952 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 10. 12. 1997

Regierungsvorlage


Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich;

Übereinkunft über die vorläufige Anwendung zwischen einigen Mitgliedstaaten der Euro­päischen Union des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich;

Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung;

Erklärung zur gleichzeitigen Annahme des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich und des Protokolls betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung;

Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 2 des Protokolls auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Über­einkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung


ÜBEREINKOMMEN

auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich

DIE HOHEN VERTRAPGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS, Mitgliedstaaten der Europäischen Union –

UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom 26. Juli 1995,

EINGEDENK der Verpflichtungen, die im Rahmen des am 7. September 1967 in Rom unterzeichneten Übereinkommens über gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen eingegangen wurden,

IN DER ERWÄGUNG, daß es die Aufgabe der Zollverwaltungen und anderer zuständiger Verwaltungen ist, an den Außengrenzen der Gemeinschaft und innerhalb ihres Gebiets nicht nur Verstöße gegen die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, sondern auch Verstöße gegen einzelstaatliche und insbesondere die gemäß den Artikeln 36 und 223 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften zu verhindern, zu ermitteln und zu bekämpfen,

IN DER ERWÄGUNG, daß die öffentliche Gesundheit, Sittlichkeit und Sicherheit durch den zunehmenden illegalen Handel jeglicher Art ernsthaft bedroht sind,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen verstärkt werden muß, indem Verfahren festgelegt werden, die den Zollverwaltungen ein gemeinsames Vorgehen und – vorbehaltlich der Bestimmungen des am 28. Jänner 1981 in Straßburg unterzeichneten Überein­kommens des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personen­bezogener Daten – den Austausch von personenbezogenen Daten und sonstigen Daten über illegale Handelsvorgänge mit Hilfe neuer Datenmanagement- und -übertragungstechnologien ermöglichen,

EINGEDENK dessen, daß die Zollverwaltungen bei ihrer täglichen Arbeit sowohl gemeinschafts­eigene als auch gemeinschaftsfremde Bestimmungen anzuwenden haben und daß daher selbstverständlich sichergestellt werden muß, daß sich die Bestimmungen über gegenseitige Unterstützung und administrative Zusammenarbeit in beiden Bereichen möglichst parallel entwickeln –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Kapitel I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck 1

           1. “einzelstaatliche Rechtsvorschriften” alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitglied­staats, für deren Durchführung die Zollverwaltung dieses Mitgliedstaats ganz oder teilweise zuständig ist, betreffend

               – den Verkehr mit Waren, die Verboten, Beschränkungen oder Kontrollen, insbesondere nach den Artikeln 36 und 223 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, und

               – den Transfer, die Umwandlung, die Verheimlichung oder die Verschleierung von Eigentum oder Erlösen, die mittelbar oder unmittelbar im grenzüberschreitenden illegalen Drogenhandel zustande gekommen sind oder verwendet werden;

           2. “personenbezogene Daten” alle Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare Person;

           3. “eingebender Mitgliedstaat” einen Mitgliedstaat, der Daten in das Zollinformationssystem eingibt.

Kapitel II

Einrichtung eines Zollinformationssystems

Artikel 2

(1) Die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten errichten und unterhalten ein gemeinsames automatisches Informationssystem für Zollzwecke, nachstehend “Zollinformationssystem” genannt.

(2) Zweck des Zollinformationssystems ist es, nach Maßgabe dieses Übereinkommens die Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung schwerer Verstöße gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu unterstützen und hierfür durch rasche Verbreitung von Informationen die Effizienz von Kooperations- und Kontrollmaßnahmen der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten zu steigern.

Kapitel III

Betrieb und Benutzung des Zollinformationssystems

Artikel 2

(1) Das Zollinformationssystem besteht aus einer zentralen Datenbank, die über Terminals von allen Mitgliedstaaten aus zugänglich ist. Es umfaßt ausschließlich die für den Zweck des Zollinformations­systems nach Artikel 2 Absatz 2 erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, in folgenden Kategorien:

            i) Waren;

           ii) Transportmittel,

          iii) Unternehmen;

         iv) Personen;

          v) Tendenzen bei Betrugspraktiken;

         vi) Verfügbarkeit von Sachkenntnis.

(2) Die Kommission gewährleistet den technischen Betrieb der Infrastruktur des Zollinformations­systems nach Maßgabe der Vorschriften, die in den im Rat angenommenen Durchführungsmaßnahmen vorgesehen sind.

Die Kommission erstattet dem in Artikel 16 vorgesehenen Ausschuß Bericht über den Betrieb.

(3) Die Kommission teilt diesem Ausschuß die für den technischen Betrieb vorgesehenen praktischen Einzelheiten mit.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten bestimmen, welche Daten in die Kategorien i bis vi des Artikels 3 in das Zollinformationssystem aufgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Systems notwendig ist. In die Kategorien v und vi des Artikels 3 dürfen auf keinen Fall personenbezogene Daten aufgenommen werden. Die in bezug auf Personen aufgenommenen Daten dürfen nur folgendes umfassen:

            i) Name, Geburtsname, Vornamen und angenommene Namen;

           ii) Geburtsdatum und Geburtsort;

          iii) Staatsangehörigkeit;

         iv) Geschlecht;

          v) besondere objektive und ständige Kennzeichen;

         vi) Grund für die Eingabe der Daten;

        vii) vorgeschlagene Maßnahmen;

       viii) Warncode mit Hinweis auf frühere Erfahrungen hinsichtlich Bewaffnung, Gewalttätigkeit oder Fluchtgefahr.

In keinem Fall dürfen personenbezogene Daten aufgenommen werden, die in Artikel 6 Satz 1 des am 28. Januar 1981 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommens des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, nachstehend “Straßburger Überein­kommen von 1981” genannt, bezeichnet sind.

Artikel 5

(1) Daten der Kategorien i bis iv des Artikels 3 sind nur zum Zweck der Feststellung und Unterrichtung, der verdeckten Registrierung oder der gezielten Kontrolle in das Zollinformationssystem aufzunehmen.

(2) Für die in Absatz 1 genannten vorgeschlagenen Maßnahmen dürfen personenbezogene Daten der Kategorien i bis iv des Artikels 3 in das Zollinformationssystem nur dann aufgenommen werden, wenn es – vor allem auf Grund früherer illegaler Handlungen – tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, daß die betreffende Person eine schwere Zuwiderhandlung gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften begangen hat, begeht oder begehen wird.

Artikel 6

(1) Bei Durchführung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten vorgeschlagenen Maßnahmen können folgende Auskünfte ganz oder teilweise eingeholt und dem eingebenden Mitgliedstaat übermittelt werden:

            i) Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person, die in der Meldung genannt wurden;

           ii) Ort, Zeit und Grund für die Kontrolle;

          iii) Fahrtroute und Reiseziel;

         iv) Personen, die die betreffende Person begleiten oder das Transportmittel benutzen;

          v) verwendetes Transportmittel;

         vi) beförderte Gegenstände;

        vii) nähere Umstände der Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person.

Werden derartige Auskünfte im Verlauf einer verdeckten Registrierung eingeholt, so ist dafür zu sorgen, daß die Unauffälligkeit der Registrierung nicht gefährdet wird.

(2) Im Rahmen einer gezielten Kontrolle nach Artikel 5 Absatz 1 können Personen, Transportmittel und Gegenstände, soweit es nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, in dem die Kontrolle stattfindet, zulässig ist, durchsucht werden. Ist eine gezielte Kontrolle nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats unzulässig, so ist dieser Mitgliedstaat befugt, statt dessen automatisch eine Feststellung und Unterrichtung vorzunehmen.

Artikel 7

(1) Der unmittelbare Zugang zu den im Zollinformationssystem enthaltenen Daten ist den von jedem Mitgliedstaat benannten einzelstaatlichen Behörden vorbehalten. Bei diesen einzelstaatlichen Behörden handelt es sich um Zollbehörden, doch können je nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats auch andere Behörden befugt sein, zur Erreichung des in Artikel 2 Absatz 2 genannten Zwecks tätig zu werden.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln den anderen Mitgliedstaaten und dem in Artikel 16 genannten Ausschuß ein Verzeichnis ihrer zuständigen Behörden, die gemäß Absatz 1 für den direkten Zugang zum Zollinformationssystem benannt sind, wobei im Fall jeder Behörde anzugeben ist, zu welchen Daten und zu welchem Zweck sie Zugang erhalten darf.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten internationalen oder regionalen Organisationen im Wege der Einstimmigkeit Zugang zum Zollinformationssystem gestatten. Die Einstimmigkeit wird im Rahmen eines Protokolls zu diesem Übereinkommen festgestellt. Bei ihrer Beschlussfassung berücksichtigen die Mitgliedstaaten etwaige Gegenseitigkeitsvereinbarungen und jede Stellungnahme der in Artikel 18 genannten gemeinsamen Aufsichtsbehörde in bezug auf die Angemessen­heit der Datenschutzmaßnahmen.

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen die Daten, die sie vom Zollinformationssystem erhalten, nur zur Erreichung des in Artikel 2 Absatz 2 genannten Zwecks verwenden; abweichend hiervon können sie die Daten mit vorheriger Genehmigung des Mitgliedstaats, der diese Daten in das System eingegeben hat, zu den von diesem festgesetzten Bedingungen für Verwaltungszwecke und andere Zwecke verwenden. Diese anderweitige Verwendung erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, der die Daten verwenden möchte, und sollte dem Grundsatz des Absatzes 5.5 der Empfehlung R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats vom 17. September 1987 Rechnung tragen.

(2) Unbeschadet der Absätze 1 und 4 dieses Artikels sowie des Artikels 7 Absatz 3 dürfen Daten aus dem Zollinformationssystem in jedem Mitgliedstaat nur von den Behörden verwendet werden, die von diesem benannt und befugt sind, nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats zur Erreichung des in Artikel 2 Absatz 2 genannten Zwecks tätig zu werden.

(3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und dem in Artikel 16 genannten Ausschuß ein Verzeichnis der zuständigen Behörden, die er gemäß Absatz 2 benannt hat.

(4) Daten aus dem Zollinformationssystem dürfen mit vorheriger Zustimmung des Mitgliedstaats, der sie in das System eingegeben hat, zu den von ihm festgesetzten Bedingungen zur Verwendung durch andere als die in Absatz 2 genannten einzelstaatlichen Behörden, Drittstaaten und internationale oder regionale Organisationen, die diese Daten verwenden wollen, weitergeleitet werden. Jeder Mitgliedstaat trifft besondere Maßnahmen, um die Sicherheit solcher Daten bei der Übermittlung oder Weitergabe an Dienststellen ausserhalb seines Hoheitsgebiets zu gewährleisten. Diese Maßnahmen sind der in Artikel 18 genannten gemeinsamen Aufsichtsbehörde im einzelnen mitzuteilen.

Artikel 9

(1) Die Aufnahme der Daten in das Zollinformationssystem erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des eingebenden Mitgliedstaats, sofern dieses Übereinkommen keine strengeren Vorschriften enthält.

(2) Die Verwendung der Daten aus dem Zollinformationssystem einschließlich der Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 5, die der eingebende Mitgliedstaat vorschlägt, erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, der diese Daten verwendet, sofern dieses Übereinkommen keine strengeren Vorschriften enthält.

Artikel 10

(1) Jeder Mitgliedstaat bestimmt die auf nationaler Ebene für das Zollinformationssystem zuständige Zollbehörde.

(2) Diese Behörde trägt für den ordnungsgemäßen Betrieb des Zollinformationssystems in dem betreffenden Mitgliedstaat Sorge und stellt durch entsprechende Maßnahmen sicher, daß die Bestimmungen dieses Übereinkommens eingehalten werden.

(3) Die Mitgliedstaaten geben einander die zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 bekannt.

Kapitel IV

Datenänderung

Artikel 11

(1) Nur der eingebende Mitgliedstaat ist befugt, die von ihm in das Zollinformationssystem eingegebenen Daten zu ändern, zu ergänzen, zu berichtigen oder zu löschen.

(2) Stellt ein eingebender Mitgliedstaat fest oder wird er darauf aufmerksam gemacht, daß die von ihm eingegebenen Daten sachlich falsch sind oder ihre Eingabe oder Speicherung im Widerspruch zu diesem Übereinkommen steht, so ändert, ergänzt, berichtigt oder löscht er die Daten je nach Fall und setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

(3) Hat ein Mitgliedstaat Grund zu der Annahme, daß bestimmte Daten sachlich falsch sind oder ihre Eingabe oder Speicherung in das bzw. im Zollinformationssystem im Widerspruch zu diesem Übereinkommen steht, so benachrichtigt er so rasch wie möglich den eingebenden Mitgliedstaat. Dieser überprüft die betreffenden Daten und berichtigt oder löscht sie nötigenfalls unverzüglich. Er setzt die anderen Mitgliedstaaten von jeder Berichtigung oder Löschung in Kenntnis.

(4) Stellt ein Mitgliedstaat bei der Eingabe von Daten in das Zollinformationssystem fest, daß seine Mitteilung in bezug auf den Inhalt oder die empfohlene Maßnahme im Widerspruch zu einer früheren Mitteilung steht, so unterrichtet er unverzüglich den Mitgliedstaat, der die frühere Mitteilung gemacht hat. Die beiden Mitgliedstaaten versuchen dann, zu einer Lösung zu kommen. Können sie sich nicht einigen, so bleibt die erste Mitteilung bestehen; von der neuen Mitteilung werden nur die Teile in das System aufgenommen, die nicht im Widerspruch zu der früheren stehen.

(5) Trifft in einem Mitgliedstaat ein Gericht oder eine andere zuständige Behörde hinsichtlich einer Änderung, Ergänzung, Berichtigung oder Löschung von Daten im Zollinformationssystem eine endgültige Entscheidung, so einigen sich die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens untereinander darauf, diese Entscheidung durchzuführen. Im Fall widersprüchlicher Entscheidungen von Gerichten oder anderen zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten, Entscheidungen nach Artikel 15 Absatz 4 über eine Berichtigung oder Löschung eingeschlossen, löscht der Mitgliedstaat, der die betreffenden Daten eingegeben hat, diese aus dem System.

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Kapitel V

Speicherzeit

Artikel 12

(1) In das Zollinformationssystem eingegebene Daten sind nur so lange zu speichern, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie eingegeben wurden, notwendig ist. Mindestens einmal jährlich überprüfen die eingebenden Mitgliedstaaten, ob ihre weitere Speicherung notwendig ist.

(2) Während der Überprüfung können sich die eingebenden Mitgliedstaaten für eine weitere Speicherung der Daten bis zur nächsten Überprüfung entscheiden, wenn es der Zweck, zu dem sie eingegeben wurden, erfordert. Wurde über die weitere Speicherung der Daten nicht entschieden, so werden diese unbeschadet des Artikels 15 automatisch auf den Teil des Zollinformationssystems übertragen, der nach Absatz 4 nur in begrenztem Umfang zugänglich ist.

(3) Das Zollinformationssystem unterrichtet den eingebenden Mitgliedstaat automatisch einen Monat im voraus über einen nach Absatz 2 geplanten Datentransfer vom Zollinformationssystem.

(4) Gemäß Absatz 2 übertragene Daten verbleiben noch ein Jahr lang im Zollinformationssystem, sind aber unbeschadet des Artikels 15 nur für einen Vertreter des in Artikel 16 genannten Ausschusses oder für die in Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 genannten Aufsichtsbehörden zugänglich. In dieser Zeit dürfen sie von den genannten Stellen nur zum Zweck der Überprüfung ihrer Richtigkeit und Rechtmäßigkeit abgefragt werden; danach sind sie zu löschen.

Kapitel VI

Datenschutz für personenbezogene Daten

Artikel 13

(1) Die Mitgliedstaaten, die personenbezogene Daten vom Zollinformationssystem erhalten oder darin speichern wollen, verabschieden spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Überein­kommens die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die mindestens den Grad an Datenschutz für personenbezogene Daten gewährleisten, der sich aus den Grundsätzen des Straßburger Übereinkommens von 1981 ergibt.

(2) Ein Mitgliedstaat erhält vom Zollinformationssystem erst dann personenbezogene Daten oder darf solche in das System eingeben, wenn in seinem Hoheitsgebiet die in Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen zum Schutz solcher Daten in Kraft getreten sind. Ausserdem muß der Mitgliedstaat eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 17 benannt haben.

(3) Um die ordnungsgemäße Anwendung der Datenschutzbestimmungen dieses Übereinkommens zu gewährleisten, ist das Zollinformationssystem in jedem Mitgliedstaat als nationale Datei anzusehen, die den in Absatz 1 genannten einzelstaatlichen Bestimmungen und etwaigen weitergehenden Bestimmungen dieses Übereinkommens unterliegt.

Artikel 14

(1) Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 1 stellt jeder Mitgliedstaat sicher, daß jede Verwendung von im Zollinformationssystem gespeicherten personenbezogenen Daten, die zu einem anderen Zweck als dem in Artikel 2 Absatz 2 genannten erfolgt, nach seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren rechtswidrig ist.

(2) Daten dürfen nur zu technischen Zwecken vervielfältigt werden, soweit dies zum unmittelbaren Abruf durch die in Artikel 7 genannten Behörden erforderlich ist. Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten, die von anderen Mitgliedstaaten eingegeben worden sind, nicht aus dem Zollinformationssystem in andere nationale Dateien übernommen werden.

Artikel 15

(1) Die Rechte der Betroffenen hinsichtlich der im Zollinformationssystem gespeicherten personenbezogenen Daten, insbesondere das Recht auf Auskunft, richten sich nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht werden.

Soweit dies in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats festgelegt ist, entscheidet die in Artikel 17 bezeichnete Aufsichtsbehörde darüber, ob und wie Auskünfte erteilt werden können.

Ein Mitgliedstaat, der die betreffenden Daten nicht eingegeben hat, darf diese nur mitteilen, wenn er zuvor dem eingebenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

(2) Ein um Auskunft über personenbezogene Daten ersuchter Mitgliedstaat verweigert die Auskunft, wenn dies zur Durchführung einer rechtmäßigen Maßnahme gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter unerläßlich ist. Die Auskunftserteilung unterbleibt in jedem Fall während der verdeckten Registrierung beziehungsweise während der Feststellung und Unterrichtung.

(3) In allen Mitgliedstaaten kann jede Person nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungs­vorschriften und der Verfahren des jeweiligen Mitgliedstaats die ihn selbst betreffenden personen­bezogenen Daten berichtigen oder löschen lassen, falls diese Daten sachlich unrichtig sind oder falls sie im Widerspruch zu dem in Artikel 2 Absatz 2 dieses Übereinkommens genannten Zweck oder den Bestimmungen des Artikels 5 des Straßburger Übereinkommens von 1981 in das Zollinformationssystem aufgenommen worden sind oder darin gespeichert werden.

(4) Im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats darf jeder nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des jeweiligen Mitgliedstaats hinsichtlich ihn selbst betreffender im Zollinformationssystem gespeicherter personenbezogener Daten vor Gericht oder der nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats zuständigen Behörde Klage erheben oder gegebenenfalls Beschwerde einlegen, um

            i) sachlich falsche personenbezogene Daten berichtigen oder löschen zu lassen;

           ii) im Widerspruch zu diesem Übereinkommen in das Zollinformationssystem eingegebene oder in ihm gespeicherte personenbezogene Daten berichtigen oder löschen zu lassen;

          iii) Auskunft über personenbezogene Daten zu erlangen;

         iv) Entschädigung nach Artikel 21 Absatz 2 zu erhalten.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verpflichten sich gegenseitig, die endgültigen Entscheidungen eines Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde gemäß den Ziffern i, ii und iii durchzuführen.

(5) Die Bezugnahme in diesem Artikel und in Artikel 11 Absatz 5 auf eine “endgültige Entschei­dung” bedeutet nicht, daß ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, die Entscheidung eines Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde anzufechten.

Kapitel VII

Organe

Artikel 16

(1) Es wird ein Ausschuß aus Vertretern der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten eingesetzt. Der Ausschuß beschließt einstimmig in bezug auf die Bestimmungen des Absatzes 2 erster Gedankenstrich und mit Zweidrittelmehrheit in bezug auf die Bestimmungen des Absatzes 2 zweiter Gedankenstrich. Er legt einstimmig seine Geschäftsordnung fest.

(2) Der Ausschuß ist verantwortlich

         –   für die Durchführung und ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen dieses Überein­kommens unbeschadet der Befugnisse der in Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 genannten Behörden;

         –   für das ordnungsgemäße Funktionieren des Zollinformationssystems in technischer und betrieb­licher Hinsicht. Er trifft alle notwendigen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die in den Artikels 12 und 19 genannten Maßnahmen in bezug auf das Zollinformationssystem ordnungs­gemäß durchgeführt werden. Für die Zwecke dieses Absatzes kann er direkten Zugang zu den Daten des Zollinformationssystems erhalten und davon Gebrauch machen.

(3) Der Ausschuß erstattet dem Rat in Übereinstimmung mit Titel V des Vertrags über die Euro­päische Union jährlich Bericht über die Wirksamkeit und das Funktionieren des Zollinformationssystems und spricht, wenn nötig, Empfehlungen aus.

(4) Die Kommission wird an den Arbeiten des Ausschußes beteiligt.

Kapitel VIII

Datenschutzüberwachung

Artikel 17

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden, die beauftragt sind, die personenbezogenen Daten zu schützen und derartige Daten, die in das Zollinformationssystem aufgenommen werden, unabhängig zu überwachen.

Die Aufsichtsbehörden sollen nach Maßgabe ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften unabhängig Aufsicht führen und Kontrollen vornehmen, um zu gewährleisten, daß durch die Verarbeitung und Verwendung der im Zollinformationssystem enthaltenen Daten die Rechte der betroffenen Person nicht verletzt werden. Zu diesem Zweck haben die Aufsichtsbehörden Zugang zum Zollinformationssystem.

(2) Jeder hat das Recht, jede nationale Aufsichtsbehörde zu ersuchen, die zu seiner Person im Zollinformationssystem gespeicherten Daten sowie deren Nutzung zu überprüfen. Dieses Recht wird nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats ausgeübt, an den das Ersuchen gerichtet wird. Wurden die Daten von einem anderen Mitgliedstaat eingegeben, so erfolgt die Kontrolle in enger Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde dieses Mitgliedstaats.

Artikel 18

(1) Es wird eine gemeinsame Aufsichtsbehörde eingesetzt; sie besteht aus je zwei Vertretern der Mitgliedstaaten, die von der/den jeweiligen unabhängigen nationalen Aufsichtsbehörde(n) abgestellt werden.

(2) Die gemeinsame Aufsichtsbehörde erfüllt ihre Aufgaben gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens und des Straßburger Übereinkommens von 1981, wobei sie der Empfehlung R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987 Rechnung trägt.

(3) Die gemeinsame Aufsichtsbehörde ist befugt, den Betrieb des Zollinformationssystems zu überwachen, die dabei auftretenden Anwendungs- oder Auslegungsschwierigkeiten zu prüfen, Probleme, die im Zusammenhang mit der unabhängigen Überwachung durch die nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten oder bei der Ausübung des Rechts auf Auskunft durch Einzelpersonen auftreten können, zu untersuchen und Vorschläge zur gemeinsamen Lösung der Probleme auszuarbeiten.

(4) Die gemeinsame Aufsichtsbehörde erhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zum Zoll­informationssystem.

(5) Berichte der gemeinsamen Aufsichtsbehörde sind den Behörden zu übermitteln, denen die Berichte der nationalen Aufsichtsbehörden vorgelegt werden.

Kapitel IX

Sicherheit des Zollinformationssystems

Artikel 19

(1) Es werden alle notwendigen Verwaltungsmaßnahmen zur Erhaltung der Sicherheit getroffen:

            i) von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in bezug auf die Terminals des Zollinforma­tionssystems in den jeweiligen Staaten;

           ii) von dem in Artikel 16 genannten Ausschuß in bezug auf das Zollinformationssystem und die in denselben Räumlichkeiten wie dieses System befindlichen Terminals, die für technische Zwecke und die Überprüfungen gemäß Absatz 3 genutzt werden.

(2) Die zuständigen Behörden und der in Artikel 16 genannte Ausschuß treffen insbesondere Maßnahmen, um

            i) zu verhindern, daß Unbefugte Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen erhalten;

           ii) zu verhindern, daß Daten und Datenträger von Unbefugten gelesen, kopiert, geändert oder entfernt werden;

          iii) die nicht genehmigte Eingabe von Daten und jede nicht genehmigte Abfrage, Änderung oder Löschung von Daten zu verhindern;

         iv) den Zugang mit Hilfe von Datenübertragungseinrichtungen zu Daten des Zollinformations­systems durch Unbefugte zu verhindern;

          v) zu gewährleisten, daß zur Benutzung des Zollinformationssystems berechtigte Personen nur Zugang zu den Daten erhalten, für die sie zuständig sind;

         vi) zu gewährleisten, daß nachgeprüft und festgestellt werden kann, welchen Behörden Daten mit Hilfe von Datenübertragungseinrichtungen übermittelt werden dürfen;

        vii) zu gewährleisten, daß nachträglich nachgeprüft und festgestellt werden kann, welche Daten wann und von wem in das Zollinformationssystem eingegeben wurden, und daß die Abfrage überwacht werden kann;

       viii) unbefugtes Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen von Daten während der Datenübertragung und der Beförderung von Datenträgern zu verhindern.

(3) Der in Artikel 16 genannte Ausschuß überwacht die Abfrage des Zollinformationssystems, um festzustellen, ob die Suchvorgänge zulässig waren und von berechtigten Benutzern vorgenommen wurden. Mindestens 1 vH aller Suchvorgänge sind zu überprüfen. Von diesen Überprüfungen ist im System ein Protokoll anzulegen, das nur zu dem vorgenannten Zweck von dem genannten Ausschuß und den in den Artikeln 17 und 18 genannten Aufsichtsbehörden verwendet werden darf und nach sechs Monaten zu löschen ist.

Artikel 20

Die zuständige Zollbehörde gemäß Artikel 10 Absatz 1 ist für die Sicherheitsmaßnahmen nach Artikel 19 in bezug auf die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats befindlichen Terminals, die Überprüfungen nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 und – soweit nach den Rechts- und Verwaltungs­vorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats erforderlich – in sonstiger Hinsicht für die ordnungs­gemäße Durchführung dieses Übereinkommens zuständig.

Kapitel X

Verantwortung und Haftung

Artikel 21

(1) Jeder Mitgliedstaat ist für die Richtigkeit und Aktualität sowie die Rechtmässigkeit der Daten verantwortlich, die er in das Zollinformationssystem eingegeben hat. Jeder Mitgliedstaat ist ferner für die Einhaltung von Artikel 5 des Straßburger Übereinkommens von 1981 verantwortlich.

(2) Jeder Mitgliedstaat haftet nach seinen eigenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren für Schäden, die einer Person durch die Benutzung des Zollinformationssystems in dem betreffenden Mitgliedstaat entstehen.

Dies gilt auch, wenn der Schaden von dem eingebenden Mitglied­staat durch Eingabe unrichtiger oder im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehender Daten verursacht wurde.

(3) Handelt es sich bei dem Mitgliedstaat, gegen den Klage wegen unrichtiger Daten erhoben wird, nicht um den Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben hat, so versuchen die betreffenden Mitgliedstaaten, sich gegebenenfalls auf den Anteil der als Entschädigung gezahlten Summe zu einigen, den der Mitgliedstaat, welcher die Daten eingegeben hat, dem anderen Mitgliedstaat zu erstatten hat. Die vereinbarten Summen werden auf Antrag erstattet.

Artikel 22

(1) Die Kosten in Verbindung mit dem Betrieb und der Benutzung des Zollinformationssystems durch die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet gehen zu Lasten des jeweiligen Mitgliedstaats.

(2) Die anderen Ausgaben, die durch die Durchführung dieses Übereinkommens entstehen, mit Ausnahme der Ausgaben, die vom Betrieb des Zollinformationssystems zum Zweck der Anwendung der Zoll- und Agrarregelung der Gemeinschaft nicht abzutrennen sind, gehen zu Lasten der Mitgliedstaaten. Der Anteil jeder Vertragspartei bestimmt sich nach Maßgabe des Verhältnisses, das zwischen ihrem Bruttosozialprodukt und der Summe der Bruttosozialprodukte der Mitgliedstaaten für das dem Jahr der Kostenentstehung vorangehende Jahr besteht.

Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck “Bruttosozialprodukt” das Bruttosozial­produkt gemäß der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisie­rung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen [1]) oder den sie ändernden oder ersetzenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft.

Kapitel XI

Durchführung und Schlußbestimmungen

Artikel 23

Der in diesem Übereinkommen vorgesehene Informationsaustausch findet unmittelbar zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten statt.

Artikel 24

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluß der Verfahren, die nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die Annahme dieses Übereinkommens erforderlich sind.

(3) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach der in Absatz 2 genannten Notifizierung durch den Mitgliedstaat, der diese Förmlichkeit zuletzt vornimmt, in Kraft.

Artikel 25

(1) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.

(2) Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut dieses Übereinkommens in der Sprache des beitretenden Staats ist verbindlich.

(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(4) Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, 90 Tage nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kraft, wenn dieses beim Ablauf des genannten 90-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft getreten ist.

Artikel 26

(1) Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

(2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften den Stand der Annahmen und Beitritte, die Erklärungen und die Vorbehalte sowie alle sonstigen Notifizierungen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

Artikel 27

(1) Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Überein­kommens werden zunächst im Rat nach dem Verfahren des Titels VI des Vertrags über die Europäische Union mit dem Ziel ihrer Beilegung erörtert.

Ist die Streitigkeit nach Ablauf von sechs Monaten nicht beigelegt, so kann der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften von einer Streitpartei befaßt werden.

(2) Der Gerichtshof kann mit Streitigkeiten zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Anwendung dieses Übereinkommens befaßt werden, die nicht im Wege von Verhandlungen beigelegt werden konnten.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen gesetzt.

GESCHEHEN ZU Brüssel am sechsundzwanzigsten Juli neunzehnhundertfünfundneunzig in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher­maßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

ÜBEREINKUNFT

über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zwischen einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE GRIECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Unterzeichner des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informations­technologie im Zollbereich, nachstehend “Übereinkommen” genannt –

IN ERWÄGUNG FOLGENDER GRÜNDE:

Die rasche Anwendung des Übereinkommens ist wichtig.

Gemäß Artikel K.7 des Vertrags über die Europäische Union steht Titel VI dieses Vertrags der Begründung oder der Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr Mitglied­staaten nicht entgegen, soweit sie der nach Titel VI dieses Vertrags vorgesehenen Zusammenarbeit nicht zuwiderläuft und diese nicht behindert.

Die etwaige vorläufige Anwendung des Übereinkommens zwischen einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union würde der Zusammenarbeit gemäß Titel VI des Vertrags über die Europäische Union nicht zuwiderlaufen und diese nicht behindern –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Im Sinne der vorliegenden Übereinkunft bezeichnet der Ausdruck

         –   “Übereinkommen” das Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich;

         –   “Hohe Vertragsparteien” die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die dem Übereinkommen beigetreten sind;

         –   “Vertragsparteien” die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die der vorliegenden Übereinkunft beigetreten sind.

Artikel 2

Das Übereinkommen tritt vorläufig in Kraft am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Genehmigungs-, Annahmen- oder Ratifikationsurkunde zu der vorliegenden Übereinkunft durch die achte Hohe Vertragspartei, die von den Hohen Vertragsparteien, die Vertragsparteien der vorliegenden Übereinkunft sind, diese Förmlichkeit vornimmt.

Artikel 3

Die erforderlichen Übergangsbestimmungen für die vorläufige Anwendung des Übereinkommens werden einvernehmlich von denjenigen Hohen Vertragsparteien, zwischen denen das Übereinkommen vorläufig gilt, im Benehmen mit den anderen Hohen Vertragsparteien festgelegt. In der Phase der vorläufigen Anwendung werden die dem Ausschuß nach Artikel 16 des Übereinkommens zugewiesenen Aufgaben von den Hohen Vertragsparteien einvernehmlich in enger Absprache mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wahrgenommen. Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 16 des Übereinkommens können während dieser Phase nicht angewandt werden.

Artikel 4

(1) Die vorliegende Übereinkunft liegt für die Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Sie bedarf der Genehmigung, Annahme und Ratifizierung. Das Inkrafttreten ist festgesetzt worden auf den ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Genehmigungs-, Annahme- oder Ratifikationsurkunde der achten Hohen Vertragspartei, die diese Förmlichkeit vornimmt.

(2) Für Hohe Vertragsparteien, die ihre Genehmigungs-, Annahme- oder Ratifikationsurkunde später hinterlegen, tritt die vorliegende Übereinkunft am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung in Kraft.

(3) Die Genehmigungs-, Annahme- oder Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt, der die Aufgabe des Verwahrers wahrnimmt.

Artikel 5

Die vorliegende Übereinkunft ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; sie wird beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt, der jedem Vertragsstaat eine beglaubigte Abschrift übermittelt.

Artikel 6

Die vorliegende Übereinkunft tritt mit Inkrafttreten des Übereinkommens außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen gesetzt.

GESCHEHEN ZU Brüssel am sechsundzwanzigsten Juli neunzehnhundertfünfundneunzig in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher­maßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

PROTOKOLL

auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung

Die Hohen Vertragsparteien haben sich auf die nachstehenden Bestimmungen geeinigt, die dem Übereinkommen beigefügt werden:

Artikel 1

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet nach Maßgabe dieses Protokolls im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich.

Artikel 2

(1) Jeder Mitgliedstaat kann durch eine bei Unterzeichnung dieses Protokolls oder zu jedwedem späteren Zeitpunkt abgegebene Erklärung die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für die Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich im Wege der Vorabentscheidung nach Maßgabe von Absatz 2 Buchstabe a oder b anerkennen.

(2) Jeder Mitgliedstaat, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgibt, kann angeben, daß

           a) entweder jedes Gericht dieses Mitgliedstaates, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage, die sich bei ihm in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der Informations­technologie im Zollbereich bezieht, zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält;

          b) oder jedes Gericht dieses Mitgliedstaates dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage, die sich bei ihm in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich bezieht, zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält.

Artikel 3

(1) Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs sind anwendbar.

(2) Im Einklang mit der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften kann jeder Mitgliedstaat unabhängig davon, ob er eine Erklärung gemäß Artikel 2 abgegeben hat oder nicht, in Rechtssachen nach Artikel 1 beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.

Artikel 4

(1) Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungs­rechtlichen Vorschriften.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Verwahrer den Abschluß der Verfahren, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Protokolls erforderlich sind, sowie alle gemäß Artikel 2 abgegebenen Erklärungen.

(3) Dieses Protokoll tritt neunzig Tage nach der Notifizierung gemäß Absatz 2 durch den Staat, der zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsaktes über die Ausarbeitung dieses Protokolls durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und diese Förmlichkeit als letzter vornimmt, in Kraft. Es tritt jedoch frühestens zur gleichen Zeit wie das Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich in Kraft.

Artikel 5

(1) Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.

(2) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(3) Der Wortlaut dieses Protokolls, der vom Rat der Europäischen Union in der Sprache des beitretenden Staates erstellt wird, ist verbindlich.

(4) Dieses Protokoll tritt für den beitretenden Mitgliedstaat neunzig Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls in Kraft, wenn es bei Ablauf des genannten Neunzig-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft getreten ist.

Artikel 6

Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Union wird und der dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich gemäß dessen Artikel 25 beitritt, mußte die Bestimmungen dieses Protokolls annehmen.

Artikel 7

(1) Jeder Mitgliedstaat, der Hohe Vertragspartei ist, kann Änderungen zu diesem Protokoll vorschlagen. Änderungsanträge sind dem Verwahrer zu übermitteln, der sie an den Rat weiterleitet.

(2) Die Änderungen werden vom Rat erlassen, der sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt.

(3) Auf diese Weise erlassene Änderungen treten gemäß den Bestimmungen des Artikels 4 in Kraft.

Artikel 8

(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist Verwahrer dieses Protokolls.

(2) Der Verwahrer veröffentlicht die Notifizierungen, Urkunden oder Mitteilungen betreffend dieses Protokoll im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.

GESCHEHEN ZU Brüssel am neunundzwanzigsten November neunzehnhundertsechsundneunzig in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wort­laut gleichermaßen verbindlich ist.

ERKLÄRUNG


zur gleichzeitigen Annahme des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich und des Protokolls betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung

Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union –

IM ZEITPUNKT der Unterzeichnung des Rechtsaktes des Rates über die Ausarbeitung des Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens über dne Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabent­scheidung,

IN DEM WUNSCH, eine möglichst wirksame und einheitliche Auslegung des genannten Übereinkommens von dessen Inkrafttreten an sicherzustellen –

ERKLÄREN SICH BEREIT, geeignete Schritte zu unternehmen, damit die innerstaatlichen Ver­fahren für die Annahme des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich und des Protokolls betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens gleichzeitig und möglichst bald abgeschlossen werden.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.

GESCHEHEN ZU Brüssel am neunundzwanzigsten November neunzehnhundertsechsundneunzig.

ERKLÄRUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH

gemäß Artikel 2 des Protokolls auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung

         –   Die Republik Österreich anerkennt die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemein­schaften nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b und

         –   die Republik Österreich behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen, wenn eine Frage im Zusammen­hang mit der Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich in einem schwebenden Verfahren gestellt wird.

Vorblatt

Problem:

Das Übereinkommen auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich und das Protokoll auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung samt Übereinkunft und Erklärungen sind nach Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG zu ratifizieren.

Ziel und Inhalt:

Ziel des vorliegenden Übereinkommens ist es, die Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung schwerer Verstöße gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu unterstützen und hierfür durch rasche Verbreitung von Informationen die Effizienz von Kooperations- und Kontrollmaßnahmen der Zollverwaltungen zu steigern. Diese einzelstaatlichen Rechtsvorschriften betreffen insbesondere die Ein-, Aus- und Durchfuhr­beschränkungen oder -verbote für Waren nach Art. 36 und 223 des Vertrags zur Gründung der Europäi­schen Gemeinschaft und den Drogenhandel.

Das Zollinformationssystem enthält Informationen über Waren, Transportmittel, Unternehmen, Personen, Tendenzen bei Betrugspraktiken und die Verfügbarkeit von Sachkenntnissen. Es handelt sich also um ein Informationssystem über personenbezogene und sonstige Daten im Zusammenhang mit den oben angeführten schweren Verstößen (Vergehen).

Das Zollinformationssystem wird von der Europäischen Kommission betrieben und, was die Zentral­einheit betrifft, auch technisch gewartet. Die Entscheidung aber, welche Daten aufgenommen werden, obliegt ausschließlich den Mitgliedstaaten, welche auch für den Betrieb des Zollinformationssystems in ihrem Hoheitsgebiet verantwortlich sind.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Aufwendungen entstehen einerseits in Folge der im Übereinkommen vorgesehenen Verwaltungs­maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Erhaltung der Sicherheit des Zollinformationssystems in bezug auf die gespeicherten Daten und die Terminals sowie andererseits dadurch, daß die Kosten in Verbindung mit dem Betrieb und der Benutzung des Zollinformationssystems durch die Mitgliedstaaten von diesen zu tragen sind. Ein wesentlicher Personalmehraufwand wird sich insbesondere im Zusammenhang mit der vorgesehenen jährlichen Überprüfung des gesamten Datenbestandes, der Vorabprüfung der Rechtmäßig­keit der Aufnahme von Daten in das Zollinformationssystem und durch die Eingabe der Daten selbst ergeben.

EU-Konformität:

Das Übereinkommen widerspricht keinen Vorschriften der Europäischen Union.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

1. Entstehung des ZIS-Übereinkommens und der Übereinkunft über seine vorläufige Anwendung

Der erste Schritt in Richtung einer engeren Zusammenarbeit der Zollverwaltungen der E(W)G-Staaten war das Abkommen von Neapel aus dem Jahre 1967 (Übereinkommen zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen), das einen Austausch von Informationen im Wege der Amtshilfe zum Zweck der gleichmäßigen Anwendung aller bestehenden Zollvorschriften im Warenverkehr als auch zur besseren Schmuggelbekämpfung vorsieht.

Im Jahr 1992 wurde eine Arbeitsgruppe für Gegenseitige Unterstützung GAM 92 (Group d’Assistance Mutuelle) gebildet, die sich mit allen Fragen der Zollzusammenarbeit beschäftigte und unter anderem den Entwurf eines Übereinkommens über das Zollinformationssystem erstellte.

Am 1. November 1993 trat der Vertrag über die Europäische Union (EUV) in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt waren die Arbeiten am ZIS-Übereinkommen im wesentlichen soweit abgeschlossen, daß die vom Rat der Europäischen Union für die Zollzusammenarbeit der Dritten Säule des EUV (Bereich “Justiz und Inneres”) eingesetzte Ratsarbeitsgruppe “Zollzusammenarbeit” im Mai 1994 die Arbeiten abschließen konnte, wobei allerdings noch zwei Fragen offenblieben, nämlich die der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens und die der Rolle des Gerichtshofes (Dok. 9909/1/93 rev. 1 ENFOCUSTOM 2 und Dok. 10221/94 ENFOCUSTOM 38). Da alle Mitgliedstaaten außer Spanien dem Übereinkommen eine besondere Bedeutung beimaßen, wurde dem Ausschuß der Ständigen Vertreter im März 1995 vom Rechtsdienst des Rates der Entwurf einer Übereinkunft über die vorläufige Anwendung des ZIS-Übereinkommens zwischen bestimmten Mitgliedstaaten vorgelegt, der im wesentlichen akzeptiert wurde.

Eine formelle Einigung über das Übereinkommen und die Übereinkunft zu dessen vorläufiger Anwendung erfolgte beim Europäischen Rat in Cannes am 26. Juni 1995. Die Einigung über das Zusatzprotokoll betreffend die Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) erfolgte am 20. November 1996 im Ausschuß der Ständigen Vertreter.

2. Ziele des ZIS-Übereinkommens

Im Zuge der fortschreitenden technischen Entwicklung auf dem Gebiet der EDV-Kommunikation hat sich das Bedürfnis ergeben, daß die Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Zollwesens automationsunterstützt unter Verwendung einer gemeinsamen Datenbank zusammenarbeiten. Durch die Schaffung des EU-ein­heitlichen Zollinformationssystems des ZIS-Übereinkommens soll das Ziel, daß 15 EU-Zollverwaltungen wie eine einzige Zollverwaltung zusammenarbeiten – wie das zuletzt auch das Europäische Parlament in seinen Empfehlungen im Anschluß an seinen Bericht vom März 1997 über das Ausmaß des Betruges im Versandverfahren gefordert hat –, auch in jenem (nicht vergemeinschafteten) Bereich der Zollzusammen­arbeit des Titels VI des EUV erreicht werden, in dem die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Souveränität agieren. Insofern ist das durch das Übereinkommen eingerichtete ZIS auch der letzte und abschließende Baustein zu einer EU-weiten automationsunterstützten Zollzusammenarbeit auf allen Gebieten des Zollwesens in Ergänzung zu dem Zollinformationssystem der Ersten Säule des EUV (Binnenmarkt), das für die Anwendung der gemeinsamen Zoll- und der Agrarregelung mit Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 geschaffen wurde (Verordnung des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung). Der Entwurf dieser EG-Amtshilfeverordnung bestand schon seit Anfang 1994 [Dok. KOM (94) 34 endg. – COD 450 vom 17. 2. 1994] und wurde lediglich in Folge von Meinungs­verschiedenheiten zwischen Rat, Kommission und Europäischem Parlament über die Rechtsgrundlage erst im März 1997 beschlossen. Dies erklärt auch die Parallelität des ZIS-Übereinkommens und der Amtshilfeverordnung der EG hinsichtlich der Zollinformationssysteme. Technisch laufen beide Systeme gemeinsam, nur die Dateien sind entsprechend der Kompetenzverteilung des EUV getrennt.

Das am 26. Juli 1995 in Brüssel unterzeichnete ZIS-Übereinkommen schafft die Voraussetzungen für die Erfassung von Daten im nicht vergemeinschafteten Bereich des Zollwesens. Es bildet die Grundlage für den Austausch von Daten zwischen den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der EU-weiten Betrugsbekämpfung, was sowohl den finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten als auch jenen der EU-Kommission zugute kommt. Aus diesem Grund hat auch der Europäische Rat von Amsterdam das ZIS-Übereinkommen als von wesentlicher Bedeutung für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität angesehen und in dem beschlossenen Aktionsplan zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. EG 97/C 251/01) den Mitgliedstaaten dringend empfohlen, das ZIS-Übereinkommen bis längstens Ende 1998 zu ratifizieren (Kapitel III Empfehlung 14 Punkt 4 des Aktionsplanes).

Gegenstand des Zollinformationssystems (kurz: ZIS) ist eine zentrale Datenbank, die technisch von der EU-Kommission als Dienstleister betrieben wird und den Mitgliedstaaten online über eine Direktabfrage von den dazu berechtigten Terminals der Zollverwaltungen zugänglich ist. Gespeichert werden können Daten über Waren, Transportmittel, Unternehmen, Personen, Tendenzen der Betrugspraktiken und sonstige Erkenntnisse bei der Betrugsbekämpfung. Der Schutz der personenbezogenen Daten ist entsprechend dem Verweis auf das Übereinkommen des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleistet. Im ZIS des Übereinkommens in Verbindung mit dem Zollinformationssystem der EU-Kommission können alle Betrugsbekämpfungs­informationen sowohl auf dem Gebiet des vergemeinschafteten Zollwesens als auch des nicht vergemeinschafteten Zollwesens erfaßt und im Amtshilfeweg genutzt werden.

3. Notwendige Schritte zur Realisierung von ZIS

Für das ZIS des ZIS-Übereinkommens bedarf es rechtlich der Ratifizierung des ZIS-Übereinkommens, die praktische Anwendung hängt allerdings an der technischen Umsetzung des Zollinformationssystems der Amtshilfeverordnung der EG Nr. 515/97, die vom Rat am 13. März 1997 beschlossen wurde und damit schon in Kraft ist, aber gemäß ihrem Artikel 53 Absatz 1 erst ab 13. März 1998 gilt. (Anzumerken ist, daß im Amtsblatt L 82 vom 22. März 1997 zwar die Jahreszahl 1997 steht, dies ist aber ein Druckfehler, der in der Zwischenzeit schon berücksichtigt wurde; andernfalls würde die Verordnung früher gelten als sie in Kraft tritt.)

Bis zum 13. März 1998 haben die Kommission und die Mitgliedstaaten alle erforderlichen technischen, EDV-Ausstattungs- sowie die erforderlichen Datensicherungsmaßnahmen zu treffen, damit das Zollinfor­mationssystem der Amtshilfeverordnung der EG betrieben werden kann. Daher ist faktisch der Betrieb des ZIS des ZIS-Übereinkommens nicht früher möglich als der am 13. März 1998 beginnende Betrieb des Zollinformationssystems der Kommission.

Auf dem Gebiet des Datenschutzes müssen die Mitgliedstaaten spätestens bis zum Zeitpunkt des Infkrafttretens des ZIS-Übereinkommens jene einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verabschieden, die mindestens das Niveau an Datenschutz für personenbezogene Daten gewährleisten, das sich aus den Grundsätzen des Straßburger Übereinkommens vom 28. Jänner 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten ergibt. Diese Bedingungen erfüllt Österreich schon derzeit.

4. Kosten

Hinsichtlich der Schaffung der technischen Infrastruktur kann das ZIS des ZIS-Übereinkommens nicht vom ZIS der Amtshilfeverordnung der EG Nr. 515/97 getrennt werden, weil die zwei getrennten Datenbanken in ein und demselben technischen System laufen. Für die Umsetzung des ZIS der EG wurden zirka 3 Millionen Schilling für PC-Terminals veranschlagt, die dann auch für das ZIS des ZIS-Übereinkommens benutzt werden. Hinsichtlich der PC-Anschaffung wurde bereits ein Ansuchen um Kofinanzierung an die EU-Kommission gestellt.

Der Betriebsaufwand wird im sonstigen EDV-Betriebsaufwand untergehen. Kosten werden allerdings für die technische Betreuung durch die Bundesrechenzentrums GmbH anfallen, wobei über deren Höhe noch keine Aussage getroffen werden kann. Gewisse Kosten werden auch für mechanische Sicherungsmaß­nahmen für die Aufstellungsräume der Terminals anfallen.

Der Personalaufwand wird bei all jenen Dienststellen, die nicht eingabeberechtigt sind, im normalen Personalaufwand untergehen, wie auch der Personalaufwand für die Abfrage sonstiger Dateien und Informationssysteme wie zB TARIC nicht herausgerechnet werden kann. Bei den eingebenden Dienst­stellen, und zwar im Bundesministerium für Finanzen, Abteilung für Zollzusammenarbeit und Betrugs­bekämpfung, sowie in den Finanzlandesdirektionen, Referate für Betrugsbekämpfung, wird ein personeller Mehraufwand entstehen, der durch Umschichtung abzudecken sein wird. Da im Bundes­ministerium für Finanzen auch die Datenkontrolle im Wege laufender Überprüfungen vorzunehmen sein wird, ist hier mit mindestens einem Mannjahr zu rechnen. Die laufenden Überprüfungen umfassen die Vorabprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufnahme von Daten in das ZIS und die jährliche Überprüfung des gesamten Datenbestandes. Ein weiterer personeller Aufwand wird mit der Vertretung in den Ausschüssen, deren Sitzungsfrequenz nicht absehbar ist, entstehen, wobei auch zusätzliche Dienstreisen nach Brüssel anfallen werden.

5. Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH)

Im ZIS-Übereinkommen ist vorgesehen, daß der EuGH bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens, die nicht innerhalb von sechs Monaten beigelegt werden, und auch bei anderen Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten angerufen werden kann.

Die Frage, welche Kontrollkompetenzen dem EuGH zuerkannt werden sollen, war im Gleichklang mit derselben Frage beim EUROPOL-Übereinkommen und beim Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der EG das am stärksten umstrittene Thema. Letztendlich wurde im Ausschuß der Ständigen Vertreter in Brüssel am 20. November 1996 mit dem Vereinigten Königreich hinsichtlich des ZIS-Übereinkommens Einigung erzielt, daß die anderen 14 Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Zuständigkeit des EuGH für die Auslegung des Übereinkommens im Wege der Vorabentscheidung auf der Grundlage einer opting-in-Lösung annehmen.

Das am 29. November 1996 in Brüssel unterzeichnete Protokoll auf Grund von Artikel K.3 EUV betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den EuGH sieht vor, daß die Mitgliedstaaten die EuGH-Zuständigkeit für die Auslegung des Übereinkommens im Wege der Vorabentscheidung durch Erklärung annehmen können. Dieses Protokoll bildet einen Anhang zum Übereinkommen.

Bei der Unterzeichnung war zu erklären, daß entweder jedes oder nur ein in letzter Instanz urteilendes Gericht dem EuGH eine verfahrensrelevante Frage zur Vorabentscheidung vorlegen kann. Österreich hat die zweite Variante gewählt und sich mit Erklärung das Recht vorbehalten, in seinem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich in einem schwebenden Verfahren gestellt wird. Außer dem Vereinigten Königreich wird jeder Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften in der einen oder anderen Form den EuGH als zuständig erklären. Damit kann divergierenden Auslegungen des Übereinkommens durch Anrufung des EuGH entgegengetreten werden.

Anläßlich der Unterzeichnung dieses Protokolls wurde noch eine gemeinsame Ratserklärung unter­zeichnet, in der sich die Mitgliedstaaten bereit erklären, geeignete Schritte zu unternehmen, damit die innerstaatlichen Verfahren für die Annahme des Übereinkommens über den Einsatz der Informations­technologie im Zollbereich und des Protokolls betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den EuGH gleichzeitig und möglichst bald abgeschlossen werden.

6. Verfassungsrechtliche Aspekte

Das ZIS-Übereinkommen, die Übereinkunft über ihre vorläufige Anwendung und das Gerichtshof-Protokoll haben gesetzändernden und gesetzesergänzenden, aber keinen politischen Charakter. Sie enthalten keine verfassungsändernden oder -ergänzenden Bestimmungen und sind der unmittelbaren Anwendbarkeit im österreichischen Rechtsbereich zugänglich. Eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG ist daher nicht erforderlich. Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder werden nicht berührt, sodaß es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG bedarf. Die Kompetenz des Bundes stützt sich insbesondere auf Artikel 10 Abs. 1 Ziffer 2 B-VG (Zollwesen) und Art. 10 Abs. 1 Ziffer 4 B-VG (Bundesfinanzen und Monopolwesen); im Rahmen der Verbote und Beschränkungen im Warenverkehr sind auch noch andere Ziffern des Art. 10 Abs. 1 B-VG als Kompetenzgrundlage heranzuziehen. Im Hinblick auf Kap. VI bis X (Art. XII bis XXII) des Übereinkommens gründet sich die Kompetenz des Bundes auf § 2 Abs. 1 DSG.

Für das ZIS ist eine gemeinsame Aufsichtsbehörde eingerichtet, die aber nur Vorschläge für Problem­lösungen anbieten sowie den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Berichte übermitteln kann. Diesen Akten kommt keine rechtsverbindliche Wirkung zu, sodaß es keiner innerstaatlichen Transponie­rung bedarf.

Besonderer Teil

Kapitel I: Begriffsbestimmungen

Zu Artikel 1:

Artikel 1 stellt die Definitionen für “einzelstaatliche Rechtsvorschriften”, “personenbezogene Daten” und “eingebender Mitgliedstaat” auf. Als einzelstaatliche Rechtsvorschriften gelten alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaates, für deren Durchführung die Zollverwaltung dieses Mitgliedstaates ganz oder teilweise zuständig ist, betreffend den Verkehr mit Waren, die Verboten, Beschränkungen oder Kontrollen unterliegen, und für den Transfer, die Umwandlung, die Verheim­lichung oder die Verschleierung von Eigentum oder Erlösen, die im grenzüberschreitenden illegalen Drogenhandel zustande gekommen sind oder verwendet werden. Diese Definition berücksichtigt die unterschiedlichen Zuständigkeiten der nationalen Zollverwaltungen. Soweit eine Zollverwaltung nicht zuständig ist, können andere nationale Behörden als zugangsberechtigt genannt werden (siehe auch Artikel 7).

Kapitel II: Einrichtung eines Zollinformationssystems

Zu Artikel 2:

Dieser Artikel nimmt die Ziel- und Zweckbestimmung vor. Durch das ZIS sollen die Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Verstössen gegen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gefördert werden.

Kapitel III: Betrieb und Nutzung des ZIS

Zu Artikel 3:

Das ZIS besteht aus einer zentralen Datenbank, die über Terminals von allen Mitgliedstaaten aus zugänglich ist. Das ZIS enthält sechs Datenkategorien: Waren, Transportmittel, Unternehmen, Personen, Tendenzen bei Betrugspraktiken und Verfügbarkeit von Sachkenntnis. Diese Kategorien sind im Softwareprogramm in Bildschirme umgesetzt, die über bestimmte formatierte Eingabefelder verfügen.

Die EU-Kommission gewährleistet den technischen Betrieb der Infrastruktur und des Systems und legt auch die technischen Einzelheiten fest.

Zu Artikel 4:

Die Mitgliedstaaten bestimmen, welche Daten aufgenommen werden. In keinem Fall dürfen personen­bezogene Daten über rassische Herkunft, politische und religiöse Anschauungen oder solche, die Gesundheit und Sexualleben betreffen, aufgenommen werden. Im übrigen wird ein Katalog jener personenbezogener Daten angeführt, die aufgenommen werden dürfen. In die Datenkategorien “Tendenzen bei Betrugspraktiken” und “Verfügbarkeit von Sachkenntnis” dürfen überhaupt keine personenbezogene Daten aufgenommen werden.

Zu Artikel 5:

Hier werden taxativ die Zwecke festgelegt, für die Daten aufgenommen werden dürfen. Die Aufnahme von Daten in das ZIS erfolgt zum Zweck der Feststellung und Unterrichtung, der verdeckten Registrierung und der gezielten Kontrolle. Personenbezogene Daten dürfen nur bei tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, daß die betreffende Person eine schwere Zuwiderhandlung gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften begangen hat, begeht oder begehen wird, aufgenommen werden.

Zu Artikel 6:

Dieser Artikel regelt die Bekanntgabe von Ergebnissen, die aus Maßnahmen des Artikels 5 herrühren, an andere Informationsgeber im Wege des ZIS (Rückmeldung). Absatz 2 legt fest, daß im Rahmen einer gezielten Kontrolle Personen, Transportmittel und Gegenstände durchsucht werden können, sofern dies nach nationalem Recht zulässig ist.

Zu Artikel 7:

Dieser Artikel beschreibt den Kreis der unmittelbar auf die Datenbank zugriffsberechtigten einzelstaat­lichen Behörden. Bei den einzelstaatlichen Behörden handelt es sich primär um Zollbehörden. Es kann jedoch auch anderen Behörden eine Zugriffsberechtigung erteilt werden, sofern sie nach der nationalen Rechtslage für Maßnahmen gemäß den in Artikel 2 definierten Zielen zuständig sind. Ein Verzeichnis aller zugriffsberechtigten Behörden ist den anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln, wobei im Falle jeder Behörde anzugeben ist, zu welchen Daten und zu welchem Zweck sie Zugang erhalten darf. Bei Einstimmigkeit können die Mitgliedstaaten internationalen oder regionalen Organisationen ebenfalls Zugang zum Zollinformationssystem gestatten, was in einem Protokoll zu diesem Übereinkommen festzustellen ist. Dabei könnte man an die Vereinten Nationen oder den Weltzollrat zB im Bereich der Bekämpfung des Suchtgiftschmuggels denken.

Zu Artikel 8:

Dieser Artikel regelt die Verwendung von Daten aus dem ZIS. Grundsätzlich ist eine Verwendung dieser Daten zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 2 erlaubt. Eine abweichende Verwendung bedarf der vorhergehenden Genehmigung der Stelle, die diese Daten in das System eingegeben hat, und ist nur im Rahmen der von der eingebenden Stelle festgelegten Bedingungen zulässig. Dabei ist auch die Empfehlung R(87)15 des Ministerausschusses des Europarates vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten zu beachten.

Nur diejenigen Dienststellen oder Behörden, die nach der nationalen Rechtslage für die Umsetzung der Ziele des ZIS zuständig sind, dürfen ZIS-Daten verwenden. Diese Behörden oder Dienststellen sind den anderen Mitgliedstaaten in Form eines Verzeichnisses bekanntzugeben. Daten aus dem ZIS dürfen mit vorheriger Zustimmung des eingebenden Mitgliedstaates zu den von ihm festgesetzten Bedigungen auch zur Verwendung durch andere einzelstaatliche Behörden, Drittstaaten und internationale oder regionale Organisationen, die diese Daten verwenden wollen, weitergeleitet werden. Dabei hat jeder Mitgliedstaat besondere Maßnahmen hinsichtlich der Sicherheit solcher Daten bei der Übermittlung oder Weitergabe an Dienststellen außerhalb seines Hoheitsgebietes zu gewährleisten, was auch der gemeinsamen Aufsichts­behörde mitzuteilen ist.

Zu Artikel 9:

Die Aufnahme der Daten in das ZIS, die Verarbeitung einschließlich der Verwendung von ZIS-Daten sowie die Durchführung von Maßnahmen gemäß Artikel 5 richten sich nach den nationalen Rechts­vorschriften des eingebenden Mitgliedstaates, sofern nicht das ZIS-Übereinkommen strengere Vorschrif­ten enthält.

Zu Artikel 10:

Die Mitgliedstaaten haben auch die national für das ZIS zuständige Behörde zu benennen, die für den ordnungsgemäßen Betrieb des ZIS im Mitgliedstaat und die Einhaltung der Bestimmungen des ZIS-Übereinkommens zuständig ist und geben diese Behörden einander bekannt.

Kapitel IV: Datenänderung

Zu Artikel 11:

Dieser Artikel regelt das Verfahren zur Änderung, Ergänzung, Berichtigung und Löschung der Daten. Zur Vornahme dieser Maßnahmen ist nur der eingebende Mitgliedstaat befugt. Bei Verdacht der Eingabe falscher Daten oder einer unberechtigten Eingabe von Daten hat jeder Mitgliedstaat eine Benachrichtigungspflicht gegenüber dem eingebenden Mitgliedstaat. Ein Verständigungsverfahren ist auch bei der Eingabe einander widersprechender Daten vorgesehen, wobei im Fall der Nichteinigung zwischen zwei Mitgliedstaaten die zeitlich ältere Mitteilung bestehen bleibt. In Absatz 5 wird geregelt, daß sich die Mitgliedstaaten darauf einigen, eine Entscheidung eines Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde hinsichtlich Änderung, Ergänzung, Berichtigung oder Löschung von Daten im ZIS durchzuführen.

Kapitel V: Speicherzeit

Zu Artikel 12:

ZIS-Daten sind nur solange zu speichern, als dies zur Erfüllung des Zweckes, zu dem sie dem System zugeführt wurden, notwendig ist. Eine diesbezügliche Überprüfung erfolgt mindestens einmal jährlich. Dabei ist eine weitere Speicherung bis zur nächsten Überprüfung möglich. Erfolgt keine weitere Speicherung, überträgt das System die bestehenden Daten in einen Bereich des ZIS, auf das nur beschränkte Zugriffsmöglichkeit besteht. Die Daten verbleiben dort ein weiteres Jahr, danach sind sie zu löschen. Zugriffsberechtigung auf diese Daten besteht nur für einen Vertreter des in Artikel 16 genannten Ausschusses und die nationale und die gemeinsame Aufsichtsbehörde. Abfragen dürfen von diesen Stellen nur zur Überprüfung der Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der Daten durchgeführt werden; danach sind sie zu löschen.

Kapitel VI: Datenschutz für personenbezogene Daten

Zu Artikel 13:

Die Mitgliedstaaten haben spätestens zeitgleich mit dem Inkrafttreten des ZIS-Übereinkommens das Übereinkommen des Europarates vom 28. Jänner 1981 zum Schutze des Menschen bei der automa­tisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zu verabschieden, was in Österreich schon erfolgt ist (BGBl. Nr. 317/1988). Erst dann kann ein Mitgliedstaat das ZIS anwenden. Das ZIS gilt gemäß Absatz 3 in jedem Mitgliedstaat als nationale Datei, die den einzelstaatlichen Bedingungen unterliegt.

Zu Artikel 14:

Jeder Mitgliedstaat hat sicherzustellen, daß eine Verwendung von Daten zu einem anderen Zweck als den in Artikel 2 genannten nach seinen Vorschriften rechtswidrig ist. Dies ist durch das österreichische Datenschutzgesetz bereits gewährleistet. Daten dürfen nur zu technischen Zwecken vervielfältigt werden, soweit dies zum unmittelbaren Abruf durch die zugangsberechtigten Behörden dient. Personenbezogene Daten dürfen nur zum Zweck der Erreichung der Ziele des Artikel 2 (Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung schwerer Verstösse) in nationale Dateien übernommen werden.

Zu Artikel 15:

Die Rechte der Betroffenen hinsichtlich der im ZIS gespeicherten personenbezogene Daten richten sich nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem sie geltend gemacht werden. Die nach Artikel 17 zu benennende Aufsichtsbehörde kann zuständig gemacht werden. Ein anderer Mitgliedstaaten als der eingebende darf Daten nur nach Konsultation des eingebenden Mitgliedstaates mitteilen.

Die Auskunft kann verweigert werden, wenn dies zur Durchführung einer rechtmäßigen Maßnahme (Feststellung und Unterrichtung, verdeckte Registrierung, gezielte Kontrolle) oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter unerläßlich ist. Die Auskunftserteilung unterbleibt in jedem Fall während der verdeckten Registrierung bzw. während der Feststellung und Unterrichtung.

Personen haben in allen Mitgliedstaaten nach Maßgabe des nationalen Rechts und Verfahrens den Anspruch, Daten berichtigen oder löschen zu lassen, falls sie sachlich unrichtig sind oder sie im Widerspruch zu den Zielen des ZIS-Übereinkommens oder zu Artikel 5 des Straßburger Übereinkommens von 1981 stehen.

Jede Person hat im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaates nach Maßgabe des nationalen Rechts hinsichtlich der zu ihrer Person im ZIS gespeicherten personenbezogenen Daten das Recht, Klage zu erheben oder Beschwerde einzulegen, um Daten berichtigen oder löschen zu lassen, Auskunft zu erlangen und Entschädigung zu erhalten.

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, die endgültige Entscheidung, die nicht letztinstanzlich sein muß, eines Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde durchzuführen.

Kapitel VII: Organe

Zu Artikel 16:

Es wird ein Ausschuß von Vertretern der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten eingesetzt, der für die Durchführung und ordnungsgemäße Anwendung des ZIS-Übereinkommens und für das ordnungsgemäße Funktionieren des ZIS in technischer und betrieblicher Hinsicht verantwortlich ist und auch dem Rat über Wirksamkeit und das Funktionieren des ZIS zu berichten hat. Hinsichtlich der Durchführung des ZIS-Übereinkommens beschließt der Ausschuß einstimmig, hinsichtlich des Funktionierens des ZIS mit Zweidrittelmehrheit. Die Kommission wird an den Arbeiten des Ausschusses beteiligt.

Kapitel VIII: Datensicherung

Zu Artikel 17:

Jeder Mitgliedstaat hat eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden zu benennen, die beauftragt sind, personenbezogene Daten zu schützen und derartige Daten, die in das ZIS aufgenommen werden, unabhängig zu überwachen. Diese Aufsichtsbehörden sollen auch die erforderlichen Kontrollen vornehmen. Personen können die Aufsichtsbehörde ersuchen, die zu ihrer Person im ZIS gespeicherten Daten sowie deren Nutzung zu überprüfen. Sofern die Daten von einem anderen Mitgliedstaat eingegeben wurden, erfolgt die Kontrolle in enger Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde dieses Mitgliedstaates.

In Österreich kommt derzeit nur die Datenschutzkommission für die Wahrnehmung der Funktionen von nationalen Kontrollinstanzen in Betracht.

Zu Artikel 18:

Zusätzlich wird auch eine gemeinsame Aufsichtsbehörde eingerichtet, die von den jeweiligen unabhängigen nationalen Aufsichtsbehörden durch zwei Vertreter beschickt wird. Die gemeinsame Aufsichtsbehörde hat auch neben den Bestimmungen des ZIS-Übereinkommens die des Straßburger Übereinkommens von 1981 einschließlich der Empfehlung R(87)15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987 zu beachten. Sie hat Zugang zum ZIS und ist befugt, den Betrieb zu überwachen, Probleme zu untersuchen und Vorschläge zur Lösung der Probleme auszuarbeiten sowie Berichte jenen Behörden zu übermitteln, denen die Berichte der nationalen Aufsichtsbehörden vorgelegt werden. Diese Behörden sind die zuständigen Zollbehörden nach Artikel 10.

Kapitel IX: Sicherheit des ZIS

Zu Artikel 19:

Die Mitgliedstaaten haben die notwendigen Verwaltungsmaßnahmen zur Erhaltung der Sicherheit des ZIS zu ergreifen und zwar: Zugangs-, Datenträger-, Speicher-, Benutzer-, Zugriffs-, Übermittlungs-, Eingabe- und Transportkontrollen. Der in Artikel 16 genannte Ausschuß hat die Abfragevorgänge des ZIS zu überwachen, wobei mindestens ein Prozent aller Suchvorgänge zu überprüfen sind; für jede Überprüfung ist ein Protokoll anzulegen.

Zu Artikel 20:

Die für das ZIS zuständige Zollbehörde ist für die Sicherheitsmaßnahmen in bezug auf die nationalen Terminals, die Überprüfungen der Speicherzeit und die sonstige ordnungsgemäße Durchführung des ZIS-Übereinkommens verantwortlich.

Kapitel X: Verantwortung und Haftung

Zu Artikel 21:

Jeder Mitgliedstaat ist für die Richtigkeit und Aktualität sowie Rechtmäßigkeit der eingegebenen Daten verantwortlich, wobei wiederum Artikel 5 des Straßburger Übereinkommens von 1981 anzuwenden ist. Der Mitgliedstaat haftet auch für Schäden, die einer Person durch Benutzung des ZIS entstehen. Sollten die Daten von einem anderen Mitgliedstaat eingegeben worden sein als von jenem, gegen den Klage erhoben wird, so soll eine Einigung über die Aufteilung der zu zahlenden Entschädigung zwischen diesen beiden Mitgliedstaaten getroffen werden.

Zu Artikel 22:

Die Kosten, die im Mitgliedstaat entstehen, werden vom Mitgliedstaat getragen. Die anderen Ausgaben infolge der Durchführung des ZIS (ausgenommen jene, die nicht vom Betrieb des ZIS der EU-Kommission zum Zweck der Anwendung der Zoll- und Agrarregelung der Gemeinschaft zu trennen sind) gehen ebenfalls zu Lasten der Mitgliedstaaten, wobei sich der Anteil der Vertragspartei nach Maßgabe des Verhältnisses ihres Bruttosozialprodukts zur Summe der Bruttosozialprodukte der Mitgliedstaaten des Vorjahres bestimmt. Das entspricht für Österreich etwa 2,7 Prozent der Gesamtsumme.

Kapitel XI: Durchführung und Schlußbestimmungen

Zu Artikel 23:

Der Informationsaustausch findet direkt zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten statt.

Zu Artikel 24:

Das ZIS-Übereinkommen bedarf der Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten entsprechend ihrer nationalen Rechtsvorschriften. Die Ratifikation ist dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu notifizieren. Das Übereinkommen tritt 90 Tage nach der Notifikation durch den zeitlich letzten Ratifikationsstaat in Kraft.

Zu Artikel 25:

Der EU neu beitretende Staaten können dem ZIS-Übereinkommen beitreten.

Zu Artikel 26:

Verwahrer des ZIS-Übereinkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union, der im Amtsblatt der EG unter anderem den Stand der Annahmen und Beitritte veröffentlicht.

Zu Artikel 27:

Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens ist vorerst die Streitbelegung im Rat anzustreben. Wird binnen sechs Monaten keine Einigung erzielt, so kann der EuGH von einer Streitpartei befaßt werden. Der EuGH kann auch im Fall von Streitigkeiten über die zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und der EG-Kommission über die Anwendung dieses Übereinkommens befaßt werden, wenn eine Beilegung im Verhandlungsweg nicht möglich war.

Zur Übereinkunft über die vorläufige Anwendung des ZIS-Übereinkommens

In Artikel 2 ist geregelt, daß das ZIS-Übereinkommen vorläufig in Kraft tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Genehmigungs-, Annahme- oder Ratifikationsurkunde zu der vorliegenden Übereinkunft durch die achte Vertragspartei, die diese Förmlichkeit vornimmt. Es bedarf daher der Ratifikation des ZIS-Übereinkommens und der Übereinkunft über die vorläufige Anwendung durch acht Mitgliedstaaten, damit das ZIS-Übereinkommen vorläufig in Kraft treten und das ZIS operativ werden kann. Für die vorläufige Anwendung des Übereinkommens werden einvernehmlich von den acht oder mehr Vertragsparteien, zwischen denen das ZIS-Übereinkommen vorläufig gilt, die erforderlichen Übergangsbestimmungen festgelegt. In dieser Phase werden allerdings die Artikel 7 Absatz 3 (Zugang für internationale oder regionale Organisationen) und 16 (Ausschuß der Vertreter der Mitgliedstaaten) nicht angewendet. Die dem Ausschuß zugewiesenen Aufgaben werden bis zum Inkrafttreten des ZIS-Übereinkommens für alle 15 Mitgliedstaaten einvernehmlich von den Mitgliedstaaten in enger Absprache mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgenommen.


Hinsichtlich des Protokolls über die Zuständigkeit des EuGH darf auf den allgemeinen Teil der Erläuterungen verwiesen werden.

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anläßlich der Genehmigung des Übereinkommens, der Übereinkunft, des Protokolls und der Erklärungen gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, daß die Fassungen des Übereinkommens, der Übereinkunft, des Protokolls und der Erklärungen – mit Ausnahme der nur in deutscher Sprache vorliegenden Erklärung der Republik Österreich zu Art. 2 des Protokolls – in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen sind, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.



[1]) ABl. Nr. L 49 vom 21. Februar 1989, S. 26.