1080 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 24. 2. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über die Änderung des Nationalbankgesetzes 1984, des Scheidemünzen­gesetzes, des Schillinggesetzes, des Devisengesetzes und des Kapitalmarktgesetzes, die Aufhebung des Übergangsrechtes anläßlich einer Novelle zum Nationalbankgesetz 1955, des Bundesgesetzes vom 12. Jänner 1923 betreffend Überleitung der Geschäfte der Österreichisch-Ungarischen Bank, österreichische Geschäftsführung, auf die Oesterrei­chische Nationalbank, des Bundesgesetzes vom 18. März 1959 betreffend Beitrags­leistungen der Republik Österreich bei Internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 74/1959, und des Bundesgesetzes betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei inter­nationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 171/1991


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Nationalbankgesetzes 1984

Das Nationalbankgesetz, BGBl. Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 532/1993, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. Die Rechtsverhältnisse der Oesterreichischen Nationalbank werden durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag), das Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ESZB/EZB-Statut) sowie durch dieses Bundesgesetz geregelt. Die Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98/1965, sind auf die Oesterreichische Nationalbank anwendbar, soweit durch den EG-Vertrag, das ESZB/EZB-Statut oder durch dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.“

2. § 2 lautet:

§ 2. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist eine Aktiengesellschaft. Sie ist die Zentralbank der Republik Österreich und als solche integraler Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB).

(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat gemäß den Bestimmungen des EG-Vertrages, des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, der auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen unmittelbar anwendbaren gemein­schaftsrechtlichen Vorschriften sowie dieses Bundesgesetzes an der Erreichung der Ziele und der Vollziehung der Aufgaben des ESZB mitzuwirken. Im Rahmen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Artikel 2 und 105 des EG-Vertrages, hat die Oesterreichische Nationalbank mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln dahin zu wirken, das Ziel der Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Ziels der Preisstabilität möglich ist, ist den volkswirtschaftlichen Anforderungen in bezug auf Wirtschaftswachstum und Beschäftigungsentwicklung Rechnung zu tragen und die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft zu unterstützen.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat die Europäische Zentralbank (EZB) bei der Einholung der zur Aufgabenerfüllung des ESZB erforderlichen statistischen Daten gemäß Artikel 5 ESZB/EZB-Statut zu unterstützen.

(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat gemäß den von der EZB nach Artikel 6 Abs. 1 ESZB/EZB-Statut getroffenen Entscheidungen im Bereich der internationalen Zusammenarbeit Vertretungsaufgaben für das ESZB wahrzunehmen.

(5) Bei Verfolgung der in Abs. 2 bis 4 genannten Ziele und Aufgaben hat die Oesterreichische Nationalbank gemäß Artikel 14 Abs. 3 ESZB/EZB-Statut entsprechend den Leitlinien und Weisungen der EZB zu handeln; weder die Oesterreichische Nationalbank noch ein Mitglied ihrer Beschlußorgane darf hiebei Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft, von Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder von anderen Stellen einholen oder entgegen­nehmen.“

3. § 3 lautet:

§ 3. Vorbehaltlich der Zustimmung der EZB ist die Oesterreichische Nationalbank befugt, sich an internationalen Währungseinrichtungen zu beteiligen.“

4. § 4 lautet:

§ 4. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist ferner berechtigt, in anderen als den durch die Aufgaben des ESZB erfaßten Angelegenheiten rechtsgeschäftlich tätig zu werden, es sei denn, der EZB-Rat stellt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen fest, daß diese Aufgaben nicht mit den Zielen und Aufgaben des ESZB vereinbar sind. Derartige Rechtsgeschäfte werden von der Oesterreichischen Nationalbank in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung getätigt und sind nicht dem ESZB zuzurechnen.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank besitzt das ausschließliche Recht, in Österreich Banknoten, die in Österreich gesetzliche Zahlungsmittel sind, herzustellen oder herstellen zu lassen; die Rechtsstellung der EZB wird hiedurch nicht berührt. Die Oesterreichische Nationalbank ist weiters berechtigt, Wertpapiere, sonstige Wertträger und Formulare, die besonderen Sicherheitsanforderungen genügen müssen, herzustellen.“

5. § 5 lautet:

§ 5. (1) Die Firma „Oesterreichische Nationalbank“ wird mit dem Zusatz „Direktorium“ von zwei Mitgliedern des Direktoriums gezeichnet. Durch diese Firmenzeichnung wird die Oesterreichische Nationalbank auch dann verpflichtet, wenn die Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann das Direktorium beschließen, daß bestimmte Dienstnehmer der Oesterreichischen Nationalbank allein oder gemeinsam mit bestimmten anderen Dienstnehmern der Oesterreichischen Nationalbank diese berechtigen oder verpflichten können. Das Direktorium hat diesfalls auch festzulegen, in welcher Form und in welchen Fällen die Vertretungshandlungen dieser Dienstnehmer eine Berechtigung oder Verpflichtung der Oesterreichischen Nationalbank begründen, und hat diese Regelung in den Bankanstalten gemeinsam mit einem Unterschriftenverzeichnis der betreffenden Dienstnehmer zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank führt in ihrem Siegel das Wappen der Republik Österreich; sie ist nicht verpflichtet, ihre Firma und die Mitglieder ihrer Organe in das Firmenbuch eintragen zu lassen.“

6. § 6 lautet:

§ 6. Die Oesterreichische Nationalbank hat ihren Sitz in Wien, wo sich die Hauptanstalt befindet. In den Hauptstädten der Bundesländer können Zweiganstalten errichtet werden.“

7. § 7 Abs. 1 und 2 lauten:

§ 7. (1) Soweit sich aus unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, findet auf das behördliche Verfahren der Oesterreichischen Nationalbank in den Angelegenheiten des Geld-, Kredit- und Bankwesens das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, Anwendung; gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank kann jedoch, sofern nicht ausdrücklich abweichende bundesgesetzliche Regelungen getroffen sind, eine Berufung nicht ergriffen werden.

(2) Verordnungen der Oesterreichischen Nationalbank sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren. Sie treten, wenn darin nichts anderes bestimmt ist, an dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.

8. In § 7 Abs. 3 wird die Wortfolge „von währungs- und kreditpolitischer Bedeutung“ durch die Wortfolge „von finanzmarktpolitischer Bedeutung“ ersetzt.

9. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Grundkapital der Oesterreichischen Nationalbank beträgt 12 Millionen Euro und ist zu gleichen Teilen in 150 000 auf Namen lautende Aktien zerlegt. Die Zusammenfassung der Aktien in Sammelstücke zu 100, 500 und 1 000 Aktien ist zulässig.“

10. Dem § 8 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Im Verhältnis zur Oesterreichischen Nationalbank gilt als Aktionär, wer als solcher im Aktienbuch eingetragen ist.“

11. § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Jede Übertragung von Aktien bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen Zustimmung der Generalversammlung.“

12. § 9 lautet:

§ 9. (1) Aktionäre können nur österreichische Staatsbürger oder juristische Personen oder Personen­gesellschaften des Handelsrechts sein, die ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in Österreich haben und deren Anteile sich weder unmittelbar noch mittelbar mehrheitlich in ausländischer Hand befinden. Fällt eine dieser Voraussetzungen für einen Aktionär weg, so ist er verpflichtet, diesen Umstand unverzüglich dem Generalrat mitzuteilen und seine Aktien zu veräußern. Seine sämtlichen Aktionärsrechte ruhen ab dem Wegfall einer der im ersten Satz genannten Voraussetzungen. Für die Übertragung der Aktien ist § 8 Abs. 3 anzuwenden. Kommt es innerhalb von vier Monaten nach Wegfall einer der im ersten Satz genannten Voraussetzungen zu keiner rechtswirksamen Übertragung der Aktien, so hat die Übertragung an einen von der Generalversammlung zu bestimmenden Erwerber nach Einholung von dessen Zustimmung zu erfolgen. Dieser hat dem Aktionär den Verkaufswert der Aktie gemäß § 62 Abs. 3 Aktiengesetz zu zahlen.

(2) Die Hälfte des Grundkapitals wird vom Bund gehalten.“

13. § 10 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Die regelmäßige Generalversammlung der Aktionäre findet innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres statt.“

(2) Auf schriftliches Verlangen von Aktionären mit mindestens einem Viertel des Grundkapitals sowie zwecks Beschlußfassung über die Zustimmungserteilung zur Aktienübertragung (§ 8 Abs. 3) ist, sofern dies nicht im Rahmen der regelmäßigen Generalversammlung erledigt werden kann, die Abhaltung einer außerordentlichen Generalversammlung binnen 30 Tagen anzuberaumen, wobei die Frist mit Einlangen der entsprechenden schriftlichen Anträge bei der Oesterreichischen Nationalbank beginnt.“

14. § 14 Abs. 1 lautet:

„(1) Innerhalb der letzten acht Tage vor der regelmäßigen Generalversammlung ist der Jahres­abschluß für das vorhergehende Geschäftsjahr bei der Hauptanstalt der Oesterreichischen Nationalbank in Wien zur Einsicht aufzulegen.“

15. § 15 lautet:

§ 15. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident des Generalrates oder bei seiner Verhinderung sein Vertreter.“

16. § 16 Z 2 lautet:

         „2. die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Erteilung der Entlastung an den Generalrat und das Direktorium nach Anhörung des Berichtes der Rechnungsprüfer;“

17. § 16 Z 4 bis 9 lauten:

         „4. die Erteilung der Zustimmung zur Übertragung von Aktien der Oesterreichischen Nationalbank (§ 8 Abs. 3);

           5. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Ersatzrechnungsprüfern;

           6. die Wahl von sechs Mitgliedern des Generalrates;

           7. die Abberufung von Mitgliedern des Generalrates (§ 23 Abs. 3);

           8. die Festlegung des Ausmaßes der dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten gebührenden Vergütung;

           9. die Beschlußfassung über andere von Aktionären eingebrachte Anträge.“

18. § 18 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Wahl von sechs Mitgliedern des Generalrates (§ 22) durch die Generalversammlung können Aktionäre – ausgenommen der Bund – für ein von ihnen vertretenes Grundkapital von einer Million Euro je eine Person vorschlagen. Soweit derartige Vorschläge nicht erstattet werden, steht das Vorschlagsrecht dem Bund zu. Die Funktionsdauer dieser Mitglieder des Generalrates währt bis zur fünften auf ihre Wahl folgenden regelmäßigen Generalversammlung (§ 10 Abs. 1).“

19. § 20 lautet:

§ 20. (1) Dem Generalrat obliegt die Überwachung jener Geschäfte, die nicht in den Aufgabenbereich des ESZB fallen.

(2) Der Generalrat hat das Direktorium in Angelegenheiten der Geschäftsführung und der Währungspolitik zu beraten. Diese gemeinsamen Sitzungen des Generalrates und des Direktoriums haben mindestens einmal im Vierteljahr stattzufinden.“

20. § 21 lautet:

§ 21. (1) Die Zustimmung des Generalrates ist erforderlich für:

           1. die Neuaufnahme von Geschäftszweigen und die Auflassung von Geschäftszweigen mit Ausnahme der in Artikel X genannten;

           2. die Errichtung und Auflassung von Zweiganstalten;

           3. den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen;

           4. den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;

           5. die Besetzung von Aufsichtsräten und geschäftsführenden Organen von Unternehmen, an denen die Oesterreichische Nationalbank beteiligt ist;

           6. die Ernennung von Funktionären der zweiten Führungsebene in der Oesterreichischen Nationalbank selbst.

(2) Der Beschlußfassung durch den Generalrat sind vorbehalten:

           1. Die Erstattung von unverbindlichen Dreiervorschlägen an die Bundesregierung für die Ernennung der Mitglieder des Direktoriums durch den Bundespräsidenten;

           2. die Beschlußfassung über die für die Mitglieder des Direktoriums und die übrigen Dienstnehmer der Oesterreichischen Nationalbank maßgebenden Dienstordnungen und über die, die Besoldung und die Pensionsbezüge dieser Personen regelnden Vorschriften sowie der Abschluß der Dienstverträge mit den Mitgliedern des Direktoriums;

           3. die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik in Angelegenheiten des § 4;

           4. die Bewilligung von Aufwendungen, die nicht im Ausgabenplan des betreffenden Jahres vorgesehen sind;

           5. die Genehmigung des Jahresabschlusses zwecks Vorlage an die Generalversammlung und die Genehmigung des Ausgabenplanes für das nächste Geschäftsjahr;

           6. die Geschäftsordnung für den Generalrat und für das Direktorium.

(3) Vor Erstattung der Dreiervorschläge gemäß Abs. 2 Z 1 hat die Oesterreichische Nationalbank eine Ausschreibung durchzuführen.

(4) Der Generalrat kann in seiner Geschäftsordnung bestimmen, daß zur Vorbereitung der von ihm gemäß Abs. 1 und 2 zu fassenden Beschlüsse Unterausschüsse eingesetzt werden. Die Vorsitzenden der Unterausschüsse haben in der Sitzung des Generalrates zu berichten.

(5) In den in Abs. 1 und 2 genannten Angelegenheiten ist das Beschluß- und Zustimmungsrecht des Generalrates dahin gehend eingeschränkt, daß durch die von ihm getroffenen Entscheidungen die Erfüllung von Aufgaben des ESZB nicht beeinträchtigt werden darf.“

21. § 22 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Der Generalrat besteht aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und zwölf weiteren Mitgliedern.

(2) Der Präsident, der Vizepräsident und weitere sechs Mitglieder des Generalrates werden ernannt, die anderen sechs Mitglieder des Generalrates werden gewählt.“

22. § 22 Abs. 4 lautet:

„(4) Im aktiven Dienst des Bundes, eines Landes oder eines Organes der Europäischen Gemeinschaft stehende Personen sowie Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlamentes, der Bundesregierung, einer Landesregierung oder der Europäischen Kommission können dem Generalrat nicht angehören. Die Einschränkung hinsichtlich im aktiven Dienst des Bundes stehender Personen gilt nicht für Universitätsprofessoren der Rechts- und der Wirtschaftswissenschaften. Von den Mitgliedern des Generalrates dürfen nicht mehr als vier hauptberuflich der Verwaltung von Kreditinstituten angehören; sie können nicht dem Präsidium angehören.“

23. § 23 lautet:

§ 23. (1) Der Präsident, der Vizepräsident und weitere sechs Mitglieder des Generalrates werden von der Bundesregierung auf die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine Wiederernennung ist zulässig. Die Ernannten können während ihrer Amtszeit von der Bundesregierung nur abberufen werden, wenn sie eine der Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amtes (§ 22 Abs. 3 und 4) nicht mehr erfüllen oder eine schwere Verfehlung begangen haben. Als Verlust der Voraussetzung für die Ausübung ihres Amtes gilt auch die Verhinderung an der Ausübung ihrer Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum. Scheidet ein ernanntes Mitglied des Generalrates während seiner Funktionsperiode aus, hat die Bundesregierung ein neues Mitglied auf die Dauer von fünf Jahren zu ernennen.

(2) Falls ein von der Generalversammlung gewähltes Mitglied des Generalrates während seiner Funktionsperiode ausscheidet, so hat die Generalversammlung ein neues Mitglied zu wählen; für diese Wahl ist § 18 sinngemäß anzuwenden. Die durch Wahl bestimmten Mitglieder des Generalrates, deren Funktionsperiode abgelaufen ist, können wiedergewählt werden.

(3) Die von der Generalversammlung gewählten Mitglieder des Generalrates können während ihrer Amtsdauer von der Generalversammlung nur abberufen werden, wenn sie eine der Voraussetzung für die Ausübung ihres Amtes (§ 22 Abs. 3 und 4) nicht mehr erfüllen. Als Verlust der Voraussetzung für die Ausübung des Amtes gilt auch die Verhinderung an der Ausübung der Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum. Im Falle einer schweren Verfehlung ist das betreffende Mitglied des Generalrates von der Generalversammlung abzuberufen.“

2

24. § 24 lautet:

§ 24. Der Präsident und der Vizepräsident erhalten für ihre Tätigkeit eine mit ihren Aufgaben im Einklang stehende Vergütung, die von der Generalversammlung festzusetzen ist. Die übrigen Mitglieder des Generalrates versehen ihr Amt unentgeltlich. Für die in Ausübung ihres Amtes erwachsenden Reisekosten ist ihnen aus den Mitteln der Oesterreichischen Nationalbank eine angemessene Entschädigung zu leisten.“

25. Die §§ 25 bis 27 entfallen.

26. § 28 Abs. 2 lautet:

„(2) Auf schriftliches Verlangen von vier Generalratsmitgliedern oder auf Verlangen des Gouverneurs oder des Staatskommissärs muß binnen acht Tagen eine Sitzung des Generalrates einberufen werden.“

27. § 29 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Präsident führt in allen Sitzungen des Generalrates den Vorsitz. Er kontrolliert die Durchführung der Beschlüsse des Generalrates. Im Falle seiner Verhinderung wird der Präsident in allen seinen Funktionen vom Vizepräsidenten und, falls auch dieser verhindert sein sollte, von dem Mitglied des Generalrates mit der längsten Funktionsdauer vertreten; trifft letzteres auf mehrere Generalratsmitglieder zu, vertritt von diesen das an Lebensjahren älteste Mitglied des Generalrates. Der Generalrat übt die ständige Überwachung jener Geschäfte aus, die nicht in den Aufgabenbereich des ESZB fallen.“

28. § 30 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Jedem anwesenden Mitglied des Generalrates steht es frei, seine vom Mehrheitsbeschluß abweichende Meinung zu Protokoll zu geben.“

29. § 30 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Verhandlungsprotokolle werden vom Vorsitzenden und vom Gouverneur gefertigt.“

30. § 31 Abs. 1 lautet:

„(1) Wenn in den in § 21 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2 Z 4 genannten Angelegenheiten ein Beschluß sich als dringend notwendig erweist, so kann dieser vom Exekutivkomitée gefaßt werden, dem der Präsident, der Vizepräsident, der Gouverneur und der Vize-Gouverneur angehören. Die Sitzungen des Exekutivkomitées werden vom Präsidenten aus eigenem Antrieb oder über Antrag eines der Mitglieder des Exekutivkomitées einberufen. Das Exekutivkomitée ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Vorsitzführung obliegt dem Präsidenten, im Falle dessen Verhinderung dem Vizepräsidenten. Die Beschlüsse des Exekutivkomitées werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzführenden den Ausschlag.“

31. § 32 Abs. 1 bis 3 lauten:

„(1) Das Direktorium hat den gesamten Dienstbetrieb zu leiten und die Geschäfte der Oesterreichischen Nationalbank zu führen. Bei Verfolgung der Ziele und Aufgaben des ESZB hat das Direktorium entsprechend den Leitlinien und Weisungen der EZB zu handeln. In anderen als den durch die Aufgaben des ESZB erfaßten Angelegenheiten trifft das Direktorium eigenständig die Entscheidung, sofern diese Angelegenheiten nicht der Beschlußfassung des Generalrates vorbehalten sind oder dessen Zustimmung bedürfen.

(2) Das Direktorium hat dem Generalrat periodisch, und zwar in der Regel monatlich, über die Abwicklung und den Stand der Geschäfte sowie über sonstige bedeutsame, den Betrieb betreffende Vorkommnisse mündlich oder schriftlich zu berichten. Darüber hinaus ist bei wichtigem Anlaß dem Präsidenten Bericht zu erstatten. Das Direktorium ist berechtigt, Anträge jeder Art an den Generalrat zu stellen.

(3) Das Direktorium stellt die Dienstnehmer der Oesterreichischen Nationalbank an, soweit deren Ernennung nicht dem Bundespräsidenten vorbehalten ist. Dem Direktorium obliegt auch die Pensionierung, Kündigung oder Entlassung der von ihm angestellten Bediensteten.“

32. Dem § 32 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Gouverneur und der Vize-Gouverneur haben dem Finanzausschuß des Nationalrates unter Wahrung des Berufsgeheimnisses nach Artikel 38 ESZB/EZB-Statut mindestens zweimal pro Jahr über die erfolgten geld- und währungspolitischen Maßnahmen zu berichten.“

33. § 33 lautet:

§ 33. (1) Das Direktorium besteht aus dem Gouverneur, dem Vize-Gouverneur und zwei weiteren Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Direktoriums werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt. Die Ernennung erfolgt jeweils auf die Dauer von fünf Jahren; eine Wiederernennung ist zulässig.

(3) Mitglieder des Direktoriums dürfen ihre Funktion nur hauptberuflich ausüben und können nur Personen sein, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und vom Wahlrecht in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind. Im aktiven Dienst des Bundes, eines Landes oder eines Organes der Europäischen Gemeinschaft stehende Personen sowie Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments, der Bundesregierung, einer Landesregierung oder der Europäischen Kommission können dem Direktorium nicht angehören. Die Mitglieder des Direktoriums dürfen auch sonst keiner Tätigkeit nachgehen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen würde.

(4) Die Mitglieder des Direktoriums können aus ihrem Amt nur entlassen werden, wenn sie eine der Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amtes (Abs. 3) nicht mehr erfüllen oder eine schwere Verfehlung begangen haben. Als Verlust der Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes gilt auch die Verhinderung eines Direktoriumsmitglieds an der Ausübung seiner Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum.

34. § 34 lautet:

§ 34. (1) Der Gouverneur ist Mitglied des EZB-Rates (Art. 109a Abs. 1 EG-Vertrag, Art. 10 ESZB/EZB-Statut) und des Erweiterten Rates der EZB (Art. 45 ESZB/EZB-Statut). Er und sein Vertreter sind bei Wahrnehmung dieser Funktionen weder an Beschlüsse des Direktoriums noch an solche des Generalrates gebunden und unterliegen auch sonst keinerlei Weisungen.

(2) Der Gouverneur legt dem Generalrat jene Anträge des Direktoriums vor, die der Beschlußfassung des Generalrates vorbehalten sind oder der Zustimmung des Generalrates bedürfen.

(3) Der Gouverneur hat dem Präsidenten des Generalrates alle vom Direktorium dem Generalrat zu unterbreitenden Anträge rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen.

(4) Im Falle der Verhinderung wird der Gouverneur vom Vize-Gouverneur oder in dessen Abwesenheit von dem Direktoriumsmitglied mit der längsten Funktionsdauer vertreten; trifft letzteres auf mehrere Direktoriumsmitglieder zu, so kommt die Vertretung dem an Lebensjahren ältesten Direktoriumsmitglied zu.“

35. § 35 lautet:

§ 35. (1) Die Geschäfte des Direktoriums werden in einzelne Geschäftszweige geteilt, an deren Spitze je ein Direktoriumsmitglied steht. Den einzelnen Direktoriumsmitgliedern obliegt die selbständige Behandlung und Erledigung jener Geschäfte, deren Führung ihnen durch die Geschäftsordnung für das Direktorium oder durch Beschluß des Direktoriums übertragen worden ist.

(2) Die Mitglieder des Direktoriums sind verpflichtet, die ihnen zukommenden Geschäfte und Obliegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen zu besorgen und die Geschäfte in der Weise zu führen, daß die Oesterreichische Nationalbank in die Lage versetzt wird, die ihr nach dem EG-Vertrag, nach dem ESZB/EZB-Statut, der auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sowie sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.

(3) Das Direktorium kann für den Fall der vorübergehenden Verhinderung eines seiner Mitglieder ein anderes Mitglied des Direktoriums zu dessen Stellvertreter bestimmen.“

36. § 36 lautet:

§ 36. (1) Das Direktorium tritt je nach Bedarf zu Sitzungen zusammen, die vom Gouverneur einberufen und unter dessen Vorsitz abgehalten werden. Der Präsident und der Vizepräsident des Generalrates haben das Recht, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

(2) Das Direktorium ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Direktoriums anwesend sind; eines dieser Mitglieder muß der Gouverneur oder der Vize-Gouverneur sein. In der Geschäftsordnung für das Direktorium kann die Fassung von Umlaufbeschlüssen vorgesehen werden.

(3) Bei der Abstimmung steht jedem Direktoriumsmitglied, in Abwesenheit eines Mitgliedes dessen Stellvertreter (§ 35 Abs. 3), je eine Stimme zu. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzführenden. Ein Direktoriumsmitglied kann neben der eigenen Stimme nur die eines anderen Direktoriumsmitgliedes ausüben.

(4) Die Mitglieder des Direktoriums nehmen an den Sitzungen des Generalrates mit beratender Stimme teil.“

37. § 37 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Generalversammlung wählt unter Bedachtnahme auf Artikel 27 ESZB/EZB-Statut jährlich zwei Rechnungsprüfer und zwei Ersatzrechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer haben den Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten.“

38. § 39 Abs. 1 entfällt; der bisherige § 39 Abs. 2 erhält die Bezeichnung § 39.

39. Die Überschrift vor § 40 und § 40 lauten:

„Staatskommissär

§ 40. Der Bundesminister für Finanzen hat einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen, die berechtigt sind, an den Generalversammlungen sowie den Sitzungen des Generalrates mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Staatskommissär und sein Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.“

40. Die Überschrift vor § 41 und § 41 lauten:

„Verbot von Kreditfazilitäten für öffentliche Einrichtungen

§ 41. (1) Überziehungs- und andere Kreditfazilitäten bei der Oesterreichischen Nationalbank für Organe oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft, für Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder für andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmer der EG-Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 104 EG-Vertrag in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates vom 13.12.1993 (ABl. Nr. L 332/1 vom 31.12.1993) ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen Stellen durch die Oesterreichische Nationalbank. Dieses Verbot gilt nicht für Kreditinstitute in öffentlichem Eigentum; diese werden, was die Bereitstellung von Zentralbankgeld betrifft, wie private Kreditinstitute behandelt.

(2) Der Bund, die Länder und die Gemeinden dürfen auch sonst die Mittel der Oesterreichischen Nationalbank in keiner Weise, und zwar weder mittelbar noch unmittelbar, für ihre Zwecke in Anspruch nehmen, ohne daß sie den Gegenwert in Gold oder Devisen leisten.“

41. Die Überschrift vor § 42 und § 42 lauten:

„Bankgeschäfte für öffentliche Stellen

§ 42. Die Oesterreichische Nationalbank ist verpflichtet, sämtliche die Bundesverwaltung betreffenden Bankgeschäfte, soweit sie nach diesem Bundesgesetz zulässig sind, durchzuführen. Mit diesen Geschäften darf eine Darlehens- oder Kreditgewährung der Oesterreichischen Nationalbank im Sinne des Artikels 104 EG-Vertrag (§ 41 Abs. 1) nicht verbunden sein. Die Oesterreichische Nationalbank kann auch andere Geschäfte kommissionsweise für Rechnung der Bundesverwaltung durchführen und als Fiskalagent für die in § 41 Abs. 1 erster Satz bezeichneten Stellen tätig werden; § 41 Abs. 1 findet auch auf diese Geschäfte Anwendung.“

42. Die Überschrift vor § 43 und § 43 lauten:

„Behördliche Zusammenarbeit und Auskunftseinholung

§ 43. Die Oesterreichische Nationalbank hat zur Erfüllung des in Artikel 105 Abs. 5 EG-Vertrag genannten Zieles den dort bezeichneten Aufsichtsbehörden der an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungs­bereiches Hilfe zu leisten.“

43. § 44 lautet:

§ 44. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung der ihr im Rahmen des ESZB übertragenen Aufgaben erforderlich ist, nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Auskünfte einzuholen und Daten zu ermitteln, zu verarbeiten und zu übermitteln. Das Recht zur Einholung von Auskünften und zur Datenermittlung umfaßt auch die Befugnis, Unterlagen einzuholen und Termine, Form und Gliederung der zu liefernden Ausweise vorzuschreiben. Der Kreis der berichtspflichtigen natürlichen und juristischen Personen und die Bestimmungen über die Vertraulichkeit werden gemäß Artikel 106 Abs. 6 EG-Vertrag vom Rat der EG festgelegt.

(2) Zur Einholung statistischer Angaben im Auftrag des Bundes oder im Zusammenhang mit statistischen Erhebungen internationaler Organisationen oder zur Erfüllung von Aufgaben, die der Oesterreichischen Nationalbank durch Bundesgesetz übertragen sind, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, von Kredit- und Finanzinstituten sowie von finanziellen Kapitalgesellschaften gemäß Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. Nr. L 310 vom 30. 11. 1996), statistische Daten, Auskünfte und Unterlagen einzuholen und ihnen Termine, Form und Gliederung der von ihnen zu liefernden Ausweise vorzuschreiben und diese Daten anonymisiert statistisch zu verarbeiten. Falls die eingeholten Auskünfte und Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, soweit es zur Durchführung der Geschäfte gemäß § 47 erforderlich ist, Auskünfte von im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen zu verlangen und diese Daten anonymisiert statistisch zu verarbeiten.“

44. Die Überschrift vor § 45 und § 45 lauten:

„Verschwiegenheitsverpflichtung

§ 45. Die Oesterreichische Nationalbank, ihre Aktionäre, die Mitglieder ihrer Organe, ihre Dienstnehmer, sonst für die Oesterreichische Nationalbank tätige Personen sowie der Staatskommissär und sein Stellvertreter sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund von Auskunftspflichten im Rahmen des ESZB oder auf Grund des Vorliegens eines der in § 38 Abs. 2 BWG, BGBl. Nr. 532/1993, genannten Tatbestandes über diese Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Übertragung der Aktien, nach dem Ausscheiden aus Organfunktionen, nach Beendigung des Dienstverhältnisses zur Oesterreichischen Nationalbank, der sonstigen Tätigkeit oder Funktion weiter.“

45 § 46 entfällt.

46. Die Überschrift vor § 47 und § 47 lauten:

„Geschäfte der Oesterreichischen Nationalbank

§ 47. Zur Erreichung der Ziele und Erfüllung der Aufgaben des ESZB ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, gemäß den von der EZB aufgestellten allgemeinen Grundsätzen

           1. auf den Finanzmärkten tätig zu werden, indem sie auf Gemeinschafts- oder Drittlandswährungen lautende Forderungen und börsengängige Wertpapiere sowie Edelmetalle endgültig (per Kasse oder Termin) oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kauft und verkauft oder entsprechende Darlehensgeschäfte tätigt;

           2. Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abzuschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind.“

47. Die Überschrift vor § 48 entfällt.

48. § 48 lautet:

§ 48. Zur Durchführung der Geschäfte im Rahmen des ESZB ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, für Kreditinstitute, öffentliche Stellen und andere Marktteilnehmer Konten zu eröffnen und Vermögenswerte einschließlich Schuldbuchforderungen als Sicherheit hereinzunehmen.“

49. § 49 lautet:

§ 49. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, sonstige geldpolitische Instrumente einzusetzen, sofern und soweit dies der EZB-Rat gemäß Artikel 20 ESZB/EZB-Statut beschlossen hat. Die Oesterreichische Nationalbank hat hiebei die vom EG-Rat gemäß Artikel 20 Abs. 2 ESZB/EZB-Statut getroffenen Festlegungen zu beachten.“

50. § 50 lautet:

§ 50. Zur Gewährleistung effizienter und zuverlässiger Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der Europäischen Gemeinschaft und im Verkehr mit dritten Ländern kann die Oesterreichische Nationalbank entsprechende Einrichtungen zur Verfügung stellen.“

51. Die Überschrift vor § 51 entfällt.

52. § 51 lautet:

§ 51. Die Oesterreichische Nationalbank ist weiters befugt:

           1. mit Zentralbanken und Finanzinstituten in dritten Ländern und, soweit zweckdienlich, mit internationalen Organisationen Beziehungen aufzunehmen;

           2. alle Arten von Bankgeschäften, einschließlich der Aufnahme und Gewährung von Krediten, im Verkehr mit dritten Ländern sowie internationalen Organisationen zu tätigen;

           3. alle Arten von Devisen, Valuten, Wertpapieren, Edelmetallen und sonstigen Vermögenswerten, und zwar unabhängig von ihrer Ausgestaltung, per Kasse und per Termin zu kaufen, zu verkaufen, zu halten und zu verwalten.“

53. § 52 lautet:

§ 52. (1) Nach Maßgabe der vom EZB-Rat auf der Grundlage der gemäß Artikel 19 ESZB/EZB-Statut erlassenen Verordnungen sind die in Artikel 19 ESZB/EZB-Statut bezeichneten Unternehmen verpflichtet, Mindestreserven auf Konten bei der EZB oder der Oesterreichischen Nationalbank zu halten. Bei Nichterfüllung der Mindestreserveverpflichtungen kann die EZB Strafzinsen erheben und sonstige Sanktionen mit vergleichbarer Wirkung verhängen.

(2) Die Basis für die Mindestreserven, die höchstzulässigen Relationen zwischen diesen Mindestreserven und ihrer Basis sowie die angemessenen Sanktionen, die bei Nichteinhaltung der Mindestreserveverpflichtungen anzuwenden sind, werden durch den Rat der EG festgelegt.“

54. Die §§ 53 bis 60 entfallen.

55. § 61 lautet:

§ 61. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist nach Maßgabe der Genehmigung der EZB berechtigt, auf Euro lautende Banknoten auszugeben. Die von der Oesterreichischen Nationalbank, der EZB und von den nationalen Zentralbanken der anderen an der dritten Stufe der WWU teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegebenen, auf Euro lautenden Banknoten sind gesetzliche Zahlungsmittel.

(2) Die in Abs. 1 genannten Banknoten müssen zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen werden, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfüllen ist.“

56. § 62 lautet:

§ 62. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist verpflichtet, Banknoten, die in Österreich gesetzliche Zahlungsmittel sind, über Verlangen gegen Banknoten anderer Kategorien, denen in Österreich gesetzliche Zahlungsmitteleigenschaft zukommt, umzuwechseln.

(2) Banknoten können nicht für kraftlos erklärt und auf Banknoten kann keinerlei Vormerkung oder Verbot erwirkt werden.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank ist verpflichtet, nach Maßgabe ihrer Bestände Banknoten gegen Scheidemünzen, Scheidemünzen gegen andere Scheidemünzen sowie in unbeschränktem Maß Scheidemünzen gegen Banknoten umzuwechseln.“

57. § 63 lautet:

§ 63. Die Einziehung von Banknoten wird durch die EZB festgelegt.“

58. Die §§ 64 bis 66 entfallen.

59. Die Überschrift vor § 67 und § 67 lauten:

„Rechnungslegung

§ 67. (1) Das Geschäftsjahr der Oesterreichischen Nationalbank beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember.

(2) Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung sind unter Heranziehung der vom EZB-Rat gemäß Artikel 26 Abs. 4 des ESZB/EZB-Statutes erlassenen Vorschriften aufzustellen und mit 31. Dezember jeden Jahres abzuschließen. Im übrigen finden bei der Erstellung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung die Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des dritten Buches des Handelsgesetzbuchs finden nur insoweit Anwendung, als sie mit diesem Bundesgesetz in Einklang stehen; insbesondere sind die §§ 199 sowie 244 bis 267 des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden.“

60. § 68 lautet:

§ 68. (1) Bis längstens 31. Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres hat das Direktorium einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie den um den Anhang erweiterten und von den Rechnungsprüfern geprüften Jahresabschluß dem Generalrat zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Nach Genehmigung durch den Generalrat sind der Geschäftsbericht und der Jahresabschluß der Generalversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen.

(3) Auf den Geschäftsbericht finden die Bestimmungen des § 243 Abs. 1 und 2, mit Ausnahme von Abs. 2 Z 2, HGB Anwendung.“

61. Der Einleitungssatz im § 69 Abs. 1 und die Ziffer 1 lauten:

§ 69. (1) Vom gesamten Jahreserträgnis der Oesterreichischen Nationalbank, das unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Artikel 32 und 51 ESZB/EZB-Statut sowie der Bestimmung des Artikel 33 ESZB/EZB-Statut über die Verteilung der Nettogewinne und ‑verluste der EZB ermittelt wird, sind ohne Rücksicht auf das geschäftliche Ergebnis folgende Beträge abzuziehen und nicht über Gewinn- und Verlustkonto zu verrechnen:

           1. die während des Jahres angesammelten buchmäßigen Kursgewinne (Differenz zwischen dem Buchwert und dem Mittelkurs der valutarischen Bestände), insoweit sie gemäß Abs. 4 unmittelbar einer Reserve zuzuführen sind, die zur Deckung von Kursrisiken dient, welche mit der Haltung valutarischer Bestände verbunden sind;“

62. § 69 Abs. 2 bis 4 lauten:

„(2) Von dem gemäß Abs. 1 ermittelten Bilanzgewinn sind bis zu 10 vH der Pensionsreserve zuzuführen. Wenn die Pensionsreserve einen Betrag erreicht hat, der dem zur Sicherstellung der Pensionsansprüche der Dienstnehmer der Oesterreichischen Nationalbank nach versicherungsmathe­matischer Berechnung erforderlichen Deckungskapital entspricht, sind weitere Zuwendungen einzu­stellen.

(3) Von dem verbleibenden Reingewinn erhält der Bund vorerst 90 vH, vom restlichen Teil des Reingewinnes erhalten die Aktionäre gemäß Beschluß der Generalversammlung eine Dividende bis 10 vH ihres Anteils am Grundkapital. Der Rest ist gemäß Beschluß der Generalversammlung zu verwenden.

(4) Die Verpflichtung zur Bildung und Auflösung der in Abs. 1 Z 1 genannten Reserve richtet sich nach der Risikoeinschätzung bei den valutarischen Beständen. Auflösungen sind über Gewinn- und Verlustkonto zu verrechnen.“

63. § 70 entfällt.

64. § 72 Abs. 2 lautet:

„(2) Die von der Oesterreichischen Nationalbank in Erfüllung von Aufgaben des ESZB oder sonst im öffentlichen Interesse abgefaßten Schriften und abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Weiters sind die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten und die in diesem Bundesgesetz geregelten Rechtsvorgänge von den Kapitalverkehrsteuern befreit.“

65. § 72 Abs. 3 entfällt; die Absätze 4 und 5 erhalten die Bezeichnung 3 und 4.

66. § 74 entfällt.

67. In § 75 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„In Streitsachen, welche die Erfüllung von Verpflichtungen der Oesterreichischen Nationalbank aus dem EG-Vertrag oder dem ESZB/EZB-Statut betreffen, ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft zuständig.“

68. § 76 Abs. 1 lautet:

„(1) Verbots-, Pfand- und Exekutionsrechte auf die bei der Oesterreichischen Nationalbank liegenden Gelder und Effekten oder auf die gegen sie zustehenden Forderungen können nur unbeschadet der der Oesterreichischen Nationalbank und der EZB an diesen Werten zukommenden Rechte bewilligt werden.“

69. § 77 Abs. 4 lautet:

„(4) Das der Oesterreichischen Nationalbank eingeräumte Vorzugsrecht bezieht sich nicht auf bei ihr als Mindestreserve gehaltene Guthaben.“

70. Die Überschrift vor § 79 und § 79 lauten:

„Verfahrens- und Strafbestimmungen

§ 79. (1) Die Oesterreichische Nationalbank, die Münze Österreich Aktiengesellschaft, die Kreditinstitute und die öffentlichen Kassen sind verpflichtet, auf welche Weise immer in ihre Innehabung gelangte, der Fälschung oder Verfälschung verdächtige umlauffähige Banknoten und Münzen zum Zwecke der Überprüfung gegen Bestätigung einzubehalten. Zur Durchführung oder Veranlassung dieser Überprüfung ist hinsichtlich Münzen, die in Österreich gesetzliches Zahlungsmittel sind, die Münze Österreich Aktiengesellschaft, hinsichtlich der anderen Münzen sowie der Banknoten die Oesterreichische Nationalbank zuständig.

(2) Die auf Grund der Überprüfung als gefälscht oder verfälscht erkannten Banknoten und Münzen sind zur weiteren Verfügung der Strafgerichte zu verwahren. Die Verwahrung obliegt hinsichtlich der Münzen, die in Österreich gesetzliches Zahlungsmittel sind, der Münze Österreich Aktiengesellschaft, und hinsichtlich der anderen Münzen sowie der Banknoten der Oesterreichischen Nationalbank. Die Oesterreichische Nationalbank und die Münze Österreich Aktiengesellschaft haben dem Bundesminister für Inneres über das Ergebnis der Überprüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten und dieses Ergebnis der Person bekanntzugeben, von der die Banknoten oder Münzen einbehalten wurden.

(3) Die Entscheidung über die Rückgabe sowie die weitere Verfügung über die verwahrten Banknoten und Münzen obliegt den Strafgerichten. Gefälschte oder verfälschte Banknoten sowie gefälschte oder verfälschte Münzen aus unedlen Metallen dürfen nicht zurückgegeben werden. Eine Rückgabe gefälschter oder verfälschter Münzen aus Edelmetallen oder Edelmetallegierungen ist zulässig, sofern diese Münzen zuvor unbrauchbar gemacht wurden. Die Oesterreichische Nationalbank und die Münze Österreich Aktiengesellschaft sind berechtigt, die als gefälscht oder verfälscht erkannten Banknoten und Münzen nach zehnjähriger Verwahrung den Strafgerichten zur weiteren Veranlassung zurückzustellen, sofern durch die Strafgerichte keine kürzere Verwahrungsfrist bestimmt wurde.“

71. § 80 lautet:

§ 80. Die Fälschung oder Verfälschung der von der Oesterreichischen Nationalbank ausgestellten Urkunden wird gleich der Fälschung oder Verfälschung öffentlicher Urkunden nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches bestraft.“

72. § 81 entfällt.

73. § 82 lautet:

§ 82. (1) Verstöße gegen die in § 44 Abs. 1 normierten Verpflichtungen werden von der EZB oder den von ihr ermächtigten Stellen entsprechend den hiefür erlassenen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsvorschriften geahndet.

(2) Wer den auf § 44 Abs. 2 gegründeten Aufforderungen der Oesterreichischen Nationalbank nicht nachkommt, oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht, begeht, sofern die Tat nicht nach Abs. 1 zu ahnden ist oder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Euro bestraft.“

74. In § 83 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und als Deckung im Sinne des § 62 Abs. 1 verwenden.“

75. Nach § 83 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, die vom ERP-Fonds zu gewährenden Kredite auch in anderer besicherter Form als durch Eskontierung von Finanzwechseln zu finanzieren. Auf eine derartige Finanzierung finden die Bestimmungen des § 3 Abs. 5 ERP-Fonds-Gesetz, BGBl. Nr. 207/1962, hinsichtlich der Verlustabdeckungspflicht des Fonds sowie des § 12 ERP-Fonds-Gesetz hinsichtlich des Rechts des Fonds zur Zinssatzfestsetzung sinngemäß Anwendung.“

76. Die Überschrift vor § 84 und die §§ 84 und 85 lauten:

„Andere Rechtsvorschriften und sprachliche Gleichbehandlung

§ 84. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 85. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

77. Die Überschrift vor § 86 und § 86 lauten:

„Vollzug

§ 86. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 79 Abs. 3 und § 80 der Bundesminister für Justiz, im übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.“

78. Die Überschrift vor § 87 und § 87 lauten:

„Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 87.

           1. (zu § 8) Der Bund und die übrigen Aktionäre sind verpflichtet, binnen eines Zeitraumes von drei Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/199X den durch die Erhöhung des Grundkapitals auf 12 Millionen Euro sich ergebenden Differenzbetrag zum Grundkapital gemäß § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 nachzuzahlen. Das Ausmaß der die einzelnen Aktionäre treffenden Nachzahlungsverpflichtung richtet sich nach ihrer Beteiligungsquote im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/199X. Sobald die Nachzahlung zur Gänze erfolgt ist und die bisherigen Aktienurkunden des Aktionärs vorgelegt wurden, hat die Oesterreichische Nationalbank binnen eines Monats dem betreffenden Aktionär neue Aktienurkunden auszugeben. Kommt ein Aktionär seiner Nachzahlungspflicht nicht oder nicht vollständig nach, so ruhen ab dem ersten Tag der Fristüberschreitung alle seine Mitgliedschaftsrechte in bezug auf den neuen Anteil solange, bis der noch ausstehende Betrag nachgezahlt wird. § 57 Abs. 2 und § 58 Aktiengesetz 1965 in der Fassung BGBl. Nr. 304/1996 finden sinngemäß Anwendung.

           2. (zu §§ 22 bis 26)

                a) Jene Mitglieder des Generalrates, deren Funktionsperiode zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/199X noch nicht abgelaufen ist, bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode im Amt. Der Präsident (§§ 22, 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993) bekleidet die Funktion des Präsidenten, der erste Vizepräsident (§§ 22 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993) die des Vizepräsidenten und der zweite Vizepräsident (§§ 22 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993) die eines weiteren Mitglieds des Generalrates. Nach Ablauf dieser Restfunktionsperioden sind die jeweiligen Neubestellungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/199X vorzunehmen, wobei in den Fällen, in denen ein von der Generalversammlung gewähltes Mitglied ausscheidet, die Generalversammlung, in allen anderen Fällen die Bundesregierung zur Neubestellung zuständig ist.

               b) Die Höhe der besoldungsrechtlichen Ansprüche des Präsidenten und des Vizepräsidenten sowie des vormaligen zweiten Vizepräsidenten bestimmt sich während der Restfunktionsperioden nach §§ 23 und 24 in der am Tag vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/199X geltenden Fassung.

           3. (zu §§ 33 und 34) Die Ernennung von Mitgliedern des Direktoriums, welche an dem Tag, an dem der Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen, in Geltung stehen, werden in ihrer Laufzeit nicht berührt. Bis zur Neuernennung des Gouverneurs durch den Bundespräsidenten werden die Funktionsbezeichnungen Generaldirektor und Generaldirektor-Stellvertreter beibehalten und wird die Funktion gemäß § 34 Abs. 1 vom Präsidenten des Generalrates und im Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter wahrgenommen. § 34 Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden. Die Neuernennung des Gouverneurs hat spätestens am 15. Juli 1998 mit Wirksamkeit vom 1. September 1998 zu erfolgen.

           4. (zu § 61)

                a) Ab der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU bis zum Ablauf des dem gemeinschaftsrechtlich bestimmten Erstausgabetag für Euro-Banknoten unmittelbar vorangehenden Tages gilt anstelle des § 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/199X folgende Regelung:

3

(1) Die Oesterreichische Nationalbank hat das ausschließliche Recht, auf Schilling lautende Banknoten auszugeben; die Ausgabe bedarf der Genehmigung durch die EZB.

(2) Die von der Oesterreichischen Nationalbank ausgegebenen, auf Schilling lautenden Banknoten sind gesetzliche Zahlungsmittel und müssen zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen werden, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfüllen ist.

(3) Vor Ausgabe einer neuen Form von Banknoten hat die Oesterreichische Nationalbank deren genaue Beschreibung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

               b) Im Zeitraum vom gemeinschaftsrechtlich bestimmten Erstausgabetag für Euro-Banknoten bis zum Ablauf eines durch Bundesgesetz festzulegenden Tages gelten in Österreich neben dem Euro auch die von der Oesterreichischen Nationalbank vor dem oben genannten Erstausgabetag für Euro-Banknoten ausgegebenen, auf Schilling lautenden Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel und müssen zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen werden, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfüllen ist.

           5. (zu § 62) Im Zeitraum vom gemeinschaftsrechtlich bestimmten Erstausgabetag für Euro-Banknoten bis zum Ablauf des durch Bundesgesetz festgelegten Tages, an dem sämtliche neben den Euro-Banknoten noch umlaufenden auf Schilling lautenden Banknoten die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren, ist § 62 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/199X mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Umwechslung von auf Euro lautenden Banknoten und Münzen in auf Schilling lautende Banknoten oder Münzen nicht stattfindet.

           6. (zu § 63)

                a) Die von der Oesterreichischen Nationalbank vor dem gemeinschaftsrechtlich bestimmten Erstausgabetag für Euro-Banknoten ausgegebenen und noch nicht zur Einziehung aufgerufenen, auf Schilling lautenden Banknoten verlieren mit Ablauf eines durch Bundesgesetz gesondert festgelegten Tages ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel. Sie können nach diesem Zeitpunkt unbefristet bei der Oesterreichischen Nationalbank gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt werden.

               b) Im Zeitraum vom ersten Tag der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU bis zu dem bundesgesetzlich festgelegten Tag, mit dessen Ablauf die umlaufenden auf Schilling lautenden Banknoten ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, die in Umlauf befindlichen, auf Schilling lautenden Banknoten unter Festsetzung einer nicht nach dem vorerwähnten Tag endenden Einziehungsfrist zur Einziehung aufzurufen. Mit Ablauf der Einziehungsfrist verlieren diese Banknoten ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel. Sie können nach diesem Zeitpunkt unbefristet bei der Oesterreichischen Nationalbank gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt werden.

                c) Hinsichtlich der vor der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU bereits zur Einziehung aufgerufenen Banknoten werden die Einziehungs- und Präklusionsfristen (§§ 63 und 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993), soweit diese Fristen noch nicht abgelaufen sind, in ihrem Fristenlauf nicht berührt. Auf diese Banknoten finden die §§ 63 und 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 weiter Anwendung. Einziehungsfristen, die an dem bundesgesetzlich festgelegten Tag, mit dessen Ablauf die umlaufenden auf Schilling lautenden Banknoten die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren, noch nicht abgelaufen sind, enden jedoch mit Ablauf dieses Tages.

7.

                a) Vorbehaltlich anderslautender Vorschriften der EZB tauscht die Oesterreichische Nationalbank unvollständige, auf Schilling lautende noch nicht präkludierte Banknoten gegen gesetzliche Zahlungsmittel um, wenn die vom Einreicher vorgelegten Teile ein und derselben Banknote größer als die Hälfte einer Banknote der betreffenden Kategorie und Form sind oder wenn nachgewiesen wird, daß der fehlende Teil der Note vernichtet worden ist.

               b) Die Oesterreichische Nationalbank hat für vernichtete oder verlorene, auf Schilling lautende Banknoten keinen Ersatz zu leisten. Sie kann auch – vorbehaltlich abweichender Regelungen der EZB – auf Schilling lautende Banknoten, die in ihrer äußeren Form verändert, insbesondere mit textlichen Zusätzen versehen, überdruckt, übermalt, überklebt, stampigliert oder perforiert worden sind, ohne Entschädigung einziehen oder diese Banknoten im Falle der weder vorsätzlichen noch grob fahrlässigen Veränderung gegen Einhebung eines Unkostenersatzes umtauschen.

8.

                a) Wer vor Ablauf des bundesgesetzlich festgelegten Tages, mit dessen Ablauf die umlaufenden auf Schilling lautenden Banknoten die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren, ohne Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank Abbildungen ihrer im Umlauf befindlichen, auf Schilling lautenden Banknoten oder von Teilen derselben oder wer Erzeugnisse, die diesen Banknoten ähnlich sind, herstellt oder verbreitet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung.

               b) Einer Verwaltungsübertretung macht sich auch schuldig, wer vor Ablauf des bundesgesetzlich festgelegten Tages, mit dessen Ablauf die umlaufenden auf Schilling lautenden Banknoten die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren, Druckformen oder andere technische Behelfe, die zur Herstellung der dem Absatz a) unterliegenden Abbildungen oder Erzeugnisse bestimmt sind, ohne Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank anfertigt oder erwirbt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

                c) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. a) oder b) werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro bestraft. Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Abbildungen (Abs. 1) sind für verfallen zu erklären.

               d) Eine Bewilligung gemäß Abs. a) oder b) kann erteilt werden, wenn die Herstellung oder Anfertigung der in diesen Bestimmungen genannten Abbildungen, Erzeugnisse oder technischen Behelfe und deren Verbreitung oder Erwerb im Interesse der Sicherheit des Geldverkehrs gelegen sind.“

79. Die Überschrift vor § 88 und § 88 lauten:

„Bis zur Teilnahme an der dritten Stufe der WWU geltende Bestimmungen

§ 88. (1) Auf Geschäftsjahre, deren Bilanzstichtag nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem Beitritt Österreichs zur dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikel 109k EG-Vertrag liegt, ist § 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/199x mit folgender Änderung anzuwenden:

§ 67 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Rechnungsabschluß der Oesterreichischen Nationalbank besteht aus der Bilanz, sowie der Gewinn- und Verlustrechnung. Er hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen, ist unter Berücksichtigung der Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank zu gliedern und durch einen Geschäftsbericht zu erläutern. Die im Besitz der Oesterreichischen Nationalbank befindlichen Wertpapiere sind zum Tageskurs des 31. Dezember in die Bilanz einzustellen; wenn dieser Kurs jedoch höher ist als deren Buchkurs, erfolgt die Einstellung in die Bilanz auf Grundlage des letzteren.“

(2) Bis zu dem Tag, ab dem Österreich an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k EG-Vertrag teilnimmt, sind die Bestimmungen des Nationalbankgesetzes in der Fassung der Bestimmungen des BGBl. I Nr. xxx/199X, welche vor dem ersten Tag der Teilnahme Österreichs an der WWU in Kraft getreten sind, mit folgenden Änderungen anzuwenden:

1. Dem § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Sie hat ferner die Errichtung und die Aufrechterhaltung geeigneter Zahlungsverkehrssysteme zu unterstützen.“

2. Der bisherige § 3 wird mit § 3 Abs. 1 bezeichnet; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Oesterreichische Nationalbank kann sich an in- und ausländischen Unternehmungen beteiligen, soweit dies der Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben dient; sie kann sich insbesondere auch an solchen Einrichtungen beteiligen, deren Zweck auf die Errichtung oder Aufrechterhaltung geeigneter Zahlungsverkehrssysteme gerichtet ist.“

3. In § 5 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Generaldirektor“ durch das Wort „Gouverneur“ ersetzt.

4. In § 16 erhalten die Ziffern 4 und 5 in der Fassung BGBl. Nr. 532/1993 die Bezeichnung Ziffer 5 und 6.

5. § 20 erhält die Bezeichnung § 20 Abs. 1, es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Der Generalrat hat bei Wahrnehmung seiner Aufgaben auf die von der EZB gemäß Art. 109l Abs. 1 EG-Vertrag zur Aufnahme ihrer vollen Tätigkeit getroffenen Vorkehrungen Bedacht zu nehmen. Sofern die Vorbereitungsarbeiten der EZB innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen erforderlich machen, ist dafür das Direktorium zuständig. Es ist hiebei weisungsfrei. Der Generalrat darf keine Beschlüsse fassen, die diese Vorbereitungs- und Umsetzungsmaßnahmen beeinträchtigen könnten.“

6. § 21 Z 7 lautet:

         „7. die Beteiligung der Oesterreichischen Nationalbank an internationalen Einrichtungen und deren Maßnahmen oder Transaktionen sowie an sonstigen in- und ausländischen Unternehmungen im Sinne des § 3.“

7. § 21 Z 14 lautet:

       „14. die Erstattung von unverbindlichen Dreiervorschlägen an die Bundesregierung für die Ernennung der Mitglieder des Direktoriums durch den Bundespräsidenten nach Durchführung einer Ausschreibung, sowie der Abschluß der Dienstverträge mit den Mitgliedern des Direktoriums;“

8. § 23 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Der Präsident kann während seiner Amtsdauer vom Bundespräsidenten nur abberufen werden, wenn eine der Ernennungsvoraussetzungen nach § 22 Abs. 3 erster Satz oder eine der Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes nach § 22 Abs. 4 nicht mehr erfüllt wird oder wenn der Präsident eine schwere Verfehlung begangen hat. Als Verlust der Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes gilt auch die Verhinderung des Präsidenten an der Ausübung seiner Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum.“

9. § 23 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Präsident bezieht aus den Mitteln der Oesterreichischen Nationalbank ein Gehalt, dessen Höhe vom Generalrat festzusetzen ist.“

10. § 24 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Ein Vizepräsident kann während seiner Amtsdauer von der Bundesregierung nur abberufen werden, wenn eine der Ernennungsvoraussetzungen nach § 22 Abs. 3 erster Satz oder eine der Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes nach § 22 Abs. 4 nicht mehr erfüllt wird oder wenn der Vizepräsident eine schwere Verfehlung begangen hat oder durch länger als ein Jahr an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist. Als Verlust der Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes gilt auch die Verhinderung des Vize-Präsidenten an der Ausübung seiner Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum.“

11. § 24 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Vizepräsidenten beziehen aus den Mitteln der Oesterreichischen Nationalbank eine Aufwandsentschädigung, die vom Generalrat festzusetzen ist.“

12. § 25 Abs. 5 lautet:

„(5) Ein Mitglied des Generalrates, das die für seine Ernennung oder Wahl geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, ist, sofern es von der Generalversammlung gewählt wurde, von der Generalversammlung, sofern es ernannt wurde, von der Bundesregierung abzuberufen. Als Verlust der Voraussetzung für die Ausübung des Amtes gilt auch die Verhinderung an der Ausübung der Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum.“

13. In § 28 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Generaldirektors“ durch die Wortfolge „des Gouverneurs“ ersetzt.

14. In § 30 Abs. 2 wird das Wort „Generaldirektor“ durch das Wort „Gouverneur“ ersetzt.

15. In § 31 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Generaldirektor“ durch das Wort „Gouverneur“ und das Wort „Generaldirektor-Stellvertreter“ durch das Wort „Vize-Gouverneur“ ersetzt.

16. In § 32 Abs. 2 wird das Wort „Generaldirektor“ durch das Wort „Gouverneur“ ersetzt.

17. Dem § 33 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Mitglieder des Direktoriums sind verpflichtet, die ihnen zukommenden Geschäfte und Obliegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen zu besorgen und die Geschäfte in der Weise zu führen, daß die Oesterreichische Nationalbank in die Lage versetzt wird, die ihr nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Die Mitglieder des Direktoriums nehmen an den Sitzungen des Generalrates mit beratender Stimme teil.“

18. § 34 Abs. 1 und 2 in der Fassung BGBl. Nr. 532/1993 erhalten die Bezeichnung Abs. 2 und 3; in beiden Absätzen wird jeweils das Wort „Generaldirektor“ durch das Wort „Gouverneur“ ersetzt.

19. In § 35 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Generaldirektors“ durch die Wortfolge „des Gouverneurs“ ersetzt.

20. In § 36 Abs. 1 wird das Wort „Generaldirektor“ durch das Wort „Gouverneur“ ersetzt.

21. In § 36 Abs. 3 wird das Wort „Generaldirektor“ durch das Wort „Gouverneur“ und die Wortfolge „des Generaldirektors“ durch die Wortfolge „des Gouverneurs“ ersetzt.

22. § 41 Abs. 2 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 erhalten die Absatzbezeichnung 3 bis 7.

23. § 43 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

24. § 43 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Mindestreservesätze sind – je nach den Erfordernissen der Liquiditätsbindung – vom Bestand der der Mindestreservebemessung zugrundeliegenden Verpflichtungen, von deren Zuwachs oder von beidem zu berechnen.“

25. § 43 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

„Sie dürfen 25 vH für Sichtverbindlichkeiten sowie 15 vH für befristete Verpflichtungen und Spareinlagen nicht überschreiten.“

26.§ 43 Abs. 4 letzter Satz entfällt.

27. § 43 Abs. 6 dritter Satz lautet:

„Mindestreservepflichtige Unternehmungen, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können die Mindestreserve auch bei ihrem zuständigen Zentralinstitut halten.“

28. In § 43 Abs. 6 vierter Satz entfallen die Worte „oder gemäß § 41 begebene Bundesschatzscheine“.

29. § 47 Z 3 lautet:

         „3. zum amtlichen Handel an einer inländischen Börse zugelassene Schuldverschreibungen, vom Bund ausgestellte Schatzscheine, Schatzwechsel sowie Geldmarktpapiere auf dem offenen Markt zu kaufen und zu verkaufen (§ 54) sowie eigene Kassenscheine zu begeben und rückzulösen (§ 55);“

30. § 47 Z 4 lautet:

         „4. Gold zu kaufen, zu verkaufen, zu halten und zu verwalten; dies schließt auch den Einsatz neuer Finanzinstrumente zur Absicherung von Goldpositionen ein;“

31. § 54 Abs. 3 entfällt.

32. Dem § 56 wird folgender Satz angefügt:

„Dies schließt auch den Einsatz neuer Finanzinstrumente sowohl zur Absicherung von Devisenpositionen als auch aus währungspolitischen Erwägungen ein.“

33. Dem § 61 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Oesterreichische Nationalbank besitzt das ausschließliche Recht, in Österreich Banknoten herzustellen oder herstellen zu lassen. Die Oesterreichische Nationalbank ist weiters berechtigt, Wertpapiere, sonstige Wertträger und Formulare, die besonderen Sicherheitsanforderungen genügen müssen, herzustellen.“

34. § 62 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. durch Gold und Forderungen auf Lieferung von Gold;“

35. § 62 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. durch Forderungen aus Beständen an Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds sowie aus der Beteiligung am Internationalen Währungsfonds und andere Forderungen der Oesterreichischen Nationalbank aus Beteiligungen, Maßnahmen oder Transaktionen im Sinne des § 3 Abs. 1;“

36. § 62 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. durch eskontierte Wechsel und sonstige eskontierte Wertpapiere (§§ 48 und 49);“

37. § 70 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. Auf der Aktivseite

                a) den Bestand an Gold und die Forderungen auf die Lieferung von Gold;

               b) den Stand an Devisen und Valuten;

                c) die Forderungen aus Beständen an Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds sowie aus der Beteiligung am Internationalen Währungsfonds und andere Forderungen der Oesterreichischen Nationalbank aus Beteiligungen, Maßnahmen oder Transaktionen im Sinne des § 3 Abs. 1;

               d) den Stand an österreichischen Scheidemünzen gemäß § 62 Abs. 1 Z 8;

                e) den Stand der eskontierten Wechsel und sonstigen eskontierten Wertpapiere;

                f) den Stand der sonstigen im Inland zahlbaren Wechsel, die den Voraussetzungen des § 48 entsprechen;

               g) den Stand der Darlehen gegen Pfand;

               h) den Stand der gemäß § 54 angekauften Schuldverschreibungen, Schatzscheine, Schatzwechsel und Geldmarktpapiere;

                 i) den Stand der Bundesschuld;

                 j) die anderen Aktiven.“ “

80. Die Überschrift vor § 89 und § 89 lauten:

„Inkrafttretensbestimmung

§ 89. (1) § 67 Abs. 1 und 3, § 69 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4, die Überschrift vor § 88 und § 88 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/199X treten am 1. Jänner 1998 in Kraft. § 69 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/199x sind erstmals auf den Jahresabschluß über das Geschäftsjahr 1997 anzuwenden.

(2) § 6, § 8 Abs. 2 und 3, § 9, § 10 Abs. 2, § 16 Z 4, § 22 Abs. 4, § 32 Abs. 3, § 33, § 34 Abs. 1 und 4, § 35 Abs. 3, § 41, § 83 Abs. 3, § 84, § 85, § 87 Z 3 und § 88 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/199X treten mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen.

(3) § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 15, § 16 Z 2, 5, 6, 7, 8 und 9, § 18 Abs. 1, § 20, § 21, § 22 Abs. 1 und 2, § 23, § 24, der Entfall der §§ 25 bis 27, § 28, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, 2 und 5, § 34 Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 1 und 2, § 36, § 37 Abs. 1, § 39, die Überschrift vor § 40, § 40, § 42, § 43, § 44, § 45, der Entfall des § 46, § 47, der Entfall der Überschrift vor § 48, § 48, § 49, § 50, der Entfall der Überschrift vor § 51, § 51, § 52, der Entfall der §§ 53 bis 60, § 61, § 62, § 63, der Entfall der §§ 64 bis 66, § 67 Abs. 2, § 68, der Einleitungssatz in § 69 Abs. 1, § 69 Abs. 2, der Entfall des § 70, § 72 Abs. 2, der Entfall des § 72 Abs. 3 und die Umbenennung der Abs. 4 und 5, der Entfall des § 74, § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 4, § 79, § 80, der Entfall des § 81, § 82, § 83 Abs. 1, § 86 und § 87 Z 1, 2 und Z 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/199X treten mit dem Tag in Kraft, an dem Österreich an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k EG-Vertrag teilnimmt.“

Artikel II

Änderung des Scheidemünzengesetzes

Das Scheidemünzengesetz, BGBl. Nr. 597/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 425/1996, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 2 Z 3 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; § 10 Abs. 2 Z 4 entfällt.

2. § 10 Abs. 4 lautet:

„(4) Mit Ablauf der Einlieferungsfrist endet die gesetzliche Zahlungsmitteleigenschaft der eingezogenen Scheidemünzen. Sofern keine anderslautende gemeinschaftsrechtliche Regelung getroffen wird, können solche Münzen unbefristet bei der Münze Österreich Aktiengesellschaft und an den Schaltern der Oesterreichischen Nationalbank gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt werden.“

3. In § 17 Abs. 1 Z 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt, folgende Z 4 wird angefügt:

         „4. die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von Medaillen, die wegen ihrer Ähnlichkeit mit den auf Euro-Münzen befindlichen Münzbildern oder den für deren künftige Ausprägung bereits festgelegten Münzbildern zur Verwechslung mit diesen geeignet sind. Auf Medaillen darf die Bezeichnung Euro oder Cent(s) in Verbindung mit der Angabe einer Zahl nicht enthalten sein.“

4. In § 17 Abs. 2 wird die Wortfolge „Abs. 1 Z 1 und 3“ durch die Wortfolge „Abs. 1 Z 1, 3 und 4“ ersetzt.

5. In § 18 wird die Wortfolge „§ 17 Abs. 1 Z 3“ durch die Wortfolge „§ 17 Abs. 1 Z 3 und 4“ ersetzt.

6. Dem § 19 werden die folgenden Absätze 5 bis 7 angefügt:

„(5) § 10 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/199X findet auf Scheidemünzen, deren Umwechslungsfrist (§ 10 Abs. 2 Z 4 in der Fassung BGBl. Nr. 425/1996) im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 10 Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/199X bereits abgelaufen ist, keine Anwendung.

(6) § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/199X tritt mit der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) in Kraft.

(7) § 10 Abs. 2 und 4 sowie § 19 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten unter der Bedingung, daß Österreich im Zeitpunkt der ersten Ausgabe von auf Euro lautenden Scheidemünzen bereits an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k EG-Vertrag teilnimmt, zu diesem Zeitpunkt in Kraft.“

7. In § 21 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „einzustellen“ das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt; § 21 Abs. 1 Z 3 entfällt.

Artikel III

Änderung des Schillinggesetzes

Das Schillinggesetz, StGB. Nr. 231/1945, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 59/1952, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschriften vor § 2 entfallen; § 2 Abs. 2 lit. a lautet:

             „a) die von der Oesterreichischen Nationalbank auszugebenden auf Schilling lautenden Banknoten,“

2. § 3 Abs. 1 lautet:

§ 3. (1) Vom 21. Dezember 1945 bis zur Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist in der Republik Österreich der Schilling die einzige Rechnungseinheit; er ist in 100 Groschen untergeteilt. Ab dem ersten Tag der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k EG-Vertrag ist im Hinblick auf die Einführung des Euro als einheitliche Währung gemäß Artikel 109l Abs. 4 EG-Vertrag auch der Euro in Österreich Rechnungseinheit.“

3. § 7 lautet:

§ 7. Bücher, Rechnungen und sonstige Aufzeichnungen der unter besonderer öffentlicher Aufsicht stehenden oder zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Körperschaften sowie der Personen, die durch das Handelsgesetzbuch zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet sind, sind

                a) ab dem 1. Jänner 1946 bis zu dem dem ersten Tag der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k EG-Vertrag voran­gehenden Tag in Schilling,

               b) ab dem ersten Tag der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k EG-Vertrag bis zu dem dem gemeinschaftsrechtlich bestimmten Erstausgabetag für Euro-Banknoten vorangehenden Tag wahlweise in Schilling oder Euro,

                c) ab dem gemeinschaftsrechtlich bestimmten Erstausgabetag für Euro-Banknoten in Euro zu führen.

Bei der Führung von Büchern und sonstigen Aufzeichnungen ist ein Übergang von Schilling auf Euro ausgeschlossen.“

4. Die Überschriften vor § 8 entfallen; § 8 lautet:

§ 8. § 2 Abs. 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/199X tritt mit der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k EG-Vertrag in Kraft.“

5. § 9 lautet:

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“

6. Die §§ 10 bis 26 entfallen.

Artikel IV

Änderung des Devisengesetzes

Das Devisengesetz, BGBl. Nr. 162/1946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 423/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 5 und 6 entfallen.

2. Dem § 34 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/199X tritt mit der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) in Kraft.“

Artikel V

Änderung des Kapitalmarktgesetzes

Das Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr. 625/1991, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 210/1994, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 15 lautet:

       „15. Schuldverschreibungen der Europäischen Zentralbank (EZB) oder der am Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) teilnehmenden nationalen Zentralbanken;“

2. Dem § 19 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 3 Abs. 1 Z 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/199X tritt mit der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) in Kraft.“

Artikel VI


Aufhebung des Übergangsrechtes anläßlich einer Novelle zum Nationalbankgesetz 1955

Das Übergangsrecht anläßlich einer Novelle zum Nationalbankgesetz 1955, Anlage 2 des NBG 1984, BGBl. Nr. 50/1984, tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft.

Artikel VII

Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Überleitung der Geschäfte der Österreichisch-Ungarischen Bank, österreichische Geschäftsführung, auf die Oesterreichische Nationalbank

Das Bundesgesetz vom 12. Jänner 1923 betreffend Überleitung der Geschäfte der Österreichisch-Ungarischen Bank, österreichische Geschäftsführung, auf die Oesterreichische Nationalbank, BGBl. Nr. 44/1923, tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft.

Artikel VIII

Aufhebung der Bundesgesetze betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei Internationalen Finanzinstitutionen

Das Bundesgesetz vom 18. März 1959 betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei Internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 74/1959, und das Bundesgesetz betreffend Beitrags­leistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 171/1991, treten mit 1. Jänner 1998 außer Kraft.

Vorblatt

Problem:

Artikel 108 EG-Vertrag verlangt, daß die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, einschließlich der Zentralbanksatzungen aller EU-Mitgliedstaaten spätestens zum Zeitpunkt der Errichtung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) mit dem EG-Vertrag und mit der ESZB-Satzung im Einklang stehen. Einige Bestimmungen des Nationalbankgesetzes erfüllen die Vorgaben des EG-Vertrages und der ESZB-Satzung im Hinblick auf Notenbankunabhängigkeit und Integration der Oesterreichischen Nationalbank in das Europäische System der Zentralbanken nicht. Des weiteren sind zur Erfüllung der rechtlichen Konvergenz für die dritte Stufe der Währungsunion auch in einer Reihe von anderen mit dem Notenbank- bzw. Währungsrecht zusammenhängenden Gesetzen Anpassungen erforderlich.

4

Ziele:

1. Anpassung der nationalbankrechtlichen Vorschriften an die EU-rechtlichen Vorgaben durch

–   Neudefinition der Ziele, Aufgaben und Befugnisse der Oesterreichischen Nationalbank,

–   Adaptierung des währungspolitischen Instrumentariums,

–   Anpassung der OeNB-Organfunktionen im Hinblick auf die Verlagerung währungspolitischer Kompetenzen zur EZB,

–   Anpassung an die von EG-Vertrag und ESZB-Satzung geforderte Unabhängigkeit der Oesterreichischen Nationalbank und ihrer Organe,

–   Anpassung der Unvereinbarkeitsbestimmungen sowie der Vorschriften über Mindestbestelldauer und Abberufung der Organe der Nationalbank,

–   ausdrückliche Festschreibung des Verbotes von Kreditfazilitäten bei der OeNB für öffentliche Einrichtungen,

–   Anpassung der die Banknotenausgabe betreffenden Bestimmungen und

2. Anpassung des Schilling-, Scheidemünzen-, Devisen- und Kapitalmarktgesetzes.

Problemlösung:

Novellierung des Nationalbankgesetzes sowie der damit in Zusammenhang stehenden Gesetze zur Schaffung einer EU-konformen Rechtslage.

Kosten:

Durch die Kapitalerhöhung gemäß § 8 Abs. 1 ergeben sich für den Bund für die Erhöhung des Grundkapitalanteiles von 75 Millionen Schilling auf 6 Millionen Euro zirka 8,7 Millionen Schilling Nachzahlungskosten. Die dem Bund gebührende Dividende wird sich aus diesem Titel demgegenüber auf 600 000 Euro (umgerechnet zirka 8,37 Millionen Schilling nach Kassenwert zum 1. 1. 1998) erhöhen.

Ab Eintritt in die dritte Stufe der WWU wird die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken sowie die Verteilung der Nettogewinne und Verluste der EZB nach den Bestimmungen der Art. 32 und 51 ESZB-Satzung sowie der Bestimmung des Art. 33 ESZB-Satzung erfolgen. Die zukünftige Entwicklung der Jahreserträgnisse der Oesterreichischen Nationalbank kann zum derzeitigen Zeitpunkt seriöserweise nicht abgeschätzt werden; es ist jedoch anzunehmen, daß durch die mit gegenständlichen Entwurf erfolgte Änderung der Zuweisung an die Kursdifferenzreserve sowie durch die Erhöhung der Gewinnabfuhr an den Bund allfällige Verminderungen der Jahreserträgnisse kompensiert werden können.

Bei der Oesterreichischen Nationalbank wird sich die Änderung der Führungs- und Organisationsstruktur kostenmäßig voraussichtlich neutral auswirken, da die Reduktion der Anzahl der Direktoriumsmitglieder de facto bereits durchgeführt worden ist, die Generalratszusammensetzung und -vergütung nicht geändert wurde und die Anbindung an das Bezügebegrenzungsgesetz bereits zum jetzigen Zeitpunkt weitgehend realisiert ist. Änderungen der Aufgabenstellung der Oesterreichischen Nationalbank in der dritten Stufe werden, bezogen auf das sonstige Personal der Bank, aus heutiger Sicht keine oder nur sehr geringe kostenwirksame Auswirkungen haben. Diese Beurteilung ergibt sich daraus, daß einerseits ein Großteil der Aufgaben des ESZB weitgehend dezentralisiert durch die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten durchgeführt werden sollen und andererseits die Verschlankung der Organisationsstruktur der Oesterreichischen Nationalbank auch unabhängig davon bereits seit Jahren vorangetrieben wird.

EU-Konformität:

Wird durch den vorliegenden Entwurf hergestellt.

Alternativen:

Keine.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Vorbereitung der Einführung der gemeinsamen europäischen Währung (EURO). Gemäß Artikel 108 EG-Vertrag sind alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet sicherzustellen, daß ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften, einschließlich ihrer Zentralbanksatzungen spätestens zum Zeitpunkt der Errichtung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) mit dem EG-Vertrag und mit der ESZB-Satzung im Einklang stehen. Mit gegenständlichem Sammelgesetz sollen nun die mit der Oesterreichischen Nationalbank im Zusammenhang stehenden legistischen Anpassungserfordernisse umgesetzt werden. Die Neuerungen wurden gleichzeitig zum Anlaß der Umsetzung von innerstaatlichem Änderungsbedarf und erforderlichen Rechtsbereinigungen genommen.

Mit Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der Währungsunion (WWU) wird die Oesterreichische Nationalbank ein integraler Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), welches aus der Europäischen Zentralbank (EZB) und den nationalen Zentralbanken der an der WWU teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten bestehen und von den Beschlußorganen der EZB, nämlich dem EZB-Rat und dem Direktorium, geleitet werden wird.

Vorrangige Aufgabe des Systems wird die Gewährleistung der Preisstabilität in der Gemeinschaft sein. Die Geld- und Währungspolitik wird vom ESZB wahrgenommen werden; die nationalen Zentralbanken haben in Einklang mit den Leitlinien und Weisungen des EZB-Rates bzw. der EZB zu handeln und diese auszuführen.

Die Integration der Oesterreichischen Nationalbank in das Europäische System der Zentralbanken erfordert insbesondere eine Anpassung sämtlicher die Aufgaben und Kompetenzen der Oesterreichischen Nationalbank regelnden Bestimmungen, insbesondere die allgemeine Umschreibung ihrer Aufgaben, die Vorschriften über die währungspolitischen Instrumentarien, die Banknotenausgabe und den Jahresabschluß.

Weiters ist die Umsetzung der in Artikel 107 EG-Vertrag normierten Unabhängigkeit der nationalen Zentralbanken bzw. derer Organe erforderlich. Dies beinhaltet unter anderem die Änderungen der die Staatsaufsicht regelnden Bestimmungen sowie die ausdrückliche Festschreibung der Weisungsfreiheit von Organen der Oesterreichischen Nationalbank bei Wahrnehmung des Vertretungsrechtes im EZB-Rat.

Im Hinblick auf die Verlagerung der währungspolitischen Kompetenzen zum ESZB wird im gegenständlichen Entwurf auch eine Anpassung der Kompetenzen der Organe der Oesterreichischen Nationalbank sowie derer Bestellung vorgenommen.

Weiters wird mit diesem Entwurf von EU-Anpassungen unabhängiger innerstaatlicher Änderungsbedarf umgesetzt.

Sämtliche für die Integration der Oesterreichischen Nationalbank in das Europäische System der Zentralbanken erforderlichen EU-rechtlichen Anpassungen müssen mit dem Eintritt Österreichs in die dritten Stufe der WWU in Kraft treten. In den Fällen, in denen dies EU-rechtlich geboten bzw. aus anderen Gründen sinnvoll erscheint, ist ein Inkrafttreten bereits vor der Errichtung der EZB vorgesehen.

Der Entwurf enthält weiters die durch die vorliegende Nationalbankgesetznovelle erforderlichen Änderungen des Scheidemünzen-, des Kapitalmarkt-, des Schilling- und des Devisengesetzes bzw. deren darüber hinausgehende Anpassung an die WWU. Die für diese Rechtsvorschriften vorgesehenen Änderungen stellen nur eine zur Erfüllung der rechtlichen Konvergenz erforderliche Vorwegnahme von im Zuge der Teilnahme an der dritten Stufe erforderlichem umfangreicheren Änderungsbedarf dar. Die Aufhebung der im Titel angeführten Gesetze erfolgt aus Rechtsbereinigungsgründen.

Unter Bezugnahme auf den Entschließungsantrag Nr. 58/E vom 15. Mai 1997 wird festgehalten, daß die Oesterreichische Nationalbank dafür sorgen wird, daß spätestens ab dem 1. Jänner 1999 neu in ihre Dienste tretende Bedienstete keine Anwartschaften auf Grund von Pensionsordnungen der Bank erwerben können, wobei die ASVG-Pension durch eine Pensionskasse zu ergänzen wäre.

Besonderer Teil

Zu Artikel I

Zu § 1:

Die Änderung dieser Bestimmung dient lediglich der Klarstellung, daß die Rechtsverhältnisse der Oesterreichische Nationalbank nunmehr auch durch den EG-Vertrag und das ESZB-Satzung (ABl. Nr. C 191/68 vom 29. 7. 1992) geregelt werden. Die Bestimmungen des Aktiengesetzes sind auf die Oesterreichische Nationalbank subsidiär anwendbar.

Zu § 2:

Mit dieser Änderung wird die für die Einbindung der Oesterreichische Nationalbank in das ESZB notwendige Anpassung der Umschreibung der Aufgaben der Nationalbank an die in Artikel 105 Abs. 1 und 2 EG-Vertrag bzw. in der ESZB-Satzung festgelegten Ziele und Aufgaben des ESZB vorgenommen. Das vorrangige Ziel des ESZB besteht in der Gewährleistung der Preisstabilität, wobei das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft zu unterstützen hat, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist. Grundlegende Aufgaben des ESZB sind ua. Festlegung und Ausführung der Geldpolitik der Gemeinschaft, Durchführung von Devisengeschäften im Einklang mit Artikel 109 EG-Vertrag, Haltung und Verwaltung der offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten sowie Förderung des reibungslosen Funktionierens der Zahlungsverkehrssysteme. Weiters wird mit dieser Bestimmung die in Artikel 107 EG-Vertrag und wortgleich in Artikel 7 ESZB-Satzung vorgesehene Regelung zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des ESZB und der nationalen Zentralbanken (nochmals) ausdrücklich festgeschrieben. Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten sind verpflichtet, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Beschlußorgane der EZB oder der nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des ESZB zu beeinflussen (siehe Erläuterungen zu § 34 und § 40).

Zu § 3:

Die Ermächtigung der Nationalbank zur Teilnahme an internationalen Einrichtungen zum Zwecke einer währungs- und kreditpolitischen Zusammenarbeit war bereits bisher im § 3 verankert. Gemäß Artikel 6 Abs. 2 ESZB-Satzung ist eine Beteiligungen an internationalen Währungseinrichtungen nunmehr an die Zustimmung der EZB gebunden.

Zu § 4:

Diese Bestimmung enthält in Abs. 1 eine Umsetzung des Artikel 14 Abs. 4 ESZB-Satzung. Nach einer Feststellung durch den EZB-Rat, daß die von der Oesterreichischen Nationalbank außerhalb des ESZB wahrgenommenen Aufgaben nicht mit den Zielen und Aufgaben des ESZB vereinbar sind, hat die Oesterreichische Nationalbank von weiteren derartigen Geschäften Abstand zu nehmen. Weiters wird mit dieser Bestimmung die bereits bisher unbestrittene Befugnis der Oesterreichischen Nationalbank zur Herstellung von Banknoten ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben und ihr für Banknoten, denen in Österreich Zahlungsmitteleigenschaft zukommt, das Herstellungsmonopol eingeräumt. Die Herstellung von Wertpapieren, sonstigen Wertträgern und Formularen fällt in den ESZB-aufgabenfreien Raum und somit unter Art. 14 Abs. 4 ESZB-Satzung (siehe Erläuterungen zu § 61 und § 87).

Zu § 5:

Die Änderung dieser Regelung begründet sich aus dem Übergang der währungspolitischen Kompetenzen zur EZB. Durch die Bekanntmachung der Vertretungsberechtigung durch ein Unterschriftenverzeichnis, das in den Bankanstalten (das sind die Hauptanstalt und die Zweiganstalten der Oesterreichischen Nationalbank in den Bundesländern) zur öffentlichen Einsicht aufliegt, soll der Berechtigungsumfang der Zeichnungsberechtigten und die Echtheit von deren Firmierungen leichter feststellbar werden.

Zu § 6:

Durch diese Neuregelung entfällt die Verpflichtung der Oesterreichischen Nationalbank in jeder Landeshauptstadt eine Zweigstelle zu unterhalten sowie die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zur Errichtung oder Auflassung von Zweiganstalten. Die Oesterreichische Nationalbank wird dadurch in die Lage versetzt, selbständig über Errichtung und Auflassung von Zweiganstalten zu entscheiden. Bei der Wahl der Standorte der Zweiganstalten bzw. bei allfälligen Auflassungen von Zweiganstalten wird von der Oesterreichischen Nationalbank auf die Erfordernisse der regionalen Bankenstruktur bedacht zu nehmen sein. Die Errichtung von Zweiganstalten ist lediglich in Landeshauptstädten gestattet.

Zu § 7:

Die Oesterreichische Nationalbank wird auch in der dritten Stufe behördliche Aufgaben wahrnehmen. Neben dem in Abs. 3 vorgesehenen Begutachtungsrecht der Oesterreichischen Nationalbank zu Gesetzentwürfen besteht ab Beginn der dritten Stufe der WWU gemäß Artikel 105 Absatz 4 EG-Vertrag bzw. Artikel 4 lit. a ESZB-Satzung ein Anhörungsrecht der EZB gegenüber den nationalen Behörden in bezug auf alle Entwürfe für Rechtsvorschriften im Zuständigkeitsbereich der EZB. Da die gemeinschaftsrechtliche Bestimmung eine Anhörung einer nationalen Zentralbank nicht ausschließt und Interessen der Oesterreichischen Nationalbank auch außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der EZB berührt sein können, wurde das bisher vorgesehene Begutachtungsrecht der Oesterreichischen Nationalbank beibehalten.

Zu § 8:

Auf Grund der Einführung des Euro soll auch das Grundkapital der Oesterreichischen Nationalbank nicht mehr in Schilling, sondern in Euro ausgedrückt und mit einem runden Betrag (12 Millionen) festgesetzt werden. Daraus ergibt sich eine Stückelung der Aktien zu je 80 Euro. Die zur Schaffung eines runden Euro-Betrages notwendige Kapitalerhöhung ist durch eine Nachschußpflicht der Aktionäre aufzubringen (siehe Erläuterungen zu § 18 und § 87 Z 1).

Durch die Änderung der Abs. 2 und 3 soll eine Angleichung an § 61 f. Aktiengesetz durchgeführt werden (siehe auch Erläuterungen zu §§ 9, 10 und 16).

Zu § 9:

Durch die Erweiterung dieser Bestimmung soll Vorkehrung getroffen werden, daß juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die mehrheitlich ausländisch beherrscht werden, vom Erweb und Haltung der Aktien der Oesterreichischen Nationalbank ausgeschlossen sind. Weiters werden die bereits gegenstandslos gewordenen Bestimmungen über die Zeichnung des Grundkapitals durch die Verpflichtung des Bundes zur Haltung der Hälfte des Grundkapitals ersetzt.

Zu § 10:

Der Zeitrahmen zur Abhaltung der regelmäßigen Generalversammlung wurde von vier auf sechs Monate erweitert, da zum Zeitpunkt der Generalversammlung der Jahresabschluß der EZB und der Beschluß über die Verteilung der monetären Einkünfte bzw. Gewinne vorliegen muß. Die Erweiterung der Einberufungsgründe für eine außerordentliche Generalversammlung ist eine notwendige Ergänzung zu dem in § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 vorgesehenen Verfahren.

Zu § 14:

Diese Bestimmung beinhaltet lediglich eine terminologische Anpassung.

Zu § 15:

Die Änderung dieser Bestimmung folgt aus der Reduktion der Anzahl der Vizepräsidenten (siehe auch Erläuterungen zu § 22).

Zu § 16:

Diese Bestimmung sieht eine Reduktion der Zahl der Rechnungsprüfer vor (vgl. Artikel 27 ESZB-Satzung). Die Erweiterung des Kompetenzkatalogs der Generalversammlung (§ 16 Z 4, Z 7 und 8) folgt aus den in § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 23 Abs. 3 und § 24 vorgesehenen Änderungen (siehe Erläuterungen zu § 8, § 9, § 23 bis § 27 und § 37).

Zu § 18:

Der Betrag des für das Vorschlagsrecht zur Wahl der Generalratsmitglieder notwendigen Anteils am Grundkapital wurde auf den entsprechenden Euro Betrag angepaßt (siehe auch Erläuterungen zu § 8).

Zu §§ 20 und 21:

Durch den Übergang der währungs- und geldpolitischen Kompetenzen auf die EZB entfallen die diesbezüglichen bisher vom Generalrat wahrgenommenen Befugnisse. Da sich die Aufgaben des Generalrates nach Eintritt in die dritte Stufe der WWU im wesentlichen auf die eines Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft reduzieren, wurde der Kompetenzkatalog in § 21 an die entsprechenden aktienrechtlichen Vorschriften (§ 95 AktG) angenähert. Unter Funktionären der zweiten Führungsebene gemäß § 21 Abs. 1 Z 6 sind die Leiter der Hauptabteilungen der Oesterreichischen Nationalbank zu verstehen. Die in § 21 Abs. 5 vorgesehene Einschränkung des Beschluß- und Zustimmungsrechtes des Generalrates ergibt sich aus der aus EG-Vertrag und ESZB-Satzung abzuleitenden Verpflichtung, die Aufgabenerfüllung des ESZB nicht zu beeinträchtigen. Neben der Aufsichtsfunktion eines Aufsichtsrates ist als neue und zusätzliche Kompetenz des Generalrates die Beratung des Direktoriums in Fragen der Währungspolitik vorgesehen. Dies steht mit den Anforderungen an die Notenbankunabhängigkeit nicht im Widerspruch, da der Generalrat bei Ausübung dieses Beratungsrechtes die Bestimmung des Art. 107 EG-Vertrag zu beachten hat.

Zu § 22:

Auf Grund der Reduktion der Generalratskompetenzen ist die Funktion eines zweiten Vizepräsidenten nicht mehr erforderlich. Weiters werden nunmehr auch Mitglieder bestimmter Organe der Europäischen Union in die bestehende Unvereinbarkeitsregelung für die Generalratsfunktion einbezogen.

Zu § 23 bis § 27:

Die Bestimmungen der §§ 23 und 24 enthalten im wesentlichen die bisher in §§ 23 bis 27 enthaltenen Regelungen. Die Änderungen hinsichtlich der Ernennung von Präsident und Vizepräsidenten ergeben sich aus dem Übergang der Währungspolitik zur EZB bzw. aus den in § 22 und § 33 vorgesehenen Änderungen. Weiters wird die Abberufungsregelung für die Mitglieder der Generalrates mit dieser Regelung an Artikel 14 Abs. 2 ESZB-Satzung angepaßt. Bei der Festsetzung der Vergütung des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Generalrates hat die Generalversammlung auf die Bestimmungen des Bezügebegrenzungsgesetzes Bedacht zu nehmen.

Zu § 28 Abs. 2:

Diese Bestimmung beinhaltet lediglich eine terminologische Anpassung (siehe Erläuterungen zu § 33).

Zu § 29 Abs. 1:

Mit diesen Änderungen werden die bisher in § 23 Abs. 3 und § 29 Abs. 1 enthaltenen Regelungen an die Änderungen der §§ 20 bis 22 angepaßt. Weiters soll in Hinkunft bei Verhinderung des Vizepräsidenten für die Vertretung des Präsidenten durch die Mitglieder des Generalrates vor dem Lebensalter primär die Funktionsdauer von Bedeutung sein.

Zu § 30 Abs. 1 und 2:

Die Änderungen dieser Bestimmung ergeben sich aus der Änderung der Kompetenzen des Staatskommissärs (siehe Erläuterungen zu § 40).

Zu § 31 Abs. 1:

Aus dem Wegfall der geld- und währungspolitischen Kompetenzen des Generalrates ergibt sich auch eine Einschränkung der Entscheidungszuständigkeit des Exekutivkomitées auf jene Angelegenheiten des Generalrates, in denen auch künftig dringliche Entscheidungen erforderlich sein können.

Zu § 32:

Mit dieser Änderung wird eine Anpassung der Aufgaben und Befugnisse des Direktoriums an die ESZB-Satzung, insbesondere an die Bestimmung des Artikel 14 Abs. 3 vorgenommen. Die neu aufgenommene Verpflichtung zur Information des Parlaments ist mit dem EG-Vertrag und der ESZB-Satzung vereinbar, da damit keine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit der Mitglieder des Direktoriums der Oesterreichische Nationalbank verbunden ist. Die übrigen Änderungen folgen aus den in §§ 20 ff. und § 33 vorgenommenen Neuregelungen.

Zu § 33:

Die Umbenennung der Funktionsbezeichnung „Generaldirektor“ bzw. „Generaldirektor-Stellvertreter“ in „Gouverneur“ und „Vize-Gouverneur“ erfolgt, da gemäß § 33 der Gouverneur zukünftig die gemäß Art. 109a EG-Vertrag vorgesehenen Aufgaben des „Präsidenten“ der Nationalbank wahrnehmen wird, und diesem Umstand auch durch eine entsprechende Bezeichnung Rechnung getragen werden soll (siehe auch Erläuterungen zu § 87 Z 3). Weiters wird die in der Praxis bereits erfolgte Reduktion der Anzahl der Direktoriumsmitglieder nunmehr auch ausdrücklich im Gesetz verankert. Die Bestellungsregelung für die Mitglieder des Direktoriums trägt dem Umstand Rechnung, daß diesen Funktionären wesentliche währungspolitische Kompetenzen im Rahmen des ESZB übertragen werden. Da die sachlichen Voraussetzungen für eine Direktoriumsfunktion vom Generalrat besser beurteilt werden können, steht diesem ein unverbindliches Vorschlagsrecht für die vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung zu ernennenden Direktoriumsmitglieder zu (siehe § 21). Die Festlegung der Abberufungsgründe in Abs. 4 sowie die Festlegung der fünfjährigen Amtszeit für die Direktoriums­mitglieder erfolgt in Umsetzung des Artikel 14 Abs. 2 ESZB-Satzung sowie zur Sicherung der personellen Unabhängigkeit gemäß Artikel 107 EG-Vertrag bzw. Artikel 7 ESZB-Satzung. Die in Abs. 3 normierte Unvereinbarkeitsregelung soll ebenfalls die personelle Unabhängigkeit der Mitglieder des Direktoriums gewährleisten und überdies sicherstellen, daß bei der Ausübung von Aufgaben im Rahmen des ESZB keine Interessenkonflikte auftreten können.

Zu § 34:

Mit dieser Bestimmung wird dem Gouverneur die Funktion des „Präsidenten“ der Oesterreichischen Nationalbank im Sinne des Art. 109a Abs. 1 EG-Vertrag und somit die Mitwirkung bzw. Mitbestimmung bei der Festlegung der Geld- und Währungspolitik der an der dritten Stufe der WWU teilnehmenden Mitgliedstaaten durch Teilnahme im EZB-Rat und Teilnahme am Erweiterten Rat der EZB übertragen.

Die Regelung, daß diese Funktion des „Präsidenten“ gemäß Art. 109a Abs. 1 EG-Vertrag dem an der Spitze des Direktoriums stehenden Mitglied zukommt, ist der für die EZB geltenden Regelung und der anderer nationaler Zentralbanken angeglichen. Die Weisungsfreiheit des Gouverneurs und seines Vertreters gegenüber Direktorium, Generalrat und dritten Stellen bei der Wahrnehmung seiner Funktion als Mitglied des EZB-Rates ergibt sich einerseits aus der Unabhängigkeitsbestimmung des Artikel 107 EG-Vertrag bzw. Artikel 7 ESZB-Satzung andererseits daraus, daß Strukturen oder Regeln in Beschlußorganen der nationalen Zentralbanken, die einen „Präsidenten“ in seinem Stimmverhalten im EZB-Rat binden, mit dessen Organfunktionen im EZB-Rat nicht vereinbar sind. Der Entfall der Berichtspflicht des Gouverneurs an den Präsidenten des Generalrates begründet sich aus den in §§ 20 ff. und §§ 32 f. vorgesehenen Kompetenzänderungen für Generalrat und Direktorium. In Hinkunft soll bei Verhinderung des Vize-Gouverneurs für die Vertretung des Gouverneurs durch Mitglieder des Direktoriums vor dem Lebensalter primär die Funktionsdauer von Bedeutung sein. Die Vertretungsregelung des Abs. 4 gilt auch für die Wahrnehmung der EZB-Funktionen gemäß Artikel 109a Abs. 1 EG-Vertrag.

Der Entfall der bisher vorgesehenen Oberleitung der Geschäftszweige durch den bisherigen Generaldirektor, nunmehr Gouverneur, entspricht der engeren Anpassung ans Aktiengesetz und verdeutlicht die Gesamtverantwortlichkeit des Direktoriums im Sinne eines aktienrechtlichen Vorstands.

Zu § 35:

Diese Vorschrift enthält eine Anpassung an die ab der dritten Stufe hinzutretenden gemeinschafts­rechtlichen Verpflichtungen sowie eine infolge des Wegfallens der institutionalisierten Direktoren­stellvertreter erforderliche Anpassung der Bestimmung des Abs. 3.

Zu § 36:

Der Entfall des Rechts zur Vorsitzführung für den Präsidenten bei den Direktoriumssitzungen ergibt sich aus dem EU-rechtlichen Unabhängigkeitserfordernis und den in §§ 20 ff. und §§ 32 ff. vorgesehenen Kompetenzänderungen für Generalrat und Direktorium. Neben terminologische Anpassungen enthält diese Bestimmung auch eine Anpassung an die in § 33 vorgesehene Reduktion der Anzahl der Direktoriumsmitglieder.

Zu § 37:

Mit dieser Bestimmung wird die Anzahl der Rechnungsprüfer reduziert sowie eine teminologische Anpassung vorgenommen. Gemäß Artikel 27 ESZB-Satzung sind zur Prüfung der Jahresabschlüsse der nationalen Zentralbanken Rechnungsprüfer heranzuziehen, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat anerkannt worden sind.

Zu § 39:

Der Entfall des Abs. 1 ist eine Folge der Neufassung der Verschwiegenheitsverpflichtung in § 45.

Zu § 40:

Mit dieser Bestimmung werden die bisher in § 45 und § 46 enthalten Vorschriften über die Staatsaufsicht auf ein Beratungsrecht des Staatskommissärs in Generalrat und Generalversammlung eingeschränkt. Die Notwendigkeit zu dieser Änderung gründet sich auf die in Artikel 107 EG-Vertrag und in Artikel 7 ESZB-Satzung festgelegten Anforderungen an die institutionelle Unabhängigkeit der nationalen Zentralbanken. Danach sind Rechte dritter Parteien, die Entscheidungen der nationalen Zentralbanken auszusetzen, aufzuheben oder aufzuschieben, soweit Aufgaben im Rahmen des ESZB berührt sind, nicht zulässig. Der Wegfall der Vergütung für die Tätigkeit des Staatskommissärs begründet sich durch den Wegfall des Einspruchsrechts und der damit verbundenen Verantwortung.

Zu § 41:

Mit dieser Bestimmung wird anstelle der bisher geltenden Regelung die Regelung des Artikel 104 EG-Vertrag betreffend das Verbot der Überziehungs- und Kreditfazilitäten übernommen. Die bisher in § 41 Abs. 1 zweiter Satz vorgesehene Möglichkeit der Kreditgewährung an den Bund durch Begebung kurzfristiger Bundesschatzscheine wurde bereits durch den EU-Beitritt Österreichs im Hinblick auf Artikel 104 EG-Vertrag beseitigt und wird somit nur mehr aus Gründen der Rechtsklarheit aufgehoben.

Zu § 42:

Diese Regelung wurde auf Grund der Änderung des § 41 um einen Verweis auf Artikel 104 EG-Vertrag ergänzt; die Berechtigung zum Tätigwerden als Fiskalagent ergibt sich aus Artikel 21 ESZB-Satzung. Die bisher in § 42 Abs. 2 enthaltene Regelung über die Umwechslung von Banknoten und Scheidemünzen wurde aus systematischen Gründen unverändert in § 62 Abs. 3 übernommen.

Zu § 43:

Diese Regelung enthält nunmehr einen ausdrücklicher Verweis auf Artikel 105 Abs. 5 EG-Vertrag und somit auf die Mitwirkungsverpflichtung der Oesterreichischen Nationalbank bei der Durchführung bankaufsichtlicher Maßnahmen. Zum Wegfall der Mindestreservenbestimmung siehe Erläuterungen zu § 52.

Zu § 44:

Mit Änderung des Abs. 1 wird die Bestimmung über das Auskunftsrecht der Oesterreichischen Nationalbank an die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften angepaßt. Die zur Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB erforderlichen statistischen Daten werden gemäß Artikel 5 ESZB-Satzung von der EZB mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken eingeholt, wobei der Kreis der berichtspflichtigen Personen vom EG-Rat festzulegen ist (siehe auch Erläuterungen zu § 82). Abs. 2 enthält im wesentlichen Anpassungen bei der Bezeichnung des Adressatenkreises der statistischen Erhebungen im Auftrag des Bundes bzw. bundesgesetzlicher Vorschriften und im Zusammenhang mit Erhebungen internationaler Organisationen. Abs. 3 soll die für die Durchführung der Aufgaben nach § 47 erforderlichen Erhebungen ermöglichen.

Zu § 45:

Mit dieser Neufassung der bisher in § 39 Abs. 1 und § 74 enthaltenen Verschwiegenheitsverpflichtung soll der Bestimmung über die Geheimhaltungsverpflichtung des Artikel 38 ESZB-Satzung Rechnung getragen werden. Zum Entfall der in dieser Bestimmung bisher enthaltenen Regelung der Staatsaufsicht siehe Erläuterungen zu § 40.

Zu § 46:

Der Entfall dieser Bestimmung ergibt sich aus der Neuregelung des § 40.

Zu § 47 bis § 60:

Die Vorschriften der §§ 43 und 53 bis 60 betreffend die Geschäfte bzw. währungspolitischen Instrumentarien der Oesterreichischen Nationalbank werden mit diesen Bestimmungen gänzlich neu gefaßt. Im Hinblick auf die Umschreibung der währungspolitischen Aufgaben und Operationen im Rahmen des ESZB in Artikel 17, 18, 19, 20, 22 und 23 ESZB-Satzung und angesichts der Weisungs- und Richtlinienkompetenz der EZB gegenüber den nationalen Zentralbanken ist es erforderlich, die Oesterreichische Nationalbank mit all jenen Befugnissen auszustatten, die ab dem Beginn der dritten Stufe für die Durchfühung von währungspolitischen Geschäften und Transaktionen erforderlich sind. Die gegenständlichen Bestimmungen enthalten eine vollständige inhaltliche Übernahme der betreffenden Bestimmungen der ESZB-Satzung und entsprechen somit oben genanntem Erfordernis vollständig und trägt diesbezüglich zur Rechtsklarheit bei. Allfällige Verpflichtungen zur Haltung von Mindestreserven werden nach Maßgabe der entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften durch Halten der Mindestreserven auf Konten bei der EZB, der Oesterreichischen Nationalbank oder beiden Institutionen zu erfüllen sein.

Zu § 61 bis § 66:

Die bisher im Gesetz vorgesehenen Bestimmungen über Kompetenzen und Verfahren bei der Ausgabe von Banknoten, werden durch diese Änderungen an die für die Banknotenausgabe im ESZB geltenden Artikel 105a EG-Vertrag und Artikel 16 ESZB-Satzung angepaßt (siehe Erläuterungen zu § 87 Z 4 bis 7). Das Recht zur Genehmigung der Ausgabe von Banknoten bzw. der Festlegung von deren Einziehung kommt danach ausschließlich der EZB zu. Die Vorschriften über Umtauschfristen bei der Einziehung von Euro-Banknoten, den Umtausch beschädigter Banknoten uä. werden für sämtliche Teilnehmerstaaten des Euro-Währungsraumes durch gemeinschaftsrechtliche Vorschriften einheitlich geregelt werden.

In der ESZB-Satzung sind spezifische Deckungsvorschriften für den Banknotenumlauf in der dritten Stufe der WWU nicht vorgesehen. Das Konzept einer nationalen Währungsdeckung endet mit Beginn der dritten Stufe.

Zu § 67:

Mit dieser Änderung werden die Finanzvorschriften des ESZB in die Bestimmungen über Aufstellung des Jahresabschlusses der Oesterreichischen Nationalbank aufgenommen. Die Bestimmungen enthalten weiters eine Anpassung an die Erfordernisse des Rechnungslegungsgesetzes, BGBl. Nr. 475/1990 in der Fassung BGBl. Nr. 304/1996, soweit die besondere Aufgabenstellung der Oesterreichischen Nationalbank nicht besondere handelsrechtliche Bewertungs- und Gliederungsvorschriften für den Jahresabschluß erforderlich macht. Die Oesterreichische Nationalbank ist weiters von der Konzernrechnungslegung nach den §§ 244 bis 267 HGB befreit, da im Rahmen der geld- und währungspolitischen Aufgabenstellung der Oesterreichischen Nationalbank eine Konzernrechnungslegung nicht benötigt wird.

Zu § 68:

Die Frist zur Vorlage des Geschäftsberichts und des Jahresabschlusses wurde im Hinblick auf die Bestimmungen der Artikel 32 und 33 ESZB-Satzung um zwei Monate verlängert. Weiters ist vorgesehen, daß der Geschäftsbericht entsprechend den Bestimmungen über den Lagebericht (§ 243 HGB) aufzustellen ist; lediglich Angaben über die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens (§ 243 Abs. 2 Z 2) müssen im Geschäftsbericht nicht enthalten sein, da bei vorzeitiger Bekanntgabe der Einsatz des geldpolitischen Instrumentariums der Notenbank an Wirksamkeit verlieren würde.

Zu § 69:

Diese Bestimmung wurde an die Vorschriften der ESZB-Satzung betreffend die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken und die Verteilung der Nettogewinne und Verluste der EZB angepaßt. Zuweisungen zum allgemeinen Reservefonds sollen ab der Teilnahme an der dritten Stufe unterbleiben. Der Bestand des allgemeinen Reservefonds wird durch diese Änderung nicht berührt. Die bisher starre Reservenzuweisung der während des Geschäftsjahres angesammelten buchmäßigen Kursgewinne wird aufgegeben und durch ein bewegliches System ersetzt. In Hinkunft soll die Höhe der Reserve der Risikoeinschätzung bei den valutarischen Beständen entsprechen. Ändert sich die Risikoeinschätzung, so muß sich auch die Höhe der Reserve ändern. Eine Reservendotation findet somit nur mehr statt, wenn sich die Einschätzung des Risikos erhöht hat; ist das Risiko gesunken, so muß die Reserve im entsprechenden Ausmaß aufgelöst werden. Die Bestimmungen des § 69 Abs. 1 und 4 sind bereits bei der Erstellung des Jahresabschlußes für das Geschäftsjahr 1997 anzuwenden. Die durch Änderung des Abs. 3 erhöhte Gewinnabfuhr an den Bund entspricht den Gegebenheiten bei anderen Zentralbanken im EU-Bereich.

Zu § 70:

Diese Bestimmung entfällt, da ab Beginn der dritten Stufe der Währungsunion gemäß Artikel 15 Abs. 2 ESZB-Satzung ein konsolidierter Wochenausweis des ESZB veröffentlicht werden wird.

Zu § 72:

Diese Änderungen ergeben sich aus den geänderten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank.

Zu § 74:

Der Entfall dieser Bestimmung ist eine Folge der Neufassung der Verschwiegenheitsverpflichtung in § 45.

Zu § 75:

Mit dieser Ergänzung wird eine Anpassung an Artikel 35 Abs. 6 ESZB-Satzung vorgenommen, da nach dieser Bestimmung für Fragen der Erfüllung der Verpflichtungen aus der ESZB-Satzung durch eine nationale Zentralbank der EuGH zuständig ist.

Zu § 76:

Da die Oesterreichische Nationalbank in ESZB-Angelegenheiten Geschäfte für die EZB durchzuführen hat, werden durch diese Änderung auch die Rechte der EZB an den bei der Oesterreichischen Nationalbank erliegenden Gelder und Effekten sowie die der EZB zustehenden Forderungen berücksichtigt.

Zu § 77:

Mit dieser Bestimmung wird lediglich eine Anpassung an den Entfall der Mindestreserveregelung in § 43 vorgenommen.

Zu § 79:

Mit dieser Bestimmung werden die in Ergänzung zu § 136 StPO bzw. § 143 Abs. 2 StPO schon bisher in Abs. 2 bis 4 enthaltenen Vorschriften betreffend das Recht zur Einbehaltung von Banknoten und Münzen präziser gefaßt und terminologisch angepaßt.

Zu § 80:

Aus systematischen Gründen wurde die bisher in § 79 Abs. 1 enthaltene Regelung betreffend die Bestrafung der Fälschung oder Verfälschung der von der Oesterreichischen Nationalbank ausgestellten Urkunden in eine eigene Bestimmung übernommen. Die Fälschung von Euro-Banknoten wird auch künftig nach den Bestimmungen der §§ 232 ff. Strafgesetzbuch bestraft werden. Die bisher in § 80 enthaltenen Bestimmungen betreffend die Beschränkung von Banknotenabbildungen und der Verbreitung und Herstellung von banknotenähnlichen Erzeugnissen sowie der Anfertigung und Erwerb von Druckformen und anderen technischen Behelfen werden EU-weit vereinheitlicht und durch gemeinschaftsrechtliche Vorschriften geregelt werden.

5

Zu § 81:

Diese Bestimmung entfällt, da auch die Regeln betreffend das Verbot des Inverkehrbringens und der Annahme von Ersatzgeld (Notgeld) künftig EU-weit vereinheitlicht werden.

Zu § 82:

Die Notwendigkeit zur Neufassung dieser Bestimmung ergibt sich aus der Änderung des § 44 und aus Artikel 34 Abs. 3 ESZB-Satzung.

Zu § 83:

Die Änderung in Abs. 1 ergibt sich aus dem Entfall der Deckungsvorschrift des § 62. Des weiteren wird mit dieser Änderung eine Ausweitung der Finanzierungsmöglichkeit von ERP-Fonds-Krediten ermöglicht. Durch Abs. 3 wird die Möglichkeit geschaffen, von der Finanzierung vom ERP-Fonds-Krediten durch die Eskontierung von Finanzwechseln mit dreimonatiger Laufzeit auf die Finanzierung in anderer besicherter Form überzugehen.

Zu §§ 84 und 85:

Diese Bestimmungen enthalten eine Klarstellung in bezug auf die Zitierung anderer Rechtsvorschriften sowie eine Vorschrift zur sprachlichen Gleichbehandlung bei personenbezogenen Bezeichnungen.

Zu § 86:

Diese Änderung ergibt sich aus der Änderung der Strafbestimmungen in § 79 und § 80.

Zu § 87:

Die in Z 1 vorgesehene Nachzahlungsverpflichtung ergibt sich aus der durch die Neufestsetzung des Grundkapitals mit einem runden Euro-Betrag verbundenen Kapitalerhöhung.

Mit Z 2 wird klargestellt, daß der Übergang der währungspolitischen Kompetenzen auf die EZB sowie die Änderung der Bestimmung über die Bestellung des Präsidenten und die Reduktion der Anzahl der Stellvertreter keinen Einfluß auf die Laufzeit der Funktionsperioden der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung ernannten bzw. gewählten Mitglieder des Generalrates haben.

Z 3 dient der Klarstellung, daß die Schaffung der Funktion des Gouverneurs keinen Eingriff in die bestehenden Verträge des Direktoriums bewirkt. Aus Gründen der Kontinuität soll die Teilnahme am EZB-Rat bis zur Neubestellung des Gouverneurs durch den vom Bundespräsidenten bestellten Präsidenten des Generalrates wahrgenommen werden.

Da die in §§ 61 ff. enthaltenen Vorschriften nur für die auf Euro lautenden Banknoten gelten, sind für den Zeitraum ab der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU bis zur Ausgabe der Euro-Banknoten sowie für die Zeit des doppelten Bargeldumlaufes Übergangsregelungen erforderlich. Dies gilt im wesentlichen auch für die Übernahme der bisher geltenden Strafbestimmungen des § 80. Auf Schilling lautende Banknoten können auch nach Ablauf ihrer Zahlungsmitteleigenschaft bei der Oesterreichischen Nationalbank unbefristet in Euro umgetauscht werden. Die gleiche Regelung ist gemäß Artikel II auch für den Umtausch von Scheidemünzen vorgesehen werden.

Zu § 88:

Diese Regelung enthält eine Anpassung jener Bestimmungen, die primär EU-bedingt spätestens mit der Errichtung der EZB in Kraft treten müssen, jedoch nur bis zur Teilnahme Österreichs an der 3. Stufe ohne Ausnahmeregelung gelten sollen und daher im Hauptteil der Novelle nicht berücksichtigt werden konnten.

Zu § 67:

Die Bestimmungen über die Aufstellung des Jahresabschlusses sollen mit 1. Jänner 1998 an die Erfordernisse des Rechnungslegungsgesetzes, BGBl. Nr. 475/1990 in der Fassung BGBl. Nr. 304/1996, angepaßt werden, soweit die besondere Aufgabenstellung der Oesterreichischen Nationalbank nicht besondere handelsrechtliche Bewertungs- und Gliederungsvorschriften für den Jahresabschluß erforderlich macht. Da § 67 Abs. 2 wegen seiner inhaltlichen Bezugnahme auf die vom EZB-Rat erlassenen Vorschriften erst mit Teilnahme Österreichs an der 3. Stufe der WWU in Kraft treten kann, mußte in § 88 Abs. 1 eine modifizierte Bestimmung für die Übergangszeit geschaffen werden.

Zu § 2 Abs. 5:

Hiedurch wird der Pflichtenkreis der Oesterreichischen Nationalbank im Hinblick auf die internationale Entwicklung des Zahlungsverkehrs erweitert.

Zu § 3 Abs. 2:

Die gegenständliche Erweiterung des Instrumentariums für Nationalbankzwecke soll deren noch effizienterer Erfüllung dienen.

Zu § 5 Abs. 1, § 28 Abs. 2, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 2, 36 Abs. 1 und 3:

Diese Änderungen ergeben sich aus der Einführung der Funktionsbezeichnung „Gouverneur“.

Zu § 16:

Damit die Ziffern 4 und 5 (alt) inhaltlich bis zur Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU weitergelten, mußten sie im Hinblick auf das zeitgleiche Inkrafttreten der (neuen) Z 4 in § 16 umnumeriert werden.

Zu § 20:

Diese Regelung enthält die Verpflichtung des Generalrates auf die von der EZB in Vorbereitung der dritten Stufe der WWU getroffenen Maßnahmen Bedacht zu nehmen; weiters wurde zur Gewährleistung der Unabhängigkeit in bezug auf die Vorbereitungsarbeiten für die dritten Stufe der WWU dem Direktorium die Kompetenz zur weisungsfreien Umsetzung der innerstaatlichen Vorbereitungsmaß­nahmen übertragen. Mit Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU endet die währungs­politische Entscheidungskompetenz des Generalrates.

Zu § 21 Z 7:

Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit § 87 Abs. 2 Z 2 und bestimmt, daß auch die Beteiligungen der Oesterreichischen Nationalbank an einem in- oder ausländischen Unternehmen generalratspflichtig sind.

Zu § 21 Z 14:

Diese Änderungen tragen dem Umstand Rechnung, daß den Mitgliedern des Direktoriums (dem Gouverneur und seinem Stellvertreter) besondere Entscheidungskompetenzen im Rahmen der EZB (EZB-Rat, Erweiterter Rat der EZB) übertragen werden. Direktorenstellvertreter als institutionalisierte Funktionsträger entfallen ebenso wie die institutionalisierte Funktion eines Direktors der Wertpapierdruckerei.

Zu § 22 Abs. 4:

Durch diese Anfügung wird bis zum Eintritt in die dritte Stufe der WWU trotz Änderung des § 22 Abs. 4 die derzeit geltende Unvereinbarkeitsbestimmung für Präsidiumsmitglieder beibehalten.

Zu § 23 Abs. 1 dritter Satz, § 24 Abs. 1 dritter Satz und § 25 Abs. 5:

Hiedurch wird als weiterer Absetzungsgrund für den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des Generalrates in Anlehnung an Art. 14 Abs. 2 der ESZB-Satzung der Tatbestand der „schweren Verfehlung“ statuiert.

Zu § 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 2:

Die hier bisher vorgesehene Genehmigung des Gehalts des Präsidenten und der Aufwandsentschädigung der Vizepräsidenten durch den Bundesminister für Finanzen war systemwidrig.

Zu § 33:

Mit dieser Bestimmung wird die derzeit in § 33 Abs. 2 enthaltene Vorschrift bis zur Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU als neuer Abs. 4 beibehalten.

Zu § 41:

Bis zur Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU sollen auch die derzeit in § 41 Abs. 2 bis 6 enthaltenen Bestimmungen als § 41 Abs. 3 bis 7 weitergelten.

Zu § 43 Abs. 2 und 4:

Im Zuge der Liberalisierung der Devisenbestimmungen sind Schilling- und Fremdwährungstransaktionen weitgehend gegenseitig ersetzbar geworden. Dem soll grundsätzlich auch bei der Mindestreserve Rechnung getragen werden können. Daher kann sich die bisher vorgesehene Saldierung von Fremdwährungsverpflichtungen mit Fremdwährungsforderungen, wie auch die Erfahrungen mit der Verlagerung von Schillingeinlagen in mindestreservefreie Fremdwährungseinlagen gezeigt haben, als hinderlich erweisen. Der Wegfall des zweiten Halbsatzes des zweiten Satzes des § 43 Abs. 4 (alt) erfolgt aus denselben Überlegungen wie die Neuregelung in § 43 Abs. 2.

Zu § 43 Abs. 3:

Durch die Neuregelung wird die Möglichkeit geschaffen, die Mindestreservesätze bei Fremdwährungsverpflichtungen auch ausschließlich von deren Zuwachs zu berechnen.

Zu § 43 Abs. 6:

Mindestreservepflichtige Unternehmungen, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, sind in Hinkunft nicht mehr verpflichtet, die Mindestreserve bei ihrem Zentralinstitut zu halten; sie behalten jedoch die Möglichkeit hiezu weiter.

Zu § 43 Abs. 6 vierter Satz:

Der Entfall dieser Wortgruppe berücksichtigt den Umstand gemäß Art. 104 EG-Vertrag, wonach der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln des Bundes durch die Oesterreichische Nationalbank verboten ist.

Zu § 47 Z 3:

Die bestehende Beschränkung auf festverzinsliche Wertpapiere im Offenmarktgeschäft steht mit den Liberalisierungstendenzen auf dem österreichischen Kapitalmarkt nicht im Einklang. Nach der Neuregelung soll die Oesterreichische Nationalbank etwa auch zum An- und Verkauf von Floatern berechtigt sein.

Zu § 47 Z 4:

Die Neufassung dieser Ziffer bietet der Oesterreichischen Nationalbank die ausdrückliche rechtliche Grundlage für die fruchtbringende Veranlagung des Goldes und zum Abschluß der damit zusammenhängenden Rechtsgeschäfte. Diese Bestimmung erlaubt zB Goldleihgeschäfte.

Zu § 54 Abs. 3:

Diese Bestimmung ist auf Grund der umfassenden Neuregelung in § 41 Abs. 1 und 2 entbehrlich (siehe Erläuterungen zu § 41).

Zu § 56:

Die Änderung dieser Bestimmung dient der Klarstellung, daß die bereits bisher in § 56 enthaltene Berechtigung den Einsatz neuer Finanzinstrumente einschließt.

Zu § 61:

Die in § 4 Abs. 2 enthaltene Bestimmung wird hiermit bereits für die Zeit vor der Teilnahme Österreichs an der 3. Stufe festgeschrieben (siehe Erläuterungen zu § 4).

Zu § 62:

Die in Z 1 vorgesehene Ausweitung der Deckungswerte berücksichtigt die Änderung in § 47 Z 3. Die Änderungen der Deckungswerte hinsichtlich der Sonderziehungsrechte sollen eine Zusammenfassung aller deckungsfähigen Aktiven, die bisher teilweise in anderen Gesetzen geregelt sind, im Nationalbankgesetz erreichen.

Zu § 70 Abs. 2 Z 1:

Diese Änderungen ergeben sich aus der in § 88 Abs. 2 Z 35 und 36 sowie für § 41 vorgesehenen Änderung.

Zu § 89:

Die Inkrafttretensbestimmung trägt einerseits gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben Rechnung und berücksichtigt andererseits nationale legistische Erfordernisse. Gemeinschaftsrechtlich bedingt sind die beiden in § 89 Abs. 2 und 3 genannten Inkrafttretenstermine:

Jene Bestimmungen, die mit der Unabhängigkeit der Notenbank und mit einer unabhängigen Entscheidungsfindung im EZB-Rat im Zusammenhang stehen, müssen spätestens mit der Errichtung der EZB in Kraft treten. Da der Zeitpunkt der Errichtung der EZB gemeinschaftsrechtlich nicht genau definiert ist, wurde jener unmittelbar vor diesem Zeitpunkt liegende Termin als Inkrafttretensdatum fixiert, an dem der Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen (§ 89 Abs. 2). Mit diesem Zeitpunkt werden darüber hinaus auch einige national bedingte Regelungen in Kraft gesetzt.

Jene Regelungen, die mit der vollen Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des ESZB sowie mit der Mitwirkung der OeNB an den währungspolitischen Funktionen des ESZB zusammenhängen, können erst mit jenem Tag in Kraft treten, an dem Österreich an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahme­regelung im Sinne des Art. 109k EG-Vertrag teilnimmt (§ 89 Abs. 3). Die übrigen Bestimmungen treten auf Grund nationaler Anpassungserfordernisse bereits mit 1. Jänner 1998 in Kraft (§ 89 Abs. 1).

Zu Artikel II

Zu § 10 Abs. 2 Z 4, § 10 Abs. 4 und § 19 Abs. 5 und 7:

Mit dieser Bestimmung wird eine Angleichung der Umwechslungsfrist von Scheidemünzen an die Umwechslungsbestimmung für Banknoten in § 87 Z 6 lit. b Nationalbankgesetz vorgenommen.

Zu § 17 Abs. 1 Z 3, § 17 Abs. 2 und § 18:

Durch diese Änderungen werden auch die noch nicht ausgeprägten Euro-Münzen in die Schutzbestimmungen des § 17 einbezogen.

Zu § 19 Abs. 6 und § 21 Abs. 1 Z 3:

Diese Änderung ist eine Anpassung an den Wegfall der Deckungsbestimmung in § 62 Nationalbank­gesetz.

Zu Artikel III

Zu § 2 Abs. 2 lit. a und § 8:

Durch diese Änderung wird dem Umstand Rechnung getragen, daß mit Beginn der dritten Stufe das Konzept einer nationalen Währungsdeckung endet. Spezifische Deckungsvorschriften für den Banknotenumlauf in der dritten Stufe der WWU sind auch EU-rechtlich nicht vorgesehen.

Zu § 3 Abs. 1:

Diese Änderung trägt dem Umstand Rechnung, daß ab der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der Euro die österreichische Währung ist, bis zum Ende des doppelten Bargeldumlaufes jedoch auch der Schilling noch als Rechnungseinheit weiter bestehen bleibt.

Zu § 7:

Mit dieser Änderung soll ab der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe die wahlweise Führung der Bücher und sonstigen Aufschreibungen in Schilling oder Euro ermöglicht sowie näher geregelt werden.

Zu § 9 bis 26:

Die bisher in den §§ 8 ff. enthaltenen technischen Bestimmungen über den Umtausch und die Behandlung von Konten, Sparbüchern und Versicherungsbeträgen sowie die Strafbestimmungen haben ihre aktuelle Bedeutung bereits seit langem verloren. Die Aufhebung dieser Vorschriften dient der Rechtsbereinigung.

Zu Artikel IV

Zu § 2 Abs. 5 und 6 und § 34:

Eine Devisenkursfestsetzung durch die Oesterreichische Nationalbank ist in der dritten Stufe der WWU nicht mehr zulässig. Diese in der Praxis nicht mehr angewendete Bestimmung wird daher aus Rechtsbereinigungsgründen aufgehoben.

Zu Artikel V


Zu § 3 Abs. 1 Z 15 und § 19 Abs. 5:

Die Abänderung dieser Vorschrift ergibt sich aus der Änderung der die Geschäfte der Oesterreichischen Nationalbank regelnden Bestimmungen (§§ 47 ff. NBG).

Zu Artikel VI, VII und VIII

Die Aufhebung des Übergangsrechtes anläßlich einer Novelle zum Nationalbankgesetz 1955, des Bundesgesetzes vom 12. Jänner 1923 betreffend Überleitung der Geschäfte der Österreichisch-Ungarischen Bank, österreichische Geschäftsführung, auf die Oesterreichische Nationalbank, des Bundesgesetzes vom 18. März 1959 betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei Internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 74/1959, und des Bundesgesetzes betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 171/1991, erfolgt aus Rechtsbereinigungsgründen.

 


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


Nationalbankgesetz


§ 1. Die Rechtsverhältnisse der Oesterreichischen Nationalbank werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes geordnet.

§ 1. Die Rechtsverhältnisse der Oesterreichischen Nationalbank werden durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag), das Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ESZB/EZB-Statut) sowie durch dieses Bundesgesetz geregelt. Die Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98/1965, sind auf die Oesterreichische Nationalbank anwendbar, soweit durch den EG-Vertrag, das ESZB/EZB-Statut oder durch dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.


§ 2. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist eine Aktiengesellschaft; sie ist die Notenbank der Republik Österreich.

(2) Sie hat die Aufgabe, den Geldumlauf in Österreich zu regeln und für den Zahlungsausgleich mit dem Ausland Sorge zu tragen.

(3) Sie hat mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln dahin zu wirken, daß der Wert des österreichischen Geldes in seiner Kaufkraft im Inland sowie in seinem Verhältnis zu den wertbeständigen Währungen des Auslandes erhalten bleibt.

(4) Sie ist verpflichtet, im Rahmen ihrer Kreditpolitik für eine den volkswirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung tragende Verteilung der von ihr der Wirtschaft zur Verfügung zu stellenden Kredite zu sorgen.

§ 2. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist eine Aktiengesellschaft. Sie ist die Zentralbank der Republik Österreich und als solche integraler Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB).

(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat gemäß den Bestimmungen des EG-Vertrages, des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, der auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sowie dieses Bundesgesetzes an der Erreichung der Ziele und der Vollziehung der Aufgaben des ESZB mitzuwirken. Im Rahmen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Artikel 2 und 105 des EG-Vertrages, hat die Oesterreichische Nationalbank mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln dahin zu wirken, das Ziel der Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Ziels der Preisstabilität möglich ist, ist den volkswirtschaftlichen Anforderungen in bezug auf Wirtschaftswachstum und Beschäftigungsentwicklung Rechnung zu tragen und die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft zu unterstützen.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat die Europäische Zentralbank (EZB) bei der Einholung der zur Aufgabenerfüllung des ESZB erforderlichen statistischen Daten gemäß Artikel 5 ESZB/EZB-Statut zu unterstützen.


 

(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat gemäß den von der EZB nach Artikel 6 Abs. 1 ESZB/EZB-Statut getroffenen Entscheidungen im Bereich der internationalen Zusammenarbeit Vertretungsaufgaben für das ESZB wahrzunehmen.


 

(5) Bei Verfolgung der in Abs. 2 bis 4 genannten Ziele und Aufgaben hat die Oesterreichische Nationalbank gemäß Artikel 14 Abs. 3 ESZB/EZB-Statut entsprechend den Leitlinien und Weisungen der EZB zu handeln; weder die Oesterreichische Nationalbank noch ein Mitglied ihrer Beschlußorgane darf hiebei Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft, von Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder von anderen Stellen einholen oder entgegennehmen.


§ 3. Die Oesterreichische Nationalbank kann sich – unbeschadet der Aufrechterhaltung ihrer vollen Handlungsfreiheit bei Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes – organisatorisch und finanziell an den internationalen Einrichtungen beteiligen, die mit der Kooperation der Notenbanken zusammenhängen oder sonst die internationale Zusammenarbeit auf währungs- und kreditpolitischem Gebiete zum Ziele haben und fördern; für die gleichen Zwecke kann sie im eigenen Namen und für eigene Rechnung auch an den Maßnahmen oder Transaktionen solcher Einrichtungen, an denen ihr selbst oder der Republik Österreich Beteiligungen zustehen, teilnehmen.

§ 3. Vorbehaltlich der Zustimmung der EZB ist die Oesterreichische Nationalbank befugt, sich an internationalen Währungseinrichtungen zu beteiligen.


§ 4. Bei Festsetzung der allgemeinen Richtlinien der Währungs- und Kreditpolitik, welche die Oesterreichische Nationalbank zwecks Erfüllung der ihr zufallenden Aufgaben auf diesem Gebiete zu beobachten hat, ist auf die Wirtschaftspolitik der Bundesregierung Bedacht zu nehmen.

§ 4. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist ferner berechtigt, in anderen als den durch die Aufgaben des ESZB erfaßten Angelegenheiten rechtsgeschäftlich tätig zu werden, es sei denn, der EZB-Rat stellt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen fest, daß diese Aufgaben nicht mit den Zielen und Aufgaben des ESZB vereinbar sind. Derartige Rechtsgeschäfte werden von der Oesterreichischen Nationalbank in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung getätigt und sind nicht dem ESZB zuzurechnen.


 

(2) Die Oesterreichische Nationalbank besitzt das ausschließliche Recht, in Österreich Banknoten, die in Österreich gesetzliche Zahlungsmittel sind, herzustellen oder herstellen zu lassen; die Rechtsstellung der EZB wird hiedurch nicht berührt. Die Oesterreichische Nationalbank ist weiters berechtigt, Wertpapiere, sonstige Wertträger und Formulare, die besonderen Sicherheitsanforderungen genügen müssen, herzustellen.


§ 5. (1) Die Banknoten und die Aktien der Oesterreichischen Nationalbank werden so gezeichnet, daß dem Firmenwortlaut „Oesterreichische Nationalbank“ der Präsident, ein Generalrat und der Generaldirektor ihre Unterschrift beifügen. Falls der Präsident oder der Generaldirektor verhindert sind, zeichnen ihre Stellvertreter.

(2) In folgenden Fällen wird die Firma der Bank vom Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Generalrates gezeichnet:

                                                                                               1.                                                                                               Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen (§ 21 Z 1);

                                                                                               2.                                                                                               Verlautbarungen betreffend die Festsetzung des Zinsfußes im Eskont- und Darlehensgeschäft (§ 21 Z 2);

                                                                                               3.                                                                                               Mindestreserve-Kundmachungen (§ 21 Z 4);

                                                                                               4.                                                                                               Verlautbarungen im Zusammenhang mit der Ausgabe oder Einziehung von Banknoten (§ 21 Z 9);

                                                                                               5.                                                                                               Ernennung, Pensionierung, Kündigung oder Entlassung der in § 21 Z 14 genannten Funktionäre.

(3) In allen übrigen Fällen wird die Firma der Bank mit dem Zusatz „Direktorium“ von zwei Mitgliedern des Direktoriums gezeichnet. Durch diese Firmenzeichnung wird die Bank auch dann verpflichtet, wenn die Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern.

§ 5. (1) Die Firma „Oesterreichische Nationalbank“ wird mit dem Zusatz „Direktorium“ von zwei Mitgliedern des Direktoriums gezeichnet. Durch diese Firmenzeichnung wird die Oesterreichische Nationalbank auch dann verpflichtet, wenn die Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann das Direktorium beschließen, daß bestimmte Dienstnehmer der Oesterreichischen Nationalbank allein oder gemeinsam mit bestimmten anderen Dienstnehmern der Oesterreichischen Nationalbank diese berechtigen oder verpflichten können. Das Direktorium hat diesfalls auch festzulegen, in welcher Form und in welchen Fällen die Vertretungshandlungen dieser Dienstnehmer eine Berechtigung oder Verpflichtung der Oesterreichischen Nationalbank begründen, und hat diese Regelung in den Bankanstalten gemeinsam mit einem Unterschriftenverzeichnis der betreffenden Dienstnehmer zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank führt in ihrem Siegel das Wappen der Republik Österreich; sie ist nicht verpflichtet, ihre Firma und die Mitglieder ihrer Organe in das Firmenbuch eintragen zu lassen.


(4) Das Direktorium bestimmt, in welchen Fällen und in welcher Form Firmierungen für die Bankanstalten und Geschäftsabteilungen eine Verpflichtung der Bank begründen und macht dies durch öffentlichen Anschlag in den Geschäftsräumen der Bank bekannt.

 


(5) Die Bank führt in ihrem Siegel das Wappen der Republik Österreich; sie ist nicht verpflichtet, ihre Firma oder ihre geschäftsführenden Organe im Firmenbuch eintragen zu lassen.

 


§ 6. Die Bank hat ihren Sitz in Wien, wo sich die Hauptanstalt befindet. In den Hauptstädten der Bundesländer sind Zweiganstalten zu errichten. Zur Errichtung anderer Zweiganstalten oder deren Auflassung bedarf es der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

§ 6. Die Oesterreichische Nationalbank hat ihren Sitz in Wien, wo sich die Hauptanstalt befindet. In den Hauptstädten der Bundesländer können Zweiganstalten errichtet werden.


§ 7. (1) Soweit die Oesterreichische Nationalbank mit Aufgaben der Vollziehung in Angelegenheiten des Geld-, Kredit- und Bankwesens betraut ist, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden; gegen ihre Bescheide kann jedoch, sofern nicht ausdrücklich abweichende gesetzliche Regelungen getroffen sind, eine Berufung nicht ergriffen werden.

(2) Allgemeine Anordnungen der Oesterreichischen Nationalbank sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren. Sie treten, wenn darin nicht anderes bestimmt ist, an dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.

(3) Gesetzentwürfe, die Bestimmungen von währungs- und kreditpolitischer Bedeutung enthalten oder sonst die Interessen der Oesterreichischen Nationalbank berühren, sind vor ihrer Einbringung in das gesetzgebende Organ der Oesterreichischen Nationalbank unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Ermöglichung der Begutachtung zu übermitteln.

 

 

(4) ....

§ 7. (1) Soweit sich aus unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, findet auf das behördliche Verfahren der Oesterreichischen Nationalbank in den Angelegenheiten des Geld-, Kredit- und Bankwesens das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, Anwendung; gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank kann jedoch, sofern nicht ausdrücklich abweichende bundesgesetzliche Regelungen getroffen sind, eine Berufung nicht ergriffen werden.

(2) Verordnungen der Oesterreichischen Nationalbank sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren. Sie treten, wenn darin nichts anderes bestimmt ist, an dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.

(3) Gesetzentwürfe, die Bestimmungen von finanzmarktpolitischer Bedeutung enthalten oder sonst die Interessen der Oesterreichischen Nationalbank berühren, sind vor ihrer Einbringung in das gesetzgebende Organ der Oesterreichischen Nationalbank unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Ermöglichung der Begutachtung zu übermitteln.

(4) unverändert.


§ 8. (1) Das Grundkapital der Bank beträgt 150 Millionen Schilling und ist in 150 000 auf Namen lautende Aktien zu je 1 000 Schilling zerlegt. Die Bank kann Sammelstücke in Abschnitten zu 100, 500 und 1 000 Aktien ausgeben.

§ 8. (1) Das Grundkapital der Oesterreichischen Nationalbank beträgt 12 Millionen Euro und ist zu gleichen Teilen in 150 000 auf Namen lautende Aktien zerlegt. Die Zusammenfassung der Aktien in Sammelstücke zu 100, 500 und 1 000 Aktien ist zulässig.


(2) Die Namen der Aktionäre werden bei der Oesterreichischen Nationalbank in ein Aktienbuch eingetragen.

(2) Die Namen der Aktionäre werden bei der Oesterreichischen Nationalbank in ein Aktienbuch eingetragen. Im Verhältnis zur Oesterreichischen Nationalbank gilt als Aktionär, wer als solcher im Aktienbuch eingetragen ist.


(3) Die Übertragung der Aktienrechte erfolgt durch die Eintragung im Aktienbuch und die gleichzeitige Umschreibung der Aktien.

(3) Jede Übertragung von Aktien bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen Zustimmung der Generalversammlung.


(4) ...

(4) unverändert.


§ 9. (1) Aktionäre können nur österreichische Staatsbürger sowie juristische Personen und Unternehmen sein, die ihren Sitz in Österreich haben.

(2) Die Hälfte des Grundkapitals wird vom Bund gezeichnet. Das hiezu erforderliche Kapital kann in der Weise aufgebracht werden, daß der Gegenwert des der Nationalbank zukommenden Währungsgoldes, der von der Bundesschuld abzuschreiben ist, um den für die Zeichnung der Aktien erforderlichen Betrag vermindert wird.

(3) Welche Personen und Unternehmen zur Zeichnung des restlichen Grundkapitals der Bank zugelassen sind, bestimmt die Bundesregierung.

§ 9. (1) Aktionäre können nur österreichische Staatsbürger oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts sein, die ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in Österreich haben und deren Anteile sich weder unmittelbar noch mittelbar mehrheitlich in ausländischer Hand befinden. Fällt eine dieser Voraussetzungen für einen Aktionär weg, so ist er verpflichtet, diesen Umstand unverzüglich dem Generalrat mitzuteilen und seine Aktien zu veräußern. Seine sämtlichen Aktionärsrechte ruhen ab dem Wegfall einer der im ersten Satz genannten Voraussetzungen. Für die Übertragung der Aktien ist § 8 Abs. 3 anzuwenden. Kommt es innerhalb von vier Monaten nach Wegfall einer der im ersten Satz genannten Voraussetzungen zu keiner rechtswirksamen Übertragung der Aktien, so hat die Übertragung an einen von der Generalversammlung zu bestimmenden Erwerber nach Einholung von dessen Zustimmung zu erfolgen. Dieser hat dem Aktionär den Verkaufswert der Aktie gemäß § 62 Abs. 3 Aktiengesetz zu zahlen.


 

(2) Die Hälfte des Grundkapitals wird vom Bund gehalten.


§ 10. (1) Die regelmäßige Generalversammlung der Aktionäre findet innerhalb der ersten vier Monate eines jeden Geschäftsjahres statt.

§ 10. (1) Die regelmäßige Generalversammlung der Aktionäre findet innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres statt.


(2) Auf schriftliches Verlangen von Aktionären mit mindestens einem Viertel des Grundkapitals ist die Abhaltung einer außerordentlichen Generalversammlung binnen 30 Tagen anzuberaumen.

 

(2) Auf schriftliches Verlangen von Aktionären mit mindestens einem Viertel des Grundkapitals sowie zwecks Beschlußfassung über die Zustimmungserteilung zur Aktienübertragung (§ 8 Abs. 3) ist, sofern dies nicht im Rahmen der regelmäßigen Generalversammlung erledigt werden kann, die Abhaltung einer außerordentlichen Generalversammlung binnen 30 Tagen anzuberaumen, wobei die Frist mit Einlangen der entsprechenden schriftlichen Anträge bei der Oesterreichischen Nationalbank beginnt.


(3) ...

(3) unverändert.


§ 14. (1) Innerhalb der letzten acht Tage vor der regelmäßigen Generalversammlung sind die Rechnungsabschlüsse für das vorhergehende Geschäftsjahr bei der Hauptanstalt der Bank in Wien zur Einsicht aufzulegen.

§ 14. (1) Innerhalb der letzten acht Tage vor der regelmäßigen Generalversammlung ist der Jahresabschluß für das vorhergehende Geschäftsjahr bei der Hauptanstalt der Oesterreichischen Nationalbank in Wien zur Einsicht aufzulegen.


(2) ...

(2) unverändert.


§ 15. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident der Bank oder bei seiner Verhinderung einer der Vizepräsidenten.

§ 15. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident des Generalrates oder bei seiner Verhinderung sein Vertreter.


§ 16. Der Wirkungskreis der Generalversammlung umfaßt:

                                                                                               1.                                                                                               die Entgegennahme des Berichtes des Generalrates über die Geschäftsführung des abgelaufenen Geschäftsjahres;

                                                                                               2.                                                                                               die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und Erteilung der Entlastung an den Generalrat und das Direktorium nach Anhörung des Berichtes der Rechnungsprüfer;

                                                                                               3.                                                                                               die Beschlußfassung über die Verwendung des bilanzmäßigen Überschusses und Festsetzung des an die Aktionäre zu verteilenden Gewinnanteiles;

                                                                                               4.                                                                                               die Wahl von sechs Mitgliedern des Generalrates und vier Rechnungsprüfern;

                                                                                               5.                                                                                               die Beschlußfassung über andere von Aktionären eingebrachte Anträge.

§ 16. Der Wirkungskreis der Generalversammlung umfaßt:

                                                                                               1.                                                                                               die Entgegennahme des Berichtes des Generalrates über die Geschäftsführung des abgelaufenen Geschäftsjahres;

                                                                                               2.                                                                                               die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Erteilung der Entlastung an den Generalrat und das Direktorium nach Anhörung des Berichtes der Rechnungsprüfer;

                                                                                               3.                                                                                               die Beschlußfassung über die Verwendung des bilanzmäßigen Überschusses und Festsetzung des an die Aktionäre zu verteilenden Gewinnanteiles;

                                                                                               4.                                                                                               die Erteilung der Zustimmung zur Übertragung von Aktien der Oesterreichischen Nationalbank (§ 8 Abs. 3);

                                                                                               5.                                                                                               die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Ersatzrechnungsprüfern;

                                                                                               6.                                                                                               die Wahl von sechs Mitgliedern des Generalrates;

                                                                                               7.                                                                                               die Abberufung von Mitgliedern des Generalrates (§ 23 Abs. 3);


 

                                                                                               8.                                                                                               die Festlegung des Ausmaßes der dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten gebührenden Vergütung;


 

                                                                                               9.                                                                                               die Beschlußfassung über andere von Aktionären eingebrachte Anträge.


§ 18. (1) Zur Wahl von sechs Mitgliedern des Generalrates (§ 22) durch die Generalversammlung können Aktionäre – ausgenommen der Bund – für ein von ihnen vertretenes Grundkapital von 12 Millionen Schilling je eine Person vorschlagen. Soweit derartige Vorschläge nicht erstattet werden, steht das Vorschlagsrecht dem Bund zu. Die Funktionsdauer dieser Mitglieder des Generalrates währt bis zur fünften auf ihre Wahl folgenden regelmäßigen Generalversammlung (§ 10 Abs. 1).

§ 18. (1) Zur Wahl von sechs Mitgliedern des Generalrates (§ 22) durch die Generalversammlung können Aktionäre – ausgenommen der Bund – für ein von ihnen vertretenes Grundkapital von einer Million Euro je eine Person vorschlagen. Soweit derartige Vorschläge nicht erstattet werden, steht das Vorschlagsrecht dem Bund zu. Die Funktionsdauer dieser Mitglieder des Generalrates währt bis zur fünften auf ihre Wahl folgenden regelmäßigen Generalversammlung (§ 10 Abs. 1).


(2) ...

(2) unverändert.


§ 20. Dem Generalrat obliegt die oberste Leitung und Überwachung der gesamten Geschäftsführung und der Verwaltung des gesamten Vermögens der Bank. Das Direktorium der Bank (§§ 32 bis 36) berichtet periodisch, und zwar in der Regel monatlich, dem Generalrat über die Abwicklung und den Stand der Geschäfte, über die Lage des Geld-, Kapital- und Devisenmarktes, über wichtige geschäftliche Vorfälle, über alle für die Beurteilung der Währungs- und Wirtschaftslage bedeutsamen Vorgänge, über die zur Kontrolle der gesamten Gebarung getroffenen Verfügungen sowie über sonstige, den Betrieb betreffende Vorkommnisse von Bedeutung.

§ 20. (1) Dem Generalrat obliegt die Überwachung jener Geschäfte, die nicht in den Aufgabenbereich des ESZB fallen.

(2) Der Generalrat hat das Direktorium in Angelegenheiten der Geschäftsführung und der Währungspolitik zu beraten. Diese gemeinsamen Sitzungen des Generalrates und des Direktoriums haben mindestens einmal im Vierteljahr stattzufinden.


§ 21. Der Beschlußfassung durch den Generalrat sind insbesondere vorbehalten:

                                                                                               1.                                                                                               die Festlegung der allgemeinen Richtlinien der Währungs- und Kreditpolitik sowie die Stellungnahme zu Gesetzentwürfen, soweit diese wichtige Fragen der Währungs- und Kreditpolitik betreffen;

                                                                                               2.                                                                                               die Festsetzung des Zinsfußes im Eskont- und Darlehensgeschäft (§§ 48 und 51);

                                                                                               3.                                                                                               die Bestimmung des Gesamtrahmens für Offenmarkttransaktionen im Sinne der §§ 54 und 55;

                                                                                               4.                                                                                               die Festsetzung der Höhe der Mindestreserven, die die mindestreservepflichtigen Unternehmungen zu halten haben (§ 43), sowie die Festlegung näherer Durchführungsbestimmungen hiezu;

                                                                                               5.                                                                                               die Neuaufnahme und die Auflassung von Geschäftszweigen;

                                                                                               6.                                                                                               die Errichtung oder Auflassung von Zweiganstalten (§ 6);

                                                                                               7.                                                                                               die Beteiligung der Bank an internationalen Einrichtungen und deren Maßnahmen oder Transaktionen im Sinne des § 3;

                                                                                               8.                                                                                               die Anrufung eines Schiedsgerichtes gemäß § 41;

                                                                                               9.                                                                                               die Ausgabe neuer Banknoten und die Festsetzung der Fristen, nach deren Ablauf die Banknoten ihre gesetzliche Zahlkraft verlieren sowie in denen einberufene Banknoten umzuwechseln sind (§§ 61 und 66);

                                                                                               10.                                                                                               die Genehmigung des Rechnungsabschlusses zwecks Vorlage an die Generalversammlung (§ 68) und die Genehmigung des Kostenvoranschlages für das nächste Geschäftsjahr;

                                                                                               11.                                                                                               der An- und Verkauf unbeweglichen Vermögens;

                                                                                               12.                                                                                               die Bewilligung von Auslagen, die nicht im Kostenvoranschlag des betreffenden Jahres vorgesehen sind;

                                                                                               13.                                                                                               die Festsetzung des Gehaltes des Präsidenten und der Aufwandsentschädigung der Vizepräsidenten;

                                                                                               14.                                                                                               die Ernennung des Generaldirektors, des Generaldirektorstellvertreters, der übrigen Mitglieder des Direktoriums, des Direktors der Wertpapierdruckerei und der Direktorenstellvertreter sowie ihre Pensionierung, Kündigung oder Entlassung. Die Ernennung kann auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden; erfolgt sie auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe, ist sie fünf Jahre wirksam. Eine wiederholte Ernennung ist zulässig;

                                                                                               15.                                                                                               die Beschlußfassung über die für die Bediensteten der Bank maßgebenden Dienst- und Arbeitsordnungen sowie die die Besoldung und Pensionsbezüge der Bediensteten regelnden Vorschriften (§ 38).

§ 21. (1) Die Zustimmung des Generalrates ist erforderlich für:

                                                                                               1.                                                                                               die Neuaufnahme von Geschäftszweigen und die Auflassung von Geschäftszweigen mit Ausnahme der in Artikel X genannten;

                                                                                               2.                                                                                               die Errichtung und Auflassung von Zweiganstalten;

                                                                                               3.                                                                                               den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen;

                                                                                               4.                                                                                               den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;

                                                                                               5.                                                                                               die Besetzung von Aufsichtsräten und geschäftsführenden Organen von Unternehmen, an denen die Oesterreichische Nationalbank beteiligt ist;

                                                                                               6.                                                                                               die Ernennung von Funktionären der zweiten Führungsebene in der Oesterreichischen Nationalbank selbst.

(2) Der Beschlußfassung durch den Generalrat sind vorbehalten:

                                                                                               1.                                                                                               Die Erstattung von unverbindlichen Dreiervorschlägen an die Bundesregierung für die Ernennung der Mitglieder des Direktoriums durch den Bundespräsidenten;

                                                                                               2.                                                                                               die Beschlußfassung über die für die Mitglieder des Direktoriums und die übrigen Dienstnehmer der Oesterreichischen Nationalbank maßgebenden Dienstordnungen und über die, die Besoldung und die Pensionsbezüge dieser Personen regelnden Vorschriften sowie der Abschluß der Dienstverträge mit den Mitgliedern des Direktoriums;

                                                                                               3.                                                                                               die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik in Angelegenheiten des § 4;

                                                                                               4.                                                                                               die Bewilligung von Aufwendungen, die nicht im Ausgabenplan des betreffenden Jahres vorgesehen sind;

                                                                                               5.                                                                                               die Genehmigung des Jahresabschlusses zwecks Vorlage an die Generalversammlung und die Genehmigung des Ausgabenplanes für das nächste Geschäftsjahr;

                                                                                               6.                                                                                               die Geschäftsordnung für den Generalrat und für das Direktorium.

(3) Vor Erstattung der Dreiervorschläge gemäß Abs. 2 Z 1 hat die Oesterreichische Nationalbank eine Ausschreibung durchzuführen.

(4) Der Generalrat kann in seiner Geschäftsordnung bestimmen, daß zur Vorbereitung der von ihm gemäß Abs. 1 und 2 zu fassenden Beschlüsse Unterausschüsse eingesetzt werden. Die Vorsitzenden der Unterausschüsse haben in der Sitzung des Generalrates zu berichten.

(5) In den in Abs. 1 und 2 genannten Angelegenheiten ist das Beschluß- und Zustimmungsrecht des Generalrates dahin gehend eingeschränkt, daß durch die von ihm getroffenen Entscheidungen die Erfüllung von Aufgaben des ESZB nicht beeinträchtigt werden darf.


                                                                                               16.                                                                                               Der Generalrat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und setzt jene für das Direktorium fest; er kann in seiner Geschäftsordnung bestimmen, daß die ihm vorbehaltenen Agenden, insbesondere jene der Z 3, in einem von ihm gewählten Unterausschuß behandelt werden. Diese Unterausschüsse haben in der Sitzung des Generalrates zu berichten.

 


§ 22. (1) Der Generalrat besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und elf weiteren Mitgliedern.

§ 22. (1) Der Generalrat besteht aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und zwölf weiteren Mitgliedern.


(2) Der Präsident, die beiden Vizepräsidenten und weitere fünf Mitglieder des Generalrates werden ernannt, die anderen sechs Mitglieder des Generalrates werden gewählt.

(2) Der Präsident, der Vizepräsident und weitere sechs Mitglieder des Generalrates werden ernannt, die anderen sechs Mitglieder des Generalrates werden gewählt.


(3) ...

(3) unverändert.


(4) Im aktiven Dienst des Bundes oder eines Landes stehende Personen sowie Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages, der Bundesregierung oder einer Landesregierung können dem Generalrat nicht angehören. Die Einschränkung hinsichtlich im aktiven Dienst des Bundes stehender Personen gilt nicht für Universitätsprofessoren der Rechts- und der Wirtschaftswissenschaften. Von den Mitgliedern des Generalrates dürfen nicht mehr als vier hauptberuflich der Verwaltung von Kreditinstituten angehören; sie können nicht dem Präsidium angehören.

(4) Im aktiven Dienst des Bundes, eines Landes oder eines Organes der Europäischen Gemeinschaft stehende Personen sowie Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlamentes, der Bundesregierung, einer Landesregierung oder der Europäischen Kommission können dem Generalrat nicht angehören. Die Einschränkung hinsichtlich im aktiven Dienst des Bundes stehender Personen gilt nicht für Universitätsprofessoren der Rechts- und der Wirtschaftswissenschaften. Von den Mitgliedern des Generalrates dürfen nicht mehr als vier hauptberuflich der Verwaltung von Kreditinstituten angehören; sie können nicht dem Präsidium angehören.


(5) ...

(5) unverändert.


§ 23. (1) Der Präsident wird vom Bundespräsidenten auf die Dauer von fünf Jahren ernannt. Der abtretende Präsident kann wieder ernannt werden. Der Präsident kann während seiner Amtsdauer vom Bundespräsidenten nur dann abberufen werden, wenn er die Voraussetzungen seiner Ernennung verloren hat oder durch länger als ein Jahr an der Ausübung seiner Funktion behindert ist.

(2) Der Präsident bezieht aus den Mitteln der Bank ein Gehalt, dessen Höhe vom Generalrat festzusetzen und vom Bundesminister für Finanzen zu genehmigen ist.

(3) Der Präsident führt in allen Sitzungen des Generalrates den Vorsitz. Er kontrolliert die Durchführung der Beschlüsse des Generalrates und übt in dessen Namen die ständige Überwachung der Verwaltung des Vermögens und des gesamten Geschäftsbetriebes der Bank aus. Er kann gegen Entscheidungen des Direktoriums über Gegenstände der laufenden Geschäftsführung und der inneren Verwaltung Einspruch erheben. Wird zwischen dem Präsidenten und dem Direktorium keine Einigung erzielt, so wird die Angelegenheit dem Generalrat zur Beschlußfassung vorgelegt.

(4) Im Falle seiner Verhinderung wird der Präsident in allen seinen Funktionen vom ersten Vizepräsidenten und, falls auch dieser verhindert sein sollte, vom zweiten Vizepräsidenten vertreten.

§ 23. (1) Der Präsident, der Vizepräsident und weitere sechs Mitglieder des Generalrates werden von der Bundesregierung auf die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine Wiederernennung ist zulässig. Die Ernannten können während ihrer Amtszeit von der Bundesregierung nur abberufen werden, wenn sie eine der Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amtes (§ 22 Abs. 3 und 4) nicht mehr erfüllen oder eine schwere Verfehlung begangen haben. Als Verlust der Voraussetzung für die Ausübung ihres Amtes gilt auch die Verhinderung an der Ausübung ihrer Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum. Scheidet ein ernanntes Mitglied des Generalrates während seiner Funktionsperiode aus, hat die Bundesregierung ein neues Mitglied auf die Dauer von fünf Jahren zu ernennen.

(2) Falls ein von der Generalversammlung gewähltes Mitglied des Generalrates während seiner Funktionsperiode ausscheidet, so hat die Generalversammlung ein neues Mitglied zu wählen; für diese Wahl ist § 18 sinngemäß anzuwenden. Die durch Wahl bestimmten Mitglieder des Generalrates, deren Funktionsperiode abgelaufen ist, können wiedergewählt werden.

(3) Die von der Generalversammlung gewählten Mitglieder des Generalrates können während ihrer Amtsdauer von der Generalversammlung nur abberufen werden, wenn sie eine der Voraussetzung für die Ausübung ihres Amtes (§ 22 Abs. 3 und 4) nicht mehr erfüllen. Als Verlust der Voraussetzung für die Ausübung des Amtes gilt auch die Verhinderung an der Ausübung der Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum. Im Falle einer schweren Verfehlung ist das betreffende Mitglied des Generalrates von der Generalversammlung abzuberufen.


§ 24. (1) Der erste und der zweite Vizepräsident werden von der Bundesregierung auf die Dauer von fünf Jahren ernannt. Die abtretenden Vizepräsidenten können wieder ernannt werden. Ein Vizepräsident kann während seiner Amtsdauer von der Bundesregierung nur dann abberufen werden, wenn er die Voraussetzungen seiner Ernennung verloren hat oder durch länger als ein Jahr an der Ausübung seiner Funktion behindert ist.

§ 24. Der Präsident und der Vizepräsident erhalten für ihre Tätigkeit eine mit ihren Aufgaben im Einklang stehende Vergütung, die von der Generalversammlung festzusetzen ist. Die übrigen Mitglieder des Generalrates versehen ihr Amt unentgeltlich. Für die in Ausübung ihres Amtes erwachsenden Reisekosten ist ihnen aus den Mitteln der Oesterreichischen Nationalbank eine angemessene Entschädigung zu leisten.


(2) Die Vizepräsidenten beziehen aus den Mitteln der Bank eine Aufwandsentschädigung, die vom Generalrat festzusetzen und vom Bundesminister für Finanzen zu genehmigen ist.

 


§ 25. (1) Fünf Mitglieder des Generalrates werden von der Bundesregierung auf die Dauer von fünf Jahren ernannt, die abtretenden Mitglieder des Generalrates können wieder ernannt werden.

Die §§ 25 bis 27 entfallen.


(2) Falls ein ernanntes Mitglied des Generalrates während seiner Funktions­periode ausscheidet, hat die Bundesregierung ein neues Mitglied des Generalrates zu ernennen.

 


(3) Falls ein von der Generalversammlung gewähltes Mitglied während seiner Funktionsperiode ausscheidet, ist durch die Generalversammlung ein neues Mitglied zu wählen. Für diese Wahl ist § 18 sinngemäß anzuwenden.

 


(4) Die Reihe des Ausscheidens der Mitglieder des Generalrates richtet sich nach ihrer Funktionsdauer. Ausgeschiedene Mitglieder des Generalrates können wieder gewählt werden.

 


(5) Ein Mitglied des Generalrates, das die für seine Ernennung oder Wahl geforderten Voraussetzungen verliert, wird als ausgeschieden betrachtet.

 


§ 26. (1) Die Mitglieder des Generalrates versehen ihr Amt unentgeltlich.

 


(2) Für die in Ausübung ihres Amtes erwachsenden Reisekosten ist ihnen aus den Mitteln der Bank eine angemessene Entschädigung zu leisten.

 


§ 27. (1) Der Präsident, die Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des Generalrates leisten beim Antritt ihres Amtes die feierliche Angelobung, dieses Bundesgesetz genau zu befolgen, die Erfüllung der Aufgaben, die der Bank obliegen, stets zu fördern und über die Verhandlungen der Bank, ihre Angelegenheiten und Einrichtungen und insbesondere über alle Geschäfte der Bank Verschwiegenheit zu beobachten.

 


(2) Der Präsident und die Vizepräsidenten leisten diese Angelobung dem Bundespräsidenten, die anderen Mitglieder des Generalrates leisten sie dem Präsidenten der Bank, bekräftigen sie mit ihrem Handschlag und fertigen hierüber eine Urkunde aus.

 


§ 28. (1) Der Generalrat wird durch den Präsidenten, und zwar in der Regel einmal im Monat, einberufen.

§ 28. (1) unverändert.


(2) Auf schriftliches Verlangen von vier Generalratsmitgliedern oder auf Verlangen des Generaldirektors oder des Staatskommissärs muß binnen acht Tagen eine Sitzung des Generalrates einberufen werden.

(2) Auf schriftliches Verlangen von vier Generalratsmitgliedern oder auf Verlangen des Gouverneurs oder des Staatskommissärs muß binnen acht Tagen eine Sitzung des Generalrates einberufen werden.


(3) Zu den Sitzungen des Generalrates sind sämtliche Mitglieder und der Staatskommissär unter Angabe der Tagesordnung mittels eingeschriebenen oder persönlich zugestellten Briefes einzuladen.

(3) unverändert.


§ 29. (1) In den Sitzungen des Generalrates führt der Präsident oder der ihn vertretende Vizepräsident den Vorsitz. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten und beider Vizepräsidenten übernimmt das an Jahren älteste Mitglied den Vorsitz.

§ 29. (1) Der Präsident führt in allen Sitzungen des Generalrates den Vorsitz. Er kontrolliert die Durchführung der Beschlüsse des Generalrates. Im Falle seiner Verhinderung wird der Präsident in allen seinen Funktionen vom Vizepräsidenten und, falls auch dieser verhindert sein sollte, von dem Mitglied des Generalrates mit der längsten Funktionsdauer vertreten; tritt letzteres auf mehrere Generalratsmitglieder zu, vertritt von diesen das an Lebensjahren älteste Mitglied des Generalrates. Der Generalrat übt die ständige Überwachung jener Geschäfte aus, die nicht in den Aufgabenbereich des ESZB fallen.


(2) ...

(2) unverändert.


(3) ...

(3) unverändert.


(4) ...

(4) unverändert.


§ 30. (1) In den Verhandlungsprotokollen sind die Namen der anwesenden und vertretenen Mitglieder des Generalrates und die gefaßten Beschlüsse anzuführen. Dem Staatskommissär und jedem anwesenden Mitglied des Generalrates steht es frei, seine vom Mehrheitsbeschluß abweichende Meinung zu Protokoll zu geben.

§ 30. (1) In den Verhandlungsprotokollen sind die Namen der anwesenden und vertretenen Mitglieder des Generalrates und die gefaßten Beschlüsse anzuführen. Jedem anwesenden Mitglied des Generalrates steht es frei, seine vom Mehrheitsbeschluß abweichende Meinung zu Protokoll zu geben.


(2) Die Verhandlungsprotokolle werden vom Vorsitzenden, vom Generaldirektor und vom Staatskommissär, falls er in der Sitzung anwesend war, gefertigt.

(2) Die Verhandlungsprotokolle werden vom Vorsitzenden und vom Gouverneur gefertigt.


§ 31. (1) Wenn in Angelegenheiten, die der Beschlußfassung des Generalrates vorbehalten sind (§ 21), eine Verfügung sich als dringend notwendig erweist, so kann diese auf Grund des Beschlusses eines Exekutivkomitees getroffen werden, dem der Präsident, die beiden Vizepräsidenten, der Generaldirektor und der Generaldirektorstellvertreter angehören. Die Sitzungen dieses Komitees werden vom Präsidenten aus eigenem Antrieb oder über Antrag eines der Mitglieder einberufen. Es ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums und der Generaldirektor oder der Generaldirektorstellvertreter anwesend sind. Beschlüsse des Komitees werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.

§ 31. (1) Wenn in den in § 21 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2 Z 4 genannten Angelegenheiten ein Beschluß sich als dringend notwendig erweist, so kann dieser vom Exekutivkomitée gefaßt werden, dem der Präsident, der Vizepräsident, der Gouverneur und der Vize-Gouverneur angehören. Die Sitzungen des Exekutivkomitées werden vom Präsidenten aus eigenem Antrieb oder über Antrag eines der Mitglieder des Exekutivkomitées einberufen. Das Exekutivkomitée ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Vorsitzführung obliegt dem Präsidenten, im Falle dessen Verhinderung dem Vizepräsidenten. Die Beschlüsse des Exekutivkomitées werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzführenden den Ausschlag.


(2) ...

(2) unverändert.


§ 32. (1) Das Direktorium leitet den gesamten Dienstbetrieb und führt die Geschäfte der Bank nach diesem Bundesgesetz und den vom Generalrat aufgestellten Richtlinien. Es trifft in allen Angelegenheiten des Betriebes und der Geschäftsführung, die nicht der Beschlußfassung des Generalrates vorbehalten sind (§ 21), selbständig die Entscheidung.

§ 32. (1) Das Direktorium hat den gesamten Dienstbetrieb zu leiten und die Geschäfte der Oesterreichischen Nationalbank zu führen. Bei Verfolgung der Ziele und Aufgaben des ESZB hat das Direktorium entsprechend den Leitlinien und Weisungen der EZB zu handeln. In anderen als den durch die Aufgaben des ESZB erfaßten Angelegenheiten trifft das Direktorium eigenständig die Entscheidung, sofern diese Angelegenheiten nicht der Beschlußfassung des Generalrates vorbehalten sind oder dessen Zustimmung bedürfen.


(2) Das Direktorium hat dem Generalrat die im § 20 vorgesehenen oder sonstige von ihm abverlangte Berichte zu erstatten und ist berechtigt, durch den Generaldirektor Anträge jeder Art an den Generalrat zu stellen.

(2) Das Direktorium hat dem Generalrat periodisch, und zwar in der Regel monatlich, über die Abwicklung und den Stand der Geschäfte sowie über sonstige bedeutsame, den Betrieb betreffende Vorkommnisse mündlich oder schriftlich zu berichten. Darüber hinaus ist bei wichtigem Anlaß dem Präsidenten Bericht zu erstatten. Das Direktorium ist berechtigt, Anträge jeder Art an den Generalrat zu stellen.


(3) Das Direktorium stellt die Bediensteten der Bank an, soweit deren Anstellung nicht dem Generalrat vorbehalten ist. Dem Direktorium obliegt auch die Pensionierung, Kündigung oder Entlassung der Bediensteten der Bank.

(3) Das Direktorium stellt die Dienstnehmer der Oesterreichischen Nationalbank an, soweit deren Ernennung nicht dem Bundespräsidenten vorbehalten ist. Dem Direktorium obliegt auch die Pensionierung, Kündigung oder Entlassung der von ihm angestellten Bediensteten.


(4) ...

(4) unverändert.


 

(5) Der Gouverneur und der Vize-Gouverneur haben dem Finanzausschuß des Nationalrates unter Wahrung des Berufsgeheimnisses nach Artikel 38 ESZB/EZB-Statut mindestens zweimal pro Jahr über die erfolgten geld- und währungspolitischen Maßnahmen zu berichten.


§ 33. (1) Das Direktorium besteht aus dem Generaldirektor, dem Generaldirektorstellvertreter und mindestens zwei bis höchstens vier Direktoren.

§ 33. (1) Das Direktorium besteht aus dem Gouverneur, dem Vize-Gouverneur und zwei weiteren Mitgliedern.


(2) Die Mitglieder des Direktoriums sind verpflichtet, die ihnen zukommenden Geschäfte und Obliegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen zu besorgen und die Geschäfte in der Weise zu führen, daß die Bank in die Lage versetzt wird, die ihr nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Die Direktoren geloben dem Präsidenten durch Handschlag, ihre Pflichten zu erfüllen, und unterfertigen die Angelobungsurkunde, deren Wortlaut vom Generalrat festgesetzt wird. Die Mitglieder des Direktoriums nehmen an den Sitzungen des Generalrates mit beratender Stimme teil.

(2) Die Mitglieder des Direktoriums werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt. Die Ernennung erfolgt jeweils auf die Dauer von fünf Jahren; eine Wiederernennung ist zulässig.

(3) Mitglieder des Direktoriums dürfen ihre Funktion nur hauptberuflich ausüben und können nur Personen sein, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und vom Wahlrecht in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind. Im aktiven Dienst des Bundes, eines Landes oder eines Organes der Europäischen Gemeinschaft stehende Personen sowie Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments, der Bundesregierung, einer Landesregierung oder der Europäischen Kommission können dem Direktorium nicht angehören. Die Mitglieder des Direktoriums dürfen auch sonst keiner Tätigkeit nachgehen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen würde.


 

(4) Die Mitglieder des Direktoriums können aus ihrem Amt nur entlassen werden, wenn sie eine der Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amtes (Abs. 3) nicht mehr erfüllen oder eine schwere Verfehlung begangen haben. Als Verlust der Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes gilt auch die Verhinderung eines Direktoriumsmitglieds an der Ausübung seiner Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum.


§ 34. (1) Der Generaldirektor führt die Oberleitung sämtlicher Geschäftszweige. Er erstattet in den Sitzungen des Generalrates Bericht und legt dem Generalrat jene Anträge des Direktoriums vor, die der Beschlußfassung des Generalrates vorbehalten sind.

§ 34. (1) Der Gouverneur ist Mitglied des EZB-Rates (Art. 109a Abs. 1 EG-Vertrag, Art. 10 ESZB/EZB-Statut) und des Erweiterten Rates der EZB (Art. 45 ESZB/EZB-Statut). Er und sein Vertreter sind bei Wahrnehmung dieser Funktionen weder an Beschlüsse des Direktoriums noch an solche des Generalrates gebunden und unterliegen auch sonst keinerlei Weisungen.


(2) Der Generaldirektor berichtet dem Präsidenten über die Geschäftsbewegung, Betriebsmittel und die Situation der Bank und hat ihm alle vom Direktorium dem Generalrat zu unterbreitenden Anträge rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Gouverneur legt dem Generalrat jene Anträge des Direktoriums vor, die der Beschlußfassung des Generalrates vorbehalten sind oder der Zustimmung des Generalrates bedürfen.


(3) Im Falle der Verhinderung wird der Generaldirektor vom Generaldirektorstellvertreter oder in dessen Abwesenheit vom rangältesten Direktoriumsmitglied vertreten.

(3) Der Gouverneur hat dem Präsidenten des Generalrates alle vom Direktorium dem Generalrat zu unterbreitenden Anträge rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen.


 

(4) Im Falle der Verhinderung wird der Gouverneur vom Vize-Gouverneur oder in dessen Abwesenheit von dem Direktoriumsmitglied mit der längsten Funktionsdauer vertreten; trifft letzteres auf mehrere Direktoriumsmitglieder zu, so kommt die Vertretung dem an Lebensjahren ältesten Direktoriumsmitglied zu.


§ 35. (1) Die Geschäfte des Direktoriums werden in einzelne Geschäftszweige geteilt, an deren Spitze je ein Direktor steht.

(2) Den einzelnen Direktoren obliegt die selbständige Behandlung und Erledigung jener Geschäfte, deren Führung ihnen durch die Geschäftsordnung für das Direktorium, durch Beschluß des Direktoriums oder durch Verfügung des Generaldirektors übertragen worden ist.

(3) Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes des Direktoriums wird dieses in allen ihm als Leiter eines Geschäftszweiges zustehenden Funktionen durch den vom Generalrat bestellten Direktorstellvertreter vertreten. Ist auch dieser verhindert, so hat das Direktorium über die Vertretung einen Beschluß zu fassen.

§ 35. (1) Die Geschäfte des Direktoriums werden in einzelne Geschäftszweige geteilt, an deren Spitze je ein Direktoriumsmitglied steht. Den einzelnen Direktoriumsmitgliedern obliegt die selbständige Behandlung und Erledigung jener Geschäfte, deren Führung ihnen durch die Geschäftsordnung für das Direktorium oder durch Beschluß des Direktoriums übertragen worden ist.

(2) Die Mitglieder des Direktoriums sind verpflichtet, die ihnen zukommenden Geschäfte und Obliegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen zu besorgen und die Geschäfte in der Weise zu führen, daß die Oesterreichische Nationalbank in die Lage versetzt wird, die ihr nach dem EG-Vertrag, nach dem ESZB/EZB-Statut, der auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sowie sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.


 

(3) Das Direktorium kann für den Fall der vorübergehenden Verhinderung eines seiner Mitglieder ein anderes Mitglied des Direktoriums zu dessen Stellvertreter bestimmen.


§ 36. (1) Das Direktorium tritt je nach Bedarf zu Sitzungen zusammen, die vom Generaldirektor einberufen und unter dessen Vorsitz abgehalten werden. Der Präsident hat das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen und führt in diesem Fall den Vorsitz. Die Teilnahme der Vizepräsidenten an den Sitzungen des Direktoriums regelt die Geschäftsordnung.

§ 36. (1) Das Direktorium tritt je nach Bedarf zu Sitzungen zusammen, die vom Gouverneur einberufen und unter dessen Vorsitz abgehalten werden. Der Präsident und der Vizepräsident des Generalrates haben das Recht, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.


(2) Das Direktorium ist beschlußfähig, wenn wenigstens zwei Direktoren und der Vorsitzende anwesend sind.

(2) Das Direktorium ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Direktoriums anwesend sind; eines dieser Mitglieder muß der Gouverneur oder der Vize-Gouverneur sein. In der Geschäftsordnung für das Direktorium kann die Fassung von Umlaufbeschlüssen vorgesehen werden.


(3) Bei der Abstimmung steht dem Generaldirektor und jedem Direktor (oder in Abwesenheit eines Direktors dessen Stellvertreter) je eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet in den vom Generaldirektor geleiteten Sitzungen die Stimme des Generaldirektors. In den Sitzungen, in denen der Präsident den Vorsitz führt, steht diesem eine Stimme nur bei Stimmengleichheit zu.

(3) Bei der Abstimmung steht jedem Direktoriumsmitglied, in Abwesenheit eines Mitgliedes dessen Stellvertreter (§ 35 Abs. 3), je eine Stimme zu. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzführenden. Ein Direktoriumsmitglied kann neben der eigenen Stimme nur die eines anderen Direktoriumsmitgliedes ausüben.


 

(4) Die Mitglieder des Direktoriums nehmen an den Sitzungen des Generalrates mit beratender Stimme teil.


§ 37. (1) Die Generalversammlung wählt jährlich vier Rechnungsprüfer, davon zwei auf Vorschlag der Bundesregierung. Die Rechnungsprüfer haben die Jahresbilanz zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten.

§ 37. (1) Die Generalversammlung wählt unter Bedachtnahme auf Artikel 27 ESZB/EZB-Statut jährlich zwei Rechnungsprüfer und zwei Ersatzrechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer haben den Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten.


(2) ...

(2) unverändert.


(3) ...

(3) unverändert.


§ 39. (1) Die Bediensteten der Bank sind verpflichtet, über die Verhandlungen und über alle einzelnen Geschäfte der Bank, besonders aber über den Umfang der von ihr gewährten Kredite sowie über die Namen der Eigentümer der bei der Bank liegenden Gelder, Pfänder und Depositen und über Zahl, Beschaffenheit und Wert der letzteren Verschwiegenheit zu beachten.

§ 39. Die Überwachung des gesamten Personals der Bank obliegt dem Direktorium; es beschließt über die Einleitung von Disziplinaruntersuchungen gegen die Bediensteten der Bank. Die Durchführung der Disziplinaruntersuchungen wird in den vom Generalrat erlassenen Dienstordnungen geregelt.


(2) Die Überwachung des gesamten Personals der Bank obliegt dem Direktorium; es beschließt über die Einleitung von Disziplinaruntersuchungen gegen die Bediensteten der Bank. Die Durchführung der Disziplinaruntersuchungen wird in den vom Generalrat erlassenen Dienstordnungen geregelt.

 


Verhältnis zum Bund, zu den Ländern und zu den Gemeinden

Staatskommissär


§ 40. (entfallen)

§ 40. Der Bundesminister für Finanzen hat einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen, die berechtigt sind, an den Generalversammlungen sowie den Sitzungen des Generalrates mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Staatskommissär und sein Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.


 

Verbot von Kreditfazilitäten für öffentliche Einrichtungen


§ 41. (1) Der Bund, die Länder und die Gemeinden dürfen die Mittel der Bank in keiner Weise, also weder mittelbar noch unmittelbar, für ihre Zwecke in Anspruch nehmen, ohne daß sie den Gegenwert in Gold oder Devisen leisten. Die Bank hat jedoch für Zwecke der Kassenführung des Bundes auf Verlangen des Bundesministers für Finanzen kurzfristige Bundesschatzscheine bis zu einem Betrag zu eskontieren, der 5 vH der Bruttojahreseinnahmen des Bundes aus öffentlichen Abgaben, die sich aus dem zuletzt verlautbarten vorläufigen Gebarungserfolg ergeben, nicht überschreiten darf.

(2) Der Bund darf während der Dauer der Tätigkeit der Bank kein staatliches Papiergeld ausgeben und selbst keine Maßnahmen treffen, die geeignet sind, die Bank an der Erfüllung der ihr obliegenden Verpflichtungen zu hindern.

(3) Wegen Verletzung der in den vorangehenden zwei Absätzen festgesetzten Verbote kann der Generalrat in seiner Gesamtheit sowie jedes einzelne Mitglied des Generalrates ein Schiedsgericht anrufen, das innerhalb von drei Tagen mit Ausschluß jedes weiteren Rechtszuges zu entscheiden hat, ob die angefochtenen Verfügungen zu unterbleiben haben oder aufrecht bleiben.

§ 41. (1) Überziehungs- und andere Kreditfazilitäten bei der Oesterreichischen Nationalbank für Organe oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft, für Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder für andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmer der EG-Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 104 EG-Vertrag in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 332/1 vom 31. Dezember 1993) ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen Stellen durch die Oesterreichische Nationalbank. Dieses Verbot gilt nicht für Kreditinstitute in öffentlichem Eigentum; diese werden, was die Bereitstellung von Zentralbankgeld betrifft, wie private Kreditinstitute behandelt.

(2) Der Bund, die Länder und die Gemeinden dürfen auch sonst die Mittel der Oesterreichischen Nationalbank in keiner Weise, und zwar weder mittelbar noch unmittelbar, für ihre Zwecke in Anspruch nehmen, ohne daß sie den Gegenwert in Gold oder Devisen leisten.


(4) Das Schiedsgericht besteht aus dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes, der den Vorsitz führt, und vier Mitgliedern, wovon je zwei von der Bundesregierung und von der Bank ernannt werden.

 


(5) Das Schiedsgericht faßt nach vorheriger Anhörung des Bundesministers für Finanzen und des Generalrates seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit.

 


(6) Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht gelten sinngemäß die Vorschriften der Zivilprozeßordnung.

 


 

Bankgeschäfte für öffentliche Stellen


§ 42. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist verpflichtet, sämtliche die Bundesverwaltung betreffenden Bankgeschäfte, soweit sie nach diesem Bundesgesetz zulässig sind, durchzuführen. Mit diesen Geschäften darf eine Darlehens- und Kreditgewährung der Bank an den Bund nicht verbunden sein. Die Bank kann auch andere Geschäfte kommissionsweise für Rechnung der Bundesverwaltung durchführen, insofern sich aus der Besorgung solcher Geschäfte kein Saldo zu Lasten der Bundesverwaltung ergibt.

(2) Die Bank ist verpflichtet, nach Maßgabe ihrer Bestände ihre Noten gegen Scheidemünzen und Scheidemünzen gegen andere Scheidemünzen sowie in unbeschränktem Maße Scheidemünzen gegen Banknoten umzuwechseln.

§ 42. Die Oesterreichische Nationalbank ist verpflichtet, sämtliche die Bundesverwaltung betreffenden Bankgeschäfte, soweit sie nach diesem Bundesgesetz zulässig sind, durchzuführen. Mit diesen Geschäften darf eine Darlehens- oder Kreditgewährung der Oesterreichischen Nationalbank im Sinne des Artikels 104 EG-Vertrag (§ 41 Abs. 1) nicht verbunden sein. Die Oesterreichische Nationalbank kann auch andere Geschäfte kommissionsweise für Rechnung der Bundesverwaltung durchführen und als Fiskalagent für die in § 41 Abs. 1 erster Satz bezeichneten Stellen tätig werden; § 41 Abs. 1 findet auch auf diese Geschäfte Anwendung.


(3) Die Bundesverwaltung wird ihren Geldverkehr nach Tunlichkeit bei der Bank konzentrieren und die Durchführung ihrer Gold- und Devisenoperationen der Bank übertragen.

 


Verhältnis zu den Kreditinstituten

Behördliche Zusammenarbeit und Auskunftseinholung


§ 43. (1) Die Oesterreichische Nationalbank kann Unternehmungen, die Bankgeschäfte betreiben (in der Folge „mindestreservepflichtige Unternehmungen“ genannt), zur Erfüllung der Zielsetzungen des § 2 Abs. 2 bis 4 verpflichten, gemäß den folgenden Absätzen bestimmte Aktiva als Mindestreserve zu halten.

§ 43. Die Oesterreichische Nationalbank hat zur Erfüllung des in Artikel 105 Abs. 5 EG-Vertrag genannten Zieles den dort bezeichneten Aufsichtsbehörden der an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.


(2) Die Höhe der Mindestreserve wird durch Hundertsätze (Mindest­reservesätze) der Verpflichtungen der mindestreservepflichtigen Unternehmungen aus der Entgegennahme fremder Gelder bestimmt; hiebei haben Verpflichtungen gegenüber anderen nach diesen Vorschriften mindestreservepflichtigen Unternehmungen außer Betracht zu bleiben. Als Verpflichtungen aus der Entgegennahme fremder Gelder gelten auch Verpflichtungen aus der Emission von Wertpapieren, soweit diese keine Anteilsrechte verkörpern. Sofern auf effektive Fremdwährung lautende Verpflichtungen in die Mindestreservebemessung einbezogen werden, hat dies nur insoweit zu geschehen, als diese Verpflichtungen die Summe der auf effektive Fremdwährung lautenden Forderungen der einzelnen mindestreservepflichtigen Unternehmung im Berichtszeitraum übersteigen.

 


(3) Die Mindestreservesätze sind vom Bestand der der Mindestreservebemessung zugrundeliegenden Verpflichtungen zu berechnen; bei Fremdwährungsverpflichtungen können sie – falls eine besondere Liquiditätsbindung geboten ist – außer vom Bestand zusätzlich noch von deren Zuwachs berechnet werden.

 


(4) Die Mindestreservesätze werden von der Oesterreichischen Nationalbank unter Bedachtnahme auf die jeweiligen währungs- und kreditpolitischen Verhältnisse festgesetzt. Sie dürfen 25 vH für Sichtverbindlichkeiten sowie 15 vH für befristete Verpflichtungen und Spareinlagen nicht überschreiten; für Fremdwährungsverpflichtungen kann bei der Berechnung der Mindestreserve vom Bestand ein Mindestreservesatz bis zu 25 vH und bei der Berechnung vom Zuwachs zusätzlich bis zu 50 vH des Zuwachses festgesetzt werden. Innerhalb der in diesem Absatz angeführten Grenzen kann die Oesterreichische Nationalbank die Mindestreservesätze für einzelne Gruppen von mindestreservepflichtigen Unternehmungen unter Bedachtnahme auf deren Struktur, Geschäftstätigkeit, Größe und Aufgaben, ferner für einzelne Arten von Verpflichtungen unter Bedachtnahme auf deren Befristung oder auf die Art der Verfügungsmöglichkeit des Gläubigers, in Zollausschlußgebieten auch unter Bedachtnahme auf besondere dort bestehende wirtschaftliche und finanzielle Gegebenheiten verschieden hoch bemessen. In Zollausschlußgebieten hat bei der Einbeziehung von Verpflichtungen, die auf die dort umlaufende Fremdwährung lauten, in die Mindestreservebemessung die in Abs. 2 vorgesehene Saldierung zu unterbleiben.

 


(5) Der für die Berechnung vom Zuwachs an Verbindlichkeiten maßgebende Stichtag wird von der Oesterreichischen Nationalbank bestimmt; er darf nicht weiter als ein Jahr vor dem Inkrafttreten der Vorschreibung der Mindestreserve auf Zuwachsbasis zurückliegen.

 


(6) Die Mindestreserve ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, in Guthaben bei der Oesterreichischen Nationalbank zu halten. Von mindestreservepflichtigen Unternehmungen auf Postscheckkonten gehaltene Guthaben werden auf die Mindestreserve angerechnet. Mindestreservepflichtige Unternehmungen, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, haben die Mindestreserve bei ihrem zuständigen Zentralinstitut zu halten. Die Österreichische Postsparkasse und die Zentralinstitute haben für die bei ihnen gehaltenen Mindestreserven in gleicher Höhe Guthaben bei der Oesterreichischen Nationalbank oder gemäß § 41 begebene Bundesschatzscheine als Mindestreserve in der von der Oesterreichischen Nationalbank unter Bedachtnahme auf das jeweils notwendige Ausmaß der Liquiditätsbindung bestimmten Zusammensetzung zu halten.

 


(7) Die Oesterreichische Nationalbank stellt fest, ob die mindestreservepflichtigen Unternehmungen über Aktiva der in Abs. 6 genannten Art (Mindestreserve-Ist) in jenem Ausmaß verfügen, das ihre Verpflichtung zum Halten einer Mindestreserve (Mindestreserve-Soll) erfordert. Das Mindestreserve-Soll eines Berichtszeitraumes ist erfüllt, wenn ihm ein zumindest gleich hohes Mindestreserve-Ist gegenübersteht.

 


(8) Die Oesterreichische Nationalbank hat mindestreservepflichtigen Unternehmungen, die ihr Mindestreserve-Soll nicht im Sinne des Abs. 7 erfüllen, eine Verzinsung des Fehlbetrages bis zu 5 vH pro Jahr über dem jeweiligen Eskontzinsfuß für jeweils 30 Tage vorzuschreiben.

 


(9) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, Durchführungsbestimmungen über den näheren Inhalt der im Mindestreserveverfahren gemäß obiger Bestimmungen verwendeten Begriffe, für die Ermittlung des Mindestreserve-Soll und des Mindestreserve-Ist sowie für das Halten von Mindestreserven zu erlassen. In diesen Durchführungsbestimmungen ist auch festzustellen, welche Verbindlichkeiten bei Errechnung des Mindestreserve-Soll im Hinblick auf ihre Art zur Erfüllung der im Abs. 1 genannten Zielsetzungen nicht berücksichtigt werden müssen.

 


§ 44. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, von österreichischen Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen privaten oder Versicherungsanstalten öffentlichen Rechtes, öffentlichen Fonds und Kapitalanlagegesellschaften Auskünfte und Unterlagen einzuholen und ihnen Termine, Form und Gliederung der von ihnen zu liefernden Ausweise vorzuschreiben und diese Daten anonymisiert statistisch zu verarbeiten. Falls die eingeholten Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen.

(2) Das der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Abs. 1 zustehende Recht erstreckt sich auch auf jene statistischen Angaben, über die die Bank im Auftrage des Bundes oder im Zusammenhang mit statistischen Erhebungen internationaler Organisationen Auskünfte einzuholen hat.

§ 44. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung der ihr im Rahmen des ESZB übertragenen Aufgaben erforderlich ist, nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Auskünfte einzuholen und Daten zu ermitteln, zu verarbeiten und zu übermitteln. Das Recht zur Einholung von Auskünften und zur Datenermittlung umfaßt auch die Befugnis, Unterlagen einzuholen und Termine, Form und Gliederung der zu liefernden Ausweise vorzuschreiben. Der Kreis der berichtspflichtigen natürlichen und juristischen Personen und die Bestimmungen über die Vertraulichkeit werden gemäß Artikel 106 Abs. 6 EG-Vertrag vom Rat der EG festgelegt.

(2) Zur Einholung statistischer Angaben im Auftrag des Bundes oder im Zusammenhang mit statistischen Erhebungen internationaler Organisationen oder zur Erfüllung von Aufgaben, die der Oesterreichischen Nationalbank durch Bundesgesetz übertragen sind, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, von Kredit- und Finanzinstituten sowie von finanziellen Kapitalgesellschaften gemäß Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. Nr. L 310 vom 30. November 1996), statistische Daten, Auskünfte und Unterlagen einzuholen und ihnen Termine, Form und Gliederung der von ihnen zu liefernden Ausweise vorzuschreiben und diese Daten anonymisiert statistisch zu verarbeiten. Falls die eingeholten Auskünfte und Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen.


 

(3) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, soweit es zur Durchführung der Geschäfte gemäß § 47 erforderlich ist, Auskünfte von im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen zu verlangen und diese Daten anonymisiert statistisch zu verarbeiten.


Staatsaufsicht

Verschwiegenheitsverpflichtung


§ 45. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat darüber zu wachen, daß die Bank gemäß den Gesetzen vorgeht und bestellt zur Ausübung dieses Aufsichtsrechtes einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter. Im Falle der Verhinderung kann vorübergehend ein zweiter Stellvertreter ernannt werden. Für die Bestreitung der Kosten der Staatsaufsicht kann der Bundesminister für Finanzen der Bank die Zahlung einer Aufsichtsgebühr vorschreiben.

(2) Der Staatskommissär ist berechtigt, den Generalversammlungen sowie den Sitzungen des Generalrates mit beratender Stimme beizuwohnen und alle Aufklärungen zu verlangen, die zur Erfüllung seiner Aufgabe notwendig sind.

(3) Die zur Ausübung der ihm obliegenden Aufsicht nötige Einsichtnahme in die Geschäftsführung der Bank darf ihm nicht verwehrt werden.

§ 45. Die Oesterreichische Nationalbank, ihre Aktionäre, die Mitglieder ihrer Organe, ihre Dienstnehmer, sonst für die Oesterreichische Nationalbank tätige Personen sowie der Staatskommissär und sein Stellvertreter sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund von Auskunftspflichten im Rahmen des ESZB oder auf Grund des Vorliegens eines der in § 38 Abs. 2 BWG, BGBl. Nr. 532/1993, genannten Tatbestandes über diese Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Übertragung der Aktien, nach dem Ausscheiden aus Organfunktionen, nach Beendigung des Dienstverhältnisses zur Oesterreichischen Nationalbank, der sonstigen Tätigkeit oder Funktion weiter.


(4) Dem Staatskommissär steht das Recht zu, gegen Beschlüsse des Generalrates Einspruch zu erheben, wenn er findet, daß der Beschluß mit den bestehenden Gesetzen in Widerspruch steht. Der Einspruch des Staatskommissärs gegen einen Beschluß des Generalrates hat aufschiebende Wirkung.

 


§ 46. (1) Der Einspruch des Staatskommissärs tritt durch Widerruf des Bundesministers für Finanzen innerhalb von sieben Tagen oder durch Ablauf dieser Frist außer Kraft. In letzterem Fall hat ein Schiedsgericht innerhalb von drei Tagen zu entscheiden, ob der Beschluß des Generalrates gesetzmäßig und seine Vollziehung demgemäß zulässig ist oder nicht. Vor der Entscheidung des Schiedsgerichtes darf der Beschluß keinesfalls vollzogen werden.

§ 46 entfällt.


(2) Für die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes und das Verfahren vor dem Schiedsgericht gilt § 41 Abs. 4 bis 6.

 


Geschäfte der Bank

Geschäfte der Oesterreichischen Nationalbank


§ 47. Die Bank ist berechtigt:

                                                                                               1.                                                                                               Wechsel, Wertpapiere und Zinsscheine zu eskontieren und weiter zu begeben (§§ 48 und 49);

                                                                                               2.                                                                                               Darlehen gegen Pfand zu erteilen (§§ 51 bis 53);

                                                                                               3.                                                                                               auf dem offenen Markt festverzinsliche, zum amtlichen Börsehandel zugelassene Schuldverschreibungen und vom Bund ausgestellte Schatzscheine und Schatzwechsel zu kaufen und zu verkaufen (§ 54) sowie eigene Kassenscheine zu begeben und rückzulösen (§ 55);

                                                                                               4.                                                                                               Gold zu kaufen und zu verkaufen;

                                                                                               5.                                                                                               das Devisen- und Valutengeschäft zu betreiben (§ 56);

                                                                                               6.                                                                                               das Depositen-, Einlagen- und Girogeschäft zu betreiben (§§ 57 bis 59);

§ 47. Zur Erreichung der Ziele und Erfüllung der Aufgaben des ESZB ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, gemäß den von der EZB aufgestellten allgemeinen Grundsätzen

                                                                                               1.                                                                                               auf den Finanzmärkten tätig zu werden, indem sie auf Gemeinschafts- oder Drittlandswährungen lautende Forderungen und börsengängige Wertpapiere sowie Edelmetalle endgültig (per Kasse oder Termin) oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kauft und verkauft oder entsprechende Darlehensgeschäfte tätigt;

                                                                                               2.                                                                                               Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abzuschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind.


                                                                                               7.                                                                                               kommissionsweise Geschäfte zu besorgen (§ 60).

 


A. Eskontgeschäft

Die Überschrift vor § 48 entfällt.


§ 48. (1) Die Bank ist berechtigt, von Kreditinstituten eingereichte gezogene und eigene Wechsel zu eskontieren. Sie soll hiebei nach Möglichkeit nur solche Wechsel eskontieren, die auf einem Warengeschäft beruhen. Die von der Bank eskontierten Wechsel müssen auf die in Österreich bestehende gesetzliche Währung lauten, binnen drei Monaten im Inland zahlbar sein und die Unterschrift von mindestens zwei als zahlungsfähig bekannten Verpflichteten tragen. Unter den angeführten Voraussetzungen können auch Wechsel von Unternehmungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden in Eskont genommen werden, sofern diese Unternehmungen als Kaufleute in das Firmenbuch eingetragen sind oder sonst abgesondert von der öffentlichen Verwaltung als selbständige Unternehmungen geführt werden.

§ 48. Zur Durchführung der Geschäfte im Rahmen des ESZB ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, für Kreditinstitute, öffentliche Stellen und andere Marktteilnehmer Konten zu eröffnen und Vermögenswerte, einschließlich Schuldbuchforderungen als Sicherheit hereinzunehmen.


(2) Die Eskontierungen der Bank haben zu dem vom Generalrat festgesetzten Zinsfuß, der öffentlich bekanntzumachen ist, zu geschehen.

 


(3) Eskontierungen können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

 


§ 49. (1) Die Bank ist berechtigt, alle zur Belehnung bei ihr zugelassenen Wertpapiere (§ 51) und deren Zinsscheine, sofern sie innerhalb dreier Monate zahlbar sind, zu eskontieren.

(2) Der Einreicher haftet der Bank mit seinem ganzen Vermögen für den rechtzeitigen Eingang der eskontierten Wertpapiere und Zinsscheine.

§ 49. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, sonstige geldpolitische Instrumente einzusetzen, sofern und soweit dies der EZB-Rat gemäß Artikel 20 ESZB/EZB-Statut beschlossen hat. Die Oesterreichische Nationalbank hat hiebei die vom EG-Rat gemäß Artikel 20 Abs. 2 ESZB/EZB-Statut getroffenen Festlegungen zu beachten.


§ 50. (entfallen)

§ 50. Zur Gewährleistung effizienter und zuverlässiger Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der Europäischen Gemeinschaft und im Verkehr mit dritten Ländern kann die Oesterreichische Nationalbank entsprechende Einrichtungen zur Verfügung stellen.


B. Darlehensgeschäft

Die Überschrift vor § 51 entfällt.


§ 51. (1) Die Bank ist berechtigt, Kreditinstituten Darlehen gegen Pfand auf nicht länger als drei Monate zu erteilen.

(2) Zur Verpfändung sind geeignet:

                                                                                               1.                                                                                               Gold;

                                                                                               2.                                                                                               Wertpapiere, die an der Wiener Börse amtlich notiert sind, ausgenommen Aktien jeder Art;

                                                                                               3.                                                                                               im Inland oder im Ausland zahlbare, auf inländische oder ausländische Währung lautende Wechsel, die eine Verfallszeit von höchstens sechs Monaten haben und im übrigen dem § 48 entsprechen;

                                                                                               4.                                                                                               Devisen und Valuten;

                                                                                               5.                                                                                               Orderlagerscheine, welche von behördlich ermächtigten Lagerhäusern ausgestellt sind.

§ 51. Die Oesterreichische Nationalbank ist weiters befugt:

                                                                                               1.                                                                                               mit Zentralbanken und Finanzinstituten in dritten Ländern und, soweit zweckdienlich, mit internationalen Organisationen Beziehungen aufzunehmen;

                                                                                               2.                                                                                               alle Arten von Bankgeschäften, einschließlich der Aufnahme und Gewährung von Krediten, im Verkehr mit dritten Ländern sowie internationalen Organisationen zu tätigen;

                                                                                               3.                                                                                               alle Arten von Devisen, Valuten, Wertpapieren, Edelmetallen und sonstigen Vermögenswerten, und zwar unabhängig von ihrer Ausgestaltung, per Kasse und per Termin zu kaufen, zu verkaufen, zu halten und zu verwalten.


(3) Der Generalrat setzt die Bedingungen für die Belehnung von Gold und Wechseln fest und bestimmt, welche Effekten und mit welcher Quote des Kurswertes, eintretendenfalls bis zu welchem Gesamtbetrag, diese belehnt werden können. Bei Orderlagerscheinen tritt an die Stelle des Kurswertes der Schätzwert oder Marktpreis des Lagergutes.

 


(4) Die Bank kann Ansuchen um Gewährung von Lombarddarlehen ohne Angabe von Gründen ablehnen.

 


§ 52. Wird das Darlehen zur Verfallszeit nicht zurückgezahlt, so ist die Bank berechtigt, ohne Rücksprache mit dem Darlehensschuldner und ohne gerichtliches Einschreiten das Pfand zu ihrer Schadloshaltung entweder ganz oder teilweise zu veräußern und den nach voller Deckung ihrer Forderung an Kapital, Zinsen, etwaigen Gebühren und Kosten erübrigten Überschuß für Rechnung des Schuldners als Depot zu seiner Verfügung unverzinslich aufzubewahren oder auf Kosten und Gefahr des Eigentümers zu Gerichtshanden zu erlegen. Die Bank ist jedoch zu diesem Verkauf nicht verpflichtet und, wenn sie nach Fälligkeit des Darlehens nicht dazu schreitet, tritt für ihre Forderung an Kapital, Zinsen, etwaigen Gebühren und Kosten keine Verjährung ein.

§ 52. (1) Nach Maßgabe der vom EZB-Rat auf der Grundlage der gemäß Artikel 19 ESZB/EZB-Statut erlassenen Verordnungen sind die in Artikel 19 ESZB/EZB-Statut bezeichneten Unternehmen verpflichtet, Mindestreserven auf Konten bei der EZB oder der Oesterreichischen Nationalbank zu halten. Bei Nichterfüllung der Mindestreserveverpflichtungen kann die EZB Strafzinsen erheben und sonstige Sanktionen mit vergleichbarer Wirkung verhängen.

(2) Die Basis für die Mindestreserven, die höchstzulässigen Relationen zwischen diesen Mindestreserven und ihrer Basis sowie die angemessenen Sanktionen, die bei Nichteinhaltung der Mindestreserveverpflichtungen anzuwenden sind, werden durch den Rat der EG festgelegt.


§ 53. Die Bank betrachtet den Inhaber eines von der Hauptanstalt oder einer Zweiganstalt ausgefertigten Pfandscheines als berechtigt, jede überhaupt zulässige Veränderung mit dem Pfand vorzunehmen und dieses auszulösen. Die Bank prüft die Echtheit der erforderlichen Unterschriften nicht und übernimmt keine Haftung für deren Echtheit.

Die §§ 53 bis 60 entfallen.


C. Offenmarktgeschäft

 


§ 54. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, aus währungspolitischen Gründen auf dem offenen Markt zu kaufen und zu verkaufen:

 


                                                                                               1.                                                                                               festverzinsliche, zum amtlichen Börsehandel zugelassene Schuldverschreibungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie festverzinsliche, zum amtlichen Börsehandel zugelassene Schuldverschreibungen, die von einer der vorgenannten Körperschaften verbürgt sind;

 


                                                                                               2.                                                                                               kurz- und mittelfristige, verzinsliche und unverzinsliche Schatzscheine oder Schatzwechsel des Bundes;

 


                                                                                               3.                                                                                               sonstige festverzinsliche, zum amtlichen Börsehandel zugelassene Schuldverschreibungen, die durch Beschluß des Generalrates für belehnbar erklärt wurden.

 


(2) Die Bank setzt nach den jeweiligen währungspolitischen Verhältnissen die Bedingungen für den Kauf und Verkauf fest.

 


(3) Ein Kauf gemäß Abs. 1 darf nicht dazu dienen, dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden entgegen § 41 Abs. 1 Kredithilfe zu leisten.

 


§ 55. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, verzinsliche oder unverzinsliche, auf Schilling lautende Schuldverschreibungen (Kassenscheine) zur Durchführung von Offenmarkttransaktionen zu begeben.

 


(2) Die Bank setzt nach den jeweiligen währungspolitischen Verhältnissen die Bedingungen für die Abgabe und die Rücklösung dieser Wertpapiere fest.

 


D. Devisen- und Valutengeschäft

 


§ 56. Die Bank ist berechtigt, Wechsel, Schecks und Auszahlungen auf auswärtige Plätze sowie ausländische Noten und Münzen, ferner im Inland zahlbare, nicht auf inländische Währung lautende Wechsel im Inland und im Ausland zu kaufen und zu verkaufen, Schecks und Anweisungen auf auswärtige Plätze abzugeben, dem Zahlungsverkehr mit dem Ausland dienende Konten zu führen, im Ausland Inkassi zu besorgen und Zahlungen für fremde Rechnung zu leisten, die zur Führung dieses Geschäftszweiges erforderlichen Guthaben zu halten und die zu ihrer fruchtbringenden Anlegung notwendigen geschäftlichen Transaktionen durchzuführen.

 


E. Depositen- Einlagen- und Girogeschäft

 


§ 57. (1) Die Bank ist berechtigt, nach den vom Direktorium festzusetzenden Bestimmungen Edelmetall, Geld, Wertpapiere und Urkunden zur Aufbewahrung und Wertpapiere zur Verwaltung zu übernehmen.

 


(2) Die Bank kann sich von der ihr obliegenden Haftung, wenn eine an den Deponenten gerichtete schriftliche Aufforderung wegen Behebung des Depots innerhalb von 14 Tagen nicht befolgt worden ist, dadurch befreien, daß sie das Depot auf Kosten und Gefahr des Eigentümers zu Gerichtshanden erlegt.

 


§ 58. (1) Im Girogeschäft übernimmt die Bank Gelder in laufende Rechnung ohne Verzinsung.

 


(2) Die Bank kann die angesuchte Eröffnung eines Girokontos ablehnen und ein eröffnetes Konto dem Besitzer kündigen, ohne eine Begründung hiefür anzugeben.

 


(3) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, zur Erleichterung des unbaren Zahlungsverkehrs bei ihrer Hauptanstalt und ihren Zweiganstalten Abrechnungsstellen zu errichten und deren Tätigkeit durch Geschäftsbestimmungen zu regeln.

 


§ 59. (1) Die Bank ist berechtigt, auf sie gezogene Schecks nach vorheriger Deckung mit einem Bestätigungsvermerk zu versehen. Dadurch wird sie dem Inhaber zur Einlösung verpflichtet. Für die Einlösung haftet sie auch dem Aussteller und dem Indossanten.

 


(2) Die Einlösung des bestätigten Schecks darf auch dann nicht verweigert werden, wenn inzwischen über das Vermögen des Ausstellers der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde. Die Verpflichtung aus der Bestätigung erlischt, wenn der Scheck nicht binnen acht Tagen nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt wird. Beim Nachweis der Vorlegung ist das Scheckgesetz anzuwenden.

 


(3) Der Anspruch aus der Bestätigung verjährt in zwei Jahren, berechnet vom Ablauf der Vorlegungsfrist.

 


(4) Auf die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen auf Grund der Bestätigung sind die für Wechselsachen erlassenen Zuständigkeits- und Prozeßvorschriften entsprechend anzuwenden.

 


F. Kommissionsgeschäft

 


§ 60. Die Bank ist berechtigt, kommissionsweise Inkassi zu besorgen, für fremde Rechnung nach eingegangener barer Deckung Wertpapiere aller Art, Edelmetalle, Devisen und Valuten zu kaufen und nach vorheriger Lieferung zu verkaufen.

 


§ 61. (1) Die Bank hat das ausschließliche Recht, Banknoten auszugeben.

(2) Die Noten der Bank sind gesetzliche Zahlungsmittel und müssen zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen werden, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfüllen ist.

(3) Der Betrag, auf den die einzelnen Banknoten lauten, bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

(4) Vor Ausgabe einer neuen Form von Banknoten hat die Bank deren genaue Beschreibung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

§ 61. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist nach Maßgabe der Genehmigung der EZB berechtigt, auf Euro lautende Banknoten auszugeben. Die von der Oesterreichischen Nationalbank, der EZB und von den nationalen Zentralbanken der anderen an der dritten Stufe der WWU teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegebenen, auf Euro lautenden Banknoten sind gesetzliche Zahlungsmittel.

(2) Die in Abs. 1 genannten Banknoten müssen zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen werden, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfüllen ist.


§ 62. (1) Der Gesamtumlauf, nämlich der Notenumlauf, die von der Bank begebenen Kassenscheine sowie die sofort fälligen buchmäßigen Verbindlichkeiten der Bank, muß, insoweit er nicht durch die Bundesschuld gedeckt ist, durch folgende Aktiven voll gedeckt sein:

                                                                                               1.                                                                                               durch Gold;

                                                                                               2.                                                                                               durch Devisen und Valuten;

                                                                                               3.                                                                                               durch die Forderungen der Oesterreichischen Nationalbank aus Beteiligungen, Maßnahmen oder Transaktionen im Sinne des § 3;

                                                                                               4.                                                                                               durch eskontierte Wechsel und sonstige eskontierte Wertpapiere (§§ 41, 48 und 49);

                                                                                               5.                                                                                               durch erteilte Darlehen gegen Pfand (§ 51);

                                                                                               6.                                                                                               durch angekaufte Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen oder Schatzwechsel (§ 54);

§ 62. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist verpflichtet, Banknoten, die in Österreich gesetzliche Zahlungsmittel sind, über Verlangen gegen Banknoten anderer Kategorien, denen in Österreich gesetzliche Zahlungsmitteleigenschaft zukommt, umzuwechseln.

(2) Banknoten können nicht für kraftlos erklärt und auf Banknoten kann keinerlei Vormerkung oder Verbot erwirkt werden.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank ist verpflichtet, nach Maßgabe ihrer Bestände Banknoten gegen Scheidemünzen, Scheidemünzen gegen andere Scheidemünzen sowie in unbeschränktem Maß Scheidemünzen gegen Banknoten umzuwechseln.


                                                                                               7.                                                                                               durch im Inland zahlbare Wechsel, die auf ausländische Währung lauten, im übrigen aber dem § 48 entsprechen;

 


                                                                                               8.                                                                                               durch den Bestand der Bank an umlauffähigen österreichischen Scheidemünzen.

 


(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat Gold- und Devisenbestände in einer Höhe zu halten, wie es zur Regelung des Zahlungsverkehrs mit dem Ausland und zur Aufrechterhaltung des Wertes der Währung erforderlich ist.

 


§ 63. (1) Als im Umlauf befindlich sind die von der Bank ausgegebenen und nicht an ihre Kasse zurückgelangten Noten anzusehen.

§ 63. Die Einziehung von Banknoten wird durch die EZB festgelegt.


(2) Jedoch sind die einberufenen, nach Ablauf der Umtauschfrist nicht zur Umwechslung gelangten Banknoten als nicht mehr im Umlauf anzusehen und vom Umlauf abzuschreiben.

 


(3) Der vom Notenumlauf abgeschriebene Betrag verfällt zugunsten des Bundes, insoweit er nicht vom Bundesminister für Finanzen für die Einlösung einberufener Noten noch durch eine Frist von höchstens 20 Jahren, gerechnet vom Tage, an dem diese Noten ihre gesetzliche Zahlkraft verlieren, der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung gestellt worden ist; dieser Betrag ist zur außerordentlichen Tilgung der Bundesschuld zu verwenden.

 


§ 64. (1) Die Bank ist verpflichtet, ihre Noten bei ihrer Hauptanstalt und bei ihren Zweiganstalten gegen Noten anderer Kategorien gemäß dem Verlangen der Präsentanten umzuwechseln.

Die §§ 64 bis 66 entfallen.


(2) Die Banknoten können nicht für kraftlos erklärt und auf Banknoten kann keinerlei Vormerkung oder Verbot erwirkt werden.

 


§ 65. (1) Die Bank tauscht unvollständige Banknoten gegen umlauffähige Noten um, wenn das vom Einreicher vorgelegte Notenstück größer als die zusammenhängende Hälfte einer Banknote ist oder wenn nachgewiesen wird, daß der fehlende Teil der Note vernichtet ist.

 


(2) Die Bank hat für vernichtete oder verlorene Banknoten keinen Ersatz zu leisten; sie kann auch Banknoten, die in ihrer äußeren Form verändert worden sind, insbesondere Noten, die mit textlichen Zusätzen versehen, überdruckt, übermalt, überklebt, stampigliert oder perforiert worden sind, ohne Entschädigung einziehen. Falls die Bank jedoch ausnahmsweise solche Banknoten umtauscht, so ist sie berechtigt, hiefür einen Unkostenersatz einzuheben.

 


§ 66. Bei Einziehung einzelner oder aller Gattungen von Banknoten setzt der Generalrat die Fristen fest, nach deren Ablauf diese Banknoten ihre Eigenschaft als gesetzliche Zahlungsmittel verlieren. Die zur Einziehung aufgerufenen Banknoten können jedoch innerhalb einer vom Generalrat festzusetzenden weiteren Frist an den Schaltern der Bank gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt werden; diese Frist darf 20 Jahre nicht überschreiten.

 


Jahresabschluß und Wochenausweis

Rechnungslegung


§ 67. (1) Das Geschäftsjahr der Bank beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember.

§ 67. (1) Das Geschäftsjahr der Oesterreichischen Nationalbank beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember.


(2) Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung sind nach den allgemeinen kaufmännischen Grundsätzen aufzustellen und mit 31. Dezember jedes Jahres abzuschließen. Hiebei sind die im Besitz der Bank befindlichen Wertpapiere zum Tageskurs des 31. Dezember in die Bilanz einzustellen; wenn dieser Kurs jedoch höher ist als der seinerzeitige Ankaufskurs, erfolgt die Einstellung in die Bilanz auf Grundlage des letzteren.

(2) Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung sind unter Heranziehung der vom EZB-Rat gemäß Artikel 26 Abs. 4 des ESZB/EZB-Statutes erlassenen Vorschriften aufzustellen und mit 31. Dezember jeden Jahres abzuschließen. Im übrigen finden bei der Erstellung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung die Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung Anwendung.


 

(3) Die Bestimmungen des dritten Buches des Handelsgesetzbuchs finden nur insoweit Anwendung, als sie mit diesem Bundesgesetz in Einklang stehen; insbesondere sind die §§ 199 sowie 244 bis 267 des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden.


§ 68. (1) Bis längstens 31. März des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres hat das Direktorium einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr und den von den Rechnungsprüfern überprüften Rechnungsabschluß dem Generalrat zur Genehmigung vorzulegen.

§ 68. (1) Bis längstens 31. Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres hat das Direktorium einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie den um den Anhang erweiterten und von den Rechnungsprüfern geprüften Jahresabschluß dem Generalrat zur Genehmigung vorzulegen.


(2) Nach Genehmigung durch den Generalrat sind der Geschäftsbericht und der Rechnungsabschluß der Generalversammlung zur Beschlußfassung zu unterbreiten.

(2) Nach Genehmigung durch den Generalrat sind der Geschäftsbericht und der Jahresabschluß der Generalversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen.


 

(3) Auf den Geschäftsbericht finden die Bestimmungen des § 243 Abs. 1 und 2, mit Ausnahme von Abs. 2 Z 2, HGB Anwendung.


§ 69. (1) Vom gesamten Jahreserträgnis der Bank sind ohne Rücksicht auf das geschäftliche Ergebnis folgende Beträge abzuziehen und nicht über Gewinn- und Verlustkonto zu verrechnen:

                                                                                               1.                                                                                               die während des Jahres angesammelten buchmäßigen Kursgewinne (Differenz zwischen dem Buchwert und dem Geldkurs der valutarischen Bestände), die unmittelbar einer Reserve zuzuführen sind, die zur Deckung von Kursrisken dient, welche mit der Haltung valutarischer Bestände verbunden sind;

                                                                                               2.                                                                                               ...

                                                                                               3.                                                                                               ...

                                                                                               4.                                                                                               ...

§ 69. (1) Vom gesamten Jahreserträgnis der Oesterreichischen Nationalbank, das unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Artikel 32 und 51 ESZB/EZB-Statut sowie der Bestimmung des Artikel 33 ESZB/EZB-Statut über die Verteilung der Nettogewinne und -verluste der EZB ermittelt wird, sind ohne Rücksicht auf das geschäftliche Ergebnis folgende Beträge abzuziehen und nicht über Gewinn- und Verlustkonto zu verrechnen:

                                                                                               1.                                                                                               die während des Jahres angesammelten buchmäßigen Kursgewinne (Differenz zwischen dem Buchwert und dem Mittelkurs der valutarischen Bestände), insoweit sie gemäß Abs. 4 unmittelbar einer Reserve zuzuführen sind, die zur Deckung von Kursrisiken dient, welche mit der Haltung valutarischer Bestände verbunden sind;

                                                                                               2.                                                                                               unverändert.

                                                                                               3.                                                                                               unverändert.

                                                                                               4.                                                                                               unverändert.


(2) Von dem so ermittelten Reingewinn sind je 10 vH dem allgemeinen Reservefonds und der Pensionsreserve zuzuführen. Wenn der allgemeine Reservefonds die Höhe von 10 vH des Gesamtumlaufs im Sinne des § 62 Abs. 1 (Stichtag 31. Dezember) und die Pensionsreserve einen Betrag erreicht hat, der dem zur Sicherstellung der Pensionsansprüche der Bediensteten der Bank nach versicherungstechnischer Berechnung erforderlichen Deckungskapital entspricht, sind weitere Zuwendungen einzustellen.

(2) Von dem gemäß Abs. 1 ermittelten Bilanzgewinn sind bis zu 10 vH der Pensionsreserve zuzuführen. Wenn die Pensionsreserve einen Betrag erreicht hat, der dem zur Sicherstellung der Pensionsansprüche der Dienstnehmer der Oesterreichischen Nationalbank nach versicherungsmathematischer Berechnung erforderlichen Deckungskapital entspricht, sind weitere Zuwendungen einzustellen.


(3) Von dem verbleibenden Reingewinn erhält der Bund vorerst ein Drittel, vom restlichen Teil des Reingewinnes erhalten die Aktionäre gemäß Beschluß der Generalversammlung eine Dividende bis 10 vH ihres Anteiles am Grundkapital. Von dem sodann verbleibenden Teil erhält der Bund die Hälfte, der Rest ist gemäß Beschluß der Generalversammlung zu verwenden.

(3) Von dem verbleibenden Reingewinn erhält der Bund vorerst 90 vH, vom restlichen Teil des Reingewinnes erhalten die Aktionäre gemäß Beschluß der Generalversammlung eine Dividende bis 10 vH ihres Anteils am Grundkapital. Der Rest ist gemäß Beschluß der Generalversammlung zu verwenden.


 

(4) Die Verpflichtung zur Bildung und Auflösung der in Abs. 1 Z 1 genannten Reserve richtet sich nach der Risikoeinschätzung bei den valutarischen Beständen. Auflösungen sind über Gewinn- und Verlustkonto zu verrechnen.


§ 70. (1) Die Bank hat den Stand ihrer Aktiven und Passiven vom 7., 15., 23. und Letzten jeden Monats längstens am siebenten Werktag nach diesen Terminen zu veröffentlichen (Wochenausweise).

§ 70 entfällt.


(2) Der zur Veröffentlichung bestimmte Stand der Aktiven und der Passiven der Bank hat zu enthalten:

 


                                                                                               1.                                                                                               Auf der Aktivseite:

 


              a) den Stand an Gold;

 


              b) den Stand an Devisen und Valuten;

 


              c) Forderungen aus Beteiligungen, Maßnahmen oder Transaktionen im Sinne des § 3;

 


              d) den Stand an österreichischen Scheidemünzen;

 


              e) den Stand der eskontierten Wechsel und sonstigen eskontierten Wertpapiere;

 


               f) den Stand der Darlehen gegen Pfand;

 


              g) den Stand der eskontierten Bundesschatzscheine;

 


              h) den Stand der gemäß § 54 angekauften Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen oder Schatzwechsel;

 


               i) den Stand der Bundesschuld;

 


               j) die anderen Aktiven.

 


                                                                                               2.                                                                                               Auf der Passivseite:

 


              a) das Grundkapital;

 


              b) die Reservefonds;

 


              c) den Betrag der im Umlauf befindlichen Banknoten;

 


              d) die Giroverbindlichkeiten und die sonstigen sofort fälligen buchmäßigen Verbindlichkeiten;

 


              e) Verbindlichkeiten aus begebenen Kassenscheinen (§ 55);

 


               f) die sonstigen Passiven.

 


§ 72. (1) ...

§ 72. (1) unverändert.


(2) Die unter die §§ 8, 54 und 84 dieses Bundesgesetzes fallenden Rechtsvorgänge sind von den Kapitalverkehrssteuern befreit.

(3) Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes sowie die von ihr im ausschließlich öffentlichen Interesse abgeschlossenen Rechtsgeschäfte und ausgestellten Schriften sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(4) Die Bank ist ferner hinsichtlich der Ein- oder Ausfuhr von Gold von der Entrichtung der Außenhandelsförderungsbeiträge befreit.

(5) Die Bank genießt ferner die volle Befreiung von der Entrichtung der Postgebühren für die Geldsendungen ihrer Bankanstalten untereinander und im Verkehr mit öffentlichen Kassen und Ämtern.

(2) Die von der Oesterreichischen Nationalbank in Erfüllung von Aufgaben des ESZB oder sonst im öffentlichen Interesse abgefaßten Schriften und abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Weiters sind die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten und die in diesem Bundesgesetz geregelten Rechtsvorgänge von den Kapitalverkehrsteuern befreit.

(3) Die Bank ist ferner hinsichtlich der Ein- oder Ausfuhr von Gold von der Entrichtung der Außenhandelsförderungsbeiträge befreit.

(4) Die Bank genießt ferner die volle Befreiung von der Entrichtung der Postgebühren für die Geldsendungen ihrer Bankanstalten untereinander und im Verkehr mit öffentlichen Kassen und Ämtern.


§ 74. (1) Die Bank erteilt über die von ihr ausgegebenen Wertpapiere und über die bei ihr erliegenden Gelder und Effekten nur deren Eigentümern Auskunft.

§ 74 entfällt.


(2) Die Bank ist nicht verpflichtet, über die von ihr gewährten Kredite Auskunft zu erteilen.

 


(3) Die auf den geltenden Gesetzen begründete Berechtigung der ordentlichen Gerichte oder anderer Behörden, Auskünfte zu fordern, wird hiedurch nicht berührt.

 


§ 75. (1) Klagen gegen die Bank können nur beim Handelsgericht in Wien erhoben werden.

§ 75. (1) Klagen gegen die Bank können nur beim Handelsgericht in Wien erhoben werden. In Streitsachen, welche die Erfüllung von Verpflichtungen der Oesterreichischen Nationalbank aus dem EG-Vertrag oder dem ESZB/EZB-Statut betreffen, ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft zuständig.


§ 76. (1) Verbots-, Pfand- und Exekutionsrechte auf die bei der Bank liegenden Gelder und Effekten oder auf die gegen sie zustehenden Forderungen können nur unbeschadet der der Bank an diesen Werten zukommenden Rechte bewilligt werden.

§ 76. (1) Verbots-, Pfand- und Exekutionsrechte auf die bei der Oesterreichischen Nationalbank liegenden Gelder und Effekten oder auf die gegen sie zustehenden Forderungen können nur unbeschadet der der Oesterreichischen Nationalbank und der EZB an diesen Werten zukommenden Rechte bewilligt werden.


§ 77. (1) ...

§ 77. (1) unverändert.


(2) ...

(2) unverändert.


(3) ...

(3) unverändert.


(4) Das der Bank eingeräumte Vorzugsrecht bezieht sich nicht auf bei ihr als Mindestreserve gehaltene Guthaben gemäß § 43.

(4) Das der Oesterreichischen Nationalbank eingeräumte Vorzugsrecht bezieht sich nicht auf bei ihr als Mindestreserve gehaltene Guthaben.


Strafbestimmungen

Verfahrens- und Strafbestimmungen


§ 79. (1) Die Fälschung oder Verfälschung der von der Oesterreichischen Nationalbank ausgegebenen Noten wird als Geldfälschung, die Fälschung oder Verfälschung aller sonstigen von der Bank ausgestellten Urkunden gleich der Fälschung oder Verfälschung öffentlicher Urkunden nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches bestraft.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank, die Kreditinstitute und die öffentlichen Kassen sind verpflichtet, auf welche Weise immer in ihre Innehabung gelangte, der Fälschung oder Verfälschung verdächtige umlauffähige inländische oder ausländische Noten und Münzen zum Zwecke der Überprüfung gegen Bestätigung einzubehalten und, wenn diese sich als gefälscht oder verfälscht erweisen, ohne Ersatzleistung einzuziehen. Zur Durchführung oder Veranlassung dieser Überprüfung ist hinsichtlich Noten und ausländischer Münzen die Oesterreichische Nationalbank, hinsichtlich inländischer Münzen die Münze Österreich Aktiengesellschaft zuständig.

(3) Als gefälscht oder verfälscht erkannte außer Kurs gesetzte Gold- und Silbermünzen können von der Oesterreichischen Nationalbank, den Kreditinstituten und den öffentlichen Kassen nur eingezogen werden, wenn Ersatz des Gold- oder Silberwertes geleistet wird; sollen sie wieder ausgefolgt werden, sind sie vorher unbrauchbar zu machen.

(4) Als gefälscht oder verfälscht erkannte umlauffähige Noten und Münzen sind stets den Sicherheitsbehörden zu übermitteln. Hievon ist die Oesterreichische Nationalbank, wenn es sich aber um inländische Münzen handelt, die Münze Österreich Aktiengesellschaft zu verständigen.

§ 79. (1) Die Oesterreichische Nationalbank, die Münze Österreich Aktiengesellschaft, die Kreditinstitute und die öffentlichen Kassen sind verpflichtet, auf welche Weise immer in ihre Innehabung gelangte, der Fälschung oder Verfälschung verdächtige umlauffähige Banknoten und Münzen zum Zwecke der Überprüfung gegen Bestätigung einzubehalten. Zur Durchführung oder Veranlassung dieser Überprüfung ist hinsichtlich Münzen, die in Österreich gesetzliches Zahlungsmittel sind, die Münze Österreich Aktiengesellschaft, hinsichtlich der anderen Münzen sowie der Banknoten die Oesterreichische Nationalbank zuständig.

(2) Die auf Grund der Überprüfung als gefälscht oder verfälscht erkannten Banknoten und Münzen sind zur weiteren Verfügung der Strafgerichte zu verwahren. Die Verwahrung obliegt hinsichtlich der Münzen, die in Österreich gesetzliches Zahlungsmittel sind, der Münze Österreich Aktiengesellschaft, und hinsichtlich der anderen Münzen sowie der Banknoten der Oesterreichischen Nationalbank. Die Oesterreichische Nationalbank und die Münze Österreich Aktiengesellschaft haben dem Bundesminister für Inneres über das Ergebnis der Überprüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten und dieses Ergebnis der Person bekanntzugeben, von der die Banknoten oder Münzen einbehalten wurden.

(3) Die Entscheidung über die Rückgabe sowie die weitere Verfügung über die verwahrten Banknoten und Münzen obliegt den Strafgerichten. Gefälschte oder verfälschte Banknoten sowie gefälschte oder verfälschte Münzen aus unedlen Metallen dürfen nicht zurückgegeben werden. Eine Rückgabe gefälschter oder verfälschter Münzen aus Edelmetallen oder Edelmetallegierungen ist zulässig, sofern diese Münzen zuvor unbrauchbar gemacht wurden. Die Oesterreichische Nationalbank und die Münze Österreich Aktiengesellschaft sind berechtigt, die als gefälscht oder verfälscht erkannten Banknoten und Münzen nach zehnjähriger Verwahrung den Strafgerichten zur weiteren Veranlassung zurückzustellen, sofern durch die Strafgerichte keine kürzere Verwahrungsfrist bestimmt wurde.


§ 80. (1) Wer ohne Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank Abbildungen ihrer in Umlauf befindlichen Banknoten (§ 63 Abs. 1 und 2) oder von Teilen derselben oder wer Erzeugnisse, die den Noten der Bank ähnlich sind, herstellt oder verbreitet, begeht, wenn die Tat weder eine Geldfälschung (§ 79 Abs. 1) noch sonst eine strenger zu ahndende strafbare Handlung begründet, eine Verwaltungsübertretung.

§ 80. Die Fälschung oder Verfälschung der von der Oesterreichischen Nationalbank ausgestellten Urkunden wird gleich der Fälschung oder Verfälschung öffentlicher Urkunden nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches bestraft.


(2) Einer Verwaltungsübertretung macht sich auch schuldig, wer Druckformen oder andere technische Behelfe, die zur Herstellung der dem Abs. 1 unterliegenden Abbildungen oder Erzeugnisse bestimmt sind, ohne Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank anfertigt oder erwirbt, wenn die Tat nicht eine strenger zu ahndende strafbare Handlung begründet.

 


(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 oder 2 werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft. Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Sachen sind für verfallen zu erklären. Gegen Gewerbsleute kann überdies auf Verlust der Gewerbeberechtigung erkannt werden.

 


(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 kann erteilt werden, wenn die Herstellung oder Anfertigung der in diesen Bestimmungen genannten Abbildungen, Erzeugnisse oder technischen Behelfe und deren Verbreitung oder Erwerb im Interesse der Sicherheit des Geldverkehrs gelegen sind.

 


§ 81. (1) Wer Urkunden, die geeignet sind, im Verkehr Geldzeichen zu ersetzen (Notgeld, unverzinsliche Schuldverschreibungen, auf Inhaber lautende Anweisungen), in Umlauf bringt oder in Zahlung nimmt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 400 000 S, wenn aber der Geld- oder Sachwert, auf den die vom Täter in Umlauf gesetzten oder in Zahlung genommenen Urkunden lauten, den Betrag von 250 000 S übersteigt, mit einer Geldstrafe bis zum Doppelten des dem angegebenen Wert entsprechenden Betrages zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die angedrohten Geldstrafen darf ein Jahr nicht übersteigen. Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Urkunden sind einzuziehen.

§ 81 entfällt.


(2) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht möglich, so hat die Ratskammer auf Antrag des Staatsanwaltes auf die Einziehung selbständig durch Beschluß zu erkennen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde zu (§ 114 StPO).

 


(3) Die Verfolgung findet nur auf Antrag der Oesterreichischen Nationalbank statt. Ist ein solcher Antrag gestellt, so bedarf es zur allfälligen Einleitung des selbständigen Einziehungsverfahrens (Abs. 2) keines weiteren Antrages der Bank.

 


(4) Zur Durchführung des Strafverfahrens und des selbständigen Einziehungsverfahrens ist ausschließlich das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig.

 


§ 82. Wer der Auskunftspflicht gemäß § 44 oder gemäß den auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Anordnungen durch Verweigerung der Auskunft nicht nachkommt, oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft. Bei erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafe nebeneinander verhängt werden.

§ 82. (1) Verstöße gegen die in § 44 Abs. 1 normierten Verpflichtungen werden von der EZB oder den von ihr ermächtigten Stellen entsprechend den hiefür erlassenen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsvorschriften geahndet.

(2) Wer den auf § 44 Abs. 2 gegründeten Aufforderungen der Oesterreichischen Nationalbank nicht nachkommt, oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht, begeht, sofern die Tat nicht nach Abs. 1 zu ahnden ist oder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Euro bestraft.


§ 83. (1) Zur Erleichterung der Finanzierung von ERP-Investitionskrediten kann die Oesterreichische Nationalbank Finanzwechsel mit dreimonatiger Laufzeit bis zu der im § 3 Abs. 2 des ERP-Fonds-Gesetzes, BGBl. Nr. 207/1962, festgelegten Höchstsumme in Eskont nehmen und als Deckung im Sinne des § 62 Abs. 1 verwenden.

§ 83. (1) Zur Erleichterung der Finanzierung von ERP-Investitionskrediten kann die Oesterreichische Nationalbank Finanzwechsel mit dreimonatiger Laufzeit bis zu der im § 3 Abs. 2 des ERP-Fonds-Gesetzes, BGBl. Nr. 207/1962, festgelegten Höchstsumme in Eskont nehmen.


(2) ...

(2) unverändert.


 

(3) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, die vom ERP-Fonds zu gewährenden Kredite auch in anderer besicherter Form als durch Eskontierung von Finanzwechseln zu finanzieren. Auf eine derartige Finanzierung finden die Bestimmungen des § 3 Abs. 5 ERP-Fonds-Gesetz, BGBl. Nr. 207/1962, hinsichtlich der Verlustabdeckungspflicht des Fonds sowie des § 12 ERP-Fonds-Gesetz hinsichtlich des Rechts des Fonds zur Zinssatzfestsetzung sinngemäß Anwendung.


 

Andere Rechtsvorschriften und sprachliche Gleichbehandlung


§ 84. (1) Die Besitzer von Aktien der Oesterreichischen Nationalbank, welche nicht auf Grund der Verordnung vom 23. April 1938, dRGBl. I S. 405, gegen 4½%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reiches umgetauscht worden sind, erhalten gegen Ablieferung der Aktien bei der Oesterreichischen Nationalbank einen Betrag von 500 S je Aktie.

§ 84. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.


(2) Vermögensvermehrungen, die durch Entschädigungen für abgelieferte Aktien (Abs. 1) eintreten, unterliegen nicht den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.

 


§ 85. Mit Ablauf des 23. September 1955 verlieren die bisherigen Satzungen der Oesterreichischen Nationalbank sowie Art. II des Notenbank-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 45/1945 – mit Ausnahme des § 4 – ihre Wirksamkeit.

§ 85. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.


 

Vollzug


§ 86. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 79 Abs. 1 und 81 der Bundesminister für Justiz, im übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 86. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 79 Abs. 3 und § 80 der Bundesminister für Justiz, im übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.


 

Allgemeine Übergangsbestimmungen


§ 87. § 43 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 625/1991 tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

§ 87.

                                                                                               1.                                                                                               (zu § 8) Der Bund und die übrigen Aktionäre sind verpflichtet, binnen eines Zeitraumes von drei Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/199X den durch die Erhöhung des Grundkapitals auf 12 Millionen Euro sich ergebenden Differenzbetrag zum Grundkapital gemäß § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 nachzuzahlen. Das Ausmaß der die einzelnen Aktionäre treffenden Nachzahlungsverpflichtung richtet sich nach ihrer Beteiligungsquote im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/199X. Sobald die Nachzahlung zur Gänze erfolgt ist und die bisherigen Aktienurkunden des Aktionärs vorgelegt wurden, hat die Oesterreichische Nationalbank binnen eines Monats dem betreffenden Aktionär neue Aktienurkunden auszugeben. Kommt ein Aktionär seiner Nachzahlungspflicht nicht oder nicht vollständig nach, so ruhen ab dem ersten Tag der Fristüberschreitung alle seine Mitgliedschaftsrechte in bezug auf den neuen Anteil solange, bis der noch ausstehende Betrag nachgezahlt wird. § 57 Abs. 2 und § 58 Aktiengesetz 1965 in der Fassung BGBl. Nr. 304/1996 finden sinngemäß Anwendung.


 

                                                                                               2.                                                                                               (zu §§ 22 bis 26)


 

              a) Jene Mitglieder des Generalrates, deren Funktionsperiode zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens der § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/199X noch nicht
abgelaufen ist, bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode im Amt. Der Präsident (§§ 22, 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993) bekleidet die Funktion des Präsidenten, der erste Vizepräsident (§§ 22 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993) die des Vizepräsidenten und der zweite
Vizepräsident (§§ 22 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993) die eines weiteren Mitglieds des Generalrates. Nach Ablauf dieser Restfunktionsperioden sind die jeweiligen Neubestellungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/199X vorzu-
nehmen, wobei in den Fällen, in denen ein von der Generalversammlung gewähltes Mitglied ausscheidet, die Generalversammlung, in allen anderen Fällen die Bundesregierung zur Neubestellung zuständig ist.


 

              b) Die Höhe der besoldungsrechtlichen Ansprüche des Präsidenten und des Vizepräsidenten sowie des vormaligen zweiten Vizepräsidenten bestimmt sich während der Restfunktionsperioden nach §§ 23 und 24 in der am Tag vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/199X geltenden Fassung.


 

                                                                                               3.                                                                                               (zu §§ 33 und 34) Die Ernennung von Mitgliedern des Direktoriums, welche an dem Tag, an dem der Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen, in Geltung stehen, werden in ihrer Laufzeit nicht berührt. Bis zur Neuernennung des Gouverneurs durch den Bundespräsidenten werden die Funktionsbezeichnungen Generaldirektor und Generaldirektor-Stellvertreter beibehalten und wird die Funktion gemäß § 34 Abs. 1 vom Präsidenten des Generalrates und im Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter wahrgenommen. § 34 Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden. Die Neuernennung des Gouverneurs hat spätestens am 15. Juli 1998 mit Wirksamkeit vom 1. September 1998 zu erfolgen.


                                                                                              

                                                                                               4.                                                                                               (zu § 61)


                 

              a) Ab der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU bis zum Ablauf des dem gemeinschaftsrechtlich bestimmten Erstausgabetag für Euro-Banknoten unmittelbar vorangehenden Tages gilt anstelle des § 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/199X folgende Regelung:


 

(1) Die Oesterreichische Nationalbank hat das ausschließliche Recht, auf Schilling lautende Banknoten auszugeben; die Ausgabe bedarf der Genehmigung durch die EZB.


 

(2) Die von der Oesterreichischen Nationalbank ausgegebenen, auf Schilling lautenden Banknoten sind gesetzliche Zahlungsmittel und müssen zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen werden, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfüllen ist.


 

(3) Vor Ausgabe einer neuen Form von Banknoten hat die Oesterreichische Nationalbank deren genaue Beschreibung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.


 

              b) Im Zeitraum vom gemeinschaftsrechtlich bestimmten Erstausgabetag für Euro-Banknoten bis zum Ablauf eines durch Bundesgesetz festzulegenden Tages gelten in Österreich neben dem Euro auch die von der Oesterreichischen Nationalbank vor dem oben genannten Erstausgabetag für Euro-Banknoten ausgegebenen, auf Schilling lautenden Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel und müssen zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen werden, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfüllen ist.


 

                                                                                               5.                                                                                               (zu § 62) Im Zeitraum vom gemeinschaftsrechtlich bestimmten Erstausgabetag für Euro-Banknoten bis zum Ablauf des durch Bundesgesetz festgelegten Tages, an dem sämtliche neben den Euro-Banknoten noch umlaufenden auf Schilling lautenden Banknoten die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren, ist § 62 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/199X mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Umwechslung von auf Euro lautenden Banknoten und Münzen in auf Schilling lautende Banknoten oder Münzen nicht stattfindet.


 

                                                                                               6.                                                                                               (zu § 63)


 

              a) Die von der Oesterreichischen Nationalbank vor dem gemeinschaftsrechtlich bestimmten Erstausgabetag für Euro-Banknoten ausgegebenen und noch nicht zur Einziehung aufgerufenen, auf Schilling lautenden Banknoten verlieren mit Ablauf eines durch Bundesgesetz gesondert festgelegten Tages ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel. Sie können nach diesem Zeitpunkt unbefristet bei der Oesterreichischen Nationalbank gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt werden.


 

              b) Im Zeitraum vom ersten Tag der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU bis zu dem bundesgesetzlich festgelegten Tag, mit dessen Ablauf die umlaufenden auf Schilling lautenden Banknoten ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, die in Umlauf befindlichen, auf Schilling lautenden Banknoten unter Festsetzung einer nicht nach dem vorerwähnten Tag endenden Einziehungsfrist zur Einziehung aufzurufen. Mit Ablauf der Einziehungsfrist verlieren diese Banknoten ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel. Sie können nach diesem Zeitpunkt unbefristet bei der Oesterreichischen Nationalbank gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt werden.


 

              c) Hinsichtlich der vor der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU bereits zur Einziehung aufgerufenen Banknoten werden die Einziehungs- und Präklusionsfristen (§§ 63 und 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993), soweit diese Fristen noch nicht abgelaufen sind, in ihrem Fristenlauf nicht berührt. Auf diese Banknoten finden die §§ 63 und 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 weiter Anwendung. Einziehungsfristen, die an dem bundesgesetzlich festgelegten Tag, mit dessen Ablauf die umlaufenden auf Schilling lautenden Banknoten die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren, noch nicht abgelaufen sind, enden jedoch mit Ablauf dieses Tages.


 

                                                                                               7.                               


 

              a) Vorbehaltlich anderslautender Vorschriften der EZB tauscht die Oesterreichische Nationalbank unvollständige, auf Schilling lautende noch nicht präkludierte Banknoten gegen gesetzliche Zahlungsmittel um, wenn die vom Einreicher vorgelegten Teile ein- und derselben Banknote größer als die Hälfte einer Banknote der betreffenden Kategorie und Form sind oder wenn nachgewiesen wird, daß der fehlende Teil der Note vernichtet worden ist.


 

              b) Die Oesterreichische Nationalbank hat für vernichtete oder verlorene, auf Schilling lautende Banknoten keinen Ersatz zu leisten. Sie kann auch – vorbehaltlich abweichender Regelungen der EZB – auf Schilling lautende Banknoten, die in ihrer äußeren Form verändert, insbesondere mit textlichen Zusätzen versehen, überdruckt, übermalt, überklebt, stampigliert oder perforiert worden sind, ohne Entschädigung einziehen oder diese Banknoten im Falle der weder vorsätzlichen noch grob fahrlässigen Veränderung gegen Einhebung eines Unkostenersatzes umtauschen.


 

                                                                                               8.                               


 

              a) Wer vor Ablauf des bundesgesetzlich festgelegten Tages, mit dessen Ablauf die umlaufenden auf Schilling lautenden Banknoten die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren, ohne Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank Abbildungen ihrer im Umlauf befindlichen, auf Schilling lautenden Banknoten oder von Teilen derselben oder wer Erzeugnisse, die diesen Banknoten ähnlich sind, herstellt oder verbreitet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung.


 

              b) Einer Verwaltungsübertretung macht sich auch schuldig, wer vor Ablauf des bundesgesetzlich festgelegten Tages, mit dessen Ablauf die umlaufenden auf Schilling lautenden Banknoten die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren, Druckformen oder andere technische Behelfe, die zur Herstellung der dem Absatz a) unterliegenden Abbildungen oder Erzeugnisse bestimmt sind, ohne Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank anfertigt oder erwirbt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.


 

              c) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. a) oder b) werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro bestraft. Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Abbildungen (Abs. 1) sind für verfallen zu erklären.


 

              d) Eine Bewilligung gemäß Abs. a) oder b) kann erteilt werden, wenn die Herstellung oder Anfertigung der in diesen Bestimmungen genannten Abbildungen, Erzeugnisse oder technischen Behelfe und deren Verbreitung oder Erwerb im Interesse der Sicherheit des Geldverkehrs gelegen sind.


 

Bis zur Teilnahme an der dritten Stufe der WWU geltende Bestimmungen


 

§ 88. (1) Auf Geschäftsjahre, deren Bilanzstichtag nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem Beitritt Österreichs zur dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikel 109k EG-Vertrag liegt, ist § 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/199x mit folgender Änderung anzuwenden:


 

§ 67 Abs. 2 lautet:


 

(2) Der Rechnungsabschluß der Oesterreichischen Nationalbank besteht aus der Bilanz, sowie der Gewinn- und Verlustrechnung. Er hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen, ist unter Berücksichtigung der Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank zu gliedern und durch einen Geschäftsbericht zu erläutern. Die im Besitz der Oesterreichischen Nationalbank befindlichen Wertpapiere sind zum Tageskurs des 31. Dezember in die Bilanz einzustellen; wenn dieser Kurs jedoch höher ist als deren Buchkurs, erfolgt die Einstellung in die Bilanz auf Grundlage des letzteren.


 

(2) Bis zu dem Tag, ab dem Österreich an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k EG-Vertrag teilnimmt, sind die Bestimmungen des Nationalbankgesetzes in der Fassung der Bestimmungen des BGBl. I Nr. xxx/199X, welche vor dem ersten Tag der Teilnahme Österreichs an der WWU in Kraft getreten sind, mit folgenden Änderungen anzuwenden:


 

1. Dem § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt:


 

(5) Sie hat ferner die Errichtung und die Aufrechterhaltung geeigneter Zahlungsverkehrssysteme zu unterstützen.


 

2. Der bisherige § 3 wird mit § 3 Abs. 1 bezeichnet; folgender Abs. 2 wird angefügt:


 

(2) Die Oesterreichische Nationalbank kann sich an in- und ausländischen Unternehmungen beteiligen, soweit dies der Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben dient; sie kann sich insbesondere auch an solchen Einrichtungen beteiligen, deren Zweck auf die Errichtung oder Aufrechterhaltung geeigneter Zahlungsverkehrssysteme gerichtet ist.


 

3. In § 5 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Generaldirektor“ durch das Wort „Gouverneur“ ersetzt.


 

4. In § 16 erhalten die Ziffern 4 und 5 in der Fassung BGBl. Nr. 532/1993 die Bezeichnung Ziffer 5 und 6.


 

5. § 20 erhält die Bezeichnung § 20 Abs. 1, es wird folgender Abs. 2 angefügt:


 

(2) Der Generalrat hat bei Wahrnehmung seiner Aufgaben auf die von der EZB gemäß Art. 109l Abs. 1 EG-Vertrag zur Aufnahme ihrer vollen Tätigkeit getroffenen Vorkehrungen Bedacht zu nehmen. Sofern die Vorbereitungsarbeiten der EZB innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen erforderlich machen, ist dafür das Direktorium zuständig. Es ist hiebei weisungsfrei. Der Generalrat darf keine Beschlüsse fassen, die diese Vorbereitungs- und Umsetzungsmaßnahmen beeinträchtigen könnten.


 

6. § 21 Z 7 lautet:


 

                                                                                               7.                                                                                               die Beteiligung der Oesterreichischen Nationalbank an internationalen Einrichtungen und deren Maßnahmen oder Transaktionen sowie an sonstigen in- und ausländischen Unternehmungen im Sinne des § 3.


 

7. § 21 Z 14 lautet:


 

                                                                                               14.                                                                                               die Erstattung von unverbindlichen Dreiervorschlägen an die Bundesregierung für die Ernennung der Mitglieder des Direktoriums durch den Bundespräsidenten nach Durchführung einer Ausschreibung, sowie der Abschluß der Dienstverträge mit den Mitgliedern des Direktoriums;


 

8. § 23 Abs. 1 letzter Satz lautet:


 

Der Präsident kann während seiner Amtsdauer vom Bundespräsidenten nur abberufen werden, wenn eine der Ernennungsvoraussetzungen nach § 22 Abs. 3 erster Satz oder eine der Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes nach § 22 Abs. 4 nicht mehr erfüllt wird oder wenn der Präsident eine schwere Verfehlung begangen hat. Als Verlust der Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes gilt auch die Verhinderung des Präsidenten an der Ausübung seiner Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum.


 

9. § 23 Abs. 2 lautet:


 

(2) Der Präsident bezieht aus den Mitteln der Oesterreichischen Nationalbank ein Gehalt, dessen Höhe vom Generalrat festzusetzen ist.


 

10. § 24 Abs. 1 letzter Satz lautet:


 

Ein Vizepräsident kann während seiner Amtsdauer von der Bundesregierung nur abberufen werden, wenn eine der Ernennungsvoraussetzungen nach § 22 Abs. 3 erster Satz, oder eine der Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes nach § 22 Abs. 4 nicht mehr erfüllt wird oder wenn der Vizepräsident eine schwere Verfehlung begangen hat oder durch länger als ein Jahr an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist. Als Verlust der Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes gilt auch die Verhinderung des Vize-Präsidenten an der Ausübung seiner Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum.


 

11. § 24 Abs. 2 lautet:


 

(2) Die Vizepräsidenten beziehen aus den Mitteln der Oesterreichischen Nationalbank eine Aufwandsentschädigung, die vom Generalrat festzusetzen ist.


 

12. § 25 Abs. 5 lautet:


 

(5) Ein Mitglied des Generalrates, das die für seine Ernennung oder Wahl geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, oder eine schwere Verfehlung begangen hat, ist, sofern es von der Generalversammlung gewählt wurde, von der Generalversammlung, sofern es ernannt wurde, von der Bundesregierung abzuberufen. Als Verlust der Voraussetzung für die Ausübung des Amtes gilt auch die Verhinderung an der Ausübung der Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum.


 

13. In § 28 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Generaldirektors“ durch die Wortfolge „des Gouverneurs“ ersetzt.


 

14. In § 30 Abs. 2 wird das Wort „Generaldirektor“ durch das Wort „Gouverneur“ ersetzt.


 

15. In § 31 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Generaldirektor“ durch das Wort „Gouverneur“ und das Wort „Generaldirektor-Stellvertreter“ durch das Wort „Vize-Gouverneur“ ersetzt.


 

16. In § 32 Abs. 2 wird das Wort „Generaldirektor“ durch das Wort „Gouverneur“ ersetzt.


 

17. Dem § 33 wird folgender Abs. 5 angefügt:


 

(5) Die Mitglieder des Direktoriums sind verpflichtet, die ihnen zukommenden Geschäfte und Obliegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen zu besorgen und die Geschäfte in der Weise zu führen, daß die Oesterreichische Nationalbank in die Lage versetzt wird, die ihr nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Die Mitglieder des Direktoriums nehmen an den Sitzungen des Generalrates mit beratender Stimme teil.


 

18. § 34 Abs. 1 und 2 in der Fassung BGBl. Nr. 532/1993 erhalten die Bezeichnung Abs. 2 und 3; in beiden Absätzen wird jeweils das Wort „Generaldirektor“ durch das Wort „Gouverneur“ ersetzt.


 

19. In § 35 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Generaldirektors“ durch die Wortfolge „des Gouverneurs“ ersetzt.


 

20. In § 36 Abs. 1 wird das Wort „Generaldirektor“ durch das Wort „Gouverneur“ ersetzt.


 

21. In § 36 Abs. 3 wird das Wort „Generaldirektor“ durch das Wort „Gouverneur“ und die Wortfolge „des Generaldirektors“ durch die Wortfolge „des Gouverneurs“ ersetzt.


 

22. § 41 Abs. 2 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 erhalten die Absatzbezeichnung 3 bis 7.


 

23. § 43 Abs. 2 letzter Satz entfällt.


 

24. § 43 Abs. 3 lautet:


 

(3) Die Mindestreservesätze sind – je nach den Erfordernissen der Liquiditätsbindung – vom Bestand der der Mindestreservebemessung zugrunde liegenden Verpflichtungen, von deren Zuwachs oder von beidem zu berechnen.


 

25. § 43 Abs. 4 zweiter Satz lautet:


 

Sie dürfen 25 vH für Sichtverbindlichkeiten sowie 15 vH für befristete Verpflichtungen und Spareinlagen nicht überschreiten.


 

26. § 43 Abs. 4 letzter Satz entfällt.


 

27. § 43 Abs. 6 dritter Satz lautet:


 

Mindestreservepflichtige Unternehmungen, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können die Mindestreserve auch bei ihrem zuständigen Zentralinstitut halten.


 

28. In § 43 Abs. 6 vierter Satz entfallen die Worte „oder gemäß § 41 begebene Bundesschatzscheine“.


 

29. § 47 Z 3 lautet:


 

                                                                                               3.                                                                                               zum amtlichen Handel an einer inländischen Börse zugelassene Schuldverschreibungen, vom Bund ausgestellte Schatzscheine, Schatzwechsel sowie Geldmarktpapiere auf dem offenen Markt zu kaufen und zu verkaufen (§ 54) sowie eigene Kassenscheine zu begeben und rückzulösen (§ 55);


 

30. § 47 Z 4 lautet:


 

                                                                                               4.                                                                                               Gold zu kaufen, zu verkaufen, zu halten und zu verwalten; dies schließt auch den Einsatz neuer Finanzinstrumente zur Absicherung von Goldpositionen ein;


 

31. § 54 Abs. 3 entfällt.


 

32. Dem § 56 wird folgender Satz angefügt:


 

Dies schließt auch den Einsatz neuer Finanzinstrumente sowohl zur Absicherung von Devisenpositionen als auch aus währungspolitischen Erwägungen ein.


 

33. Dem § 61 wird folgender Abs. 5 angefügt:


 

(5) Die Oesterreichische Nationalbank besitzt das ausschließliche Recht, in Österreich Banknoten herzustellen oder herstellen zu lassen. Die Oesterreichische Nationalbank ist weiters berechtigt, Wertpapiere, sonstige Wertträger und Formulare, die besonderen Sicherheitsanforderungen genügen müssen, herzustellen.


 

34. § 62 Abs. 1 Z 1 lautet:


 

                                                                                               1.                                                                                               durch Gold und Forderungen auf Lieferung von Gold;


 

35. § 62 Abs. 1 Z 3 lautet:


 

                                                                                               3.                                                                                               durch Forderungen aus Beständen an Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds sowie aus der Beteiligung am Internationalen Währungsfonds und andere Forderungen der Oesterreichischen Nationalbank aus Beteiligungen, Maßnahmen oder Transaktionen im Sinne des § 3 Abs. 1;


 

36. § 62 Abs. 1 Z 4 lautet:


 

                                                                                               4.                                                                                               durch eskontierte Wechsel und sonstige eskontierte Wertpapiere (§§ 48 und 49);


 

37. § 70 Abs. 2 Z 1 lautet:


 

                                                                                               1.                                                                                               Auf der Aktivseite


 

              a) den Bestand an Gold und die Forderungen auf die Lieferung von Gold;


 

              b) den Stand an Devisen und Valuten;


 

              c) die Forderungen aus Beständen an Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds sowie aus der Beteiligung am Internationalen Währungsfonds und andere Forderungen der Oesterreichischen Nationalbank aus Beteiligungen, Maßnahmen oder Transaktionen im Sinne des § 3 Abs. 1;


 

              d) den Stand an österreichischen Scheidemünzen gemäß § 62 Abs. 1 Z 8;


 

              e) den Stand der eskontierten Wechsel und sonstigen eskontierten Wertpapiere;


 

               f) den Stand der sonstigen im Inland zahlbaren Wechsel, die den Voraussetzungen des § 48 entsprechen;


 

              g) den Stand der Darlehen gegen Pfand;


 

              h) den Stand der gemäß § 54 angekauften Schuldverschreibungen, Schatzscheine, Schatzwechsel und Geldmarktpapiere;


 

               i) den Stand der Bundesschuld;


 

               j) die anderen Aktiven.


 

80. Die Überschrift vor § 89 und § 89 lauten:


 

Inkrafttretensbestimmung


 

§ 89. (1) § 67 Abs. 1 und 3, § 69 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4, die Überschrift vor § 88 und § 88 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/199X treten am 1. Jänner 1998 in Kraft. § 69 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/199x sind erstmals auf den Jahresabschluß über das Geschäftsjahr 1997 anzuwenden.


 

(2) § 6, § 8 Abs. 2 und 3, § 9, § 10 Abs. 2, § 16 Z 4, § 22 Abs. 4, § 32 Abs. 3, § 33, § 34 Abs. 1 und 4, § 35 Abs. 3, § 41, § 83 Abs. 3, § 84, § 85, § 87 Z 3, und § 88 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/199X treten mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen.


 

(3) § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 15, § 16 Z 2, 5, 6, 7, 8 und 9, § 18 Abs. 1, § 20, § 21, § 22 Abs. 1 und 2, § 23, § 24, der Entfall der §§ 25 bis 27, § 28, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, 2 und 5, § 34 Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 1 und 2, § 36, § 37 Abs. 1, § 39, die Überschrift vor § 40, § 40, § 42, § 43, § 44, § 45, der Entfall des § 46, § 47, der Entfall der Überschrift vor § 48, § 48, § 49, § 50, der Entfall der Überschrift vor § 51, § 51, § 52, der Entfall der §§ 53 bis 60, § 61, § 62, § 63, der Entfall der §§ 64 bis 66, § 67 Abs. 2, § 68, der Einleitungssatz in § 69 Abs. 1, § 69 Abs. 2, der Entfall des § 70, § 72 Abs. 2, der Entfall des § 72 Abs. 3 und die Umbenennung der Abs. 4 und 5, der Entfall des § 74, § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 4, § 79, § 80, der Entfall des § 81, § 82, § 83 Abs. 1, § 86 und § 87 Z 1, 2 und Z 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/199X treten mit dem Tag in Kraft, an dem Österreich an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k EG-Vertrag teilnimmt.


Scheidemünzengesetz


§ 10. (1) ...

§ 10. (1) unverändert.


(2) Vor der Einziehung von Scheidemünzen hat die Münze Österreich Aktiengesellschaft im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen:

(2) Vor der Einziehung von Scheidemünzen hat die Münze Österreich Aktiengesellschaft im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen:


                                                                                               1.                                                                                               die Bezeichnung der einzuziehenden Scheidemünzen;

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               Beginn und Ende der Einlieferungsfrist;

                                                                                               2.                                                                                               unverändert.


                                                                                               3.                                                                                               die Einlieferungsstellen;

                                                                                               3.                                                                                               die Einlieferungsstellen.


                                                                                               4.                                                                                               das Ende der mit längstens 20 Jahren festzusetzenden Frist, innerhalb derer die einzuziehenden Scheidemünzen auch nach Ablauf der Einlieferungsfrist noch bei der Münze Österreich Aktiengesellschaft und an den Schaltern der Oesterreichischen Nationalbank gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt werden können.

 


(3) ...

(3) unverändert.


 

(4) Mit Ablauf der Einlieferungsfrist endet die gesetzliche Zahlungsmittel­eigenschaft der eingezogenen Scheidemünzen. Sofern keine anderslautende gemeinschaftsrechtliche Regelung getroffen wird, können solche Münzen unbefristet bei der Münze Österreich Aktiengesellschaft und an den Schaltern der Oesterreichischen Nationalbank gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt werden.


§ 17. (1) Verboten ist

                                                                                               1.                                                                                               ...

                                                                                               2.                                                                                               ...

                                                                                               3.                                                                                               die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von Erzeugnissen, die wegen ihrer Ähnlichkeit mit Scheidemünzen oder Handelsmünzen zur Verwechslung mit diesen geeignet sind.

§ 17. (1) Verboten ist

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.

                                                                                               2.                                                                                               unverändert.

                                                                                               3.                                                                                               die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von Erzeugnissen, die wegen ihrer Ähnlichkeit mit Scheidemünzen oder Handelsmünzen zur Verwechslung mit diesen geeignet sind;

                                                                                               4.                                                                                               die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von Medaillen, die wegen ihrer Ähnlichkeit mit den auf Euro-Münzen befindlichen Münzbildern oder den für deren künftige Ausprägung bereits festgelegten Münzbildern zur Verwechslung mit diesen geeignet sind. Auf Medaillen darf die Bezeichnung Euro oder Cent(s) in Verbindung mit der Angabe einer Zahl nicht enthalten sein.


(2) Wer den Verboten des Abs. 1 Z 1 und 3 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 100 000 S, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(2) Wer den Verboten des Abs. 1 Z 1, 3 und 4 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 100 000 S, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.


(3) ...

(3) unverändert.


(4) ...

(4) unverändert.


§ 18. Der Bundesminister für Finanzen hat auf Antrag festzustellen, ob eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 3 besteht.

§ 18. Der Bundesminister für Finanzen hat auf Antrag festzustellen, ob eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 3 und 4 besteht.


§ 19. (1) ...

§ 19. (1) bis (4) unverändert.


(2) ...

(3) ...

(4) ...

(5) § 10 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/199X findet auf Scheidemünzen, deren Umwechslungsfrist (§ 10 Abs. 2 Z 4 in der Fassung BGBl. Nr. 425/1996) im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 10 Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/199X bereits abgelaufen ist, keine Anwendung.


 

(6) § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/199X tritt mit der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) in Kraft.


 

(7) § 10 Abs. 2 und 4 sowie § 19 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 treten unter der Bedingung, daß Österreich im Zeitpunkt der ersten Ausgabe von auf Euro lautenden Scheidemünzen bereits an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k EG-Vertrag teilnimmt, zu diesem Zeitpunkt in Kraft.


§ 21. (1) Sammeln sich in den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank Silbermünzen im Nennwert von 25, 50, 100 und 500 S an, die bis zum 31. Dezember 1988 ausgegeben wurden, so ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt,

§ 21. (1) unverändert.


                                                                                               1.                                                                                               diese Silbermünzen dem Bund zurückzustellen,

                                                                                               1.                                                                                               unverändert.


                                                                                               2.                                                                                               die Nennwerte der angesammelten Silbermünzen in eine unverzinste Forderung gegen den Bund einzustellen und

                                                                                               2.                                                                                               die Nennwerte der angesammelten Silbermünzen in eine unverzinste Forderung gegen den Bund einzustellen und


                                                                                               3.                                                                                               diese Forderung als Deckung des Gesamtumlaufes (§ 62 Abs. 1 des Nationalbankgesetzes, BGBl. Nr. 50/1984) in ihre Aktiven einzustellen.

 


Die dem Bund zurückgestellten Silbermünzen sind einzuschmelzen, der Einschmelzerlös ist zur Tilgung der nach dem ersten Satz entstandenen Bundesschuld zu verwenden.

Die dem Bund zurückgestellten Silbermünzen sind einzuschmelzen, der Einschmelzerlös ist zur Tilgung der nach dem ersten Satz entstandenen Bundesschuld zu verwenden.


(2) ...

(2) unverändert.


(3) ...

(3) unverändert.


Schillinggesetz


Artikel I.

Die Überschriften vor § 2 entfallen.


Einführung der Schillingrechnung

 


§ 2. (1) ...

§ 2. (1) unverändert.


(2) Vom 21. Dezember 1945 an sind in der Republik Österreich gesetzliche Zahlungsmittel:

(2) Vom 21. Dezember 1945 an sind in der Republik Österreich gesetzliche Zahlungsmittel:


                                                                                               a)                                                                                               die von der Österreichischen Nationalbank auszugebenden auf Schillinge lautenden Banknoten. Diese Banknoten sind durch das gesamte österreichische Volksvermögen gesichert,

                                                                                               a)                                                                                               die von der Oesterreichischen Nationalbank auszugebenden auf Schilling lautenden Banknoten,

                                                                                               b)                                                                                               bis d) unverändert.


                                                                                               b)                                                                                               ...

 


                                                                                               c)                                                                                               ...

 


                                                                                               d)                                                                                               ...

 


(3) ...

(3) unverändert.


§ 3. (1) Vom 21. Dezember 1945 an ist in der Republik Österreich der Schilling die einzige Rechnungseinheit; er ist in 100 Groschen untergeteilt.

§ 3. (1) Vom 21. Dezember 1945 bis zur Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist in der Republik Österreich der Schilling die einzige Rechnungseinheit; er ist in 100 Groschen untergeteilt. Ab dem ersten Tag der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k EG-Vertrag ist im Hinblick auf die Einführung des Euro als einheitliche Währung gemäß Artikel 109l Abs. 4 EG-Vertrag auch der Euro in Österreich Rechnungseinheit.


(2) ...

(2) unverändert.


§ 7. (1) Bücher, Rechnungen und sonstige Aufschreibungen der unter besonderer öffentlicher Aufsicht stehenden oder zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Körperschaften, Fonds, Anstalten, Vereine und Gesellschaften sowie der Personen, die durch das Handelsgesetzbuch zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet sind, sind längstens vom 1. Jänner 1946 an in Schillingen zu führen.

(2) Das Staatsamt für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Industrie, Gewerbe, Handel und Verkehr Ausnahmen von dieser Verpflichtung zugestehen.

§ 7. Bücher, Rechnungen und sonstige Aufzeichnungen der unter besonderer öffentlicher Aufsicht stehenden oder zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Körperschaften, sowie der Personen, die durch das Handelsgesetzbuch zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet sind, sind

                                                                                               a)                                                                                               ab dem 1. Jänner 1946 bis zu dem dem ersten Tag der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109 k EG-Vertrag vorangehenden Tag in Schilling,

                                                                                               b)                                                                                               ab dem ersten Tag der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k EG-Vertrag bis zu dem dem gemeinschaftsrechtlich bestimmten Erstausgabetag für Euro-Banknoten vorangehenden Tag wahlweise in Schilling oder Euro,


 

                                                                                               c)                                                                                               ab dem gemeinschaftsrechtlich bestimmten Erstausgabetag für Euro-Banknoten in Euro zu führen.


 

Bei der Führung von Büchern und sonstigen Aufzeichnungen ist ein Übergang von Schilling auf Euro ausgeschlossen.


Artikel II.

Die Überschriften vor § 8 entfallen.


Banknoteneinlieferung.

 


§ 8. (1) Die Reichsmarknoten und die AM-Schillingnoten im Nennwert von 10 Reichsmark (Schilling) und darüber sind in der Zeit vom 13. bis 20. Dezember 1945 einer Einlieferungstelle zu übergeben. Inhaber eines Detailgeschäftes können die Einlieferung ihrer Noten auch noch am 21. oder 22. Dezember 1945 vornehmen. Einlieferungstellen sind: Die Österreichische Nationalbank, das Postsparkassenamt sowie alle Postämter, die seine Sammelstellen sind, die Banken (Bankiers), die Hypothekenanstalten, die Sparkassen und die Kreditgenossenschaften mit Tagesverkehr.

§ 8. § 2 Abs. 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/199X tritt mit der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k EG-Vertrag in Kraft.


(2) Die Noten sind der Einlieferungstelle mit zwei gleichlautenden Formblättern einzureichen; diese sind bei einer Einlieferungstelle gegen Entrichtung einer Manipulationsgebühr von 2 Schilling (2 Reichsmark) zu beziehen.

 


(3) Für Personen, die einem Haushalt angehören, kann ein Mitglied des Haushalts die Einlieferung gemeinsam vornehmen; hiebei ist in der ersten Spalte des Formblatts zu jedem Namen der für diese Person eingelieferte Betrag an Reichsmark (Schillingen) anzugeben. In diesem Formblatt sind alle haushaltsangehörigen Personen anzuführen, die nicht gesondert eine Einlieferung vornehmen.

 


(4) Juristische Personen und Personenvereinigungen haben ihre Noten einer Einlieferungstelle zu übergeben, bei der sie über ein Konto (Sparbuch) verfügen. Verfügen sie über kein Konto (Sparbuch) bei einer Einlieferungstelle, so haben sie ein solches eröffnen zu lassen. Die Formblätter werden für sie von zeichnungsberechtigten Vertretern ausgestellt.

 


(5) Zweigniederlassungen juristischer Personen (Personenvereinigungen) können die bei ihnen befindlichen Noten selbständig einliefern.

 


(6) Wer für einen andern Noten verwahrt, ist berechtigt und verpflichtet, sie gesondert namens des Eigentümers einzuliefern.

 


§ 9. Die Einlieferungstelle prüft die Formblätter, bestätigt mit Unterschrift und Stempelaufdruck den Empfang der Noten auf einem der beiden Formblätter und stellt diese Gleichschrift dem Einlieferer zurück. Die zweite Gleichschrift bleibt bei ihr in sicherer, ordnungsmäßiger Verwahrung; sie bildet die Grundlage für die Abrechnung.

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.


§ 10. (1) An Stelle der eingelieferten Noten folgen die Einlieferungstellen dem Einlieferer für jede im Formblatt angeführte natürliche Person zunächst 150 Schilling, war der eingereichte Gesamtbetrag geringer, den vollen Nennwert in Schillingnoten der Österreichischen Nationalbank aus. Die Ausfolgung dieses Betrags ist von der Vorlage und Kennzeichnung der am 13. Dezember 1945 laufenden Lebensmittelkarten oder einer vom Staatsamt für Finanzen mit Kundmachung zu bestimmenden andern Urkunde abhängig.

Die §§ 10 bis 26 entfallen.


(2) Juristischen Personen (Personenvereinigungen) werden für die eingelieferten Noten keine Zahlungsmittel ausgefolgt. Der volle Nennwert der eingelieferten Noten wird ihnen von der Einlieferungstelle gegen Einziehung beider Gleichschriften des Formblatts auf dem von ihnen namhaft zu machenden Konto oder Sparbuch (§ 8, Abs. (4) gutgeschrieben.

 


(3) Natürliche Personen, die über ein Konto (Sparbuch) bei einer Einlieferungstelle verfügen, sollen ihre Noten bei dieser Stelle einliefern und verlangen, daß ihnen der 150 Reichsmark je Kopf übersteigende Einlieferungsbetrag gegen Einbeziehung beider Gleichschriften des Formblatts auf diesem Konto (Sparbuch) gutgeschrieben wird.

 


(4) Bei Einreichungen, die von Personen vorgenommen werden, die die im Formblatt vorgeschriebene eidesstättige Erklärung nicht rechtzeitig abgeben können, erfolgt die Auszahlung erst nach Behebung des Mangels.

 


(5) Ausgefolgte Beträge werden auf beiden Gleichschriften abgeschrieben.

 


(6) Die Einlieferungstellen, ausgenommen die Postämter, haben die bei ihnen während der Zeit des Umtausches eingelieferten und als Einlagen verbuchten Noten sowie ihre eigenen Notenbestände auf ein Sonderkonto bei der Österreichischen Nationalbank abzuführen. Die zum Umtausch eingereichten und nicht als Einlagen verbuchten Noten werden von den Einlieferungsstellen an die Österreichische Nationalbank abgeführt und von ihr gesondert verbucht.

 


§ 11. (1) Vom 21. Dezember 1945 an gelten die auf Reichsmark lautenden Banknoten im Nennwert von 10 Reichsmark und darüber als ausländische Zahlungsmittel; ihr Besitz sowie der Verkehr mit solchen Banknoten unterliegt daher den Beschränkungen der Devisenvorschriften.

 


(2) Die Einfuhr von auf Reichsmark lautenden Banknoten sowie von AM-Schillingnoten im Nennwert unter 10 Reichsmark (Schilling) und von Münzen der Reichsmarkwährung ist – solange sie in Österreich gesetzliche Zahlungsmittel sind – ohne Bewilligung der Österreichischen Nationalbank nur bis zu 10 Reichsmark (Schilling) je Kopf gestattet.

 


Artikel III.

 


Konten, Sparbücher, Versicherungsbeträge.

 


§ 12. Die Kreditunternehmungen haben dem für sie örtlich zuständigen Finanzamt unter Anführung der Konto(Sparbuch)daten alle seit der Befreiung Österreichs getätigten Einzahlungen mitzuteilen, bei denen der Verdacht besteht, daß der eingezahlte (überwiesene) Betrag verbotswidrig ins Inland gelangt ist oder sonst aus einer gegen gesetzliche Vorschriften verstoßenden Handlung stammt. Solche Konten (Sparbücher) sind vorläufig für Auszahlungen und Überweisungen gesperrt. Findet das Finanzamt nach Durchführung der nötigen Erhebungen, daß der Verdacht begründet ist, so hat es den Fall der vorgesetzten Stelle zur Entscheidung und weiteren Veranlassung gemäß den vom Staatsamt für Finanzen gegebenen Weisungen vorzulegen. Andernfalls hat es die Sperre aufzuheben. Die näheren Einzelheiten regelt das Staatsamt für Finanzen mit Verordnung.

 


§ 13. (1) Über die vor der Befreiung Österreichs sowie über die in der Zeit vom 1. bis 22. Dezember 1945 auf Konten oder Sparbücher eingezahlten Beträge sind Verfügungen durch Barabhebung im Rahmen der Statuten und Geschäftsbedingungen nur in folgenden Fällen gegen Verwendungsnachweis zulässig:

 


        1.   a) bis zum Betrag von 150 Schilling im Monat für die Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts von Personen, die kein anderes zum Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen besitzen und infolge Alters, Invalidität, Krankheit oder Haushaltsverpflichtungen nicht befähigt sind, ein solches Einkommen durch Arbeit zu erwerben. Die Kreditunternehmungen können verlangen, daß dies durch eine Bestätigung der zuständigen Gemeindeverwaltung, in Wien des zuständigen magistratischen Bezirksamts, nachgewiesen wird. Das Staatsamt für Finanzen kann in Einzelfällen Ausnahmen von diesen Bestimmungen gestatten, wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Konto(Sparbuch)inhabers zwingend erfordern, und zwar auch dann, wenn es sich um lebenswichtige Zwecke handelt, die der Bestreitung des Lebensunterhalts gleichzuhalten sind,

 


              b) für die Bezahlung von Krankengeldern und Renten durch Anstalten der Sozialversicherung bis zum Betrag von 150 Schilling für den Berechtigten im Monat;

 


                                                                                               2.                                                                                               unter Beschränkung auf 40 vH des am 30. November 1945 bestehenden Aktivsaldos

 


              a) für arbeitende oder arbeitsfähige Betriebe zur Bezahlung oder Bevorschussung von Löhnen und Gehältern bis zum Betrag von 200 Schilling im Monat für jeden Lohn- und Gehaltsempfänger,

 


              b) für die Bezahlung von Krankheits- und Beerdigungskosten,

 


              c) für die Bezahlung von Mietzinsen,

 


              d) für die Bezahlung von Prämien der Vertragsversicherung bis zum Gesamtbetrag von 150 Schilling im Monat.

 


§ 14. Über die von der Befreiung Österreichs bis 30. November 1945 auf Konten oder Sparbücher eingezahlten Beträge sind Verfügungen durch Barabhebung im Rahmen der Statuten und Geschäftsbedingungen zulässig:

 


                                                                                               1.                                                                                               gegen Verwendungsnachweis nach den Vorschriften des § 13, Abs. (1), Punkt 1, a und b,

 


                                                                                               2.                                                                                               ohne Verwendungsnachweis bis zum Ausmaß von 40 vH des am 30. November 1945 bestehenden Aktivsaldos.

 


§ 15. Verfügungen durch Überweisung im Giroverkehr über die auf Konten und Sparbücher nach den §§ 13 und 14 eingezahlten Beträge sind bis zum Ausmaß von 40 vH des am 30. November 1945 bestehenden Aktivsaldos im Rahmen der Statuten und Geschäftsbedingungen ohne Verwendungsnachweis zulässig.

 


§ 16. Über Einlagen im Verkehr zwischen den Kreditunternehmungen sind Verfügungen gemäß den Bestimmungen der §§ 14 und 15 zulässig. Das gleiche gilt für Einlagen der Kreditunternehmungen bei der Österreichischen Nationalbank, doch ist die Österreichische Nationalbank berechtigt, Barabhebungen und Überweisungen von den bei ihr geführten Girokonten auch in einem weitergehenden Ausmaß zuzulassen.

 


§ 17. Bis zur Erlassung weiterer gesetzlicher Vorschriften sind Verfügungen über Konten (Sparbücher) von Staatsangehörigen des Deutschen Reichs oder nur nach den Vorschriften der §§ 13 und 14 zulässig. Die Kreditunternehmungen haben geeignete Vorkehrungen zu treffen, um sich Kenntnis über diese Umstände zu verschaffen und können gegebenenfalls eine eidesstättige Erklärung darüber verlangen.

 


§ 18. Die Provisorische Staatsregierung kann nach dem 22. Dezember 1945 mit Verordnung Erleichterungen von den Bestimmungen der §§ 13 bis 17 verfügen.

 


§ 19. Über die nach dem 22. Dezember 1945 eingezahlten Beträge sind Verfügungen im Rahmen der Statuten und Geschäftsbedingungen unbeschränkt zulässig.

 


§ 20. (1) In den Gebietsteilen Österreichs, in denen die vor und die nach der Befreiung Österreichs getätigten Einlagen auf Konten (Sparbücher) nicht im Sinne des Schaltergesetzes, St. G. Bl. Nr. 44/1945, getrennt geführt werden, gelten folgende Bestimmungen.

 


(2) Vom 10. bis 12. Dezember 1945 haben die Kreditunternehmungen ihre Schalter geschlossen zu halten. Sie haben an diesen Tagen von den bei ihnen geführten Konten – mit Ausnahme der Konten anderer Kreditunternehmungen (§ 16) und öffentlicher Kassen (§ 21) – 30 vH des am 30. November 1945 bestehenden Aktivsaldos abzubuchen und auf neue Konten zu übertragen.

 


(3) Bei Spareinlagen ist die Eröffnung eines neuen Sparbuchs im Sinne des Abs. (2) nicht erforderlich. Doch haben die Kreditunternehmungen auch bei Sparbüchern im Sinne des Abs. (2) den Betrag, der 30 vH des Guthabens vom 30. November 1945 entspricht, im Sparbuch gesondert auszuweisen.

 


(4) Die gemäß Abs. (2) und (3) abzubuchenden Teilbeträge werden den Einlagen nach § 14, die restlichen Einlagen denen nach § 13 gleichgestellt.

 


Artikel IV.

 


Öffentliche Kassen.

 


§ 21. Bestände an Reichsmark- und AM-Schillingnoten sowie Einlagen auf Konto (Sparbuch) von Kassen des Staates, der Länder, der Gemeinden, der sonstigen Gebietskörperschaften, deren Unternehmungen, Betriebe, Anstalten und Fonds sowie der Sozialversicherungsinstitute unterliegen nicht den Bestimmungen der §§ 8 bis 10 und 13 bis 16 dieses Gesetzes. Für sie werden die erforderlichen Bestimmungen mit Erlaß getroffen.

 


Artikel V.

 


Straf- und sonstige Bestimmungen.

 


§ 22. (1) a) Wer vorsätzlich in den Formblättern oder bei Ansuchen um eine Ausnahmebewilligung nach §§ 13 und 14 unrichtige Angaben macht,

 


                                                                                               b)                                                                                               wer sonst vorsätzlich gegen die Vorschriften der §§ 10 bis 17 handelt, begeht ein Verbrechen und wird, wenn seine Tat nicht eine schwerer strafbare Handlung darstellt, mit Kerker von einem bis zu fünf Jahren und mit einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe bestraft.

 


(2) Wer eine der im Abs. (1) genannten strafbaren Handlungen fahrlässig begeht, macht sich einer Übertretung schuldig und wird, unbeschadet einer nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verwirkten Strafe, vom Gericht mit Arrest von einem bis zu sechs Monaten und einer Geldstrafe bis zu 25 000 Schilling bestraft.

 


§ 23. (1) Rechtsgeschäfte, die zu dem Zweck abgeschlossen werden, um einen diesem Gesetz widersprechenden Erfolg zu erreichen, sind nichtig. Die dadurch geschaffenen Guthaben verfallen zugunsten des Staatsschatzes.

 


(2) Der Verfall wird mit Bescheid des Staatsamts für Finanzen ausgesprochen.

 


§ 24. Die von der Österreichischen Nationalbank zum Zwecke des Umtauschs (§ 10) auszugebenden Banknoten tragen die vor der Besetzung Österreichs im Verkehr gestandenen Banknotenbilder.

 


§ 25. Das Schaltergesetz, R. G. Bl. Nr. 44/1945, sowie die Novellen zum Schaltergesetz, St. G. Bl. Nr. 91/1945 und 107/1945, treten außer Kraft.

 


§ 26. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist hinsichtlich der Bestimmung des § 18 die Provisorische Staatsregierung, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen das Staatsamt für Finanzen, hinsichtlich der §§ 22 und 23 im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Justiz betraut.

 


Devisengesetz


§ 2. (1) ...

§ 2. (1) bis (4) unverändert.


(2) ...

 


(3) ...

 


(4) ...

 


(5) Die Österreichische Nationalbank verlautbart von dem Zeitpunkt an, den das Bundesministerium für Finanzen kundmacht, die Kurse und Preise, zu denen ausländische Zahlungsmittel und Feingold gegen inländische Zahlungsmittel gehandelt werden dürfen. Diese Kurse und Preise sind im Amtlichen Teil der „Wiener Zeitung“ zu verlautbaren; jede von dieser Verlautbarung abweichende Veröffentlichung über die Bewertung von ausländischen Zahlungsmitteln und Feingold im Inland ist verboten.

§ 2 Abs. 5 und 6 entfallen.


(6) Wenn für ausländische Währungen eine Kursfestsetzung nicht erfolgt, so ist für Geschäfte in diesen Währungen die Bewilligung für den zu Grunde zu legenden Kurs einzuholen.

 


§ 34. (1) ...

(2) ...

(3) ...

§ 34. (1) bis (3) unverändert.

(4) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/199X tritt mit der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) in Kraft.


Kapitalmarktgesetz


§ 3. (1) Die Prospektpflicht gemäß § 2 gilt nicht für

§ 3. (1) Die Prospektpflicht gemäß § 2 gilt nicht für


                                                                                               1.                                                                                               bis 14. ...

                                                                                               1.                                                                                               bis 14. unverändert.


                                                                                               15.                                                                                               Schuldverschreibungen der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 55 Nationalbankgesetz

                                                                                               15.                                                                                               Schuldverschreibungen der Europäischen Zentralbank (EZB) oder der am Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) teilnehmenden nationalen Zentralbanken;


                                                                                               16.                                                                                               ...

                                                                                               16.                                                                                               ...


(2) bis (5) ...

(2) bis (5) unverändert.


§ 19. (1) ...

(2) ...

(3) ...

(4) ...

§ 19. (1) bis (4) unverändert.

(5) § 3 Abs. 1 Z 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/199X tritt mit der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) in Kraft.