995 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (917 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Investment­fondsgesetz (InvFG) geändert wird


Mit der Novellierung des Investmentfondsgesetzes wird der Marktentwicklung der letzten Jahre Rechnung getragen. Es werden einerseits Spezialfonds für Großanleger, die keine natürlichen Personen sind, ermöglicht, andererseits werden dem breiten Publikum, einer internationalen Entwicklung folgend, neue Fondstypen erschlossen. Den Kapitalanlagegesellschaften wird die Möglichkeit eröffnet, Dachfonds, thesaurierende Fonds und Pensionsinvestmentfonds anzubieten, wodurch auch verhindert werden soll, daß der diesbezüglich zu erzielende Marktanteil in Fonds ausländischer Kapitalanlagegesellschaften abfließt.

Mit der Einführung von Pensionsinvestmentfonds werden die bestehenden Arten der Pensionsvorsorge ergänzt und ein zusätzliches Instrument im Rahmen der privaten Pensionsvorsorge geschaffen. Die Vorschriften für Pensionsinvestmentfonds tragen dem besonderen Schutzbedürfnis der Anleger im Bereich der privaten Pensionsvorsorge Rechnung und sind unter Nutzung des Zinseszinseffektes der Ertragsthesaurierung auf eine langfristige, substanzwertorientierte Anlagepolitik ausgelegt. Nach Ende der Ansparphase können Anspruchsberechtigte zwischen einer Versicherungslösung in Form einer Rentenversicherung auf Lebenszeit mit Einmalerlag und der Auszahlung durch das depotführende Kreditinstitut über einen Zeitraum von zumindest 20 Jahren, und zwar in jährlichen Teilbeträgen in der Höhe von höchstens 5 vH der zum Stichtag vorhandenen Anteile, wählen.

Die vorgesehenen Vereinfachungen bei der Zusammenlegung von Fonds tragen der Marktentwicklung Rechnung. Einerseits sind solche Fondszusammenlegungen erforderlich, da es im Zuge des Konzentrationsprozesses im österreichischen Kreditwesen zunehmend zur Zusammenführung von Kapitalanlagegesellschaften kommt, andererseits sind mit der Einführung der europäischen Einheits­währung eine große Zahl von Fondszusammenlegungen zu erwarten. Die Anleger profitieren letztlich von den Kostenvorteilen, die bei größeren Fondsvolumina zu erzielen sind.

Im Bereich der Registrierung von Auslandsinvestmentfonds ist neben einigen technischen Anpassungen, internationalen Beispielen folgend, erstmals die Einführung zusätzlicher Registrierungsgebühren für Teilfonds vorgesehen. Im europäischen Umfeld liegen die vorgesehenen Registrierungsgebühren ihrer Höhe nach im mittleren Bereich.

Der Finanzausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. Dezember 1997 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Hans Peter Haselsteiner, Mag. Reinhard Firlinger, Mag. Herbert Kaufmann, Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Dr. Alexander Van der Bellen, Dr. Ewald Nowotny sowie der Staatssekretär Dr. Wolfgang Ruttensdorfer.

Die Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny und Dkfm. Dr. Günter Stummvoll brachten einen Abänderungsantrag ein, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 33 (§ 42 Abs. 3):

Mit der Reduktion der Steuerpflicht der betreffenden Substanzgewinne soll vermieden werden, daß bereits auf dem Markt befindliche Produkte sofort in eine – bei Gestaltung der Produkte nicht vorhersehbare – ,normale‘ Steuerpflicht überführt werden. Die Festlegung einer Steuerpflicht für 20% bewirkt ein Heranführen an die Steuerpflicht, erlegt aber nicht die gesamte Steuerlast auf. Es ist geplant, im Zuge der Ausarbeitung der für das Jahr 2000 in Aussicht genommenen Steuerreform, die steuerliche Behandlung von Substanzgewinnen generell zu überdenken. Sollte es dabei zu einer neuen Konzeption kommen, wären die gegenständlichen Substanzgewinne darin einzubinden.


Zu Z 38 (§ 49 Abs. 6 und 7):

Es ist geplant, im Zuge der Ausarbeitung der für das Jahr 2000 in Aussicht genommenen Steuerreform, die steuerliche Behandlung privater Pensionsvorsorge generell zu überdenken. Ein Wirksamwerden des in § 23g Abs. 3 und 4 normierten Abschlages bei vorzeitiger Rücklösung von Anteilscheinen an Pensions­investmentfonds vor diesem Termin ist nicht erforderlich, weshalb das Inkrafttreten dieser Bestimmungen mit 1. Jänner 2000 festzulegen wäre.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichti­gung des oberwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 12 02

                                    Anna Huber                                                                   Dr. Ewald Nowotny

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann

Anlage


Bundesgesetz, mit dem das Investmentfondsgesetz (InvFG) geändert wird

2

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 753/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. (1) Ein Kapitalanlagefonds ist ein überwiegend aus Wertpapieren bestehendes Sonder­vermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt, im Miteigentum der Anteilinhaber steht und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebildet wird.

(2) Ein Spezialfonds ist ein Sondervermögen gemäß Abs. 1, dessen Anteilscheine auf Grund der Fondsbestimmungen jeweils von nicht mehr als zehn Anteilinhabern, die der Kapitalanlagegesellschaft bekannt sein müssen und die keine natürliche Personen sind, gehalten werden. Als ein solcher Anteil­inhaber gilt auch eine Gruppe von Anteilinhabern, sofern sämtliche Rechte dieser Anteilinhaber im Verhältnis zur Kapitalanlagegesellschaft einheitlich durch einen gemeinsamen Vertreter ausgeübt werden. Die Fondsbestimmungen haben eine Regelung darüber zu enthalten, daß eine Übertrag der Anteilscheine von den Anteilinhabern nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft erfolgen darf.“

2. Der bisherige § 3 wird mit § 3 Abs. 1 bezeichnet, folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Die Kapitalanlagegesellschaften können Fondsvermögen von ihnen verwalteter Kapital­anlagefonds mit Zustimmung des Aufsichtsrats und mit Zustimmung der Depotbanken und nach Einholung der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen, im Wege einer übertragenden Übernahme oder einer Neubildung, zusammenlegen und das aus der Vereinigung entstandene Fondsvermögen ab dem Zusammenlegungsstichtag als Kapitalanlagefonds auf Grund dieses Bundesgesetzes verwalten, sofern der Zusammenlegungsstichtag unter Einhaltung einer mindestens dreimonatigen Ankündigungsfrist veröffent­licht wird. In der Veröffentlichung sind die von der Zusammenlegung betroffenen Kapitalanlagefonds, der Bewilligungsbescheid des Bundesministers für Finanzen, Angaben über den Anteilumtausch, Angaben über die den zusammengelegten oder den neugebildeten Kapitalanlagefonds verwaltende Kapitalanlage­gesellschaft, ein allfälliger Depotbankwechsel (§ 23) und die ab dem Zusammenlegungsstichtag geltenden Fondsbestimmungen (§ 22) anzuführen. Bruchteilsanteile sind bar abzugelten. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Interessen aller Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Zusammensetzung eines Spezialfonds mit einem anderen Kapitalanlagefonds, der kein Spezialfonds ist, ist nicht zulässig.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, sich bei der Verwaltung von Kapitalanlagefonds Dritter zu bedienen und diesen auch das Recht zur Verfügung über die Vermögenswerte zu überlassen; der Dritte handelt hiebei für Rechnung der Anteilinhaber. Die Pflichten der Kapitalanlagegesellschaft gemäß Abs. 1 zweiter Satz, sowie die Pflichten der Depotbank gemäß diesem Bundesgesetz werden durch eine solche Vereinbarung nicht berührt. Die Kapitalanlagegesellschaft haftet für Handlungen des Dritten wie für eigenes Handeln.“

3. § 4 Abs. 6 und 7 lauten:

„(6) Die Kapitalanlagegesellschaft ist, sofern dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, innerhalb der Veranlagungsgrenzen dieses Bundesgesetzes berechtigt, variable Zinsansprüche in festverzinsliche Zinsansprüche zu tauschen oder festverzinsliche Zinsansprüche in variable Zinsansprüche zu tauschen (Zinsswaps), soweit den zu leistenden Zinszahlungen gleichartige Zinsansprüche aus Vermögensgegenständen des Fondsvermögens gegenüberstehen.

(7) Die Kapitalanlagegesellschaft ist, sofern dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, berechtigt, Vermögensgegenstände des Fondsvermögens gegen Vermögensgegenstände, die auf eine andere Währung lauten, zu tauschen (Devisenswaps).“

4. Dem § 5 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Anteilscheine an Kapitalanlagefonds sind zur Anlage von Mündelgeld geeignet, sofern sie auf Grund der Fondsbestimmungen ausschließlich in Wertpapieren gemäß § 230b ABGB veranlagen dürfen, Bankguthaben dürfen neben den Erträgnissen 10 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten. Geschäfte mit derivativen Produkten im Sinne des § 21 dürfen ausschließlich zur Absicherung des Fondsvermögens durchgeführt werden. Wertpapierleihgeschäfte gemäß § 4 Abs. 8 sind zulässig. Solche Anteilscheine sind auch für die Anlegung in den Deckungsstock einer inländischen Bank für Spareinlagen gemäß § 230a ABGB geeignet.

(7) Nach Maßgabe der Fondsbestimmungen (§ 22 Abs. 2 Z 7) können für einen Kapitalanlagefonds mehrere Gattungen von Anteilscheinen ausgegeben werden.“

5. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Ein Angebot von Anteilscheinen darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag davor ein Prospekt veröffentlicht wurde, der alle Angaben zu enthalten hat, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen angebotene Anlage ein fundiertes Urteil bilden können. Er hat mindestens die in der Anlage A vorgesehenen Angaben sowie die vom Bundesminister für Finanzen bewilligten Fondsbestimmungen zu enthalten. Die ausdrückliche Anführung der in Anlage A enthaltenen Angaben kann durch einen Verweis auf die entsprechenden Angaben in den Fondsbestimmungen oder im zuletzt veröffentlichten Rechenschaftsbericht oder Halbjahresbericht ersetzt werden. Im Falle eines Angebotes von Anteilscheinen ohne eine vorhergehende Veröffentlichung des Prospektes ist § 5 Abs. 1 und 3 bis 6 KMG sinngemäß anzuwenden.“

6. Dem § 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht auf Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) anzuwenden.“

7. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Auf Verlangen eines Anteilinhabers ist diesem jedoch gegen Rückgabe des Anteilscheines, der Erträgnisscheine und des Erneuerungsscheines sein Anteil aus dem Kapitalanlagefonds auszuzahlen. Die Voraussetzungen der Auszahlungen sind in den Fondsbestimmungen zu regeln. Die Auszahlung des Rückgabepreises kann unter gleichzeitiger Anzeige an den Bundesminister für Finanzen vorübergehend unterbleiben und vom Verkauf von Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds sowie vom Eingang des Verwertungserlöses abhängig gemacht werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dies unter Berücksichtigung berechtigter Interessen der Anteilinhaber erforderlich erscheinen lassen. Diese Anzeige an den Bundesminister für Finanzen kann bei Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) unterbleiben.“

8. Dem § 12 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Bei Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) können im Rechenschaftsbericht die Fondsbestimmungen entfallen. Bei Spezialfonds kann die Auflage des Rechenschaftsberichtes und des Halbjahresberichtes in der Depotbank entfallen, die Veröffentlichung des geprüften Rechenschaftsberichtes und des Halbjahres­berichtes gemäß Abs. 6 kann durch Übersendung an alle Anteilinhaber erfolgen. Halbjahresberichte von Spezialfonds und der Prüfbericht über den Rechenschaftsbericht sind dem Bundesminister für Finanzen nur auf Anforderung einzureichen.“

9. § 13 lautet:

§ 13. Der Jahresertrag eines Kapitalanlagefonds ist nach Abzug der Aufwendungen an die Anteilinhaber auszuschütten. Die Fondsbestimmungen können vorsehen, daß der gesamte Jahresertrag eines Kapitalanlagefonds oder der auf eine bestimmte Gattung von Anteilscheinen eines Kapital­anlagefonds entfallende Jahresertrag nicht ausgeschüttet wird. In diesem Fall ist vom Jahresertrag ein Betrag in Höhe der gemäß § 40 Abs. 2 in Verbindung mit § 93 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 darauf entfallenden Kapitalertragsteuer zuzüglich des gemäß § 97 Abs. 2 des Einkommensteuer­gesetzes 1988 freiwillig geleisteten Betrages auszuzahlen. Zum Ertrag gehören auch Beträge, die neu hinzukommende Anteilinhaber für den zum Ausgabetag ausgewiesenen Ertrag leisten (Ertragsausgleich).“

10. § 14 Abs. 2 bis 5 lauten:

„(2) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung unter gleichzeitiger Anzeige an den Bundesminister für Finanzen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung kündigen, wenn das Fondsvermögen 5 Millionen Schilling unterschreitet.

(3) Das Recht der Kapitalanlagengesellschaft zur Verwaltung eines Kapitalanlagefonds erlischt mit dem Wegfall der Konzession für das Investmentgeschäft oder mit dem Beschluß ihrer Auflösung.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung eines Kapitalanlagefonds mit Bewilligung des Bundesministers für Finanzen ohne Kündigung nach § 14 Abs. 1 durch Übertragung der zum Fondsvermögen gehörenden Vermögenswerte in einen anderen, von der gleichen oder einer anderen Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Kapitalanlagefonds oder durch Zusammenlegung im Wege der Neubildung beenden. Die Besimmungen des § 3 Abs. 2 sind anzuwenden. Dem Anteilinhaber dürfen durch diese Vorgangsweise keine Kosten entstehen.

(5) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung eines Kapitalanlagefonds mit Bewilligung des Bundesministers für Finanzen ohne Kündigung nach Abs. 1 auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft übertragen. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden. Dem Anteilinhaber dürfen durch diese Vorgangsweise keine Kosten entstehen.“

11. § 15 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Depotbank kann im Fall der Kündigung gemäß § 14 Abs. 1 mit Bewilligung des Bundesministers für Finanzen die Verwaltung des Kapitalanlagefonds binnen sechs Monaten nach Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft einer anderen Kapitalanlagegesellschaft übertragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die berechtigten Interessen der Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Betrauung der anderen Kapitalanlagegesellschaft ist von dieser zu veröffentlichen. Die Übertragung eines Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) auf eine andere Kapitalanlage­gesellschaft bedarf keiner Bewilligung des Bundesministers für Finanzen.“

12. § 16 Abs. 3 lautet:

„(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein auf bestimmte Laufzeit errichteter Kapitalanlagefonds (§ 22 Abs. 2 Z 11) ausläuft.“

13. § 16 Abs. 4 entfällt.

14. § 19 lautet:

§ 19. Die Bezeichnungen „Kapitalanlagegesellschaft“, „Kapitalanlagefonds“, „Investmentfonds­gesellschaft“, „Investmentfonds“, „Miteigentumsfonds“, „Wertpapierfonds“, „Aktienfonds“, „Obliga­tionenfonds“, „Investmentanteilscheine“, „Investmentzertifikate“, „Pensionsinvestmentfonds“, „Spezial­fonds“, „thesaurierende Kapitalanlagefonds“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen dürfen nur für Kapitalanlagefonds und deren Anteilscheine verwendet sowie nur in die Firma von Kapitalanlagegesellschaften aufgenommen werden. Der Zusatz „mündelsicher“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen dürfen in der Bezeichnung von Kapitalanlagefonds und deren Anteilscheinen nur für Kapitalanlagefonds gemäß § 5 Abs. 6 verwendet werden.“

15. § 20 Abs. 2 lautet:

„(2) Für einen Kapitalanlagefonds dürfen alle Arten von Wertpapieren erworben werden, sofern dadurch dem Grundsatz der Risikostreuung Rechnung getragen wird und die berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht verletzt werden.“

16. § 20 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Rechtswirksamkeit des Erwerbes von Wertpapieren sowie der Veranlagung in Bankguthaben wird durch einen Verstoß gegen die Abs. 1 bis 5 sowie 7 und 8 nicht berührt.“

17. Nach § 20 wird die Überschrift „Dachfonds“ und der neue § 20a eingefügt:

§ 20a. (1) Sofern dies die Fondsbestimmungen vorsehen, kann ein Kapitalanlagefonds (Dachfonds) bis zu 100 vH des Fondsvermögens Anteile an Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften des offenen Typs erwerben.

(2) Anteile an einem inländischen Kapitalanlagefonds im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie an ausländischen Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften des offenen Typs dürfen nur erworben werden, sofern der Kapitalanlagefonds und die Investmentgesellschaft die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen.

(3) Die Fondsbestimmungen eines Dachfonds haben die Bestimmung zu enthalten, daß als Wertpapiere für den Dachfonds nur Anteile an Kapitalanlagefonds und Investmentgesellschaften des offenen Typs erworben werden dürfen. Das Recht des Dachfonds, Bankguthaben zu halten (§ 20 Abs. 8), derivative Produkte gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einzusetzen (§ 21) sowie Trans­aktionen gemäß § 4 Abs. 5 bis 8 dieses Bundesgesetzes zu tätigen, wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(4) Die Veranlagung in ein und demselben Kapitalanlagefonds oder ein und derselben Investment­gesellschaft des offenen Typs darf 50 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten.

(5) Von § 20 Abs. 3 Z 9 ist auf Dachfonds nur lit. d anzuwenden; bei der Veranlagung in Kapitalanlagefonds und Investmentgesellschaften des offenen Typs, die von einer Kapitalanlage­gesellschaft verwaltet werden, die nicht unter § 20 Abs. 3 Z 9 lit. d fällt, sind die daraus entstehenden Kosten im Rechenschaftsbericht gesondert auszuweisen.

(6) Der Erwerb von Anteilen an einem ausländischen Kapitalanlagefonds oder einer Investment­gesellschaft des offenen Typs durch einen Dachfonds begründet für sich allein kein öffentliches Angebot im Inland (§ 24 Abs. 1 und § 33 Abs. 1).“

18. § 21 Z 4 lit. a sublit. cc lautet:

                   „cc) Währungsterminkontakte dürfen nur verkauft werden, soweit den Kontrakten im Fondsvermögen Vermögensgegenstände mit Fremdwährungsrisken gegenüberstehen. Gegengeschäfte zur Deckung dieser Geschäfte sind zulässig;“.

19. Dem § 21 wird folgende Z 6 angefügt:

         „6. Die In Z 1, 3 und 5 genannten Optionen dürfen, sofern sie der Absicherung von Vermögens­gegenständen des Fondsvermögens dienen, auch dann genutzt werden, wenn sie nicht an einer Börse zum Handeln zugelassen sind, sofern sie marktüblich bewertet sind. In diesem Fall muß der Vertragspartner ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder eine Wertpapierfirma mit Sitz oder Hauptverwaltung in einem Zone-A-Staat (§ 2 Abs. 18 BWG) sein. Der Wert (Kontraktwert, Ausübungspreis) der für Rechnung des Sondervermögens eingesetzten Techniken und Instrumente desselben Ausstellers darf im Zeitpunkt des Abschlusses zusammen mit dem Wert der Wertpapiere desselben Ausstellers die Grenzen des § 20 Abs. 3 Z 5 nicht überschreiten.“

20. § 22 lautet:

§ 22. (1) Der Vorstand der Kapitalanlagegesellschaft hat Fondsbestimmungen aufzustellen, die das Rechtsverhältnis der Anteilinhaber zur Kapitalanlagegesellschaft sowie zur Depotbank regeln. Nach Zustimmung des Aufsichtsrates der Kapitalanlagegesellschaft sind sie der Depotbank zur Zustimmung vorzulegen. Die Fondsbestimmungen bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen, sofern es sich nicht um einen Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) handelt. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Fondsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht widersprechen. Fondsbestim­mungen, die eine Überschreitung der Veranlagungsobergrenzen des § 20 Abs. 3 Z 6 vorsehen, sind nur dann zu bewilligen, wenn die Anteilinhaber durch eine solche Veranlagung den gleichen Schutz genießen wie bei Einhaltung dieser Veranlagungsobergrenze.

(2) Die Fondsbestimmungen haben außer den sonst in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Angaben Bestimmungen darüber zu enthalten:

           1. Ob die Anteilscheine auf Inhaber oder auf Namen lauten;

           2. nach welchen Grundsätzen die Wertpapiere ausgewählt werden, die für den Fonds erworben werden;

           3. welcher Anteil des Fondsvermögens höchstens in Bankguthaben gehalten werden darf;

           4. ob und bejahendenfalls in welcher Höhe ein Mindestanteil des Fondsvermögens in Bankguthaben zu halten ist;

           5. welche Vergütung die Kapitalanlagegesellschaft für die Verwaltung des Fonds enthält und welche Aufwendungen ihr zu ersetzen sind;

           6. ob und bejahendenfalls in welcher Höhe bei der Ausgabe der Anteilscheine dem errechneten Anteilswert ein Aufschlag zur Deckung der Ausgabekosten der Kapitalanlagegesellschaft zugerechnet werden darf;

           7. inwieweit der Jahresertrag an die Anteilinhaber auszuschütten ist. Hiebei kann auch bestimmt werden, daß für einen Kapitalanlagefonds mehrere Gattungen von Anteilscheinen ausgegeben werden, nämlich Anteilscheine, die Anspruch auf jährliche Ausschüttungen des Jahresertrages an die Anteilinhaber verbriefen (Ausschüttungsanteilscheine) und Anteilscheine, die keinen Anspruch auf Ausschüttungen des Jahresertrages an die Anteilinhaber verbriefen (thesaurierende Anteilscheine);

           8. zu welchen Zeitpunkten der Wert der Anteile zu ermitteln ist;

           9. ob und bejahendenfalls in welcher Höhe bei der Rücknahme von Anteilscheinen vom Rück­nahmepreis eine Vergütung für die Kapitalanlagegesellschaft abgezogen werden darf;

         10. welche Vergütung die Depotbank bei Abwicklung des Kapitalanlagefonds enthält;

         11. in welcher Weise das Fondsvermögen, sofern es überwiegend in Schuldverschreibungen und Bundesschuldbuchforderungen angelegt und nur für eine begrenzte Dauer gebildet wird, abgewickelt und an die Anteilinhaber verteilt wird.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf die Fondsbestimmungen mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates und mit Zustimmung der Depotbank ändern; die Änderung bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen, sofern es sich nicht um einen Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) handelt. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht widerspricht. Die Änderung ist zu veröffentlichen, sofern es sich nicht um einen Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) handelt. Sie tritt mit dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag, frühestens jedoch drei Monate nach der Veröffentlichung, in Kraft.

(4) Kapitalanlagefonds im Sinne des § 1 Abs. 1 dürfen, wenn die Fondsbestimmungen nach Abs. 1 bewilligt wurden, nur mit Zustimmung aller Anteilinhaber in Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) umgewandelt werden.

(5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich jeweils nach dem 30. Juni und 31. Dezember in der Form einer Sammelaufstellung die im abgelaufenen Halbjahr aufgelegten und geschlossenen Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) anzuzeigen. In der Aufstellung sind außer der Bezeichnung der Sondervermögen, die Zahl der Anleger, die Depotbank sowie das Geschäftsjahr anzugeben. Tritt bei einem bereits angezeigten Sondervermögen eine Änderung dieser Angaben ein, so ist dies dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamwerden der Änderung anzuzeigen.“

21. § 23 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat mit der Ausgabe und Rücknahme der Anteilscheine sowie mit der Verwahrung der zu einem Kapitalanlagefonds gehörigen Wertpapiere und mit der Führung der zum Fonds gehörigen Konten eine Depotbank zu beauftragen. Als Depotbank kann nur ein Kreditinstitut, das zum Betrieb des Depotgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG) berechtigt ist, oder eine gemäß § 9 Abs. 4 BWG errichtete inländische Zweigstelle eines EWR-Kreditinstitutes bestellt werden. Die Bestellung und der Wechsel der Depotbank bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Sie darf nur erteilt werden, wenn anzunehmen ist, daß das Kreditinstitut die Erfüllung der Aufgaben einer Depotbank gewährleistet. Die Bestellung und der Wechsel der Depotbank ist zu veröffentlichen, die Veröffentlichung hat den Bewilligungsbescheid anzuführen. Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft kann die Auswahl der Depotbank für Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) vom Bundesminister für Finanzen allgemein bewilligt werden.“

22. Nach § 23 wird folgender Abschnitt Ia, §§ 23a bis 23g eingefügt:

„Ia. Abschnitt

Besondere Vorschriften für Pensionsinvestmentfonds

Anwendbare Vorschriften

§ 23a. Ein Pensionsinvestmentfonds ist ein Kapitalanlagefonds im Sinne des § 1 Abs. 1, der gemäß den Fondsbestimmungen die Bezeichnung Pensionsinvestmentfonds führt. Für Pensionsinvestmentfonds gelten die Bestimmungen des I., IV. und V. Abschnittes sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnittes nicht anderes ergibt.

Voraussetzungen für den Erwerb

§ 23b. Die Anteilsscheine von Pensionsinvestmentfonds sind durch Sammelurkunden darzustellen (§ 5 Abs. 5).

Gewinnverwendung

§ 23c. Ausschüttungen eines Pensionsinvestmentfonds sind unzulässig.

Veranlagungsvorschriften

§ 23d. Für einen Pensionsinvestmentfonds dürfen Wertpapiere nur unter folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen erworben werden:

           1. Bis zu 50 vH des Fondsvermögens dürfen Wertpapiere ausländischer Aussteller erworben werden.

           2. Mindestens 30 vH des Fondsvermögens müssen in Aktien, Wertpapieren über Partizipations­kapital im Sinne des § 23 Abs. 4 BWG und § 73 Abs. 1 lit. c VAG, Genußscheinen und Gewinnschuldverschreibungen angelegt werden.

           3. Mindestens 30 vH des Fondsvermögens müssen in Teilschuldverschreibungen, Kassen­obligationen, Wandelschuldverschreibungen, Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und Bundesschatzscheinen angelegt werden.

           4. Optionsscheine dürfen nicht erworben werden.

Derivative Produkte

§ 23e. Für einen Pensionsinvestmentfonds ist der Erwerb derivativer Produkte gemäß § 21 nur zur Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens zulässig.

Prospekt

§ 23f. Im Prospekt (§ 6) von Pensionsinvestmentfonds ist darauf hinzuweisen, daß der Pensionsinvestmentfonds für Zwecke der Altersvorsorge dient und deshalb eine langfristige Anlagepolitik verfolgt.

Fondsbestimmungen und Auszahlungsplan

§ 23g. (1) In den Fondsbestimmungen ist vorzusehen, daß die Ausgabe von Anteilen an eine natürliche Person nur zulässig ist, wenn der Anteilinhaber zuvor einen Auszahlungsplan für die auszugebenden Anteile mit der depotführenden Bank abgeschlossen hat.

(2) Der Auszahlungsplan hat vorzusehen, daß eine Auszahlung von Anteilen des Pensions­investmentfonds nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen kann:

           1. Wenn beim Anteilinhaber eine Eigenpension aus einer verpflichtenden Altersvorsorge anfällt oder der Anteilinhaber das 65. Lebensjahr erreicht hat und

           2. der Anteilinhaber das depotführende Kreditinstitut beauftragt, den Gegenwert der zum Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Z 1 vorhandenen Anteile, oder die Anteile selbst, an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl, als Einmalprämie für eine zuvor vom Anteilinhaber nachweislich abgeschlossenen Rentenversicherung auf Lebenszeit zu überweisen oder

           3. von den zum Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Z 1 vorhandenen Anteilen von diesem Zeitpunkt an jährlich nicht mehr als 5 vH pro Jahr rückgelöst werden können.

Die Voraussetzungen der Z 2 und 3 können auch kombiniert erfüllt werden.

(3) Der Auszahlungsplan hat weiters vorzusehen, daß wenn auf Verlangen des Anteilinhabers eine Auszahlung erfolgt, ohne daß die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind, eine Rücknahmegebühr in Höhe von 5 vH des Rechenwertes der rückgelösten Anteile zugunsten des Fondsvermögens einzubehalten ist.

(4) Eine Rücknahmegebühr gemäß Abs. 3 ist nicht einzubehalten, wenn

           1. der Anteilinhaber verstorben ist oder

           2. ein Veranlagungswechsel Zug zum Zug von einem Pensionsinvestmentfonds in einen anderen Pensionsinvestmentfonds erfolgt oder

           3. der Gegenwert der Pensionsinvestmentfondsanteile des Anteilinhabers bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 120 000 S nicht übersteigt.“

23. § 24 Abs. 1 lautet:

„(1) Für ein öffentliches Angebot im Inland von Anteilen an einem ausländischem Recht unterstehenden Vermögen, das nach dem Grundsatz der Risikostreuung (ausländische Kapitalanlage­fondsanteile) angelegt ist, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts, des IV., V. und VI. Abschnitts sowie die §§ 18, 38 und 39.“

24. § 25 Z 2 und 3 lauten:

         „2. das Fondsvermögen von einer Depotbank oder von einer Institution, die zum Depotgeschäft berechtigt ist, verwahrt wird, oder, soweit es sich um Grundstücke handelt, deren Bestand von einer Depotbank oder von einer Institution, die zum Depotgeschäft berechtigt ist, überwacht wird, welche die Anteilinhaber in einer den Vorschriften des § 23 vergleichbaren Weise sichern,

           3. ein oder mehrere Kreditinstitute, die die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 zweiter Satz erfüllen, als Zahlstellen benannt werden, über welche von den Anteilinhabern geleistete oder für sie bestimmte Zahlungen geleitet werden können; werden Zahlungen und Überweisungen über eine Zahlstelle geleitet, so ist sicherzustellen, daß die Beträge unverzüglich an die Depotbank oder an die Anteilinhaber weitergeleitet werden und“.

25. § 26 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Prospekt muß alle Angaben enthalten, die im Zeitpunkt der Antragstellung für die Beurteilung der ausländischen Kapitalanlagefondsanteile von wesentlicher Bedeutung sind. Ein Prospekt, der nicht wenigstens die in Anlage A geforderten Angaben enthält, ist unvollständig, es sei denn, der Prospekt begründet schlüssig das Fehlen einzelner Angaben. Der Prospekt hat weiters insbesondere Angaben zu enthalten

           1. über Name oder Firma, Rechtsform, Sitz und Eigenkapital (Grund- oder Stammkapital abzüglich der ausstehenden Einlagen zuzüglich der Rücklagen) der ausländischen Kapitalanlage­gesellschaft, des Unternehmens, das über die Anlage des eingelegten Geldes bestimmt (Verwaltungsgesellschaft), des Unternehmens, das den Vertrieb der Kapitalanlagefondsanteile übernommen hat (Vertriebsgesellschaft), und der Depotbank;

           2. über Firma, Sitz und Anschrift des Repräsentanten und der Zahlstellen;

           3. darüber, welche Gegenstände für das Vermögen erworben werden dürfen, nach welchen Grund­sätzen sie ausgewählt werden, ob nur zum Börsenhandel und gegebenenfalls an welchen Börsen zugelassene Wertpapiere erworben werden, wie die Erträge des Vermögens verwendet werden und ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Grenzen ein Teil des Vermögens in Bankguthaben gehalten wird;

           4. über die Voraussetzungen und Bedingungen, zu denen die Anteilinhaber die Auszahlung des auf den Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen können sowie über die hiefür zuständigen Stellen.

Für Angaben gemäß Z 1 bis 4 gilt Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß. Außerdem ist in den Prospekt ein Rechenschaftsbericht, dessen Stichtag nicht länger als zwölf Monate zurückliegen darf, und, wenn der Stichtag des Rechenschaftsberichts länger als neun Monate zurückliegt, auch ein Halbjahresbericht aufzunehmen oder dem Prospekt als Anlage beizufügen. Der Prospekt muß ferner einen Hinweis darüber enthalten, daß die ausländische Kapitalanlagegesellschaft keiner staatlichen Aufsicht durch eine österreichische Behöhrde untersteht. Der Bundesminister für Finanzen kann verlangen, daß in den Prospekt weitere Angaben aufgenommen werden, wenn dies im Interesse der inländischen Anleger erforderlich ist. Der Prospekt und dessen Änderungen sind vom Repräsentanten als Prospektkontrollor auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren. Für die Erstellung, die Änderung, die Kontrolle und für die Verantwortung für den Inhalt des Prospektes gelten sowohl für den Emittenten als auch für den Prospektkontrollor die Vorschriften des KMG sinngemäß.“

26. § 30 Abs. 3 lautet:

„(3) Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß § 30 Abs. 1 ist an den Bund eine Gebühr von 50 000 S zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 8 000 S.“

27. Dem § 30 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die ausländische Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, den öffentlichen Vertrieb von Anteilen einzustellen, dem Bundesminister für Finanzen anzuzeigen und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen zu veröffentlichen. Die Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, enden frühestens drei Monate nach der Veröffentlichung der beabsichtigten Vertriebseinstellung. Der Bundesminister für Finanzen kann im Interesse der Anteilinhaber eine Verlängerung dieses Zeitraums sowie eine diesbezügliche Veröffentlichung anordnen.“

28. § 33 lautet:

§ 33. Für das öffentliche Angebot im Sinne des § 24 Abs. 1 von Anteilen an einem dem Recht eines anderen EWR-Mitgliedstaates unterstehenden, nach dem Grundsatz der Risikotreuung angelegten Vermögen aus Wertpapieren (EWR-Kapitalanlagefondsanteile), gelten die Vorschriften dieses Abschnitts, des IV., V. und VI. Abschnitts sowie die §§ 18, 28 und 32, wenn die Anteile von einer Kapitalanlage­gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausgegeben werden und die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind.“

29. § 34 lautet:

§ 34. Die Kapitalanlagegesellschaft muß für den Vertrieb mindestens ein Kreditinstitut, das die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 zweiter Satz erfüllt, benennen, über das die für die Anteilinhaber bestimmten Zahlungen geleitet werden können und die Rücknahme von Anteilen durch die Kapital­anlagegesellschaft abgewickelt wird. Außerdem hat die Kapitalanlagegesellschaft die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die Anteilinhaber die vorgeschriebenen Informationen erhalten.“

30. § 36 Abs. 3 lautet:

„(3) Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß § 36 Abs. 1 ist an den Bund eine Gebühr von 15 000 S zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 3 000 S.“

31. Dem § 36 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die ausländische Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, den öffentlichen Vertrieb von Anteilen einzustellen, dem Bundesminister für Finanzen anzuzeigen und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen zu veröffentlichen. Die Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, enden frühestens drei Monate nach der Veröffentlichung der beabsichtigten Vertriebseinstellung. Der Bundesminister für Finanzen kann im Interesse der Anteilinhaber eine Verlängerung dieses Zeitraums sowie eine diesbezügliche Veröffentlichung anordnen.“

32. § 40 Abs. 2 und 3 lauten:

         „(2) 1. Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres gelten die nach Abzug der dafür angallenden Kosten nicht ausgeschütteten vereinnahmten Zinsen, Dividenden, ausschüttungs­gleiche Erträge von im Fondsvermögen befindlichen Anteilen an anderen in- oder ausländi­schen Kapitalanlagefonds und sonstige Erträge an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilrecht sich ergebenden Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Werden nachweislich diese Erträge später tatsächlich ausgeschüttet, so sind sie steuerfrei. In den Fällen des § 13 zweiter Satz gelten die nicht ausgeschütteten Jahreserträge für Zwecke der Kapitalertragsteuer im Auszahlungszeitpunkt als ausgeschüttet. Wird vor diesen Zeitpunkten oder während des Geschäftsjahres das Anteilsrecht veräußert, so ist auch für Zwecke der Kapitalertragsteuer die Ausschüttung mit dem Veräußerungszeitpunkt anzunehmen. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und des § 12 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind auf Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und auf Verlust aus der Veräußerung der Anteilscheine anzuwenden.

                2. Die ausschüttungsgleichen Ertäge sind durch einen steuerlichen Vertreter den Abgaben­behörden unter Anschluß der notwendigen Unterlagen nachzuweisen. Als steuerlicher Vertreter können inländische Kreditinstitute oder inländische Wirtschaftstreuhänder bestellt werden. Das Erfordernis des steuerlichen Vertreters entfällt bei Nachweis durch ein inländisches Kreditinstitut für einen von ihm selbst verwalteten inländischen Kapitalanlage­fonds. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung festlegen, daß die für den Nachweis erforderlichen Daten innerhalb einer bestimmten Frist im Wege des Daten­austausches oder der automationsgestützten Datenübertragung bekanntgegeben werden. Es kann dabei auch die Mitübermittlung anderer im Rechenschaftsbericht enthaltener oder daraus ableitbarer abgabenrechtliche relevanter Umstände angeordnet werden. In der Verordnung kann vorgesehen werden, sich einer bstimmten geeigneten privaten oder öffentlich-rechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen.

(3) Für eine allfällige Besteuerung der Anteilinhaber gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 ist der Zeitpunkt des Erwerbes und der Veräußerung der Anteilscheine maßgebend. Als Veräußerung gilt auch die Auszahlung von Anteilscheinen gemäß § 10 Abs. 2. Der Umtausch von Anteilen an einem Kapitalanlagefonds auf Grund der Zusammenlegung von Fonds­vermögen gemäß § 3 Abs. 2 oder eines Anteilserwerbs gemäß § 14 Abs. 4 gilt nicht als Tausch. Der Fristenlauf des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 wird durch einen derartigen Umtausch nicht unterbrochen.“

33. § 42 lautet:

§ 42. (1) Die Bestimmungen der §§ 40 und 41 sind auch für ausländische Kapitalanlagefonds anzuwenden. Als solche gilt, ungeachtet der Rechtsform, jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist. Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien im Sinne des § 14 des Kapital­marktgesetzes sind ausgenommen.

(2) Unterbleibt für ausländische Kapitalanlagefonds ein Nachweis, so wird der Ausschüttungsgleiche Ertrag mit 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber mit 10% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises angenommen. Bei Veräußerung eines Anteilrechtes ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem bei der Veräußerung und dem letzten im abgeschlossenen Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber 0,8% des bei der Veräußerung festgesetzten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Monat des im Zeitpunkt der Veräußerung laufenden Kalenderjahres anzusetzen. Dies gilt sinngemäß auch beim Erwerb eines Anteilrechtes. Anstelle des Rücknahmepreises kann auch der veröffentlichte Rechen­wert sowie bei börsenotierten Anteilen der Börsenkurs herangezogen werden.


(3) Substanzgewinne ausländischer Kapitalanlagefonds gelten als sonstige Erträge im Sinne des § 40 Abs. 2 Z 1. Diese und tatsächlich ausgeschüttete Substanzgewinne ausländischer Kapitalanlagefonds bleiben nur bei Nachweis sowie bei Zulassung und der tatsächlichen Auflage zur öffentlichen Zeichnung bei Einkünften aus Kapitalvermögen außer Ansatz. Bei nicht der Richtlinie des Rates Nr. 85/611/EWG vom 20. Dezember 1985 (Abl. EG L 375) unterliegenden Kapitalanlagefonds muß darüber hinaus nachgewiesen werden, daß auf Grund der Bewirtschaftung des Fondsvermögens die Erzielung von Substanzgewinnen durch Anschaffung und Veräußerung von Wirtschaftsgütern innerhalb des im § 30 Abs. 1 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 festgesetzten Zeitraumes nur einen untergeordneten Nebenzweck darstellt. Kann ein Nachweis im Sinne des vorstehenden Satzes nicht erbracht werden, so sind bei Einkünften aus Kapitalvermögen 20% der Substanzgewinne als steuerpflichtige Einnahmen anzusetzen.“

34. § 43 lautet:

§ 43. (1) Die Werbung für Anteilscheine darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf den veröffentlichten Prospekt, auf dessen allfällige Änderungen sowie auf das Veröffentlichungsorgan, das Erscheinungsdatum, das Datum der Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie auf allfällige Abholstellen erfolgen. § 4 KMG gilt sinngemäß.

(2) Die Werbung für Anteile an in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, in denen auf der vergangene Wertentwicklung des Fonds Bezug genommen wird, hat einen Hinweis zu enthalten, aus welchem hervorgeht, daß die Wertentwicklung der Vergangenheit keine verläßlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Fonds zuläßt.“

35. § 45 Abs. 2 lautet:

„(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen, wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen „Kapitalanlagegesellschaft“, „Kapitalanlagefonds“, „Investmentfondsgesellschaft“, „Investmentfonds“, „Miteigentumsfonds“, „Wert­papierfonds“, „Aktienfonds“, „Obligationenfonds“, „Investmentanteilscheine“, „Investmentzertifikate“, „Pensionsinvestmentfonds“, „Spezialfonds“, „thesaurierende Kapitalanlagefonds“, den Zusatz „mündel­sicher“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen entgegen § 19 führt.“

36. Anlage A, Schema A, Abschnitt II, Punkt 17 entfällt. Die Punkte 18 bis 20 erhalten die Bezeichnung 17 bis 19.

37. Anlage B Schema B, Punkt 6 lautet:

„Vergleichende Übersicht über die letzten fünf Rechnungsjahre, wobei zum Ende jedes Rechnungsjahres folgendes anzugeben ist:

            – Fondsvermögen

            – Errechneter Wert je Anteil (Rechenwert)

            – Wertentwicklung in Prozent

            – bisher ausgewiesene Erträge“.

38. Dem § 49 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Die §§ 1, 3 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 6 und 7, 5 Abs. 6 und 7, 6 Abs. 1 und 7, 10 Abs. 2, 12 Abs. 8, 13, 14 Abs. 2 bis 5, 15 Abs. 2, 16 Abs. 3 und 4, 19, 20 Abs. 2 und 6, 20a, 21 Z 4 lit. a sublit. cc, 21 Z 6, 22, 23 Abs. 1, 23a bis 23f, 23g Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1, 25 Z 2 und 3, 26 Abs. 2, 30 Abs. 3 und 4, 33 und 34, 36 Abs. 3 und 4, 40 Abs. 2 und 3, 42 und 43, 45 Abs. 2 sowie Anlage A Schema A Abschnitt II Punkt 17 bis 19 und Anlage B Schema B Punkt 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(7) § 23g Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“