1010 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht und Antrag
des Ausschusses für Arbeit und Soziales
über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Nachtarbeit der Frauen geändert wird
Im Zuge der Beratungen über den Antrag 363/A der Abgeordneten Fritz Verzetnitsch und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Gesetz über die Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen während der Nacht (Nachtarbeitsgesetz – NAG) geschaffen und das Arbeitsverfassungsgesetz und das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 geändert werden, sowie des Antrages 406/A des Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Nachtarbeit der Frauen und das Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz geändert wird, wurde über Antrag der Abgeordneten Annemarie Reitsamer und Dr. Gottfried Feurstein mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 des Geschäftsordnungsgesetzes einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Nachtarbeit der Frauen geändert wird, zum Inhalt hat.
Dieser Antrag war wie folgt begründet:
„Durch Kollektivvertrag können allgemein Ausnahmen vom Frauennachtarbeitsverbot zugelassen werden, wenn der Kollektivvertrag sowohl Nachtarbeit leistende Dienstnehmerinnen als auch männliche Dienstnehmer in seinen Geltungsbereich einbezieht und geeignete Ausgleichsmaßnahmen festlegt. Ausgleichsmaßnahmen müssen daher für beide Geschlechter gelten, wobei unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sachliche Differenzierungen zulässig sind. Der Kollektivvertrag muß als Voraussetzung für die Ausnahme einen Versetzungsanspruch bei nachweislicher Gesundheitsgefährdung vorsehen. Diese Ermächtigung an den Kollektivvertrag ist als Übergangslösung bis zur Schaffung eines geschlechtsneutralen Nachtarbeitsgesetzes in Anpassung an das EU-Recht zu verstehen.
Als geeignete Ausgleichsmaßnahmen sind insbesondere anzusehen:
Zeitzuschläge für Nachtarbeitsstunden; über die gesetzlich festgelegten Mindestvorschriften hinausgehende Zusatzurlaube; über die gesetzlich festgelegten Mindestvorschriften hinausgehende Ruhepausen; Bereitstellung geeigneter Transportmöglichkeiten, um das sichere Erreichen des Betriebes und der Wohnung zu gewährleisten und Bereitstellung geeigneter Kinderbetreuungseinrichtungen.
Die Kollektivverträge können andere Maßnahmen vorsehen, sie müssen jedoch den angeführten Maßnahmen jedenfalls gleichwertig sein.
Wird eine Ausnahme vom Frauennachtarbeitsverbot durch Kollektivvertrag zugelassen, so bedarf die Änderung der Lage der Arbeitszeit von Tag- und Nachtarbeit einer Vereinbarung zwischen Dienstnehmerin und Dienstgeber. Eine einseitige Änderung durch den Dienstgeber ist unzulässig, sodaß die Freiwilligkeit der Nachtarbeit arbeitsvertragsrechtlich gesichert erscheint.“
Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 1997 12 02
Heidrun Silhavy Annemarie Reitsamer
Berichterstatterin Obfrau
Anlage
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Nachtarbeit der Frauen geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Nachtarbeit der Frauen 1969, BGBl. Nr. 253, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 257/1993, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 4b wird folgender § 4c samt Überschrift eingefügt:
„Ausnahmen durch Kollektivvertrag
§ 4c. (1) Der Kollektivvertrag kann Ausnahmen vom Frauennachtarbeitsverbot zulassen, wenn der Kollektivvertrag Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gleichermaßen erfaßt, einen Anspruch auf Versetzung bei nachweislicher Gesundheitsgefährdung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten vorsieht und geeignete Ausgleichsmaßnahmen zur Milderung oder zum Ausgleich der Belastungen durch die Nachtarbeit festlegt, wobei auf unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu zwölf Jahren Bedacht genommen werden soll.
(2) Die Betriebsvereinbarung kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Ausnahmen zulassen, wenn der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt.“
2. Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 4c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“