1023 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung


über die Regierungsvorlage (908 der Beilagen): Übereinkommen über die Gründung eines Europäischen Hochschulinstituts samt Protokoll und Schlußakte, Beschlüsse des Obersten Rates, Übereinkommen zur Revision des Übereinkommens sowie Erklärung der Republik Österreich zum Übereinkommen zur Revision des Übereinkommens


Das Europäische Hochschulinstitut in Florenz ist eine Einrichtung im Rahmen der Europäischen Union, die durch das Übereinkommen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften vom 19. April 1972 errichtet wurde. Das Institut hat die Aufgabe, durch sein Wirken auf dem Gebiet des Hochschulunterrichts und der Forschung zur Entwicklung des kulturellen und wissenschaftlichen Erbes Europas beizutragen und den Fortschritt der Wissenschaft auf Gebieten zu fördern, die für den Aufbau Europas von besonderer Bedeutung sind, vor allem auf dem Gebiet seiner Kultur, seiner Geschichte, seiner Rechtsordnung, seiner Wirtschaft und seiner Institutionen. Derzeit sind mit Ausnahme von Österreich alle EU-Mitgliedstaaten Mitglieder des Europäischen Hochschulinstituts.

Seit dem Jahr 1981 entsendet das zuständige Bundesministerium (ursprünglich das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, nunmehr das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr) jährlich bis zu fünf graduierte Akademiker an das Europäische Hochschulinstitut und gewährt hierfür neben den an das Institut zu entrichtenden Studiengebühren auch Stipendien.

Zur Erleichterung des Zuganges österreichischer Studierender zu den postgradualen Studien und zur Schaffung einer klaren Rechtsgrundlage ist zwischen der Republik Österreich und dem Europäischen Hochschulinstitut ein Kooperationsabkommen abgeschlossen worden, welches am 5. Oktober 1992 unterzeichnet worden und am 1. Oktober 1994 in Kraft getreten ist (BGBl. Nr. 741/1994). Als Konsequenz der Mitgliedschaft Österreichs bei der EU wäre an Stelle des Kooperationsabkommens ein Beitritt zum Gründungsübereinkommen des Europäischen Hochschulinstituts in Betracht zu ziehen. Die Mitgliedschaft am Europäischen Hochschulinstitut steht in einem engen politischen Zusammenhang mit der EU-Mitgliedschaft. So wurden die neuen EU-Mitgliedstaaten auch anläßlich des Europäischen Rates in Florenz 1996 dazu eingeladen, ihren Beitritt zum Europäischen Hochschulinstitut möglichst rasch durchzuführen.

Mit dem Beitritt zum Übereinkommen über die Gründung eines Europäischen Hochschulinstituts hätte Österreich das direkte Mitspracherecht in den Gremien des Instituts. Gemäß Artikel 6 Absatz 7 des Übereinkommens würde Österreich über vier Stimmen im Obersten Rat verfügen. Derzeit wird Österreich als Beobachter zu den Sitzungen des Obersten Rates eingeladen.

Die Aufteilung der Haushaltskosten des Europäischen Hochschulinstituts auf die Mitgliedstaaten erfolgt gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Übereinkommens auf Grund eines Aufbringungsschlüssels, der nur für das Institut gilt. Dieser wird unter Zugrundelegung des Prozentsatzes festgelegt, den das Bruttoinlandsprodukt eines Mitgliedstaates im Verhältnis zur Gesamtheit der Mitgliedstaaten darstellt. Für Österreich ergäbe sich aus dem Aufbringungsschlüssel ein Satz von 2,73%. Unter Zugrundelegung der veranschlagten Beiträge der Mitgliedstaaten für 1998 würde sich für Österreich ein Betrag von zirka 6 Millionen Schilling ergeben. Durch den Beitritt zum Europäischen Hochschulinstitut würden die Studiengebühren (zirka 2,5 Millionen Schilling), die dem Institut derzeit für die österreichischen Studierenden überwiesen werden, wegfallen.

Das Übereinkommen über die Gründung eines Europäischen Hochschulinstituts hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden Be­stimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden.


Der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung hat die vorliegende Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 3. Dezember 1997 in Verhandlung genommen.

Als Berichterstatterin für den Ausschuß fungierte die Abgeordnete Sonja Ablinger.

An der sich an die Ausführungen der Berichterstatterin anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch, DDr. Erwin Niederwieser, Dr. Michael Krüger und Dr. Martina Gredler sowie der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Dr. Caspar Einem.

Bei der Abstimmung hat der Ausschuß einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses des Staatsvertrages zu empfehlen.

Die Erlassung besonderer Bundesgesetze im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages hält der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung für entbehrlich.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

           1. Der Abschluß des Staatsvertrages: Übereinkommen über die Gründung eines Europäischen Hochschulinstituts samt Protokoll und Schlußakte, Beschlüsse des Obersten Rates, Überein­kommen zur Revision des Übereinkommens sowie Erklärung der Republik Österreich zum Übereinkommen zur Revision des Übereinkommens (908 der Beilagen) wird genehmigt.

           2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag dadurch kundzumachen, daß er in allen authentischen Sprachfassungen beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt wird.

Wien, 1997 12 03

                                  Sonja Ablinger                                                              Dr. Michael Krüger

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann