1053 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung


über den Antrag 652/A der Abgeordneten Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch, DDr. Erwin Niederwieser und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitäts-Studiengesetz geändert wird


Die Abgeordneten Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch und Genossen haben am 11. Dezember 1997 den gegen­ständlichen Antrag im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Z 1 bis 5 und 7 (§§ 46, 52 Abs. 2 und 3, 55 Abs. 1, 74 Abs. 4 und 5, 80 Abs. 11):

Gemäß § 20 Abs. 5 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 309, ist die Entrichtung des Hochschülerschaftsbeitrages ,semesterweise anläßlich der Inskription nachzuweisen und bildet die Voraussetzung für die gültige Inskription des jeweiligen Semesters‘.

Die Bestimmungen des UniStG sehen zwar vor, daß die Studierenden verpflichtet sind, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist jedes Semesters ,die Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studien­richtung zu melden‘ (§ 32 Abs. 1 UniStG), wobei aber ein Erlöschen der Zulassung für ordentliche Studien nur dann erfolgt, wenn Studierende ,mehr als zwei Semester die Meldung der Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung‘ unterlassen (§ 39 Abs. 1 Z 2 UniStG).

Im UniStG sind keine sonstigen Sanktionen für das Unterlassen der Meldung der Fortsetzung vorgesehen. Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich somit, daß Studierende ihr Studium zwei Semester fortsetzen können, ohne eine Meldung für die Fortsetzung des Studiums vorzunehmen und somit auch ohne für diese Semester den Hochschülerschaftsbeitrag zu bezahlen.

Auf Grund der nunmehr vorgeschlagenen Änderungen müssen Studierende in allen Semestern, in denen sie Lehrveranstaltungsprüfungen ablegen wollen, somit also in allen Semestern, in denen sie sogenannte prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen besuchen wollen, dafür Sorge tragen, daß eine Meldung über die Fortsetzung des Studiums erfolgt ist. Dies garantiert der Österreichischen Hochschülerschaft weiterhin die Bezahlung des Hochschülerschaftsbeitrages.

Davon unberührt bleiben die Fachprüfungen und kommissionellen Gesamtprüfungen, die weiterhin – entsprechend der Rechtslage im früheren AHStG – bei aufrechter Zulassung auch ohne erfolgte Rückmeldung abgelegt werden können.

Die neue Regelung soll mit 1. März 1998 in Kraft treten und nur für die danach stattfindenden Lehrveranstaltungsprüfungen gelten.

Da die Novelle der Sicherstellung der Bezahlung des Hochschülerschaftsbeitrages dient und die derzeitige Form des Nachweises im Interesse der Studierenden zugunsten eines unbürokratischen und auf Datenaustausch basierenden Systems durch die Österreichische Hochschülerschaft und die betreffenden Studienabteilungen der Universitäten, auch im Sinne einer automatischen Verlängerung der Zugehörigkeit zur Universität bei einer entsprechenden Prüfungsleistung umgestellt werden soll, sind die einschlägigen Bestimmungen auf zwei Jahre befristet.

Das bedeutet: In einem Zeitraum von rund zwei Jahren sollen die Voraussetzungen geschaffen sein, die informationstechnologischen Möglichkeiten im Sinne einer studentenfreundlichen und möglichst effizienten Verwaltung umfassend zu nutzen. Dies betrifft sowohl die Evidenz der Studierenden generell einschließlich der Mitgliedschaft in der Österreichischen Hochschülerschaft, die Prüfungsevidenz und die für die Familienbeihilfe, Studienförderung, Sozialversicherung usw. erforderlichen Bestätigungen. Soweit mit dem Datenschutz und dem Erfordernis der Sicherheit öffentlicher Urkunden vereinbar, sollen die diversen Eingaben, Bestätigungen usw. auch über Datenaustausch (e-mail, Internet usw.) möglich werden.

Daher kann die derzeit aus Gründen der Sicherstellung der Arbeit der gesetzlichen Interessenvertretung der Studierenden erforderliche Maßnahme einer Koppelung von Fortsetzungsmeldung und Ablegung von Lehrveranstaltungsprüfungen befristet werden.


Zu Z 6 (§ 80 Abs. 2):

Mit der vorgeschlagenen (ergänzenden) Übergangsbestimmung kann die festgestellte Regelungslücke zwischen dem mit Ablauf des 31. Juli 1997 erfolgten Außerkrafttreten des § 20 Abs. 3 AHStG und dem erst bevorstehenden Inkrafttreten neuer Studienpläne, die (auch künftig) Überlappungen von Studien­abschnitten festlegen können, in der Übergangsphase geschlossen werden.“

Der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung hat den gegenständlichen Antrag in seiner Sitzung am 15. Jänner 1998 in Verhandlung genommen.

Als Berichterstatter für den Ausschuß fungierte der Abgeordnete Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch.

An der anschließenden Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten MMag. Dr. Willi Brauneder, MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Dipl.-Ing. Leopold Schöggl, Dr. Martina Gredler und DDr. Erwin Niederwieser sowie der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Dr. Caspar Einem.

Die Abgeordneten Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch und DDr. Erwin Niederwieser brachten einen Abänderungsantrag ein, der den Entfall der Z 1 und 2 des im Antrag 652/A enthaltenen Gesetzes­vorschlages sowie den Entfall der Wendung „46 Abs. 4,“ in den nunmehrigen Z 3 und 5 zum Gegenstand hatte und dem die nachstehende Begründung beigegeben war:

„Mit dem vorliegenden Abänderungsantrag soll die ursprünglich vorgeschlagene Sanktion der Nichtigkeit von Prüfungen entfallen. Eine nochmalige gründliche Überlegung der Angemessenheit einer derartigen Sanktion für das Versäumen der Meldung hat letztlich zu der Ansicht geführt, daß die Nichtigkeit der Prüfung nicht adäquat wäre. Es wird Aufgabe der zuständigen Organe der Universitäten sein, die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ablegung von Lehrveranstaltungsprüfungen anläßlich der Anmeldung zu überprüfen.“

Bei der Abstimmung wurde der im Antrag 652/A enthaltene Gesetzesvorschlag in der Fassung des erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 01 15

                     Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch                                                  Dr. Michael Krüger

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Universitäts-Studiengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz  über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 52 Abs. 2 erhält die Bezeichnung „(3)“, und folgender neuer Abs. 2 wird eingefügt:

„(2) Studierende dürfen Lehrveranstaltungsprüfungen nur in solchen Semestern ablegen, für die sie die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§ 32 Abs. 1).“

2. § 55 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Der Anmeldung ist zu entsprechen, wenn die oder der Studierende die im Studienplan festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen  und die Meldung der Fortsetzung des Studiums für das betreffende Semester nachgewiesen hat.“

3. Dem § 74 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Die §§ 74 Abs. 4 und 5 und 80 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit 1. März 1998 in Kraft.

(5) Die §§ 52 Abs. 2 und 3, 55 Abs. 1 sowie 80 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit 1. März 1998 in Kraft und mit Ablauf des 29. Februar 2000 außer Kraft. Die §§ 52 und 55 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/1997 treten mit 1. März 2000 wieder in Kraft.“

4. Dem § 80 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Studienkommissionen sind berechtigt, für die Dauer der Anwendung der bisherigen besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne durch Verordnung einzelne Prüfungen aus nach­folgenden Studienabschnitten festzulegen, die bereits vor dem Abschluß des jeweils vorangehenden Studienabschnittes abgelegt werden dürfen.“

5. Dem § 80 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die §§ 52 Abs. 2 und 55 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 sind nur auf solche Lehrveranstaltungsprüfungen anzuwenden, die ab dem 1. März 1998 abgelegt werden.“