (Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997) ausgenommen. Diese Vorgangsweise entspricht der des Punktes 6 des IFOR-Transitübereinkommens (BGBl. Nr. 869/1995).

Da sich gerade Truppen zumeist in militärischer Formation bewegen, ist es jedoch notwendig, bezüglich der Einreiseformalitäten Regelungen zu treffen die von denen, die für Zivilpersonen gelten, verschieden sind. Aus diesem Grunde normiert Abs. 2 unter anderem das Erfordernis eines Sammelmarschbefehles für militärische Einheiten (lit. b).

Um zu gewährleisten, daß sich gemäß Abs. 2 eingereiste Einheiten auch im Aufnahmestaat in militärischer Formation bewegen, sieht Abs. 4 eine Informationspflicht für den Entsendestaat vor, sobald ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges die Einheit verläßt.

Da sich das Prinzip der Rücknahme eigener Staatsbürger auf Grund der Existenz eines Treuebandes zwischen dem Staat und seinen Staatsbürgern völkerrechtlich noch nicht lückenlos durchgesetzt hat, verpflichtet Abs. 5 die Entsendestaaten, eigene Staatsbürger, die im Empfangsstaat ausgewiesen wurden, aufzunehmen.

Zu Artikel IV:

Gemäß internationaler Praxis sind Militärführerscheine grundsätzlich nur in dem Staat gültig, in dem sie erworben wurden. Um deshalb eine Anerkennung oder Umschreibung nach diesem Artikel zu erlangen, muß auch der zivile Führerschein vorgelegt werden, oder zumindest glaubhaft gemacht werden, daß der Betreffende auch Inhaber eines Zivilführerscheines ist. Wie auch im Falle der Anwendung des Punktes 8 des IFOR-Transitabkommens wird Österreich nur Führerscheine von Personen anerkennen bzw. um­schreiben, die die Altersgrenze von 18 Jahren gemäß § 64 Abs. 2 Kraftfahrgesetz (KFG), BGBl. Nr. 267/1967 idgF überschritten haben.

Zu Artikel V:

Wie international üblich, haben Mitglieder einer Truppe Uniform zu tragen (Abs. 1). Um eine geschlossene Grenzüberschreitung zu ermöglichen, ist vor allem zu diesem Anlaß von Angehörigen militärischer Formationen Uniform zu tragen. Nach der Grenzüberschreitung kommen für die Mitglieder einer Truppe bezüglich der Erlaubnis, Zivilkleidung zu tragen, grundsätzlich die Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates zur Anwendung. In Österreich ist hiebei die „Allgemeine Dienstvorschrift“ (ADV) für das Bundesheer, BGBl. Nr. 43/1979, zu beachten. Gemäß § 3 Abs. 5 ADV besteht während des Dienstes Uniformtragepflicht. Erst nach Dienstschluß kann gemäß § 31 Abs. 2 ADV Zivilkleidung getragen werden, doch kann der Kommandant eines Truppenkörpers ab der Größe einer Kompanie bei einem bevorstehenden Einsatz oder bei außergewöhnlichen Umständen bestimmen, daß auch bei Ausgang nach Dienstschluß die Uniform zu tragen ist (§ 31 Abs. 3 Z 2 ADV).

Die in Abs. 2 normierte Pflicht entspricht der in Österreich durch § 82 Abs. 4 KFG geschaffenen Rechtslage. Dem Begriff „Staatsangehörigkeitszeichen“ entspricht der österreichische Rechtsbegriff „internationale Unterscheidungszeichen“ in § 82 Abs. 4 KFG.

Zu Artikel VI:

Sollte das gegenständliche Truppenstatut bei Einsätzen zur gegenseitigen Hilfeleistung angewendet werden, wird auf truppenstellende Staaten dahingehend einzuwirken sein, daß die beigestellten Truppen soweit möglich auf das Mitführen von Waffen verzichten. Dieser Verzicht auf das Waffentragen wurde bereits in mehrere Abkommen betreffend die Hilfe in Katastrophenfällen (zum Beispiel mit Liechtenstein, BGBl. Nr. 758/1995) aufgenommen.

Die innerstaatliche rechtliche Grundlage für die Bestimmung des Art. VI wurde durch § 47 Abs. 1 Z 2 lit. c Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, geschaffen, wonach Personen, die Waffen und Munition in Österreich ua. auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen besitzen dürfen, vom Geltungsbereich des Waffengesetzes ausgenommen sind.

Zu Artikel VII:

In diesem Artikel wird die Begründung einer Gerichtsbarkeit über entsandte Personen geregelt. Dabei wird der Tatsache Rechnung getragen, daß einerseits der Entsendestaat an einer disziplinar- und strafrechtlichen Verfügungsgewalt über die von ihm entsandten Personen interessiert ist, andererseits der Aufnahmestaat aber die Beachtung seiner Rechtsvorschriften durchzusetzen wünscht. Dabei kann sich allerdings eine Gerichtsbarkeit des Entsendestaates nie auf Staatsangehörige des Empfangsstaates oder Personen, die im Empfangsstaat ihren ordentlichen Wohnsitz haben, beziehen, es sei denn, diese wären Mitglieder einer Truppe des Entsendestaates (Abs. 4).

Unterstehen Personen dem Militärrecht des Entsendestaates und verstoßen sie gegen dieses Recht, übt der Entsendestaat die Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit über diese Personen aus (Abs. 1 lit. a). Dazu übt er die Strafgerichtsbarkeit über alle Verstöße gegen seine strafrechtlichen Bestimmungen aus, sofern die Tat nicht auch einen Verstoß gegen das Strafrecht des Aufnahmestaates darstellt (Abs. 2 lit. a). Über sich in militärischer Formation befindlichen Truppen und über die von ihnen benutzten Liegenschaften übt der truppenunterhaltende Staat die Polizeigewalt aus, sofern dies zwischen Empfangsstaat und Entsendestaat vereinbart wurde (Abs. 10).

Demgegenüber darf der Empfangsstaat jede Zuwiderhandlung gegen sein Recht, die auf seinem Staatsgebiet begangen wird, ahnden (Abs. 1 lit. b). Dies gilt auch dann, wenn die betreffende Tat nach dem Recht des Entsendestaates nicht strafbar wäre (Abs. 2 lit. b).

Für Fälle von positiver Gerichtsbarkeitskonkurrenz (dh. beiden Staaten kommt ihre Gerichtsbarkeit für die betreffende Tat zu) formuliert Abs. 3 Vorrangregeln: So ist der Entsendestaat primär zuständig in bezug auf strafbare Handlungen, die sich ausschließlich gegen die ihm zurechenbare Rechtsgüter richten oder die sich aus irgendeiner Handlung oder Unterlassung in Ausübung des Dienstes ergeben (Abs. 3 lit. a). Abs. 3 lit. c sieht jedoch die Möglichkeit vor, daß ein zuständiger Staat auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit verzichtet. Zudem gilt der Grundsatz „ne bis in idem“ auch für Fälle, in welchen ein richtender Staat den Angeklagten freigesprochen hat und der andere Staat ein eigenes Strafverfahren durchführen würde (Abs. 8).

Sieht das Strafrecht des Entsendestaates die Todesstrafe vor, so kann diese nicht in einem Empfangsstaat vollstreckt werden, der die Todesstrafe abgeschafft hat (Abs. 7 lit. a).

Art. I PfP-SOFA in Verbindung mit Art. VII NATO-SOFA wäre bei unveränderter Übernahme in den österreichischen Rechtsbestand als verfassungsändernd nach Art. 50 Abs. 3 B-VG zu qualifizieren; dies deshalb, weil der rezipierte Art. VII Abs. 1 lit. a NATO-SOFA wegen seiner Weite zu den Art. 82 und 84 B-VG, der rezipierte Abs. 5 lit. a zu Art. 85 B-VG und zu Art. 1 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985, in Widerspruch stünden. Mit dem in Aussicht genommenen völkerrechtlichen Vorbehalt im Wege der „Erklärung Österreichs anläßlich der Ratifikation des ,Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen‘ („PfP-SOFA“)“ sollen die Rechtswir­kungen der genannten Bestimmungen insoweit abgeändert werden, daß den genannten verfassungs­rechtlichen Vorschriften voll Rechnung getragen werden kann. Damit soll auch sichergestellt werden, daß Österreich seine völkerrechtlichen Verpflichtungen wie sie sich aus dem erwähnten Protokoll Nr. 6 und dem Art. 1 des Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 333/1993, ergeben, auch hinkünftig nach Treu und Glauben einhalten wird.

Um die Vollstreckung der Todesstrafe weiter zurückzudrängen, hat Österreich am 27. März 1997 außerdem das Zusatzprotokoll zum PfP-SOFA unterzeichnet (siehe Ministerratsbeschluß Punkt 17 des Beschl. Prot. 4), gemäß dessen Art. I auf die Vollstreckung der Todesstrafe bei Angehörigen einer Truppe oder eines zivilen Gefolges eines anderen Vertragsstaates verzichtet wird.

Es wird zu prüfen sein, inwieweit die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen im Hinblick auf die aus Abs. 11 erfließenden Schutzverpflichtungen einer Anpassung bedürfen.

Zu Artikel VIII:

In diesem Artikel lassen sich grundsätzlich drei Arten von Schadenersatzregelungen unterscheiden:

1.  Ansprüche einer Vertragspartei gegen eine andere Vertragspartei (Abs. 1 und 2):

     Wurde ein Schaden durch ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges verursacht und wurde dieser Schaden an Einrichtungen begangen, die von Streitkräften des Aufnahmestaates normalerweise benutzt werden (dh. Kasernen, Instandsetzungsanlagen usw.), so verzichtet der geschädigte Staat auf alle Ansprüche, sofern die Beschädigung in Durchführung des zugrundeliegenden Vertrages erfolgte (Abs. 1). Da Österreich nicht Vertragspartei des Nordatlantikvertrages ist, ist diese Bestimmung per analogiam auf Einsätze anzuwenden, die in Durchführung von PfP-Aktivitäten erfolgen. Über Schadenersatz­ansprüche aus der Beschädigung von nicht in Abs. 1 erfaßten Vermögenswerten, die einer anderen Vertragspartei gehören und sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden, hätte gemäß Abs. 2 lit. b ein Schiedsrichter zu entscheiden. Durch Art. III PfP-SOFA werden im Verhältnis zu reinen PfP-Teil­nehmerstaaten (dh. Staaten, die nicht Vertragsparteien des NATO-SOFA sind) Entscheidungen durch Schiedsrichter jedoch generell ausgeschlossen und diese den Verhandlungen zwischen den beteiligten Vertragsparteien überlassen. Ein solches Verfahren kommt überdies nur dann in Betracht, wenn die Schadenshöhe einen gewissen Bagatellbetrag überschreitet (Abs. 2 lit. f). Für Österreich wird die Bagatellgrenze einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien nach Inkrafttreten des Vertrages festgelegt. Ein dadurch bedingter Verzicht Österreichs auf eventuelle Forderungen findet in § 62 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. 213/1986, gesetzliche Deckung. Die Aufteilung eines zu ersetzenden Betrages unter mehreren schädigenden Staaten und dem Aufnahmestaat erfolgt gemäß dem in Abs. 5 lit. e festgelegten Verfahren. Ein allfälliger Verzicht Österreichs gemäß Abs. 4 berührt nicht Ansprüche, die betroffenen Mitgliedern der Streitkräfte oder ihren Angehörigen zustehen.

2.  Ansprüche für Schäden, die einem Dritten von Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in Dienstausübung zugefügt werden (Abs. 5):

     Wurde ein Schaden durch ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in Ausübung des Dienstes an einem Dritten verursacht oder ist die Truppe oder das zivile Gefolge aus anderen Gründen für diesen Schaden rechtlich verantwortlich, so erfolgt die Geltendmachung, Festsetzung und Erledigung des Anspruches nach den Vorschriften des Aufnahmestaates (lit. a), so als ob der Schaden von seinen eigenen Streitkräften verursacht worden wäre. Wurde ein derartiger Anspruch und dessen Höhe festgestellt, ist der Aufnahmestaat ermächtigt, Ansprüche zu regeln, das heißt etwa außer­gerichtlich eine Einigung darüber herbeizuführen, aber auch Ansprüche ganz oder teilweise zu befriedigen. Hat der Aufnahmestaat, sei es auf Grund einer außergerichtlichen Regelung oder einer gerichtlichen Entscheidung, einen Anspruch befriedigt, so obliegt es ihm, den beteiligten Entsende­staaten einen Bericht hierüber zu übermitteln (lit. d). Gemäß den in lit. e festgelegten Schlüsseln wird der Schadenersatz unter den beteiligten Staaten aufgeteilt, die den auf sie fallenden Betrag bei vorheriger Zahlung gemäß lit. b dem Aufnahmestaat zu ersetzen haben. Auf gar keinen Fall darf ein Urteil direkt gegen das die schädigende Handlung oder Unterlassung gesetzt habende Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges vollstreckt werden (lit. g).

3.  Ansprüche für Schäden, die von einem Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges nicht in Dienstausübung zugefügt werden (Abs. 6):

     Wurde ein Schaden durch ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges nicht in Ausübung seines Dienstes begangen, so prüfen die Behörden des Aufnahmestaates den Anspruch und legen dem Entsendestaat einen Bericht vor. Dieser kann den Schaden unverzüglich abfinden, wobei die Höhe des Betrages seinem Ermessen anheim gestellt ist (lit. b).Wurde der Anspruch nicht oder nicht voll befriedigt, steht dem Geschädigten die Möglichkeit offen, den Zivilrechtsweg des Aufnahmestaates zu beschreiten (lit. d).

4.  Ist die Frage, ob eine schadensbegründende Handlung oder Unterlassung in Ausübung des Dienstes begangen wurde oder ob die Benutzung eines Fahrzeuges der Streitkräfte eines Entsendestaates unbefugt war, strittig, so hätte nach den Bestimmungen des NATO-SOFA hierüber ein Schiedsrichter zu entscheiden. Durch Art. III PfP-SOFA wird diese Vorgangsweise im Verhältnis zu PfP-Teilnehmer­staaten jedoch ausgeschlossen und die Entscheidung den Verhandlungen zwischen den beteiligten Vertragsparteien überlassen. Da im Falle einer Nichteinigung der betroffenen Vertragsparteien ein dem Art. 6 EMRK nicht entsprechender Rechtsschutzverlust für betroffene österreichische Geschädigte eintreten könnte, wird Österreich durch Auslobung im Amtsblatt der „Wiener Zeitung“ eine Haftungsübernahme für derartige Schäden erklären. Diese Vorgangsweise wurde auch im Falle des IFOR-Transitabkommens gewählt (siehe „Wiener Zeitung“ vom 19. Jänner 1996).

Zu Artikel IX:

Da das NATO-SOFA auch für längerfristige Aufenthalte von Truppen und zivilem Gefolge sowie deren Angehörigen in Vertragsstaaten konzipiert ist, enthält es Regeln betreffend den Nachschub. Doch auch bei Einsätzen im Rahmen der „Partnerschaft für den Frieden“ kann es notwendig sein, die Verpflegung, Unterbringung und Instandhaltung einer Truppe und des zivilen Gefolges im Aufnahmestaat zu gewähr­leisten, ohne daß der Nachschub aus dem Entsendestaat erfolgt. In diesem Falle werden den Truppen und zivilem Gefolge von Vertragsparteien Inländergleichbehandlung gewährt (Abs. 1).

Die Abwicklung des Nachschubs erfolgt gemäß Abs. 2 durch die dafür zuständigen Behörden des Aufnahmestaates. Dadurch wird gewährleistet, daß zum einen keine neuen Bezugsstrukturen aufgebaut werden müssen (was vor allem im Fall kurzfristigerer PfP-Übungen nachteilig wäre) und zum anderen die Grundversorgung der lokalen Bevölkerung garantiert wird. Um letzteres sicherzustellen, können die versorgenden Behörden den Bezug von bestimmten Waren einschränken oder untersagen.

Um eine reibungslose Unterbringung von Truppen und zivilem Gefolge sicherzustellen, sind die Behörden des Aufnahmestaates verpflichtet, dafür Liegenschaften und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen (Abs. 3). Die Truppe oder das zivile Gefolge können lokale Arbeitskräfte beschäftigen, wobei diese dann allerdings nicht in den Anwendungsbereich des gegenständlichen Abkommens fallen (Abs. 4).

Vor allem bei nur kurzfristiger Anwesenheit von Truppen und zivilem Personal im Aufnahmestaat wäre eine Befreiung oder Rückerstattung in bezug auf indirekte Steuern schwer administrierbar. Aus diesem Grunde sieht Abs. 8 vor, daß für indirekte Steuern keine Steuerbefreiung stattzufinden hat.

Zu Artikel X:

Die in diesem Artikel festgelegten Steuerbefreiungen für Mitglieder von Truppen und zivilem Gefolge entsprechen denen, wie sie Sachverständige bei internationalen Organisationen genießen (vergleiche Abschnitt 43 lit. a des UNIDO-Amtssitzabkommens oder Abschnitt 52 lit. a CTBTO-PREPCOM-Amtssitzabkommen, BGBl. III Nr. 188/1997). Keine Steuerbefreiung wird allerdings gewährt, wenn Mitglieder einer Truppe oder des zivilen Gefolges einer gewinnbringenden Beschäftigung nachgehen (Abs. 2).

Zu Artikel XI:

Grundsätzlich sind Truppen und ziviles Gefolge bei der Ein- und Ausfuhr (sowie gemäß Abs. 13 auch beim Transit) nicht von der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften ausgenommen. Vielmehr haben die Zollbehörden das Recht, die einreisenden Personen und die von ihnen mitgeführten Gegenstände zu überprüfen. Dieses Recht wird jedoch durch zwei Bestimmungen eingeschränkt: Zum einen dürfen versiegelte amtliche Urkunden nicht kontrolliert werden (Abs. 3; diese Bestimmung entspricht der Regelung betreffend diplomatische Kuriere in Art. 27 Abs. 3 Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966) und zum anderen sind für in militärischer Formation eine Grenze überschreitende Truppen besondere Erleichterungen beim Grenzübertritt zu gewähren (Abs. 10).


Aus eigener Kraft fahrende Dienstfahrzeuge und sämtliches Ausrüstungsmaterial, sowie Verpflegungs- und Versorgungsgüter können zollfrei eingeführt werden (Abs. 2 und 4), wobei bei Gegenständen nach Abs. 4 eine Bescheinigung gemäß der Anlage zum SOFA beizugeben ist. Der Aufnahmestaat hat dafür Sorge zu treffen, daß zudem Betriebsmittel zollfrei eingeführt werden können (Abs. 11).

Mitglieder einer Truppe oder des zivilen Gefolges können ihren Hausrat und ihre privaten Kraftfahrzeuge ebenfalls zollfrei einführen (Abs. 6).

Seit Österreichs Beitritt zur EU sind die Kompetenzen betreffend Zollangelegenheiten auf die Gemeinschaft übergegangen (Art. 28 EGV). Aus diesem Grunde können Zollbefreiungen nur in den von der Zollbefreiungsverordnung (Verordnung [EWG] Nr. 918/83 des Rates) vorgesehenen Fällen eingeräumt werden. Wie beispielsweise Schweden und Finnland stützt Österreich die Zollbefreiungen des Art. XI auf Art. 136 Abs. 1 der Zollbefreiungsverordnung.

Zu Artikel XII und Artikel XIII:

Wie Privilegien und Immunitäten allgemein, werden die Befreiungen in den Artikeln X und XI nicht den Mitgliedern von Truppen und zivilem Gefolge für ihren persönlichen Vorteil gewährt. Aus diesem Grunde sieht Artikel XII die Möglichkeit vor, die Anwendung der Befreiungsbestimmungen zu suspendieren, wenn der Aufnahmestaat zu der Auffassung gelangt, die Befreiungen würden mißbraucht (Abs. 1) oder Zollbestimmungen würden umgangen (Abs. 2).

Um die vetragskonforme Anwendung der Artikel X und XI zu gewährleisten, sieht Art. XIII vor, daß die Behörden der betroffenen Staaten bei Zuwiderhandlungen gegen zoll- und steuerrechtliche Bestimmungen zusammenarbeiten.

Zu Artikel XIV:

Vorbehaltlich einer vertraglich zu vereinbarenden Sonderlösung unterstehen die Truppen und deren ziviles Gefolge den devisenrechtlichen Vorschriften des Aufnahmelandes.

Zu Artikel XV:

Dieser Artikel findet im Rahmen der „Partnerschaft für den Frieden“ keine Anwendung, da das PfP-Rahmendokument keine Beistandsverpflichtung im Verteidigungsfall vorsieht. Auf Grund der Erklärung Österreichs betreffend die Interpretation des PfP-SOFA bildet die österreichische Verfassungsgesetz­gebung im Bereich Sicherheit und Verteidigung die Grenze jeglicher Verpflichtungen aus dem PfP-SOFA, wie dies bereits in den Erläuterungen zu Art. II NATO-SOFA ausgeführt wurde.

Zu Artikel XVI:

Auf Grund der Bestimmung des Art. III PfP-SOFA kommt in bezug auf Österreich nur der erste Satz des Artikels zur Anwendung. Das heißt, daß für Österreich jeder Streit über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens nur im Verhandlungsweg beigelegt werden kann.

Zu Artikel XVII:

Dieser Artikel sieht wie Art. IV PfP-SOFA die Möglichkeit einer späteren Vertragsanpassung vor.

Zu Artikel XVIII und Artikel XIX:

Diese Artikel kommen für Österreich nicht zur Anwendung, da hier die Art. V und VI PfP-SOFA greifen.

Zu Artikel XX:

Gemäß der Bestimmung des Art. II Abs. 1 PfP-SOFA, wonach für Staaten, die am PfP teilnehmen, aber nicht Mitglied der NATO sind, das SOFA auf das gesamte Staatsgebiet anzuwenden ist, kommt dieser Artikel für diese Staaten nicht zur Anwendung.



[*]) BGBl. Nr. 540/1977, 624/1977

*) VO (EWG) Nr. 918/83 des Rates, ABl L 105 vom 23. 4. 1983