1002 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Justizausschusses


über die Regierungsvorlage (898 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Außerstreitgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Reichs­haftpflichtgesetz, das Einführungsgesetz zur Jurisdiktionsnorm, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozeßordnung, die Exekutionsordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Bundesgesetz über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer, das Liegen­schaftsteilungsgesetz, das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Versicherungsvertrags­gesetz 1958, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeug­haftpflichtgesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Atomhaftpflichtgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Bundesgesetz über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungs­behörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind, das Gebührenanspruchsgesetz 1975, das Rohrleitungsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 1975, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Miet­rechtsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Unterhaltsvorschußgesetz 1985, das Rechtspflegergesetz und das Heizkostenabrech­nungsgesetz geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997 – WGN 1997);

über den Antrag 181/A der Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Peter Keppelmüller und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Rechtsanwaltstarifgesetz 1969 geändert wird

und

1

über den Antrag 193/A der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Rechtsanwaltstarifgesetz 1969 und das Gesetz vom 1. August 1895 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozeßordnung) geändert werden


Der Gesetzentwurf in der Regierungsvorlage (898 der Beilagen) soll die zivilrechtlich maßgebenden Wertgrenzen mit Rücksicht auf die Geldwertveränderung entsprechend anheben, wobei unter einem auf die zu erwartende EURO-Umstellung Bedacht genommen werden soll; dies gilt vor allem auch für die bezirkgsgerichtliche Wertgrenze.

Weiters sollen die Bestimmungen über die inländische Gerichtsbarkeit nach dem Vorbild des LGVÜ vereinheitlicht, die Regelungen über die Verfahrenshilfe unter Bedachtnahme auf die tatsächlichen Bedürfnisse des einzelnen differenzierter, die Möglichkeiten für die Erlassung von gekürzten Urteils­ausfertigungen praxisgerechter gestaltet, die Möglichkeiten der amtswegigen Verfahrensbeschleunigung ausgebaut, die gesetzlichen Zinsen für Arbeitnehmer- und Arbeitgeberforderungen den gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechend angehoben, die Gerichte zweiter Instanz aufgewertet und damit der Oberste Gerichtshof unter Wahrung des anzustrebenden Rechtsschutzes entlastet, das Problem der Uneinbringlichkeit der Entlohnungsansprüche der Amtsverteidiger einer verfassungskonformen Regelung zugeführt sowie ein weiterer wesentlicher Schritt in Richtung der Vereinheitlichung der Haftungsgesetze im Bereich der Gefährdungshaftung getan werden.

Der Antrag 181/A von Dipl.-Ing. Dr. Peter Keppelmüller wurde am 7. Mai 1996 mit folgender Begründung eingebracht:

„Nach der geltenden Rechtslage sind Ansprüche auf Leistung von Unterhalts- oder Versorgungsbeträgen mit dem dreifachen der Jahresleistung zu bewerten. Dies bedeutet, daß zum Beispiel bei einer Unterhaltsforderung von 3 000 S im Monat diese mal zwölf und mal drei zu multiplizieren ist, um zur Berechnungsgrundlage für die zu bezahlende Gebühr bzw. dem Streitwert zu kommen.

Dies ergibt für die genannte relativ geringe Forderung immerhin einen Streitwert von 108 000 S, von dem ausgehend die Rechtsanwaltskosten zu berechnen sind. An Gebühr sind bei diesem Betrag 6 240 S zu bezahlen, was schon mehr als das Doppelte des geforderten Monatsunterhalts darstellt.

Es liegt auf der Hand, daß sehr häufig sozial Schwächere die Unterhalts- und Versorgungsbeiträge einklagen müssen und für diese bedeutet die gegenwärtige Rechtslage, die auf die dreifache Jahresleistung abstellt, eine unnötige soziale Härte.

Eine Änderung dahin gehend, daß auf das einfache der Jahresleistung abgestellt wird, erscheint sozialer und sachlich gerechtfertigt.

Für Rechtsanwälte sollte die vorgeschlagene Änderung auch akzeptabel sein, zumal der Entwurf durch eine Erhöhung des Bewertungsbetrages bei Ehescheidungen (,in Ehesachen‘) von derzeit eher ungerecht­fertigt niedrigen 60 000 S auf sachlich gerechtfertigte 100 000 S diesem Berufsstand entgegenkommt.

Es soll in diesem Zusammenhang aber auch darauf hingewiesen werden, daß der gegenständliche Antrag nicht das Problem löst, daß eine grundlegende Rechtsanwaltstarifreform in hohem Maße geboten wäre und daß eine derartige Reform gegenüber Verbesserungen zu einzelnen Detailbereichen des Rechtsanwaltstarifgesetzes vorzuziehen wäre.“

Der am 22. Mai 1996 von Mag. Terezija Stoisits im Nationalrat eingebrachte Antrag 193/A wurde wie folgt begründet:

„Zu Artikel I:

Nach der geltenden Rechtslage sind Ansprüche auf Leistung von Unterhalts- oder Versorgungsbeträgen mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten. Dies bedeutet, daß zum Beispiel bei einer Unterhaltsforderung von 3 000 S im Monat diese mal zwölf und mal drei zu multiplizieren ist, um zur Berechnungsgrundlage für die zu bezahlende Gebühr bzw. dem Streitwert zu kommen.

Dies ergibt für die genannte relativ geringe Forderung immerhin einen Streitwert von 108 000 S, von dem ausgehend die Rechtsanwaltskosten zu berechnen sind. An Gebühr sind bei diesem Betrag 6 240 S zu bezahlen, was schon mehr als das Doppelte des geforderten Monatsunterhalts darstellt.

Es liegt auf der Hand, daß sehr häufig sozial Schwächere die Unterhalts- oder Versorgungsbeträge einklagen müssen und für diese bedeutet die gegenwärtige Rechtslage, die auf die dreifache Jahresleistung abstellt, eine unnötige soziale Härte.

Eine Änderung dahin gehend, daß auf das einfache der Jahresleistung abgestellt wird, erscheint sozialer und sachlich gerechtfertigt.

Dringender Reformbedarf besteht auch beim Aufteilungsverfahren nach §§ 81 f. Ehegesetz. Die derzeitige Regelung, daß die Parteien im Außerstreitverfahren in der Regel die Kosten selbst tragen müssen, wobei die Kosten sich aus dem Wert des Streitgegenstandes ergeben, ist unhaltbar. Es ist einsichtig, daß schon bei einem bescheidenen Einfamilienhaus der Streitwert um die 2 Millionen Schilling beträgt, was schon in solchen Fällen dazu führen kann, daß auf Grund der hohen Kosten das gesamte eheliche Gebrauchts­vermögen verwertet werden muß, um überhaupt die Kosten zu bezahlen. Dadurch wird eine Aufteilung oft völlig sinnlos, da der festgelegte Aufteilungsschlüssel und die Rechtsanwaltskosten für keinen Streitteil wirtschaftlich zu verkraften sind. Es wäre daher zweckmäßig, aus sozialen Gründen im Interesse der Erhaltung des ehelichen Vermögens für die Restfamilie diesen Streitwert in jedem Fall mit 100 000 S zu limitieren, so daß sowohl Ehescheidungen als auch dieses Verfahren der Einfachheit halber denselben Streitwert aufweisen würden.

Zu Artikel II:

Die letzte umfassende Wertgrenzennovelle 1989 ist am 1. Juli 1989 in Kraft getreten. Mit dieser Novelle wurden die Wertgrenzen um den Maßstab der Geldwertänderung seit der Wertgrenzennovelle 1976 angehoben. Damit wurden die Geldwertveränderungen seit 1. April 1976 berücksichtigt und zeitgemäße Wertgrenzen nominiert.

Lediglich der Rechtsanwaltszwang knüpft nach wie vor an einem Streitwert von 30 000 S. Es wurde hiermit die Geldwertänderung nicht berücksichtigt.

Nunmehr sind fast zwanzig Jahre nach der Wertgrenzennovelle 1976 vergangen. Eine Anpassung des Rechtsanwaltszwanges an die gegebenen Verhältnisse scheint daher dringend notwendig.

Durch die Umstellung auf das ADV-Mahnverfahren erfolgt die Anhängigmachung einer Rechtssache in erster Linie durch Ausfüllen eines dafür vorgesehenen Formulars, die unabhängig vom Streitwert ein Mindestmaß an Rechtsverständnis und Rechtskenntnis erfordert. Das bedeutet, daß die Einbringung der Mahnklage unabhängig vom Streitwert die gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt. Die Mehrheit der eingebrachten Mahnklagen werden durch Erfassung eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls beendet. Die Intervention eines Rechtsanwaltes ist daher in den meisten Fällen nicht notwendig, um einen Rechtsschutz sicherzustellen.

Damit der Rechtsschutz durch die beabsichtigte Novellierung keine Einschränkungen erfährt, muß dafür Sorge getragen werden, daß die Gerichte auch bei Verfahren ohne Anwaltszwang die Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe bewilligen, wo der Rechtsfall besondere Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erwarten läßt und einen Verlauf nehmen kann, der sich der Übersicht und Einsicht der Partei entzieht. Das wird vor allem dann der Fall sein, wenn die Partei nur über einen geringen Grad von Rechtsverständnis und Rechtkenntnis verfügt. Die Gerichte sollen daher bei der Bewilligung von Verfahrenshilfeanträgen großzügig vorgehen.“

Der Justizausschuß hat die genannten Vorlagen in seiner Sitzung am 2. Dezember 1997 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter zur Regierungsvorlage war der Abgeordnete Josef Schrefel, zum Antrag 181/A die Abgeordnete Dr. Irmtraud Karlsson und zum Antrag 193/A die Abgeordnete Mag. Terezija Stoisits.

Den weiteren Verhandlungen wurde einvernehmlich die Regierungsvorlage zugrunde gelegt.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Willi Fuhrmann, Dr. Harald Ofner, Dr. Walter Schwimmer, Mag. Terezija Stoisits, Dr. Michael Krüger, Mag. Thomas Barmüller, die Obfrau Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und der Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek.

Von den Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Willi Fuhrmann und Mag. Thomas Barmüller wurde ein Entschließungsantrag eingebracht.

2

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und Dr. Willi Fuhrmann in der diesem Bericht beigedruckten Fassung mit Stimmenmehrheit angenommen.

Die Anträge 181/A des Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Peter Keppelmüller und 193/A der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits gelten als miterledigt.

Der Entschließungsantrag wurde ebenfalls mit Stimmenmehrheit angenommen.

Zum Berichterstatter für das Haus wurde der Abgeordnete Josef Schrefel gewählt.

Zu den einzelnen vom Justizausschuß vorgenommenen Änderungen ist folgendes zu bemerken:

Zu den Z 1 (Bezeichnung des Gesetzes) und 2 (Inhaltsverzeichnis):

Diese Änderungen sind eine Folge des Einschubs des neuen Art. XXX.

Zur Z 3 (Art. VII Z 7 lit. a – § 71 ZPO):

Die vorgeschlagenen Neuerungen streben im Bereich der Verfahrenshilfe eine verstärkte Differenzierung an, wobei aber das bestehende System an sich aufrecht erhalten wird. Die in der Regierungsvorlage vor­gesehene, doch ziemlich weitgehende Nachzahlungspflicht bei unveränderten Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnissen geht jedoch über diesen Grundsatz hinaus, weshalb diese Anordnung entfallen soll.

Sollten sich die vorgeschlagenen Reformschritte in der Praxis wider Erwarten als nicht ausreichend erweisen, so wird das Regelungssystem der Verfahrenshilfe insgesamt neu zu überdenken sein. Im Zusammenhang damit könnte auch die genannte erweiterte Nachzahlungspflicht neuerlich erwogen werden.

Zur Z 4 und 5 (Art. VII Z 20 und 22 – §§ 279 und 332 ZPO):

1. Der Ausschuß sieht im Hinblick auf die Parteienmaxime keinen Bedarf für eine amtswegige Präklusion von Beweisen. Die Art. VII Z 20 (§ 279 ZPO) und Z 23 lit. b (§ 332 Abs. 2 ZPO) der Regierungsvorlage sollen daher entfallen.

2. Die Änderungen der Ziffernbezeichnungen sind eine Folge des gänzlichen Entfalls des Art. VII Z 20 (Z 4).

Zur Z 6 und 7 (Art. VII Z 28 und 30 – §§ 468 und 473a ZPO):

1. Da es anwaltliche Praxis ist, im Rahmen von Berufungsbeantwortungen zu sämtlichen Argumenten der Berufungen Gegenargumente einzubringen, ist der Justizausschuß zu der Ansicht gelangt, daß im Zusammenhalt mit einer entsprechenden Änderung des vorgeschlagenen zweiten Satzes des § 468 Abs. 2 ZPO der Anwendungsbereich des § 473a ZPO sachgerecht eingeschränkt werden soll. Diese Einschrän­kung dient sowohl der Verfahrensbeschleunigung als auch der Gerichtsentlastung, ohne daß damit die angestrebte Berücksichtigung der Interessen der Berufungsgegner eine Schwächung erführe.

2. Aus der Wendung „Soweit sich der Berufungswerber nicht ausdrücklich auf Feststellungen des Erstgerichts bezieht“ (§ 468 Abs. 2 zweiter Satz ZPO) folgt, daß hievon nur jene Feststellungen des Erstgerichts erfaßt sind, die der Berufungswerber in seiner Berufungsschrift ausdrücklich nennt. Darauf gründet sich auch die im § 473a Abs. 1 letzter Satz ZPO hinzugefügte Wendung „oder nach § 468 Abs. 2 zweiter Satz zu rügen gehalten war“, nach der bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eine Mitteilung an den Berufungsgegner nicht zu ergehen hat.

3. Zwecks Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten ist festgeschrieben worden, daß auch in nicht öffentlicher Sitzung ein Beschluß gefaßt werden kann, wonach dem Berufungsgegner eine Mitteilung nach dem Abs. 1 zu erteilen ist (§ 473a Abs. 5 ZPO). Eine solche Beschlußfassung kann sich insbesondere dann als zweckmäßig erweisen, wenn dadurch die Durchführung einer Berufungsverhandlung erleichtert und damit beschleunigt wird oder die Abhaltung einer Berufungsverhandlung unterbleiben kann, weil eine solche nicht beantragt worden ist.

Zur Z 8 (Art. XXI – § 26 Abs. 2 WEG 1975, XXII – § 22 Abs. 4 WGG und XXIX – § 25 Abs. 2 HeizKG):

Dies sind redaktionelle Anpassungen, die sich aus der Änderung des § 37 MRG (Z 9) ergeben.

Zur Z 9 (Art. XXIV Z 2 – § 37 Abs. 3 MRG):

1. In der in dieser Regierungsvorlage vorgeschlagenen Fassung des § 37 Abs. 3 Z 18 MRG wird die Reihenfolge der Sätze geändert (lit. b), um klarzustellen, daß § 528 Abs. 2 Z 1 und 2 ZPO weder für Revisionsrekurse gegen Sachbeschlüsse noch für Rekurse gegen nach § 527 Abs. 2 ZPO anfechtbare Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz gilt, mit denen ein Sachbeschluß aufgehoben worden ist (vgl. MietSlg. 42 390).

2. Da kein außerordentliches Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes, mit denen ein Sach­beschluß ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben worden ist (§ 527 Abs. 2 ZPO), vorgesehen werden soll, kann die in der Regierungsvorlage vorgeschlagene Z 18b im Abs. 3 des § 37 MRG entfallen (lit. c).

Zur Z 10 (Art. XXV Z 2 – Tarifpost 10 I lit. b Z 6 bis 8 GGG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen einer Vereinheitlichung der Gebührenbemessung in den in der Tarifpost 10 I lit. b Z 6 bis 8 GGG angeführten Fällen dienen.

Zu den Z 11 und 12 (Art. XXVI Z 2 – § 11a ASGG und Änderungen der Ziffernbezeichnungen im Art. XXVI):

1. Da eine Mitteilung nach § 473a ZPO keinen Vorgriff auf die Berufungsentscheidung bedeutet, soll aus verfahrensökonomischen Gründen die Z 3 des § 11a Abs. 2 ASGG vorgesehen werden.

Die sonstigen Änderungen des § 11a sind eine Folge dieser Einfügung (Z 11).

2. Die Änderungen der Ziffernbezeichnungen sind eine Konsequenz der Ergänzung des § 11a (Z 12).

Zur Z 13 (Art. XXX – IRÄG 1997):

Die vorliegende Regelung trägt dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. September 1997, Zlen 97/16/0050, 0061, Rechnung. Sie soll – rückwirkend bis zum Zeitpunkt des österreichischen EU-Beitritts – einen der Richtlinie des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (69/335/EWG) in der Fassung der Richtlinie des Rates vom 10. Juni 1985 (85/303/EWG) jedenfalls entsprechenden Zustand herstellen, indem die Gebühren für die Inanspruch­nahme des Firmenbuchgerichts bereits ab 1. Jänner 1995 mit den pauschal ermittelten Kosten dieses Vorgangs (Tarifpost 10 I des GGG in der Fassung des Art. VIII Z 7 des IRÄG 1997) bestimmt werden. Für eine Übergangsfrist bis zum 30. September 1997 dürfen diese Gebühren aber die Summe der zum Eintragungszeitpunkt ehemals maßgeblichen Gebührenerträge nicht überschreiten.

Bis zum Inkrafttreten des IRÄG 1997 (am 1. Oktober 1997) waren für die Ersteintragung einer Gesell­schaft mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaft bzw. eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Firmenbuch Pauschalgebühren in Höhe von 5,5‰ vom Stamm(Grund-)kapital oder Gründungsfonds der Gesellschaft zu entrichten; für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Mindestkapital von 500 000 S daher 2 750 S, für eine Aktiengesellschaft mit dem Mindestkapital von 1 000 000 S somit 5 500 S. Mit dieser Pauschalgebühr wären die Eingabe und alle mit der Eintragung des Rechtsträgers verbundenen Einzeleintragungen im Firmenbuch mitabgegolten; für die Veröffentlichung war noch eine zusätzliche Pauschalgebühr zu entrichten.

Seit dem 1. Oktober 1997 sind nach Tarifpost 10 I GGG in der Fassung des Art. VIII Z 7 des IRÄG 1997 für die Ersteintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung insgesamt mindestens 3 700 S an Gerichtsgebühren zu entrichten; für die Ersteintragung einer Aktiengesellschaft sind insgesamt mindestens 6 900 S zu entrichten. Hinzu kommen noch zusätzliche Pauschalgebühren für die Veröffent­lichung von jeweils 3 000 S (Anmerkung 6 zu Tarifpost 10 I lit. b und c GGG in der Fassung des IRÄG 1997).

Sind noch weitere Personen und/oder Funktionen oder Tatbestände, die in Tarifpost 10 I lit. b und/oder c GGG angeführt sind, einzutragen (zB mehrere Gesellschafter oder vertretungsbefugte Personen), so erhöhen sich die Gebühren von 3 700 S bzw. 6 900 S entsprechend (Anmerkungen 7 und 8 zu Tarif­post 10 I lit. b und c GGG in der Fassung des IRÄG 1997).

Durch die rückwirkende Novellierung der Tarifpost 10 I GGG (in der Fassung des Art. VIII Z 7 des IRÄG 1997) mit 1. Jänner 1995 sollen sich nunmehr beispielsweise die im Juli 1997 angefallenen Gebühren für die Ersteintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei einem Stammkapital von 1 500 000 S (im Falle einer Gründung mittels Bareinlage mit nur einem Gesellschafter und nur einer vertretungsberechtigten Person) von damals insgesamt 11 250 S (= 5,5‰ von 1 500 000 S zuzüglich Veröffentlichungspauschale von 3 000 S) nachträglich auf den Betrag von 6 700 S (= 3 700 S zuzüglich Veröffentlichungspauschale von 3 000 S) vermindern; für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Mindestkapital von 500 000 S hat es hingegen weiterhin bei Gebühren in Höhe von insgesamt 5 750 S (= 5,5‰ von 500 000 S zuzüglich Veröffentlichungspauschale von 3 000 S) zu bleiben, weil nach der vorgeschlagenen Neuregelung der zum Eintragungszeitpunkt (Juli 1997) ehemals maßgebliche Gebührenbetrag von 5 750 S keinesfalls überschritten werden darf.

Entsprechendes gilt für die Kapitalerhöhung:

Bis zum Inkrafttreten des IRÄG 1997 (am 1. Oktober 1997) waren für die Eintragung der Kapital­erhöhung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaft bzw. eines Versicherungs­vereins auf Gegenseitigkeit im Firmenbuch Pauschalgebühren in Höhe von 4,5‰ von der Kapital­erhöhung zu entrichten; für eine Kapitalerhöhung um den Betrag von 1 500 000 S waren daher 6 750 S und für eine Kapitalerhöhung um den Betrag von 500 000 S waren 2 250 S an Gebühren beizubringen. Hiezu kam noch die Pauschalgebühr für die Veröffentlichung.

Seit dem 1. Oktober 1997 sind nach Tarifpost 10 I GGG in der Fassung des Art. VIII Z 7 des IRÄG 1997 für die Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft nunmehr insgesamt mindestens 3 500 S an Gerichts­gebühren neben dem Veröffentlichungspauschale von 3 000 S zu entrichten.

Durch die rückwirkende Einführung der Tarifpost 10 I GGG in der Fassung des Art. VIII Z 7 des IRÄG 1997 ab 1. Jänner 1995 wird sich beispielsweise auch die im Juli 1997 entstandene Gebührenschuld einer Aktiengesellschaft für eine Kapitalerhöhung um den Betrag von 1 500 000 S von damals insgesamt 9 750 S (= 4,5‰ von 1 500 000 S zuzüglich Veröffentlichungspauschale von 3 000 S) nachträglich auf insgesamt 6 500 S (= 3 500 S zuzüglich Veröffentlichungspauschale von 3 000 S) vermindern; für eine Kapitalerhöhung um den Betrag von 500 000 S hat es hingegen weiterhin bei Gebühren in Höhe von insgesamt 5 250 S (= 4,5‰ von 500 000 S zuzüglich 3 000 S Veröffentlichungspauschale) zu bleiben, weil nach der vorgeschlagenen Neuregelung der zum Eintragungszeitpunkt (Juli 1997) ehemals maßgebliche Gebührenbetrag von 5 250 S keinesfalls überschritten werden darf.

Zur Z 14 (Änderungen der Bezeichnungen der bisherigen Art. XXX, XXXI und XXXII):

Diese Änderungen sind eine Folge des Einschubs des neuen Art. XXX.

Zur Z 15 (Art. XXXII Z 1 lit. b, Z 19 und 20 – Inkrafttreten):

1. Die Änderungen des GOG (Art. IX) sollen mit Rücksicht auf die §§ 26 Abs. 1 und 32 Abs. 1 GOG erst mit dem am 1. Februar 1998 beginnenden neuen Geschäftsverteilungsjahr in Kraft treten (Z 1 lit. b). Damit werden verzichtbare administrative Maßnahmen vermieden, weil sonst Anpassungen der bestehen­den Geschäftsverteilungen für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis 1. Februar 1998 erforderlich wären.

Die sonstigen redaktionellen Anpassungen sind eine Folge des Entfalls des Art. VII Z 20 (§ 279 ZPO).

2. Die vorgeschlagenen Änderungen in der Tarifpost 10 I lit. b Z 6 bis 8 GGG sollen nur dann Anwendung finden, wenn der Antrag auf Vornahme der Eintragung nach dem 31. Dezember 1997 beim Firmenbuchgericht eingelangt ist (Z 19).


3. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes soll die Rückzahlung eines Übermaßes an Gebühren nach Tarifpost 10 I GGG, für die der Anspruch des Bundes nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Oktober 1997 begründet worden ist, nur auf Antrag der gebührenpflichtigen Partei erfolgen (Z 20).

Zur Z 16 (Vollziehung nach Art. XXXII):

Diese Änderung ist wiederum eine Folge des Einschubs des neuen Art. XXX.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle

           1. dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen;

           2. die beigedruckte Entschließung annehmen.

Wien, 1997 12 02

                                  Josef Schrefel                                                    Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau

Anlage 1

Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Außerstreitgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Reichshaftpflichtgesetz, das Einführungsgesetz zur Juris­diktionsnorm, die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozeßordnung, die Exekutionsordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Bundesgesetz über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer, das Liegenschaftsteilungsgesetz, das Allgemeine Grundbuchs­gesetz 1955, das Versicherungsvertragsgesetz 1958, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeug­haftpflichtgesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Atomhaftpflichtgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Bundesgesetz über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind, das Gebührenanspruchsgesetz 1975, das Rohrleitungsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 1975, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Konsu­mentenschutzgesetz, das Mietrechtsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Unterhaltsvorschußgesetz 1985, das Rechtspflegergesetz, Heiz­kostenabrechnungsgesetz und das Insolvenzrechtsänderungesetz 1997 geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997 – WGN 1997)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

   Artikel                                                                     Gegenstand

         I               Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

        II               Änderungen des Außerstreitgesetzes

       III              Änderungen der Rechtsanwaltsordnung

       IV              Änderungen des Reichshaftpflichtgesetzes

        V               Änderung des Einführungsgesetzes zur Jurisdiktionsnorm

       VI              Änderungen der Jurisdiktionsnorm

       VII             Änderungen der Zivilprozeßordnung

      VIII             Änderungen der Exekutionsordnung

       IX              Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes

        X              Änderung des Bundesgesetzes über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer

       XI              Änderungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes

       XII             Änderungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955

      XIII            Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes 1958

      XIV            Änderungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes

       XV             Änderungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962

      XVI            Änderungen des Atomhaftpflichtgesetzes

     XVII            Änderungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes

     XVIII           Änderung des Bundesgesetzes über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind

      XIX            Änderungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975

      XX             Änderungen des Rohrleitungsgesetzes

      XXI            Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 1975

     XXII            Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

    XXIII           Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes

    XXIV           Änderungen des Mietrechtsgesetzes

     XXV            Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes

    XXVI           Änderungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

    XXVII          Änderungen des Unterhaltsvorschußgesetzes 1985

   XXVIII          Änderungen des Rechtspflegergesetzes

    XXIX           Änderung des Heizkostenabrechnungsgesetzes

     XXX           Änderung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1997

    XXXI           Justizverwaltungsmaßnahmen

    XXXII          Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen

   XXXIII         Vollziehung

Artikel I

Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 389 zweiter Satz werden der Betrag von „100 S“ durch den Betrag von „130 S“ und der Betrag von „400 S“ durch den Betrag von „500 S“ ersetzt.

2. Im § 390 erster Satz wird der Betrag von „4000 S“ durch den Betrag von „5000 S“ ersetzt.

3. Im § 391 letzter Satz wird der Betrag von „2000 S“ durch den Betrag von „2500 S“ ersetzt.

4. Im § 970a wird der Betrag von „6000 S“ durch den Betrag von „7500 S“ ersetzt.

Artikel II

Änderungen des Außerstreitgesetzes

Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 25/1995, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 13 und 14 haben zu lauten:

§ 13. (1) Das Rekursgericht hat in seinem Beschluß auszusprechen,

           1. daß der Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 2 jedenfalls unzulässig ist;

           2. falls Z 1 nicht zutrifft, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 1 zulässig ist oder nicht.

(2) Hat das Rekursgericht nach Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 260 000 S übersteigt oder nicht.

(3) Bei dem Ausspruch nach Abs. 2 sind die §§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 1 bis 3, 56 Abs. 3, 57, 58 und 60 Abs. 2 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Abs. 1 Z 1 bindet weder die Parteien noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Abs. 1 Z 2 ist kurz zu begründen.

(4) Gegen die Aussprüche nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach Abs. 1 Z 2 kann nur – außer in einem Antrag nach § 14a Abs. 1 – in einem außerordentlichen Revisionsrekurs (§ 14 Abs. 5), allenfalls in der Beantwortung eines ordentlichen Revisionsrekurses (§ 16 Abs. 2 Z 1) geltend gemacht werden.

Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof

§ 14. (1) Gegen den Beschluß des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

(2) Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig

           1. über den Kostenpunkt,

           2. über die Verfahrenshilfe sowie

           3. über die Gebühren der Sachverständigen.

(3) Weiters ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 14a Abs. 3 – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260 000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs. 1 Z 2 den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

(4) Der Abs. 3 gilt nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.

(5) Hat das Rekursgericht nach § 13 Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Abs. 1 zulässig ist, so kann dennoch ein Revisionsrekurs erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 260 000 S übersteigt oder soweit er nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist, (außerordentlicher Revisionsrekurs).“

2. Nach dem § 14 werden folgende §§ 14a und 14b eingefügt:

§ 14a. (1) Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt 260 000 S und hat das Rekursgericht nach § 13 Abs. 1 Z 2 ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 1 nicht zulässig ist, so kann eine Partei einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; der Antrag muß hinreichend erkennen lassen, warum – entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts – nach § 14 Abs. 1 der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz oder gerichtlichen Protokoll ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs ist beim Gericht erster Instanz binnen vierzehn Tagen zu stellen; die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts zu laufen; sie kann nicht verlängert werden.

(3) Erachtet das Rekursgericht den Antrag nach Abs. 1 für stichhältig, so hat es seinen Ausspruch mit Beschluß abzuändern und auszusprechen, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch nach § 14 Abs. 1 zulässig ist; dieser Beschluß ist kurz zu begründen (§ 13 Abs. 3 letzter Satz).

(4) Erachtet das Rekursgericht den Antrag nach Abs. 1 für nicht stichhältig, so hat es diesen samt dem ordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluß zurückzuweisen; hiebei kann sich das Rekursgericht mit einem Hinweis auf die Begründung seines aufrechterhaltenen Ausspruchs begnügen, wonach der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.

(5) Wenn in besonderen Verfahrensvorschriften eine Rechtsmittelbeantwortung vorgesehen ist, so gelten die §§ 507, 507a Abs. 2 bis 5, 507b und 508 Abs. 5 und 6 ZPO sinngemäß.

§ 14b. (1) Ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen Beschluß des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Das Rekursgericht darf dies nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 14 Abs. 1 und 2 für gegeben erachtet; dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Der § 14a ist nicht anzuwenden.

(3) Im Fall eines Ausspruchs nach Abs. 1 ist das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen.“

3. Der § 16 hat zu lauten:

§ 16. (1) Ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 unzulässig ist, ist vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen; dies gilt auch für einen Antrag nach § 14a Abs. 1, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist.

(2) Findet das Gericht erster Instanz keinen Grund, einen Revisionsrekurs oder einen Antrag nach § 14a Abs. 1, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, zurückzuweisen, so hat es

           1. einen Revisionsrekurs, dessen Zulässigkeit das Gericht zweiter Instanz nach § 13 Abs. 1 Z 2 ausgesprochen hat, (ordentlicher Revisionsrekurs) samt allen sich auf die Sache beziehenden Akten dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen, welches diese sodann nach Anschluß der betreffenden rekursgerichtlichen Akten an den Obersten Gerichtshof weiterzubefördern hat;

           2. einen Antrag nach § 14a Abs. 1, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, samt allen sich auf die Sache beziehenden Akten dem Gericht zweiter Instanz sofort vorzulegen;

           3. einen außerordentlichen Revisionsrekurs (§ 14 Abs. 5) dem Obersten Gerichtshof samt allen sich auf die Sache beziehenden Akten sofort und unmittelbar vorzulegen.

(3) Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof an einen Ausspruch des Rekursgerichts nach § 13 Abs. 1 Z 2 nicht gebunden.

(4) Im übrigen gelten für den Revisionsrekurs die §§ 507, 507a Abs. 2 bis 5, 507b und 508a Abs. 2 und 3 ZPO – soweit sie sich auf die Rechtsmittelbeantwortung beziehen, nur dann, wenn eine solche in besonderen Verfahrensvorschriften vorgesehen ist – und der § 510 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 ZPO sinngemäß.“

4. Im § 39 Abs. 2 Z 6 wird der Betrag von „30 000 S“ durch den Betrag von „39 000 S“ ersetzt.

5. Im § 45 wird der Betrag von „2 000 S“ durch den Betrag von „13 000 S“ ersetzt.

6. Im § 72 werden

a) im Abs. 2 der Betrag von „30 000 S“ durch den Betrag von „39 000 S“ ersetzt;

b) im Abs. 3 der Betrag von „5 000 S“ durch den Betrag von „13 000 S“ ersetzt.

7. Im § 158 Abs. 1 wird der Betrag von „5 000 S“ durch den Betrag von „13 000 S“ ersetzt.

8. Im § 161 Abs. 2 wird der Betrag von „2 000 S“ durch den Betrag von „13 000 S“ ersetzt.

9. Im § 192a werden

a) im Abs. 1 der Betrag von „5 000 S“ durch den Betrag von „13 000 S“ ersetzt;

b) im Abs. 2 der Betrag von „50 000 S“ durch den Betrag von „65 000 S“ ersetzt.

Artikel III

Änderungen der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 304/1996 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 19/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 16 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Regelungen der Abs. 3 und 4 sind auch sinngemäß anzuwenden, wenn sich der Entlohnungsanspruch eines nach § 41 Abs. 3 StPO bestellten Amtsverteidigers trotz Ausschöpfung der ihm zur Hereinbringung zumutbaren Schritte als uneinbringlich erweist und dies vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer festgestellt wurde.“

2. Im § 26 Abs. 2 wird nach dem Zitat „§§ 45 oder 45a“ die Wendung „und die Beschlußfassung nach § 16 Abs. 5“ eingefügt.

3. Im § 45 hat der Abs. 1 zu lauten:

„(1) Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen oder schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung ein, so hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer.“

4. Im § 47 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die vorangehenden Bestimmungen sind auch sinngemäß auf die Fälle des § 16 Abs. 5 anzuwenden.“

Artikel IV

Änderungen des Reichshaftpflichtgesetzes

Das Gesetz vom 7. Juni 1871, deutsches RGBl. S. 207, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken usw. herbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 628/1991, wird wie folgt geändert:

1. Der § 3 hat zu lauten:

§ 3. Für die in diesem Gesetz vorgesehenen Ersatzansprüche gelten die §§ 12 und 13 EKHG über den Gegenstand des Ersatzes sinngemäß.“

2. Der § 3a wird aufgehoben.

3. Im § 5 Abs. 1 werden das Zitat „in den §§ 1 und 2“ durch das Zitat „im § 2“ sowie das Zitat „§§ 1 bis 3a“ durch das Zitat „§§ 1a bis 3“ ersetzt.

4. Der § 7 hat zu lauten:

§ 7. (1) Der Schadenersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, wegen Vermehrung der Bedürfnisse und wegen der Unterhaltsansprüche Dritter ist für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten.

(2) Die Geldrente ist für einen Monat im voraus zu zahlen. Statt der Rente kann der Ersatzberechtigte aus wichtigen Gründen eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn die einmalige Zahlung dem Ersatzpflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist. Der Anspruch auf die Geldrente wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Dritter dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat. Für die Geldrente gilt § 1418 Satz 3 ABGB sinngemäß.“

5. Im § 7a wird der Betrag von „150 000 S“ durch den Betrag von „240 000 S“ ersetzt.

6. Im § 7b werden die Beträge von je „750 000 S“ durch die Beträge von je „2 000 000 S“ ersetzt.

7. Der § 8 hat zu lauten:

3

§ 8. Die Ersatzansprüche nach diesem Gesetz verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren vom Unfall an. Gegen denjenigen, welchem der Getötete Unterhalt zu gewähren hatte, beginnt die Verjährung mit dem Tode. Im übrigen finden die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung Anwendung.“

8. Im § 9 wird das Zitat „in den §§ 1, 2“ durch das Zitat „im § 2“ ersetzt.

Artikel V

Änderung des Einführungsgesetzes zur Jurisdiktionsnorm

Das Einführungsgesetz zur Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 110, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 10/1991, wird wie folgt geändert:

Der Art IX hat zu lauten:

Art. IX. (1) Die Vorschriften der Jurisdiktionsnorm haben auch auf bürgerliche Rechtssachen Anwendung zu finden, welche nach Völkerrecht der inländischen Gerichtsbarkeit unterstellt und nicht durch gesetzliche Vorschriften der Gerichtsbarkeit der ordentlichen Gerichte entzogen sind.

(2) Die inländische Gerichtsbarkeit erstreckt sich auf Personen, die nach Völkerrecht Immunität genießen, wenn und insofern sie sich den inländischen Gerichten freiwillig unterwerfen oder die Rechtssache ihre im Inland gelegenen unbeweglichen Güter oder ihre dinglichen Rechte an inländischen Liegenschaften anderer Personen zum Gegenstand hat.

(3) Wenn es zweifelhaft ist, ob die inländische Gerichtsbarkeit über eine Immunität genießende Person begründet oder die Immunität zugunsten einer Person anerkannt ist, so hat das Gericht hierüber die Erklärung des Bundesministeriums für Justiz einzuholen.“

Artikel VI

Änderungen der Jurisdiktionsnorm

Die Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. Nr. 304/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 7a Abs. 2 wird der Betrag von „500 000 S“ durch den Betrag von „650 000 S“ ersetzt.

2. Nach der Überschrift „Dritter Abschnitt: Zuständigkeit“ wird folgender § 27a samt Überschrift eingefügt:

„Inländische Gerichtsbarkeit

§ 27a. (1) Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts gegeben, so besteht die inländische Gerichtsbarkeit, ohne daß eine sonstige Voraussetzung erfüllt sein muß.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht, soweit nach Völkerrecht zur Gänze oder zum Teil ausdrücklich anderes bestimmt ist.“

3. Der § 28 hat zu lauten:

§ 28. (1) Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln, so hat der Oberste Gerichtshof aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn

           1. Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist;

           2. der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre;

           3. die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden ist.

(2) Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts hat nach Abs. 1 ohne Bedachtnahme darauf zu erfolgen, ob außer den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 oder 3 eine weitere erfüllt ist.

(3) Der Abs. 1 Z 2 und 3 sowie der Abs. 2 sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen die inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben ist.

(4) Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts hat in streitigen bürgerlichen Rechtssachen auf Antrag einer Partei, sonst aber von Amts wegen zu geschehen. In streitigen bürgerlichen Rechtssachen hat der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 oder 3 zu behaupten und zu bescheinigen.“

4. Im § 29 hat der zweite Satz zu lauten:

„Dies gilt jedoch nicht von solchen Änderungen, auf Grund derer Personen Immunität genießen oder die Rechtssache dem Wirkungskreis der ordentlichen Gerichte entzogen ist.“

5. Im § 32 haben die Abs. 3 und 4 zu lauten:

„(3) Zur Ausführung der gerichtlichen Verfügungen, die Personen betreffen, die Immunität genießen, ist die Vermittlung des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen.

(4) Das gilt auch, wenn gerichtliche Amtshandlungen gegen Personen, die der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegen, in den Wohnungen von Personen vorzunehmen sind, die Immunität genießen.“

6. Im § 42 haben zu lauten

a) im Abs. 1 der erste Satz:

„Ist die anhängig gewordene Rechtssache der inländischen Gerichtsbarkeit oder doch den ordentlichen Gerichten entzogen, so hat das angerufene Gericht in jeder Lage des Verfahrens seine Unzuständigkeit und die Nichtigkeit des vorangegangenen Verfahrens sofort durch Beschluß auszu­sprechen; dies gilt nicht, wenn das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit nach § 104 geheilt ist.“

b) der Abs. 2:

„(2) Ist eine Rechtssache auf Grund einer Immunität der inländischen Gerichtsbarkeit oder doch den ordentlichen Gerichten entzogen und wird ein solcher Mangel erst nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens offenbar, so ist auf Antrag der obersten Verwaltungsbehörde vom Obersten Gerichtshof die Nichtigkeit des durchgeführten gerichtlichen Verfahrens auszusprechen.“

7. Im § 43 Abs. 1 hat der zweite Satz zu lauten:

„Sobald jedoch über die Klage die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung bestimmt, die Beantwortung der Klage aufgetragen (§ 243 Abs. 4 ZPO) oder ein bedingter Zahlungsbefehl (§ 448 ZPO) erlassen worden ist, kann sich das Gericht nur dann für unzuständig erklären, wenn

           1. der Beklagte rechtzeitig die Einrede des Fehlens der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit erhebt;

           2. der Umstand noch nicht geheilt ist (§ 104), daß entweder die inländische Gerichtsbarkeit fehlt oder das Gericht nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes selbst durch aus­drückliche Vereinbarung der Parteien für die betreffende Rechtssache nicht sachlich oder örtlich zuständig gemacht werden kann.“

8. Im § 44 hat der Abs. 1 zu lauten:

„(1) Ist für eine zur nichtstreitigen Gerichtsbarkeit gehörige Rechtssache, ferner im Exekutionsverfahren, im Verfahren bei Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie im Konkursverfahren ein anderes als das angerufene Gericht sachlich oder örtlich zuständig, so hat letzteres seine Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag durch Beschluß auszusprechen und, sofern ihm die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach den Verhältnissen des einzelnen Falles möglich ist, die Rechtssache an das örtlich oder sachlich zuständige Gericht zu überweisen.“

9. Im § 49

a) wird im Abs. 1 der Betrag von „100 000 S“ durch den Betrag von „130 000 S“ ersetzt;

b) hat im Abs. 2 die Z 1 zu lauten:

         „1. Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind;“

c) wird im Abs. 2 nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. Streitigkeiten über die dem Vater eines unehelichen Kindes gegenüber diesem und der Mutter des Kindes gesetzlich obliegenden Pflichten;“.

10. Im § 51 wird im Einleitungssatz des Abs. 1 der Betrag von „100 000 S“ durch den Betrag von „130 000 S“ ersetzt.

11. Im § 52 Abs. 1 wird der Betrag von „100 000 S“ durch den Betrag von „130 000 S“ ersetzt.

12. Im § 56 Abs. 2 wird der Betrag von „30 000 S“ durch den Betrag von „52 000 S“ ersetzt.

13. Der § 85 wird samt Überschrift aufgehoben.

14. Im § 104

a) hat der Abs. 1 zu lauten:

„(1) Die Parteien können sich durch ausdrückliche Vereinbarung unterwerfen:

           1. der inländischen Gerichtsbarkeit;

           2. einem oder mehreren Gerichten erster Instanz namentlich angeführter Orte.

Die Vereinbarung muß urkundlich nachgewiesen werden; eine sonstige Voraussetzung muß nicht erfüllt sein.“

b) hat der Abs. 3 zu lauten:

„(3) Ein an sich auf Grund des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit unzuständiges Gericht wird auch dadurch zuständig, daß der Beklagte zur Sache vorbringt (§ 74 ZPO) oder mündlich verhandelt, ohne die Einrede des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit zu erheben, sofern er dabei durch einen Rechtsanwalt oder einen Notar vertreten ist oder sofern er vorher durch den Richter über die Möglichkeit einer derartigen Einrede und deren Wirkung belehrt und diese Belehrung im Verhandlungsprotokoll beurkundet worden ist.“

c) werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) In Rechtssachen nach den §§ 81, 83, 83b und 92b kann die inländische Gerichtsbarkeit nach den Abs. 1 oder 3 nicht begründet werden.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.“

Artikel VII

Änderungen der Zivilprozeßordnung

Die Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 113, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 22/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 27 werden in den Abs. 1 und 3 jeweils die Beträge von „30 000 S“ durch die Beträge von „52 000 S“ ersetzt.

2. Im § 29 Abs. 1 wird der Betrag von „30 000 S“ durch den Betrag von „52 000 S“ ersetzt.

3. Im § 30 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Schreitet ein Jugendwohlfahrtsträger als Sachwalter (§ 212 Abs. 2 oder 3 ABGB) oder auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses ein, so ist der Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“

4. Im § 63 Abs. 1 wird im ersten Satz die Wendung „so weit zu bewilligen“ durch die Wendung „so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen“ ersetzt.

5. Der § 64 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auszusprechen, welche der im Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Die Begünstigung nach Abs. 1 Z 3 darf nur in vollem Ausmaß gewährt werden.“

6. Im § 68 werden

a) im Abs. 1 zweiter Satz die Wendung „so weit für erloschen zu erklären“ durch die Wendung „so weit zur Gänze oder zum Teil für erloschen zu erklären“ und

b) im Abs. 2 erster Satz die Wendung „so weit zu entziehen“ durch die Wendung „so weit zur Gänze oder zum Teil zu entziehen“

ersetzt.

7. Im § 71

a) hat der Abs. 1 zu lauten:

„(1) Die die Verfahrenshilfe genießende Partei ist mit Beschluß zur gänzlichen oder teilweisen Nachzahlung der Beträge zu verpflichten, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist und die noch nicht berichtigt sind, wie ebenso zur tarifmäßigen Entlohnung des ihr beigegebenen Rechts­anwalts, soweit und sobald sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluß des Verfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden.“

b) wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) In Verfahren nach den Abs. 1 und 2 kann das Gericht die Parteien unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung eines neuen Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, von Belegen auffordern. Der § 381 ist sinngemäß anzuwenden.“

8. Dem § 73 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Wird nach dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Beigebung eines Rechtsanwalts versagt wird, von derselben Partei neuerlich ein Antrag gestellt, ihr einen Rechtsanwalt kostenlos beizugeben, so bleibt hievon der weitere Ablauf der schon einmal nach dem Abs. 2 unterbrochenen Frist unberührt.“

9. Dem § 85 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der § 73 Abs. 3 gilt sinngemäß.“

10. Im § 179

a) hat im Abs. 1 der zweite Satz zu lauten:

„Solches Vorbringen kann jedoch vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen als unstatthaft erklärt werden, wenn bei sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel darüber besteht, daß durch die neuen Angaben und Beweise der Prozeß verschleppt werden soll, und die Zulassung des Vorbringens beziehungsweise der Beweise die Erledigung des Prozesses erheblich verzögern würde.“

b) wird im Abs. 2 die Wortfolge „Rechtsanwalt der Partei“ durch die Wortfolge „nicht berufsmäßigen Parteienvertreter“ ersetzt.

11. Im § 182 Abs. 2 hat der dritte Satz zu lauten:

„Bei Bedenken gegen das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit hat er den Parteien vor einer Entscheidung hierüber die Gelegenheit zu einer Heilung nach § 104 JN beziehungsweise zu einem Antrag auf Überweisung der Rechtssache an das zuständige Gericht (§ 261 Abs. 6) zu geben.“

12. Im § 230 hat der Abs. 2 zu lauten:

„(2) Wenn er jedoch der Ansicht ist, daß die Klage wegen Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit oder wegen des Mangels der Prozeßfähigkeit oder der erforderlichen gesetzlichen Vertretung auf seiten des Klägers oder Beklagten unzulässig ist, so hat er die Entscheidung des Senates darüber einzuholen, ob die Tagsatzung anzuberaumen oder eine Verfügung im Sinne des § 6 zu erlassen oder die Klage als zur Bestimmung der Tagsatzung ungeeignet zurückzustellen sei.“

13. Im § 230a hat der erste Satz zu lauten:

„Wird die sachliche oder örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ausgesprochen und die Klage zurückgewiesen, ohne daß der Kläger Gelegenheit hatte, einen Überweisungsantrag nach § 261 Abs. 6 zu stellen, und beantragt der Kläger binnen der Notfrist von vierzehn Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses die Überweisung der Klage an ein anderes Gericht, so hat das ursprünglich angerufene Gericht die Zurückweisung aufzuheben und die Klage dem vom Kläger namhaft gemachten Gericht zu überweisen, wenn es das andere Gericht nicht für offenbar unzuständig erachtet.“

14. Im § 239 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten:

„Die erste Tagsatzung ist zur Vornahme eines Vergleichsversuchs, zur Anmeldung der Einreden des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit, der Unzulässigkeit des Rechtsweges, des Fehlens der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit, der Streitanhängigkeit und der rechtskräftig entschiedenen Streitsache sowie zur Entgegennahme der Erklärung des benannten Auktors bestimmt.“

15. Der § 240 hat zu lauten:

§ 240. (1) Die Einrede der sachlichen oder örtlichen Unzuständigkeit des Gerichts muß bei der ersten Tagsatzung angemeldet werden.

(2) Nach Abhaltung der ersten Tagsatzung kann das Fehlen der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit des Gerichts nur noch berücksichtigt werden, wenn das Gericht auch durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien nicht zuständig gemacht werden könnte und die Unzuständigkeit noch nicht geheilt ist (§ 104 JN).

(3) Das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit, sofern es nicht geheilt ist (§ 104), die Unzulässigkeit des Rechtsweges, die Streitanhängigkeit und die Rechtskraft eines die Streitsache betreffenden Urteils sind jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigen.“

16. Im § 243 Abs. 2 hat der dritte Satz zu lauten:

„Sofern nicht inzwischen bereits vom Gericht eine abgesonderte Verhandlung über die vom Beklagten vorgebrachten Einreden des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit, der Unzulässigkeit des Rechtsweges, des Fehlens der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit, der Streitanhängigkeit oder der rechtskräftig entschiedenen Streitsache angeordnet wurde, hat der Beklagte in dem von ihm zu überreichenden Schriftsatz insbesondere auch die zur Begründung dieser Einreden dienenden Umstände anzugeben und die zu deren Bewahrheitung dienenden Beweise zu bezeichnen.“

17. Im § 260 hat der Abs. 3 zu lauten:

„(3) Die vorstehenden Bestimmungen haben auch Anwendung zu finden, wenn eine Partei erst während der mündlichen Streitverhandlung das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit, die Unzulässigkeit des Rechtsweges, die Streitanhängigkeit oder das Vorhandensein einer rechtskräftigen Entscheidung über den Klagsanspruch geltend macht (§ 240). Die Partei kann deshalb nicht die weitere Teilnahme an der Verhandlung zur Hauptsache verweigern.“

18. Im § 261 haben zu lauten

a) im Abs. 1 der erste Satz:

„Über die wegen des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit, wegen der Unzulässigkeit des Rechtsweges, wegen des Fehlens der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit, wegen der Streit­anhängigkeit oder der Rechtskraft vorgebrachten Einreden oder Anträge ist nach vorgängiger mündlicher Verhandlung zu entscheiden.“

b) im Abs. 2 der zweite Satz:

„In diesem Falle ist die verkündete Entscheidung über die inländische Gerichtsbarkeit, die Zulässigkeit des Rechtsweges, die sachliche oder örtliche Zuständigkeit, die Streitanhängigkeit oder die Rechtskraft nicht besonders auszufertigen, sondern gleichfalls in die Entscheidung aufzunehmen, welche in der Hauptsache gefällt wird.“

c) der Abs. 3:

„(3) Sofern der Ausspruch über die inländische Gerichtsbarkeit, die Zulässigkeit des Rechtsweges, die sachliche oder örtliche Zuständigkeit, die Streitanhängigkeit oder die Rechtskraft in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufgenommen wird, kann derselbe nur mittels des gegen die Entscheidung in der Hauptsache offen stehenden Rechtsmittels angefochten werden.“

d) der Abs. 5:

„(5) Die vorstehenden Bestimmungen haben auch Anwendung zu finden, wenn der Senat die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit, der Zulässigkeit des Rechtsweges, der Streitanhängigkeit oder der Rechtskraft einer über den Klagsanspruch ergangenen Entscheidung von Amts wegen aufwirft und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung macht.“

e) im Abs. 6 der erste Satz:

„Wenn der Beklagte das Fehlen der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit einwendet oder das Gericht seine Zuständigkeit von Amts wegen prüft, kann der Kläger den Antrag stellen, daß das Gericht für den Fall, daß es seine Unzuständigkeit ausspricht, die Klage an das vom Kläger namhaft gemachte Gericht überweise.“

f) im Abs. 6 der letzte Satz:

„Die Einrede des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit kann der Beklagte bei dieser Verhandlung nur erheben, bevor er sich in die Verhandlung über die Hauptsache einläßt (§ 104 JN), und nicht auf Gründe stützen, die mit seinen früheren Behauptungen in Widerspruch stehen.“

19. Im § 275 hat der Abs. 2 zu lauten:

„(2) Die Aufnahme angebotener Beweise kann vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen verweigert werden, wenn bei sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel darüber besteht, daß durch das Beweisanbot der Prozeß verschleppt werden soll, und die Aufnahme der Beweise die Erledigung des Prozesses erheblich verzögern würde.“

20. Der § 281a hat zu lauten:

§ 281a. Ist über streitige Tatsachen bereits in einem gerichtlichen Verfahren ein Beweis aufgenommen worden, so kann das Protokoll hierüber oder ein schriftliches Sachverständigengutachten als Beweismittel verwendet und von einer neuerlichen Beweisaufnahme Abstand genommen werden, wenn

           1. die Parteien an diesem gerichtlichen Verfahren beteiligt waren und

                a) nicht eine der Parteien ausdrücklich das Gegenteil beantragt oder

               b) das Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht;

           2. die an diesem gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt gewesenen Parteien dem ausdrücklich zustimmen.

21. Im § 331 werden die Absatzbezeichnung des Abs. 1 „(1)“ und der Abs. 2 aufgehoben.

22. Im § 332 wird der Betrag von „1 000 S“ durch den Betrag von „1 300 S“ ersetzt;

23. Im § 417a

a) hat der Abs. 2 zu lauten:

„(2) Der Abs. 1 darf nur angewendet werden, wenn der Vorsitzende die gekürzte schriftliche Abfassung des Urteils binnen vierzehn Tagen ab jenem Zeitpunkt zur Ausfertigung abgibt, ab dem für jede Partei die Berufungsanmeldungsfrist (§ 461 Abs. 2) abgelaufen ist.“

b) wird der Abs. 3 aufgehoben.

24. Im § 448 werden

a) im Abs. 1 der Betrag von „100 000 S“ durch den Betrag von „130 000 S“ ersetzt;

b) im Abs. 2 am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

         „3. der Beklagte seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Ausland hat.“

25. Im § 451 Abs. 1 wird der Betrag von „30 000 S“ durch den Betrag von „52 000 S“ ersetzt.

26. Der § 461 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Gegen ein in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündetes Urteil (§ 414) kann Berufung von einer Partei nur erhoben werden, die diese sofort nach der Verkündung des Urteils mündlich oder binnen vierzehn Tagen ab der Zustellung der Protokollsabschrift über jene Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung, in der das Urteil verkündet worden ist, in einem bei dem Prozeßgericht erster Instanz überreichten Schriftsatz oder unter der Voraussetzung des § 434 Abs. 1 durch Erklärung zu gerichtlichem Protokoll angemeldet hat. Wird in dieser Frist ein Antrag im Sinn des § 464 Abs. 3 gestellt, so gilt er als Anmeldung der Berufung.“

27. Dem § 464 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Der § 73 Abs. 3 gilt sinngemäß.“

28. Im § 468 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Soweit sich der Berufungswerber nicht ausdrücklich auf Feststellungen des Erstgerichts bezieht, ist der Berufungsgegner – vorbehaltlich des § 473a – nicht gehalten, für ihn nachteilige Feststellungen oder zu seinen Lasten vorgefallene Verfahrensfehler mit der Berufungsbeantwortung zu rügen.“

29. Im § 471 hat die Z 6 zu lauten:

         „6. wenn der in das Urteil aufgenommene Ausspruch über die Einrede des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit, über die Unzulässigkeit des Rechtsweges, die Streitanhängigkeit oder die Rechtskraft angefochten wird;“.

30. Nach dem § 473 wird folgender § 473a eingefügt:

§ 473a. (1) Erwägt das Berufungsgericht, das erstrichterliche Urteil abzuändern oder die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückzuweisen, so darf es nur dann eine solche Entscheidung auf Feststellungen des Erstgerichts gründen, wenn das Berufungsgericht dem Berufungsgegner zuvor mitgeteilt hat, daß es ihm freistehe, Mängel von Tatsachenfeststellungen oder der Beweiswürdigung des Erstgerichts oder des Verfahrens erster Instanz durch Überreichung eines beim Berufungsgericht einzu­bringenden vorbereitenden Schriftsatzes zu rügen. Dies gilt nicht, wenn der Berufungsgegner die in Betracht kommenden, festgestellten Tatsachen nach § 266 zugestanden oder im Berufungsverfahren die genannten Mängel bereits gerügt hat oder nach § 468 Abs. 2 zweiter Satz zu rügen gehalten war.

(2) Der Schriftsatz ist innerhalb der vom Berufungsgericht gleichzeitig mit der Mitteilung nach Abs. 1 zu bestimmenden, den Umständen des einzelnen Falles angemessenen, vier Wochen nicht überschreitenden Frist einzubringen.

(3) Der Schriftsatz nach Abs. 1 kann nicht durch ein gerichtliches Protokoll ersetzt werden. Für die Behandlung dieses Schriftsatzes tritt das Berufungsgericht an die Stelle des Prozeßgerichts erster Instanz; im übrigen sind die Bestimmungen über die Berufungsbeantwortung anzuwenden.

(4) Hat der Berufungsgegner zuvor schon eine Berufungsbeantwortung überreicht oder zu gerichtlichem Protokoll erklärt, so ist sein Schriftsatz nach Abs. 1 als ein Bestandteil seiner Berufungs­beantwortung, sonst als seine nunmehrige Berufungsbeantwortung anzusehen.

(5) Das Berufungsgericht kann auch in nicht öffentlicher Sitzung und ohne vorhergehende mündliche Verhandlung eine Mitteilung an den Berufungsgegner nach Abs. 1 beschließen und die erforderlichen Anordnungen treffen.“

31. Im § 475 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten:

„(1) Hat im Falle des § 471 Z 6 das Gericht erster Instanz mit Unrecht das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit ausgesprochen, die Streitanhängigkeit ohne Grund angenommen, eine Entscheidung über den Klagsanspruch mit Unrecht deshalb abgelehnt, weil über denselben bereits rechtskräftig entschieden sei oder die Unzulässigkeit des Rechtsweges vorliege, so wird dem Gericht erster Instanz vom Berufungsgericht aufgetragen, sich der Urteilsfällung in der Hauptsache oder der Verhandlung und Urteilsfällung zu unterziehen, je nachdem die erstrichterliche Entscheidung nach durchgeführter Verhandlung zur Hauptsache, oder auf Grund abgesonderter Verhandlung über das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit, über die Streitanhängigkeit, die Rechtskraft oder die Unzulässigkeit des Rechtsweges und vor Abschluß der Verhandlung zur Hauptsache erging.

(2) Wurde jedoch in erster Instanz mit Unrecht die sachliche oder örtliche Zuständigkeit des Prozeßgerichts angenommen (§ 471 Z 5, 6 oder 7), so sind unter Aufhebung des erstrichterlichen Urteils auf Antrag oder von Amts wegen die zur Einleitung des Verfahrens vor dem zuständigen Gericht erforderlichen Anordnungen zu treffen.“

32. Der § 477 Abs. 1 Z 3 hat zu lauten:

         „3. wenn das Urteil von einem Gericht gefällt wurde, obwohl der Umstand nicht geheilt ist, daß die inländische Gerichtsbarkeit fehlt oder das Gericht auch nicht durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien für die betreffende Rechtssache sachlich oder örtlich zuständig gemacht werden konnte (§ 104 Abs. 3 bis 5 JN);“.

33. Im § 492 Abs. 1 hat der zweite Satz zu lauten:

„Hat weder der Berufungswerber in der Berufungsschrift noch der Berufungsgegner in der gemäß § 468 Abs. 2 zur Erstattung der Berufungsbeantwortung oder in der gemäß § 473a Abs. 2 zur Erstattung eines Schriftsatzes offenstehenden Frist die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung aus­drücklich beantragt, so wird angenommen, daß die Parteien auf die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet haben.“

34. Der § 500 hat zu lauten:

§ 500. (1) Das Urteil oder der Beschluß des Berufungsgerichts, wodurch die Berufung erledigt wird, ist den Parteien stets in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen.

(2) Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auszusprechen,

           1. wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt

                a) 52 000 S übersteigt oder nicht;

               b) bei Übersteigen von 52 000 S auch 260 000 S übersteigt oder nicht;

           2. daß die Revision nach § 502 Abs. 2 jedenfalls unzulässig ist, falls dies – auch unter Bedachtnahme auf § 502 Abs. 4 und 5 – zutrifft;

           3. falls Z 2 nicht zutrifft, ob die ordentliche Revision nach § 502 Abs. 1 zulässig ist oder nicht.

(3) Bei den Aussprüchen nach Abs. 2 Z 1 sind die §§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 1 bis 3, 56 Abs. 3, 57, 58 und 60 Abs. 2 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Abs. 2 Z 2 bindet weder die Parteien noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Abs. 2 Z 3 ist kurz zu begründen.

(4) Gegen die Aussprüche nach Abs. 2 Z 1 und 2 findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach Abs. 2 Z 3 kann – außer in einem Antrag nach § 508 – nur in einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs. 4) beziehungsweise in der Beantwortung einer ordentlichen Revision (§§ 507, 507a) geltend gemacht werden.“

35. Der § 501 hat zu lauten:

§ 501. (1) Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 26 000 S nicht übersteigt, so kann das Urteil nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden; der § 473a ist nicht anzuwenden. Eine mündliche Verhandlung über die Berufung ist nur anzuberaumen, wenn das Gericht dies im einzelnen Fall für erforderlich hält.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht für die im § 502 Abs. 4 und 5 bezeichneten Streitigkeiten.“

36. Der § 502 hat zu lauten:

§ 502. (1) Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

(2) Die Revision ist jedoch jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert insgesamt 52 000 S nicht übersteigt.

(3) Weiters ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs. 3 – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 52 000 S, nicht aber insgesamt 260 000 S übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs. 2 Z 3 für nicht zulässig erklärt hat.

(4) In den im § 49 Abs. 2 Z 1a und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs. 3 – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 260 000 S nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs. 2 Z 3 für nicht zulässig erklärt hat; die Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden.

(5) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht

           1. für die im § 49 Abs. 2 Z 1, 2a, 2b und 2c JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten;

           2. für die unter § 49 Abs. 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird;

           3. für die unter § 55 Abs. 4 JN fallenden Streitigkeiten.“

37. Im § 505

a) hat der Abs. 3 zu lauten:

„(3) Durch die rechtzeitige Erhebung einer ordentlichen Revision oder eines Antrags nach § 508 Abs. 1 verbunden mit einer ordentlichen Revision wird der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils im Umfang der Revisionsanträge bis zur Erledigung des Rechtsmittels gehemmt.“

b) wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Hat das Berufungsgericht im Berufungsurteil nach § 500 Abs. 2 Z 3 ausgesprochen, daß die ordentliche Revision nicht nach § 502 Abs. 1 zulässig ist, so kann nur in Streitigkeiten nach § 502 Abs. 5 und in solchen, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 260 000 S übersteigt, dennoch eine Revision erhoben werden (außerordentliche Revision). Die Erhebung einer außerordentlichen Revision hemmt nicht den Eintritt der Vollstreckbarkeit, sondern nur den der Rechtskraft.“

38. Im § 506 Abs. 1 hat die Z 5 zu lauten:

         „5. bei einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs. 4) gesondert die Gründe, warum, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, nach § 502 Abs. 1 die Revision für zulässig erachtet wird.“

39. Im § 507

a) haben die Abs. 1 bis 3 zu lauten:

„(1) Das Prozeßgericht erster Instanz hat Revisionen zurückzuweisen, die verspätet oder aus einem anderen Grund als dem nach § 502 Abs. 1 unzulässig sind; dies gilt auch für Anträge nach § 508 Abs. 1, die mit einer ordentlichen Revision verbunden sind.

(2) Findet das Prozeßgericht erster Instanz keinen Anlaß zur Zurückweisung einer Revision oder eines Antrags nach § 508 Abs. 1, der mit einer ordentlichen Revision verbunden ist, so hat es die Zustellung einer Ausfertigung der Revisionsschrift beziehungsweise des Antrags nach § 508 Abs. 1 verbunden mit der Revisionsschrift an den Gegner des Revisionswerbers (Revisionsgegner) zu verfügen.

(3) Einwendungen gegen die Rechtzeitigkeit oder Zulässigkeit einer Revision oder eines Antrags nach § 508 Abs. 1, der mit einer ordentlichen Revision verbunden ist, kann der Revisionsgegner nicht durch Rekurs, sondern nur in der Revisionsbeantwortung geltend machen.“

b) erhalten die bisherigen Abs. 3 bis 5 in ihrer fortgesetzten Reihenfolge die Absatzbezeichnungen „(4)“, „(5)“ und „(6)“.

40. Nach dem § 507 werden folgende §§ 507a und 507b eingefügt:

§ 507a. (1) Dem Revisionsgegner steht es frei, binnen der Notfrist von vier Wochen ab der Zustellung der Revisionsschrift eine Revisionsbeantwortung mittels Schriftsatzes zu überreichen.

(2) Die Frist nach Abs. 1 beginnt

           1. bei einer Revision, deren Zulässigkeit das Berufungsgericht nach § 500 Abs. 2 Z 3 ausgesprochen hat, (ordentliche Revision) mit der Zustellung der Revisionsschrift durch das Prozeßgericht;

           2. im Falle eines Antrags nach § 508 Abs. 1 verbunden mit einer ordentlichen Revision mit der Zustellung der Mitteilung des Berufungsgerichts, daß dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freigestellt werde (§ 508 Abs. 5);

           3. bei einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs. 4) mit der Zustellung der Mitteilung des Obersten Gerichtshofs, daß dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freigestellt werde (§ 508a Abs. 2).

(3) Die Revisionsbeantwortung ist einzubringen:

           1. beim Berufungsgericht, wenn dieses dem Revisionsgegner nach § 508 Abs. 5 freigestellt hat, eine Revisionsbeantwortung einzubringen;

           2. beim Revisionsgericht, wenn dieses dem Revisionsgegner nach § 508a Abs. 2 freigestellt hat, eine Revisionsbeantwortung einzubringen;

           3. sonst beim Prozeßgericht erster Instanz.

(4) Für die Behandlung der Revisionsbeantwortung tritt im Fall des Abs. 3 Z 1 das Berufungsgericht, im Fall des Abs. 3 Z 2 das Revisionsgericht an die Stelle des Prozeßgerichts erster Instanz.

(5) Der § 464 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 507b. (1) Nach der Erstattung der Beantwortung einer ordentlichen Revision (§ 507a Abs. 2 Z 1) oder nach dem fruchtlosen Ablauf der hiefür offenstehenden Frist hat das Prozeßgericht erster Instanz diese Schriften samt allen sich auf den Rechtsstreit beziehenden Prozeßakten dem Berufungsgericht vorzulegen, welches diese sodann nach Anschluß der diesen Rechtsstreit betreffenden berufungs­gerichtlichen Akten an das Revisionsgericht weiterzubefördern hat.

(2) Ein Antrag nach § 508 Abs. 1 verbunden mit einer ordentlichen Revision ist dem Berufungsgericht samt allen sich auf den Rechtsstreit beziehenden Prozeßakten sofort vorzulegen.

(3) Eine außerordentliche Revision (§ 505 Abs. 4) ist dem Revisionsgericht samt allen sich auf den Rechtsstreit beziehenden Prozeßakten sofort und unmittelbar vorzulegen.

(4) Ordentliche Revisionen, die verspätet oder aus einem anderen Grund als dem nach § 502 Abs. 1 unzulässig sind, hat das Berufungsgericht zurückzuweisen, wenn das Prozeßgericht erster Instanz dies noch nicht getan hat; dies vorbehaltlich des § 508.“

41. § 508 hat zu lauten:

§ 508. (1) Wird in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 52 000 S, nicht aber insgesamt 260 000 S übersteigt (§ 502 Abs. 3), oder in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs. 2 Z 1a und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 260 000 S nicht übersteigt (§ 502 Abs. 4), im Berufungsurteil nach § 500 Abs. 2 Z 3 ausgesprochen, daß die ordentliche Revision nach § 502 Abs. 1 nicht zulässig ist, so kann eine Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin gehend abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum – entgegen dem Ausspruch des Berufungs­gerichts – nach § 502 Abs. 1 die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 verbunden mit der ordentlichen Revision ist beim Prozeßgericht erster Instanz binnen vier Wochen einzubringen; die Frist beginnt mit der Zustellung des Berufungs­erkenntnisses zu laufen; sie kann nicht verlängert werden. Die §§ 464 Abs. 3 und 507 Abs. 6 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Erachtet das Berufungsgericht den Antrag nach Abs. 1 für stichhältig, so hat es seinen Ausspruch mit Beschluß abzuändern und auszusprechen, daß die ordentliche Revision doch nach § 502 Abs. 1 zulässig ist; dieser Beschluß ist kurz zu begründen (§ 500 Abs. 3 letzter Satz).

(4) Erachtet das Berufungsgericht den Antrag nach Abs. 1 für nicht stichhältig, so hat es diesen samt der ordentlichen Revision mit Beschluß zurückzuweisen; hiebei kann sich das Berufungsgericht mit einem Hinweis auf die Begründung seines aufrechterhaltenen Ausspruchs begnügen, wonach die ordentliche Revision nicht zulässig ist. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(5) Erklärt das Berufungsgericht die ordentliche Revision doch für zulässig (Abs. 3), so hat es diesen Beschluß den Parteien zuzustellen und dem Revisionsgegner außerdem mitzuteilen, daß ihm die Beantwortung der Revision freistehe. Eine vor Zustellung dieser Mitteilung erstattete Revisions­beantwortung gilt im Fall der Zurückweisung des Antrags samt der ordentlichen Revision (Abs. 4) nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig.

(6) Von einer Mitteilung nach Abs. 5 ist auch das Prozeßgericht erster Instanz zu verständigen.“

42. Im § 508a hat der Abs. 2 zu lauten:

„(2) Findet das Revisionsgericht nicht schon bei der ersten Prüfung, daß eine außerordentliche Revision (§ 505 Abs. 4) mangels der Voraussetzungen nach § 502 Abs. 1 zurückzuweisen ist, so hat es dem Revisionsgegner mitzuteilen, daß ihm die Beantwortung der Revision (§§ 507, 507a) freistehe. Eine vor der Zustellung dieser Mitteilung erstattete Revisionsbeantwortung gilt im Fall der Verwerfung der Revision nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig.“

43. Im § 510 Abs. 3

a) hat der zweite Satz zu lauten:

„Bestätigt der Oberste Gerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts und erachtet er dessen Begründung für zutreffend, so reicht es aus, wenn er auf deren Richtigkeit hinweist.“

b) wird im dritten Satz das Zitat „(§ 505 Abs. 3)“ durch das Zitat „(§ 505 Abs. 4)“ ersetzt.

44. Im § 517 wird der Betrag von „15 000 S“ durch den Betrag von „26 000 S“ ersetzt.

45. Im § 518 Abs. 3 wird der Betrag von „15 000 S“ durch den Betrag von „26 000 S“ ersetzt.

46. Im § 521a hat der Abs. 2 zu lauten:

„(2) Der Abs. 1 gilt im Fall des Abs. 1 Z 3 auch für Rekurse gegen Entscheidungen des Rekursgerichts, für außerordentliche Revisionsrekurse jedoch mit den Maßgaben, die sich aus der sinngemäßen Anwendung der §§ 507, 507a, 507b und 508a ergeben.“

47. Im § 527 Abs. 2 hat der letzte Satz zu lauten:

„Das Rekursgericht darf dies nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 528 für gegeben erachtet; § 528 Abs. 2 Z 1a, Abs. 2a und 3 gilt nicht.“

48. Der § 528 hat zu lauten:

§ 528. (1) Gegen den Beschluß des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

(2) Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig,

           1. wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 52 000 S nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Streitigkeiten nach § 502 Abs. 4 oder 5,

         1a. – vorbehaltlich des Abs. 2a – in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 52 000 S, nicht aber insgesamt 260 000 S übersteigt (§ 502 Abs. 3), und in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs. 2 Z 1a und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 260 000 S nicht übersteigt (§ 502 Abs. 4), wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist,

           2. wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist,

           3. über den Kostenpunkt,

           4. über die Verfahrenshilfe,

           5. über die Gebühren der Sachverständigen sowie

           6. in Streitigkeiten wegen Besitzstörung (§ 49 Abs. 2 Z 4 JN).

(2a) Die Bestimmungen über einen Antrag auf Abänderung des Ausspruchs nach § 500 Abs. 2 Z 3 verbunden mit einer ordentlichen Revision (§ 508) sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Hat das Rekursgericht ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Abs. 1 zulässig ist (§ 526 Abs. 3 in Verbindung mit § 500 Abs. 2 Z 3), so kann nur in den Fällen des § 505 Abs. 4 ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden. Für diesen gelten die Bestimmungen über die außerordentliche Revision sinngemäß.

(4) Findet das Rekursgericht, daß ein gegen den Beschluß eines Gerichts zweiter Instanz erhobener Rekurs mutwillig oder nur zur Verzögerung der Sache angebracht wurde, so ist gegen den Beschwerdeführer auf eine Mutwillensstrafe zu erkennen.“

49. Im § 550 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ein Zahlungsauftrag ist nicht zu erlassen, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Ausland hat.“

Artikel VIII

Änderungen der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung vom 27. Mai 1896, RGBl. Nr. 79, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 759/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 38

a) erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“;

b) werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) Für die in den §§ 35, 36 und 37 bezeichneten Klagen kann die inländische Gerichtsbarkeit nach dem § 104 Abs. 1 oder 3 JN nicht begründet werden.

(3) Der Abs. 2 ist insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.“

2. Im § 54b Abs. 1 Z 2 wird der Betrag von „100 000 S“ durch den Betrag von „130 000 S“ ersetzt.

3. Im § 66 Abs. 2 wird der Betrag von „15 000 S“ durch den Betrag von „26 000 S“ ersetzt.

4. Im § 74 Abs. 1 wird der Betrag von „30 000 S“ durch den Betrag von „52 000 S“ ersetzt.

5. Im § 371 Z 1 wird die Wendung „oder auf Grund eines in zweiter Instanz bestätigten Urteils, wenn wider das Urteil des Berufungsgerichts Revision erhoben wurde.“ durch die Wendung „auf Grund eines in zweiter Instanz bestätigten Urteils, wenn wider das Urteil des Berufungsgerichts Revision erhoben wurde oder wenn wider ein Urteil zweiter Instanz ein Antrag verbunden mit einer ordentlichen Revision nach § 508 Abs. 1 ZPO gestellt wurde.“ ersetzt.

Artikel IX

Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 27. November 1896, RGBl. Nr. 217, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 26 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Der Gerichtsabteilung nach Abs. 3 sind auch die Angelegenheiten zum Schutz vor Gewalt in der Familie nach § 382b EO zuzuweisen.“

2. Im § 32 Abs. 4 wird das Zitat „§ 26 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 26 Abs. 3 und 3a“ ersetzt.

Artikel X

Änderung des Bundesgesetzes über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer

Das Bundesgesetz vom 16. November 1921, BGBl. Nr. 638, über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989, wird wie folgt geändert:

Im § 1 Abs. 1 wird der Betrag von „12 000 S“ durch den Betrag von „15 000 S“ ersetzt.

Artikel XI

Änderungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes

Das Liegenschaftsteilungsgesetz vom 19. Dezember 1929, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989, wird wie folgt geändert:

1. Im § 13 Abs. 3 und 5 werden jeweils die Beträge von „12.500 S“ durch die Beträge von „16.900 S“ ersetzt.

2. In den §§ 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1 und 3 werden jeweils die Beträge von „50.000 S“ durch die Beträge von „67.600 S“ ersetzt.

3. Im § 28 Abs. 3 wird der Betrag von „5.000 S“ durch den Betrag von „6.500 S“ ersetzt.

Artikel XII

Änderungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955

Das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955 vom 2. Feber 1955, BGBl. Nr. 39, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989, wird wie folgt geändert:

1. Der § 125 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Ist der Rekurs gegen die Bewilligung einer Einverleibung oder Vormerkung gerichtet, so ist er im Grundbuch anzumerken und diese Anmerkung nach der Erledigung des Rekurses zu löschen, wenn ein Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 3 AußStrG auch unter Bedachtnahme auf § 14a AußStrG unzulässig ist.“

2. Der § 126 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Der Beschluß des Rekursgerichts kann nach Maßgabe der §§ 14, 14a und 15 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der §§ 122 bis 125 – hinsichtlich des § 14a Abs. 2 AußStrG sinngemäß – zu beachten sind. Ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 AußStrG unzulässig ist, ist vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen; dies gilt auch für einen Antrag nach § 14a Abs. 1 AußStrG, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist.“

3. Der § 127 wird aufgehoben.

4. Der § 129 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten:

„Wird aber ein anderes der im § 99 angeführten Gesuche, das in erster Instanz bewilligt worden ist, von der zweiten Instanz abgewiesen, so ist diese Verfügung im Grundbuch anzumerken, das eingetragene Recht aber nicht zu löschen, solange nicht entweder die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ergangen oder die Frist zur Ergreifung eines Revisionsrekurses gegen die Anordnung der zweiten Instanz oder zur Einbringung eines Antrags verbunden mit einem Revisionsrekurs (§ 14a AußStrG) verstrichen ist; dies gilt nicht, wenn der Revisionsrekurs nach § 14 Abs. 3 AußStrG auch unter Bedachtnahme auf § 14a AußStrG unzulässig ist.“

Artikel XIII

Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes 1958

Das Versicherungsvertragsgesetz 1958 vom 2. Dezember 1958, BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/1997, wird wie folgt geändert:

Nach dem § 15a wird folgender § 15b samt Überschrift eingefügt:

„Inländische Gerichtsbarkeit

§ 15b. (1) Eine Vereinbarung der inländischen Gerichtsbarkeit nach § 104 Abs. 1 JN ist nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam; das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit heilt jedoch nach § 104 Abs. 3 JN.

(2) Der Abs. 1 ist insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.“

Artikel XIV

Änderungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes

Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz vom 21. Jänner 1959, BGBl. Nr. 48, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 628/1991, wird wie folgt geändert:

Die §§ 15 und 16 haben zu lauten:

§ 15. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Tötung und Verletzung von Menschen ist der Höhe nach mit

           1. einem Kapitalsbetrag von 4 000 000 S oder

           2. einem jährlichen Rentenbetrag von 240 000 S

für den einzelnen Verletzten begrenzt.

(2) Treffen Schäden, die mit einem Kapitalsbetrag abzufinden sind, mit Schäden zusammen, für die eine Rente zu gewähren ist, so kürzt sich der im Abs. 1 für die Rente festgesetzte Höchstbetrag um den Hundertsatz, den der zu leistende Kapitalsbetrag vom Kapitalshöchstbetrag ausmacht.

(3) Im Falle der Tötung oder der Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs insgesamt nur bis zu den im folgenden genannten Höchstbeträgen. Hierbei bleiben hinsichtlich der einzelnen Verletzten die in Abs. 1 genannten Höchstbeträge unberührt. Übersteigen die mehreren Menschen zu leistenden Ersätze die nachstehenden Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht. Die Gesamthöchstbeträge sind:

           1. für den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs 12 000 000 S;

           2. für den Halter eines Omnibusses mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie für den Halter eines Lastkraftwagens mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz überdies 12 000 000 S bezüglich der beförderten Menschen, für den Halter eines Omnibusses und den Halter eines Lastkraftwagens mit mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz für je weitere angefangene fünf Plätze überdies je 6 000 000 S bezüglich der beförderten Menschen;

           3. für den Halter eines Kraftfahrzeugs zur Beförderung gefährlicher Güter überdies 18 000 000 S für Schäden infolge der gefährlichen Beschaffenheit des Gutes; für Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich oder überwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind, gilt dies nur für die Dauer des Transports gefährlicher Güter.

§ 16. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Schäden an Sachen ist, selbst wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, der Höhe nach mit folgenden Beträgen begrenzt:

           1. für den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs oder den Betriebsunternehmer einer Eisenbahn (§ 2) bei einem Unfall aus dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder der Eisenbahn mit 2 000 000 S;

           2. für den Halter eines Kraftfahrzeugs zur Beförderung gefährlicher Güter überdies mit 18 000 000 S für Schäden infolge der gefährlichen Beschaffenheit des Gutes; für Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich oder überwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind, gilt dies nur für die Dauer des Transports gefährlicher Güter.

(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Abs. 1 genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.

(3) Für Schäden an Liegenschaften durch einen Unfall aus dem Betrieb einer Eisenbahn gelten die Haftungsbegrenzungen des Abs. 1 nicht.“

Artikel XV

Änderungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962

Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 288, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 2 wird der Betrag von „3 000 S“ durch den Betrag von „3 900 S“ ersetzt.

2. Der § 6 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die im Gerichtsverfahren erteilte Vollmacht gilt – ausgenommen für die Eintreibung (§ 11) und die Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Geldstrafen (§ 1 Z 2) dienen – auch für das Einbringungsverfahren.“

3. Im § 9 werden

a) im Abs. 1 die Beträge von je „300 000 S“ durch die Beträge von je „390 000 S“ und der Betrag von „30 000 S“ durch den Betrag von „52 000 S“ ersetzt;

b) im Abs. 2 der Betrag von „300 000 S“ durch den Betrag von „390 000 S“ ersetzt.

4. Im § 11 werden

a) im Abs. 3 der Betrag von „50 S“ durch den Betrag von „100 S“ und

b) im Abs. 4 der Betrag von „400 S“ durch den Betrag von „650 S“ ersetzt.

5. Im § 13 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Das Bundesministerium für Justiz und die Präsidenten der Oberlandesgerichte sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechts die ihnen unterstellten Einbringungsstellen nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Finanzen anzuweisen, von der Einbringung bestimmter Gerichtsgebühren und Kosten (§ 1 Z 1, 3, 4, 5 und 7) ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn in einer Mehrheit von gleichgelagerten Fällen der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des einzubringenden Betrages steht.“

Artikel XVI

Änderungen des Atomhaftpflichtgesetzes

Das Atomhaftpflichtgesetz vom 29. April 1964, BGBl. Nr. 117, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1993, wird wie folgt geändert:

1. Im § 12 Abs. 1 Z 4 und im § 13 Z 4 entfällt jeweils die Wendung „im Fall eines längeren Siechtums“.

2. Im § 15 Abs. 1 werden

a) in der Z 1 der Betrag von „1,200.000 S“ durch den Betrag von „4 000 000 S“, der Betrag von „375,000.000 S“ durch den Betrag von „1 125 000 000 S“ und der Betrag von „2,400.000 S“ durch den Betrag von „7 200 000 S“ ersetzt;

b) in der Z 2 der Betrag von „125,000.000 S“ durch den Betrag von „375 000 000 S“ und der Betrag von „600.000 S“ durch den Betrag von „1 800 000 S“ ersetzt.

3. Im § 17

a) werden im Abs. 2 Z 1 der Betrag von „97,500.000 S“ durch den Betrag von „292 500 000 S“ und der Betrag von „2,400.000 S“ durch den Betrag von „7 200 000 S“ ersetzt;

b) werden im Abs. 2 Z 2 der Betrag von „32,500.000 S“ durch den Betrag von „97 500 000 S“ und der Betrag von „600.000 S“ durch den Betrag von „1 800 000 S“ ersetzt;

c) hat der Abs. 3 dritter Satz zu lauten:

„Eine Haftpflichtversicherung als Sicherstellung ist, soweit nicht in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Beförderer haftet, nur dann geeignet, wenn sie bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweigs in Österreich berechtigten Versicherer abgeschlossen und darauf österreichisches Recht anzuwenden ist; der Versicherer hat die Versicherungsbedingungen der Versicherungsaufsichtsbehörde vor ihrer Verwendung mitzuteilen.“

4. Im § 23 Abs. 1 wird der Betrag von „500,000.000 S“ durch den Betrag von „1 500 000 000 S“ ersetzt.

5. Im § 29 Abs. 1 werden im Abs. 1

a) in der Z 1 in der Einleitung und in der lit. f jeweils die Beträge von „1,200.000 S“ durch die Beträge von „4 000 000 S“

b) in der Z 1 lit. a der Betrag von „18,000.000 S“ durch den Betrag von „54 000 000 S“

c) in der Z 1 lit. b der Betrag von „13,500.000 S“ durch den Betrag von „40 500 000 S“

d) in der Z 1 lit. c der Betrag von „5,400.000 S“ durch den Betrag von „16 200 000 S“

e) in der Z 1 lit. d der Betrag von „3,600.000 S“ durch den Betrag von „10 800 000 S“

f) in der Z 1 lit. e der Betrag von „1,350.000 S“ durch den Betrag von „4 050 000 S“ und

g) in der Z 2 der Betrag von „900.000 S“ durch den Betrag von „2 700 000 S“ ersetzt.

6. Im § 30 hat der Abs. 2 zu lauten:

„(2) Der § 17 Abs. 1 und 2 gilt, sofern Haftpflichtiger nicht der Bund oder ein Land ist, mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Sicherstellung in einer Haftpflichtversicherung bestehen muß, die bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweigs in Österreich berechtigten Versicherer zu den der Versicherungsaufsichtsbehörde vor ihrer Verwendung mitgeteilten Versicherungsbedingungen abge­schlossen und auf die österreichisches Recht anzuwenden ist; die Haftpflichtversicherung muß die im § 29 vorgesehenen Höchstbeträge erreichen. Befinden sich innerhalb eines zusammenhängenden räumlichen Bereiches mehrere Radionuklide von verschieden hohen Gefahrenstufen und ist für diese Radionuklide die Haftpflicht derselben Person gegeben, so ist für die Sicherstellung derjenige Haftungs­höchstbetrag maßgebend, der für das darunter befindliche Radionuklid der höchsten Gefahrenstufe gilt.“

7. Im § 35 Abs. 1 wird der Betrag von „500,000.000 S“ durch den Betrag von „1 500 000 000 S“ ersetzt.

8. Im § 44 werden

a) im Abs. 1 der Betrag von „180.000 S“ durch den Betrag von „500 000 S“ und

b) im Abs. 2 der Betrag von „45.000 S“ durch den Betrag von „100 000 S“ ersetzt.

Artikel XVII

Änderungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes

Das Bundesgesetz über den Rechtsanwaltstarif vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 189, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 519/1995, wird wie folgt geändert:

1. Im § 11 wird der Betrag von „1.000 S“ durch den Betrag von „1 300 S“ ersetzt.

2. Im § 23 werden

a) im Abs. 3 die Beträge von je „100 000 S“ durch die Beträge von je „140 000 S“ ersetzt;

b) folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) In Berufungsverfahren, in denen keine Beweise aufgenommen oder keine sonstigen Ergänzungen des Verfahrens vorgenommen werden, ist für die Berufung und die Berufungsbeantwortung der auf diese Leistungen entfallende Teil des Einheitssatzes dreifach – im Fall der Verrichtung einer Berufungsverhandlung nach Abs. 5 vierfach – zuzusprechen; damit sind auch alle mit der Verrichtung der Berufungsverhandlung verbundenen Leistungen abgegolten.

(10) Der Abs. 9 gilt nicht für Berufungsverfahren, in denen § 501 Abs. 1 ZPO anzuwenden ist.“

3. In der Tarifpost 3

a) wird im Abschnitt B nach der Z I folgende Z Ia angefügt:

        „Ia. für Schriftsätze nach § 473a ZPO die Hälfte der in der Z I festgesetzten Entlohnung;“

b) hat die Anmerkung 1 zu lauten:

         „1. Die in Tarifpost 3 C genannten Beträge umfassen auch die Entlohnung für an das Berufungs- oder Rekursgericht gestellte Anträge auf Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rechtsmittels.“

Artikel XVIII

Änderung des Bundesgesetzes über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind

Das Bundesgesetz vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 190, über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 70/1980, wird wie folgt geändert:

Der § 1 hat zu lauten:

§ 1. (1) Vertritt ein Jugendwohlfahrtsträger einen Minderjährigen als Kläger oder Beklagten in einem Rechtsstreit oder als betreibenden Gläubiger in einem Exekutionsverfahren zur Hereinbringung einer Unterhaltsforderung, so sind die dem Minderjährigen zu ersetzenden, durch die Führung des Rechtsstreits oder der Exekution verursachten notwendigen Barauslagen mangels Nachweises höherer Kosten mit einem Bauschbetrag zu bestimmen.

(2) Der Bauschbetrag beträgt

           1. bei Klagen auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Unterhaltes 50 vH des im Urteil zuerkannten monatlichen Unterhaltsbetrags;

           2. bei sonstigen Streitigkeiten 10 vH des Streitwertes, jedoch höchstens 3 900 S, in Ermangelung eines Streitwertes 3 900 S;

           3. bei Exekutionen bis zu einem Gesamtbetrag der vollstreckbaren Forderung von 130 000 S pro angefangene 13 000 S: 260 S, über einem Gesamtbetrag der vollstreckbaren Forderung von 130 000 S pro angefangene 13 000 S: 130 S – jedoch höchstens 3 900 S.

(3) Sind an ein und demselben gerichtlichen Verfahren mehrere Minderjährige beteiligt, so gebührt der Bauschbetrag (Abs. 2) jedem von ihnen.

(4) Bei der Exekution von Vereinbarungen nach § 39 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 oder von gerichtlichen Entscheidungen nach § 40 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 und damit zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten gelten für den Ersatz der Kosten des Jugendwohlfahrtsträgers – sofern ihm ein Kostenersatzanspruch zusteht – die Bauschbeträge nach Abs. 2 Z 2 und 3.“

Artikel XIX

Änderungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975

Das Gebührenanspruchsgesetz 1975 vom 19. Feber 1975, BGBl. Nr. 136, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 623/1994, wird wie folgt geändert:

1. Im § 21 Abs. 2 wird der Betrag von „1000 S“ durch den Betrag von „1 300 S“ ersetzt.

2. Im § 41 Abs. 1 wird der Betrag von „3 000 S“ durch den Betrag von „3 900 S“ ersetzt.

Artikel XX

Änderungen des Rohrleitungsgesetzes

Das Rohrleitungsgesetz vom 3. Juli 1975, BGBl. Nr. 411, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 127/1993, wird wie folgt geändert:

1. Im § 11 Abs. 1 werden

a) in der Z 1 der Betrag von „2,000.000 S“ durch den Betrag von „4 000 000 S“ und der Betrag von „150.000 S“ durch den Betrag von „240 000 S“

b) in der Z 2 der Betrag von „90,000.000 S“ durch den Betrag von „120 000 000 S“, der Betrag von „200,000.000 S“ durch den Betrag von „250 000 000 S“ und der Betrag von „110,000.000 S“ durch den Betrag von „130 000 000 S“ ersetzt.

2. Im § 13

a) hat der Abs. 2 zu lauten:

„(2) Die Versicherung ist bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweigs in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen; darauf muß österreichisches Recht anzuwenden sein. Der Versicherer hat die Versicherungsbedingungen der Versicherungsaufsichtsbehörde vor ihrer Verwendung mitzuteilen.“

b) wird der Abs. 3 aufgehoben.

Artikel XXI

Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 1975

Das Wohnungseigentumsgesetz 1975 vom 1. Juli 1975, BGBl. Nr. 417, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/1997, wird wie folgt geändert:

Im § 26 Abs. 2 wird nach der Z 6 folgende Z 7 angefügt:

         „7. Der § 37 Abs. 3 Z 18a MRG gilt nur in den im Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 7 angeführten Angelegen­heiten.“

Artikel XXII

Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz vom 8. März 1979, BGBl. Nr. 139, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/1997, wird wie folgt geändert:

Im § 22 Abs. 4 wird nach der Z 7 folgende Z 8 angefügt:

         „8. Der § 37 Abs. 3 Z 18a MRG gilt nur in den im Abs. 1 Z 3, 4, 6, 6a, 9, 10, 11, 12 und 13 angeführten Angelegenheiten.“

Artikel XXIII

Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes

Das Konsumentenschutzgesetz vom 8. März 1979, BGBl. Nr. 140, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/1997, wird wie folgt geändert:

Im § 14

a) haben die Abs. 1 und 2 zu lauten:

„(1) Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs. 2 und 104 Abs. 1 JN nur die Zuständigkeit des Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind.

(2) Das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit sowie der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen; die Bestimmungen über die Heilung des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit (§ 104 Abs. 3 JN) sind jedoch anzuwenden.“

b) wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Abs. 1 bis 3 sind insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.“

Artikel XXIV

Änderungen des Mietrechtsgesetzes

Das Mietrechtsgesetz vom 12. November 1981, BGBl. Nr. 520, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 20 Abs. 4 wird der Betrag von „20 000 S“ durch den Betrag von „26 000 S“ ersetzt.

2. Im § 37 Abs. 3

a) wird in der Z 16 die Wendung „Z 17 und 18“ durch die Wendung „Z 17, 18, und 18a“ ersetzt;

b) hat die Z 18 zu lauten:

       „18. Für Revisionsrekurse gegen Sachbeschlüsse oder für Rekurse gegen nach § 527 Abs. 2 ZPO anfechtbare Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz, mit denen ein Sachbeschluß aufgehoben worden ist, gilt die Z 17 lit. a bis d; der § 528 Abs. 2 Z 1 und 2 ZPO ist nicht anzuwenden. Für Revisionsrekurse gegen Sachbeschlüsse gilt überdies der § 505 Abs. 3 und Abs. 4 zweiter Satz ZPO entsprechend; der außerordentliche Revisionsrekurs ist ohne die Einschränkungen nach § 528 Abs. 3 ZPO zulässig.“

c) wird nach der Z 18 folgende Z 18a eingefügt:

     „18a. Die im § 528 Abs. 2 Z 1a, Abs. 2a und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen gelten nur für solche Revisionsrekurse, die sich gegen Sachbeschlüsse in den im Abs. 1 Z 5, 6, 8, 8a, 11, 12, 12a, 13 und 14 angeführten Angelegenheiten richten, und überdies nur dann, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 130 000 S nicht übersteigt. Unbeachtlich ist, ob der Entscheidungsgegenstand 52 000 S übersteigt oder nicht. Besteht der Entscheidungsgegenstand in den im ersten Satz angeführten Angelegenheiten nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 130 000 S übersteigt oder nicht.“

Artikel XXV

Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz vom 27. November 1984, BGBl. Nr. 501, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 31 Abs. 3 werden

a) in der lit. b der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt;

b) folgende lit. c angefügt:

              „c) die Eingabe von einem nach § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO beigegebenen Rechtsanwalt verfaßt oder überreicht wird.“

2. In der Tarifpost 10 I lit. b haben die Z 6 bis 8 zu lauten:

         „6. Einbringung.......................................................................................................................................  900 S

           7. Vermögensübertragung...................................................................................................................  900 S

           8. Übernahme oder Übertragung von Betrieben/Teilbetrieben.....................................................  900 S“

Artikel XXVI

Änderungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz vom 7. März 1985, BGBl. Nr. 104, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 9 werden

a) nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Eine Parteienvereinbarung der inländischen Gerichtsbarkeit in Sozialrechtssachen ist unwirksam, in Arbeitsrechtssachen ist sie nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam.“

b) nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Abs. 1, 1a und 2 sind insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.“

2. Im § 11a

a) hat der Abs. 2 zu lauten:

„(2) Die Oberlandesgerichte haben durch Senate, die sich nur aus drei Richtern zusammensetzen (Dreiersenate der Oberlandesgerichte), zu entscheiden über

           1. Angelegenheiten nach dem Abs. 1 Z 2 bis 4,

           2. Rekurse, die gegen Beschlüsse erhoben werden

                a) die nur der Vorsitzende des Gerichts erster Instanz gefaßt hat;

               b) über den Kostenpunkt sowie

           3. eine Mitteilung an den Berufungsgegner nach § 473a ZPO, wenn darüber in nicht öffentlicher Sitzung befunden wird.“

b) wird im Abs. 3 Z 2 das Zitat „Abs. 2“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 1 und 2“ ersetzt.

3. Der § 38 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, haben die Gerichte das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit sowie der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit wird jedoch nach § 104 Abs. 3 JN – gegebenenfalls im Zusammenhang mit § 40 Abs. 3 – geheilt; dies, soweit nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.“

4. Im § 44

a) hat der Abs. 1 zu lauten:

„(1) Die §§ 500 Abs. 2 bis 4, 501, 508 und 517 ZPO sind nicht anzuwenden.“

b) wird im Abs. 2 der Betrag von „15 000 S“ durch den Betrag von „26 000 S“ ersetzt.

5. Im § 45 Abs. 1 werden die Klammerzitate „(§ 505 Abs. 3 ZPO)“ und „(§ 507 Abs. 2 ZPO)“ aufgehoben.

6. Im § 46 Abs. 3 Z 1 wird der Betrag von „50 000 S“ durch den Betrag von „52 000 S“ ersetzt.

7. Im § 47 hat der Abs. 1 zu lauten:

„(1) Die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 1a und 2 und Abs. 2a ZPO sind nicht anzuwenden; an deren Stelle gelten die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 sinngemäß. Die Beschränkungen der Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach § 528 Abs. 3 ZPO gelten nicht.“

8. Der § 48 wird aufgehoben.

9. Im § 49a wird die Wendung „zwei von Hundert pro Jahr“ durch die Wendung „sechs von Hundert pro Jahr“ ersetzt.

10. Im § 75 Absatz 1 wird die Wendung „ , den Protokollsvermerk“ aufgehoben.

11. Im § 98 erhalten der mit dem

a) Art. II Z 3 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 601/1996, angefügte Abs. 5 die Absatzbezeichnung „(6)“;

b) Art. 6 Z 3 des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 47/1997, angefügte Abs. 6 die Absatzbezeichnung „(7)“.

Artikel XXVII

Änderungen des Unterhaltsvorschußgesetzes 1985

Das Unterhaltsvorschußgesetz 1985, BGBl. Nr. 451, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 757/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 15 wird der Abs. 3 aufgehoben.

2. Im § 32

a) erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“;

b) wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Für den Präsidenten des Oberlandesgerichts gelten – soweit ihm ein Kostenersatzanspruch zusteht – die Regelungen nach dem Bundesgesetz vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 190, über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind, sinngemäß.“

Artikel XXVIII

Änderungen des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz vom 12. Dezember 1985, BGBl. Nr. 560, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 19 Abs. 2 hat die Z 8 zu lauten:

         „8. alle nicht rein vermögensrechtlichen Entscheidungen über Personen,

                a) die nicht österreichische Staatsbürger sind oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben,

               b) die im geschlossenen Bereich einer Krankenanstalt angehalten werden sollen oder angehalten werden;“

2. Im § 22 Abs. 2 wird der Z 2 lit. a die Wendung „mit Ausnahme von Änderungen eines Gesellschafts­vertrags einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von weniger als einer Million Schilling,“ angefügt.

Artikel XXIX

Änderung des Heizkostenabrechnungsgesetzes

Das Heizkostenabrechnungsgesetz vom 29. Dezember 1992 , BGBl. Nr. 827, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 800/1993, wird wie folgt geändert:

Dem § 25 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der § 37 Abs. 3 Z 18a MRG gilt nur in den im Abs. 1 Z 2, 5, 6, 7, 8 und 9 angeführten Angelegen­heiten.“

Artikel XXX

Änderung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1997

Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1997, wird wie folgt geändert:

Im Art. XII Abs. 12 hat der zweite Satz zu lauten:

„Art. VIII Z 7 (Tarifpost 10 GGG) ist anzuwenden, wenn das Firmenbuchgericht die Eintragung nach dem 31. Dezember 1994 vorgenommen hat; ist zudem die Eingabe vor dem 1. Oktober 1997 beim Firmenbuchgericht eingelangt, so dürfen die Gebühren insgesamt den Betrag nicht übersteigen, der nach Tarifpost 10 GGG in der im Zeitpunkt der Entstehung des Gebührenanspruchs (§ 2 Z 4 GGG) und vor Inkrafttreten des Art. VIII des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/1997 maßgebenden Fassung zu entrichten war.“

Artikel XXXI

Justizverwaltungsmaßnahmen

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 1998 in Wirksamkeit gesetzt werden.

Artikel XXXII

Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen

1. Dieses Bundesgesetz tritt – soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist – in Kraft:

                a) hinsichtlich des Art. III (§§ 16, 26, 45 und 47 RAO) mit dem 1. Dezember 1997;

               b) hinsichtlich des Art. IX (GOG) mit dem 1. Februar 1998;

                c) hinsichtlich der Art. I Z 4 (§ 970a ABGB), IV (Reichshaftpflichtgesetz), X (Bundesgesetz über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer), XIV (EKHG), XVI (Atomhaft­pflichtgesetz) und XX (Rohrleitungsgesetz) mit dem 1. Juli 1998;

               d) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen am 1. Jänner 1998.

2. Das Gesetz vom 5. Februar 1919, StGBl. Nr. 87, über die Übertragung der dem Obersthof­marschallamte vorbehalten gewesenen Gerichtsbarkeit an die ordentlichen Gerichte, wird aufgehoben.

3. Der Art. I Z 1 bis 3 (§§ 389, 390 und 391 ABGB) gilt für Sachen, die nach dem 31. Dezember 1997 gefunden worden sind.

4. Der Art. XXVI Z 9 (§ 49a ASGG) ist anzuwenden, wenn die Forderung nach dem 31. Dezember 1997 entstanden ist.

5. Die Art. I Z 4 (§ 970a ABGB), IV (Reichshaftpflichtgesetz), X (Bundesgesetz über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer), XIV (EKHG), XVI (Atomhaftpflichtgesetz) und XX (Rohr­leitungsgesetz) sind auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1998 ereignet haben.

6. Der Art. II Z 1 bis 3 (§§ 13, 14, 14a, 14b und 16 AußStrG) gilt in Verfahren außer Streitsachen, die nicht im Außerstreitgesetz geregelt sind, nur, wenn in diesen Gesetzen das Außerstreitgesetz für anwendbar erklärt wird und diese Gesetze keine von diesem abweichende oder dieses ergänzende Regeln für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs enthalten. Gelten für solche Verfahren abweichende oder ergänzende Regeln für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs, so sind, soweit durch dieses Bundes­gesetz geänderte Gesetze hilfsweise heranzuziehen sind, diese in der bisherigen Fassung anzuwenden.


7. Der Art. III (§§ 16, 26, 45 und 47 RAO) ist auf Vertretungsleistungen anzuwenden, die nach dem 30. November 1997 erbracht worden sind.

8. Die Art. VI Z 1 bis 9 lit. a (§§ 7a, 27a, 28, 29, 32, 42 bis 44 und 49 Abs. 1 JN), 10 bis 12 (§§ 51, 52 und 56 JN) und 14 (§ 104 JN), VII Z 1 und 2 (§§ 27 und 29 ZPO), 11 bis 18 (§§ 182, 230, 230a, 239, 240, 243, 260 und 261 ZPO), 24 und 25 (§§ 448 und 451 ZPO), 29, 31 und 32 (§§ 471, 475 und 477 ZPO), 35 (§ 501 ZPO), 44 und 45 (§§ 517 und 518 ZPO) und 49 (§ 550 ZPO), VIII Z 1 bis 3 (§§ 38, 54b und 66 EO), XIII (§ 15b VersVG), XV Z 1 (§ 2 GEG 1962), XVIII (§ 1 des Bundesgesetzes über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind), XXIII (§ 14 KSchG), XXVI Z 1, 3 und 4 (§§ 9, 38 und 44 ASGG – soweit sich dessen Abs. 1 nicht auf den § 508 ZPO bezieht), XXVII Z 2 (§ 32 UVG 1985) und XXVIII (§§ 19 und 22 RpflG) sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen oder verfahrens­einleitenden Anträge bei Gericht nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.

9. Die Art. VII Z 4 bis 9 und 27 (§§ 63, 64, 68, 71, 73, 85 und 464 ZPO) und XXV (§ 31 GGG) sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dem 31. Dezember 1997 gestellt wird.

10. Der Art. VII Z 10 lit. a und 19 (§§ 179 und 275 ZPO) ist auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängig sind, erst ab dem 1. Juli 1998 anzuwenden.

11. Der Art. XIX (§§ 21 und 41 GebAG 1975) ist anzuwenden, wenn das Datum des Beschlusses nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

12. Die Art. VII Z 23 (§ 417a ZPO) und 26 (§ 461 ZPO) sowie XXVI Z 10 (§ 75 ASGG) sind anzuwenden, wenn die Entscheidung nach dem 31. Dezember 1997 verkündet worden ist.

13. Die Art. VII Z 28, 30 und 33 (§§ 468, 473a und 492 ZPO) sowie XVII Z 2 lit. b (§ 23 Abs. 9 und 10 RATG) sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

14. Die Art. II Z 1 bis 3 (§§ 13, 14, 14a, 14b und 16 AußStrG), VI Z 9 lit. b und c (§ 49 Abs. 2 Z 1 und 1a JN), VII Z 34 und 36 bis 42 (§§ 500, 502, 505 bis 508a ZPO), 43 lit. b (§ 510 Abs. 3 dritter Satz ZPO) und 46 bis 48 (§§ 521a, 527 und 528 ZPO), VIII Z 5 (§ 371 EO), XII Z 1 bis 4 (§§ 125 bis 127 und 129 GBG 1955), XXI (§ 26 WEG 1975), XXII (§ 22 WGG), XXIV Z 2 (§ 37 MRG), XXVI Z 4 lit. a (§ 44 Abs. 1 ASGG – soweit sich dieser auf den § 508 ZPO bezieht), 5 bis 7 (§§ 45, 46 und 47 ASGG), XXVII Z 1 (§ 15 Abs. 3 UVG 1985) und XXIX (§ 25 HeizKG) sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

15. Die Art. VII Z 43 lit. a (§ 510 Abs. 3 zweiter Satz ZPO) und XXVI Z 8 (§ 48 ASGG) sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

16. Der Art. XI Z 3 (§ 28 LiegenschaftsteilungsG) ist auf Verhalten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 gesetzt worden sind.

17. Die Art. VIII Z 4 (§ 74 EO) und XVII Z 1, 2 lit. a und 3 (§§ 11, 23 Abs. 3, und TP 3 RATG) sind auf Vertretungsleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 erbracht worden sind.

18. Der Art. XV Z 3 (§ 9 GEG 1962) ist auf solche Anträge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Justizverwaltungsbehörde eingelangt sind.

19. Der Art. XXV Z 2 (Tarifpost 10 I lit. b Z 6 bis 8 GGG) ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Vornahme der Amtshandlung nach dem 31. Dezember 1997 beim Firmenbuchgericht eingelangt ist.

20. Der Art. XXX (Art. XII Abs. 12 IRÄG 1997) ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß abweichend von der Regelung des § 30 GGG ein Übermaß an Gebühren, für die der Anspruch des Bundes vor dem 1. Oktober 1997 begründet wurde, nur auf Antrag zurückzuzahlen ist; der Umstand, daß die Gebühren auf Grund eines Zahlungsauftrags entrichtet worden sind, steht einer Rückzahlung nicht entgegen.

Artikel XXXIII

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des Art. I Z 2 (§ 390 ABGB) der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

           2. hinsichtlich der Art. XIII (VersVG), XV (GEG 1962), XVI Z 6 (§ 30 Abs. 2 AtomhaftpflichtG), XXV (GGG) und XXX (IRÄG 1997) der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,


           3. hinsichtlich des Art. XX (RohrleitungsG) der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,

           4. hinsichtlich des Art. XIV (EKHG) der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen,

           5. hinsichtlich des Art. XVI Z 3 lit. c und 8 (§§ 17 Abs. 3 und 44 AtomhaftpflichtG) der Bundesminister für Finanzen,

           6. hinsichtlich des Art. XVI Z 4 (§ 23 AtomhaftpflichtG) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

           7. hinsichtlich des Art. XXIX (HeizKG) der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

           8. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz.

Anlage 2

Entschließung

Der Bundesminister für Justiz wird ersucht, dem Nationalrat bis Ende Februar 2001 einen Bericht über die in den Jahren 1998 bis 2000 zu beobachtenden durchschnittlichen Anfallszahlen an ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmitteln und die daraus resultierenden Belastungen beim Obersten Gerichtshof sowie der an die Oberlandesgerichte und Landesgerichte gerichteten Anträge auf Änderung der Aussprüche über die Zulassung einer Revision oder eines Revisionsrekurses, aufgegliedert nach den vier Oberlandesgerichtssprengeln einschließlich der Art der Erledigung dieser Anträge, vorzulegen.

Anlage 3

Abweichende persönliche Stellungnahme

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits

gemäß § 42 Abs. 5 GOG

zum Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage 898 der Beilagen betreffend Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997 – WGN 1997


Kein Bedarf an vorzeitiger Euro-Anpassung

Mit dieser Novelle sollen die Wertgrenzen, deren Änderungen zum Teil auf das Jahr 1970 zurückgehen, den heutigen Verhältnissen angepaßt werden. Gleichzeitig wurde zum Teil bei den Anhebungen bereits auf die Einführung des Euro Bedacht genommen, indem darauf geachtet wurde, daß die festgesetzten Beträge – mit Rücksicht auf den zu erwartenden Umrechnungsschlüssel durch den Faktor 13 teilbar sind (zB die derzeitige Wertgrenze von 100 000 S wurde auf 130 000 S angehoben). Grundsätzlich ist eine einheitliche Anpassung der Wertgrenzen in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Geldwertveränderungen nur zu begrüßen. Damit hätten wir aber ohne weiteres bis zu einer – im Zuge der Währungsunion auf alle Fälle notwendigen – Anpassung warten können.

Es wäre daher zweckmäßiger gewesen, die Wertgrenzenovelle nicht jetzt, sondern erst nach Inkrafttreten der Währungsunion vorzunehmen. Dies hätte den Vorteil, daß allfällige Probleme, die mit den Umstellungen, die auf Grund der Zuständigkeitsverschiebungen in den letzten zehn Jahren bei den Gerichtshöfen erster Instanz und den Bezirksgerichten aufgetreten sind, inzwischen bereinigt wären und eine neuerliche Umstellung besser umgesetzt werden könnte.

Kein Anwaltszwang bei Verfahren vor dem Bezirksgericht

Mit Änderung der Bezirksgerichtszuständigkeit im Zuge der letzten Wertgrenzennovelle (1989) wurde der Anwaltszwang auch bei bezirksgerichtlichen Verfahren (ab einem Streitwert von 30 000 S, nunmehr 52 000 S) festgeschrieben. Im Sinne einer einheitlichen Regelung wäre es zweckmäßig gewesen, den Anwaltszwang bei Rechtsstreitigkeiten vor dem Bezirksgericht wieder generell fallen zu lassen, da es für diese unterschiedlichen Wertgrenzen keinen triftigen Grund gibt.

Entlastung nicht nur der Richter/innen sondern auch der Parteien

Es ist durchaus positiv, daß die Möglichkeiten der Beschleunigung der Zivilverfahren erweitert werden. Zu begrüßen ist weiters, daß die Bestimmungen betreffend die Verfahrenshilfe differenzierter gestaltet werden. Auch gegen zielgerichtete Maßnahmen, vermeidbare Berufungsverhandlungen zurückzudrängen, ist an und für sich nichts einzuwenden. Allerdings stellt sich die Frage, warum in diesem Zusammenhang nur die Richter/innen und Rechtsanwält/inn/e/n, nicht aber die Parteien entlastet werden. Für diese ändert sich nämlich nichts, da die mit dem Wegfall der mündlichen Verhandlung verbundenen Honorareinbußen den Anwält/inn/e/n durch Verdoppelung der Tarife für die der Berufungsschrift ersetzt werden. Eine Regelung, die nicht nachvollziehbar ist, zumal damit praktisch Arbeit entlohnt werden soll, die nicht erbracht wurde.

Entlastung des OGH nicht auf Kosten des Rechtsschutzes

Die Wertgrenzennovelle wird vor allem auch mit der notwendigen Entlastung des Obersten Gerichtshofes argumentiert. Es ist unverständlich, daß in diesem Zusammenhang einzig die Einschränkung der Revisionsmöglichkeiten in Erwägung gezogen werden. An eine Aufstockung oder interne Umstruk­turierung – beim OGH besteht eine ungleiche Belastung zwischen den Strafsenaten und den Zivilsenaten – des Obersten Gerichtshofes wurde leider nicht gedacht. Dem Argument, der Oberste Gerichtshof in Österreich sei jetzt schon größer als in anderen Europäischen Staaten, kann entgegengehalten werden, daß einerseits auf Grund der unterschiedlichen Gerichtsstrukturen ein Vergleich kaum möglich ist und andererseits die Richterdichte in Österreich wesentlich geringer ist als zB in Deutschland.

Die Qualität eines Rechtsschutzsystems zeichnet sich vor allem durch die Erwartbarkeit der Raschheit einer Entscheidung und die Stetigkeit der Rechtsprechung aus. Diese Kriterien spielen insbesondere bei der Wahl eines Wirtschaftsstandortes eine erhebliche Rolle. Mit der letzten Wertgrenzennovelle wurden auch Bestimmungen mit der Begründung beschlossen, eine einheitliche Judikatur in Österreich sicherzustellen. Die Beschränkung der Revisionsmöglichkeiten – für den Fall, daß sie wirklich greifen – läßt befürchten, daß es zu einer regional unterschiedlichen und uneinheitlichen Rechtsprechung insbesondere bei Fällen mit geringerem Streitwert kommen wird. Es ist durchaus sinnvoll, die Untergrenze für eine außerordentliche Revision im Außerstreitverfahren (derzeit wie im streitigen Verfahren 50 000 S) zu streichen, um eine einheitliche Judikatur sicherzustellen. Warum wird aber diese Untergrenze im Zivilverfahren aufrecht erhalten und gleichzeitig die Rechtsmittelmöglichkeit an den OGH bis zu einem Streitwert von 260 000 S erheblich eingeschränkt?

Zu bedenken ist auch, daß die vorgesehenen Bestimmungen zu einer erheblichen Mehrbelastung der Gerichte zweiter Instanz führen werden. Es ist daher zu erwarten, daß auf Grund dieser zusätzlichen Belastung in wenigen Jahren der massive Ruf nach einer Entlastung der Gerichtshöfe zweiter Instanz kommen wird. Wird man dann neuerlich die Rechtsmittelmöglichkeiten zu diesen Gerichtshöfen beschränken?

Die vorgeschlagene Regelung ist aber auch deshalb problematisch und systemwidrig, da die Richter/innen der zweiten Instanz auf Grund eines Antrages ihre getroffene Entscheidung nachträglich abändern können. Außerdem ist diese Regelung auch im Sinne der EMRK bedenklich, da das rechtliche Gehör der Gegenpartei, die auf die getroffene Entscheidung vertrauen kann, verletzt wird. Es widerspricht unseren Prozeßgrundsätzen, daß die Gerichtshöfe zweiter Instanz selbst über die Anfechtbarkeit ihrer Entscheidungen zu befinden haben.

Die Überlastung des OGH wird damit begründet, daß er auch im Falle einer unzulässigen außerordentlichen Revision sich den Fall genau anschauen müsse, da ja das Berufungsgericht Fehler gemacht haben könnte. Es stellt sich die Frage, warum diese Bedenken über die Qualität der berufungsgerichtlichen Entscheidungen bis zu einem Streitwert von 260 000 S nicht bestehen, oder wird hier nach dem Prinzip gehandelt, „was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß“ – wie auch Univ.-Prof. Dr. Walter H. Rechberger in seiner Stellungnahme anmerkt.

Bezeichnung „Reichshaftpflichtgesetz“ nicht mehr zeitgemäß

Die Novelle wird mit den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen und der notwendigen Anpassung an die heutige Zeit begründet. Es ist etwas verwunderlich, daß gleichzeitig aber an der Bezeichnung „Reichshaftpflichtgesetz“, die aus dem 19. Jahrhundert, als Österreich noch ein (Kaiser-)Reich war, stammt, trotz der geänderten Verhältnisse festgehalten wird. Wenn auch die Anhebung der Haftungs­höchstgrenzen zu begrüßen ist, so ist doch zu bemängeln, daß damit wiederum nur einige Mängel beseitigt wurden, aber eine grundsätzliche Neuregelung und Schaffung eines einheitlichen Gefährdungs­haftungsrechtes wieder aufgeschoben wurden.

Generelle Novellierung der Bestimmungen betreffend die Fundsachen

Dasselbe gilt auch bezüglich der Wertanpassungen bei den Fundsachen. Wenn bestätigt wird, daß eine generelle Neuregelung der Bestimmungen betreffend gefundener Sachen zweckmäßig sei, dann stellt sich die Frage, warum die vorgesehene Wertanpassung  nicht einer generellen Neuregelung vorbehalten wird, zumal sich die Sinnhaftigkeit der Regelung, wonach bei einem Fund von Sachen ab einem Wert von 4 000 S dies dreimal in einer Zeitung bekanntzugeben ist, auch bei einer Erhöhung auf 5 000 S nicht ergibt.

Verringerung der Bemessungsgrundlage bei Unterhaltsforderungen

Nach der geltenden Rechtslage sind Ansprüche auf Leistung von Unterhalts- oder Versorgungsbeträgen mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten. Dies bedeutet, daß zum Beispiel bei einer Unterhaltsforderung von 3 000 S im Monat diese mal zwölf und mal drei zu multiplizieren ist, um zur Berechnungsgrundlage für die zu bezahlende Gebühr bzw. dem Streitwert zu kommen.

Dies ergibt für die genannte relativ geringe Forderung immerhin einen Streitwert von 108 000 S, von dem ausgehend die Rechtsanwaltskosten zu berechnen sind. An Gebühr sind bei diesem Betrag 6 240 S zu bezahlen, was schon mehr als das Doppelte des geforderten Monatsunterhalts darstellt. Es liegt auf der Hand, daß sehr häufig sozial Schwächere die Unterhalts- oder Versorgungsbeträge einklagen müssen und für diese bedeutet die gegenwärtige Rechtslage, die auf die dreifache Jahresleistung abstellt, eine unnötige soziale Härte. Eine Änderung dahingehend, daß auf das einfache der Jahresleistung abgestellt wird, erscheint sozialer und sachlich gerechtfertigt. Es ist daher unverständlich, warum der Antrag der Grünen, der von mir eingebracht wurde, abelehnt wurde.