1003 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über den Antrag 645/A der Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Gottfried Feurstein und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungs-
gesetz 1977, das Karenzgeldgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden


Die Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Gottfried Feurstein, Dr. Andreas Khol, Dipl.-Kfm. Dr. Gün­ter Stummvoll und Genossen haben diesen Initiativantrag am 14. November 1997 im Nationalrat eingebracht.

Der Gesetzentwurf sieht folgende Regelungen vor:

–   Gleichstellung von Kündigungsentscheidungen und Schadenersatzanspruch im Insolvenzfall hinsichtlich der Leistungen von Arbeitslosengeld;

–   keine Verschlechterung bei der Deckelung der Notstandshilfe durch Aufnahme von kurzer Beschäftigung (sechs Monate bis ein Jahr);

–   Klarstellung des Zeitpunktes, ab dem das Karenzurlaubsgeld erschöpft ist und somit Notstandshilfe gebührt.

Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Antrag (645/A) in seiner Sitzung am 2. Dezember 1997 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuß war die Abgeordnete Sophie Bauer.

In der Debatte, an der sich die Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein, Karl Öllinger, Dr. Volker Kier, Franz Hums, Mag. Herbert Haupt, Edith Haller, Sigisbert Dolinschek sowie die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Eleonora Hostasch beteiligten, wurde von den Abgeordneten Annemarie Reitsamer und Dr. Gottfried Feurstein ein umfangreicher Abänderungsantrag eingebracht, der Abände­rungen zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, zum Karenzgeldgesetz sowie zum ASVG vorsieht.

Die vorgeschlagenen Abänderungen betreffend das Arbeitslosenversicherungsgesetz beziehen sich auf folgende Paragraphen: §§ 12 Abs. 3 und 7, 16 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 5, die Einfügung eines § 21a, § 28 Abs. 3, § 33 Abs. 5, § 36 Abs. 3, 6 und 7, § 36a Abs. 1 und 5, § 43a, § 57, Entfall des § 66 samt Überschrift und des § 79 Abs. 30; § 79 Abs. 39 und 42, § 80 Abs. 6 und 7 sowie § 81 Abs. 4.

Die Abänderungen im Karenzgeldgesetz betreffen folgende Paragraphen: § 2 Abs. 1 bis 5, § 8 Abs. 1, 2 und 3, § 12 Abs. 1, § 40 Abs. 5, § 43, § 45, § 49, § 57 Abs. 5 bis 7 sowie Anfügung eines § 59.

Die Abänderungen im ASVG betreffen die §§ 122 Abs. 2, 162 Abs. 3 sowie die Anfügung eines § 573.

Dieser Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

Die Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Gottfried Feurstein und Genossen haben am 17. November 1997 einen Initiativantrag eingebracht. Dieser Antrag soll nun um ein Anrechnungsmodell bei vorüber­gehender Beschäftigung im AlVG und im KGG ergänzt sowie die Krankenversicherung nach dem Bezug von Karenzgeld neu geregelt werden. Zur besseren Übersichtlichkeit und leichteren Lesbarkeit soll durch den Abänderungsantrag obgenannter Initiativantrag zur Gänze ersetzt werden.

Der Nationalrat hat mit seiner Entschließung vom 10. Juli 1997 die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales ersucht, dem Nationalrat bis Jahresende einen Gesetzentwurf zuzuleiten, der die Frage des Zusammentreffens von Einkommen aus vorübergehender Beschäftigung mit einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung neu regelt.

Es wird nunmehr ein Anrechnungsmodell vorgeschlagen, das im Besonderen Teil dargestellt wird. Weiters sollen mit der vorliegenden Novelle noch folgende Regelungen für dringende Probleme der Arbeitslosenversicherung getroffen werden, die mit den Budgetbegleitmaßnahmen für die Jahre 1998 und 1999 nicht unmittelbar im Zusammenhang stehen und daher gesondert behandelt werden sollen:

–   Gleichstellung von Kündigungsentschädigung und Schadenersatzanspruch im Insolvenzfall hinsicht­lich der Leistung von Arbeitslosengeld;

–   keine Verschlechterung bei der Deckelung der Notstandshilfe durch Aufnahme von kurzen Beschäftigungen;

–   Klarstellungen bei der Krankenversicherung der Karenzurlaubsgeld- bzw. Karenzgeldbezieherinnen nach Ende des Leistungsbezuges.

Zu Art. 1 Z 1, 6, 9, 11, 12, 18 dritter Satz, 20 und 21, Art. 2 Z 2, 3, 9 und 12 und Art. 3 Z 1:

Durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 wurde festgelegt, daß bei einem Einkommen von 3 600 S (Wert für 1997: 3 740 S) auf Grund tageweiser oder vorübergehender Beschäftigung nicht nur an den versicherungspflichtigen Beschäftigungstagen, sondern im ganzen Kalendermonat kein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe, Karenzurlaubsgeld) besteht.

Diese Regelung führt in allen Bereichen, in denen Aushilfstätigkeiten üblich sind, zu Problemen, da Arbeitslose vielfach wegen des drohenden Wegfalls der Versicherungsleistung vorübergehende Beschäfti­gungen nicht mehr aufnehmen. Auch in sonstigen Bereichen, wo vorübergehende Beschäftigungen üblich und erforderlich sind, treten Probleme und Härtefälle auf. Die bisherige Regelung soll daher durch ein Anrechnungsmodell für Einkommen aus vorübergehender Beschäftigung ersetzt werden.

Für den Bereich des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe soll zusätzlich zur Einkommens­anrechnung eine Höchstbeschäftigungszeit von 16 Tagen im Kalendermonat und eine Einkommens­obergrenze festgelegt werden, bei deren Überschreitung mangels Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe besteht. Dabei unterliegen Einkommensteile bis zur Geringfügig­keitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat (1998: 3 830 S) nicht der Anrechnung. Darüber liegende Einkommensteile werden auf das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe zu 90 Prozent angerechnet. Die Summe aus Nettoeinkommen und Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe darf wiederum den Höchstbetrag nicht übersteigen; andernfalls kommt es zu einer anteiligen Kürzung des Leistungsanspruches. Diese Begrenzung soll gewährleisten, daß knapp unter der Einkommensobergrenze liegende Nettoeinkommen zu keinem Gesamteinkommen über der Einkommenobergrenze führen können.

Beim Karenz(urlaubs)geld wird jedes Nettoeinkommen nach Abzug der Geringfügigkeitsgrenze zu 50 Prozent angerechnet. Eine Höchstbeschäftigungszeit von 16 Tagen im Kalendermonat und ein Höchstbetrag sind hier nicht vorgesehen, weil allein durch die Anrechnung kein Bezug einer Karenzgeldleistung neben hohen Nettoeinkommen möglich ist.

Vor der Anrechnung des Einkommens wird die Leistung (AlG, NH oder KUG) vermindert, da diese an den Tagen der Beschäftigung nicht gebührt, weil hier zB ein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis (§ 12 Abs. 3 lit. a AlVG und § 2 Abs. 2 Z 1 KGG) oder eine selbständige Erwerbstätigkeit (§ 12 Abs. 3 lit. b AlVG und § 2 Abs. 2 Z 2 KGG) vorliegt.

Die Anrechnung erfolgt jeweils in der Weise, daß vom erzielten Nettoverdienst zunächst jener Betrag, der der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat (1998: 3 830 S) entspricht, abgezogen und 90 Prozent (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) bzw. 50 Prozent (Karenzgeld, Karenz­urlaubsgeld) des Restbetrages sodann durch die Anzahl der Kalendertage im jeweiligen Monat geteilt wird. Der sich ergebende tägliche Anrechnungsbetrag wird auf den täglichen Leistungsanspruch angerechnet.

Bei der Berechnung soll von dem aus der vorübergehenden Tätigkeit zugeflossenen Einkommen abzüglich abgeführter Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ausgegangen werden. Das Ergebnis einer allfälligen Veranlagung zur Einkommensteuer soll zu keiner Neuberechnung führen.

Dieses Modell entspricht dem Anliegen, einerseits den Anreiz zur Aufnahme vorübergehender Erwerbstätigkeiten zu verstärken, andererseits aber keine höheren Einkommen neben dem Arbeits­losengeld bzw. der Notstandshilfe zuzulassen.

Beim Karenz(urlaubs)geld besteht bereits derzeit die Möglichkeit, ein Erwerbseinkommen aus einer nicht vorübergehenden Beschäftigung zu erzielen und ein vermindertes Teilzeitkarenz(urlaubs)geld zu beziehen. Daher soll der über der Geringfügigkeitsgrenze liegende Zusatzverdienst zu 50 Prozent angerechnet und von weiteren Einschränkungen abgesehen werden.

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Umsetzung dieses Anrechnungsmodells. Die entsprechen­den gesetzlichen Regelungen sollen mit 1. Jänner 1998 in Kraft treten und auf nach dem 31. Dezember 1997 liegende Sachverhalte angewendet werden. Die Regelung soll auf zwei Jahre befristet gelten und mit Ablauf des 31. Dezember 1999 wieder außer Kraft treten. Sofern die vorgesehene Evaluierung jedoch ergibt, daß das Anrechnungsmodell zweckmäßig ist und auch keinen Mißbrauch verursacht, so soll die Befristung aufgehoben werden.

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Zu Art. 1 Z 2 und 8:

Zur Vermeidung von Härtefällen, aber auch von Mißbräuchen, soll eine Klarstellung vorgenommen werden, wann nach dem Bezug von Karenzurlaubsgeld bzw. Karenzgeld Notstandshilfe gewährt werden kann. Wird bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen für eine Karenzgeldleistung, weil die Pflege bzw. Betreuung des Kindes rechtlich oder faktisch unmöglich ist, vom Arbeitgeber einer vorzeitigen Beendigung des Karenzurlaubes und Rückkehr auf den Arbeitsplatz nicht zugestimmt, soll das dem Grunde nach weiter bestehende Dienstverhältnis kein Hindernis für den Bezug von Notstandshilfe sein.

Zu Art. 1 Z 3:

Der bisherige Ruhenstatbestand gemäß § 16 Abs. 1 lit. d kann entfallen, weil gemäß § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AlVG bei Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit außer bei Erreichen der Anwartschaft nach Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Der bisherige Ruhenstatbestand gemäß § 16 Abs. 1 lit. e kann entfallen, weil wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder anderweitig behördlich angehalten wird, gemäß § 12 Abs. 3 lit. e nicht als arbeitslos gilt und daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Statt dessen sollen im Hinblick auf die Rechtsprechung des OGH, daß Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 KO bzw. nach § 20d AO nicht als Kündigungsentschädigung gilt, zur Klarstellung entsprechende Ruhenstatbestände festgelegt werden.

Zu Art. 1 Z 4:

Bei Strittigkeit des Anspruches auf Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 KO bzw. nach § 20d AO oder bei Nichtbezahlung soll das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) wie bei der Kündigungsentschädigung als Vorschuß gewährt werden.

Zu Art. 1 Z 5:

Durch den Entfall des Ausdruckes „nach Abs. 1 und 2“ soll klargestellt werden, daß die Verlängerung der Bezugsdauer auch für das Schulungsarbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 in Betracht kommt.

Zu Art. 1 Z 7:

Hier soll ein durch das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 erfolgtes Versehen in der Absatzbezeichnung richtiggestellt werden.

Zu Art. 1 Z 10:

Die Notstandshilfe wird je nach Dauer der vorangehenden Anwartschaft des Arbeitslosengeldes der Höhe nach begrenzt. Dies führt unter anderem dazu, daß ältere Arbeitslose, die eine neue Beschäftigung finden, diese nur relativ kurz ausüben und anschließend wieder arbeitslos werden, wegen der neu erworbenen Anwartschaft für eine kurze Bezugsdauer nach Erschöpfung des AlG-Anspruches eine niedrigere, gedeckelte Notstandshilfe beziehen, obwohl sie insgesamt lange arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren.

Es soll daher für ältere Arbeitslose die einmal festgestellte Deckelung (bzw. Nichtdeckelung) so lange bestehen bleiben, bis eine zumindest gleich hohe Deckelung (bzw. keine Deckelung) auf Grund einer neuen Anwartschaft auf Arbeitslosengeld entsteht. Damit wird ein Hindernis zur Beschäftigungsaufnahme beseitigt und daher insgesamt kein Mehraufwand verursacht.

Zu Art. 1 Z 13 und zu Art. 2 Z 7:

Diese Änderung ist infolge der Aufhebung der verwiesenen Bestimmung im EStG 1988 durch den Verfassungsgerichtshof vorzunehmen.

Zu Art. 1 Z 14, 18 fünfter Satz und 20, zu Art. 2 Z 1 und 8 sowie zu Art. 3 Z 1:

Im Zusammenhang mit der im Regelfall eintretenden Verkürzung der Bezugsdauer von Karenzurlaubs­geld wurde durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 im ASVG festgelegt, daß Karenzurlaubsgeld-Bezieherinnen nach dem Wegfall des Karenzurlaubsgeldes mit Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes weiter Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung haben. Mit dem Karenzgeldgesetz wurde die entsprechende Bestimmung für Karenzgeld-Bezieherinnen vorgesehen und eine Übergangsbestimmung für Karenzurlaubsgeld-Bezieherinnen geschaffen. Ab 1. Jänner 1998 entsteht dadurch ein enormer Aufwand. Dabei haben viele der Betroffenen bereits aus anderen Gründen einen Versicherungsschutz und die aus diesem Titel Anspruchsberechtigten erhalten nur eingeschränkte Krankenversicherungsleistungen.

Es soll daher der Anspruch nach nach der bisherigen Z 4 des § 122 Abs. 2 ASVG durch eine Krankenversicherung ersetzt werden, die für jene Zeiträume zwischen dem 18. und 24. Lebensmonat des Kindes gelten soll, für die keine Pflichtversicherung besteht. Über diese Krankenversicherung sollen alle LeistungsbezieherInnen informiert werden. Wer sie in Anspruch nehmen will, soll sie während der sechs Monate zwischen dem 18. und 24. Lebensmonat des Kindes und bis zu drei Monate darüber hinaus rückwirkend beantragen können.

Die neue Z 3 des § 122 Abs. 2 ASVG soll sich nur mehr auf den Wegfall von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe infolge eines Einkommens aus vorübergehender Beschäftigung beziehen. Die neue Z 4 des § 122 Abs. 2 ASVG soll sich auf den Wegfall von Karenzgeld bzw. Karenzurlaubsgeld infolge eines Einkommens aus vorübergehender Beschäftigung beziehen.

Zu Art. 1 Z 15:

Hier wird eine Zitierungsanpassung hinsichtlich des AVG vorgenommen.

Zu Art. 1 Z 16 und 22:

Auf Grund des EU-Beitritts Österreichs bestehen die Zollausschlußgebiete Jungholz und Mittelberg nicht mehr. Für diese Gemeinden wird derzeit durch Verordnung der in DM erzielte Arbeitsverdienst in Schilling umgerechnet bzw. die Leistung in DM-Beträgen berechnet. Die Möglichkeit, eine entsprechende Verordnung zu erlassen bzw. die bestehende Verordnung weiter anzuwenden, soll bis zur Herstellung der Währungsunion weiter aufrecht bleiben.

Zu Art. 1 Z 17:

Die gegenständliche Inkrafttretensbestimmung ist durch das Karenzgeldgesetz gegenstandslos und soll daher aufgehoben werden.

Zu Art. 1 Z 18 erster Satz und 20 sowie zu Art. 2 Z 4:

Bei Mehrlingen soll künftig die Einkommensanrechnung auf den Familienzuschlag zum Karenzurlaubs­geld bzw. den Zuschlag zum Karenzgeld entfallen. Dadurch soll den wesentlich höheren Aufwendungen bei Mehrlingen Rechnung getragen werden.

Zu Art. 1 Z 18 zweiter Satz und 20 sowie zu Art. 2 Z 6:

Durch ein Redaktionsversehen wurden für das Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung und das Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung engere Anspruchsvoraussetzungen als für das Karenzurlaubsgeld und das Karenzgeld festgelegt. Die Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung während des Karenzurlaubes ist jedoch wegen der dadurch verminderten Gefahr der Verdrängung vom Arbeitsmarkt positiv zu bewerten. Es soll daher gesetzlich klargestellt werden, daß auch für das Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung und das Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung dieselben Anspruchsvoraussetzungen wie für Karenz­urlaubsgeld bzw. das Karenzgeld gelten.

Zu Art. 1 Z 19, zu Art. 2 Z 11 und zu Art. 3 Z 3:

Hier wird lediglich das Inkrafttreten im Sinne der Legistischen Richtlinien 1990 geregelt.

Zu Art. 2 Z 5:

Hier soll eine durch das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 erforderliche Zitierungs­anpassung erfolgen.

Zu Art. 2 Z 10:

Entsprechend dem Grundsatz, daß durch die Erlassung des Karenzgeldgesetzes für BezieherInnen von Karenzgeld keine Nachteile gegenüber BezieherInnen von Karenzurlaubsgeld entstehen sollen, soll die Umrechnung in DM für die ehemaligen Zollausschlußgebiete Jungholz und Mittelberg in gleicher Weise erfolgen.

Zu Art. 3 Z 2:

Dadurch soll die Bestimmung über die Ermittlung des Wochengeldes (§ 162 Abs. 3 ASVG) an das mit 1. Juli 1997 in Kraft getretene Karenzgeldgesetz angepaßt werden.

Weiters wurde von den Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein und Annemarie Reitsamer ein Entschlie­ßungsantrag gestellt, in dem die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgefordert wird, einen Gesetzesvorschlag zur Novellierung des AlVG dem Nationalrat zuzuleiten, in dem durch Beitrags­zahlung Rahmenfristerstreckungsgründe und Hemmungsgründe für den Ablauf der Fortbezugsfrist erworben werden können. Dabei soll auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Beitrag und Leistung Bedacht genommen werden. Dieser Gesetzentwurf soll so rechtzeitig dem Nationalrat zugeleitet werden, daß bis 30. Juni 1998 eine Beschlußfassung im Nationalrat möglich ist.


Bei der Abstimmung wurde unter Berücksichtigung des oberwähnten Abänderungsantrages der Abgeord­neten Annemarie Reitsamer und Dr. Gottfried Feurstein in getrennter Abstimmung teils einstimmig, teils mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat die Annahme des im Initiativantrag enthaltenen Gesetzentwurfes zu empfehlen.

Der oben angeführte Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein und Annemarie Reitsamer wurde mit Stimmenmehrheit angenommen.

Darüber hinaus wurde einstimmig folgende Ausschußfeststellung beschlossen:

Der Ausschuß für Arbeit und Soziales geht davon aus, daß durch das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Auswirkungen besonders im Hinblick auf die arbeitsrechtlichen Gestaltungs­möglichkeiten sowie eventuelle Belastungen oder Entlastungen der Arbeitslosenversicherung überprüft und deren Ergebnisse ehestmöglich in einem der kommenden Sozialberichte dokumentiert werden.

Vom Abgeordneten Dr. Volker Kier wurde eine abweichende persönliche Stellungnahme gemäß § 42 Abs. 5 GOG angekündigt.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle

           1. dem angeschlossenen Gesetzentwurf (Anlage 1) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen und

           2. die beigedruckte Entschließung (Anlage 2) annehmen.

Wien, 1997 12 02

                                   Sophie Bauer                                                              Annemarie Reitsamer

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau

Anlage 1

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Karenzgeldgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden


Der Nationalrat wolle beschließen:

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Karenzgeldgesetz und das Allgemeine Sozial­versicherungsgesetz werden wie folgt geändert:

Artikel 1

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 3 lit. g lautet:

         „g) wer an mehr als 16 Tagen im Kalendermonat vorübergehend erwerbstätig ist oder aus vorüber­gehender Erwerbstätigkeit im Kalendermonat ein Nettoeinkommen (§ 21a Abs. 2) erzielt, welches den Höchstbetrag (das ist der mit der Anzahl der Tage im Kalendermonat vervielfachte tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengeldes in der höchsten Lohnklasse zuzüglich der Hälfte des der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG entsprechenden Betrages, bei Anspruch auf Familienzuschläge überdies zuzüglich den mit der Anzahl der Tage im Kalendermonat vervielfachten, ohne Anrechnung gemäß § 20 Abs. 5 erster und zweiter Satz gebührenden Familienzuschlägen) übersteigt, für diesen Kalendermonat;“.

2. Dem § 12 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen für den Bezug von Karenz(urlaubs)geld deshalb weggefallen sind, weil die Pflege bzw. Betreuung des Kindes rechtlich oder faktisch unmöglich ist.“

3. § 16 Abs. 1 lit. d und e lauten:

         „d) des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 der Konkursordnung (KO), RGBl. Nr. 337/1914, gebührt,

           e) des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 20d der Ausgleichsordnung (AO), BGBl. II Nr. 221/1934, gebührt,“.

4. Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 KO bzw. nach § 20d AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 1 lit. e neu zu bemessen ist.“

5. Im § 18 Abs. 5 entfällt der Ausdruck „nach Abs. 1 und 2“.

6. Nach § 21 wird folgender § 21a samt Überschrift eingefügt:

„Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21a. (1) Das aus vorübergehender Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen in einem Kalender­monat ist auf das Arbeitslosengeld in diesem Kalendermonat anzurechnen.

(2) Als Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt das auf der Lohnbestätigung bzw. auf der Honorar­note ausgewiesene Einkommen abzüglich der abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

(3) Bei der Anwendung des Abs. 1 ist der tägliche Anrechnungsbetrag in der Weise zu ermitteln, daß das Nettoeinkommen um den der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG entsprechenden Betrag zu vermindern und 90 vH des verbleibenden Betrages durch die Zahl der Tage im Kalendermonat zu teilen ist.

(4) Die Summe aus dem Nettoeinkommen und dem Leistungsanspruch im Kalendermonat darf den Höchstbetrag (§ 12 Abs. 3 lit. g) nicht übersteigen. Übersteigt die Summe aus dem Nettoeinkommen und dem nach der Anrechnung verbleibenden Leistungsanspruch im Kalendermonat den Höchstbetrag, so vermindert sich der Leistungsanspruch entsprechend.“

7. Der letzte Absatz des § 28 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

8. Dem § 33 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Anspruch auf Karenz(urlaubs)geld ist erschöpft, wenn das Höchstausmaß erreicht ist. Der Anspruch auf Karenz(urlaubs)geld gilt auch als erschöpft, wenn nach Beendigung des Bezuges von Karenz(urlaubs)geld wegen Aufnahme eines Dienstverhältnisses das Dienstverhältnis vor Erfüllung der Anwartschaft endet. Der Anspruch auf Karenz(urlaubs)geld gilt weiters als erschöpft, wenn die Voraussetzungen für den Bezug von Karenz(urlaubs)geld deshalb weggefallen sind, weil die Pflege bzw. Betreuung des Kindes rechtlich oder faktisch unmöglich ist.“

9. § 36 Abs. 3 lit. A lautet:

        „A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:

               Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausge­nommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.“

10. § 36 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„War im Zeitpunkt der Zuerkennung der Notstandshilfe bei Frauen das 45., bei Männern das 50. Lebens­jahr vollendet, so ist für die Bemessung der Notstandshilfe jene Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen, die der Notstandshilfe in diesem Zeitpunkt zugrunde lag, bis sich eine längere Bezugsdauer von Arbeitslosengeld ergibt.“

11. Dem § 36 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 21a ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstands­hilfe tritt.“

12. Im § 36a Abs. 1 entfällt der Ausdruck „Abs. 3 lit. g und“.

13. Im § 36a Abs. 5 entfällt die Z 2; die Z 3 bis 5 werden als Z 2 bis 4 bezeichnet.

14. Im § 43a wird im Abs. 1 Z 3 der Ausdruck „§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. d“ durch den Ausdruck „§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. e“ ersetzt und im Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und 4“.

15. Im § 57 wird der Ausdruck „(§ 68 Abs. 4 lit. d des AVG 1950)“ durch den Ausdruck „(§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG)“ ersetzt.

16. § 66 samt Überschrift entfällt.

17. § 79 Abs. 30 wird aufgehoben.

18. Dem § 79 Abs. 39 werden folgende Sätze angefügt:

„Bei Mehrlingsgeburten ist § 20 Abs. 5 für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1997 jedoch nicht mehr anzuwenden. § 31a Abs. 1 in der am 30. Juni 1997 geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ausdruckes „Anwartschaft“ der Ausdruck „Voraussetzungen“ tritt. § 26 Abs. 3 lit. e in der am 30. Juni 1997 geltenden Fassung ist auf nach dem 31. Dezember 1997 liegende Zeiträume nicht mehr anzuwenden. Statt dessen sind § 2 Abs. 3 bis 5 und § 45 Abs. 3 KGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Karenzgeldes das Karenzurlaubsgeld tritt. § 43 Abs. 2 KGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Karenzgeldes das Karenzurlaubsgeld tritt und der Antrag auch bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gestellt werden kann.“

19. Dem § 79 wird folgender Abs. 42 angefügt:

„(42) Die §§ 12 Abs. 7, 16 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 5, 28, 33 Abs. 5, 36 Abs. 3 lit. A und Abs. 6, 36a Abs. 1 und Abs. 5, 43a und 57 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 12 Abs. 3 lit. g und § 21a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft und sind auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1997 anzuwenden. § 36 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft und gilt für die Auszahlung von Notstandshilfe für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1997.“

20. Dem § 80 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit § 79 Abs. 39 Abweichendes bestimmt, gilt dieses.“

21. Dem § 80 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 12 Abs. 3 lit. g und § 21a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft. Damit treten die früheren Bestimmungen wieder in Kraft.“

22. Dem § 81 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 66 in der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung ist auf die ehemaligen Zollausschluß­gebiete Jungholz und Mittelberg bis zur Herstellung der Währungsunion weiter anzuwenden.“

Artikel 2

Änderung des Karenzgeldgesetzes

Das Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 1 Z 4 wird nach dem Ausdruck „Karenzgeld“ der Ausdruck „oder der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz“ eingefügt.

2. Im § 2 Abs. 2 wird der Strichpunkt am Ende der Z 5 durch einen Punkt ersetzt; die Z 6 entfällt.

3. Dem § 2 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

„(3) Das aus vorübergehender Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen in einem Kalendermonat ist auf das Karenzgeld in diesem Kalendermonat anzurechnen.

(4) Als Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 3 gilt das auf der Lohnbestätigung bzw. auf der Honorar­note ausgewiesene Einkommen abzüglich der abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

(5) Bei der Anwendung des Abs. 3 ist der tägliche Anrechnungsbetrag in der Weise zu ermitteln, daß das Nettoeinkommen um den der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG entsprechenden Betrag zu vermindern und 50 vH des verbleibenden Betrages durch die Zahl der Tage im Kalendermonat zu teilen ist.“

4. § 8 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Bei Mehrlingsgeburten gebührt für das zweite und jedes weitere Kind je ein Zuschlag; Abs. 7 und 8 sind bei Mehrlingsgeburten nicht anzuwenden.“

5. Im § 8 Abs. 2 und 3 wird der Ausdruck „§ 5 Abs. 2 lit. c ASVG“ jeweils durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat“ ersetzt.

6. Im § 12 Abs. 1 wird der Ausdruck „Anwartschaft (§ 3)“ durch den Ausdruck „Voraussetzungen gemäß § 2 oder § 5“ ersetzt.

7. Im § 40 Abs. 5 entfällt die Z 2; die Z 3 bis 5 werden als Z 2 bis 4 bezeichnet.

8. § 43 lautet:

§ 43. (1) Die Bezieher von Karenzgeld und Teilzeitbeihilfe nach diesem Bundesgesetz sind in der Krankenversicherung nach dem ASVG teilversichert, wobei die Bestimmungen des ASVG über die Krankenversicherung Pflichtversicherter anzuwenden sind, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

(2) Bezieher, die Karenzgeld bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes bezogen haben, sind darüber hinaus für jene Zeiträume bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, in denen keine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt, gemäß Abs. 1 teilversichert, wenn sie dies binnen neun Monaten nach Ende des Bezuges bei der zuständigen Gebietskrankenkasse (§ 34 Abs. 1) beantragen.“

9. § 45 lautet:

§ 45. (1) Die Höhe des Krankenversicherungsbeitrages ist nach den §§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. e und 51b Abs. 1 erster Satz ASVG zu ermitteln.

(2) Beitragsgrundlage ist der doppelte Betrag des bezogenen Karenzgeldes oder der bezogenen Teilzeitbeihilfe, im Falle des § 43 Abs. 2 des zuletzt bezogenen Karenzgeldes oder der zuletzt bezogenen Teilzeitbeihilfe.


(3) Zur Abgeltung des Aufwandes der Träger der Krankenversicherung auf Grund des § 122 Abs. 2 Z 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erhält der jeweils zuständige Träger der Kranken­versicherung für jeweils ein Kalenderjahr bis spätestens Ende Februar des darauffolgenden Jahres einen Betrag, der unter Heranziehung folgender Kriterien zu berechnen ist:

           1. Zahl der Tage gemäß § 122 Abs. 2 Z 4 ASVG auf Grundlage der Bescheide nach § 2 Abs. 3,

           2. tägliche Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 6 lit. b ASVG und

           3. davon der Beitrag gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG.“

10. Im § 49 wird der Ausdruck „§ 506c ASVG“ durch den Ausdruck „§ 66 AlVG“ ersetzt.

11. Dem § 57 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:

„(5) § 12 Abs. 1 und § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten rückwirkend mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 1, § 40 Abs. 5, § 43 und § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(7) § 2 Abs. 2 bis 5 und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft und sind auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1997 anzuwenden.“

12. Nach § 58 wird folgender § 59 samt Überschrift angefügt:

„Außerkrafttreten

§ 59. § 2 Abs. 2 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft. Damit tritt § 2 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1997 wieder in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. xxx/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 122 Abs. 2 Z 3 und 4 lauten:

         „3. an Personen, die gemäß § 12 Abs. 3 lit. g AlVG oder gemäß § 21a AlVG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe haben;

           4. an Personen, die gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 KGG oder gemäß § 2 Abs. 3 KGG keinen Anspruch auf Karenzgeld oder gemäß § 79 Abs. 39 AlVG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 KGG keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld haben.“

2. Im § 162 Abs. 3 dritter Satz wird nach dem Ausdruck „Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977“ der Ausdruck „oder nach dem Karenzgeldgesetz“ und nach dem Ausdruck „Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977“ der Ausdruck „oder des Karenzgeldgesetzes“ eingefügt.

3. Nach § 572 wird folgender § 573 angefügt:

§ 573. (1) § 122 Abs. 2 Z 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) § 162 Abs. 3 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt rückwirkend mit 1. Juli 1997 in Kraft.“

Anlage 2

Entschließung

Die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird aufgefordert, dem Nationalrat so rechtzeitig, daß bis 30. Juni 1998 eine Beschlußfassung im Nationalrat erfolgen kann, einen Gesetzes­vorschlag zuzuleiten, in dem durch Beitragszahlung Rahmenfristerstreckungsgründe und Hemmungs­gründe für den Ablauf der Fortbezugsfrist erworben werden können. Dabei soll auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Beitrag und Leistung Bedacht genommen werden.

Anlage 3

Abweichende persönliche Stellungnahme

des Abgeordneten Dr. Volker Kier

gemäß § 42 Abs. 5 GOG

zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (1003 der Beilagen) über den Antrag 645/A der Abgeordneten Annemarie Reitsamer, Dr. Gott­fried Feurstein und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Karenzgeldgesetz und das All­gemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Am 10. Juli 1997 nahm der Nationalrat jene dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (808 der Beilagen) angeschlossene Entschließung mit Stimmenmehrheit an, wodurch die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales ersucht wird, „dem Nationalrat bis Jahresende einen Gesetzentwurf zuzuleiten, der die Frage des Zusammentreffens von Einkommen aus vorübergehender Beschäftigung mit einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung neu regelt.“ (Entschließung 77 E – NR XX. GP)

Der unterfertigte Abgeordnete hält hiermit fest, daß dieser Aufforderung des Nationalrates seitens des Sozialministeriums bisher nicht Folge geleistet wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß mittels des im Titel genannten Initiativantrags der Abgeordneten Reitsamer und Dr. Feurstein eine provisorische, für zwei Jahre befristet geltende Regelung für ein Anrechnungsmodell eines Einkommens aus vorüber­gehender Beschäftigung mit einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung getroffen wurde.

Da die Erfüllung der Entschließung 77 E nach wie vor ausständig ist, wäre im Sinne einer ausgewogenen Verbreiterung der Modellvarianten und einer Verbesserung der Anrechnungsmechanik für die von der Bundesregierung dem Parlament noch zuzuleitende Regierungsvorlage eine Berücksichtigung der im Antrag 491/A(E) des Liberalen Forums enthaltenen Zielvorgaben sinnvoll. Diese sehen insbesondere vor:

–   Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das der/die Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode (Beitragsmonat) erzielt.

–   Nimmt der Bezieher eines Arbeitslosengeldes einen Zwischenverdienst an, so wird von der Differenz zwischen seiner ursprünglichen Bemessungsgrundlage (= ursprünglicher Verdienst) und dem Zwischenverdienst die Höhe des Bezuges des weiter zustehenden Arbeitslosengeldes berechnet – die Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld wird also um den Zwischenverdienst gemindert. Dadurch wird auch die Annahme eines finanziell eher unattraktiven (Teilzeits-) Jobs als Zwischen­lösung akzeptabel.

–   Die Annahme eines Zwischenverdienstes verlängert die Dauer der Bezugsmöglichkeit insgesamt; wer einen Zwischenverdienst annimmt, verbraucht weniger Taggelder und ist länger bezugsberechtigt – die Zwischenverdienstmöglichkeit ist allerdings auf ein Jahr, bzw. zwei Jahre bei Arbeitslosen mit Unterhaltspflichten, beschränkt.

–   Durch die Annahme eines Zwischenverdienstes wird eine neuerliche Anspruchsvoraussetzung zum neuerlichen Bezug von Arbeitslosengeld erworben.

–   Es gibt keinen Zwang zur Annahme einer Zwischenverdienstmöglichkeit, daher auch keine Sanktionen.

Gemäß diesen Vorschlägen des liberalen Antrags wäre sowohl die Möglichkeit zum Zwischenverdienst als auch zur Teilzeitarbeit neben einer Arbeitslosenunterstützung gegeben. Weiters würde der Wieder­einstieg in das Berufsleben insbesondere für ältere ArbeitnehmerInnen oder Selbständige begünstigt.