1146 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung


über den Antrag 731/A der Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser, Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG) geändert wird


Die Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser, Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch und Genossen haben am 26. März 1998 den gegenständlichen Antrag im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

“Allgemeiner Teil

Das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, trat am 1. Oktober 1993 in Kraft, sodaß nunmehr auf einen vierjährigen Implementierungszeitraum zurückgeblickt werden kann. Die in diesem Zeitraum mit Anerkennung, Einrichtung und laufendem Betrieb von rund vierzig Studiengängen und zirka 6 000 Studierenden gesammelten Erfahrungen zeigen zwar, daß sich die durch das FHStG eingeführten neuartigen Akkreditierungs- und Finanzierungsmechanismen bewährt haben; dennoch sind einzelne Korrekturen erforderlich.

Die Zuständigkeit zur Novellierung des FHStG gründet sich auf Art. 14 Abs. 1 B-VG (Hochschulwesen).

Da es sich um rein administrative Korrekturen handelt, entstehen durch die Novellierung keine Kosten.

Besonderer Teil

Zu Z 1:

Einführung des Kurztitels ,Fachhochschul-Studiengesetz‘

Die Novelle wird zum Anlaß genommen, die schon bisher gebräuchliche Kurzbezeichnung ,Fachhoch­schul-Studiengesetz‘ als Kurztitel des Gesetzes vorzusehen.

Zu Z 2:

§ 3 Abs. 2 Z 2 – Gestaltungsgrundsätze für zielgruppenspezifische Fachhochschul-Studiengänge gemäß § 4 Abs. 2, zweiter Satz: Fixierung der Studiendauer auf sechs Semester und verpflichtender Einsatz von Fernstudienelementen.

Der zielgruppenspezifischen Ausrichtung der Fachhochschul-Studiengänge gemäß § 4 Abs. 2, zweiter Satz, wird durch besondere Gestaltungsgrundsätze entsprochen: Die Studiendauer dieser Angebote, deren Konzeption auf berufspraktischer Erfahrung aufbaut, wird mit sechs Semestern festgelegt. Während der Einsatz von Fernstudienelementen gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 generell zulässig ist, sind zielgruppenspezifische Fachhochschul-Studiengänge als Fernstudien einzurichten. Fernstudien sehen eine Kombination von Präsenz- und Distanzphasen vor und tragen dadurch der zeitlichen Belastung berufstätiger Studierender Rechnung.

Zu Z 3:

§ 4 Abs. 2 – Zulässigkeit zielgruppenspezifischer Zugangsbeschränkungen für Fachhochschul-Studiengänge

Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, setzten sich vor allem die Standesvertretungen der Ingenieure für sogenannte ,Nachqualifizierungs­angebote‘ ein, die für die besonderen Bedürfnisse von HTL-AbsolventInnen mit mehrjähriger Berufserfahrung konzipiert sind. Der Zugang zu solchen Studiengängen muß auf Grund ihrer spezifischen Gestaltung auf Angehörige der Zielgruppe beschränkt werden. Unter Bezugnahme auf die Entschließung des Nationalrates vom 5. Mai 1993 wird die Einrichtung solcher Studienangebote auch im Bericht ,Zwei Jahre FHStG‘ als vorrangiges Anliegen der künftigen Entwicklung des Fachhochschulsektors bezeichnet.

Die Beschränkung des Zugangs zu einem Fachhochschul-Studiengang auf eine bestimmte Zielgruppe widerspricht nach der derzeitigen Rechtslage jedoch dem Wortlaut des § 4 Abs. 2: Zwar schließt die Formulierung ,[...] allgemeine Hochschulreife oder einschlägige berufliche Qualifikation‘ vom Wortlaut her das kumulative Vorliegen beider Zugangsvoraussetzungen (Matura und berufliche Vorbildung) nicht völlig aus, sie wurde jedoch in der Phase der Entstehung des FHStG und auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage stets als Normierung alternativer Zugangsvoraussetzungen verstanden und ausschließlich unter dem Aspekt der Öffnung des Zugangs für AbsolventInnen des dualen Systems betrachtet.

Da mittlerweile zielgruppenspezifische Studiengangsprojekte vorliegen und – teilweise (als Berufstätigen­formen) – auch bereits realisiert sind, ist eine Klarstellung des Gesetzeswortlauts erforderlich.

Für zielgruppenspezifische Fachhochschul-Studiengänge haben die im FHStG verankerten Ziele und Grundsätze sowie sämtliche vorgesehene Qualitätssicherungsmechanismen uneingeschränkte Gültigkeit. Im Rahmen der Evaluierung dieser Studiengänge wird den rechtlichen und faktischen Zugangs­bedingungen besondere Bedeutung zukommen. Da das Einstiegsniveau stets auch einen Aspekt der Qualitätssicherung darstellt, dient diese Maßnahme der besonderen Qualitätssicherung zielgruppen­spezifischer Studiengänge.

Zu Z 4:

§ 4 Abs. 3 – Zugang zum Fachhochschulstudium mit ausländischen Reifezeugnissen, die von inter­nationalen Gleichwertigkeitsabkommen nicht erfaßt werden (Z 3), und Harmonisierung mit dem UniStG (Z 1 bis 4)

Hinsichtlich ausländischer Reifezeugnisse, die nicht von bi- oder multilateralen Gleichwertigkeits­abkommen erfaßt sind, kann ein Nostrifizierung beantragt werden; diese fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten. Analog zum Zulassungsrecht des Rektors im Universitätsbereich (§ 35 Abs. 1 Z 3 UniStG) soll auch im Fachhochschulbereich die Zulassung durch den Leiter des jeweiligen Studienganges zulässig sein.

Die Novellierung wird darüber hinaus zum Anlaß genommen, die nach dem Vorbild des AHStG formulierte Bestimmung über den Nachweis der Hochschulreife mit dem Wortlaut des UniStG zu harmonisieren. Der Begriff ,allgemeine Hochschulreife‘ wird daher durch den Begriff ,allgemeine Universitätsreife‘ ersetzt und § 4 Abs. 3 Z 2 analog zu § 35 Abs. 1 Z 2 UniStG formuliert.

Zu Z 5:

§ 4 Abs. 4 (neu) – Überprüfungskompetenz hinsichtlich der Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse, die weder von einem völkerrechtlichen Gleichwertigkeitsabkommen erfaßt sind noch nostrifiziert wurden

Als Korrektiv zur Sicherung eines annähernd einheitlichen Qualitätsstandards soll dem Fachhochschulrat als qualitätssichernder Behörde eine Überprüfungskompetenz hinsichtlich der Gleichwertigkeit der nicht gleichgestellten ausländischen Reifezeugnisse eingeräumt werden.

Als Folgeänderungen erhalten die bisherigen Abs. 4 bis 7 die Bezeichnung als Abs. 5 bis 8, und es ist die Verweisung in § 14 Abs. 2 Z 2 zu berichtigen.

Zu Z 6:

§ 5 Abs. 5 (neu) – Voraussetzungen für die Nostrifizierung ausländischer Fachhochschulabschlüsse (Harmonisierung mit dem UniStG)

Durch das UniStG (§§ 70 ff.) wird die Nostrifizierung auf jene Fälle eingeschränkt, in welchen sie aus Gründen der Berufsausübung erforderlich ist. Aus Gründen der Einheitlichkeit sollten im Fachhoch­schulsektor dieselben Voraussetzungen gelten.

Zu Z 7:

§ 13 Abs. 3 (neu) – Führung des Bundeswappens

Das Bundeswappen dürfen neben den in § 4 Abs. 3 Wappengesetz, BGBl. Nr. 159/1984, aufgezählten Einrichtungen auch Körperschaften des öffentlichen Rechts, juristische und physische Personen führen, die durch Bundesgesetz dazu berechtigt sind (§ 4 Abs. 4 leg. cit.). Die bescheidmäßige Anerkennung eines Fachhochschul-Studienganges durch den Fachhochschulrat entspricht der Verleihung des Öffent­lichkeitsrechtes. Fachhochschul-Studiengänge zählen zum Hochschulsektor und erfüllen eine den Universitäten und Hochschulen vergleichbare öffentliche Aufgabe. Universitäten und Hochschulen sind gemäß § 4 Abs. 3 Wappengesetz zur Führung des Bundeswappens berechtigt, Fachhochschul-Studiengänge sind in dieser Bestimmung nicht angeführt. Im Sinne des § 4 Abs. 4 Wappengesetz bedarf es daher einer bundesgesetzlichen Vorschrift, die Fachhochschul-Studiengänge zur Führung des Bundes­wappens berechtigt.

Zu Z 8:

§ 14 Abs. 2 Z 2 – Folgeänderung (Neubezeichnung)

Bei Z 8 handelt es sich um eine Folgeänderung, die aus der unter Z 5 dargestellten Neubezeichnung der Absätze des § 4 resultiert.

Zu Z 9:

§ 16 Abs. 2 – Zusammensetzung des Fachhochschulkollegiums

§ 16 Abs. 2, erster Satz, regelt die Zusammensetzung des Fachhochschulkollegiums. Der dort angeführte Personenkreis (,mindestens acht Vertreter des Lehrkörpers sowie Vertreter der Studierenden‘) sollte um den Studiengangsleiter erweitert werden, um einen funktionierenden Informationsfluß zwischen der Leitung des Studienganges und dem Lehrkörper sicherzustellen.

§ 16 Abs. 2, zweiter Satz, sieht vor, daß mindestens vier Mitglieder des Entwicklungsteams dem Fachhochschulkollegium anzugehören haben. Dieses Erfordernis hat sich als unrealisierbar erwiesen, da zwischen der Entwicklungsphase des ersten Studienganges und der frühestmöglichen Verleihung der Bezeichnung ,Fachhochschule‘ in der Regel mindestens fünf Jahre liegen. § 16 Abs. 2 zweiter Satz ist daher ersatzlos zu streichen.

Zu Z 10:

§ 17 Abs. 1 – Entscheidungsfrist im Verfahren zur Anerkennung von Fachhochschul-Studiengängen

Durch die Verweisung in § 17 Abs. 1 FHStG ist die allgemeine behördliche Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 auch auf das Verfahren zur Anerkennung von Fachhochschul-Studiengängen anzuwenden. Die nunmehr vierjährige Anerkennungs­praxis hat gezeigt, daß dieses Verfahren Besonderheiten aufweist, die die sechsmonatige Frist als nicht ausreichend erscheinen lassen. Erstens ist das Anerkennungsverfahren – im Gegensatz zu typisch hoheitsrechtlichen Verfahren – kein bloßes ,Rechtsfindungsverfahren‘, sondern weist ausgeprägte Züge einer gutachterlichen Tätigkeit mit planerischen Aspekten auf. Zweitens sind die Mechanismen der Qualitätsprüfung und der Entscheidung über die Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln in komplexer Weise verschränkt, sodaß ein neuer Verfahrensablauf entwickelt werden muß, um einerseits die Präjudizierung der Qualitätsentscheidung durch eine Finanzierungszusage und andererseits die Überlastung des Fachhochschulrates durch Anträge, die offensichtlich keine Aussicht auf Gewährung einer Bundesförderung haben, zu vermeiden. Gespräche mit dem Präsidenten des Fachhochschulrates haben ergeben, daß dies innerhalb einer neunmonatigen Entscheidungsfrist gewährleistet werden kann.”

Der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung hat den gegenständlichen Antrag in seiner Sitzung am 2. April 1998 in Verhandlung genommen.

Als Berichterstatter für den Ausschuß fungierte der Abgeordnete Mag. Kurt Gaßner.

An der sich an die Ausführungen des Berichterstatters anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch, Dr. Martina Gredler, Dipl.-Ing. Leopold Schöggl, DDr. Erwin Niederwieser und Mag. Dr. Udo Grollitsch sowie der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Dr. Caspar Einem.

Bei der Abstimmung wurde der im Selbständigen Antrag 731/A enthaltene Gesetzesvorschlag mit Stimmenmehrheit angenommen.

Weiters traf der Ausschuß mehrheitlich nachstehende Feststellung:

“Der vorliegenden Novellierung liegt auch die Absicht zugrunde, bei der Entwicklung des Fach­hochschulsektors die Zugänglichkeit für berufstätige Studierende dadurch zu verbessern, daß diese Studiengänge als Fernstudien angeboten werden. Dies impliziert schon begrifflich eine variable Aufeinanderfolge von Phasen des Fernlernens und von Präsenzphasen.

Beide können durch die Einbeziehung neuer Kommunikatiostechnologien weitgehend auch ortsunab­hängig erfolgen, dh. sowohl der ,virtuelle Hörsaal‘ als auch die Kommunikation mit den Lehrenden während der Phase des Studiums zu Hause oder im Betrieb usw. sind technisch möglich.

Die dafür benötigte Hard- und Software und vor allem die Lehrmaterialien selbst befinden sich – nicht nur in Österreich – im Stadium einer raschen Entwicklung, und es stellt eine wichtige bildungspolitische Aufgabe dar, solche Entwicklungen einschließlich der internationalen Einbindung zu forcieren.


Dies wird auch durch zahlreiche aktuelle Studien belegt; so schreibt etwa die OECD in der Bildungspolitischen Analyse 1997: ,Bei begrenzten Ressourcen sollte man nach kostengünstigen Alternativen suchen, wie Teilzeitstudiengänge, Fernstudiengänge und modulare Bildungsprogramme, die an die individuellen Lerninteressen, -bedürfnisse und -umstände angepaßt sind.‘ (S. 41) Der im Auftrag der UNESCO verfaßte Bericht von Jacques Delors mit dem Titel ,Lernfähigkeit: Unser verborgener Reichtum‘ (Neuwied 1997) widmet dieser Entwicklung ebenfalls breiten Raum.

Ohne Zweifel ist dies für die von dieser Novelle erfaßte Zielgruppe der HTL-Ingenieure von besonderer Bedeutung, da sie das Angebot der Höherqualifizierung vornehmlich neben einer Berufstätigkeit nützen werden und wenige Anbieter solcher Studiengänge möglichst viele Teilnehmer auch in den von den Studienorten entferntesten Teilen der Republik (und darüber hinaus) erreichen sollen.

Es muß aber davon ausgegangen werden, daß die Entwicklung all dieser Materialien (teilweise in Anlehnung an oder in Kooperation mit erfahrenen Fernstudienanbietern wie zB die Fernuniversität Hagen) eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen und diese zum beabsichtigten frühestmöglichen Beginn der Studiengänge nicht vollständig vorliegen können, sondern erst sukzessive erarbeitet werden müssen. Die Sicherung der Qualität dieser Studiengänge wird daher eine besondere Aufgabe für den Fachhoch­schulrat und das Wissenschaftsressort darstellen.”

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für Wissenschaft und Forschung somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1998 04 02

                               Mag. Kurt Gaßner                                                            Dr. Michael Krüger

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG) geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel dieses Gesetzes hat zu lauten:

“Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG)”

2. § 3 Abs. 2 Z 2 lautet:

         “2. Ein Fachhochschulstudium erfordert, einschließlich der für die Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, mindestens drei Jahre; in den Fällen, in denen ein Berufspraktikum im Rahmen des Studiums vorgesehen ist, verlängert sich die Studienzeit um die Zeit des Berufspraktikums. Wird der Zugang zu einem Fachhochschul-Studiengang gemäß § 4 Abs. 2, zweiter Satz, beschränkt, so beträgt die Studiendauer sechs Semester; diese Fachhochschul-Studiengänge sind als Fernstudien einzurichten.”

3. § 4 Abs. 2 lautet:

“(2) Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Studiengang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation. Baut das wissenschaftliche und didaktische Konzept eines Fachhochschul-Studienganges auf Berufserfahrung auf, darf der Zugang zu diesem Fachhochschul-Studiengang auf eine entsprechende Zielgruppe beschränkt werden.”

4. § 4 Abs. 3 lautet:

“(3) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:

           1. österreichisches Reifezeugnis,

           2. anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für den betreffenden Fachhochschul-Studiengang,

           3. ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifizierung oder auf Grund der Entscheidung der Leiterin oder des Leiters des inländischen Fachhochschul-Studienganges im Einzelfall gleichwertig ist,

           4. Urkunde über den Abschluß eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.”

5. In § 4 erhalten die bisherigen Abs. 4 bis 7 die Bezeichnung als Abs. 5 bis 8.

Abs. 4 (neu) lautet:

“(4) Der Fachhochschulrat ist berechtigt, die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse, die weder durch völkerrechtliche Vereinbarung noch durch Nostrifizierung einem österreichischen Reifezeugnis gleichwertig sind, zu überprüfen.”

6. § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) Ein Antrag auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen Grades setzt den Nachweis voraus, daß die Nostrifizierung zwingend und konkret für die Berufsausübung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist.”

7. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:


“(3) Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen haben das Recht zur Führung des Bundeswappens.”

8. § 14 Abs. 2 Z 2 lautet:

         “2. bei Verweigerung der Mitwirkung an den statistischen Erhebungen gemäß § 4 Abs. 8 und § 6 Abs. 3.”

9. § 16 Abs. 2 lautet:

“(2) Dem Fachhochschulkollegium gehören die Leiter der an der Fachhochschule eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge, mindestens acht Vertreter des Lehrkörpers sowie Vertreter der Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge an. Die Vertreter des Lehrkörpers werden von diesem gewählt. Die Zahl der Vertreter der Studierenden hat mindestens ein Viertel der Zahl der Mitglieder des Fachhochschulkollegiums zu betragen; sie werden von den Studierenden der an der Fachhochschule eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge gewählt.”

10. § 17 Abs. 1 lautet:

“(1) Auf das Verfahren zur Anerkennung von und zum Entzug der Berechtigung zur Führung von Fachhochschul-Studiengängen durch den Fachhochschulrat sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrens­gesetz 1991, BGBl. Nr. 51, und das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, beide in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Für das Verfahren zur Anerkennung von Fachhochschul-Studiengängen beträgt die Entscheidungsfrist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG neun Monate.”