1093 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (990 der Beilagen): Übereinkommen zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen samt Zusatzprotokoll und Protokoll über den Beitritt Griechenlands zum Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwal­tungen sowie Erklärung der Republik Österreich


Mit dem Übereinkommen zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen vom 7. September 1967 verfolgten die damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft das Ziel, eine enge Zusammenarbeit ihrer Zollverwaltungen herzustellen und im Wege eines zukünftigen Abbaues der Binnenzölle die Entwicklung der geplanten Zollunion zwischen den Vertragsstaaten zu fördern. Von der Schaffung eines Binnenmarktes war damals noch nicht die Rede.

Diese enge Zollzusammenarbeit sollte einerseits eine gleichmäßige Anwendung aller bestehenden Zollvorschriften im Warenverkehr gewährleisten und andererseits Änderungen der Warenverkehrsströme und wettbewerbsverzerrende Marktstörungen durch illegale Einfuhren hintanhalten.

Das Übereinkommen – ein erster Schritt zu einer EWG-weiten engen Zusammenarbeit der Zollverwal­tungen in Vorgriff auf spätere Vergemeinschaftungen von Rechtsbereichen – sah auch die gegenseitige Unterstützung der Vertragsstaaten bei der genauen Erhebung von Zöllen und sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze vor.

Das Übereinkommen samt Protokoll ist ein gesetzändernder bzw. gesetzesergänzender Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden oder -ergänzenden Bestimmungen.

Das Übereinkommen ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im österreichischen Rechtsbereich zugänglich. Die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG ist daher nicht erforderlich. Von einer Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG kann abgesehen werden, da Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder nicht berührt werden.

Der Anwendungsbereich des Übereinkommens wurde im Laufe der Zeit durch verschiedene EG-Rechtsvorschriften über die Amtshilfe auf den Gebieten der gemeinsamen Zoll- und Agrarregelung, der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern ausgehöhlt. Dementsprechend richtet sich der Amtshilfe­verkehr in diesen Materien nunmehr nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 des Rates vom 19. Mai 1981 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregeln zu gewährleisten, bzw. nach der Richtlinie Nr. 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern in der geltenden Fassung.

Der Anwendungsbereich des Übereinkommens ist daher im wesentlichen auf die Zollzusammenarbeit des Bereiches “Justiz und Inneres” des Vertrages über die Europäische Union reduziert worden.

Gemäß Art. 3 und 4 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (BGBl. Nr. 45/1995) ist Österreich verpflichtet, den vor seinem EU-Beitritt zum Acquis des EU-Rechtes gehörigen Übereinkommen und Instrumenten in den Bereichen Justiz und Inneres beizutreten.


Vor Beginn der Beitrittsverhandlungen wurde Ende 1993 den damaligen Beitrittswerbern eine im Ausschuß der Ständigen Vertreter am 11. November 1993 beschlossene Acquisliste übermittelt, die unter Punkt I (“Konventionen, die Teil des acquis communautaire sind”) das am 7. September 1967 unter­zeichnete Übereinkommen zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen und das Protokoll über den Beitritt Griechenlands zu diesem Übereinkommen enthält. Dem Übereinkommen sind in der Folge Dänemark, Griechenland, Großbritannien, Irland, Portugal und Spanien beigetreten.

Weiters fordert der Aktionsplan zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. C 251/1 vom 15. August 1997), der am 28. April 1997 vom Rat angenommen und vom Europäischen Rat auf seiner Tagung in Amsterdam am 16. und 17. Juni 1997 gebilligt wurde, die Mitgliedstaaten in Titel III Empfehlung 13 Z 5 auf, (unter anderen) das gegenständliche Übereinkommen bis Ende 1998 zu ratifizieren. Jene Staaten, die dies bis dahin noch nicht getan haben, werden verpflichtet, dem Rat alle sechs Monate die Gründe für die Nichtratifizierung schriftlich mitzuteilen. Um diese Situation zu vermeiden, kann Österreich nicht zuwarten, bis die Verhandlungen in den zuständigen Ratsgremien des Bereiches “Justiz und Inneres” betreffend den Entwurf des Übereinkommens “Neapel II” über gegenseitige Unterstützung und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen, welches das vorliegende Übereinkommen in Zukunft ersetzen soll, abgeschlossen sind.

Der Finanzausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 10. März 1998 in Verhandlung genommen.

Nach einer Debatte, an der sich außer dem Berichterstatter der Abgeordnete Dr. Alexander Van der Bellen sowie der Bundesminister für Finanzen Rudolf Edlinger beteiligten, wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses des gegenständlichen Staatsvertrages zu empfehlen.

Weiter beschloß der Ausschuß hinsichtlich der authentischen französischen, italienischen und nieder­ländischen Textfassungen des vorliegenden Vertragswerkes, dem Nationalrat einen Beschluß gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

           1. Der Abschluß des Übereinkommens zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen samt Zusatzprotokoll und Protokoll über den Beitritt Griechenlands zum Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwal­tungen sowie Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.

           2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die Fassungen des Übereinkommens samt Zusatzprotokoll sowie des Protokolls über den Beitritt Griechenlands in französischer, italienischer und niederländischer Sprache dadurch kundzumachen, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden aufliegen.

Wien, 1998 03 10

                                     Jakob Auer                                                                   Dr. Ewald Nowotny

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann