1190 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 23. 6. 1998

Regierungsvorlage


ABKOMMEN

zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit


DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE RUSSISCHE FÖDERATION, im folgenden Vertrags­staaten genannt,

ÜBERZEUGT DAVON, daß die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit eine der wichtigsten Grundlagen der Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten bildet und ein wichtiges Element ihrer Stabilität darstellt,

IM HINBLICK auf die in den wissenschaftlich-technischen Beziehungen zwischen den Vertrags­staaten bereits gewonnenen positiven Erfahrungen und die Notwendigkeit der Vervollkommnung dieser Beziehungen,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der hohen Geschwindigkeit der Erweiterung des wissenschaft­lichen und technischen Wissens sowie der Internationalisierung von Wissenschaft und Technik,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten auf dem Gebiet der Wissenschaft und der Technik entsprechend den neuen politischen, wissenschaftlichen und sozialen Bedingungen, insbesondere im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Reformen in Rußland und auch den Integrationsprozessen in Europa, durchzuführen,

IN ANERKENNUNG der Wichtigkeit der Verbesserung der Koordination der Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten auf allen Gebieten der Wissenschaft und der Technik,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsstaaten fördern im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften die Entwicklung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit auf den vereinbarten Gebieten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.

Artikel 2

Die Vertragsstaaten entwickeln unter Berücksichtigung ihrer Prioritäten in Wissenschaft und Technik die Zusammenarbeit in der Grundlagenforschung, angewandten Forschung und technologischen Forschung.

Artikel 3

(1) Die Vertragsstaaten fördern die Entwicklung direkter wissenschaftlich-technischer Beziehungen zwischen staatlichen Einrichtungen, den Akademien der Wissenschaften, den Hochschulen und wissenschaftlichen Forschungszentren, den Forschungs- und Technologieinstituten, Unternehmen und anderen Institutionen.

(2) Die Vertragsstaaten fördern im Rahmen der rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten die Ausarbeitung gemeinsamer Projekte, welche in bestehende sowie in zukünftige internationale Programme einbezogen werden können, und die Einbindung von Wissenschaftern und Experten beider Seiten bei deren Verwirklichung.

Artikel 4

(1) Die Zusammenarbeit umfaßt insbesondere folgende Formen:

           1. Austausch wissenschaftlich-technischer Informationen, Dokumentationen und Veröffentlichun­gen;

           2. Austausch von Wissenschaftern und Experten im Rahmen bilateraler, von der im Artikel 6 dieses Abkommens eingesetzten Gemischten Kommission empfohlener Projekte;

           3. Durchführung und Unterstützung gemeinsamer wissenschaftlich-technischer Projekte, Veranstal­tungen und wissenschaftlicher Programme, allenfalls unter Berücksichtigung von Initiativen multilateralen Charakters, mit der Möglichkeit, gegenseitig Forschungsmaterial, wissenschaft­liche Geräte und Ausrüstungen zur Verfügung zu stellen;

           4. Unterstützung der direkten Zusammenarbeit zwischen nationalen Forschungsinstitutionen, Ein­richtungen zur Forschungsförderung sowie internationalen Großforschungseinrichtungen, an denen die Vertragsstaaten beteiligt sind;

           5. Aufrechterhaltung eines ständigen Dialoges über Wissenschafts- und Technologiepolitik sowie Abhaltung gemeinsamer wissenschaftlicher Konferenzen, Symposien und Arbeitstreffen;

           6. andere Formen der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit, welche von den Vertrags­staaten festgelegt werden.

Artikel 5

Zum Zweck der Durchführung dieses Abkommens fördern die Vertragsstaaten den Abschluß und die Erfüllung gesonderter Vereinbarungen zwischen Wissenschafts- und Forschungsinstitutionen, in denen das Thema, das Verfahren, die Finanzierungsbedingungen und sonstige Fragen der Zusammenarbeit festzulegen sind, wobei die Aufteilung der Kosten in der Regel nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit erfolgt.

Artikel 6

(1) Zur Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsstaaten eine Gemischte Kommission für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ein.

(2) Die Gemischte Kommission behandelt alle im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens stehenden Fragen, insbesondere:

           1. Beratung grundsätzlicher Fragen der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit;

           2. Empfehlungen für die Gebiete der Zusammenarbeit;

           3. Prüfung der Vorschläge für die verschiedenen Formen der Zusammenarbeit sowie für die Erstellung entsprechender Arbeitsprogramme;

           4. Ausarbeitung von Empfehlungen an die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten zur Realisierung der Zusammenarbeit;

           5. Evaluierung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit in regelmäßigen Abständen.

(3) Die Gemischte Kommission kann nach Bedarf temporäre Arbeitsgruppen für konkrete Bereiche der Zusammenarbeit einsetzen sowie Experten zu den Kommissionstagungen beiziehen.

(4) Die Gemischte Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Die Gemischte Kommission tritt nach Bedarf, und zwar abwechselnd in Österreich und in Rußland, zusammen. Zeit, Ort und Tagungsordnung werden auf diplomatischem Weg vereinbart.

Artikel 7

(1) Zur Realisierung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens und unter Berücksich­tigung der Verpflichtungen, die sich aus anderen internationalen Verträgen ergeben, an denen die Vertragsstaaten beteiligt sind, sowie der jeweils geltenden Rechtsvorschriften ergreift jeder der Vertragsstaaten die notwendigen Maßnahmen, um

           1. auf der Basis der Gegenseitigkeit den an diesem Abkommen teilnehmenden Wissenschaftern und Experten auf Antrag der empfangenden wissenschaftlichen, Forschungs-, Technologie- und Bildungseinrichtungen innerhalb von 14 Tagen Sichtvermerke oder Aufenthaltsbewilligungen auszustellen;

           2. gemeinsame Arbeitsprogramme, Beratungen und Besuche, welche den am vorliegenden Abkommen beteiligten Wissenschaftern und Experten die Möglichkeit geben, die in den Programmen vorgesehenen Maßnahmen effizient durchzuführen, zu fördern, einschließlich des Besuchs notwendiger Einrichtungen, der Einsicht in Daten und Materialien, soweit sie für die Zusammenarbeit erforderlich sind, sowie der Herstellung der für die Durchführung dieser Maßnahmen notwendigen Kontakte einzelner Wissenschafter und Experten.

(2) Die entsendenden Organisationen der Vertragsstaaten stellen sicher, daß die entsandten Wissen­schafter und Experten notwendig und ausreichend krankenversichert sind. Die empfangenden Organisa­tionen der Vertragsstaaten unterstützen bei Bedarf die Beschaffung einer angemessenen Unterkunft für die Wissenschafter und Experten.

Artikel 8

(1) Unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Vorschriften sowie ihrer internationalen Verpflich­tungen gewährleistet jeder der Vertragsstaaten den Schutz und, falls notwendig, eine gerechte Verteilung der Rechte des geistigen Eigentums an den Ergebnissen der gemeinsamen Arbeiten, die im Rahmen der Zusammenarbeit auf der Basis dieses Abkommens geschaffen wurden. Die Formen der Verteilung dieser Rechte können Gegenstand gesonderter Abkommen sein.

(2) Ein analoger Schutz der Rechte des geistigen Eigentums wird von den Vertragsstaaten in Anwendung auf jene wissenschaftlich-technischen Informationen, die sie einander im Laufe der gemeinsamen Arbeiten im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung stellen, gewährleistet.

2

Artikel 9

Verantwortlich für die Durchführung dieses Abkommens sind auf Seiten der Republik Österreich das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, auf Seiten der Russischen Föderation das Ministerium für Wissenschaft und Technologien.

Artikel 10

Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten beigelegt.

Artikel 11

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Periode beraten die Vertragsstaaten über die Frage einer Verlängerung des Abkommens.

(3) Das Außerkrafttreten dieses Abkommens berührt nicht gemeinsame Arbeiten, die auf seiner Grundlage durchgeführt werden und zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens nicht abgeschlossen sind.

GESCHEHEN zu Moskau am 29. Oktober 1997 in zwei Urschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Republik Österreich:

Dr. Peter Wittmann

Für die Russische Föderation:

Wladimir Jewgenjewitsch Fortow

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Dr. Peter Wittmann

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Wladimir Jewgenjewitsch Fortow

Vorblatt

Problem:

Die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen Österreich und Rußland hat in den letzten Jahren auf beiden Seiten ein Ausmaß und eine Interessenslage erreicht, die eine Förderung auf staatlicher Ebene rechtfertigen.

Ziel:

Ziel des Abkommens ist die systematische Intensivierung der wissenschaftlich-technischen Zusammenar­beit durch die Finanzierung der Mobilitätskosten für gemeinsam durchgeführte Projekte und Veranstal­tungen durch die beiden Vertragsstaaten sowie die Förderung der autonomen Zusammenarbeit zwischen ihren Forschungsinstitutionen.

Kosten:

Aus den Erfahrungen mit anderen Staaten kann ein Betrag von zirka 500 000 S pro Jahr für die Finanzierung der Reise- und Aufenthaltskosten der gemeinsamen Projekte angenommen werden. Die Kosten werden aus den Mitteln für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit gedeckt.

EU-Konformität:

Das Abkommen liegt im Sinne der von der EU als vorrangig behandelten Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten und gibt EU-bezogenen Projekten Priorität. Somit bildet es einen Beitrag zur Verstärkung der Drittstaatskooperation. – Es gibt keine EU-Normen, die durch das Abkommen berührt oder verletzt würden.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil


Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Russischen Föderation über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit hat gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist erforderlich, da auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, berührt sein könnten.

Ziel des Abkommens ist es, auf Grund bereits bestehender Kooperationen die Durchführung gemeinsamer Projekte und Veranstaltungen auf wissenschaftlich-technischem Gebiet durch Finanzierung der Mobilitätskosten durch die beiden Vertragsstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit unter Berücksichtigung der Prioritäten beider Vertragsstaaten zu fördern. Insbesondere wird die gemeinsame Teilnahme an europäischen und internationalen Forschungsprogrammen unterstützt.

Das Abkommen wurde auf der Grundlage der Beratungen zwischen Experten für die Verwaltung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit aus beiden Vertragsstaaten entworfen. Die jeweils innerstaatlich mitbetroffenen Ressorts wurden befaßt.

Das Abkommen berührt EU-Kompetenzen insoweit, als es die Zusammenarbeit mit einem Drittstaat in Bereichen regelt, die auch Gegenstand von Projekten im Rahmen der Forschungs- und Technologie­programme der EU sein könnten. Das Abkommen nimmt darauf Bedacht und gibt gerade solchen Formen der Zusammenarbeit Vorrang, die Bezug zu einem EU-Forschungsprojekt haben oder einen solchen Bezug anstreben. Über das Abkommen haben russische Forscher unter anderem die Möglichkeit, sich an multilateralen Programmen zu beteiligen. Somit bildet das Abkommen einen Beitrag zur Förderung der Beziehungen zu einem Drittstaat.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Dieser Artikel legt das Konzept des gesamten Abkommens fest. Neu gegenüber dem Zustand vor dem Abkommen sind die Betonung der Gegenseitigkeit (dh. die Ausgewogenheit der finanziellen, inhaltlichen und infrastrukturellen Beiträge zwischen beiden Vertragsstaaten) und die gemeinsam vereinbarten Bereiche (dh. die Vertragsstaaten können die Förderung auf bestimmte Fachgebiete konzentrieren).

Zu Artikel 2:

Die Zusammenarbeit erstreckt sich auf die Grundlagenforschung, die angewandte Forschung und die technologische Forschung. Wichtig ist die Berücksichtigung der staatlichen Prioritäten beider Vertrags­staaten (dh. beide Staaten bringen nur solche Projekte in die Verhandlungen ein, die einen Bezug zu ihren jeweiligen staatlichen Forschungsschwerpunkten haben oder deren Absicht es ist, einen solchen Bezug herzustellen).

Zu Artikel 3:

Grundsätzlich findet wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit im autonomen Bereich statt. Die Vertragsstaaten fördern diese autonome Zusammenarbeit, dh. die direkte Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und anderen Forschungsinstitutionen, ohne inhaltlich in sie einzugreifen. Abs. 1 stellt daher klar, daß das Weiterbestehen autonomer Forschungsbeziehungen auf der Ebene der Institutionen erwünscht und von den Vertragsstaaten einerseits ideell und andererseits durch die Finanzierung der institutionellen Infrastrukturen gefördert wird.

Abs. 2 geht auf die wichtige Frage der Anknüpfungspunkte zu multilateralen Programmen, zB dem jeweiligen EU-Rahmenprogramm, ein. Wo solche Anknüpfungspunkte bestehen, fördern die Vertragsstaaten die Ausarbeitung bilateraler Projekte, die sich sinnvoll in die multilateralen einbinden lassen bzw. die als eine Vorstufe zu ihnen dienen können. Auch hier geschieht die Förderung indirekt, dh. durch die anteilsmäßige Kostenübernahme der entsprechenden multilateralen Programme.

Zu Artikel 4:

Dieser Artikel bildet das Kernstück der eigentlichen bilateralen wissenschaftlich-technischen Zusammen­arbeit. Er legt im einzelnen die möglichen Formen der Zusammenarbeit fest, wobei es sich um keine abschließende Liste handelt. Besonders wichtig ist, wie dies auch bei ähnlichen Abkommen mit anderen Staaten der Fall ist, der Austausch von Wissenschaftern und Experten im Rahmen bilateraler Projekte.

Die Liste der Formen der Zusammenarbeit ist eine offene, die von den beiden Vertragsstaaten einvernehmlich erweitert werden kann.


Zu Artikel 5:

Dieser Artikel überläßt die detaillierte Regelung der Projekte der Zusammenarbeit gesonderten Verein­barungen zwischen Institutionen des Wissenschaftsbereiches (darunter können auch die jeweils zuständigen Fachministerien fallen). Solche Vereinbarungen können beidseitig abgestimmte Projektlisten, Arbeitsprogramme oder Projektpläne sein. Sie werden vor allem die Höhe und Aufteilung der Mobilitätskosten (Reise- und Aufenthaltskosten) unter Berücksichtigung der Inhalte des betreffenden Projektes festzulegen haben. Hinsichtlich der Reisekosten ist dabei auf die Reisegebührenvorschrift 1955 und hinsichtlich der Aufenthaltskosten im Ausland auf die aktuellen Sätze für Auslandsstipendien Bedacht zu nehmen. – Somit bietet dieses Abkommen flexiblere Möglichkeiten für die Handhabung der Durchführung, als es bisher bei bereits laufenden Abkommen ähnlicher Art der Fall ist. Wesentlich – wie immer die Vereinbarungen erfolgen – ist, daß die Aufteilung der Kosten in der Regel nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit erfolgt. Die Wendung “in der Regel” soll Starrheiten vermeiden und die Möglichkeit offenlassen, auf individuelle Situationen einzugehen, zB bei überwiegendem Interesse eines der beiden Vertragsstaaten an einem Projekt dessen finanzielle Beteiligung entsprechend höher festzulegen.

Zu Artikel 6:

Dieser Artikel setzt eine Gemischte Kommission ein, die alle Fragen der Durchführung des Abkommens zu beraten und daher auch bei Auslegungsproblemen Empfehlungen an die jeweils zuständigen Stellen beider Vertragsstaaten abzugeben hat.

Zu Artikel 7:

Abs. 1 legt die Begleitmaßnahmen fest, die wichtige Rahmenbedingungen für die Durchführung der Projekte sind: Dies gilt insbesondere für die Erteilung der Sichtvermerke, die Herstellung der notwendigen Kontakte sowie die Eröffnung des Zugangs zu den für das betreffende Projekt relevanten Informationen und Daten.

Abs. 2 stellt sicher, daß die entsandten Wissenschafter und Experten notwendig und ausreichend krankenversichert sind. Das heißt, daß dem Entsendestaat und nicht dem Empfangsstaat die Vorsorge für das Vorliegen einer solchen Krankenversicherung obliegt, die ausreichenden Versicherungsschutz im Partnerstaat bietet. Diese Bestimmung unterscheidet sich dem System nach von den Regelungen über die Krankenversicherung in vielen anderen bilateralen Abkommen und ist als Ausnahme von den sonst üblichen einschlägigen Formulierungen zu verstehen, was aber von der russischen Seite auf Grund der Rechtslage in Rußland als unabdingbar bezeichnet wurde.

Zu Artikel 8:

Dieser Artikel regelt den Schutz und die gerechte Verteilung der Rechte des geistigen Eigentums an den Ergebnissen der gemeinsamen Arbeiten, die im Rahmen der Zusammenarbeit auf der Basis dieses Abkommens geschaffen wurden.

Zu Artikel 9:

Dieser Artikel legt die für die Durchführung des Abkommens jeweils verantwortlichen Stellen – dh. die Fachressorts – in beiden Staaten fest. Dies schließt nicht aus, daß jeder Vertragsstaat eine Stelle nominieren kann, die mit der Durchführung betraut wird. Österreich besitzt im Büro für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit des ÖAD eine dafür geschaffene und geeignete Stelle.

Zu Artikel 10:

Dieser Artikel sieht vor, daß Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung des Abkommens durch Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten beigelegt werden.

Zu Artikel 11:

Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten, die Dauer (fünf Jahre), die Kündigungsmöglichkeit, das Außer­krafttreten und die übergangsmäßige Weiterführung laufender Projekte im Falle des Außerkrafttretens.