1096 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 24. 3. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 1998 geändert wird (BFG-Novelle 1998)


Das Bundesfinanzgesetz 1998, BGBl. I Nr. 1, wird wie folgt geändert:

Artikel I

1. Artikel V Abs. 1 Z 16 lautet:

       “16. bei den Voranschlagsansätzen 1/14146, 1/14156, 1/14158, 1/50238, 1/50296, 1/63003, 1/63008, 1/63156, 1/63158, 1/63176, 1/63178, 1/64176, 1/64178, 1/65226 und 1/65228 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 000 Millionen Schilling zur Finanzierung der Technologie- und Exportoffensive, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen in gleicher Höhe beim Paragraphen 5183 sichergestellt werden kann;”

2. Artikel V Abs. 1 Z 19 lautet:

       “19. beim Voranschlagsansatz 1/15536 bis zu einem Betrag von 350 Millionen Schilling zur Erfüllung von erforderlichen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Europäi­schen Sozialfonds, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb der Kapitel 15, 16 und 17 sichergestellt werden kann;”

3. Artikel V Abs. 1 Z 27, 28 und 39 entfallen.

4. Im Artikel V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 41 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 42, 43, 44, 45, 46 und 47 angefügt:

       “42. bei den Voranschlagsansätzen 1/12043, 1/54013, 1/54043, 1/54093, 1/60023, 1/63013, 1/64293 und 1/65133 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushalts für Zahlungen zur Kapitalaufstockung an Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehrein­nahmen sichergestellt werden kann;

         43. bei den Voranschlagsansätzen 1/15536 und 1/15538 bis zum Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;

         44. beim Voranschlagsansatz 1/40108 für Investitionsausgaben bis zu einem Betrag von 70 vH jener Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54608 aus Veräußerungen von Liegenschaften und Hochbauten erzielt werden, welche ausschließlich militärisch genutzt werden und für die keine Ersatzinvestitionen erforderlich sind;

         45. beim Voranschlagsansatz 1/63176 bis zu einem Betrag von 470 Millionen Schilling für Zahlungen an den Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft zum Ausbau der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

         46. beim Voranschlagsansatz 1/65008 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für Ausgaben im Zusammenhang mit der Errichtung der Postbehörde und weiteren organisatorischen Änderungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen innerhalb des Kapitels 65 sichergestellt werden kann;

         47. bei den Voranschlagsansätzen 1/65133 und 1/65266 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 800 Millionen Schilling für Zahlungen an die Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau-Gesellschaft. m. b. H., wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehr­einnahmen sichergestellt werden kann.”

5. Im Artikel V Abs. 2 wird der Punkt nach der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

         “6. bei den Voranschlagsansätzen 1/40008 und 1/40108 für den Auslandseinsatz in der Westsahara (MINURSO) gemäß Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsen­dung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, bis zu einem Betrag von 127 Millionen Schilling, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehraus­gaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind und durch Ausgaben­rückstellungen oder Mehreinnahmen oder beim Paragraphen 5181 bedeckt werden können.”

6. Artikel VII Z 19, 20 und 21 entfallen.

7. Im Artikel VII wird der Punkt nach der Z 29 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 30, 31 und 32 angefügt:

       “30. bei den Voranschlagsansätzen 7/59009, 7/59019, 7/59089, 7/59309 und 7/59319 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 000 Millionen Schilling zum Erwerb von Bundeswertpapieren zur Verbesserung der Schuldenstruktur des Bundes;

         31. bei den Voranschlagsansätzen 1/59008, 1/59018, 1/59088, 1/59308 und 1/59318 bis zu einem Betrag von insgesamt 500 Millionen Schilling für Stückzinsen aus dem Erwerb von Bundeswert­papieren;

         32. beim Voranschlagsansatz 1/59908 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für Kursverluste aus dem Erwerb von Bundeswertpapieren.”

8. Artikel IX Abs. 2 lautet:

         “1. in den Fällen der Z 1 bis 7 die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländi­scher oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 BHG umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65 b Abs. 1 Z 2 und 3 bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.

           2. Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Z 5 bis Z 7 ist § 66 Abs. 2 Z 3 BHG, auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist darüber hinaus § 66 Abs. 2 Z 2 BHG nicht anzuwenden.”

9. Im Artikel X Abs. 1 Z 2 werden nach dem Voranschlagsansatz 1/51818 die Voranschlagsansätze “1/51836, 1/54846, 1/60606, 1/60608, 1/63003 (für Technologie/Exportoffensive), 1/63008 (für Techno­logie/Exportoffensive)” und wird nach dem Voranschlagsansatz 1/63156 der Voranschlagsansatz “1/63158 (für Technologie/Exportoffensive)” sowie nach dem Voranschlagsansatz 1/65226 der Voranschlagsansatz “1/65228 (für Technologie/Exportoffensive)” eingefügt.

10. Im Artikel X Abs. 1 Z 2 wird der Voranschlagsansatz “1/50236” durch den Voranschlagsansatz “1/50238” ersetzt.

Artikel II

1. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) wird der Voranschlagsansatz “2/52820/21 Umsatzsteueranteil für Gesundheitsförderung” durch den Voranschlagsansatz “2/52824/21 Umsatzsteueranteil für Gesundheits­förderung” ersetzt.

2. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt:

a) nach dem Voranschlagsansatz 1/10753:

“1/10756/11     Förderungen”

b) nach dem Voranschlagsansatz 1/12038:

“1/12043/13     Kapitalbeteiligungen”

c) nach dem Voranschlagsansatz 1/15018:

“1/1502            Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (zweckgeb. Geb.)

1/15023/43       Anlagen

1/15027/43       Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

1/15028/43       Aufwendungen”

d) nach dem Voranschlagsansatz 2/15007:

“2/1502            Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (zweckgeb. Geb.)

2/15020/43       Zweckgebundene, erfolgswirksame Einnahmen”

e) nach dem Voranschlagsansatz 1/50266:

“5023               ÖKB-AG:”

f) nach dem Voranschlagsansatz 1/50236:


“1/50238/36     Aufwendungen”

g) nach dem Voranschlagsansatz 2/54624:

“2/54625/43     Fruchtgenußentgelt (ASFINAG)”

h) nach dem Voranschlagsansatz 1/57908:

“5791               Kurzfristige Verpflichtungen

1/57918/43       Kurzfristige Verpflichtungen (Zinsen)

7/57919/43       Kurzfristige Verpflichtungen (Tilgung)”

i) nach dem Voranschlagsansatz 2/57904:

“5791               Kurzfristige Verpflichtungen:

8/57919/43       Kurzfristige Aufnahmen”

j) nach dem Voranschlagsansatz 2/60305:

“2/60324/34     Milchquotenregelung, Zusatzabgabe”

k) nach dem Voranschlagsansatz 1/65204:

“1/6522            Sondervorhaben-Technologie/Exportoffensive”

l) nach dem Voranschlagsansatz 1/65226:

“1/65228/36     Aufwendungen”

3. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet die Bezeichnung des Voranschlagsansatzes 1/50236 “Förde­rungen-Zuschuß” und die des Voranschlagsansatzes 1/65226 “Förderungen”.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Bindende Grundlage für die Gebarung eines Finanzjahres ist das jeweils geltende Bundesfinanzgesetz. Ein Abgehen hievon ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung und des Bundesfinanzgesetzes zulässig.

Seit Beginn des Finanzjahres 1998 sind beim Vollzug des Bundesfinanzgesetzes 1998 Entwicklungen (insbesondere Vorsorge für Zahlungen zur Kapitalaufstockung an Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist, sowie zum Ausbau der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten) eingetreten, denen nach den derzeit geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen nicht Rechnung getragen werden kann, weshalb der Gesetzgeber die hiefür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen schaffen muß; dies soll durch die Genehmigung des vorliegenden Gesetzentwurfs erfolgen.

Nähere Einzelheiten sind dem besonderen Teil zu entnehmen.

Der Gesetzesbeschluß betrifft die Änderung des Bundesfinanzgesetzes, weshalb gemäß Art. 42 Abs. 5
B-VG dem Bundesrat keine Mitwirkung zusteht.

Besonderer Teil

Zu Artikel I:

Zu Z 1:

Artikel V Abs. 1 Z 16 wird aus verrechnungstechnischen Gründen durch die Voranschlagsansätze 1/63003, 1/63008, 1/63158 sowie durch die neu geschaffenen Voranschlagsansätze 1/50238 und 1/65228 ergänzt.

Zu Z 2:

Durch die Ergänzung dieser Bestimmung soll zusätzlich die Bedeckung auch durch Mehreinnahmen möglich sein.

Zu Z 3:

Diese Überschreitungsermächtigungen werden im Hinblick auf die Novellierung des Bundeshaushalts­gesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. XXX/1998, (Z 27 und 28) sowie auf den bereits erfolgten Grundstücksverkauf (Z 39) nicht mehr benötigt.

Zu Z 4:

Ziffer 42: Diese Überschreitungsermächtigung wird für allfällige Erhöhungen des Grund- und Stamm­kapitals verschiedener Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist, benötigt.

Ziffer 43: Diese Bestimmung soll Umschichtungen zwischen den Förderungen und Aufwendungen für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen aus Mitteln der EU (ESF) ermöglichen.

Ziffer 44: Damit soll die Möglichkeit geschaffen werden, 70% der Erlöse aus Veräußerungen von militärisch genutzten Liegenschaften und Hochbauten für Investitionsausgaben der Landesverteidigung (wieder) zu verwenden.

Ziffer 45: Die Förderungsaktivitäten des Forschungsförderungsfonds sind für den notwendigen Ausbau der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten der heimischen Wirtschaft von höchster Bedeutung. Durch die Bereitstellung von Budgetmitteln in Höhe von 470 Millionen Schilling kann der Forschungs­förderungsfonds bei gleichzeitiger Neuorientierung seines Instrumentariums (vermehrter Anteil von Zuschüssen/Zinszuschüssen gegenüber Darlehen) sein Fördervolumen gegenüber 1997 aufrechterhalten.

Ziffer 46: Durch die Errichtung der Postbehörde können sich im Hinblick auf die Unterbringung und erforderliche Infrastruktur Mehrausgaben ergeben.

Ziffer 47: Bedingt durch den Konzessionsablauf des GKB-Eisenbahnbetriebes wird für die Abdeckung von bestehenden Ansprüchen und erworbenen Anwartschaften auf Firmenpensionen bzw. Pensions­zusagen durch die Überschreitungsermächtigung vorgesorgt.

Zu Z 5:

Die Bereitstellung von Budgetmitteln bis zu einem Betrag von 127 Millionen Schilling soll den Einsatz eines Bundesheerkontigentes von bis zu 235 Personen auf Dauer von maximal acht Monaten ermöglichen; der Einsatz dient der Durchführung eines Referendums, das auf Grundlage eines von den Vereinten Nationen vorgeschlagenen Friedensplans in der Westsahara abgehalten werden soll.

Zu Z 6:


Diese Überschreitungsermächtigung steht im Zusammenhang mit der Novellierung des Bundeshaushalts­gesetzes in der Fassung der Novelle BGBl I Nr. XXX/1998.

Zu Z 7:

Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit der Novellierung des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/1998, durch Anfügung der neuen Bestimmung des § 16 Abs. 1 lit. f, wonach Kapitalausgaben aus dem Erwerb von Wertpapieren des Bundes und Kapitaleinnahmen aus der Entnahme dieser Wert­papiere aus dem Bundesbesitz im Ausgleichshaushalt darzustellen sind.

Zu Z 8:

Bei dieser Bestimmung handelt es sich nur um eine redaktionelle Anpassung, welche durch den Entfall des Eskont- bzw. Diskontsatzes in § 65 b Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. XXX/1998, notwendig wird.

Zu Z 9:

Zur ordnungsgemäßen Verwendung von Mitteln zur Technologie- und Exportförderung auch im Jahre 1999 wird die gesetzliche Möglichkeit für eine Rücklagenzuführung nicht in Anspruch genommener Ausgabenbeträge geschaffen. Weiters wird sichergestellt, daß die fürs Jahr 1998 vorgesehenen Ausgaben für degressive Ausgleichzahlungen (Voranschlagsansätze 1/60606 und 1/60608) auch noch 1999 getätigt werden können.

Zu Z 10:

Hiebei handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung, die durch die Einfügung des neuen Voranschlagsansatzes 1/50238 bedingt ist.

Zu Artikel II

Die Änderungen bzw. Einfügungen sind durch notwendige redaktionelle Richtigstellungen bzw. Präzisie­rungen bedingt (Voranschlagsansatz 2/52824 gegenüber 2/52820 bzw. Umbenennung des Voranschlags­ansatzes 1/65226 und Einfügung des neuen Paragraphen 1/6522 samt Voranschlagsansatz 1/65228). Die Einfügung der neuen Ausgaben- und Einnahmenparagraphen 1502 samt Voranschlagsansätzen ist durch die Änderung des § 13 Abs. 1 fünfter Satz des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 107/
1997, notwendig geworden.

Die Aufnahme der übrigen Voranschlagsansätze ist zur ordnungsgemäßen Verrechnung notwendig.