1187 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 25. 5. 1998

Regierungsvorlage


1. Euro-Finanzbegleitgesetz


umfassend

Bundesgesetz zur Umstellung von Bundesanleihen auf Euro (Euro-Bundesanleihen­umstellungsgesetz);

Bundesgesetz zur Umstellung von Anleihen privater Emittenten auf Euro (Euro-Anleihen­umstellungsgesetz);

Bundesgesetz, mit dem im Steuerrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden;

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Bankwesen­gesetz, das Bausparkassengesetz, das Börsegesetz 1989, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Pensionskassengesetz und das Bundesgesetz, mit dem finanzielle Beziehungen zwischen dem Bund und der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft geregelt werden, geändert werden.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz zur Umstellung von Bundesanleihen auf Euro
(Euro-Bundesanleihenumstellungsgesetz)

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

           1. Anleihen: die Teilschuldverschreibungen des Bundes;

           2. Stückelung: die Unterteilung einer Anleihe in Teilschuldverschreibungen mit einem bestimmten Nennwert;

           3. Umrechnungsfaktor: der unwiderruflich gemäß Art. 109 l (4) erster Satz EG-V festgelegte Umrechnungskurs, zu dem die Schilling-Währung durch die Euro-Währung ersetzt wird.

§ 2. (Verfassungsbestimmung) Die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur wird ermächtigt, im Namen und auf Rechnung des Bundes Anleihen auf die in diesem Gesetz genannte Weise von Schilling auf Euro umzustellen. Das Kuratorengesetz findet bei Umstellungen nach diesem Bundesgesetz keine Anwendung. Die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur ist weiters ermächtigt, im Namen und auf Rechnung des Bundes einseitig die bisherige Berechnung von Zinstagen bei umzustellenden Anleihen von der bisherigen Basis, die den Kalendermonat mit 30 Tagen und das Kalenderjahr mit 360 Tagen ansetzte, auf die jeweilige tatsächliche Anzahl der Tage des aktuellen Kalenderjahres und -monats zu ändern.

§ 3. Eine Umstellung nach diesem Bundesgesetz hat auf Grundlage der Schilling-Stückelung der Anleihe zu erfolgen. Bei Umstellung der Anleihen sind die Nennwerte der Stückelungen mit 0,01 Euro festzulegen.

§ 4. Bei der Umstellung wird jedes Schilling-Anleihestück mit dem Umrechnungsfaktor umgerechnet und auf Euro-Beträge mit zwei Nachkommastellen gerundet. Das Gesamtnominale der in Euro umgestellten Anleihe ergibt sich aus der Addition der Nominalbeträge für die umgerechneten und gerundeten Schilling-Stücke. Der Bund ist zur Einlösung der Anleihe auf Grundlage des vorstehend beschriebenen Umstellungsverfahrens verpflichtet. Die Zahlung von fälligen Kupons durch den Bund erfolgt auf Basis des gesamten Euro-Nominales der umgestellten Anleihe. Für das jeweilige Depot wird der Kundenbetrag vom Depotstand errechnet; durch Rundungen allenfalls entstehende Differenzbeträge werden vom jeweiligen Verwahrer getragen.

§ 5. Der Bund wird für die Schilling-Sammelurkunde der umzustellenden Schilling-Anleihe anläßlich der Umstellung eine entsprechende Sammelurkunde in Euro gegen Vernichtung der Schilling-Sammelurkunde ausstellen.

§ 6. Der Bund hat den Zeitpunkt, zu dem die Umstellung und die Ergänzung oder Änderung der Anleihebedingungen wirksam werden sollen, spätestens einen Monat vor diesem Zeitpunkt in dem in den Anleihebedingungen vorgesehenen Bekanntmachungsorgan und im Amtsblatt der Wiener Zeitung bekanntzugeben. Im Falle von börsegehandelten Anleihen hat die Bekanntmachung auch im Veröffentlichungsorgan des Wiener Börseunternehmens zu erfolgen.

§ 7. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft.

Artikel 2

Bundesgesetz zur Umstellung von Anleihen privater Emittenten auf Euro
(Euro-Anleihenumstellungsgesetz)

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

           1. Anleihen: Teilschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Wandelschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen, Bankschuldverschreibungen und sonstige Formen von in Wertpapieren verkörperten Schuldverpflichtungen, die am Kapitalmarkt gehandelt werden können, sowie Geldmarkttitel;

           2. Stückelung: Unterteilung einer Anleihe in Teilschuldverschreibungen mit einem bestimmten Nennwert;

           3. Umrechnungsfaktor: der unwiderruflich gemäß Art. 109 l (4) erster Satz EG-V festgelegte Umrechnungskurs, zu dem die Schilling-Währung durch die Euro-Währung ersetzt wird.

§ 2. Jeder Emittent kann Anleihen auf die in diesem Gesetz genannte Weise von Schilling auf Euro umstellen. Das Kuratorengesetz findet bei Umstellungen nach diesem Bundesgesetz keine Anwendung.

§ 3. Ausgenommen von einer Umstellung nach diesem Bundesgesetz sind Anleihen, die nach dem Euro-Bundesanleihenumstellungsgesetz umgestellt werden.

§ 4. Eine Umstellung nach diesem Bundesgesetz hat auf Grundlage der kleinsten Schilling-Stückelung der Anleihe zu erfolgen. Bei Umstellung der Anleihen sind die Nennwerte der Stückelungen mit 0,01 Euro festzulegen.

§ 5. Der Emittent darf die Anleihebedingungen anläßlich der Umstellung dergestalt ändern, daß der Anspruch auf die Ausgabe von Urkunden, die auf Euro lauten, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird.

§ 6. Bei der Umstellung wird das kleinste Schilling-Anleihestück mit dem Umrechnungsfaktor umgerechnet und auf Euro-Beträge mit zwei Nachkommastellen gerundet. Das Gesamtnominale der in Euro umgestellten Anleihe ergibt sich aus der Multiplikation des Betrages für das kleinste Schilling-Stück mit der Zahl, die der Anzahl der kleinsten Schilling-Stücke entspricht, welche das Gesamtvolumen der Schilling-Anleihe ausmachen. Der Emittent ist zur Einlösung der Anleihe auf Grundlage des vorstehend beschriebenen Umstellungsverfahrens verpflichtet. Die Zahlung von fälligen Kupons durch den Emittenten erfolgt auf Basis des gesamten Euro-Nominales der umgestellten Anleihe; bei der Auszahlung des auf ein Depot jeweils entfallenden Kuponbetrages, errechnet vom Gesamtnominale dieser Kategorie, werden durch Rundungen allenfalls entstehende Differenzbeträge vom jeweiligen Verwahrer getragen.

§ 7. (1) Ist die Schilling-Anleihe in einer Sammelurkunde dargestellt, hat der Emittent anläßlich der Umstellung eine entsprechende Sammelurkunde in Euro gegen Vernichtung der Schilling-Sammel­urkunde auszustellen.

(2) Ist die Schilling-Anleihe in ausgedruckten Stücken dargestellt, bleiben die Stücke nach Umstel­lung wirksam, doch ist der Nennwert entsprechend dem Umrechnungsfaktor und gerundet auf zwei Nach­kommastellen in Euro zu lesen. Allenfalls gemäß § 5 geänderte Anleihebedingungen gelten entsprechend ihrer Bekanntmachung gemäß § 8 anstelle der aufgedruckten Bedingungen. Nach Bekanntmachung der Umstellung gemäß § 8 verlieren die umlaufenden Anleihe-Stücke zum festgesetzten Umstellungstag ihre börsemäßige Handelbarkeit. Zu diesem Zeitpunkt hat der Emittent eine variable in Euro denominierte Zwischensammelurkunde oder Sammelurkunde auszustellen, die jedenfalls bei börsegehandelten An­leihen bei der Wertpapiersammelbank zu hinterlegen ist. Die Kreditinstitute haben in Sammelverwahrung verwahrte Stücke der Wertpapiersammelbank zum Umtausch gegen Erhöhung der variablen Euro-(Zwischen-)Sammelurkunde einzuliefern. Hierzu bedarf es keiner weiteren Zustimmung der aus den Wertpapieren Berechtigten.

§ 8. Der Emittent hat die beabsichtigte Umstellung, die allenfalls geänderten Anleihebedingungen und den Umstellungstermin spätestens ein Monat vor diesem Zeitpunkt in dem in den Anleihebedingungen vorgesehenen Bekanntmachungsorgan und im Amtsblatt der Wiener Zeitung bekanntzugeben. Im Falle von an einer Börse gehandelten Anleihen hat die Bekanntmachung auch im Veröffentlichungsorgan der betreffenden Börse zu erfolgen.

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§ 9. Die aus der Umstellung von Anleihen entstehenden Kosten sind vom Emittenten zu tragen. Die Kosten des depotführenden Kreditinstituts werden mit einem angemessenen Pauschalbetrag pro umgestellter Wertpapierposition abgegolten.

§ 10. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft.

Artikel 3

Bundesgesetz, mit dem im Steuerrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden (Steuerliches Euro-Begleitgesetz)

Umrechnung von Fremdwährungen

§ 1. (1) Bargeld, Forderungen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen, die auf Währungseinheiten der an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden anderen Mitgliedstaaten oder auf ECU im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997, ABl. EG Nr. L 162, lauten, sind zum Schluß des Wirtschaftsjahres, das nach dem 30. Dezember 1998 endet, mit dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Kurs umzurechnen und anzusetzen.

(2) Für Gewinne, die sich bei den Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem jeweiligen Ansatz für das einzelne Wirtschaftsgut ergeben, kann eine steuerfreie Rücklage gebildet werden. Die steuerfreie Rücklage ist insoweit gewinnerhöhend aufzulösen, als das Wirtschaftsgut, für dessen Ansatz sie gebildet wurde, aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Eine vorzeitige Auflösung ist zulässig. Die steuerfreie Rücklage ist in der Bilanz (im Jahresabschluß) gesondert auszuweisen.

Verbot der Bildung von Rückstellungen

§ 2. Rückstellungen im Zusammenhang mit Aufwendungen für die Währungsumstellung auf den Euro dürfen nicht gebildet werden.

Artikel 4

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz, BGBl. Nr. 440/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/1998, wird wie folgt geändert:

1. In § 76 tritt im fünften Satz an die Stelle der Wortfolge “in Schilling” die Wortfolge “in Schilling oder Euro”.

2. In § 93 Abs. 3 Z 1 und 2 tritt jeweils an die Stelle des Wortes “Schillingwährung” die Wortfolge “Schilling oder Euro”.

3. In § 101 Abs. 2 tritt im ersten Satz an die Stelle der Wortfolge “in Schilling” die Wortfolge “in Schilling oder Euro”.

4. In § 124 b wird als Z 32 angefügt:

       “32. § 76, § 93 Abs. 3 Z 1 und 2 und § 101 Abs. 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”

Artikel 5

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 6 lautet:

“(6) Werte in einer anderen Währung (nationalen Währungseinheit) als Schilling oder Euro sind auf Schilling oder Euro nach dem Kurs umzurechnen, den der Bundesminister für Finanzen als Durch­schnittskurs für den Zeitraum festsetzt, in dem die Leistung ausgeführt, das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes vor Ausführung der Leistung (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a) vereinnahmt wird oder – bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) – das Entgelt vereinnahmt wird.

Der Unternehmer ist berechtigt, die Umrechung nach dem Tageskurs vorzunehmen, wenn die einzelnen Beträge durch Bankmitteilungen oder Kurszettel belegt werden.”

2. In § 28 wird als Abs. 15 angefügt:

“(15) § 20 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.”

Artikel 6

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 37 erster Satz lautet:

“Zur Gestellung ist es ausreichend, daß Waren auf verkehrsübliche Weise befördert werden und das einschreitende Zollorgan daher von ihrem Vorhandensein ohne Schwierigkeit Kenntnis erlangen kann.”

2. § 43 lautet:

§ 43. Soweit das Zollrecht eine Rundung bei der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in Schilling zuläßt, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung die gerundeten Gegenwerte festsetzen.”

3. § 85a Abs. 2 erster Halbsatz lautet:

“Die Berufung gegen Entscheidungen der Hauptzollämter, der Zollämter erster und zweiter Klasse sowie die Berufung gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan ist beim örtlich zuständigen Hauptzollamt, die Berufung gegen die Entscheidungen sonstiger Zollbehörden aber bei diesen einzubringen;”

4. § 85b Abs. 2 lautet:

“(2) Über die Berufungen haben die Zollbehörden, bei denen die Berufungen gemäß § 85a Abs. 2 einzubringen sind, binnen sechs Monaten nach Einlangen der Berufung mit Berufungsvorentscheidung zu entscheiden.”

5. In § 97a wird der Ausdruck “75 ECU” durch den Ausdruck “75 Euro” ersetzt.

6. Im § 120 wird nach dem Abs. 1c folgender Abs. 1d eingefügt:

“(1d) Die §§ 37, 85a und 85b in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/1998 treten mit 1. Juli 1998, die §§ 43 und 97a in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”

Artikel 7

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 757/1996, wird wie folgt geändert:

1. An § 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

“Dies können insbesondere die Vermittlung von Bausparverträgen, von Leasingverträgen, von Invest­mentfondsanteilen und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten sein.”

2. In § 6 Abs. 3 werden nach dem Wort “Jurisdiktionsnorm” die Worte “in der jeweils geltenden Fassung” eingefügt.

3. § 6 Abs. 4 letzter Satz lautet:

“Die §§ 73 und 76 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.”

4. In § 9 Abs. 1 Z 6 werden die Worte “oder Polizzendarlehen” durch die Worte “auf Polizzen” ersetzt.

5. § 9 Abs. 3 entfällt.

6. An den § 11a wird folgender Abs. 7 angefügt:

“(7) Verfügt das Gericht das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 5 zweiter Satz, so hat es gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügt (§ 4 Abs. 6 Z 5), und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 6 zweiter Satz hat die Versicherungsaufsichtsbehörde bei dem gemäß Abs. 5 zweiter Satz zuständigen Gericht die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihr bekannt wird, daß die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Versicherungsunternehmen und die Aktionäre, deren Stimmrechte ruhen, haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.”

7. § 18a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Z 1 wird das Wort “ECU” jeweils durch das Wort “Euro” ersetzt.

b) Z 2 lautet:

         “2. wenn der begründete Verdacht besteht, daß der Versicherungsnehmer objektiv an einer Transaktion mitwirkt, die der Geldwäscherei (§§ 165 – ohne Rücksicht auf den dort angeführten Mindestwert und unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einem Verbrechen des Täters selbst herrühren – und 278a Abs. 2 StGB in der jeweils geltenden Fassung) dient.”

8. § 30 lautet:

§ 30. Für die Veröffentlichungen des Vereins gilt § 18 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.”

9. § 39 zweiter Satz lautet:

“§ 34 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.”

10. Im § 44 Abs. 4 werden nach dem Ausdruck “Aktiengesetz 1965” die Worte “in der jeweils geltenden Fassung” eingefügt.

11. Im § 45 Abs. 1 werden nach dem Ausdruck “Aktiengesetz 1965” die Worte “in der jeweils geltenden Fassung” eingefügt.

12. Im § 45 Abs. 2 erster Satz werden nach dem Ausdruck “Aktiengesetz 1965” die Worte “in der jeweils geltenden Fassung” eingefügt.

13. § 47 lautet:

§ 47. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann eine höhere, zwanzig nicht übersteigende Zahl festsetzen. § 110 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(2) Mitglied des Aufsichtsrats kann nur eine natürliche, voll handlungsfähige Person sein.

(3) Die Aufsichtsratsmitglieder sind vom obersten Organ zu wählen. Im übrigen gelten für die Wahl, die Abberufung und die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern, die Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat und die Veröffentlichung der Änderungen im Aufsichtsrat § 87 Abs. 2 und 4 und die §§ 89 bis 91 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. § 110 Abs. 2 und 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(4) Für die innere Ordnung des Aufsichtsrats, die Teilnahme an seinen Sitzungen und denen seiner Ausschüsse sowie die Einberufung des Aufsichtsrats gelten die §§ 92 bis 94 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. § 110 Abs. 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(5) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Er hat das oberste Organ einzuberufen, wenn das Wohl des Vereins es erfordert. Im übrigen gelten für die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats § 95 Abs. 2, 3, 5 und 6 und die §§ 96 und 97 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. § 110 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(6) Für Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gilt § 98 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. § 110 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(7) Für die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten § 84 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sowie § 45 Abs. 2 zweiter Satz dieses Bundesgesetzes sinngemäß. § 110 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.”

14. Im § 48 werden nach dem Ausdruck “Aktiengesetz 1965” die Worte “in der jeweils geltenden Fassung” eingefügt.

15. Im § 49 Abs. 3 zweiter und dritter Satz werden nach dem Ausdruck “Aktiengesetz 1965” jeweils die Worte “in der jeweils geltenden Fassung” eingefügt.

16. Im § 50 Abs. 1 erster Satz werden nach dem Ausdruck “Aktiengesetz 1965” die Worte “in der jeweils geltenden Fassung” eingefügt.

17. Im § 51 Abs. 2 werden nach dem Ausdruck “Aktiengesetz 1965” die Worte “in der jeweils geltenden Fassung” eingefügt.

18. Im § 52 Abs. 2 werden nach dem Ausdruck “Aktiengesetz 1965” die Worte “in der jeweils geltenden Fassung” eingefügt.

19. § 54 Abs. 1 letzter Satz lautet:

“§ 100 Abs. 3 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.”

20. Im § 54 Abs. 2 erster Satz werden nach dem Ausdruck “Aktiengesetz 1965” die Worte “in der jeweils geltenden Fassung” eingefügt.

21. § 55 lautet:

§ 55. (1) Ein Beschluß des obersten Organs ist nichtig, wenn

           1. das oberste Organ nicht nach § 105 Abs. 1 und 2 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung einberufen ist, es sei denn, daß alle Mitglieder des obersten Organs erschienen oder vertreten sind,

           2. er nicht nach § 111 Abs. 1, 2 und 4 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung beurkundet ist,

           3. er mit dem Wesen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit unvereinbar ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger des Vereins oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,

           4. er durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt.

(2) Ein vom obersten Organ festgestellter Jahresabschluß ist nichtig, wenn keine Abschlußprüfung gemäß § 268 HGB in der jeweils geltenden Fassung stattgefunden hat.

(3) Ein vom Vorstand mit Billigung des Aufsichtsrates festgestellter Jahresabschluß ist nichtig, wenn

           1. der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt haben,

           2. die im Abs. 1 Z 3 oder 4 genannten Voraussetzungen zutreffen,

           3. keine Abschlußprüfung gemäß § 268 HGB in der jeweils geltenden Fassung stattgefunden hat.

(4) Im übrigen gelten für die Nichtigkeitsgründe, die Heilung der Nichtigkeit und die Nichtigkeitsklage die §§ 199 Abs. 2, 200, 201 und 202 Abs. 2 und 3 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.”

22. Im § 56 Abs. 5 erster Satz werden nach dem Ausdruck “Aktiengesetz 1965” die Worte “in der jeweils geltenden Fassung” eingefügt.

23. § 61 Abs. 5 lautet:

“(5) Im Umwandlungsbeschluß sind das Grundkapital und bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl der Aktien festzusetzen. Der Nennbetrag des Grundkapitals darf das nach Abzug der Schulden verbleibende Vereinsvermögen nicht übersteigen. Bei den anläßlich der Umwandlung ausgegebenen Aktien darf der Nennbetrag oder der auf die einzelne Stückaktie entfallende Betrag des Grundkapitals nicht höher sein als 100 Euro.”

24. § 61 Abs. 7 lautet:

“(7) Erreicht nach dem Verteilungsmaßstab ein Mitglied nicht den niedrigsten Nennbetrag der Aktien oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals, so bleibt es bei der Bestimmung der Anteile am Grundkapital außer Betracht, es sei denn, es würden mehrere solcher Mitglieder mit ihrer Zustimmung zu einer Rechtsgemeinschaft an einer Aktie im Sinn des § 63 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung zusammengefaßt. Im übrigen sind die Anteile so zu runden, daß sie durch den niedrigsten Nennbetrag der Aktien oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals teilbar sind und das Grundkapital ausgeschöpft wird.”

25. Im § 61 Abs. 9 werden nach dem Ausdruck “Aktiengesetz 1965” die Worte “in der jeweils geltenden Fassung” eingefügt.

26. § 61 Abs. 12 zweiter Satz lautet:

3

“§ 253 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz und Abs. 2 bis 4 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.”

27. Im § 61 Abs. 13 zweiter Satz werden nach dem Ausdruck “Aktiengesetz 1965” die Worte “in der jeweils geltenden Fassung” eingefügt.

28. Im § 63 Abs. 3 wird das Wort “ECU” jeweils durch das Wort “Euro” ersetzt.

29. Im § 67 Abs. 2 werden nach dem Ausdruck “Aktiengesetz 1965” die Worte “in der jeweils geltenden Fassung” eingefügt.

30. Im § 68 Abs. 5 erster Satz werden nach dem Ausdruck “Aktiengesetz 1965” die Worte “in der jeweils geltenden Fassung” eingefügt.

31. Im § 69 Abs. 3 erster Satz werden nach dem Ausdruck “Aktiengesetz 1965” die Worte “in der jeweils geltenden Fassung” eingefügt.

32. Im § 70 Abs. 4 werden nach dem Ausdruck “Aktiengesetz 1965” die Worte “in der jeweils geltenden Fassung” eingefügt.

33. Im § 70 Abs. 5 werden nach dem Ausdruck “Aktiengesetz 1965” die Worte “in der jeweils geltenden Fassung” eingefügt.

34. Im § 70 Abs. 6 erster Satz werden nach dem Ausdruck “Aktiengesetz 1965” die Worte “in der jeweils geltenden Fassung” eingefügt.

35. Im § 71 Abs. 4 werden nach dem Ausdruck “Aktiengesetz 1965” die Worte “in der jeweils geltenden Fassung” eingefügt.

36. In § 73c Abs. 7 dritter Satz werden die Worte “des Aktiengesetzes” jeweils durch den Ausdruck “Aktiengesetz” ersetzt.

37. In § 73c Abs. 8 werden die Worte “des Aktiengesetzes” durch den Ausdruck “Aktiengesetz” ersetzt.

38. § 73c Abs. 9 lautet:

“(9) Auf fremde Währung lautendes Partizipations- oder Ergänzungskapital ist in Euro umzurechnen. Für an der Wiener Börse amtlich notierte Währungen sind die Mittelkurse am letzten Börsetag, für andere Währungen die Ankaufskurse im österreichischen Freiverkehr zugrunde zu legen.”

39. § 73d Abs. 1 Z 1 lautet:

         “1. das Umtauschverhältnis, wobei bei Umwandlung in Nennwertaktien die Nominalbeträge, bei Umwandlung in Stückaktien die Verhältnisse zwischen Gesamtkapital und einzelnem Anteil nicht unterschiedlich gewichtet werden dürfen;”

40. Im § 75 Abs. 2 Z 7 werden nach dem Ausdruck “KSchG” jeweils die Worte “in der jeweils geltenden Fassung” eingefügt.

41. § 77 Abs. 7 erster Satz lautet:

“(7) Darlehen und einmal ausnützbare Kredite, Guthaben und Forderungen dürfen zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen nur herangezogen werden, wenn der Schuldner, bei treuhändiger Verwaltung der Treuhänder, und der Bürge auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungs­recht schriftlich verzichtet haben, soweit dem nicht § 6 Abs. 1 Z 7 oder 8 KSchG in der jeweils geltenden Fassung entgegensteht.”

42. § 77 Abs. 8 Z 1 lautet:

         “1. Die Bedeckung hat in Anteilen gemäß § 78 Abs. 1 Z 6 oder an sonstigen Kapitalanlagefonds zu erfolgen, die von Kapitanlagegesellschaften mit Sitz in einem Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Enwicklung (OECD) ausgegeben werden und für die gesetzliche Vorschriften gelten, die den Vorschriften für koordinierte Organismen gleichwertig sind.”

43. § 78 Abs. 1 Z 6 lautet:

         “6. Anteile an koordinierten Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Kapital­anlagefonds) im Sinn der Richtlinie 85/611/EWG (ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1985, S. 3) sowie Spezialfonds gemäß § 1 Abs. 2 und Dachfonds gemäß § 20a Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993, in der jeweils geltenden Fassung,”

44. § 80 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.

45. Im § 81n Abs. 7 wird der Betrag “1 000 Schilling” durch den Betrag “100 Euro” ersetzt.

46. Im § 81o Abs. 8 wird der Betrag “1 000 Schilling” durch den Betrag “100 Euro” ersetzt.

47. § 90 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

“§ 125 Konkursordnung in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.”

48. Im § 96 Abs. 2 erster Satz werden nach dem Ausdruck “Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften” die Worte “in der jeweils geltenden Fassung” eingefügt.

49. Im § 98 Abs. 1 Z 1 wird das Wort “Polizzendarlehen” durch die Worte “Vorauszahlungen auf Polizzen” ersetzt.

50. An den § 107a wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann einem inländischen Versicherungsunternehmen den Abschluß von Versicherungsverträgen über Risken, die außerhalb der Vertragsstaaten belegen sind, auf begründetes Ersuchen der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Risken belegen sind, untersagen, insoweit das Versicherungsunternehmen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zum Abschluß der Versicherungsverträge nicht berechtigt ist.”

51. a) Der bisherige Wortlaut des § 108a erhält die Absatzbezeichnung “(1)”.

b) Z 4 lautet:

         “4. die Pflichten gemäß § 75 Abs. 2 Z 1 bis 4, 6 und 8 verletzt,”

c) Folgender Abs. 2 wird angefügt:

“(2) Wer als Angestellter eines Versicherungsunternehmens oder sonst für ein Versicherungsunter­nehmen tätige Person die Vorschrift des § 75 Abs. 2 Z 5 verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 100 000 S zu bestrafen.”

52. In § 109 wird der Ausdruck “§ 107a Abs. 1 und 2” durch den Ausdruck “§ 107a Abs. 1, 2 oder 4” ersetzt.

53. § 118g entfällt.

54. In § 118h werden nach dem Ausdruck “Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651 (KHVG 1994),” die Worte “in der jeweils geltenden Fassung” eingefügt.

55. Nach dem § 119c wird folgender § 119d eingefügt:

§ 119d. (1) § 18a Abs. 1 Z 1, § 61 Abs. 5 und 7, § 63 Abs. 3, § 73c Abs. 9, Anlage D und Anlage E Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Gleichzeitig treten § 9 Abs. 3, § 118g und Anlage E Z 8 außer Kraft.

(2) § 80 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 ist erstmals auf Geschäftsjahre, die nach dem 1. Jänner 1998 begonnen haben, nicht mehr anzuwenden.

(3) § 81n Abs. 7 und § 81o Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 enden.

(4) Verordnungen auf Grund der in Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 angeführten Bestimmungen dürfen bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen im Fall der in Abs. 1 erster Satz angeführten Bestimmungen frühestens mit 1. Jänner 1999 in Kraft treten und im Fall der in Abs. 3 angeführten Bestimmungen frühestens auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1998 enden, anzuwenden sein.”

56. Nach dem § 129c wird folgender § 129d eingefügt:

§ 129d. (1) Wird bei einer Umwandlung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit in eine Aktiengesellschaft in der Zeit vom 1. Jänner 1999 bis zum 31. Dezember 2001 der Nennbetrag des Grundkapitals in Schilling festgesetzt, so ist § 61 Abs. 5 dritter Satz in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Soweit für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2002 enden, Betragsangaben in Schilling erfolgen, sind § 81n Abs. 7 und § 81o Abs. 8 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Wird Art. I § 6 zweiter Satz 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. XXX/1998 (1. Euro-JuBeG), angewendet, so ist der dort genannte gesonderte Posten im Gliederungsschema der Bilanz gemäß § 81c Abs. 3 VAG als Posten “B. Beträge aus der Umwandlung von Fremdwährungen gemäß Art. I § 6 1.Euro-JuBeG” zu bezeichnen. In diesem Fall sind die Posten B. bis J. des § 81c Abs. 3 VAG als Posten C. bis K. zu bezeichnen. § 81c Abs. 5 VAG ist unter Bedachtnahme auf die geänderte Postenbezeichnung anzuwenden. Die in der Bilanz ausgewiesenen Beträge aus der Umwandlung von Fremdwährungen gemäß Art. I § 6 1.Euro-JuBeG zählen zu den Eigenmitteln gemäß § 73b Abs. 2 VAG; sie sind bei der Ermittlung der Grenzen gemäß den §§ 73b Abs. 5 letzter Satz und 73c Abs. 3 VAG nicht zu berücksichtigen.

(4) Aufwendungen gemäß Art. I § 7 1. Euro-JuBeG sind in die Bilanz gemäß § 81c Abs. 2 VAG unter dem Posten “A.I. Aufwendungen für die Währungsumstellung auf Euro” auszuweisen. In diesem Fall sind die Posten A.I. bis A.IV. des § 81c Abs. 2 VAG als A.II. bis A.V. zu bezeichnen. § 81c Abs. 5 VAG ist unter Bedachtnahme auf die geänderte Postenbezeichnung anzuwenden. Art. I § 7 Abs. 2 1. Euro-JuBeG gilt auch für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die keine kleinen Versicherungs­vereine gemäß § 62 VAG sind, sowie für Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungs­unternehmen.”

57. In § 131 Z 1 wird nach dem Ausdruck “§ 11a Abs. 5 zweiter bis vierter Satz” der Ausdruck “und Abs. 7 erster und dritter bis sechster Satz” und nach dem Ausdruck “des § 73c Abs. 7 zweiter und dritter Satz und Abs. 8,” der Ausdruck “des § 75 Abs. 2 Z 7, des § 84 Abs. 4,” eingefügt.

58. In Anlage D Abschnitt A Z 1 lit. a erster Satz wird das Wort “ECU” jeweils durch das Wort “Euro” ersetzt.

59. In Anlage D Abschnitt A Z 1 lit. b erster Satz wird das Wort “ECU” jeweils durch das Wort “Euro” ersetzt.

60. In Anlage E Z 7 lit. b wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. Der folgende Satzteil entfällt.

61. Anlage E Z 8 entfällt.

Artikel 8

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 18 lit. c lautet:

              “c) Z 7 lit. a, soweit diese das Devisengeschäft betrifft;”

2. § 1 Abs. 2 Z 2 lautet:

         “2. der schaltermäßige Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln (zB Geldsorten, Schecks, Reisekreditbriefen und Anweisungen) und der schaltermäßige Verkauf von ausländischen Geldsorten sowie von Reiseschecks (Wechselstubengeschäft);”

3. Dem § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften ist der Einwand, daß dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, unzulässig, sofern zumindest eine Vertragspartei zur gewerblichen Durchführung solcher Bankgeschäfte berechtigt ist.”

4. § 2 Z 10 lautet:

       “10. Anfangskapital: Kapital gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 und 2, abzüglich eines Bilanzverlustes und materieller negativer Ergebnisse im laufenden Geschäftsjahr;”

5. § 2 Z 23 lit. a lautet:

         “a) in Z 9, 16, 17, 25 und 26,”

6. Im § 3 Abs. 1 Z 7 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 8 wird angefügt:

         “8. der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 2 Abs. 1 Forschungs­förderungsgesetz 1982 – FFG, BGBl. Nr. 434/1982, und der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft gemäß § 2 Abs. 2 FFG hinsichtlich der von diesen Fonds vergebenen Förderdarlehen.”

7. § 3 Abs. 4 lautet:

“(4) Auf Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts berechtigt sind, ist § 5 Abs. 1 Z 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital 2,5 Millionen Euro treten.”

8. Im § 4 Abs. 4 Z 3 wird das Wort “Schilling” durch das Wort “Euro” ersetzt.

9. § 5 Abs. 1 Z 5 lautet:

         “5. das Anfangskapital oder die Anfangsdotation mindestens 5 Millionen Euro beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;”

10. § 9 Abs. 3 Z 2 lautet:

         “2. die Vorschriften, die das Kreditinstitut gemäß Abs. 7 einzuhalten hat.”

11. § 9 Abs. 7 und 8 lauten:

“(7) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 25, 31 bis 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 65 Abs. 3a, 66 bis 68, 74, 75, 93 Abs. 8, 94 und 95 Abs. 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die §§ 10 bis 18 WAG und die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

(8) Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungs­verkehrs erbringen, haben die §§ 31 bis 41, 66 bis 68, 93 Abs. 8, 94 und 95 Abs. 3 und 4 sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die §§ 10 bis 18 WAG und die übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.”

12. Im § 15 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Verweis auf die §§ 60 bis 63 der Verweis auf § 65 Abs. 3a eingefügt.

13. Im § 22 Abs. 3 Z 3 wird folgende lit. c eingefügt:

         “c) hypothekarisch gesicherte Wertpapiere (Instrumente gemäß Abschnitt B Nummer 1 a und b des Anhangs zur Richtlinie 93/22/EWG), die den Forderungen gemäß lit. a oder gemäß § 103 Z 10 lit. f gleichgestellt werden können, die in vollem Umfang und unmittelbar durch einen Bestand an Hypothekardarlehen gesichert sind, die zum Zeitpunkt der Schaffung dieser Wertpapiere in vollem Umfang bedient werden, und entweder unmittelbar von den Anlegern in hypothekarisch gesicherten Wertpapieren oder in ihrem Namen von einem Treuhänder oder bevollmächtigten Vertreter ein akzeptables höherrangiges Grundpfandrecht an den zugrundeliegenden Hypotheken­aktiva in einem Umfang gehalten wird, der dem Wertpapierbestand der Anleger entspricht;”

14. Im § 22d Abs. 3 wird das Wort “Schilling” durch das Wort “Euro” ersetzt.

15. § 23 Abs. 1 Z 9 lautet:

         “9. kurzfristiges nachrangiges Kapital gemäß Abs. 8a.”

16. § 23 Abs. 3 Z 2 lautet:

         “2. bei Kapitalgesellschaften das eingezahlte Grund- oder Stammkapital;”

17. Im § 23 Abs. 11 wird das Wort “Schilling” durch das Wort “Euro” ersetzt.

18. § 24 Abs. 3 Z 2 bis 4 lauten:

         “2. Abs. 2 Z 4 für Beteiligungen an Kreditinstituten, Finanzinstituten, Wertpapierfirmen und Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten, soweit diese nicht der Kreditinstitutsgruppe angehören oder nicht freiwillig in die anteilmäßige Konsolidierung (Abs. 4) einbezogen werden;

           3. Abs. 2 Z 4 kann einheitlich auch für alle Beteiligungen an Unternehmen angewendet werden, die keine Kreditinstitute, Finanzinstitute, Wertpapierfirmen oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten sind; hierbei kann der Beteiligungsbegriff des § 228 Abs. 1 und 2 HGB verwendet werden und § 263 Abs. 2 HGB (Befreiung einer Beteiligung) in Anspruch genommen werden;

           4. die Beträge gemäß Abs. 2 können aus dem letzten Konzernabschluß fortgeführt werden, wenn zwischenzeitliche Veränderungen von nur untergeordneter Bedeutung sind.”

19. § 25 Abs. 4 erster Satz lautet:

“Für die Bemessung der flüssigen Mittel ersten Grades sind folgende Euro-Verpflichtungen maßgebend:”

20. § 25 Abs. 5 erster Satz lautet:

“Von den Euro-Verpflichtungen gemäß Abs. 4 sind ausgenommen:”

21. § 25 Abs. 5 Z 3 lautet:

         “3. Verpflichtungen gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank und der Europäischen Zentralbank;”

22. Im § 25 Abs. 6 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

       “4a. Guthaben bei der Europäischen Zentralbank und bei anderen nationalen Zentralbanken der an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten, soweit diese Guthaben zur Erfüllung der Mindestreservepflicht dienen;”

23. Im § 25 Abs. 6 Z 5 und 6 wird jeweils das Wort “Schilling” durch das Wort “Euro” ersetzt.

24. § 25 Abs. 7 Z 2 zweiter Halbsatz lautet:

“der Bundesminister für Finanzen kann diesen Hundertsatz innerhalb der Bandbreite von 0 bis 20 vH durch Verordnung im jeweils nach dem zur Wahrung des Gläubigerschutzes und zur Aufrechterhaltung der Zahlungsbereitschaft erforderlichen Ausmaß ändern;”

25. § 25 Abs. 8 erster Satz lautet:

“Für die Bemessung der flüssigen Mittel zweiten Grades sind folgende Euro-Verpflichtungen maßgebend:”

26. § 25 Abs. 8 Z 4 lautet:

         “4. eigene Euro-Emissionen mit Kündigungsfristen oder Laufzeiten bis unter 36 Monaten;”

27. § 25 Abs. 9 erster Satz lautet:

“Von den Euro-Verpflichtungen gemäß Abs. 8 sind ausgenommen:”

28. § 25 Abs. 9 Z 4 lautet:

         “4. Verpflichtungen gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank und der Europäischen Zentral­bank;”

29. § 25 Abs. 10 erster Satz lautet:

“Flüssige Mittel zweiten Grades sind folgende Euro-Aktivposten:”

30. § 25 Abs. 10 Z 4 lautet:

         “4. festverzinsliche Wertpapiere, die an einer österreichischen Börse amtlich notieren, festverzinsliche Wertpapiere von Emittenten mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die im geregelten Freiverkehr oder im sonstigen Handel an einer österreichischen Börse gehandelt werden dürfen oder die an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (Art. 16 der Richtlinie 93/22/EWG) zugelassen sind, sowie zur Refinanzierung bei der Oesterreichischen Nationalbank zugelassene Wechsel;”

31. § 25 Abs. 10 Z 6 lautet:

         “6. von Banken des Europäischen Systems der Zentralbanken emittierte Schuldverschreibungen;”

32. § 25 Abs. 11 Z 3 und 4 lauten:

         “3. Aktivposten, die Dritten – ausgenommen der Oesterreichischen Nationalbank und der Europäischen Zentralbank – zur Sicherung hingegeben sind;

           4. Aktivposten, die der Oesterreichischen Nationalbank und der Europäischen Zentralbank zur Sicherung hingegeben sind, soweit nicht ein obligatorischer Rückgabeanspruch besteht;”

33. § 25 Abs. 12 zweiter Satz lautet:

“Der Bundesminister für Finanzen kann diesen Hundertsatz innerhalb einer Bandbreite von 10 vH bis 30 vH durch Verordnung ändern, wenn dies nach den währungs- und kreditpolitischen Verhältnissen zur Aufrechterhaltung der Zahlungsbereitschaft erforderlich ist.”

34. Im § 25 Abs. 13 erster Satz wird jeweils das Wort “Schilling” durch das Wort “Euro” ersetzt.

35. § 26 Abs. 1 lautet:

§ 26. (1) Das Eigenmittelerfordernis eines Kreditinstitutes und einer Kreditinstitutsgruppe für offene Devisenpositionen ist entweder nach Z 1 und Z 2 oder nach Z 3 zu berechnen und beträgt:

           1. 8 vH des Nettogesamtbetrages der Devisenpositionen nach Abzug der ausgeglichenen Positionen in eng verbundenen Währungen, soweit Z 2 angewendet wird;

           2. 4 vH der ausgeglichenen Position in eng verbundenen Währungen; zwei Währungen sind eng verbunden, wenn bei Zugrundelegung der täglichen Wechselkurse für die letzten drei Jahre eine Wahrscheinlichkeit von zumindest 99 vH – oder für die letzten fünf Jahre eine solche von 95 vH – besteht, daß aus gleich hohen und entgegengesetzten Positionen in diesen Währungen über die nächsten zehn Arbeitstage höchstens ein Verlust entsteht, der 4 vH des Wertes der betreffenden ausgeglichenen Position – ausgedrückt in Euro – beträgt;

           3. 8 vH des Nettogesamtbetrages der Devisenpositionen, soweit hinsichtlich der eng verbundenen Währungen Z 2 nicht angewendet wird.

Von der Bemessungsgrundlage gemäß Z 1 und Z 3 ist ein Freibetrag in Höhe von 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes (der Kreditinstitutsgruppe) abzuziehen.”

36. Im § 26 Abs. 2 erster Satz wird in der Klammer das Wort “Schillings” durch das Wort “Euro” ersetzt.

37. Im § 26 Abs. 2 Z 7 wird das Wort “Schilling” durch das Wort “Euro” ersetzt.

38. Im § 26 Abs. 3 erster, zweiter und letzter Satz wird jeweils das Wort “Schilling” durch das Wort “Euro” ersetzt.

39. Im § 26 Abs. 5 erster Satz wird das Wort “Schilling” durch das Wort “Euro” ersetzt.

40. Im § 27 Abs. 3 erster Satz wird der Verweis auf “Z 1 bis 4” ersetzt durch den Verweis auf “Z 1 bis 3”.

41. Im § 27 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

“(4a) Einer Gruppe verbundener Kunden sind auch alle jene Rechtsträger hinzuzurechnen, die über einen der in Abs. 4 Z 1 bis 3 genannten Tatbestände einem Gruppenangehörigen (Abs. 4 Z 1 bis 3) verbunden sind. Dies gilt in gleicher Weise für alle weiteren mit einem Gruppenangehörigen durch einen der Tatbestände nach Abs. 4 Z 1 oder 3 mittelbar verbundenen Rechtsträger. Auf Großveranlagungen bei Mitgliedstaaten, beim Bund und bei den Ländern findet Abs. 4 keine Anwendung.”

42. Im § 43 Abs. 3 wird nach der Wortgruppe “in Deutscher Mark” die Wortgruppe “oder in Euro” eingefügt.

43. § 44 Abs. 4 Z 3 entfällt. Z 4 lautet:

         “4. der Zweigstelle zuzurechnende gesamte Aktiva und Gesamtbeträge der Aktivposten 2 bis 6, der Passivposten 1, 2 und 3 sowie der passivseitigen Posten 1 und 2 unter dem Strich der Anlage 2 zu § 43, Teil 1, sowie für die Aktivposten 2, 5 und 6 der genannten Anlage die Aufschlüsselung der Wertpapiere in Finanzanlagen und Nichtfinanzanlagen.”

44. § 51 Abs. 10 zweiter Satz lautet:

“Das gezeichnete Kapital ist mit dem Nennbetrag auszuweisen, bei nennwertlosen Aktien mit dem auf sie entfallenden Betrag des Grundkapitals.”

45. § 59 Abs. 5 lautet:

“(5) § 30 Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn das Aufsichtsorgan oder eine Minderheit der Anteilseigner, deren Anteile den zehnten Teil des Grund- oder Stammkapitals oder den Nennbetrag von 20 Millionen Schilling erreichen, anderes verlangt.”

46. § 62 Z 3 lautet:

         “3. der Bankprüfer Anteile an dem zu prüfenden Kreditinstitut besitzt, die den zwanzigsten Teil des eingezahlten Kapitals oder den Nennbetrag von einer Million Schilling erreichen;”

47. § 63 Abs. 6 Z 2 lautet:

         “2. die Einhaltung der in den §§ 9 Abs. 7, 11 Abs. 5 sowie 13 Abs. 4 genannten Vorschriften und die Einhaltung der §§ 10 bis 18 WAG.”

48. Im § 63 wird nach dem Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:

“(6a) Bei Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß § 9a ist die Einhaltung der §§ 10 bis 18 WAG zu prüfen und ein Bericht, bestehend aus Teil I Punkt 10 der Verordnung über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht, zu erstellen.”

49. Dem § 63 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

“Der Bericht gemäß Abs. 6a über die Einhaltung der §§ 10 bis 18 WAG durch Wertpapierfirmen gemäß § 9a ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der BWA zu übermitteln.”

50. § 70 Abs. 1 Z 4 lautet:

         “4. zur Prüfung von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten und in solchen Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 8 der Richtlinie 92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat, auch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Z 3 das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen ist auch die Teilnahme eigener Prüfer oder die Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank an einer von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates durchgeführten Prüfung zulässig.”

51. § 70 Abs. 4 Z 2 lautet:

         “2. im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern des Kreditinstitutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen, es sei denn, daß dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre, und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Z 1 erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen;”

52. Dem § 70a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

“Diese Unternehmen haben dem Kreditinstitut alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle Auskünfte zu erteilen, damit das Kreditinstitut seiner Auskunftspflicht gegenüber dem Bundesminister für Finanzen nachkommen kann.”

53. Im § 71 Abs. 3 wird folgende Z 4 eingefügt:

         “4. sowie von den Bankprüfern”

54. Im § 73 Abs. 1 Z 12 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 13 wird angefügt:

       “13. das Ausscheiden aus dem Revisionsverband (dritter Abschnitt des Genossenschaftsrevisions­rechtsänderungsgesetzes 1997 – GenRevRÄG 1997, BGBl. I Nr. 127/1997), sofern das Kredit­institut die Rechtsform einer Genossenschaft hat oder auf Grund einer Einbringung gemäß § 92 (§ 8a Kreditwesengesetz – KWG, BGBl. 63/1979) einem genossenschaftlichen Revisionsverband angehört.”

55. § 75 Abs. 1 Z 3 lautet:

         “3. die Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 und 4a, der Kreditnehmer im Sinne von Z 1 angehören; hierbei können Gruppen gemäß § 27 Abs. 4 Z 1, bei denen das kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter ist, sowie Tatbestände gemäß § 27 Abs. 4 Z 2 außer Betracht bleiben.”

56. § 77 Abs. 4 Z 19 lautet:

       “19. Meldungen, die von zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten gemäß § 2 Z 5 und von solchen Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 8 der Richtlinie 92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat, im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß den in Abs. 5 genannten Richtlinienbestimmungen oder Abkommen eingelangt sind sowie”

57. § 77 Abs. 5 erster Satz lautet:

“Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen einschließlich der Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 4 ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß § 2 Z 5 und von Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 8 der Richtlinie 92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 77/780/EWG, Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/646/EWG und Art. 7 der Richtlinie 92/30/EWG, jeweils in der Fassung der Richtlinie 95/26/EG, erforderlich ist.”

58. § 77 Abs. 6 und 7 lauten:

“(6) Wird der Bundesminister für Finanzen von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes, mit dem der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 8 der Richtlinie 92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat, auf Grund der Richtlinie 92/30/EWG oder auf Grund eines solchen Abkommens ersucht, dieser Behörde vorliegende Informationen über

           1. ein Kreditinstitut,

           2. eine Finanz-Holdinggesellschaft,

           3. ein Finanzinstitut,

           4. eine Wertpapierfirma,

           5. ein Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten,

           6. ein gemischtes Unternehmen oder

           7. ein Tochterunternehmen der in Z 1 bis 6 genannten Unternehmen,

jeweils mit Sitz im Inland, nachzuprüfen, so ist er ermächtigt, die Durchführung der Prüfung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaates oder des Drittlandes, mit dem der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 8 der Richtlinie 92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat, zu gestatten, diese Prüfung selbst durchzuführen, andere Behörden in Anwendung des § 72 Abs. 1 im Wege der Amtshilfe darum zu ersuchen oder die Prüfung der Oesterreichischen Nationalbank bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 Z 3 zu übertragen. § 71 ist anzuwenden. Ferner können Wirtschaftsprüfer, der Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände oder sonstige vom zu prüfenden Unternehmen unabhängige Sachverständige mit der Prüfung beauftragt werden.

(7) Falls die zuständigen Behörden

           1. des Mitgliedstaates oder

           2. des Drittlandes, mit dem der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 8 der Richtlinie 92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat,

in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nicht selbst durchführen, können amtliche Auskünfte auch dann erteilt werden und Abkommen nach § 77a geschlossen werden, wenn Informationen an die Behörden weitergeleitet werden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis selbst durchführen. Die Weitergabe solcher Informationen sowie gemäß § 77a Abs. 2 Z 3 ist jedoch nur zulässig, wenn sie ausschließlich Zwecken der konsolidierten Aufsicht dient, und ein der Amtsverschwiegenheit vergleichbarer Geheimnisschutz besteht.”

59. § 77a Abs. 2 lautet:

“(2) In den Abkommen nach Abs. 1 ist insbesondere zu regeln:

           1. Die Zusammenarbeit des Bundesministers für Finanzen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder jener Drittländer, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 8 der Richtlinie 92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat, hinsichtlich des in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 77/780/EWG, in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/646/EWG und in Art. 7 der Richtlinie 92/30/EWG, jeweils in der Fassung der Richtlinie 95/26/EG, genannten Informationsaustausches;

           2. der Erhalt der Informationen des Bundesministers für Finanzen und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder jener Drittländer, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 8 der Richtlinie 92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat, die erforderlich sind, um Kreditinstitute oder Finanz-Holdinggesellschaften, die in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland, mit dem der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 8 der Richtlinie 92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat, niedergelassen sind und in einem sonstigen Drittland eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstituts haben oder an solchen Kredit- und Finanzinstituten eine Beteiligung halten, auf der Basis der konsolidierten Finanzlage zu beaufsichtigen;

           3. die Information der zuständigen Behörden von Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 8 der Richtlinie 92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat, die erforderlich ist, um Mutterunternehmen mit Sitz in diesen Drittländern zu beaufsichtigen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstitutes haben oder Beteiligungen an solchen Kredit- und Finanzinstituten halten.”

60. Dem § 79 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

“Sie ist ermächtigt, dem Bankprüfer des betreffenden Kreditinstituts die erforderlichen Auskünfte über das Ergebnis von ihr durchgeführter Prüfungen zu erteilen.”

61. Im § 93 Abs. 3 vierter Satz wird der Betrag von “260 000 S” ersetzt durch den Betrag von “20 000 Euro”.

62. Im § 93 Abs. 3 sechster Satz wird der Betrag von “26 000 S” ersetzt durch den Betrag von “2 000 Euro”.

63. § 93 Abs. 5 Z 11 lautet:

       “11. Einlagen, die nicht auf Euro, Schilling, Landeswährung eines Mitgliedstaates oder auf ECU lauten, sowie”

64. Im § 99 wird nach der Z 6 folgende Z 6a eingefügt:

       “6a. als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines gemischten Unternehmens oder dessen Tochterunter­nehmens dem Kreditinstitut nicht alle Auskünfte gemäß § 70a Abs. 1 erteilt;”

4

65. § 100 erhält die Bezeichnung “§ 100 Abs. 1”. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

“(2) Wer Bankgeschäfte ohne die hierfür erforderliche Berechtigung betreibt, kann sich nicht auf § 1 Abs. 5 berufen.”

66. § 102 Abs. 1 Z 1 lautet:

         “1. Das Umtauschverhältnis, wobei bei Umwandlung in Nennwertaktien die Nominalbeträge, bei Umwandlung in Stückaktien die Verhältnisse zwischen Gesamtkapital und einzelnem Anteil nicht unterschiedlich gewichtet werden dürfen;”

67. § 103 Z 10 lit. a lautet:

         “a) Geldforderungen, die durch Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927, dRGBl. I S 492, und des Hypothekenbankgesetzes idF dRGBl. I S 1574/1938 refinanziert sind und zum Zwecke der Wertpapierdeckung dienen, können mit 50 vH gewichtet werden.”

68. Im § 103 Z 10 lit. b entfallen die Worte “Vor dem 1. Jänner 1998 begebene”.

69. Im § 103 Z 10 lit. c entfällt der Satzteil “die vor dem 1. Jänner 2001 abgeschlossen werden,”

70. Im § 103 Z 10 wird folgende lit. f eingefügt:

              “f) Darlehen, die in vollem Umfang durch Hypotheken auf Büroräume oder vielseitig nutzbare Geschäftsräume im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gesichert sind, der die Gewichtung mit 50 vH erlaubt, können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit 50 vH gewichtet werden. Hierbei wird mit einem Risiko von 50 vH der Teil des Darlehens gewichtet, der die nach sublit. aa oder bb berechnete Obergrenze nicht überschreitet. Mit 100 vH wird der Teil des Darlehens gewichtet, der diese Obergrenzen überschreitet. Die Immobilie muß entweder vom Eigentümer genutzt werden oder vermietet sein.

                     aa) Obergrenze 50 vH des Marktwerts der betreffenden Immobilie:

                            Der Marktwert der Immobilie muß von zwei unabhängigen Schätzern berechnet werden, die zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung voneinander unabhängige Bewertungen vornehmen. Dem Darlehen ist die niedrigere der beiden Schätzungen zugrunde zu legen. Die Immobilie wird mindestens einmal jährlich von einem Schätzer erneut geschätzt. Im Falle von Darlehen, die eine Million Euro und 5 vH der Eigenmittel des Kreditinstituts nicht überschreiten, wird die Immobilie mindestens alle drei Jahre von einem Schätzer einer erneuten Schätzung unterzogen.

                    bb) Obergrenze 50 vH des Marktwerts der Immobilie oder 60 vH des Beleihungswertes – je nachdem, welcher Wert niedriger ist – in den Mitgliedstaaten, deren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften strenge Kriterien für die Bewertung des Beleihungswertes enthalten:

                            Als Beleihungswert gilt der Wert der Immobilie, der von einem Schätzer ermittelt wird, welcher eine sorgfältige Schätzung der künftigen Marktgängigkeit der Immobilie unter Berücksichtigung ihrer langfristig unveränderlichen Merkmale, der normalen und örtlichen Marktbedingungen, ihrer derzeitigen Nutzung sowie angemessener Alternativ­nutzungen vornimmt. In die Schätzung des Beleihungswertes dürfen keine spekulativen Gesichtspunkte einfließen. Der Beleihungswert ist in transparenter und eindeutiger Weise zu belegen.

                            Der Beleihungswert und insbesondere die zugrundeliegenden Annahmen über die Entwicklung des betreffenden Marktes sind mindestens alle drei Jahre oder dann, wenn der Marktwert um mehr als 10 vH sinkt, neu zu schätzen bzw. zu bewerten.

                    In den Fällen der sublit. aa und bb gilt als Marktwert der Preis, zu dem die Immobilie im Rahmen eines privaten Vertrags zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem unabhängigen Käufer zum Zeitpunkt der Schätzung verkauft werden könnte, wobei die Annahme zugrunde gelegt wird, daß die Immobilie öffentlich auf dem Markt angeboten wird, daß die Marktbedingungen eine ordnungsgemäße Veräußerung ermöglichen und daß für die Aushandlung des Verkaufs ein im Hinblick auf die Art der Immobilie normaler Zeitraum zur Verfügung steht. Zum 1. Jänner 1999 ausstehende Darlehen können mit einem Risiko von 50 vH gewichtet werden, sofern die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Fall ist die Immobilie spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie nach den vorstehend festgelegten Bewertungskriterien zu schätzen.”

71. Im § 103 wird nach der Z 17 folgende Z 17a eingefügt:

     “17a. (zu § 25 Abs. 4 und Abs. 8)

               Nach dem Inkrafttreten der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion sind weiterhin Verpflichtungen, die auf Schilling lauten, in die Bemessungsgrundlage für die flüssigen Mittel ersten und zweiten Grades einzubeziehen. Dies gilt insbesondere auch für eigene Schilling-Emissionen.”

72. § 103 Z 18 lautet:

       “18. (zu § 26 Abs. 1)

               Bei der Zugrundelegung der Wechselkurse gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 ist ab dem Zeitpunkt, in dem der Schilling durch den Euro ersetzt wird, für den Zeitraum von drei bzw. fünf Jahren auf die Schwankungen gegenüber der jeweiligen österreichischen Währung abzustellen. Dabei gilt für die Umrechnung von Schilling auf Euro der vom Rat gemäß Art. 109l Absatz 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegte Umrechnungskurs.”

73. Im § 103 wird die bisherige Z 25a mit Z 25b bezeichnet. Z 25a lautet:

     “25a. (zu § 43 Abs. 3)

               Die Bestimmung ist ab dem Geschäftsjahr nicht mehr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2001 beginnt.”

74. Dem § 107 wird folgender Abs. 10 angefügt:

“(10) § 1 Abs. 1 Z 18 lit. c, § 1 Abs. 2 Z 2, § 1 Abs. 5, § 2 Z 10, § 2 Z 23 lit. a, § 3 Abs. 1 Z 8, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 4 Z 3, § 5 Abs. 1 Z 5, § 9 Abs. 3 Z 2, § 9 Abs. 7 und Abs. 8, § 15 Abs. 1, § 22 Abs. 3 Z 3 lit. c, § 22d Abs. 3, § 23 Abs. 1 Z 9, § 23 Abs. 3 Z 2, § 23 Abs. 11, § 24 Abs. 3 Z 2 bis 4, § 25 Abs. 4, § 25 Abs. 5, § 25 Abs. 6 Z 4a bis 6, § 25 Abs. 7 Z 2, § 25 Abs. 8, § 25 Abs. 9, § 25 Abs. 10, § 25 Abs. 11 Z 3 und 4, § 25 Abs. 12, § 25 Abs. 13, § 26 Abs. 1, § 26 Abs. 2, § 26 Abs. 3, § 26 Abs. 5, § 27 Abs. 3, § 27 Abs. 4a, § 43 Abs. 3, der Entfall von § 44 Abs. 4 Z 3, § 44 Abs. 4 Z 4, § 51 Abs. 10, § 59 Abs. 5, § 62 Z 3, § 63 Abs. 6 Z 2, § 63 Abs. 6a, § 63 Abs. 7, § 70 Abs. 1 Z 4, § 70 Abs. 4 Z 2, § 70a Abs. 1, § 71 Abs. 3 Z 4, § 73 Abs. 1 Z 13, § 75 Abs. 1 Z 3, § 77 Abs. 4 Z 19, § 77 Abs. 5, § 77 Abs. 6 und Abs. 7, § 77a Abs. 2, § 79 Abs. 4, § 93 Abs. 3, § 93 Abs. 5 Z 11, § 99 Z 6a, § 100 Abs. 2, § 102 Abs. 1 Z 1, § 103 Z 10 lit. a bis c und lit. f, § 103 Z 17a, § 103 Z 18, § 103 Z 25a und 25b und die Anlage 2 zu § 43, Teil 2, Position 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”

75. Anlage 2 zu § 43, Teil 2, Position 20 lautet:

       “20. Rücklagenbewegung

               darunter:

               Dotierung der Haftrücklage

               Auflösung der Haftrücklage”

Artikel 9

Änderung des Bausparkassengesetzes

Das Bausparkassengesetz – BSpG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. III, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 35/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 1 lautet:

“(1) Die Bausparkasse hat im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht Maßnahmen zu treffen, um Währungs­risiken aus ihrer Geschäftstätigkeit zu vermeiden. Insbesondere sind für Bausparverträge, die nicht in Euro abgeschlossen werden, jeweils getrennte Zuteilungsmassen zu bilden und es ist für eine währungs­kongruente Verwendung der Zuteilungsmittel und der verfügbaren Gelder zu sorgen. Bauspardarlehen, die für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen außerhalb des Bundesgebietes verwendet werden sollen, dürfen nur aus einer gesondert zu bildenden Zuteilungsmasse gewährt werden.”

2. Im § 18 wird folgender Abs. 1b eingefügt:

“(1b) § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”

Artikel 10

Änderung des Börsegesetzes 1989

Das Börsegesetz 1989, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 96 Z 3 lautet:

         “3. (zu § 13 Abs. 2)

                Börseunternehmen, denen die Konzession vor dem 1. Jänner 2002 erteilt worden ist, haben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen über die Währungseinheit vorzusehen, in welcher in der Übergangszeit nach Inkrafttreten der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion die Preise für Verkehrsgegenstände festgestellt und die Abrechnung sowie der sonstige Börsebetrieb abgewickelt werden; hierbei ist das Börseunternehmen ermächtigt, in diesen Bestimmungen den Euro als Währungseinheit festzulegen.”

2. Dem § 102 wird folgender Abs. 11 angefügt:

“(11) § 96 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”

Artikel 11

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes

Das Wertpapieraufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 753/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 11/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 10 Abs. 2 wird der Satzteil “sofern es sich um ein Geschäft gemäß der Richtlinie 93/22/EWG, Anhang Abschnitt A 1.b, 2. oder 4., oder um ein unechtes Pensionsgeschäft handelt” ersetzt durch den Satzteil “sofern es sich um den An- oder Verkauf oder um ein unechtes Pensionsgeschäft handelt”.

2. Im § 10 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

“(4a) Die BWA ist ermächtigt, durch Verordnung jene Änderungen der Anlagen 2 bis 5 der Wertpapier-Meldeverordnung – WPMVO, BGBl. II Nr. 172/1997, festzulegen, die den im Wertpapier­handel jeweils gültigen alphanumerischen Bezeichnungen der Wertpapierart, des Marktes, der Mengen­einheit und Währung sowie der Notierungsart entsprechen.”

3. Nach dem § 24 wird folgender § 24a samt Überschrift eingefügt:

“Aufsicht im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

§ 24a. (1) Verletzt ein Institut gemäß § 24 Abs. 1 Z 3, das seine Tätigkeit in Österreich durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der §§ 10 bis 18 oder auf Grund dieser Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, so ist ihm, unbeschadet der Anwendung des § 27, von der BWA aufzutragen, binnen drei Monaten den entsprechenden Zustand herzustellen. Kommt das Institut der Aufforderung nicht nach, so hat die BWA den Bundesminister für Finanzen und die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Verletzt das Institut trotz der vom Herkunftmitgliedstaat gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen weiter die im Abs. 1 genannten Bestimmungen, so hat die BWA unter gleichzeitiger Verständigung des Bundesministers für Finanzen, der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates und der Europäischen Kommission

           1. den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Institutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen und/oder

           2. bei weiteren Verstößen die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in Österreich zu untersagen.

(3) Verletzt ein österreichisches Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das seine Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, trotz Aufforderung durch die zuständigen Behörden, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, weiter die nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates, so hat die BWA nach Verständigung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates geeignete Maßnahmen nach § 24 Abs. 3 zu setzen, um den gesetzeskonformen Zustand im Aufnahmemitgliedstaat herzustellen. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(4) Wird einem österreichischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Konzession entzogen, so hat die BWA dies den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen es seine Tätigkeiten ausübt, unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.”

4. Dem § 28 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 26 und 27 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.”

5. Dem § 34 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) § 10 Abs. 2 und Abs. 4a, § 24a und § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 treten mit 1. September 1998 in Kraft.”

Artikel 12

Änderung des Pensionskassengesetzes

Das Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 lautet:

“(2) Wenn die jährlichen Veranlagungserträge abzüglich der Zinsenerträge gemäß § 48 (Anlage 2 zu § 30, Formblatt B, Pos. A. I. abzüglich der Zinsenerträge gemäß § 48) bezogen auf das für die Berechnung des Mindestertrages maßgebliche Vermögen (Anlage 2 zu § 30, Formblatt A, Summe der Aktivposten I. – X. und XI. Z 2 lit. a abzüglich des Passivposten III. Z 1) einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft im zeit- und volumsgewichteten Durchschnitt der letzten 60 Monate nicht mindestens die Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen oder eines an seine Stelle tretenden Indexes der vorangegangenen 60 Monate abzüglich 0,75 Prozentpunkte erreichen, so ist der Fehlbetrag dem Vermögen dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft aus den Eigenmitteln der Pensionskasse gutzuschreiben.”

2. § 9 Z 8 entfällt.

3. § 23 Abs. 1 Z 2 lautet:

         “2. Aktiva in fremder Währung sind mit dem Devisen-Mittelkurs anzusetzen;”

4. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. aa lautet:

                   “aa) an den Bund, ein Bundesland, einen anderen EWR-Mitgliedstaat oder einen Gliedstaat eines anderen EWR-Mitgliedstaates;”

5. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. bb lautet:

                  “bb) mit Haftung des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder eines Gliedstaates eines anderen EWR-Mitgliedstaates für die Verzinsung und Rück­zahlung;”

6. § 25 Abs. 2 Z 1 lautet:

         “1. Wertpapiere gemäß Abs. 1 Z 1 und 2, ausgenommen Kassenobligationen, commercial papers und Wertpapiere des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder eines Gliedstaates eines anderen EWR-Mitgliedstaates,

                a) müssen an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem Mitgliedstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notiert oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden und

               b) dürfen im ersten Jahr seit Beginn ihrer Ausgabe erworben werden, wenn die Ausgabebedingungen die Verpflichtung enthalten, daß die Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum Handel an einem der unter lit. a angeführten Märkte beantragt wird;”

7. In § 25 Abs. 2 Z 2 wird das Wort “Schilling” durch “Euro” ersetzt.

8. § 25 Abs. 2 Z 6 lautet:

         “6. Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1 desselben Ausstellers mit Ausnahme von Veranlagungen in Vermögenswerten des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen
EWR-Mitgliedstaates oder eines Gliedstaates eines anderen EWR-Mitgliedstaates sind mit höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt; Veranla­gungen in Vermögenswerten von zwei Ausstellern, von denen der eine am Grundkapital (Stammkapital) des anderen unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vH beteiligt ist, gelten als Veranlagungen in Vermögenswerten desselben Ausstellers; Wertpapiere über Optionsrechte sind dem Aussteller des Wertpapieres zuzurechnen, auf das die Option ausgeübt werden kann; bei indirekten Veranlagungen in Indices muß nicht durchgerechnet werden;”

9. In § 25 Abs. 2 Z 11 lit. d wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 12 angefügt:

       “12. abweichend von Z 1 dürfen Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2, die von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem Mitgliedstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD begeben werden, bis höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben werden, wenn deren Wert jederzeit oder zumindest in den in § 7 Abs. 3 InvFG 1993 vorgesehenen Zeitabständen genau bestimmt werden kann.”

10. § 25 Abs. 4 lautet:

“(4) Abweichend von Abs. 3 Z 1 können folgende Vereinfachungen angewendet werden:

           1. Veranlagt ein Kapitalanlagefonds mindestens zur Hälfte in Vermögensgegenständen gemäß Abs. 1 Z 1 und ist dies in den Fondsbestimmungen verpflichtend vorgeschrieben, so gelten Veranlagungen in Anteilscheinen dieses Kapitalanlagefonds als Veranlagungen gemäß gemäß Abs. 1 Z 1;

           2. veranlagt ein Kapitalanlagefonds mindestens zur Hälfte in auf Euro lautenden Vermögensgegen­ständen gemäß Abs. 1 Z 1 und/oder Z 2 und ist dies in den Fondsbestimmungen verpflichtend vorgeschrieben, so gelten Veranlagungen in Anteilscheinen dieses Kapitalanlagefonds als auf Euro lautende Veranlagungen;

           3. für Kapitalanlagefonds, die der Richtlinie 85/611/EWG unterliegen und Spezialfonds gemäß § 1 Abs. 2 InvFG 1993 ist eine Durchrechnung in bezug auf Abs. 2 Z 6 bis 10 nicht erforderlich.”

11. § 25 Abs. 5 Z 2 lautet:

         “2. Abs. 2 Z 1 lit. a Wertpapiere, die an einem in Abs. 2 Z 1 lit. a angeführten Markt außerhalb der OECD-Mitgliedstaaten zum Handel zugelassen sind oder gehandelt werden, enthalten; der Gesamtwert solcher Wertpapiere darf durchgerechnet jedoch nur bis zu 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens betragen und zusammen mit Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 12 die dort genannte Grenze nicht übersteigen.”

12. Nach § 25 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

“(5a) Veranlagungen in Anteilscheinen von Dachfonds im Sinne des § 20a InvFG 1993 sind abweichend von Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Z 1 lit. b insoweit zulässig, als

           1. deren Subfonds der Richtlinie 85/611/EWG unterliegen oder

           2. andere Subfonds insgesamt bis höchstens 20 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben werden.

Für Subfonds, die der Richtlinie 85/611/EWG unterliegen, können die Vereinfachungen des Abs. 4 angewendet werden.”

13. In § 25 Abs. 7 wird das Wort “Schilling” durch “Euro” ersetzt.

14. In § 49 werden folgende Z 4 und 5 angefügt:

         “4. (zu § 25 Abs. 4 Z 2)

               In § 25 Abs. 4 Z 2 ist das Wort “Euro” bis 1. Jänner 1999 durch das Wort “Schilling” zu ersetzen.

           5. (zu § 25 Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 2 und Abs. 7)

               Veranlagungen in nationale Währungseinheiten jener Mitgliedstaaten, die an der 3. Stufe der WWU teilnehmen, sind den auf Euro lautenden Veranlagungen gleichzusetzen.”

15. Im § 51 wird folgender Abs. 1d eingefügt:

“(1d) Der Entfall des § 9 Z 8, § 25 Abs. 2 Z 1, § 25 Abs. 2 Z 12, § 25 Abs. 4 § 25 Abs. 5 Z 2, § 25 Abs. 5a und § 49 Z 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 treten mit 1. August 1998, § 2 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Z 2, § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. aa und bb, § 25 Abs. 2 Z 2, § 25 Abs. 2 Z 6, § 25 Abs. 7 und § 49 Z 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.”

Artikel 13

Änderung des Bundesgesetzes, mit dem finanzielle Beziehungen zwischen dem Bund und der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft geregelt werden

Das Bundesgesetz, mit dem finanzielle Beziehungen zwischen dem Bund und der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft geregelt werden, BGBl. Nr. 421/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/1997 wird wie folgt geändert:

In Artikel III wird in § 2 Abs. 4 folgender Satz angefügt:


“Sofern die in Wien festgestellten Zwischenbankzinssätze (Vienna Interbank Offered Rate – VIBOR) nach Einführung der für das Gebiet der Währungsunion festgestellten Zwischenbankzinssätze (Euro Interbank Offered Rate – EURIBOR) wegfallen, tritt an die Stelle des VIBOR der entsprechende für das Gebiet der Währungsunion festgestellte Zwischenbankzinssatz (EURIBOR).”

Vorblatt

Probleme:

Der Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion mit 1. Jänner 1999 erfordert mehrere legistische Maßnahmen, die spätestens mit 1. Jänner 1999 in Kraft treten müssen.

Ziel:

Vermeidung von technischen Umstellungsproblemen im Steuerbereich sowie im Bereich der Versiche­rungen, Kreditinstitute, Bausparkassen, Pensionskassen und der Wiener Börse, frühzeitige Rechts­sicherheit für die Betroffenen.

Problemlösung:

Erlassung folgender Bundesgesetze:

Bundesgesetz zur Umstellung von Bundesanleihen auf Euro (Euro-Bundesanleihenumstellungsgesetz);

Bundesgesetz zur Umstellung von Anleihen privater Emittenten auf Euro (Euro-Anleihenumstellungs­gesetz);

Bundesgesetz, mit dem im Steuerrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden.

Technische Anpassungen in folgenden Bundesgesetzen:

Einkommensteuergesetz 1988, Umsatzsteuergesetz 1994, Zollrechts-Durchführungsgesetz, Versiche­rungsaufsichtsgesetz, Bankwesengesetz, Bausparkassengesetz, Börsegesetz 1989, Wertpapieraufsichts­gesetz, Pensionskassengesetz und Bundesgesetz, mit dem finanzielle Beziehungen zwischen dem Bund und der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft geregelt werden.

Kosten:

Die Aktualisierung der Anlagen zur Wertpapier-Meldeverordnung nach dem WAG wird auf Grund des erforderlichen entgeltlichen Bezugs von Stammdaten durch die BWA entsprechend dem 10%igen Bundesanteil an den BWA-Kosten den Bund mit zirka 200 000 S p. a. belasten.

Sämtliche übrigen Änderungen bringen für den Bund keine zusätzliche Kostenbelastung mit sich.

EU-Konformität:

Entspricht den EU-rechtlichen Vorgaben (Verordnung Nr. 1103/97 des Rates und Verordnungsentwurf über die Einführung des Euro).

Alternativen:

Keine.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Anlaß für das vorliegende Bundesgesetz ist der Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion mit 1. Jänner 1999 (Art. 109j Abs. 4 des EG-Vertrages). Eine Änderung der davon betroffenen nationalen Rechtsvorschriften durch nationales Recht ist im allgemeinen nicht notwendig, weil die Verordnungen des Rates über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro unmittelbar die erforderlichen Änderungen im nationalen Recht der Mitgliedstaaten herbeiführen. Im Interesse der Rechtssicherheit ist eine ausdrückliche Anpassung dennoch zweckmäßig. Gemäß dem vierten Erwägungsgrund der Verordnung des Rates Nr. 1103/97 vom 17. Juni 1997 soll für die Bürger und die Unternehmen in allen Mitgliedstaaten bereits geraume Zeit vor Beginn der dritten Stufe Rechtssicherheit im Hinblick auf bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro bestehen.

Gegenstand der Inhalte dieses Bundesgesetzes sind daher jene legistischen Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen, die spätestens mit 1. Jänner 1999 in Kraft treten müssen.

Hierbei ist die Erlassung folgender Bundesgesetze erforderlich:

Bundesgesetz zur Umstellung von Bundesanleihen auf Euro (Euro-Bundesanleihenumstellungsgesetz);

Bundesgesetz zur Umstellung von Anleihen privater Emittenten auf Euro (Euro-Anleihen­umstellungsgesetz);

Bundesgesetz, mit dem im Steuerrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden.

Weiters sind in folgenden Bundesgesetzen Änderungen erforderlich:

Einkommensteuergesetz 1988, Umsatzsteuergesetz 1994, Zollrechts-Durchführungsgesetz, Versiche­rungsaufsichtsgesetz, Bankwesengesetz, Bausparkassengesetz, Börsegesetz 1989, Wertpapieraufsichts­gesetz, Pensionskassengesetz und Bundesgesetz, mit dem finanzielle Beziehungen zwischen dem Bund und der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft geregelt werden.

Auf die konkreten Anpassungserfordernisse wird zu den jeweilen Artikeln im zugehörigen allgemeinen Teil eingegangen.

Sonstige Rechtsanpassungen an die Euro-Umstellung, die erst ab 1. Jänner 2002 bzw. ab der physischen Verfügbarkeit des Euro erforderlich werden, erfolgen gemäß Übereinkunft in der interministeriellen Arbeitsgruppe Legistik zur Euro-Umstellung zu einem späteren Zeitpunkt. Dies wird vor allem Glättungen von infolge der Euro-Umstellung unrund gewordenen ehemaligen Schilling-Beträgen betreffen.

Die übrigen Änderungen in den zu novellierenden Bundesgesetzen sind vor allem durch praktische Anwendungserfahrungen, erweiterte Möglichkeiten zur internationalen Zusammenarbeit und redaktionelle Anpassungen bedingt.

Zu Artikel 1

Allgemeiner Teil

Das Gemeinschaftsrecht ermächtigt durch Artikel 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) des Rates über die Einführung des Euro, die an der dritten Stufe der europäischen Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 die in ihrer nationalen Währung begebenen Anleihen auf den Euro umzustellen. Diese Redenominierungsermächtigung wird aus kapitalmarktpolitischen Gründen und zur Wahrung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Bundesanleihen ausgenützt werden. Damit kann eine hohe Liquidität der Bundesanleihen gewährleistet werden, die im Interesse der Zeichner dieser Anleihen und des Emittenten liegt. Damit verbunden wird zweckmäßigerweise auch eine Umstückelung der umgestellten Nennwerte und eine Änderung der Marktkonvention betreffend Zinstage der umgestellten Anleihen vorgenommen.

Dieses Bundesgesetz führt zu keiner Kostenbelastung für den Bund. Die verfassungsrechtliche Kompetenz zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Artikel 10 Abs. 1 Z 5 B-VG.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Enthält Begriffsbestimmungen mit teilweise vom Sprachgebrauch abweichenden Bedeutungen.

Zu § 2:

Gegenständliche Bestimmung ist in den Verfassungsrang zu setzen, da auch die mit dem Bundesfinanzierungsgesetz der Bundesfinanzierungsagentur übertragenen Aufgaben im Verfassungsrang stehen.

Auf europäischer Ebene ist im Zusammenhang mit der Einführung des Euro eine Harmonisierung der Marktkonventionen für Rentenpapiere als wünschenswert anzusehen. Auf den Rentenmärkten soll die für die Zinsenberechnung notwendige Anzahl der Tage auf Basis der aktuellen Anzahl der Tage erfolgen, weshalb im Interesse einer EU-weit harmonisierten Vorgangsweise von der bisherigen Zinsberechnung “30/360” abgegangen werden kann.

Zu § 3:

Die Umstellung erfolgt auf Grund der dinglichen Zuordnung auf Basis der Stückelung der Anleihe. Mit der Umstellung ist eine Umstückelung der Nennwerte auf 0,01 Euro verbunden, womit keine Notwendigkeit zu Spitzenausgleichen entsteht.

Zu § 4:

Der Kuponbetrag wird vom Gesamtbetrag des Euro-Nominales auf der Sammelurkunde errechnet. Entsprechend dieser Vorgehensweise wird für das jeweilige Depot der Kundenbetrag vom Depotstand errechnet. Eine Benachteiligung des Anleihezeichners wird ausgeschlossen, indem eventuelle Rundungsdifferenzen vom jeweiligen Verwahrer zu tragen sind.

Zu § 5:

Zur Verbriefung der auf Euro umgestellten Anleihen erfolgt die Ausstellung einer in Euro denominierten Sammelurkunde, die die Schilling-Sammelurkunde ersetzt.

Zu § 6:

Die Bekanntmachungsfrist dient der zeitgerechten Information der Marktteilnehmer über die beabsichtigte Umstellung der Anleihe.

Zu § 7:

Im Hinblick auf die geplante Umstellung von Anleihen bereits im Jänner 1999 und zur Gewährleistung der zeitgerechten Information der Marktteilnehmer ist dieses Bundesgesetz bereits im Oktober 1998 in Kraft zu setzen.

Zu Artikel 2

Allgemeiner Teil

Das Gemeinschaftsrecht ermächtigt durch Artikel 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) des Rates über die Einführung des Euro, die an der dritten Stufe der europäischen Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 die in ihrer nationalen Währung begebenen Anleihen auf den Euro umzustellen. Diese Redenominierungsermächtigung wird vom Bund ausgenützt werden. Damit erhalten jedoch auch private Emittenten die Möglichkeit, die von ihnen begebenen Anleihen umzustellen, was die hohe Liquidität der Anleihen gewährleistet und damit im Interesse der Zeichner dieser Anleihen und der Emittenten liegt. Gegenständliches Bundesgesetz normiert nunmehr die Methodik der Umstellung, die mit einer Umstückelung verbunden zu sein hat.

Dieses Bundesgesetz führt zu keiner Kostenbelastung für den Bund. Die verfassungsrechtliche Kompe­tenz zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Artikel 10 Abs. 1 Z 5 B-VG.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Enthält Begriffsbestimmungen.

Zu § 2:

Hat einerseits deklaratorische Bedeutung, da die Ermächtigung zur Umstellung für die privaten Emittenten sich bereits daraus ergibt, daß der Bund die ihm eingeräumte Redenominierungsermächtigung ausnützt, andererseits wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß nur auf die in diesem Bundesgesetz genannte Art und Weise umgestellt werden darf. Zur Umstellung der Anleihen bedarf es nicht der Mitwirkung eines Kurators.

Zu § 3:

Auf die Umstellung von Teilschuldverschreibungen des Bundes bezieht sich ein eigenes Bundesgesetz.

Zu § 4:

Die Umstellung erfolgt auf Grund der dinglichen Zuordnung auf Basis der Stückelung der Anleihe. Mit der Umstellung ist eine Umstückelung der Nennwerte auf 0,01 Euro verbunden, womit keine Notwendigkeit zu Spitzenausgleichen entsteht.

Zu § 5:

Die allfällige Ausgabe von Urkunden, die auf Euro lauten, soll der Disposition des Emittenten überlassen bleiben.

Zu § 6:

Der Kuponbetrag wird vom Gesamtbetrag des Euro-Nominales auf der Sammelurkunde errechnet. Entsprechend dieser Vorgehensweise wird für das jeweilige Depot der Kundenbetrag vom Depotstand errechnet. Eine Benachteiligung des Anleihezeichners wird ausgeschlossen, indem eventuelle Rundungsdifferenzen vom jeweiligen Verwahrer zu tragen sind.

Zu § 7 Abs. 1:

Zur Verbriefung der auf Euro umgestellten Anleihen, die in einer Sammelurkunde dargestellt sind, erfolgt die Ausstellung einer in Euro denominierten Sammelurkunde, welche die Schilling-Sammelurkunde ersetzt.

Zu § 7 Abs. 2:

Ist die Schillinganleihe in ausgedruckten Stücken dargestellt, wird zur Verbriefung der auf Euro umgestellten Anleihe zum Umstellungszeitpunkt eine in Euro denominierte variable Zwischensammel- oder Sammelurkunde ausgestellt, die den Wert der umgetauschten Stücke repräsentiert und deren Wert sich entsprechend der Einlieferung der Stücke erhöht. Die Kreditinstitute werden ihre Wertpapierkunden, die bei ihnen Anleihestücke in Sammelverwahrung halten und die am physischen Erhalt dieser Stücke interessiert sind, auf die bevorstehende Umstellung aufmerksam machen, um ihnen die Möglichkeit zu wahren, diese Stücke in Sonderverwahrung zu geben.

Zu § 8:

Die Bekanntmachungsfrist dient der zeitgerechten Information der Marktteilnehmer über die beabsichtigte Umstellung der Anleihe.

Zu § 9:

Das depotführende Kreditinstitut soll seine Kosten angemessen gedeckt erhalten, wobei Maßstab für den Kostenersatz, der durch die Umstellung bedingte tatsächliche Aufwand des Kreditinstituts zu sein hat.

Zu § 10:

Im Hinblick auf die Möglichkeit Anleihen bereits im Jänner 1999 zu redenominieren und zur Gewährleistung der zeitgerechten Information der Marktteilnehmer ist dieses Bundesgesetz bereits im Oktober 1998 in Kraft zu setzen.

Zu Artikel 3 bis 6

Allgemeiner Teil

Die Einführung des Euro zum 1. Jänner 1999 erfordert legistische Vorkehrungen, die

–   aus der unwiderruflichen Festlegung der Umrechnungskurse,

–   aus der Tatsache, daß der Schilling ab 1. Jänner 1999 nur noch eine Denomination des Euro ist,

–   aus der Notwendigkeit der Umstellung des Rechnungswesens auf den Euro und

–   aus dem Ersatz des Ecu durch den Euro

resultieren.

Diese Begleitmaßnahmen umfassen zum einen Sonderregelungen, die im wesentlichen den Zeitraum vor und während der Übergangsphase (derzeit voraussichtlich 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001) betreffen und daher sinnvollerweise außerhalb der Stammvorschriften (Einkommensteuergesetz und Körperschaftsteuergesetz) getroffen werden (Realisierung und ergebnismäßige Auswirkung von Kursdifferenzen, Verbot der Bildung von Rückstellungen für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Umstellung auf den Euro), zum anderen technische Anpassungen im Einkommensteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und Zollrechts-Durchführungsgesetz.

Weiters wird die Zuständigkeit der Hauptzollämter in Angelegenheiten des Rechtsbehelfsverfahrens AVOG-konform geregelt.

Finanzielle Auswirkungen: Keine.

Zu Artikel 3

Besonderer Teil

Zu § 1:

Nach der geltenden Rechtslage sind bei der Gewinnermittlung nach den §§ 4 Abs. 1 und 5 EStG 1988 Verluste aus Währungsumrechnungen (Kursverluste) bereits dann auszuweisen, wenn sich der Umrechnungskurs geändert hat. Dabei sind nach dem Werterhellungsprinzip auch Kursänderungen, die zwar vor dem Bilanzstichtag begründet, aber erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Bilanzerstellungstag bekannt wurden, zu berücksichtigen. Gewinne aus Währungsumrechnungen (Kursgewinne) dürfen hingegen erst dann erfaßt werden, wenn sie auf Grund eines Umsatzgeschäftes “realisiert” werden (zB. Bezahlung einer Forderung oder einer Verbindlichkeit).

Durch die vom Rat der Europäischen Union gemäß Art. 109l Abs. 4 EGV per 1. Jänner 1999 wirksam werdende unwiderrufliche Festlegung der Paritäten der nationalen Währungen der an der Europäischen Währungsunion teilnehmenden Staaten gegenüber dem Euro werden spätere Wechselkursschwankungen bei Wirtschaftsgütern in anderen Euro-Denominationen als Schilling gänzlich ausgeschlossen. Kursgewinne können nicht mehr “verhindert” werden; sie nehmen dauerhaft wertbestimmenden Charakter an.

Hinsichtlich des Realisierungszeitpunktes vertritt die Europäische Kommission im Dokument zur “Einführung des Euro in der Rechnungslegung” (Doc. XV/7002/97-EN.) die Auffassung, daß die Verwendung der festen Umrechnungskurse bei der Erstellung von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen für das am 31. Dezember 1998 ablaufende Geschäftsjahr die zu diesem Zeitpunkt bestehende wirtschaftliche Realität am besten widerspiegelt. Nach Art. I § 6 des Bundesgesetzes, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden (1. Euro-Justiz-Begleitgesetz), ist als Realisierungszeitpunkt der nächste auf den 30. Dezember 1998 folgende Stichtag heranzuziehen.

Um dem Erfordernis der periodengerechten Zuordnung von Kursdifferenzen Rechnung zu tragen, hat auch ertragsteuerlich die Realisierung grundsätzlich zum Stichtag 31. Dezember 1998 zu erfolgen. Eine Realisierung zu einem späteren Stichtag (zB 1. Jänner 1999) würde dazu führen, daß sie in einem (Wirtschafts-)Jahr eintreten würde, in dem sich von Anbeginn an nichts mehr an der Höhe der Wechselkursdifferenzen geändert hat. Daher wird im Gleichklang mit der handelsrechtlichen Bestimmung der auf den 30. Dezember 1998 folgende Stichtag herangezogen.

Abgabepflichtige, bei denen sich Kalenderjahr und Wirtschaftsjahr decken, haben daher die Realisierung zum Bilanzstichtag 31. Dezember 1998 vorzunehmen, Abgabepflichtige, die nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr bilanzieren, zu dem im Jahr 1999 liegenden Bilanzstichtag. Eine Realisierung positiver Kursdifferenzen vor dem 31. Dezember 1998 ist jedenfalls ausgeschlossen.

Wie aus der Wortfolge “umzurechnen und anzusetzen” hervorgeht, werden Kursdifferenzen nur bei den Gewinnermittlungsarten auf Grund einer doppelten Buchführung (§§ 4 Abs. 1 und 5 EStG 1988) realisiert. In diesen Fällen hat die Realisierung jedenfalls unabhängig vom individuellen Zeitpunkt der Umstellung der Buchführung und des Jahresabschlusses von Schilling auf Euro zu erfolgen.

Die Europäische Kommission eröffnet im oben erwähnten Kommissionspapier die Möglichkeit, zwischen der Realisierung als dem wirtschaftlichen Ereignis, durch das die Wechselkursdifferenzen unumkehrbar werden, und der ergebnismäßigen Auswirkung (Erfassung der Kursdifferenzen im Abschluß) zu unterscheiden.

Nach Art. I § 6 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes sind die unwiderruflich festgelegten Umrechnungs­kurse zum Realisierungszeitpunkt anzuwenden, positive Wechselkursdifferenzen können jedoch auf der Passivseite in einen gesonderten Posten nach dem Eigenkapital eingestellt werden. Dieser Posten ist insoweit aufzulösen, als die Vermögensgegenstände, für die er gebildet worden ist, erlöschen. Eine vorzeitige Auflösung ist zulässig.

Diesen handelsrechtlichen Vorgaben folgend, räumt auch das steuerliche Euro-Begleitgesetz ein Wahlrecht auf Sofortversteuerung oder Bildung einer steuerfreien Rücklage ein. Dieses Wahlrecht kann pro Wirtschaftsgut ausgeübt werden. Der Abgabepflichtige hat daher die Möglichkeit, die erfolgs­wirksame Gewinnvereinnahmung zu jenem Zeitpunkt eintreten zu lassen, zu dem sie auch ohne Einführung des Euro eingetreten wäre.

Soweit die Bewertung der von der Kursgewinnrealisierung betroffenen Wirtschaftsgüter nicht nur vom endgültig fixierten Euro-Umrechnungskurs abhängt, sondern auch noch andere wertbestimmende Faktoren zu beachten sind (zB Schuldnerbonität bei Forderungen), sind diesbezügliche Wertminderungen (Teilwertabschreibungen, Einzelwertberichtigungen) vom umgerechneten Wert vorzunehmen, und zwar gleichgültig, ob eine steuerfreie Rücklage dotiert wurde oder nicht.

Hinsichtlich der Umschreibung des Umfangs der von der Realisierung positiver und negativer Kursdifferenzen betroffenen Posten des Anlage- und des Umlaufvermögens entspricht das Steuerliche Euro-Begleitgesetz (ebenfalls) dem Art. I § 6 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes. Der Realisierungszeit­punkt wird demnach nicht nur für Forderungen und Verbindlichkeiten, sondern auch für Bargeld und Rückstellungen festgelegt. Das Wahlrecht auf die Bildung einer steuerfreien Rücklage kann hingegen – wie in der zuvor erwähnten handelsrechtlichen Bestimmung – ausschließlich für positive Kursdifferenzen bei Forderungen und Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden. Forderungen und Verbind­lichkeiten sind dabei nicht im Sinne der Bilanzgliederung zu verstehen, sondern umfassen alle monetären Bilanzposten mit Forderungs- oder Verbindlichkeitscharakter im weitesten Sinn. Es gehören dazu bei­spielsweise auch Wechsel und Schecks, weiters Forderungen gegenüber Kreditinstituten sowie Forderungswertpapiere (vor allem Anleihen, nicht jedoch Aktien oder Beteiligungen).

Zu § 2:

Das Verbot der Bildung von Rückstellungen im Zusammenhang mit Aufwendungen für die Währungsumstellung auf den Euro dient aus folgenden Gründen der Klarstellung:

1. Nach Ansicht der Europäischen Kommission reicht allein die Tatsache, “daß der Rat über die Einführung des Euro entscheidet bzw. das Unternehmen die Gründe für die erwarteten künftigen Kosten bestimmen kann”, nicht für eine Rückstellungsbildung aus. Dies gilt sowohl für Rückstellungen nach Art. 20 Abs. 1 (Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und für zu erwartende Verluste aus schwebenden Geschäften) als auch nach Art. 20 Abs. 2 (Aufwandsrückstellungen) der Vierten Bilanzrichtlinie (78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978, ABl. EG Nr. L 222).

2. Eine wesentliche Voraussetzung für die Bildung von Rückstellungen dem Grunde nach ist die konkrete Zuordenbarkeit der zu erwartenden Belastungen. Nun fallen in den kommenden Jahren Umstellungsaufwendungen an (bzw. sind bereits angefallen):

–   auf Grund der unwiderruflichen Festlegung der Euro-Paritäten per 1. Jänner 1999 (beispielsweise Softwareänderungen hinsichtlich der Behandlung von Euro oder Schilling als “Fremdwährung”, Erstellung von Rechnungen auch in Euro, Schulungsmaßnahmen, freiwillige doppelte Preisauszeichnung, erhöhter Beratungsaufwand),

–   im Hinblick auf bzw. anläßlich der Umstellung des Rechnungswesens auf Euro (vor allem Änderung der EDV-Programme),

–   auf Grund der Einführung des Euro-Bargeldes per 1. Jänner 2002 (zB Änderung bzw. Anschaffung von Registrierkassen und Bargeldautomaten),

–   im Hinblick auf den Jahrtausendwendesprung und

–   durch Reorganisationsmaßnahmen grundsätzlicher Art, die bedingt durch die zahlreichen Umstellungsmaßnahmen “mitgenommen” werden.

Diese Aufzählung beinhaltet zum einen Aufwendungen, die aktivierungspflichtig sind und daher für eine Rückstellungsbildung ohnehin nicht in Betracht kommen. Zum anderen handelt es sich auch um Aufwendungen, die nicht direkt einem bestimmten Anlaß zugeordnet werden können, sondern gleich mehrfach veranlaßt sind (zB Anpassung von Software wegen Euro-Einführung und Jahrtausend­wendesprung). Eine auch nur ungefähre Abgrenzung solcher Aufwendungen aus Gründen der Euro-Umstellung von anderen Umstellungsaufwendungen und somit eine konkrete Zuordenbarkeit der zu erwartenden Belastungen ist in diesen Fällen nicht durchführbar.

3. Aber auch in jenen Fällen, in denen eine solche Zuordnung vorgenommen werden kann, ist die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 9 EStG 1988 ausgeschlossen. Auch wenn davon ausgegangen werden kann, daß hinsichtlich der Euro-Umstellung dem Grunde nach eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung vorliegt, reichen weder der Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Ratsverordnung nach Art. 109l Abs. 4 Satz 3 EG-Vertrag noch deren Wirksamkeit für die Annahme einer Verbindlichkeitsrückstellung im jeweiligen Wirtschaftsjahr aus. Der bloße Umstand, daß eine bestehende Rechtslage den Unternehmer für ein späteres Jahr zu einem Aufwand verpflichtet, genügt keinesfalls für eine Verbindlichkeitsrückstellung (vgl. Doralt, Rückstellung für die Euro-Umstellung?, RDW 6/1998 in Vorbereitung). Voraussetzung für die Zulässigkeit der Rückstellungsbildung wäre vielmehr die wirtschaftliche Begründung des späteren Aufwandes in einem früheren Zeitraum. Eine wirtschaftliche Verursachung der Umstellungsaufwendungen in den Perioden vor der tatsächlichen Durchführung der Umstellungsmaßnahmen liegt jedoch nicht vor.

Zur Klarstellung (Vermeidung von Zweifeln) wird daher ein dezidiertes Verbot einer Rückstellungsbildung im Zusammenhang mit Aufwendungen für die Währungsumstellung auf den Euro normiert.

Zu Artikel 4

Besonderer Teil

Mit den Änderungen in § 76, § 93 Abs. 3 Z 1 und 2 und § 101 Abs. 2 EStG 1988 wird den Umständen Rechnung getragen, daß ab 1. Jänner 1999 der Schilling nur mehr eine Denomination des Euro ist und daß den Abgabepflichtigen ab diesem Zeitpunkt eine weitestgehende Wahlmöglichkeit zwischen den beiden inländischen Währungseinheiten Euro und Schilling eingeräumt werden soll. Diese zuletzt genannte grundsätzliche Tendenz ist vor allem in der Änderung des § 7 des Schillinggesetzes manifestiert, wonach Bücher, Rechnungen und sonstige Aufschreibungen vor allem jener Personen, die durch das HGB zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet sind, in der Übergangsphase (derzeit voraussichtlich 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001) sowohl in Schilling als auch in Euro geführt werden können.

Zu Artikel 5

Besonderer Teil

Die Umstellung auf den Euro macht eine Änderung des § 20 Abs. 6 UStG 1994 notwendig. Der Umrechnungsmodus betreffend die Umrechnungen der nationalen Untereinheiten untereinander bzw. auf den Euro wurde bereits durch die VO (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 bestimmt. Der Umrechnungskurs wird am erst per 1. Jänner 1999 festgesetzt werden.

Zu Artikel 6

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 37):

Da die konkrete Erfassung von Waren nach Art und Menge im gemeinschaftlichen Zollrecht durch summarische Anmeldung bzw. Zollanmeldung erfolgt, erscheint zur Erfüllung der Gestellungs­verpflichtung eine ausdrückliche Mitteilung nicht erforderlich.

Zu Z 2 (§ 43):

Der bisherige § 43 Abs. 1 über den jeweiligen Ecu-Kurs ist mit Einführung der einheitlichen Währung gegenstandslos. Die Rundungsbestimmung des bisherigen § 43 Abs. 2 ist auf die Rundung bei der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in Schilling umzustellen, soweit das Zollrecht dies zuläßt. Die Europäische Kommission hat mit der Mitteilung vom 5. November 1997, KOM(97)560endg., die Rundungsbestimmungen etwa des Art. 18 Abs. 3 Zollkodex in die Richtung ausgelegt, daß die an der Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten in der Übergangsphase (1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001) bei der Umrechung der von der Bestimmung erfaßten Euro-Beträge in die nationale Währungseinheit die Rundungsmöglichkeit der Bestimmung beibehalten können.

Zu Z 3 und 4 (§§ 85a Abs. 2 und 85b Abs. 2):

Gemäß § 14 Abs. 1 AVOG sind die Hauptzollämter Zollbehörden erster Instanz und obliegt ihnen gemäß § 14 Abs. 3 leg. cit. die Vollziehung des Zollrechts (§§ 1 und 2 ZollR-DG). Diese Konzentration der Zuständigkeit auf die Hauptzollämter soll auch in Angelegenheiten des Rechtsbehelfsverfahrens stattfinden und soll daher eine AVOG-konforme Regelung getroffen werden.

Zu Z 5 (§ 97a):

Die Änderung betrifft lediglich den Ersatz des Begriffs “ECU” durch den Begriff “Euro” ab 1. Jänner 1999.

Zu Artikel 7

Allgemeiner Teil

1. Unmittelbarer Anlaß des vorliegenden Entwurfs ist der vorgesehene Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion mit 1. Jänner 1999 (Art. 109j Abs. 4 des EG-Vertrages). Eine Änderung der davon betroffenen nationalen Rechtsvorschriften durch nationales Recht ist im allgemeinen nicht notwendig, weil die Verordnungen des Rates über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro unmittelbar die erforderlichen Änderungen im nationalen Recht der Mitgliedstaaten herbeiführen. Im Interesse der Rechtssicherheit ist eine ausdrückliche Anpassung dennoch zweckmäßig.

Die Verordnung vom 17. Juni 1997 ersetzt mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 jede Bezugnahme auf Ecu, der Verordnungsentwurf vom 7. Juli 1997 zum gleichen Zeitpunkt jede Bezugnahme auf die nationale Währung eines an der Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates durch die Bezugnahme auf Euro. Die Ersetzung der nationalen Währung durch Euro ändert jedoch während der Übergangszeit (1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001) nichts an der Währungsbezeichnung der zum Zeitpunkt der Ersetzung bestehenden Rechtsinstrumente. Die nationale Währungseinheit bleibt als Denomination des Euro bestehen.

Daraus ergeben sich zum 1. Jänner 1999 folgende Maßnahmen:

An die Stelle von Ecu-Beträgen treten dieselben Beträge in Euro (§ 18a Abs. 1, § 63 Abs. 3, Anlage D).

Bezugnahmen auf Schilling als Währung werden durch Bezugnahmen auf Euro ersetzt und gegebenen­falls angepaßt (§ 73c Abs. 9).

Konkrete Schillingbeträge bleiben unberührt. Die betreffenden Bestimmungen brauchen erst mit 1. Jänner 2002 angepaßt zu werden. Dies wird einer künftigen weiteren Novellierung vorbehalten.

Durch die Berücksichtigung paralleler Bestimmungen im 1. Euro-JuBeG (Entwurf des Bundesmini­steriums für Justiz, GZ 7.049/77-I 2/1997) ergeben sich in einigen Fällen Abweichungen von diesen Grundsätzen (§ 61 Abs. 5, § 81n Abs. 7, § 81o Abs. 8).

Im übrigen wird auf die Erläuterung der einzelnen Bestimmungen verwiesen.

2. Die Durchführung der Novelle bringt für sich allein keine im vorhinein quantifizierbare zusätzliche Kostenbelastung für den Bund mit sich.

3. Die Zuständigkeit des Bundes für die Gesetzgebung im Gegenstand gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 3 VAG):

Die Ergänzung dient der Klarstellung, daß bestimmte Geschäfte, insbesondere bloße Vermittlungsgeschäfte, kein versicherungsfremdes Geschäft sein müssen. Dies entspricht der ständigen Verwaltungspraxis. Allerdings ist auch in diesen Fällen jeweils zu prüfen, ob tatsächlich ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft besteht.

Zu Z 2, 3, 8 bis 12, 14 bis 22, 25 bis 27, 29 bis 35, 40, 47, 48 und 54:

Zur Zeit der Schaffung der Stammfassung des VAG waren die Regeln für die Verweisung auf andere Rechtsvorschriften noch nicht so eindeutig, wie es mittlerweile auf Grund der Legistischen Richtlinien 1990 der Fall ist. Daher enthalten Bestimmungen, die seit längerer Zeit unverändert geblieben sind, noch keine ausdrückliche dynamische Verweisung, auch wenn eine solche offensichtlich vom Gesetzgeber beabsichtigt war. Vor allem gilt dies für Verweisungen auf Vorschriften des Aktiengesetzes in den Bestimmungen über die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Bisher ist dieser Mangel kaum spürbar geworden. Durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 114, hat sich das geändert. Art. VI dieses Bundesgesetzes enthält wesentliche Änderungen von Bestimmungen des Aktiengesetzes, die auch für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gelten. Wäre die geänderte Fassung nicht auch auf Versicherungsvereine anwendbar, würden sich systemwidrige Unterschiede zwischen dem für Aktiengesellschaften und für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit geltenden Recht ergeben. Um dies zu vermeiden und um ähnliche Probleme in Hinkunft auszuschließen, soll in allen in Betracht kommenden Fällen eine ausdrückliche dynamische Verweisung erfolgen.

Zu Z 4 und 49 (§ 9 Abs. 1 und § 98 Abs. 1 VAG):

Es handelt sich hier nur um eine redaktionelle Anpassung an § 21 Abs. 1.

Zu Z 5 (§ 9 Abs. 3 VAG):

Der Entfall dieser Bestimmung entspricht der Aufhebung gleichartiger Klauseln durch Art. XII 1. Euro-JuBeG.

Zu Z 6 (§ 11a VAG):

Die Ergänzung soll notwendige Hauptversammlungsbeschlüsse auch dann ermöglichen, wenn die Mehrheit der Stimmrechte ruht. Sie entspricht § 20 Abs. 7a BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 445/1996.

Zu Z 7 (§ 18a Abs. 1 VAG):

In Z 1 wird der Ecu-Betrag durch denselben Betrag in Euro ersetzt.

In Z 2 wird die Änderung des § 40 Abs. 1 Z 3 BWG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/1998 berücksichtigt.

Zu Z 13 (§ 47):

Abgesehen von der Einfügung ausdrücklicher dynamischer Verweisungen wird in Abs. 4 die Ergänzung des § 110 ArbVG durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 394/1986 berücksichtigt.

Zu Z 23 und 24 (§ 61 Abs. 5 und 7 VAG):

Die Änderung dieser Bestimmungen trägt der beabsichtigten Einführung der Stückaktie durch Art. IV 1. Euro-JuBeG Rechnung. Da Aktiennennbeträge gemäß diesem Bundesgesetz bereits ab 1. Jänner 1999 in Euro ausgedrückt werden sollen, soll auch der Mindestbetrag gemäß § 61 Abs. 5 letzter Satz bereits ab diesem Zeitpunkt in Euro ausgedrückt werden (entsprechend Art. XI § 4 Z 1 1. Euro-JuBeG). Für die Übergangszeit gilt § 129d Abs. 1 VAG in der Fassung der Z 56.

Zu Z 28 (§ 63 Abs. 3 VAG):

Der Ecu-Betrag durch denselben Betrag in Euro ersetzt.

Zu Z 36 und 37 (§ 73c Abs. 7 und 8 VAG):

Es handelt sich hier um eine Angleichung an die sonst verwendete Zitierweise.

Zu Z 38 (§ 73c Abs. 9 VAG):

Die Formulierung dieser Bestimmung wird an § 23 Abs. 11 BWG angepaßt. Die Bezugnahme auf Schilling als Währung wird durch die Bezugnahme auf Euro ersetzt.

Zu Z 39 (§ 73d Abs. 1):

Es wird die gleiche Klarstellung wie in § 102 Abs. 1 Z 1 BWG getroffen.

Zu Z 41 (§ 77 Abs. 7 VAG):

Die Ergänzung dieser Bestimmung soll lediglich vermeiden, daß die Versicherungsaufsichtsbehörde gezwungen ist, Verzichtserklärungen zu verlangen, die zivilrechtlich unwirksam sind.

Zu Z 42 und 43 (§ 77 Abs. 8 und § 78 Abs. 1 VAG):

Spezialfonds gemäß § 1 Abs. 2 und Dachfonds gemäß § 20a InvFG fallen nicht unter die Richtlinie 85/611/EWG. Ihre Eignung zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist jedoch die gleiche wie von Kapitalanlagefonds im Sinn dieser Richtlinie.

Zu Z 44 (§ 80 Abs. 3 VAG):

Die regelmäßige Information der österreichischen Versicherungsaufsichtsbehörde über den Jahres­abschluß von Versicherungsunternehmen mit Sitz in anderen Vertragsstaaten ist entbehrlich. Die entsprechende Vorlagepflicht soll daher entfallen.

Zu Z 45 und 46 (§ 81n Abs. 7 und § 81o Abs. 8 VAG):

Diese Änderung lehnt sich an die beabsichtigte Änderung der gleichartigen Rundungsregeln in § 223 Abs. 2 und § 277 Abs. 3 HGB an. Für die Übergangszeit gilt § 129d Abs. 2 VAG in der Fassung der Z 56.

Zu Z 50 und 52 (§ 107a und § 109 VAG):

Die Erfahrung der vergangenen Jahre hat gezeigt, daß durch den unerlaubten Betrieb der Vertrags­versicherung in Staaten außerhalb des EWR, insbesondere den Reformstaaten Mittel- und Osteuropas, dem Interesse der betroffenen Versicherungsnehmer und dem Ansehen der österreichischen Versicherungswirtschaft erheblicher Schaden zugefügt werden kann. Die Situation in den betreffenden Staaten bietet dagegen oft keinen ausreichenden Schutz. Dies rechtfertigt es, der österreichischen Versicherungsaufsichtsbehörde die Möglichkeit einzuräumen, inländischen Versicherungsunternehmen eine solche Tätigkeit zu untersagen, wie es im neuen § 107a Abs. 4 geschieht.

Diese Möglichkeit soll von einem entsprechenden begründeten Ersuchen der zuständigen ausländischen Behörde abhängen. Damit wird einerseits die Souveränität des betreffenden Staates soweit wie möglich respektiert und andererseits am ehesten gewährleistet, daß die österreichische Versicherungsaufsichtsbehörde nur tätig werden muß, wenn dies zur Wahrung berechtigter privater oder öffentlicher Interessen unumgänglich ist.

Verstöße gegen Anordnungen auf Grund des neuen § 107a Abs. 4 sollen gemäß § 109 strafbar sein.

Zu Z 51 (§ 108a):

Der neue Abs. 2 entspricht § 27 Abs. 3 WAG.

Zu Z 53 (§ 118g):

Die Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion macht diese Bestimmung hinfällig. Sie soll daher zum 1. Jänner 1999 außer Kraft treten (§ 119d Abs. 1 zweiter Satz).

Zu Z 55 (§ 119d):

Die Ersetzung von Ecu-Beträgen durch Euro-Beträge erfolgt unmittelbar durch Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97. Der bloß deklaratorische Nachvollzug im nationalen österreichischen Recht muß daher zum gleichen Zeitpunkt (1. Jänner 1999) in Kraft treten.

Das Inkrafttreten der Änderung des § 61 Abs. 5 und 7 richtet sich nach dem Inkrafttreten der Bestimmungen des Aktiengesetzes über die Stückaktie (ebenfalls 1. Jänner 1999).

Die Ersetzung der Schilling-Währung durch die Euro-Währung erfolgt mit dem Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (1. Jänner 1999). Danach richtet sich das Inkrafttreten der Änderung des § 73c Abs. 9.

Das Inkrafttreten der Änderungen von § 81n Abs. 7 und § 81o Abs. 8 richtet sich nach dem Inkrafttreten der Änderungen der inhaltlich gleichartigen Bestimmungen in § 223 Abs. 2 und § 277 Abs. 3 HGB. Sie sind demnach erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 enden.

Die übrigen Änderungen und Ergänzungen treten mit dem Tag in Kraft, der dem Tag der Kundmachung folgt.

Zu Z 56 (§ 129d):

Die Abs. 3 und 4 sollen die Vorschriften des 1. Euro-JuBeG über die Umwandlung von Fremdwährungen und die im Zusammenhang mit der Währungsumstellung entstehenden Aufwendungen für das besondere Gliederungsschema der Bilanz von Versicherungsunternehmen anwendbar machen.

Die Anwendung von Art. I § 7 Abs. 2 1. Euro-JuBeG auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen ist ausdrücklich anzuordnen, weil diese Bestimmung unmittelbar nur für Kapitalgesellschaften gilt.

Im Gegensatz dazu bedarf die Anwendung des Art. XI § 2 1. Euro-JuBeG auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen (insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse während der Übergangszeit auch noch in Schilling aufzustellen) keiner ausdrücklichen Anordnung, weil diese Bestimmung unmittelbar für alle dem HGB unterliegenden Unternehmen gilt.

Zu Z 57 (§ 131 Z 1):

Diese Bestimmung enthält die erforderlichen Anpassungen der Vollzugsklausel.

Zu Z 58 und 59 (Anlage D):

Die Ecu-Beträge werden durch dieselben Beträge in Euro ersetzt.

Zu Z 60 (Anlage E Z 7):

Die entfallenden Regelungen sind ab 1. Jänner 1999 obsolet. Sie sollen daher mit diesem Zeitpunkt entfallen (§ 119d Abs. 1 erster Satz).

Zu Z 61 (Anlage E Z 8):

Nach dieser Bestimmung können Verpflichtungen, die auf die Währung eines Vertragsstaates lauten, nicht nur mit Vermögenswerten, die auf dieselbe Währung lauten, sondern auch mit auf Ecu lautenden Vermögenswerten bedeckt werden. Die Anwendung der Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 auf diese Bestimmung hätte zur Folge, daß Verpflichtungen, die in der Währung eines nicht an der Währungsunion teilnehmenden Vertragsstaates ausgedrückt sind, auch mit auf Euro lautenden Vermögenswerten bedeckt werden könnten. Im Gegensatz zur Ecu ist jedoch der Euro ab 1. Jänner 1999 die inländische Währung der Teilnehmerstaaten. Somit würden Verpflichtungen in bestimmten Fremdwährungen uneingeschränkt mit Vermögenswerten in inländischer Währung bedeckt werden können.

Das widerspricht eindeutig dem Sinn des Gebotes der währungskongruenten Bedeckung. Daher soll diese Bestimmung überhaupt entfallen. Da es sich bei den Bestimmungen von Anhang I Z 9 der Richtlinie 88/357/EWG in der Fassung von Art. 23 der Richtlinie 92/49/EWG und Anhang I Z 5 der Richtlinie 92/96/EWG, deren Umsetzung diese Bestimmung dient, um eine Option handelt, die nicht in das nationale Recht übernommen werden muß, ist das gemeinschaftsrechtlich zulässig.

Zu Artikel 8 bis 11

Allgemeiner Teil

Anlaß für die vorliegende Änderung des BWG, des BSpG und des BörseG 1989 ist der Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion mit 1. Jänner 1999. Gemäß dem vierten Erwägungsgrund der Verordnung des Rates Nr. 1103/97 vom 17. Juni 1997 soll für die Bürger und die Unternehmen in allen Mitgliedstaaten bereits geraume Zeit vor Beginn der dritten Stufe Rechtssicherheit im Hinblick auf bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro bestehen. Gegenstand der währungsbedingten Änderungen dieses Bundesgesetzes sind daher jene Vorschriften, die mit 1. Jänner 1999 in Kraft treten müssen. Hierbei sind insbesondere die Liquiditätsbestimmungen des BWG hervorzuheben sowie BWG-Vorschriften mit aktienrechtlichem Bezug, die technische Änderungen zur Berücksichtigung von nennwertlosen Stückaktien bedingen (die Ermöglichung solcher Stückaktien in einer parallelen Novellierung des AktG soll ebenfalls die Umstellung auf Euro erleichtern), zu nennen.

Einige weitere währungsbezogene Änderungen werden dort vorgenommen, wo Unklarheiten vorgebeugt werden soll. Dies gilt zB für die – an sich nur klarstellende – Ergänzung des Euro als von der Einlagensicherung erfaßte Währung. Schließlich werden in einigen Fällen Schilling-Beträge durch Euro-Beträge ersetzt, da durch Wertänderungen gegenüber der ursprünglichen Schilling/ECU-Relation in EU-Richtlinien vorgesehene ECU-Grenzen fallweise nicht mehr erreicht werden. In diesen Fällen wird auf die in den Richtlinien vorgesehenen ECU-Beträge, jedoch bereits in Euro, abgestellt, um nochmalige spätere Änderungen zu vermeiden.

Sonstige Rechtsanpassungen an die Euro-Umstellung, die erst ab 1. Jänner 2002 bzw. ab der physischen Verfügbarkeit des Euro erforderlich werden, erfolgen gemäß Übereinkunft in der interministeriellen Arbeitsgruppe Legistik zur Euro-Umstellung zu einem späteren Zeitpunkt. Dies wird vor allem Glättungen von infolge der Euro-Umstellung unrund gewordenen ehemaligen Schilling-Beträgen betreffen. Gemäß der erst zu erlassenden, inhaltlich aber schon feststehenden (Annahme im Ausschuß der Ständigen Vertreter vom 22. April 1998, Dok. Nr. 7392/98 UEM 20) und – bei Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU – in Österreich unmittelbar anwendbares Recht bildenden Verordnung des Rates über die Umrechnung der nationalen Währungen ab dem 1. Jänner 1999 werden im Gesetz verbleibende Schilling-Beträge zu unrunden Euro-Denominationen, wozu es also keines innerstaatlichen Rechtsaktes mehr bedarf. Der vorliegende Gesetzesentwurf stellt solche Schilling-Beträge nur dort ausdrücklich auf Euro um, wo dies aus praktischen Erwägungen sinnvoll ist.

Betreffend gewisse Arten von Hypothekardarlehen besteht in der EU auf politischer Ebene Einigung über eine teilweise begünstigte Solvabilitätsgewichtung [Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 89/647/EWG des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (Hypothekardarlehen); derzeit vorliegende Fassung Ratsdokument Nr. 11876/1/98 vom 10. November 1997]. Die formelle Kundmachung der entsprechenden Änderung der EU-Solvabilitätsrichtlinie wird jedoch für die Umsetzung im BWG deshalb nicht abgewartet, weil sonst einerseits das BWG nochmals novelliert werden müßte, andererseits ein Zuwarten mit der Umsetzung aus Wettbewerbsgründen ungünstig wäre; mit der Umsetzung des Inhalts der unmittelbar bevorstehenden Richtlinie schon im gegenständlichen Gesetz soll den österreichischen Banken die neue Solvabilitätsgewichtung frühestmöglich eingeräumt werden.

Die übrigen Änderungen des Bankwesengesetzes sind vor allem durch praktische Anwendungs­erfahrungen, erweiterte Möglichkeiten zur internationalen Zusammenarbeit und redaktionelle Anpassungen bedingt. Von materiellem Interesse sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Beseitigung zivilrechtlicher Unsicherheiten bei Termin- und Differenzgeschäften, die risikoadäquate und praxisgerechte Erfassung von Großveranlagungen bei Gruppen verbundener Kunden und die Berück­sichtigung von neuen EU-Abkommen zur Zusammenarbeit mit Bankaufsichtsbehörden von Drittländern.

Im Bausparkassengesetz ergeben sich im Zuge der Umstellungen auf den Euro entsprechende Anpassungserfordernisse betreffend die Vermeidung von Währungsrisiken durch die Bausparkassen.

Die Änderung des BörseG 1989, mit der eine Euro-Notierung in der Übergangszeit ermöglicht wird, ist zur Wahrung der Funktionsfähigkeit des Wertpapiermarktes erforderlich.

Im WAG besteht kein unmittelbarer währungsbedingter Anpassungsbedarf zum 1. Jänner 1999, es sollen jedoch ohne unnötigen Aufschub Harmonisierungen mit dem BWG betreffend die Aufsichtsinstrumente der BWA sowie die Berücksichtigung sonstiger praktischer Aufsichtserfahrungen erzielt werden.

Die verfassungsgesetzliche Kompetenz zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG.

Die Regelungen entsprechen den EU-rechtlichen Grundlagen [Art. 109l des EG-Vertrages, Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro, ABl. Nr. L 162/1 vom 19. Juni 1997; Verordnung (EG) des Rates über die Einführung des Euro, noch nicht kundgemacht, letztvorliegend Dok. Nr. 7392/98 UEM 20; Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 89/647/EWG des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (Hypothekardarlehen); letztvorliegend Ratsdokument Nr. 11876/1/98 vom 10. November 1997].

Zu Artikel 8

Besonderer Teil

Zu 1. (§ 1 Abs. 1 Z 18 lit. c):

Behebung eines Redaktionsversehens.

Zu 2. (§ 1 Abs. 2 Z 2):

Der Gewerbeumfang soll hinsichtlich des Verkaufs von Reiseschecks aus Praktikabilitätsgründen währungsneutral umschrieben sein.

Zu 3. (§ 1 Abs. 5):

Termin- und Differenzgeschäfte gehören heute zum normalen Bankgeschäftsbetrieb. Die Anwendung des Termin- und Differenzeinwandes gemäß § 1271 ABGB auf normale Bankgeschäfte belastet den wirtschaftlichen Verkehr durch Rechtsunsicherheit. Daher sollen Bankgeschäfte stets für beide Seiten voll verbindlich sein.

Betroffen sind derivative Bankgeschäfte, die national und international Standard- und Massengeschäft von Banken und Wertpapierfirmen sind. In dieser Form waren solche Geschäfte dem historischen ABGB-Gesetzgeber nicht bekannt, ein Wille des historischen Gesetzgebers zur uneingeschränkten Anwendung des § 1271 ABGB auf alle künftigen Standard-Bankgeschäfte muß daher nicht angenommen werden. Auch vom Wesen dieser Bankgeschäfte besteht kein Grund zu einer solchen Annahme; es handelt sich nicht um “anrüchige” Spekulationsgeschäfte, sondern um Geschäfte, die im BWG ausdrücklich zugelassen sind und überdies einer strengen Aufsicht unterliegen (insbesondere Eigenmittelunterlegung unter genauer Berechnung von statistisch erfaßbaren Risikofaktoren). Weiters bestehen strenge Vertragspartner-Schutzvorschriften, vor allem die Risikoaufklärungspflichten des Wertpapieraufsichts­gesetzes. Im Zwischenbankgeschäft, das von sekundenschnellen und standardisierten Vertragsabschlüssen gekennzeichnet ist, scheiden Anlegerschutzerwägungen aus.

Vor diesem Hintergrund ist auch die historische Motivation des Gesetzgebers, den spekulierenden Anleger quasi vor sich selbst zu schützen, zu relativieren. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, daß der Anlegerschutz im Kapitalmarkt seit 1992 kontinuierlich vom direkten staatlichen Eingriff in Richtung Information des Anlegers verlagert wurde (vgl. Abschaffung der staatlichen Emissionsbewilligungen und Ersatz durch die Prospektpflichten des Kapitalmarktgesetzes).

Die im Bankgeschäft vertypten Derivate sind nicht per se Spekulationsgeschäfte, sondern wirtschaftlich vielfach einsetzbar, zum Beispiel auch zur Absicherung (“Hedging”). Eine diesbezügliche Differenzierung ist jedoch nicht praktikabel, da der erwähnte standardisierte rasche Geschäftsabschluß vor allem im Zwischenbankgeschäft das Hinterfragen der Motivation zum Geschäft ausschließt, wobei insbesondere im Zwischenbankgeschäft der Geschäftszweck dem abschließenden Händler in der Regel auch nicht bekannt ist.

Der Termin- und Differenzeinwand soll jedoch aus Gründen des Anleger- und Funktionsschutzes nur dann ausgeschlossen sein, wenn die gewerbliche Geschäftsausübung berechtigterweise erfolgt. Dies gilt im Sinne von § 1 Abs. 1 für österreichische Kreditinstitute mit Konzession nach § 4 oder mit sondergesetzlicher Berechtigung und für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten (§§ 9 ff). Andere sind zum gewerblichen Betrieb solcher Bankgeschäfte nicht berechtigt (vgl. auch § 100 Abs. 2). Auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Konzession nach dem WAG ist die Bestimmung materiell nicht anwendbar, da die ihnen gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 BWG erlaubten Bankgeschäfte keine Differenzgeschäfte darstellen können. Geschäfte von Unternehmen, die gemäß § 15 BörseG ohne Bankkonzession bestimmte Börsegeschäfte tätigen dürfen, sind von § 28 BörseG erfaßt.

Die deutsche Rechtslage und Judikatur hat – vor der Umsetzung der Wohlverhaltensregeln der EU-Wertpapierdienstleistungsrichtlinie – eine Differenzierung bei der Anwendbarkeit des Termineinwandes dahingehend hervorgebracht, daß der entsprechend informierte Anleger den Termineinwand nicht erheben kann. § 1 Abs. 5 würde in Verbindung mit den Schutz- und Aufklärungspflichten des WAG (Umsetzung der Wohlverhaltensregeln der EU-Wertpapierdienstleistungsrichtlinie) letztlich zum gleichen Ergebnis wie in Deutschland führen (Entschädigungsanspruch des Anlegers bei unzureichender Beratung). Eine Regelung nach deutschem Vorbild ist jedoch in formeller Hinsicht deshalb nicht zweckmäßig, weil sich dort sehr verwaltungsaufwendige, förmliche Kriterien für den Beratungsnachweis entwickelt haben, die trotzdem in ihrem Informations- und Schutzgehalt für den Anleger fraglich sind (Aushändigung umfangreicher Broschüren mit befreiender Wirkung für die Bank). Auch hat sich die deutsche Rechtslage vor der Umsetzung der EU-Wohlverhaltensregeln entwickelt, die jedoch zwischenzeitig eine ausreichende Informations- und Schutzbasis darstellen.

Zu 4. (§ 2 Z 10):

Klarstellung, daß Verluste vom Anfangskapital abzuziehen sind (vgl. § 23 Abs. 13 Z 2).

Zu 5. (§ 2 Z 23 lit. a):

Ergänzung des weiten Kreditinstitutsbegriffs auf Grund Anwendungserfahrung.

Zu 6. (§ 3 Abs. 1 Z 8):

Die Anwendung bankaufsichtlicher Vorschriften auf die Vergabe von Förderungsmitteln wäre materiell nicht sinnvoll und wird daher klarstellend ausdrücklich ausgeschlossen. Die Förderdarlehen beider Forschungsförderungseinrichtungen nach dem FFG werden nicht oder nur geringfügig verzinst, die Mittel stammen aus Zuwendungen nach § 3 FFG, weshalb die Ausnahme auch EU-rechtlich gerechtfertigt ist (vgl. Definition Kreditinstitut gemäß Art. 1 der RL 77/780/EWG).

Zu 7. (§ 3 Abs. 4):

Ergibt sich aus der Änderung von § 5 Abs. 1 Z 5.

Zu 8. (§ 4 Abs. 4 Z 3):

Ergibt sich aus der Änderung von § 5 Abs. 1 Z 5.

Zu 9. (§ 5 Abs. 1 Z 5):

Die Änderung ist erforderlich, weil die Umrechnung des Anfangskapitals von 70 Millionen Schilling in Euro durch zwischenzeitige Änderungen des Austauschverhältnisses (seinerzeit ECU-Basis; der rechnerische Wert des ECU gegenüber dem Schilling ist jedoch angestiegen) einen Betrag ergeben würde, der unter dem von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 89/646/EWG geforderten Mindestbetrag liegen würde. Die Änderung der örtlichen Verfügbarkeit des Anfangskapitals im Inland entspricht § 4 Abs. 3 Z 4 sowie den Zielsetzungen von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 95/26/EG.

Zu 10. (§ 9 Abs. 3 Z 2):

Technische Anpassung an den geänderten § 9 Abs. 7.

Zu 11. (§ 9 Abs. 7 und 8):

Ergänzung der Veröffentlichungspflichten gemäß § 65 Abs. 3a für Zweigstellen sowie der WAG-Wohlverhaltensregeln; letztere liegen zwar nicht in der Aufsichtszuständigkeit des BMF, es sollen aber den Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten Informationen über wichtige Aufsichtsvorschriften im selben Umfang gegeben werden, wie den Wertpapierfirmen gemäß § 9a Abs. 3. Festzuhalten ist, daß aus der Nichtanführung von Vorschriften, die in anderen Gesetzen als dem BWG enthalten sind, nicht geschlossen werden kann, daß diese Vorschriften für Kreditinstitute (Wertpapierfirmen) nicht gelten; eine umfassende Aufzählung aller für sie geltenden österreichischen Rechtsvorschriften ist jedoch nicht möglich, es sollen mit den WAG-Bestimmungen nur die wichtigsten außerhalb des BWG geregelten, die Ausübung der Tätigkeit im engeren Sinn betreffenden Normen mitgeteilt werden.

Im Abs. 8 erfolgt die Ergänzung der WAG-Wohlverhaltensregeln aus den zu Abs. 7 genannten Gründen auch für grenzüberschreitende Dienstleistungen im Inland.

Zu 12. (§ 15 Abs. 1):

Ergänzung des § 65 Abs. 3a für Zweigstellen entsprechend der Änderung des § 9 Abs. 7.

Zu 13. (§ 22 Abs. 3 Z 3 lit. c):

In der unmittelbar bevorstehenden EU-Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 89/647/EWG über einen Solvabilitätskoeffizienten (derzeit vorliegende Fassung Ratsdokument 11876/1/97 vom 10. November 1997) wird ein begünstigter Gewichtungssatz für sogenannte “mortgage backed securities” eingeräumt, das sind bestimmte hypothekarisch gesicherte Wertpapiere. Diese begünstigte Gewichtung soll im Sinne der Wettbewerbsgleichheit auch den österreichischen Banken möglich sein. Weitere Änderungen auf Grund dieses Richtlinienvorhabens ergeben sich im § 103 Z 10.

Zu 14. (§ 22d Abs. 3):

Die Änderung soll Unklarheiten vermeiden, die hinsichtlich der Anwendbarkeit der Bestimmung dann entstehen könnten, wenn es keinen Devisenkassakurs in Schilling mehr gibt.

Zu 15. (§ 23 Abs. 1 Z 9):

Dient der Klarstellung.

Zu 16. (§ 23 Abs. 3 Z 2):

Die Änderung trifft Vorsorge für die geplante Einführung nennwertloser Stückaktien.

Zu 17. (§ 23 Abs. 11):

Die Änderung soll Unklarheiten vorbeugen.

Zu 18. (§ 24 Abs. 3 Z 2 bis 4):

Anläßlich der Erstellung einer Studie der Europäischen Kommission über die Umsetzung der EU-Richtlinie 92/30/EWG (Konsolidierungsrichtlinie) wurde ein punktueller Ergänzungsbedarf bezüglich Regelungen laut Art. 5 Abs. 3 sowie Art. 7 Abs. 8 der genannten Richtlinie festgestellt. Es soll nun die vollständige Umsetzung der genannten Richtlinie sichergestellt werden, wobei die praktische Bedeutung eher gering sein dürfte (erweiterte Anwendung der Equity-Methode auf Minderheitsbeteiligungen von Hilfsbetrieben).

Zu 19. (§ 25 Abs. 4 erster Satz):

Währungsbedingte Änderung.

Zu 20. (§ 25 Abs. 5 erster Satz):

Währungsbedingte Änderung.

Zu 21. (§ 25 Abs. 5 Z 3):

Berücksichtigt die künftige währungspolitische Kompetenz der EZB.

Zu 22. (§ 25 Abs. 6 Z 4a):

Berücksichtigt die künftige währungspolitische Kompetenz der EZB.

Zu 23. (§ 25 Abs. 6 Z 5 und 6):

Währungsbedingte Änderung.

Zu 24. (§ 25 Abs. 7 zweiter Halbsatz):

Trägt dem Umstand Rechnung, daß die künftige Bemessungsgrundlage auf Basis von Euro-Verpflichtungen gegenüber den Schilling-Verpflichtungen eher höher sein wird.

Zu 25. (§ 25 Abs. 8 erster Satz):

Währungsbedingte Änderung.

Zu 26. (§ 25 Abs. 8 Z 4):

Währungsbedingte Änderung, wobei in § 103 Z 17a klargestellt ist, daß auch alte, noch auf Schilling lautende Emissionen erfaßt sind.

Zu 27. (§ 25 Abs. 9 erster Satz):

Währungsbedingte Änderung.

Zu 28. (§ 25 Abs. 9 Z 4):

Berücksichtigt die künftige währungspolitische Kompetenz der EZB.

Zu 29. (§ 25 Abs. 10 erster Satz):

Währungsbedingte Änderung.

Zu 30. (§ 25 Abs. 10 Z 4):

Die Erweiterung der liquiden Mittel entspricht der Erweiterung der Bemessungsgrundlage. Weiters ist zu berücksichtigen, daß der rediskontfähige Wechsel im ESZB durch andere entsprechende Instrumente ersetzt wird.

Zu 31. (§ 25 Abs. 10 Z 6):

Die Erweiterung der liquiden Mittel entspricht der Erweiterung der Bemessungsgrundlage und trägt dem ESZB Rechnung.

Zu 32. (§ 25 Abs. 11 Z 3 und 4):

Berücksichtigt die künftige währungspolitische Kompetenz der EZB sowie die Änderung des währungspolitischen Instrumentariums.

Zu 33. (§ 25 Abs. 12 zweiter Satz):

Trägt dem Umstand Rechnung, daß die künftige Bemessungsgrundlage auf Basis von Euro-Verpflichtungen gegenüber den Schilling-Verpflichtungen höher sein wird.

Zu 34. (§ 25 Abs. 13 erster Satz):

Währungsbedingte Änderung.

Zu 35. (§ 26 Abs. 1):

Die auf die Schilling/D-Mark-Relation abstellenden Bestimmungen sind beim Aufgehen dieser Währungen im Euro obsolet. Zur Berechnung der historischen Wechselkursschwankungen siehe die Übergangsbestimung laut § 103 Z 18a.

Bei der Berechnung des Eigenmittelerfordernisses für eng verbundene Währungen besteht künftig ein Wahlrecht: entweder ist wie bisher die Position in eng verbundenen Währungen gesondert zu unterlegen, somit nach Z 1 abzuziehen; oder eine einheitliche Berechnung nach Z 3 vorzunehmen. Dieses Wahlrecht ist je Währungspaar anwendbar, das heißt, eine Kombination der beiden Methoden innerhalb desselben Währungspaares ist nicht zulässig. Die Freibetragsregelung des letzten Satzes ist auch auf die Berechnung gemäß Z 3 anwendbar. Die Änderung hat weiters den Vorteil, daß die Kreditinstitute auch nicht mehr verhalten sind, alle eng verbundenen Währungen der Welt zu kennen.

Zu 36. (§ 26 Abs. 2):

Währungsbedingte Änderung.

Zu 37. (§ 26 Abs. 2 Z 7):

Währungsbedingte Änderung.

Zu 38. (§ 26 Abs. 3):

Währungsbedingte Änderung.

Zu 39. (§ 26 Abs. 5):

Währungsbedingte Änderung.

Zu 40. (§ 27 Abs. 3 erster Satz):

Redaktionelle Richtigstellung.

Zu 41. (§ 27 Abs. 4a):

Die Änderung stellt klar, daß im Sinne der Risikobegrenzung grundsätzlich die Gruppe verbundener Kunden umfassend auch durch Reihenverknüpfung zu bilden ist. Die einzelnen Aufnahmegründe sind demnach nicht nebeneinander, sondern zusammengefaßt zu betrachten. Jedoch werden gleichzeitig einzelne Aufnahmegründe, die in der Praxis schwer zu erfassen sind, hiervon ausgenommen; insbesondere findet bei wirtschaftlicher Abhängigkeit keine Reihenverknüpfung über den unmittelbar wirtschaftlich Abhängigen hinaus statt. Bei Mitgliedstaaten, Bund und Ländern ist hingegen die Erfassung als Kundengruppe mit den nachgeordneten Unternehmen schwer vollziehbar und risikopolitisch nicht erforderlich, sodaß in diesen Fällen die Zusammenrechnung unterbleiben kann.

Zu 42. (§ 43 Abs. 3):

Die Änderung entspricht dem Grundsatz “kein Zwang, keine Behinderung” bei Verwendung des Euro in der Übergangszeit, das Wahlrecht endet im Geschäftsjahr 2002 (siehe § 103 Z 25a).

Zu 43. (§ 44 Abs. 4 Z 3 und 4):

Bereinigung von sich überschneidenden Positionen des Zweigstellenabschlusses. Weiters ist die Umrechnung in Schilling entbehrlich bzw. obsolet.

Zu 44. (§ 51 Abs. 10 zweiter Satz):

Die Änderung trifft Vorsorge für die geplante Einführung nennwertloser Stückaktien.

Zu 45. (§ 59 Abs. 5):

Die Änderung trifft Vorsorge für die geplante Einführung nennwertloser Stückaktien.

Zu 46. (§ 62 Z 3):

Wie § 59 Abs. 5, wobei die Formulierung “eingezahltes Kapital” auch die Rechtsform der Genossenschaft berücksichtigt.

Zu 47. (§ 63 Abs. 6 Z 2):

Bisher konnte bei Zweigstellen von Kreditinstituten aus dem EWR die Einhaltung der Melde- und Wohlverhaltensbestimmungen nur auf Veranlassung der BWA überprüft werden. Ein routinemäßiger Bericht verbessert den Anlegerschutz und erleichtert die Tätigkeit der BWA.

Zu 48. (§ 63 Abs. 6a):

Entspricht in der Zielsetzung dem geänderten Abs. 6 Z 2, technisch muß für Wertpapierfirmen eine gesonderte Berichtserstellung angeordnet werden, da kein “Zweigstellenabschluß” zu erstellen ist.

Zu 49. (§ 63 Abs. 7):

Gesonderte Anordnung der Berichtsvorlage aus den zu Abs. 6a genannten Gründen.

Zu 50. (§ 70 Abs. 1 Z 4):

Art. 8 der RL 92/30/EWG gibt dem Rat der Europäischen Union die Kompetenz, auf Vorschlag der Kommission Abkommen mit Drittstaaten in bezug auf die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis abzuschließen. Dem trägt das BWG in § 77a Abs. 1 Z 2 Rechnung. Solche Abkommen wurden bisher nicht geschlossen, jedoch ist der Abschluß eines solchen Abkommens mit der Schweiz geplant. Die Änderungen sollen gewährleisten, daß noch vor Abschluß des Abkommens mit der Schweiz die österreichische Rechtslage den von der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeiten entspricht. Die erforderlichen Änderungen sind im einzelnen technischer Natur und betreffen auch die §§ 77 und 77a.

Zu 51. (§ 70 Abs. 4 Z 2):

Es sollte gewährleistet sein, daß bei einer Gesetzesverletzung – i. e. bei Nichterfüllung des Auftrages gemäß Z 1 und Verhängung der Zwangsstrafe – nochmals ein Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes unter Androhung einer – höheren – Zwangsstrafe möglich ist (auch die höhere Zwangsstrafe ist jedoch immer mit dem Höchstbetrag gemäß § 96 begrenzt). Derzeit kommt nach der einmaligen Verhängung der Zwangsstrafe automatisch Z 2 zur Anwendung, wonach Maßnahmen gegen die Geschäftsleiter zu setzen sind; dies ist als “Automatik” oftmals nicht befriedigend, insbesondere bei geringfügigen Verstößen.

Zu 52. (§ 70a Abs. 1):

Ergänzung auf Grund der Änderung im § 24 Abs. 3 Z 2 bis 4.

Zu 53. (§ 71 Abs. 3 Z 4):

Die direkte Einholung von Auskünften von den Bankprüfern dient der Effizienz und Vereinfachung von Prüfungen durch OeNB-Prüfer; siehe auch § 79 Abs. 4.

Zu 54. (§ 73 Abs. 1 Z 12 und 13):

Von der Prüfer-Vakanz, die bis zur Bestellung eines Revisors durch das Gericht besteht, sollte die Aufsichtsbehörde ehestens Kenntnis haben.

Zu 55. (§ 75 Abs. 1 Z 3):

Die Meldung interner Gruppen ist für Zwecke der Großkreditevidenz entbehrlich.

Zu 56. (§ 77 Abs. 4 Z 19):

Technische Anpassung betreffend künftige EU-Abkommen mit Drittländern; siehe zu § 70 Abs. 1 Z 4.

Zu 57. (§ 77 Abs. 5):

Technische Anpassung betreffend künftige EU-Abkommen mit Drittländern; siehe zu § 70 Abs. 1 Z 4.

Zu 58. (§ 77 Abs. 6 und 7):

Technische Anpassung betreffend künftige EU-Abkommen mit Drittländern; siehe zu § 70 Abs. 1 Z 4.

Zu 59. (§ 77a Abs. 2):

Technische Anpassung betreffend künftige EU-Abkommen mit Drittländern; siehe zu § 70 Abs. 1 Z 4.

Zu 60. (§ 79 Abs. 4):

Die direkte Auskunftserteilung an den Bankprüfer vervollständigt die Zusammenarbeit gemäß § 71 Abs. 3 Z 4 zwischen OeNB und Bankprüfer in ihrem Aufgabenbereich.

Zu 61. (§ 93 Abs. 3 vierter Satz):

Bei der Umrechnung auf Euro würde sich ergeben, daß auf Grund zwischenzeitig geänderter Währungsrelationen (Schilling/Ecu) der gemäß Art. 7 der Richtlinie 94/19/EG vorgesehene Mindest-Höchstbetrag von 20 000 Ecu mit dem Betrag von 260 000 S nicht mehr erreicht würde; zwar müssen nach Richtlinie die 20 000 Ecu/Euro erst bis Ende 1999 unbedingt gegeben sein, doch bestand bei der Festsetzung des Schilling-Betrags an sich die Absicht, diese Höchstgrenze auszuschöpfen.

Zu 62. (§ 93 Abs. 3 sechster Satz):

Folgt aus der Änderung des vierten Satzes der Bestimmung.

Zu 63. (§ 93 Abs. 5 Z 11):

Die ausdrückliche Ergänzung des Euro unter gleichzeitiger Belassung der derzeit gesicherten Währungsbezeichnungen soll Unsicherheiten darüber vermeiden, ob es von der Bezeichnung der Währung, auf die eine Einlage “lautet”, abhängt, ob sie gesichert ist; da beim sensiblen Thema Einlagensicherung auch auf Interessenten Bedacht genommen werden muß, die mit der Technik der Währungsumstellung nicht vertraut sind, sollte die vollständige Aufzählung aller gesicherten Einlage-“Währungen” größtmögliche Klarheit und Sicherheit schaffen. Hierbei ist insbesondere auch zu bedenken, daß es noch sehr lange Zeit nach dem Ersatz der nationalen Währungen durch den Euro Einlagen, vor allem Spareinlagen, geben wird, die nominell nicht auf Euro “lauten”.

Zu 64. (§ 99 Z 6a):

Stellt die Einhaltung der Verpflichtungen für gemischte Unternehmen gemäß § 70a Abs. 1 sicher.

Zu 65. (§ 100):

Die Änderung ist auf Grund des neuen § 1 Abs. 5 erforderlich und entspricht hinsichtlich der zivilrechtlichen Folgen des unbefugten Betriebs von Bankgeschäften der Systematik des bisherigen § 100.

Zu 66. (§ 102 Abs. 1 Z 1):

Die Änderung berücksichtigt die Umstellung von Aktien- und Partizipationskapital auf entsprechende nennwertlose Stücke. Hierbei müssen die Rechte der Berechtigten aus Partizipationsscheinen gewahrt bleiben.

Zu 67. (§ 103 Z 10 lit. a):

Die Befristung wird ersatzlos entfernt, um im Falle einer weiteren Verlängerung auf EU-Ebene nicht neuerlich novellieren zu müssen. Die Änderung dieser lit. beruht auf der Umsetzung des zu § 22 Abs. 3 Z 3 lit. c genannten Richtlinienvorhabens (Neufassung des Art. 11 Abs. 4 der EU-RL 89/647/EWG).

Zu 68. (§ 103 Z 10 lit. b):

Nach Art. 11 Abs. 2 der EU-RL 89/647/EWG kann zur Vermeidung volkswirtschaftlicher Störungen die bisherige 10%-Gewichtung über den 31. Dezember 1997 hinaus beibehalten werden. Deutschland macht hiervon Gebrauch und begründet dies damit, daß ansonsten eine künftig verteuerte Eigen­mittelunterlegung zu einer kapitalmarktschädlichen Verdrängung der betroffenen Wertpapiere führt und auch Verteuerungen der Wohnbau- und Kommunalkredite bewirken würde. Dies trifft auch auf Österreich zu und es würde die volkswirtschaftliche Störung durch einen gegenüber Deutschland entstehenden Wettbewerbsnachteil noch verschärft werden. Allerdings ist die Akzeptanz der EU-Kommission für die Beibehaltung des 10%-Gewichts nach Art. 11 Abs. 2 der genannten EU-RL bei jedem Mitgliedstaat erforderlich.

Zu 69. (§ 103 Z 10 lit. c):

Die Befristung wird ersatzlos entfernt, um im Falle einer weiteren Verlängerung auf EU-Ebene nicht neuerlich novellieren zu müssen. Die Änderung dieser lit. beruht auf der Umsetzung des zu § 22 Abs. 3 Z 3 lit. c genannten Richtlinienvorhabens (Neufassung des Art. 11 Abs. 5 der EU-RL 89/647/EWG).

Zu 70. (§ 103 Z 10 lit. f):

Auf Grund des zu § 22 Abs. 3 Z 3 lit. c genannten Richtlinienvorhabens ist künftig auch eine geringere Solvabilitätsgewichtung für sogenannte gewerbliche Hypothekarkredite möglich. Die Bedingungen, unter denen dies zulässig ist, sind detailliert und umfangreich EU-rechtlich vorgegeben. Die Umsetzung dieser Richtlinie hat der Bundesminister für Finanzen der Kommission unter Vorlage der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen anzuzeigen; eine verkürzende Umsetzung dieser Regelungen in österreichisches Recht ist daher nicht möglich.

Zu 71. (§ 103 Z 17a):

Stellt klar, daß die nominelle Währungsbezeichnung von Instrumenten, die vor der Währungsunion oder während der Übergangszeit begeben wurden, nicht für die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage maßgeblich ist.

Zu 72. (§ 103 Z 18):

Die historischen Wechselkursschwankungen sind nur noch für Europäische Nicht-Teilnehmerwährungen und für Währungen von Drittstaaten gegenüber der österreichischen Währung zu berechnen. Da es zunächst (für die letzten drei, bzw. fünf Jahre vor Inkrafttreten der dritten Stufe der WWU) keine historische Euro-Bemessung geben kann, ist auf die Schwankungen gegenüber der im betreffenden Jahr gültigen österreichischen Währung (Schilling, Euro) abzustellen. Es ergibt sich somit eine gemischte Zeitreihe, die sich teils aus Volatilitäten gegenüber dem Schilling, teils gegenüber dem Euro zusammensetzt. Für die Umrechnung gilt der vom Rat festgelegte Umrechnungskurs (Art. 1 der Verordnung des Rates Nr. 1103/97).

Die bisherigen Regelungen in Z 18 betreffend Kreditinstitute in Zollausschlußgebieten sind mit Inkrafttreten der dritten Stufe der WWU obsolet.

Zu 73. (§ 103 Z 25a):

Mit dem Ende der Übergangszeit muß auch das Wahlrecht nach § 43 Abs. 3 enden.

Zu 74. (§ 107 Abs. 10):

Da die Teilnahme an der dritten Stufe der WWU und deren Inkrafttreten mit 1. Jänner 1999 nunmehr außer Frage steht, kann das Inkrafttreten auch der währungsbedingten Änderungen zu diesem Termin erfolgen.

Zu 75. (Anlage 2 zu § 43, Teil 2, Position 20):

Gemäß § 23 Abs. 6 ist die Dotierung/Zuführung zur/der Haftrücklage in der G&V gesondert auszuweisen, die entsprechenden Unterpositionen im G&V-Schema werden hiermit ergänzt.

Zu Artikel 9

Besonderer Teil

Zu 1. (§ 9 Abs. 1):

Durch die Änderung des § 9 Abs. 1 wird erreicht, daß ab 1. Jänner 1999 keine getrennten Zuteilungsmassen zum Zwecke der Vermeidung von Währungsrisiken für diejenigen Bausparverträge, die in Euro abgeschlossen werden, gebildet werden müssen. Bisher war dies nur für Bausparverträge in Schilling nicht erforderlich. Da ab dem 1. Jänner 1999 die nationalen Währungen von Euro-Teilnehmer­ländern nur mehr Euro-Denominationen sind, muß auf die Währungen dieser Teilnehmerländer nicht gesondert abgestellt werden, da sie “Euro” sind. Es wird somit sichergestellt, daß die Währungen aller Euro-Teilnehmerländer nicht als fremde Währungen gelten. Die bisher im § 9 enthaltene Ausnahme betreffend den Abschluß von Bausparverträgen in österreichischen Zollausschlußgebieten ist nicht mehr erforderlich.

Zu Artikel 10

Besonderer Teil

Zu 1. (§ 96 Z 3):

Mit dieser Bestimmung wird im Interesse der Rechtssicherheit, reibungslosen Abwicklung des Börsebetriebs und der Konkurrenzfähigkeit der Wiener Börse von der Ermächtigung gemäß Art. 8 Abs. 4 lit. a und b der zweiten Euro-Einführungsverordnung Gebrauch gemacht. Danach kann für den Börsebetrieb schon in der Übergangszeit der Euro als verbindliche Einheit festgelegt werden. Dies hat in den AGB zu erfolgen.

Die frühere Z 3 ist durch BGBl. Nr. 753/1996 obsolet geworden, die Regelung kann entfallen.

Zu Artikel 11

Besonderer Teil

Zu 1. (§ 10 Abs. 2):

Die bisher durch Richtlinienverweis geregelte Geschäftsdefinition war etwas zu weitgehend, da streng genommen auch Primärmarktgeschäfte erfaßt wurden, die jedoch nicht Gegenstand der Meldepflicht sein sollen. Die Neudefinition ist klarer und entspricht jener im § 3 der Wertpapier-Meldeverordnung.

Zu 2. (§ 10 Abs. 4a):

Für die Meldung von Wertpapiergeschäften sind international gebräuchliche alphanumerische Codes zu verwenden, die in der WPMVO mit dem zur Kundmachung aktuellen Stand in den Anlagen zur WPMVO festgelegt sind. Die alphanumerischen Bezeichnungen werden von stammdatenerzeugenden Institutionen laufend erzeugt bzw. aktualisiert, daher sind die Codes Veränderungen unterworfen, die für die Meldungen umgehend berücksichtigt werden müssen; zB muß die Bezeichnung neuer Wertpapierarten oder eines neu entstandenen Marktes verwendet werden können, um eine richtige Meldung zu gewährleisten. Diese Anpassungen sind am besten von der BWA als meldezuständiger Stelle selbst laufend vorzunehmen.

Zu 3. (§ 24a):

Das Aufsichtsverfahren präzisiert die Vorgangsweise der BWA bei ihrer Aufsicht über Institute mit grenzüberschreitender Aktivität gemäß § 24 Abs. 1 in ihrem Zuständigkeitsbereich (§§ 10 bis 18). § 24a schafft demzufolge keine neuen BWA-Zuständigkeiten, sondern legt die Vorgangsweisen und Verfahrensschritte fest, die bei Verletzung von Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates durch österreichische Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder bei Verletzung der §§ 10 bis 18 durch EWR-Institute in Österreich von der BWA zu setzen sind. Materiell entspricht die Regelung den Vorgaben nach Art. 19 Abs. 3 bis 6 der ISD (RL 93/22/EWG) sowie den entsprechenden Bestimmungen in §§ 15 und 16 BWG. Die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen BMF und BWA liegt im jeweiligen Aufsichtsbereich nach BWG und WAG (EWR-Institute in Österreich: der BMF überwacht die Einhaltung von BWG-Bestimmungen und trifft Maßnahmen bei Gläubigergefährdung; die BWA überwacht die Einhaltung von WAG-Bestimmungen. Österreichische Institute in Mitgliedstaaten: der BMF trifft bei Verletzung von Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates Maßnahmen in Bezug auf Kreditinstitute, die BWA solche in Bezug auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen).

Zu 4. (§ 28 Abs. 3):

Die Verlängerung der allgemeinen sechsmonatigen Frist für die Verfolgungsverjährung entspricht § 99b BWG; sie ist auch im WAG deshalb erforderlich, weil die Verletzung gesetzlicher Bestimmungen oft erst aus dem Jahresabschluß, dem bankaufsichtlichen Prüfungsbericht oder dem Aufsichtsbericht gemäß § 23 Abs. 4 WAG ersichtlich ist; diese sind den Aufsichtsbehörden jedoch erst bis zu sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen.

Zu Artikel 12

Allgemeiner Teil

Mit der vorliegenden Novelle soll das Pensionskassengesetz auf die Einführung des Euro angepaßt werden, wobei die Änderungen auf das für die Teilnahme an der dritten Stufe der WWU erforderliche Ausmaß eingeschränkt werden. Sämtliche auf Schilling lautende Betragsangaben bleiben für die Übergangsphase noch unverändert und werden erst zum 1. Jänner 2002 in runde Euro-Betragsangaben umgewandelt. Weiters sollen mit dieser Novelle Probleme im Veranlagungsbereich, die sich durch die Novellierung des Investmentfondsgesetzes ergeben haben, bzw. in der Praxis aufgetreten sind, bereinigt werden.

Eine Kostenbelastung des Bundes durch die vorliegenden Änderungen ist nicht gegeben.

Die verfassungsgesetzliche Kompetenz zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (“Bankwesen”) und Art. 10. Abs. 1 Z 11 B-VG (“Vertragsversicherungswesen”).

EU-Kompatibilität ist gegeben; die Pensionskassenregelungen sind kein harmonisierter Bereich.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2):

Durch die Aufnahme des Zusatzes “oder eines an seine Stelle tretenden Indexes” wird jedenfalls sichergestellt, daß die Berechnung des Mindestertrages an einen Index gekoppelt bleibt, der als Meßgröße für den Ertrag der Bundesanleihen ermittelt wird.

Zu Z 2 (§ 9 Z 8):

Im Zuge der Konzessionserteilung an eine betriebliche Pensionskasse war bisher der Bundesminister für Finanzen dazu verpflichtet, die Übereinstimmung der Betriebsvereinbarung mit dem BPG zu überprüfen. Dadurch wurde eine Benachteiligung der betrieblichen Pensionskasse gegenüber einer überbetrieblichen Pensionskasse normiert, da bei überbetrieblichen Pensionskassen Betriebsvereinbarungen grundsätzlich keiner Prüfung durch den Bundesminister für Finanzen unterliegen. Da das Betriebspensionsgesetz in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und Streitigkeiten aus einer Betriebsvereinbarung in die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte fallen und demnach am Zivilgerichtsweg auszutragen sind, wurde der Bundesminister für Finanzen von dieser Prüfungspflicht entbunden.

Zu Z 3 (§ 23 Abs. 1 Z 2):

Der Grundsatz der Bewertung zum Devisen-Mittelkurs bleibt unverändert, es entfällt nur das Erfordernis der Notierung an der Wiener Börse.

Zu Z 4 und 5 (§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. aa und bb):

Analog zu den Bestimmungen im VAG werden die EWR-Staaten (samt Untergliederungen) dem Bund sowie den Bundesländern gleichgestellt.

Zu Z 6 (§ 25 Abs. 2 Z 1):

Die Handelsbedingungen, die Wertpapiere erfüllen müssen, um von Pensionskassen erworben werden zu dürfen, werden an die diesbezüglichen Bestimmungen des VAG und des InvFG angepaßt. An der Wiener Börse sind unter die Anforderungen der lit. a der amtliche Handel und der Handel im geregelten Freiverkehr zu subsumieren. Insgesamt werden Wertpapiere, die an geregelten Märkten im Sinne des § 25 WAG gehandelt werden, für Pensionskassen erwerbbar sein. Wertpapiere, die im sonstigen Handel gehandelt werden, fallen nicht unter diese Bestimmung. Für diese Wertpapiere wurde in Z 12 eine Ausnahmebestimmung geschaffen.

Zu Z 7 (§ 25 Abs. 2 Z 2):

Da im PKG bereits bisher bei den Veranlagungsbestimmungen das Währungsrisiko ein wesentlicher Maßstab war, ist mit Einführung des Euro dieser dem Schilling gleichzusetzen.

Zu Z 8 (§ 25 Abs. 2 Z 6):

Vgl. Erläuterungen zu Z 3 und 4.

Zu Z 9 (§ 25 Abs. 2 Z 12):

Analog zu den Bestimmungen des VAG und InvFG wurde in begrenztem Rahmen der Erwerb von Wertpapieren ermöglicht, die nicht an einem anerkannten oder geregelten Markt gehandelt werden. Unter solchen Wertpapieren sind Vermögenswerte zu subsumieren, die an Quasibörsen gehandelt werden, wo es zu objektiver Marktpreisbildung durch die Vielzahl der Marktteilnehmer und durch hohe Umsätze kommt. Beispiele für solche Märkte sind die NASDAQ, EASDAQ und auch der sonstige Handel an der Wiener Börse.

Zu Z 10 (§ 25 Abs. 4):

Durch die Neuformulierung des Abs. 4 wurde klargestellt, daß die vereinfachten Zurechnungs­bestimmungen einerseits verpflichtend voraussetzen, daß die Fondsbestimmungen entsprechende Veranlagungsrichtlinien enthalten und andererseits die Veranlagung auch tatsächlich den Vorgaben entspricht. Analog zu Z 7 wurde der Schilling durch den Euro ersetzt. Da durch die letzte Novelle des Investmentfondsgesetzes Spezialfonds in Österreich zugelassen wurden und Pensionskassen als Großinvestoren prädistinierte Abnehmer von Spezialfonds sein werden, wurden die vereinfachten Durchrechnungsbestimmungen auch auf Spezialfonds ausgedehnt.

Zu Z 11 (§ 25 Abs. 5 Z 2):

Die Definition der zulässigen Märkte wird an die Neufassung des Abs. 2 Z 1 angepaßt. Die zulässige Grenze für Veranlagungen in Märkten außerhalb der OECD-Mitgliedstaaten ist in die Grenze der Veranlagungen in Wertpapiere, die nicht an einem anerkannten oder geregelten Markt gehandelt werden, einzurechnen. Es dürfen also Veranlagungen außerhalb der OECD und an sonstigen Märkten zu insgesamt 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens getätigt werden.

Zu Z 12 (§ 25 Abs. 5a):


Da durch die letzte Novelle des Investmentfondsgesetzes auch Dachfonds in Österreich zugelassen wurden und diese für Pensionskassen im Hinblick auf eine breiten Streuung sowie Ertrags- und Risikooptimierung von Interesse sein werden, wurde auch der Erwerb von Dachfonds ermöglicht. Sofern die Subfonds der Richtlinie 85/611/EWG unterliegen, sollen auf diese auch die vereinfachten Zuordnungsbestimmungen anwendbar sein. Der Ausweis der Subfonds eines Dachfonds im Formblatt A wird allerdings getrennt nach der jeweiligen Zuordnung des Subfonds erfolgen müssen. Zusätzlich ist auch der Erwerb von Dachfonds zulässig, deren Subfonds nicht der Richtlinie 85/611/EWG unterliegen. Solche Subfonds dürfen bis insgesamt 20 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben werden. Es ist dabei unerheblich, ob die angeführte Grenze bereits durch Erwerb eines Dachfonds oder durch Zusammenrechnung von “non-OGAW-Subfonds” in mehreren Dachfonds erreicht wird. Für die “non-OGAW-Subfonds” sind die vereinfachten Zuordnungs­bestimmungen jedenfalls nicht anwendbar.

Zu Z 13 (§ 25 Abs. 7):

Da bei auf Euro lautenden Veranlagungen kein Währungsrisiko besteht, war in dieser Bestimmung, in der die Zuordnung von Veranlagungen, bei denen das Fremdwährungsrisiko durch Kurssicherungsgeschäfte ausgeschlossen wird, geregelt wird, das Wort Schilling durch Euro zu ersetzen.

Zu Z 14 (§ 49 Z 4 und 5):

Da § 25 Abs. 4 Z 2 bereits vor dem 1. Jänner 1999 (Teilnahme an der dritten Stufe der WWU) in Kraft tritt, ist bis dahin der Euro durch den Schilling zu ersetzen. Ab 1. Jänner 1999 sind die nationalen Währungseinheiten aller Mitgliedstaaten, die an der dritten Stufe der WWU teilnehmen, eine unrunde Denomination des Euro. Es gelten daher auch Veranlagungen, die bis 1. Jänner 2002 noch in der jeweiligen nationalen Währungseinheit notieren, bereits ab in Kraft treten dieses Bundesgesetzes als auf Euro lautende Veranlagungen.

Zu Artikel 13

Besonderer Teil

Mit der vorliegenden Änderung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, daß ab Beginn der dritten Stufe der Währungsunion Zwischenbankzinssätze für das Gebiet der Währungsunion festgestellt werden (Euro Interbank Offered Rate – EURIBOR), was in der Folge zum Wegfall der lokal festgestellten Zwischenbankzinssätze (VIBOR, FIBOR ua.) führen wird.