1185 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 25. 5. 1998

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über die Übertragung von Bundesbeteiligungen in das Eigentum der ÖIAG

Artikel I

§ 1. (1) Die Anteilsrechte des Bundes an der Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft, Wien, und der Flughafen Wien Aktiengesellschaft, Schwechat, gehen in das Eigentum der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) über.

(2) Mit der Übertragung der in Abs. 1 angeführten Anteilsrechte gehen alle damit rechtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Vermögensrechte und Vereinbarungen auf die ÖIAG als Gesamt­rechtsnachfolgerin der Republik Österreich über.

(3) Die ÖIAG hat die Aufgabe, die Anteilsrechte an den übertragenen Beteiligungen anstelle des Bundes wahrzunehmen. Die ÖIAG ist an die diese Beteiligungen betreffenden gesetzlichen Regelungen sowie an alle luftfahrtrechtlichen und völkerrechtlichen Regelungen ebenfalls gebunden. Die bestehenden Gesellschaftervereinbarungen bleiben aufrecht.

§ 2. Als Anschaffungskosten der übertragenen Anteilsrechte im Sinne des Handelsgesetzbuches gilt der Nennbetrag; in gleicher Höhe ist eine nicht gebundene Kapitalrücklage zu bilden.

§ 3. Die Vorgänge zwischen dem Bund und der ÖIAG auf Grund dieses Artikels sind von den bundesgesetzlichen Gebühren und Abgaben befreit.

Artikel II

§ 1. Die ÖIAG ist ermächtigt, ihr zustehende Bezugsrechte im Falle von Erhöhungen des Grundkapitals der Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft zu veräußern.

§ 2. Die Organe der Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft haben bei Durchführung von Kapitalerhöhungen sicherzustellen, daß die Aufrechterhaltung der Betriebsge­nehmigung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates über die Erteilung von Betriebs­genehmigungen an Luftfahrtunternehmen und Rechte, welche in den von der Republik Österreich abgeschlossenen und noch abzuschließenden bilateralen Luftverkehrsabkommen ihre Grundlage haben, nicht gefährdet werden.

Artikel III

Das Bundesgesetz vom 24. November 1987 über die Teilprivatisierung von Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft, BGBl. Nr. 594/1987, tritt außer Kraft.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Art. I § 1 Abs. 3 zweiter Satz und des Art. II § 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, betraut.

Vorblatt

Ziel:

Ausübung der Gesellschafterrechte der derzeit im Eigentum des Bundes stehenden Anteilsrechte an Austrian Airlines und Flughafen Wien durch die ÖIAG.

Lösung:

Übertragung der Anteilsrechte an die ÖIAG.

Kosten:

Keine; vielmehr wird der Bund von bisherigen Aufgaben entlastet.

EU-Konformität:

Gegeben.

Alternativen:

Keine.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Der Bund hält derzeit Anteilsrechte (Anteil am Gesellschaftskapital in Klammer) an der Austrian Airlines – Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft (51,94%) und an der Flughafen Wien Aktien­gesellschaft (17,38%).

Im Interesse der Nutzung des bei der ÖIAG bestehenden Know-hows im Beteiligungsmanagement ist die Übertragung dieser Anteilsrechte in das Eigentum der ÖIAG zum Zweck der Wahrnehmung der Anteilsrechte vorgesehen.

Besonderer Teil

Zu Artikel I:

Artikel I enthält die Bestimmungen über die Übertragung der Anteilsrechte des Bundes an Austrian Airlines und Flughafen Wien in das Eigentum der ÖIAG sowie den Auftrag an die ÖIAG bezüglich dieser Anteilsrechte.

Zu § 1:

Durch diese Gesetzesanordnung gehen die Anteilsrechte des Bundes an Austrian Airlines und Flughafen Wien im Zuge einer Konzentration der Beteiligungsverwaltung ohne weitere gesellschaftsrechtliche oder privatrechtliche Maßnahmen in das Eigentum der ÖIAG über.

Die kraft Gesetzes (BGBl. Nr. 204/1986 in der geltenden Fassung) zu 100% im Eigentum der Republik Österreich stehende ÖIAG tritt in alle Rechte und Pflichten der Republik Österreich ein. Die bestehende gesetzliche Veräußerungsermächtigung (Bundesgesetz, mit dem die Ermächtigung zur Veräußerung von Anteils­rechten an der “Flughafen Wien AG” erteilt wird, BGBl. Nr. 967/1993) bleibt unberührt.

Zu § 2:

Anstelle der Bewertung der übertragenen Anteilsrechte gemäß § 202 HGB tritt zur Vereinfachung der Nennbetrag des Grundkapitals. Damit soll eine klare und einfach zu bestimmende Grundlage für die Bilanzierung geschaffen werden.

Die Anordnung, daß in der ÖIAG-Bilanz eine nichtgebundene Kapitalrücklage in Höhe der Nennbeträge der übertragenen Anteilsrechte zu bilden ist, entspricht den geltenden Bestimmungen des HGB.

Die auf die übertragenen Anteilsrechte entfallenden Dividenden sowie etwaige Veräußerungserlöse verringern gemäß BGBl. I Nr. 65/1998 die bestehende Refundierungsverpflichtung des Bundes. Dies gilt auch für die Veräußerung von Bezugsrechten gemäß Art. II § 1 des vorliegenden Bundesgesetzes.

Zu Artikel II:

Die Austrian Airlines plant eine Kapitalerhöhung zur Stärkung der finanziellen Basis des Unternehmens sowie der Finanzierung größerer Investitionen. Die Ausübung der Bezugsrechte durch die ÖIAG ist dabei nicht zu erwarten.

Zu § 1:

Gemäß Art. II des Bundesgesetzes über die Teilprivatisierung von Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft, BGBl. Nr. 594/1987, wurde der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Anteile des Bundes an der Austrian Airlines sowie im Falle von Erhöhungen des Grund­kapitals dem Bund zustehende Bezugsrechte zu veräußern, jedoch maximal nur in dem Ausmaß, daß jedenfalls Aktien im Nennbetrag von 51% des Grundkapitals im Eigentum des Bundes verbleiben.

Mit der vorliegenden Gesetzesbestimmung soll die ÖIAG ermächtigt werden, ihr zustehende Bezugs­rechte im Fall von Erhöhungen des Grundkapitals zu veräußern. Zu einer Veräußerung der ihr durch das vorliegende Bundesgesetz übertragenen Aktien der Austrian Airlines ist die ÖIAG nicht ermächtigt.

Zu § 2:

Die Organe der Austrian Airlines haben bei der Durchführung allfälliger Kapitalerhöhungen die Aufrechterhaltung der Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) 2407/92 sowie die Rechte aus den von Österreich mit anderen Staaten abgeschlossenen bzw. noch abzuschließenden bilateralen Luftverkehrsabkommen (substantial ownership und effective control) sicherzustellen.

Zu Artikel III:

Zur Klarstellung wird das Bundesgesetz vom 24. November 1987 über die Teilprivatisierung von Austrian Airlines Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft, BGBl. Nr. 594/1987, aufgehoben.