1054 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht und Antrag

des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung


über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Studienförderungsgesetz geändert wird


Im Zuge seiner Beratungen über den Antrag 652/A der Abgeordneten Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch, DDr. Erwin Niederwieser und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitäts-Studiengesetz geändert wird, hat der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung am 15. Jänner 1998 auf Antrag der Abgeordneten Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch und DDr. Erwin Niederwieser mit Stimmen­mehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 des Geschäftsordnungsgesetzes einen Selb­ständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Studienförderungsgesetz zum Gegenstand hat.

Zur Begründung des Antrages führten die Antragsteller aus:

„Allgemeiner Teil

Das Studienförderungsgesetz orientiert sich bei der Anspruchsvoraussetzung des günstigen Studien­erfolges an der Terminologie des Studienrechts.

Für Universitätsstudien galten bis zum Studienjahr 1996/97 das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz (AHStG) und die darauf aufbauenden Studienvorschriften, ab dem Studienjahr 1997/98 wurde das AHStG durch das Universitäts-Studiengesetz (UniStG) ersetzt. Das Studienförderungsgesetz wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 98/1997 an die Systematik und die Terminologie des UniStG angepaßt. Diese Anpassung wurde auch im Bereich der Inskription bzw. Zulassung zum Studium vollzogen; an die Stelle der Inskription als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe bzw. als Grundlage für die Berücksichtigung von Studienzeiten trat nunmehr die Zulassung zum Studium. Diese Zulassung vermittelt im vollen Umfang die Teilnahme der ordentlichen Studierenden am Studien- und Prüfungsbetrieb der Universitäten. Eine jedes Semester erfolgende Meldung über die Fortsetzung des Studiums ist hiefür nicht notwendig, da gemäß § 42 Abs. 1 UniStG die Zulassung erst dann erlischt, wenn sie vom Studierenden durch mehr als zwei Semester unterlassen wird.

Durch die nunmehr in parlamentarischer Behandlung befindliche Novelle des UniStG wird die bloße Zulassung zum Studium ohne semesterweise erfolgte Meldung über die Fortsetzung des Studiums die volle Teilnahme am Studien- und Prüfungsbetrieb nicht mehr gewährleisten, weil Lehrveranstaltungs­prüfungen ohne Fortsetzungsmeldung nicht mehr abgelegt werden können (§ 52 Abs. 2 UniStG neu). Damit ist es aber nicht mehr zu begründen, daß Semester, für die eine volle Teilnahme am Studien- und Prüfungsbetrieb grundsätzlich nicht besteht, dennoch in die Anspruchsdauer für Studienförderung einbezogen werden.

Das Studienförderungsgesetz muß sich hinsichtlich der Berechnung der Förderungsdauer auch künftig an jenen Semestern orientieren, während derer Studierende auf Grund einer entsprechenden Meldung berechtigt sind, am gesamten Studienbetrieb teilzunehmen und Prüfungen abzulegen.

Durch die neutrale Fassung, die nicht mehr ausdrücklich eine einschlägige Bestimmung des UniStG zitiert, kann auch die allfällige Einbeziehung des Kunsthochschul-Studienbereiches in die Systematik des UniStG ohne weitere Novellierung des Studienförderungsgesetzes vorwegnehmend berücksichtigt werden.

Besonderer Teil

Zu Z 1:

Der Begriff der Inskription als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe wird beibehalten, soweit er in den unterschiedlichen Studienvorschriften, die für die Vollziehung des Studienförderungs­gesetzes zu beachten sind, weiter enthalten ist. Darüber hinaus wird allgemein auf die grundsätzliche Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb verwiesen, ohne daß der Gesetzestext ausdrücklich auf eine bestimmte Studienrechtsvorschrift Bezug nimmt. Für den Geltungsbereich des UniStG bedeutet dies, daß nur für jene Semester ein Anspruch auf Studienbeihilfe bestehen kann, für die eine Fortsetzungsmeldung erfolgte. Nur solche Semester werden auch für die Anspruchsdauer berücksichtigt.


Die volle Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb wird dadurch nicht beeinträchtigt, daß Studien­vorschriften im Einzelfall die Absolvierung bestimmter Lehrveranstaltungen oder bestimmter Prüfungen ausschließen, weil konkrete, in den Studienvorschriften geforderte Voraussetzungen hiefür nicht erfüllt werden. So bleibt die volle Zulassung zum Studien- und Lehrbetrieb grundsätzlich auch dann erhalten, wenn etwa Vorkenntnisse für Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs. 7 UniStG) oder zur Weiterführung des Studiums (Universitätsberechtigungsverordnung) nicht rechtzeitig nachgewiesen worden sind oder Studierende wegen Platzmangels zu Lehrveranstaltungen nicht zugelassen werden können (§ 7 Abs. 8 UniStG). In diesen und anderen Fällen richtet sich die mögliche Berücksichtigung von Studien­behinderungen bei der Gewährung von Studienbeihilfen nach den §§ 18 und 19 über die Verlängerung der Anspruchsdauer.

Zu Z 2:

Eine inhaltliche Änderung ist hier nicht eingetreten. Der ausdrückliche Verweis auf die Zulassung nach dem UniStG wurde eliminiert. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, daß die Semester maßgeblich sind, welche entweder inskribiert wurden oder für die eine volle Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 5 besteht.

Zu Z 3:

Die Bestimmung über das Ruhen des Anspruches auf Studienbeihilfe ist ebenfalls an die in § 3 Abs. 5 geschaffene Terminologie anzugleichen. Hinsichtlich des Begriffes der ,vollen Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb‘ wird auf die Erläuterungen in § 3 Abs. 5 verwiesen. Diese umfaßt auch die früheren Begriffe der Beurlaubung (welche an Universitäten nach dem UniStG ohnedies nicht mehr besteht) und der Nichtinskription. Ansonsten ist keine inhaltliche Änderung der Bestimmung damit verbunden.“

An der diesbezüglichen Debatte beteiligten sich die Abgeordneten MMag. Dr. Willi Brauneder, MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Dipl.-Ing. Leopold Schöggl, Dr. Martina Gredler, DDr. Erwin Niederwieser und Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch sowie der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Dr. Caspar Einem.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 01 15

                     Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch                                                  Dr. Michael Krüger

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 5 lautet:

„(5) Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden ist die Inskription, soweit eine solche in den Studien- und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Semester, für die eine Inskription oder grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums zu berücksichtigen.“

2. § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:

„§ 20. (1) An Universitäten ist der Nachweis eines günstigen Studienerfolges zu erbringen

           1. in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentlicher Studierender;

           2. nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern in einem der Studienzeit entsprechenden Ausmaß; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluß des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich;“

3. § 49 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende nicht grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind (§ 3 Abs. 5), und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder den Präsenz- oder Zivildienst leisten.“

4. An § 78 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Der § 3 Abs. 5, der § 20 Abs. 1, der § 49 Abs. 1 und der § 78 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit 1. März 1998 in Kraft.“