1037 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Landesverteidigungsausschusses


über die Regierungsvorlage (915 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, das Wehrgesetz 1990, das Heeresgebührengesetz 1992, das Heeresdisziplinargesetz 1994, das Militär-Auszeich­nungsgesetz, das Auslandseinsatzgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arzneimittel­gesetz, das Ärztegesetz 1984, die Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Heeresversorgungs­gesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Karenzgeldgesetz, das Landarbeits­gesetz 1984, das Medizinproduktegesetz, das Post‑Betriebsverfassungsgesetz, das Studien­förderungsgesetz 1992, das Suchtmittelgesetz, das Tierärztegesetz, das Ausschreibungs­gesetz 1989, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Richterdienstgesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Wählerevidenzgesetz 1973, die Exekutions­ordnung, das Finanzstrafgesetz, das Militärstrafgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Bahn-Betriebsverfassungsgesetz, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Zustellgesetz, die Gewerbeordnung 1994 und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (Frauenausbildungsverhältnisgesetz – FrAG)

und

über den Antrag 151/A(E) der Abgeordneten Herbert Scheibner und Genossen betreffend die Setzung legistischer und organisatorischer Maßnahmen um Frauen den freiwilligen Dienst im Bundesheer zu ermöglichen


In den letzten Jahrzehnten wurde den Frauen in vielen europäischen und außereuropäischen Staaten der freiwillige Zugang zu den Streitkräften in einer Verwendung als Soldatin ermöglicht. Ein internationaler Überblick zeigt, daß Frauen sowohl in allen Mitgliedstaaten der EU als auch darüber hinaus in allen NATO-Staaten mit Ausnahme Islands, das über keine Streitkräfte verfügt, in den Streitkräften integriert sind. In den neuen Demokratien in Mittel- und Osteuropa sind Frauen in den Armeen von Bulgarien, Rumänien, Tschechien, Ungarn und der Slowakei vertreten. Auch in der Schweiz und in Israel hat die Einbindung von Frauen in die Streitkräfte Tradition, wobei Israel den einzigen Staat der Welt mit einer verpflichtenden Wehrdienstleistung von Frauen darstellt.

Auch in Österreich war die Frage eines Zuganges von Frauen zu militärischen Dienstleistungen im Bundesheer seit vielen Jahren Gegenstand umfangreicher Diskussionen und Überlegungen. Im Rahmen der Verhandlungen auf politischer Ebene zur Bildung einer Bundesregierung für die XX. GP wurde im Frühjahr 1996 zwischen den Koalitionsparteien grundsätzlich Einvernehmen über die Öffnung des Bundesheeres für Frauen erzielt. Das Koalitionsübereinkommen zwischen den Regierungsparteien vom 11. März 1996 sieht daher in diesem Zusammenhang vor, den Frauen „gleichberechtigte Möglichkeiten von Berufskarrieren – auf freiwilliger Basis – beim Bundesheer“ zu eröffnen; der Bundesminister für Landesverteidigung sollte darüber gemeinsam mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten innerhalb eines Jahres berichten.

Der Ministerrat nahm am 3. April 1997 einen gemeinsamen mündlichen, schriftlich vorliegenden Bericht des Bundesministers für Landesverteidigung und der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz betreffend „Schaffung von gleichberechtigten Möglichkeiten von Berufskarrieren beim österreichischen Bundesheer für Frauen“ zur Kenntnis.

Der vorliegende Gesetzentwurf soll nunmehr die erwähnten politischen Vorgaben betreffend einen ausschließlich freiwilligen Zugang der Frauen zu militärischen Dienstleistungen als Soldatinnen im Bundesheer einer konkreten legislativen Umsetzung zuführen.

Er hat folgende inhaltliche Schwerpunkte:

–   Normierung der freiwilligen Zugangsmöglichkeit zum Bundesheer für Frauen im Bundes-Verfassungs­gesetz;

–   Schaffung eines „Ausbildungsdienstes“ für Frauen im Bundesheer als Ausbildungsverhältnis sui generis in Form einer eigenständigen, zwölfmonatigen Wehrdienstleistung zur Vorbereitung auf eine Übernahme als Berufssoldatin bei jederzeitiger Austrittsmöglichkeit;

–   Normierung gleicher Rechte und Pflichten in diesem Ausbildungsverhältnis wie für Wehrpflichtige;

–   volle soziale Absicherung der Frauen im Ausbildungsverhältnis, insbesondere auch im Falle der Mutterschaft;

–   bei positiver Absolvierung aller Ausbildungsschritte in diesem Ausbildungsverhältnis uneinge­schränkte Aufnahmemöglichkeit in den Bundesdienst als Berufssoldatin;

–   Schaffung einer Nachhollaufbahn für weibliche Zivilbedienstete im Bundesministerium für Landes­verteidigung zur erleichterten Übernahme als Berufssoldatin;

–   Umsetzung diverser Modifikationen und Klarstellungen im Wehrgesetz 1990.

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält im Artikel 1 eine Ergänzung des Bundes-Verfassungsgesetzes, im Artikel 2 eine Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsen­dung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland sowie im Artikel 3 Z 30 und 59 (§ 36 Abs. 2 und § 68 Abs. 1a des Wehrgesetzes 1990) Bestimmungen mit verfassungsänderndem bzw. -ergänzendem Inhalt. Die letztgenannten Regelungen betreffen nicht die geplante Öffnung des Bundesheeres für Frauen.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus verschiedenen Kompetenzen des Art. 10 Abs. 1 B-VG (im wesentlichen Z 1 – „Bundesverfassung“, Z 15 – „Militärische Angelegenheiten“, Z 16 – „Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten“ und Z 11 – „Sozial- und Vertragsversicherungswesen“) sowie hinsichtlich des Art. 39 (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985) aus Art. 11 Abs. 1 Z 1 B-VG („Staatsbürgerschaft“).

Der Landesverteidigungsausschuß hat die erwähnte Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 5. Dezember 1997 sowie in einer weiteren Sitzung am 9. Dezember 1997 in Verhandlung genommen.

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Anton Gaál, Wolfgang Jung, Mag. Doris Kammerlander, Hans Helmut Moser, Mag. Herbert Haupt, Dr. Elisabeth Hlavac, Dr. Karl Maitz, Marianne Hagenhofer sowie der Bundesminister für Landesverteidigung Dr. Werner Fasslabend und der Ausschußvorsitzende Abgeordneter Herbert Scheibner das Wort.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Anton Gaál, Dr. Karl Maitz und Genossen einen Abände­rungsantrag zum Art. 1 Z 1 eingebracht.

Die Abgeordneten Dr. Karl Maitz, Anton Gaál und Genossen haben einen umfassenden Abänderungs­antrag zum Titel der Regierungsvorlage sowie zu den Artikeln 3 und 7 eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Die geplante Änderung des Kurztitels der Regierungsvorlage soll einer prägnanteren Bezugnahme auf die geplante Ermöglichung freiwilliger militärischer Dienstleistungen von Frauen dienen.

Mit den im Art. 3 (Wehrgesetz 1990) vorgesehenen Änderungen sollen im wesentlichen alle jene Bestimmungen, die in keinem Zusammenhang mit der beabsichtigten Öffnung des Bundesheeres für Frauen stehen, aus rechtssystematischen Erwägungen aus dem Gesetzentwurf eliminiert werden.

Darüber hinaus sollen auch die Bestimmungen über den Militärpiloten auf Zeit neu gefaßt werden. Auf Grund der langjährigen praktischen Erfahrungen besteht nämlich ein dringender Bedarf nach verschie­denen Verbesserungen, insbesondere für die Piloten im militärischen Luftraumüberwachungsdienst (das sind derzeit die ,DRAKEN-Piloten‘). Aus Gründen der Rechtssicherheit sowie im Interesse einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung sollen diese Modifizierungen unmittelbar auf gesetzlicher Ebene durch entsprechende Änderungen des seit 1. Juli 1988 bestehenden (privatrechtlichen) öffentlichen Dienstverhältnisses als ,Militärpilot auf Zeit‘ umgesetzt werden. Hinsichtlich der vorgesehenen Bestimmungen betreffend den Verlust der körperlichen oder geistigen Eignung für eine Tätigkeit als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst wird auf die diesbezüglichen Regelungen der Militärluft­fahrt-Personalverordnung 1968 – MLPV 1968, BGBl. Nr. 395, Bedacht zu nehmen sein. Mit den ins Auge gefaßten Anpassungen sind im relevanten Budgetprognosezeitraum (1998 bis 2001) Kostenein­sparungen von insgesamt zirka 2,4 Millionen Schilling verbunden.


Schließlich ist im Art. 7 (Auslandseinsatzgesetz) eine Formalanpassung an die mit dem KSE-BVG geänderte Verfassungsrechtslage geplant. Eine materielle Modifizierung ist damit nicht verbunden.“

2

Weiters haben die Abgeordneten Dr. Karl Maitz, Anton Gaál und Genossen einen Abänderungsantrag zum Titel und Inhaltsverzeichnis der Regierungsvorlage, zu den Einleitungssätzen der Artikel 8 bis 49 sowie zu den Artikeln 8 bis 11, 14, 21, 23, 43 und 46 bis 49 eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Mit den ins Auge gefaßten Modifizierungen sollen ausschließlich verschiedene formelle Unstimmig­keiten der in der Rede stehenden Regierungsvorlage berichtigt werden. Mit diesen Formalanpassungen sind keinerlei materielle Änderungen verbunden.

Die Änderung des § 1 Abs. 1 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (siehe in der Z 8 des gegen­ständlichen Abänderungsantrages Art. 14 Z 1) soll lediglich budgettechnische Probleme bei der Voll­ziehung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik vermeiden.“

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung der oben erwähnten drei Abänderungs­anträge in der diesem Bericht beigedruckten Fassung in getrennter Abstimmung mit wechselnden Mehr­heiten angenommen.

Ein von den Abgeordneten Herbert Scheibner und Genossen sowie ein weiterer vom Abgeordneten Hans Helmut Moser eingebrachter Abänderungsantrag fanden nicht die Zustimmung der Ausschußmehrheit.

Ferner beschloß der Landesverteidigungsausschuß mit Stimmenmehrheit folgende Feststellung:

Der Ausschuß geht davon aus, daß die im Nationalrat vertretenen Parteien bei der Nominierung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bundesheer-Beschwerdekommission nach § 6 Abs. 1 WG unter Bedachtnahme auf die geplante Öffnung des Bundesheeres für Frauen künftig vermehrt Frauen in dieses Gremium nominieren werden.

Der Entschließungsantrag 151/A(E) ist als miterledigt anzusehen.

Zum Berichterstatter für das Haus wurde Abgeordneter Walter Murauer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Landesverteidigungsausschuß somit den Antrag, der National­rat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 12 09

                                Walter Murauer                                                              Herbert Scheibner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, das Wehrgesetz 1990, das Heeresgebührengesetz 1992, das Heeresdisziplinar­gesetz 1994, das Militär-Auszeichnungsgesetz, das Auslandseinsatzgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeits­marktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, das Arbeits­verfassungsgesetz, das Arzneimittelgesetz, das Ärztegesetz 1984, die Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Karenzgeldgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Medizinproduktegesetz, das Post‑Betriebsverfassungsgesetz, das Studienförderungsgesetz 1992, das Suchtmittelgesetz, das Tierärztegesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Richterdienstgesetz, das Vertrags­bediensteten­gesetz 1948, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Staatsbürgerschafts­gesetz 1985, das Wählerevidenzgesetz 1973, die Exekutionsordnung, das Finanzstrafgesetz, das Militärstrafgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Bahn-Betriebsverfassungsgesetz, die Gewerbeordnung 1994 und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (Gesetz über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer – GAFB)


Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

                            Änderungen im

Artikel 1:            Bundes-Verfassungsgesetz

Artikel 2:            Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland

Artikel 3:            Wehrgesetz 1990

Artikel 4:            Heeresgebührengesetz 1992

Artikel 5:            Heeresdisziplinargesetz 1994

Artikel 6:            Militär-Auszeichnungsgesetz

Artikel 7:            Auslandseinsatzgesetz

Artikel 8:            Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Artikel 9:            Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Artikel 10:          Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Artikel 11:          Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Artikel 12:          Notarversicherungsgesetz 1972

Artikel 13:          Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Artikel 14:          Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz

Artikel 15:          Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991

Artikel 16:          Arbeitsverfassungsgesetz

Artikel 17:          Arzneimittelgesetz

Artikel 18:          Ärztegesetz 1984

Artikel 19:          Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt

Artikel 20:          Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Artikel 21:          Heeresversorgungsgesetz

Artikel 22:          Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Artikel 23:          Karenzgeldgesetz

Artikel 24:          Landarbeitsgesetz 1984

Artikel 25:          Medizinproduktegesetz

Artikel 26:          Post-Betriebsverfassungsgesetz

Artikel 27:          Studienförderungsgesetz 1992

Artikel 28:          Suchtmittelgesetz

Artikel 29:          Tierärztegesetz

Artikel 30:          Ausschreibungsgesetz 1989

Artikel 31:          Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Artikel 32:          Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Artikel 33:          Einkommensteuergesetz 1988

Artikel 34:          Gehaltsgesetz 1956

Artikel 35:          Pensionsgesetz 1965

Artikel 36:          Richterdienstgesetz

Artikel 37:          Vertragsbedienstetengesetz 1948

Artikel 38:          Nationalrats-Wahlordnung 1992

Artikel 39:          Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Artikel 40:          Wählerevidenzgesetz 1973

Artikel 41:          Exekutionsordnung

Artikel 42:          Finanzstrafgesetz

Artikel 43:          Militärstrafgesetz

Artikel 44:          Staatsanwaltschaftsgesetz

Artikel 45:          Bahn-Betriebsverfassungsgesetz

Artikel 46:          Gewerbeordnung 1994

Artikel 47:          Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 87/1997, wird wie folgt geändert:

1. Art. 9a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Österreichische Staatsbürgerinnen können freiwillig Dienst im Bundesheer als Soldatinnen leisten und haben das Recht, diesen Dienst zu beenden.“

2. Art. 151 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) Art. 9a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 2

(Verfassungsbestimmung)

Das Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, BGBl. I Nr. 38/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 4 und im § 4 Abs. 2 zweiter Satz werden jeweils die Worte „den ordentlichen Präsenzdienst“ durch die Worte „den Grundwehrdienst oder Truppenübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes“ ersetzt.

2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

§ 9a. § 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 3

Das Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 788/1996, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet wie folgt:

„INHALTSVERZEICHNIS

1. Hauptstück

Allgemeines

§ 1.          Wehrsystem

§ 2.          Zweck des Bundesheeres

§ 3.          Oberbefehl und Verfügungsrecht über das Bundesheer

§ 4.          Ausübung der Befehlsgewalt und Verantwortlichkeit

§ 5.          Landesverteidigungsrat

§ 6.          Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten

§ 7.          Ernennung der Offiziere

§ 8.          Beförderung zu Chargen und Unteroffizieren

§ 9.          Verleihung von Kommandostellen

§ 10.        Dienstgrad

§ 11.        Heranziehung von Beamten und Vertragsbediensteten zur Ausübung einer Unteroffiziersfunk­tion

§ 12.        entfällt

§ 13.        Dienstvorschriften

§ 14.        Heeresorganisation, Bewaffnung, Garnisonierung, Benennung und Adjustierung der Truppen

§ 14a.      Sprachliche Gleichbehandlung

2. Hauptstück

Ergänzung und Wehrdienst

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen und Ergänzungswesen

§ 15.        Aufnahmebedingungen

§ 16.        Dauer der Wehrpflicht

§ 17.        Pflichten der Wehrpflichtigen

§ 18.        Ergänzungsbereiche

§ 19.        Ergänzungsbehörden

§ 20.        Mitwirkung an der Ergänzung

2. Abschnitt

Organisation und Aufgaben der Stellungskommissionen

§ 21.        Stellungskommissionen

§ 22.        Zusammensetzung der Stellungskommissionen

§ 23.        Aufgaben der Stellungskommissionen

3. Abschnitt

Stellung

§ 24.        Stellungspflicht

§ 25.        Meldung Stellungspflichtiger im Ausland

§ 26.        entfällt

4. Abschnitt

Präsenzdienstleistung

§ 27.        Präsenzdienstarten

§ 28.        Grundwehrdienst und Truppenübungen

§ 29.        Kaderübungen

§ 30.        Freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste

§ 31.        Standesevidenz- und Ausrüstungskontrolle bei Waffenübungen

§ 32.        Wehrdienst als Zeitsoldat

§ 33.        entfällt

§ 34.        Laufbahnvoraussetzungen

§ 35.        Einberufung zum Präsenzdienst

§ 36.        Ausschluß von der Einberufung

§ 36a.      Befreiung von der Präsenzdienstpflicht und Aufschub der Einberufung

§ 37.        Dienstzeit

§ 38.        entfällt

§ 39.        Entlassung und Aufschub der Entlassung aus dem Präsenzdienst

§ 39a.      Heranziehung zum Einsatz- und Aufschubpräsenzdienst

§ 40.        Vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit

3

5. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über den Miliz- und Reservestand

§ 41.        Übergang zwischen dem Milizstand und dem Reservestand

§ 42.        Pflichten und Befugnisse im Milizstand

§ 43.        Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen

§ 44.        Benützung von Heeresgut im Milizstand

§ 45.        Berechtigung zum Tragen der Uniform

§ 46.        Verbot parteipolitischer Betätigung

6. Abschnitt

Wehrdienst für Frauen

§ 46a.      Ausbildungsdienst

§ 46b.      Nähere Bestimmungen für den Ausbildungsdienst

§ 46c.      Nachhollaufbahn

3. Hauptstück

Pflichten und Rechte der Soldaten

§ 47.        Allgemeines

§ 48.        Ausbildung

§ 49.        Staatsbürgerliche Rechte

§ 50.        Soldatenvertreter

§ 51.        entfällt

§ 52.        Urlaub

§ 53.        Dienstfreistellung

§ 54.        Bezüge und sonstige Ansprüche

§ 55.        Sicherung des Arbeitsplatzes

§ 56.        Anwendung bestimmter Vorschriften auf Angehörige des Bundesheeres und Beamte der Heeresverwaltung

4. Hauptstück

Strafbestimmungen

§ 57.        Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen

§ 58.        Umgehung der Wehrpflicht

§ 59.        Verletzung der Stellungspflicht

§ 60.        Verletzung der Meldepflicht, unerlaubtes Verlassen des Bundesgebietes

§ 61.        Verletzung der Mitteilungspflicht

§ 62.        Verletzung der Verwahrungspflicht für Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände

§ 63.        Unbefugtes Tragen einer Uniform

§ 64.        Allgemeines

5. Hauptstück

Sonder- und Schlußbestimmungen

§ 65.        Bereitschaftstruppe

§ 65a.      Zuständigkeit für Berufungen

§ 65b.      Kundmachungen

§ 65c.      Handlungsfähigkeit von Minderjährigen

§ 66.        Gebührenfreiheit

§ 67.        Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 68.        In- und Außerkrafttreten

§ 69.        Übergangsbestimmungen

§ 69a.      Militärpilot auf Zeit

§ 69b.      Berufliche Bildung im Wehrdienst als Zeitsoldat

§ 69c.      Soldatenvertretung für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr

§ 70.        Vollziehung“

2. Die bisherigen Überschriften der Hauptstücke werden wie folgt ersetzt:

„I. Allgemeines“ durch

„1. Hauptstück

Allgemeines“;

„II. Wehrpflicht“ durch

„2. Hauptstück

Ergänzung und Wehrdienst“;

„III. Pflichten und Rechte der Soldaten“ durch

„3. Hauptstück

Pflichten und Rechte der Soldaten“;

„IV. Strafbestimmungen“ durch

„4. Hauptstück

Strafbestimmungen“;

„V. Sonder- und Schlußbestimmungen“ durch

„5. Hauptstück

Sonder- und Schlußbestimmungen“.

3. Die bisherigen Überschriften der Abschnitte im 2. Hauptstück werden wie folgt ersetzt:

„A. Allgemeine Bestimmungen und Organisation des Ergänzungswesens“ durch

„1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen und Ergänzungswesen“;

„B. Bestimmungen über die Organisation und Aufgaben der Stellungskommissionen“ durch

„2. Abschnitt

Organisation und Aufgaben der Stellungskommissionen“;

„C. Bestimmungen über die Stellung“ durch

„3. Abschnitt

Stellung“;

„D. Bestimmungen über den Präsenzdienst“ durch

„4. Abschnitt

Präsenzdienstleistung“;

„E. Besondere Bestimmungen über den Milizstand und den Reservestand“ durch

„5. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über den Miliz- und Reservestand“.

4. § 1 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Die Friedensorganisation umfaßt nur Soldaten, die Einsatzorganisation Soldaten und Wehrpflichtige im Milizstand.“


5. § 1 Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3 und 3a ersetzt:

„(3) Dem Präsenzstand gehören an

           1. Personen, die zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst einberufen sind, vom Beginn des Tages, für den sie einberufen worden sind, bis zum Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen werden, und

           2. Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören als

                a) Militärpersonen des Dienststandes,

               b) Berufsoffiziere des Dienststandes,

                c) Beamte und Vertragsbedienstete, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, für die Dauer dieser Heranziehung und

               d) Militärpiloten auf Zeit.

Diese Personen sind Soldaten und leisten Wehrdienst. Sie werden in die Gruppen Offiziere, Unter­offiziere, Chargen und Soldaten ohne Chargengrad gegliedert.

(3a) Den Ausbildungsdienst leisten jene Frauen, die beim Bundesheer in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zur fachlichen Vorbereitung und Erlangung der Eignung für eine Verwendung im Militärischen Dienst stehen. Durch die Heranziehung zu diesem Ausbildungsverhältnis wird kein Dienst­verhältnis zum Bund begründet.“

6. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Bundesheer ist bestimmt

           a) zur militärischen Landesverteidigung,

          b) auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus zum Schutz ver verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner und zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt,

           c) zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und

          d) zur Hilfeleistung im Ausland bei Maßnahmen der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe sowie der Such- und Rettungsdienste (Auslandseinsatz).

Die Aufbaben nach den lit. b und c sind insoweit wahrzunehmen, als die gesetzmäßige zivile Gewalt die Mitwirkung des Bundesheeres in Anspruch nmmt, jene nach lit. d insoweit, als die jeweils zuständigen Organe die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres in das Ausland beschließen.“

7. Im § 6 Abs. 4 erster Satz werden nach dem Wort „unterziehen“ die Worte „oder sich freiwillig zum Ausbildungsdienst gemeldet haben“ eingefügt.

8. § 10 lautet:

§ 10. (1) Für Wehrpflichtige, die einen Präsenzdienst leisten oder geleistet haben, sowie für Frauen im Ausbildungsdienst sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Dienstgradgruppe                                                         Dienstgrad

           1. Personen ohne Chargengrad                             Rekrut

           2. Chargen                                                                 Gefreiter

                                                                                               Korporal

                                                                                               Zugsführer

           3. Unteroffiziere                                                        Wachtmeister

                                                                                               Oberwachtmeister

                                                                                               Stabswachtmeister

                                                                                               Oberstabswachtmeister

                                                                                               Offiziersstellvertreter

                                                                                               Vizeleutnant

           4. Offiziere                                                                 Fähnrich

                                                                                               Leutnant

                                                                                               Oberleutnant

                                                                                               Hauptmann

                                                                                               Major

                                                                                               Oberstleutnant

                                                                                               Oberst

                                                                                               Brigadier

                                                                                               sowie je nach Verwendung bei den Dienstgraden Oberleutnant bis Oberst die Zusätze

                                                                                               „…arzt“, „…apotheker“, „…veterinär“,

                                                                                               „des Generalstabsdienstes“,

                                                                                               „des Intendanzdienstes“,

                                                                                               „des höheren militärfachlichen Dienstes“,

                                                                                               „des höheren militärtechnischen Dienstes“

                                                                                               sowie für Militärseelsorger die dienstrechtlich für Militärpersonen und Berufsoffiziere dieser Verwen­dung vorgesehenen Amtstitel oder Verwendungs­bezeichnungen.

Personen, die zu Offizieren ernannt oder zu Chargen oder Unteroffizieren befördert worden sind, führen den ihrer Ernennung oder Beförderung entsprechenden Dienstgrad. Die übrigen Personen führen den Dienstgrad „Rekrut“.

(2) Militärpersonen und Berufsoffiziere führen als Dienstgrad ihre dienstrechtlich vorgesehenen Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen. Ehemalige Militärpersonen oder Berufsoffiziere führen als Dienstgrad

           1. die zuletzt geführten Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen oder

           2. den unmittelbar vor Antritt des Dienstverhältnisses geführten Dienstgrad, sofern dieser Dienstgrad höher ist als der zuletzt im Dienstverhältnis geführte.

(3) Im Reservestand dürfen Wehrpflichtige ihren Dienstgrad nur mit dem Zusatz „des Reserve­standes“ („dRes“) führen. Nach dem Erlöschen der Wehrpflicht darf der zuletzt geführte Dienstgrad mit dem Zusatz „außer Dienst“ („aD“) weitergeführt werden. Für Militärpersonen und Berufsoffiziere des Ruhestandes bleibt § 63 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, unberührt, nach dem die Beamten des Ruhestandes berechtigt sind, die zuletzt geführten Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen mit dem Zusatz „im Ruhestand“ („iR“) zu führen.“

9. § 12 samt Überschrift entfällt.

10. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 14a. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.“

11. Im § 15 Abs. 1 entfallen die Worte „männlichen Geschlechtes“.

12. Im § 15 Abs. 2 werden die Worte „den Grundwehrdienst vorzeitig“ durch die Worte „vorzeitig Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

13. § 26 samt Überschrift entfällt.

14. § 27 samt Überschrift lautet:

„Präsenzdienstarten

§ 27. (1) Der Präsenzdienst ist zu leisten als

           1. Grundwehrdienst oder

           2. Truppenübungen oder

           3. Kaderübungen oder

           4. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder

           5. Wehrdienst als Zeitsoldat oder

           6. Präsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach § 35 Abs. 3 im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c (Einsatzpräsenzdienst) oder

           7. außerordentliche Übungen oder

           8. Präsenzdienst im Falle einer vorläufigen Aufschiebung der Entlassung nach § 39 Abs. 2 (Aufschubpräsenzdienst) oder

           9. Präsenzdienst im Auslandseinsatz (Auslandseinsatzpräsenzdienst).

(2) Die Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes wird, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, durch die Leistung eines anderen Präsenzdienstes nicht berührt.“

15. Die Überschrift zu § 28 lautet:

„Grundwehrdienst und Truppenübungen“

16. § 32 lautet:

§ 32. (1) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zum Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von höchstens sechs Monaten herangezogen werden. Dieser Wehrdienst darf nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Zeitsoldat das 40. Lebensjahr vollendet. Die Anzahl der Wehrpflichtigen, die im jeweiligen Kalenderjahr zum Wehrdienst als Zeitsoldat herangezogen werden dürfen, ist vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundes­minister für Finanzen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen militärischen Bedarf festzusetzen.

(2) Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat ist vom Wehrpflichtigen abzugeben

           1. im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission,

           2. während einer Präsenzdienstleistung beim Kommandanten der militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugewiesen ist, und

           3. in allen übrigen Fällen beim zuständigen Militärkommando.

Die freiwillige Meldung ist schriftlich unter Angabe des Verpflichtungszeitraumes abzugeben. Sie bedarf der Annahme durch das Militärkommando. Eine Annahme ist unzulässig, wenn ein Wahlausschließungs­grund nach § 22 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), BGBl. Nr. 471, vorliegt.

(3) Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat kann vom Wehrpflichtigen schriftlich ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim zuständigen Militärkommando einzubringen. Sie wird wirksam, wenn sie spätestens bis zur Rechtskraft der Annahme nach Abs. 2 eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen tritt ein bereits erlassener Annahmebescheid außer Kraft.“

17. § 33 samt Überschrift entfällt.

18. (Verfassungsbestimmung) Im § 36 Abs. 2 erster Satz werden die Worte „vom Bundeskanzler“ durch die Worte „von dem für Angelegenheiten der Entwicklungshilfe zuständigen Bundesminister“ ersetzt.

19. § 37 samt Überschrift lautet:

„Dienstzeit

§ 37. (1) Die Dienstzeit der zur Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes Einberufenen beginnt mit dem Tag, für den sie einberufen sind. Sie endet mit Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen werden.

(2) In die Dienstzeit sind nicht einzurechnen

           1. die Zeit einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit, beginnend mit dem diesem Entweichen oder Fernbleiben folgenden Tag bis zum Ablauf des Tages, an dem sich der Soldat selbst stellt oder aufgegriffen wird,

           2. die Zeit, während der sich ein Soldat dem Dienst entzogen hat durch

                a) listige Umtriebe oder

               b) die Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles oder

                c) die Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit oder

               d) grobe Täuschung,

           3. die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung, mit Ausnahme der Zeit eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522,

           4. die Zeit, während der ein Wehrpflichtiger aus sonstigen Gründen verhindert war, eine Truppenübung oder eine Kaderübung anzutreten,

           5. die Zeit einer Dienstenthebung, mit Ausnahme einer vorläufigen Dienstenthebung, nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 und

           6. im Ausbildungsdienst die Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221.“

20. § 38 samt Überschrift entfällt.

21. § 40 lautet:

§ 40. (1) Wird die Dienstunfähigkeit eines Soldaten, der Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistet, vom zuständigen Militärarzt festgestellt, so gilt der Soldat als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen. Die Schwangerschaft einer Frau im Ausbildungsdienst gilt nicht als Entlassungsgrund. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit wird wirksam

           1. mit Ablauf des Tages ihrer Bestätigung durch den zuständigen Militärarzt beim Militär­kommando oder

           2. bei Truppenübungen, Kaderübungen sowie freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, mit Ablauf des Tages der Feststellung.

(2) Eine Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Soldat auf Grund einer Gesundheitsschädigung weder zu einer militärischen Ausbildung noch zu einer anderen Dienstleistung im jeweiligen Wehrdienst nach Abs. 1 herangezogen werden kann und die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 24 Tagen, sofern aber der Wehrdienst früher endet, bis zu diesem Zeitpunkt, nicht zu erwarten ist.

(3) Die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit wird nur mit Zustimmung des betroffenen Soldaten wirksam, wenn

           1. die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung nach Abs. 4 zurückzuführen ist oder

           2. die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung nach Abs. 1 steht oder

           3. der Soldat einen Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst ab dem siebenten Monat dieses Wehrdienstes oder einen Ausbildungsdienst im Rahmen der Nachhollaufbahn leistet und die Gesundheitsschädigung auf Grund einer anderen als der zu Beginn des Wehrdienstes durchzuführenden Untersuchung (Einstellungsuntersuchung) festgestellt wird.

Stimmt der Soldat der vorzeitigen Entlassung nicht zu, so gilt er erst nach Ablauf eines Jahres ab Wirksamkeit der Feststellung der Dienstunfähigkeit als aus dem Wehrdienst entlassen, sofern er seine Dienstfähigkeit nicht vorher wiedererlangt oder der Wehrdienst nicht vorher endet.

(4) Als Gesundheitsschädigungen im Sinne des Abs. 3 Z 1 gelten solche, die der Soldat erlitten hat

           1. infolge des Wehrdienstes einschließlich einer allfälligen beruflichen Bildung oder

           2. auf dem Weg zum Antritt des Wehrdienstes oder

           3. im Falle einer Dienstfreistellung auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zum Ort des bewilligten Aufenthaltes oder auf dem Rückweg oder

           4. bei einem Ausgang auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung oder

           5. auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung oder dem Ort der militärischen Dienst­leistung und einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung von Geldleistungen nach dem Heeres­gebührengesetz 1992 oder

           6. auf einem Weg nach Z 2 bis 5 im Rahmen einer Fahrtgemeinschaft.

Solche Gesundheitsschädigungen müssen zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Wehrdienstleistung eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen sein. Bei Gesundheits­schädigungen, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit verbunden sind, genügt ein ursächlicher Anteil dieses Ereignisses oder dieser Verhältnisse. Sofern die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln auf Grund besonderer Umstände zum Nachweis der Ursächlichkeit ausgeschlossen ist, reicht die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel aus.

(5) Einer Zustimmung des Soldaten zur vorzeitigen Entlassung nach Abs. 3 bedarf es nicht, wenn zumindest mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die Gesundheitsschädigung

           1. vom Soldaten herbeigeführt wurde

                a) vorsätzlich oder

               b) durch eine gerichtlich strafbare, mit Vorsatz begangene und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder

                c) infolge der Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit durch den Mißbrauch von Alkohol oder eines anderen berauschenden Mittels

               oder

           2. in den Fällen des Abs. 4 Z 2 bis 6 auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Soldaten zurückzuführen ist.“

22. Im § 45 Abs. 1 erster Satz werden die Worte „nach § 10 eine Dienstgradbezeichnung“ durch die Worte „einen Dienstgrad nach § 10“ ersetzt.

23. Im 2. Hauptstück wird nach § 46 folgender 6. Abschnitt mit den §§ 46a bis 46c, jeweils samt Überschrift, eingefügt:

„6. Abschnitt

Wehrdienst für Frauen

Ausbildungsdienst

§ 46a. (1) Frauen können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen einen Ausbildungsdienst in der Dauer von zwölf Monaten leisten. Der Ausbildungsdienst darf nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres geleistet werden, in dem die Betroffene das 40. Lebensjahr vollendet. Eine freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst ist beim Heeresgebührenamt einzubringen und bedarf der Annahme durch diese Behörde. Dabei ist auch die körperliche und geistige Eignung der Betroffenen zum Wehrdienst zu prüfen. Eine Annahme ist unzulässig, wenn ein Wahlausschließungs­grund nach § 22 NRWO vorliegt.

(2) Die freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst kann schriftlich ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist beim Heeresgebührenamt einzubringen. Sie wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstag vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen treten ein bereits erlassener Annahmebescheid oder Einberufungsbefehl außer Kraft.

(3) Eine Frau im Ausbildungsdienst kann ihren Austritt aus diesem Wehrdienst schriftlich ohne Angabe von Gründen bei jener militärischen Dienststelle erklären, der sie angehört oder sonst zur Dienstleistung zugewiesen ist. Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Kalendermonates wirksam, in dem sie abgegeben wurde. Die Erklärung kann spätestens bis zu ihrem Wirksamwerden bei der genannten Dienststelle schriftlich widerrufen werden. Mit Wirksamkeit einer Austrittserklärung gelten Frauen im Ausbildungsdienst als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.

(4) Hinsichtlich des Ausbildungsdienstes tritt an die Stelle der Zuständigkeiten des Militär­kommandos nach diesem Bundesgesetz das Heeresgebührenamt. Dies gilt nicht für die Bestätigung der Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 40 Abs. 1 Z 1. Über Berufungen gegen Bescheide des Heeresgebührenamtes entscheidet, sofern ein solches Rechtsmittel zulässig ist, der Bundesminister für Landesverteidigung.

(5) Auf Frauen im Ausbildungsdienst sind die §§ 3 bis 9 MSchG betreffend den Schutz werdender und stillender Mütter mit den für weibliche Bundesbedienstete geltenden Abweichungen anzuwenden. Wurde der Ausbildungsdienst wegen einer bevorstehenden oder erfolgten Entbindung vorzeitig beendet, so kann sich die Frau binnen drei Jahren nach der Entbindung oder der vorzeitigen Beendigung der Schwangerschaft zur Fortsetzung dieses Wehrdienstes beim Heeresgebührenamt freiwillig melden. In diesem Fall ist sie binnen sechs Monaten nach Einlangen dieser Meldung für die restliche Dauer dieses Wehrdienstes einzuberufen. Abs. 2 über die Zurückziehung einer freiwilligen Meldung ist anzuwenden.

(6) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat bis Ende März jeden Jahres dem Nationalrat über die Dienstleistungen der Frauen im Bundesheer zu berichten. Dieser Bericht hat insbesondere die Anzahl der Frauen zu enthalten, die im Vorjahr

           1. zum Ausbildungsdienst zugelassen und

           2. in ein Dienstverhältnis als Militärpersonen auf Zeit übernommen

worden sind.

Nähere Bestimmungen für den Ausbildungsdienst

§ 46b. (1) Frauen sind zum Ausbildungsdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen vom Heeresgebührenamt mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordent­liches Rechtsmittel nicht zulässig. Hinsichtlich ihrer Zuweisung zu den Truppenkörpern ist § 35 Abs. 2 anzuwenden, hinsichtlich eines Ausschlusses von der Einberufung § 36 Abs. 1 Z 1 und 2.

(2) Frauen können während des Ausbildungsdienstes eine vorbereitende Kaderausbildung absol­vieren.

(3) Frauen sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Leistung des Ausbildungsdienstes von Amts wegen durch den Bundesminister für Landesverteidigung zu befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern. Hinsichtlich dieser Befreiung ist § 36a Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 7 anzuwenden.

(4) Frauen sind nach jeder Beendigung des Ausbildungsdienstes aus diesem zu entlassen. Frauen sind vom Heeresgebührenamt vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen Antritt herausstellt, daß eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung nach § 36 Abs. 1 Z 1 und 2 zum Zeitpunkt der Einberufung gegeben war. Frauen gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen, an dem ihnen ein Bescheid über eine Befreiung nach Abs. 3 zugestellt wird, sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Die vorzeitige Entlassung steht einer neuerlichen Einberufung zum Ausbildungsdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen. Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig

           1. für die restliche Dauer des Ausbildungsdienstes,

           2. unter Bedachtnahme auf die Altersgrenze von 40 Jahren für die Leistung eines Ausbildungs­dienstes und

           3. mit Zustimmung der Betroffenen.

(5) Frauen, die den Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, haben jederzeit über alle ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern, strengstes Stillschweigen gegen jedermann zu bewahren, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind. Eine Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als die Frau für einen bestimmten Fall von ihrer Verschwiegen­heitspflicht durch den Bundesminister für Landesverteidigung entbunden wurde. Die dienstrechtlichen Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit bleiben hiedurch unberührt.

(6) Alle Ergebnisse medizinischer und psychologischer Untersuchungen, denen Frauen vor oder während des Ausbildungsdienstes durch militärische Dienststellen oder auf deren Veranlassung unter­zogen werden, dürfen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur an die Untersuchte selbst sowie mit deren Zustimmung an sonstige Einrichtungen oder Personen außerhalb des Bundesheeres und der Heeresverwaltung ausschließlich für Zwecke der gesundheitlichen Betreuung der Untersuchten weiter­gegeben werden.

Nachhollaufbahn

§ 46c. (1) Weibliche Bundesbedienstete im Planstellenbereich des Bundesministers für Landes­verteidigung, die diesem Planstellenbereich bereits vor dem 1. Jänner 1998 angehört haben, können sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 auch zu einer Nachhollaufbahn zur fachlichen Vorbereitung und Erlangung der Eignung für eine Verwendung im Militärischen Dienst beim Heeresgebührenamt freiwillig melden. Diese Nachhollaufbahn ist in Form von Ausbildungsdiensten zu absolvieren. Bei der Annahme ist auch die jeweilige Gesamtdauer dieser Nachhollaufbahn im Ausmaß von mindestens sechs und höchstens 18 Monaten unter Bedachtnahme auf die bisherige dienstliche Verwendung und Ausbildung sowie auf die angestrebte militärische Verwendung der Betroffenen festzulegen. Die Dauer der einzelnen Ausbildungsdienste ist nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen anläßlich der Einberufung zu bestimmen.

(2) Während Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn kommt eine Dienstfreistellung nur als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen oder in dringenden Fällen in Betracht. Für diese Ausbildungsdienste gilt die Altersgrenze von 40 Jahren für die Leistung eines Ausbildungsdienstes nicht. Ein derartiger Ausbildungsdienst endet mit Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979.“

24. § 47 lautet:

§ 47. (1) Der Dienst im Bundesheer gebietet den Soldaten, alles zu tun, was den Aufgaben des Bundesheeres förderlich ist, und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Bundesheeres abträglich sein könnte.

(2) Mit dem Tage des Dienstantrittes sind die Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst zum Dienst in allen Teilen des Bundesheeres verpflichtet. Sie dürfen nur im Rahmen ihrer Dienstfähigkeit verwendet werden. Eine Heranziehung von Soldaten zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c ist während jeder Wehrdienstleistung zulässig.

(3) Die Befehle der Vorgesetzten sind pünktlich und genau zu befolgen. Allen ihren Befehlen hat der Untergebene zu gehorchen. Der Untergebene kann die Befolgung eines Befehles nur dann ablehnen, wenn der Befehl entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafge­setzliche Vorschriften verstoßen würde.

(4) Allen Soldaten steht das Recht zu, Wünsche vorzubringen, Vorstellungen zu erheben und über erlittenes Unrecht Beschwerde zu führen. Beschwerden über Befehle, deren sofortige Ausführung aufge­tragen wurde, sind erst nach deren Vollzug gestattet.

(5) Gelangt einem Soldaten, der mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeres­disziplinargesetz 1994 betraut ist, der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung zur Kenntnis, die den gesetzmäßigen Wirkungsbereich dieses Soldaten betrifft, so hat dieser Soldat die Strafanzeige an eine Staatsanwaltschaft auch dann zu erstatten, wenn durch diese Handlung der Verdacht einer Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 nicht begründet wird. Diese Anzeigepflicht besteht nicht,

           1. wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

           2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, daß die gerichtliche Strafbarkeit der Tat binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen wird.

(6) Wird eine Belehrung oder Ermahnung eines Vorgesetzten schriftlich erteilt, so ist sie dem betroffenen Soldaten nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Eine derartige Maßnahme darf zu keinen dienstlichen Nachteilen mehr führen

           1. drei Jahre nach dieser Kenntnisnahme oder,

           2. sofern die jeweilige Wehrdienstleistung früher endet, mit Beendigung dieser Wehrdienstleistung.

(7) Nach erstmaligem Antritt des Wehrdienstes hat jeder Soldat ein Treuegelöbnis zu leisten. Das Treuegelöbnis lautet: „Ich gelobe, mein Vaterland, die Republik Österreich, und sein Volk zu schützen und mit der Waffe zu verteidigen. Ich gelobe, den Gesetzen und den gesetzmäßigen Behörden Treue und Gehorsam zu leisten, alle Befehle meiner Vorgesetzten pünktlich und genau zu befolgen und mit allen meinen Kräften der Republik Österreich und dem österreichischen Volke zu dienen.“

4

(8) Soldaten dürfen zur Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Ausland nach § 1 Z 1 lit. d des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, nur auf Grund freiwilliger Meldung entsendet werden. Dies gilt für Soldaten, die Grundwehrdienst oder Truppen­übungen oder den Ausbildungsdienst in den ersten sechs Monaten dieses Wehrdienstes leisten, auch für im Ausland stattfindende Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der militärischen Landes­verteidigung. Sämtliche derartige Meldungen von Soldaten im Präsenzdienst sind schriftlich beim Bundesminister für Landesverteidigung einzubringen. Eine solche freiwillige Meldung kann ohne Angabe von Gründen schriftlich zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim Bundesminister für Landesverteidigung einzubringen und wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des der Entsendung in das Ausland vorangehenden Tages eingelangt ist.“

25. § 50 samt Überschrift lautet:

„Soldatenvertreter

§ 50. (1) Soldaten, die den Grundwehrdienst oder den Ausbildungsdienst oder einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, haben in jeder Einheit oder gleichwertigen Organisationseinrichtung aus ihrem Kreis einen gemeinsamen Soldatenvertreter und dessen Ersatzmänner zu wählen und zum jeweiligen Kommandanten der Einheit oder dem diesem Gleichgestellten zu entsenden. Der Vertretungsbereich der Soldatenvertreter erstreckt sich jeweils auf jene Soldaten, die dem Befehlsbereich des Kommandanten angehören, zu dem sie entsendet sind.

(2) Die Wahlen sind auf der Grundlage des unmittelbaren, gleichen, geheimen und persönlichen Wahlrechtes durchzuführen. Wird die Abhaltung einer Wahl durch die örtlichen oder organisatorischen Verhältnisse beträchtlich erschwert, so hat der Kommandant des Truppenkörpers die Stimmabgabe auf dem Postwege anzuordnen. Von der Wahl ausgeschlossen sind Soldaten, die vom Wahlrecht zum Nationalrat nach § 22 NRWO ausgeschlossen sind. Das Wahlergebnis ist von dem Kommandanten, zu dem die Gewählten entsendet werden, in seinem Befehlsbereich auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.

(3) Die Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner sind nach den Einberufungsterminen jener Soldaten zu wählen, die den Grundwehrdienst leisten. Hat sich die Zahl der Wahlberechtigten um mehr als die Hälfte geändert, so ist auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten eine neue Wahl durchzuführen. Verlangt mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten die Abberufung eines Soldaten­vertreters oder eines Ersatzmannes, so ist darüber abzustimmen. Für diese Abstimmung gilt Abs. 2. Ein Antrag auf Durchführung einer neuen Wahl oder auf Abberufung ist bei dem Kommandanten einzubringen, zu dem die Soldatenvertreter entsendet sind.

(4) Die Funktion der Soldatenvertreter beginnt mit der Kundmachung des Wahlergebnisses. Ihre Funktion erlischt mit

           1. der Kundmachung der Wahl eines neuen Soldatenvertreters oder

           2. dem Verzicht auf diese Funktion oder

           3. der Abberufung oder

           4. der Versetzung in einen anderen Vertretungsbereich oder

           5. dem nachträglichen Eintritt eines Wahlausschließungsgrundes.

Erlischt die Funktion eines Soldatenvertreters aus einem in den Z 2 bis 5 genannten Grund, so tritt sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein.

(5) Die Soldatenvertreter haben die Interessen der von ihnen vertretenen Soldaten, soweit sie den militärischen Dienstbetrieb betreffen, zu wahren und zu fördern. Sie haben insbesondere das Recht, mitzuwirken

           1. bei der Verabreichung der Besoldung und Bekleidung,

           2. in Angelegenheiten der Unterbringung und Verpflegung,

           3. in Angelegenheiten der Dienstfreistellung,

           4. beim Vorbringen von Wünschen und Beschwerden,

           5. im Disziplinarverfahren und

           6. an Betreuungsmaßnahmen, die den Soldaten zur Freizeitgestaltung dienen.

(6) Die Soldatenvertreter haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen. Soweit mili­tärische Interessen nicht entgegenstehen, sind den Soldatenvertretern die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen zu erteilen und die hiezu notwendige freie Zeit zu gewähren. Sie sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die Soldatenvertreter dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Landesverteidigung versetzt werden. Sie dürfen wegen einer Tätigkeit in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden.

(7) Es bleibt den Soldaten unbenommen, Wünsche und Beschwerden auch ohne Beiziehung eines Soldatenvertreters vorzubringen. In diesem Fall hat sich der Soldatenvertreter jeder Mitwirkung zu enthalten, solange der Antragsteller oder Beschwerdeführer seine Beiziehung nicht verlangt.

(8) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend die Durchführung der Wahl der Soldatenvertreter einschließlich ihrer Ersatzmänner und die Abstimmung über deren Abberufung zu erlassen.“

26. § 51 samt Überschrift entfällt.

27. § 53 samt Überschrift lautet:

„Dienstfreistellung

§ 53. (1) Personen, die

           1. den Wehrdienst als Zeitsoldat oder

           2. den Aufschubpräsenzdienst oder

           3. den Auslandseinsatzpräsenzdienst oder

           4. den Ausbildungsdienst

leisten, haben Anspruch auf Dienstfreistellung. Die Dienstfreistellung beträgt 30 Werktage für je ein Jahr eines solchen Wehrdienstes. Für Bruchteile dieses Zeitraumes gebührt die Dienstfreistellung anteilmäßig. Dabei gelten Bruchteile von Werktagen als volle Werktage. Wird ein solcher Wehrdienst unmittelbar im Anschluß an einen anderen Wehrdienst geleistet, so sind auch die Zeiten dieses anderen Wehrdienstes sowie allenfalls diesem ununterbrochen vorangehende weitere Wehrdienstleistungen für die Bemessung der Dienstfreistellung heranzuziehen. Die Zeiten eines Wehrdienstes, für die bereits eine Dienst­freistellung gewährt wurde, sind bei einer solchen Heranziehung jedoch nicht zu berücksichtigen.

(2) Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Einheitskommandanten oder einem diesem gleichgestellten Kommandanten nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen. Dabei ist auf die persönlichen Verhältnisse des Soldaten angemessen Rücksicht zu nehmen. Sofern die Gesamtdauer der für die Bemessung der Dienstfreistellung heranzuziehenden Wehrdienstleistungen zwölf Monate nicht übersteigt, ist die Dienstfreistellung unmittelbar vor der Entlassung aus dem Wehrdienst zu gewähren. Aus wichtigen Gründen kann aber in diesen Fällen die Dienstfreistellung teilweise oder zur Gänze zu einem früheren Zeitpunkt gewährt werden. Eine Dienstfreistellung für Frauen im Ausbildungsdienst darf frühestens ab Beginn des siebenten Monats dieses Wehrdienstes in Anspruch genommen werden.

(3) Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst kann als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen eine Dienstfreistellung vom Kommandanten des Truppenkörpers auf Vorschlag des Komman­danten nach Abs. 2 und nach Anhörung des für sie zuständigen Soldatenvertreters gewährt werden. Diese Dienstfreistellung darf im einzelnen Fall unter Bedachtnahme auf die jeweiligen militärischen Erfordernisse bis zu drei Werktage umfassen. Die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen darf innerhalb von sechs Monaten des jeweiligen Wehrdienstes sechs Werktage nicht übersteigen. Sofern besondere dienstliche Leistungen eine höhere Anerkennung verdienen, kann der Bundesminister für Landesverteidigung anstelle von oder zusätzlich zu solchen Dienstfreistellungen ebenfalls Dienstfrei­stellungen bis zu drei Werktagen gewähren. Der Zeitpunkt aller Dienstfreistellungen für besondere Leistungen ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.

(4) Neben den Dienstfreistellungen nach Abs. 1 und 3 ist Soldaten im Präsenz- und Ausbildungs­dienst in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, eine Dienstfreistellung im notwendigen Ausmaß zu gewähren, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen. Die Dauer einer solchen Dienstfreistellung darf für jeden Anlaßfall zwei Wochen nicht übersteigen. Die Gewährung einer solchen Dienstfreistellung obliegt

           1. bis zur Dauer einer Woche dem Einheitskommandanten und

           2. darüber hinaus dem Kommandanten des Heereskörpers.“

28. § 64 samt Überschrift lautet:

„Allgemeines

§ 64. (1) In den Fällen der §§ 59 bis 63 obliegt die Zuständigkeit zur Durchführung der Verwaltungs­strafverfahren in erster Instanz den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde jedoch dieser Behörde.

(2) In den Fällen der §§ 59 bis 63 liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn die Tat einen gerichtlich strafbaren Tatbestand bildet.“

29. § 65c lautet:

§ 65c. Die Handlungsfähigkeit einer Person ist in allen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.“

30. § 67 lautet:

§ 67. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.“

31. Nach § 68 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) (Verfassungsbestimmung) § 36 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

32. Nach § 68 Abs. 3e wird folgender Abs. 3f eingefügt:

„(3f) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschriften der Hauptstücke und Abschnitte, § 1 Abs. 2, 3, 3a und 6, § 2 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 4 und 10, die Überschrift zu § 8, § 10, die §§ 14 und 14a, jeweils samt Überschrift, § 15 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 4 bis 6, § 24 Abs. 4, 8 und 9, § 27 samt Überschrift, die Überschrift zu § 28, § 28 Abs. 1, § 29 samt Überschrift, § 32, § 36a Abs. 1, § 37 samt Überschrift, § 39 Abs. 4, § 40, § 41 Abs. 2, § 43, § 45 Abs. 1, § 46, die §§ 46a bis 46c, jeweils samt Überschrift, § 47, die §§ 50, 53 und 56, jeweils samt Überschrift, die §§ 59 bis 63, § 64 samt Überschrift, § 65b, § 65c, § 66 samt Überschrift, § 67, § 69 Abs. 4, 5a, 17, 17a, 19 und 26, die §§ 69a bis 69c, jeweils samt Überschrift, sowie § 70, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

33. Nach § 68 Abs. 4a werden folgende Abs. 4b und 4c eingefügt:

„(4b) Mit Ablauf des 31. Dezember 1997 treten die §§ 12, 26, 33 38 und 51, jeweils samt Überschrift, außer Kraft.

(4c) Mit Ablauf des 31. Dezember 1997 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesver­teidigung, BGBl. Nr. 73/1995, außer Kraft.“

34. Im § 69 Abs. 4 werden die Worte „mit den Dienstgradbezeichnungen nach § 10 nicht übereinstimmen, diese Dienstgradbezeichnungen“ durch die Worte „mit den Dienstgraden nach § 10 nicht übereinstimmen, die Dienstgrade nach § 10“ ersetzt.

35. Im § 69 Abs. 17 werden die Worte „jene Dienstgradbezeichnung, die“ durch die Worte „jenen Dienstgrad, den“ ersetzt.

36. § 69 Abs. 17a lautet:

„(17a) Zeitsoldaten und Frauen im Ausbildungsdienst, die in ein Dienstverhältnis als Militärperson aufgenommen werden, gelten mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Wirksamkeit der Ernennung als Militärperson vorangeht, als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.“

37. § 69 Abs. 19 lautet:

„(19) Für Wehrpflichtige, die

           1. am 31. Dezember 1994 einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben oder

           2. einen solchen Wehrdienst zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer vor dem 1. Jänner 1995 angenommenen freiwilligen Meldung anzutreten hatten oder haben,

ist eine Weiterverpflichtung auch für einen längeren als sechsmonatigen Gesamtverpflichtungszeitraum zulässig. Ein Höchstausmaß von insgesamt 15 Jahren im Wehrdienst als Zeitsoldat darf jedoch nicht überschritten werden.“

38. Nach § 69 werden folgende §§ 69a bis 69c, jeweils samt Überschrift, eingefügt:

„Militärpilot auf Zeit

§ 69a. (1) Personen, die einen Offiziers- oder Unteroffiziersdienstgrad führen und Militärpiloten im Sinne des Abs. 2 sind, dürfen, wenn militärische Rücksichten es erfordern, auf Grund eines Sonder­vertrages nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, für mindestens zehn Jahre, höchstens jedoch bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden, in einer Offiziers- oder Unteroffiziersfunktion als Militärpilot verwendet werden (Militärpilot auf Zeit).

(2) Militärpilot ist, wer auf Grund eines Militärluftfahrerscheines nach § 56 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, befähigt ist, Militärflugzeuge oder Militärhubschrauber zumindest im Sichtflug bei Tag und bei Nacht zu führen und dabei Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten. Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst ist ein Militärpilot, der als Einsatzpilot für ein Überschall­flugzeug im Luftraumüberwachungsdienst ausgebildet ist und diese Funktion tatsächlich ausübt.

(3) Auf das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit ist § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Verlängerung eines Dienstverhältnisses nicht anzuwenden. Dieses Dienstverhältnis kann mehrmals verlängert werden, ohne daß dadurch ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis entsteht.

(4) Das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit endet, wenn eine Voraussetzung nach Abs. 1 für diese Verwendung wegfällt. § 30 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über das Enden eines Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter bleibt unberührt. Verliert ein Militärpilot im Luftraum­überwachungsdienst vorübergehend die körperliche oder geistige Eignung für diesen Dienst (vorüber­gehende Fluguntauglichkeit), so endet das Dienstverhältnis, sofern der Betroffene der früheren Beendigung nicht zustimmt, erst nach Ablauf eines Jahres ab der Feststellung dieses Verlustes.

(5) Die Entlohnung der Militärpiloten auf Zeit ist im Sondervertrag entsprechend den im Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, festgelegten Bezügen der nach Ausbildung und Dienstgrad vergleich­baren Militärpersonen zu regeln.

(6) Den Militärpiloten auf Zeit gebührt als Entlohnung ein Monatsentgelt von 59 000 S einschließlich allfälliger Teuerungszulagen. Dieses Monatsengelt erhöht sich nach Ablauf von zehn Jahren sowie danach viermal nach Ablauf jeden zweiten Jahres jeweils um 15 vH. Darüber hinaus gebühren diesen Militärpiloten, sofern sie besonders qualifizierte Kommandanten- oder Fachfunktionen ausüben, Funktionszuschläge als Dienstzulage. Der Funktionszuschlag beträgt in einer Verwendung als

           1. Fluglehrer.............................................................................................................................................. 1 500 S,

           2. Stellvertretender Staffelkommandant............................................................................................... 1 500 S,

           3. Stellvertretender S 3............................................................................................................................ 2 000 S,

           4. Flugsicherheitsoffizier........................................................................................................................ 2 000 S,

           5. Simulatoroffizier................................................................................................................................... 2 000 S,

           6. Staffelkommandant.............................................................................................................................. 2 500 S,

           7. S 3 und Stellvertretender Geschwaderkommandant....................................................................... 3 000 S,

           8. Geschwaderkommandant................................................................................................................... 5 000 S.

Der Funktionszuschlag für eine Verwendung als Fluglehrer vermindert sich auf 1 000 S, sofern gleichzeitig ein Anspruch auf einen Funktionszuschlag nach den Z 2 bis 8 besteht. Die Summe aus Monatsentgelt, Erhöhungsbeträgen und Funktionszuschlägen erhöht sich im gleichen Ausmaß wie der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse VIII nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956. Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst werden in die Gebührenstufe 3 der Reisegebühren­vorschrift 1955 eingereiht.

(7) Im Falle der vorübergehenden Fluguntauglichkeit eines Militärpiloten im Luftraum­überwachungsdienst ist § 24 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Ansprüche bei Dienst­verhinderung mit der Maßgabe anzuweden, daß der volle Entgeltanspruch ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieser Untauglichkeit für 365 Tage aufrecht bleibt.

(8) Auf Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdinst sind § 20 Abs. 4 des Beamten-Dienst­rechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und § 30 Abs. 5 und 6 des Vertragsbediensteten­gesetzes 1948 über den Ersatz der Ausbildungskosten mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieser Ersatz entfällt, wenn das Dienstverhältnis mehr als zehn Jahre nach Beginn der Ausbildung geendet hat.

(9) Militärpiloten auf Zeit, die für den Luftraumüberwachungsdienst wegen Verlustes der körperlichen oder geistigen Eignung nicht mehr geeignet sind, können bei entsprechendem militärischn Bedarf im Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit in anderer Verwendung verlbieben. In diesem Fall gebührt ihnen die Entlohnung nach Abs. 5.

(10) Den Militärpiloten auf Zeit gebührt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, eine Abfertigung nach § 35 Abs. 1 und 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Abweichend von § 35 Abs. 2 Z 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 besteht ein Anspruch auf Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet. Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

 3 Jahren.................................... das Zweifache,

 5 Jahren.................................... das Dreifache,

10 Jahren..................................... das Sechsfache,

11 Jahren..................................... das Achtfache,

12 Jahren..................................... das Zehnfache,

13 Jahren..................................... das Zwölffache

des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes samt einer allfälligen Kinderzulage und erhöht sich nach jedem weiteren Jahr des Dienstverhältnisses um das Einfache dieser Bezüge. Die Abfertigung erhöht sich um 20 vH, wenn das Dienstverhältnis gemäß Abs. 4 wegen Verlustes der körperlichen oder geistigen Eignung für eine Verwendung als Militärpilot endet. Sie erhöht sich um 50 vH, wenn das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre gedauert hat und wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet.

(11) Ein Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Militärpilot auf Zeit unmittelbar nach Ablauf des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes in den Bundesdienst aufgenommen wird. Wird jedoch ein ehemaliger Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst unmittelbar nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in den Bundesdienst aufgenommen, so gebührt ihm eine Prämie in der Höhe eines Siebentels der Abfertigung, sofern er auf einem Arbeitsplatz verwendet wird, für den die Ausbildung als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst eine wesentliche Voraussetzung darstellt. Die Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzung obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung im Einver­nehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

(12) Wird ein ehemaliger Militärpilot auf Zeit, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von acht Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Abs. 10 soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger Kinderzulagen höher ist als die nach § 35 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zustehende Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger Kinderzulagen. Sofern die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt, ist der Erstattungsbetrag durch Abzug von den Bezügen in diesem Dienst­verhältnis unter Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 hereinzubringen.

(13) Sonderverträge als Militärpilot auf Zeit, die vor Ablauf des 31. Dezember 1997 abgeschlossen wurden, bleiben auch nach diesem Zeitpunkt bis zum Ablauf des im Sondervertrag jeweils festgelegten Zeitraumes aufrecht.

(14) Die im Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit zurückgelegten Dienstzeiten sind auf alle zeitabhängigen Rechte in einem öffentlich-rechtlichen dienstverhältnis zum Bund anzurechnen. Dies gilt auch, wenn der Militärpilot auf Zeit für seine Tätigkeit als Militärpilot auf Zeit nach § 75 BDG 1979 karenziert war.

(15) Auf all zeitabhängigen Rechte als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst sind alle Dienstzeiten ab dem Erwerb des Militärluftfahrerscheines anzurechnen. Hat der Militärpilot aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Militärluftfahrerschein später als ein Jahr nach Beginn der fliegerischen Ausbildung erworben, so ist bei dieser Anrechnung von jenem Zeitpunkt auszugehen, der ein Jahr nach Beginn dieser Ausbildung liegt.

(16) Für Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst, die am 1. Jänner 1997 nach § 75 BDG 1979 karenziert waren, ist eine weitere Gewährung eines Karenzurlaubes für eine Tätigkeit als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst bis zum Ablauf des Kalenderjahres zulässig, in dem der Betreffende das 50. Lebensjahr vollendet.

(17) Für die Dauer der Teilnahme eines Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst an einem Ausbildungslehrgang nach § 25 BDG 1979 oder eine Ausbildungslehrganges, dessen erfolgreicher Abschluß ein Ernennungserfordernis für eine Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist, werden seine Bezüge nach Abs. 6 durch eine entsprechende Entlohnung nach Abs. 5 ersetzt.

Berufliche Bildung im Wehrdienst als Zeitsoldat

§ 69b. (1) Wehrpflichtigen, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung leisten, ist vom zuständigen Militärkommando eine berufliche Bildung im Inland bis zum Höchstausmaß von einem Drittel der Zeit dieser Wehrdienstleistung, höchstens jedoch in der Dauer von dreieinhalb Jahren, während dieses Präsenzdienstes zu ermöglichen. Zeiten, die nach § 37 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 nicht in die Dienstzeit als Zeitsoldat eingerechnet werden, haben bei der Bemessung des für den Anspruch auf berufliche Bildung maßgeblichen Zeitraumes außer Betracht zu bleiben. Diese Zeiten gelten jedoch nicht als Unterbrechung des Wehrdienstes als Zeitsoldat. Der Beginn der beruflichen Bildung ist vom zuständigen Militärkommando nach Möglichkeit so festzulegen, daß die berufliche Bildung mit dem Wehrdienst als Zeitsoldat endet. Ein anderer Beginn ist unter Berück­sichtigung der Interessen des anspruchsberechtigten Zeitsoldaten zulässig, wenn die berufliche Bildung sonst nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen werden kann.

(2) Der Zeitsoldat hat sich vor Beginn der beruflichen Bildung nachweislich einer Berufsberatung durch Organe des Arbeitsmarktservices zu unterziehen. Ein Anspruch auf berufliche Bildung besteht nur hinsichtlich solcher Berufe, gegen die im Berufsberatungsgutachten des Arbeitsmarktservices keine Einwände wegen mangelnder Fähigkeiten des Zeitsoldaten oder wegen mangelnder Verwendungs­möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt erhoben wurden.

(3) Als berufliche Bildung kommt die fachliche Ausbildung oder Fortbildung oder Umschulung in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen und Betrieben im Inland in Betracht, und zwar

           1. die Teilnahme an Ausbildungslehrgängen, die in den dienstrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind

                a) als Erfordernis für die Erlangung von Planstellen einer Gebietskörperschaft oder

               b) zur Vorbereitung auf eine als Erfordernis für die Erlangung von Planstellen einer Gebiets­körperschaft vorgeschriebene Prüfung,

               und

           2. die Absolvierung anderer als in Z 1 angeführter Bildungsgänge.

(4) Fällt die Einrichtung der Bildungsgänge nach Abs. 3 in den Wirkungsbereich eines Bundes­ministeriums, so sind sie, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, nach den maßgeblichen dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften von den jeweils sachlich zuständigen Bundesministerien bei Dienststellen des Bundesheeres dem jeweiligen Bedarf entsprechend einzurichten. Sofern sich dies aber aus Gründen der jeweiligen beruflichen Bildung oder aus verwaltungsökonomischen Gründen als nicht möglich oder nicht zweckmäßig erweist, ist die entsprechende berufliche Bildung außerhalb der Dienststellen des Bundesheeres zu ermöglichen.

(5) In den nicht im Abs. 4 geregelten Fällen ist die berufliche Bildung, sofern nicht entsprechende Möglichkeiten bei Dienststellen des Bundesheeres bestehen, außerhalb der Dienststellen des Bundesheeres zu ermöglichen.

(6) Die Kosten der beruflichen Bildung trägt in allen Fällen der Bund.

(7) Kann die berufliche Bildung auf Grund eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c während des Wehrdienstes als Zeitsoldat nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen werden, so sind dem ehemaligen Zeitsoldaten die nachweislichen Kosten für die ihm vom zuständigen Militärkommando ermöglichte berufliche Bildung, der er sich unmittelbar im Anschluß an den Wehrdienst als Zeitsoldat oder an einen auf diesen Wehrdienst folgenden Aufschubpräsenzdienst unterzogen hat, vom Bund zu ersetzen. Der Anspruch auf Kostenersatz ist vom ehemaligen Zeitsoldaten innerhalb von drei Monaten nach Abschluß der beruflichen Bildung beim zuständigen Militärkommando geltend zu machen, das darüber zu entscheiden hat.

(8) Wehrpflichtige, die nach Leistung des Wehrdienstes als Zeitsoldat im höchstzulässigen Ausmaß oder wegen eines in diesem Präsenzdienst erlittenen Unfalles aus dem Präsenzdienst ausscheiden, sind innerhalb von vier Jahren nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst im Falle der Bewerbung um eine Planstelle der Bundesverwaltung vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.

(9) Durch Verordnung der Bundesregierung kann bestimmt werden, daß auf bestimmte Planstellen der Bundesverwaltung nur ehemalige Zeitsoldaten ernannt werden dürfen, die nach Leistung des Wehrdienstes als Zeitsoldat im höchstzulässigen Ausmaß oder wegen eines im Dienst erlittenen Unfalles aus diesem Präsenzdienst ausscheiden, sofern sie sich innerhalb von vier Jahren nach Beendigung des Verpflichtungsverhältnisses um eine Planstelle der Bundesverwaltung bewerben.

(10) Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist bis zum Ablauf des Entlassungszeitraumes nach § 40 Abs. 3 letzter Satz eine berufliche Bildung zu ermöglichen, auch wenn sie noch keinen Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren geleistet haben. Erlangt der Zeitsoldat vor Beendigung des Präsenzdienstes seine Dienstfähigkeit wieder, so ist der Zeitraum einer wegen der Dienstunfähigkeit in Anspruch genommenen beruflichen Bildung, sofern er länger als sechs Monate gedauert hat, in den Zeitraum einer allfälligen weiteren beruflichen Bildung einzurechnen.

(11) Im Falle der vorzeitigen Entlassung eines Zeitsoldaten wegen Dienstunfähigkeit bleibt ein bereits erworbener Anspruch auf berufliche Bildung, soweit er ein Jahr übersteigt, aufrecht. Der Bund hat dem ehemaligen Zeitsoldaten die nachweislichen Kosten für die ihm vom zuständigen Militärkommando ermöglichte berufliche Bildung, der er sich nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat unterzieht, zu ersetzen.

(12) Auf Zeitsoldaten mit einem kürzeren als einjährigen Verpflichtungszeitraum, die diesen Wehrdienst

           1. bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1995 angetreten haben oder

           2. zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer vor diesem Zeitpunkt angenommenen freiwilligen Meldung anzutreten haben,

ist an Stelle des Abs. 10 der § 40 Abs. 6 über die berufliche Bildung im Falle einer Dienstunfähigkeit in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 geltenden Fassung anzuwenden.

Soldatenvertretung für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr

§ 69c. (1) Auf Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist § 50 Abs. 1 nicht anzuwenden. Diese Zeitsoldaten haben in den Befehlsbereichen der Kommandanten von Truppenkörpern oder der diesen Kommandanten Gleichgestellten aus ihrem Kreis Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner zu wählen und zum jeweiligen Kommandanten des Truppenkörpers oder dem diesem Kommandanten Gleichgestellten zu entsenden. Die Zahl der Soldatenvertreter richtet sich nach der Zahl der wahlberechtigten Zeitsoldaten im jeweiligen Befehlsbereich des Kommandanten, zu dem sie entsendet werden. Es entsenden

           1. vier bis neun Wahlberechtigte einen Soldatenvertreter,

           2. zehn bis 19 Wahlberechtigte zwei Soldatenvertreter,

           3. 20 bis 100 Wahlberechtigte drei Soldatenvertreter,

           4. 101 bis 200 Wahlberechtigte fünf Soldatenvertreter und

           5. über 200 Wahlberechtigte sieben Soldatenvertreter.

Sind im jeweiligen Befehlsbereich an dem für die Feststellung der Wahlberechtigung für eine Wahl von Soldatenvertretern maßgebenden Tag weniger als vier Zeitsoldaten wahlberechtigt, so haben diese Zeitsoldaten keine Soldatenvertreter zum jeweiligen Kommandanten des Truppenkörpers oder Gleich­gestellten zu entsenden. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat diese Soldaten hinsichtlich ihrer Vertretung durch Soldatenvertreter nach den jeweiligen örtlichen und organisatorischen Verhältnissen bis zur nächsten Wahl von Soldatenvertretern in diesem Befehlsbereich durch Verordnung dem Befehls­bereich eines anderen Kommandanten eines Truppenkörpers oder eines Gleichgestellten zuzuweisen. Diese Verordnung bedarf nicht der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, sondern ist auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.

(2) Beim

           1. Korpskommando I,

           2. Korpskommando II,

           3. Korpskommando III,

           4. Militärkommando Wien,

           5. Kommando der Fliegerdivision und

           6. Heeres-Materialamt

sind von den im jeweiligen Befehlsbereich dieser militärischen Dienststellen eingerichteten Soldatenver­tretern nach Abs. 1 aus ihrem Kreise durch Wahl Zeitsoldatenausschüsse zu bilden. Diese Ausschüsse bestehen jeweils aus sieben Soldatenvertretern.

(3) Beim Bundesminister für Landesverteidigung ist ein Zentraler Zeitsoldatenausschuß zu bilden, der aus sieben Mitgliedern besteht. Jeder Zeitsoldatenausschuß entsendet einen Soldatenvertreter durch Wahl aus seinen jeweiligen Mitgliedern in den Zentralen Zeitsoldatenausschuß. Die Soldatenvertreter jener Zeitsoldaten nach Abs. 1, die dem Befehlsbereich einer militärischen Dienststelle nach Abs. 2 Z 1 bis 6 nicht angehören oder nicht zugeordnet sind, haben aus ihrem Kreis ein Wahlkollegium zu wählen, das aus sieben Mitgliedern besteht. Dieses entsendet ebenfalls einen Soldatenvertreter durch Wahl in den Zentralen Zeitsoldatenausschuß.

(4) Der Vertretungsbereich der Soldatenvertreter nach Abs. 1 erstreckt sich jeweils auf jene Zeitsoldaten nach Abs. 1, die

           1. dem Befehlsbereich des Kommandanten angehören, zu dem sie entsendet sind, und

           2. diesem Befehlsbereich durch Verordnung zugewiesen worden sind.

Der Vertretungsbereich der Zeitsoldatenausschüsse erstreckt sich auf jene Zeitsoldaten nach Abs. 1, die dem Befehlsbereich des Kommandanten jener militärischen Dienststelle angehören, bei der der Zeit­soldatenausschuß eingerichtet ist. Der Vertretungsbereich des Zentralen Zeitsoldatenausschusses erstreckt sich auf alle Zeitsoldaten nach Abs. 1.

(5) § 50 Abs. 2 und 3 über die Wahlen und die Abberufung der Soldatenvertreter gilt auch für die Organe der Soldatenvertretung nach den Abs. 1 bis 3 mit folgenden Maßgaben:

           1. Die Anordnung einer Briefwahl ist nur bei den Wahlen der Soldatenvertreter nach Abs. 1 zulässig.

           2. Die Soldatenvertreter nach Abs. 1 und deren Ersatzmänner, die Mitglieder der Zeitsoldaten­ausschüsse und des Zentralen Zeitsoldatenausschusses sowie deren jeweilige Ersatzmänner sind innerhalb der ersten drei Monate jedes dritten Kalenderjahres für die Dauer von drei Jahren zu wählen.

           3. Eine neue Wahl von Soldatenvertretern kann für die restliche Dauer der Funktionsperiode auch verlangt werden, wenn nach einer Änderung der Anzahl der Wahlberechtigten um mehr als die Hälfte in einem Befehlsbereich, für dessen Zeitsoldaten eine Zuweisungsverordnung nach Abs. 1 erlassen wurde, mindestens vier Zeitsoldaten wahlberechtigt sind.

           4. Ein Antrag auf Abberufung kann auch hinsichtlich eines Mitgliedes eines Ausschusses nach den Abs. 2 und 3 oder dessen Ersatzmannes gestellt werden.

(6) § 50 Abs. 4 über Beginn und Enden der Funktion der Soldatenvertreter gilt auch für die Organe der Soldatenvertretung nach den Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe, daß die Funktion der Zeitsoldaten­ausschüsse und des Zentralen Zeitsoldatenausschusses mit der Kundmachung der Wahl neuer Ausschüsse sowie im Falle des Erlöschens oder Ruhens der Funktion als Soldatenvertreter von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder erlischt. Die Funktion eines Soldatenvertreters nach Abs. 1 ruht mit der Inanspruchnahme einer beruflichen Bildung für deren Dauer, wenn er während dieser Zeit keinen Dienst im Bundesheer ausübt. In diesem Fall tritt ebenfalls sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein.

(7) § 50 Abs. 5 über die Aufgaben der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Abs. 1. Darüber hinaus haben diese Soldatenvertreter die besonderen Interessen der Zeitsoldaten in dienstlichen Angelegenheiten, einschließlich der beruflichen Bildung, sowie in wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Angelegenheiten wahrzunehmen. Sie haben insbesondere das Recht auf Infor­mation, Anhörung und Erstattung von Vorschlägen

           1. bei der Auswahl der Zeitsoldaten für die militärische Aus- und Fortbildung,

           2. bei der Einteilung zu Diensten vom Tag,

           3. bei der Befreiung und Weiterverpflichtung von Zeitsoldaten,

           4. in Beförderungsangelegenheiten,

           5. bei Versetzungen von Zeitsoldaten, ausgenommen im Rahmen der Ausbildung,

           6. bei der Leistungsbeurteilung von Zeitsoldaten und

           7. in Laufbahnangelegenheiten.

Die Vertretung der Interessen der Zeitsoldaten obliegt diesen Soldatenvertretern gegenüber dem Kommandanten, zu dem sie entsendet sind, gegenüber den diesem unterstellten Kommandanten sowie gegenüber jenen übergeordneten Kommandanten, bei denen kein Zeitsoldatenausschuß eingerichtet ist. Ferner sind diese Soldatenvertreter auf allen militärischen Organisationsebenen berechtigt, Anregungen im allgemeinen dienstlichen Interesse der Zeitsoldaten zu erstatten.

(8) Die Zeitsoldatenausschüsse haben die im § 50 Abs. 5 sowie im Abs. 7 genannten Interessen der ihrem jeweiligen Vertretungsbereich angehörenden Zeitsoldaten nach Abs. 1 bei der Dienststelle wahrzunehmen, bei der sie eingerichtet sind. Der Zentrale Zeitsoldatenausschuß hat die Interessen aller dieser Zeitsoldaten beim Bundesminister für Landesverteidigung wahrzunehmen.

(9) § 50 Abs. 6 und 7 über die Rechtsstellung der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Abs. 1.

(10) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat in der Verordnung nach § 50 Abs. 8 auch die entsprechenden Regelungen für die Ausschüsse nach den Abs. 2 und 3 zu erlassen.“

39. § 70 lautet:

§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und 2, soweit

                a) einem anderen als dem Bundesminister für Landesverteidigung Aufgaben übertragen sind, der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landes­verteidigung und

               b) soweit der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,

           2. hinsichtlich des § 2 Abs. 3, § 57, § 58 sowie des § 66, soweit sich diese Bestimmung auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz,

           3. hinsichtlich des § 3 Abs. 2, § 14, § 35 Abs. 3 und 4 sowie des § 39 Abs. 2, soweit der Bundesregierung jeweils Aufgaben übertragen sind, diese,

           4. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 bis 10 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,

           5. hinsichtlich des § 5 Abs. 11, § 13, § 65 Abs. 1 und 2 sowie des § 69b Abs. 9 die Bundesregierung,

           6. hinsichtlich des § 32 Abs. 1 letzter Satz sowie des § 69a Abs. 1 und 3 bis 5 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           7. hinsichtlich des § 55 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales,

           8. hinsichtlich des § 60, soweit sich diese Bestimmung die Unterlassung der Anmeldung nach § 17 Abs. 3 betrifft, der Bundesminister für Inneres,

           9. hinsichtlich des § 66, soweit sich diese Bestimmung

                a) auf Stempel- und Rechtsgebühren bezieht, der Bundesminister für Finanzen, und

               b) auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundeskanzler,

         10. hinsichtlich des § 69b Abs. 1 bis 7

                a) der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister oder,

               b) soweit der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers als des Bundesministers für Landesverteidigung vorwiegend betroffen ist, dieser Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung,

         11. hinsichtlich des § 69b Abs. 8 der jeweils zuständige Bundesminister und

         12. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.“

Artikel 4

Das Heeresgebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 422, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 757/1996 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 82/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 48 folgender § 48a samt Überschrift eingefügt:

„§ 48a.    Sonderbestimmungen für den Ausbildungsdienst“

2. § 1 lautet:

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht ausdrücklich anderes, insbesondere für Frauen im Ausbildungsdienst, bestimmt wird, auf Wehrpflichtige anzuwenden.

(2) Wehrpflichtige nach diesem Bundesgesetz sind Personen, die Präsenzdienst leisten.

(3) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.“

3. Im § 2 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Ansprüche der Frauen im Ausbildungsdienst nach diesem Bundesgesetz werden durch ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, nicht berührt.“

4. Im § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a wird das Wort „Wehrmann“ durch das Wort „Rekruten“ ersetzt.

5. Im § 6 Abs. 4 wird in der Tabelle das Wort „Wehrmänner“ durch das Wort „Rekruten“ ersetzt.

6. Dem § 8 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Personen, die sich der Stellung unterziehen, haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Fahrtkosten, die ihnen erwachsen für die Hin- und Rückfahrt zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Sitz der Stellungskommission.“

7. Im § 8 Abs. 5 Z 2 lit. a werden nach den Worten „militärischen Dienststelle“ die Worte „oder bis zum letzten Tag der Stellung bei der Stellungskommission“ eingefügt.

8. Im § 8 Abs. 6 Z 1 werden nach dem Wort „Ausrüstungsgegenstände“ die Worte „oder am letzten Tag der Stellung“ eingefügt.

9. Dem § 12 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Personen, die sich der Stellung unterziehen, haben für die Dauer der Stellung Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung. Dieser Anspruch umfaßt auch die Nächtigung unmittelbar vor dem ersten oder nach dem letzten Tag der Stellung, sofern die An- oder Rückreise an diesen Tagen nicht zumutbar ist. Wird eine zur Verfügung gestellte Unterkunft nicht benützt, so gebührt kein Ersatz von Unterkunfts­kosten.“

10. Dem § 13 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Personen, die sich der Stellung unterziehen, haben Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Dieser Anspruch umfaßt auch das Abendessen und Frühstück unmittelbar vor dem ersten oder nach dem letzten Tag der Stellung, sofern die An- oder Rückreise an diesen Tagen nicht zumutbar ist. Ist diesen Personen die Teilnahme an der Verpflegung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, so gebührt ihnen der Ersatz der tatsächlichen nachgewiesenen Verpflegungskosten bis zum Höchstausmaß des Aufwandsersatzes für die Verpflegung im Falle des Verlassens des Garnisonsortes durch einen Wehrpflichtigen.“

11. Im § 20 Abs. 1 werden die Z 1 und 2 durch folgende Z 1 bis 3 ersetzt:

         „1. die Krankenbehandlung und die Anstaltspflege,

           2. die Zahnbehandlung und der Zahnersatz und

           3. die Behandlung im Falle der Mutterschaft.“

12. Im § 20 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die Behandlung im Falle der Mutterschaft umfaßt den notwendigen ärztlichen Beistand, Hebammenbeistand, Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern sowie die Versorgung mit den notwendigen Heilmitteln und Heilbehelfen während der Schwangerschaft, bei der Entbindung und während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979. Für die Entbindung ist die Pflege in einer Krankenanstalt für höchstens zehn Tage zu gewähren.“

13. Im § 24 Abs. 1 und 2 wird die Zitierung „Abs. 2 und 3“ jeweils durch die Zitierung „Abs. 2, 3 und 3a“ ersetzt.

14. Nach § 48 wird folgender § 48a samt Überschrift eingefügt:

„Sonderbestimmungen für den Ausbildungsdienst

§ 48a. (1) Frauen im Ausbildungsdienst haben während der ersten sechs Monate dieses Wehrdienstes dieselben Ansprüche nach diesem Bundesgesetz wie Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten. Dabei ist das V. Hauptstück mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Ehefrau jeweils der Ehemann tritt. Ab Beginn des siebenten Monates des Ausbildungsdienstes haben Frauen dieselben Ansprüche wie Wehrpflichtige, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von weniger als einem Jahr leisten.

(2) Frauen haben während Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn dieselben Ansprüche wie Wehrpflichtige, die freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten. Während dieser Wehrdienstleistungen gebührt ihnen jedoch keine Pauschalentschädigung. Ihre Bezüge sind bei der Fortzahlung nicht um die Pauschalentschädigung zu kürzen.

(3) § 11 Abs. 5 und § 49 Abs. 6 über die unbare Auszahlung von Barbezügen sind auf sämtliche während eines Ausbildungsdienstes anfallenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz anzuwenden. Dies gilt nicht für eine Fahrtkostenvergütung und eine Vergütung der Kosten für die Inanspruchnahme einer Freifahrt.“

15. § 52 lautet:

§ 52. Die Handlungsfähigkeit einer Person ist in allen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.“

16. Im § 54 wird nach Abs. 1f folgender Abs. 1g eingefügt:

„(1g) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis zu § 48a, § 1, § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 4, § 8 Abs. 3, 5 und 6, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 6, § 20 Abs. 1 und 3a, § 24 Abs. 1 und 2, § 48a samt Überschrift sowie § 52, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 5

Das Heeresdisziplinargesetz 1994, BGBl. 522, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden im 2. Hauptstück des Schlußteiles vor § 85 folgende §§ 84a und 84b, jeweils samt Überschrift, eingefügt:

„§ 84a.    Sonderbestimmungen für den Ausbildungsdienst

 § 84b.     Sprachliche Gleichbehandlung“

2. Im § 1 Abs. 1 Z 2, § 28 Abs. 1 Z 2, § 48, § 52 Z 2, § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 4 Z 1 und § 73 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Wehrmann“ jeweils durch das Wort „Rekrut“ ersetzt.

3. Im 2. Hauptstück des Schlußteiles werden vor § 85 folgende §§ 84a und 84b, jeweils samt Überschrift, eingefügt:

„Sonderbestimmungen für den Ausbildungsdienst

§ 84a. (1) Auf Frauen sind anzuwenden

           1. während der ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes die für Soldaten im Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,

           2. ab Beginn des siebenten Monates des Ausbildungsdienstes die für Zeitsoldaten geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und

           3. während Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn die für Zeitsoldaten geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) § 82 Abs. 2 Z 2 lit. c über die vorzeitige Entlassung von Zeitsoldaten im Einsatz ist auf den Ausbildungsdienst nicht anzuwenden.

(3) Wurde gegen eine Frau im Ausbildungsdienst ein Disziplinarverfahren vor Ablauf des sechsten Monates dieses Wehrdienstes eingeleitet, so sind in diesem Verfahren auch nach diesem Zeitpunkt die für den Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt nicht während Ausbildungs­diensten im Rahmen der militärischen Nachhollaufbahn.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 84b. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.“

4. § 87 lautet:

§ 87. Die Handlungsfähigkeit einer Person ist in allen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.“

5. Im § 89 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 84a und 84b, § 1 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 48, § 52, § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 4, § 73 Abs. 2, die §§ 84a und 84b, jeweils samt Überschrift, sowie § 87, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 6

Das Militär-Auszeichnungsgesetz, BGBl. Nr. 361/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. der Leistung des Grundwehrdienstes, des Ausbildungsdienstes sowie von Truppen- und Kader­übungen als“

2. § 9 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die Wehrdienstmedaille hat zu verleihen

           1. der zuständige Militärkommandant oder

           2. an Frauen, die den Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, das Heeresgebührenamt.“

3. § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Wehrdienstmedaille in Bronze ist an Personen zu verleihen, die den Grundwehrdienst vollständig oder den Ausbildungsdienst in der Dauer von sechs Monaten geleistet haben.“

4. Im § 11 Abs. 1 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

       „4a. im Ausbildungsdienst ab dem siebenten Monat dieses Wehrdienstes oder“

5. Im § 17 wird nach Abs. 1d folgender Abs. 1e eingefügt:

„(1e) § 9 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 sowie § 11 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 7

Das Auslandseinsatzgesetz, BGBl. Nr. 233/1965, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungs­gesetz BGBl. I Nr. 38/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 wird die Zitierung „gemäß § 1“ durch die Zitierung „nach § 1 Z 1 lit. a bis c“ ersetzt.

2. Im § 3 Abs. 3 wird in der Tabelle das Wort „Wehrmann“ durch das Wort „Rekrut“ ersetzt.

3. Dem § 6a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 und § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 8

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. . . ., wird wie folgt geändert:

1. Im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

2. Im § 12 Abs. 6 wird der Ausdruck „auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs­dienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ ersetzt.

3. Im § 17 Abs. 5 lit. d wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.

4. Im § 30 Abs. 4 erster Halbsatz wird der Ausdruck „des Wehrpflichtigen“ durch den Ausdruck „des Versicherten“ ersetzt.

5. Im § 37c samt Überschrift wird das Wort „Präsenzdienstes“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.

6. In der Überschrift zu § 56a wird das Wort „Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.

7. § 56a Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 ruht die Beitragspflicht des Versicherten und seines Dienstgebers in der Krankenversicherung.“

8. Im § 56a Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „des im ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst stehenden Versicherten“ durch den Ausdruck „des im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehenden Versicherten“ ersetzt.

9. Im § 86 Abs. 5 wird der Ausdruck „des Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst“ durch den Ausdruck „des Versicherten aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

10. § 89a samt Überschrift lautet:

„Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

§ 89a. Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 – ausgenommen die im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 5 genannten Personen – ruht der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person.“

11. Im § 122 Abs. 2 Z 2 lit. a wird der Ausdruck „auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ ersetzt.

12. Im § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 wird der Ausdruck „ordentlicher oder außerordentlicher Präsenzdienst“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

13. Im § 235 Abs. 3 lit. c wird das Wort „Wehrpflichtige“ durch den Ausdruck „Wehrpflichtige oder für Frauen im Ausbildungsdienst“ ersetzt.

13a. Dem § 447g Abs. 3 Z 1 wird folgende lit. d angefügt:

              „d) für Zeiten der Leistung des Ausbildungsdienstes gemäß § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes, § 116 Abs. 1 Z 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und § 107 Abs. 1 Z 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ein Betrag in der Höhe von 22,8% der Beitragsgrundlage von 5 500 S für jeden Monat dieser Wehrdienstleistung der in Betracht kommenden Personen aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung; an die Stelle des Betrages von 5 500 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108 Abs. 1) vervielfachte Betrag;“

14. Nach § 573 wird folgender § 574 angefügt:

§ 574. Die §§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. c, 12 Abs. 6, 17 Abs. 5 lit. d, 30 Abs. 4, 37c samt Überschrift, 56a samt Überschrift, 86 Abs. 5, 89a samt Überschrift, 122 Abs. 2 Z 2 lit. a, 227 Abs. 1 Z 7 und 8, 235 Abs. 3 lit. c sowie 447g Abs. 3 Z 1 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 9

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. . . ., wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 2 Z 8 und Abs. 3 Z 4 wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenz­dienstes“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.

2. Im § 8 Abs. 1 lit. c wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

3. Im § 12 Abs. 4 lit. c wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.

4. In der Überschrift zu § 28 wird das Wort „Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.

5. § 28 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 ruht die Beitragspflicht des Versicherten.“

6. Im § 28 Abs. 2 wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

7. Im § 55 Abs. 4 wird der Ausdruck „Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst“ durch den Ausdruck „Versicherten aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

8. § 59 samt Überschrift lautet:

„Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

§ 59. Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 ruht der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person.“

9. Im § 116 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

10. Im § 120 Abs. 2 lit. c wird das Wort „Wehrpflichtige“ durch den Ausdruck „Wehrpflichtige oder für Frauen im Ausbildungsdienst“ ersetzt.

11. Nach § 274 wird folgender § 275 angefügt:

§ 275. Die §§ 4 Abs. 2 Z 8 und Abs. 3 Z 4, 8 Abs. 1 lit. c, 12 Abs. 4 lit. c, 28 samt Überschrift, 55 Abs. 4, 59 samt Überschrift, 116 Abs. 1 Z 3 sowie 120 Abs. 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 10

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. . . ., wird wie folgt geändert:

1. Im § 2a Abs. 2 Z 5 wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

2. § 4 Z 2 lautet:

         „2. die im § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Personen für die Dauer eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, sofern nicht im Zeitpunkt des Antrittes des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ein Ausnahmegrund gemäß § 5 gegeben war.“

3. Im § 8 Abs. 1 lit. c wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

4. Im § 9 Abs. 4 lit. c wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.

5. In der Überschrift zu § 25 wird das Wort „Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.

6. § 25 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 ruht die Beitragspflicht des Versicherten.“

7. Im § 25 Abs. 2 wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

8. § 25 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 hat der Versicherte keine Beiträge zu einer von ihm eingegangenen Weiterversicherung zu entrichten.“

9. Im § 51 Abs. 4 wird der Ausdruck „Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst“ durch den Ausdruck „Versicherten aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

10. § 55 samt Überschrift lautet:

„Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

§ 55. Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 ruht der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person.“

11. Im § 107 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

12. Im § 111 Abs. 2 lit. c wird das Wort „Wehrpflichtige“ durch den Ausdruck „Wehrpflichtige oder für Frauen im Ausbildungsdienst“ ersetzt.

13. Nach § 263 wird folgender § 264 angefügt:

§ 264. § 2a Abs. 2 Z 5, § 4 Z 2, § 8 Abs. 1 lit. c, § 9 Abs. 4 lit. c, § 25 samt Überschrift, § 51 Abs. 4, § 55 samt Überschrift, § 107 Abs. 1 Z 3 und § 111 Abs. 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 11

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. . . ., wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift zu § 22a wird das Wort „Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.

2. Im § 22a Abs. 1 wird der Ausdruck „auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ ersetzt.

3. Im § 22a Abs. 2 wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

4. § 26c samt Überschrift lautet:

„Beitragspflicht während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

§ 26c. Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 ruht die Beitragspflicht des Dienstgebers in der Unfallversicherung.“

5. § 55 Abs. 3 lautet:

„(3) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 ruht der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person.“

6. Nach § 187 wird folgender § 188 angefügt:

§ 188. § 22a und § 26c, jeweils samt Überschrift, sowie § 55 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 12

Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. . . ., wird wie folgt geändert:

1. Im § 42 Abs. 1 Z 4 und im § 45 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst oder“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst bzw.“ ersetzt.

2. Im § 57 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „die Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht“ durch den Ausdruck „die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 bzw. des Zivildienstes“ ersetzt.

3. Im § 63 Abs. 2 wird der Ausdruck „Präsenz- oder Zivildienstes“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- bzw. Zivildienstes“ und der Ausdruck „Präsenz- oder Zivildienst“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- bzw. Zivildienst“ ersetzt. Das Wort „Ableistung“ wird durch das Wort „Leistung“ ersetzt.

4. Nach § 104 wird folgender § 105 angefügt:

§ 105. Die §§ 42 Abs. 1 Z 4, 45 Abs. 2 Z 3, 57 Abs. 4 Z 1 und 63 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 13

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. . . ., wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 4 lit. b lautet:

         „b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;“

2. § 15 Abs. 1 Z 1 lit. e lautet:

              „e) Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;“

3. § 16 Abs. 1 lit. h lautet:

         „h) des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,“

4. Dem § 79 wird folgender Abs. 44 angefügt:

„(44) Die §§ 14 Abs. 4 lit. b, 15 Abs. 1 Z 1 lit. e und 16 Abs. 1 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 14

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. . . ., wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 wird am Ende der Z 8 der Ausdruck „und“ durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Z 9 wird der Beistrich durch den Ausdruck „und“ ersetzt sowie nach der Z 9 folgende Z 10 angefügt:

       „10. einem jährlich zu überweisenden Beitrag des Bundes zur Abgeltung der Aufwendungen für Frauen im Ausbildungsdienst gemäß § 50 Abs. 3 des Karenzgeldgesetzes“

2. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Für die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes ist kein Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zu leisten.“

3. Dem § 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 15

Das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. . . . wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über die Sicherung des Arbeitsplatzes für zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufene oder zum Zivildienst zugewiesene Arbeitnehmer
(Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 – APSG)“

2. § 3 lautet:

§ 3. (1) Präsenzdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Präsenzdienst gemäß § 27 des Wehrgesetzes 1990 – WG, BGBl. Nr. 305.

(2) Ausbildungsdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Ausbildungsdienst für Frauen gemäß §§ 46a bis 46c WG.

(3) Zivildienst im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der ordentliche und der außerordentliche Zivildienst gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986.“

3. Im § 4, im § 5 Abs. 1, im § 6 Abs. 3, im § 9 Abs. 3, im § 10, im § 13 Abs. 1 und im § 18 Abs. 3 wird der Ausdruck „Präsenz(Zivil)dienst“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivil­dienst“ und der Ausdruck „Präsenz(Zivil)dienstes“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbil­dungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.

4. Im § 6 Abs. 1, im § 9 Abs. 1 und im § 18 Abs. 1 wird der Ausdruck „Präsenz(Zivil)dienstes“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.

5. Im § 7 Abs. 3, im § 11 Abs. 1, im § 12 Abs. 1 und 2 sowie im § 20 Abs. 2 wird der Ausdruck „Präsenz(Zivil)dienst“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst“ ersetzt.

6. Im § 7 Abs. 1 wird der Ausdruck „Präsenz- oder Zivildienst“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst“ ersetzt.

7. Im § 8 lauten die Z 1 bis 4:

         „1. des Präsenzdienstes gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 bis 8 WG,

           2. des Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 27 Abs. 1 Z 5 WG bis zu zwölf Monaten,

           3. des Ausbildungsdienstes und

           4. des Zivildienstes,“

8. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Fällt in ein Urlaubsjahr eine kurzfristige Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst, so tritt eine Verkürzung des Urlaubsanspruches nur dann ein, wenn die Zeit dieser Einbe­rufung im Urlaubsjahr 30 Tage übersteigt. Mehrere derartige Einberufungen innerhalb des Urlaubsjahres sind zusammenzurechnen. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß. Eine Verkürzung des Urlaubsanspruches tritt durch die Leistung von Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn nach § 46c WG nicht ein.“

9. § 12 Abs. 7 lautet:

„(7) Für Arbeitnehmer, die unter den Kündigungs- und Entlassungsschutz nach diesem Bundesgesetz fallen, gelten die §§ 105 bis 107 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, nicht. Für Arbeitnehmer, auf die die §§ 120 bis 122 des Arbeitsverfassungsgesetzes anzuwenden sind, gilt der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach diesem Bundesgesetz nicht. Weiters gilt für Arbeitnehmer, auf die die §§ 10 und 12 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, oder § 6 des Eltern-Karenz­urlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989, anzuwenden sind, der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach diesem Bundesgesetz nicht.“

10. Nach § 28 werden folgende §§ 28a und 28b samt Überschriften eingefügt:

„Verweisungen

§ 28a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Personenbezogene Ausdrücke

§ 28b. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.“

11. Nach § 29 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Änderung des Titels, § 3, § 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 und 3, § 8, § 9, § 10, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, 2 und 7, § 13 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 2 sowie § 28a und § 28b, jeweils samt Überschrift, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 16

Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. . . ., wird wie folgt geändert:

1. Im § 56 Abs. 3 wird das Wort „Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.

2. § 105 Abs. 3 Z 1 lit. h lautet:

              „h) wegen der bevorstehenden Einberufung des Arbeitnehmers zum Präsenz- oder Ausbildungs­dienst oder Zuweisung zum Zivildienst (§ 12 Arbeitsplatzsicherungsgesetz 1991, BGBl. I Nr. 683);“

3. Nach § 208 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die §§ 56 Abs. 3 und 105 Abs. 3 Z 1 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 17

Das Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. . . ., wird wie folgt geändert:

1. § 45 Abs. 1 lautet:

„(1) Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf an Personen, die einen Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, nicht durchgeführt werden.“

2. Nach § 95 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) § 45 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 18

Das Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. . . ., wird wie folgt geändert:

1. § 61 Abs. 3 lautet:

„(3) Militärärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst beim Bundesheer tätigen Ärzte.“

2. Der bisherige Wortlaut des § 108a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Der § 61 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 19

Die Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, BGBl. Nr. 381/1925, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. . . ., wird wie folgt geändert:

1. § 18 Abs. 6 Z 2 lautet:

         „2. den Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst leistet,“

2. Nach § 19 wird folgender § 19a angefügt:

§ 19a. § 18 Abs. 6 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 20

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. . . ., wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 lit. b lautet:

         „b) Zeiten des Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentlichen Zivildienstes, sofern entweder bereits vor der Einberufung zum Grundwehr- oder Ausbildungsdienst oder der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst Beschäftigungszeiten im Sinne des § 5 zurückgelegt wurden oder ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes binnen sechs Werktagen nach Leistung des Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentlichen Zivildienstes aufgenommen wird;“

2. § 5 lit. h lautet:

         „h) Zeiten von Truppenübungen gemäß § 28 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, in der Dauer von höchstens 60 Tagen.“

3. Im § 13c Abs. 2 wird der Ausdruck „ordentlichen Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentlichen Zivildienstes“ und das Wort „Präsenzdienst“ durch den Ausdruck „Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentliche Zivildienst“ ersetzt.

4. Im § 21a Abs. 2 wird der Ausdruck „ordentlichen Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentlichen Zivildienstes“ ersetzt.

5. Nach § 40 Abs. 1d wird folgender Abs. 1e eingefügt:

„(1e) § 4 Abs. 3 lit. b, § 5 lit. h, § 13c Abs. 2 und § 21a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 21

Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. . . ., wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2). Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger bei folgenden Tätigkeiten erlitten hat:

           1. bei der Meldung oder Stellung,

           2. bei der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen (§ 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 89/1974),

           3. bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen,

           4. bei Tätigkeiten im Milizstand als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegen­heiten,

           5. bei beaufsichtigten Tätigkeiten im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, während befohlener dienstlicher Erholungszeiten, die zur Erhaltung oder Wieder­herstellung der Einsatzfähigkeit vorgesehen sind.

Das gleiche gilt auch für eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau im Ausbildungsdienst bei einer Tätigkeit gemäß Z 5 erlitten hat.“

2. Im § 1 Abs. 2 werden nach dem Wort „Wehrpflichtiger“ der Ausdruck „oder eine Frau im Ausbildungs­dienst“ und nach dem Wort „Wehrpflichtigen“ der Ausdruck „oder der Frau im Ausbildungsdienst“ eingefügt.

3. § 1 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. auf dem Weg zum Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder auf dem Heimweg nach dem Ausscheiden aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst,“

4. § 5 Abs. 4 erster Satz lautet:

„(4) Gesundheitsschädigungen von Wehrpflichtigen, die den Präsenzdienst leisten, oder von Frauen im Ausbildungsdienst sind vom zuständigen Militärkommando (§ 19 des Wehrgesetzes 1990) unverzüglich dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 75) anzuzeigen, wenn die von einem Militärarzt festgestellten Gesundheitsschädigungen zumindest mit Wahrscheinlichkeit mit der Leistung des Präsenzdienstes oder des Ausbildungsdienstes in ursächlichem Zusammenhang stehen.“

5. Im § 9 Abs. 1 wird nach dem Wort „Wehrpflichtiger“ der Ausdruck „oder Frau im Ausbildungsdienst“ eingefügt.

6. Im § 9 Abs. 2 wird nach dem Wort „Wehrpflichtigen“ der Ausdruck „oder Frauen im Ausbildungs­dienst“ eingefügt.

7. In den §§ 11 Abs. 1 und 2 sowie 55 Abs. 1 wird das Wort „Präsenzdienst“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

8. Im § 24 Abs. 1 wird der Ausdruck „ordentlichen Präsenzdienst“ durch den Ausdruck „Grundwehrdienst oder Truppenübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes“ ersetzt.

9. § 83 Abs. 2 lautet:

„(2) Unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 4 sind die zur Durchführung der ärztlichen Untersuchung der Soldaten, die aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst entlassen werden, berufenen militärischen Dienststellen verpflichtet, die Soldaten bei der Entlassungsuntersuchung über die ihnen bei Vorliegen einer Dienstbeschädigung zustehenden Versorgungsansprüche zu belehren. Werden vom Soldaten auf Grund der Belehrung Versorgungsansprüche geltend gemacht, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen, wenn vom Militärarzt eine Gesundheitsschädigung festgestellt wurde, die zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ursächlich zurückzuführen ist.“

10. Nach § 97 wird folgender § 97a eingefügt:

§ 97a. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen. Das I. und II. Hauptstück sind auf Frauen im Ausbildungsdienst mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Witwe, Ehefrau oder Frau jeweils der Witwer, Ehemann oder Mann tritt.“

11. Dem § 99 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die §§ 1 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 4, 9 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1, 55 Abs. 1, 83 Abs. 2 sowie 97a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 22

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. . . ., wird wie folgt geändert:

1. Im § 3c Z 3 wird der Ausdruck „Präsenz- oder Zivildienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.

2. Dem § 17a wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 3c Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 23

Das Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. . . ., wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 3 lautet der letzte Satz:

„Auf die Jugendanwartschaft sind die im Abs. 4 angeführten Zeiten mit der Maßgabe, daß mindestens 16 Wochen Zeiten gemäß Abs. 4 Z 1 oder 3 bis 5 oder 7 vorliegen müssen, anzurechnen.“

2. Im § 3 Abs. 4 wird am Ende der Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 7 wird angefügt:

         „7. Zeiten des Ausbildungsdienstes gemäß § 46a des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305.“

3. § 4 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;“

4. § 14 Abs. 1 lautet:

„(1) Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben Mütter, die mangels Erfüllung der Anwartschaft keinen Anspruch auf Karenzgeld haben, wenn infolge der Entbindung auf Grund eines Dienst(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnisses ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist oder wegen Weiterzahlung der für Frauen im Ausbildungsdienst nach dem Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, vorge­sehenen Bezüge kein solcher Anspruch entstanden ist.“

5. Dem § 50 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Bund hat der Gebarung Arbeitsmarktpolitik für jede Frau im Ausbildungsdienst zur Abgeltung der Aufwendungen, die im Hinblick auf § 3 Abs. 4 Z 7 an Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz entstehen, monatlich einen Betrag von 5 vH des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Prämie im Grundwehrdienst, der Monatsprämie, der Vergütung nach § 6 Abs. 4 HGG 1992 und der Anerkennungsprämie, die für Frauen im Ausbildungsdienst vorgesehen sind, zu leisten.“

6. Dem § 57 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 3 Abs. 3 und 4 Z 7, § 4 Abs. 1 Z 5, § 14 Abs. 1 und § 50 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 24

Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. . . ., wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) In § 161 Abs. 3 wird das Wort „Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.

2. (Grundsatzbestimmung) § 210 Abs. 3 Z 1 lit. g lautet:

              „g) wegen der bevorstehenden Einberufung des Dienstnehmers zum Präsenz- oder Ausbildungs­dienst oder Zuweisung zum Zivildienst (§ 3 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 683);“

3. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 239 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 161 Abs. 3 und 210 Abs. 3 Z 1 lit. g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.“

Artikel 25

Das Medizinproduktegesetz, BGBl. Nr. 657/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 54 lautet:

§ 54. Die klinische Prüfung eines Medizinproduktes darf an Personen, die einen Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst leisten, nicht durchgeführt werden.“

2. Der bisherige Wortlaut des § 114 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 54 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 26

Das Post-Betriebsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 326/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. . . ., wird wie folgt geändert:

1. Im § 29 Abs. 3 wird der Ausdruck „Präsenzdienstes (Zivildienstes)“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.

2. Dem § 81 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 29 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 27

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. . . ., wird wie folgt geändert:

1. Im § 27 Abs. 3 wird der Ausdruck „Präsenz- oder Zivildienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.

2. Im § 49 Abs. 1 wird der Ausdruck „Präsenz- oder Zivildienst“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst“ ersetzt.

3. Dem § 78 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die §§ 27 Abs. 3 und 49 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 28

Das Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Abs. 2 lautet:

„(2) Ergibt

           1. die Stellungsuntersuchung bei Wehrpflichtigen oder

           2. eine allfällige ärztliche Untersuchung von Frauen bei der Annahme einer freiwilligen Meldung zum Ausbildungsdienst oder

           3. eine militärärztliche Untersuchung bei Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten,

Grund zur Annahme eines Suchtgiftmißbrauchs, so hat die Stellungskommisssion oder das Heeresge­bührenamt oder der Kommandant der militärischen Dienststelle, bei der der Soldat Wehrdienst leistet, an Stelle einer Strafanzeige diesen Umstand der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheits­behörde mitzuteilen.“

2. § 25 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. das Bundesministerium für Landesverteidigung, die zuständigen Militärkommanden und das Heeresgebührenamt, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Feststellung der Eignung eines Wehrpflichtigen oder einer Frau zum Wehrdienst und ihrer Dienstfähigkeit während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes erforderlich sind,“

3. Dem § 47 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die §§ 13 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 29

Das Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. . . ., wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 3 wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

2. Nach § 72 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 30

Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. . . ., wird wie folgt geändert:

1. Im § 8 Z 3 und im § 34 Abs. 2 Z 2 lit. d wird der Ausdruck „Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes“ jeweils durch den Ausdruck „Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.

2. Im § 83 Abs. 3 Z 1 lit. b wird das Wort „Präsenzdienst“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

3. Am Ende des § 90 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 17 wird angefügt:

       „17. § 8 Z 3, § 34 Abs. 2 Z 2 lit. d und § 83 Abs. 3 Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 mit 1. Jänner 1998.“

Artikel 31

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. . . ., wird wie folgt geändert:

1. Im § 29 Abs. 2, im § 41b Abs. 2, im § 89 Abs. 3 und im § 100 Abs. 3 wird der Ausdruck „Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes“ jeweils durch den Ausdruck „Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.

2. Im § 148 Abs. 3 wird das Wort „Grundwehrdienst“ durch den Ausdruck „Grundwehr- oder Ausbil­dungsdienst“ ersetzt.

3. Im § 150 Z 1, im § 151 Abs. 5 und in der Anlage 1 in der Z 14.10 lit. a, Z 15.5 lit. a, Z 17b.2 lit. a und Z 17c wird das Wort „Präsenzdienstes“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.

4. § 175 Abs. 2 Z 2 lit. a lautet:

              „a) um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,“

5. Im § 275 Abs. 2 wird der Ausdruck „auch für Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen Präsenzdienst leisten,“ durch den Ausdruck „auch für Zeitsoldaten und Frauen im Ausbildungsdienst,“ ersetzt.

6. Dem § 278 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) § 29 Abs. 2, § 41b Abs. 2, § 89 Abs. 3, § 100 Abs. 3, § 148 Abs. 3, § 150 Z 1, § 151 Abs. 5, § 175 Abs. 2 Z 2 lit. a, § 275 Abs. 2 sowie Anlage 1 Z 9.11, Z 12.12 lit. b, Z 14.10, Z 15.5, Z 17b.2 lit. a und Z 17c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

7. In der Anlage 1 Z 9.11 wird am Ende der lit. d der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. e wird angefügt:

              „e) Zeiten eines Ausbildungsdienstes ab dem siebenten Monat.“

8. Anlage 1 Z 12.12 lit. b lautet:

              „b) die vollständige Leistung des Grundwehr- oder des Ausbildungsdienstes in der Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten.“

9. In der Anlage 1 wird der Z 14.10 und der Z 15.5 jeweils angefügt:

„Das Erfordernis der lit. a wird durch einen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsdienst im Rahmen der Nachhollaufbahn nach § 46c des Wehrgesetzes 1990 ersetzt. Das Erfordernis der lit. c wird für Frauen, die dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören, durch eine mindestens fünfjährige Dienstleistung in diesem Wirkungsbereich ersetzt. Dauert die Nachhollaufbahn länger als zwölf Monate, so vermindert sich das Erfordernis der fünfjährigen Dienstleistung um jene Zeit, um die die Nachhollaufbahn zwölf Monate übersteigt.“

Artikel 32

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesge­setz BGBl. . . ., wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 wird die Z 3 durch folgende Z 3 und 3a ersetzt:

         „3. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Eignungsausbildung des Bundes,

         3a. Frauen im Ausbildungsdienst und“

2. § 2 Abs. 5 lautet:

„(5) Dienstnehmerin oder Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Bedienstete, Lehrlinge des Bundes, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Eignungsausbildung des Bundes sowie Frauen im Ausbildungsdienst.“

3. § 39 Abs. 1 Z 2 lit. d lautet:

              „d) der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.“

4. Dem § 54 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 1 Abs. 1 Z 3 und 3a, § 2 Abs. 5 und § 39 Abs. 1 Z 2 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 33

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. . . ., wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 1 Z 22 lit. a wird das Wort „Wehrpflichtigen“ durch das Wort „Soldaten“ ersetzt.

2. Im § 35 Abs. 2 wird das Wort „Präsenzdienstpflichtigen“ durch die Worte „Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben“ ersetzt.

3. Nach § 131 wird folgender § 132 angefügt:

§ 132. Die §§ 3 Abs. 1 Z 22 lit. a und 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 34

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. . . ., wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 6 wird der Ausdruck „Ableistung des Präsenzdienstes bzw. des Zivildienstes“ durch den Ausdruck „Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.

2. § 12 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;“

3. § 15 Abs. 7 Z 2 lautet:

         „2. im Anschluß an einen Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst“

4. § 22 Abs. 10 Z 2 lautet:

         „2. Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986“

5. Dem § 161 wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) § 4 Abs. 6, § 12 Abs. 2 Z 2, § 15 Abs. 7 Z 2 und § 22 Abs. 10 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 35

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. . . ., wird wie folgt geändert:

1. § 53 Abs. 2 lit. d lautet:

         „d) die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305,“

2. § 56 Abs. 2 lit. b lautet:

         „b) soweit als Ruhegenußvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht oder die Zeit der Leistung des Ausbildungsdienstes (§ 53 Abs. 2 lit. d) oder die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG angerechnet worden ist,“

3. Dem § 58 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) § 53 Abs. 2 lit. d und § 56 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 36

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. . . ., wird wie folgt geändert:

1. Im § 37 Abs. 3 wird der Ausdruck „Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes“ durch den Ausdruck „Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.

2. Dem § 173 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 37 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 37

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. . . ., wird wie folgt geändert:

1. § 26 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;“

2. § 42f Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.“

3. § 52 Abs. 3 Z 2 lit. a lautet:

              „a) um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,“

4. Dem § 76 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 26 Abs. 2 Z 2, § 42f Abs. 1 Z 3 und § 52 Abs. 3 Z 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 38

Die Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. . . ., wird wie folgt geändert:

1. § 24 Abs. 3 lautet:

„(3) Wahlberechtigte, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen werden, sind, außer im Fall einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Hauptwohnsitz hatten.“

2. Nach § 129 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) § 24 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 39

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. . . ., wird wie folgt geändert:

1. Im § 37 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „sofern männlichen Geschlechtes, er kein Angehöriger des Bundesheeres ist und“ durch den Ausdruck „er kein Angehöriger des Bundesheeres ist und, sofern männlichen Geschlechtes,“ ersetzt.

2. Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt:

§ 64a. § 37 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 40

Das Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. . . ., wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 4 lautet:

„(4) Wahl- und Stimmberechtigte, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen werden, sind, außer im Fall einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, in die Wählerevidenz der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren Hauptwohnsitz hatten. Sind sie in diesem Zeitpunkt schon in einer Wählerevidenz eingetragen, so wird diese Eintragung durch die Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst nicht berührt.“

2. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

§ 13a. § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 41

Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. . . ., wird wie folgt geändert:

1. Im § 290a Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „Präsenz- und Zivildienstleistende“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstleistende“ ersetzt.

2. Nach § 403 wird folgender § 404 angefügt:

§ 404. § 290a Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 42

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. . . ., wird wie folgt geändert:

1. § 176 Abs. 4 lit. a lautet:

         „a) an Soldaten, die den Grundwehrdienst oder Truppenübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten,“

2. Nach § 265 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) § 176 Abs. 4 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 43

Das Militärstrafgesetz, BGBl. Nr. 344/1970, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. . . ., wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Z 1 lautet der Klammerausdruck „(§ 1 des Wehrgesetzes 1990 – WG, BGBl. Nr. 305)“.

2. § 2 Z 2 lautet:

         „2. Einsatz: das Einschreiten des Bundesheeres oder eines Teiles des Bundesheeres zu einem der im § 2 Abs. 1 WG genannten Zwecke, einschließlich der Bereitstellung und des Anmarsches zu diesem Einschreiten;“

3. Im § 5 wird das Wort „Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt. Das Zitat „§ 17 JGG 1961“ wird durch das Zitat „§ 19 JGG 1988“ ersetzt. Der Begriff „gerichtliche Erziehungsmaßnahmen (§ 2 JGG 1961)“ wird durch den Begriff „familien- und jugendwohl­fahrtsrechtliche Verfügungen (§ 2 JGG 1988)“ ersetzt.

4. § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:

         „1. bei Soldaten, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, die Entlassung aus dem Dienst­verhältnis,

           2. bei allen Offizieren, Unteroffizieren und Chargen die Zurücksetzung zum „Rekrut“ (Degra­dierung),“

5. § 7 lautet:

§ 7. (1) Wer der Einberufung

           1. zum Grundwehrdienst oder

           2. zu einer Truppenübung oder

           3. zu einer Kaderübung oder

           4. zu einem Einsatzpräsenzdienst oder

           5. zu einer außerordentlichen Übung oder

           6. zu einem Aufschubpräsenzdienst

nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer der Einberufung

           1. zum Grundwehrdienst oder

           2. zu einer Truppenübung

länger als 30 Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(3) Wer der Einberufung

           1. zu einer Kaderübung oder

           2. zu einem Einsatzpräsenzdienst oder

           3. zu einer außerordentlichen Übung oder

           4. zu einem Aufschubpräsenzdienst

länger als acht Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.“

6. Im § 9, im § 10 Abs. 2, im § 11 Abs. 2, im § 38 Abs. 1 und 2 Z 1 sowie Abs. 3 und 4 wird jeweils der Ausdruck „des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955,“ durch die Kurzbezeichnung „WG“ ersetzt.

7. Im § 38 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „eine der in den §§ 7 Abs. 2“ der Ausdruck „und 3“ eingefügt.

8. Im III. Hauptstück wird vor Artikel I folgender § 39 samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten

§ 39. § 2 Z 1 und 2, § 5, § 6 Abs. 1, § 7, § 9, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“


Artikel 44


Das Staatsanwaltschaftsgesetz, BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. . . ., wird wie folgt geändert:

1. Im § 22 Abs. 2 wird der Ausdruck „Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes“ durch den Ausdruck „Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.

2. Dem § 42 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 45

Das Bahn-Betriebsverfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 27 Abs. 3 wird der Ausdruck „Präsenzdienstes (Zivildienstes)“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.

2. Dem § 79 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 27 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 46

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/1997 und die Kundmachung BGBl. . . ., wird wie folgt geändert:

1. Im § 18 Abs. 5 und im § 22 Abs. 2 wird der Ausdruck „zum Präsenzdienst einberufene Wehrpflichtige oder Zeitsoldaten“ jeweils durch das Wort „Soldaten“ ersetzt.

2. Dem § 382 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die §§ 18 Abs. 5 und 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 47

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. . . ., wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 1 lit. d und f sublit. aa sowie im § 6 Abs. 2 lit. b und e sublit. aa wird das Wort „Präsenzdienst“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.

2. Im § 2 Abs. 1 lit. e und im § 6 Abs. 2 lit. c wird der Ausdruck „Präsenz- oder Zivildienstes“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.

3. Im § 2 Abs. 1 lit. g und im § 6 Abs. 2 lit. f wird der Ausdruck „Präsenz- oder Zivildienst“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst“ ersetzt.

4. Nach § 50i wird folgender § 50j eingefügt:

§ 50j. Die §§ 2 Abs. 1 lit. d, e, f sublit. aa und g sowie 6 Abs. 2 lit. b, c, e sublit. aa und f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Anlage

Abweichende persönliche Stellungnahme

der Abgeordneten Pollet-Kammerlander

gemäß § 42 Abs. 5 GOG

zum Bericht des Landesverteidigungsausschusses über das Frauenausbildungsverhältnisgesetz (bzw: des Gesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer)


Aus dem Gesetzentwurf zum Thema Frauen ins Heer ist mit der Regierungsvorlage eine Sammelnovelle mit zumindest drei Schwerpunkten geworden. Diese um 72 Seiten ausgeweitete Regierungsvorlage durchlief kein Begutachtungsverfahren mehr. Der Entwurf des Frauenausbildungsverhältnisgesetzes wurde zur Begutachtung ausgeschickt. Er umfaßte – mit Erläuterungen – rund 100 Seiten. Alle Ministerien, Institutionen und relevante Organisationen konnten dazu Stellung nehmen. Nun hat die Regierungsvorlage insgesamt 172 Seiten, und zum Thema Frauen ins Heer wurden noch eine ganze Reihe anderer Materien vorgelegt. Nach Abänderungsanträgen der Regierungsfraktionen wurde aus dem Frauenausbildungsverhältnisgesetz das Gesetz zur Ausbildung von Frauen im Bundesheer.

Die drei Schwerpunkte, die unter diesem Titel beschlossen wurden, sind aus unserer Sicht:

1.  Integration von Frauen ins Heer.

2.  Erweiterung der strategischen Funktion (§ 2 Wehrgesetz: Zweck des Bundesheeres): neben Landes­verteidigung, Katastrophenschutz und Aufrechterhaltung der inneren Ordnung kommen nun in § 2 Absatz 1 Buchstabe d internationale Militäreinsätze („Friedenssicherung“) hinzu.

3.  Zeitsoldaten werden de facto Professionisten (nach dem Vertragsbedienstetengesetz), woraus sich ein Umbau der Miliz in ein Berufsheer ergibt.

1. Frauen ins Heer:

49 Gesetze müssen geändert werden, damit auch Frauen ab 1998 im österreichischen Bundesheer integriert werden können. Vom Wehrgesetz bis zum Tierärztegesetz, vom Entsendegesetz bis zum Suchtmittelgesetz, vom Militärstrafgesetz bis zur Gewerbeordnung reichen die Änderungsvorschläge der Verteidigungsjuristen.

Für die Frauen wird eine eigene Verfassungsbestimmung zum „freiwilligen Wehrdienst“ geschaffen. Der Legitimationsdruck auf die Wehrpflicht wird dadurch nicht kleiner werden. Konkret soll ein sogenannter „Ausbildungsdienst“ für Frauen eingeführt werden, der ein Jahr dauern und auf dem aufbauend eine Zeit- oder Berufssoldatinnenlaufbahn eingeschlagen werden kann.

Fasslabend bezifferte nach dem Ministerratsbeschluß der Regierungsvorlage die Zahl der interessierten Frauen mit „mehreren Tausend“. Die Zahl der tatsächlichen Bewerberinnen liegt bei knapp 300. Doch im Heer selbst hegt man begründete Zweifel am Projekt. Selbst Experten der Landesverteidigungsakademie haben in ihrer Broschüre „Frauen und Streitkräfte“ zusammengefaßt, daß die Frauenheeresdebatte gemeinsam mit den Fragen Wehrpflicht, Berufsheer und NATO-Beitritt geführt werden sollte: „Die Frage von Frauen als Soldatinnen wäre überdies innerhalb der laufenden sicherheitspolitischen Diskussion in Österreich um die allgemeine Wehrpflicht und Berufsheer sowie die Einbindung in ein europäisches Sicherheitssystem bzw. den allfälligen Beitritt zu militärischen Sicherheitsbündnissen und Sicherheits­gemeinschaften zu behandeln. Dies nicht zuletzt deshalb, weil die Art und Weise der Implementierung (sic!) weiblicher Soldaten in das Österreichische Bundesheer vom Ausgang dieser Debatte nicht unmaßgeblich abhängig sein werden.“ (Micewski, Edwin: „Frauen und Streitkräfte“, S. 62, LVAk 4/97) Trotz dieser Überlegungen der Wehrexperten wird nun noch Ende 1997 rasch eine neuverhandelte Regierungsvorlage im Nationalrat beschlossen.

Der § 46a, b, c normiert im Wesentlichen den Ausbildungsdienst für Frauen im Heer. Diese Materie sollte, wäre sie tatsächlich eine Frage der Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen, im Gleichbehandlungsausschuß behandelt werden. Der Zugang für Frauen zum Heer ist jedoch keine Form der Gleichberechtigung. Gerade die militärischen Strafregime, Disziplin und Drill, denen auch Frauen – die sich gemeldet haben – unterworfen sein werden, machen deutlich, daß es letztendlich nicht um Gleichberechtigung, sondern um diesselbe „Entrechtung“ der Frauen, die ins Heer kommen, geht. Wenn nur ansatzweise in dieser WG-Novelle eine Reformbemühung in Richtung Demokratisierung erkennbar wäre, dann wäre es glaubwürdiger, wenn plötzlich der Verteidigungsminister dieses Projekt als großes Frauengleichberechtigungsprojekt zu verkaufen versucht. Da dies nicht der Fall ist, geht es offenbar um ein Prestigeprojekt anderer Art. Um eine gewisse Ausdehnung des Rekrutierungspotentials und die Befriedigung der Interessen einer kleine Pressure-Group. Das Interesse der Frauen insgesamt trifft dieses Anliegen nicht. Es trägt weder zur sozialen noch zur individuellen Stärkung der Frauen bei. Das Interesse des Verteidigungsminister hingegen scheint damit erfüllt. Die einzige Fraktion, die im Ausschuß mit ihrer Frauensprecherin vertreten war, war die Fraktion der Grünen. Sie war auch die einzige Fraktion, die gegen dieses Projekt, mit den grundsätzlichen Bedenken der Grünen, der Frauen und der Gleichberechti­gungsbewegung, redete und stimmte.

Es geht nicht nur um die Aussichten des beruflichen Fortkommens von einigen wenigen Frauen im Heer, sondern auch um die Möglichkeiten zur Verhinderung der Diskriminierung von Frauen. Schon im Vorfeld haben frauendiskriminierende Karikaturen, Kalender, Zeitungscovers uä. deutlich gemacht, daß das ganze Projekt von Männern durchaus hämisch kommentiert und gesehen wird. Dies hatte nicht zuletzt in der Öffentlichkeit schlechthin eine für Frauen mehr als schädliche Wirkung. Nun steht die Befürchtung, daß im Männerbund Heer die Frauendiskriminierung und der Sexismus nicht gerade klein sind. So wie diese Novelle nun schon zum Instrument einer ganzen Reihe zusätzlicher militärischer Anliegen wurde, aber gleichzeitig keine Vorkehrung gegen sexistische Übergriffe damit getroffen werden, erscheint die Sache eher als Gefahr denn als Chance für gleiche Rechte von Frauen und Männern.

Zur Kostenfrage ist auf die Stellungnahme des Finanzministeriums zum Entwurf des Gesetzes zu verweisen, der die Kostenaufstellung für Infrastruktureinrichtungen monierte. Dieser Mangel wurde auch in den Erläuterungen der Regierungsvorlage nicht behoben. Damit scheint einer transparenten Kostenplanung der debattierten Gesetzesvorhaben auch in der Regierungsvorlage nicht hinreichend Rechnung getragen.

Art. 9a (4) B-VG eröffnet Frauen die Möglichkeit, freiwillig Dienst im Heer zu machen. Die Grundsatzfrage der Wehrpflicht ist eine Verfassungsfrage, die auch im dafür zuständigen Ausschuß zu behandeln gewesen wäre. Außerdem ist die allgemeine Wehrpflicht eine Grundsatzfrage der sicherheits­politischen Verfaßtheit der Republik in der Zukunft. Diese Grundsatzfrage sollte nicht vor dem Optionen­bericht der Regierung, der im März 1998 von der Regierung dem Nationalrat vorgelegt werden sollte, entschieden werden. Auch die Erweiterung des Entsendegesetzes [§ 2 (4) + § 4 (2)], Frauen im „Ausbildungsdienst“ zu internationalen Übungen entsenden zu können, ist eine Verfassungsbestimmung und wäre daher im entsprechenden Ausschuß, wo auch das Entsendegesetz selbst verhandelt wurde, zu diskutieren gewesen.

2. Militärinterventionen im Ausland:

Der § 2d bringt die sogenannte „Friedenssicherung“ (= internationale Einsätze in der Friedenserhaltung und -durchsetzung) – „out of area“-Einsätze – als vierte Funktion neben den bisherigen, der Landesverteidigung, des Katastropheneinsatzes und des Einsatzes im Inneren.

Diese völlig neue strategische Ausrichtung auch auf Militärinterventionen ist mit der Neutralität nicht vereinbar und bricht mit der Tradition der defensiven Milizarmee. Dieser Schritt muß als Vorleistung für einen NATO-Beitritt angesehen werden. Auch die NATO und ihre Partnerschaftsmitglieder orientieren sich hinsichtlich ihrer Strategie verstärkt um. Kollektive Verteidigung hat auf Grund des fehlenden großen Bedrohungsbildes ausgedient. Die Einsätze „out of area“ werden zum Leitfaden der strategischen Orientierung der NATO. Neben die bisherigen Einsätze der Landesverteidigung, des Katastrophen­einsatzes und des Einsatzes zur Aufrechterhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung im Inneren kommt nun mit Friedenssicherung auch die Aufgabe der Teilnahme an Militärinterventionen ins Wehrgesetz als Zweck des Bundesheeres dazu.

Daß dieses Projekt unter dem Titel des „Frauenausbildungsverhältnisgesetzes“ von der Regierung dem Parlament vorgelegt wurde unterstreicht, daß das Verteidigungsministerium jede grundsätzliche und offene Diskussion über Aufgaben, Sinn und Zweck des Heeres vermeiden will.

Um diese Anpassung an die NATO möglichst unauffällig zu gestalten, kommt dieser entscheidende Funktionswandel unter der „Tarnkappe“ Frauenausbildungsgesetz ins Haus. „Friedenssicherung“ bringt die wesentliche strategische Umorientierung: Intervention „out of area“! Damit wird in Zukunft auch die Teilnahme an Militärinterventionen ermöglicht. Der Grundsatzbeschluß über NATO oder Neutralität ist jedoch noch gar nicht getroffen.


3. Zeitsoldaten werden zu Soldaten im Status von Vertragsbediensteten:

Die Militärpersonen auf Zeit können nach dieser Wehrgesetznovelle in den Normaldienst übernommen werden und sollen nach der Besoldungsreform 1994 entlohnt werden. Damit wird auch das Prinzip der Pragmatisierung im Heeresbereich aufgebrochen. Das Prinzip der Pragmatisierung für Berufssoldaten kommt somit auf den Prüfstand. Negativ bleibt zu vermerken, daß damit im österreichischen Bundesheer der Umbau in Richtung eines immer höheren Grades an Berufssoldaten vorangetrieben wird. Diese Stärkung der professionellen Teile des Bundesheeres eröffnet alle Möglichkeiten, auf Grund der Heeres­struktur Interventionsstreitkräfte aufzubauen. Auch diese Gesetzesänderungen schaffen die Voraussetzung für eine hochprofessionelle NATO-Truppe. Außerdem hat die Republik inzwischen alle Nachteile (demokratiepolitische, volkswirtschaftliche, budgetpolitische) der Wehrpflicht und einer Berufsarmee zu tragen.

4. Militärstrafbestimmungen bleiben:

Zur in der Regierungsvorlage vorgeschlagenen Erhöhung der Verwaltungsstrafen um das Dreifache stellte das Justizministerium fest: „Solange nun allfällige Erfahrungen des BMLV und der Stellungsbe­hörden nicht erweisen, daß mit dem derzeit vorgesehenen Strafrahmen von 30 000 S nicht das Auslangen gefunden werden kann, erscheint eine Anhebung desselben im vorgeschlagenen Ausmaß einigermaßen willkürlich.“

Die Verdreifachung der Strafen im Wehrgesetz wurde noch in einem Abänderungsantrag abgewendet. Was aber wie bisher bleibt, ist eine Militärstrafgesetzgebung, die bei weitem nicht an die allgemeine „zivile“ Straflegistik angepaßt wurde. Daß diese Chance in dieser umfassenden Novelle erneut ausgelassen wurde, ist bedauerlich. Die Frauen, die sich zum Dienst ins Heer melden, werden als ebenso wie ihre männlichen Kollegen von wesentlichen Grund- und Freiheitsrechten ausgeschlossen bleiben. Das Militärstrafgesetz wird weiterhin den außerordentlichen Zwangscharakter der Institution belegen. Für viele Betroffene bedeutet das Kriminalisierung wegen Bagatelldelikten.

Pollet-Kammerlander