1099 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 24. 3. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 1997, das Bundesgesetz über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses, das Bundesgesetz mit dem das ÖIAG-Anleihegesetz, das Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz, das Bundes­gesetz mit dem die Haftungsübernahme für von der Gesellschaft “Österreichische Bundesbahnen” bei der “Eurofima” (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial), aufzunehmende Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite geregelt wird, das Energieanleihegesetz 1982, das Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 betreffend Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-AG (Verbundgesellschaften) und der Sondergesellschaften, das Garantiegesetz 1977, das Bundesgesetz vom 4. April 1986 über die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft und über eine Änderung des Arbeitsverfassungsgesetz sowie des ÖIAG-Anleihegesetzes, das Poststrukturgesetz, das Staatsdruckereigesetz 1996, das Umweltförderungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert wird und das Bundesgesetz betreffend die Übernahme von Geschäftsanteilen der Graz Köflacher Eisenbahn GmbH (GKE) und die mögliche Verwertung dieser Geschäftsanteile erlassen wird (Budgetbegleitgesetz 1998)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/1997, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 16 Abs. 1 lit. f wird statt des Punktes ein Beistrich und folgende lit. g angefügt:

        “g) Kapitalausgaben aus dem Erwerb von Wertpapieren des Bundes und Kapitaleinnahmen aus der Entnahme dieser Wertpapiere aus dem Bundesbesitz”

2. § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 lauten:

         “2. die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in inländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrunde­legung der im Abs. 2 umschriebenen finanzmathematischen Formel nicht mehr als die einen Bankarbeitstag vor der Festlegung der Konditionen geltende Sekundärmarktrendite für den Kapitalmarktbezugswert in inländischer Währung zuzüglich 3 vH p. a. beträgt; dabei ist jene Schuldverschreibung maßgeblich, deren Restlaufzeit der Laufzeit der Kreditoperation bei Begebung am nächsten kommt; existieren keine Kapitalmarktbezugswerte, so sind vergleichbare Zinssätze im Bankenmarkt maßgeblich;

           3. die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in ausländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrunde­legung der im Abs. 2 umschriebenen finanzmathematischen Formel nicht mehr als die einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen geltende Sekundärmarktrendite des entsprechenden währungskonformen Staatspapieres zuzüglich 3 vH p. a. beträgt; dabei ist jene Schuldverschreibung maßgeblich, die vom Staat, auf dessen Währung die Kreditoperation schlußendlich lautet, in dieser Währung begeben wurde und deren Restlaufzeit der Laufzeit der Kreditoperation bei Begebung am nächsten kommt; existieren keine Staatspapiere mit vergleichbarer Restlaufzeit, so sind in der angegebenen Reihenfolge staatsgarantierte, von Gebietskörperschaften emittierte Schuldverschreibungen, Schuldverschreibungen internationaler Emittenten oder vergleichbare Zinssätze im Bankenmarkt maßgeblich.”

3. § 65b Abs. 2 lautet:

“(2) Die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 ist der jährliche, dekursive Zinsfuß, der sich finanzmathematisch aus jenem Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche während der Kreditlaufzeit vertraglich bedungenen Zahlungen (ausgenommen Zahlstellenprovisionen, sonstige Gebühren und Kostenersätze), auf den Barwert zum Zeitpunkt der Begebung abgezinst, dem Nettoerlös aus der Kreditoperation entsprechen. Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) in der Höhe von 18 vH der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz gemäß Art. 42 Abs. 5 B‑VG insgesamt veranschlagten Kreditoperationen nicht übersteigen. In Verträgen über Kreditoperationen kann vereinbart werden, daß für Verpflichtungen des Bundes aus solchen Verträgen Besicherungen mit Bundesvermögen oder Bundeseinnahmen verhältnismäßig in gleicher Weise gewährt werden, wie nach Abschluß dieser Verträge solche Besicherungen bei anderen Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden eingeräumt werden. Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen, bei welchen die Zinssätze variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit als Basis der Zinssatz für die erste Verzinsungs­periode, ermittelt zum Zeitpunkt der Festlegung der Konditionen, heranzuziehen.”

4. § 65c lautet:

§ 65c. Der Bundesminister für Finanzen darf

           1. Kreditoperationen in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz gemäß Art. 42 Abs. 5 B‑VG enthaltenen Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen für sonstige Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, durchführen und abschließen. Der Bundesminister für Finanzen hat aus diesen Mitteln den betreffenden Rechtsträgern Finanzierungen zu gewähren, dabei die Rahmenbedingungen des § 65b zu beachten und sich der Österreichischen Bundes­finanzierungsagentur zu bedienen;

           2. Währungstauschverträge abschließen, um sodann Verträge mit Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen jener Rechtsträger durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern. Dabei hat er sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen. Der jährliche Höchstbetrag der Kapitalverpflichtungen des Bundes aus diesen Währungstauschverträgen darf 10 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge nicht über­schreiten, wobei die sonstigen Bestimmungen des § 65b Abs. 3 Z 1 lit. b zu beachten sind.”

5. Im § 100 wird folgender Abs. 17 angefügt:

“(17) §16 Abs. 1 lit. f und g, § 65b Abs. 1 Z 2 und 3, § 65b Abs. 2 und § 65c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft.”

Artikel II

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997

Das Finanzausgleichsgesetz 1997 (FAG 1997), BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 746/1996 und BGBl. I Nr. 130/1997 wird wie folgt geändert:

1. § 22 Abs. 1 Z 3 lautet:

         “3. den Ländern in den Jahren 1997 bis 2000 zur Errichtung und zur Förderung von Kinder­betreuungseinrichtungen in Höhe von insgesamt 1 200 Millionen Schilling, wobei auch Leistungen von Gemeinden als Grundleistungen anzuerkennen sind. Die Mittel sind an die Länder in folgendem Verhältnis zu vergeben:

Burgenland                                                                2,87 vH

Kärnten                                                                       6,47 vH

Niederösterreich                                                      16,46 vH

Oberösterreich                                                         16,10 vH

Salzburg                                                                      6,15 vH

Steiermark                                                                 13,77 vH

Tirol                                                                             7,60 vH

Vorarlberg                                                                  4,14 vH

Wien                                                                         26,44 vH

Zum Zweck der Projektbeurteilung und Mittelvergabe ist eine Kommission einzurichten, bei der die Anträge einzubringen sind. Dieser Kommission gehören der Bundeskanzler, der Bundesminister für Jugend und Familie und der Bundesminister für Finanzen an. Den Vorsitz führen gemeinsam der Bundeskanzler und der Bundesminister für Jugend und Familie. Eine Vertretung ist möglich. Außerdem gehören der Kommission jeweils ein Vertreter jenes Landes, in dem das beantragte Projekt verwirklicht werden soll, an. Für die Projektbeurteilung und Mittelvergabe und die Erlassung diesbezüglicher Richtlinien ist das Einvernehmen herzustellen. Weiters gehören dieser Kommission je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes mit beratender Stimme an.”

2. Dem § 22 Abs. 1a werden folgende Sätze angefügt:

“Im Jahr 1998 gewährt der Bund einen weiteren Zuschuß für diesen Zweck in Höhe von 34 525 000 S. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis:

Burgenland                                                                      xx vH

Kärnten                                                                             xx vH

Niederösterreich                                                              xx vH

Oberösterreich                                                                 xx vH

Salzburg                                                                            xx vH

Steiermark                                                                         xx vH

Tirol                                                                                   xx vH

Vorarlberg                                                                        xx vH

Wien                                                                                 xx vH”

3. Nach dem § 23 Abs. 3c wird folgender Abs. 3d eingefügt:

“(3d) § 22 Abs. 1 Z 3 und § 22 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt I kundgemacht wurde, in Kraft.”

Artikel III

Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses

Das Bundesgesetz über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses, BGBl. Nr. 742/96, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 58/1997 wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Z 1 lautet:

         “1. die Bundesregierung vier Mitglieder,”

2. § 1 Abs. 5 erster Satz lautet:

“Die Funktionsperiode des Staatsschuldenausschusses, die sich für sämtliche Mitglieder des Staatsschuldenausschusses auf den gleichen Zeitraum zu beziehen hat, beträgt jeweils vier Jahre.”

3. § 1 Abs. 11 lautet:

“(11) Der Staatsschuldenausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen wurden und einschließlich des Vorsitzenden mindestens acht Mitglieder anwesend oder vertreten sind.”

4. Der bisherige § 2 wird mit § 2 Abs. 1 bezeichnet; folgender Abs. 2 wird angefügt:

“(2) § 1 Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 sowie Abs. 11 in der Fassung des Art. III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.”

Artikel IV

Änderung des ÖIAG-Anleihegesetzes

Das ÖIAG-Anleihegesetz, BGBl. Nr. 295/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/1997, wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 2 lit. d lautet:

        “d) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG in der jeweils geltenden Fassung bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.”

Artikel V

Änderung des Erdölbevorratungs-Förderungsgesetzes

Das Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 161/1977, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. Nr. 383/1996, wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 2 lit. e lautet:

         “e) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG in der jeweils geltenden Fassung bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.”

Artikel VI

Änderung des Bundesgesetzes, mit dem die Haftungsübernahme für von der Gesellschaft “Österreichische Bundesbahnen” bei der “EUROFIMA” (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial) aufzunehmende Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite geregelt wird

Das Bundesgesetz, mit dem die Haftungsübernahme für von der Gesellschaft “Österreichische Bundesbahnen” bei der “EUROFIMA” (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahn­material) aufzunehmende Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite geregelt wird, BGBl. Nr. 968/1993, wird wie folgt geändert:

§ 2 Z 4 lautet:

         “4. die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungtauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG in der jeweils geltenden Fassung bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet;”

Artikel VII

Änderung des Energieanleihegesetzes 1982

Das Energieanleihegesetz 1982, BGBl. Nr. 547/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 114/1994, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 Z 4 lautet:

         “4. die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG in der jeweils geltenden Fassung bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet und”

2. § 1 Abs. 3 Z 5 entfällt.

3. § 1 Abs. 4 bis 6 entfallen.

Artikel VIII

Änderung des Bundesgesetzes vom 24. Jänner 1979 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften

Das Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften, BGBl. Nr. 59/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 311/1994, wird wie folgt geändert:

1.§ 1 Abs. 2 Z 5 lautet:

         “5. die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG in der jeweils geltenden Fassung bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.”

2.§ 1 Abs. 2 Z 6 entfällt.

3.§ 1 Abs. 3 bis 5 entfallen.

2

Artikel IX

Änderung des Garantiegesetzes 1977

Das Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 424/1996, wird wie folgt geändert:

1.§ 6 Abs. 3 lit. d lautet:

        “d) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 BHG in der jeweils geltenden Fassung bestimmte Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.”

2.§ 6 Abs. 4 entfällt.

Artikel X

Änderung des Bundesgesetzes vom 4. April 1986 über die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft und über eine Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes sowie des ÖIAG-Anleihegesetzes

Das Bundesgesetz vom 4. April 1986 über die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft und über eine Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes sowie des ÖIAG-Anleihegesetzes, BGBl. Nr. 204/1986, in der Fassung der Gesetzes BGBl. Nr. 298/1987, 973/1993, 426/1996 und BGBl. I Nr. 97/1997 wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 4 lautet:

“(4) Wird ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft in Aufsichtsräte von mehreren Aktien­gesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen die Gesellschaft direkt oder indirekt eine Beteiligung hält, gewählt, so werden diese Sitze nur als ein Sitz gerechnet; dies gilt sinngemäß für die Position des Vorsitzenden oder Stellvertreters. Diese Bestimmung darf aber nicht dazu führen, daß jemand mehr als 20 Aufsichtsratssitze innehat”.

Artikel XI

Änderung des Poststrukturgesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktien­gesellschaft, BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung der Gesetze BGBl. Nr. 742/1996, 797/1996 und BGBl. I Nr. 97/1997 wird wie folgt geändert:

§ 11 Abs. 7 lautet:

“(7) Wird ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft in Aufsichtsräte von mehreren Aktiengesell­schaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen die Gesellschaft direkt oder indirekt eine Beteiligung hält, gewählt, so werden diese Sitze nur als ein Sitz gerechnet; dies gilt sinngemäß für die Position des Vorsitzenden oder Stellvertreters. Diese Bestimmung darf aber nicht dazu führen, daß jemand mehr als 20 Aufsichtsratssitze innehat”.

Artikel XII

Änderung des Staatsdruckereigesetzes 1996

Das Staatsdruckereigesetz 1996, BGBl. I Nr. 1/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird durch folgenden Abs. 9 ergänzt:

“(9) Die Gesellschaft ist ermächtigt, auch für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 Tochtergesellschaften nach den Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. 58/1906, zu gründen.”

2. § 14 wird durch folgenden Abs. 5 ergänzt:

“(5) Die Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 und deren Tochtergesellschaften haben das Bundesvergabe­gesetz 1997, BGBl. I Nr. 56, nur dann anzuwenden, wenn deren Unternehmensgegenstand Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 umfaßt.”

Artikel XIII

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 2b lautet:

“(2b) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie darf in den Jahren 1996 bis 2000 zusätzlich zu den Förderungen nach Abs. 2 und 2a im Rahmen von Sondertranchen für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) zusätzliche Förderungen höchstens in einem Ausmaß zusagen, das insgesamt dem Barwert von 3 000 Millionen Schilling entspricht.”

2. § 37 Abs. 5a lautet:

“(5a) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen jeweils Mittel in jenem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Sondertranchen Siedlungswasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2a und 2b) mit einem Barwert von 5 300 Millionen Schilling einschließlich der für die Abgeltung der Abwicklungsstelle gemäß § 11 Abs. 1 für die Abwicklung der Sondertranchen entstehenden Kosten zu bedecken.”

Artikel XIV

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 440/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 1 Z 1 lautet:

         “1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.”

2. § 33 Abs. 4 Z 3 wird wie folgt geändert:

a) Die lit. a lautet:

         “a) Einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familien­beihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 700 S für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetz­beträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.”

b) Die lit. b lautet:

        “b) Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, steht ein Unterhaltabsetzbetrag von 350 S monatlich zu. Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 525 S und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 700 S monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.”

Als lit. c wird angefügt:

         “c) Abweichend von lit. a steht im Jahr 1999 einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familien­lastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 475 S für das erste Kind, 650 S für das zweite Kind und 825 S für jedes weitere Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.”

3.In § 33 Abs. 8 tritt an die Stelle des Betrages von “2 000 S” ein Betrag von “5 000 S”.

4. § 34 Abs. 7 Z 1 lautet:

         “1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.”

5. § 34 Abs. 7 Z 2 lautet:

         “2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflich­tigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, sind durch den Unterhalts­absetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b abgegolten.”

6. In § 40 tritt an die Stelle des Betrages von “2 000 S” ein Betrag von “5 000 S”.

7. § 89 lautet:

§ 89. (1) Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben den Abgabenbehörden des Bundes jede zur Durchführung des Steuerabzuges und der den Finanzämtern obliegenden Prüfung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten (§ 158 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung). Insbesondere sind ohne Aufforderung die Feststellungen und das Ergebnis aller Beitragsprüfungen (§ 42 Abs. 1 ASVG) dem Finanzamt zur Verfügung zu stellen.

(2) Das Finanzamt hat ohne Aufforderung die Feststellungen und das Ergebnis aller Außenprüfungen im Sinne des § 86 dem zuständigen Versicherungsträger zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Zurverfügungstellung der Prüfungsergebnisse im Sinne der Abs. 1 und 2 kann im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung erfolgen. Der Bundes­minister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales das Verfahren der Übermittlung beziehungsweise den Inhalt der Meldungen und das Verfahren des Daten­trägeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen.”

8. § 97 Abs. 4 Z 2 zweiter Satz lautet:

“Der Kinderabsetzbetrag ist dabei im Jahr 1999 mit 475 S monatlich und ab dem Jahr 2000 mit 700 S monatlich anzusetzen.”

9. Als § 133 wird angefügt:

§ 133. § 20 Abs. 1 Z 1, § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c, § 33 Abs. 8, § 34 Abs. 7 Z 1 und 2, § 40, § 97 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 in Kraft.”

Artikel XV

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 9/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 21 Abs. 1 zweiter Unterabsatz lautet:

“Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung vorsehen, daß in bestimmten Fällen die Ver­pflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung entfällt, sofern der Unternehmer seinen abgabenrecht­lichen Verpflichtungen nachkommt. Unternehmer, die danach für einen Voranmeldungszeitraum keine Voranmeldung einzureichen haben, sind verpflichtet, für diesen Voranmeldungszeitraum unter Verwen­dung des amtlichen Vordruckes für Voranmeldungen eine Aufstellung der Besteuerungsgrundlagen anzufertigen, es sei denn, es ergibt sich für diesen Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuß.”

2. § 21 Abs. 1 dritter Unterabsatz lautet:

“Von den Voranmeldungen sind Durchschriften (Zweitschriften) anzufertigen. Die Durchschriften der Voranmeldungen sowie die Aufstellungen der Besteuerungsgrundlagen gehören zu den Aufzeichnungen im Sinne des § 18 Abs. 1.”

3. Dem § 28 wird folgender Abs. 14 angefügt:

“(14) Die Änderungen des Art. xxx des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 sind auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 30. April 1998 beginnen. Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.

Artikel XVI

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 2 bis 4 lautet:

“(2) Ab 1. Jänner 1999 beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind 1 425 S. Die Familienbeihilfe erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 250 S; sie erhöht sich weiters ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, um monatlich 300 S. Diese Beträge gelten für eine Vollwaise (§ 6) entsprechend.

(3) Ab 1. Jänner 2000 beträgt die Familienbeihilfe monatlich für

 


ab dem Monat
der Geburt

ab dem Monat,
in dem das Kind
das 10. Lebensjahr
vollendet

ab dem Monat,
in dem das Kind
das 19. Lebensjahr
vollendet

das 1. Kind

1 450 S

1 700 S

2 000 S

das 2. Kind

1 625 S

1 875 S

2 175 S

das 3. und jedes weitere Kind


1 800 S


2 050 S


2 350 S

Die Beträge für das erste Kind gelten für eine Vollwaise (§ 6) entsprechend.

(4) Ab 1. Jänner 1999 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 1 775 S. Ab 1. Jänner 2000 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 1 800 S.”

2. Nach § 8 werden folgende §§ 9 bis 9d eingefügt:

§ 9. Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (§§ 9a bis 9d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab 1. Jänner 1999 beträgt der Mehrkindzuschlag monatlich 200 S für das dritte und jedes weitere Kind. Ab 1. Jänner 2000 beträgt der Mehrkindzuschlag 400 S monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.

§ 9a. (1) Der Anspruch auf Mehrkindzuschlag ist abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird. Der Mehrkindzuschlag steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt das Zwölffache der Höchstbeitrags­grundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für einen Kalendermonat nicht übersteigt. Das Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Mehrkindzuschlag beantragt wird, mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

(2) Ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten ist nicht zulässig.

§ 9b. Der Mehrkindzuschlag ist für jedes Kalenderjahr gesondert bei dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt zu beantragen; er wird höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. Die Auszahlung erfolgt im Wege der Veranlagung. Unterbleibt eine Veranlagung, ist in bezug auf die Auszahlung des Mehrkindzuschlages § 40 des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall kann zugunsten des im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils oder Lebensgefährten, der veranlagt wird, auf den Anspruch auf den Mehrkindzuschlag verzichtet werden.

§ 9c. Auf den Mehrkindzuschlag sind die Bestimmungen der Abschnitte I und III des Bundes­gesetzes betreffend die Familienbeihilfe sinngemäß anzuwenden, soweit in den §§ 9 bis 9d nichts anderes bestimmt ist.

§ 9d. Für Zeiträume, für die eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verpflichtet ist, die Familienbeihilfe auszuzahlen, ist der Aufwand für den Mehrkindzuschlag dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. In diesen Fällen ist ein Bescheid zu erlassen.”

3. § 12 entfällt.

4. In § 38f wird die Bezeichnung “das Elffache” durch die Bezeichnung “das Zwölffache” ersetzt.

5. § 50k lautet:

“§ 50k. (1) Die §§ 8 Abs. 2 und 4 erster Satz, 9 erster, zweiter und dritter Satz, 9a, 9b, 9c, 9d, sowie 38f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Die §§ 8 Abs. 3 und 4 zweiter Satz und 9 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.


(3) § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 31. Dezember 1998 außer Kraft.”

Artikel XVII

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 93 Abs. 2 wird der Betrag “290 Millionen Schilling” durch den Betrag “355 Millionen Schilling” und der Betrag “145 Millionen Schilling” durch den Betrag “177,5 Millionen Schilling” ersetzt.

2. § 98 Abs. 5 lautet:

“(5) § 93 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”

Artikel XVIII

Bundesgesetz betreffend die Übernahme von Geschäftsanteilen der Graz-Köflacher-Eisenbahn G. m. b. H. (GKE) und die mögliche Verwertung dieser Geschäftsanteile (GKE-G)

§ 1. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für den Bund die Geschäftsanteile der Graz-Köflacher-Eisenbahn G. m. b. H. (GKE), nach Abspaltung des Bergbaubereiches per 1. Jänner 1998 gemäß SpaltG, Art. XIII des EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996, unentgeltlich zu übernehmen. Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.

§ 2. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft bestmöglich ganz oder teilweise zu veräußern, wobei auf eine bestmögliche Gewährleistung der Zukunft der Verkehrsfunktion Bedacht zu nehmen ist.

§ 3. Die in § 1 beschriebenen Vorgänge sind von sämtlichen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

§ 4. Mit der Vollziehung ist hinsichtlich des § 1 der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und hinsichtlich des § 3 der Bundesminister für Finanzen betraut.

Vorblatt

Probleme:

Im Zusammenhang mit der Erstellung des Bundesbudgets für das Jahr 1999 sind in verschiedenen Bereichen gesetzliche Begleitmaßnahmen erforderlich bzw. zweckmäßig. Der Verfassungsgerichtshof hat verschiedene Bestimmungen im Bereich der Familienbesteuerung aufgehoben.

Ziele und Lösung:

Es werden gesetzliche Regelungen geschaffen, die für die Erstellung des Bundeshaushaltes 1999 erforderlich bzw zweckmäßig sind. Die Familienbesteuerung wird verfassungskonform neu geregelt.

Alternativen:

In Teilbereichen Beibehalten des bisherigen Rechtsszustandes (zB Belassung der durch den Verfassungsgerichtshof herbeigeführten Rechtssituation), in Teilbereichen keine.

Kosten:

Siehe den allgemeinen Teil der Erläuterungen.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Bundeshaushaltsgesetz (Artikel I):

Die Mitgliedschaft Österreichs bei der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion macht es erforderlich, jene Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes zu ändern, die das Gesamtbelastungslimit für die Aufnahme von Finanzschulden festlegen. Die diesbezüglichen bisherigen Bestimmungen waren überdies in der Vergangenheit wiederholt vom Rechnungshof als wesensfremd kritisiert worden. Jene weiteren Bestimmungen, die ebenfalls auf den Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank Bezug nehmen, sollen durch das 1. EURO-Justiz-Begleitgesetz geändert werden.

Es sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten. Vielmehr können auf Grund der Marktposition des Bundes und der damit verbundenen höheren Liquidität von Finanzierungsinstrumenten des Bundes die Finanzierungskosten von Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, im Vergleich zu einem direkten Auftreten dieser Rechtsträger auf den Finanzmärkten gesenkt werden.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes stützt sich auf Art. 51 Abs. 6 B-VG.

Finanzausgleichsgesetz (Artikel II):

Die vorliegende Novelle zum Finanzausgleichsgesetz 1997 enthält folgende Punkte:

–   Der Bund gewährt den Ländern – als Bestandteil der Reform der Familienbesteuerung – eine zweite Tranche des Zweckzuschusses zur Errichtung und zur Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen.

–   Die Frage der Behandlung der Auslandspatienten im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes wird für das Jahr 1997 mit einer Erhöhung des Zweckzuschuß des Bundes an die Länder zum Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung bereinigt.

Die Kosten dieser Novelle betragen für den Bund einmalig 635 Millionen Schilling, wovon 600 Millionen Schilling auf die Erhöhung des Zweckzuschusses für Kinderbetreuungseinrichtungen und rund 35 Millionen Schilling auf die Erhöhung des Zweckzuschusses für die Krankenanstaltenfinanzierung entfallen. Auf Grund der Verpflichtung einer Grundleistung in Höhe zumindest des Zweckzuschusses des Bundes für die Kinderbetreuungseinrichtungen entstehen den Ländern dafür ebenfalls Mehrausgaben bis zur Höhe von insgesamt 600 Millionen Schilling.

Bundesgesetz über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses (Artikel III):

Die besondere Bedeutung, die diese Bundesregierung einem effizienten Staatsschuldenmanagement beimißt, wird auch durch die Aufstockung des Staatsschuldenausschusses durch ein weiteres von der Bundesregierung in diesen Ausschuß zu entsendendes Mitglied dokumentiert. Der Staatsschulden­ausschuß wird dadurch bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben personell verstärkt.

Es sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten.

Haftungsgesetze (Artikel IV bis IX):

Der inländische Diskontsatz bzw. in Teilbereichen der ausländische Diskontsätze, die in mehreren Haftungsgesetzen als Bezugsgröße verwendet werden, soll im Hinblick auf den Wegfall dieser Diskont­sätze ab 1. Jänner 1999 durch andere Bezugsgrößen wie Kapitalmarktbezugswerte sowie Zinssätze im Bankenmarkt ersetzt werden. Es sind aus dieser Maßnahme keine Kosten zu erwarten.

ÖIAG-Gesetz, Änderung Arbeitsverfassungsgesetz und ÖIAG-Anleihegesetz, weiters Poststruk­turgesetz (Artikel X und XI):

Im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse bei der Beteiligungsverwaltung durch die ÖIAG sowie die PTBG soll eine Ausnahmregelung von der aktienrechtlichen Begrenzung von Aufsichtsratsfunktionen (Vorsitzbestellungen) vorgesehen werden. Es sind damit keine Kosten verbunden.

Staatsdruckereigesetz (Artikel XII):

Der Österreichischen Staatsdruckerei soll im Interesse der Schaffung flexiblerer Strukturen, die vor allem auch für Privatisierungen zweckmäßig sind, die gesetzliche Erlaubnis zur Gründung von Tochtergesell­schaften eingeräumt werden.

Es sind damit keine Kosten verbunden.

Umweltförderungsgesetz (Artikel XIII):

Mit weiteren Mitteln aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds wird eine neuerliche Sondertranche “Siedlungswasserwirtschaft” in der Höhe von 1 000 Millionen Schilling (Barwert) finanziert. Dadurch soll ein weiterer Beitrag zum Schutz des ober- und unterirdischen Wassers vor Verunreinigungen geleistet und die Versorgung der Bevölkerung mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser gewährleistet werden.

Die Barwertförderung im Ausmaß von maximal 1 000 Millionen Schilling wird aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zur Verfügung gestellt. Ebenso werden die Abwicklungskosten für sämtliche Sondertranchen – einschließlich der bisherigen – vom Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds getragen. Da der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds über ausreichende liquide Mittel verfügt, kommt es zu keiner künftigen Belastung des Bundes- oder der Länderbudgets.

Einkommensteuergesetz (Artikel XIV):

1. Grund der gesetzlichen Änderung

Grund für die gesetzliche Änderung sind die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) vom 17. Oktober 1997, G 168/96, G 285/96 sowie vom 28. November 1997, G 451/97. Es wurden damit mehrere Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes aufgehoben, und zwar

–   die Worte “und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen” in § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988,

–   § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 1992/312,

–   § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 idF BGBl. Nr. 1993/312,

–   § 34 Abs. 7 Z 1 und 2 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 1992/312,

–   § 34 Abs. 7 Z 1 und 2 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 1993/818,

–   § 57 Abs. 2 Z 3 lit. a EStG 1988 idF 1992/312.

Die Aufhebung dieser Bestimmungen würde am 1. Jänner 1999 wirksam werden. Der gegenständliche Gesetzentwurf vermeidet das Außerkrafttreten dieser Bestimmungen durch eine inhaltliche Sanierung im Sinne der Rechtssprechung des VfGH.

2. Kurzdarstellung des “Familienpakets”

Als Reaktion auf die unter Punkt 1 erwähnte Aufhebung diverser Gesetzesbestimmungen werden sowohl im Einkommensteuergesetz 1988 als auch im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 diverse Änderungen vorgesehen. Die gesetzlichen Modifikationen im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 finden sich in einem eigenen Gesetzentwurf. Wegen des inneren Zusammenhangs der Rechtsmaterie wird das Gesamtkonzept des “Familienpakets” im folgenden geschlossen erläutert.

Vorerst werden die in Aussicht genommenen Änderungen im Einkommensteuergesetz 1988 und im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (siehe dazu Artikel XVI) im Überblick dargestellt:

Der Kinderabsetzbetrag wird um 350 S pro Monat und Kind auf 700 S angehoben. Die Familienbeihilfe wird um 150 S pro Monat und Kind angehoben. Die Mehrkinderstaffel wird vom Einkommensteuergesetz (also von den Kinderabsetzbeträgen) in das Familienlastenausgleichsgesetz (also zu den Familien­beihilfen) überführt. Für einkommensschwächere Familien wird ab dem dritten Kind eine besondere Mehrkinderstaffel von zusätzlich 400 S pro Kind und Monat eingeführt. Der Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag wird zur Gänze (also nunmehr bis 5 000 S) in die Negativsteuerregelung einbezogen. Diese Regelungen gelten ab dem Jahr 2000. In einem ersten Schritt werden für 1999 der Kinderabsetzbetrag um 125 S und die Familienbeihilfe ebenfalls um 125 S, jeweils pro Kind und Monat, angehoben.

Für das Jahr 1999 bleibt die Mehrkinderstaffel noch im Einkommensteuergesetz. Die Mehrkinderstaffel für einkommensschwächere Familien beträgt für dieses Jahr 200 S monatlich; dieser Zuschlag wird schon für dieses Jahr aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds bestritten. Die oben dargestellte Modifikation der Negativsteuerregelung soll in vollem Umfang bereits ab 1999 gelten.

3. Verfassungsrechtliche Vorgaben

In den erwähnten Erkenntnissen hat der VfGH an der im Jahr 1991 eingeschlagenen Judikaturlinie (12. Dezember 1991, G 188, 189, 290/91) grundsätzlich festgehalten. Der Gerichtshof vertritt im Kern jedenfalls weiterhin die Auffassung, daß Kinder nicht nur Sache privater Lebensgestaltung wären. Sie müßten daher auf der Grundlage des Leistungsfähigkeitsprinzips steuerlich angemessen berücksichtigt werden. Der Kindesunterhalt sei dabei als ein Betrag zu sehen, der im Einkommen des Unterhalts­verpflichteten gleichsam durchläuft. Es dürfe dabei nicht bloß das Existenzminimum berücksichtigt werden, sondern es sei vielmehr zumindest die Hälfte der gesetzlichen Unterhaltsbeträge anzusetzen. Die derzeitige Berücksichtigung von Kinderlasten durch Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge sei bei Anlegen dieses Maßstabes nicht in allen Fällen ausreichend.

Die Entscheidungsgründe des VfGH sowie die ab 1. Jänner 1999 – ohne gesetzliche Maßnahmen – eintretende Rechtslage lassen erkennen, daß eine hälfteanteilige Absetzung der Kinderlasten von der steuerlichen Bemessungsgrundlage jedenfalls als verfassungskonformes Ergebnis anzusehen wäre. Der Gerichtshof sieht dies aber lediglich als ein verfassungskonformes Ergebnis. Er weist nämlich ausdrücklich darauf hin, daß er keineswegs ein bestimmtes Modell der Familienbesteuerung vorgibt. Insbesondere sieht der VfGH auch Modelle mit “sozialer Staffelung”, die in bestimmten (“unteren”) Einkommensgruppierungen mehr als die Unterhaltslasten abdecken, ausdrücklich als verfassungskonform an. Erforderlich ist nach dem VfGH, daß es zu einer horizontalen Berücksichtigung der Kinderlasten kommt. Es muß also bei der steuerlichen Belastung der jeweiligen Einkommensgruppierungen danach differenziert werden, ob Kinderlasten zu tragen sind oder nicht. Innerhalb der jeweiligen Einkommensgruppierung muß es zu einem horizontalen Ausgleich zwischen Steuerpflichtigen mit Kind(ern) und Steuerpflichtigen ohne Kind(ern) kommen.

4. Ausgangsmodell

Dem vorliegenden Gesetzentwurf liegt ein Modell zugrunde, das an der bisherigen gesetzlichen Konzeption der Berücksichtigung von Kinderlasten festhält. Das System kombinierter Transferzahlungen in der Form von Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträgen wird beibehalten. Der notwendige horizontale Lastenausgleich wird weiterhin durch die Auszahlung (kombinierter) Transferzahlungen hergestellt. Die grundsätzliche Verfassungskonformität eines derartigen Systems hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 1991, G 188, 189, 190/91, ausdrücklich bestätigt; er ist davon auch in den nunmehrigen Erkenntnissen nicht abgegegangen.

Die Beibehaltung des bisherigen Systems erfolgt unter sozialen und familienpolitischen Aspekten. Es ist damit gewährleistet, daß weiterhin alle Steuerpflichtigen mit gleicher Kinderzahl eine gleiche, also einkommensunabhängige Abgeltung ihrer Kinderlasten erfahren. Vergleichsweise hätte ein Abzug der Kinderlasten von der steuerlichen Bemessungsgrundlage – wozu es ohne gesetzliche Änderung ab 1. Jänner 1999 käme – den Effekt, daß Kinderlasten im Bereich höherer Einkommen eine höhere Steuerersparnis mit sich brächten als im Bereich niedrigerer Einkommen.

Die Beibehaltung des bisherigen Systems bei gleichzeitiger Modifikation nach den Vorgaben des VfGH soll also gewährleisten, daß

–   einerseits den Anforderungen des VfGH an eine ausreichende Berücksichtigung von Kinderlasten Rechnung getragen wird und

–   andererseits weiterhin eine familienpolitisch bzw sozial ausgewogene Abgeltung der besagten Kinderlasten gegeben ist.

Die sozialen Komponenten des Systems werden noch verstärkt. Dies geschieht in der Weise, daß in einer in Aussicht genommenen Neuregelung in den §§ 9 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 eine neue Mehrkinderstaffel (sogenannter Mehrkindzuschlag) für einkommensschwächere Familien eingeführt wird. Generell wird überdies die bisherige Mehrkinderstaffel (einschließlich der neu eingeführten) von den Kinderabsetzbeträgen des Einkommensteuergesetzes zu den Familienbeihilfen nach dem Familienlasten­ausgleichsgesetz überführt. Diese Maßnahmen dienen einer Verbesserung des bisherigen System in sozial- bzw familienpolitischer Hinsicht. Sie weisen keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den verfassungsrechtlich bedingten Modifikationen auf.

5. Verfassungsrechtliche Modellanforderungen

Kern der verfassungsrechtlichen Modellanforderungen ist das betragliche Niveau des horizontalen Lastenausgleichs. Dieses Niveau muß den unterhaltsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Die Ausmessung der Transferleistungen hat sich an diesen Vorgaben zu orientieren.

Bei betraglicher Ausmessung der Transferleistungen können zwei Denkrichtungen eingeschlagen werden:

–   Bei einer primär “ökonomischen Betrachtungsweise” müßte gewährleistet sein, daß Kinderlasten durch Transferleistungen jedenfalls insofern berücksichtigt werden, als die – auf Grund der Kinderlasten – nicht disponiblen Teile des Einkommens steuerlich unbelastet bleiben. Es muß also sichergestellt sein, daß zunächst das nicht disponible Einkommen des unterhaltsverpflichteten Elternteiles selbst und weiters – gemäß der Rechtssprechung des VfGH – der hälfteanteilige Unterhaltsbedarf des Kindes unbesteuert bleiben. Lediglich das darüber hinausgehende Einkommen darf einer Besteuerung unterworfen werden. Der Kinderabsetzbetrag müßte daher so bemessen werden, daß dadurch die tarifliche Einkommensteuer, die auf den obenerwähnten, um die Familienbeihilfe verringerten Anteil des Unterhaltsbedarfs entfällt, betraglich abgedeckt wird.

–   Eine Betrachtungsweise, die primär an der “wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit” Maß nimmt, müßte die hälfteanteilige Berücksichtigung von Kinderlasten als einkommensmindernd zum Leitbild nehmen. Die Referenzgröße für die Ausmessung der Transferleistungen wäre also der Steuereffekt, der sich ergibt, wenn die Kinderlasten hälfteanteilig von der steuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Es ist dabei zu beachten, daß die Transferleistungen ausreichen müssen, auch in Fällen höherer Steuersätze ein betraglich ausreichendes Äquivalent für eine “Steuerersparnis” abzudecken.

6. Verfassungsrechtliche Modellrechtfertigung

6.1 Ökonomische Betrachtungsweise

Zur Errechnung der erforderlichen steuerlichen Entlastung der Unterhaltsverpflichtung läßt das VfGH-Erkenntnis eine aus dem dualen System des Familienlastenausgleichs, dem Nebeneinander der Transfer­leistung Familienbeihilfe und der steuerlichen Berücksichtigung der Unterhaltslasten, abgeleitete Begrün­dung zu. Dies betrifft die Wirkung der Familienbeihilfe sowie die Art der steuerlichen Entlastung selbst.

Dabei wird davon ausgegangen, daß die Familienbeihilfe als direkte Transferleistung ein finanzieller Beitrag des Staates an den Unterhaltslasten der Eltern ist, demnach die Unterhaltslast (und nicht die Steuerlast) vermindert und dementsprechend auf den steuerlich relevanten Unterhalt anzurechnen ist.

Bei der Steuerfreistellung der Unterhaltsleistungen gegenüber Kindern geht es damit nur um den Teil des (steuerlich relevanten) Unterhaltes, der durch die Transferleistung noch nicht abgedeckt ist.

Die steuerliche Entlastung der Unterhaltsleistungen an Kinder geschieht in der Weise, daß der steuerlich relevante Unterhalt der Kinder (die Hälfte des Höchstausmaßes der gerichtlichen Regelbedarfssätze, siehe oben) zusammen mit dem steuerfreien Existenzminimum jedes Steuerpflichtigen entsprechend ihrer Belastung nach dem Steuertarif in derselben Höhe mit einem Absetzbetrag entlastet wird. Diese Berechnung der Steuerentlastung berücksichtigt im Gegensatz zur Entlastung nach den Grenzsteuersätzen, daß die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern nicht mit dem letzten Teil des Einkommens bestritten wird, sondern, der “ökonomischen” Lebenswirklichkeit entsprechend, als Erfüllung der materiellen Grundbedürfnisse mit dem ersten Teil des verfügbaren Einkommens und demgemäß auch die steuerliche Belastung der Unterhaltsleistung nur diesen Einkommensteil betrifft.

Die Referenzgröße für das Ausmaß der Transferleistungen wird im Wege der Steuerfreistellung des nicht disponiblen Haushaltseinkommens eines Elternteiles mit Kind ermittelt. Der in Bbezug auf den Elternteil nicht disponible Teil des Haushaltseinkommens wird mit dem steuerlichen Existenzminimum angenommen. Dieses leitet sich aus dem allgemeinen Absetzbetrag nach § 33 Abs. 3 EStG mit einem Betrag von (auf)gerundet 70 000 S ab. Den Aussagen des VfGH gemäß wird der auf das Kind entfallende nicht disponible Teil des Haushaltseinkommens mit einem hälfteanteiligen Unterhaltsanspruch des Kindes bemessen. Dabei wird vom jenem Unterhaltsbetrag ausgegangen, der nach der Judikatur des OGH der höchstmögliche ist. Es ist dies das 2,5fache der sogenannten Regelbedarfssätze. Die nach dem VfGH zu berücksichtigende Hälfte des Unterhaltsanspruchs entspricht auf dieser Basis dem 1,25fachen der Regelbedarfssätze.

Die konkrete Einkommenssituation spielt bei dieser Betrachtungsweise keine Rolle. Sie geht nämlich nicht von einem rechnerischen Steuerabzug der Kinderlasten aus, sondern davon, daß die Steuerpflicht erst insoweit einsetzen darf, als disponibles Einkommen vorliegt. Anders als bei einem Steuerabzug, der die Bemessungsgrundlage vermindert und daher “von oben” wirkt, erfolgt hier die Berechnung “von unten”. Da sich diese Betrachtung von der konkreten Einkommenssituation löst, ist von einem typisierten Haushalt auszugehen. Einem typisierten Haushalt entspricht es, den nach der Kinderzahl gewichteten durchschnittlichen Regelbedarfsatz zugrunde zu legen. Das 1,25fache eines dermaßen ermittelten Regelbedarfsatzes beträgt – umgerechnet auf einen Jahresbetrag – rund 53 000 S. Die – nach der Kinderzahl gewichtete – durchschnittliche Familienbeihilfe beträgt nach der in Aussicht genommenen Erhöhung um 150 S monatlich pro Kind nunmehr rund 19 000 S jährlich. Aus der Summe von 70 000 S und 53 000 S sowie dem Abzug von 19.000 S ergibt sich eine Tarifsteuer von 16 880 S. Zieht man davon den allgemeinen Absetzbetrag sowie den derzeitigen Kinderabsetzbetrag von insgesamt 13 040 S ab, so verbleibt eine Lücke von 3 840 S bzw. monatlich 320 S. Diese wird durch die in Aussicht genommene Anhebung des Kinderabsetzbetrages von 350 S pro Kind und Monat geschlossen.

6.2 Am Leistungsfähigkeitsprinzip orientierte Betrachtungsweise

Zur Errechnung der erforderlichen steuerlichen Entlastung der Unterhaltsverpflichtung läßt das VfGH-Erkenntnis auch eine zweite, aus dem dualen System des Familienlastenausgleichs, dem Nebeneinander der Transferleistung Familienbeihilfe und der steuerlichen Berücksichtigung der Unterhaltslasten, abgeleitete Begründung zu. Dies betrifft die Wirkung der Familienbeihilfe sowie die Art der steuerlichen Entlastung selbst.

Dabei wird davon ausgegangen, daß die Familienbeihilfe als direkte Transferleistung ein finanzieller Beitrag des Staates an den Unterhaltslasten der Eltern ist, demnach die Unterhaltslast (und nicht die Steuerlast) vermindert und dementsprechend auf den steuerlich relevanten Unterhalt anzurechnen ist.

Bei der Steuerfreistellung der Unterhaltsleistungen gegenüber Kindern geht es damit nur um den Teil des (steuerlich relevanten) Unterhaltes, der durch die Transferleistung noch nicht abgedeckt ist.

Die steuerliche Entlastung der Unterhaltsleistungen an Kinder geschieht in der Weise, daß der steuerlich relevante Unterhalt der Kinder (die Hälfte des Höchstausmaßes der gerichtlichen Regelbedarfssätze, siehe oben) zusammen mit dem steuerfreien Existenzminimum jedes Steuerpflichtigen gemäß EStG entsprechend ihrer Belastung nach dem Steuertarif in derselben Höhe mit einem Absetzbetrag entlastet wird. Diese Berechnung der Steuerentlastung berücksichtigt im Gegensatz zur Entlastung nach den Grenzsteuersätzen, daß die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern nicht mit dem letzten Teil des Einkommens bestritten wird, sondern, der Lebenswirklichkeit entsprechend, als Erfüllung der materiellen Grundbedürfnisse mit dem ersten Teil des verfügbaren Einkommens und demgemäß auch die steuerliche Belastung der Unterhaltsleistung nur diesen Einkommensteil betrifft.

Die Referenzgröße für das Ausmaß der Transferleistungen wird durch einen fiktiven Steuerabzug der halben Kinderlasten ermittelt. Vereinfacht kann dies in der Weise erfolgen, daß die halben Kinderlasten mit dem in Betracht kommenden Grenzsteuersatz multipliziert werden. Um den seitens des VfGH vorgegebenen Anforderungen gerecht zu werden, im wesentlichen die hälfteanteiligen Unterhaltslasten sämtlicher Einkommensgruppen abzudecken, muß dabei sowohl bei den angenommenen Unterhaltsverhältnissen als auch beim angenommenen Steuersatz an Beziehern hoher Einkommen Maß genommen werden. Damit werden auch Fälle besonders hoher (fiktiver) Steuerreduktionen abgedeckt.

Im Bereich der Unterhaltsverhältnisse wird dies automatisch dadurch erreicht, daß am Regelbedarfssatz angeknüpft wird, also das 1,25fache dieses Satzes als hälfteanteiliger Unterhalt angesetzt wird. Dieser Satz dient ja letztlich auch zur Errechnung des sogenannten Unterhaltsstopps bei hohen Einkommen. Es wird desweiteren der höchste (“teuerste”) Regelbedarfsatz von derzeit 5 500 S monatlich herangezogen. Er gilt für Unterhaltspflichten gegenüber Kindern, die 19 Jahre oder älter sind.

Beim zugrunde zu legenden Steuersatz wird von einem Einkommensbezieher ausgegangen, dessen Einkommen bereits die Anwendung des einkommensteuerlichen Spitzensteuersatzes von 50% auslöst. Dies heißt allerdings nicht, daß der 1,25fache höchste Regelbedarfsatz mit 50% multipliziert wird. Es ist vielmehr gerechtfertigt einen niedrigeren Steuersatz anzulegen. Dies aus folgendem Grund: Es ist davon auszugehen, daß der zivilrechtliche Unterhalt von einem Einkommen zu leisten ist, das sich regelmäßig aus verschiedenen Einkommensteilen zusammensetzt. Im Einkommen können sich nun Einkommensteile befinden, die erfaßt werden

–   mit dem “vollen” Steuersatz,

–   im Rahmen der Endbesteuerung mit einem linearen Steuersatz von 25%,

–   mit einem halben Einkommensteuersatz (§§ 37, 38, weiters § 67 Abs. 8 EStG),

–   mit einem Steuersatz von 6% bzw mit einem sogenannten Belastungsprozentsatz (§ 67 EStG), wie insbesondere der 13. und 14. Monatsgehalt.

Weiters können der Unterhaltsbemessung Einkommensteile zugrunde liegen, die gesetzlich steuerfrei gestellt sind, wie

–   steuerfreie Überstundenzuschläge sowie bestimmte Zulagen (§ 68 EStG),

–   Einnahmen, die einer Steuerbefreiung nach § 3 EStG unterliegen,

–   Einkommensteile, die im Rahmen des § 10 EStG oder des § 18 EStG aus steuersubventionellen Gründen aus der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage ausgeschieden werden.

Schließlich sind auch Einkommensteile denkbar, die überhaupt keiner Besteuerung unterliegen, wie

–   nicht steuerbares Spekulationseinkommen,

–   Betriebseinnahmen aus Grundstücksverkäufen bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG.

Die oben dargestellte Aufzählung zeigt, daß praktisch alle Einkommensbezieher – gerade auch die hohen Einkommensbezieher – Einkommensteile aufweisen werden, die nicht oder geringer als mit dem Grenzsteuersatz besteuert werden. Insbesondere trifft dies für den 13. und 14. Monatsgehalt sowie endbesteuerte Einkünfte zu. Bei letzteren Einkünften kann wohl typisierend angenommen werden, daß diese gerade mit steigendem Einkommen überproportional zunehmen. Ist nun der Unterhalt auch von solchen geringer oder überhaupt nicht besteuerten Einkommensteilen zu leisten, so ist es sachgerecht, den Steuerabzug verhältnismäßig bei diesen Einkommensteilen – somit mit reduzierter oder gänzlich ins Leere gehender Steuerwirkung – anzusetzen. Eine zulässige Durchschnittsbetrachtung rechtfertigt daher den Ansatz eines 40%igen Steuersatzes, liegt doch der Spitzensteuersatz bloß bei Einbeziehen der steuerlichen Begünstigung des 13. und 14. Monatsgehaltes bereits bei etwa 43%.

In dem an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit anknüpfenden Modell werden sämtliche Transfer­leistungen – also auch die Familienbeihilfe – als Äquivalent für eine Steuerreduktion aus dem hälfteanteiligen Abzug der Unterhaltslasten gewertet. Dies deshalb, weil nicht die ökonomische Stellung der Familienbeihilfe als Teil des Haushaltseinkommens im Vordergrund steht, sondern die – vom VfGH besonders betonte – horizontale Lastenverteilung. Hat man primär diese im Auge, so muß es letztlich gleichgültig sein, ob sie durch eine Steuerentlastung eintritt oder ob die Wirkungen einer Steuerentlastung durch eine Art “Rückzahlung” der zunächst höher eingehobenen Steuerbeträge im Wege einer Transferleistung eintreten. Die Erkenntnisse des VfGH enthalten ebenfalls diesbezügliche Hinweise, auch die Entscheidungsgründe im Erkenntnis vom 27. Juni 1991, G 188, 189, 190/91, sprechen diese Gleichstellung ausdrücklich aus.

Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Umstände ergibt sich daher folgende modellhafte Berechnung: Es wird der hälfteanteilige Unterhaltsbetrag von einem Betrag abgeleitet, der in der Größenordnung des höchsten aller Regelbedarfsätze liegt, also bei 5 500 S monatlich. Es wird weiters der Hälfteanteil vom einkommensbedingt höchsten Unterhalt berechnet, der nach der – vom VfGH als maßgeblich erklärten – Rechtsprechung des OGH zu bezahlen ist, das ist das 2,5fache des Regelbedarf­satzes. Diese Berechnungsfaktoren spiegeln bereits die extremste Unterhaltsbelastung wider. Wendet man auf den Hälfteanteil des 2,5fachen des höchsten aller Regelbedarfsätze einen Steuersatz von 40% an, so ergibt sich dabei ein Betrag von rund 2 700 S monatlich. Vergleicht man diesen Betrag mit den derzeitigen Transferleistungen für derartige Kinder, nämlich einer Familienbeihilfe von 1 850 S monatlich und einem Kinderabsetzbetrag von 350 S monatlich (= Annahme erstes Kind), so zeigt sich eine “Lücke” von etwa 500 S monatlich. Diese wird mit der im Gesetzentwurf vorgesehenen Anhebung des Kinder­absetzbetrages um 350 S monatlich sowie der Familienbeihilfe um 150 S monatlich 2000 geschlossen.

In einer ersten Ausbaustufe wird sich im Jahr 1999 die Gesamtransferleistung um 250 S monatlich je Kind erhöhen, und zwar durch eine Anhebung der Familienbeihilfe um monatlich 125 S und eine ebensolche Anhebung beim Kinderabsetzbetrag.

7. Außerhalb des Kindeshaushalts lebende Elternteile

Eine Erhöhung des sogenannten Unterhaltsabsetzbetrages zur Abgeltung von Unterhaltslasten, die außerhalb des Kindeshaushaltes lebende Elternteile tragen müssen, ist nicht vorgesehen. Diesem Umstand liegen folgende Argumente zugrunde:

Der VfGH vertritt in seiner bisherigen Rechtsprechung die Auffassung, daß Unterhaltsaufwendungen, die auf die “private Lebensgestaltung” zurückzuführen sind, steuerlich unbeachtlich bleiben können (10. Juni 1992, B 1257/19). Dies rechtfertigt die Konzeption des EStG, wonach der Ehegattenunterhalt grundsätzlich nicht steuerlich berücksichtigt wird. In seiner Judikatur hegt der Gerichtshof auch keine Bedenken, daß der im Zusammenhang mit dem Ehegattenunterhalt vorgesehene Alleinverdiener­absetzbetrag für den getrennt lebenden nicht verdienenden Ehegatten – trotz bestehender Unter­haltsverpflichtung – nicht zusteht.

Nun ist es bei getrennt lebenden Ehegatten auch “Sache privater Lebensgestaltung”, daß ein Ehegatte (Elternteil) außerhalb des Kindeshaushaltes lebt. Der Gesetzentwurf geht – wie oben ausführlich dargestellt – davon aus, daß die durch ein Kind verursachten Unterhaltslasten auf das Kind bezogen (also “abstrakt”) durch die vorgesehenen gesetzlichen Änderungen adäquat abgegolten sind. Der Umstand, daß die zur Abgeltung der Unterhaltslasten ausreichend vorgesehenen Transferleistungen nur deshalb nicht wirken, weil ein Elternteil außerhalb des Kindeshaushaltes lebt, ist letztlich ebenfalls eine Folge der privaten Lebensgestaltung. Die fehlende (ausreichende) Abgeltung der Unterhaltslasten muß daher als in der privaten Lebensgestaltung begründet steuerlich nicht anderweitig abgedeckt werden. Aus dieser Sicht erweist sich daher eine Anhebung des Unterhaltsabsetzbetrages als nicht geboten.

Eine Berücksichtigung der Unterhaltslasten außerhalb des Kindeshaushaltes lebender Elternteile hätte überdies kaum verständliche Konsequenz. Es käme nämlich dadurch gegenüber der Einfachabgeltung der Unterhaltslasten bei gemeinsamer Haushaltsführung zu einer Mehrfachabgeltung dieser Lasten bei getrennter Haushaltsführung. Die besondere Unverständlichkeit läge darin, daß gerade (erst) die Aufgabe der gemeinsamen Haushaltsführung durch die Eltern diese Mehrfachförderung auslöst.

Der Umstand, daß der VfGH die in § 34 Abs. 7 EStG 1988 enthaltenen Regelungen zum Unterhalts­absetzbetrag aufgehoben hat, steht der inhaltlichen Positionierung des Gesetzentwurfes nicht entgegen. Die erwähnten Gesetzesaufhebungen sind nämlich schon darin begründet, daß nach Ansicht des VfGH die auf das Kind bezogene Berücksichtigung von Unterhaltslasten zu gering war, womit sämtliche mit der Abdeckung von Unterhaltslasten getroffenen Regelungen bedenklich erscheinen mußten.

8. Kosten der Neuregelung

Die Kosten belaufen sich unter Einschluß der im Bereich der Familienbeihilfen gesetzten Maßnahmen auf insgesamt 12 Milliarden Schilling jährlich. Davon wird aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds ein Betrag von 6 Milliarden Schilling und aus anderen Budgetmitteln ein Betrag von nochmals 6 Milliarden Schilling aufzuwenden sein. Für das Jahr 1999 ist eine erste Ausbaustufe vorgesehen, die Budgetkosten von insgesamt 6,15 Milliarden Schilling verursachen wird. Dieser Betrag wird zu 3,1 Milliarden Schilling aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und zu 3,05 Milliarden Schilling aus anderen Budget­mitteln bestritten werden.

Von den sonstigen Budgetmitteln entfallen durch die Verringerung ihrer Ertragsanteile entsprechend deren derzeitigen prozentuellen Anteilen an der veranlagten Einkommensteuer und der Lohnsteuer auf die Länder 1,25 Milliarden Schilling und auf die Gemeinden 1,0 Milliarden Schilling jährlich. Weiters verringert sich die Bedarfszuweisung des Bundes an die Länder gemäß § 21a FAG 1997 “zur Aufrecht­erhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt” um 0,57 Milliarden Schilling p. a., weil diese Bedarfszuweisung auch am Ertrag der veranlagten Einkommensteuer und der Lohnsteuer bemessen wird.

Von den Kosten der ersten Ausbaustufe des Jahres 1999 entfallen auf die Ertragsanteile der Länder 0,57 Milliarden Schilling, auf die Ertragsanteile der Gemeinden 0,46 Milliarden Schilling und auf die Bedarfszuweisung gemäß § 21a FAG 1997 an die Länder 0,26 Milliarden Schilling.

Im Lohnsteuerbereich wird statt der bisherigen Mitwirkungspflicht der Sozialversicherungsträger, die sich auf den Einzelfall bezogen hat, eine allgemeine wechselseitige Übermittlung von Prüfungs­ergebnissen zwischen Finanzverwaltung und Sozialversicherungsträgern eingeführt.

Die Änderung führt zu keinen zusätzlichen Kosten.

Umsatzsteuergesetz (Artikel XV):

Die Neuregelung hat das Ziel, durch eine verbesserte Kontrolle die Effizienz der Steuererhebung im Bereich der Umsatzsteuer zu heben. Es wird daher eine allgemeine Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen vorgesehen, von der der Bundesminister für Finanzen in bestimmten Fällen mittels Verordnung absehen kann.

Familienlastenausgleichsgesetz (Artikel XVI)

Mit dem Aufziehen von Kindern sind für die Eltern wirtschaftliche Belastungen in Form von Unterhalts­leistungen verbunden. Diese Unterhaltslast wird vom Staat entsprechend dem Prinzip des horizontalen Lastenausgleichs zwischen Unterhaltspflichtigen und Personen ohne Unterhaltspflichten durch die Gewährung der Familienbeihilfe aus dem dafür zweckgebundenen Familienlastenausgleichsfonds zum Teil mitgetragen.

Im System des dualen Familienlastenausgleichs, des Ausgleichs der Unterhaltslasten durch Transfer­zahlungen und steuerliche Maßnahmen, stellt die Familienbeihilfe eine einkommensunabhängige Transferleistung mit dem Zweck der direkten Verminderung der finanziellen Unterhaltsbelastung der Eltern dar. Da die Familienbeihilfe in ihrem Grundbetrag seit 1990 nicht mehr an die jährliche Inflations­rate (Verbraucherpreisindex) angepaßt wurde, erfolgt mit diesem Bundesgesetz eine Valorisierung der Familienbeihilfe.

Diese Maßnahme ist auch für die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen insofern von Bedeutung, als sie die nach dem jüngsten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs notwendig gewordene stärkere Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung im Steuerrecht in dem Ausmaß, in dem damit die Unterhaltsbelastung vermindert wird, mitbewirkt.

Entsprechend dem tatsächlichen finanziellen Mehraufwand für ältere Kinder bleibt die Familienbeihilfe nach dem Alter der Kinder in drei Altersgruppen gestaffelt. Im Zuge der Reform der Familienbesteuerung erfolgt mit diesem Bundesgesetz außerdem die Berücksichtigung des auch mit der Anzahl der Kinder steigenden finanziellen Mehraufwandes in der Familienbeihilfe. Damit soll dem einer Transferleistung zugrundeliegenden Bedarfsprinzip entsprochen werden. Zusätzlich wird dieses Bedarfsprinzip in seiner familien- und sozialpolitischen Bedeutung durch die Einführung eines einkommensabhängigen Mehrkind­zuschlages unterstrichen. Damit soll eine wirksame Maßnahme gegen die sozialstatistisch ausgewiesene, angestiegene Armutsgefährdung von Familien mit drei und mehr Kindern und nur einem niedrigen bis durchschnittlichen Haushaltseinkommen ergriffen werden.

Hinsichtlich der Kosten wird auf Punkt 8 der Erläuterungen zum Einkommensteuergesetz verwiesen.

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (Artikel XVII):

Der Abgeltungsbetrag, den der Hauptverband der Sozialversicherungsträger für die Ausübung der Sozial­gerichtsbarkeit an das Bundesministerium für Justiz zu überweisen hat, soll der Aufwandsentwicklung angepaßt werden.

Übernahme von Geschäftsanteilen der GKE und mögliche Verwertung (Artikel XVIII):

Die Graz-Köflacher-Eisenbahn- und Bergbau-Gesellschaft m. b. H. betreibt in ihrem Unternehmens­bereich Verkehr die Eisenbahnlinien Graz–Lieboch–Köflach und Lieboch–Wies-Eibiswald sowie Kraft­fahrlinien in der Region. Dieses Netz gewährleistet im wesentlichen die öffentliche Verkehrsversorgung in der Weststeiermark. Die Eisenbahnkonzession dieser Gesellschaft läuft zum 31. Dezember 1998 aus. Eine Absicht zu ihrer Verlängerung liegt nicht vor. Aktuell wird in der bestehenden Gesellschaft die Abspaltung des Bergbaubereiches per 1. Jänner 1998 vorbereitet, sodaß eine Gesellschaft für den Verkehrsbereich verbleibt, die Graz-Köflacher-Eisenbahn G. m. b. H. (GKE). Damit sollen die organi­sationsrechtlichen Voraussetzungen für eine Neugestaltung geschaffen werden.

Ohne gesetzliche Vorkehrungen würde bei einem ersatzlosen Auslaufen der Konzession das Eisenbahnvermögen samt Verbindlichkeiten aus dem Bau und Betrieb gemäß § 31 des Eisenbahngesetzes auf den Bund übergehen (Heimfall). Ohne rechtzeitige Neugestaltung würden erhebliche Unsicherheiten über den Eisenbahnbetrieb nach diesem Zeitpunkt auftreten. Mit dem vorliegenden Gesetzesvorhaben sollen bundesseits Ermächtigungsregelungen getroffen werden, um eine zeitgerechte Neugestaltung im laufenden Jahr zu erzielen.

Der Bund hat in den vergangenen Jahren beträchtliche Mittel für die Modernisierung und Rationalisierung der Eisenbahn und für günstige Tarife insbesondere im Pendler- und Verkehrsverbundverkehr sowie zur Aufrechterhaltung der Eisenbahn bereitgestellt, mit einem jährlichen Budgetvolumen von über 300 Millionen Schilling. Aktuell sind für 1998 zirka 115 Millionen Schilling zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen, ca. 29 Millionen Schilling für Investitionsfinanzierung und zirka 176 Millionen Schilling Verlustabdeckung veranschlagt. Diese Summen würden sich bei einer Anteilsübernahme im laufenden Jahr im wesentlichen nicht ändern. Für die Zukunft soll aber die vorliegende gesetzliche Ermächtigungsregelung die Basis dafür schaffen, daß eine Neuorganisation gefunden wird, die zu einer Absenkung der insgesamt nötigen Bundesmittel führt.

Besonderer Teil

Bundeshaushaltsgesetz (Artikel I):

Zu Z 1 (§ 16 Abs. 1 lit. f und g):

Käufe und Verkäufe von Bundeswertpapieren durch den Bund sind wirtschaftlich und rechtlich in ihrer Bedeutung Tilgungen und Neuaufnahmen von Finanzschulden gleichzusetzen. Durch die Vereinigung von Gläubiger- und Schuldnerstellung erlischt bei einem Kauf gemäß § 1445 ABGB eine Forderung. Bei Inhaberwertpapieren ruht die Forderung, um beim Verkauf des Wertpapieres wieder rechtswirksam zu werden.

Da Tilgungen und Neuaufnahmen von Finanzschulden gesetzlich im Ausgleichshaushalt auszuweisen sind, dienen die gegenständlichen Maßnahmen der Erhaltung der im BHG festgelegten Gliederung des Bundesvoranschlages.

Zu Z 2 und 3 (§ 65b Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 2):

Der Wegfall des Eskont- bzw. Diskontsatzes als geldpolitisches Instrument im System der europäischen Zentralbanken macht die gegenständliche Änderung der Ermittlung des Gesamtbelastungslimits zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Schuldaufnahmen des Bundes erforderlich. Als Kapitalmarktbezugs­wert ist das Finanzinstrument zu verstehen, das zum Zeitpunkt der Festlegung der Konditionen infolge ihrer Bedeutung am Kapitalmarkt als Basis für die Konditionsfestsetzung einer Kreditoperation in der endgültigen Währung herangezogen wird. Dabei ist als inländische Währung die ab der dritten Phase der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion in den Mitgliedstaaten geltende einheitliche Währung zu verstehen.

Als vergleichbare Zinssätze gem. § 65b Abs. 1 Z 2, letzter Halbsatz, sind Zinssätze für Finanzgeschäfte mit der gleichen Zinsbindung wie die der Kreditoperation des Bundes anzusehen.

Zu Z 4 (§ 65c):

Durch diese Maßnahmen können im Rahmen des Bundes‑Clearings für Rechtsträger mit mehrheitlicher Bundesbeteiligung oder für Rechtsträger, für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, neben den Finanzie­rungen gem. Z 1 (wie zB Darlehen, Kredite) auch wirtschaftlich sinnvolle Schuldstruktur-Verbesserungen durchgeführt werden. Von diesen Ermächtigungen wird der Bundesminister für Finanzen nur insoweit Gebrauch machen, als dies mit dem EU-Wettbewerbsrecht vereinbar ist.

Finanzausgleichsgesetz 1997 (Artikel II):

Zu Z 1 (§ 22 Abs. 1 Z 3 FAG 1997 – Zweckzuschuß für Kinderbetreuungseinrichtungen):

Im Zusammenhang mit der Reform der Familienbesteuerung wurde auch die Bereitstellung einer zweiten Tranche des Zweckzuschusses des Bundes an die Länder zur Errichtung und zur Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen beschlossen. Dem wird mit der Erhöhung des bisher mit 600 Millionen Schilling dotierten Zuschusses gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 FAG 1997 auf nunmehr 1 200 Millionen Schilling Rechnung getragen. Auch hinsichtlich dieser zweiten Tranche obliegt die Erlassung von Richtlinien sowie die Projektbeurteilung und Mittelvergabe einer Kommission, der Vertreter des Bundeskanzlers, des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und des Bundesministers für Finanzen und weiters der Länder und Gemeinden angehören.

Zu Z 2 (§ 22 Abs. 1a FAG 1997 – Zweckzuschuß für Krankenanstaltenfinanzierung):

Der Zuschuß des Bundes an die Länder für die Zwecke der Krankenanstaltenfinanzierung wird im Jahr 1998 einmalig um 34 525 000 S erhöht. Mit diesem Betrag wird die Frage der Abrechnung für sozialversicherte Auslandspatienten für das Jahr 1997 zwischen Bund und Ländern bereinigt, während die für die Zeit ab dem Jahr 1998 gefundene Lösung in einer Novelle zum Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz umgesetzt wurde (1078 Blg.Nr. XX. GP).

Die länderweise Verteilung dieser zusätzlichen Bundesmittel ist noch Gegenstand von Verhandlungen innerhalb der Länder; um deren Ergebnisse nicht zu präjudizieren, werden in der Regierungsvorlage keine Prozentsätze genannt. Vom Vorsitzenden der Landesfinanzreferentenkonferenz wurde zugesagt, den endgültigen Verteilungsschlüssel bis zur Ausschußsitzung bekanntzugeben.

Bundesgesetz über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses (Artikel III):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2 Z 1):

Nach dieser Bestimmung hat die Bundesregierung vier Mitglieder in den Staatsschuldenausschuß zu entsenden; damit verbunden ist die Verpflichtung ein weiteres Ersatzmitglied nach Abs. 6 namhaft zu machen.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 5 erster Satz):

Die Funktionsperiode war bisher für sämtliche Mitglieder des Ausschusses zeitlich synchron gehalten, was nach dieser Bestimmung auch künftig weitergelten soll. Dies entspricht dem Interesse, daß der Ausschuß die ihm obliegenden Aufgaben effizient erfüllt, schließt allerdings nicht aus, daß für den Fall des Ausscheidens eines Mitglieds, für den Rest der Funktionsperiode ein Nachfolger zu entsenden ist (wie im § 1 Abs. 5 ausdrücklich vorgesehen).

Zu Z 3 (§ 1 Abs. 11):

Die Aufstockung des Ausschusses um ein Mitglied (bisher gab es insgesamt dreizehn Mitglieder, künftig wird es vierzehn Mitglieder geben), verlangt auch die entsprechende Erhöhung des Quorums für die Beschlußfähigkeit. Die rückwirkende Ernennung eines Mitglieds des Staatsschuldenausschusses behindert nicht die Beschlußfähigkeit des Ausschusses vor der Ernennung dieses Mitglieds, sofern nach der zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung geltenden Rechtslage, sämtliche Mitglieder des Ausschusses ent­sprechend geladen waren.

Zu Z 4 (§ 2 Abs. 2):

Die letzte Funktionsperiode des Staatsschuldenausschusses endete am 31. Dezember 1997. Um die Bundesregierung in Einklang mit § 1 Abs. 5 erster Satz dieses Bundesgesetzes in die Lage zu versetzen, die Nominierung sämtlicher Mitglieder des Ausschusses für die zeitlich idente Funktionsperiode vorzu­nehmen, ist dieses Bundesgesetz rückwirkend zum 1. Jänner 1998 in Kraft zu setzen.

Haftungsgesetze (Artikel IV bis IX):

In den vorliegenden Haftungsgesetzen werden der inländische Diskontsatz und teilweise ausländische Diskontsätze von Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Bezugsgrößen für die Berechnung der prozentuellen Gesamtbelastung von Kreditoperationen in inländischer und ausländischer Währung verwendet.

Im Zusammenhang mit der dritten Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, die am 1. Jänner 1999 in Kraft treten soll, entfallen der inländische Diskontsatz und die ausländischen Diskont­sätze der an der Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Durch die Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG werden diese Diskontsätze durch Kapitalmarktbezugswerte und Zinssätze im Bankenmarkt ersetzt.

Die Bestimmungen dieses Gesetzentwurfes unterliegen im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Einspruchsrecht des Bundesrates.

Es entstehen keine Kosten für den Bund.

ÖIAG-Gesetz, Änderung Arbeitsverfassungsgesetz und ÖIAG-Anleihegesetz (Artikel X):

Gemäß § 86 Abs. (2) AktG darf niemand mehr als zehn Aufsichtsratsfunktionen ausüben; außerdem darf niemand mehr als fünf Funktionen als Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates wahrnehmen.

Sitze einer Person in mehreren Aufsichtsräten werden jedoch dann nur als ein Sitz gerechnet, wenn diese Person in mehrere Aufsichtsräte gewählt oder entsandt wurde, um die wirtschaftlichen Interessen eines mit der Gesellschaft konzernmäßig verbundenen Wirtschaftsunternehmens zu wahren. Das Gleiche gilt sinngemäß auch für die Zahl der Funktionen als Vorsitzender bzw. als stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates.

Gemäß § 2 Abs. 1 ÖIAG-Gesetz in der geltenden Fassung ist jedoch die Bildung eines Konzernverhält­nisses zwischen der ÖIAG und den Unternehmen, welche ihr unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich gehören, ausgeschlossen.

Die ÖIAG hält namhafte Aktienpakete an großen österreichischen börsenotierten Unternehmen und an deren inländischen Gesellschaften; die Aktien der Österreichische Staatsdruckerei AG werden in Kürze in das Eigentum der ÖIAG übergehen; außerdem sollen der ÖIAG weitere Bundesbeteiligungen zur Privatisierung bzw. Beteiligungsverwaltung übertragen werden.

Ein wesentlicher Bestandteil der Tätigkeit der Vorstandsmitglieder der ÖIAG ist die Ausübung von Aufsichtsratsfunktionen in den Beteiligungsgesellschaften der ÖIAG, wobei die ÖIAG auf Grund ihres Beteiligungsanteils meist auch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichts­rates stellt.

Im Sinne einer sachgerechten Einschränkung der Wirkungen des in § 2 Abs. 1 ÖIAG-Gesetz normierten Konzernverbotes wird für die ÖIAG eine dem § 86 Abs. 2, entsprechende Ausnahmebestimmung geschaffen.

Poststrukturgesetz (Artikel XI):

Wie in § 2 Abs. 1 ÖIAG-Gesetz ist auch gemäß § 13 Poststrukturgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, und gemäß § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft, Änderung des Postsparkassengesetzes 1969, des Bankwesengesetzes und Errichtung des Staatsschuldenausschusses sowie Änderung des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 742/1996, die Begründung eines Konzernverhältnisses zwischen der Post und Telekombeteiligungsverwaltungs­gesellschaft (PTBG) einerseits und der Post und Telekom Austria AG bzw. der Österreichischen Post­sparkasse AG andererseits gesetzlich ausgeschlossen.

Daher ist auch im Falle der PTBG eine Sonderregelung nicht nur bezüglich der zulässigen Anzahl von Aufsichtsratssitzen sinnvoll, sondern auch bezüglich der Anzahl der zulässigerweise ausgeübten Funktionen als Vorsitzender bzw. als stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates; die zu Artikel X (§ 2 Abs. 4 ÖIAG-Gesetz) gegebene Begründung gilt sinngemäß.

Staatsdruckereigesetz (Artikel XII):

Gemäß § 1 Abs. 7 des Staatsdruckereigesetzes 1996 gehen die Anteilsrechte des Bundes an der Österreichischen Staatsdruckerei AG mit dem Tag der Eintragung der Abspaltung der Wiener Zeitung GmbH in das Firmenbuch zum Zweck der Privatisierung in das Eigentum der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) über.

Um der Österreichischen Staatsdruckerei AG die Möglichkeit zu eröffnen, flexible Strukturen zu schaffen und einen größeren Erlös im Rahmen der Privatisierung zu erzielen, ist die Gesetzesnovelle erforderlich.

Umweltförderungsgesetz (Artikel XIII):

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 2b):

Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, für die Siedlungswasserwirtschaft zusätzliche Förderungen im Ausmaß von 1 000 Millionen Schilling (Barwert) zusagen.

Zu Z 2 (§ 37 Abs. 5a):

Der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds wird verpflichtet, aus seinem Reinvermögen – ebenso wie bei den bisherigen Sondertranchen mit einem Zusagerahmen von 4 300 Millionen Schilling (Barwert) – Mittel in jenem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die neuerliche Sondertranche Siedlungswasserwirtschaft im Ausmaß von insgesamt 1 000 Millionen Schilling (Barwert) zu bedecken.

Die Kosten für die Abwicklung sämtlicher, also auch der bisherigen, Sondertranchen sollen aus den Zinserträgen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds bedeckt werden.

Einkommensteuergesetz (Artikel XIV):

Zu Z 1 (§ 20 Abs. 1 Z 1):

Kinderlasten werden durch die Modifikationen in den dafür vorgesehenen Transferleistungen nunmehr ausreichend berücksichtigt. Das Verbot eines Steuerabzugs ist daher aus dieser Sicht (wieder) verfas­sungsrechtlich unproblematisch. Im übrigen hat dieses Steuerabzugsverbot keinen Einfluß auf eine allfällige Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung (so ausdrücklich § 20 Abs. 3).

Zu Z 2 (§ 33 Abs. 4 Z 3):

§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a:

Die bisherige gesetzliche Konzeption wird in zwei Punkten geändert:

–   Erstens kommt es zu einer betraglichen Anhebung des Kinderabsetzbetrages um 350 S je Kind und Monat. Gleichzeitig wird ab dem Jahr 2000 die Familienbeihilfe in allen Altersstaffeln um 150 S pro Monat und Kind angehoben (§ 8 Abs. 2 bis 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

–   Zweitens wird die sogenannte Mehrkinderstaffel, nach der bisher das zweite Kind einen um 175 S und das dritte sowie jedes weitere Kind einen um 350 S höheren Kinderabsetzbetrag vermittelt hat, in das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 transferiert. Die Mehrkinderstaffel findet sich daher nunmehr – mit unveränderter betraglicher Spreizung – in § 8 Abs. 2 und des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (siehe Artikel XVI).

Technik und Abwicklung des Kinderabsetzbetrages (gemeinsame Auszahlung mit der Familienbeihilfe) werden unverändert gelassen.

§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. c:

In der neu angefügten lit. c ist die “erste Ausbaustufe” der Anhebung der Transferleistungen im Bereich der Kinderabsetzbeträge geregelt. In dieser ersten Ausbaustufe kommt es zu einer linearen Anhebung um 125 S pro Kind und Monat. Gleichzeitig wird für das Jahr 1999 die Familienbeihilfe in allen Altersstaffeln um ebenfalls 125 S pro Monat und Kind angehoben (§ 8 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967; siehe Artikel XVI). Die Mehrkinderstaffel bleibt für das Jahr 1999 mit betraglich unveränderter Spreizung bei den Kinderabsetzbeträgen.

Zu 3 (§ 33 Abs. 8):

Die sogenannte Negativsteuer, die Alleinverdienern mit Kind(ern) sowie Alleinerziehern schon derzeit bis 2 000 S zusteht, wird in Hinkunft mit dem vollen Absetzbetrag von bis zu 5 000 S ausbezahlt werden können.

Zu Z 4 und 5 (§ 34 Abs. 7 Z 1 und 2):

Kinderlasten werden durch die Modifikationen in den dafür vorgesehenen Transferleistungen nunmehr ausreichend berücksichtigt. Das Verbot eines Steuerabzugs ist daher aus dieser Sicht (wieder) verfassungsrechtlich unproblematisch.

Zu Z 6 (§ 40):

Siehe Erläuterungen zu Z 3.

Zu Z 7 (§ 89):

Die bisher im Einkommensteuergesetz unter § 89 verankerte “Mitwirkung der Versicherungsträger” erfor­derte eine Anfrage im Einzelfall. Die Versicherungsträger sind weiters gemäß § 42 Abs. 4 ASVG berech­tigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher, gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt. Eine gleichlautende Berechtigung kommt gemäß § 48b Abs. 2 BAO den Abgaben­behörden des Bundes zu. Durch die automatische gegenseitige Übermittlung aller Prüfungsergebnisse in Beitragsangelegenheiten soll es zu einer zeitnahen Information über Prüfungsfeststellungen kommen. Ins­besondere soll damit eine rasche und effiziente Zusammenarbeit der beiden Behörden – Finanzverwaltung und Sozialversicherungsträger – zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ermöglicht werden.

Die Prüfungsergebnisse sollen von der jeweils anderen Behörde wie folgt ausgewertet werden:

–   Feststellungen, die unmittelbar zu Nachforderungen bei der anderen Behörde führen, sollen durch eine zeitnah durchzuführende Prüfung aufgegriffen werden (zB bei der Feststellung von “Schwarzlöhnen” und damit verbundenen Beitragsverkürzungen im Rahmen einer Prüfung durch die Gebietskranken­kasse werden in den meisten Fällen auch Verkürzungen und damit Nachforderungen von Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag vorliegen, die durch zeitnahe Lohnsteuerprüfungen effektuiert werden sollen).

–   Sind Beanstandungen im Rahmen einer Prüfung durch die Gebietskrankenkasse (die Lohnverrechnung ist ordnungsgemäß, im Rahmen einer Prüfung entstehen keine Nachforderungen) unterblieben, so soll dieser Umstand dazu führen können, turnusmäßig vorgesehene Lohnsteuerprüfungen für bestimmte Perioden entfallen zu lassen.

Zu Z 8 (§ 97 Abs. 4 Z 2 zweiter Satz):

Die Neuregelung ist im Sinne einer Weiterführung des betraglichen Korrenspondierens der Bestimmung mit der Höhe des Kinderabsetzbetrages geboten.

Umsatzsteuergesetz (Artikel XV):

Die bisherige im Gesetz geregelte Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen keine Voranmeldung einreichen zu müssen, wird umgestaltet. Es wird zunächst gesetzlich eine grundsätzliche Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen eingeführt. Der Bundesminister für Finanzen soll aber mit Verordnung vorsehen können, daß in bestimmten Fällen auf die Einreichung von Voranmeldungen verzichtet wird. Es ist beabsichtigt, zeitgleich mit der Veröffentlichung der in Aussucht genommenen Gesetzesänderung im BGBl ein Verordnung zu verlautbaren. In dieser soll im wesentlichen vorgesehen werden, daß die UVA-Pflicht bei rechtzeitiger Entrichtung der Vorauszahlung (weiterhin) entfällt. Anders als bisher soll hingegen eine UVA-Pflicht jedenfalls dann angeordnet werden, wenn

–   die Jahressteuerschuld gegenüber der Summe der monatlichen Vorauszahlungen wesentlich “nach oben” abweicht,

–   ein Unternehmen neu gegründet wird hinsichtlich des Gründungsjahres.

Familienlastenausgleichsgesetz (Artikel XVI):

Zu Z 1 (§ 8 Abs. 2 bis 4):

Die Erhöhung der Familienbeihilfe erfolgt in zwei Stufen, die erste mit Wirksamkeit ab 1999 und in der endgültigen Höhe ab dem Jahr 2000. Mit der Valorisierung um insgesamt 150 S je Altersstufe soll den seit der letzten Wertanpassung gestiegenen Lebenshaltungskosten Rechnung getragen werden. Die Erhöhung um 150 S gilt auch für die erhöhte Familienbeihilfe für behinderte Kinder. Die nach der Anzahl der Kinder festgesetzten Steigerungsbeträge werden in ihrer Höhe von den bisherigen Kinderabsetzbeträgen übernommen.

Zu Z 2 (§§ 9 bis 9d):

Für Mehrkindfamilien soll ab dem dritten und für jedes weitere Kind ein Mehrkindzuschlag gewährt werden. Im Jahr 1999 soll dieser für jedes dritte und weitere Kind 200 S monatlich, ab dem Jahr 2000 monatlich 400 S betragen. Der Mehrkindzuschlag soll als einkommensbezogene Leistung gestaltet werden. Dadurch sollen Familien unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Lage und deren Kinderanzahl unter dem Gesichtspunkt der sozialen Gerechtigkeit gezielt gefördert werden.

Maßgeblich für den Anspruch auf den Mehrkindzuschlag sollen die finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Jahres sein, das unmittelbar vor dem Jahr liegt, für das die Auszahlung erfolgen soll. Damit ist gewährleistet, daß die Zuerkennung auf einem bereits feststehenden Einkommen und auch Familienstand basiert. Vorauszahlungen wären mit großen Unsicherheitsfaktoren – wie etwa wechseln­dem Einkommen oder Änderung des Familienstandes – verbunden. Dies würde zu Rückforderungen führen, die unbedingt vermieden werden sollten.

Als Familieneinkommen wurde das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 des Einkommensteuer­gesetzes 1988) gewählt. Einkommensteuerfreie Bezüge (zB Karenzgeld, Familien­beihilfe usw.) bleiben hiebei außer Ansatz. Als Rechengröße wird das Zwölffache der Höchstbeitrags­grundlage des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (§ 45) als Jahresbetrag festgelegt. Im Jahr 1998 beträgt dieser 504 000 S. Dies entspricht einem Bruttobetrag von etwa 588 000 S.


Dieser Einkommensbegriff für die Festlegung des Jahreseinkommens der Familien wurde mit dem Bundesministerium für Finanzen abgestimmt.

Der Mehrkindzuschlag ist im Wege der (Arbeitnehmer)Veranlagung geltend zu machen. In jenen Fällen, in denen eine Veranlagung (mangels Einkommens) unterbleibt, soll eine sinngemäße Anwendung des Verfahrens nach § 40 des Einkommensteuergesetzes 1988 in bezug auf die Auszahlung des Mehrkind­zuschlages erfolgen. Dabei wird im Einkommensteuerrecht zB auf Antrag des “Steuerpflichtigen”, der nicht veranlagt wird, der Alleinverdienerabsetzbetrag erstattet. Es wird daher dem Familienbeihilfen­bezieher – der nicht veranlagt wird – die Möglichkeit eingeräumt, auf die Auszahlung zugunsten des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten zu verzichten. Dadurch soll – das Einverständnis vorausgesetzt – eine “Doppelveranlagung” vermieden werden. Der Aufwand für den Mehrkindzuschlag soll – wie bei der Familienbeihilfe – durch die Selbstträger aus eigenen Mitteln getragen werden. Hiebei hat eine Rückverrechnung mit den Selbstträgern zu erfolgen.

Die allgemeinen Bestimmungen über die Familienbeihilfe (zB Rückforderung, Unpfändbarkeit usw.) werden beim Mehrkindzuschlag analog angewendet.

Zu Z 3 (§ 12):

Nach § 12 ist es möglich, die Familienbeihilfe nicht dem Anspruchsberechtigten, sondern einer durch das Gericht zur Empfangnahme berechtigten Person auszuzahlen. Diese Bestimmung ist überholt und daher zu streichen. Sie war für jene Fälle gedacht, in denen der Kindesvater als Haushaltsvorstand die Familienbeihilfe vorrangig zuerkannt bekam und feststand, daß er sie nicht für das Kind verwendete.

Zu Z 4 (§ 38f):

Hinsichtlich der Einkommensgrenze des Mutter-Kind-Paß-Bonusses wird eine Anpassung an die Höhe des Familieneinkommens beim Mehrkindzuschlag vorgenommen.

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (Art XVII):

Der vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger an das Bundesministerium für Justiz für Kosten der Sozialgerichtsbarkeit jährlich zu zahlende Betrag ist zuletzt mit der Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes durch Art. V des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 70/1997, mit 290 Millionen Schilling festgesetzt worden.

Dieser Festsetzung lagen – unter anderem – als größter Kostenfaktor die im Jahre 1996 auf 222 Millionen Schilling gestiegenen – und zu ersetzenden – Aufwände für Sachverständige, Dolmetscher, Zeugen, fachkundige Laienrichter und Versicherte sowie die Annahme zugrunde, daß diese im Jahre 1997 noch weiter steigen würden. Tatsächlich sind diese Aufwände im Jahre 1997 auf 256 Millionen, also gegenüber dem Jahr 1996 um 34 Millionen Schilling gestiegen und steigen weiter an. Geht man von dieser zuletzt festgesetzten Aufwandsentwicklung aus, so rechtfertigt dies ab dem Jahre 1999 – im Jahr 1998 kommt es zu keiner Anhebung des Aufwandersatzes – eine Anhebung im Sinne dieses Entwurfes.

Der Beitrag von 290 Millionen Schilling soll daher mit Wirkung ab 1. Jänner 1999 um 65 Millionen Schilling, sohin auf 355 Millionen Schilling angehoben werden. Das Bundesministerium für Justiz wird aber – einer Anregung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger und des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Begutachtungsverfahren folgend – geeignete Maßnahmen zur Kostensenkung im sozialgerichtlichen Verfahren überlegen.

Graz Köflacher Eisenbahn GesmbH Gesetz (Artikel XVIII):

Zu § 1:

Diese Bestimmung sieht die gesetzliche Ermächtigung vor, bereits jetzt die Geschäftsanteile an der GKE unentgeltlich zu übernehmen, wobei die Verwaltung der Anteile dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr (im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen) zukommen soll.

Zu § 2:

Diese Bestimmung sieht eine Ermächtigungsregelung vor, die Geschäftsanteile ganz oder teilweise zu veräußern. Dabei wird, nach entsprechender Interessentensuche, insbesondere auch darauf Bedacht zu nehmen sein, wie die Verkehrsfunktion zukunftsgerichtet bestmöglich gewährleistet erscheint.