1085 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 23. 3. 1998

Regierungsvorlage


ZUSATZABKOMMEN ZU DEM IN PARIS AM 2. SEPTEMBER 1949 UNTER­ZEICHNETEN ALLGEMEINEN ABKOMMEN ÜBER DIE PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DES EUROPARATES, ABGESCHLOSSEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM EUROPARAT BETREF­FEND DAS EUROPÄISCHE ZENTRUM FÜR LEBENDE SPRACHEN


Die Regierung der Republik Österreich und der Europarat,

IN DER ERWÄGUNG, daß das Ministerkomitee des Europarates bei seiner 511. Tagung (April 1994) die Resolution (94) 10 betreffend die Errichtung eines Europäischen Zentrums für Lebende Sprachen, im folgenden “das Zentrum” genannt, als Erweitertes Teilabkommen angenommen hat;

IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung der Republik Österreich die Verpflichtung eingegangen ist, den Sitz des Zentrums beizustellen sowie alle zu dessen Betrieb erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen;

IN DER ERWÄGUNG, daß das Zentrum eine Einrichtung des Europarates ist und infolgedessen das Allgemeine Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates vom 2. November 1949, dem die Republik Österreich am 9. Mai 1957 beigetreten ist, auf das Zentrum Anwendung findet;

IN DER ERWÄGUNG, daß es wünschenswert ist, ein Zusatzabkommen zu schließen, um Fragen im Zusammenhang mit der Errichtung des Zentrums in Graz zu regeln,

SIND WIE FOLGT übereingekommen:

Artikel 1

Das Zentrum ist in der Republik Österreich errichtet, um die ihm vom Ministerkomitee und den anderen zuständigen Organen des Europarates übertragenen Tätigkeiten auszuüben.

Artikel 2

Das Zentrum ist eine Einrichtung des Europarates. Als solche besitzt es Rechtspersönlichkeit und hat die entsprechende rechtliche Fähigkeit, seine Tätigkeit auszuüben und seine Ziele zu verwirklichen, insbesondere Verträge abzuschließen und Eigentum zu erwerben.

Artikel 3

1. Die Regierung der Republik Österreich stellt für den Betrieb des Sitzes örtliches Personal zur Verfügung, das dem Exekutivdirektor untersteht und welches die Regierung der Republik Österreich und der Exekutivdirektor einvernehmlich für geeignet erachten.

2. Dieses Personal wird nicht als Bedienstete des Zentrums im Sinne des Artikel 10 und der folgenden Artikel dieses Abkommens betrachtet.

Artikel 4

1. Die Räumlichkeiten, das Eigentum, die Vermögenswerte und die Archive des Zentrum sind unverletzlich, wo immer sie liegen und in wessen Händen immer sie sich befinden, und folglich vor Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung oder jeder anderen Form von Beschränkung durch Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts- oder gesetzgebende Behörden geschützt.

2. Die österreichischen Behörden dürfen die Räumlichkeiten nur mit der ausdrücklichen Zustimmung oder auf Ersuchen des Generalsekretärs des Europarates  oder seines Vertreters in Graz und insbesondere mit ausdrücklicher Zustimmung oder auf Ersuchen des Exekutivdirektors des Zentrums betreten. Im Fall eines Brandes gilt dessen Zustimmung als gegeben.

Artikel 5

1. Das Eigentum des Zentrums ist von Zollgebühren und Abgaben gleicher Wirkung wie auch von Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen, einschließlich hinsichtlich der Veröffentlichungen des Zentrums und des Europarates im allgemeinen befreit. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die befreiten Güter nicht auf österreichischem Hoheitsgebiet verkauft werden dürfen, es sei denn zu den in Österreich nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften vorgeschriebenen Bedingungen.

2. Das Zentrum ist von allen staatlichen, regionalen oder örtlichen Abgaben oder Gebühren hinsichtlich der Räumlichkeiten des Zentrums befreit.

Artikel 6

Ohne Behinderung durch eine Überwachung, eine Regelung oder ein Finanzmoratorium kann das Zentrum:

           a) Vermögenswerte, Zahlungsmittel oder Eigentum jeglicher Art besitzen und Bankkonten in jeder Währung unterhalten;

          b) ohne Einschränkungen Überweisungen seiner Vermögenswerte, Zahlungsmittel oder seines Eigentums aus oder nach Österreich vornehmen und alle in seinem Besitz befindlichen Geldmittel in jede andere Währung umwandeln.

Artikel 7

Die zuständigen österreichischen Behörden sind im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemüht, für die Sicherheit und den Schutz des Zentrums sowie seiner Bediensteten zu sorgen.

Artikel 8

1. Die Republik Österreich ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um für jede vom Zentrum eingeladene Person die Einreise in die und den Aufenthalt in der Republik Österreich zu erleichtern. Soweit möglich werden Visa gebührenfrei ausgestellt.

2. Die österreichischen Behörden behindern nicht den Zutritt einer vom Zentrum eingeladenen Person zu den Räumlichkeiten des Zentrums.

Artikel 9

Die zuständigen österreichischen Behörden machen ihre jeweiligen Befugnisse geltend, um dafür zu sorgen, daß die notwendigen öffentlichen Dienst- und Versorgungsleistungen zu angemessenen Bedingungen für das Zentrum beigestellt werden.

Artikel 10

1. Die Artikel 17, 18 und 19 des Allgemeinen Abkommens über die Privilegien und Immunitäten des Europarates finden auf die Bediensteten des Zentrums Anwendung.

2. Darüber hinaus genießen der Exekutivdirektor und sein Stellvertreter die gleiche Behandlung, wie sie Mitgliedern des diplomatischen Personals gewährt wird. Deren Ehegatten und die im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen genießen die den Ehegatten und Familienangehörigen von  Mitgliedern des diplomatischen Personals gewährte Behandlung.

3. Alle Bediensteten des Zentrums sowie deren Ehegatten und unterhaltsberechtigte Familienangehörige erhalten Aufenthaltsgenehmigungen oder gleichwertige Dokumente für die Dauer ihrer Zuteilung in Österreich.

4. Die Bediensteten des Zentrums genießen in Österreich Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks, und bei Bediensteten, die unter den Absatz 2 fallen, Schutz vor Durchsuchung des persönlichen Gepäcks.

5. Die Bediensteten des Zentrums sind von allen Steuern und Abgaben im Zusammenhang mit dem Besitz eines Kraftfahrzeuges pro Haushalt befreit.

6. Die im obigen Artikel 6 enthaltenen Bestimmungen gelten sinngemäß für die Bediensteten des Zentrums.

7. Die Bediensteten des Zentrums sind von der Besteuerung aller Einkünfte und Vermögenswerte befreit, sofern diese Einkünfte aus Quellen außerhalb der Republik Österreich stammen oder sofern sich diese Vermögenswerte außerhalb der Republik Österreich befinden.

Artikel 11

1. Das Zentrum ist von jeder Beitragspflicht an eine Sozialversicherungseinrichtung in der Republik Österreich befreit.

2. Die Bediensteten des Zentrums sind von der Anwendung der österreichischen Sozialversicherungsgesetze befreit, vorausgesetzt sie unterliegen dem vom Europarat für das Zentrum eingerichteten Sozialversicherungssystem.

Artikel 12

1. Gegenstände, die vom Zentrum für die amtliche Tätigkeit ein- oder ausgeführt werden, sind von Zollgebühren und sonstigen Abgaben sowie von Ein- und Ausfuhrverboten oder -beschränkungen befreit.

2. Das Zentrum ist von Zöllen und sonstigen Abgaben, Einfuhrverboten und -beschränkungen für Dienstfahrzeuge und Ersatzteile für diese, die für die amtliche Tätigkeit benötigt werden, befreit.

3. Die Bediensteten des Zentrums genießen in und gegenüber der Republik Österreich das Recht, zum persönlichen Gebrauch frei von Zöllen und sonstigen Abgaben, Einfuhrverboten und
-beschränkungen folgendes einzuführen:

            i) ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder mehreren getrennten Transporten und in der Folge die notwendigen entsprechenden Ergänzungen;

           ii) alle vier Jahre ein Kraftfahrzeug sowie ein Motorrad.

4. Die Mehrwertsteuerstellen erstatten die beim Kauf von Gegenständen und Dienstleistungen durch das Zentrum und durch Bedienstete des Zentrums, die unter Artikel  10 Absatz 2 fallen, auf dem innerstaatlichen österreichischen Markt inbegriffene Steuer zurück, und zwar unter den gleichen Bedingungen und Voraussetzungen, wie sie für die Rückerstattung der Mehrwertsteuer an ausländische Vertretungen und deren Mitglieder vorgesehen sind. Die Mehrwertsteuerrückvergütung erfolgt ab dem offiziellen Tag der Eröffnung des Zentrums.

Artikel 13

1. Österreichische Staatsangehörige und Personen mit ständigem Wohnsitz in Österreich genießen nur die in Artikel 10 Abs. 1 und 4 sowie in Artikel 11 bezeichneten Privilegien und Immunitäten.

2. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die Bestimmungen des Artikels 18 (f) des Allgemeinen Abkommens über die Privilegien und Immunitäten des Europarates nicht auf Personen Anwendung finden, die zur Zeit des ersten Dienstantritts in Österreich ständig in Österreich wohnhaft sind.

Artikel 14

1. Dem Europarat steht es frei, zum Zweck der Verwirklichung der Ziele des Zentrums Regelungen zu erlassen, die innerhalb der Örtlichkeiten des Zentrums anzuwenden sind. In den Fällen, in denen keine interne Regelung besteht, kommen die Gesetze der Republik Österreich innerhalb der Räumlichkeiten des Zentrums zur Anwendung.

2. Die Anstellungs- und Arbeitsbedingungen für die Bediensteten des Zentrum unterliegen jedoch einzig und allein den Bestimmungen und Regelungen des Europarates.

Artikel 15

Unbeschadet der durch dieses Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten sind alle Personen, die in den Genuß dieser Privilegien und Immunitäten kommen, verpflichtet, die Gesetze und Vorschriften der Republik Österreich einzuhalten.

Artikel 16

Beratungen über Abänderungen dieses Abkommens können auf Ersuchen jeder einzelnen Vertragspartei aufgenommen werden, wobei jede Änderung im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen ist.

Artikel 17

Nichts in diesem Zusatzabkommen ist dahin gehend auszulegen, daß es von dem Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates abweicht.

Artikel 18

1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats nach der Unterzeichnung des Abkommens durch beide Vertragsparteien in Kraft.

2. In jedem Fall werden seine Bestimmungen mit dem offiziellen Tag der Eröffnung des Zentrums am 9. Mai 1995 wirksam.

Artikel 19

Dieses Abkommen tritt außer Kraft:

           a) wenn darüber zwischen beiden Vertragsparteien Einvernehmen besteht; oder

          b) wenn das Zentrum aus dem österreichischen Hoheitsgebiet verlegt wird, mit Ausnahme der Bestimmungen, welche im Zusammenhang mit einer ordnungsgemäßen Beendigung der Tätigkeit des Zentrums und mit der Verfügung über dessen Eigentum zur Anwendung kommen.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten unterzeichneten Vertreter des Europarates und der Regierung der Republik Österreich zwei Abschriften dieses Abkommens in englischer, französischer und deutscher Sprache unterschrieben, wobei alle drei Fassungen gleichermaßen authentisch sind.

GESCHEHEN zu xxxxxxxxx, am xxxxxxxxx 1997.

Für die Regierung der Republik Österreich:

Für den Europarat:

(der Generalsekretär)

SUPPLEMENTARY AGREEMENT TO THE GENERAL AGREEMENT ON PRIVILEGES AND IMMUNITIES OF THE COUNCIL OF EUROPE SIGNED IN PARIS ON 2 SEPTEMBER 1949, CONCLUDED BETWEEN THE GOVERNMENT OF THE REPUBLIC OF AUSTRIA AND THE COUNCIL OF EUROPE REGARDING THE EUROPEAN CENTRE FOR MODERN LANGUAGES

The Government of the Republic of Austria and the Council of Europe,

CONSIDERING that the Committee of Ministers of the Council of Europe adopted at its 511th meeting (April 1994) Resolution (94) 10 establishing the European Centre for Modern Languages, hereinafter referred to as ”the Centre”, as an Enlarged Partial Agreement;

CONSIDERING that the Government of the Republic of Austria undertook to provide the seat of the Centre and to secure all necessary facilities for its functioning;

CONSIDERING that the Centre is an establishment of the Council of Europe and that therefore the General Agreement on Privileges and Immunities of the Council of Europe of 2 November 1949, to which the Republic of Austria acceded on 9 May 1957, applies to the Centre;

CONSIDERING that it is desirable to conclude a supplementary agreement to regulate questions arising as a result of the establishment of the Centre in Graz,

HAVE AGREED as follows:

ARTICLE 1

The Centre is established in the Republic of Austria to carry out the functions assigned to it by the Committee of Ministers and the other competent bodies of the Council of Europe.

ARTICLE 2

The Centre, as an establishment of the Council of Europe, possesses legal personality and enjoys legal capacity to exercise its functions and achieve its aims, and, in particular, to contract and acquire property.

ARTICLE 3

1. The Government of the Republic of Austria shall second to the service of the seat, under the authority of the Executive Director, such local personnel as the Government of the Republic of Austria and the Executive Director shall see fit by common agreement.

2. Such personnel shall not be considered as staff of the Centre for the purposes of Article 10 and following Articles of this Agreement.

ARTICLE 4

1. The premises, property and files of the Centre, regardless of location and holder, shall be inviolable and therefore exempted from search, requisition, confiscation, expropriation or any other form of executive, administrative, judicial or legislative restriction.

2. The Austrian authorities shall enter the premises only upon the express consent or at the request of the Secretary General of the Council of Europe or of his representative in Graz, and in particular upon the express consent or at the request of the Executive Director of the Centre. In case of fire, the consent of the latter shall be presumed.

ARTICLE 5

1. The property of the Centre shall be exempted from custom duties and duties of equivalent effect as well as bans and restrictions on the import and export of goods, including the publications of the Centre and of the Council of Europe in general. It is understood that the exempted goods will not be sold on Austrian territory, unless they are sold under conditions prescribed in the laws and regulations in force in Austria.

2. The Centre shall be exempted from all national, regional or municipal dues or taxes in respect of the premises of the Centre.

ARTICLE 6

Free from any controls, regulations or financial moratoria, the Centre may:

         (a) retain assets, currency or property of any nature and possess bank accounts in any currency;

         (b) transfer without restrictions, from and to the Austrian territory, its assets, currency or property and convert into any other currency the funds it retains.

ARTICLE 7

The competent Austrian authorities shall exercise due diligence to ensure the security and protection of the Centre and that of its staff.

ARTICLE 8

1. The Republic of Austria shall take all necessary measures to facilitate the entry into and sojourn in the Republic of Austria of any person invited by the Centre. Whenever possible, visas shall be granted free of charge.

2. The Austrian authorities shall not interfere with the access to the seat of the Centre of any person invited by the Centre.

ARTICLE 9

The appropriate Austrian authorities shall exercise their respective powers to ensure that the Centre shall be supplied with the necessary public services on equitable terms.

ARTICLE 10

1. Articles 17, 18 and 19 of the General Agreement on Privileges and Immunities of the Council of Europe shall apply to the staff of the Centre.

2. In addition, the Executive Director of the Centre and his Deputy shall enjoy the treatment accorded to members of diplomatic staff. Their spouses and dependants forming part of their households shall enjoy the treatment accorded to the spouses and dependants of members of diplomatic staff.

3. All members of staff of the Centre and their spouses and dependants shall be issued with residence permits or equivalent documents for the duration of their posting in Austria.

4. The members of the staff of the Centre shall enjoy, in Austria, immunity from inspection of official baggage and, if the official falls under paragraph 2, immunity from inspection of personal baggage.

5. The members of the staff of the Centre shall be exempted from vehicles tax and engine-related insurance tax pertaining to the possession of one car per household.

6. The provisions contained in Article 6 above shall apply, mutatis mutandis, to the members of the staff of the Centre.

7. The members of the staff of the Centre shall be exempted from taxation on all income and property insofar as such income derives from sources, or insofar as such property is located, outside the Republic of Austria.

ARTICLE 11

1. The Centre shall be exempt from any compulsory contribution to any social insurance scheme in the Republic of Austria.

2. The members of the staff of the Centre shall be exempt from the application of Austrian social insurance laws provided they belong to the social security scheme provided by the Council of Europe for the Centre.

ARTICLE 12

1. Articles imported or exported by the Centre for official purposes shall be exempt from customs duties and other levies, and from prohibitions and restrictions on imports and exports.

2. The Centre shall be exempt from customs duties and other levies, prohibitions and restrictions on the importation of service automobiles and spare parts thereof, required for its official purposes.

3. The members of the staff shall enjoy within and with respect to the Republic of Austria the right to import for personal use, free of duty and other levies, prohibitions and restrictions on imports:

          (i) Their furniture and effects in one or more separate shipments, and thereafter to import necessary additions to the same;

         (ii) One automobile and one motorcycle every four years.

4. The VAT services shall reimburse the tax contained in the acquisitions of articles and services by the Centre and by the members of the staff of the Centre who fall under Article 10 paragraph 2 made in the internal Austrian market, according to the same terms and conditions foreseen for the reimbursement of the VAT to foreign Representations and their members. The VAT reimbursement shall be applied from the official opening date of the Centre.

ARTICLE 13

1. Austrian nationals or persons permanently resident in Austria shall enjoy only the privileges and immunities specified in Article 10, paragraphs 1 and 4, as well as in Article 11.

2. However, it is understood that the provisions in Article 18 (f) of the General Agreement on Privileges and Immunities of the Council of Europe shall not apply to persons who are permanently resident in Austria at the time of first taking up their post in Austria.

ARTICLE 14

1. The Council of Europe may issue regulations applicable within the premises of the Centre, for the purpose of the fulfillment of the objectives of the Centre. Whenever no internal rule exists, the laws of the Republic of Austria shall apply within the premises of the Centre.

2. However, the conditions of employment and work of the members of the staff of the Centre shall be solely governed by the provisions and regulations of the Council of Europe.

ARTICLE 15

Without prejudice to the privileges and immunities accorded by this Agreement, it shall be the duty of all persons enjoying such privileges and immunities to respect the laws and regulations of the Republic of Austria.

ARTICLE 16

Consultations with respect to modifications to this Agreement shall be entered into at the request of either party and such modifications shall be determined through mutual consent.

ARTICLE 17

Nothing in this Supplementary Agreement shall be construed as derogating from the General Agreement on Privileges and Immunities of the Council of Europe.

ARTICLE 18

1. The present Agreement shall enter into force on the first day of the second month following the day on which both sides have notified each other that their legal requirements for its entry into force have been fulfilled.

2. However, its provisions shall take effect from the official opening date of the Centre on 9 May 1995.

ARTICLE 19

This Agreement shall cease to be in force:

         (a) by mutual consent of both parties; or

         (b) if the Centre is removed from the Austrian territory, except for such provision as may be applicable in connection with the orderly termination of the operations of the Centre and the disposal of its property therein.

IN WITNESS WHEREOF the undersigned, duly authorised representatives of the Council of Europe and the Government of the Republic of Austria, respectively, have signed two copies of this Agreement, in English, French and German, all three texts being equally authentic.

DONE at xxxxxxxxx, 1997.

For the Government of the Republic of Austria:

For the Council of Europe:

(the Secretary General)

ACCORD COMPLÉMENTAIRE A L’ACCORD GÉNÉRAL SUR LES PRIVILÈGES ET IMMUNITÉS DU CONSEIL DE L’EUROPE SIGNÉ A PARIS, LE 2 SEPTEMBRE 1949, CONCLU ENTRE LE GOUVERNEMENT DE LA RÉPUBLIQUE D’AUTRICHE ET LE CONSEIL DE L’EUROPE CONCERNANT LE CENTRE EUROPÉEN POUR LES LANGUES VIVANTES

Le Gouvernement de le République d’Autriche et le Conseil de l’Europe,

CONSIDÉRANT que, lors de sa 511e réunion (avril 1994), le Comité des Ministres du Conseil de l’Europe a adopté la Résolution (94) 10 portant création du Centre européen pour les langues vivantes, ci-après dénommé «le Centre», en tant qu’accord partiel élargi;

CONSIDÉRANT que le Gouvernement de la République d’Autriche s’est engagé à fournir le siège du Centre et à mettre à la disposition de celui-ci tous les moyens nécessaires à son fonctionnement;

CONSIDÉRANT que le Centre est un établissement du Conseil de l’Europe et que, par conséquent, l’Accord général sur les privilèges et immunités du Conseil de l’Europe du 2 septembre 1949, auquel la République d’Autriche a adhéré le 9 mai 1957, est applicable au Centre;

CONSIDÉRANT qu’il est souhaitable de conclure un accord complémentaire pour régir certaines questions liées à l’établissement du Centre à Graz,

SONT CONVENUS de ce qui suit:

Article 1er

Le Centre est établi dans la République d’Autriche pour y remplir les fonctions qui lui sont assignées par le Comité des Ministres et les autres organes compétents du Conseil de l’Europe.

Article 2

Le Centre est un établissement du Conseil de l’Europe. A ce titre, il est doté de la personnalité juridique et il a la capacité juridique nécessaire pour exercer ses fonctions et réaliser ses objectifs, notamment par la conclusion de contracts et l’acquisition de biens.

Article 3

1. Le Gouvernement de la République d’Autriche détache au service du siège, sous l’autorité du directeur exécutif, le personnel local que le Gouvernement de la République d’Autriche et le directeur exécutif jugent approprié d’un commun accord.

2. Ce personnel n’est pas considéré comme agents du Centre aux fins de l’article 10 et des articles suivantes du présent accord.

Article 4

1. Quels que soient leur localisation et leur détenteur, les locaux, biens, avoirs et dossiers du Centre sont inviolables et donc exempts de perquisition, réquisition, confiscation, expropriation ou de toute autre forme de restriction exécutive, administrative, judiciaire ou législative.

2. Les autorités autrichiennes ne peuvent pénétrer dans les locaux qu’avec l’accord express ou à la demande du Secrétaire Général du Conseil de l’Europe ou de son représentant à Graz, et en particulier avec l’accord express ou à la demande du directeur exécutif du Centre. En cas d’incendie, l’accord de ce dernier est supposé acquis.

Article 5

1. Les biens du Centre sont exonérés de droits de douane et autre taxes d’effet équivalent, ainsi que de prohibitions et restrictions d’importation et d’exportation, y compris en ce que concerne les publications du Centre et du Conseil de l’Europe en général. Il est entendu néanmoins que les produits exonérés ne peuvent être vendus sur le territoire autrichien, sauf selon les modalités prévues par les lois et règlements en vigueur en Autriche.

2. Le Centre est exonéré de tous impôts et taxes nationaux, régionaux ou municipaux en ce qui concerne ses locaux.

Article 6

Affranchi de tous contrôle, réglementation ou moratoire financiers, le Centre peut:

           a) détenir des avoirs, devises ou biens, de quelque nature que ce soit, et posséder des comptes bancaires en n’importe quelle devise;

          b) transférer librement ses avoirs, devises ou biens de l’étranger en Autriche, d’Autriche à l’étranger, et convertier en toute autre devise les fonds en sa possession.

Article 7

Les autorités autrichiennes compétentes font tout ce qui est en leur pouvoir pour assurer la sécurité et la protection du Centre ainsi que de ses agents.

Article 8

1. La République d’Autriche prend toutes les mesures propres à faciliter l’entrée et le séjour dans la République d’Autriche de toute personne invitée par le Centre. Dans la mesure du possible, les visas sont accordés gratuitement.

2. Les autorités autrichiennes ne mettent pas d’obstacle à l’accès aux locaux du Centre de toute personne invitée par celui-ci.

Article 9

Les autorités autrichiennes compétentes exercent leurs pouvoirs respectifs pour faire en sorte que le Centre bénéficie, à des conditions équitables, de l’accès aux services d’utilité publique.

Article 10

1. Les articles 17, 18 et 19 de l’Accord général sur les privilèges et immunités du Conseil de l’Europe s’appliquent aux agents du Centre.

2. En outre, le directeur exécutif du Centre et son adjoint jouissent du traitement accordé au personnel diplomatique. Leurs conjoints et les personnes à leur charge qui font partie de leur ménage jouissent du traitement accordé aux conjoints et aux personnes à charge des membres du personnel diplomatique.

3. Tous les agents du Centre ainsi que leurs conjoints et les personnes à leur charge se verront délivrer des permis de séjour ou des documents équivalents pour la durée de leur affectation en Autriche.

4. Les agents du Centre bénéficient, en Autriche, de l’immunité d’inspection des bagages officiels et, si l’agent relève de l’alinéa 2, de l’immunité d’inspection de ses bagages personnels.

5. Les agents du Centre sont exonérés de touts impôts et taxes liés à la possession d’une automobile par ménage.

6. Les dispositions contenues dans l’article 6 s’appliquent, mutatis mutandis, aux agents du Centre.

7. Les agents du Centre sont exonérés de l’impôt sur tous revenus ou biens, si les sources de ces revenus ou ces biens sont situés hors du territoire de la République d’Autriche.

Article 11

1. Le Centre es exonéré de toute contribution obligatoire à tout système de sécurité sociale en République d’Autriche.

2. Les agents du Centre sont exemptés de l’application de la législation autrichienne sur la sécurité sociale à condition qu’ils relèvent du système de sécurité sociale prévue par le Conseil de l’Europe pour le Centre.

Article 12

1. Les articles importés ou exportés par le Centre à des fins officielles sonst exonérés de droits de douane et autres taxes ainsi que de prohibitions et de restrictions d’importation et d’exportation.

2. Le Centre est exonéré de droits de douane et autres taxes ainsi que de prohibitions et de restrictions relatifs à l’importation d’automobiles de service ou de leurs pièces de rechange, nécessaires à des fins officielles.

3. Les agents du Centre bénéficient, dans la République d’Autriche et par rapport à celle-ci, du droit d’importer pour leur usage personnel, les articles suivants, exonérés de droits de douane et autres taxes ainsi que de prohibitions et de restrictions d’importation:

            i) leur mobilier et effets en une ou plusieures expéditions distinctes et, par la suite, d’importer d’autres articles analogues nécessaires;

           ii) une automobile et un motocycle tous les quatre ans.

4. Les autorités compétentes en matière de TVA rembourseront la taxe incluse dans les biens et services acquis sur le marché intérieur autrichien par le Centre et les agents du Centre qui relèvent de l’article 1 alinéa 2, selon les modalités et dans les conditions prévues pour le remboursement de la TVA aux missions étrangéres et à leurs membres. Le remboursement de la TVA s’applique dès la date d’ouverture officielle du Centre.

Article 13

1. Les ressortissants autrichiens ou les résidents permanents en Autriche ne bénéficient que des privilèges et immunités prévues à l’article 10, alinéas 1 et 4 ainsi qu’à l’article 11.

2. Il est entendu néanmoins que les dispositions de l’article 18.f de l’Accord général sur les privilèges et immunités du Conseil de l’Europe ne s’appliquent pas aux personnes qui sont résidents permanents en Autriche au moment où elles prennent leurs fonctions en Autriche.

Article 14

1. Le Conseil de l’Europe peut édicter des règlements applicables dans les locaux du Centre, afin de réaliser les objectifs du Centre. Dans tous les cas où n’existe aucune règle interne, les lois de la République d’Autriche s’appliquent dans les locaux du Centre.

2. Toutefois, les conditions d’emploi et de travail des agents du Centre ne sont régies que par les dispositions et règlements du Conseil de l’Europe.

Article 15

Sans préjudice des privilèges et immunités accordés en vertu du présent accord, il est du devoir de toute personne bénéficiant de ces privilèges et immunités de respecter les lois et règlements en vigueur dans la République d’Autriche.

Article 16

Des consultations visant à modifier le présent accord seront organisées à la demande de l’une ou l’autre des Parties, les modifications étant établies par consentement mutuel.

Article 17

Rien dans le présent accord complémentaire ne saurait être interprété comme dérogeant à l’Accord général sur les privilèges et immunités du Conseil de l’Europe.

Article 18

1. Le présent accord entrera en vigueur le premier jour du mois suivant la signature de l’Accord par les deux Parties.

2. Toutefois, ses dispositions deviendront applicables dès date d’ouverture officielle du Centre, le 9 mai 1995.

Article 19

Le présent accord cessera d’être en vigueur:

           a) par consentement mutuel des deux Parties; ou

          b) si le Centre est déplacé hors du territoire autrichien. Dans ce cas resteront applicables les dispositions visant à assurer une cessation bien organisée des fonctions du Centre en Autriche et la liquidation de ses biens.

EN FOI DE QUOI, les représentants soussignés du Conseil de l’Europe et du Gouvernement de la République d’Autriche, dûment autorisés à cet effet, ont signé respectivement deux exemplaires du présent accord, en anglais, en français et en allemand, les trois textes faisant également foi.

FAIT à xxxxxxxxx le xxxxxxxx 1997

Pour le Gouvernement de la République d’Autriche:

Pour le Conseil de l’Europe:

(le Secrétaire Général)

Excellency,

I have the honour to refer to Article 3 paragraph 1 and Article 13 paragraph 1 of the Supplementary Agreement to the General Agreement on Privileges and Immunities of the Council of Europe signed in Paris on 2 September 1949, concluded between the Government of the Republic of Austria and the Council of Europe regarding the European Centre for Modern Languages.

It is the understanding of Austria that

–   personnel shall only be seconded by Austria upon mutual consent of both parties to the Supplementary Agreement, and that the authority of the Executive Director over such personnel shall be restricted to matters purely related to the proper functioning of the Centre and that

–   the immunity from inspection of personal baggage according to Article 10 paragraph 4 does not extend to Austrian nationals or persons permanently resident in Austria.

Please accept, Your Excellency, the assurances of my high consideration,

Excellency,

I have the honour to refer to your letter of ... concerning the interpretation of Article 3 paragraph 1 and Article 13 paragraph 1 of the Supplementary Agreement to the General Agreement on Privileges and Immunities of the Council of Europe signed in Paris on 2 September 1949, concluded between the Government of the Republic of Austria and the Council of Europe regarding the European Centre for Modern Languages.

I have the pleasure to confirm that the Council of Europe shares the understanding of Austria as set out in the above-mentioned letter, i.e. that

–   personnel shall only be seconded by Austria upon mutual consent of both parties to the Supplementary Agreement, and that the authority of the Executive Director over such personnel shall be restricted to matters purely related to the proper functioning of the Centre and that

–   the immunity from inspection of personal baggage according to Article 10 paragraph 4 does not extend to Austrian nationals or persons permanently resident in Austria.

Please accept, Your Excellency, the assurances of my high consideration.

(Übersetzung)

Exzellenz,

ich habe die Ehre, mich auf Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 des Zusatzabkommens zu dem in Paris am 2. September 1949 unterzeichneten Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates, abgeschlossen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Europarat betreffend das Europäische Zentrum für lebende Sprachen zu beziehen.

Österreich geht davon aus, daß

–   Österreich Personal nur in beiderseitigem Einverständnis der Vertragsparteien des Zusatzabkommens abstellt und daß sich die Weisungsbefugnis des Exekutivdirektors ausschließlich auf Angelegenheiten des reinen Dienstbetriebes des Zentrums beschränkt und daß

–   sich die Immunität vor der Durchsuchung des persönlichen Gepäcks nicht auf österreichische Staatsangehörige und Personen mit ständigem Wohnsitz in Österreich erstreckt.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Exzellenz,


ich habe die Ehre, mich auf Ihren Brief vom ... betreffend die Interpretation von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 des Zusatzabkommens zu dem in Paris am 2. September 1949 unterzeichneten Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates, abgeschlossen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Europarat betreffend das Europäische Zentrum für lebende Sprachen zu beziehen.

Ich freue mich, zu bestätigen, daß der Europarat die im oben erwähnten Brief zum Ausdruck gebrachte Auffassung Österreichs teilt, das heißt, daß

–   Österreich Personal nur in beiderseitigem Einverständnis der Vertragsparteien des Zusatzabkommens abstellt und daß sich die Weisungsbefugnis des Exekutivdirektors ausschließlich auf Angelegenheiten des reinen Dienstbetriebes des Zentrums beschränkt und daß

–   sich die Immunität vor der Durchsuchung des persönlichen Gepäcks nicht auf österreichische Staatsangehörige und Personen mit ständigem Wohnsitz in Österreich erstreckt.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Vorblatt

Problem:

Im Jahre 1994 hat der Ministerrat des Europarates mit der Resolution (94) 10 die Errichtung des Europäischen Zentrums für Lebende Sprachen (“European Centre for Modern Languages”, “Centre européen pour les langues vivantes”, in der Folge “Sprachenzentrum”) mit Sitz in Graz beschlossen, das am 9. Mai 1995 offiziell eröffnet wurde. Da es sich beim Sprachenzentrum um eine Einrichtung einer internationalen Organisation (des Europarates) handelt, wurde es erforderlich, den privilegien- und immunitätsrechtlichen Status des Sprachenzentrums zu regeln.

Problemlösung:

Da das grundsätzlich auf das Sprachenzentrum als Einrichtung des Europarates anzuwendende Allgemeine Abkommen über Privilegien und Immunitäten des Europarates vom 2. September 1949, BGBl. Nr. 127/1957, keine umfassende Regelung trifft, sollen durch das gegenständliche Zusatz­abkommen der Status des Sprachenzentrums und die Privilegien und Immunitäten des Sprachenzentrums und der Bediensteten geregelt werden.

Alternative:

Keine.

Kosten:

Aus der Durchführung des Zusatzabkommens ergeben sich für den Bund voraussichtlich keine Kosten. Die Beistellung der Infrastruktur und von örtlichem Personal erfolgte bereits anläßlich der Eröffnung des Sprachenzentrums im Jahre 1995 und wird über einen auf Grund des Erweiterten Teilabkommens gegründeten Förderverein abgewickelt.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Im Jahre 1994 hat der Ministerrat des Europarates auf österreichische und niederländische Initiative mit der Resolution (94) 10 die Errichtung des Europäischen Zentrums für lebende Sprachen (“European Centre for Modern Languages”, “Centre européen pour les langues vivantes”, in der Folge “Sprachenzentrum”) mit Sitz in Graz beschlossen, das am 9. Mai 1995 offiziell eröffnet wurde. Rechtliche Grundlage für das Sprachenzentrum ist das “Enlarged Partial Agreement on the European Centre for Modern Languages”, dem bisher 23 Staaten – darunter Österreich – beigetreten sind.

Das gesamteuropäisch konzipierte Zentrum, das im besonderen Ausmaß die Staaten Mittel- und Osteuropas in ihrer Entwicklung unterstützen soll, widmet sich als Einrichtung des Europarates vor allem der Fremdsprachenentwicklung in Lehre, Wissenschaft und Forschung – für den schulischen wie den universitären Bereich – auf der Ebene von Multiplikatoren (zB Lehrkräfte), international anerkannten Experten und Entscheidungsträgern. Die Finanzierung erfolgt durch die Vertragsparteien des Partial Agreements, wobei der österreichische Beitrag vom Bund, der Steiermark und der Stadt Graz bestritten wird (siehe Ministerratsbeschluß vom 20. September 1994, Punkt 9 des Beschl. Prot.159).

Zwar ist auf das Sprachenzentrum als Einrichtung des Europarates grundsätzlich das Allgemeine Abkommen über Privilegien und Immunitäten des Europarates vom 2. September 1949, BGBl. Nr. 127/1957 (Allgemeines Abkommen), anwendbar; es ist jedoch erforderlich, spezielle Regelungen für das Sprachenzentrum und seine Bediensteten (die teilweise vom Allgemeinen Abkommen nicht umfaßt sind) zu treffen, da hierfür die Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens nicht ausreichend sind. Diese Vorgangsweise wurde auch bei anderen vergleichbaren Einrichtungen des Europarates, zum Beispiel dem Zweiten Europäischen Jugendzentrum in Ungarn oder dem Europäischem Zentrum für Interdependenz und Solidarität in Portugal gewählt. Das Abkommen stellt somit ein Zusatzabkommen zum Allgemeinen Abkommen gemäß dessen Art. 20 dar.

Inhaltlich orientiert sich das Zusatzabkommen an bereits mit anderen in Österreich ansässigen internationalen Einrichtungen abgeschlossenen Abkommen. Allerdings ergeben sich einige Unterschiede, die in der spezifischen Struktur des Sprachenzentrums begründet sind. So verpflichtet sich Österreich beispielsweise, das für den Betrieb des Sprachenzentrums erforderliche Personal zu stellen.

Die im Zusatzabkommen vorgesehenen Befreiungen entsprechen den geltenden EG-rechtlichen Bestimmungen, insbesondere im Bereich der Zoll- und Steuerbefreiung, wonach Befreiungen auf Grund der üblichen Vorrechte, die gemäß Sitzabkommen, bei denen eine internationale Organisation Vertragspartei ist, gewährt werden können.

Aus dem Abschluß dieses Zusatzabkommens erwachsen dem Bund voraussichtlich weder Mehreinnahmen noch Mehrausgaben. Die Bereitstellung von örtlichem Personal erfolgt bereits seit 1995 durch einen auf Grund des Erweiterten Teilabkommens nach österreichischem Recht gegründeten Verein, der vom Bund, dem Land Steiermark und der Stadt Graz finanziert wird.

Das vorliegende Zusatzabkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im österreichischen Rechtsbereich zugänglich, sodaß die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch dieses Zusatzabkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Die Präambel bringt zum Ausdruck, daß das Sprachenzentrum durch die Resolution (94) 10 des Europarates in Form eines Erweitertes Teilabkommens errichtet wurde und seinen Sitz in Österreich hat. Zudem wird festgestellt, daß das Allgemeine Abkommen auch für das Sprachenzentrum anwendbar ist. Das vorliegende Abkommen hat den Charakter eines Zusatzabkommens gemäß Art. 20 des Allgemeinen Abkommens. Aus diesem Grunde wurde zum Beispiel auf Begriffsdefinitionen verzichtet.

Zu Artikel 1:

Artikel 1 legt fest, daß das Sprachenzentrum seinen Sitz in Österreich hat und die Funktionen haben wird, die ihm von den zuständigen Organen des Europarates zugewiesen werden.

Zu Artikel 2:

Wie andere zwischenstaatliche Organisationen handelt das Sprachenzentrum durch seine Organe. Es erscheint daher angebracht, seine Rechtspersönlichkeit, die es ihm beispielsweise ermöglicht, Dienst- oder Bestandsverträge abzuschließen, ausdrücklich anzuerkennen. Allerdings kommt dem Sprachenzentrum diese Rechtspersönlichkeit nicht unmittelbar, sondern nur als Einrichtung des Europarates zu.

Zu Artikel 3:

In den Verhandlungen über die Ansiedlung des Sprachenzentrums in Graz wurde von Österreich die Zusage gegeben, das für den Betrieb erforderliche Personal (dh. Hilfskräfte usw.) zur Verfügung zu stellen. Diese Arbeitskräfte werden von einem Förderverein zur Verfügung gestellt, wobei allerdings Einverständnis darüber herrscht, daß die Unterstellung unter den Exekutivdirektor in Abs. 1 sich nur auf eine Weisungsbefugnis in bezug auf den Dienstbetrieb des Sprachenzentrums bezieht. In dem zu diesem Artikel durchgeführten Briefwechsel wird klargestellt, daß die Zahl der zur Verfügung zu stellenden Bediensteten einvernehmlich zu regeln ist und daß die Unterstellung unter den Exekutivdirektor in der oben beschriebenen Weise erfolgt.

Die gemäß diesem Artikel beim Sprachenzentrum beschäftigten Arbeitskräfte sind nicht als Bedienstete im Sinne der Art. 10 und folgende zu betrachten und genießen daher auch nicht die darin enthaltenen Privilegien und Immunitäten (Abs. 2).

Die Zuverfügungstellung des örtlichen Personals erfolgt über einen nach österreichischem Recht gegründeten Verein. Hauptsächlich handelt es sich dabei um Studierende, die bei der Abhaltung von Seminaren im Sprachenzentrum mitwirken.

Zu Artikel 4:

Um dem Sprachenzentrum eine ungehinderte Tätigkeit zu ermöglichen, soll sein Amtssitz, ähnlich wie Gebäude diplomatischer Vertretungen, unverletzlich sein. Die Unverletzlichkeit wirkt sich insbesondere dahin gehend aus, daß österreichische Organe den Amtssitzbereich nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Exekutivdirektors betreten und dort Amtshandlungen vornehmen dürfen (Abs. 2). Die Unverletzlichkeit in Abs. 1 entspricht der des Europarates gemäß Art. 4 des Allgemeinen Abkommens.

Zu Artikel 5:

Da zwischenstaatliche Organisationen nach der modernen völkerrechtlichen Lehre und Praxis eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, stehen ihnen auf dem Gebiet ihrer Mitgliedstaaten ähnliche Privilegien und Immunitäten zu, wie sie sich Staaten untereinander gewähren; die Einräumung dieser Vorrechte und Befreiungen dient vorwiegend der Sicherung der Unabhängigkeit der Organisation.

Diese Grundsätze haben ihren Niederschlag bereits in sämtlichen bisher abgeschlossenen multilateralen Übereinkommen, mit denen Privilegien und Immunitäten an zwischenstaatliche Organisationen eingeräumt werden, und in den Amtssitzabkommen gefunden. Im gegenständlichen Falle werden jedoch diesbezüglich nur begrenzte Aussagen getroffen, da ja auf das Sprachenzentrum als Einrichtung des Europarates grundsätzlich das Allgemeine Abkommen anwendbar ist (hier vor allem die Teile II und III).

Wie bei internationalen Einrichtungen üblich, soll auch dem Sprachenzentrum Zollbefreiung gewährt werden. Dies entspricht den EG-rechtlichen Vorschriften [Art. 133 Abs. 1 lit. b EG-Zollbefreiungsverordnung, Verordnung Nr. 918/83 (EWG) des Rates]. Um zu verhindern, daß es zu Umgehungsgeschäften kommt, dürfen die gemäß diesem Artikel eingeführten Waren nur zu den in den österreichischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen verkauft werden. Zu beachten wäre hier insbesondere § 93 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. 659/1994.

Zu Artikel 6:

Die in diesem Artikel vorgesehenen Erleichterungen entsprechen Art. 6 des Allgemeinen Abkommens und im wesentlichen den einschlägigen Bestimmungen, wie sie üblicherweise in Amtssitzabkommen zwischen internationalen Organisationen und ihrem jeweiligen Gastland aufgenommen werden (vergleiche zB Art. 11 des Amtssitzabkommens mit dem Joint Vienna Institute, BGBl. III Nr. 187/1997).

Zu Artikel 7:

In diesem Artikel bekundet Österreich seinen Willen, den Amtssitzbereich des Sprachenzentrums zu schützen. Dies bedeutet, daß es den Sicherheitsbehörden obliegt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten außerhalb und an der Grenze des Amtssitzbereiches jene Befugnisse wahrzunehmen, die zu diesem Zweck im Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 in der geltenden Fassung, vorgesehen sind.

Zu Artikel 8:

Die seitens der Republik Österreich in Abs. 1 eingegangene Verpflichtung zur Erleichterung der Einreise für vom Sprachenzentrum eingeladene Personen befreit nicht von der Sichtvermerkspflicht, soweit eine solche noch besteht. Allenfalls erforderliche Sichtvermerke werden für eingeladene Personen, aber nicht für deren Familienangehörige, gebührenfrei ausgestellt. Sobald eine eingeladene Person sich in Österreich aufhält, ist ihr der ungehinderte Zugang zum Sprachenzentrum zu ermöglichen (Abs. 2).

Zu Artikel 9:

Für die Tätigkeit des Sprachenzentrums ist es wichtig, daß dieses mit den notwendigen öffentlichen Einrichtungen ausgestattet ist und diese auch entsprechend unterhalten bzw. daß die notwendigen Dienstleistungen erbracht werden. Die Republik Österreich hat sich daher in diesem Artikel verpflichtet, im Wirkungsbereich der österreichischen Behörden, die Beistellung dieser Einrichtungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten. Per analogiam hat dies zu bedeuten, daß diese Leistungen zu den günstigsten, der österreichischen staatlichen Verwaltung gewährten Bedingungen, zu erbringen sind (vgl. Abschnitt 20 des am 29. November 1995 unterzeichneten UNIDO-Amtssitzabkommens).

Zu Artikel 10:

In den Satzungen zwischenstaatlicher Organisationen ist jeweils vorgesehen, daß den Angestellten der Organisationen jene Privilegien und Immunitäten zustehen, die ihnen gestatten, ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit auszuüben (vgl. auch Art. 105 Z 2 der Satzung der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 120/1956). Die genaue Umschreibung dieser Privilegien und Immunitäten bleibt jeweils einem besonderen diesbezüglichen Abkommen zwischen der betreffenden Organisation und ihren Mitgliedstaaten vorbehalten. Darüber hinaus räumt aber der Staat, in dem die betreffende zwischenstaatliche Organisation ihren Sitz hat, den Angestellten grundsätzlich noch weitere Privilegien und Immunitäten ein.

Da die Bediensteten des Sprachenzentrums nicht Beamte des Europarates im Sinne des Teils VI des Allgemeinen Abkommens sind, müssen die entsprechenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens (Art. 17 bis 19) ausdrücklich für anwendbar erklärt werden (Abs. 1).

Die im Artikel 10 eingeräumten Privilegien und Immunitäten entsprechen im wesentlichen denen von Angestellten anderer internationaler Organisationen in Österreich. In diesem Sinne wären folgende Bestimmungen hervorzuheben:

Wie aus dem englischen Text des Abkommens klar wird, bezieht sich die Steuerbefreiung des Abs. 5 nur auf die KFZ-Steuer und die motorenbezogene Versicherungssteuer.

Abs. 6 räumt den Angestellten nicht nur das Recht ein, ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremder Währung und andere bewegliche und unbewegliche Sachen zu besitzen, sondern diese auch zu erwerben; der Erwerb von Liegenschaften ist jedoch durch die Bestimmung eingeschränkt, daß hiebei dieselben Bedingungen (zum Beispiel Grundverkehrsvorschriften, steuerrechtliche Vorschriften) zu gelten haben wie für österreichische Staatsbürger.

Die Steuerbefreiung des Abs. 7 weist die Bediensteten des Sprachenzentrums als beschränkt Steuerpflichtige aus, die allenfalls nur aus inländischen Steuerquellen steuerpflichtig werden. Nach Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 des Allgemeinen Abkommens sind ihre vom Sprachenzentrum bezahlten Gehälter und Einkünfte steuerfrei.

Um der gesteigerten Verantwortlichkeit der höheren und höchstrangigen Angestellten zwischenstaatlicher Organisationen gebührend Rechnung zu tragen, werden diesen üblicherweise und daher auch in Abs. 2 diplomatische Privilegien und Immunitäten eingeräumt. Auf den in diesem Artikel angesprochenen Personenkreis ist dabei das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WDK), BGBl. Nr. 66/1966, in ihrer Gesamtheit anzuwenden, dh. die privilegierten Personen haben auch die Pflichten, die ihnen aus der WDK erwachsen (insbesondere in Art. 41 und 42 WDK), zu beachten (siehe Art. 15).

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 des Allgemeinen Abkommens legt ausdrücklich fest, daß die Bediensteten die Vorrechte und Befreiungen lediglich und nur insofern, als dies im Interesse des Sprachenzentrums liegt, genießen. Der Exekutivsekretär hat die Pflicht, auf die Immunität eines Bediensteten zu verzichten, wenn dies zur Verfolgung der Gerechtigkeit erforderlich ist und der Immunitätsverzicht ohne Nachteil für das Sprachenzentrum erfolgen kann.

Zu Artikel 11:

Das Sprachenzentrum und seine Angestellten werden von der Anwendung der österreichischen Gesetze im Bereich der Sozialversicherung ausgenommen. Im Gegensatz zu der in Abschnitt 49 des CTBTO-PREPCOM-Amtssitzabkommens (BGBl. III Nr. 188/1997) getroffenen Regelung gilt diese Befreiung auch für österreichische Staatsbürger (Art. 13 Abs. 1). Sollten Angestellte jedoch nicht am Sozialversiche­rungssystem des Instituts teilnehmen, sind sie dem österreichischen Sozialversicherungssystem verpflich­tend unterworfen.

Zu Artikel 12:

Dieser Artikel enthält die üblicherweise internationalen Organisationen und ihren Bediensteten gewährten Zollbefreiungen. Die Befreiungen stützen sich hiebei auf Art. 133 Abs. 1 lit. b der EG-Zollbefreiungs­verordnung (Nr. 918/83).

Die Befreiung von Einfuhrbeschränkungen und -verboten in Abs. 2 und 3 (ii) beinhaltet in keinem Fall Beschränkungen und Verbote in bezug auf die Verwendung dieser Fahrzeuge im österreichischen Straßenverkehr, wie sie beispielsweise im Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 in der geltenden Fassung, enthalten sind.

Da im Hinblick auf das in Österreich geltende Umsatzsteuerrecht (Umsatzsteuervergütungsgesetz, BGBl. Nr. 257/1976 idF BGBl. Nr. 798/1996) ein Abzug der Umsatzsteuer an der Quelle, das heißt, bei der Entrichtung des Kaufpreises noch nicht durchführbar ist, werden dem Sprachenzentrum sowie dem Exekutivdirektor und seinem Stellvertreter diese Steuern beginnend mit 9. Mai 1995 (Art. 18 Abs. 2) rückvergütet (Abs. 4). Das Verfahren der Vergütung richtet sich dabei nach den im obengenannten Bundesgesetz festgelegten Grundsätzen. Als “Mehrwertsteuerstelle” im Sinne des Abs. 4 fungiert gemäß § 4 Abs. 1 des obengenannten Bundesgesetzes das Bundesministerium für Finanzen.

Zu Artikel 13:

Dem verminderten Schutzbedürfnis entsprechend, gelten für Bedienstete, die österreichische Staatsbürger sind und für Personen mit Wohnsitz in Österreich, nur bestimmte Privilegien und Immunitäten. Dazu gehören unter anderem der Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks, die Steuerbefreiung der Gehälter und die Befreiung von der Anwendung der österreichischen Sozialversicherungsgesetze. Im Briefwechsel wird klargestellt, daß österreichische Staatsbürger und Personen mit Wohnsitz in Österreich, auch wenn sie unter Art. 10 Abs. 2 fallen, keinen Schutz vor Durchsuchung des Privatgepäcks genießen.

Abs. 2 sieht vor, daß die zollfreie Einfuhr von Wohnungseinrichtungen und Gebrauchsgegenständen bei Dienstantritt auf solche Personen, die im Bundesgebiet ständig wohnhaft sind – unbeschadet ihrer Staatsangehörigkeit – nicht Anwendung findet. Gleiches gilt bei Beendigung des Dienstes für die Ausfuhr

Zu Artikel 14:

Um den internen Dienstbetrieb autonom regeln zu können, kann der Europarat gewisse Regelungen treffen. Sofern diese Regeln dem nicht entgegenstehen, kommt allerdings das österreichische Recht zur Anwendung. Es wird in Abs. 2 jedoch klargestellt, daß die Regelungen der Arbeits- und Anstellungsbedingungen nicht den österreichischen arbeitsrechtlichen Bestimmungen unterworfen sind.

Zu Artikel 15:

Diese Bestimmung entspricht Art. 41 Abs. 1 WDK.

Zu Artikel 17:

In dieser Bestimmung wird festgehalten, daß das gegenständliche Abkommen den Charakter eines Zusatzabkommens zum Allgemeinen Abkommen gemäß dessen Art. 20 hat. Das heißt, daß Bestimmungen dieses Abkommen nur unter Hinzuziehung des Allgemeinen Abkommens ausgelegt werden können.

Zu Artikel 18 und 19:

Vor allem hinsichtlich der Rückerstattung bereits geleisteter Umsatzsteuer ist es wichtig, daß das Zusatzabkommen bereits ab dem Tag der offiziellen Eröffnung des Sprachenzentrums (9. Mai 1995) angewendet wird (Art. 18 Abs. 2).

Das Zusatzabkommen tritt außer Kraft, wenn darüber Einvernehmen herrscht oder das Sprachenzentrum seine Tätigkeit in Österreich beendet (Art. 19).