1166 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 25. 5. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über den kardiotechnischen Dienst (KardiotechnikerG – KTG)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsübersicht

1. ABSCHNITT

§§  1f.        Allgemeines

§    3           Berufsbild und Tätigkeitsbereiche

§    4           Berufsbezeichnung

§    5           Allgemeine Berufspflichten

§    6           Überwachungs- und Meldepflicht

§    7           Dokumentationspflicht

§    8           Verschwiegenheitspflicht

§    9           Berufsberechtigung

§    10         Qualifikationsnachweis – Inland

§    11         Qualifikationsnachweis – EWR

§    12         Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR

§    13         Nostrifikation

§    14         Ergänzungsausbildung und -prüfung

§    15         Berufsausübung

§    16         Entziehung der Berufsberechtigung

§§  17f.      Kardiotechnikerbeirat

§    19         Kardiotechnikerliste

2. ABSCHNITT

§    20         Ausbildung

§    21         Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker

§    22         Ausbildungsinhalt

§    23         Theoretische Ausbildung

§    24         Praktische Ausbildung

§§  25f.      Zulassung zur Ausbildung

§    27         Ausschluß von der Ausbildung

§    28         Rasterzeugnis

§    29         Prüfungen

§    30         Anrechnung

§    31         Diplom

§    32         Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

3. ABSCHNITT

§    33         Fortbildung

4. ABSCHNITT

§    34         Strafbestimmungen

§    35         Übergangs- und Schlußbestimmungen

§    36         Inkrafttreten

§    37         Vollziehung

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1. (1) Der Beruf des Kardiotechnikers darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Auf die Ausübung dieses Berufes findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung. Hilfeleistungen im Rahmen der Nachbarschafts-, Familien- und Freundschaftshilfe werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(4) Durch dieses Bundesgesetz werden das

           1. Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373,

           2. Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitäts­hilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961,

           3. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, und

           4. MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,

nicht berührt.

§ 2. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Die weibliche Form von “diplomierter Kardiotechniker” ist “diplomierte Kardiotechnikerin”.

Berufsbild und Tätigkeitsbereiche

§ 3. (1) Der Beruf des diplomierten Kardiotechnikers umfaßt die eigenverantwortliche Durchführung der extrakorporalen Zirkulation zur Herz-Kreislaufunterstützung sowie der Perfusion und damit zu­sammenhängende Tätigkeiten.

(2) Die Tätigkeitsbereiche des diplomierten Kardiotechnikers umfassen insbesondere

           1. die Organisation, Vorbereitung und Durchführung der extrakorporalen Zirkulation,

           2. die Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Perfusionen,

           3. die eigenverantwortliche Betreuung der berufsspezifischen Geräte,

           4. die Dokumentation,

           5. die Mitarbeit in der Forschung und

           6. die Unterweisung von Auszubildenden.

(3) Teilbereiche der in Abs. 1 und 2 genannten Tätigkeiten, nämlich die mechanische Kreislauf­unterstützung und die extrakorporale Oxygenierung, können insbesondere bei

           1. Anwendung außerhalb des Bereiches von Operationssälen,

           2. Erstversorgungsmaßnahmen und

           3. Langzeitanwendungen

auch von anderen fachkundigen Personen durchgeführt werden.

Berufsbezeichnung

§ 4. (1) Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes in die Liste der Kardiotechniker eingetragen sind, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “diplomierter Kardiotechniker”/”diplomierte Kardio­technikerin” zu führen.

(2) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes berechtigt sind (§ 11), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern

           1. diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt und

           2. neben der Berufsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.

(3) Die Führung

           1. einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 und 2 durch hierzu nicht berechtigte Personen oder

           2. anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hierzu nicht berechtigte Personen oder

           3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen

ist verboten.

Allgemeine Berufspflichten

§ 5. (1) Angehörige des kardiotechnischen Dienstes haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Patienten unter Einhaltung der hierfür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.

(2) Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Kardiotechnik sowie der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften regelmäßig fortzubilden.

Überwachungs- und Meldepflicht

§ 6. (1) Angehörige des kardiotechnischen Dienstes sind verpflichtet, während der extrakorporalen Zirkulation und während der Perfusion laufend die medizinischen und technischen Daten zu überwachen.

(2) Sie haben den für die Operation und die Anästhesie verantwortlichen Ärzten laufend, bei allen regelwidrigen und gefahrdrohenden Zuständen unverzüglich, diese Daten zu melden.

Dokumentationspflicht

§ 7. Angehörige des kardiotechnischen Dienstes haben bei Ausübung ihres Berufes

           1. die von ihnen gesetzten Maßnahmen,

           2. die medizinischen und technischen Daten und

           3. sonstige in Zusammenhang mit der Durchführung der extrakorporalen Zirkulation stehende Daten

zu dokumentieren.

Verschwiegenheitspflicht

§ 8. (1) Angehörige des kardiotechnischen Dienstes sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn

           1. die durch die Offenlegung des Geheimnisses betroffene Person den Angehörigen des kardio­technischen Dienstes von der Geheimhaltung entbunden hat oder

           2. die Offenbarung des Geheimnisses für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinde­rung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Berufsberechtigung

§ 9. (1) Zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes sind Personen berechtigt, die

           1. eigenberechtigt sind,

           2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,

           3. einen Qualifikationsnachweis (§§ 10 bis 12) erbringen,

           4. über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und

           5. in die Kardiotechnikerliste eingetragen sind.

(2) Nicht vertrauenswürdig ist,

           1. wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und

           2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des kardiotechnischen Dienstes zu befürchten ist.

Qualifikationsnachweis – Inland

§ 10. Als Qualifikationsnachweis gilt ein Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Qualifikationsnachweis – EWR

§ 11. (1) Eine in einem anderen EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im kardiotechnischen Dienst gilt als Qualifikations­nachweis, wenn diese

           1. einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hoch­schuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG), CELEX‑Nr.: 389L0048, oder

           2. einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, CELEX‑Nr.: 392L0051,

entspricht, sofern diese Ausbildung der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.

(2) EWR-Staatsangehörige, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung im kardiotechnischen Dienst zu erteilen.

(3) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung

           1. der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungs­prüfung oder

           2. des Nachweises von Berufserfahrung

zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung wesentlich von der österreichischen Ausbildung unterscheidet.

(4) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 3 Z 1 ist die Ausübung des kardiotechnischen Dienstes in Österreich unter der Verantwortung eines diplomierten Kardiotechnikers.

(5) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 3 Z 1 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung vor dem Kardiotechnikerbeirat, mit der die Fähig­keiten des Antragstellers, in Österreich den kardiotechnischen Dienst auszuüben, beurteilt werden.

(6) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauens­würdigkeit vorzulegen.

(7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung gemäß Abs. 2 hat innerhalb von vier Monaten zu erfolgen.

(8) Nähere Vorschriften über die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrganges hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung festzulegen.

Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR

§ 12. Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im kardio­technischen Dienst gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

           1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß § 13 (Nostrifikation) festgestellt und

           2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

Nostrifikation

§ 13. (1) Personen, die

           1. einen Hauptwohnsitz in Österreich haben oder sich um eine Anstellung in Österreich bewerben, für die die Nostrifikation eine der Voraussetzungen ist, und

           2. eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung im kardiotechnischen Dienst absolviert haben,

sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im kardiotechnischen Dienst beim Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu beantragen.

(2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:

           1. den Reisepaß,

           2. den Nachweis eines Hauptwohnsitzes in Österreich oder den Nachweis über eine Bewerbung für eine Anstellung in Österreich,

           3. den Nachweis, daß die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der österreichischen vergleichbar ist,

           4. den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstal­tungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und

           5. die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.

(4) Von der Vorlage einzelner Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, daß die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.

(5) Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt – unbeschadet Abs. 4 – die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Abs. 2 Z 1.

(6) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Kardio­technikerbeirates zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Einschlägige Berufserfahrungen können bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung berücksichtigt werden, sofern diese die fehlenden Fachgebiete inhaltlich abdecken.

(7) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.

(8) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:

           1. erfolgreiche Ablegung einer kommissionellen Ergänzungsprüfung,

           2. erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika an anerkannten Ausbildungs­stätten.

Ergänzungsausbildung und -prüfung

§ 14. (1) Über die Zulassung der Nostrifikanten zur kommissionellen Ergänzungsprüfung gemäß § 13 Abs. 8 Z 1 entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

(2) Über die Zulassung der Nostrifikanten zur ergänzenden Ausbildung gemäß § 13 Abs. 8 Z 2 entscheidet der Träger der jeweiligen Ausbildungsstätte.

(3) Hinsichtlich

           1. des Ausschlusses von der Ausbildung,

           2. der Durchführung der Prüfungen,

           3. der Zusammensetzung des Kardiotechnikerbeirates,

           4. der Wertung der Prüfungsergebnisse und

           5. der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,

gelten die Regelungen des 2. Abschnittes über die Ausbildung für die Angehörigen des kardiotechnischen Dienstes.

(4) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 13 Abs. 8 ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes entsteht erst mit Eintragung in die Kardiotechnikerliste.

Berufsausübung

§ 15. Eine Berufsausübung im kardiotechnischen Dienst darf nur im Rahmen eines Dienst­verhältnisses zu Trägern einer Krankenanstalt erfolgen.

Entziehung der Berufsberechtigung

§ 16. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.

(2) Anläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind

           1. das Diplom gemäß § 31 oder

           2. der Zulassungsbescheid gemäß § 11 Abs. 2 oder

           3. der Nostrifikationsbescheid gemäß § 13 Abs. 7

einzuziehen und der Betreffende aus der Kardiotechnikerliste zu streichen.

(3) Wenn

           1. die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 vorliegen und

           2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,

ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales wieder zu erteilen. Die einge­zogenen Urkunden sind wieder auszufolgen und der Betreffende in die Kardiotechnikerliste einzutragen.

Kardiotechnikerbeirat

§ 17. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales in sämtlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist ein Kardiotechnikerbeirat beim Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales einzurichten.

(2) Mitglieder des Kardiotechnikerbeirates mit Sitz- und Stimmrecht sind:

           1. der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, der den Vorsitz führt und sich durch einen Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vertreten lassen kann,

           2. drei diplomierte Kardiotechniker,

           3. ein Facharzt für Chirurgie mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem Teilgebiet der Herzchirurgie,

           4. ein Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin und

           5. ein Facharzt für Innere Medizin mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem Teilgebiet der Kardiologie.

(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 Z 2 bis 5 sind vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.

(4) Der Kardiotechnikerbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

§ 18. (1) Aufgaben des Kardiotechnikerbeirates sind neben der Beratung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales in grundsätzlichen Fragen der Kardiotechnik insbesondere die Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten

           1. der Anerkennung von Ausbildungsstätten gemäß § 21 Abs. 1,

           2. der Rücknahme der Anerkennung von Ausbildungsstätten gemäß § 21 Abs. 5,

           3. der Anrechnung gemäß § 30,

           4. der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß § 16,

           5. der Eintragung in die Kardiotechnikerliste gemäß § 19,

           6. der Gestaltung des Rasterzeugnisses gemäß § 28,

           7. der Bestimmung der Höhe der Prüfungstaxen,

           8. der Nostrifikation gemäß § 13,

           9. der Anerkennung von Qualifikationsnachweisen gemäß § 11,

         10. der Diplomprüfung gemäß § 29 Abs. 5 und

         11. der Ergänzungsprüfung gemäß § 14.

(2) Der Kardiotechnikerbeirat hat seine Tätigkeit in Vollsitzungen auszuüben. Diese sind vom Vorsitzenden einzuberufen.

(3) Der Kardiotechnikerbeirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit unbedingter Stimmenmehrheit gefaßt.

(4) Die Mitglieder des Kardiotechnikerbeirates üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

Kardiotechnikerliste

§ 19. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat eine Liste der zur Ausübung des Berufes des diplomierten Kardiotechnikers berechtigten Personen zu führen (Kardiotechnikerliste).

(2) Angehörige des kardiotechnischen Dienstes haben sich vor Aufnahme der Ausübung des Berufes als Kardiotechniker beim Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Eintragung in die Liste anzumelden und die erforderlichen Nachweise gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 4 vorzulegen.

(3) Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten eines diplomierten Kardiotechnikers erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch Vorlage einer Strafregisterauskunft zu erbringen. Das ärztliche Zeugnis und die Strafregisterauskunft dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.

(4) Wer die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 bis 4 erfülllt, ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates in die Liste der Kardiotechniker einzutragen. Personen, die sich gemäß Abs. 2 zur Eintragung in die Kardiotechnikerliste angemeldet haben und diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit Bescheid zu versagen.

(5) Die Ausübung des Berufes des diplomierten Kardiotechnikers darf erst nach Eintragung in die Kardiotechnikerliste aufgenommen werden.

(6) Die Kardotechnikerliste ist hinsichtlich Namen, Berufsbezeichnung und sonstiger Titel öffentlich. Die Einsichtnahme in den öffentlichen Teil der Kardiotechnikerliste sowie die Anfertigung von Ab­schriften ist jedermann gestattet.

2. Abschnitt

Ausbildung

§ 20. Die Ausbildung im kardiotechnischen Dienst ist eine berufsbegleitende Ausbildung in der Dauer von 18 Monaten im Rahmen eines vollbeschäftigten Dienstverhältnisses zu einer Krankenanstalt, bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger.

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker

§ 21. (1) Ausbildungsstätten sind Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken und Universitätsinstitute, die vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken und Universitätsinstituten hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das beim Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungs­stätten für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker aufzunehmen.

(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker ist zu erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisations­einheiten über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet ist, daß die Einrichtung über

           1. alle Techniken, die im Rahmen der Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker zu erlernen sind und

           2. alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials

verfügt.

(3) Die Anerkennung einer Krankenanstalt als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum diplom­ierten Kardiotechniker kann auch bei teilweiser Nichterfüllung der Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 erteilt werden. Die Anerkennung ist entsprechend eingeschränkt zu erteilen.

(4) Der ärztliche Leiter der jeweiligen Krankenanstalt hat einen diplomierten Kardiotechniker, der fachlich und pädagogisch geeignet ist, mit der Ausbildungsverantwortung zu betrauen (Ausbildungs­verantwortlicher). Aufgabe des Ausbildungsverantwortlichen ist die Durchführung und Organisation der Ausbildung. Bei Verhinderung kann er hierbei von einem Angehörigen des kardiotechnischen Dienstes vertreten werden.

(5) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte maß­geblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, daß eine für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung Universitätskliniken oder Universitätsinstitute, so hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr herzustellen.

Ausbildungsinhalt

§ 22. (1) Die theoretische Ausbildung beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:

           1. allgemeine Kardiotechnik,

           2. spezielle Anatomie,

           3. spezielle Physiologie,

           4. spezielle Pathologie,

           5. spezielle Pathophysiologie,

           6. spezielle Pharmakologie,

           7. Hygiene,

           8. Anästhesie,

           9. Intensivbehandlung,

         10. Kardiologie,

         11. spezielle Chirurgie,

         12. spezielle Hämatologie,

         13. fachspezifische Technologien und Gerätekunde,

         14. Biomaterialkunde,

         15. Biosignale und Meßtechnik,

         16. Dokumentation, Statistik und EDV.

Theoretische Ausbildung

§ 23. (1) Kardiotechniker in Ausbildung haben sich die theoretischen Kenntnisse überwiegend durch ein vom Ausbildungsverantwortlichen betreutes Studium anzueignen. Der Ausbildungsverantwortliche ist insbesondere verpflichtet, Kardiotechniker in Ausbildung bei der Auswahl der notwendigen Lehrmittel und Unterlagen zu unterstützen.

(2) Teile der theoretischen Ausbildung können sich Kardiotechniker in Ausbildung durch den Besuch einschlägiger Lehrveranstaltungen im Rahmen der Ausbildung anderer Gesundheitsberufe aneignen. Die hierbei abgelegten Prüfungen sind jedoch auf die kommissionelle Diplomprüfung nicht anzurechnen.

Praktische Ausbildung

§ 24. (1) Die praktische Ausbildung ist an anerkannten Ausbildungsstätten unter Anleitung eines Ausbildungsverantwortlichen durchzuführen.

(2) Während der praktischen Ausbildung hat sich der Kardiotechniker in Ausbildung sämtliche Tätigkeiten, die zum Tätigkeitsspektrum des diplomierten Kardiotechnikers gehören, anzueignen.

(3) Kardiotechniker in Ausbildung können zur unselbständigen Ausübung der in § 3 umschriebenen Tätigkeiten in gemäß § 21 anerkannten Ausbildungsstätten unter Anleitung und Aufsicht eines diplomierten Kardiotechnikers herangezogen werden, sofern sie bereits über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.

Zulassung zur Ausbildung

§ 25. Personen, die sich um die Aufnahme zur Ausbildung im kardiotechnischen Dienst bewerben, haben nachzuweisen:

           1. die zur Erfüllung der Berufspflichten notwendige körperliche und geistige Eignung,

           2. die Vetrauenswürdigkeit und

           3. ein Diplom im radiologisch-technischen Dienst oder

           4. ein Diplom im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst oder

           5. eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und entweder eine erfolgreich absolvierte Sonderausbildung in der Intensivpflege oder in der Anästhesiepflege oder die Ausübung der Intensivpflege oder der Anästhesiepflege durch mindestens zwei Jahre hindurch oder

           6. einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis gemäß Z 3 oder 4 oder

           7. einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis gemäß Z 5 und entweder einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Sonder­ausbildung in der Intensivpflege oder in der Anästhesiepflege oder eine rechtmäßige, qualifizierte Berufsausübung gemäß Z 5.

§ 26. (1) Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet der Träger der jeweiligen Ausbildungsstätte spätestens nach vier Monaten, wobei ein an der Ausbildungsstätte tätiger diplomierter Kardiotechniker beizuziehen ist. Bis zur Zulassung dürfen die Bewerber keine Tätigkeiten gemäß § 24 Abs. 3 durchführen.

(2) Vor Zulassung ist ein Bewerbungsgespräch oder ein Test mit den Bewerbern durchzuführen.

(3) Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des kardiotechnischen Dienstes zu erfolgen, wobei insbesondere die Vorbildung, die Ergebnisse des Aufnahmegespräches oder Aufnahmetests, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber zur Entscheidung heranzuziehen sind.

(4) Der Träger der Ausbildungsstätte hat die Zulassung eines Auszubildenden dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales binnen vier Wochen zu melden.

Ausschluß von der Ausbildung

§ 27. (1) Eine Person kann von der Ausbildung zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes ausgeschlossen werden, wenn sie sich aus folgenden Gründen als untauglich erweist:

           1. mangelnde Vertrauenswürdigkeit oder

           2. mangelnde körperliche oder geistige Eignung oder

           3. schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder

           4. schwerwiegende Verstöße gegen die Anstaltsordnung, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen.

2

(2) Über den Ausschluß entscheidet der Träger der Ausbildungsstätte unter Beiziehung des Ausbil­dungsverantwortlichen.

(3) Vor Entscheidung über den Ausschluß ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

(4) Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungen bewirkt das automatische Ausscheiden.

(5) Der Träger der Ausbildungsstätte ist verpflichtet, Ausschlüsse gemäß Abs. 2 und ein Ausscheiden gemäß Abs. 4 dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales binnen vier Wochen zu melden.

Rasterzeugnis

§ 28. (1) Der Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte praktische Ausbildung oder eines Anpassungslehrganges gemäß § 11 Abs. 4 oder der Praktika gemäß § 13 Abs. 8 Z 2 ist durch ein Rasterzeugnis, in dem auf Inhalt, Art und Dauer der jeweiligen Ausbildungsfächer entsprechend Bedacht genommen wird, zu erbringen.

(2) Das Rasterzeugnis ist vom Ausbildungsverantwortlichen der anerkannten Ausbildungsstätte auszufüllen und zu unterfertigen und hat die Feststellung zu enthalten, daß die praktische Ausbildung im jeweiligen Ausbildungsfach mit oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist.

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Kardio­technikerbeirates durch Verordnung nähere Vorschriften über die Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse zu erlassen.

Prüfungen

§ 29. (1) Während der gesamten Ausbildungszeit hat sich der Ausbildungsverantwortliche laufend von den theoretischen Kenntnissen des Kardiotechnikers in Ausbildung zu überzeugen.

(2) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges hat der Ausbildungsverantwortliche im Rahmen der praktischen Ausbildung laufend Überprüfungen durchzuführen und diese zu bewerten.

(3) Nach zwei Drittel der Ausbildung hat der Kardiotechniker in Ausbildung eine Zwischenprüfung über den theoretischen Teil der Ausbildung vor einer Kommission abzulegen.

(4) Die Kommission gemäß Abs. 3 besteht aus

           1. dem Ausbildungsverantwortlichen als Vorsitzenden,

           2. einem Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin,

           3. einem Facharzt für Chirurgie mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem Teilgebiet der Herzchirurgie.

Die in den Z 2 und 3 genannten Mitglieder sind vom Träger der jeweiligen anerkannten Ausbildungsstätte zu entsenden. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(5) Nach erfolgreichem Abschluß der Gesamtausbildung ist eine kommissionelle Diplomprüfung vor dem Kardiotechnikerbeirat abzulegen. Im Rahmen der Diplomprüfung ist zu beurteilen, ob sich der Kardiotechniker in Ausbildung die für die Ausübung des kardiotechnischen Dienstes erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet hat und in der Lage ist, die berufliche Tätigkeit selbständig und fachgerecht auszuführen.

Anrechnung

§ 30. (1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen

           1. einer Ausbildung im kardiotechnischen Dienst oder

           2. einer Sonderausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

abgelegt wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(2) Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Kardio­technikerausbildung erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(3) Eine Anrechnung von Prüfungen auf die Diplomprüfung ist nicht zulässig.

Diplom

§ 31. Personen, die die Diplomprüfung gemäß § 29 Abs. 5 mit Erfolg abgelegt haben, ist vom Kardiotechnikerbeirat ein Diplom, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung “Diplomierte(r) Kardiotechniker(in)” anzuführen sind, auszustellen.

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

§ 32. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Kardio­technikerbeirates durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung im kardiotechnischen Dienst, insbesondere einen Lehrkatalog und nähere Vorschriften insbesondere über

           1. die Art und Durchführung der Prüfungen,

           2. die Anrechnung von Prüfungen,

           3. die Wertung von Prüfungsergebnissen und Praktika,

           4. die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,

           5. die Antrittsvoraussetzungen für die Diplomprüfung und

           6. die Form und den Inhalt des Diploms

festzulegen.

3. Abschnitt

Fortbildung

§ 33. (1) Angehörige des kardiotechnischen Dienstes sind verpflichtet, zur

           1. Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse insbesondere der kardio­technischen Wissenschaft oder

           2. Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten

innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen mit einer Stundenanzahl von mindestens 40 Stunden zu besuchen.

(2) Über den Besuch einer Fortbildung ist vom Veranstalter eine Bestätigung auszustellen.

4. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 34. (1) Wer

           1. eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder  jemand, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht oder

           2. eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung ausübt, ohne  hiezu berechtigt zu sein, oder

           3. einer oder mehreren in § 4 Abs. 3 oder §§ 5, 6, 7, 8 und 15 enthaltenen Anordnungen oder  Verboten zuwiderhandelt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 35. (1) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Inland zurückgelegte Ausbildung für die Tätigkeit im kardiotechnischen Dienst beziehungsweise Tätigkeit als Kardiotechniker ist anzu­erkennen, sofern diese zumindest 18 Monate beträgt.

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat Personen, die den Erfordernissen gemäß Abs. 1 genügen und bis zum Ablauf des 31. März 1999 einen entsprechenden Antrag stellen in die Kardiotechnikerliste einzutragen.

(3) Personen, die den Erfordernissen gemäß Abs. 1 genügen und bis zum Ablauf des 31. März 1999 einen Antrag gemäß Abs. 2 einbringen, sind berechtigt, bis zur Entscheidung über die Eintragung in die Kardiotechnikerliste den Beruf im kardiotechnischen Dienst auszuüben.

(4) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im kardiotechnischen Dienst tätig sind und

           1. die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllen oder

           2. einen Antrag gemäß Abs. 2 nicht bis zum Ablauf des 31. März 1999 einbringen,

haben binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine kommissionelle Diplomprüfung gemäß § 29 Abs. 5 vor dem Kardiotechnikerbeirat abzulegen. Die Berufsberechtigung wird erst durch Eintragung in die Kardiotechnikerliste erlangt. Bei Vorliegen rechtfertigender Gründe kann die Frist zur Ablegung der kommissionellen Diplomprüfung durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales erstreckt werden.

Inkrafttreten

§ 36. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

Vollziehung

§ 37. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken bzw. Universitätsinstituten als Ausbil­dungsstätten sowie der Rücknahme oder Einschränkungen solcher Anerkennungen (§ 21 Abs. 1 und Abs. 5) der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,

           2. im übrigen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

betraut.

Artikel II

Das Bundesgesetz, mit dem die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens geregelt sind, hiezu nicht berechtigten Einrichtungen untersagt wird (Ausbildungsvorbehaltsgesetz), BGBl. Nr. 379/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. (1) Die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das

           1. Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte  (Ärztegesetz 1984 – ÄrzteG), BGBl. Nr. 373/1984,

           2. Bundesgesetz betreffend die Regelung des Dentistenberufes (Dentistengesetz), BGBl.  Nr. 90/1949,

           3. Bundesgesetz über den Hebammenberuf (Hebammengesetz – HebG), BGBl. Nr. 310/1994,

           4. Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflege­gesetz – GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997,

           5. Bundesgesetz betreffend die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961,

           6. Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992,

           7. Bundesgesetz über die Führung der Berufsbezeichnung “Psychologe” oder “Psychologin” und über die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens (Psycho­logengesetz), BGBl. Nr. 360/1990,

           8. Bundesgesetz über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz), BGBl. Nr. 361/1990,

           9. Bundesgesetz über den Tierarzt und seine berufliche Vertretung (Tierärztegesetz), BGBl. Nr. 16/1975,

         10. Bundesgesetz über den kardiotechnischen Dienst (Kardiotechnikergesetz – KTG), BGBl. I Nr. …/1998,

jeweils in der geltenden Fassung, geregelt sind, obliegt ausschließlich den nach diesen Bundesgesetzen dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten.

(2) Der Versuch ist strafbar. Werbung gilt als Versuch.”

2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:

§ 2b. § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. …/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”

Artikel III


Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

“(2) Als Angehörige von Gesundheitsberufen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten

           1. Ärzte/Ärztinnen gemäß Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373,

           2. Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß Gesundheits- und Kranken- pflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997,

           3. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,

           4. Angehörige des medizinisch-technischen Fachdienstes gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961,

           5. Angehörige der Sanitätshilfsdienste gemäß MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961,

           6. Hebammen gemäß Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994,

           7. Angehörige des kardiotechnischen Dienstes sowie Kardiotechniker/innen in Ausbildung gemäß Kardiotechnikergesetz, BGBl. I Nr. .../....,

           8. Gesundheitspsychologen/Gesundheitspsychologinnen und klinische Psychologen/Psycho­loginnen sowie Psychologen/Psychologinnen im Rahmen des Erwerbs praktischer fachlicher Kompetenz gemäß Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990,

           9. Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen sowie Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen in Ausbildung gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990.”

2. § 3 Abs. 3 lautet:

“(3) Im Rahmen seiner Mitwirkungsbefugnis bei der Arbeitszeitgestaltung hat das jeweils zuständige betriebliche Vertretungsorgan das Einvernehmen mit Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen (§ 1 Abs. 2 Z 1 bzw. Z 2 bis 9), die den Verhandlungen beizuziehen sind, herzustellen.”

3. Dem § 15 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a angefügt:

“(2a) §§ 1 Abs. 2 und 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. …/.... treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”

Vorblatt

Problem:

Durch die Technisierung im Rahmen der Herzchirurgie, speziell im Rahmen der extrakorporalen Zirkulation, hat sich eine hochqualifizierte, teils in eigener Verantwortung arbeitende Berufsgruppe entwickelt. In dem in Begutachtung ausgesandten Entwurf des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, war der kardiotechnische Dienst als erweiterter Tätigkeitsbereich der Gesundheits- und Krankenpflege vorgesehen. Von einer Einbeziehung des Berufes des diplomierten Kardiotechnikers als erweiterter Tätigkeitsbereich in das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz beziehungsweise in das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste wurde auf Grund der zu großen Unterschiede hinsichtlich der Tätigkeitsbereiche Abstand genommen. Die Tätigkeiten und die Ausbildung sind somit derzeit gesetzlich nicht geregelt.

Ziel:

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird der Beruf des Kardiotechnikers reglementiert und eine einheitliche Ausbildung geschaffen.

Alternativen:

Eine Integrierung des kardiotechnischen Dienstes in die Gesundheits- und Krankenpflege oder in die gehobenen medizinisch-technischen Dienste stellt auf Grund der verschiedenen Tätigkeitsbereiche und Berufsbilder keine Alternative dar.

EWR-Konformität:

Gegeben.

Kosten:

Die geringfügigen Kosten werden durch Umschichtung innerhalb des Ressorts gedeckt werden (siehe allgemeiner Teil der Erläuterungen).

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Der Beruf des Kardiotechnikers/der Kardiotechnikerin und dessen/deren Ausbildung sind derzeit in Österreich nicht geregelt. Als 1962 in Österreich die Herzchirurgie etabliert wurde, waren es noch die Chirurgen/Chirurginnen, die den Aufbau, die Bedienung und Steuerung der Herz-Lungenmaschinen durchführten. Bald jedoch wurden weitere Personen in das herzchirurgische Team aufgenommen, die nach und nach die Tätigkeiten an der Herz-Lungenmaschine übernommen haben. Diese ersten Kardio­techniker/innen, die meist aus technischen Berufen wechselten, aber auch jene, die später aus der Pflege und medizinisch-technischen Berufen zur Kardiotechnik wechselten, mußten sich bis heute ihr Spezialwissen auf dem Gebiet der Kardiotechnik selbst erarbeiten.

Heute stellt der Beruf des Kardiotechnikers/der Kardiotechnikerin einen hochqualifizierten, in eigener Verantwortung arbeitenden Beruf dar. Die stufenweise Entwicklung des Berufes, die eigenverantwort­liche Fortbildung, das Interesse an neuen Technologien und deren Anwendbarkeit im herzchirurgischen Betrieb machen den Kardiotechniker/die Kardiotechnikerin zu einem wichtigen Partner im Dreigespann “Chirurg-Anästhesist-Kardiotechniker”.

In Österreich sind derzeit an den neun eingerichteten Herzzentren insgesamt 39 Kardiotechniker beschäftigt. Im Europäischen Wirtschaftsraum gibt es derzeit nur in Italien eine gesetzliche Regelung (Ausbildung im Rahmen eines Hochschulstudiums in der Dauer von drei Jahren). In anderen Mitglied­staaten bestehen zur Zeit keine Regelungen, doch gibt es auch hier Bestrebungen gesetzlicher Regelungen. Der EU- und EWR-Konformität entsprechend ist auch ein Berufszulassungsverfahren für Angehörige von EWR-Mitgliedstaaten vorgesehen.

Folgende Schwerpunkte des vorliegenden Gesetzes sind hervorzuheben:

           1. Schaffung eines detaillierten Berufsbildes unter Anführung der Tätigkeitsbereiche

           2. Einheitliche Ausbildung in der Dauer von 18 Monaten an anerkannten Ausbildungsstätten

           3. Einrichtung eines Beirates beim Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, der neben seiner beratenden Tätigkeit gleichzeitig Prüfungskommission ist

Kardiotechniker/Kardiotechnikerinnen in Ausbildung haben die Kosten für die notwendigen Unterlagen im Rahmen der theoretischen Ausbildung selbst zu tragen. Für die Ablegung der kommissionellen Diplomprüfung sind weiters Prüfungsgebühren zu entrichten.

Die mit dem einzurichtenden Beirat und der Führung der Kardiotechnikerliste entstehenden geringfügigen Kosten werden im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Umschichtung gedeckt.

Derzeit werden Personen im Rahmen von Dienstverhältnissen zu den Trägern von Krankenanstalten zu Kardiotechnikern/innen angelernt. Das nunmehr vorgesehene Ausbildungsmodell, wonach spezielle qualifizierte Personen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer anerkannten Ausbildungsstätte zum diplomierten Kardiotechniker/zur diplomierten Kardiotechnikerin ausgebildet werden, führt demnach zu keinen Mehrkosten für die Träger der Krankenanstalten. Vielmehr wird die derzeitige Handhabe in das Gesetz übernommen.

Die Vollziehung der vorgesehenen Rechtsakte, wie insbesondere Anerkennung von Ausbildungsstätten, Nostrifikationen und Zulassung zur Berufsausübung, ist ohne personellen Mehraufwand im Rahmen des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales möglich.

Kosten

Die finanziellen Auswirkungen dieses Bundesgesetzes wurden unter Beachtung der vom Bundes­ministerium für Finanzen veröffentlichten “Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986” ermittelt und dargestellt. Anstatt der prozentuellen Wahrscheinlichkeit wurden die realistisch abzuschätzenden Anzahlen an Verfahrensabläufen zugrunde gelegt.

Darstellungszeitraum ist das laufende Finanzjahr zum Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes sowie die darauf folgenden drei Finanzjahre.

Zunächst erfolgt die Darstellung der Vollzugskosten des Bundes, welcher ein detaillierter Untersuchungs­bericht samt Tabellen angeschlossen ist.

1. Kosten des Bundes


Tabelle der Vollzugskosten

Bund

VGr.

VGr.

VGr.

VGr.

 

A1

A2

A3

A4

Kosten/Min.

8,50/Min.

5,40/min.

3,80/Min.

3,20/Min.

1999

 

 

 

 

anfallende Min.

6 472,5

2 479,75

0

1 256,75

Kosten

55 016,25

13 390,65

0,00

4 021,60

12% Zuschlag

6 601,95

1 606,88

0,00

482,60

Reisespesen

10 256,00

0,00

0,00

0,00

Insgesamt:

71 874,20

14 997,53

0,00

4 504,20

2000

 

 

 

 

anfallende Min.

677,5

399,75

0

101,75

Kosten

5 758,75

2 158,65

0,00

325,60

12% Zuschlag

691,05

259,00

0,00

39,10

Reisespesen

0,00

0,00

0,00

0,00

Insgesamt:

6 449,80

2 417,65

0,00

364,70

2001

 

 

 

 

anfallende Min.

677,5

399,75

0

101,75

Kosten

5 758,75

2 158,65

0,00

325,60

12% Zuschlag

691,05

259,00

0,00

39,10

Reisespesen

0,00

0,00

0,00

0,00

Insgesamt:

6 449,80

2 417,65

0,00

364,70

2002

 

 

 

 

anfallende Min.

677,5

399,75

0

101,75

Kosten

5 758,75

2 158,65

0,00

325,60

12% Zuschlag

691,05

259,00

0,00

39,10

Reisespesen

0,00

0,00

0,00

0,00

Insgesamt:

6 449,80

2 417,65

0,00

364,70

Anmerkungen zur Vollzugskostentabelle:

Die in Betracht kommenden Ausbildungsstätten lernen bereits derzeit die Kardiotechniker/innen im Rahmen eines Dienstverhältnisses an. Die Anzahl der zu erwartenden Ausbildungsstätten ist daher mit acht abschätzbar, wodurch die einmalige Verwaltungstätigkeit der Bewilligung als Ausbildungsstätte mit den vorhandenen Ressourcen abgedeckt werden kann.

Aus der Tabelle ergibt sich, daß es auf Seiten des Bundes in diesem Zusammenhang lediglich kurzfristig zu einer Mehrbelastung des Personals, nämlich im Jahr des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kommt.

Von der Berücksichtigung von Verwaltungsgemeinkosten (Kosten für die Personal- und Material­verwaltung usw.) und des Raumbedarfs durch pauschale Zuschläge zu den Personalkosten konnte ab­gesehen werden, da die Vollzugstätigkeiten mit den vorhandenen Personalressourcen bewältigt werden können und somit keine zusätzlichen Verwaltungsgemeinkosten bzw. Kosten für Raumbedarf anfallen. Es wurden lediglich die neu entstehenden laufenden Sachausgaben/-kosten durch einen 12%igen Zuschlag zu den Personalkosten als neu entstehende Kosten berücksichtigt.

Einnahmeseitig sind geringe zusätzliche Einnahmen aus Stempel- und Rechtsgebühren, Bundesver­waltungsabgaben und Prüfungstaxen zu erwarten, deren detaillierte Darstellung aus verwaltungsöko­nomischen Gründen nicht vorgenommen wird.

Kostenaufstellung im Detail

Nr.

Bezeichnung des Leistungsprozesses

Anzunehmende Anzahl

 

 

1999

2000

2001

2002

 1

EWR-Zulassungen gemäß § 11 Abs. 2

1

1

1

1

 2

Nostrifikationen gemäß § 13 Abs. 6

0,25

0,25

0,25

0,25

 3

Ergänzungsprüfungen § 14

0

0

0

0

 4

Eintragung von ergänzenden Ausbildungen gemäß § 14

0

0

0

0

 5

Entziehung der Berufsberechtigungen gemäß § 16

0

0

0

0

 6

KT-Listenführung (Ein- und Austragung) gemäß § 19

41

4

4

4

 7

Ausbildungsstätten gemäß § 21

9

0

0

0

 8

Meldungen über Ausschlüsse gemäß § 27 Abs. 5

0

0

0

0

 9

Diplomprüfung, Kardiotechnikerbeirat gemäß § 29 Abs. 5

0

2

2

2

 

Diplomausstellungen gemäß § 31

 

 

 

 

10

Anrechnungen gemäß § 30 Abs. 2

2

2

2

2

11

Eintragungen in die KT-Liste gemäß § 35 Abs. 2

37

0

0

0

12

Prüfungen gemäß § 35 Abs. 4

2

0

0

0

Leistungsprozeß Nr. 1 (EWR-Zulassung):

 

Arbeitsschritte

Verwen­dungs­gruppe

Organi­sations­einheit

Zeitbedarf
in Minuten

Wahrschein­lichkeit
Anzahl/Jahr

Erwartungs­wert

1

Durchführung eines Informa­tionsgespräches mit der Partei, welche Unterlage benötigt werden bzw. Verfahrensablauf (meist telefonisch)

A2

VIII/D

20

4

80

2

Zusendung eines Informations­blattes

A4

VIII/D

10

0,5

 5

3

Prüfen auf Zuständigkeit,
prüfen der Unterlagen auf Vollständigkeit

A2

VIII/D

30

1

30

3a

Falls Unterlagen nicht vollständig sind, werden fehlende Unterlagen urgiert; Abfassen einer Reinschrift

A2


A4

VIII/D

20


10

0,5


0,5

10


 5

4

Befassung des KT-Beirates

A2

VIII/D

30

1

30

5

Prüfung des Gutachtens auf Rechtmäßigkeit und Schlüssigkeit

A2

VIII/D

30

1

30

6

Normenstudium

A1

VIII/D

60

1

60

7

Bescheiderstellung;
Abfassen einer Reinschrift

A1
A4

VIII/D

60
20

1
1

60
20

Leistungsprozeß Nr. 2 (Nostrifikationen):

 

Arbeitsschritte

Verwen­dungs­gruppe

Organi­sations­einheit

Zeitbedarf
in Minuten

Wahrschein­lichkeit
Anzahl/Jahr

Erwartungs­wert

1

Durchführung eines Informa­tionsgespräches mit der Partei, welche Unterlage benötigt werden bzw. Verfahrensablauf (meist telefonisch)

A2

VIII/D

20

4

80

2

Zusendung eines Informationsblattes

A4

VIII/D

10

0,5

5

3

Prüfen auf Zuständigkeit,
prüfen der Unterlagen auf Vollständigkeit

A2

VIII/D

30

0,25

7,5

3a

Falls Unterlagen nicht vollständig sind, werden fehlende Unterlagen urgiert;
Abfassen einer Reinschrift

A2


A4

VIII/D

20


10

0,05


0,05

1


0,5

4

Befassung des Kardiotechnikerbeirates

A2

VIII/D

30

0,25

7,5

5

Prüfung des Gutachtens auf seine Rechtmäßigkeit und Schlüssigkeit

A2

VIII/D

30

0,25

7,5

6

Normenstudium

A1

VIII/D

60

0,25

15

7

Bescheiderstellung;
Abfassen einer Reinschrift

A1
A4

VIII/D

60
20

0,25
0,25

15
5

Leistungsprozeß Nr. 3 (Ergänzungsprüfungen):

 

Arbeitsschritte

Verwen­dungs­gruppe

Organi­sations­einheit

Zeitbedarf
in Minuten

Wahrschein­lichkeit
Anzahl/Jahr

Erwartungs­wert

1

Befassung des KT-Beirates auf Grund des Nostrifikations­bescheides gemäß § 13 Abs. 8 Z 1

A2

VIII/D

20

0,125

2,5

2

Eintragung der erfüllten Bedingung der kommissionellen Ergänzungsprüfung in den Nostrifikationsbescheid gemäß § 14 Abs. 3

A1

VIII/D

10

0,125

1,25

Leistungsprozeß Nr. 4 (Eintragung von ergänzenden Ausbildungen):

 

Arbeitsschritte

Verwen­dungs­gruppe

Organi­sations­einheit

Zeitbedarf
in Minuten

Wahrschein­lichkeit
Anzahl/Jahr

Erwartungs­wert

1

Prüfung der durch den Antrag­steller vorgelegten Unterlagen auf Vollständigkeit

A2

VIII/D

20

0,125

2,5

2

Anforderung einer Bestätigung über die absolvierte ergänzende Ausbildung;
Abfassen einer Reinschrift

A2


A4

10


10

0,125


0,125

1,25


1,25

3

Normenprüfung und Eintragung der erfüllten Bedingung der ergänzenden Ausbildung in den Nostrifikationsbescheid

A1

 

10

0,125

1,25

Anmerkungen zu den Leistungsprozessen Nr. 1 bis 4:

Im EWR wird derzeit lediglich in Italien, außerhalb des EWR nur in den USA eine staatlich anerkannte vergleichbare Ausbildung zum Kardiotechniker/zur Kardiotechnikerin durchgeführt. Ausgehend von der Vollzugspraxis der Nostrifkationsverfahren im Bereich der Gesundheitsberufe ist von keinen Bewerbern aus den USA auszugehen. Die jeweilige Annahme lediglich ein bzw. durchschnittlich ¼ Verfahren pro Jahr erscheint daher realistisch.

Leistungsprozeß Nr. 5 (Berufsberechtigungsentziehung):

 

Arbeitsschritte

Verwen­dungs­gruppe

Organi­sations­einheit

Zeitbedarf
in Minuten

Wahrschein­lichkeit
Anzahl/Jahr

Erwartungs­wert

1

Prüfung eines Anlaßfalles gemäß den Voraussetzungen gemäß § 9

A2

VIII/D

30

0

0

2

Durchführung eines Parteien­gehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG;
Abfassen einer Reinschrift

A1

A4

VIII/D

30

10

0

0

0

0

3

Befassung des KT-Beirates

A2

VIII/D

20

0

0

4

Durchführung eines Parteien­gehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG;
Abfassen einer Reinschrift

A1

A4

VIII/D

30

10

0

0

0

0

5

Normenprüfung und Bescheid­erstellung;
Abfassen einer Reinschrift

A1

A4

VIII/D

60

20

0

0

0

0

Anmerkung zu Leistungsprozeß Nr. 5:

Durch die Übergangsbestimmung des § 35 werden die Voraussetzungen der Berufsberechtigung für die unter diese Bestimmung fallenden Personen im Jahr 1999 überprüft. Bei Personen, die eine Ausbildung im kardiotechnischen Dienst absolvieren, sind diese Voraussetzungen bei Ausbildungsbeginn und bei der Antragstellung zur Aufnahme in die Kardiotechnikerliste zu überprüfen. Es ist daher für den Zeitraum 1999 bis 2002 mit keinen Berufsberechtigungsentziehungsverfahren zu rechnen, wodurch auch keine Vollzugskosten zu erwarten sind.

Leistungsprozeß Nr. 6 (Kardiotechnikerlistenführung):

 

Arbeitsschritte

Verwen­dungs­gruppe

Organi­sations­einheit

Zeitbedarf
in Minuten

Wahrschein­lichkeit
Anzahl/Jahr

Erwartungs­wert

1

Aktualisierung der KT-Liste (Berufsberechtigungen Erteilung/Entziehung)

A1

VIII/D

20

12

240

Anmerkung zu Leistungsprozeß Nr. 6:

Während im Jahr 1999 41 Eintragungen erfolgen werden (Übergangsbestimmungen), werden auf Grund der zu erwartenden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen und der Anerkennungen von ausländischen Qualifikationsnachweisen für die Jahre 2000 bis 2002 lediglich jeweils drei Eintragungen angenommen.

Leistungsprozeß Nr. 7 (Ausbildungsstätten):

 

Arbeitsschritte

Verwen­dungs­gruppe

Organi­sations­einheit

Zeitbedarf
in Minuten

Wahrschein­lichkeit
Anzahl/Jahr

Erwartungs­wert

1

Prüfung eines Antrages auf Anerkennung als Ausbildungsstätte hinsichtlich Zuständigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen

A1

VIII/D

30

2,25

67,5

2

Anforderung von Unterlagen;
(Anerkennung Rückziehung Einschränkung)
Abfassen einer Reinschrift

A2


A4

VIII/D

20


20

2,25


2,25

45


45

3

Befassung des KT-Beirates

A2

VIII/D

20

2,25

45

4

Normprüfung

A1

VIII/D

30

2,25

67,5

5

Herstellung des Einvernehmens mit dem BM für Wissenschaft und Verkehr

A1
A1

VIII/D
BMWV

30
30

1,25
1,25

37,5
37,5

6

Bescheiderstellung;
(Anerkennung Rückziehung Einschränkung)
Abfassen einer Reinschrift

A1


A4

VIII/D

60


20

2,25


2,25

135


45

7

Aktualiserung der Liste der anerkannten Ausbildungsstätten

A1

VIII/D

30

2,25

67,5

Anmerkung zu Leistungsprozeß Nr. 7:

Im Jahr 1999 werden die neun Herzzentren, die derzeit Kardiotechniker anlernen, um eine Bewilligung als anerkannte Ausbildungsstätte ansuchen. Mit weiteren Bewilligungsverfahren in den Jahren 2000 bis 2002 ist auf Grund des hiermit verbundenen dichten Netzes an Ausbildungsstätten nicht zu rechnen.

Leistungsprozeß Nr. 8 (Ausschlußmeldungen):

 

Arbeitsschritte

Verwen­dungs­gruppe

Organi­sations­einheit

Zeitbedarf
in Minuten

Wahrschein­lichkeit
Anzahl/Jahr

Erwartungs­wert

1

Kenntnisnahme von Meldungen über Ausschlüsse von der Ausbildung an den BMAGS

A1

VIII/D

30

0

0

Anmerkungen zu Leistungsprozeß Nr. 8:

Mit Ausschlüssen aus der Ausbildung ist grundsätzlich nicht zu rechnen.

Leistungsprozeß Nr. 9 (Diplomprüfung):

 

Arbeitsschritte

Verwen­dungs­gruppe

Organi­sations­einheit

Zeitbedarf
in Minuten

Wahrschein­lichkeit
Anzahl/Jahr

Erwartungs­wert

1

Einberufung des KT-Beirates als Diplomprüfungskommission;
Abfassen der Reinschriften

A1

A4

VIII/D

120

 20

1,5

1,5

180

 30

2

Führung des Prüfungsprotokolls während der Diplomprüfung

A1

 

120

1,5

180

3

Ausstellung eines Diploms

A1

 

 10

1,5

 15

Anmerkung zu Leistungsprozeß Nr. 9:

Ausgehend von der Bedarfserhebung ist in den Jahren 2000 bis 2002 mit jeweils zwei Diplomprüfungen zu rechnen. 1999 findet keine Diplomprüfung statt.

Leistungsprozeß Nr. 10 (Anrechnung):

 

Arbeitsschritte

Verwen­dungs­gruppe

Organi­sations­einheit

Zeitbedarf
in Minuten

Wahrschein­lichkeit
Anzahl/Jahr

Erwartungs­wert

1

Durchführung eines Informa­tionsgespräches mit der Partei, welche Unterlage benötigt werden bzw. Verfahrensablauf (meist telefonisch)

A2

VIII/D

20

3

60

2

Prüfen der Unterlagen auf Vollständigkeit

A2

VIII/D

30

1

30

3

Falls Unterlagen nicht vollständig sind, werden fehlende Unterlagen urgiert;
Abfassen einer Reinschrift

A2


A4

VIII/D

20


10

1


1

20


10

4

Befassung des KT-Beirates

A1

VIII/D

30

1

30

5

Bescheiderstellung;
Abfassen einer Reinschrift

A1
A4

VIII/D

60
20

1
1

60
20

Leistungsprozeß Nr. 11 (§ 35 Abs. 2):

 

Arbeitsschritte

Verwen­dungs­gruppe

Organi­sations­einheit

Zeitbedarf
in Minuten

Wahrschein­lichkeit
Anzahl/Jahr

Erwartungs­wert

1

Durchführung eines Informa­tionsgespräches mit der Partei, welche Unterlage benötigt werden bzw. Verfahrensablauf (meist telefonisch)

A2

VIII/D

20

20

  400

2

Prüfen der Unterlagen auf Vollständigkeit

A2

VIII/D

30

37

1 110

3

Falls Unterlagen nicht vollständig sind, werden fehlende Unterlagen urgiert;
Abfassen einer Reinschrift

A2


A4

VIII/D

20


10

5


5

  100


   50

4

Befassung des KT-Beirates

A1

VIII/D

30

37

1 110

5

Mitteilung der Eintragung
in die KT-Liste;
Abfassen einer Reinschrift

A1

A4

VIII/D

60

20

37

37

2 220

  740

Anmerkung zu Leistungsprozeß Nr. 11:

Auf Grund von Vorerhebungen werden 37 Personen Anträge gemäß § 35 Abs. 2 stellen.

Leistungsprozeß Nr. 12 (§ 35 Abs. 4):

 

Arbeitsschritte

Verwen­dungs­gruppe

Organi­sations­einheit

Zeitbedarf
in Minuten

Wahrschein­lichkeit
Anzahl/Jahr

Erwartungs­wert

1

Durchführung eines Informa­tionsgespräches mit der Partei, welche Unterlage benötigt werden bzw. Verfahrensablauf (meist telefonisch)

A2

VIII/D

20

2

 40

2

Prüfen der Unterlagen auf Vollständigkeit

A2

VIII/D

30

2

 60

3

Falls Unterlagen nicht vollständig sind, werden fehlende Unterlagen urgiert;
Abfassen einer Reinschrift

A2


A4

VIII/D

20


10

0,5


0,5

 10


  5

4

Einberufung des KT-Beirates als Prüfungskommission;
Abfassen von Reinschriften

A1

A4

VIII/D

30

10

1

1

 30

 10

5

Führung des Prüfungsprotokolls

A1

VIII/D

120

1

120

6

Mitteilung der Eintragung
in die KT-Liste;
Abfassen einer Reinschrift

A1

A4

VIII/D

20

10

2

2

 40

 20

Personalausgaben/-kosten

Jahr

Verwen-
dungs-
gruppe

Jahreszeitbedarf/
Verwendungsgruppe
(in Minuten)

Durchschnittliche Personalausgaben/
-kosten/Verwendungsgruppe/
Minute

Personalausgaben/
-kosten pro Jahr
Verwendungsgruppe

1999

A1

6 472,5

8,5

55 016,25

 

A2

2 479,75

5,4

13 390,65

 

A3

0

3,8

0

 

A4

1 256,75

3,2

4 021,6

2000

A1

677,5

8,5

5 758,75

 

A2

399,75

5,4

2 158,65

 

A3

0

3,8

0

 

A4

101,75

3,2

325,6

2001

A1

677,5

8,5

5 758,75

 

A2

399,75

5,4

2 158,65

 

A3

0

3,8

0

 

A4

101,75

3,2

325,6

2002

A1

677,5

8,5

5 758,75

 

A2

399,75

5,4

2 158,65

 

A3

0

3,8

0

 

A4

101,75

3,2

325,6

Reisespesen:

Für den Vollzug des Leistungsprozesses werden zusätzlich Dienstreisen zur Besichtigung der Ausbil­dungsstätten im Jahr 1999 angenommen.

Tabelle zur Berechnung der durchschnittlichen Reisespesen

Ausbildungs-
stätten

Kilometeranzahl für eine Strecke

Spesen/km,
1. Klasse

Tagesgebühr

Nächtigungs­gebühr

Summe

Innsbruck

572

1,74

960,00

1 120,00

4 070,56

Salzburg

317

1,74

480,00

 

1 583,16

Klagenfurt

334

1,74

480,00

 

1 642,32

Graz

214

1,74

480,00

 

1 224,72

Linz

190

1,74

480,00

 

1 141,20

St. Pölten

 60

1,74

320,00

 

528,80

Wien

 

34,00

0,00

 

34,00

Wien

 

34,00

0,00

 

34,00

Insgesamt:

 

 

 

 

10 224,76

Durchschnitt:

 

 

 

 

1 282,00

 

Reisespesen

 


Leistungsprozeß

Reisespesen/
Durchschnitt

Verwen­dungs­gruppe

Wahrscheinlichkeit
Anzahl

anfallende
Reisespesen

1999

7

1 282,00

A1

8

10 256,00

Die durchschnittlichen Reisespesen wurden mit 10 256 S angenommen.

Personalbedarf

Personalbedarf/
Verwendungsgruppe


=

Zahreszeitbedarf/
Verwendungsgruppe
in Minuten


:

Jahresnormalarbeitszeit
(= 100 000 Minuten)

Jahr

Verwendungs­gruppe

Jahreszeitbedarf
in Minuten

Jahresnormalarbeitszeit
in Minuten

Personalbedarf/
Verwendungsgruppe

1999

A1

6 472,5

100 000

0,064725

 

A2

2 479,75

100 000

0,0247975

 

A3

0

100 000

0

 

A4

1 256,75

100 000

0,0125675

2000

A1

677,5

100 000

0,006775

 

A2

399,75

100 000

0,0039975

 

A3

0

100 000

0

 

A4

101,75

100 000

0,0010175

2001

A1

677,5

100 000

0,006775

 

A2

399,75

100 000

0,0039975

 

A3

0

100 000

0

 

A4

101,75

100 000

0,0010175

2002

A1

677,5

100 000

0,006775

 

A2

399,75

100 000

0,0039975

 

A3

0

100 000

0

 

A4

101,75

100 000

0,0010175

Gesamt-Personalbedarf:

0

2. Kosten der Länder

Allgemeines
zu den Vollzugskosten der Länder

Durch dieses Bundesgesetz entstehen den Ländern keinerlei Vollzugskosten. Sämtliche Vollzugstätig­keiten werden durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ausgeübt.

Nominalkosten

Durch die Reglementierung des Berufs des diplomierten Kardiotechnikers und insbesondere auf Grund der festgesetzten Zulassungsvoraussetzungen könnten von derzeitigen Angehörigen des kardiotechnischen Dienstes Forderungen auf Anhebung an ein MTD-Gehalt gestellt werden. Die nachstehende Prognose beruht

           1. auf einer Befragung der Berufsgruppe (Tabelle 1),

           2. auf § 61 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz, BGBl. Nr. 86/1948, in der geltenden Fassung, Entlohnungsschema 9 (Tabelle 2) und

           3. den sich daraus fiktiv ergebenden Nominalkosten.

Zur Vereinheitlichung der Prognoseerhebung wurde das Vertragsbedienstetengesetz, BGBl. Nr. 86/1948, in der geltenden Fassung, insbesondere § 61 leg. cit. und die Entlohnungsstufe 9 herangezogen. Als möglicherweise geforderte Verwendungsgruppe wurde k2 angenommen. Die Ergebnisse sind daher fiktiv.

Tabelle 1


Bundesland


Krankenanstalt

Anzahl
der derzeit tätigen Kardiotechniker

derzeitige
Einstufung

Wien

AKH Wien

5
3

k4
k5

 

Lainz

1
3
1

k3
k4
k5

Steiermark

Univ.-Klinik Graz

5

B

Oberösterreich

KH-Linz

4

C

Salzburg

LKH

3

B

Niederösterreich

KH St. Pölten

2

B

Kärnten

LKH Klagenfurt

3

k3

Anmerkung: Zur Vereinheitlichung werden die Einstufungen B als k3 und die Einstufungen C als k4 angenommen.

Tabelle 2
(Monatsentgelt gemäß § 61 Vertragsbedienstetengesetz 1948)

Entlohnungsstufe

VGr k5

VGr k4

VGr k3

VGr k2

9

21 782,00

22 429,00

26 197,00

26 197,00

Tabelle 3

 

Anzahl in kx

k2 × 14

kx × 14

Erwartungswert

k3–k2

15

366 758,00

366 758,00

0

k4–k2

12

366 758,00

314 006,00

633 024,00

k5–k2

 4

366 758,00

304 948,00

247 240,00

 

 

 

 

880 264,00

Sollten tatsächlich die beschriebenen Gehaltsforderungen gestellt werden, und von den Ländern solchen Wünschen Rechnung getragen werden, würden sich dadurch auf Länderebene Kosten bis maximal 880 264 S ergeben.


3. Finanzielle Gesamtauswirkungen

Finanzielle Gesamtauswirkungen sind daher nur auf Bundesseite zu erwarten. Im Bereich der Länder ergeben sich – wie ausgeführt – durch dieses Bundesgesetz keine Folgekosten; solche treten allenfalls nur dann ein, wenn Gehaltswünschen Rechnung getragen wird.

Besonderer Teil

Zu § 1:

§ 1 normiert ausdrücklich, daß dieses Bundesgesetz die Ausbildung und die Berufsausübung des kardiotechnischen Dienstes ausschließlich und abschließend regelt. Sofern in anderen gesetzlichen Bestimmungen verwandte Begriffe verwendet werden, wird keinesfalls eine Berufsberechtigung im kardiotechnischen Dienst begründet.

In Abs. 3 wird korrespondierend zu § 2 Abs. 6 Ärztegesetz 1984, § 2 Abs. 3 Hebammengesetz und § 3 Abs. 1 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz klargestellt, daß die Ausübung des kardiotechnischen Dienstes nur den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt und die Gewerbeordnung 1994 nicht anzuwenden ist.

Durch Abs. 3 zweiter Satz wird klargestellt, daß einfache Tätigkeiten, wie beispielsweise der Betreuung von Geräten (Batteriewechsel usw.) im Zusammenhang mit der mechanischen Kreislaufuntertützung und der extrakorporalen Oxygenierung, wie sie auf Grund der jüngsten Entwicklungen bereits durch den Einsatz im häuslichen Bereich möglich sind, durch dieses Bundesgesetz nicht erfaßt werden.

In Abs. 4 wird klargestellt, daß die Berufsgesetze der anderen Gesundheitsberufe durch das Kardio­technikergesetz nicht berührt werden. Diese Bestimmung ist lediglich interpretative Hilfe für die in diesem Gesetz normierten berufsrechtlichen Bestimmungen des kardiotechnischen Dienstes.

Die Aufzählung der Gesetze in Abs. 4 erfolgt in alphabetischer Reihenfolge.

Zu § 2:

Zur klaren, verständlichen und für den Anwender gut lesbaren sprachlichen Gestaltung wird im gesamten Gesetzestext, in jenen Fällen, wo keine geschlechtsneutrale Formulierung verwendet werden konnte, die männliche Form für alle personenbezogenen Bezeichnungen verwendet.

Zu § 3:

Das Berufsbild des diplomierten Kardiotechnikers/der diplomierten Kardiotechnikerin umfaßt die eigenverantwortliche Durchführung der extrakorporalen Zirkulation und Perfusion sowie aller Tätig­keiten, die im speziellen mit der extrakorporalen Zirkulation und der mechanischen Herzunterstützung im Zusammenhang stehen. Dem diplomierten Kardiotechniker/Der diplomierten Kardiotechnikerin obliegt hierbei die Durchführungsverantwortung. Unter Einhaltung der gegenseitigen Informations- und Meldepflicht (§ 6) obliegt die Anordnungsverantwortung dem Chirurgen/der Chirurgin und dem Anästhesisten/der Anästhesistin.

Abs. 2 enthält eine demonstrative Aufzählung der Tätigkeiten des kardiotechnischen Dienstes.

Die Durchführung von bestimmten Tätigkeiten, wie die laufende Einstellung und Überwachung von Herzunterstützungssystemen und Oxygenierungssystemen auch bei Notfall- und Langzeiteinsätzen sowie im Rahmen von externen Betreuungen von Patienten nicht ausschließlich durch diplomierte Kardiotechniker/Kardiotechnikerinnen, sondern auch durch andere fachkundige Personen entspricht der derzeitigen Praxis.

Im Rahmen der Anordnungsverantwortung obliegt dabei dem Arzt/der Ärztin die Wahl zwischen der eigen­verantwortlichen Durchführung oder der Delegation an einen diplomierten Kardiotechniker/eine diplomierte Kardiotechnikerin bzw. an eine andere fachkundige Person, wie einen Arzt/eine Ärztin oder einen/eine Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.

Zu § 4:

In Abs. 2 erfolgt die Umsetzung des Artikel 11 der Richtlinie 92/51/EWG und des Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 89/48/EWG, wobei klargestellt wird, unter welchen Voraussetzungen Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens ihre im Heimat- oder Herkunftsstaat erworbenen Ausbildungs­bezeichnungen oder deren Abkürzungen zu führen berechtigt sind.

In Abs. 3 wird ein umfassender Schutz der Berufsbezeichnungen normiert.

Zu § 5:

Die in Abs. 1 normierten allgemeinen Berufspflichten basieren auf der Berufsethik aller Gesundheits­berufe, die durch ihre Tätigkeiten eine spezielle, über das durchschnittliche Ausmaß hinausgehende Verantwortung für den Menschen übernehmen.

Aus Abs. 2 ergibt sich bereits explizit die Verpflichtung aller Angehörigen des kardiotechnischen Dienstes, sich durch entsprechende Fortbildung Kenntnisse über den jeweiligen Stand der berufs­relevanten Wissenschaften anzueignen. Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit der in § 33 verankerten Fortbildungsverpflichtung zu sehen. Speziell im Bereich der Kardiotechnik ist auf Grund des rasanten wissenschaftlichen Fortschritts die Verpflichtung zur Fortbildung als Bestandteil der Berufs­ausübung unabdingbar.

Zu § 6:

Festzuhalten ist, daß die Überwachungs- und Meldepflicht für sämtliche Arten der extrakorporalen Zirkulation und Perfusion normiert ist. Im Verlauf von extrakorporalen Zirkulationen ist es dem diplomierten Kardiotechniker/der diplomierten Kardiotechnikerin im “Dreigespann Chirurg-Anästhesist-Kardiotechniker” möglich, durch Überwachung sämtliche Personen- und Maschinendaten abzulesen und zu überwachen.

In Abs. 2 wird, dem Teamgedanken folgend, die Meldepflicht des diplomierten Kardiotechnikers/der diplomierten Kardiotechnikerin geregelt. Festzuhalten ist, daß auch bei gefahrdrohenden Zuständen nach Meldung die Anordnungsverantwortung bei dem die Operation durchführenden Arzt liegt.

Eine “laufende” Meldepflicht des diplomierten Kardiotechnikers/der diplomierten Kardiotechnikerin kann nicht in dem Sinn verstanden werden, beispielsweise in Minutenabständen, sämtliche Daten bekannt zu geben. Vielmehr soll dem Teamgedanken folgend, der Informationsaustausch zwischen dem/der die Operation durchführenden Arzt/Ärztin und dem diplomierten Kardiotechniker/der diplomierten Kardiotechnikerin geregelt werden. Die vorliegende Bestimmung soll demnach gewährleisten, daß der diplomierte Kardiotechniker/die diplomierte Kardiotechnikerin insbesondere bei Anordnungen des Arztes/der Ärztin – als Beispiel sei die Erhöhung des Flow erwähnt – nicht nur die Durchführung derselben, sondern auch die sich unmittelbar aus dieser Durchführung ergebenden Daten meldet.

Zu § 7:

Die Verpflichtung zur Dokumentation dient der Qualitätssicherung und der Nachvollziehbarkeit der während der extrakorporalen Zirkulation durchgeführten Tätigkeiten und deren Auswirkungen auf den Patienten.

Zu den medizinischen Daten zählen neben den Personendaten insbesondere die Meßwerte der Blutgase und der Blutdrucke sowie des Flow und des Perfusionsdruckes, die berechneten Hämodynamikparameter, die Zusammenstellung der Kardioplegie, die Dauer der Operation, der Perfusion, der Ischämie sowie der Reperfusion sowie allfällige Defibrillationen.

Zu den technischen Daten zählen neben den Daten der verwendeten Herz-Lungenmaschine, des Einwegmaterials und des Oxygenerators insbesondere die Perfusionsdaten und die Maschinenfüllung.

Zu § 8:

Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit ist allen Gesundheitsberufen immanent und ist daher auch als Wesenselement des kardiotechnischen Dienstes zu sehen.

Diese Bestimmung entspricht dem in § 1 Datenschutzgesetz verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Datenschutz, welches auch im Verhältnis zwischen Privatpersonen gilt, sowie dem in Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privatlebens.

Abs. 2 umschreibt die Tatbestände, bei denen die Verschwiegenheitspflicht nicht besteht. Eine Verpflich­tung zur Offenbarung des Geheimnisses ist aber aus dieser Bestimmung nicht ableitbar.

Während in Z 1 die betroffene Person ausdrücklich von der Geheimhaltung entbinden muß, führt bereits das Vorliegen eines Tatbestandes gemäß Z 2 unmittelbar zur Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht. Z 2 zählt entsprechend Art. 8 Abs. 2 EMRK die Gründe für eine Einschränkung der Geheimhaltungs­pflicht taxativ auf. Die Offenbarung des Geheimnisses muß weiters im Sinne der dort genannten Gründe nicht bloß “gerechtfertigt”, sondern im Sinne eines “zwingenden sozialen Bedürfnisses” “erforderlich” sein.

Zu § 9:

Einleitend wird klargestellt, daß die Berufsberechtigung, auch bei Vorliegen der sonstigen Voraus­setzungen der Z 1 bis 4 erst durch Eintragung in die Kardiotechnikerliste erlangt wird.

Die volle Eigenberechtigung setzt die Vollendung des 19. Lebensjahres voraus und geht bei Bestellung eines Sachwalters gemäß § 273 ABGB verloren.

Unter “körperlicher Eignung” ist die erforderliche physische Fähigkeit zu verstehen, den kardio­technischen Dienst entsprechend den beruflichen Anforderungen fachgerecht ausüben zu können. Die körperliche Eignung ist insbesondere bei schweren körperlichen Gebrechen, die eine ordnungsgemäße Verrichtung der berufsspezifischen Tätigkeiten verhindern, nicht gegeben.

Die “geistige Eignung” umfaßt neben der Intelligenz auch eine grundsätzliche psychische Stabilität sowie die Fähigkeit, entsprechende Strategien zur persönlichen Bewältigung der psychischen Anforderungen des Berufes entwickeln und Sorge für die eigene Psychohygiene tragen zu können.

Durch den EWR wurde die Verankerung von ausreichenden Sprachkenntnissen als eine Voraussetzung zur berufsmäßigen Ausübung des kardiotechnischen Dienstes erforderlich.

Während vergleichsweise in Einzelrichtlinien zum Teil Verpflichtungen der Vertragsstaaten festgelegt sind, dafür Sorge zu tragen, daß die Begünstigten die Sprachkenntnisse erwerben, die sie für die Ausübung ihres Berufes brauchen, ist eine solche verpflichtende Regelung in den für den kardio­technischen Dienst relevanten allgemeinen Anerkennungsrichtlinien nicht enthalten.

Die Beherrschung der Sprache des Gastlandes in einem für die Berufsausübung ausreichendem Maße wird in der EU allerdings als ein Teil der Standespflicht angesehen. Die Berechtigung zur Berufsausübung eines Angehörigen eines EWR-Vertragsstaates, der sein Diplom in einem EWR-Vertragsstaat erworben hat, von einer erfolgreich absolvierten Sprachprüfung abhängig zu machen, wird von der Judikatur des EuGH als generelle Normierung einer Sprachbarriere jedoch abgelehnt.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß es einerseits dem Dienstgeber obliegt, festzustellen, ob der/die Bewerber/in über die entsprechenden Sprachkenntnisse verfügt, und es andererseits in die Eigen­verantwortlichkeit jeder/jedes Berufsangehörigen fällt, sich die nötigen Sprachkenntnisse anzueignen. Diese sind auf den Einsatzbereich der Berufsangehörigen abzustimmen. Aus diesem Grunde wurde auch auf eine Einschränkung auf die deutsche Sprache verzichtet.

Da als Konsequenz der mangelnden Vertrauenswürdigkeit eine Entziehung der Berufsberechtigung möglich ist, muß es sich letztlich im Interesse aller Beteiligten um eine genaue Einzelfallprüfung handeln, die die konkreten Umstände berücksichtigt.

Zu § 10:

Es wird auf die Ausführungen zu § 31 verwiesen.

Zu § 11:

Mit dieser Bestimmung erfolgt die Umsetzung der ersten allgemeinen Richtlinie (89/48/EWG) sowie der zweiten allgemeinen Richtlinie (92/51/EWG).

Da in der zweiten allgemeinen Anerkennungsrichtlinie keine Mindestvoraussetzung für den Ausbildungs­inhalt normiert ist, hat in diesen Fällen neben der formellen Prüfung auch eine inhaltliche Beurteilung der Ausbildung im Einzelfall zu erfolgen, um die Gleichwertigkeit mit der österreichischen Ausbildung im kardiotechnischen Dienst festzustellen.

Unterscheiden sich Fachgebiete der ausländischen Ausbildung wesentlich von den in der österreichischen, so besteht die Möglichkeit, die Absolvierung eines Anpassungslehrganges, die Ablegung einer Eignungs­prüfung oder den Nachweis von Berufserfahrung vorzuschreiben, wie es in den genannten Richtlinien vorgesehen ist.

Zur Qualitätssicherung der Anpassungslehrgänge gemäß Abs. 4 sind diese an anerkannten Aus­bildungsstätten (§ 21) zu absolvieren. Die Migrantin/Der Migrant darf im Rahmen des Anpassungs­lehrganges nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.

Für die Eignungsprüfung ist ein Verzeichnis zu erstellen, das die von der Ausbildung der/des Migrantin/ Migranten gegenüber der Ausbildung im Aufnahmestaat nicht abgedeckten Sachgebiete umfaßt. Diese Inhalte sind der Prüfung, die vor dem Kardiotechnikerbeirat abzulegen ist, zugrunde zu legen.

Die genannten Anforderungen sind in der zitierten Richtlinie festgehalten und werden im Verordnungs­weg gemäß Abs. 8 näher umschrieben werden.

In diesem Verfahren sind durch die Antragsteller/Antragstellerinnen der entsprechende Qualifikations­nachweis, der Nachweis über die Staatsangehörigkeit, ein Zuverlässigkeitsnachweis, ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung sowie ein Lehrplan über die absolvierte Ausbildung vorzulegen. Nach vollständiger Vorlage dieser Nachweise hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales innerhalb von vier Monaten eine Bestätigung über die Berechtigung zur Berufsausübung auszustellen. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung kann erforderlichenfalls ein Sach­verständigengutachten eingeholt werden.

Abs. 7 ist eine lex specialis zu § 73 Abs. 1 AVG.

Zu §§ 12 und 13:

Die Nostrifikation ist nicht nur für Personen erforderlich, die eine Urkunde über eine Ausbildung im kardiotechnischen Dienst besitzen, die sie in einem Drittstaat erworben haben, sondern auch für alle Nicht-EWR-Staatsangehörige, auch wenn sie ihre Ausbildung in einem EWR-Vertragsstaat absolviert haben, da diese nicht von den Anerkennungsregelungen der zitierten Anerkennungsrichtlinie erfaßt sind.

Die Nostrifikation umfaßt die bescheidmäßige Anerkennung der ausländischen Urkunde und die Erfüllung der allfälligen im Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen. Erst nach abgeschlossener Nostrifikation ist eine entsprechende Berufsausübung nach Eintragung in die Kardiotechnikerliste in Österreich erlaubt.

Festzuhalten ist, daß der Nostrifikation nur Urkunden über solche erfolgreich absolvierte Ausbildungen zugänglich sind, die vom jeweiligen Staat anerkannt wurden. Gerade im Bereich des kardiotechnischen Dienstes sind daher Urkunden über Ausbildungen, die im Rahmen von privaten Vereinen oder Gesellschaften erworben wurden, einer Nostrifikation nicht zugänglich.

Die Nostrifikationsbestimmungen entsprechen den Bestimmungen des MTD-Gesetzes, des Hebammen­gesetzes und des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes und sind analog den hochschulrechtlichen Bestimmungen gestaltet. Sie sollen zur Erleichterung der Vollzugspraxis beitragen, da sich in der Praxis bisweilen Probleme betreffend die von den Parteien vorzulegenden Unterlagen ergeben. Die Bestimmung dient der Vermeidung kostenintensiver Ermittlungsverfahren, zumal entsprechend der Judikatur des Ver­waltungsgerichtshofes nunmehr ausdrücklich klargestellt wird, daß die Beweislast bzw. die Pflicht zur Beschaffung sämtlicher Unterlagen bei den Antragsteller/innen im Rahmen der sie als Partei treffenden Mitwirkungspflicht liegt.

Abs. 4 bietet die Möglichkeit von der Vorlage einzelner Urkunden abzusehen. Es müssen allerdings aus dem Gesamtzusammenhang der übrigen Unterlagen eindeutig die erforderlichen Entscheidungs­grundlagen ableitbar sein. Jedenfalls darf sich die Entscheidung nicht ausschließlich auf bloße Behauptungen der Antragsteller/innen stützen, auch wenn sie als eidesstattliche Erklärung abgegeben werden.

Für die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung sind die zum Zeitpunkt der Bescheidausfertigung geltenden österreichischen Ausbildungsvorschriften als Vergleichsmaßstab heran­zuziehen. Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, daß Entscheidungskriterium für eine Nostrifizierbarkeit nicht eine deckungsgleiche Übereinstimmung der Stundenanzahlen und Detailinhalte ist, sondern die Fähigkeit der Antragsteller/innen, für die Berufsausübung in gleicher Weise qualifiziert zu sein, wie mit dem österreichischen kardiotechnischen Ausbildungsabschluß.

Im Rahmen des Nostrifikationverfahrens ist ein Sachverständigengutachten durch den Kardiotechniker­beirat einzuholen. Dieses ist unter Einhaltung der allgemeinen Richtlinien für Sachverständigengutachten zu gestalten. Das Sachverständigengutachten hat eine ausreichende und schlüssige Begründung zu enthalten, Befunderhebung und eine entsprechende fachliche Beurteilung müssen nachvollziehbar sein.

Kann ein ausreichender Vergleich auf Grund der Aktenlage nicht vorgenommen werden, so besteht die Möglichkeit, einen Stichprobentest durchzuführen, um nähere Auskünfte über die Inhalte der ausländischen Ausbildung zu erhalten. Dieser Test ist keine Prüfung, weshalb die Prüfungsbestimmungen nicht anzuwenden sind, sondern vielmehr eine Maßnahme im Rahmen des Ermittlungsverfahrens. Dabei können von den Antragstellern/innen Auskünfte über Ausbildungsinhalte und Angaben über verwendete Literatur eingeholt sowie beispielhafte Befragungen über wesentliche Bereiche des erworbenen Wissens durchgeführt werden, falls die sonstige Beweislage erhebliche Zweifel daran offenläßt.

Kann die grundsätzliche Nostrifizierbarkeit im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht erhoben werden, ist der Antrag nach Durchführung des Parteiengehörs jedenfalls abzuweisen.

Zu § 14:

Die Eintragung der Ergänzungsprüfungen durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales dient der Sicherstellung, daß die Ergänzungsausbildungen nur in anerkannten Ausbildungsstätten absolviert werden.

Klarzustellen ist, daß im Zuge des Nostrifikationverfahrens eine im Ausland abgeschlossene Ausbildung als der österreichischen Ausbildung im kardiotechnischen Dienst gleichwertig anerkannt wird. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, daß der Nostrifikationsbescheid lediglich eine Aussage über die Gleich­wertigkeit der ausländischen Ausbildung, jedoch keine Aussage über sonstige für die Berufsausübung erforderlichen Voraussetzungen trifft. In diesem Zusammenhang wird auf die Erläuterungen zu § 9 hingewiesen und neuerlich klargestellt, daß die Berechtigung zur Berufsausübung als diplomierter Kardiotechniker erst mit Eintragung in die Kardiotechnikerliste entsteht.

Zu § 15:

Der Beruf des diplomierten Kardiotechnikers/der diplomierten Kardiotechnikerin kann nur in einem Dienstverhältnis zu einem Träger einer Krankenanstalt ausgeübt werden.

Zum Begriff der Krankenanstalt ist auf das Krankenanstaltengesetz und die einschlägige Judikatur zu verweisen. Maßgebend für die Qualifikation einer Einrichtung als Krankenanstalt ist ihre Zweckwidmung, die objektiv nach der gesamten Ausstattung und Führung zu beurteilen ist. Nach VwGH 25. Juni 1986, VwSlg NF 12186A, ist maßgebend, ob im konkreten Fall – objektiv und unabhängig von der subjektiven Willensäußerung des Rechtsträgers der Einrichtung – die Bestimmung dieser Einrichtung in der ärztlichen Betreuung und in der besonderen Pflege von chronisch Kranken gelegen ist.

Zur Klarstellung des Begriffes “Dienstverhältnis” ist festzuhalten, daß es sich hierbei um einen “echten” Dienstvertrag gemäß § 1151 ABGB handeln muß, soweit nicht ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vorliegt. Für solche Dienstverhältnisse zu Krankenanstalten von privaten Rechtsträgern kommt das Angestelltengesetz zur Anwendung. Ein freier Dienstvertrag ist auf Grund der Elemente der zeitlichen Unabhängigkeit und der fehlenden Weisungsgebundenheit im Hinblick auf eine Qualitätssicherung jedenfalls abzulehnen.

Zu § 16:

Es wird auf die Erläuterungen zu §§ 5 und 9 verwiesen.

Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Berufsberechtigung bei Fehlen der Eigenberechtigung, körperlichen oder geistigen Eignung, Vertrauenswürdigkeit oder Sprachkenntnissen zu entziehen. Hierbei ist das Diplom, der Zulassungsbescheid bzw. der Nostrifikationsbescheid einzuziehen.

Die zum Entzug der Berufsberechtigung führenden Gründe sind von Amts wegen wahrzunehmen. Personen, denen die Berufsberechtigung im kardiotechnischen Dienst entzogen wurde, sind aus der Kardiotechnikerliste zu streichen.

Die Wiedererteilung der Berufsberechtigung bedarf eines Antrages der betroffenen Person. Eine Wiedererteilung von Amts wegen ist aus Gründen der Praktikabilität und Kostenersparnis abzulehnen.

Personen, denen die Berufsberechtigung wieder erteilt wurde, sind in die Kardiotechnikerliste wieder aufzunehmen.

Zu §§ 17 und 18:

Durch die Einbindung des Kardiotechnikerbeirates in die hoheitliche Vollziehung als Beratungsorgan und der Tätigkeit als Diplomprüfungskommission sollen die für die fundierte Entscheidung notwendigen fachlichen Grundlagen durch ausgewählte Mitglieder der Berufsgruppen vorbereitet werden.

Durch die Einbindung des Kardiotechnikerbeirates speziell im Rahmen des Zulassungsverfahrens gemäß § 11 und des Nostrifikationsverfahrens gemäß § 13 werden entgegen der Vollzugspraxis in anderen Bereichen keine Kosten für Sachverständigengutachten zu erwarten sein.

Die Regelungen in bezug auf den Kardiotechnikerbeirat orientieren sich an den Bestimmungen der §§ 19 ff Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990.

Zu § 19:

Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Liste der diplomierten Kardiotechniker zu führen. Die Lösung ist im Zusammenhang mit dem neu zu schaffenden Kardiotechnikerbeirat zu sehen. Dem Beirat wird dabei die Rolle des fachkundigen Expertengremiums zukommen.

Durch Konzentration der Agenden beim Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird eine bundesweit einheitliche Verwaltungspraxis gewährleistet. Weiters wird sich durch eine länderüber­greifende Vollziehung der Verwaltungsaufwand auf das unumgänglich notwendige Maß reduzieren.

Zu § 20:

Ausgehend von den Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung im kardiotechnischen Dienst ist festzuhalten, daß Bewerber ein hohes Maß an medizinischen und technischen Wissen bereits vor Ausbildungsbeginn besitzen. Nach einer Ausbildung in der Dauer von jeweils drei Jahren erscheint eine spezielle kardiotechnische Ausbildung in der Dauer von 18 Monaten einerseits ausreichend und andererseits auch notwendig.

Ein Dienstverhältnis gemäß § 20 stellt einen privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Kardiotechniker in Ausbildung und dem Rechtsträger der anerkannten Ausbildungsstätte im Rahmen der Privatwirtschafts­verwaltung dar.

Festzuhalten ist weiters, daß es sich um einen echten Dienstvertrag im Sinne des § 1151 ABGB handeln muß. Auf die Ausführungen zu § 15 wird verwiesen.

Zu § 21:

Als anerkannte Ausbildungsstätten für die Ausbildung im kardiotechnischen Dienst kommen derzeit die neun Herzzentren in Österreich in Betracht. Für die Sicherung einer qualitativ hochwertigen und bundeseinheitlichen Ausbildung sieht das Gesetz ein Anerkennungsverfahren für Ausbildungsstätten vor. Die Anerkennung obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, soweit es sich um Universitätskliniken bzw. Universitätsinstitute handelt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.

Abs. 2 regelt die Voraussetzungen für eine Anerkennung. Die allgemeine auf die Ausbildung verweisende Formulierung der Z 1 garantiert, daß auf Grund des wissenschaftlichen Fortschrittes neue anerkannte Operationstechniken im Rahmen der extrakoporalen Zirkulation, ohne Novellierung in den Katalog der Erfordernisse aufgenommen werden. Zur Zeit sind insbesondere zu erwähnen:

–   Herzoperationen

–   Herz-Kreislaufoperationen

–   Transplantationen

–   Kinderherzchirurgie

–   Extremitäten- und Organperfusionen

Abs. 3 nimmt auf die Tatsache Bedacht, daß nicht in allen Herzzentren sämtliche Operationstechniken durchgeführt werden (so etwa die Kinderherzchirurgie). In einem solchen Fall sieht das Gesetz eine Teilanerkennung der jeweiligen Ausbildungsstätte vor.

Gemäß Abs. 5 sind die Voraussetzungen auch nach einem Anerkennungsverfahren weiterhin zu über­prüfen, um die Qualität der Ausbildung zu gewährleisten. Auch hier kommt dem Expertengremium Kardiotechnikerbeirat eine Sachverständigenrolle zu.

Zu § 22:

Unabdingbare Voraussetzungen für die spätere Ausübung des kardiotechnischen Dienstes sind umfassende Kenntnisse der Anatomie, Physiologie, Pathologie und Pathophysiologie sowie das Wissen um physikalische und chemische Abläufe im menschlichen Körper.

Auf Grund der Vorbildung der Kardiotechniker/innen in Ausbildung sind sämtliche Ausbildungsinhalte berufsspezifisch zu gestalten.

Zu § 23:

Von der Einrichtung von Kardiotechnikerschulen wurde auf Grund finanzieller und praktischer Überlegungen abgesehen.

Es ist daher vorgesehen, daß sich Kardiotechniker/innen in Ausbildung die theoretischen Kenntnisse durch ein betreutes Studium aneignen. Es kann davon ausgegangen werden, daß Personen, die bereits eine dreijährige Ausbildung im Gesundheitswesen absolviert haben, genügend Eigeninitiative entwickeln, zumal die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt.

Selbstredend ist das Studium durch den Ausbildungsverantwortlichen zu betreuen und zu unterstützen. Nicht erwähnt, jedoch im Sinne einer qualitativ hochwertigen Ausbildung, kann sich der Ausbildungs­verantwortliche durch entsprechende Fachärzte unterstützen lassen.

Gemäß Abs. 2 steht es dem/der Kardiotechniker/in in Ausbildung frei, zur Aneignung der theoretischen Kenntnisse Lehrveranstaltungen anderer Gesundheitsberufe zu besuchen. Als Beispiel sei hier etwa die EDV- und Statistikausbildung an den medizinisch-technischen Akademien erwähnt.

Eine Anrechnung dieser erfolgreich absolvierten Lehrveranstaltungen auf die Zwischen- und Diplom­prüfung ist nicht vorgesehen, da zu garantieren ist, daß die hochqualifizierte und fachspezifische Ausbildung nach diesem Bundesgesetz jedenfalls absolviert werden muß.

Zu § 24:

Der Schwerpunkt der Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker/zur diplomierten Kardiotechnikerin liegt in der Praxis. Kardiotechniker/innen in Ausbildung haben sich im Rahmen der praktischen Ausbildung sämtliche Fertigkeiten anzueignen, die ein diplomierter Kardiotechniker/eine diplomierte Kardiotechnikerin selbständig ausübt. Auch der Teamgedanke “Chirurg-Anästhesist- Kardiotechniker” ist wesentlicher Bestandteil der praktischen Ausbildung.

Um einen problemlosen Berufseinstieg des/der Kardiotechnikers/in in Ausbildung als diplomierter Kardiotechniker/diplomierte Kardiotechnikerin zu gewährleisten, ist er/sie bereits im Rahmen der praktischen Ausbildung entsprechend seiner/ihrer Fertigkeiten und Kenntnisse zu Tätigkeiten heranzu­ziehen. Festzuhalten ist, daß die Verantwortung und Aufsicht dem Ausbildungsverantwortlichen obliegt.

Zu § 25:

Die Tätigkeit des diplomierten Kardiotechnikers/der diplomierten Kardiotechnikerin ist mit großer Verantwortung verbunden.

Im Hinblick auf eine Qualitätssicherung ist es daher notwendig, bereits bei der Voraussetzung zur Zulassung zur Ausbildung im kardiotechnischen Dienst qualitative Kriterien einzuführen.

Zusätzlich zur Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist eine Ausbildung in der Intensiv- oder Anästhesiepflege oder eine entsprechende einschlägige, mindestens zweijährige Tätigkeit aus fachlicher Sicht erforderlich.

Unter einer in Österreich anerkannten im Ausland erfolgreich absolvierten Ausbildung sind neben Nostrifikationen auch EWR-Zulassungen nach den jeweiligen Berufsgesetzen zu verstehen. Die Anerkennung der Qualifikationsnachweise bzw. die Nostrifikation derselben hat nach den einschlägigen Berufsgesetzen zu erfolgen.

Zu § 26:

Da der Rechtsträger der jeweiligen anerkannten Ausbildungsstätte auch den privatrechtlichen Vertrag mit dem Kardiotechniker/der Kardiotechnikerin in Ausbildung abschließt, entscheidet selbiger auch über die Zulassung zur Ausbildung. Hier wird auch dem Umstand Rechnung getragen, daß Krankenanstalten bei jeweiligen Bedarf Personen für Tätigkeiten im kardiotechnischen Dienst suchen.

Die Frist von vier Monaten dient einerseits den Bewerbern, sich von den Tätigkeiten des kardio­technischen Dienstes ein Bild zu machen und andererseits der jeweiligen anerkannten Ausbildungsstätte zur Auswahl von geeigneten Personen.

Festzuhalten ist, daß bis zur Entscheidung über die Zulassung kardiotechnische Tätigkeiten nicht ausgeübt werden dürfen.

Die Meldepflicht der Zulassung an den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß Abs. 4 ermöglicht es, dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem bei diesem eingerichteten Expertengremium Kardiotechnikerbeirat einen aktuellen Informationsstand hinsichtlich der Anzahl der in Ausbildung befindlichen Personen und der Bedarfsermittlung zu erhalten.

Zu § 27:

In Abs. 1 werden die Gründe für einen möglichen Ausschluß von der Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker/zur diplomierten Kardiotechnikerin taxativ aufgezählt. Die Entscheidung über den Ausschluß obliegt dem jeweiligen Träger der anerkannten Ausbildungsstätte.

Das Recht des/der betroffenen Kardiotechnikers in Ausbildung/Kardiotechnikerin in Ausbildung, sich zu den Gründen, die dem Ausschluß vorangehen, zu äußern, sollte aus Gründen der Beweissicherung nach Möglichkeit schriftlich erfolgen.

Der zwischen dem jeweiligen Träger der anerkannten Ausbildungsstätte und dem Kardiotechniker in Ausbildung/der Kardiotechnikerin in Ausbildung abgeschlossene Ausbildungsvertrag stellt einen privat­rechtlichen Vertrag dar. Ebenso wie die Aufnahme ist der Ausschluß ein Akt der Privatwirtschafts­verwaltung des Rechtsträgers der Ausbildungsstätte.

Der Ausschluß stellt somit keinen hoheitlichen Akt dar. Ein Rechtsschutz ist jedoch durch eine Anfechtungsmöglichkeit vor den Zivilgerichten gegeben.

In Abs. 4 wird klargestellt, daß ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach der Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten zu keinem Ausschluß führt, sondern ein automatisches Ausscheiden aus der Ausbildung nach sich zieht. Hierfür ist keine Entscheidung des jeweiligen Trägers der anerkannten Ausbildungsstätte notwendig.

Um einen aktuellen Informationsstand des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Kardiotechnikerbeirates hinsichtlich der Bedarfsermittlung an Kardiotechnikern und Ausbildungs­stand zu gewährleisten, werden die jeweiligen Träger verpflichtet, Ausschlüsse zu melden.

Zu § 28:

Die mit dem Lehrkatalog (vgl. die Erläuterungen zu § 32) verbundenen Ausbildungsinhalte sollen sich konsequenterweise in dem bereits gesetzlich verankerten Rasterzeugnis wiederfinden. Das Rasterzeugnis wird die von dem in Ausbildung befindlichen Kardiotechniker absolvierten Lehrinhalte systematisch ausweisen.

Form und Ausgestaltung – in konsequenter Weiterführung des Lehrkataloges – führen im Hinblick auf die Ausbildungsinhalte zu einem abgerundeten System, das von der Anerkennung von Ausbildungsstätten über die vermittelten Ausbildungsinhalte zu den in Teilschritten im Rasterzeugnis zu dokumentierenden Ausbildungserfolgen führt.

Zu § 29:

Das Gesetz sieht zur Überprüfung der theoretischen Kenntnisse der Kardiotechniker/innen in Ausbildung nach zwei Drittel der Ausbildungsdauer die Ablegung einer Zwischenprüfung vor. Festzuhalten ist, daß sich der Ausbildungsverantwortliche schon vor dieser Zwischenprüfung und danach laufend über die theoretischen Kenntnisse des Kardiotechnikers in Ausbildung/der Kardiotechnikerin in Ausbildung zu überzeugen hat.

Da die theoretische Ausbildung neben der speziellen Kardiotechnik auch medizinische Inhalte aufweist, wird an der jeweiligen anerkannten Ausbildungsstätte eine Kommission eingerichtet, dessen Vorsitz der/die Ausbildungsverantwortliche inne hat. Die weiteren Kommissionsmitglieder setzen sich aus jenen Ärzten/Ärztinnen zusammen, die der/die Kardiotechniker/in im Laufe seiner Ausbildung während Operationen im Dreigespann “Chirurg-Anästhesist-Kardiotechniker” bereits kennengelernt, und mit denen er/sie teilweise schon zusammengearbeitet hat (vgl. die Ausführungen zu § 24 ).

Gemäß Abs. 5 ist die Diplomprüfung vor dem Expertengremium Kardiotechnikerbeirat abzulegen. Ziel dieser zentral eingerichteten Diplomprüfungskommission ist die bundesweit einheitliche Abschluß­qualifikation. Allfälligen personellen Problemen zwischen Ausbildungsverantwortlichen oder Rechts­träger der Krankenanstalt mit dem/der Kardiotechniker/in in Ausbildung wird durch die Einrichtung einer zentralen Diplomprüfungskommission ebenfalls entgegengewirkt.

Festzuhalten ist, daß dem Kardiotechnikerbeirat in seiner Funktion als Diplomprüfungskommission lediglich die Funktion eines Sachverständigen zukommt. Die Berufsberechtigung wird erst durch Eintragung in die Kardiotechnikerliste durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales erlangt.

Nähere Bestimmungen über den Ablauf der Zwischenprüfungen und Diplomprüfungen werden im Verordnungswege zu erlassen sein (vgl. § 32).

Zu § 30:

Eine Anrechnung von Prüfungen und Praktika der Grundausbildungen im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten ist nicht vorgesehen, da die erfolgreich absolvierte Ausbildung in diesen Bereichen eine Zulassungsvoraussetzung für die Ausbildung im kardiotechnischen Dienst darstellt.

Es besteht demnach nur die Möglichkeit, Prüfungen und Praktika die im Rahmen einer Sonderausbildung der Gesundheits- und Krankenpflege ( zB Sonderausbildung in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege oder Krankenhaushygiene) absolviert wurden, anzurechnen. Die Wendung “Sonderausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem Gesundheits- und Kranken­pflegegesetz” deckt auch Sonderausbildungen gemäß dem ehemaligen Krankenpflegegesetz ab, die von den Übergangsbestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes erfaßt sind.

Abs. 1 Z 1 soll Personen, die ihre Ausbildung im kardiotechnischen Dienst unterbrochen haben, die Möglichkeit eröffnen, unter Anrechnung der bereits absolvierten Praktika und allfälligen Zwischen­prüfung die Ausbildung fortzusetzen.

Abs. 2 nimmt insbesondere auf Personen Bedacht, die eine Ausbildung im kardiotechnischen Dienst im Ausland begonnen haben und diese in Österreich fortsetzen wollen. Festzuhalten ist, daß diese Bestimmung auch für Angehörige von EWR-Vertragsstaaten, die eine Ausbildung im kardiotechnischen Dienst an staatlich anerkannten Ausbildungsstätten unterbrochen haben, Geltung besitzt.

Hervorzuheben ist, daß auf die kommissionelle Diplomprüfung keine im Rahmen einer anderen Ausbil­dung abgelegten Prüfungen angerechnet werden können.

Zu § 31:

Diplome gemäß § 31 sind Diplome gemäß Artikel 1 der Richtlinie 92/51/EWG.

Im Diplom sind jedenfalls der Prüfungserfolg und die Berufsbezeichnung anzuführen.

Zu § 32:

Diese Bestimmung enthält eine umfassende Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Regelung der Ausbildung und der Prüfungen im kardiotechnischen Dienst.

Gegenstand dieser Verordnung werden Ausbildungsinhalte, Ausbildungsbedingungen, Ausschluß und Entscheidungen zur Zulassung zur Ausbildung sein.

Weiters sind nähere Bestimmungen über die Abhaltung von Prüfungen sowie insbesondere über Wiederholungsmöglichkeit und Unterbrechungen im Verordnungswege festzulegen.

Zu § 33:

Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, daß alle Angehörigen des kardiotechnischen Dienstes gemäß § 5 verpflichtet sind, sich bei Ausübung ihres Berufes laufend über den jeweiligen Stand der wissen­schaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu informieren und danach zu handeln.

Zusätzlich normiert § 11d Krankenanstaltengesetz beziehungsweise die dazu ergangenen Ausführungs­bestimmungen der Länder die Verpflichtung der Träger von Krankenanstalten, die regelmäßige Fortbildung sicherzustellen.

In § 33 wird nunmehr explizit eine an die Berufsangehörigen gerichtete Verpflichtung zur Fortbildung, und zwar in der Dauer von mindestens 40 Stunden innerhalb von fünf Jahren, geschaffen.


Als Fortbildungen im Sinne des § 33 gelten sämtliche fachspezifische Veranstaltungen, Kurse u. dgl., die die in Abs. 1 Z 1 und 2 umschriebenen Bildungsziele gewährleisten, um den Berufsangehörigen ein möglichst breites Spektrum an Fortbildungsmöglichkeiten zu bieten.

Die vom Veranstalter auszustellende Bestätigung hat insbesondere über Inhalt und Dauer der Fortbildung Auskunft zu geben.

Zu § 34:

Die Regelung erfolgt analog dem Ärztegesetz 1984, dem MTD-Gesetz, dem Hebammengesetz und dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz.

Hervorzuheben ist, daß nicht nur Personen, die einen in diesem Bundesgesetz geregelten Beruf unbefugtermaßen ausüben, von der Strafbestimmung des Abs. 1 Z 1 erfaßt sind, sondern auch jene, die diese Personen unbefugtermaßen für Tätigkeiten, die unter dieses Bundesgesetz fällt, heranziehen.

Die Verwaltungsübertretung steht subsidiär hinter dem Strafgesetzbuch, sodaß bei Verwirklichung des entsprechenden Tatbestandes dieses anzuwenden ist.

Zu § 35:

Mit dieser Bestimmung werden alle Personen erfaßt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundes­gesetzes den Beruf des Kardiotechnikers ausüben.

Um eine Qualitätssicherung der berufsberechtigten diplomierten Kardiotechniker/innen zu erreichen, erhalten nur jene Personen die Berufsberechtigung zur Ausübung im kardiotechnischen Dienst, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zumindest 18 Monate einschließlich ihrer Ausbildung im kardiotechnischen Dienst tätig sind und sich bis zum 31. März 1999 beim Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales für die Eintragung in die Kardiotechnikerliste anmelden.

Personen, die bis Inkrafttreten kürzer als die erwähnten 18 Monate im kardiotechnischen Dienst tätig sind, müssen die kommissionelle Diplomprüfung vor dem Kardiotechnikerbeirat ablegen. Festzuhalten ist, daß diese Personen wie Kardiotechniker in Ausbildung zu unselbständigen Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht eines diplomierten Kardiotechnikers/einer diplomierten Kardiotechnikerin entsprechend ihren Kenntnissen und Fertigkeiten heran­gezogen werden können (vgl. § 24 Abs. 3).

Zu § 36:

Der Inkrafttretenszeitpunkt 1. Jänner 1999 ermöglicht, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassende Verordnung zeitgerecht vorzubereiten und möglichst mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

Zu § 37:

Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch den Bundesminister für Arbeit, Gesund­heit und Soziales ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG und dem Bundesministeriengesetz 1986.

Bezüglich der Universitätskliniken bzw. Universitätsinstitute ist gemäß Bundesministeriengesetz 1986 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr herzustellen.

Zu Artikel II und III:

Auf Grund des neuen Kardiotechnikergesetzes ist eine legistische Anpassung der genannten Gesetze erforderlich.