953 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Gesetzesantrag des Bundesrates

vom 20. November 1997


betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz 1920 in der Fassung von 1929 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 41a lautet:

Artikel 41a. (1) Gesetzesvorschläge und Volksbegehren sind gleichzeitig an die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates zu verteilen.

(2) Der Ausschuß des Bundesrates, dem ein Gesetzesvorschlag oder ein Volksbegehren zugewiesen wurde, kann hiezu bis zum Abschluß der Beratungen im Ausschuß des Nationalrates eine Stellungnahme beschließen.

(3) Nähere Bestimmungen trifft die Geschäftsordnung des Bundesrates.“

Erläuterungen

Mit der gegenständlichen Novelle zum Bundes-Verfassungsgesetz soll durch die Einfügung eines neuen Art. 41a eine verfassungsrechtliche Grundlage für das Stellungnahmeverfahren des Bundesrates zu Gesetzesvorschlägen und Volksbegehren geschaffen werden. Eine detailliertere Ausformulierung erfolgt durch einen neuen § 23a in der Geschäftsordnung des Bundesrates.