1189 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Immunitätsausschusses


über das Ersuchen des Landesgerichtes St. Pölten (31 E Vr 162/98, Hv 6/98) um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Anton Heinzl

Das Landesgericht St. Pölten ersucht mit Schreiben vom 29. April 1998, 31 E Vr 162/98, Hv 6/98, eingelangt am 5. Mai 1998, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Anton Heinzl wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach § 111 Abs. 1 und 2 StGB.

Der Immunitätsausschuß hat dieses Ersuchen in seiner Sitzung am 14. und 15. Mai 1998 in Verhandlung gezogen.

Im Zuge seiner Beratungen traf der Ausschuß betreffend seine Entscheidungspraxis einstimmig folgende Feststellung:

“Der Immunitätsausschuß wird die in seinem Grundsatzbeschluß vom 29. Februar 1996 (52 der Beilagen) festgelegte Entscheidungspraxis, bei Privatanklagedelikten der §§ 111 (üble Nachrede), 113 (Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung), 115 (Beleidigung) und 152 (Kreditschädigung) StGB den Auslieferungsbegehren der Gerichte zuzustimmen, bis zum Ende der XX. GP fortsetzen.”

Zum konkreten Ersuchen hat der Immunitätsausschuß mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, dem Nationalrat zu empfehlen, festzustellen, daß ein Zusammenhang zwischen der von den Privatanklägern behaupteten strafbaren Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Anton Heinzl besteht, sowie einer behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Anton Heinzl zuzustimmen.

Der Immunitätsausschuß stellt als Ergebnis seiner Beratungen den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.  In Behandlung des Ersuchens des Landesgerichtes St. Pölten vom 29. April 1998, 31 E Vr 162/98, Hv 6/98, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Anton Heinzl wegen des Verdachtes des Vergehens der üblen Nachrede gemäß § 111 Abs. 1 und 2 StGB wird im Sinne des Art. 57 Abs. 3 B-VG festgestellt, daß ein Zusammenhang zwischen der von den Privatanklägern behaupteten strafbaren Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Anton Heinzl besteht.

2.  Der behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Anton Heinzl wird zugestimmt.

Wien, 1998 05 15

                                 Heinz Gradwohl                                                              Mag. Franz Steindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann