951 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 10. 12. 1997

Regierungsvorlage


ABKOMMEN

zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kroatien über die Übernahme von Personen an der Grenze


Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Kroatien (im weiteren Vertragsparteien genannt) haben in der Absicht, die gegenseitige Übernahme von eigenen Staats­angehörigen und Drittausländern an der Grenze zu regeln, folgendes vereinbart:

Artikel 1

(1) Jede Vertragspartei übernimmt ohne besondere Formalität aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei jede Person, von der glaubhaft gemacht wird, daß sie ihre Staatsangehörigkeit besitzt. Stellt sich nachträglich heraus, daß die übernommene Person im Zeitpunkt der Einreise nicht die Staats­bürgerschaft des übernehmenden Staates besessen hat, so muß sie von der anderen Vertragspartei zurückgenommen werden; dies gilt nicht, falls die Behörden der Vertragspartei, die die Person über­nommen hat, dieser zu Unrecht ein Reisedokument ausgestellt haben.

(2) Kann die Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht werden, so wird die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person vermutlich besitzt, diese auf Ersuchen unverzüglich klarstellen und erforderlichenfalls eine Übernahmserklärung zur Verfügung stellen.

(3) Die Übergabe einer Person, die wegen ihres Alters, Gesundheitszustandes oder aus anderen schwerwiegenden Gründen besonderer Pflege bedarf, wird der diplomatischen Mission oder konsula­rischen Vertretung jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person besitzt, angekündigt, damit diese Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen zur Übernahme der Person treffen kann. Innerhalb eines Monats nach Ankündigung ist der Vertragspartei, auf deren Gebiet sich die Person aufhält, mitzuteilen, wo und wann die Übernahme erfolgen wird.

Artikel 2

(1) Jede Vertragspartei übernimmt einen Drittausländer, der sich auf ihrem Gebiet aufgehalten hat und rechtswidrig in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingereist ist.

(2) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt den Drittausländer auf Grund einer Übernahmserklärung. Der Übernahmsantrag kann innerhalb von längstens 90 Tagen nach der rechtswidrigen Einreise des Drittausländers jederzeit gestellt werden. Der Antrag muß die Personaldaten der zu übernehmenden Person sowie Angaben enthalten, die den Aufenthalt auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei und die rechtswidrige Einreise glaubhaft machen. Auf den Übernahmsantrag ist innerhalb von 72 Stunden nach dessen Übermittlung eine Antwort zu erteilen. Der Antrag auf Übernahme und die Mitteilung, ob der Fremde übernommen wird, erfolgen im Wege der beiden Innenministerien.

(3) Die Verpflichtung zur Übernahme besteht nicht hinsichtlich der Angehörigen eines dritten Staates, der eine gemeinsame Grenze mit jener Vertragspartei besitzt, die den Übernahmsantrag gestellt hat.

Artikel 3

Sofern eine gemäß den Artikeln 1 und 2 zu übernehmende Person nicht über ausreichende Mittel verfügt, trägt die Vertragspartei, auf deren Gebiet sich die Person aufhält, die Transportkosten bis zum Ort der Übernahme durch die andere Vertragspartei.

Artikel 4

(1) Jede Vertragspartei übernimmt die polizeiliche Durchbeförderung von Drittausländern, wenn die andere Vertragspartei darum ersucht und die Übernahme durch den Zielstaat und die Weiterreise durch allfällige weitere Durchbeförderungsstaaten sicherstellt.

(2) Die Durchbeförderung wird nicht beantragt und kann abgelehnt werden, wenn der Drittausländer im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr läuft, unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.  Die Durchbeförderung kann weiters abgelehnt werden, wenn der Drittausländer im ersuchten Staat strafgerichtlich verfolgt werden müßte oder ihm im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat strafrechtliche Verfolgung droht.

(3) Das Ersuchen um polizeiliche Durchbeförderung wird auf direktem Wege zwischen dem österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Innenministerium der Republik Kroatien gestellt und erledigt. Das Ersuchen muß außer den persönlichen Daten des Drittausländers auch die Erklärung enthalten, daß die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 gegeben und keine Ablehnungsgründe nach Absatz 2 bekannt sind. Weiters werden darin das Datum der beabsichtigten Übergabe sowie der gewünschte Grenzübergang angegeben. Die ersuchte Vertragspartei wird im Einvernehmen mit der ersuchenden Vertragspartei den Drittausländer unverzüglich durchbefördern.

(4) Lehnt die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen mangels Vorliegens der erforderlichen Voraus­setzungen ab, so wird sie der ersuchenden Partei die Ablehnungsgründe mitteilen.

(5) Drittausländer können an die ersuchende Vertragspartei zurückgestellt werden, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die der polizeilichen Durchbeförderung entgegenstehen.

(6) Die aus der polizeilichen Durchbeförderung und der allfälligen Rückstellung entstehenden Kosten trägt die ersuchende Vertragspartei.

Artikel 5

Zur Durchführung dieses Abkommens können die Innenminister der Vertragsparteien zweckent­sprechende Vereinbarungen treffen, insbesondere über

           a) die Vorgangsweise bei der gegenseitigen Verständigung;

          b) die für eine Übernahme erforderlichen Angaben und Unterlagen;

           c) die Umstände, unter denen der Aufenthalt auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei und eine rechtswidrige Einreise anzunehmen ist;

          d) die Grenzübergänge für die Übernahme;

           e) den Kostenersatz nach Artikel 4 Absatz 6;

           f) die Abhaltung von Expertengesprächen.

Artikel 6

(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern nicht eine der Vertragsparteien das Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt; in diesem Fall tritt das Abkommen sechs Monate nach Einlangen der Kündigung außer Kraft.

Geschehen zu Wien, am 18. Juni 1997, in zwei Urschriften in deutscher und kroatischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Regierung der Republik Österreich:

Karl Schlögl m. p.

Für die Regierung der Republik Kroatien:

Ivan Penic m. p.

UGOVOR

izmeÚu Vlade Republike Austrije i Vlade Republike Hrvatske o preuzimanju osoba na granici

Vlada Republike Austrije i Vlade Republike Hrvatske (u daljnjem tekstu: ugovorne stranke), u nakani da reguliraju obostrano preuzimanje vlastitih drýavljana i graÚana treØih zemalja na granici sloýile su se o sljedeØem:

•lanak 1.

(1) Svaka ugovorna stranka bez posebnih formalnosti preuzima s teritorija druge ugovorne stranke svaku osobu za koju je dokazano da posjeduje njezino drýavljanstvo. Ukoliko se naknadno ispostavi da preuzeta osoba u trenutku ulaska nije posjedovala drýavljanstvo drýave koja ju preuzima, druga ugovorna stranka mora tu osobu primiti natrag. To ne vrijedi ako su vlasti ugovorne stranke, koja je osobu preuzela, toj osobi protupravno izdale putnu ispravu.

(2) Ako se drýavljanstvo ne moýe dokazati, diplomatska misija ili konzularno predstavništvo one ugovorne stranke ×ije drýavljanstvo osoba vjerojatno posjeduje, na molbu bez odlaganja razjasnit Øe pitanje drýavljanstva i u slu×aju potrebe izdati iskaz o preuzimanju osobe.

(3) Preuzimanje osobe kojoj je zbog njene dobi, zdravstvenog stanja ili zbog drugih vaýnih razloga potrebna posebna briga, najavljuje se diplomatskoj misiji ili konzularnom predstavništvu one ugovorne stranke ×ije drýavljanstvo ta osoba posjeduje kako bi ta ugovorna stranka poduzela potrebne mjere za preuzimanje osobe. U roku od mjesec dana, nakon uajave ugovornoj stranci na ×ijem se teritoriju osoba nalazi, treba priopciti gdje Øe se i kada obaviti preuzimanje.

•lanak 2.

(1) Svaka ugovorna stranka preuzima graÚanina treØe zemlje koji je boravio na njenom podru×ju i koji je protupravno ušao na podru×je druge ugovorne stranke.

(2) Ugovorna stranka od koje se traýi preuzimanje graÚanina treØe drýave preuzima tog graÚanina na temelju iskaza o preuzimanju osobe. Zahtjev za preuzimanjem se moýe podnijeti u svako doba u vremenskom razdoblju od najviše 90 dana nakon što je graÚanin treØe drýave protupravno ušao na teritorij ugovorne stranke. Taj zahtjev mora sadrýavati sve osobene podatke o osobi, koja se mora preuzeti, kao i podatke, koji dokazuju da ta osoba boravi na podru×ju ugovorne stranke, od koje se traýi da osobu preuzme natrag, te podatke koji dokazuju da je ta osoba protupravno ušla na teritorij druge ugovorne stranke. Na zahtjev o preuzimanju treba dati odgovor u roku od 72 sata nakon njegove dostave. Zahtjev za preuzimanjem i izjavu o tome hoØe li osoba biti preuzeta ili ne, podnose se i izdaju na obje druge strane od Ministarstava unutarnjih poslova.

(3) Obveza preuzimanja ne postoji kada se radi o pripadnicima treØe drýave koja ima zajedni×ku granicu s onom ugovornom strankom koja je podnijela zahtjev o preuzimanju osobe.

•lanak 3.

Ukoliko osoba koja se treba preuzeti na temelju ×lanka 1. i 2. ne raspolaýe dovoljnim sredstvima, ugovorna stranka na ×ijem teritoriju ta osoba boravi snosi troškove prijevoza do mjesta gdje osobu preuzima druga ugovorna stranka.

•lanak 4.

(1) Svaka ugovorna stranka preuzima obvezu policijske preprate graÚanina treØe drýave, ako to zatraýi druga ugovorna stranka te ako ista osigura da osobu preuzme odredišna drýava odnosno svaka druga drýava kroz koju bi se osoba morala prepratiti.

(2) Zahtjev za prepratom se ne podnosi ili se moýe odbiti, ako je graÚanin treØe zemlje u odredišnoj drýavi ili u jednoj od drýava kroz koju bi se on prepratio izloýen opasnosti da s njim neljudski postupaju ili ako bi mu ýivot ili sloboda bili ugroýeni zbog njegove rase, religije, nacionalnosti, pripadnosti odreÚenoj socijalnoj skupini ili zbog njegovih politi×kih nazora. Zahtjev za prepratom se nadalje moýe odbiti, ako je graÚanin  treØe zemlje u drýavi, od koje se traýi preprata, sudski gonjen ili mu u odredišnoj drýavi ili bilo kojoj drýavi kroz koju bi se osoba morala prepratiti prijeti kazneno gonjenje.

(3) Zahtjev za policijskom prepratom podnosi se i riješava izravnim putem izmeÚu Saveznog ministarstva unutarnjih poslova Republike Austrije i Ministarstva unutarnjih poslova Republike Hrvatske. Zahtjev mora, osim osobnih podataka graÚanina treØe drýave, sadrýavati i iskaz da postoje pretpostavke prema stavku l i da nisu poznati razlozi za odbijanje prema stavku 2. Nadalje, u njemu se navodi datum planiranog preuzimanja kao i ýeljeni grani×ni prijelaz. Ugovorna stranka od koje se traýi preuzimanje graÚanina, u suglasnosti s ugovornom strankom koja traýi preuzimanje, tog Øe graÚanina bez odlaganja prepratiti.


(4) Ako ugovorna stranka od koje se traýi preuzimanje graÚanina treØe drýave odbije zahtjev za preuzimanje zbog nepostojanja potrebnih pretpostavki, ona Øe ugovornoj stranki koja traýi preuzimanje priopØiti razloge odbijanja.

(5) GraÚani treØe drýave mogu se vratiti natrag ugovornoj stranci koja traýi njihovo preuzimanje ako se naknadno ispostave ili nastupe ×injenice, koje onemogucuju provedbu policijske preprate.

(6) Sve troškove preprate i moguØeg vraØanja osobe snosi ugovorna stranka koja traýi preuzimanje osobe.

•lanak 5.

Za provedbu ovog Ugovora ministri unutarnjih poslova ugovornih stranki mogu se dogovoriti o sljedeØem:

        a) na×inima postupanja u meÚusobnom obavješØivanju;

        b) podacima i dokumentima potrebnima za preuzimanje;

        c) okolnostima pod kojima je za pretpostaviti da se radilo o boravku na teritoriju ugovorne stranke od koje se preuzimanje traýi i o protupravnom ulasku;

        d) grani×nim prijelazima za preuzimanje;

        e) naknadi troškova prema ×lanku 4. stavku 6;

         f) odrýavanju razgovora stru×njaka.

•lanak 6.

(1) Ovaj Ugovor stupa na snagu prvim danom prvog mjeseca koji slijedi iza mjeseca u kojem su ugovorne stranke jedna drugu pismeno diplomatskim putem izvijestile da su u njihovim drýavama ispunjene pretpostavke za stupanje na snagu ovog Ugovora.

(2) Ovaj Ugovor ostaje na snazi neodreÚeno vrijeme, osim ako jedna od ugovornih stranki ne raskine Ugovor pismeno diplomatskim putem; u tom slu×aju Ugovor prestaje vrijediti šest mjeseci po primitku obavijesti o raskidu istog.

U Be×, dana 18. juna 1997, u dva izvorna primjerka na njema×kom i hrvatskom jeziku, pri ×emu su oba teksta jednakovrijedna.

Za Vladu Republike Austrije:

Karl Schlögl m. p.

Za Vladu Republike Hrvatske:

Ivan PeniØ m. p.

Vorblatt


Problem:

Im Verhältnis zwischen Österreich und Kroatien besteht bisher keine vertragliche Regelung der Über­nahme eigener Staatsbürger und von rechtswidrig aus einem in den anderen der beiden Staaten eingereisten Drittausländern sowie der Durchbeförderung von Drittausländern.

Lösung:

Abschluß eines Abkommens über die Übernahme von Personen an der Grenze.

Alternativen:

Keine. Eine vertragliche Regelung ist zur Festlegung der konkreten Voraussetzungen einer Übernahme und zur Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Durchbeförderung erforderlich.

Kosten:

Durch das Abkommen ist eine Kostenersparnis für den Bund zu erwarten.

EU-Konformität:

Die Übernahme von Personen an der Grenze ist im EG-Recht nicht geregelt. Im Rahmen der Europäischen Union existiert eine Empfehlung des Rates betreffend den Musterentwurf eines bilateralen Rückübernahmeabkommens zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat. Zwischen einzelnen Mitgliedstaaten der EU wurden jeweils bilaterale Rückübernahmeabkommen abge­schlossen, zwischen den Schengen-Staaten und Polen besteht ein mehrseitiges Übereinkommen.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Zwischen Österreich und seinen westlichen Nachbarstaaten sowie einigen weiteren westeuropäischen Staaten bestehen bereits seit vielen Jahren vertragliche Regelungen über die Übernahme von Personen an der Grenze. Auch war Österreich in den vergangenen Jahren bemüht, mit seinen übrigen Nachbarn und anderen Staaten Mittel- und Osteuropas Abkommen über die Übernahme von Personen abzuschließen.

Österreich hat mit Belgien, Luxemburg, Niederlande, Deutschland, Frankreich, Italien, Polen, Rumänien (Protokoll), Schweiz/Liechtenstein, Slowenien, Slowakei, Tschechien und Tunesien Rückübernahme­abkommen geschlossen. Das Abkommen über die Übernahme von Personen an der Grenze mit Kroatien wurde am 18. Juni 1997 unterzeichnet. Des weiteren wurden Neuverhandlungen mit Italien geführt, wo bereits paraphierte Texte vorliegen.

Im einzelnen sieht das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kroatien, welches das erste Schubabkommen darstellt, das die Rückübernahme von Drittausländern mit einem Staat vorsieht, mit dem keine gemeinsame Grenze besteht, folgende Verpflichtungen der Vertragsparteien vor:

           1. die jederzeitige formlose Übernahme eigener Staatsangehöriger;

           2. die Übernahme von Drittausländern, die sich auf ihrem Gebiet aufgehalten haben und rechtswidrig in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingereist sind, sofern innerhalb einer bestimmten Frist um die Übernahme ersucht wird;

           3. die Durchbeförderung von Drittausländern.

Durch dieses Abkommen ist eine Kostenersparnis für den Bund zu erwarten.

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kroatien über die Übernahme von Personen an der Grenze hat gesetzändernden und gesetzes­ergänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es regelt keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungs­bereiches der Länder, sodaß sein Abschluß nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG bedarf. Da es einer unmittelbaren innerstaatlichen Anwendung zugänglich ist, ist eine Erlassung von Gesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zu seiner Erfüllung nicht erforderlich.

Zur EU-Konformität:

Die Übernahme von Personen an der Grenze ist im EG-Recht nicht geregelt. Im Rahmen der Europäischen Union existiert eine Empfehlung des Rates betreffend den Musterentwurf eines bilateralen Rückübernahmeabkommens zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat. Zwischen einzelnen Mitgliedstaaten der EU wurden jeweils bilaterale Rückübernahmeabkommen abgeschlossen, zwischen den Schengen-Staaten und Polen besteht ein mehrseitiges Übereinkommen. 

Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Die Übernahme eigener Staatsangehöriger ist in Absatz 1 als Regelfall ohne besondere Formalität bei Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit des übernehmenden Staates vorgesehen. Stellt sich nachträglich heraus, daß die übernommene Person im Zeitpunkt der Einreise nicht die Staatsbürgerschaft des übernehmenden Staates besessen hat, so muß die Person vom ersuchenden Staat zurückgenommen werden; dies gilt jedoch nicht, wenn die Behörden des ersuchten Staates der übernommenen Person zu Unrecht ein Reisedokument ausgestellt haben.

Absatz 2 sieht für den Fall, daß lediglich vermutet wird, aber nicht glaubhaft gemacht werden kann, daß eine von einem Vertragsstaat in den anderen zu überstellende Person die Staatsangehörigkeit des letzteren besitzt, die Verpflichtung des letzteren vor, die Staatsangehörigkeit auf Ersuchen unverzüglich klarzu­stellen und erforderlichenfalls eine Übernahmserklärung zur Verfügung zu stellen.

Absatz 3 enthält eine Sonderregelung für pflegebedürftige Personen. Im Hinblick auf das Erfordernis rechtzeitiger Maßnahmen der übernehmenden Vertragspartei ist deren diplomatischer Mission oder konsularischer Vertretung die beabsichtigte Übergabe einer solchen Person im voraus mitzuteilen.

Zu Artikel 2:

Dieser Artikel regelt die Übernahme von Drittausländern. Absatz 1 enthält den Grundsatz, daß ein Drittausländer von einer Vertragspartei zu übernehmen ist, wenn er sich auf ihrem Gebiet aufgehalten hat und rechtswidrig in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingereist ist.

Die Zurückstellung von Drittausländern erfolgt mittels einer formellen Übernahmserklärung, welche innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach erfolgter rechtswidriger Einreise gestellt werden muß. Weiters müssen Angaben über den Aufenthalt auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei und die rechtswidrige Einreise glaubhaft gemacht werden. In einer Durchführungsvereinbarung zwischen beiden Innen­ministern, die nicht der Genehmigung durch den Nationalrat bedarf und gleichzeitig mit dem vorliegenden Abkommen in Kraft treten wird, ist vorgesehen, daß der Übernahmsantrag und die Ausstellung der Übernahmserklärung sowohl von österreichischer als auch von kroatischer Seite durch die beiden Innenministerien erfolgen.


Nach Absatz 3 besteht die Verpflichtung zur Übernahme nicht hinsichtlich der Angehörigen eines dritten Staates, der eine gemeinsame Grenze mit jener Vertragspartei besitzt, die den Übernahmsantrag gestellt hat.

Zu Artikel 3:

Die Transportkosten bis zum Ort der Übernahme sind primär vom Drittausländer selbst, subsidiär vom Aufenthaltsstaat zu tragen.

Zu Artikel 4:

Unter der Voraussetzung, daß die Übernahme durch den Zielstaat und gegebenenfalls weitere Durch­beförderungsstaaten gesichert ist, verpflichten sich die Vertragsstaaten, auf Antrag Drittausländer durchzubefördern (Abs. 1).

Gemäß Abs. 2 wird die Durchbeförderung nicht beantragt und kann abgelehnt werden, wenn der Drittausländer im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat der Gefahr unmenschlicher Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt oder aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten in seinem Leben oder seiner Freiheit bedroht wäre. Ein weiterer Grund zur Ablehnung von Durchbeförderungsanträgen ist strafgerichtliche Verfolgung im ersuchten Staat, in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat oder im Zielstaat. Innerstaatlich ist als Hinderungsgrund für die polizeiliche Durchbeförderung insbesondere das im § 37 FrG normierte Verbot der Abschiebung in die dort umschriebenen Staaten maßgeblich; im Zusammenhang mit allenfalls drohender Strafverfolgung sind darüber hinaus die §§ 13 und 19 des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes beachtlich.

Zuständig für die Beantragung und Erledigung der Durchbeförderung sind die Innenministerien der Vertragsparteien (Abs. 3).

Wird das Ersuchen von der ersuchten Vertragspartei abgelehnt, werden die Ablehnungsgründe mitgeteilt (Abs. 4).

Stellen sich nach Übernahme zur Durchbeförderung Ablehnungsgründe heraus, so ist der Drittausländer von der ersuchenden Partei rückzuübernehmen (Abs. 5).

Die Kosten der Durchbeförderung und einer allfälligen Rückstellung sind von der ersuchenden Vertragspartei zu tragen (Abs. 6).

Zu Artikel 5:

Gemäß diesem Artikel können die zuständigen Organe der beiden Vertragsparteien Vereinbarungen über die näheren Modalitäten der Durchführung des vorliegenden Abkommens treffen.

Eine derartige Durchführungsvereinbarung, in der die Vorgangsweise bei der Antragstellung, Übernahme und Durchbeförderung sowie die erforderlichen Angaben näher geregelt werden, wurde am 18. Juni 1997 abgeschlossen und wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Abkommen in Kraft treten.

Zu Artikel 6:

Dieser Artikel enthält die Schlußklauseln betreffend das Inkrafttreten und die Kündigungsmöglichkeit.