949 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 5. 12. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Tierseuchengesetz, das Bienenseuchengesetz, das Fleisch­untersuchungsgesetz, das IBR/IPV‑Gesetz und das Gesetz betreffend die allgemeine Einführung der Hundetaxe im Lande Vorarlberg geändert und das Gesetz betreffend die Abwehr und Tilgung der Lungenseuche der Rinder sowie das Gesetz betreffend die Abwehr und Tilgung der Rinderpest aufgehoben werden (EU-Veterinärrechtsanpas­sungsgesetz 1997)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 379/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Bundeskanzler hat für den Fall des seuchenartigen Auftretens von anderen als den im § 16 genannten Erkrankungen bei Tieren oder bei Gefahr eines solchen Auftretens durch Verordnung nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft festzusetzen, welche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und in welchem Umfang diese Bestimmungen auf die jeweiligen Erkrankungen anzuwenden sind. Hiebei können auch ergänzende Bestimmungen festgelegt werden, soweit diese in den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) vorgeschrieben sind.“

2. Dem § 1 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Bundeskanzler hat, wenn und soweit dies zur Verhinderung oder Bekämpfung von Tierseuchen erforderlich und in den einschlägigen Vorschriften der EU vorgesehen ist, unter Bedacht­nahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft durch Verordnung veterinärhygienische und veterinärpolizeiliche Maßnahmen anzuordnen. Hiebei können auch Hygienebestimmungen betreffend die Schlachtung von Tieren, Schlachtviehmärkte, Schlachthöfe und sonstige Schlachtanlagen erlassen werden.“

3. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Kundmachungen nach diesem Bundesgesetz dürfen durch Veröffentlichung in den „Amtlichen Veterinär­nachrichten des Bundeskanzleramtes“ erfolgen.“

4. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinär­wesens obliegt, sofern in den für den jeweiligen Rechtsbereich bestehenden einschlägigen Vorschriften nichts anderes bestimmt wird, in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde. Der Bundeskanzler kann durch Verordnung als zuständige Behörde erster Instanz den Landeshauptmann bestimmen, sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Kostenersparnis des Verfahrens geboten ist.“

5. § 2c lautet:

§ 2c. Der Bundeskanzler kann durch Verordnung veterinärpolizeilich notwendige Verfügungen zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen oder von durch Tiere auf Menschen übertragbare Krankheiten aus anderen Staaten sowie zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Tierseuchen von einem Bundesland in ein anderes Bundesland oder in einen anderen Staat durch den Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen und sonstigen Produkten und Waren, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, erlassen. Hiebei ist nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft, gemäß der Art der abzuwendenden Gefahr und unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der verkehrs­mäßigen Gegebenheiten sowie der Dichte und Art der Tierpopulation und der Erfordernisse des Schutzes der menschlichen Gesundheit sowie in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften der EU vorzugehen.“

6. Der bisherige § 4 Abs. 5 entfällt, und dem § 4 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:

„(5) Der Bundeskanzler hat die nach dem Recht der EU vorzusehenden veterinärpolizeilichen Bestimmungen betreffend die Ein‑ und Durchfuhr von Sendungen unter Bedachtnahme auf die topographischen und verkehrsmäßigen Verhältnisse im Inland, auf die Erfordernisse der Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen und des Schutzes der menschlichen Gesundheit in Österreich sowie auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis des Verfahrens durch Verordnung vorzuschreiben. Hiebei können insbesondere auch veterinärbehördliche Zulassungen von Betrieben und nähere Bestimmungen über deren Erteilung und Entziehung vorgesehen werden.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten auch für das innergemeinschaftliche Verbringen von Sendungen nach und aus Österreich. Bei der Erlassung von Verordnungen zur Durchführung der Abs. 2 bis 5 sind alle veterinärpolizeilichen und sonstigen Voraussetzungen und Bedingungen zu berück­sichtigen, die gemäß den Vorschriften der EU für grenztierärztliche Kontrollen von Sendungen aus Drittstaaten maßgeblich sind.

(7) Verordnungen zur Durchführung der Abs. 2 bis 5 sind im Einvernehmen mit den Bundes­ministern für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Finanzen, für Land‑ und Forstwirtschaft und für Wissenschaft und Verkehr zu erlassen.“

7. § 4b Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Vorschriften der EU je nach Art der Sendung und der Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit sowie dem damit verbundenen Aufwand

           1. Gebühren für die Grenzkontrolle (Grenzkontrollgebühr) und

           2. kostendeckende Pauschalgebühren für den Aufwand des Betriebes und der Erhaltung der Grenzkontrollstellen (Betriebsgebühr), insbesondere für die Aus‑ und Einladung kontroll­pflichtiger Sendungen sowie für eine allfällige Verwahrung von Waren und eine Verwahrung und Versorgung von lebenden Tieren bis zum Abschluß des Untersuchungsverfahrens

durch Verordnung festzusetzen. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 gelten auch für die Betriebsgebühr.“

8. § 8 lautet:

§ 8. (1) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung die dauerhafte Kennzeichnung von Tieren bestimmter Tierarten oder bestimmter Verwendung anzuordnen, wenn und soweit dies nach den Vorschriften der EU geboten ist oder aus anderen Gründen nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft im Hinblick auf die jeweilige Seuchensituation zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinär­polizeilichen Kontrolle der Tierbestände erforderlich ist. Hiebei können insbesondere auch nähere Bestimmungen über die Art und den Zeitpunkt der Kennzeichnung, die Angaben auf den Kennzeichen, das Inverkehrbringen der zu kennzeichnenden Tiere, das Tier betreffende Begleitdokumente sowie die Pflicht von Tierbesitzern und Schlachtbetriebsinhabern zur Führung von Aufzeichnungen über diese Tiere und zur Meldung von diesbezüglichen Daten bei der Behörde festgelegt werden.

(2) Der Tierbesitzer hat die Tiere auf seine Kosten selbst oder durch einen von ihm Beauftragten zu kennzeichnen.“

9. In § 9 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und ist der Befund auf dem Tierpasse zu vermerken“.

10.§ 11 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Bundeskanzler hat die tierärztliche Untersuchung aus Anlaß der Beförderung mittels Eisenbahn, Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen auch für andere als die im ersten und im fünften Absatz bezeichneten Tiergattungen, für Bruteier, Samen und Embryonen sowie auch für Geflügeltransporte im Inland durch Verordnung vorzuschreiben, wenn und soweit die Seuchen­verhältnisse oder völkerrechtliche Vereinbarungen es erfordern.“

11. Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Bundeskanzler hat unbeschadet der Abs. 2 und 3 durch Verordnung nach den jeweiligen Erfordernissen der Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen sowie des Schutzes der menschlichen Gesundheit und unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft veterinärpolizeiliche Bestimmungen über die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung von tierischen Abfällen zu erlassen, wenn und soweit dies in den einschlägigen Vorschriften der EU vorgesehen und zur Gewährleistung einer einheitlichen Vorgangsweise im gesamten Bundesgebiet erforderlich ist.“

12. Dem § 15a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Speisereste müssen aber vor dem Verfüttern wenigstens durch eine halbe Stunde auf mindestens 95 °C erhitzt werden.“

13. Nach § 15a Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Speisereste und Schlachtabfälle dürfen nach der Hitzebehandlung gemäß Abs. 3 nur zur Fütterung von

           1. Mastschweinen verwendet werden, wobei die hiemit gefütterten Mastschweine diesen Betrieb nur zur Schlachtung verlassen dürfen, oder

           2. anderen Kategorien von Schweinen verwendet werden, wobei alle Schweine, die sich im jeweiligen Betrieb befinden, diesen Betrieb nur zur Schlachtung verlassen dürfen.“

14. In § 16 wird der Punkt in Z 15 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 16 angefügt:

       „16. Rinderpest.“

15. In § 24 Abs. 4 entfällt die lit. c.

16. § 31 Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung die Impfung von für die Seuche empfänglichen Tierbeständen ab einem angemessenen Umkreis vom Ausbruchsort der Seuche anzuordnen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Übergreifens der Seuche und in Übereinstimmung mit den einschlä­gigen Vorschriften der EU erforderlich ist. Hiebei ist auf die im konkreten Fall gegebenen topo­graphischen Verhältnisse und verkehrsmäßigen Gegebenheiten sowie auf die jeweilige Dichte und Art der Tierpopulation Bedacht zu nehmen.

(4) Schutzimpfungen für Tierbestände, die nicht auf Grund einer Anordnung nach Abs. 3 erfolgen, sind verboten.“

17. In § 63 Abs. 1 lit. b. entfällt die Wortfolge „Tierpässen oder“.

18. § 64 lautet:

§ 64. Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 60 000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheits­strafe bis zu sechs Wochen bestraft.“

Artikel II

Das Bienenseuchengesetz, BGBl. Nr. 290/1988, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

§ 3a. (1) Bei Auftreten von Bösartiger Faulbrut (Amerikanischer Faulbrut) der Honigbienen hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung um den betroffenen Standort eine Zone mit einem Radius von 3 km festzulegen, in dem alle Bienenvölker als verdächtig im Sinne des § 4 gelten. Ergibt sich die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Behörden, so haben diese einvernehmlich vorzugehen. Diese Verordnung ist ortsüblich zu verkünden und überdies durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen.

(2) In der Zone gemäß Abs. 1 gelten folgende Bestimmungen:

           1. Bienenvölker dürfen aus der Zone nicht ausgebracht und nur mit Bewilligung der Behörde in die Zone eingebracht werden.

           2. Alle Besitzer haben die Anzahl und den Standort ihrer Bienenvölker unverzüglich bei der Behörde zu melden.

(3) Die nach Abs. 1 erlassene Verordnung ist im Falle des Erlöschens der Seuche nach Abschluß der Schlußrevision gemäß § 9 und Beendigung aller sonstigen, erforderlichen Kontrollen aufzuheben.“

2. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Besitzer ist verpflichtet, den Organen der Behörde Zutritt zum Bienenstand zu gestatten, die Entnahme von Untersuchungsmaterial zu dulden und die für die Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“

3. § 11 lautet:

§ 11. (1) Der Bundeskanzler hat für den Fall des Auftretens von anderen als den in § 1 genannten, ansteckenden Krankheiten der Bienen durch Verordnung festzusetzen, welche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und in welchem Umfang diese Bestimmungen auf die jeweilige Erkrankung anzuwenden sind, wenn und soweit dies zur Verhinderung oder Bekämpfung von ansteckenden Krankheiten der Bienen erforderlich ist. Hiebei ist auf die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) und den jeweiligen Stand der Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

(2) Der Bundeskanzler hat, wenn und soweit dies zur Verhinderung oder Bekämpfung von ansteckenden Krankheiten der Bienen erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften der EU und auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft durch Verordnung festzusetzen, auf welche anderen ansteckenden Krankheiten der Bienen als Bösartige Faulbrut (Amerikanische Faulbrut) der Honigbienen, die Bestimmungen des § 3a anzuwenden sind.

(3) Der Bundeskanzler hat die nach den einschlägigen Vorschriften der EU vorzusehenden veterinärpolizeilichen Maßnahmen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft durch Verordnung vorzuschreiben.“

4. § 12 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer

           1. die Anzeige gemäß § 3 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder

           2. Bienenvölker aus einer Zone gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 ausbringt oder

           3. Bienenvölker in eine Zone gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 ohne behördliche Bewilligung einbringt oder

           4. die Meldung gemäß § 3a Abs. 2 Z 2 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder

           5. entgegen § 4 Abs. 2 den von der Behörde entsendeten Organen oder Sachverständigen den Zutritt zum Bienenstand verwehrt oder

           6. entgegen § 4 Abs. 1 oder § 6 Bienenvölker oder Gegenstände aus dem Standort wegbringt oder

           7. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt oder

           8. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs. 2 erlassenen Verordnung verstößt oder

           9. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs. 3 erlassenen Verordnung verstößt,

begeht, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Tat vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen.“

Artikel III

Das Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 118/1994, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Text des § 26a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, und dem § 26a wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Der Bundeskanzler hat, soweit dies zur Kontrolle der Anwendung der in § 26 Abs. 1 genannten Stoffe notwendig oder zum Schutze der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung erforderlich ist, nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften der EU durch Verordnung

           1. eine Pflicht zur Anmeldung und behördlichen Registrierung von jenen Personen und Betrieben, die Tiere zur Fleischgewinnung halten oder in Verkehr bringen, betriebliche Eigenkontrollen, betriebliche Aufzeichnungen, Aufzeichnungen über die Behandlung von Tieren, Bestimmungen über behördliche Kontrollen in Räumlichkeiten und auf Flächen, die der Tierhaltung dienen, Bestimmungen über die Probenart und die Untersuchungen von Proben sowie schriftliche Aufzeichnungen und Begleitpapiere (zum Beispiel Stallbuch, Tier‑, Produkt‑ und Probenbegleit­schein, schriftliche Meldung von Untersuchungs‑ und Kontrollergebnissen) vorzuschreiben und

           2. Maßnahmen zur Verhinderung des Inverkehrbringens von

                a) Tieren, denen solche Substanzen verabreicht wurden, deren Anwendung am Tier verboten ist, oder

               b) Fleisch, das von Tieren gemäß lit. a gewonnen wurde, oder

                c) Tieren oder Fleisch mit Rückständen, welche die zulässigen Höchstwerte übersteigen,

               festzulegen. Hiebei dürfen auch Ergänzungen zu und Ausnahmen von Bestimmungen des § 26b vorgesehen werden.“

2. § 43 lautet:

§ 43. (1) Nach Österreich verbrachtes Fleisch unterliegt der veterinärbehördlichen Kontrolle im Sinne des VII. Abschnittes dieses Bundesgesetzes und des II. Abschnittes des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, in der jeweils geltenden Fassung.

2

(2) Das aus Drittstaaten eingeführte Fleisch ist von den Grenztierärzten zu untersuchen. Je nach Ergebnis der Untersuchung ist wie folgt vorzugehen:

           1. Entspricht das Fleisch den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften und gibt die Unter­suchung auch sonst in veterinär‑ und sanitätspolizeilicher Hinsicht keinen Anlaß zu Bedenken, so ist das Fleisch zum Verkehr zuzulassen.

           2. Entspricht das Fleisch nicht den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften oder gibt die Untersuchung sonst in veterinär‑ oder sanitätspolizeilicher Hinsicht Anlaß zu Bedenken, so ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Vorschriften der Europäischen Union (EU) entweder

                a) das Fleisch nicht zur Einfuhr in das Gebiet der EU zuzulassen oder

               b) die Sendung zu einem anderen Zweck als zum menschlichen Genuß zuzulassen, wenn diese Sendung in einen im Sinne der Richtlinie 390L0667 zugelassenen und regelmäßig behördlich kontrollierten Betrieb verbracht und dort bestimmungsgemäß behandelt wird oder

                c) die unschädliche Beseitigung des Fleisches anzuordnen.

(3) Drittstaaten im Sinne des Abs. 2 sind jene Staaten, die nicht Mitglieder der EU sind.

(4) Das aus anderen Mitgliedstaaten der EU nach Österreich verbrachte Fleisch ist durch den Amtstierarzt oder Fleischuntersuchungstierarzt in den Bestimmungsbetrieben regelmäßig zu kontrollieren. In Betrieben gemäß § 17 hat dies im Rahmen der Kontrolluntersuchung durch den Fleischuntersuchungs­tierarzt zu erfolgen.

(5) Entspricht das Fleisch bei der Kontrolle gemäß Abs. 4 nicht den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften oder gibt die Kontrolle sonst in veterinär‑ oder sanitätspolizeilicher Hinsicht Anlaß zu Bedenken, so ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Vorschriften der EU entweder

           1. der Mangel unverzüglich zu beseitigen oder

           2. die Sendung zu einem anderen Zweck als zum menschlichen Genuß zuzulassen, wenn diese Sendung in einen im Sinne der Richtlinie 390L0667 zugelassenen und regelmäßig behördlich kontrollierten Betrieb verbracht und dort bestimmungsgemäß behandelt wird oder

           3. das Fleisch in den Versenderstaat zurückzuverbringen oder

           4. die unschädliche Beseitigung des Fleisches anzuordnen.

(6) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung Ergänzungen zu und Ausnahmen von Bestimmungen der §§ 42 und 43 festzulegen, wenn und soweit dies auf Grund des Rechtes der EU geboten ist.“

3. Dem § 45 Abs. 1. wird folgender Satz angefügt:

„Die Pflicht zur Protokollführung besteht auch für alle sonstigen behördlichen Untersuchungen und Kontrollen nach diesem Bundesgesetz, insbesondere für Kontrolluntersuchungen gemäß § 17 und Rückstandsuntersuchungen gemäß § 26a.“

4. § 47 Abs. 5 entfällt.

Artikel IV

Das Bundesgesetz vom 12. Dezember 1989 zur Bekämpfung der Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis und der Infektiösen Pustulösen Vulvovaginitis (IBR/IPV‑Gesetz), BGBl. Nr. 636/1989, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Eine serologische Untersuchung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Untersuchung des Blutserums oder des Milchserums eines Rindes oder des vereinigten Milchserums mehrerer Rinder auf das Vorhandensein spezifischer Antikörper gegen das Virus der IBR/IPV durch eine Untersuchungsstelle (§ 4) nach einem vom Bundeskanzler durch Verordnung festgelegten Verfahren.“

2. § 15 lautet:

§ 15. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung periodische Untersuchungen auf IBR/IPV (§ 3) anzuordnen. Diese Untersuchungen haben sich auf alle gemäß Abs. 2 erfaßten Rinder zu erstrecken und sind in den nach Abs. 2 festgelegten zeitlichen Abständen durchzuführen.

(2) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung

           1. das Alter, ab welchem die Tiere zu untersuchen sind, und erforderlichenfalls auch die Anzahl der zu untersuchenden Rinder vorzuschreiben und

           2. die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen periodischen Untersuchungen zu regeln.

(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind unter Berücksichtigung von allenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung anderer Tierseuchen, des Standes des Bekämpfungsverfahrens, des Verseuchungsgrades, des jeweiligen Standes der Wissenschaft und unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) festzulegen.“

Artikel V

Bestimmungen über die Kontrolle von Tieren, die der Produktion von Lebensmitteln – ausgenommen Fleisch – dienen, hinsichtlich Rückstände

(1) Diesem Artikel unterliegen alle Räumlichkeiten und Flächen, die der Tierhaltung dienen, sowie die darin oder darauf gehaltenen Tiere soweit sie der Lebensmittelgewinnung dienen; ausgenommen sind jene Tiere, Räumlichkeiten und Flächen, die zur Fleischgewinnung verwendet werden.

(2) Im Sinne dieses Artikels bedeuten:

           1. „Fleisch“: alle für den menschlichen Genuß verwendbaren Teile der der Untersuchung nach dem Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, in der jeweils geltenden Fassung, unter­liegenden Tiere sowie die aus diesen hergestellten Waren, die sich zum menschlichen Genuß eignen oder hiefür bestimmt sind;

           2. „Lebensmittel (Nahrungs‑ und Genußmittel)“: Stoffe, die dazu bestimmt sind, von Menschen in unverändertem, zubereitetem oder verarbeitetem Zustand überwiegend zu Ernährungs‑ oder Genußzwecken gegessen, gekaut oder getrunken zu werden;

           3. „nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse“: Stoffe, deren Verabreichung an Tiere verboten ist;

           4. „vorschriftswidrige Behandlung“: Verwendung nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse oder Verwendung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen am Tier zu anderen als zu den dafür vorgesehenen Zwecken oder unter anderen als unter den dafür vorgesehenen Bedingungen.

(3) Der Bundeskanzler hat, soweit dies zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung und zum Schutze der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung erforderlich ist, nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften der EU durch Verordnung folgendes festzulegen:

           1. Die stichprobenweise Kontrolle der von Abs. 1 erfaßten Tiere, Räumlichkeiten und Flächen hinsichtlich vorschriftswidrige Behandlung und Rückstände in den Tieren;

           2. die Probenart und die Untersuchung der Proben durch Untersuchungsanstalten nach §§ 42 oder 49 des Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975, in der jeweils geltenden Fassung, oder durch Untersuchungsstellen nach § 27 des Fleischuntersuchungsgesetzes;

           3. die Verpflichtung zur Meldung der Ergebnisse der Untersuchungen durch die Untersuchungs­anstalt oder durch die mit der Kontrolle jeweils beauftragte Person an die Behörde;

           4. jene Maßnahmen, die zu treffen sind, um bei Verdacht oder Nachweis einer vorschriftswidrigen Behandlung oder eines Rückstandes, der die zulässigen Höchstmengen überschreitet, sicherzu­stellen, daß die betroffenen Tiere oder die von den betroffenen Tieren stammenden Lebensmittel nicht in den Verkehr gelangen;

           5. die Pflicht der Betriebe durch Eigenkontrollen und sonstige geeignete Vorsorgemaßnahmen sicherzustellen, daß die Tiere den einschlägigen Vorschriften entsprechen; die Art und das Ausmaß der hiebei durchzuführenden Untersuchungen und Kontrollmaßnahmen;

           6. die Art und Weise der Führung und Aufbewahrung von schriftlichen Aufzeichnungen durch die Beteiligten (zum Beispiel im Betrieb, in der Untersuchungsanstalt oder durch das Kontrollorgan) und diesbezügliche Vorlagepflichten gegenüber der Behörde zu Kontrollzwecken.

(4) Die behördlichen Untersuchungen und Kontrollen gemäß diesem Artikel obliegen dem Landes­hauptmann. Dieser hat sich dazu der Lebensmittelaufsichtsorgane, der Amtstierärzte, der Fleischunter­suchungstierärzte oder der gemäß § 26a des Fleischuntersuchungsgesetzes amtlich beauftragten Tierärzte zu bedienen.

(5) Der Bundeskanzler hat mindestens einmal jährlich einen Kontrollplan über die durchzuführenden Kontrollen für das gesamte Bundesgebiet zu erstellen. Der Landeshauptmann hat auf Grund dieses Kontrollplanes einen Landeskontrollplan sowie einen Bericht über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen und Maßnahmen bei Verdacht oder bei Nachweis einer vorschriftswidrigen Behandlung oder eines Rückstandes zu erstellen und dem Bundeskanzler vorzulegen.

(6) Bezüglich Kosten und Gebühren für die Untersuchungen und Kontrollen nach diesem Artikel gilt § 47 des Fleischuntersuchungsgesetzes.


(7) Wer

           1. Tiere vorschriftswidrig behandelt oder

           2. den Bestimmungen einer auf Grund des Abs. 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

macht sich, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

(8) Mit der Vollziehung der Abs. 1 bis 7 ist der Bundeskanzler betraut.

Artikel VI

Das Gesetz vom 8. Juli 1875, betreffend die allgemeine Einführung der Hundetaxe im Lande Vorarlberg, GVBl.Nr. (LGBl. Nr. ) 33/1875, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 16/1886, 83/1920, 10/1922, 7/1923 und 22/1937, wird, soweit die nachstehenden Bestimmungen noch als Bundesgesetz in Geltung stehen, wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 1 entfallen die Wortfolge „sind alljährlich im Monate März oder April, über vorherge­gangene Anordnung der Gemeindevorstehung, sämtliche Hunde zur sanitätspolizeilichen Besichtigung vorzuführen, und“ und die Wortfolge „bei dieser Gelegenheit“ sowie die Wortfolge „auf die Zeit von einer Jahresbesichtigung zur anderen“.

2. Im § 4 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „der Hundebesichtigung“.

3. Im § 5 entfällt die Wortfolge „Besichtigung und“.

4. Im § 7 entfallen der erste Satz und der daran anschließende Bindestrich.

5.Im zweiten Satz des § 7 entfallen das Wort „daher“ und die Wortfolge „ , und die beanständeten Hunde sind den bestehenden Vorschriften gemäß erforderlichen Falles zu vertilgen“.

Artikel VII

Folgende Vorschriften werden aufgehoben:

           1. Das Gesetz vom 17. August 1892, RGBl. Nr. 142/1892, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 50/1948, betreffend die Abwehr und Tilgung der Lungenseuche der Rinder;

           2. Die Verordnung der Ministerien des Innern, der Justiz, des Handels und des Ackerbaues vom 22. September 1892, mit welcher Durchführungsbestimmungen zu dem Gesetz vom 17. August 1892 (RGBl. Nr. 142), betreffend die Abwehr und Tilgung der Lungenseuche der Rinder erlassen werden, RGBl. Nr. 166/1892, in der Fassung der Verordnung RGBl. Nr. 183/1909;

           3. das Gesetz vom 29. Februar 1880, RGBl. Nr. 37/1880, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 422/1974, betreffend die Abwehr und Tilgung der Rinderpest;

           4. die Verordnung der Ministerien des Innern, der Justiz, des Ackerbaues und des Handels vom 12. April 1880, mit welcher Durchführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 29. Februar 1880 (RGBl. Nr. 37), betreffend die Abwehr und Tilgung der Rinderpest, erlassen werden, RGBl. Nr. 38/1880, in der Fassung der Verordnungen RGBl. Nr. 141/1883, 181/1909 und 238/1910.

Vorblatt

Problem:

Im Hinblick auf die Mitgliedschaft Österreichs bei der Europäischen Union (EU) ist eine rasche und vollständige Harmonisierung des österreichischen Veterinärrechts mit den einschlägigen EU‑Vorschriften erforderlich. Für die Umsetzung einzelner EU‑Normen im Tierseuchenbereich wären aber zur Gewährleistung einer verfassungsrechtlich einwandfreien gesetzlichen Grundlage noch einige legistische Anpassungsmaßnahmen vorzunehmen.

Ziel:

Schaffung einer verfassungsrechtlich einwandfreien gesetzlichen Grundlage für die Harmonisierung des österreichischen Tierseuchenrechtes mit den diesbezüglichen EU‑Normen.

Inhalt:

–   Schaffung von gesetzlichen Grundlagen für die Erlassung von EU‑konformen Verordnungen, insbesondere hinsichtlich grenztierärztlicher Kontrollgebühren;

–   Beseitigung von einzelnen Gesetzesbestimmungen, die dem Recht der EU oder dem B‑VG wider­sprechen.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Dem Bund und den Ländern werden durch dieses Bundesgesetz voraussichtlich keine zusätzlichen Kosten erwachsen.

Erläuterungen


I. Allgemeines

Die vorliegende Novelle soll das österreichische Tierseuchenrecht mit den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) harmonisieren. Für die Umsetzung einzelner EU‑Vorschriften ist hiebei die Schaffung einer verfassungsrechtlich einwandfreien gesetzlichen Grundlage erforderlich. Weiters müssen einige Gesetzesbestimmungen aufgehoben werden, weil sie dem EU‑Recht oder dem B‑VG wider­sprechen.

Im einzelnen sind nach derzeitigem Stand insbesondere folgende EU‑Vorschriften betroffen:

–   296L0043 (veterinärbehördliche Grenzkontrollgebühren),

–   390L0425, 392L0065 (innergemeinschaftlicher Handel),

–   372L0462, 390L0675, 391L0496 (Import aus Drittstaaten und Veterinärkontrollen),

–   390L0426, 390D0552, 390D0553, 391D0093 (Pferdepest),

–   390L0040 (Geflügelpest), 392L0066 (Newcastle Krankheit),

–   392L0102 (Tierkennzeichnung),

–   385L0511 (Maul‑ und Klauenseuche),

–   391L0067, 393L0053 (Fischseuchen),

–   391L0068 (Scrapie),

–   380L0217 (Schweinepest),

–   390L00667 (Tierkörperbeseitigung),

–   389L0662 (innergemeinschaftliches Verbringen von Fleisch),

–   372L0462 und 390L0675 (Grenzkontrolle von Fleisch gegenüber Drittstaaten),

–   396L0023 (Rückstandskontrolle).

Übergangsfristen sind in diesem Bundesgesetz nicht erforderlich. Es soll daher gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660/1996, nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus dem Kompetenz­tatbestand „Veterinärwesen“ des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG (vgl. VfSlg. 2073/1950).

Die in diesem Entwurf vorgesehenen Regelungen entsprechen den diesbezüglichen Normen der EU.

Dem Bund und den Ländern werden durch die Erlassung dieses Bundesgesetzes voraussichtlich keine zusätzlichen Kosten erwachsen.

II. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel I:

Zu § 1 Abs. 4:

Die Ermächtigung gemäß § 1 Abs. 4 war im Hinblick auf mögliche Probleme bei der Umsetzung von EU‑Normen betreffend Tierseuchen, die im § 16 nicht genannt sind, zu erweitern. Dies betrifft beispielsweise die EU‑Vorschriften 390L0426, 390D0552, 390D0553, 391D0093 hinsichtlich Pferdepest und 391 L0067, 393L0053 hinsichtlich Fischseuchen und 391L0068 hinsichtlich Scrapie bei Schafen und Ziegen.

Zu § 1 Abs. 6:

Diese Bestimmung dient als Rechtsgrundlage für Verordnungen zur jeweils raschen Harmonisierung des österreichischen Veterinärrechts mit den einschlägigen, einem raschen Wandel unterliegenden EU‑Normen. Hievon erfaßt sind beispielsweise die Richtlinien 292L0040 (Geflügelpest) und 392L0066 (Newcastle Krankheit).

Zu § 2 Abs. 2:

Diese Bestimmung ist im Hinblick auf den oft kurzfristigen und umfangreichen Bedarf an der Umsetzung von EU‑Rechtsnormen erforderlich, die nur an einen sehr kleinen Kreis von Normadressaten gerichtet sind und bei denen entweder eine Kundmachung im Bundesgesetzblatt im Hinblick auf den kleinen Adressatenkreis unterbleiben könnte oder eine Kundmachung im Bundesgesetzblatt nach den bisherigen Erfahrungen nicht immer ausreichend rasch erfolgen kann. Die „Amtlichen Veterinärnachrichten“ haben sich als Informationsblatt für die betroffenen Verkehrskreise und Behörden schon seit vielen Jahren gut bewährt. Dieses Veröffentlichungsorgan wird vom Bundeskanzleramt herausgegeben, kann abonniert werden oder auch in Form von einzelnen Nummern bezogen werden.

Zu § 2 Abs. 3:

Diese Bestimmung dient der Umsetzung des EU‑Veterinärrechts in die österreichische Rechtsordnung. Hiemit wird analog Abs. 1 eine subsidiäre Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz festgelegt. Andere (primäre) Zuständigkeitsregelungen gelten zB für EU‑Entscheidungen betreffend die veterinärbehördliche Kontrolle der Ein‑ oder Durchfuhr von Tieren, Fleisch und Fleischwaren; hiefür ist gemäß den §§ 4,4a und 4b TSG und der auf dieser gesetzlichen Grundlage erlassenen Verordnung (EBVO 1996, BGBl. Nr. 647/1996) im allgemeinen der Bundeskanzler zuständig. „Veterinärwesen“ ist Kompetenztatbestand gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG; diesbezügliche Vorschriften sind in mittlbarer Bundesverwaltung zu vollziehen.

Zu § 2c:

Diese Bestimmung war im Hinblick auf die Mitgliedschaft Österreichs bei der EU neu zu formulieren und dient der Umsetzung von tierseuchenrechlichen Beschränkungen der EU beim Auftreten von Tierseuchen.

Zu § 4:

Abs. 5 ermöglicht die jeweilige Anpassung an die einem raschen Wandel unterworfene Rechtslage der EU.

Abs. 6 erster Satz berücksichtigt die seit dem Beitritt Österreichs zur EU geänderte Rechtslage, wonach grenzüberschreitende Transporte innerhalb der EU als „innergemeinschaftliches Verbringen“ bezeichnet werden, während die Begriffe „Einfuhr“ und „Durchfuhr“ grundsätzlich dem Verkehr mit Drittstaaten vorbehalten sind. Abs. 6 zweiter Satz berücksichtigt die Erfordernisse bei der Harmonisierung der österreichischen Ein‑ und Durchfuhrbestimmungen mit den diesbezüglichen EU‑Normen, insbesondere auch das Erfordernis einer veterinärbehördlichen Kontrolle jener Voraussetzungen und Bedingungen der EU, die für den artgerechten Transport von lebenden Tieren bestehen.

Diese Bestimmungen dienen insbesondere der Umsetzung folgender EU‑Richtlinien: 390L0425 (innergemeinschaftlicher Handel mit Tieren und tierischen Produkten), 372L0462 (Import von Tieren, Fleisch und Fleischerzeugnissen aus Drittstaaten), 390L0675, 391L0496 (Veterinärkontrollen).

Abs. 7 entspricht dem bisherigen Abs. 5.

Zu § 4b Abs. 1:

Die Änderung des § 4b Abs. 1 ermöglicht die völkerrechtlich gebotene Anpassung der veterinärbehörd­lichen Grenzkontrollgebühren an die Richtlinie 396L0043.

Zu § 8:

Diese Bestimmung ist zur Schaffung einer einwandfreien Rechtsgrundlage für die Umsetzung der EU‑Richtlinie 392L0102 und zur Harmonisierung mit den sonstigen Tierkennzeichnungsvorschriften der EU (vgl. EU‑Verordnungsvorschlag 96/C 349/09) erforderlich.

Zu § 9 Abs. 3, § 24 Abs. 4 und § 63 Abs. 1 lit. b:

Die Tierpässe wurden mit der Tierseuchengesetznovelle 1988, BGBl. Nr. 746/1988, abgeschafft. Die vorliegenden Hinweise auf Tierpässe haben daher als obsolet zu entfallen.

Zu § 11 Abs. 6:

Diese Bestimmung dient der bundesweiten Vereinheitlichung der zu treffenden veterinärpolizeilichen Maßnahmen und zur Umsetzung von völkerrechtlichen Verpflichtungen, vor allem von EU‑Vorschriften.

Zu § 14 Abs. 4:

Diese Bestimmung ist zur Umsetzung der Richtlinie 390L0667 erforderlich.

Zu § 15a Abs. 2 und 3a:

Diese Bestimmungen sind zur Umsetzung des Art. 15 Abs. 2 und 6 der Richtlinie 380L0217 erforderlich.

Zu § 16 Z 16:

Die Rinderpest ist im Hinblick auf die in Artikel VI verfügte Aufhebung des Rinderpestgesetzes von 1880 in den Anwendungsbereich des Tierseuchengesetzes einzubeziehen.

Zu § 31 Abs. 3 und 4:

Diese Bestimmungen waren im Hinblick auf Art. 13 der Richtlinie 385L0511 neu zu fassen.

Zu § 64:

Die Strafbestimmungen waren im Hinblick auf die (direkt anwendbaren) Entscheidungen und Verord­nungen der EU zu erweitern.

Zu Artikel II:

Zu § 3a:

Diese Bestimmungen sind im Hinblick auf die einschlägigen Vorschriften der EU (Richtlinie 392L0065) erforderlich.

Zu § 4 Abs. 2:

Die Ergänzung dieser Bestimmung erleichtert durch eine nunmehr ausdrücklich festgelegte Auskunftspflicht des Besitzers die behördlichen Ermittlungen im Verdachtsfall.

Zu §§ 11 und 12:

Der bisherige § 11 war im Hinblick auf die Bestimmungen der Richtlinie 392L0065 zu streichen und durch eine den Erfordernissen der EU entsprechende Verordnungsermächtigung zu ersetzen.

Zu Artikel III:

Zu § 26a Abs. 2:

Diese Bestimmung ist zur Umsetzung der Richtlinie 396L0023 hinsichtlich der Rückstandskontrolle von Fleisch erforderlich.

Zu § 43:

Mit dem neu gefaßten § 43 werden die Kontrollbestimmungen für Fleisch aus Drittstaaten oder aus anderen Mitgliedstaaten der EU an die einschlägigen EU‑Normen angepaßt; insbesondere an die Richtlinie 389L0662 (innergemeinschaftliches Verbringen) und Richtlinien 372L0462, 390L0675 (Grenzkontrolle gegenüber Drittstaaten).

Zu § 45 Abs. 1:

Diese Bestimmung dient der Dokumentierung der sonstigen behördlichen Untersuchungen und Kontrollen, insbesondere im Hinblick auf allfällige nachträgliche Meinungsverschiedenheiten.

Zu § 47:

Die Regelung der Fleischuntersuchungsgebühren ist nach § 7 Abs. 3 F‑VG 1945 in Verbindung mit Art. 12 B‑VG nur mehr in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache. Bestimmungen, die sich unmittelbar an die Vollziehung richten, dürfen in diesen Angelegenheiten vom Bundesgesetzgeber nicht getroffen werden. § 47 Abs. 5 ist daher aus verfassungsrechtlichen Gründen aufzuheben.

Zu Artikel IV:

Dieser Artikel ist im Hinblick auf die Entscheidung 397D0250 zur Vorbereitung der Miteinbeziehung von Milchuntersuchungen in das IBR/IPV‑Tilgungsprogramm erforderlich. Bei Anwendung von Milchunter­suchungen (Poolproben auf Betriebsbasis) könnte insbesondere auch die Untersuchungspflicht für nicht laktierende Tiere in einem Alter von zwei Jahren und darüber aufgegeben werden.

Zu Artikel V:

Diese Bestimmungen dienen der Umsetzung der Richtlinie 396L0023 hinsichtlich Rückstandskontrolle in Tierhaltungsbetrieben, die der Produktion von Lebensmitteln, ausgenommen Fleisch, dienen. Hierunter fallen insbesondere Milch, Konsumeier, Fisch und Honig produzierende Betriebe.

Die diesbezüglichen Regelungen für fleischerzeugende Betriebe sind hingegen in § 26a des Fleischunter­suchungsgesetzes (siehe Art. III Z 1 dieses Entwurfes) geregelt.

Die Begriffsbestimmung für Fleisch (Abs. 2 Z 1) entspricht dem § 3 Abs. 1 des Fleischuntersuchungs­gesetzes, und jene für Lebensmittel (Abs. 2 Z 2) wurde dem § 2 des Lebensmittelgesetzes 1975 angepaßt.

Bei Festlegung der Kontrollgebühren durch die Länder nach § 47 des Fleischuntersuchungsgesetzes werden die Bestimmungen der Richtlinie 385L0073 in der Fassung 396L0043 einzuhalten sein.

Die Strafbestimmungen nach Abs. 7 entsprechen in Art und Höhe der angedrohten Strafe dem § 74 Abs. 1 bis 4 LMG 1975.

Zu Artikel VI:


Das Gesetz vom 8. Juli 1875, betreffen die allgemeine Einführung der Hundetaxe im Land Vorarlberg enthält ua. eine nur für das Land Vorarlberg geltende Bestimmung, nach der sämtliche Hunde jeder Gemeinde alljährlich zu festgesetzten Zeiten behördlich zu untersuchen sind. Diese Bestimmung ist nunmehr weder veterinär‑ noch sanitätspolizeilich erforderlich und daher aufzuheben.

Zu Artikel VII:

Die Lungenseuche der Rinder und die Rinderpest unterliegen nunmehr beide dem Tierseuchengesetz (§ 16 Z 3 und 16 leg. cit.). Das Tierseuchengesetz bietet eine ausreichende Grundlage zur allfälligen Bekämpfung dieser, in Österreich schon seit vielen Jahrzehnten nicht mehr aufgetretenen Tierkrankheiten. Das Lungenseuchengesetz von 1892 und das Rinderpestgesetz von 1880 sind somit obsolet und aus Gründen der Rechtbereinigung aufzuheben. Dies gilt auch für die hiezu ergangenen Durchführungs­verordnungen.

 


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


EU-Veterinärrechtsanpassungsgesetz 1997


Tierseuchengesetz


§ 1. (1) bis (3) ...

§ 1. (1) bis (3) ...


(4) Der Bundeskanzler hat bei seuchenartigem Auftreten von anderen als den im § 16 genanntern Erkrankungen bei Tieren oder bei Gefahr eines solchen Auftretens durch Verordnung jene Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festzusetzen, welche auf diese Erkrankungen anzuwenden sind.

(4) Der Bundeskanzler hat für den Fall des seuchenartigen Auftretens von anderen als den im § 16 genannten Erkrankungen bei Tieren oder bei Gefahr eines solchen Auftretens durch Verordnung nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft festzusetzen, welche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und in welchem Umfang diese Bestimmungen auf die jeweiligen Erkrankungen anzuwenden sind. Hiebei können auch ergänzende Bestimmungen festgelegt werden, soweit diese in den einschlägigen Vorschriften der Europäischen
Union (EU) vorgeschrieben sind.


(5) ...

(5) ...


 

(6) Der Bundeskanzler hat, wenn und soweit dies zur Verhinderung oder Bekämpfung von Tierseuchen erforderlich und in den einschlägigen Vorschriften der EU vorgesehen ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft durch Verordnung veterinärhygienische und veterinärpolizeiliche Maßnahmen anzuordnen. Hiebei können auch Hygienebestimmungen betreffend die Schlachtung von Tieren, Schlachtviehmärkte, Schlachthöfe und sonstige Schlachtanlagen erlassen werden.


§ 2. (1) ...

§ 2. (1) ...


(2) Die Behörden haben die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu treffenden Maßnahmen unverzüglich anzuordnen. Generelle Anordnungen treten, soweit die Behörde nichts anderes bestimmt, mit ihrer Kundmachung in Kraft. Die Kundmachung hat, sofern sie nicht anders rechtzeitig und wirksam erfolgen kann, durch öffentlichen Anschlag, durch Verlautbarung in der Presse oder im Rundfunk oder im Fernsehen zu erfolgen. Die Rechtsfolgen der Übertretung der Anordnungen sind gleichzeitig bekanntzugeben.

(2) Die Behörden haben die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu treffenden Maßnahmen unverzüglich anzuordnen. Generelle Anordnungen treten, soweit die Behörde nichts anderes bestimmt, mit ihrer Kundmachung in Kraft. Die Kundmachung hat, sofern sie nicht anders rechtzeitig und wirksam erfolgen kann, durch öffentlichen Anschlag, durch Verlautbarung in der Presse oder im Rundfunk oder im Fernsehen zu erfolgen. Die Rechtsfolgen der Übertretung der Anordnungen sind gleichzeitig bekanntzugeben. Kundmachungen nach diesem Bundesgesetz dürfen durch Veröffentlichung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten des Bundeskanzleramtes“ erfolgen.


 

(3) Die Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens obliegt, sofern in den für den jeweiligen Rechtsbereich bestehenden einschlägigen Vorschriften nichts anderes bestimmt wird, in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde. Der Bundeskanzler kann durch Verordnung als zuständige Behörde erster Instanz den Landeshauptmann bestimmen, sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Kostenersparnis des Verfahrens geboten ist.


§ 2c. Verfügungen zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen aus dem Ausland sowie zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Tierseuchen von einem Bundesland in ein anderes durch den Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen und sonstigen Produkten und Waren, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, obliegen dem Bundeskanzler.

§ 2c. Der Bundeskanzler kann durch Verordnung veterinärpolizeilich notwendige Verfügungen zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen oder von durch Tiere auf Menschen übertragbare Krankheiten aus anderen Staaten sowie zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Tierseuchen von einem Bundesland in ein anderes Bundesland oder in einen anderen Staat durch den Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen und sonstigen Produkten und Waren, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, erlassen. Hiebei ist nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft, gemäß der Art der abzuwendenden Gefahr und unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der verkehrsmäßigen Gegebenheiten sowie der Dichte und Art der Tierpopulation und der Erfordernisse des Schutzes der menschlichen Gesundheit sowie in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften der EU vorzugehen.


§ 4. (1) bis (4) ...

§ 4. (1) bis (4) ...


(5) Verordnungen zur Durchführung der Abs. 2, 3 und 4 sind im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für Wissenschaft und Verkehr zu erlassen.

(5) Der Bundeskanzler hat die nach dem Recht der EU vorzusehenden veterinärpolizeilichen Bestimmungen betreffend die Ein- und Durchfuhr von Sendungen unter Bedachtnahme auf die topographischen und verkehrsmäßigen Verhältnisse im Inland, auf die Erfordernisse der Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen und des Schutzes der menschlichen Gesundheit in Österreich sowie auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis des Verfahrens durch Verordnung vorzuschreiben. Hiebei können insbesondere auch veterinärbehördliche Zulassungen von Betrieben und nähere Bestimmungen über deren Erteilung und Entziehung vorgesehen werden.


 

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten auch für das innergemeinschaftliche Verbringen von Sendungen nach und aus Österreich. Bei der Erlassung von Verordnungen zur Durchführung der Abs. 2 bis 5 sind alle veterinärpolizeilichen und sonstigen Voraussetzungen und Bedingungen zu berücksichtigen, die gemäß den Vorschriften der EU für grenztierärztliche Kontrollen von Sendungen aus Drittstaaten maßgeblich sind.


 

(7) Verordnungen zur Durchführung der Abs. 2 bis 5 sind im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für Wissenschaft und Verkehr zu erlassen.


§ 4b. (1) Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Gebühren für die Grenzkontrolle nach der Art der Sendung, nach der Gefahr und den damit verbundenen Aufwand festzusetzen, wobei die Grenzkontrollgebühren für Embryonen und lebende Tiere außer Fischen und Bienen nach der Stückzahl, für Tiersamen außer Fischsamen nach Portionen und für sonstige Sendungen nach dem Gewicht festzusetzen sind; sie dürfen für jedes Tier und für je 1 000 auch nur angefangene Portionen Tiersamen den Betrag von 400 S und für jede auch nur angefangenen 100 kg anderer Sendungen den Betrag von 200 S nicht übersteigen. Sind für die grenztierärztliche Abfertigung zusätzliche Ermittlungen erforderlich, so sind zu diesen Beträgen ensprechend dem damit verbundenen typischen Aufwand Zuschläge bis zum Doppelten der Gebühren vorzusehen.

§ 4b. (1) Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Vorschriften der EU je nach Art der Sendung und der Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit sowie dem damit verbundenen Aufwand

                                                                                               1.                                                                                               Gebühren für die Grenzkontrolle (Grenzkontrollgebühr) und

                                                                                               2.                                                                                               kostendeckende Pauschalgebühren für den Aufwand des Betriebes und der Erhaltung der Grenzkontrollstellen (Betriebsgebühr), insbesondere für die Aus- und Einladung kontrollpflichtiger Sendungen sowie für eine allfällige Verwahrung von Waren und eine Verwahrung und Versorgung von lebenden Tieren bis zum Abschluß des Untersuchungsverfahrens

durch Verordnung festzusetzen. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 gelten auch für die Betriebsgebühr.


§ 8. (1) Rinder, die in Verkehr gebracht werden, sind durch Ohrmarken dauerhaft zu kennzeichnen.

(2) Schweine, die in Verkehr gebracht werden, sind durch Ohrtätowierung oder Ohrmarken dauerhaft zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung durch Schlagstempel ist zulässig für Schweine, die unmittelbar zur Schlachtung gebracht werden. Über die vorgenommene Kennzeichnung hat der Schlachtbetrieb Aufzeichnungen zu führen.

(3) Die Kennzeichnung nach Abs. 1 oder 2 entfällt, wenn die Tiere eine amtliche oder von einer anerkannten Produzentenvereinigung angebrachte Kennzeichnung aufweisen.

(4) Der Tierbesitzer hat die Tier auf seine Kosten selbst oder durch einen von ihm Beauftragten zu kennzeichnen.

(5) Die Ohrmarken gemäß Abs. 1 und 2 sind vom Landeshauptmann aufzulegen und von der Bezirksverwaltungsbehörde gegen Ersatz der Kosten an die Tierbesitzer abzugeben. Der Landeshauptmann kann, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, die Gemeinden mit der Abgabe der Ohrmarken beauftragen.

(6) Bei Auftreten oder Gefahr des Auftretens einer anzeigepflichtigen Tierseuche bei anderen Tieren als Rindern oder Schweinen kann der Landeshauptmann die Kennzeichnung der für diese Krankheit empfänglichen Tiere anordnen. Die Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.

§ 8. (1) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung die dauerhafte Kennzeichnung von Tieren bestimmter Tierarten oder bestimmter Verwendung anzuordnen, wenn und soweit dies nach den Vorschriften der EU geboten ist oder aus anderen Gründen nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft im Hinblick auf die jeweilige Seuchensituation zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände erforderlich ist. Hiebei können insbesondere auch nähere Bestimmungen über die Art und den Zeitpunkt der Kennzeichnung, die Angaben auf den Kennzeichen, das Inverkehrbringen der zu kennzeichnenden Tiere, das Tier betreffende Begleitdokumente sowie die Pflicht von Tierbesitzern und Schlachtbetriebsinhabern zur Führung von Aufzeichnungen über diese Tiere und zur Meldung von diesbezüglichen Daten bei der Behörde festgelegt werden.

(2) Der Tierbesitzer hat die Tiere auf seine Kosten selbst oder durch einen von ihm Beauftragten zu kennzeichnen.


(7) In Verkehr gebracht im Sinne der Abs. 1 und 2 sind Tiere, die

(7) entfällt.


                                                                                               1.                                                                                               verkauft oder sonst an andere überlassen werden,

 


                                                                                               2.                                                                                               mit Tieren eines anderen Bestandes zusammengebracht werden, insbesondere anläßlich des Weideganges oder des Deckgeschäftes,

 


                                                                                               3.                                                                                               auf Märkte und andere Veranstaltungen aufgetrieben werden oder

 


                                                                                               4.                                                                                               geschlachtet werden, soweit nicht eine nicht untersuchungspflichtige Schlachtung gemäß § 1 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, oder eine Notschlachtung erfolgt.

 


§ 9. (1) bis (2) ...

§ 9. (1) bis (2) ...


(3) Der mit der Aufsicht betraute Sachverständige hat jedes zu Markt gebrachte Viehstück vor dessen Zulassung genau zu untersuchen und ist der Befund auf dem Tierpasse zu vermerken. Bei Wahrnehmung oder bei sich ergebendem Verdachte einer Tierseuche ist der Sachverständige verpflichtet, die Absonderung und Bewachung der kranken und verdächtigen Tiere auf einem entfernteren, jede Berührung mit anderen ansteckungsfähigen Tieren ausschließenden Standorte sogleich zu verfügen und hierüber unterzüglich der Behörde die Anzeige zu erstatten.

(3) Der mit der Aufsicht betraute Sachverständige hat jedes zu Markt gebrachte Viehstück vor dessen Zulassung genau zu untersuchen. Bei Wahrnehmung oder bei sich ergebendem Verdachte einer Tierseuche ist der Sachverständige verpflichtet, die Absonderung und Bewachung der kranken und verdächtigen Tiere auf einem entfernteren, jede Berührung mit anderen ansteckungsfähigen Tieren ausschließenden Standorte sogleich zu verfügen und hierüber unterzüglich der Behörde die Anzeige zu erstatten.


§ 11. (1) bis (5) ...

§ 11. (1) bis (5) ...


(6) Dem zuständigen Landeshauptmann bleibt es vorbehalten, die tierärztliche Untersuchung aus Anlaß der Beförderung mittels Eisenbahn, Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen auch für andere als die im ersten und fünften Absatze bezeichneten Tiergattungen sowie wie auch für Geflügeltransporte im Inland vorzuschreiben, wenn und insoweit es die Seuchenverhältnisse erfordern.

(6) Der Bundeskanzler hat die tierärztliche Untersuchung aus Anlaß der Beförderung mittels Eisenbahn, Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen auch für andere als die im ersten und im fünften Absatz bezeichneten Tiergattungen, für Bruteier, Samen und Embryonen sowie auch für Geflügeltransporte im Inland durch Verordnung vorzuschreiben, wenn und soweit die Seuchenverhältnisse oder völkerrechtliche Vereinbarungen es erfordern.


§ 14. (1) bis (3) ...

§ 14. (1) bis (3) ...


 

(4) Der Bundeskanzler hat unbeschadet der Abs. 2 und 3 durch Verordnung nach den jeweiligen Erfordernissen der Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen sowie des Schutzes der menschlichen Gesundheit und unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft veterinärpolizeiliche Bestimmungen über die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung von tierischen Abfällen zu erlassen, wenn und soweit dies in den einschlägigen Vorschriften der EU vorgesehen und zur Gewährleistung einer einheitlichen Vorgangsweise im gesamten Bundesgebiet erforderlich ist.


§ 15a. (1) ...

§ 15a. (1) ...


(2) Wer andere als die in Abs. 1 genannten Speisereste und wer Schlachtabfälle an Klauentiere verfüttern will, bedarf hiefür einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn im eigenen Haushalt des Tierhalters angefallene Speisereste an Tiere des eigenen Bestandes verfüttert werden.

(2) Wer andere als die in Abs. 1 genannten Speisereste und wer Schlachtabfälle an Klauentiere verfüttern will, bedarf hiefür einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn im eigenen Haushalt des Tierhalters angefallene Speisereste an Tiere des eigenen Bestandes verfüttert werden. Diese Speisereste müssen aber vor dem Verfüttern wenigstens durch eine halbe Stunde auf mindestens 95 °C erhitzt werden.


 

(3a) Speisereste und Schlachtabfälle dürfen nach der Hitzebehandlung gemäß Abs. 3 nur zur Fütterung von


 

                                                                                               1.                                                                                               Mastschweinen verwendet werden, wobei die hiemit gefütterten Mastschweine diesen Betrieb nur zur Schlachtung verlassen dürfen, oder


 

                                                                                               2.                                                                                               anderen Kategorien von Schweinen verwendet werden, wobei alle Schweine, die sich im jeweiligen Betrieb befinden, diesen Betrieb nur zur Schlachtung verlassen dürfen.


§ 16. Anzeigepflichtige Seuchen sind:

§ 16. Anzeigepflichtige Seuchen sind:


                                                                                               1.                                                                                               Maul- und Klauenseuche;

                                                                                               1.                                                                                               Maul- und Klauenseuche;


                                                                                               2.                                                                                               Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche;

                                                                                               2.                                                                                               Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche;


                                                                                               3.                                                                                               Lungenseuche der Rinder;

                                                                                               3.                                                                                               Lungenseuche der Rinder;


                                                                                               4.                                                                                               Rotz;

                                                                                               4.                                                                                               Rotz;


                                                                                               5.                                                                                               Pockenseuche der Schafe;

                                                                                               5.                                                                                               Pockenseuche der Schafe;


                                                                                               6.                                                                                               Beschälseuche und Bläschenausschlag der Pferde;

                                                                                               6.                                                                                               Beschälseuche und Bläschenausschlag der Pferde;


                                                                                               7.                                                                                               Räude der Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, dann der Schafe und Ziegen;

                                                                                               7.                                                                                               Räude der Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, dann der Schafe und Ziegen;


                                                                                               8.                                                                                               Wutkrankheit;

                                                                                               8.                                                                                               Wutkrankheit;


                                                                                               9.                                                                                               Schweinepest (Klassische Schweinepest);

                                                                                               9.                                                                                               Schweinepest (Klassische Schweinepest);


                                                                                               10.                                                                                               ansteckende Schweinelähmung;

                                                                                               10.                                                                                               ansteckende Schweinelähmung;


                                                                                               11.                                                                                               Geflügelcholera und Geflügelpest;

                                                                                               11.                                                                                               Geflügelcholera und Geflügelpest;


                                                                                               12.                                                                                               äußerlich erkennbare Tuberkulose der Rinder in jenen Formen, welche im Verordnungswege bezeichnet werden;

                                                                                               12.                                                                                               äußerlich erkennbare Tuberkulose der Rinder in jenen Formen, welche im Verordnungswege bezeichnet werden;


                                                                                               13.                                                                                               Afrikanische Schweinepest;

                                                                                               13.                                                                                               Afrikanische Schweinepest;


                                                                                               14.                                                                                               Vesikuläre Virusseuche der Schweine;

                                                                                               14.                                                                                               Vesikuläre Virusseuche der Schweine;


                                                                                               15.                                                                                               Psittakose.

                                                                                               15.                                                                                               Psittakose;


 

                                                                                               16.                                                                                               Rinderpest.


§ 24. (1) bis (4) ...

§ 24. (1) bis (4) ...


                                                                                               c)                                                                                               das Verbot der Ausstellung von Tierpässen

Entfällt.


§ 31. (1) bis (2) ...

§ 31. (1) bis (2) ...


(3) Der Bundeskanzler hat unter Bedachtnahme auf die im konkreten Fall durch die topographischen Verhältnisse und verkehrsmäßigen Gegebenheiten sowie zufolge der Dichte und Art der Tierpopulation gegebene Gefahr der Weiterverbreitung, die Impfung von für die Seuche empfänglichen Tierbeständen ab einem angemessenen Umkreis vom Ausbruchsort der Seuche in einem solchen Ausmaß anzuordnen, daß einem Übergreifen der Seuche möglichst wirksam begegnet wird.

(3) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung die Impfung von für die Seuche empfänglichen Tierbeständen ab einem angemessenen Umkreis vom Ausbruchsort der Seuche anzuordnen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Übergreifens der Seuche und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften der EU erforderlich ist. Hiebei ist auf die im konkreten Fall gegebenen topographischen Verhältnisse und verkehrsmäßigen Gegebenheiten sowie auf die jeweilige Dichte und Art der Tierpopulation Bedacht zu nehmen.


(4) Schutzimpfungen für Tierbestände, die nicht auf Grund einer Anordnung nach Abs. 3 erfolgen, dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie dem Landeshauptmann im Wege der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt worden sind und der Landeshauptmann die Vornahme dieser Impfungen nicht innerhalb von zwei Wochen untersagt hat. Die Impfung ist zu untersagen, wenn deren Umfang und Dauer in den betreffenden Gebieten besorgen lassen, daß die rechtzeitige Erkennung und wirksame Bekämpfung der Seuche beeinträchtigt wird.

(4) Schutzimpfungen für Tierbestände, die nicht auf Grund einer Anordnung nach Abs. 3 erfolgen, sind verboten.


§ 63. (1) ...

§ 63. (1) ...


                                                                                               b)                                                                                               bei Ausstellung von Tierpässen oder Ursprungsbescheinigungen die Unwahrheit bezeugt; oder

                                                                                               b)                                                                                               bei Ausstellung von Ursprungsbescheinigungen die Unwahrheit bezeugt; oder


§ 64. Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Arrest bis zu drei Monaten oder an Geld bis zu 60 000 S bestraft.

§ 64. Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 60 000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.


Bienenseuchengesetz


 

§ 3a. (1) Bei Auftreten von Bösartiger Faulbrut (Amerikanischer Faulbrut) der Honigbienen hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung um den betroffenen Standort eine Zone mit einem Radius von 3 km festzulegen, in dem alle Bienenvölker als verdächtig im Sinne des § 4 gelten. Ergibt sich die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Behörden, so haben diese einvernehmlich vorzugehen. Diese Verordnung ist ortsüblich zu verkünden und überdies durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen.


 

(2) In der Zone gemäß Abs. 1 gelten folgende Bestimmungen:


 

                                                                                               1.                                                                                               Bienenvölker dürfen aus der Zone nicht ausgebracht und nur mit Bewilligung der Behörde in die Zone eingebracht werden.


 

                                                                                               2.                                                                                               Alle Besitzer haben die Anzahl und den Standort ihrer Bienenvölker unverzüglich bei der Behörde zu melden.


 

(3) Die nach Abs. 1 erlassene Verordnung ist im Falle des Erlöschens der Seuche nach Abschluß der Schlußrevision gemäß § 9 und Beendigung aller sonstigen, erforderlichen Kontrollen aufzuheben.


§ 4. (1) ...

§ 4. (1) ...


(2) Der Besitzer ist verpflichtet, den Organen der Behörde Zutritt zum Bienenstand zu gestatten und die Entnahme von Untersuchungsmaterial zu dulden.

(2) Der Besitzer ist verpflichtet, den Organen der Behörde Zutritt zum Bienenstand zu gestatten, die Entnahme von Untersuchungsmaterial zu dulden und die für die Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen.


§ 11. (1) Die Einfuhr und Durchfuhr von Bienenvölkern und Bienenschwärmen ist verboten.

(2) Die Einfuhr von Bienenköniginnen mit höchstens 15 Begleitbienen ist mit Bewilligung des Bundeskanzlers zulässig. Die Bewilligung darf nur unter der Bedingung erteilt werden, daß durch ein von einem dazu staatlich ermächtigten Tierarzt des Ursprungs- oder Herkunftsstaates ausgestelltes Zeugnis die seuchenfreie Herkunft und das Freisein von den in § 1 genannten Krankheiten bescheinigt wird. Die Bewilligung kann an weitere Bedingungen und Auflagen, die geeignet sind, die Einschleppung von Bienenseuchen zu verhindern, geknüpft werden. Die Einfuhrsendung unterliegt der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle.

§ 11. (1) Der Bundeskanzler hat für den Fall des Auftretens von anderen als den in § 1 genannten, ansteckenden Krankheiten der Bienen durch Verordnung festzusetzen, welche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und in welchem Umfang diese Bestimmungen auf die jeweilige Erkrankung anzuwenden sind, wenn und soweit dies zur Verhinderung oder Bekämpfung von ansteckenden Krankheiten der Bienen erforderlich ist. Hiebei ist auf die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) und den jeweiligen Stand der Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

(2) Der Bundeskanzler hat, wenn und soweit dies zur Verhinderung oder Bekämpfung von ansteckenden Krankheiten der Bienen erforderlich ist, unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften der EU und auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft durch Verordnung festzusetzen, auf welche anderen ansteckenden Krankheiten der Bienen als Bösartige Faulbrut (Amerikani­sche Faulbrut) der Honigbienen, die Bestimmungen des § 3a anzuwenden sind.


 

(3) Der Bundeskanzler hat die nach den einschlägigen Vorschriften der EU vorzusehenden veterinärpolizeilichen Maßnahmen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft durch Verordnung vorzuschreiben.


§ 12. (1) Wer

§ 12. (1) Wer


                                                                                               1.                                                                                               die Anzeige gemäß § 3 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder

                                                                                               2.                                                                                               entgegen § 4 Abs. 2 den von der Behörde entsendeten Organen oder Sachverständigen den Zutritt zum Bienenstand verwehrt oder

                                                                                               3.                                                                                               entgegen § 4 Abs. 1 oder § 6 Bienenvölker oder Gegenstände aus dem Standort wegbringt oder

                                                                                               4.                                                                                               entgegen § 11 lebende Bienen einführt, begeht, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Tat vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen.

(2) Geldstrafen fließen dem Bund zu.

                                                                                               1.                                                                                               die Anzeige gemäß § 3 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder

                                                                                               2.                                                                                               Bienenvölker aus einer Zone gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 ausbringt oder

                                                                                               3.                                                                                               Bienenvölker in eine Zone gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 ohne behördliche Bewilligung einbringt oder

                                                                                               4.                                                                                               die Meldung gemäß § 3a Abs. 2 Z 2 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder

                                                                                               5.                                                                                               entgegen § 4 Abs. 2 den von der Behörde entsendeten Organen oder Sachverständigen den Zutritt zum Bienenstand verwehrt oder

                                                                                               6.                                                                                               entgegen § 4 Abs. 1 oder § 6 Bienenvölker oder Gegenstände aus dem Standort wegbringt oder

                                                                                               7.                                                                                               gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt oder


 

                                                                                               8.                                                                                               gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs. 2 erlassenen Verordnung verstößt oder


 

                                                                                               9.                                                                                               gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 11 Abs. 3 erlassenen Verordnung verstößt,


 

begeht, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Tat vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen.


Fleischuntersuchungsgesetz


§ 26a. Proben gemäß § 26 Abs. 1 dritter Satz und Stichproben gemäß § 26 Abs. 2 von lebenden Tieren, die zur Schlachtung bestimmt sind, können vom Landeshauptmann durch von ihm beauftragte Tierärzte auch in den Tierbeständen entnommen werden. § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 26a. (1) Proben gemäß § 26 Abs. 1 dritter Satz und Stichproben gemäß § 26 Abs. 2 von lebenden Tieren, die zur Schlachtung bestimmt sind, können vom Landeshauptmann durch von ihm beauftragte Tierärzte auch in den Tierbeständen entnommen werden. § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.


 

(2) Der Bundeskanzler hat, soweit dies zur Kontrolle der Anwendung der in § 26 Abs. 1 genannten Stoffe notwendig oder zum Schutze der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung erforderlich ist, nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften der EU durch Verordnung


 

                                                                                               1.                                                                                               eine Pflicht zur Anmeldung und behördlichen Registrierung von jenen Personen und Betrieben, die Tiere zur Fleischgewinnung halten oder in Verkehr bringen, betriebliche Eigenkontrollen, betriebliche Aufzeichnungen, Aufzeichnungen über die Behandlung von Tieren, Bestimmungen über behördliche Kontrollen in Räumlichkeiten und auf Flächen, die der Tierhaltung dienen, Bestimmungen über die Probenart und die Untersuchungen von Proben sowie schriftliche Aufzeichnungen und Begleitpapiere (zum Beispiel Stallbuch, Tier-, Produkt- und Probenbegleitschein, schriftliche Meldung von Untersuchungs- und Kontrollergebnissen) vorzuschreiben und


 

                                                                                               2.                                                                                               Maßnahmen zur Verhinderung des Inverkehrbringens von


 

              a) Tieren, denen solche Substanzen verabreicht wurden, deren Anwendung am Tier verboten ist, oder


 

              b) Fleisch, das von Tieren gemäß lit. a gewonnen wurde, oder


 

              c) Tieren oder Fleisch mit Rückständen, welche die zulässigen Höchstwerte übersteigen,


 

festzulegen. Hiebei dürfen auch Ergänzungen zu und Ausnahmen von Bestimmungen des § 26b vorgesehen werden.


§ 43. (1) Aus dem Ausland eingeführtes Fleisch in gekühltem, gefrorenem oder zubereitetem Zustand ist am Inlandsbestimmungsort zu untersuchen. Diese Untersuchung ist durch den Amtstierarzt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen. Diese Untersuchung gilt als erstmalige Fleischuntersuchung im Bundesgebiet. Der Amtstierarzt gilt hiebei als Fleischuntersuchungstierarzt im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Entspricht bei der Untersuchung das Fleisch den Bestimmungen für taugliches Fleisch und gibt die Untersuchung in veterinär- oder sanitärpolizeilicher Hinsicht keinen Anlaß zu Bedenken, so ist das Fleisch entsprechend zu kennzeichnen und zur Einfuhr zuzulassen. Weitere Veranlassungen gemäß § 41 LMG bleiben hiedurch unberührt.

(3) Entspricht das Fleisch den Bestimmungen für taugliches Fleisch nicht oder gibt die nach Abs. 1 vorgenommene Untersuchung Anlaß zu Bedenken, so ist das Fleisch außer Landes zu bringen oder, wenn dies nicht möglich ist, unschädlich zu beseitigen.

(4) Frisches Fleisch darf aus dem Ausland nur in ein Kühlhaus verbracht werden, bei welchem

                                                                                               1.                                                                                               eine ständige Beaufsichtigung durch den Amtstierarzt gewährleistet ist;

                                                                                               2.                                                                                               ein separierter, vom übrigen Kühlhaus getrennter, versperrbarer Kühlraum oder Tiefkühlraum vorhanden ist, der die Lagerung einer amtlich gesperrten Sendung bis zu 25 Tonnen Gewicht ermöglicht;

                                                                                               3.                                                                                               ein Untersuchungsraum zur Verfügung steht, der den Anforderungen des § 38 entspricht.

Ein solches Kühlhaus gilt als Bestimmungsort im Sinne des Abs. 1.

(5) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung Ergänzungen zu und Ausnahmen von Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 festzulegen, wenn und soweit dies auf Grund von völkerrechtlichen Verpflichtungen erforderlich ist.

§ 43. (1) Nach Österreich verbrachtes Fleisch unterliegt der veterinärbehördlichen Kontrolle im Sinne des VII. Abschnittes dieses Bundesgesetzes und des II. Abschnittes des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Das aus Drittstaaten eingeführte Fleisch ist von den Grenztierärzten zu untersuchen. Je nach Ergebnis der Untersuchung ist wie folgt vorzugehen:

                                                                                               1.                                                                                               Entspricht das Fleisch den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften und gibt die Untersuchung auch sonst in veterinär- und sanitätspolizeilicher Hinsicht keinen Anlaß zu Bedenken, so ist das Fleisch zum Verkehr zuzulassen.

                                                                                               2.                                                                                               Entspricht das Fleisch nicht den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften oder gibt die Untersuchung sonst in veterinär- oder sanitätspolizeilicher Hinsicht Anlaß zu Bedenken, so ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Vorschriften der Europäischen Union (EU) entweder

              a) das Fleisch nicht zur Einfuhr in das Gebiet der EU zuzulassen oder

              b) die Sendung zu einem anderen Zweck als zum menschlichen Genuß zuzulassen, wenn diese Sendung in einen im Sinne der Richtlinie 390L0667 zugelassenen und regelmäßig behördlich kontrollierten Betrieb verbracht und dort bestimmungsgemäß behandelt wird oder

              c) die unschädliche Beseitigung des Fleisches anzuordnen.

(3) Drittstaaten im Sinne des Abs. 2 sind jene Staaten, die nicht Mitglieder der EU sind.

(4) Das aus anderen Mitgliedstaaten der EU nach Österreich verbrachte Fleisch ist durch den Amtstierarzt oder Fleischuntersuchungstierarzt in den Bestimmungsbetrieben regelmäßig zu kontrollieren. In Betrieben gemäß § 17 hat dies im Rahmen der Kontrolluntersuchung durch den Fleischuntersuchungstierarzt zu erfolgen.

(5) Entspricht das Fleisch bei der Kontrolle gemäß Abs. 4 nicht den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften oder gibt die Kontrolle sonst in veterinär- oder sanitätspolizeilicher Hinsicht Anlaß zu Bedenken, so ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Vorschriften der EU entweder


 

                                                                                               1.                                                                                               der Mangel unverzüglich zu beseitigen oder


 

                                                                                               2.                                                                                               die Sendung zu einem anderen Zweck als zum menschlichen Genuß zuzulassen, wenn diese Sendung in einen im Sinne der Richtlinie 390L0667 zugelassenen und regelmäßig behördlich kontrollierten Betrieb verbracht und dort bestimmungsgemäß behandelt wird oder


 

                                                                                               3.                                                                                               das Fleisch in den Versenderstaat zurückzuverbringen oder


 

                                                                                               4.                                                                                               die unschädliche Beseitigung des Fleisches anzuordnen.


 

(6) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung Ergänzungen zu und Ausnahmen von Bestimmungen der §§ 42 und 43 festzulegen, wenn und soweit dies auf Grund des Rechtes der EU geboten ist.


§ 45. (1) Jedes Untersuchungsorgan hat ein Protokollbuch zu führen und in dieses sämtliche zur Untersuchung angemeldeten Tiere sowie die Ergebnisse der Untersuchungen vor und nach der Schlachtung, ferner die entsprechenden Angaben, was mit dem beanstandeten Fleisch geschehen ist, in jedem Fall einzutragen.

§ 45. (1) Jedes Untersuchungsorgan hat ein Protokollbuch zu führen und in dieses sämtliche zur Untersuchung angemeldeten Tiere sowie die Ergebnisse der Untersuchungen vor und nach der Schlachtung, ferner die entsprechenden Angaben, was mit dem beanstandeten Fleisch geschehen ist, in jedem Fall einzutragen. Die Pflicht zur Protokollführung besteht auch für alle sonstigen behördlichen Untersuchungen und Kontrollen nach diesem Bundesgesetz, insbesondere für Kontrolluntersuchungen gemäß § 17 und Rückstandsuntersuchungen gemäß § 26a.


§ 47. (1) bis (4) ...

§ 47. (1) bis (4) ...


(5) Vor Erlassung von landesrechtlichen Regelungen gemäß Abs. 1 hat die Landesregierung die gesetzlichen Interessenvertretungen der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft, der Arbeitnehmer und der Tierärzte anzuhören.

Entfällt.


IBR/IPV-Gesetz


§ 3. (1) Eine sereologische Untersuchung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Untersuchung des Blutserums oder des Milchserums eines Rindes auf das Vorhandensein spezifischer Antikörper gegen das Virus der IBR/IPV durch eine Untersuchungsstelle (§ 4) nach einem vom Bundeskanzler durch Verordnung festgelegten Verfahren.

§ 3. (1) Eine serologische Untersuchung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Untersuchung des Blutserums oder des Milchserums eines Rindes oder des vereinigten Milchserums mehrerer Rinder auf das Vorhandensein spezifischer Antikörper gegen das Virus der IBR/IPV durch eine Untersuchungsstelle (§ 4) nach einem vom Bundeskanzler durch Verordnung festgelegten Verfahren.


§ 15. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung periodische Untersuchungen auf IBR/IPV (§ 3) anzuordnen. Diese Untersuchungen haben sich auf alle Rinder im Alter von zwei Jahren und darüber des Landes oder eines Teiles desselben zu erstrecken. Sie sind in zeitlichen Abständen gemäß Abs. 2 durchzuführen.

§ 15. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung periodische Untersuchungen auf IBR/IPV (§ 3) anzuordnen. Diese Untersuchungen haben sich auf alle gemäß Abs. 2 erfaßten Rinder zu erstrecken und sind in den nach Abs. 2 festgelegten zeitlichen Abständen durchzuführen.


(2) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen periodischen Untersuchungen zu regeln. Die Abstände liegen zwischen ein und drei Jahren und richten sich unter Bedachtnahme auf allenfalls erforderliche Maßnahmen zur Bekämpfung anderer Tierseuchen nach dem Stand des Bekämpfungsverfahrens, nach dem Verseuchungsgrad und nach den Erfordernissen des Viehexportes.

(2) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung

                                                                                               1.                                                                                               das Alter, ab welchem die Tiere zu untersuchen sind, und erforderlichenfalls auch die Anzahl der zu untersuchenden Rinder vorzuschreiben und

                                                                                               2.                                                                                               die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen periodischen Untersuchungen zu regeln.

(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind unter Berücksichtigung von allenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung anderer Tierseuchen, des Standes des Bekämpfungsverfahrens, des Verseuchungsgrades, des jeweiligen Standes der Wissenschaft und unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) festzulegen.


Gesetz betreffend die allgemeine Einführung der Hundetaxe im Lande Vorarlberg


§ 4. (1) In jeder Gemeinde sind alljährlich im Monate März oder April, über vorhergegangene Anordnung der Gemeindevorstehung, sämtliche Hunde zur sanitärpolizeilichen Besichtigung vorzuführen, und ist bei dieser Gelegenheit die betreffende Taxe auf die Zeit von einer Jahresbesichtigung zur anderen im Vorhinein zu erheben.

§ 4. (1) In jeder Gemeinde ist die betreffende Taxe im Vorhinein zu erheben.


(2) Über das Ergebnis der Hundebesichtigung ist dem Landesausschusse alljährlich, unter Angabe der Zahl und des Geschlechtes der versteuerten Hunde und des in der Gemeinde beschlossenen Taxbetrages, Bericht zu erstatten.

(2) Über das Ergebnis ist dem Landesausschusse alljährlich, unter Angabe der Zahl und des Geschlechtes der versteuerten Hunde und des in der Gemeinde beschlossenen Taxbetrages, Bericht zu erstatten.


§ 5. Nachträglich erworbene und taxpflichtige Hunde sind innerhalb vier Wochen zur Besichtigung und Entrichtung der Taxe anzumelden.

§ 5. Nachträglich erworbene und taxpflichtige Hunde sind innerhalb vier Wochen zur Entrichtung der Taxe anzumelden.


§ 7. Es ist Pflicht der Gemeindevorstehungen, dafür zu sorgen, daß die bezüglich des Haltens der Hunde bestehenden Polizei- und Sanitätsvorschriften strenge gehandhabt werden. – Jeder Hundebesitzer, welcher den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht nachkommt, ist daher entsprechend zu ahnden und die beanständeten Hunde sind den bestehenden Vorschriften gemäß erforderlichenfalls zu vertilgen.

§ 7. Jeder Hundebesitzer, welcher den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht nachkommt, ist entsprechend zu ahnden.