1103 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Gesundheitsausschusses


über die Regierungsvorlage (949 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Tierseuchen­gesetz, das Bienenseuchengesetz, das Fleischuntersuchungsgesetz, das IBR/IPV‑Gesetz und das Gesetz betreffend die allgemeine Einführung der Hundetaxe im Lande Vorarl­berg geändert und das Gesetz betreffend die Abwehr und Tilgung der Lungenseuche der Rinder sowie das Gesetz betreffend die Abwehr und Tilgung der Rinderpest aufgehoben werden (EU-Veterinärrechtsanpassungsgesetz 1997)


Die vorliegende Novelle soll das österreichische Tierseuchenrecht mit den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) harmonisieren. Für die Umsetzung einzelner EU‑Vorschriften ist hiebei die Schaffung einer verfassungsrechtlich einwandfreien gesetzlichen Grundlage erforderlich. Weiters müssen einige Gesetzesbestimmungen aufgehoben werden, weil sie dem EU‑Recht oder dem B‑VG wider­sprechen.

Im einzelnen sind nach derzeitigem Stand insbesondere folgende EU‑Vorschriften betroffen:

–   296L0043 (veterinärbehördliche Grenzkontrollgebühren),

–   390L0425, 392L0065 (innergemeinschaftlicher Handel),

–   372L0462, 390L0675, 391L0496 (Import aus Drittstaaten und Veterinärkontrollen),

–   390L0426, 390D0552, 390D0553, 391D0093 (Pferdepest),

–   390L0040 (Geflügelpest), 392L0066 (Newcastle Krankheit),

–   392L0102 (Tierkennzeichnung),

–   385L0511 (Maul‑ und Klauenseuche),

–   391L0067, 393L0053 (Fischseuchen),

–   391L0068 (Scrapie),

–   380L0217 (Schweinepest),

–   390L00667 (Tierkörperbeseitigung),

–   389L0662 (innergemeinschaftliches Verbringen von Fleisch),

–   372L0462 und 390L0675 (Grenzkontrolle von Fleisch gegenüber Drittstaaten),

–   396L0023 (Rückstandskontrolle).

Übergangsfristen sind in diesem Bundesgesetz nicht erforderlich. Es soll daher gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660/1996, nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus dem Kompetenz­tatbestand “Veterinärwesen” des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG (vgl. VfSlg. 2073/1950).

Die in diesem Entwurf vorgesehenen Regelungen entsprechen den diesbezüglichen Normen der EU.

Dem Bund und den Ländern werden durch die Erlassung dieses Bundesgesetzes voraussichtlich keine zusätzlichen Kosten erwachsen.

Der Gesundheitsausschuß hat die erwähnte Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 13. März 1998 in Verhandlung genommen.

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Johann Schuster, Klara Motter, Mag. Herbert Haupt sowie die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz Mag. Barbara Prammer und der Ausschußvorsitzende Dr. Alois Pumberger das Wort.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage mit Stimmenmehrheit angenommen.

Ferner beschloß der Gesundheitsausschuß einstimmig folgende Feststellungen:


Zu Art. I Z 8 (§ 8 Abs. 1 Tierseuchengesetz):

“Der Ausschuß hält fest, daß unter den in § 8 Abs. 1 Tierseuchengesetz genannten Begleitdokumenten die nach den veterinärrechtlichen Bestimmungen erforderlichen Dokumente zu verstehen sind.”

Zu Art. III Z 1 (§ 26a Abs. 2 Fleischuntersuchungsgesetz) und Art. V Abs. 3 (Bestimmungen über die Kontrolle von Tieren, die der Produktion von Lebensmitteln – ausgenommen Fleisch – dienen, hinsichtlich Rückstände):

“Der Ausschuß hält fest, daß die in § 26a Abs. 2 Fleischuntersuchungsgesetz und in Art. V Abs. 3 (Bestimmungen über die Kontrolle von Tieren, die der Produktion von Lebensmitteln – ausgenommen Fleisch – dienen, hinsichtlich Rückstände) genannten betrieblichen Eigenkontrollen nicht als Hygiene­kontrollen nach dem HACCP-Konzept (Hazard Analysis and Critical Control Point – Gefahrenanalyse und kritische Kontrollpunkte) zu verstehen sind. Diese Kontrollen sowie die nach diesem Gesetz erforder­lichen Aufzeichnungen beziehen sich nur auf die Verabreichung von Arzneimitteln und die Einhaltung von Wartezeiten im eigenen Verantwortungsbereich des Betriebs. Es erfolgt dabei eine Kontrolle von Tieren und nicht von Betrieben.”

Zur Berichterstatterin für das Haus wurde Abgeordnete Ridi Steibl gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (949 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 03 13

                                      Ridi Steibl                                                                  Dr. Alois Pumberger

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann