1049 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 29. 1. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 472/1992, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) § 5 lautet:

§ 5. (1) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch die Lehre.

(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden. Sie kann bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7 verkürzt werden.

(3) Lehrberufe, die auf Grund der Ausführungsgesetze zu diesem Bundesgesetz oder anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können durch die Ausführungs­gesetzgebung verwandt gestellt werden. Verwandte Lehrberufe sind solche, bei denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern. Hinsichtlich der Ergänzungsprüfungen hat die Aus­führungsgesetzgebung nähere Bestimmungen zu erlassen.

(4) Ist keine Verwandtstellung von Lehrberufen nach Abs. 3 erfolgt, hat die Ausführungs­gesetzgebung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall

           1. Lehrzeiten aus Lehrberufen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft oder

           2. in der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehr- oder Schulzeiten

unter Bedachtnahme auf die Dauer des Lehrverhältnisses oder der Schulzeit sowie auf die Verwertbarkeit dieser Ausbildungszeiten angerechnet werden können.“

2. (Grundsatzbestimmung) § 7 lautet:

§ 7. (1) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der im § 6 vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Über Antrag kann der Lehrling zur Facharbeiterprüfung auch innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch nach erfolgreichem Besuch der im § 6 vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse zugelassen werden.

(2) Prüfungswerber, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und zur Facharbeiterprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte dem Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Ablegung der Facharbeiterprüfung zustimmt oder das Lehrverhältnis einvernehmlich gelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.

(3) Die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharbeiter“ in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes.“

3. (Grundsatzbestimmung) § 13 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag einen Prüfungswerber (Nachsichts­werber) zur Facharbeiterprüfung zuzulassen, wenn dieser das 20. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, daß er auf eine andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, beispielsweise durch eine entsprechend lange praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges erworben hat. Nähere Bestimmungen sind durch die Ausführungsgesetzgebung zu treffen.“


4. (Grundsatzbestimmung) § 14 Z 2 lautet:

         „2. zur Zulassung zu und Abhaltung von Prüfungen;“

5. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der bisherige Text des § 22 erhält die Bezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 5, 7, 13 Abs. 2 und 14 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.“

Vorblatt

Problem:

Bisher war die Anerkennung von Lehrzeiten aus anderen Rechtsbereichen gemäß dem LFBAG bzw. den Ausführungsgesetzen der Länder nur im Einzelfall nach Antrag möglich. Dieser Umstand machte eine Verwandtstellung von Lehrberufen anderer Rechtsbereiche mit jenen in der Land- und Forstwirtschaft schwierig, obwohl etliche Lehrausbildungen ähnlich oder praktisch ident sind.

Ziel und Inhalt:

Mit dieser Novelle soll die Möglichkeit geschaffen werden, durch die Ausführungsgesetzgebung bestimmte Lehrberufe aus anderen Rechtsbereichen, insbesondere jedoch aus dem gewerblichen mit jenen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Bereich verwandt zu stellen und gleichzeitig auch das Ausmaß der Anrechnung der Ausbildungszeiten festzulegen.

Weiters wird eine Angleichung an die letzte BAG-Novelle vorgenommen, um eine Adäquanz in den Ausbildungsvoraussetzungen und im Ausbildungsverlauf nach dem BAG und dem LFBAG herzustellen.

Kosten:

Durch die Novellierung dieses Gesetzes entstehen dem Bund und den Ländern keine zusätzlichen Kosten.

Konformität mit dem EU-Recht:

Die EU-Konformität ist gegeben.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Die bisherige Rechtslage bei der Anerkennung von Lehrlingsausbildungen im gewerblichen und land- und forstwirtschaftlichen Bereich war unbefriedigend. Zahlreiche Lehrberufe aus den beiden Sparten ähneln einander in Ausbildung und Berufsziel oder sind praktisch ident. Trotzdem wurden diese Berufe bislang weder in den Ausführungsgesetzen zum LFBAG noch im BAG generell verwandt gestellt. In der Land- und Forstwirtschaft erfolgte jeweils eine individuelle Anrechnung von Lehrausbildungszeiten aus dem gewerblichen Bereich durch die Lehrlings- und Fachausbildungsstellen nach einem Antrag des Prüfungswerbers. Eine festgelegte Verwandtstellung mit der Fixierung des Ausmaßes der Anrechnung gab es nicht.

Dieser Mangel soll nunmehr beseitigt werden. In der letzten Novelle zum BAG wird – allerdings unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit – die Möglichkeit der Verwandtstellung von Lehrberufen, die nach anderen Rechtsvorschriften eingerichtet sind, eröffnet.

Mit der Novellierung des LFBAG wird dieser Neuerung im BAG Rechnung getragen, indem den Ländern die Möglichkeit der Verwandtstellung von Lehrberufen eingeräumt und damit die Voraussetzung für die im BAG normierte Gegenseitigkeit bei der Verwandtstellung von land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufen geschaffen wird.

Mit diesen Gesetzesänderungen können eine größere Mobilität und Flexibilität in der Lehrlingsausbildung und im beruflichen Bereich erreicht werden.

Die weiteren Novellierungen im LFBAG haben den Zweck, den Lehrlingen in der Land- und Forstwirtschaft ähnliche Ausbildungsvoraussetzungen zu bieten, wie sie die Lehrlinge nach dem BAG vorfinden. Es handelt sich um einige Angleichungen bei der vorzeitigen Ablegung der Facharbeiter­prüfung und bei den Voraussetzungen für die Zulassung eines Nachsichtwerbers zur Facharbeiterprüfung.

Da den Bundesländern keine zusätzlichen Aufgaben im Berufsausbildungsbereich übertragen werden, fallen auch keine zusätzlichen Kosten an.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung gründet sich auf Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG.

Besonderer Teil

Z 1 (§ 5):

Die Änderung im zweiten Satz des Abs. 2 ist auf die Neuerungen im § 7 zurückzuführen.

Die ausschließlich individuelle Anrechnung von Ausbildungszeiten hat sich als keine zufriedenstellende gesetzliche Lösung erwiesen. Wegen der mangelnden generellen Festlegung einer Verwandtschaft zwischen Lehrberufen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Bereich und Lehrberufen, die auf Grund anderer österreichischer Rechtsvorschriften eingerichtet sind, mußten die im entsprechenden Bundesland errichteten Lehrlings- und Fachausbildungsstellen jeweils über Antrag im Einzelfall die Ausbildungs­zeiten anrechnen. Diese rechtliche Situation führte zu einer uneinheitlichen Lehrzeitanrechnung.

Es wird daher dem Landesgesetzgeber mit § 5 Abs. 3 die Möglichkeit eingeräumt, auch Lehrberufe, die nicht durch das LFBAG eingerichtet sind, als verwandt zu erklären und gleichzeitig das Ausmaß der Anrechnung der Ausbildungszeiten generell festzulegen. Eine Ergänzungsprüfung kann vorgesehen werden, wobei Erfordernisse einer solchen Prüfung sowie Inhalt und Umfang von der Ausführungs­gesetzgebung festzusetzen sind.

Der Abs. 4 ist als Auffangtatbestand für jene Fälle vorgesehen, in denen eine Verwandtstellung von bestimmten Lehrberufen zueinander nicht vorgenommen wurde. Es soll damit eine individuelle, jedoch möglichst einheitliche Anrechnung ermöglicht werden.

Z 2 (§ 7):

Die bisherige Regelung des § 7 ist nunmehr zu Abs. 1 geworden. Zusätzlich zu der dort verankerten Möglichkeit der Verkürzung der Antrittsfrist zur Facharbeiterprüfung um zehn Wochen wurde der neue Abs. 2 geschaffen. Er soll die Zulassung zur Facharbeiterprüfung flexibler gestalten. Dazu wird ein größerer zeitlicher Raum eröffnet, innerhalb dessen der Prüfungswerber zur Facharbeiterprüfung antreten kann. Grundvoraussetzung für diese vorgezogene Zulassung nach Abs. 2 ist jedenfalls der erfolgreiche Abschluß der Berufsschule. Zu diesem erfolgreichen Berufsschulabschluß muß noch alternativ entweder die Zustimmung des Lehrberechtigten oder die einvernehmliche Lösung des Lehrverhältnisses oder das Ende des Lehrverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit hinzutreten. Für beide vorgezogenen Antrittsmöglichkeiten in Abs. 1 und 2 ist jedenfalls ein Antrag des Prüfungswerbers notwendig.

Der letzte Satz des alten § 7 wurde zu Abs. 3, weil sowohl die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiter­prüfung nach den Fällen des Abs. 1 als auch nach dem neuen Abs. 2 zur Führung der angeführten Berufsbezeichnung berechtigt.


Z 3 (§ 13 Abs. 2):

Das Antrittsalter für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung wird für Nachsichtwerber auf 20 Jahre gesenkt. Gleichzeitig soll die Glaubhaftmachung durch den Nachsichtwerber genügen, daß er die für den betreffenden Lehrberuf erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat. Der Nachweis ist deshalb nicht notwendig, da dieser durch die Facharbeiterprüfung selbst erbracht wird. Praktische Tätigkeiten und Lehrgänge im Gesamtausmaß der halben Lehrzeit werden – analog zur Praxis nach dem BAG – in der Regel ausreichen.

Die Ausführungsgesetzgebung hat näher festzulegen, was zur Glaubhaftmachung ausreicht, wie zB Dienstzeugnisse, Nachweis eines Lehrgangbesuchs, positives Abschlußzeugnis über einen Lehrgang und ähnliches.

Die Beurteilung der Antrittsvoraussetzungen hat durch die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu erfolgen.

Z 4 (§ 14 Z 2):

Da die Lehrlings- und Fachausbildungsstellen nach diesem Bundesgesetz zur Entscheidung über Anträge gemäß § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 2 berufen sind, war auch § 14, der die Zuständigkeiten der Lehrlings- und Fachausbildungsstellen normiert, entsprechend zu adaptieren.

 


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz


§ 5. (1) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch die Lehre.

§ 5. (1) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch die Lehre.


(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden. Sie kann bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7 zweiter Satz um höchstens acht Wochen verkürzt werden.

(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden. Sie kann bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7 verkürzt werden.


(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat festzulegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß eine in einem anderen Lehrberuf der Land- und Forstwirtschaft oder eine außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehr- oder Schulzeit unter Bedachtnahme auf die Verwertbarkeit der Lehrinhalte und der Praxiszeiten für diesen Lehrberuf anzurechnen ist.

(3) Lehrberufe, die auf Grund der Ausführungsgesetze zu diesem Bundesgesetz oder anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können durch die Ausführungsgesetzgebung verwandt gestellt werden. Verwandte Lehrberufe sind solche, bei denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern. Hinsichtlich der Ergänzungsprüfungen hat die Ausführungsgesetzgebung nähere Bestimmungen zu erlassen.


 

(4) Ist keine Verwandtstellung von Lehrberufen nach Abs. 3 erfolgt, hat die Ausführungsgesetzgebung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall


 

                                                                                               1.                                                                                               Lehrzeiten aus Lehrberufen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft oder


 

                                                                                               2.                                                                                               in der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehr- oder Schulzeiten


 

unter Bedachtnahme auf die Dauer des Lehrverhältnisses oder der Schulzeit sowie auf die Verwertbarkeit dieser Ausbildungszeiten angerechnet werden können.


§ 7. Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der im § 6 vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Über Antrag kann der Lehrling zur Facharbeiterprüfung auch innerhalb der letzten acht Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch nach dem erfolgreichen Besuch der im § 6 vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse zugelassen werden. Die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharbeiter“ in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes.

§ 7. (1) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der im § 6 vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Über Antrag kann der Lehrling zur Facharbeiterprüfung auch innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch nach erfolgreichem Besuch der im § 6 vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse zugelassen werden.


 

(2) Prüfungswerber, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und zur Facharbeiterprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte dem Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Ablegung der Facharbeiterprüfung zustimmt oder das Lehrverhältnis einvernehmlich gelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.


 

(3) Die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Facharbeiter“ in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes.


§ 13. .....

§ 13. .....


(2) Die Voraussetzung für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung erfüllt auch, wer das 21. Lebensjahr vollendet hat und insgesamt eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges nachweisen kann.

(2) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag einen Prüfungswerber (Nachsichtwerber) zur Facharbeiterprüfung zuzulassen, wenn dieser das 20. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, daß er auf eine andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, beispielsweise durch eine entsprechend lange praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges erworben hat. Nähere Bestimmungen sind durch die Ausführungsgesetzgebung zu treffen.


§ 14. Die land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen sind berufen:

§ 14. Die land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen sind berufen:


.....

                                                                                               2.                                                                                               zur Abhaltung von Prüfungen;

.....

                                                                                               2.                                                                                               zur Zulassung zu und Abhaltung von Prüfungen;


§ 22. Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 14 Z 7, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 472/1992, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.

§ 22. (1) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 14 Z 7, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 472/1992, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.


 

(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 5, 7, 13 Abs. 2 und 14 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.