1177 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses


über die Regierungsvorlage (1084 der Beilagen): Änderungen zur Anlage des Inter­nationalen Übereinkommens zur Regelung des Walfangs, 1946


Die Änderungen der Anlage des internationalen Übereinkommens zur Regelung des Walfangs 1946 (in der Folge: das Übereinkommen) haben gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter und bedürfen daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50, Abs. 1 B-VG; sie haben keinen politischen Charakter und enthalten keine verfassungsändernden Bestimmungen. Es sind Länderkompe­tenzen betroffen, sodaß eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1, zweiter Satz, B-VG erforderlich ist. Die Anlage ist einer unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, sodaß ein Beschluß des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist.

Österreich ist Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens zur Regelung des Walfangs vom 2. De­zember 1946 und des Protokolls zum Übereinkommen vom 19. November 1956 (BGBl. Nr. 44/1995).

Österreich ist diesem Übereinkommen vor allem mit dem Ziel beigetreten, einen bestmöglichen und weitgehenden Schutz aller Wale zu erreichen. Diese Linie hat Österreich in seiner aktiven Mitarbeit in den jährlichen Treffen der Internationalen Walfangkommission (IWK) konsequent vertreten.

Bei der 49. Jahrestagung (Monte Carlo, Monaco, 20. bis 24. Oktober 1997) wurden Änderungen der Anlage zum Übereinkommen angenommen. Diese Änderungen betreffen Tötungsquoten von Grönland-, Grau- und Zwergwalen für die indigene Bevölkerung Grönlands (vertreten durch Dänemark), der Russischen Föderation (in der Folge: RF) (Chukota) und der Vereinigten Staaten von Amerika (Eskimos und Makah-IndianerInnen).

Die Entscheidungen der IWK wurden durch das Fehlen allgemein anerkannter und rechtlich verbindlicher Kriterien für den Eingeborenenwalfang erschwert. Zwar verlangt eine IWK-Resolution aus dem Jahr 1983 als Voraussetzung den Nachweis entsprechender nahrungsbedingter und kultureller Bedürfnisse, doch sind diese Kriterien nicht Bestandteil des Übereinkommens und dienen daher höchstens als Orientierungs­hilfe. Diese Situation führte bei der 49. Jahrestagung insbesondere im Fall der von den Makah-IndianerInnen gemeinsam mit dem russischen Stamm der Chukota beantragten Fangquote für Grauwale zu heftigen Meinungsverschiedenheiten. Als beachtlicher Erfolg ist jedenfalls zu werten, daß einem von Australien unterstützten Antrag Österreichs zufolge anläßlich der Genehmigung der Quote erstmals ein Zusatz in den Anhang des Übereinkommens aufgenommen wurde. Demnach muß das Vorliegen traditio­neller indigener nahrungsbedingter und kultureller Bedürfnisse anerkannt werden, bevor den Urein­wohnerInnen eine Quote eingeräumt wird. Wenn auch die genaue Vorgangsweise zur Feststellung der Kriterien weitere Arbeiten des Wissenschaftskomitees erfordern wird, sind die in der oben genannten Resolution von 1983 genannten Kriterien erstmals in der Geschichte der IWK zum Bestandteil des völkerrechtlich verbindlichen Anhanges des Übereinkommens zur Regelung des Walfangs geworden. Neu ist auch, daß zwei Staaten gemeinsam um eine Quote eines Walbestandes ansuchten.

Der japanische Antrag betreffend die Tötung von 50 Zwergwalen in japanischen Küstengewässern wurde mehrheitlich abgewiesen.

Gemäß Artikel V, Absatz 3 tritt eine Änderung der Anlage 90 Tage nach der Notifizierung der Änderung durch die Kommission in Kraft, sofern kein Einspruch einer Vertragspartei vorliegt. Liegt ein solcher vor, so tritt die Änderung für die Vertragsparteien, die keinen Einspruch erhoben haben, 90 Tage nach Eingang des letzten Einspruchs in Kraft. Für die Vertragsparteien, die Einspruch erhoben haben, tritt die Änderung jedoch erst mit Zurücknahme des Einspruchs in Kraft.


Auf Grund der im Übereinkommen vorgesehenen 90tägigen Frist würden die Änderungen der Anlage des Übereinkommens am 3. Februar 1998 völkerrechtlich in Kraft treten, somit erfahrungsgemäß noch vor Abschluß des verfassungsmäßigen Genehmigungsverfahrens. Es wird daher in Aussicht genommen, aus Gründen der österreichischen Bundesverfassung vorläufig Einspruch gegen die Änderungen der Anlage gemäß Artikel V Absatz 3 lit. a des Übereinkommens zu erheben. Dieser Einspruch wäre nach erfolgter parlamentarischer Genehmigung der Änderungen der Anlage umgehend zurückzunehmen.

Der Außenpolitische Ausschuß hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 8. Mai 1998 in Verhandlung genommen.

An der anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Martina Gredler, Inge Jäger, Mag. Doris Kammerlander, Wolfgang Jung sowie der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten Dr. Wolfgang Schüssel.

Bei der Abstimmung wurde mehrstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuß den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.  Der Abschluß des Staatsvertrages: Änderungen zur Anlage des Internationalen Übereinkommens zur Regelung des Walfangs (1084 der Beilagen) wird genehmigt.

2.  Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Wien, 1998 05 08

                                     Willi Sauer                                                                      Peter Schieder

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann