1088 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 24. 3. 1998

Regierungsvorlage


Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung samt Erklärung der Republik Österreich


CONVENTION ON THE PROHIBITION OF THE USE, STOCKPILING, PRODUCTION AND TRANSFER OF ANTI-PERSONNEL MINES AND ON THEIR DESTRUCTION

Preamble

The States Parties,

DETERMINED to put an end to the suffering and casualties caused by anti-personnel mines, that kill or maim hundreds of people every week, mostly innocent and defenceless civilians and especially children, obstruct economic development and reconstruction, inhibit the repatriation of refugees and internally displaced persons, and have other severe consequences for years after emplacement,

BELIEVING it necessary to do their utmost to contribute in an efficient and coordinated manner to face the challenge of removing anti-personnel mines placed throughout the world, and to assure their destruction,

WISHING to do their utmost in providing assistance for the care and rehabilitation, including the social and economic reintegration of mine victims,

RECOGNIZING that a total ban of anti-personnel mines would also be an important confidence-building measure,

WELCOMING the adoption of the Protocol on Prohibitions or Restrictions on the Use of Mines, Booby-Traps and Other Devices, as amended on 3 May 1996, annexed to the Convention on Prohibitions or Restrictions on the Use of Certain Conventional Weapons Which May Be Deemed to Be Excessively Injurious or to Have Indiscriminate Effects, and calling for the early ratification of this Protocol by all States which have not yet done so,

WELCOMING also United Nations General Assembly resolution 51/45 S of 10 December 1996 urging all States to pursue vigorously an effective, legally binding international agreement to ban the use, stockpiling, production and transfer of anti-personnel landmines,

WELCOMING furthermore the measures taken over the past years, both unilaterally and multilaterally, aiming at prohibiting, restricting or suspending the use, stockpiling, production and transfer of anti-personnel mines,

STRESSING the role of public conscience in furthering the principles of humanity as evidenced by the call for a total ban of anti-personnel mines and recognizing the efforts to that end undertaken by the International Red Cross and Red Crescent Movement, the International Campaign to Ban Landmines and numerous other non-governmental organizations around the world,

RECALLING the Ottawa Declaration of 5 October 1996 and the Brussels Declaration of 27 June 1997 urging the international community to negotiate an international and legally binding agreement prohibiting the use, stockpiling, production and transfer of anti-personnel mines,

EMPHASIZING the desirability of attracting the adherence of all States to this Convention, and determined to work strenuously towards the promotion of its universalization in all relevant fora including, inter alia, the United Nations, the Conference on Disarmament, regiona1 organizations, and groupings, and review conferences of the Convention on Prohibitions or Restrictions on the Use of Certain Conventional. Weapons Which May Be Deemed to Be Excessively Injurious or to Have Indiscriminate Effects,

BASING themselves on the principle of international humanitarian law that the right of the parties to an armed conflict to choose methods or means of warfare is not unlimited, on the principle that prohibits the employment in armed conflicts of weapons, projectiles and materials and methods of warfare of a nature to cause superfluous injury or unnecessary suffering and on the principle that a distinction must be made between civilians and combatants,

Have agreed as follows:

Article 1

General obligations

1. Each State Party undertakes never under any circumstances:

         (a) To use anti-personnel mines;

         (b) To develop, produce, otherwise acquire, stockpile, retain or transfer to anyone, directly or indirectly, anti-personnel mines;

         (c) To assist, encourage or induce, in any way, anyone to engage in any activity prohibited to a State Party under this Convention.

2. Each State Party undertakes to destroy or ensure the destruction of all anti-personnel mines in accordance with the provisions of this Convention.

Article 2

Definitions

1. ”Anti-personnel mine” means a mine designed to be exploded by the presence, proximity or contact of a person and that will incapacitate, injure or kill one or more persons. Mines designed to be detonated by the presence, proximity or contact of a vehicle as opposed to a person, that are equipped with anti-handling devices, are not considered anti-personnel mines as a result of being so equipped.

2. ”Mine” means a munition designed to be placed under, on or near the ground or other surface area and to be exploded by the presence, proximity or contact of a person or a vehicle.

3. ”Anti-handling device” means a device intended to protect a mine and which is part of, linked to, attached to or placed under the mine and which activates when an attempt is made to tamper with or otherwise intentionally disturb the mine.

4. ”Transfer” involves, in addition to the physical movement of anti-personne1 mines into or from national territory, the transfer of title to and control over the mines, but does not involve the transfer of territory containing emplaced anti-personnel mines.

5. ”Mined area” means an area which is dangerous due to the presence or suspected presence of mines.

Article 3

Exceptions

1. Notwithstanding the general obligations under Article 1, the retention or transfer of a number of anti-personnel mines for the development of and training in mine detection, mine clearance, or mine destruction techniques is permitted. The amount of such mines shall not exceed the minimum number absolutely necessary for the above-mentioned purposes.

2. The transfer of anti-personnel mines for the purpose of destruction is permitted.

Article 4

Destruction of stockpiled anti-personnel mines

Except as provided for in Article 3, each State Party undertakes to destroy or ensure the destruction of all stockpiled anti-personnel mines it owns or possesses, or that are under its jurisdiction or control, as soon as possible but not later than four years after the entry into force of this Convention for that State Party.

Article 5

Destruction of anti-personnel mines in mined areas

1. Each State Party undertakes to destroy or ensure the destruction of all anti-personnel mines in mined areas under its jurisdiction or control, as soon as possible but not later than ten years after the entry into force of this Convention for that State Party.

2. Each State Party shall make every effort to identify all areas under its jurisdiction or control in which anti-personnel mines are known or suspected to be emplaced and shall ensure as soon as possible that all anti-personnel mines in mined areas under its jurisdiction or control are perimeter-marked, monitored and protected by fencing or other means, to ensure the effective exclusion of civilians, until all anti-personnel mines contained therein have been destroyed. The marking shall at least be to the standards set out in the Protocol on Prohibitions or Restrictions on the Use of Mines, Booby-Traps and Other Devices, as amended on 3 May 1996, annexed to the Convention on Prohibitions or Restrictions on the Use of Certain Conventional Weapons Which May Be Deemed to Be Excessively Injurious or to Have Indiscriminate Effects.

3. If a State Party believes that it will be unable to destroy or ensure the destruction of all anti-personnel mines referred to in paragraph 1 within that time period, it may submit a request to a Meeting of the States Parties or a Review Conference for an extension of the deadline for completing the destruction of such anti-personnel mines, for a period of up to ten years.

4. Each request shall contain:

         (a) The duration of the proposed extension;

         (b) A detailed explanation of the reasons for the proposed extension, including:

               (i) The preparation and status of work conducted under national demining programmes;

              (ii) The financial and technical means available to the State Party for the destruction of all the anti-personnel mines; and

             (iii) Circumstances which impede the ability of the State Party to destroy all the anti-personnel mines in mined areas;

         (c) The humanitarian, social, economic, and environmental implications of the extension; and

         (d) Any other information relevant to the request for the proposed extension.

5. The Meeting of the States Parties or the Review Conference shall, taking into consideration the factors contained in paragraph 4, assess the request and decide by a majority of votes of States Parties present and voting whether to grant the request for an extension period.

6. Such an extension may be renewed upon the submission of a new request in accordance with paragraphs 3, 4 and 5 of this Article. In requesting a further extension period a State Party shall submit relevant additional information on what has been undertaken in the previous extension period pursuant to this Article.

Article 6

International cooperation and assistance

1. In fulfilling its obligations under this Convention each State Party has the right to seek and receive assistance, where feasible, from other States Parties to the extent possible.

2. Each State Party undertakes to facilitate and shall have the right to participate in the fullest possible exchange of equipment, material and scientific and technological information concerning the implementation of this Convention. The States Parties shall not impose undue restrictions on the provision of mine clearance equipment and related technological information for humanitarian purposes.

3. Each State Party in a position to do so shall provide assistance for the care and rehabilitation, and social and economic reintegration, of mine victims and for mine awareness programmes. Such assistance may be provided, inter alia, through the United Nations system, international, regional or national organizations or institutions, the International Committee of the Red Cross, national Red Cross and Red Crescent societies and their International Federation, non-governmental organizations, or on a bilateral basis.

4. Each State Party in a position to do so shall provide assistance for mine clearance and related activities. Such assistance may be provided, inter alia, through the United Nations system, international or regional organizations or institutions, non-governmental organizations or institutions, or on a bilateral basis, or by contributing to the United Nations Voluntary Trust Fund for Assistance in Mine Clearance, or other regional funds that deal with demining.

5. Each State Party in a position to do so shall provide assistance for the destruction of stockpiled anti-personnel mines.

6. Each State Party undertakes to provide information to the database on mine clearance established within the United Nations system, especially information concerning various means and technologies of mine clearance, and lists of experts, expert agencies or national points of contact on mine clearance.

7. States Parties may request the United Nations, regional organizations, other States Parties or other competent intergovernmental or non-governmental fora to assist its authorities in the elaboration of a national demining programme to determine, inter alia:

         (a) The extent and scope of the anti-personnel mine problem;

         (b) The financial, technological and human resources that are required for the implementation of the programme;

         (c) The estimated number of years necessary to destroy all anti-personnel mines in mined areas under the jurisdiction or control of the concerned State Party;

         (d) Mine awareness activities to reduce the incidence of minerelated injuries or deaths;

         (e) Assistance to mine victims;

          (f) The relationship between the Government of the concerned State Party and the relevant governmental, intergovernmental or non-governmental entities that will work in the implementation of the programme.

8. Each State Party giving and receiving assistance under the provisions of this Article shall cooperate with a view to ensuring the full and prompt implementation of agreed assistance programmes.

Article 7

Transparency measures

1. Each State Party shall report to the Secretary-General of the United Nations as soon as practicable, and in any event not later than 180 days after the entry into force of this Convention for that State Party on:

         (a) The national implementation measures referred to in Article 9;

         (b) The total of all stockpiled anti-personnel mines owned or possessed by it, or under its jurisdiction or control, to include a breakdown of the type, quantity and, if possible, lot numbers of each type of anti-personnel mine stockpiled;

         (c) To the extent possible, the location of all mined areas that contain, or are suspected to contain, anti-personnel mines under its jurisdiction or control, to include as much detail as possible regarding the type and quantity of each type of anti-personnel mine in each mined area and when they were emplaced;

         (d) The types, quantities and, if possible, lot numbers of all anti-personnel mines retained or transferred for the development of and training in mine detection, mine clearance or mine destruction techniques, or transferred for the purpose of destruction, as well as the institutions authorized by a State Party to retain or transfer anti-personnel mines, in accordance with Article 3;

         (e) The status of programmes for the conversion or de-commissioning of anti-personnel mine production facilities;

          (f) The status of programmes for the destruction of anti-personnel mines in accordance with Articles 4 and 5, including details of the methods which will be used in destruction, the location of all destruction sites and the applicable safety and environmental standards to be observed;

         (g) The types and quantities of all anti-personnel mines destroyed after the entry into force of this Convention for that State Party, to include a breakdown of the quantity of each type of anti-personnel mine destroyed, in accordance with Articles 4 and 5, respectively, along with, if possible, the lot numbers of each type of anti-personnel mine in the case of destruction in accordance with Article 4;

         (h) The technical characteristics of each type of anti-personnel mine produced, to the extent known, and those currently owned or possessed by a State Party, giving, where reasonably possible, such categories of information as may facilitate identification and clearance of anti-personnel mines; at a minimum, this information shall inc1ude the dimensions, fusing, explosive content, metallic content, colour photographs and other information which may facilitate mine clearance; and

          (i) The measures taken to provide an immediate and effective warning to the population in relation to all areas identified under paragraph 2 of Article 5.

2. The information provided in accordance with this Article shall be updated by the States Parties annually, covering the last calendar year, and reported to the Secretary-General of the United Nations not later than 30 April of each year.

3. The Secretary-General of the United Nations shall transmit all such reports received to the States Parties.

Article 8

Facilitation and clarification of compliance

1 The States Parties agree to consult and cooperate with each other regarding the implementation of the provisions of this Convention, and to work together in a spirit of cooperation to facilitate compliance by States Parties with their obligations under this Convention.

2. If one or more States Parties wish to clarify and seek to resolve questions relating to compliance with the provisions of this Convention by another State Party, it may submit, through the Secretary-General of the United Nations, a Request for Clarification of that matter to that State Party. Such a request shall be accompanied by all appropriate information. Each State Party shall refrain from unfounded Requests for Clarification, care being taken to avoid abuse. A State Party that receives a Request for Clarification shall provide, through the Secretary-General of the United Nations, within 28 days to the requesting State Party all information which would assist in clarifying this matter.

3. If the requesting State Party does not receive a response through the Secretary-General of the United Nations within that time period, or deems the response to the Request for Clarification to be unsatisfactory, it may submit the matter through the Secretary-General of the United Nations to the next Meeting of the States Parties. The Secretary-General of the United Nations shall transmit the submission, accompanied by all appropriate information pertaining to the Request for Clarification, to all States Parties. All such information shall be presented to the requested State Party which shall have the right to respond.

4. Pending the convening of any meeting of the States Parties, any of the States Parties concerned may request the Secretary-General of the United Nations to exercise his or her good offices to facilitate the clarification requested.

5. The requesting State Party may propose through the Secretary-General of the United Nations the convening of a Special Meeting of the States Parties to consider the matter. The Secretary-General of the United Nations shall thereupon communicate this proposal and all information submitted by the States Parties concerned, to all States Parties with a request that they indicate whether they favour a Special Meeting of the States Parties, for the purpose of considering the matter. In the event that within 14 days from the date of such communication, at least one third of the States Parties favours such a Special Meeting, the Secretary-General of the United Nations shall convene this Special Meeting of the States Parties within a further 14 days. A quorum for this Meeting shall consist of a majority of States Parties.

6. The Meeting of the States Parties or the Special Meeting of the States Parties, as the case may be, shall first determine whether to consider the matter further, taking info account all information submitted by the States Parties concerned. The Meeting of the States Parties or the Special Meeting of the States Parties shall make every effort to reach a decision by consensus. If despite all efforts to that end no agreement has been reached, it shall take this decision by a majority of States Parties present and voting.

7. All States Parties shall cooperate fully with the Meeting of the States Parties or the Special Meeting of the States Parties in the fulfilment of its review of the matter, including any fact-finding missions that are authorized in accordance with paragraph 8.

8. If further clarification is required, the Meeting of the States Parties or the Special Meeting ot the States Parties shall authorize a fact-finding mission and decide on its mandate by a majority of States Parties present and voting. At any time the requested State Party may invite a fact-finding mission to its territory. Such a mission shall take place without a decision by a Meeting of the States Parties or a Special Meeting of the States Parties to authorize such a mission. The mission, consisting of up to nine experts, designated and approved in accordance with paragraphs 9 and 10, may collect additional information on the spot or in other places directly related to the alleged compliance issue under the jurisdiction or control of the requested State Party.

9. The Secretary-General of the United Nations shall prepare and update a list of the names, nationalities ard other relevant data of qualified experts provided by States Parties and communicate it to all States Parties. Any expert included on this list shall be regarded as designated for all fact-finding missions unless a State Party declares its non-acceptance in writing. In the event of non-acceptance, the expert shall not participate in fact-finding missions on the territory or any other place under the jurisdiction or control of the objecting State Party, if the non-acceptance was declared prior to the appointment of the expert to such missions.

10. Upon receiving a request from the Meeting of the States Parties or a Special Meeting of the States Parties, the Secretary-General of the United Nations shall, after consultations with the requested State Party, appoint the members of the mission, including its leader. Nationals of States Parties requesting the fact-finding mission or directly affected by it shall not be appointed to the mission. The members of the fact-finding mission shall enjoy privileges and immunities under Article VI of the Convention on the Privileges and Immunities of the United Nations, adopted on 13 February 1946.

11. Upon at least 72 hours notice, the members of the fact-finding mission shall arrive in the territory of the requested State Party at the earliest opportunity. The requested State Party shall take the necessary administrative measures to receive, transport and accommodate the mission, and shall be responsible for ensuring the security of the mission to the maximum extent possible while they are on territory under its control.

12. Without prejudice to the sovereignty of the requested State Party, the fact-finding mission may bring into the territory of the requested State Party the necessary equipment which shall be used exclusively for gathering information on the alleged compliance issue. Prior to its arrival, the mission will advise the requested State Party of the equipment that it intends to utilize in the course of its fact-finding mission.

13. The requested State Party shall make all efforts to ensure that the fact-finding mission is given the opportunity to speak with all relevant persons who may be able to provide information related to the alleged compliance issue.

14. The requested State Party shall grant access for the fact-finding mission to all areas and installations under its control where facts relevant to the compliance issue could be expected to be collected. This shall be subject to any arrangements that the requested State Party considers necessary for:

         (a) The protection of sensitive equipment, information and areas;

         (b) The protection of any constitutional obligations the requested State Party may have with regard to proprietary rights, searches and seizures, or other constitutional rights; or

         (c) The physical protection and safety of the members of the fact-finding mission.

In the event that the requested State Party makes such arrangements, it shall make every reasonable effort to demonstrate through alternative means its compliance with this Convention.

15. The fact-finding mission may remain in the territory of the State Party concerned for no more than 14 days, and at any particular site no more than 7 days, unless otherwise agreed.

16. All information provided in confidence and not related to the subject matter of the fact-finding mission shall be treated on a confidential basis.

17. The fact-finding mission shall regard, through the Secretary-General of the United Nations, to the Meeting of the States Parties or the Special Meeting of the States Parties the results of its findings.

18. The Meeting of the States Parties or the Special Meeting of the States Parties shall consider all relevant information, including the report submitted by the fact-finding mission, and may request the requested State Party to take measures to address the compliance issue within a specified period of time. The requested State Party shall report on all measures taken in response to this request.

19. The Meeting of the States Parties or the Special Meeting of the States Parties may suggest to the States Parties concerned ways and means to further clarify or resolve the matter under consideration, including the initiation of appropriate procedures in conformity with international law. In circumstances where the issue at hand is determined to be due to circumstances beyond the control of the requested State Party, the Meeting of the States Parties or the Special Meeting of the States Parties may recommend appropriate measures, including the use of cooperative measures referred to in Article 6.

20. The Meeting of the States Parties or the Special Meeting of the States Parties shall make every effort to reech its decisions referred to in paragraphs 18 and 19 by consensus, otherwise by a two-thirds majority of States Parties present and voting.

Article 9

National implementation measures

Each State Party shall take all appropriate legal, administrative and other measures, including the imposition of penal sanctions, to prevent and suppress any activity prohibited to a State Party under this Convention undertaken by persons or on territory under its jurisdiction or control.

Article 10

Settlement of disputes

1. The States Parties shall consult and cooperate with each other to settle any dispute that may arise with regard to the application or the interpretation of this Convention. Each State Party may bring any such dispute before the Meeting of the States Parties.

2. The Meeting of the States Parties may contribute to the settlement of the dispute by whatever means it deems appropriate, including offering its good offices, calling upon the States Parties to a dispute to start the settlement procedure of their choice and recommending a time-limit for any agreed procedure.

3. This Article is without prejudice to the provisions of this Convention on facilitation and clarification of compliance.

Article 11

Meetings of the States Parties

1. The States Parties shall meet regularly in order to consider any matter with regard to the application or implementation of this Convention, including:

         (a) The operation and status of this Convention;

         (b) Matters arising from the reports submitted under the provisions of this Convention;

         (c) International cooperation and assistance in accordance with Article 6;

         (d) The developement of technologies to clear anti-personnel mines;

         (e) Submissions of States Parties under Article 8; and

          (f) Decisions relating to submissions of States Parties as provided for in Article 5.

2. The First Meeting of the States Parties shall be convened by the Secretary-General of the United Nations within one year after the entry into force of this Convention. The subsequent meetings shall be convened by the Secretary-General of the United Nations annually until the first Review Conference.

3. Under the conditions set out in Article 8, the Secretary-General of the United Nations shall convene a Special Meeting of the States Parties.

4. States not parties to this Convention, as well as the United Nations, other relevant international organizations or institutions, regional organizations, the International Committee of the Red Cross and relevant non-governmental organizations may be invited to attend these meetings as observers in accordance with the agreed Rules of Procedure.

Article 12

Review Conferences

1. A Review Conference shall be convened by the Secretary-General of the United Nations five years after the entry into force of this Convention. Further Review Conferences shall be convened by the Secretary-General of the United Nations if so requested by one or more States Parties, provided that the interval between Review Conferences shall in no case be less than five years. All States Parties to this Convention shall be invited to each Review Conference.

2. The purpose of the Review Conference shall be:

         (a) To review the operation and status of this Convention;

         (b) To consider the need for and the interval between further Meetings of the States Parties referred to in paragraph 2 of Article 11;

         (c) To take decisions on submissions of States Parties as provided for in Article 5; and

         (d) To adopt, if necessary, in its final report conclusions related to the implementation of this Convention.

3. States not parties to this Convention, as well as the United Nations, other relevant international organizations or institutions, regional organizations, the International Committee of the Red Cross and relevant non-governmental organizations may be invited to attend each Review Conference as observers in accordance with the agreed Rules of Procedure.

Article 13

Amendments

1. At any time after the entry into force of this Convention any State Party may propose amendments to this Convention. Any proposal for an amendment shall be communicated to the Depositary, who shall circulate it to all States Parties and shal1 seek their views on whether an Amendment Conference should be convened to consider the proposal. If a majority of the States Parties notify the Depositary no later than 30 days after its circulation that they support further consideration of the proposal, the Depositary shall convene an Amendment Conference to which all States Parties shall be invited.

2. States not parties to this Convention, as well as the United Nations, other relevant international organizations or institutions, regional organizations, the International Committee of the Red Cross and relevant non-governmental organizations may be invited to attend each Amendment Conference as observers in accordance with the agreed Rules of Procedure.

3. The Amendment Conference shall be held immediately following a Meeting of the States Parties or a Review Conference unless a majority of the States Parties request that it be held earlier.

4. Any amendment to this Convention shall be adopted by a majority of two thirds of the States Parties present and voting at the Amendment Conference. The Depositary shall communicate any amendment so adopted to the States Parties.

5. An amendment to this Convention shall enter into force for all States Parties to this Convention which have accepted it, upon the deposit with the Depositary of instruments of acceptance by a majority of States Parties Thereafter it shall enter into force for any remaining State Party on the date of deposit of its instrument of acceptance.

Article 17

Entry into force

1. This Convention shall enter into force on the first day of the sixth month after the month in which the 40th instrument of ratification, acceptance, approval or accession has been deposited.

2. For any State which deposits its instrument of ratification, acceptance, approval or accession after the date of the deposit of the 40th instrument of ratification, acceptance, approval or accession, this Convention shall enter into force on the first day of the sixth month after the date on which that State has deposited its instrument of ratification, acceptance, approval or accession.

Article 18

Provisional application

Any State may at the time of its ratification, acceptance, approval or accession, declare that it will apply provisionally paragraph 1 of Article 1 of this Convention pending its entry into force.

Article 19

Reservations

The Articles of this Convention shall not be subject to reservations.

Article 20

Duration and withdrawal

1. This Convention shall be of unlimited duration.

2. Each State Party shall, in exercising its national sovereignty, have the right to withdraw from this Convention. It shall give notice of such withdrawal to all other States Parties, to the Depositary and to the United Nations Security Council. Such instrument of withdrawal shall include a full explanation of the reasons motivating this withdrawal.

3. Such withdrawal shall only take effect six months after the receipt of the instrument of withdrawal by the Depositary. If, however, on the expiry of that six-month period, the withdrawing State Party is engaged in an armed conflict, the withdrawal shall not take effect before the end of the armed conflict.

4. The withdrawal of a State Party from this Convention shall not in any way affect the duty of States to continue fulfilling the obligations assumed under any relevant rules of international law.

Article 21

Depositary

The Secretary-General of the United Naticns is hereby designated as the Depositary of this Convention.

Article 22

Authentic texts

The original of this Convention, of which the Arabic, Chinese, English, French, Russian and Spanish texts are equally authentic, shall be deposited with the Secretary-General of the United Nations.

2

(Übersetzung)

Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung

Präambel

Die Vertragsstaaten –

ENTSCHLOSSEN, das Leiden und Sterben zu beenden, das durch Antipersonenminen verursacht wird, die jede Woche Hunderte von Menschen, überwiegend unschuldige, wehrlose Zivilpersonen und insbesondere Kinder, töten oder verstümmeln, die wirtschaftliche Entwicklung und den Wiederaufbau behindern, die Rückführung von Flüchtlingen und die Rückkehr von Binnenvertriebenen erschweren und noch Jahre nach ihrer Verlegung weitere schwerwiegende Folgen nach sich ziehen,

ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, daß sie auf wirksame und aufeinander abgestimmte Weise ihr möglichstes beitragen, um sich der Herausforderung zu stellen, die auf der ganzen Welt verlegten Antipersonenminen zu räumen und deren Vernichtung sicherzustellen,

IN DEM WUNSCH, bei der Unterstützung der Fürsorge und Rehabilitation einschließlich der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung von Minenopfern ihr möglichstes zu tun,

IN DER ERKENNTNIS, daß ein vollständiges Verbot von Antipersonenminen auch eine wichtige vertrauensbildende Maßnahme darstellen würde,

ERFREUT über die Annahme des Protokolls über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung zu dem Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, und mit dem Aufruf, daß dieses Protokoll bald durch alle Staaten ratifiziert wird, die dies noch nicht getan haben,

SOWIE ERFREUT über die Resolution 51/45 S der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1996, in der alle Staaten eindringlich aufgefordert werden, mit Nachdruck den Abschluß eines wirksamen, rechtsverbindlichen internationalen Übereinkommens zum Zweck des Verbots des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen zu verfolgen,

ERFREUT FERNER über die Maßnahmen, die in den letzten Jahren sowohl einseitig als auch mehrseitig mit dem Ziel des Verbots, der Beschränkung oder der Aussetzung des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen ergriffen worden sind,

UNTER BETONUNG der Rolle des öffentlichen Gewissens bei der Förderung der Grundsätze der Menschlichkeit, erkennbar an dem Ruf nach einem vollständigen Verbot von Antipersonenminen, und in Anerkennung der diesbezüglichen Anstrengungen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, der Internationalen Kampagne gegen Landminen und zahlreicher anderer nichtstaatlicher Organisationen weltweit,

EINGEDENK der Erklärung von Ottawa vom 5. Oktober 1996 und der Erklärung von Brüssel vom 27. Juni 1997, in denen die Staatengemeinschaft eindringlich aufgefordert wird, ein rechtsverbindliches internationales Übereinkommen auszuhandeln, durch das der Einsatz, die Lagerung, die Herstellung und die Weitergabe von Antipersonenminen verboten werden,

DEM WUNSCH Nachdruck verleihend, alle Staaten für den Beitritt zu diesem Übereinkommen zu gewinnen, sowie entschlossen, in allen einschlägigen Gremien, darunter den Vereinten Nationen, der Abrüstungskonferenz, regionalen Organisationen und Gruppierungen sowie Überprüfungskonferenzen zum Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, nach besten Kräften auf seine weltweite Geltung hinzuwirken,

GESTÜTZT auf den Grundsatz des humanitären Völkerrechts, nach dem die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Methoden und Mittel der Kriegführung haben, auf den Grundsatz, nach dem es verboten ist, in bewaffneten Konflikten Waffen, Geschosse und Materialien sowie Methoden der Kriegführung zu verwenden, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen, und auf den Grundsatz, nach dem zwischen Zivilpersonen und Kombattanten unterschieden werden muß –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Allgemeine Verpflichtungen

(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, unter keinen Umständen jemals

           a) Antipersonenminen einzusetzen,

          b) Antipersonenminen zu entwickeln, herzustellen, auf andere Weise zu erwerben, zu lagern, zurückzubehalten oder an irgend jemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben,

           c) irgend jemanden in irgendeiner Weise zu unterstützen, zu ermutigen oder zu veranlassen, Tätigkeiten vorzunehmen, die einem Vertragsstaat auf Grund dieses Übereinkommens verboten sind.

(2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, alle Antipersonenminen nach Maßgabe dieses Übereinkommens zu vernichten oder deren Vernichtung sicherzustellen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) “Antipersonenmine” bezeichnet eine Mine, die dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person zur Explosion gebracht zu werden, und die eine oder mehrere Personen kampfunfähig macht, verletzt oder tötet. Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung nicht einer Person, sondern eines Fahrzeugs zur Detonation gebracht zu werden, und die mit Wiederaufnahmesicherungen ausgestattet sind, werden wegen dieser Ausstattung nicht als Antipersonen­minen betrachtet.

(2) “Mine” bezeichnet ein Kampfmittel, das dazu bestimmt ist, unter, auf oder nahe dem Erdboden oder einer anderen Oberfläche angebracht und durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person oder eines Fahrzeugs zur Explosion gebracht zu werden.

(3) “Wiederaufnahmesicherung” bezeichnet eine Vorrichtung, die eine Mine schützen soll und Teil der Mine, mit ihr verbunden, an ihr befestigt oder unter ihr angebracht ist und die bei dem Versuch, sich an der Mine zu schaffen zu machen oder sie anderweitig gezielt zu stören, aktiviert wird.

(4) “Weitergabe” umfaßt neben der physischen Verbringung von Antipersonenminen in ein staatliches oder aus einem staatlichen Hoheitsgebiet auch die Übertragung des Rechts an den Minen und der Kontrolle über die Minen, nicht jedoch die Übertragung von Hoheitsgebiet, in dem Antipersonen­minen verlegt sind.

(5) “Vermintes Gebiet” bezeichnet ein Gebiet, das auf Grund des Vorhandenseins oder des mutmaßlichen Vorhandenseins von Minen gefährlich ist.

Artikel 3

Ausnahmen

(1) Unbeschadet der allgemeinen Verpflichtungen nach Artikel 1 ist die Zurückbehaltung oder Weitergabe einer Anzahl von Antipersonenminen für die Entwicklung von Verfahren zur Minensuche, Minenräumung oder Minenvernichtung und die Ausbildung in diesen Verfahren zulässig. Die für die genannten Zwecke absolut erforderliche Mindestanzahl von Minen darf nicht überschritten werden.

(2) Die Weitergabe von Antipersonenminen zum Zweck ihrer Vernichtung ist zulässig.

Artikel 4

Vernichtung gelagerter Antipersonenminen

Soweit in Artikel 3 nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, alle gelagerten Antipersonenminen, die sich in seinem Eigentum oder Besitz oder unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden, so bald wie möglich, spätestens jedoch vier Jahre, nachdem dieses Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist, zu vernichten oder ihre Vernichtung sicherzustellen.

Artikel 5

Vernichtung von Antipersonenminen in verminten Gebieten

(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, alle Antipersonenminen in verminten Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle so bald wie möglich, spätestens jedoch zehn Jahre, nachdem dieses Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist, zu vernichten oder ihre Vernichtung sicherzustellen.

(2) Jeder Vertragsstaat bemüht sich nach Kräften, alle Gebiete unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle, in denen Antipersonenminen bekannterweise oder mutmaßlich verlegt sind, zu identifizieren; er stellt so bald wie möglich sicher, daß alle Antipersonenminen in verminten Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle rundum markiert, überwacht und durch Einzäunung oder andere Mittel gesichert werden, damit Zivilpersonen bis zur Vernichtung aller in diesen Gebieten verlegten Antipersonenminen wirksam ferngehalten werden. Die Markierung muß zumindest den Normen entsprechen, die im Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung zu dem Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, festgelegt sind.

(3) Glaubt ein Vertragsstaat, nicht in der Lage zu sein, alle in Absatz 1 bezeichneten Antipersonenminen innerhalb der genannten Frist zu vernichten oder ihre Vernichtung sicherzustellen, so kann er das Treffen der Vertragsstaaten oder eine Überprüfungskonferenz um eine Verlängerung der Frist für die Beendigung der Vernichtung dieser Antipersonenminen um bis zu zehn Jahre ersuchen.

(4) Jedes Ersuchen enthält

           a) Angaben über die Dauer der vorgeschlagenen Fristverlängerung,

          b) eine ausführliche Begründung für die vorgeschlagene Fristverlängerung, einschließlich

                 i) Angaben über die Vorbereitung und den Stand der im Rahmen innerstaatlicher Minenräumprogramme vorgenommenen Arbeiten,

                ii) Angaben über die dem Vertragsstaat für die Vernichtung aller Antipersonenminen zur Verfügung stehenden finanziellen und technischen Mittel und

               iii) Angaben über Umstände, die den Vertragsstaat daran hindern, alle Antipersonenminen in verminten Gebieten zu vernichten,

           c) Angaben über die humanitären, sozialen, wirtschaftlichen und umweltbezogenen Auswirkungen der Fristverlängerung und

          d) sonstige für das Ersuchen um die vorgeschlagene Fristverlängerung sachdienliche Informationen.

(5) Das Treffen der Vertragsstaaten oder die Überprüfungskonferenz prüft das Ersuchen unter Berücksichtigung der in Absatz 4 genannten Angaben und entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten, ob dem Ersuchen um Fristverlängerung stattgegeben wird.

(6) Diese Fristverlängerung kann bei Vorlage eines neuen Ersuchens nach den Absätzen 3, 4 und 5 erneuert werden. In dem Ersuchen um weitere Verlängerung legt der Vertragsstaat zusätzliche sachdienliche Informationen darüber vor, welche Maßnahmen im Sinne dieses Artikels während der vorangegangenen Fristverlängerung ergriffen worden sind.

Artikel 6

Internationale Zusammenarbeit und Hilfe

(1) Bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen hat jeder Vertragsstaat das Recht, soweit machbar Hilfe von anderen Vertragsstaaten im Rahmen des Möglichen zu erbitten und zu erhalten.

(2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, den größtmöglichen Austausch von Ausrüstung und Material sowie von wissenschaftlichen und technologischen Informationen bezüglich der Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern, und er hat das Recht, daran teilzunehmen. Die Vertragsstaaten erlegen der Bereitstellung von Minenräumausrüstung und damit zusammenhängenden technologischen Informationen für humanitäre Zwecke keine ungebührlichen Beschränkungen auf.

(3) Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, leistet Hilfe bei der Fürsorge und Rehabilitation sowie bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung von Minenopfern und unterstützt Programme zur Aufklärung über die Gefahren von Minen. Diese Hilfe kann unter anderem über das System der Vereinten Nationen, über internationale, regionale oder nationale Organisationen oder Einrichtungen, über das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, über nationale Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften und ihre Internationale Föderation, über nichtstaatliche Organisationen oder auf zweiseitiger Grundlage geleistet werden.

(4) Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, leistet Hilfe bei der Minenräumung und damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Diese Hilfe kann unter anderem über das System der Vereinten Nationen, über internationale oder regionale Organisationen oder Einrichtungen, über nichtstaatliche Organisationen oder Einrichtungen, auf zweiseitiger Grundlage oder durch Beiträge zum Freiwilligen Treuhandfonds der Vereinten Nationen zur Unterstützung bei der Minenräumung oder zu anderen regionalen, mit Minenräumung befaßten Fonds geleistet werden.

(5) Jeder Vertragsstaat, der hierzu in der Lage ist, leistet Hilfe bei der Vernichtung von gelagerten Antipersonenminen.

(6) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, Informationen an die im System der Vereinten Nationen eingerichtete Datenbank über Minenräumung zu liefern, insbesondere solche über die verschiedenen Mittel und Technologien der Minenräumung, sowie Listen von Fachleuten, Expertenagenturen oder nationalen Kontaktstellen für Minenräumung.

(7) Vertragsstaaten können die Vereinten Nationen, regionale Organisationen, andere Vertragsstaaten oder andere zuständige zwischenstaatliche oder nichtstaatliche Gremien ersuchen, ihre Behörden bei der Ausarbeitung eines innerstaatlichen Minenräumprogramms zu unterstützen, um unter anderem folgendes festzulegen:

           a) Umfang und Ausmaß der durch Antipersonenminen verursachten Probleme,

          b) die für die Durchführung des Programms erforderlichen finanziellen, technologischen und personellen Mittel,

           c) die geschätzte Anzahl von Jahren, die erforderlich ist, um alle Antipersonenminen in verminten Gebieten unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle des betreffenden Vertragsstaats zu vernichten,

          d) Maßnahmen zur Aufklärung über die Gefahren von Minen, um die auf sie zurückzuführenden Verletzungen und Todesfälle zu verringern,

           e) Hilfe für Minenopfer,

           f) die Beziehung zwischen der Regierung des betreffenden Vertragsstaats und den einschlägigen staatlichen, zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Einrichtungen, die an der Durchführung des Programms beteiligt sein werden.

(8) Alle Vertragsstaaten, die auf Grund dieses Artikels Hilfe leisten und erhalten, arbeiten im Hinblick auf die Sicherstellung der vollständigen und umgehenden Durchführung vereinbarter Hilfsprogramme zusammen.

Artikel 7

Maßnahmen zur Schaffung von Transparenz

(1) Jeder Vertragsstaat berichtet dem Generalsekretär der Vereinten Nationen so bald wie praktisch möglich, spätestens jedoch 180 Tage, nachdem dieses Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist,

           a) über die in Artikel 9 bezeichneten innerstaatlichen Durchführungsmaßnahmen,

          b) über die Gesamtzahl aller gelagerten Antipersonenminen in seinem Eigentum oder Besitz oder unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle, aufgeschlüsselt nach Art und Menge und wenn möglich unter Angabe der Losnummern jeder Art von gelagerten Antipersonenminen,

           c) soweit möglich über die Lage aller verminten Gebiete, in denen sich Antipersonenminen unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden oder mutmaßlich befinden, einschließlich möglichst ausführlicher Angaben über die Art und die Menge jeder Art von Antipersonenminen in jedem verminten Gebiet sowie über den Zeitpunkt der Verlegung,

          d) über Art, Menge und nach Möglichkeit über die Losnummern aller für die Entwicklung von Verfahren zur Minensuche, Minenräumung und Minenvernichtung und die Ausbildung in diesen Verfahren zurückbehaltenen oder weitergegebenen oder zum Zweck der Vernichtung weitergegebenen Antipersonenminen sowie über die Stellen, die durch den betreffenden Vertragsstaat ermächtigt sind, nach Artikel 3 Antipersonenminen zurückzubehalten oder weiterzugeben,

           e) über den Stand der Programme zur Umstellung oder Stillegung von Einrichtungen zur Herstellung von Antipersonenminen,

           f) über den Stand der Programme zur Vernichtung von Antipersonenminen nach den Artikeln 4 und 5, einschließlich ausführlicher Angaben über die Methoden, die bei der Vernichtung angewandt werden, die Lage aller Vernichtungsstätten und die zu beachtenden einschlägigen Sicherheits- und Umweltschutznormen,

          g) über Art und Menge aller Antipersonenminen, die, nachdem dieses Übereinkommen für den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist, vernichtet worden sind, aufgeschlüsselt nach der Menge der einzelnen Arten von nach den Artikeln 4 beziehungsweise 5 vernichteten Antipersonenminen und nach Möglichkeit unter Angabe der Losnummern der einzelnen Arten von Antipersonenminen bei Vernichtung nach Artikel 4,

          h) über die technischen Merkmale jeder hergestellten Art von Antipersonenminen, soweit sie bekannt sind, sowie über die technischen Merkmale jeder derzeit im Eigentum oder Besitz des betreffenden Vertragsstaats befindlichen Art von Antipersonenminen und liefert nach Möglichkeit Informationen, die geeignet sind, die Identifizierung und Räumung von Antipersonenminen zu erleichtern; dazu gehören zumindest die Abmessungen, die Zündvor­richtung, der Sprengstoff- und der Metallanteil, Farbfotos und sonstige Informationen, welche die Minenräumung erleichtern können,

            i) über die Maßnahmen, die zur unverzüglichen und wirksamen Warnung der Bevölkerung in bezug auf alle nach Artikel 5 Absatz 2 identifizierten Gebiete getroffen worden sind.

(2) Die nach diesem Artikel gelieferten Informationen werden von den Vertragsstaaten alljährlich auf den neuesten Stand gebracht; spätestens am 30. April eines jeden Jahres wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ein Bericht über das jeweils vorangegangene Kalenderjahr vorgelegt.

(3) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen leitet alle ihm zugegangenen Berichte an die Vertragsstaaten weiter.

Artikel 8

Maßnahmen zur Erleichterung und Klarstellung der Einhaltung des Übereinkommens

(1) Die Vertragsstaaten vereinbaren, in bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens einander zu konsultieren und zusammenzuarbeiten und im Geist der Zusammenarbeit gemeinsam auf die Erleichterung der Einhaltung der Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus diesem Übereinkommen hinzuwirken.

(2) Wünscht ein Vertragsstaat oder wünschen mehrere Vertragsstaaten die Klarstellung und Lösung von Fragen, die sich auf die Einhaltung dieses Übereinkommens durch einen anderen Vertragsstaat beziehen, so kann er oder können sie dem betroffenen Vertragsstaat über den Generalsekretär der Vereinten Nationen ein Ersuchen um Klarstellung dieser Angelegenheit vorlegen. Ein solches Ersuchen ist mit allen sachdienlichen Informationen zu versehen. Jeder Vertragsstaat unterläßt unbegründete Ersuchen um Klarstellung in dem Bemühen, Mißbrauch zu vermeiden. Ein Vertragsstaat, der ein Ersuchen um Klarstellung erhält, legt dem ersuchenden Vertragsstaat über den Generalsekretär der Vereinten Nationen binnen 28 Tagen alle der Klarstellung dieser Angelegenheit dienlichen Informationen vor.

(3) Erhält der ersuchende Vertragsstaat innerhalb dieses Zeitraums keine Antwort über den Generalsekretär der Vereinten Nationen oder hält er die Antwort auf das Ersuchen um Klarstellung für unbefriedigend, so kann er die Angelegenheit über den Generalsekretär der Vereinten Nationen dem nächsten Treffen der Vertragsstaaten vorlegen. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt die Vorlage, einschließlich aller geeigneten Informationen zu dem Ersuchen um Klarstellung, an alle Vertragsstaaten. Diese Informationen werden dem ersuchten Vertragsstaat vorgelegt, der ein Recht auf Abgabe einer Stellungnahme hat.

(4) Bis zur Einberufung eines Treffens der Vertragsstaaten kann jeder betroffene Vertragsstaat den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, zur Erleichterung der ersuchten Klarstellung seine guten Dienste zu leisten.

(5) Der ersuchende Vertragsstaat kann über den Generalsekretär der Vereinten Nationen vorschlagen, zur Prüfung der Angelegenheit ein Sondertreffen der Vertragsstaaten einzuberufen. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt diesen Vorschlag und alle von den betroffenen Vertragsstaaten vorgelegten Informationen an alle Vertragsstaaten mit der Aufforderung, mitzuteilen, ob sie ein Sondertreffen der Vertragsstaaten zur Prüfung der Angelegenheit befürworten. Befürwortet innerhalb von 14 Tagen nach Übermittlung mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten ein Sondertreffen, so beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen dieses Sondertreffen der Vertragsstaaten innerhalb weiterer 14 Tage ein. Das Treffen ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Vertragsstaaten anwesend ist.

(6) Das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise das Sondertreffen der Vertragsstaaten legt unter Berücksichtigung aller von den betroffenen Vertragsstaaten vorgelegten Informationen zunächst fest, ob die Angelegenheit weiter geprüft werden soll. Das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise das Sondertreffen der Vertragsstaaten bemüht sich nach Kräften, einen Beschluß durch Konsens zu fassen. Kommt trotz aller diesbezüglichen Anstrengungen eine Einigung nicht zustande, so wird der Beschluß mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten gefaßt.

(7) Alle Vertragsstaaten arbeiten bei der Überprüfung der Angelegenheit uneingeschränkt mit dem Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise dem Sondertreffen der Vertragsstaaten zusammen; dies gilt auch für alle nach Absatz 8 ermächtigten Missionen zur Tatsachenermittlung.

(8) Ist eine weitere Klarstellung erforderlich, so wird auf dem Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise dem Sondertreffen der Vertragsstaaten mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten eine Mission zur Tatsachenermittlung ermächtigt und deren Auftrag beschlossen. Der ersuchte Vertragsstaat kann eine Mission zur Tatsachenermittlung jederzeit in sein Hoheitsgebiet einladen. Diese wird tätig, ohne daß das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise ein Sondertreffen der Vertragsstaaten einen Beschluß zur Ermächtigung dieser Mission faßt. Die Mission, die aus bis zu 9 nach den Absätzen 9 und 10 bestellten und genehmigten Fachleuten besteht, kann zusätzliche Informationen an Ort und Stelle oder an anderen Orten unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle des ersuchten Vertragsstaats einholen, die unmittelbar mit der behaupteten Nichteinhaltung im Zusammen­hang stehen.

(9) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen erstellt und aktualisiert eine Liste, welche die Namen, die jeweilige Staatsangehörigkeit und andere von den Vertragsstaaten zur Verfügung gestellte sachdienliche Daten von qualifizierten Fachleuten enthält, und übermittelt sie allen Vertragsstaaten. Jeder in dieser Liste genannte Fachmann gilt als für alle Missionen zur Tatsachenermittlung bestellt, sofern nicht ein Vertragsstaat schriftlich seine Ablehnung erklärt. Im Fall der Ablehnung beteiligt sich der Fachmann nicht an Missionen zur Tatsachenermittlung im Hoheitsgebiet oder an einem anderen Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle des ablehnenden Vertragsstaats, sofern die Ablehnung vor der Berufung des Fachmanns in derartige Missionen erklärt worden ist.

(10) Nach Eingang eines Ersuchens von seiten des Treffens der Vertragsstaaten beziehungsweise eines Sondertreffens der Vertragsstaaten beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen nach Konsultierung des ersuchten Vertragsstaats die Mitglieder der Mission sowie ihren Leiter. Staatsangehörige von Vertragsstaaten, die um die Mission zur Tatsachenermittlung ersucht haben oder von ihr unmittelbar betroffen sind, dürfen nicht in die Mission berufen werden. Die Mitglieder der Mission zur Tatsachenermittlung genießen die nach Artikel VI des Übereinkommens vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten.

(11) Die Mitglieder der Mission zur Tatsachenermittlung treffen nach einer Vorankündigung von mindestens 72 Stunden bei der frühesten Gelegenheit im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaats ein. Der ersuchte Vertragsstaat trifft die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen für den Empfang, die Beförderung und die Unterbringung der Mission; solange sich die Mission in einem Gebiet unter seiner Kontrolle aufhält, ist er in größtmöglichem Umfang für ihre Sicherheit verantwortlich.

(12) Unbeschadet der Souveränität des ersuchten Vertragsstaats kann die Mission zur Tatsachenermittlung die erforderliche Ausrüstung, die ausschließlich der Einholung von Informationen über die behauptete Nichteinhaltung dient, in das Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaats verbringen. Vor ihrer Ankunft teilt die Mission dem ersuchten Vertragsstaat mit, welche Ausrüstung sie im Verlauf ihrer Mission zur Tatsachenermittlung zu verwenden beabsichtigt.

(13) Der ersuchte Vertragsstaat bemüht sich nach Kräften, dafür zu sorgen, daß die Mission zur Tatsachenermittlung die Möglichkeit erhält, mit allen Personen zu sprechen, die in diesem Zusammenhang gegebenenfalls Informationen über die behauptete Nichteinhaltung liefern können.

(14) Der ersuchte Vertragsstaat gewährt der Mission zur Tatsachenermittlung Zugang zu allen Bereichen und Einrichtungen unter seiner Kontrolle, in denen Tatsachen im Zusammenhang mit der Frage der Nichteinhaltung ermittelt werden könnten. Dies geschieht vorbehaltlich aller Regelungen, die der ersuchte Vertragsstaat für erforderlich hält

           a) zum Schutz sicherheitsempfindlicher Ausrüstungsgegenstände, Informationen und Bereiche,

          b) zum Schutz aller verfassungsmäßigen Verpflichtungen, die der ersuchte Vertragsstaat gegebenen­falls in bezug auf Eigentumsrechte und eigentumsähnliche Rechte, Durchsuchungen und Be­schlagnahmen oder andere verfassungsmäßig garantierte Rechte hat, oder

           c) zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit und für die Sicherheit der Mitglieder der Mission zur Tatsachenermittlung.

Trifft der ersuchte Vertragsstaat derartige Regelungen, so bemüht er sich nach besten Kräften, auf andere Weise die Einhaltung dieses Übereinkommens darzulegen.

(15) Die Mission zur Tatsachenermittlung darf sich im Hoheitsgebiet des betroffenen Vertragsstaats nicht länger als 14 Tage und an einer bestimmten Stätte nicht länger als sieben Tage aufhalten, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(16) Alle Informationen, die vertraulich zur Verfügung gestellt werden und nicht mit dem Gegenstand der Mission zur Tatsachenermittlung im Zusammenhang stehen, sind vertraulich zu behandeln.

(17) Die Mission zur Tatsachenermittlung berichtet dem Treffen der Vertragsstaaten beziehungs­weise dem Sondertreffen der Vertragsstaaten über den Generalsekretär der Vereinten Nationen über die Ergebnisse ihrer Feststellungen.

(18) Das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise das Sondertreffen der Vertragsstaaten prüft alle sachdienlichen Informationen, einschließlich des von der Mission zur Tatsachenermittlung vorgelegten Berichts, und kann den ersuchten Vertragsstaat auffordern, innerhalb eines bestimmten Zeitraums Maßnahmen in der Frage der Nichteinhaltung zu ergreifen. Der ersuchte Vertragsstaat berichtet über alle im Zusammenhang mit dieser Aufforderung getroffenen Maßnahmen.

(19) Das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise das Sondertreffen der Vertragsstaaten kann den betroffenen Vertragsstaaten Möglichkeiten zur weiteren Klarstellung oder Lösung der zu prüfenden Angelegenheit, einschließlich der Einleitung geeigneter, im Einklang mit dem Völkerrecht stehender Verfahren, vorschlagen. Wird gegebenenfalls festgestellt, daß das betreffende Problem auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht der Kontrolle des ersuchten Vertragsstaats unterliegen, so kann das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise das Sondertreffen der Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen empfehlen, darunter auch Maßnahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 6.

(20) Das Treffen der Vertragsstaaten beziehungsweise das Sondertreffen der Vertragsstaaten bemüht sich nach Kräften, die in den Absätzen 18 und 19 genannten Beschlüsse durch Konsens oder andernfalls mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten zu fassen.

Artikel 9

Innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen

Jeder Vertragsstaat trifft alle geeigneten gesetzlichen, verwaltungsmäßigen und sonstigen Maßnahmen, einschließlich der Verhängung von Strafen, um jede Tätigkeit, die einem Vertragsstaat auf Grund dieses Übereinkommens verboten ist und von Personen oder in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle vorgenommen wird, zu verhüten und zu unterbinden.

Artikel 10

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Die Vertragsstaaten konsultieren einander und arbeiten zusammen, um jede Streitigkeit, die über die Anwendung oder die Auslegung dieses Übereinkommens entstehen kann, beizulegen. Jeder Vertragsstaat kann jede derartige Streitigkeit dem Treffen der Vertragsstaaten vorlegen.

(2) Das Treffen der Vertragsstaaten kann zur Beilegung der Streitigkeit durch alle von ihr für zweckmäßig erachteten Mittel beitragen, indem es unter anderem seine guten Dienste anbietet, die Streitparteien auffordert, das Beilegungsverfahren ihrer Wahl in Gang zu setzen, und für jedes vereinbarte Verfahren eine Frist empfiehlt.

(3) Dieser Artikel läßt die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Maßnahmen zur Erleichterung und Klarstellung der Einhaltung des Übereinkommens unberührt.

Artikel 11

Treffen der Vertragsstaaten

(1) Die Vertragsstaaten kommen zu regelmäßigen Treffen zusammen, um alle Angelegenheiten in bezug auf die Anwendung oder Durchführung dieses Übereinkommens zu prüfen; dazu gehören

           a) die Wirkungsweise und der Status dieses Übereinkommens,

          b) Angelegenheiten, die sich im Zusammenhang mit den auf Grund dieses Übereinkommens vorgelegten Berichten ergeben,

           c) die internationale Zusammenarbeit und Hilfe nach Artikel 6,

          d) die Entwicklung von Technologien für die Räumung von Antipersonenminen,

           e) Vorlagen von seiten der Vertragsstaaten nach Artikel 8 und

           f) Beschlüsse im Zusammenhang mit Vorlagen von seiten der Vertragsstaaten nach Artikel 5.

(2) Das erste Treffen der Vertragsstaaten wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Die nachfolgenden Treffen werden vom Generalsekretär der Vereinten Nationen alljährlich bis zur ersten Überprüfungskonferenz einberufen.

(3) Unter den in Artikel 8 genannten Voraussetzungen beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen ein Sondertreffen der Vertragsstaaten ein.

(4) Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sowie die Vereinten Nationen, sonstige einschlägige internationale Organisationen oder Einrichtungen, regionale Organisationen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und einschlägige nichtstaatliche Organisationen können entsprechend den vereinbarten Verfahrensregeln als Beobachter zu diesen Treffen eingeladen werden.

Artikel 12

Überprüfungskonferenzen

(1) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Überprüfungskonferenz ein. Weitere Überprüfungskonferenzen werden vom General­sekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen eines Vertragsstaats oder mehrerer Vertragsstaaten einberufen, wobei der Abstand zwischen den einzelnen Überprüfungskonferenzen mindestens fünf Jahre betragen muß. Alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens werden zu diesen Überprüfungskonferenzen eingeladen.

(2) Zweck der Überprüfungskonferenz ist es,

           a) die Wirkungsweise und den Status dieses Übereinkommens zu überprüfen,

          b) die Notwendigkeit für weitere Treffen der Vertragsstaaten nach Artikel 11 Absatz 2 sowie die Abstände zwischen diesen Treffen zu prüfen,

           c) Beschlüsse über Vorlagen von seiten der Vertragsstaaten nach Artikel 5 zu fassen und

          d) erforderlichenfalls im Abschlußbericht Schlußfolgerungen über die Durchführung dieses Übereinkommens anzunehmen.

(3) Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sowie die Vereinten Nationen, sonstige einschlägige internationale Organisationen oder Einrichtungen, regionale Organisationen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und einschlägige nichtstaatliche Organisationen können entsprechend den vereinbarten Verfahrensregeln als Beobachter zu jeder Überprüfungskonferenz eingeladen werden.

Artikel 13

Änderungen

(1) Jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Vertragsstaat Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Jeder Änderungsvorschlag wird dem Depositar mitgeteilt; dieser leitet ihn an alle Vertragsstaaten weiter und holt ihre Ansicht darüber ein, ob eine Änderungskonferenz zur Prüfung des Vorschlags einberufen werden soll. Notifiziert die Mehrheit der Vertragsstaaten dem Depositar spätestens 30 Tage nach Weiterleitung des Vorschlags, daß sie eine weitere Prüfung des Vorschlags befürwortet, so beruft der Depositar eine Änderungskonferenz ein, zu der alle Vertragsstaaten eingeladen werden.

(2) Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sowie die Vereinten Nationen, sonstige einschlägige internationale Organisationen oder Einrichtungen, regionale Organisationen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und einschlägige nichtstaatliche Organisationen können entsprechend den vereinbarten Verfahrensregeln als Beobachter zu jeder Änderungskonferenz eingeladen werden.

(3) Die Änderungskonferenz findet unmittelbar im Anschluß an ein Treffen der Vertragsstaaten oder eine Überprüfungskonferenz statt, sofern die Mehrheit der Vertragsstaaten nicht einen früheren Termin beantragt.

(4) Jede Änderung dieses Übereinkommens wird mit Zweidrittelmehrheit der auf der Änderungskonferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen. Der Depositar teilt den Vertragsstaaten jede so beschlossene Änderung mit.

(5) Eine Änderung dieses Übereinkommens tritt für alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die sie angenommen haben, in Kraft, sobald die Mehrheit der Vertragsstaaten die Annahmeurkunden beim Depositar hinterlegt hat. Danach tritt sie für jeden weiteren Vertragsstaat am Tag der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde in Kraft.

Artikel 14

Kosten

(1) Die Kosten der Treffen der Vertragsstaaten, der Sondertreffen der Vertragsstaaten, der Überprüfungskonferenzen und der Änderungskonferenzen werden von den Vertragsstaaten und den an ihnen teilnehmenden Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, in Übereinstimmung mit dem entsprechend angepaßten Berechnungsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.

(2) Die durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen nach den Artikeln 7 und 8 sowie die durch die Missionen zur Tatsachenermittlung entstandenen Kosten werden von den Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit dem entsprechend angepaßten Berechnungsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.

Artikel 15

Unterzeichnung

Dieses in Oslo, Norwegen, am 18. September 1997 beschlossene Übereinkommen liegt für alle Staaten vom 3. Dezember 1997 bis zum 4. Dezember 1997 in Ottawa, Kanada, und vom 5. Dezember 1997 bis zu seinem Inkrafttreten am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

Artikel 16

Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.

(2) Es steht jedem Staat, der das Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, zum Beitritt offen.

(3) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Artikel 17

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die 40. Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist.

(2) Für jeden Staat, der seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Hinterlegung der 40. Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Tag der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 18

Vorläufige Anwendung

Jeder Vertragsstaat kann bei seiner Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder bei seinem Beitritt erklären, daß er Artikel 1 Absatz 1 dieses Übereinkommens bis zu dessen Inkrafttreten vorläufig anwenden wird.

Artikel 19

Vorbehalte

Vorbehalte zu den Artikeln dieses Übereinkommens sind nicht zulässig.

Artikel 20

Geltungsdauer und Rücktritt

(1) Die Geltungsdauer dieses Übereinkommens ist unbegrenzt.

(2) Jeder Vertragsstaat hat in Ausübung seiner staatlichen Souveränität das Recht, von diesem Übereinkommen zurückzutreten. Er zeigt seinen Rücktritt allen anderen Vertragsstaaten, dem Depositar und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen an. Die Rücktrittsurkunde muß eine vollständige Darlegung der Gründe für den Rücktritt enthalten.


(3) Der Rücktritt wird erst sechs Monate nach Eingang der Rücktrittsurkunde beim Depositar wirksam. Ist der zurücktretende Vertragsstaat jedoch bei Ablauf dieser sechs Monate in einen bewaffneten Konflikt verwickelt, so wird der Rücktritt erst nach Beendigung dieses bewaffneten Konflikts wirksam.

(4) Der Rücktritt eines Vertragsstaats von diesem Übereinkommen läßt die Pflicht der Staaten, weiterhin die auf Grund einschlägiger Regeln des Völkerrechts übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen, unberührt.

Artikel 21

Depositar

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Depositar dieses Übereinkommens bestimmt.

Artikel 22

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

 

Declaration

In accordance with Article 18 of the Convention the Republic of Austria declares that it will apply provisionally paragraph 1 of Article 1 of this Convention pending its entry into force.

(Übersetzung)

Erklärung

Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 18 des Übereinkommens, daß sie Artikel 1 Absatz 1 dieses Übereinkommens bis zu dessen Inkrafttreten vorläufig anwenden wird.

Vorblatt

Problem:

Zu den auf 110 Millionen geschätzten weltweit verlegten Antipersonenminen kommen jedes Jahr etwa 2 Millionen hinzu, wobei nur ungefähr 100 000 geräumt werden. Jährlich werden an die 20 000 Menschen durch Antipersonenminen getötet oder verstümmelt. Die Opfer sind fast immer Zivilisten, denn Antipersonenminen bleiben noch viele Jahre nach Konfliktende scharf und ohne technische Hilfsgeräte nicht wahrnehmbar im Boden. Durch das Totalverbot, wie es das maßgeblich von Österreich gestaltete Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und des Transfers von Antipersonenminen und über die Vernichtung solcher Waffen bringt, soll die Verlegung weiterer Antipersonenminen verhindert werden. Erfahrungsgemäß ist die definitive Aufgabe der Option des Einsatzes von Antipersonenminen Voraussetzung für eine Intensivierung der Minenräumung.

Problemlösung:

Ratifikation des Übereinkommens. Durch eine rasche österreichische Ratifikation wird eine Beispielswirkung erzeugt und das Inkrafttreten – sechs Monate nach Vorliegen von 40 Ratifikationen – beschleunigt.

Kosten:

Durch die Ratifikation entstehen Österreich Kosten aus den nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens vorgesehenen jährlichen Treffen der Vertragsparteien. Als Richtwert kann mit einem Betrag von ungefähr 150 000 S pro Jahr gerechnet werden. Hinzu kommt ein Anteil an den geringfügigen Kosten des UN-Sekretariates für dessen administrativen Aufwand, den das Übereinkommen verlangt, sowie an den Kosten der Missionen zur Tatsachenermittlung, wenn solche durchgeführt werden. Die Höhe der daraus für Österreich entstehenden geringfügigen Kosten kann zur Zeit nicht beziffert werden.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Alternative:

Nichtannahme.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

1. Auch wenn in Österreich auf Grund des Bundesgesetzes über das Verbot von Antipersonenminen (BGBl. I Nr. 13/1997) die zentralen Anliegen dieses Übereinkommens schon verwirklicht sind, hat das vorliegende Übereinkommen gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter. Es bedarf gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Die Bestimmungen des Übereinkommens sind zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Recht geeignet, eine Beschlußfassung nach Art. 50 Abs. 2 B-VG ist somit nicht erforderlich.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da im Übereinkommen keine Angelegenheiten geregelt werden, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen.

Das Übereinkommen enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen.

2. Im Zusammenhang mit der Ratifikation des Übereinkommens entstehen für Österreich jährlich Kosten aus den nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens vorgesehenen jährlichen Treffen der Vertragsstaaten. Für Österreich werden dadurch voraussichtlich ab 1999 Kosten entstehen, deren Höhe von der Anzahl der Vertragsparteien und der teilnehmenden Staaten abhängen wird, auf die die Gesamtkosten in Übereinstimmung mit dem angepaßten Beitragsschlüssel der Vereinten Nationen aufgeteilt werden. Als Richtwert kann mit einem Betrag von ungefähr öS 150 000 pro Jahr gerechnet werden. Nach dem gleichen Schlüssel werden die geringfügigen Kosten des UN-Sekretariates für dessen administrativen Aufwand für seine Rolle bei Maßnahmen zur Schaffung von Transparenz (Artikel 7) und bei Maßnahmen zur Erleichterung und Klarstellung der Einhaltung des Übereinkommens (Artikel 8) sowie die Kosten der Missionen zur Tatsachenermittlung, wenn solche durchgeführt werden, unter den Vertragsstaaten verteilt werden. Die Höhe der daraus für Österreich entstehenden Kosten kann zur Zeit nicht beziffert werden. Alle diese Kosten sind im Rahmen des Kapitel 20 (“Äußeres”) zu bedecken.

3. Der in den letzten Jahrzehnten vor allem im Zuge nicht internationaler bewaffneter Konflikte erfolgte unterschiedslose und unkontrollierte Einsatz von Antipersonenminen gilt als Hauptursache des heute in mehr als 60 Ländern der Erde bestehenden, internationalen Minenproblems. Nach Angaben der Vereinten Nationen führen weltweit schätzungsweise zirka 110 Millionen ungeräumte Landminen dazu, daß jede Woche 150 bis 200 Zivilisten durch solche Minen getötet oder verstümmelt werden. Als billige und leicht zu beschaffende Waffe werden Antipersonenminen vor allem in Bürgerkriegen bewußt als Mittel des Terrors gegenüber der Zivilbevölkerung eingesetzt. Auch nach dem Ende der Feindseligkeiten töten oder verstümmeln sie jährlich etwa 20 000 Menschen. Sie beeinträchtigen oder verhindern den Wiederaufbau der durch die Kriegseinwirkungen zerstörten Infrastruktur, behindern die Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen und gefährden das Personal von Missionen der Vereinten Nationen und von humanitären Hilfsorganisationen. Langfristig kommt es zu negativen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und strukturellen Auswirkungen auf die betroffenen Staaten und Regionen als Folge des Einsatzes von Antipersonenminen. Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln kann oft nicht mehr sichergestellt werden, da landwirtschaftliche Nutzflächen auf Grund vermuteter oder tatsächlicher Verminung brachliegen. Die Minenräumung ist langwierig und kostenintensiv und von den betroffenen Ländern aus eigener Kraft meist nicht zu bewältigen.

4. Bisherige Bemühungen der internationalen Staatengemeinschaft um eine Lösung des Problems erbrachten nur fragmentarische Ansätze. Vor allem der unbefriedigende Ausgang der Revisions­verhandlungen zum Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (BGBl. Nr. 464/1983, im folgenden: Waffenübereinkommen 1980), die im September 1995 in Wien begonnen und im Mai 1996 in Genf geendet hatten, verstärkte den internationalen Ruf nach völliger Abschaffung von Antipersonenminen. Auf Initiative Kanadas versammelten sich 50 Staaten vom 2. bis 5. Oktober 1996 in Ottawa, Kanada, zu einer ersten internationalen “Strategiekonferenz” mit dem Ziel der ehestmöglichen Herbeiführung eines internationalen Totalverbots von Antipersonenminen.

Der damit initiierte “Ottawa-Prozeß” konnte sich auf wertvolle Vorarbeiten durch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), durch UNICEF und weltweite Aktionen vieler Nichtregierungs­organisationen stützen, die vereint in der “International Campaign to Ban Landmines (ICBL)” entscheidend dazu beitrugen, die Minenproblematik in das Bewußtsein der internationalen Öffentlichkeit zu rücken, und damit eine wesentliche Voraussetzung für das rasche Gelingen des Ottawa-Prozesses schufen – und dafür auch 1997 mit dem Friedensnobelpreis ausgezeichnet wurden.

Immer mehr Regierungen kamen zu der Überzeugung, daß der militärische Einsatzwert dieser Minen in keinem Verhältnis zu dem durch sie verursachten menschlichen Leid steht. Als erster Schritt wurden einseitige Moratorien betreffend den Export von Antipersonenminen durch einzelne Staaten, darunter auch Österreich, verhängt. Ende 1996 wurde ein umfassendes Verbot von Antipersonenminen mit Resolution 51/45 S der 51. Generalversammlung der Vereinten Nationen verlangt, die durch 156 Staaten unterstützt wurde.

5. Österreich, das auf Grund entsprechender Vorarbeiten vom Vorsitzenden der internationalen “Strategiekonferenz” in Ottawa, dem kanadischen Außenminister Axworthy, mit der Ausarbeitung eines Entwurfes für ein Übereinkommen betreffend ein umfassendes internationales Verbot von Antipersonen­minen beauftragt worden war, verteilte bereits im November 1996 einen ersten Vertragsentwurf an alle Staaten und erhielt dazu zahlreiche Stellungnahmen. Um eine breitere Diskussion über den Text zu ermöglichen, lud Österreich zu einem internationalen Expertentreffen vom 12. bis 14. Februar 1997 nach Wien ein, bei dem 111 Staaten vertreten waren. Die vielen dabei erhaltenen Kommentare wurden ausgewertet, eine revidierte Fassung des österreichischen Vertragsentwurfes ausgearbeitet und neuerlich weltweit zur Einholung von Stellungnahmen zirkuliert. Die daraufhin eingelangten Vorschläge und die Ergebnisse eines Expertentreffens über Verifikationsfragen vom 24. bis 25. April 1997 in Bonn wurden schließlich bei der Abfassung der dritten und endgültigen Fassung des österreichischen Vertragsentwurfes berücksichtigt.

Der österreichische Vertragsentwurf wurde in der Folge nicht nur erneut an alle Staaten übermittelt, sondern auch bei der Internationalen Konferenz für ein vollständiges Verbot von Antipersonenminen vom 24. bis 27. Juni 1997 in Brüssel, an welcher 140 Staaten teilnahmen, präsentiert und erläutert. In der Schlußerklärung dieser Konferenz wurde Österreich für den Vertragsentwurf gedankt und beschlossen, diesen an die Diplomatische Konferenz zur Aushandlung eines Übereinkommens über ein umfassendes Verbot von Antipersonenminen weiterzuleiten.

Die Diplomatische Konferenz, die auf Grund einer Einladung Norwegens vom 1. bis 18. September 1997 in Oslo stattfand, erklärte den österreichischen Vertragsentwurf zur Ausgangsbasis der Verhandlungen. Während der Konferenz kam es in den substantiellen Punkten nur zu relativ geringen Änderungen am Entwurfstext. Dies stellt einen Erfolg für Österreich dar, das als Autor des Übereinkommens anerkannt ist. Der Text des Übereinkommens wurde schließlich am 18. September 1997 durch 89 Staaten ohne Abstimmung angenommen.

6. Das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung wurde schließlich anläßlich einer internationalen Unterzeichnungskonferenz vom 3. bis 4. Dezember 1997 in Ottawa, Kanada, von 122 Staaten, darunter Österreich, unterzeichnet und liegt seither bei den Vereinten Nationen in New York bis zu seinem Inkrafttreten zur weiteren Unterzeichnung auf. Das Übereinkommen tritt sechs Monate nach dem Monat in Kraft, in dem die 40. Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer hinterlegt wurde.

Allerdings konnte sich eine Reihe wichtiger Minenproduzenten und -nutzer wie China, die Russische Föderation, Indien, Pakistan, Israel und die Republik Korea bisher nicht zur Unterzeichnung entschließen. Bedauerlich ist auch das Fernbleiben der USA, deren Forderung nach unbefristeten Ausnahmen von einzelnen Verpflichtungen des Abkommens von der Osloer Konferenz nicht akzeptiert wurde. Andererseits ist mit der Teilnahme der übergroßen Mehrheit der afrikanischen, lateinamerikanischen und europäischen und eines großen Teils der asiatischen Staaten sichergestellt, daß der Vertrag bald in den vom Minenproblem betroffenen Regionen der Welt Wirkung entfalten kann.

7. Die Kernbestimmungen des Übereinkommens sehen folgendes vor:

–   ein umfassendes Verbot von Einsatz, Lagerung, Herstellung und Weitergabe aller Arten von Antipersonenminen;

–   die Zerstörung vorhandener Bestände von Antipersonenminen innerhalb von vier Jahren ab dem Inkrafttreten für den betreffenden Vertragsstaat;

–   die Räumung verlegter Antipersonenminen innerhalb von zehn Jahren ab dem Inkrafttreten für den betreffenden Vertragsstaat (im Einzelfall Möglichkeit der Verlängerung durch Beschluß der Vertragsstaatenkonferenz);

–   Zusammenarbeit bei der Minenräumung und bei der Fürsorge für die Minenopfer;

–   ein glaubwürdiges Verifikationsregime mit der Möglichkeit von “Fact Finding Missions” durch einfachen Mehrheitsbeschluß der Vertragsstaatenkonferenz.

Mit seinem umfassenden Verboten und Verpflichtungen sowie den humanitären Begleitmaßnahmen setzt das Übereinkommen von Ottawa sowohl abrüstungspolitisch als auch aus völkerrechtlicher Sicht neue Maßstäbe. Es stellt sowohl einen Beitrag zum humanitären Völkerrecht als auch eine wichtige Abrüstungsvereinbarung im Bereich konventioneller Waffen dar.

Besonderer Teil

Präambel

In der Präambel, die gemäß Artikel 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, zur Auslegung des Vertrages heranzuziehen ist, bringen die Vertragsstaaten Ziel und Zweck des Übereinkommens zum Ausdruck. Vordringlichstes Ziel der Vertragsstaaten ist es, das weltweit durch Antipersonenminen verursachte Leiden und Sterben zu beenden und sich der Herausforderung zu stellen, die auf der ganzen Welt verlegten Antipersonenminen zu räumen und deren Vernichtung sicherzustellen. Zu diesem Zweck erklären die Vertragsstaaten auch ihre Absicht, bei der Unterstützung der Fürsorge und Rehabilitation einschließlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung von Minenopfern ihr möglichstes zu tun und alle Staaten für den Beitritt zu diesem Übereinkommen zu gewinnen, insbesondere in allen einschlägigen Gremien nach besten Kräften auf die weltweite Geltung des Übereinkommens hinzuwirken.

In der Präambel wird deutlich, daß das vorliegende Übereinkommen, das wesentliche Züge eines Abrüstungsvertrages trägt, auch vom humanitären Völkerrecht geprägt ist. Im letzten Präambular­paragraphen stützen die Vertragsstaaten ihre Übereinkunft ausdrücklich auf drei im einzelnen angeführte Grundsätze des humanitären Völkerrechts. Es handelt sich dabei um den Grundsatz, nach dem die an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Methoden und Mittel der Kriegführung haben, um den Grundsatz, nach dem es verboten ist, in bewaffneten Konflikten Waffen, Geschosse und Materialien sowie Methoden der Kriegführung zu verwenden, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen, und um den Grundsatz, nach dem zwischen Zivilpersonen und Kombattanten unterschieden werden muß. Damit wird der Bezug zu einer Reihe von bestehenden Waffen- beziehungsweise Kampfmittelverboten des humanitären Völkerrechts hergestellt, wie zum Beispiel dem Verbot von Geschossen, die sich leicht im menschlichen Körper ausdehnen oder platt drücken (Erklärung der I. Haager Friedenskonferenz, RGBl. Nr. 176/1913), dem Protokoll betreffend das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im Krieg 1925 (BGBl. Nr. 202/1928), dem Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BGBl. Nr. 432/1975), dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (BGBl. Nr. 464/1983) mit seinen Protokollen über nichtentdeckbare Splitter (Protokoll I), über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen (Protokoll II, zuletzt revidiert durch Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung), über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Brandwaffen (Protokoll III) und über blindmachende Laserwaffen (Protokoll IV vom 13. Oktober 1995) sowie dem Übereinkommen vom 13. Jänner 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (BGBl. III Nr. 38/1997, im folgenden: Chemiewaffenübereinkommen 1993).

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 legt die grundlegenden Verpflichtungen des Übereinkommens fest und umschreibt zugleich den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens. Den Vertragsstaaten sind der Einsatz von Antipersonenminen, deren Entwicklung, Herstellung, Erwerb, Lagerung oder Zurückbehaltung sowie deren mittelbare oder unmittelbare Weitergabe ebenso verboten wie die Unterstützung, Ermutigung oder Veranlassung Dritter zu solchen, jedem Vertragsstaat nach diesem Übereinkommen verbotenen Tätigkeiten.

Diese Verbote gelten immer und unter allen Umständen, das heißt zum Beispiel unabhängig von der Bedrohung durch einen anderen Staat oder vom Bestehen eines bewaffneten Konflikts. Eine eigene Bestimmung über den Anwendungsbereich des Übereinkommens wurde angesichts des Einleitungssatzes von Artikel 1 Absatz 1 für entbehrlich erachtet. Nach allgemeiner Auffassung der Staaten, die an der Aushandlung des Übereinkommens teilgenommen haben, findet es uneingeschränkte Anwendung. Vorschläge, das Übereinkommen auf bestimmte Situationen (zB auf internationale bewaffnete Konflikte) zu beschränken, fanden keine Unterstützung. Gemäß Artikel 20 Absatz 3 wird sogar bei Verwicklung eines Vertragsstaates in einen bewaffneten Konflikt ein etwaiger Rücktritt dieses Vertragsstaates vom Übereinkommen erst nach Beendigung des Konflikts wirksam.

Das Übereinkommen legt ein umfassendes Einsatzverbot für Antipersonenminen fest. Anders als Protokoll II zum Waffenübereinkommen 1980 kennt es keine bloßen Einsatzbeschränkungen. Unter Einsatz ist jeder bestimmungsgemäße Gebrauch von Antipersonenminen (siehe dazu die einschlägigen Definitionen der Begriffe “Antipersonenmine” und “Mine” in Artikel 2 Absatz 1 und 2) – nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens (siehe dazu Artikel 17) – zu verstehen. Antipersonenminen, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens verlegt worden sind und deren Wirkung als Minenfeld sich eine Vertragspartei zunutze macht, sind vom Einsatzbegriff nicht erfaßt. Für diese Minen besteht lediglich die Vernichtungspflicht gemäß Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 5. Der Ersatz abgängiger Minen eines Minenfeldes mit neuen Antipersonenminen ist hingegen als Einsatz zu werten und damit ab dem Inkrafttreten des Übereinkommens verboten. Demgegenüber ist die Verwendung von Antipersonenminen für die Entwicklung von und die Ausbildung in Minenräumtechnologie nicht als Einsatz zu werten.

Das Herstellungsverbot bezieht sich auf das Endprodukt Antipersonenmine. Vor- und Zwischenprodukte zur Herstellung von Antipersonenminen sind damit nicht erfaßt. Ein Verbot der Herstellung aller Bestandteile von Antipersonenminen hätte zur Folge gehabt, daß dadurch auch die Herstellung anderer militärischer Hilfs- beziehungsweise Kampfmittel (zB pyrotechnischer Darstellungsmittel) unmöglich gemacht würde.

Die Verpflichtungen des Übereinkommens gelten nur für Staaten. Mit Artikel 1 Absatz 1 lit. b und c (in Verbindung mit Artikel 9) wird sichergestellt, daß ein Staat sich nicht der Mitwirkung von Privatpersonen (natürlichen oder juristischen Personen des nationalen Rechts) zur Umgehung seiner Pflichten aus diesem Übereinkommen bedienen kann.

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 haben die Vertragsstaaten alle Antipersonenminen nach Maßgabe des Übereinkommens zu vernichten oder deren Vernichtung sicherzustellen. Mit der Pflicht, die “Vernichtung sicherzustellen”, ist nicht gemeint, daß die Vertragsstaaten über die in Artikel 6 geregelte Verpflichtung zur internationalen Hilfe hinaus weitere Anstrengungen unternehmen müssen, um die Zerstörung der Antipersonenminen anderer Staaten sicherzustellen. Artikel 1 Absatz 2 schafft keine eigenständige Pflicht der Vertragsstaaten neben Artikel 6. Die genannte Formulierung wurde vielmehr in den Vertragstext aufgenommen, um klarzustellen, daß nicht jeder Vertragsstaat seine Antipersonenminen selbst vernichten muß, sondern daß er sich zu diesem Zweck Dritter, seien es zum Beispiel andere Staaten oder Privatpersonen, bedienen kann. Die Verantwortung für die Vernichtung liegt allerdings auch in diesen Fällen beim Vertragsstaat selbst.

Die sachlichen und zeitlichen Ausnahmen der Artikel 3 und 4 stehen dazu nicht im Widerspruch. Die durch Artikel 3 erlaubte Weitergabe von Antipersonenminen hat allein den Zweck, die Minenräumung und Minenzerstörung zu ermöglichen beziehungsweise zu erleichtern. Die in Artikel 4 erlaubte zeitlich befristete Lagerung von Antipersonenminen nimmt allein Rücksicht auf die unterschiedliche Fähigkeit der Vertragsstaaten zur Zerstörung ihrer Antipersonenminen, die spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat abgeschlossen zu sein hat.

Die Verpflichtung des Artikels 1 Absatz 2 erstreckt sich auf alle Antipersonenminen, die sich in der Verfügungsgewalt eines Vertragsstaates befinden. Dazu gehören alle gelagerten Antipersonenminen, die sich in seinem Eigentum oder Besitz oder unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle befinden (siehe Artikel 4), ebenso wie alle Antipersonenminen in verminten Gebieten unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle des Vertragsstaates (siehe Artikel 5). Dementsprechend ist ein Vertragsstaat nicht nur zur Vernichtung seiner eigenen, also zum Beispiel in seinen Armeebeständen vorhandenen Antipersonen­minen verantwortlich, sondern auch zur Vernichtung aller von Personen oder in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt oder unter seiner faktischen Kontrolle gelagerten oder verlegten Antipersonenminen. Dies gilt zum Beispiel auch für die auf seinem Staatsgebiet befindlichen Antipersonenminen fremder Staaten. Ausgenommen von der Pflicht zur Vernichtung sind lediglich die in Artikel 3 erwähnten Antipersonen­minen. Mit der Zerstörung der letzten Bestände von Antipersonenminen des österreichischen Bundes­heeres (siehe dazu die parlamentarische Anfragebeantwortung 2666/AB XX. GP) hat Österreich bereits 1995 die Verpflichtung des Artikels 1 Absatz 2 erfüllt. Darüber hinaus waren in Österreich bestehende Vorräte an Antipersonenminen gemäß § 4 des am 1. Jänner 1997 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über das Verbot von Antipersonenminen(BGBl I Nr. 13/1997) binnen eines Monats ab dem Inkrafttreten dem Bundesministerium für Inneres zu melden und durch dieses bis längstens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegen Kostenersatz zu vernichten.

Die Pflicht zur Vernichtung gemäß Artikel 1 Absatz 2, die in den Artikeln 4 und 5 des Übereinkommens weiter ausgeführt wird, erfordert eine Zerstörung der Minen. Das Übereinkommen sieht keine bestimmten Zerstörungsverfahren vor und stellt auch keine besonderen Anforderungen an die Qualität der Zerstörung. Die Zerstörung kann durch Sprengung der Minen genauso erfolgen wie zum Beispiel durch Delaborierung, dh. durch Zerlegen der Antipersonenminen in ihre Bestandteile zwecks Wiederverwertung einzelner Bestandteile, wie beispielsweise des Sprengstoffes. Entscheidend ist, daß die Antipersonen­minen dadurch unbrauchbar gemacht werden. Die bloße Trennung des Minenkörpers vom Zünder stellt hingegen keine Vernichtung der Mine im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 dar.

Über die Zerstörung der Antipersonenminen hat jeder Vertragsstaat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen alljährlich zu berichten (siehe Artikel 7 Absatz 1 lit. g betreffend den Erstbericht und Artikel 7 Absatz 2 betreffend die Folgeberichte). Der Bericht hat auch Aussagen zu den bei der Zerstörung zu beachtenden Sicherheits- und Umweltschutznormen zu enthalten (Artikel 7 Absatz 1 lit. f). Dadurch wird mittelbar politischer Druck auf die Vertragsstaaten erzeugt und die Einhaltung angemessener Standards bei der Vernichtung der Antipersonenminen gefördert.

Artikel 2

Artikel 2 enthält Definitionen für die wichtigsten Begriffe des Übereinkommens.

Die Definition des Begriffs “Antipersonenmine” weicht von jener des Protokolls II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung zum Waffenübereinkommen 1980 bewußt ab. Durch die Streichung der Worte “in erster Linie” ist eine Formulierung beseitigt worden, die im Zuge der Revisionsverhandlungen zum Waffenübereinkommen 1980 in Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung vor allem deshalb eingefügt worden war, um eine definitorische Einbeziehung von Panzerminen, die mit einer Wiederaufnahmesicherung ausgestattet sind, in den Begriff “Antipersonenmine” zu vermeiden, deren Unbestimmtheit jedoch auf heftige Kritik, vor allem beim IKRK und bei der ICBL, gestoßen war. Die definitorische Einbeziehung von Panzerminen, die mit einer Wiederaufnahmesicherung ausgestattet sind, in den Begriff “Antipersonenmine” wird nunmehr mit Artikel 2 Absatz 1, 2. Satz, ausgeschlossen.

Die Definition des Begriffs “Mine” in Absatz 2 unterscheidet sich von jener in Artikel 2 Z 1 des Protokolls II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung dadurch, daß die Worte “das dazu bestimmt ist” vorgezogen wurden und sich somit nicht nur auf das Auslösen des Kampfmittels beziehen, sondern auch schon auf dessen Anbringung. Damit wird ein entsprechendes Kampfmittel nicht erst dann zur “Mine”, wenn es verlegt wurde, sondern vom vorliegenden Übereinkommen schon dann erfaßt, wenn es noch in der Produktionsstätte oder im Munitionsdepot liegt. Eine solche weite Definition erwies sich vor allem im Hinblick auf die Verbotsbestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 lit. b als notwendig.

Andere Waffen wie zB Panzerminen, Sprengfallen, sogenannte andere Vorrichtungen (worunter auch Richtsplitterladungen fallen, die durch Fernbedienung und somit gewillkürt ausgelöst werden) und behelfsmäßige Sprengvorrichtungen werden durch das vorliegende Übereinkommen nicht erfaßt.

Die Definition des Begriffs “Wiederaufnahmesicherung” ist in Anlehnung an Artikel 2 Z 14 des Protokolls II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung formuliert. Sie wurde lediglich um den Zusatz “oder sie anderweitig gezielt zu stören” ergänzt. Diese Ergänzung dient der Klarstellung der Formulierung “sich an der Mine zu schaffen zu machen” und bedeutet keine inhaltliche Änderung gegenüber der Definition des Protokolls II. Damit sollten Minen, die mit sogenannten Antiortungsmechanismen ausgestattet sind – das sind Mechanismen oder Vorrichtungen, die eigens dazu bestimmt sind, das Kampfmittel durch die Gegenwart allgemein verfügbarer Minensuchgeräte auf Grund deren magnetischer oder sonstiger berührungsloser Beeinflussung während des normalen Gebrauchs bei Suchvorgängen zur Detonation zu bringen (siehe Artikel 3 Absatz 5 des Protokolls II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) – von der Begünstigung, die nach Artikel 2 Absatz 1 des vorliegenden Übereinkommens Minen zukommt, die mit einer Wiederaufnahmesicherung ausgestattet sind, ausgeschlossen werden.

In Österreich ist die Herstellung, die Beschaffung, der Verkauf, die Vermittlung, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Gebrauch und der Besitz von Antiortungsmechanismen gemäß § 2 des am 1. Jänner 1997 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über das Verbot von Antipersonenminen (BGBl I Nr. 13/1997) verboten.

Antipersonenminen, die in einem gemischten Minenfeld mit Panzerminen verlegt sind, sind nicht als Wiederaufnahmesicherungen im Sinne der Definition zu behandeln. Es fehlt die geforderte körperliche Verbindung mit der Panzermine. Auch kann nicht argumentiert werden, daß die gemeinsame Verlegung beider Minentypen in einem gemischten Minenfeld die Antipersonenmine zu einem Teil der Panzermine mache.

Die Definition des Begriffs “Weitergabe” entspricht Artikel 2 Z 15 des Protokolls II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung, ist allerdings angesichts der Begrenzung des Anwendungsbereichs des vorliegenden Übereinkommens auf Antipersonenminen auf solche ausdrücklich eingeengt.

Die Definition des Begriffs “vermintes Gebiet” ist in Anlehnung an Artikel 2 Z 8 des Protokolls II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung formuliert und um die Worte “oder des mutmaßlichen Vorhandenseins” erweitert. Oft reicht schon das mutmaßliche Vorhandensein von Minen aus, um einen Landstrich unbrauchbar zu machen. Daher werden auch in einem solchen Fall die Identifizierungs- und Sicherungspflichten nach Artikel 5 Absatz 2 zur Anwendung gebracht.

Die Definition fordert weiters eine (potentielle) Gefährlichkeit des Gebiets. Diese Gefährlichkeit liegt beim Vorhandensein oder erwarteten Vorhandensein von (verlegten) Minen bereits vor. Auf weitere Umstände kommt es nicht an. Insbesondere ist nicht gefordert, daß eine (aktuelle) Gefährdung von Personen vorliegt. Obwohl der Wortlaut es nahelegen könnte, sind der Herstellungsort oder der Lagerort von Antipersonenminen keine verminten Gebiete im Sinne dieser Definition.

In einem verminten Gebiet im Sinne dieser Begriffsbestimmung können Antipersonenminen und sonstige Minen liegen. Die Zerstörungsverpflichtung des Artikels 5 erstreckt sich nur auf die Antipersonenminen.

Artikel 3

Artikel 3 sieht zwei für die Durchführung des Übereinkommens notwendige Ausnahmen von den in Artikel 1 normierten Verboten der Zurückbehaltung oder der Weitergabe von Antipersonenminen vor. Absatz 1 läßt die Zurückbehaltung bereits vorhandener oder die Weitergabe – und damit wohl auch die Lagerung – von Antipersonenminen für die Entwicklung von Verfahren zur Minensuche, Minenräumung oder Minenvernichtung und für die Ausbildung in diesen Verfahren zu. Um Mißbrauch hintanzuhalten, wird ausdrücklich klargestellt, daß die Zahl der solcherart zurückbehaltenen oder weitergegebenen Minen auf die für die genannten Zwecke absolut erforderliche Mindestanzahl zu beschränken ist. Vorschläge zur Formulierung bestimmter Höchstzahlen fanden bei den Verhandlungen zu diesem Übereinkommen keine Unterstützung. In der Debatte wurde jedoch betont, daß es sich dabei in jedem Fall nur um insgesamt ein paar tausend Stück pro Vertragsstaat handeln könne.

In Absatz 2 wird die Weitergabe von Antipersonenminen zum Zweck ihrer Vernichtung für zulässig erklärt. Absatz 2 gibt keine mengenmäßige Beschränkung vor.

Zur Kontrolle der tatsächlichen Handhabung dieser Ausnahmebestimmungen sieht Artikel 7 Absatz 1 lit. d eine entsprechende Berichtspflicht vor.

Artikel 4

Die grundsätzliche Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Vernichtung ihrer Antipersonenminen ergibt sich bereits aus Artikel 1 Absatz 2. Die Konkretisierung dieser Verpflichtung erfolgt in den Artikeln 4 und 5.

Artikel 4 gilt für die gelagerten – im Unterschied zu den verlegten (siehe dazu Artikel 5) – Antipersonenminen. Die Vorschrift erfaßt alle Lagerbestände, die dem Vertragsstaat gehören oder die er besitzt. Dies sind unter anderem die Bestände der eigenen Streitkräfte. Darüber hinaus erfaßt die Vorschrift auch alle Lagerbestände, die der Hoheitsgewalt oder Kontrolle der Vertragspartei unterstehen. Dazu gehören zum Beispiel die Bestände der Industrie. Auch die auf dem Staatsgebiet eines Vertragsstaates gelagerten Bestände fremder Streitkräfte fallen ebenso unter die Bestimmung des Artikels 4, sofern nicht der Vertragsstaat die Hoheitsgewalt und die Kontrolle über diese Lagerbestände an die fremden Streitkräfte übertragen hat. Nicht erfaßt sind hingegen jene Lagerbestände, die unter Artikel 3 fallen.

Die Frist zur Vernichtung der Lagerbestände wird mit vier Jahren ab dem Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat festgelegt. Diese Frist wurde bei den Verhandlungen allgemein als ausreichend angesehen, um auch große Lagerbestände an Antipersonenminen unter Einhaltung entsprechender Sicherheits- und Umweltstandards vernichten zu können. Eine Fristverlängerung ist im Übereinkommen nicht vorgesehen. Als unterstützende Begleitmaßnahme fordert Artikel 6, insbesondere dessen Absatz 5, alle Vertragsstaaten, die hierzu in der Lage sind, auf, anderen Vertragsstaaten Hilfe bei der Vernichtung von gelagerten Antipersonenminen zu leisten.

Zur Kontrolle der Einhaltung der Zerstörungspflicht sieht Artikel 7 Absatz 1 lit. g eine Berichtspflicht vor.

Artikel 5

Artikel 5 konkretisiert die Pflicht zur Vernichtung aller Antipersonenminen nach Artikel 1 Absatz 2 im Hinblick auf die in verminten Gebieten befindlichen Antipersonenminen, unabhängig davon, wer sie verlegt hat und wann sie verlegt worden sind. Erfaßt sind damit alle Antipersonenminen, die von der Vertragspartei selbst (Streitkräfte, Polizei usw.), von einem Vorgängerstaat (ohne daß notwendigerweise eine Rechtsnachfolge vorliegen muß) oder von einem dritten Staat in einem Gebiet verlegt worden sind, das jetzt unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle des Vertragsstaates steht. Damit sind auch solche Antipersonenminen erfaßt, die von Bürgerkriegsparteien oder in früheren Kriegen in dem betreffenden Gebiet verlegt worden sind.

Die Vernichtung aller Antipersonenminen in verminten Gebieten muß innerhalb von zehn Jahren ab Inkrafttreten des Übereinkommmens für den Vertragsstaat abgeschlossen sein (Absatz 1). Für eine Interpretation, daß es genüge, wenn innerhalb dieses Zeitraums mit der Zerstörung begonnen werde, ist kein Raum.

Ab dem Inkrafttreten des Übereinkommens trifft jeden Vertragsstaat die Verpflichtung, sich nach Kräften zu bemühen, alle verminten Gebiete unter seiner Hoheitsgewalt oder Kontrolle zu identifizieren, und so bald wie möglich sicherzustellen, daß diese rundum markiert, überwacht und durch Einzäunung oder andere Mittel gesichert werden (Absatz 2). Der Gedanke für diese Regelung ist Artikel 5 Absatz 2 lit. a des Protokolls II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung entnommen. Es wird daher auch hinsichtlich der Markierung auf die in diesem Protokoll festgelegten Standards verwiesen.

Ein Vertragsstaat, der nicht in der Lage ist, die in verminten Gebieten befindlichen Antipersonenminen innerhalb von zehn Jahren zu vernichten oder ihre Vernichtung sicherzustellen, kann das Treffen der Vertragsstaaten (siehe Artikel 11) oder eine Überprüfungskonferenz (siehe Artikel 12) um eine Verlängerung der Frist für die Beendigung der Vernichtung dieser Antipersonenminen um bis zu weiteren zehn Jahren ersuchen (Absatz 3). Das Ersuchen enthält alle sachdienlichen Angaben und ist ausführlich zu begründen (siehe dazu im einzelnen Absatz 4 lit. a bis d). Das Treffen der Vertragsstaaten oder die Überprüfungskonferenz entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit über das Ersuchen (Absatz 5). Die gewährte Fristverlängerung kann bei Vorlage eines entsprechenden Ersuchens erneuert werden (Absatz 6).

Artikel 6

Vor dem Hintergrund der Tatsache, daß manche Staaten mit Millionen von Antipersonenminen vermint sind, aber weder über ausreichende technische noch finanzielle Mittel verfügen, sie entsprechend den Bestimmungen des Übereinkommens fristgerecht zu räumen, wird mit Artikel 6 ein Rahmen für die bi- und multilaterale Zusammenarbeit und Hilfeleistung bei der Vertragserfüllung geschaffen.

Jeder Vertragsstaat hat das Recht, bei der Erfüllung seiner Vertragspflichten soweit machbar Hilfe von anderen Vertragsstaaten im Rahmen des Möglichen zu erhalten (Absatz 1). Dieser Bestimmung, die vor allem von Staaten der Dritten Welt und von Nichtregierungsorganisationen gefordert wurde, wird die von einigen Geberländern geforderte Pflicht, der Bereitstellung von Ausrüstung und Informationen für humanitäre Zwecke keine ungebührlichen Beschränkungen aufzuerlegen, zur Seite gestellt (Absatz 2). So sollen Rechte und Pflichten gleichmäßig auf alle Vertragsstaaten verteilt und auch die Hilfsempfänger an ihre Pflicht zur größtmöglichen Kooperation erinnert werden.

Absatz 3 fordert Staaten, die dazu in der Lage sind, auf, Hilfe nicht nur bei der Fürsorge und Rehabilitation von Minenopfern, sondern auch bei ihrer sozialen und wirtschaftlichen Wiederein­gliederung zu leisten. Die Hilfe kann sowohl direkt auf bilateraler Ebene als auch indirekt über inter­nationale oder nationale, staatliche oder nichtstaatliche Organisationen geleistet werden.

Absätze 4 und 5 fordern alle Vertragsstaaten, die hierzu in der Lage sind, auf, Hilfe bei der Räumung verlegter und bei der Vernichtung von gelagerten Antipersonenminen zu leisten. Die Aufnahme dieser Absätze kam auf besonderes Drängen der Staaten der Dritten Welt und der Nichtregierungsorganisationen zustande und wurde von diesen als wichtiger Erfolg gewertet. Die Verknüpfung der Minenräum- beziehungsweise -zerstörungspflichten nach Artikel 1 mit den umfassenden Hilfeleistungspflichten nach Artikel 6 sichert einen breitestmöglichen Ansatz bei der Bewältigung des Antipersonenminen-Problems und gehört zu den zentralen humanitären Errungenschaften des Übereinkommens. Österreich setzt bereits im Rahmen seiner derzeitigen Bemühungen zu diesem Themenbereich hier genannte Maßnahmen.

Absatz 6 verpflichtet die Vertragsstaaten zur Übermittlung umfangreicher Informationen an die Datenbank der Vereinten Nationen über Minenräumung. Deren Funktion als zentrale internationale Schaltstelle in Fragen der Minenräumung wird dadurch weiter gestärkt.

Absatz 7 berechtigt die Vertragsstaaten, bei der Ausarbeitung innerstaatlicher Minenräumprogramme internationale oder nationale, staatliche oder nichtstaatliche Organisationen um Unterstützung zu ersuchen. Die Minenräumprogramme sollen dazu dienen, Umfang und Ausmaß des jeweiligen Minenproblems zu evaluieren und Maßnahmen zu seiner Verringerung beziehungsweise Beseitigung festzulegen.

Absatz 8 legt schließlich eine Zusammenarbeitspflicht für jene Vertragsstaaten fest, die nach Artikel 6 Hilfe empfangen oder leisten. Ziel der Zusammenarbeit soll die Sicherstellung der vollständigen und umgehenden Durchführung vereinbarter Hilfsprogramme sein.

Artikel 7

Dieser Artikel etabliert eine Reihe von Berichtspflichten zur Schaffung von Transparenz bei der Durchführung des Übereinkommens als Voraussetzung der Vertrauensbildung unter den Vertragsstaaten.

Absatz 1 verpflichtet jeden Vertragsstaat, spätestens sechs Monate nachdem das Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen einen umfassenden Bericht vorzulegen. Dieser enthält ua. Angaben über die innerstaatlichen Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 9 (lit. a), die Anzahl der unter staatlicher Hoheitsgewalt beziehungsweise Kontrolle befindlichen Antipersonenminen (lit. b), detaillierte Angaben zu den im Vertragsstaat befindlichen oder vermuteten Minenfeldern (lit. c), über die nach Artikel 3 zurückbehaltenen oder weitergegebenen Antipersonenminen (lit. d), über den Stand von Programmen zur Umstellung oder Stillegung ehemaliger Produktionseinrichtungen (lit. e), über den Stand der Programme zur Vernichtung von Antipersonenminen (lit. f und g), über die technischen Einzelheiten aller gegebenenfalls vormals produzierten (soweit bekannt) beziehungsweise derzeit im Besitz des Vertragsstaates befindlichen Antipersonenminen (lit. h) sowie über die zur Warnung der Bevölkerung vor der etwaigen Minengefahr getroffenen Maßnahmen (lit. i).

Jeweils bis zum 30. April jeden Jahres sind dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Folgeberichte zur Ergänzung beziehungsweise Aktualisierung des Erstberichts vorzulegen (Absatz 2). Der Generalsekretär der Vereinten Nationen leitet alle diese Berichte an die Vertragsstaaten weiter (Absatz 3).

Mit dem Berichtssystem des Artikels 7 soll ein großes Maß an Transparenz hinsichtlich der Durchführung des Übereinkommens durch die Vertragsstaaten geschaffen werden, das zugleich eine taugliche Bezugsgrundlage für die in Artikel 8 vorgesehenen Verifikationsmaßnahmen sowie für etwaige Entscheidungen über Fristverlängerungen nach Artikel 5 bildet.

Zur innerstaatlichen Umsetzung des Artikels 7 ist in Österreich ein Durchführungsgesetz nicht erforderlich. Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Verbot von Antipersonenminen (BGBl I Nr. 13/1997) am 1. Jänner 1997 ist in Österreich die Herstellung, die Beschaffung, der Verkauf, die Vermittlung, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Gebrauch und der Besitz von Antipersonenminen bei gerichtlicher Strafe verboten. Bestehende Vorräte an Antipersonenminen waren gemäß § 4 des zitierten Gesetzes binnen eines Monats ab dem Inkrafttreten dem Bundesministerium für Inneres zu melden und durch dieses bis längstens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegen Kostenersatz zu vernichten. Antipersonenminen beziehungsweise Teile derselben, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung nach dem zitierten Gesetz bilden, sowie Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Antipersonenminen unterliegen der Einziehung beziehungsweise dem Verfall. Darüber hinaus wird auf Kosten des Eigentümers sichergestellt, daß diese Maschinen und Anlagen nicht weiter entgegen dem Verbot des zitierten Gesetzes verwendet werden können.

Die übrigen, im Rahmen der Berichtspflichten nach Artikel 7 geforderten Informationen können ohne weitere gesetzliche Grundlage beschafft und an den Generalsekretär der Vereinten Nationen weitergegeben werden.

Artikel 8

Das in Artikel 8 verankerte System der Überprüfung der Einhaltung des Übereinkommens besteht aus einer Abfolge aufeinander aufbauender Schritte, in deren Verlauf auch der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine aktive Rolle spielt. Es besteht aus Maßnahmen zur Vertrauensbildung und Transparenz zwischen den Vertragsparteien einerseits und der Möglichkeit zu Vorortinspektionen andererseits. Dies geschieht nicht durch eine aufwendige Verifikationsbehörde, sondern durch einen schlanken Mechanismus von Treffen der Vertragsstaaten.

Bei Fragen über die Einhaltung des Übereinkommens durch einen anderen Vertragsstaat kann jeder Vertragsstaat an diesen ein zu begründendes Ersuchen um Klarstellung dieser Angelegenheit richten (Absatz 2). Bleibt es im Verlauf eines Monats unbeantwortet oder ist die Antwort darauf unbefriedigend, kann die Angelegenheit über den Generalsekretär der Vereinten Nationen dem nächsten Treffen oder – wenn ein Drittel der Vertragsstaaten dies innerhalb von 14 Tagen befürwortet – einem Sondertreffen der Vertragsstaaten vorgelegt werden (Absatz 3 bis 5). Das Treffen der Vertragsstaaten befindet möglichst mit Konsens, ansonsten mit einfacher Mehrheit der abstimmenden Staaten über die weitere Behandlung der Angelegenheit (Absatz 6).

Ist eine weitere Klarstellung erforderlich, so kann das Treffen der Vertragsstaaten eine Mission zur Tatsachenermittlung (siehe Absatz 8 bis 17) entsenden, die sich bis zu 14 Tage lang vor Ort zur Prüfung der Angelegenheit aufhalten kann. Die Mitglieder der Mission werden vom Generalsekretär der Vereinten Nationen aus einer von ihm geführten Expertenliste berufen und genießen die nach Artikel VI des Übereinkommens von 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen (BGBl. Nr. 126/1957) vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten. Der ersuchte Vertragsstaat zeichnet für Beförderung und Unterbringung der Mission sowie ihre Sicherheit verantwortlich und verpflichtet sich, ihr Zugang zu allen Bereichen und Einrichtungen unter seiner Kontrolle zu gewähren, in denen mutmaßlich Tatsachen im Zusammenhang mit der untersuchten Angelegenheit ermittelt werden können. Das Treffen der Vertragsstaaten kann dem Staat, gegen den sich die Zweifel richten, auf der Grundlage der gesammelten Informationen eine Frist zur Bereinigung der Angelegenheit setzen, ihn auffordern, Maßnahmen in der Frage der Nichteinhaltung zu ergreifen und ihm die Einleitung geeigneter, im Einklang mit dem Völkerrecht stehender Verfahren vorschlagen (Absatz 19). Das Treffen der Vertragsstaaten faßt die entsprechenden Beschlüsse möglichst mit Konsens, ansonsten mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten (Absatz 20).

Zur innerstaatlichen Umsetzung des Artikels 8 in Österreich ist ein Durchführungsgesetz nicht erforderlich, da die Tatsachenermittlung durch Missionen nach Artikel 8 nur in Bereichen unter der Kontrolle des Vertragsstaates, also zum Beispiel bei den Streitkräften, nicht jedoch im Bereich von Privatpersonen vorgesehen ist. Darüber hinaus steht die Tätigkeit von Missionen zur Tatsachenermitttlung unter dem Vorbehalt von Regelungen des innerstaatlichen Rechts des ersuchten Vertragsstaates, die dieser zum Schutz der Sicherheit oder des Eigentums und anderer verfassungsmäßig gewährleisteter Rechte, wozu etwa auch das Recht auf Datenschutz gehört, für erforderlich hält (Absatz 14).

Artikel 9

Artikel 9 regelt die innerstaatliche Umsetzung der Verbotsbestimmungen des Artikels 1, der unmittelbare Rechtspflichten nur für die Vertragsstaaten selbst begründet, für alle der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines Vertragsstaates unterstehenden Personen und Gebiete.

Österreich hat die Verpflichtung des Artikels 9 durch Erlassung eines Bundesgesetzes über das Verbot von Antipersonenminen (BGBl I Nr. 13/1997), welches am 1. Jänner 1997 in Kraft getreten ist, bereits erfüllt.

Artikel 10

Artikel 10 regelt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten im Zusammenhang mit der Anwendung oder der Auslegung des Übereinkommens. Vorgesehen ist im wesentlichen eine allgemeine Konsultations- und Kooperationspflicht mit dem Ziel der Beilegung der Streitigkeit zwischen den Vertragsstaaten. Darüber hinaus können Streitigkeiten dem Treffen der Vertragsstaaten als vermittelnder Instanz vorgelegt werden (Absatz 1). Seine Kompetenzen sind mit der Formel “durch alle von ihm für zweckmäßig erachteten Mittel” zur Beilegung der Streitigkeiten beitragen zu können durchaus weit gefaßt. Dazu gehört zum Beispiel die Möglichkeit, durch die Empfehlung von Fristen Einfluß auf den Ablauf der von den Streitparteien gewählten Streitbeilegungsverfahren auszuüben (Absatz 2). Die Wahl der Streitbeilegungsverfahren (vergleiche dazu Artikel 33 der Satzung der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 120/1956 idF BGBl. Nr. 633/1973) liegt jedoch bei den Streitparteien selbst.

Artikel 10 gilt unbeschadet der Maßnahmen zur Erleichterung und Klarstellung der Einhaltung des Übereinkommens nach Artikel 8 (Absatz 3).

Artikel 11

Zur Überprüfung aller Angelegenheiten in bezug auf die Anwendung oder die Durchführung des Übereinkommens tritt regelmäßig ein Treffen der Vertragsstaaten zusammen. Es wird jeweils vom Generalsekretär der Vereinten Nationen einberufen und findet erstmals im Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens und danach jeweils einmal jährlich bis zur ersten Überprüfungskonferenz (siehe Artikel 12) statt. Auf der Tagesordnung der Treffen der Vertragsstaaten stehen unter anderem die Überprüfung der Wirkungsweise und des Status des Übereinkommens, Angelegenheiten im Zusammenhang mit den auf Grund dieses Übereinkommens vorgelegten Berichten oder Ersuchen sowie die internationale Zusammenarbeit, insbesondere bei der Minenräumung.

Zusätzlich zu den regulären Treffen der Vertragsstaaten beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen unter den in Artikel 8 genannten Voraussetzungen Sondertreffen der Vertragsstaaten zur Klärung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Einhaltung des Übereinkommens ein. Sofern die Verfahrensregeln der Treffen dies vorsehen, stehen die Treffen auf Einladung jeweils auch Nicht-Vertragsstaaten, den Vereinten Nationen und anderen einschlägigen internationalen Organisationen, dem IKRK und einschlägigen nichtstaatlichen Organisationen zur Teilnahme als Beobachter offen.

Artikel 12

Fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens (siehe dazu Artikel 17) findet eine erste Überprüfungskonferenz, die – ebenso wie die Treffen beziehungsweise Sondertreffen der Vertragsstaaten nach Artikel 11 – vom Generalsekretär der Vereinten Nationen einberufen wird, statt.

Die Überprüfungskonferenz prüft die Wirkungsweise und den Status des Übereinkommens, die Notwendigkeit der Einberufung weiterer regulärer Treffen der Vertragsstaaten nach Artikel 11 Absatz 2 sowie die zeitlichen Abstände zwischen diesen und beschließt mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten über Anträge von Vertragsstaaten auf Fristverlängerung für die Vernichtung von Antipersonenminen nach Artikel 5. Die Überprüfungskonferenz bildet neben dem regulären Treffen der Vertragsstaaten das zweite Vertragsorgan, das über derartige Anträge entscheiden kann. Darüber hinaus kann die Überprüfungskonferenz – sollte sie dies für erforderlich halten – in ihrem Abschlußbericht über die Ergebnisse der Konferenz Schlußfolgerungen über die Durchführung des Übereinkommens annehmen.

Sofern die Verfahrensregeln der Überprüfungskonferenz dies vorsehen, können daran auf Einladung jeweils auch Vertreter von Nichtvertragsstaaten, der Vereinten Nationen und anderer einschlägiger internationaler Organisationen, des IKRK und einschlägiger nichtstaatlicher Organisationen als Beobachter teilnehmen.

Artikel 13

Artikel 13 legt das Verfahren für die Änderung des Übereinkommens fest. Änderungen können jederzeit nach Inkrafttreten des Übereinkommens von jedem Vertragsstaat vorgeschlagen werden. Befürwortet die einfache Mehrheit der Vertragsstaaten binnen Monatsfrist eine weitere Prüfung des Vorschlags, so beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Änderungskonferenz ein. Diese beschließt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten über Änderungen zum Übereinkommen. Sobald die Mehrheit der Vertragsstaaten die so beschlossenen Änderungen durch Hinterlegung der Annahmeurkunde beim Verwahrer (siehe Artikel 21) angenommen hat, treten sie für diese in Kraft. Für die übrigen Vertragsstaaten treten die Änderungen jeweils am Tag der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde beim Verwahrer in Kraft.

Artikel 14

Die Kosten aller Treffen der Vertragsstaaten, der Überprüfungs- sowie der Änderungskonferenzen werden grundsätzlich von allen an diesen Treffen beziehungsweise Konferenzen teilnehmenden Staaten nach dem entsprechend angepaßten Beitragsschlüssel der Vereinten Nationen getragen. Zu den teilnehmenden Staaten zählen auch Nichtvertragsstaaten, die als Beobachter daran teilnehmen.

Die dem Generalsekretär der Vereinten Nationen nach den Artikeln 7 und 8 sowie die durch Missionen zur Tatsachenermittlung entstandenen Kosten werden von allen Vertragsstaaten, ebenfalls nach dem entsprechend angepaßten Beitragsschlüssel der Vereinten Nationen, getragen.

Artikel 15

Das Übereinkommen wurde im Rahmen einer internationalen Unterzeichnungskonferenz vom 3. bis 4. Dezember 1997 in Ottawa, Kanada, von 122 Staaten unterzeichnet. Von 5. Dezember 1997 bis zu seinem Inkrafttreten liegt es beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in New York zur weiteren Unterzeichnung auf.

Artikel 16

Die Zustimmung der Unterzeichnerstaaten, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, kann, je nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren, durch Ratifikation, Annahme oder Genehmigung erfolgen (Absatz 1). Für jeden Staat, der das Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, steht es – auch schon vor seinem Inkrafttreten – zum Beitritt offen (Absatz 2). Damit sollte ein möglichst flexibles System geschaffen werden, das die Bindung an das Übereinkommen nicht durch Formvorschriften erschwert.

Artikel 17

Artikel 17 regelt das Inkrafttreten des Übereinkommens. Es tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die 40. Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Verwahrer (siehe Artikel 21) hinterlegt wurde. Für jeden Staat, der seine Urkunde nach Hinterlegung der 40. Ratifikations-, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Verwahrer hinterlegt, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des sechsten Monats nach der Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.

Die Zeitspanne von sechs Monaten wurde gewählt, um den Vertragsstaaten ausreichend Zeit zur Vorbereitung des Inkrafttretens, insbesondere im Hinblick auf die Erlassung etwaiger Durchführungs­bestimmungen im innerstaatlichen Recht, zu geben.

Die Zahl von 40 Vertragsstaaten reflektiert den im September 1997 in Oslo gefundenen Kompromiß aus der Bandbreite der für Verträge des humanitären Völkerrechts üblicherweise niedrigen (wie zum Beispiel 20 beim Waffenübereinkommen 1980) und der für Abrüstungsverträge üblicherweise höheren (wie zum Beispiel 65 beim Chemiewaffenübereinkommen 1993) Anzahl von erforderlichen Bindungserklärungen.

Artikel 18

Artikel 18 sieht vor, daß jeder Vertragsstaat bei der Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder dem Beitritt zum vorliegenden Übereinkommen erklären kann, daß er dessen zentrale Verbotsverpflichtungen nach Artikel 1 Absatz 1 bis zum Inkrafttreten bereits vorläufig anwenden wird. Dahinter steht der Gedanke, das Verbot von Antipersonenminen möglichst rasch in die Praxis umzusetzen und das einmal erreichte Momentum zu zügigen weiteren Fortschritten zu nutzen.

Österreich wird anläßlich der Ratifikation eine Erklärung im Sinne von Artikel 18 abgeben, da die Verbotsbestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 in Österreich auf Grund des Bundesgesetzes über das Verbot von Antipersonenminen (BGBl I Nr. 13/1997), welches am 1. Jänner 1997 in Kraft getreten ist, in Österreich bereits wirksam sind.

Artikel 19

Artikel 19 schließt Vorbehalte zu den Artikeln des Übereinkommens aus. Dahinter stand das Bemühen vieler Staaten, keine “à la carte”-Konvention zuzulassen, die es einzelnen Vertragsstaaten erlauben würde, sich gewissen Verpflichtungen des Übereinkommens zu entziehen. Dies hätte negative Signalwirkung entfaltet und der Glaubwürdigkeit des Übereinkommens geschadet. Der Ausschluß von Vorbehalten resultierte aus der Überzeugung, daß nur ein vollständiges Verbot wirksam zur Lösung des Minenproblems beitragen kann. Dieses Prinzip wurde im Verlaufe der Verhandlungen auch nicht zugunsten von Stimmen aufgegeben, die in der Schaffung von Ausnahmeregelungen einen Anreiz für den Beitritt zögernder Staaten zum Ottawa-Prozeß sahen.

Artikel 20

Artikel 20 behandelt die Frage der Geltungsdauer des Übereinkommens und der Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag. Das Übereinkommen gilt demnach zeitlich unbegrenzt. Jeder Vertragsstaat hat jedoch in Ausübung seiner staatlichen Souveränität das Recht, von diesem Übereinkommen zurückzutreten. Ein solcher Schritt darf allerdings nicht ohne eine vollständige Darlegung der Gründe erfolgen, die den Vertragsstaat zum Rücktritt motivieren.

Absatz 3 bestimmt die Frist für das Wirksamwerden des Rücktritts auf sechs Monate nach Eingang der Rücktrittsurkunde beim Verwahrer. Zum Schutz des Verbotstatbestandes vor mißbräuchlicher Verwendung der Rücktrittsmöglichkeit gilt jedoch eine besondere Klausel: Ist der zurücktretende Vertragsstaat nach Ablauf der sechs Monate in einen bewaffneten Konflikt verwickelt, so wird der Rücktritt erst nach Beendigung dieses bewaffneten Konflikts wirksam. Diese im Verlaufe der Osloer Konferenz von einigen Staaten heftig angefochtene Regel soll sicherstellen, daß das Übereinkommen im Falle bewaffneter Konflikte nicht unterlaufen wird, sondern gerade dann seine Wirkung entfaltet. Aus den gleichen Erwägungen heraus fand auch der Vorschlag betreffend die Einführung einer Kündigungsklausel für den Fall “übergeordneter Sicherheitsinteressen eines Landes” – womit bewaffnete Konflikte gemeint sein könnten – keine ausreichende Unterstützung.

Mit der in Absatz 4 enthaltenen Klausel soll klargestellt werden, daß etwaige andere völkervertrags­rechtliche Beschränkungen oder Verbote, wie zum Beispiel jene des Protokolls II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung betreffend den Einsatz von Antipersonenminen in bewaffneten Konflikten, sowie die Normen des Völkergewohnheitsrechts von einem Rücktritt eines Vertragsstaates vom vorliegenden Übereinkommen unberührt bleiben.

Artikel 21


Verwahrer des Übereinkommens ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen. Die Pflichten eines Verwahrers ergeben sich aus dem allgemeinen Völkerrecht (siehe dazu Artikel 77 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980).

Darüber hinaus werden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen auch Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung des Übereinkommens übertragen (siehe dazu insbesondere die Artikel 7, 8, 12 und 13). Auch in dieser Hinsicht wird mit dem vorliegenden Übereinkommen Neuland betreten. Die Mitwirkung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen an operativen und sicherheitsempfindlichen Teilen der Konvention gehört zu den wichtigen Errungenschaften des Übereinkommens und stellt eine Bereicherung des internationalen Rüstungskontroll- beziehungsweise Abrüstungsrechts wie auch des humanitären Völkerrechts dar. Dieses Modell könnte durchaus Präzedenzwirkung für zukünftige Übereinkommen entfalten.

Artikel 22

Das Übereinkommen ist jeweils im Wortlaut der sechs Amtssprachen der Vereinten Nationen (Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch) verbindlich.

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anläßlich der Genehmigung des Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, daß die Fassungen des Übereinkommens in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen sind, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.