1182 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Außenpolitischen Ausschusses
über die Regierungsvorlage (1107 der Beilagen): Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können samt Erklärungen;
Protokoll vom 13. Oktober 1995 über blindmachende Laserwaffen (Protokoll IV) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können samt Erklärung
1. Beim Protokoll über das Verbot oder die
Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen
Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung
(Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) (in der
Folge “geändertes Protokoll II”) und dem Protokoll vom
13. Oktober 1995 über blindmachende Laserwaffen (Protokoll IV)
(in der Folge “Protokoll IV”) zu dem Übereinkommen vom
10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des
Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige
Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (im folgenden
VN-Waffenübereinkommen), handelt es sich um Staatsverträge auf
Gesetzesstufe, welche der Genehmigung des Nationalrates gemäß
Art. 50 Abs. 1 B-VG bedürfen. Die Protokolle haben keinen
politischen Charakter und enthalten weder verfassungsändernde noch
verfassungsergänzende Bestimmungen. Die Bestimmungen der beiden
Protokolle sind zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Recht geeignet,
eine Beschlußfassung nach Art. 50 Abs. 2 B-VG durch den
Nationalrat ist somit nicht erforderlich.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da weder im geänderten Protokoll II noch im Protokoll IV Angelegenheiten geregelt werden, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen.
2. Das VN-Waffenübereinkommen (kundgemacht unter BGBl. Nr. 464/1983) wurde am 10. Oktober 1980 im Rahmen der Vereinten Nationen abgeschlossen. Es regelt das Verbot bzw. die Beschränkungen des Einsatzes bestimmter Kategorien von konventionellen Waffen, die in den einzelnen Protokollen genau umschrieben sind. Wesentlicher Inhalt des Übereinkommens ist eine möglichst weitgehende Verbesserung des Schutzes der Zivilbevölkerung und ziviler Objekte vor solchen Waffen im Fall eines bewaffneten Konfliktes.
Die allgemeinen Bestimmungen sind in einem Rahmenabkommen enthalten, dem drei Protokolle angehängt sind. Protokoll I verbietet die Verwendung von Waffen mit nichtentdeckbaren Splittern, Protokoll II behandelt das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen. Protokoll III regelt das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Brandwaffen. Das Übereinkommen samt den drei Protokollen ist am 2. Dezember 1983 in Kraft getreten. Österreich hat das Rahmenübereinkommen sowie alle drei Protokolle am 14. März 1983 ratifiziert .
3. Das geänderte Protokoll II und das Protokoll IV wurden von den Vertragsparteien des VN-Waffenübereinkommens anläßlich der vom Generalsekretär der Vereinten Nationen einberufenen Konferenz entsprechend dem in diesem Übereinkommen vorgesehenen eigenen Mechanismus zur Überprüfung der Anwendung des Übereinkommens beschlossen.
Diese erste Überprüfungskonferenz des Übereinkommens vom 10. Oktober 1980 hat am 25. September 1995 in Wien begonnen, wo sie bis zum 13. Oktober 1995 tagte, und wurde in Genf vom 15. bis 19. Jänner sowie vom 22. April bis 3. Mai 1996 fortgesetzt. Zur Vorbereitung dieser Überprüfungskonferenz wurden vier Expertentreffen in Genf abgehalten (28. Februar bis 4. März 1994, 16. bis 27. Mai 1994, 8. bis 19. August 1994 und 9. bis 20. Jänner 1995).
4. Das Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 ist bei dieser ersten Überprüfungskonferenz trotz verschiedener Änderungsvorschläge, die sich insbesondere auf eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs (Art. 1), das Inkrafttreten (Art. 5) und die Einberufung zukünftiger Überprüfungskonferenzen (Art. 8) bezogen, unverändert geblieben.
Der Außenpolitische Ausschuß hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 8. Mai 1998 in Verhandlung genommen.
An der anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Michael Spindelegger, Dr. Irmtraut Karlsson, Mag. Doris Kammerlander, Wolfgang Jung, Dr. Martina Gredler, Dr. Willi Fuhrmann, Werner Amon und der Ausschußobmann Abgeordneter Peter Schieder sowie der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten Dr. Wolfgang Schüssel.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuß den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
1. Der Abschluß des Staatsvertrages: Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können samt Erklärungen;
Protokoll vom 13. Oktober 1995 über blindmachende Laserwaffen (Protokoll IV) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können samt Erklärung (1107 der Beilagen) wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dadurch zu erfolgen, daß das Protokoll II in seiner am 3. Mai 1996 geänderten Fassung und das Protokoll IV hinsichtlich der authentischen Texte in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.
Wien, 1998 05 08
Werner Amon Peter Schieder
Berichterstatter Obmann