1078 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 24. 2. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, BGBl. Nr. 746/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

“Die Beihilfe gilt in Fällen, in denen die Sachleistungskosten mit einem Landesfonds oder mit einem inländischen Sozialversicherungsträger verrechnet werden, als Teil der Mittel des jeweiligen Landesfonds oder inländischen Sozialversicherungsträgers.”

2. § 8 zweiter Satz lautet:

“Die Auszahlung der Beihilfen nach § 2 Abs. 1 hat, wenn eine Leistungserbringung auf Grund von Verträgen mit österreichischen Sozialversicherungsträgern erfolgt und für eigene Kranken- und Kuranstalten der Sozialversicherungsträger im Wege des Hauptverbandes, für Krankenanstalten, die Sachleistungen mit Landesfonds verrechnen, im Wege der Landesfonds, in allen anderen Fällen im Wege der Länder zu erfolgen.”

3. Nach § 15 wird folgender § 16 eingefügt:

§ 16. § 2 Abs. 1 und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 verwirklicht wurden.”

Vorblatt

Problem:

Bei der Rechnungslegung für sozialversicherte Auslandspatienten in österreichischen Krankenanstalten, für die ein Landesfonds oder ein inländischer Sozialversicherungsträger abrechnungszuständig ist, sind Probleme aufgetreten. Diese hängen mit der Notwendigkeit der gleichzeitigen Beachtung der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zwischen Krankenanstalten im Binnenmarkt und der Gleichbehandlung von inländischen und ausländischen sozialversicherten Patienten gemäß internationaler Sozialversiche­rungsabkommen zusammen.

Ziel:

Verursachergerechte Kostenbeteiligung an den Vorsteuern, die den Kriterien der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und der Gleichbehandlung von inländischen und ausländischen sozialver­sicherten Patienten Rechnung trägt.

Lösung:

Möglichkeit der Weiterverrechnung eines Beihilfenäquivalentes (Vorsteuerkostenzuschlags) soweit der Beihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 GSBG 1996 eingeschränkt ist.

Alternative:

Belastung der österreichischen Krankenanstalten mit nicht weiterverrechenbaren Vorsteuern.

Kosten:

Zinsenverlust aus einer späteren Anwendung der Kürzungsbestimmung, der mit der durchschnittlichen zwei- bis dreijährigen verzögerten Anweisung des für sozialversicherte Auslandspatienten gestellten Rechnungsbetrages zusammenhängt. Bei Zugrundelegung einer 5%igen Verzinsung beträgt der jährliche Zinsenverlust anfangs rund 2,5 Millionen Schilling und steigt auf Grund der zwei- bis dreijährigen Anweisungsverzögerung auf etwa 5 bis 7,5 Millionen Schilling an.

Konformität mit EU-Recht:

Die vorliegenden Regelungen stehen in Übereinstimmung mit den einschlägigen rechtlichen Bestim­mungen der EU.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Landesfonds, die gemäß ASVG als aushelfende Träger gelten, und inländische Sozialversicherungsträger können gemäß internationalen Sozialversicherungsabkommen für sozialversicherte Auslandspatienten nur eine dem inländischen sozialversicherten Patienten entsprechende Kostenerstattung in Rechnung stellen. Damit die der Krankenbehandlung zuordenbare anteilige Vorsteuer als verrechenbare Kostenkomponente berücksichtigt werden kann, ist es erforderlich, die von den Krankenanstalten beanspruchten Beihilfen über die abrechnungszuständigen Stellen (Landesfonds, inländische Sozialversicherungsträger) zu führen.

Besonderer Teil

Zu § 2:

Die Ergänzung stellt sicher, daß die von den Krankenanstalten nach § 2 beanspruchte Beihilfe als Mittel des abrechnungszuständigen Landesfonds (inländischen Sozialversicherungsträgers) gelten und damit eine von diesen weiterverrechenbare Kostenkomponente darstellen.

Zu § 8:

Die Änderung bei der Auszahlung der Beihilfen an Kranken- und Kuranstalten trägt der Ergänzung in § 2 Rechnung.

 


Textgegenüberstellung

Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:


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§ 2. (1) Kranken- und Kuranstalten einschließlich der eigenen Kranken- und Kuranstalten der Sozialversicherungsträger und der Krankenfürsorgeeinrichtungen, die nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG 1994 befreite Umsätze bewirken, haben einen Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe der im Zusammenhang mit den befreiten Umsätzen stehenden, nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht abziehbaren Vorsteuern, abzüglich 10% der Entgelte für nach § 6 Abs. 1 Z 18 oder 25 UStG 1994 befreite Umsätze, soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln stammen (Klassegelder, Entgelte für Privatpatienten).

§ 2. (1) Kranken- und Kuranstalten einschließlich der eigenen Kranken- und Kuranstalten der Sozialversicherungsträger und der Krankenfürsorgeeinrichtungen, die nach § 6 Abs. 1 Z 18 und 25 UStG 1994 befreite Umsätze bewirken, haben einen Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe der im Zusammenhang mit den befreiten Umsätzen stehenden, nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 nicht abziehbaren Vorsteuern, abzüglich 10% der Entgelte für nach § 6 Abs. 1 Z 18 oder 25 UStG 1994 befreite Umsätze, soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln stammen (Klassegelder, Entgelte für Privatpatienten). Die Beihilfe gilt in Fällen, in denen die Sachleistungskosten mit einem Landesfonds oder mit einem inländischen Sozialversicherungsträger verrechnet werden, als Teil der Mittel des jeweiligen Landesfonds oder inländischen Sozialversicherungsträgers.


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§ 8. Die Auszahlung der Beihilfen nach § 1 Abs. 2 an die Krankenfürsorgeeinrichtungen und nach § 1 Abs. 3 hat im Wege der Länder zu erfolgen. Die Auszahlung der Beihilfen nach § 2 Abs. 1 hat für eigene Kranken- und Kuranstalten der Sozialversicherungsträger im Wege des Hauptverbandes, für andere Kranken- und Kuranstalten im Wege der Länder zu erfolgen. Die Auszahlung der Beihilfen nach § 2 Abs. 2 hat – soweit sie sich auf Krankenbeförderungseinrichtungen der Länder und Gemeinden beziehen – im Wege der Länder, die Auszahlung der anderen Beihilfen nach § 2 Abs. 2 im Wege des Österreichischen Roten Kreuzes zu erfolgen. Die Beihilfen sind spätestens am 25. Tag des auf die Einreichung der gesammelten Erklärungen folgenden Kalendermonats den Ländern, dem Hauptverband bzw. dem Österreichischen Roten Kreuz anzuweisen. Die ausgezahlten Beträge sind unverzüglich an die Anspruchsberechtigten weiterzuleiten.

§ 8. Die Auszahlung der Beihilfen nach § 1 Abs. 2 an die Krankenfürsorgeeinrichtungen und nach § 1 Abs. 3 hat im Wege der Länder zu erfolgen. Die Auszahlung der Beihilfen nach § 2 Abs. 1 hat, wenn eine Leistungserbringung auf Grund von Verträgen mit österreichischen Sozialversicherungsträgern erfolgt und für eigene Kranken- und Kuranstalten der Sozialversicherungsträger im Wege des Hauptverbandes, für Krankenanstalten, die Sachleistungen mit Landesfonds verrechnen, im Wege der Landesfonds, in allen anderen Fällen im Wege der Länder zu erfolgen. Die Auszahlung der Beihilfen nach § 2 Abs. 2 hat – soweit sie sich auf Krankenbeförderungseinrichtungen der Länder und Gemeinden beziehen – im Wege der Länder, die Auszahlung der anderen Beihilfen nach § 2 Abs. 2 im Wege des Österreichischen Roten Kreuzes zu erfolgen. Die Beihilfen sind spätestens am 25. Tag des auf die Einreichung der gesammelten Erklärungen folgenden Kalendermonats den Ländern, dem Hauptverband bzw. dem Österreichischen Roten Kreuz anzuweisen. Die ausgezahlten Beträge sind unverzüglich an die Anspruchsberechtigten weiterzuleiten.


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§ 16. § 2 Abs. 1 und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 verwirklicht wurden.