1171 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses


über die Regierungsvorlage (907 der Beilagen): Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren


Das Übereinkommen enthält Grundsätze und Detailbestimmungen über die Haltung, die Zucht, den Handel und die tierschutzgerechte Tötung von Heimtieren, außerdem Tierschutzbestimmungen über die Verwendung von Heimtieren zu Schaustellungen und Wettkämpfen sowie über die Behandlung streunender Tiere. Das Übereinkommen trägt zur weiteren Harmonisierung des unterschiedlichen Tierschutzrechtes in den Mitgliedstaaten des Europarates bei.

Die Mitgliedschaft beim Übereinkommen ist denn auch in erster Linie ein Zeichen dafür, daß Österreich dem Tierschutz in allen Bereichen hohe Bedeutung beimißt. Das internationale Ansehen Österreichs im Bereich des Tierschutzes würde durch einen Beitritt zum Übereinkommen erhöht. Er eröffnet überdies die Möglichkeit, an der Weiterentwicklung des Übereinkommens mitzuwirken und die Interessen Österreichs wahrzunehmen.

Für die Anwendung und Weiterentwicklung des Übereinkommens ist die Bildung eines ständigen Ausschusses nicht vorgesehen. Hingegen sind alle fünf Jahre multilaterale Konsultationen vorgesehen. Dabei sollen die mit der Anwendung des Übereinkommens zusammenhängenden Fragen im Hinblick auf allfällige Änderungen des Übereinkommens oder Erweiterungen einzelner Bestimmungen geprüft werden. Die erste und einzige multilaterale Konsultation bisher fand vom 7. bis 10. März 1995 in Straßburg statt.

Gemäß Artikel 21 Absatz 1 des Übereinkommens besteht die Möglichkeit der Geltungmachung von Vorbehalten zu Artikel 6 und zu Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a. Osterreich wird das Abkommen ohne eine Erklärung von Vorbehalten unterzeichnen und ratifizieren.

Das Übereinkommen sieht auch Regelungen vor, die nach Art. 118 Abs. 3 B-VG in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen, beispielsweise die Agenden der örtlichen Sicherheits-, Gesundheits- und Veranstaltungspolizei (Art. 9 und 12 des Übereinkommens). Nach Art. 115 Abs. 3 B-VG sind der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund berufen, die Interessen der Gemeinden zu vertreten. Diesen Institutionen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Die Länder haben zur Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen dieses Übereinkommens die Möglichkeit, einen gemeinsamen Ländervertreter zu bestimmen. Diesem sollte es ermöglicht werden, an der Wahrnehmung der Interessen Österreichs im Rahmen der multilateralen Konsultationen gemäß Art. 5 des Übereinkommens mitzuwirken.

Durch die Mitgliedschaft Österreichs ist durch allfällige Umsetzungsmaßnahmen mit einem gewissen Verwaltungs- und Kostenaufwand für die Länder zu rechnen (keine Kosten: Burgenland, Wien; minimale Kosten: Kärnten, Oberösterreich, Tirol, gewisse, nicht abschätzbare Kosten: Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Vorarlberg).

Das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren wurde am 13. November 1987 zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 1. Mai 1992 in Kraft. Das Übereinkommen ist gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher der parlamentarischen Genehmigung gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es ist der unmittelbaren Anwendung nicht zugänglich und bedarf daher der speziellen Transformation gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG. Das Übereinkommen regelt Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder und bedarf daher einer Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz. Die Länder haben zur Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen dieses Übereinkommens die Möglichkeit, einen gemeinsamen Ländervertreter zu bestimmen. Diesem sollte es ermöglicht werden, an der Wahr­nehmung der Interessen Österreichs im Rahmen der multilateralen Konsultationen gemäß Art. 15 des Übereinkommens mitzuwirken.


Der Außenpolitische Ausschuß hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 8. Mai 1998 in Verhandlung genommen.

An der anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Martina Gredler, Mag. Johann Ewald Stadler, Dr. Irmtraut Karlsson sowie der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten Dr. Wolfgang Schüssel.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuß den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.  Der Abschluß des Staatsvertrages: Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren (907 der Beilagen) wird genehmigt.

2.  Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Wien, 1998 05 08

                                     Willi Sauer                                                                      Peter Schieder

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann