1162 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht und Antrag

des Budgetausschusses


betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird


Im Zuge der Beratungen über die Regierungsvorlage (1099 und Zu 1099 der Beilagen) betreffend ein Budgetbegleitgesetz 1998 (siehe hiezu den Ausschußbericht 1161 der Beilagen) hat der Budgetausschuß am 30. April 1998 auf Antrag der Abgeordneten Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler und Robert Sigl einstimmig beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 des Geschäftsordnungsgesetzes einen Selbständigen Antrag betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird, vorzulegen.

Diesem Antrag waren folgende Erläuterungen beigegeben:

Seit 1992 erfolgt die Berechnung der Studienbeihilfe unter Berücksichtigung der Gesamtförderung, die Studierenden unter dem Titel der Familienbeihilfe und der Studienbeihilfe zukommt. Von dem angegebenen Höchstbetrag der Studienbeihilfe gemäß den §§ 26 bis 29 StudFG werden neben den zumutbaren Unterhaltsleistungen der Eltern und des Ehegatten sowie der zumutbaren Eigenleistung des Studierenden auch der Jahresbetrag der Familienbeihilfe, der sich auf Grund des Alters des Studierenden ergibt, abgezogen. Der Abzug der Familienbeihilfe entfällt bei Studierenden, die infolge Überschreitung der Altersgrenze keinen Anspruch auf Familienbeihilfe mehr haben.

Dies bedeutet, daß die Höhe der Studienbeihilfe unter anderem auch abhängig von allfälligen Änderungen der Höhe der Familienbeihilfe ist. Mit einer Anhebung der Familienbeihilfe verringert sich ohne Gesetzesänderung automatisch die Studienbeihilfe.

Mit der in der Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes vorgesehenen Anhebung der Familienbeihilfen würde auch die für Studierende unter 26 bzw. 27. Lebensjahren errechnete Studienbeihilfe um den Jahresbetrag der Erhöhung der Familienbeihilfe sinken (1999: 1 500 S). Damit wären die Eltern von Studienbeihilfenbeziehern die einzigen, die von der Erhöhung der Familienbeihilfe nicht profitieren könnten.

Um eine derartige, offensichtlich nicht beabsichtigte Rechtsfolge der Erhöhung der Familienbeihilfen zu verhindern, sollen vorläufig die 1998 noch geltenden Familienbeihilfensätze weiterhin bei der Berechnung der Studienbeihilfe gemäß § 30 Abs. 2 Z 4 StudFG in Abzug gebracht werden:

–   für Studierende bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres: 18 600 S jährlich,

–   für Studierende ab Vollendung des 19. Lebensjahres: 22 200 S jährlich.

Dies wird durch die Neufassung der Zitierung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in Form einer statischen Verweisung erreicht.

Das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr bereitet derzeit eine umfassendere Änderung des Studienförderungsgesetzes vor, die unter anderem in größerem Umfang als bisher die indirekten Leistungen der Ausbildungsförderung in die Berechnung einbezieht. Da diese Reform der Studienförderung aus Zeitgründen jedoch frühestens mit Sommersemester 1999 in Kraft treten kann, soll vorerst die derzeit geltende Regelung in der Form weitergeschrieben werden, daß auch die Eltern von Studienbeihilfenbeziehern von der Erhöhung der Familienbeihilfe profitieren.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sind keine budgetären Mehrbelastungen verbunden.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimung erteilen.


Wien, 1998 04 30

                                     Robert Sigl                                                    Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 30 Abs. 2 Z 4 lautet:

         “4. den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Familienlastenausgleichs­gesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde, auch wenn die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen.”

2. An § 78 wird folgender Abs. 12 angefügt:

“(12) Der § 30 Abs 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”