1183 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Immunitätsausschusses


über das Ersuchen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. Mai 1998, 22c Vr 1208/97, um Zustimmung zur Verhaftung des Abgeordneten zum Nationalrat Peter Rosenstingl, zu diesen betreffende Hausdurchsuchungen sowie zu dessen behördlicher Verfolgung

Das Landesgericht für Strafsachen Wien ersucht mit Schreiben vom 8. Mai 1998, 22c Vr 1208/97, eingelangt am 8. Mai 1998, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Peter Rosenstingl wegen des Verdachtes strafbarer Handlungen nach den §§ 146, 147 Abs. 3, 148, 153 Abs. 1 und 2, 2. Fall StGB. Das Ersuchen richtet sich auf Zustimmung zur Verhaftung des Abgeordneten zum Nationalrat Peter Rosenstingl sowie auch zu diesen betreffende Hausdurchsuchungen. Des weiteren wird um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung für den Fall ersucht, daß sich im Zuge des Aktenstudiums bzw. der laufenden Amtshandlung ergibt, daß eine strafbare Handlung des Abgeordneten zum Nationalrat Peter Rosenstingl nicht offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat steht.

Der Immunitätsausschuß hat dieses Ersuchen in seiner Sitzung am 11. Mai 1998 in Verhandlung gezogen und einstimmig beschlossen, dem Nationalrat zu empfehlen:

1.  Der Erlassung eines Haftbefehles gegen den Abgeordneten zum Nationalrat Peter Rosenstingl wegen der ihm im Verfahren 22c Vr 1208/97 zur Last gelegten strafbaren Handlungen sowie der Durchführung von diesen betreffenden Hausdurchsuchungen in diesem Verfahren wird gemäß Art. 57 Abs. 2 B-VG zugestimmt.

2.  Die dem Abgeordneten zum Nationalrat Peter Rosenstingl zur Last gelegten strafbaren Handlungen stehen im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten.

3.  Der behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Peter Rosenstingl zur Verfolgung wegen der ihm im Verfahren 22c Vr 1208/97 zur Last gelegten strafbaren Handlungen wird gemäß Art. 57 Abs. 3 B-VG zugestimmt.

Der Immunitätsausschuß stellt als Ergebnis seiner Beratungen somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.  Der Erlassung eines Haftbefehles gegen den Abgeordneten zum Nationalrat Peter Rosenstingl wegen der ihm im Verfahren 22c Vr 1208/97 zur Last gelegten strafbaren Handlungen sowie der Durchführung von diesen betreffenden Hausdurchsuchungen in diesem Verfahren wird gemäß Art. 57 Abs. 2 B-VG zugestimmt.

2.  Die dem Abgeordneten zum Nationalrat Peter Rosenstingl zur Last gelegten strafbaren Handlungen stehen im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten.

3.  Der behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Peter Rosenstingl zur Verfolgung wegen der ihm im Verfahren 22c Vr 1208/97 zur Last gelegten strafbaren Handlungen wird gemäß Art. 57 Abs. 3 B-VG zugestimmt.

Wien, 1998 05 11

                                    Karl Freund                                                                  Mag. Franz Steindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann