1165 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 19. 5. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Hypothekenbankgesetz und das Pfandbriefgesetz geändert werden


Der Nationalrat hat hat beschlossen:

Artikel I

Das Hypothekenbankgesetz, d. RGBl. IS 375/1899, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 532/1993, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 Z 2 lautet:

         “2. die Gewährung nichthypothekarischer Darlehen an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts oder an einen anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder an die Schweiz sowie an deren Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften, für welche die zuständigen Behörden nach Artikel 6 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (89/674/EWG) eine Gewichtung von höch­stens 20% festgelegt haben, oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine der vorgenannten Körperschaften und die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen;”

2. § 5a lautet:

§ 5a. Unbeschadet der Rechte der Kreditanstalten auf Grund des Pfandbriefgesetzes dürfen nur die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechenden Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung “Pfandbrief”, “Kommunalbrief”, “Kommunalschuldverschreibung” oder “öffentlicher Pfandbrief” oder unter einer anderen Bezeichnung, die eines dieser Worte enthält, in Verkehr gebracht werden.

Schuldverschreibungen von privatrechtlichen Hypothekenbanken mit Sitz außerhalb Österreichs dürfen unter den dafür dort erlaubten Bezeichnungen in Verkehr gebracht werden. Werden diese Bezeichnungen hiebei in einer deutschen Übersetzung verwendet, ist die Bezeichnung in der Original­sprache beizufügen. Wird beim Vertrieb von Schuldverschreibungen von privatrechtlichen Hypotheken­banken mit Sitz außerhalb Österreichs eine der in Abs. 1 angeführten Bezeichnungen für sich allein oder in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung verwendet, so dürfen derartige Schuldverschreibungen außerdem nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie inhaltlich den Bestimmungen des Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (85/611/EWG in der Fassung 88/220/EWG) genügen.

Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung “Pfandbrief”, “Kommunalbrief”, “Kommunalschuldverschreibung” oder “öffentlicher Pfandbrief” entgegen den Abs. 1 und 2 in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.”

3. In § 6 Abs. 3 entfällt die Wortgruppe “im Lande Österreich”.

4. § 11 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

“Hypotheken an Grundstücken in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder in der Schweiz sind Hyptheken an inländischen Grundstücken gleichzuhalten, sofern unter Berücksichtigung aller Umstände die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Pfandbrief­gläubiger im Verhältnis zu diesen Hypotheken mit der rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung der Pfandbriefgläubiger gegenüber inländischen Hypotheken vergleichbar ist. Diese Stellung ist insbesondere nur dann vergleichbar, wenn sichergestellt ist, daß sich das Konkursvorrecht der Pfandbriefgläubiger nach § 35 Abs. 1 auch auf diese Hypotheken erstreckt, wobei bis zu einem Gesamtbetrag von 10% der Hypotheken an inländischen Grundstücken toleriert wird, daß die Vergleichbarkeitsprüfung mißlingt.

Die Währung des Nennwertes der von der Hypothekenbank ausgegebenen Hypothekenpfand­briefe darf von der Währung der zu ihrer Deckung benutzten Werte nur abweichen, soweit durch geeignete Maßnahmen ein Währungsrisiko – und zwar auch im Konkursfall der Hypothekenbank – ausgeschlossen ist. Die Ansprüche, die auf Grund dieser Maßnahmen von der Hypothekenbank erworben wurden, sind in den Büchern der Hypothekenbank als Deckungswerte zu bezeichnen und in das Hypothekenregister einzutragen. Die Eintragung hat den einzelnen Anspruch zu bezeichnen. Die Regelungen dieses Bundesgesetzes für Wertpapiere in den §§ 30 Abs. 4, 32 Abs. 1, 34a, 35, 37 Abs. 1 und 37 Abs. 2 gelten auch für diese Ansprüche, und zwar auch dann, wenn sie nicht in Wertpapieren verbrieft sind.”

5. § 18 Abs. 2 bis 4 entfallen.

6. § 19 lautet:

“§ 19. Das Recht des Schuldners, die Hypothek ganz oder teilweise zu kündigen und zurückzu­zahlen, darf nur für jenen Zeitraum ausgeschlossen werden, für den die Bank kein ordentliches Kündigungsrecht hat. Soweit es nach diesem Bundesgesetz nicht gestattet ist, das Recht des Schuldners zur Rückzahlung der Hypothek auszuschließen, darf sich das Kreditinstitut eine Vorfälligkeitsent­schädigung oder die Bestellung einer Sicherheit bei der Kündigung nicht ausbedingen.”

7. In § 28 Abs. 1, Nr. 1 wird nach dem Wort “Schilling” die Wortgruppe “oder zehntausend Euro” eingefügt.

8. Nach § 35 wird folgender Abs. 2 angefügt:

“Konkursvorrechte zugunsten der Pfandbriefgläubiger einer Hypothekenbank, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschafts­raumes als Österreich oder in der Schweiz hat, sind in einem inländischen Insolvenzverfahren anzuerkennen, wenn sie im wesentlichen dem Vorrecht gemäß Abs. 1 entsprechen und die Gegenseitigkeit gegeben ist.”

9. § 41 lautet:

§ 41. Werden von einer Hypothekenbank auf Grund nichthypothekarischer Darlehen, die an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts oder an einen anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder an die Schweiz sowie an deren Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften, für welche die zuständigen Behörden nach Artikel 6 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (89/674/EWG) eine Gewichtung von höchstens 20% festgelegt haben, oder gegen Übernahme der Gewährleistung durch eine der vorgenannten Körperschaften gewährt sind (Kommunaldarlehen), Schuldverschreibungen ausgegeben (Kommunal­schuldverschreibungen/-briefe), so sind auf diese Schuldverschreibungen und die ihnen zugrunde­liegenden Darlehensforderungen die §§ 6 Abs. 1 und Abs. 4 und die §§ 8, 9, 11 Abs. 4 und Abs. 5, 22, 23, 25, 26 und 29 bis 38 anzuwenden. Kommunalschuldverschreibungen/-briefe dürfen von Hypotheken­banken auch unter der Bezeichung “Öffentlicher Pfandbrief” ausgegeben werden.”

10. In § 42 Abs. 2 wird nach dem Wort “Rechts” die Wortgruppe “oder eine Gebietskörperschaft aus einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftraumes als Österreich oder aus der Schweiz” eingefügt.

11. § 43 wird folgender Abs. 2 angefügt:

“Die §§ 5 Abs. 1 Z 2, 5a, 6 Abs. 3, 11 Abs. 4 und 5, 19, 28 Abs. 1, 35 Abs. 2, 41 und 42 Abs. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/xxxx sowie der Entfall des § 18 Abs. 2 bis 4 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft.”

Artikel II

Das Pfandbriefgesetz, d. RGBl. IS. 492/1927, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 532/1993, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 entfällt die Wortgruppe “im Lande Österreich”.

2. Nach § 2 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

“(4) Hypotheken an Grundstücken in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder in der Schweiz sind Hypotheken an inländischen Grundstücken gleichzuhalten, sofern unter Berücksichtigung aller Umstände die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Pfandbrief­gläubiger im Verhältnis zu diesen Hypotheken mit der rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung der Pfandbriefgläubiger gegenüber inländischen Hypotheken vergleichbar ist. Diese Stellung ist insbesondere nur dann vergleichbar, wenn sichergestellt ist, daß sich das Konkursvorrecht der Pfandbriefgläubiger nach § 6 Abs. 1 auch auf diese Hypotheken erstreckt, wobei bis zu einem Gesamtbetrag von 10% der Hypotheken an inländischen Grundstücken toleriert wird, daß die Vergleichbarkeitsprüfung mißlingt.

(5) Die Währung des Nennwertes der von der Kreditanstalt ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe darf von der Währung der zu ihrer Deckung benutzten Werte nur abweichen, soweit durch geeignete Maßnahmen ein Währungsrisiko – und zwar auch im Konkursfall der Kreditanstalt – ausgeschlossen ist. Die Ansprüche, die auf Grund dieser Maßnahmen von der Kreditanstalt erworben wurden, sind in den Büchern der Kreditanstalt als Deckungswerte zu bezeichnen und in das Register nach § 3 einzutragen. Die Eintragung hat den einzelnen Anspruch zu bezeichnen. Die Regelungen dieses Bundesgesetzes für Wertpapiere in den §§ 5 und 6 gelten auch für diese Ansprüche, und zwar auch dann, wenn sie nicht in Wertpapieren verbrieft sind.”

3. Nach § 6 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) Konkursvorrechte zugunsten der Pfandbriefgläubiger einer öffentlich-rechtlichen Kreditanstalt, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder in der Schweiz hat, sind in einem inländischen Insolvenzverfahren anzuerkennen, wenn sie im wesentlichen dem Vorrecht gemäß Abs. 1 entsprechen und die Gegenseitigkeit gegeben ist.”

4. In § 7 Abs. 1 wird nach dem Wort “Rechtes” die Wortgruppe “oder an einen anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder an die Schweiz sowie an deren Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften, für welche die zuständigen Behörden nach Artikel 6 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (89/674/EWG) eine Gewichtung von höchstens 20% festgelegt haben,” eingefügt.

5. § 8 lautet:

“§ 8. Das Recht des Schuldners, die Hypothek ganz oder teilweise zu kündigen und zurückzuzahlen, darf nur für jenen Zeitraum ausgeschlossen werden, für den die Kreditanstalt kein ordentliches Kündigungsrecht hat. Soweit es nach diesem Bundesgesetz nicht gestattet ist, das Recht des Schuldners zur Rückzahlung der Hypothek auszuschließen, darf sich die Kreditanstalt eine Vorfälligkeits­entschädigung oder die Bestellung einer Sicherheit bei der Kündigung nicht ausbedingen.”

6. § 10 lautet:

§ 10. (1) Unbeschadet der Rechte der Hypothekenbanken auf Grund des Hypothekenbankgesetzes dürfen nur die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechenden Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung “Pfandbrief”, “Kommunalbrief”, “Kommunalschuldverschreibung” oder “öffentlicher Pfandbrief” oder unter einer anderen Bezeichnung, die eines dieser Worte enthält, in Verkehr gebracht werden.

(2) Schuldverschreibungen von öffentlich rechtlichen Kreditanstalten mit Sitz außerhalb Österreichs dürfen unter den dafür dort erlaubten Bezeichnungen in Verkehr gebracht werden. Werden diese Bezeichnungen hiebei in einer deutschen Übersetzung verwendet, ist die Bezeichnung in der Originalsprache beizufügen. Wird beim Vertrieb von Schuldverschreibungen von öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten mit Sitz außerhalb Österreichs eine der in Abs. 1 angeführten Bezeichnungen für sich allein oder in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung verwendet, so dürfen derartige Schuldver­schreibungen außerdem nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie inhaltlich den Bestimmungen des Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (85/611/EWG in der Fassung 88/220/EWG) genügen.”

7. § 11 lautet:

§ 11. Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung “Pfand­brief”, “Kommunalbrief”, “Kommunalschuldverschreibung” oder “öffentlicher Pfandbrief” entgegen § 10 in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.”

8. § 12 erhält die Bezeichnung § 12 Abs. 1; folgender Abs. 2 wird angefügt:

“(2) Die §§ 2 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5, 6 Abs. 5, 7 Abs. 1, 8, 10 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Juli 1998 in Kraft.”

Vorblatt


Probleme:

Wettbewerbsunterschiede zwischen österreichischen Hypothekenbanken und österreichischen Kredit­instituten, die Pfandbriefe nach dem Pfandbriefgesetz ausgeben, einerseits und Mitbewerbern aus dem EWR-Ausland andererseits infolge unterschiedlicher Deckungsstockbestimmungen.

Ziele:

Gleichstellung österreichischer Hypothekenbanken und österreichischer Kreditinstitute, die Pfandbriefe nach dem Pfandbriefgesetz ausgeben, mit Mitbewerbern aus dem EWR-Ausland.

Problemlösung:

Österreichische Hypothekenbanken und österreichische Kreditinstitute, die Pfandbriefe nach dem Pfandbriefgesetz ausgeben, werden berechtigt, Grundpfandrechte aus anderen EWR-Mitgliedstaaten und Kommunaldarlehen an andere EWR-Gebietskörperschaften in den Deckungsstock für Pfandbriefe und Kommunalbriefe einzubeziehen.

Kosten:

Keine; die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen obliegt dem Bankprüfer, der im Wege des Bankprüferhonorars entlohnt wird.

EU-Konformität:

Mangels EU-Harmonisierung des Pfandbrief-/Kommunalbriefwesens unbetroffen.

Alternativen:

Keine.

Erläuterungen


Zu Artikel I – Änderung des Hypothekenbankgesetzes:

Allgemeiner Teil

Zwecks Herstellung der Wettbewerbsgleichheit mit den Hypothekenbanken aus anderen EWR-Mitgliedstaaten ist es erforderlich, auch den österreichischen Mitbewerbern die Möglichkeit zu geben, Grundpfandrechte aus anderen EWR-Mitgliedstaaten und Kommunaldarlehen an andere EWR-Gebiets­körperschaften in den Deckungsstock der Hypothekenbanken für Pfandbriefe und Kommunalbriefe einbeziehen zu dürfen. Die Einbeziehung Schweizer Hypotheken und Kommunaldarlehen soll aus Gründen weitgehender Vergleichbarkeit rechtlicher und wirtschaftlicher Gegebenheiten erfolgen.

Gleichzeitig soll durch eine Neuregelung des Pfandbrief-/Kommunalbriefwesens nicht die besondere Qualität des österreichischen Pfandbriefes beeinträchtigt werden. Die Deckungsstockwürdigkeit auslän­discher Vermögenswerte ist daher nach dieser Regierungsvorlage nur dann gegeben, wenn ihre Sicherheit für die Pfandbriefgläubiger der Sicherheit der Deckungswerte nach der geltenden Rechtslage – also der inländischen Pfänder – vergleichbar ist. Die Vergleichbarkeit der Sicherheiten ist durch die Hypotheken­banken und die Treuhänder sorgfältig zu prüfen. § 7 Abs. 1 führt als wesentlichste Maßgröße für die Gleichwertigkeit § 35 (Konkursvorrecht) an. Zahlreiche andere Bestimmungen, wie beispielsweise grundbuchsrechtliche Sondervorschriften für Hypotheken, die nach den ausländischen Vorschriften so nicht existieren bzw. für Pfandbriefgläubiger nach österreichischem Recht kaum durchsetzbar wären (siehe zB Art. 5 der HypothekenbankG-EVO) können für die Vergleichbarkeitsprüfung nicht herange­zogen werden, da ein derartiger Maßstab die Heranziehung ausländischer Hypotheken von vornherein unmöglich machen würde. Ebenso würde § 34a (Vollstreckungsprivileg) als Vergleichbarkeitskriterium das Heranziehen ausländischer Hypotheken für den Deckungsstock weitgehend unmöglich machen, da § 34a als Verfahrensvorschrift von ausländischen Exekutionsgerichten wohl nicht befolgt werden würde.

Einige technische Neuregelungen sind im besonderen Teil der Erläuterungen, jeweils bei der betroffenen Bestimmung erklärt.

Besonderer Teil

1. Zu § 5 Abs. 1:

Die Regelung ist durch den Entfall der Beschränkung der Darlehensgewährung an inländische Körperschaften erforderlich.

2. Zu § 5a:

Die Verbotsregel des § 5a wird um diverse geschützte Begriffe erweitert. “In den Verkehr gebracht” werden Schuldverschreibungen, indem sie emittiert, angeboten oder vermittelt werden.

3. Zu § 6 Abs. 3:

Im Hinblick darauf, daß durch diese Novelle den Hypothekenbanken der Europäische Wirtschaftsraum und die Schweiz für ihre geschäftlichen Aktivitäten erschlossen werden sollen, hat jenen auch die Möglichkeit des Erwerbes von dort gelegenen Liegenschaften zur Verhütung eines Verlustes eingeräumt zu werden.

4. Zu § 11 Abs. 4 und 5:

Abs. 4 führt die Gleichstellung der Grundpfandrechte an EWR- (und Schweizer) Liegenschaften mit inländischen Hypotheken ein, sofern die jeweilige ausländische Rechtsordnung eine dem inländischen Recht vergleichbare Sicherheit für die inländischen Pfandbriefgläubiger gewährt.

Der fünfte Absatz ermöglicht währungsinkongruente Deckungen, sofern das konkrete Währungsrisiko durch die Hypothekenbank abgesichert wird. Gleichzeitig wird angeordnet, daß die Ansprüche aus den Absicherungsgeschäften, und zwar insbesondere im Konkursfall der Hypothekenbank, gleich den Hypotheken bzw. den Ersatzwerten der vorzugsweisen Befriedigung der Pfandbriefgläubiger dienen. Bei Absicherungsgeschäften, die einer ausländischen Rechtsordnung unterliegen, muß sichergestellt sein, daß die Interessen der Pfandbriefgläubiger nicht dadurch beeinträchtigt werden, daß etwa ausländische Kreditinstitute eigene Forderungen gemäß § 20 Abs. 4 Konkursordnung gegen die im Hypothekenregister eingetragene Forderungen aufrechnen können.

5. und 6. Zu § 18 Abs. 2 bis 4 und § 19:

Kreditinstitute haben entsprechend der Fälligkeitsstruktur ihrer Forderungen und Verbindlichkeiten, insbesondere die Zinsanpassungs- und Kündigungsmöglichkeiten so zu gestalten, daß auf mögliche Veränderungen der Marktverhältnisse Bedacht genommen wird. Damit sich Kreditinstitute, die dem Hypothekenbankgesetz unterliegen, insbesondere auch dann fristenkonform refinanzieren können, wenn sie Darlehen für lange Zeiträume zu fixen Zinssätzen gewähren, soll die Frage der Zulässigkeit von Kündigungen einerseits und Rückzahlungen seitens des Kunden bzw. Rückforderungen seitens des Kreditinstituts andererseits in der Weise geregelt werden, daß der Kunde maximal so lange vertraglich gebunden ist, wie das Kreditinstitut. Insofern beeinhaltet § 19 eine Ausnahme von der Verbrauchervor­schrift des § 33 BWG, wonach ein Verbraucher seine Kreditschuld vorzeitig zurückzahlen darf. Eine Vereinbarung, welche dem Kreditinstitut das Recht einräumt, aus besonderen, in dem Verhalten des Schuldners liegenden Gründen die Rückzahlung der Hypothek vor der bestimmten Zeit zu verlangen, wird hiedurch nicht berührt. Der Verweis auf § 18 HypothekenbankG in § 33 Abs. 8 Z 1 BWG ist durch den Entfall der Sonderfristenregelung für Hypothekenbanken obsolet geworden.

7. Zu § 28 Abs. 1:

Erfolgt aus ausweistechnischen Gründen.

8. Zu § 35 Abs. 2:

Hiedurch wird eine Reziprozitätsklausel analog der Deutschen Rechtslage geschaffen. (siehe § 6 Abs. 4 des Deutschen Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten bzw. § 35 Abs. 5 Deutsches Hypothekenbankgesetz).

9. Zu § 41:

Diese Neufassung gewährt den Hypothekenbanken das Recht, Kommunalschuldver­schreibungen unter der besonders geschützten Bezeichnung “öffentlicher Pfandbrief” in Verkehr zu bringen. Die Bezeich­nung “Pfandbrief”, “Kommunalbrief” und “Kommunalschuldverschreibung” als Produktbezeichnung dürfen Hypothekenbanken ohnehin für ihre Veranlagungsprodukte verwenden. Außerdem enthält diese Bestimmung auch die Berechtigung zur Einbeziehung von Kommunaldarlehen an andere EWR-Gebietskörperschaften als solche aus Österreich und an Gebietskörperschaften aus der Schweiz in den Deckungsstock.

10. Zu § 42:

Wie Z 1.

Zu Artikel II – Änderung des Pfandbriefgesetzes:

Allgemeiner Teil

Wie für die Hypothekenbanken ist auch für die Kreditinstitute, die Pfandbriefe nach dem Pfandbriefgesetz ausgeben, die Wettbewerbsgleichheit im internationalen Pfandbriefgeschäft herzustellen. Für diese Kreditinstitute ist das Hypothekenbankengeschäft im Pfandbriefgesetz geregelt. Eine Parallelregelung zur Änderung des Hypothekenbankengesetzes ist daher erforderlich. Auf den allgemeinen Teil der Erläuterungen zu Art. I – Änderung des Hypothekenbankgesetzes – wird verwiesen.

Besonderer Teil

1. Zu § 2 Abs. 2:

Im Hinblick darauf, daß durch diese Novelle den Kreditinstituten, die Pfandbriefe nach dem Pfandbriefgesetz ausgeben, der Europäische Wirtschaftsraum und die Schweiz für ihre geschäftlichen Aktivitäten erschlossen werden sollen, hat jenen auch die Möglichkeit des Erwerbes von dort gelegenen Liegenschaften zur Verhütung eines Verlustes eingeräumt zu werden.

2. Zu § 2 Abs. 4 und 5:

§ 2 Abs. 4 enthält die Gleichstellung der Grundpfandrechte an EWR- und Schweizer Liegenschaften mit inländischen Hypotheken, sofern die jeweilige ausländische Rechtsordnung eine dem inländischen Recht vergleichbare Sicherheit für die inländischen Pfandbriefgläubiger gewährt. Abs. 5 ermöglicht währungsinkongruente Deckungen, sofern das konkrete Währungsrisiko durch das Kreditinstitut abgesichert wird. Gleichzeitig wird angeordnet, daß die Ansprüche aus den Absicherungsgeschäften, und zwar insbesondere im Konkursfall des Kreditinstituts, gleich den Hypotheken bzw. den Ersatzwerten der vorzugsweisen Befriedigung der Pfandbriefgläubiger dienen.

Bei Absicherungsgeschäften, die einer ausländischen Rechtsordnung unterliegen, muß sichergestellt sein, daß die Interessen der Pfandbriefgläubiger nicht dadurch beeinträchtigt werden, daß etwa ausländische Kreditinstitute eigene Forderungen gemäß § 20 Abs. 4 Konkursordnung gegen die im Hypothekenregister eingetragene Forderungen aufrechnen können.

3. Hiedurch wird eine Reziprozitätsklausel analog der Deutschen Rechtslage geschaffen. (siehe § 6 Abs. 4 des Deutschen Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten bzw. § 35 Abs. 5 Deutsches Hypothekenbankgesetz).


4. Zu § 7 Abs. 1:

Diese Bestimmung enthält die Berechtigung zur Einbeziehung von Kommunaldarlehen an andere EWR-Gebietskörperschaften als solche aus Österreich und an Gebietskörperschaften aus der Schweiz in den Deckungsstock.

5. Zu § 8:

Im Sinne der Wettbewerbsneutralität soll die neue Regelung des Hypothekenbankengesetzes auch für Kreditinstitute gelten, die dem Pfandbriefgesetz unterliegen.

6. Zu § 10:

Die Neufassung dient der Klarstellung daß nur Hypothekenbanken nach dem Hypotheken­bankengesetz und Kreditinstitute, die Pfandbriefe nach dem Pfandbriefgesetz ausgeben, berechtigt sind, die darin angeführten Produktbezeichnungen für ihre Veranlagungsprodukte zu verwenden.

7. Zu § 11:

§ 11 enthält eine Klarstellung der Verwaltungsstrafbestimmung bei Verstößen gegen § 10.