1184 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 3. 6. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über die Förderung von Anliegen der älteren Generation (Bundes-Seniorengesetz)


Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziel

§ 1. Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen soll die Vertretung der Anliegen der älteren Generation gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Bundesebene und die Beratung, Information und Betreuung von Senioren durch Seniorenorganisationen sichergestellt werden.

Senioren

§ 2. Als Senioren im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Personen österreichischer Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz in Österreich,

           1. die auf Grund eines Gesetzes oder Vertrages aus eigener Tätigkeit eine Pension, gleichgültig welcher Art, beziehen oder

           2. die ein bestimmtes Alter erreicht haben; dieses ist bei Frauen die Vollendung des 55. Lebens­jahres und bei Männern die Vollendung des 60. Lebensjahres.

Seniorenorganisationen

§ 3. (1) Als Seniorenorganisationen im Sinne dieses Gesetzes gelten freiwillige Vereinigungen von Senioren mit eigener Rechtspersönlichkeit, denen gesamtösterreichische Bedeutung zukommt und

           1. deren satzungsmäßiger Hauptzweck die Vertretung und Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sonstigen Interessen der Senioren ist,

           2. deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist,

           3. deren Sitz sich im Inland befindet und

           4. die keine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975, sind.

(2) Einer Seniorenorganisation kommt gesamtösterreichische Bedeutung im Sinne des Abs. 1 zu, wenn sie

           1. gemäß den Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet ist,

           2. in mindestens drei Bundesländern eine Zweigorganisation hat und

           3. mindestens 20 000 Senioren als Mitglieder hat.

2. Abschnitt

Bundesseniorenbeirat

Einrichtung des Bundesseniorenbeirates

§ 4. (1) Beim Bundeskanzleramt ist ein Bundesseniorenbeirat einzurichten. Dem Bundessenioren­beirat gehören der Vorsitzende und 34 weitere Mitglieder an, die vom Bundeskanzler bestellt werden.

(2) Hiebei werden

           1. 19 Mitglieder auf Vorschlag von Seniorenorganisationen im Verhältnis zur Zahl ihrer Mitglieder,

           2. drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der Länder,

           3. drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes,

           4. zwei Mitglieder auf Vorschlag des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales,

           5. je ein Mitglied auf Vorschlag des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie, des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr und

           6. der Vorsitzende und ein Mitglied ohne Vorschlag

bestellt.

(3) Je ein Stellvertreter des Vorsitzenden ist vom Bundeskanzler aus dem Kreis der Mitglieder der beiden am stärksten gemäß Abs. 2 Z 1 vertretenen Seniorenorganisationen zu bestellen.

(4) Der Bundeskanzler kann sich die Vorsitzführung in einzelnen Sitzungen des Beirates ungeachtet der Bestellung eines Vorsitzenden gemäß Abs. 2 Z 6 selbst vorbehalten. In diesem Fall kann der bestellte Vorsitzende als Mitglied an der Sitzung des Beirates teilnehmen.

(5) Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen.

(6) Die Funktionsperiode des Beirates beträgt fünf Jahre. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Beirates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Beirat aus, ist der Beirat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Beirat zusammentritt.

Information über das Vorschlagsrecht

§ 5. (1) Vor Bestellung der Mitglieder des Beirates für eine neue Funktionsperiode (§ 4 Abs. 6) sind vom Bundeskanzler spätestens vier Monate vor Ende der laufenden Funktionsperiode

           1. die Seniorenorganisationen durch Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung,

           2. die Länder über die Verbindungsstelle der Bundesländer und

           3. die im § 4 Abs. 2 Z 3 bis 5 angeführten Vorschlagsberechtigten auf ihr jeweiliges Vorschlags­recht aufmerksam zu machen.

(2) Scheidet ein Mitglied des Bundesseniorenbeirates vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Beirat aus, so ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden der betreffende Vorschlags­berechtigte hievon vom Bundeskanzler zu informieren; dabei findet Abs. 1 Z 2 Anwendung.

Ausübung des Vorschlagsrechtes durch die Seniorenorganisationen

§ 6. (1) Seniorenorganisationen, die für eine neue Funktionsperiode des Seniorenbeirates einen Vorschlag erstatten wollen, haben innerhalb von zwei Monaten ab der Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 dem Bundeskanzler das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 3 und die Anzahl ihrer Mitglieder nachzuweisen.

(2) Den Seniorenorganisationen, die fristgerecht den Nachweis gemäß Abs. 1 erbracht haben, ist vom Bundeskanzler jeweils die gemäß Abs. 3 ermittelte Anzahl der Mitglieder, für die ein Vorschlag erstattet werden kann, mitzuteilen.

(3) Die Anzahl der Mitglieder, für die eine Bundesseniorenorganisation einen Vorschlag erstatten kann, wird derart ermittelt, daß jeweils die Summe der Mitglieder der Seniorenorganisationen, die fristgerecht den Nachweis gemäß Abs. 1 erbracht haben, nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben und unter jeder Summe die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und die weiterliegenden Teilzahlen geschrieben werden. Die auf diese Weise sich ergebende neunzehntgrößte Zahl ist die Anzahl der Mitglieder, die für die Erstattung des Vorschlages für einen Vertreter erforderlich ist. Jede Seniorenorganisation kann für so viele Mitglieder Vorschläge erstatten, sooft diese Anzahl in der Anzahl ihrer Mitglieder enthalten ist.

Nichtausübung des Vorschlagsrechtes

§ 7. Werden innerhalb von zwei Monaten nach Information gemäß § 5 Abs. 2 oder nach Mitteilung gemäß § 6 Abs. 2 nicht ausreichend Bestellungsvorschläge erstattet, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung des Vorschlagsrechtes die Mitgliederzahl des Beirates um die Anzahl der nicht zur Besetzung vorgeschlagenen Mitglieder.

Bestellung von Ersatzmitgliedern

§ 8. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Dabei gelten § 4 Abs. 2 und Abs. 6 sowie § 5 und § 6.

Enthebung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern)

§ 9. Der Bundeskanzler hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) von seiner Funktion zu entheben, wenn

           1. es dies beantragt;

           2. jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied) bestellt wurde, die Enthebung beantragt;

           3. das Mitglied (Ersatzmitglied) sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;

           4. der Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat eingetreten ist;

           5. das Mitglied (Ersatzmitglied) wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.

2

Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates

§ 10. (1) Mitglied und Ersatzmitglied des Beirates kann nur sein, wer zum Nationalrat wählbar ist. Die Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 müssen außerdem Senioren im Sinne des § 2 sein.

(2) Die Mitgliedschaft ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvor­schrift 1955, BGBl. Nr. 133, der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.

Aufgaben des Bundesseniorenbeirates

§ 11. (1) Der Bundesseniorenbeirat dient als Gesprächsforum und dem institutionalisierten Dialog zwischen den politischen Entscheidungsträgern und Vertretern der Seniorenorganisationen in seniorenspezifischen Fragen, die von allgemeiner österreichischer oder integrationspolitischer Bedeutung sind.

(2) Weitere Aufgaben des Bundesseniorenbeirates sind:

           1. die Erstattung von Vorschlägen zu Fragen, die die Senioren sowie das Zusammenleben und Zusammenwirken der Generationen betreffen,

           2. die Erstattung von Vorschlägen für soziale, wirtschaftliche, gesundheitspolitische, wohnbaupo­litische und kulturelle Maßnahmen der Seniorenpolitik sowie die Ausarbeitung eines langfristigen Seniorenplanes einschließlich von Vorschlägen zur Finanzierung der Umsetzung des Senioren­planes,

           3. die Erstattung von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die die Interessen der Senioren berühren können,

           4. die Erstattung von Empfehlungen für die Gewährung von Förderungen für seniorenspezifische Projekte – mit Ausnahme von Förderungen gemäß § 19 – nach Maßgabe der im Bundesfinanz­gesetz hiefür vorgesehenen Mittel und

           5. die Wahrnehmung des Anhörungsrechtes vor Erlassung der Richtlinien gemäß § 19 Abs. 4.

Einberufung der Sitzungen

§ 12. (1) Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, mindestens aber einmal im Jahr. Der Beirat ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.

(2) Die Einladung zur Sitzung an die Mitglieder soll nach Möglichkeit drei Wochen vor dem Sitzungstermin zugestellt werden und hat die vorläufige Tagesordnung zu enthalten.

Leitung und Ablauf der Sitzungen

§ 13. (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung. Am Beginn der Sitzung ist die endgültige Tagesordnung festzulegen.

(2) Die Ergebnisse der Beratungen im Bundesseniorenbeirat sind in einem Resümeeprotokoll festzuhalten. Darin sind gegebenenfalls auch die von der überwiegenden Meinung abweichenden Auffassungen festzuhalten.

Beschlußfähigkeit, Beschlußerfordernisse

§ 14. (1) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist.

(2) Die Beschlußfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung vom Vorsitzenden des Beirates festzustellen.

(3) Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

Öffentlichkeit

§ 15. Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Die Teilnehmer an den Sitzungen sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

Geschäftsstelle

§ 16. Bei der Führung der Bürogeschäfte wird der Bundesseniorenbeirat vom Bundeskanzleramt unterstützt.

Geschäftsordnung

§ 17. Nähere Regelungen betreffend die Führung der Geschäfte kann der Bundesseniorenbeirat in einer Geschäftsordnung festlegen. Sie bedarf der Genehmigung des Bundeskanzlers.

3. Abschnitt

Seniorenkurie

§ 18. (1) Die gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bestellten Mitglieder bilden die Seniorenkurie des Bundes­seniorenbeirates.

(2) Die Seniorenkurie nimmt die Aufgaben gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 bis 5 als Organ des Bundesseniorenbeirates war.

(3) Die Vorsitzführung der Seniorenkurie obliegt jährlich alternierend den beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Bundesseniorenbeirates (§ 4 Abs. 3).

(4) Auf die Seniorenkurie finden die §§ 12 bis 15 und § 17 Anwendung.

4. Abschnitt

Förderung der Senioren

Allgemeine Seniorenförderung

§ 19. (1) Der Bund stellt jährlich pro Person gemäß § 2 einen Betrag von elf Schilling zur Unterstützung der Beratung, Information und Betreuung von Senioren durch Seniorenorganisationen als Allgemeine Seniorenförderung sowie für den Ersatz der Aufwendungen der Seniorenkurie zur Verfügung. Bei der Feststellung des Gesamtbetrages dieser Mittel ist vom Ergebnis der letzten kundgemachten Volkszählung auszugehen.

(2) Die Allgemeine Seniorenförderung darf nur Seniorenorganisationen gewährt werden, die

           1. die in Abs. 1 angeführten Aufgaben wahrnehmen,

           2. die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 erfüllen und

           3. die bis 31. März des betreffenden Kalenderjahres einen Antrag auf Gewährung der Allgemeinen Seniorenförderung für die in Abs. 1 angeführten Zwecke eingebracht haben.

(3) Bei der jährlichen Festlegung der Allgemeinen Seniorenförderung für die einzelnen Seniorenor­ganisationen ist insbesonders folgendes zu berücksichtigen:

           1. die Mittel, die gemäß Abs. 1 abzüglich der Aufwendungen für die Seniorenkurie und des Kostenersatzes gemäß § 24 Abs. 1 zur Verfügung stehen,

           2. die Mitgliederzahl der Seniorenorganisationen gemäß Abs. 2, die im betreffenden Kalenderjahr einen Antrag auf Allgemeine Seniorenförderung gestellt haben und

           3. der Umfang, in dem die Seniorenorganisationen jeweils die im Abs. 1 angeführten Aufgaben im betreffenden Kalenderjahr wahrnehmen.

(4) Nähere Regelungen zu Abs. 3 sind in den vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Richtlinien festzulegen.

(5) Die Überweisung der Förderungsmittel gemäß Abs. 1 erfolgt nach Maßgabe des Bedarfs monatlich im voraus.

Besondere Seniorenförderung

§ 20. Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hiefür verfügbaren Mittel kann der Bundeskanzler, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister, auf Antrag für seniorenspezifische Projekte Förderungsmittel gewähren.

Art der Förderung

§ 21. Die Förderungen sind in Form von Zuschüssen zu gewähren. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. § 19 ist hievon nicht berührt.

Bestimmungen des Förderungsvertrages

§ 22. (1) In dem im Zusammenhang mit der Gewährung der Förderung abzuschließenden Förde­rungsvertrag ist der Förderungswerber insbesondere zu verpflichten:

           1. die Förderungsmittel entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vertragsgemäß zu verwenden;

           2. die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, die die widmungsge­mäße Verwendung der Förderungsmittel ermöglichen;

           3. nach Abschluß des geförderten Vorhabens umgehend einen Bericht zu erstatten, der insbesondere eine Übersicht über die durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnis sowie einen zahlen­mäßig aufgeschlüsselten Nachweis über die Verwendung der Förderungsmittel sowie über die das geförderte Projekt betreffenden Einnahmen und Ausgaben zu enthalten hat;

           4. Einsicht in seine Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der Durchführung des Projektes dienenden Unterlagen und die Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte im Zusammenhang mit dem Projekt zu erteilen;

           5. sich der Prüfung hinsichtlich der Verwendung der Förderungsmittel durch den Rechnungshof im Sinne des § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144, zu unterwerfen;

           6. seine Ansprüche aus dem Förderungsvertrag nicht zu zedieren;

(2) Im Förderungsvertrag ist der Zeitpunkt der Auszahlung der Förderungsmittel entsprechend der Fälligkeit der Zahlungen bei der Durchführung des geförderten Vorhabens festzulegen. Frühere Auszahlungstermine der Förderungsmittel dürfen nur vorgesehen werden, wenn dies aus Gründen notwendig ist, die sich aus der Eigenart des Vorhabens ergeben. Bei der Festlegung der Auszahlungs­termine ist auf die Verfügbarkeit der erforderlichen Bundesmittel Bedacht zu nehmen.

§ 23. (1) Im Förderungsvertrag ist eine Rückforderung und Einstellung der Förderung des Bundes vorzusehen, wenn

           1. der Förderungswerber den Förderungsgeber über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet hat;

           2. eine im Förderungsvertrag enthaltene allgemeine oder besondere Förderungsvoraussetzung nicht erfüllt worden ist;

           3. vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise und Unterlagen nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind;

           4. die unverzügliche Meldung von Ereignissen, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde, unterblieben ist;

           5. der Förderungswerber die Förderungsmittel nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß abgerechnet hat;

           6. der Förderungswerber vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert;

           7. die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind;

           8. das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist;

           9. das Zessionsverbot nicht eingehalten wurde.

(2) Im Förderungsvertrag ist vorzusehen, daß in den Fällen gemäß Abs. 1 Z 3, 5, 7 und 9 jedenfalls, in den übrigen Fällen nur, soweit den Förderungswerber oder solchen Personen, deren er sich zur Erstellung der für die Gewährung der Förderung maßgeblichen Unterlagen oder zur Durchführung des geförderten Projektes bedient hat, am Eintritt eines Rückforderungsgrundes ein Verschulden trifft, die für das betreffende Vorhaben bereits ausbezahlten Förderungsmittel zurückzuzahlen sind und der Rückforderungsbetrag vom Tage der Auszahlung an mit 4% über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro Jahr zu verzinsen ist.

5. Abschnitt

Dachverband der Seniorenorganisationen

§ 24. (1) Schließen sich Seniorenorganisationen zu einem Dachverband im Sinne des Vereins­gesetzes 1951, BGBl. Nr. 233, zusammen und sind auf Vorschlag der dem Dachverband angehörenden Seniorenorganisationen insgesamt mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Bundesseniorenbeirates gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bestellt worden und gehören nach den Statuten des Dachverbandes diese Mitglieder dem Vorstand des Dachverbandes an, so ist der Bundeskanzler ermächtigt, mit dem Dachverband einen Vertrag abzuschließen, nach dem diesem gegen angemessenen Kostenersatz die Wahrnehmung folgender Aufgaben im Namen und für Rechnung des Bundes übertragen werden:

           1. die Führung der Bürogeschäfte der Seniorenkurie;

           2. die Vergabe von Förderungen gemäß § 19;


           3. die Abwicklung und Kontrolle der Förderungen.

(2) Im Vertrag gemäß Abs. 1 ist insbesonders festzulegen:

           1. die Durchführung der Kontrolle der Förderungen,

           2. der Ersatz der Kosten für die Führung der Bürogeschäfte der Seniorenkurie,

           3. die Berichtspflicht an den Bundeskanzler und

           4. die Beendigung des Vertrages mit Wegfall der im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen beim Dachverband.

(3) Solange dem Dachverband die Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 übertragen sind, ist er berechtigt, die Bezeichnung “Geschäftsstelle der Seniorenkurie des beim Bundeskanzleramt eingerichteten Bundes­seniorenbeirates” zu führen.

(4) Der Bundeskanzler hat im Bundesgesetzblatt den Dachverband kundzumachen, bei dem die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen.

6. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 25. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 26. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Senioren) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt die Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 597/1994, außer Kraft. Der auf Grund dieser Verordnung bestellte Bundesseniorenbeirat besteht als Bundesseniorenbeirat im Sinne dieses Gesetzes weiter. Seine Funktionsperiode endet nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem seinerzeitigen erstmaligen Zusammentreten.

(3) Im Jahre 1998 ist der sich gemäß § 19 ergebende Betrag zu halbieren.

Vollziehung

§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. Hinsichtlich des § 4 Abs. 2 Z 4 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales,

           2. hinsichtlich des § 4 Abs. 2 Z 5 der jeweils in dieser Bestimmung angeführte Bundesminister,

           3. hinsichtlich des § 19 Abs. 1 und 4 sowie § 27 Abs. 3 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und

           4. im übrigen der Bundeskanzler.

Vorblatt

Ausgangslage:

Durch die Entwicklung der Altersstruktur der Bevölkerung in Österreich kommen Fragen, die die ältere Generation betreffen, immer größere Bedeutung zu.

Nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt herausgegebenen “Statistischen Jahrbuch für die Republik Österreich 1997” ist folgende Entwicklung bei der älteren Generation (Frauen ab dem 55. Lebensjahr, Männer ab dem 60. Lebensjahr) gegeben:

 

weibl. Bevölkerung

männl. Bevölkerung

Gesamtbevölkerung

Jahr

gesamt

Seniorinnen

gesamt

Senioren

gesamt

Seniorinnen
Senioren

1951

3 716 665

  861 278

3 217 240

455 149

6 933 905

1 316 427

1961

3 777 407

1 045 437

3 296 400

521 757

7 073 807

1 567 197

1971

3 957 832

1 157 143

3 533 694

590 091

7 491 526

1 747 234

1981

3 982 912

1 184 158

3 572 626

534 644

7 555 338

1 718 802

1991

4 041 797

1 169 155

3 753 989

589 541

7 795 786

1 758 696

Bei der Betreuung der Seniorinnen und Senioren, insbesondere in ihren sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen kommt den großen Seniorenorganisationen in Österreich besondere Bedeutung zu. Weiters bieten diese Organisationen umfangreiche Beratungen und Informa­tionen für die Seniorinnen und Senioren an, und zwar auch für jene, die nicht deren Mitglieder sind. Dadurch stellen die Seniorenorganisationen eine wichtige Ergänzung zu den staatlichen und sozialver­sicherungsrechtlichen Beratungsstellen dar. Die Finanzierung der Seniorenorganisationen erfolgt hauptsächlich durch die Mitgliedsbeiträge und durch Förderungen einzelner seniorenspezifischer Projekte aus öffentlichen Mitteln.

Weiters sind die großen Seniorenorganisationen ein wichtiger Ansprechpartner für die politischen Entscheidungsträger in Angelegenheiten, die die ältere Generation betreffen, da diese Organisationen durch ihre Organisationsstruktur und Mitgliederzahl die Anliegen der Basis der älteren Generation übermitteln können.

Institutionalisiert wurde diese Gesprächsbasis zwischen den Seniorenorganisationen und den politischen Entscheidungsträgern durch die Einrichtung eines Bundesseniorenbeirates beim Bundeskanzleramt mittels Verordnung BGBl. Nr. 597/1994.

Ziel:

Ziel des Gesetzes ist die Sicherung der Basisfinanzierung der großen Seniorenorganisationen, um damit die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Interesse der Seniorinnen und Senioren in Österreich sicherzustellen. Weiters soll der Bundesseniorenbeirat auf gesetzliche Ebene gehoben werden, um die bisher bewährte Einrichtung auf Dauer zu gewährleisten.

Inhalt:

Einrichtung des Bundesseniorenbeirates durch Gesetz sowie Festlegung der inneren Organisation des Beirates.

Ausweitung der Aufgaben des Bundesseniorenbeirates.

Normierung einer Allgemeinen Seniorenförderung für die Seniorenorganisationen zur Unterstützung der Beratung, Information und Betreuung von Seniorinnen und Senioren.

Ermächtigung des Bundeskanzlers, mit der Führung der Bürogeschäfte der Seniorenkurie, die Teil des Bundesseniorenbeirates ist, mit der Vergabe der Allgemeinen Seniorenförderung sowie mit der Abwicklung und Kontrolle der Förderungen, den Dachverband der Seniorenorganisationen zu betrauen.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Folgende Belastung des Bundeshaushaltes (Kapitel 10) ist im Falle des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu erwarten:

Gemäß § 19 Abs. 1 des Entwurfes stellt der Bund für jeden Senior bzw. jede Seniorin im Sinne des Gesetzes einen Betrag von 11 S jährlich als Allgemeine Seniorenförderung zur Verfügung. Bei der Feststellung des Gesamtbetrages ist vom Ergebnis der letzten kundgemachten Volkszählung auszugehen.

Laut Mitteilung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes ist auf Grund der Volkszählung vom 15. Mai 1991 von insgesamt 1 859 516 Seniorinnen und Senioren im Sinne des § 2 des Entwurfes auszugehen.

Diese Summe setzt sich wie folgt zusammen:

Personenmerkmal

 

weibliche Senioren ab 55 Jahre

1 145 857

männliche Senioren ab 60 Jahre

574 516

weibliche Personen unter 55 Jahren und Bezieher einer Eigenpension

40 077

männliche Personen unter 60 Jahren und Bezieher einer Eigenpension

99 066

Summe:

1 859 516

Die Anzahl von 1 859 516 Seniorinnen und Senioren im Sinne des Gesetzes ergibt eine jährliche Allgemeine Seniorenförderung von 20 454 676 S.

Folgende finanzielle Auswirkungen dieses Gesetzes sind daher im Jahre 1998 (das Gesetz soll mit 1. Juli 1998 in Kraft treten) und in den nächsten Jahren gegeben:

1998

10 227 338 S

1999

20 454 676 S

2000

20 454 676 S

2001

20 454 676 S

Gemäß § 27 Abs. 3 des Entwurfes fällt im Jahre 1998 nur der halbe Betrag der Allgemeinen Seniorenförderung im Hinblick auf das Inkrafttreten des Gesetzes mit 1. Juli 1998 an.

Die nächste Volkszählung wird im Jahre 2001 durchgeführt, das Ergebnis wird jedoch erst im Jahr 2002 vorliegen, so daß ab 2002 die Höhe der Allgemeinen Seniorenförderung von der Anzahl der Seniorinnen und Senioren von der Volkszählung 2001 abhängig ist.

Zusätzliche Personal- und Sachaufwendungen sind nicht erforderlich, da bereits derzeit im Bundes­kanzleramt seniorenspezifische Projekte gefördert werden. Die diesbezüglich gebundenen Ressourcen werden für die Vollziehung dieses Gesetzes eingesetzt.

Finanzielle Bedeckung:

Im Budget des Bundeskanzleramtes Kapitel 10 sind unter dem Ansatz 1/10006/7681 für seniorenspe­zifische Projekte 3 009 000 S vorgesehen. Die Hälfte dieses Betrages wird für den Bundesseniorenbeirat bzw. für seniorenspezifische Projekte im Jahre 1998 verwendet. Die zweite Hälfte wird zur Bedeckung für die im Jahre 1998 für die Allgemeine Seniorenförderung benötigten Mitteln herangezogen.

Im übrigen erfolgt die finanzielle Bedeckung für das Jahr 1998 und Folgejahre im Kapitel 10 durch Umschichtungen im gesamten Bundeshaushalt.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Grundsätzliches:

Bezüglich der grundsätzlichen Überlegungen, die dem vorliegenden Entwurf zugrunde liegen, wird auf die Ausführungen im Vorblatt verwiesen.

Die verfassungsrechtliche Grundlage für den Gesetzentwurf findet sich in Art. 17 B-VG.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Siehe die Ausführungen im Vorblatt.

Zu § 2:

Diese Bestimmung enthält eine Definition der Senioren. Diese Definition ist für die Feststellung der Anzahl der Mitglieder gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 und für die Bemessung der Allgemeinen Seniorenförderung gemäß § 19 Abs. 1 entscheidend.

Frauen, die das 55. Lebensjahr und Männer, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten nur dann als Senior bzw. als Seniorin, wenn sie auf Grund eigener Tätigkeit einen Ruhebezug beziehen. Personen, die ausschließlich nur eine Hinterbliebenenpension erhalten, gelten erst mit dem Erreichen dieser Altersgrenzen als Seniorinnen und Senioren.

Zu § 3:

Im § 3 ist die Definition der Seniorenorganisationen enthalten. Vom Gesetz werden bewußt nur Seniorenorganisationen von gesamtösterreichischer Bedeutung erfaßt.

Zu §§ 4 bis 18:

Diese Regelungen entsprechen im wesentlichen den Bestimmungen der Verordnung, BGBl. Nr. 597/1994, auf Grund der zurzeit der Bundesseniorenbeirat beim Bundeskanzleramt eingerichtet ist. Diese Rege­lungen wurden ergänzt durch Bestimmungen, die derzeit in der Geschäftsordnung des Bundessenioren­beirates geregelt sind.

Weiters wurden im § 11 Abs. 2 die Aufgaben des Bundesseniorenbeirates gegenüber den Aufgaben, die in der oben zitierten Verordnung derzeit für den Bundesseniorenbeirat vorgesehen sind, erweitert.

Zu § 19:

Diese Bestimmung bildet die gesetzliche Grundlage für die Allgemeine Seniorenförderung. Die Allge­meine Seniorenförderung ist nicht nur für Seniorenorganisationen vorgesehen, die im Bundessenioren­beirat vertreten sind, sondern auch für andere Seniorenorganisationen, denen im Sinne des § 3 gesamtösterreichische Bedeutung zukommt.

Die Aufteilung der insgesamt für die Allgemeine Seniorenförderung zur Verfügung stehenden Bundes­mittel auf die einzelnen Seniorenorganisationen hat entsprechend Abs. 3 zu erfolgen.

Vor der Verteilung dieser Mittel sind jedoch die Reise- und Aufenthaltskosten gemäß § 10 Abs. 2 und allenfalls der Kostenersatz für den Dachverband der Seniorenorganisationen gemäß § 24 Abs. 1 in Abzug zu bringen.

Gemäß Abs. 4 hat der Bundeskanzler Richtlinien für die Aufteilung und Verwendung der Mittel für die Allgemeine Seniorenförderung zu erlassen.

Zu § 20:

Durch die Wortfolge “unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister” soll klargestellt werden, daß auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes seniorenspezifische Projekte weiterhin durch andere Bundesminister im Rahmen ihrer Zuständigkeit und nach Maßgabe hiefür vorgesehener budgetärer Mittel gefördert werden können.

Zu § 21:

Diese Bestimmung soll zum Ausdruck bringen, daß keine Seniorenorganisation einen gesetzlichen Anspruch auf Förderung nach diesem Gesetz hat.

Der letzte Satz dient der Klarstellung, daß die gesetzliche Verpflichtung des Bundes, gemäß § 19 des Entwurfes Mittel für die Allgemeine Seniorenförderung in der sich aus dieser Bestimmung ergebenden Höhe bereitzustellen, nicht berührt wird.

Zu §§ 22 und 23:

In diesen Bestimmungen sind die grundsätzlichen Regelungen des Förderungsvertrages enthalten. Im Rahmen der Privatautonomie können entsprechend des Bedarfes zusätzliche Regelungen im Förderungs­vertrag aufgenommen werden.

Zu § 24:

§ 24 enthält die Definition des Dachverbandes der Seniorenorganisationen.

Gemäß Abs. 4 hat der Bundeskanzler den Dachverband im Bundesgesetzblatt kundzumachen, der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. In weiterer Folge können mit Vertrag dem Dachverband, in einer Art der Teilausgliederung von Bundesaufgaben, die Führung der Bürogeschäfte der Seniorenkurie, die Vergabe von Mitteln der Allgemeinen Seniorenförderung und die Abwicklung und Kontrolle der Förderungen übertragen werden. Der Kostenersatz, der in diesem Zusammenhang dem Dachverband zu leisten ist, verkürzt die für die Allgemeine Seniorenförderung bereitstehenden Bundesmittel entsprechend.